Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.11.2021, Az. I ZB 54/20

1. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 1344

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Gegenstand

Verbandsgerichtsbarkeit: Sanktionscharakter der gegen einen Ligateilnehmer für das Verhalten seiner Anhänger verhängten verschuldensunabhängigen Verbandsstrafe in Form einer Geldstrafe


Leitsatz

1. Die vom Deutschen Fußballbund gemäß § 9a der DFB-Rechts- und Verfahrensordnung gegen einen Ligateilnehmer für das Verhalten seiner Anhänger verhängte verschuldensunabhängige Verbandsstrafe in Form einer Geldstrafe stellt keine strafähnliche Sanktion dar, die dem mit Verfassungsrang ausgestattetem Schuldgrundsatz unterliegen könnte.

2. Zu den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts im Sinne des ordre public gehört der aus dem Rechtsstaatsprinzip und den Freiheitsrechten folgende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der auch in der Zivilrechtsordnung Geltung beansprucht. Eine Verletzung des ordre public liegt allerdings nur vor, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das eklatant gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] - 26. Zivilsenat - vom 23. Juni 2020 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Gegenstandswert: 24.900 €

Gründe

1

A. Die Antragstellerin ist die aus dem [X.] ausgegliederte [X.]. Der Antragsgegner, der [X.] (im [X.]), ist der Dachverband der Fußballverbände in [X.]. Die erste ([X.] der Antragstellerin spielte in der vom Antragsgegner als Profiliga ausgerichteten [X.].

2

Die [X.]en schlossen Anfang 2018 einen [X.], der unter anderem folgende Regelungen enthält:

§ 1 Zuständigkeiten des Ständigen Schiedsgerichts

I. Über sämtliche Streitigkeiten zwischen dem [X.] [Antragsgegner] und dem Teilnehmer [Antragstellerin], die sich insbesondere ergeben aus der Zulassung zur Benutzung der Vereinseinrichtung des [X.] [X.], einschließlich des Bewerbungsverfahrens für die bevorstehende Spielzeit und die sich jeweils anschließende Spielzeit, aus der Betätigung in der [X.] und dem Entzug oder der Begrenzung der Berechtigung, diese Einrichtung zu benutzen, entscheidet das Ständige Schiedsgericht.

Der [X.] ist wirksam von der Abgabe der Bewerbung zur Teilnahme an der [X.] bis zum rechtskräftigen Ausscheiden aus der [X.].

[X.] Das Schiedsgericht ist insbesondere zur Entscheidung über Sanktionen berufen, die von Organen oder Beauftragten des [X.] gegenüber dem Teilnehmer verhängt worden sind, auch gegebenenfalls zur Herabsetzung objektiv unbilliger Sanktionen nach billigem Ermessen. …

§ 3 Besetzung des Schiedsgerichts

I. Das Schiedsgericht entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende und sein ständiger Vertreter werden von den ersten Versammlungen der Vereine und Kapitalgesellschaften der [X.] und vom [X.] in den Spielzeiten, während denen ein ordentlicher [X.]-Bundestag stattfindet, einvernehmlich bestimmt. Anhängige Verfahren bleiben hiervon unberührt.

Zwei Beisitzer werden vom [X.] benannt, je ein Beisitzer von den ersten Versammlungen der Vereine und Kapitalgesellschaften der [X.] in den Spielzeiten, während denen ein ordentlicher [X.]-Bundestag stattfindet, gewählt.

Eine Neubestimmung oder auch Abwahl ist jederzeit möglich und erforderlichenfalls auf Seiten der Vereine und Kapitalgesellschaften in ihren Versammlungen vorzunehmen.

[X.] Jeder Schiedsrichter muss die Befähigung zum Richteramt besitzen. …

IV. Der Vorsitzende wird im Falle seiner Verhinderung im jeweiligen Verfahren durch seinen ständigen Vertreter vertreten.

Der [X.] und der Teilnehmer bestimmen für das jeweils laufende Verfahren einen der von ihnen benannten Beisitzer. …

V[X.] Ziffern [X.] und VI. gelten für den Teilnehmer entsprechend, wenn er an der Bestimmung des Vorsitzenden oder ggf. dessen ständigen Vertreters oder des von den Teilnehmern benannten Beisitzers in der Versammlung der Vereine und Kapitalgesellschaften der [X.] nicht mitgewirkt hat und er mit dem Schiedsrichter nicht einverstanden ist. In Ziffer [X.] tritt in diesem Fall der Teilnehmer für das anhängige Verfahren an die Stelle der Versammlung der Vereine und Kapitalgesellschaften der [X.].

§ 4 Anrufung des Schiedsgerichts

I. Die Anrufung des Schiedsgerichts erfolgt durch Klage an das Ständige Schiedsgericht über dessen Geschäftsstelle. Die Geschäftsstelle des Schiedsgerichts hat die Anschrift der [X.]-Zentralverwaltung. …

3

Bei zwei Heimspielen der Antragstellerin am 28. Juli und 19. August 2018 sowie einem Auswärtsspiel am 14. September 2018 in [X.]      kam es jeweils im [X.] zu Zuschauerausschreitungen. Im Stadion in [X.]  wurden pyrotechnische Gegenstände abgebrannt (Fall 1 und 2) und sonstige Gegenstände geworfen (Fall 3). Im Stadion in [X.]      wurden Gegenstände in Richtung der Eckfahne geworfen (Fall 4). Das Sportgericht des [X.] belegte die Antragstellerin wegen dieser Vorfälle mit einer "Geldstrafe" in Höhe von 24.900 € und ließ ihr nach, hiervon einen Betrag in Höhe von bis zu 8.000 € für sicherheitstechnische, infrastrukturelle und gewaltpräventive Maßnahmen zu verwenden. Die Berufung der Antragstellerin zum [X.] des [X.] blieb ohne Erfolg. Die gegen das Berufungsurteil erhobene [X.] wies das Ständige Schiedsgericht für die [X.] beim [X.] ab.

4

Die Antragstellerin hat beantragt, den als Urteil bezeichneten Schiedsspruch vom 25. November 2019 aufzuheben. Das [X.] hat den Antrag zurückgewiesen ([X.], Beschluss vom 23. Juni 2020 - 26 Sch 1/20, juris). Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, deren Zurückweisung der Antragsgegner beantragt.

5

[X.] Das [X.] hat angenommen, der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs sei unbegründet. Das Ständige Schiedsgericht für die [X.] beim [X.] sei ein Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO und nicht lediglich ein Verbandsgericht. Der [X.] sei wirksam und verstoße nicht gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot aus § 19 GWB. Die Anwendung der in § 9a der [X.]-Rechts- und Verfahrensordnung ([X.]-RuVO) geregelten [X.]nhaftung im Sinne einer objektiven Kausalhaftung für ein Fehlverhalten Dritter verstoße nicht gegen den ordre public. Das Schiedsgericht habe auch nicht das Recht der Antragstellerin auf rechtliches Gehör oder das Willkürverbot verletzt.

6

C. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 1 ZPO statthaft und wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

7

I. [X.] wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des [X.]s, bei dem Ständigen Schiedsgericht für die [X.] beim [X.] handele es sich um ein Schiedsgericht im Sinne von §§ 1025 ff. ZPO, gegen dessen Entscheidung ein [X.] nach § 1059 ZPO gestellt werden kann.

8

1. Der [X.] nach § 1059 ZPO kann gegen einen im schiedsrichterlichen Verfahren im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO erlassenen Schiedsspruch gerichtet werden. Ob ein mit dem [X.] nach § 1059 ZPO angreifbarer Schiedsspruch vorliegt, ist eine von Amts wegen zu prüfende besondere Prozessvoraussetzung des Aufhebungsverfahrens (vgl. [X.], Beschluss vom 27. Mai 2004 - [X.], [X.]Z 159, 207, 210 [juris Rn. 15] mwN).

9

2. Ein Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO, mit dem der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wirksam ausgeschlossen werden kann, liegt nur vor, wenn Rechtsstreitigkeiten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs der Entscheidung durch eine unabhängige und unparteiliche Instanz (zum Gebot der Distanz und Neutralität richterlicher Tätigkeit vgl. [X.] 21, 139, 145 f. [juris Rn. 21]; 42, 64, 78 [juris Rn. 39]; 148, 69 Rn. 69) unterworfen werden. Die Streitbeteiligten müssen paritätischen Einfluss auf die Besetzung eines solchen Gerichts haben (vgl. [X.], Urteil vom 7. Juni 2016 - [X.], [X.]Z 210, 292 Rn. 30). Die Satzung muss gewährleisten, dass das Gericht bei einer Streitigkeit zwischen dem Verein und einem Vereinsmitglied oder dem Verband und einem Mitglied den Beteiligten als neutraler Dritter gegenübersteht (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Mai 2018 - [X.]/17, NJW-RR 2018, 1402 Rn. 12 mwN). Sind hingegen in der Satzung Abhängigkeiten angelegt oder läuft das "Schiedsverfahren" gar auf ein Richten des [X.] in eigener Sache hinaus, liegt schon begrifflich nicht Schiedsgerichtsbarkeit, sondern Organhandeln vor (vgl. [X.], Beschluss vom 27. Mai 2004 - [X.], [X.]Z 159, 207, 212 [juris Rn. 18]).

3. Das [X.] hat angenommen, das Ständige Schiedsgericht für die [X.] beim [X.] stelle eine unabhängige und neutrale Instanz dar. Es sei nicht in einen bestimmten Verband oder Verein eingegliedert und verfüge über eine eigene Geschäftsstelle. Der Einfluss der [X.]en auf die Besetzung des Schiedsgerichts sei paritätisch. Der Antragsgegner und die Vereine und Kapitalgesellschaften nominierten jeweils zwei Beisitzer, von denen die [X.]en für das jeweilige Verfahren einen benennen würden. Der Vorsitzende und sein ständiger Vertreter würden von beiden Seiten einvernehmlich bestimmt. Der Regelung des § 1034 Abs. 2 ZPO könne zudem entnommen werden, dass nicht jedwede Beeinträchtigung der Unabhängigkeit und Neutralität des Schiedsgerichts zu einer Nichtanwendbarkeit von §§ 1025 ff. ZPO führe. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

4. Das [X.] ist mit Recht davon ausgegangen, das Ständige Schiedsgericht der [X.] beim [X.] sei ein Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO. Die [X.]en haben insbesondere paritätischen Einfluss auf die Besetzung des Schiedsgerichts (dazu [X.] a). Dem Schiedsgericht mangelt es auch nicht an Unabhängigkeit (dazu [X.] b).

a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde sichert die Regelung in § 3 des [X.]s den paritätischen Einfluss der [X.]en auf die Zusammensetzung des Schiedsgerichts.

aa) Der Vorsitzende und sein Vertreter werden nach § 3 Ziffer I des [X.]s einvernehmlich vom Antragsgegner und von der Versammlung der Teilnehmenden der [X.] bestimmt. Für das jeweilige Verfahren können die [X.]en nach § 3 Ziffer IV des [X.]s jeweils einen Beisitzer aus der [X.] auswählen. Dass es sich dabei um eine geschlossene Liste handelt, begegnet keinen Bedenken. Eine [X.] an sich ist solange nicht zu beanstanden, als hierdurch nicht ein Übergewicht einer [X.] institutionalisiert wird (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 33. Aufl., § 1034 Rn. 11) oder das Gremium, das einen maßgeblichen Einfluss auf die Erstellung der [X.] hat, einer der [X.]en [X.] als der anderen, also gleichsam einem bestimmten "Lager" zuzurechnen ist (vgl. [X.]Z 210, 292 Rn. 30; [X.], Urteil vom 2. Oktober 2018 - 40575/10, BeckRS 2018, 23523 Rn. 157 - Mutu u. [X.]/[X.]; [X.], [X.] 2020, 180 Rn. 217 und 219 - [X.] u.a./Türkei). Das ist hier nicht der Fall. Gemäß § 3 Ziffer I des [X.]s werden für die [X.] zwei Beisitzer vom Antragsgegner benannt und zwei Beisitzer von der Versammlung der teilnehmenden Vereine gewählt. Darüber hinaus trifft § 3 Ziffer VII des [X.]s eine Regelung für Teilnehmer der [X.], die an einer Versammlung der teilnehmenden Vereine (noch) nicht mitgewirkt haben und mit dem Schiedsrichter nicht einverstanden sind. Damit wird gewährleistet, dass neu in die [X.] aufgenommene Teilnehmer nicht an die von ihnen nicht mitbestimmte [X.] gebunden sind. Die Antragstellerin hatte danach entweder als Mitglied der Versammlung der teilnehmenden Vereine Einfluss auf die Bestimmung des Vorsitzenden und seines Vertreters sowie die Zusammensetzung der [X.] oder hätte von der Regelung in § 3 Ziffer VII Gebrauch machen können.

bb) Danach bedarf es keiner Entscheidung, ob die Antragstellerin mit ihrer Rüge im Aufhebungsverfahren bereits deswegen ausgeschlossen ist, weil sie nicht alle ihr im Schiedsverfahren zustehenden Rechtsbehelfe ausgeschöpft hat. Insbesondere kann offenbleiben, ob sie einen Antrag nach § 1034 Abs. 2 Satz 1 ZPO hätte stellen müssen, der die Möglichkeit eröffnet, die Schiedsrichter durch das staatliche Gericht abweichend von der erfolgten Ernennung oder der vereinbarten Ernennungsregelung bestellen zu lassen (so [X.], [X.] 2006, 220 [juris Rn. 24]; [X.]/[X.] aaO § 1059 Rn. 42; [X.]Komm.ZPO/[X.], 5. Aufl., § 1034 Rn. 15; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 79. Aufl., § 1034 Rn. 11b; einschränkend [X.] in Musielak/[X.], ZPO, 18. Aufl., § 1034 Rn. 7).

b) Das [X.] ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass es keine Anhaltspunkte für eine fehlende Unabhängigkeit des Ständigen Schiedsgerichts der [X.] beim [X.] gibt. [X.] macht ohne Erfolg geltend, das Schiedsgericht sei gemäß § 4 Ziffer [X.] des [X.]s Teil der Zentralverwaltung des Antragsgegners und damit in die Verbandsverwaltung eingegliedert. Mit dem [X.] ist davon auszugehen, dass die eigene Geschäftsstelle des Schiedsgerichts gemäß § 4 Ziffer I Satz 1 des [X.]s ein Indiz gegen eine Eingliederung ist. Soweit nach Satz 2 dieser Regelung die Geschäftsstelle die Anschrift der Zentralverwaltung des Antragsgegners hat, genügt das allein nicht für die Annahme, das Schiedsgericht sei in den Verband eingegliedert und nicht unabhängig organisiert. Soweit die Rechtsbeschwerde außerdem behauptet, nach der Satzung seien Abhängigkeiten angelegt, weil das Schiedsgericht danach bereits als Teil der Verwaltung fungiere und auch in tatsächlicher Hinsicht offenkundig keine Trennung gelebt werde, legt sie nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, woraus sich diese Abhängigkeiten ergeben sollen.

[X.] Gegen die Annahme des [X.]s, die zwischen den [X.]en getroffene [X.] sei wirksam und verstoße nicht gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot aus § 19 GWB (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Fall 2 ZPO), wendet sich die Rechtsbeschwerde nicht. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich.

Die Antragstellerin war im Streitfall überdies nach [X.] und Glauben unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens mit dem Einwand ausgeschlossen, der [X.] sei unwirksam, nachdem sie es war, die das Schiedsgericht angerufen hat (zu ähnlichen Konstellationen vgl. [X.], Urteil vom 2. April 1987 - [X.], NJW-RR 1987, 1194, 1195 [juris Rn. 12 f. und 19]; Beschluss vom 16. März 2017 - [X.], [X.] 2018, 37 Rn. 33; [X.], [X.] 2013, 182, 183 f. [juris Rn. 22 bis 25]; [X.], Beschluss vom 16. Januar 2015 - 19 Sch 18/14, juris Rn. 21; vgl. [X.], Die Gewährleistung der Sicherheit bei Fußballspielen, 2015, [X.] f.; [X.]/[X.] aaO § 1059 ZPO Rn. 39a; [X.]Komm.ZPO/[X.] aaO § 1059 Rn. 16; Schlosser in [X.], ZPO, 23. Aufl., § 1059 Rn. 35; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.] aaO § 1059 Rn. 6b; [X.]/[X.], 40. Edition [Stand 1. März 2021], § 1059 Rn. 38).

I[X.] [X.] hat auch keinen Erfolg mit ihrer Rüge, die auf der verbandsrechtlichen Kausalhaftung gemäß § 9a in Verbindung mit § 1 Nr. 4 [X.]-RuVO beruhende Bestätigung der Verurteilung der Antragstellerin durch das Schiedsgericht verstoße gegen den ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO).

1. [X.] kann nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO aufgehoben werden, wenn seine Anerkennung oder Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Das setzt voraus, dass dieses Ergebnis mit wesentlichen Grundsätzen des [X.] Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Das ist der Fall, wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn er zu [X.] Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht. [X.] muss mithin die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzen. Danach stellt nicht jeder Widerspruch der Entscheidung eines Schiedsgerichts zu zwingenden Vorschriften des [X.] Rechts einen Verstoß gegen den ordre public dar. Vielmehr muss es sich um eine nicht abdingbare Norm handeln, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 23. Juli 2020 - [X.]/19, [X.] 2021, 46 Rn. 16 mwN).

2. Nach § 44 Nr. 1 der Satzung des Antragsgegners in Verbindung mit § 1 Nr. 4 [X.]-RuVO werden alle Formen unsportlichen Verhaltens sowie unethische Verhaltensweisen als sportliche Vergehen mit den in § 44 Nr. 2 der Satzung aufgeführten Strafen - unter anderem Geldstrafe (§ 44 Nr. 2 Buchst. c der Satzung) - geahndet. Nach § 9a Nr. 1 [X.]-RuVO sind Vereine und Tochtergesellschaften für das Verhalten ihrer Spieler, Offiziellen, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Mitglieder, Anhänger, Zuschauer und weiterer Personen, die im Auftrag des Vereins eine Funktion während des Spiels ausüben, verantwortlich. Nach § 9a Nr. 2 [X.]-RuVO haften der gastgebende Verein und der Gastverein bzw. ihre Tochtergesellschaften im Stadionbereich vor, während und nach dem Spiel für Zwischenfälle jeglicher Art. Die Vorschrift begründet in beiden Tatbeständen als Zurechnungsnorm eine Haftung sowohl des Heim- als auch des [X.] für das Verhalten Dritter, ohne dass es auf ein Verschulden der Vereine ankäme (vgl. [X.] aaO S. 220; Walker, NJW 2014, 119, 120; Weller/Benz/Wolf, [X.], 237, 240).

3. Das [X.] hat angenommen, § 9a [X.]-RuVO konstituiere zwar eine objektive Kausalhaftung für Fehlverhalten Dritter ("strict liability"). [X.]n ließen sich aber prinzipiell über die verfassungsrechtlich verbürgte Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 GG legitimieren. Die Vorschrift des § 9a [X.]-RuVO widerspreche auch nicht wegen eines etwaigen Verstoßes gegen den [X.] dem ordre public. Der [X.] finde keine unmittelbare Anwendung. Vereinsgerichte ahndeten kein kriminelles Unrecht. Sie sprächen insbesondere kein Unwerturteil "im Namen des Volkes" gegen den Verein aus, sondern erschöpften sich in der Verhängung wirtschaftlicher Nachteile und damit privatrechtlicher Sanktionen. Auch bei der einer [X.] in vielerlei Hinsicht ähnlichen Vertragsstrafe stehe es den [X.]en im Ausgangspunkt frei, auf das Verschuldenserfordernis zugunsten des Strafgläubigers zu verzichten. Das Recht der Gefährdungshaftung belege ebenfalls, dass die [X.]nhaftung des § 9a [X.]-RuVO dem ordre public nicht widerspreche. Die Vorschrift genüge auch dem [X.] und sei geeignet, den Gebrauch von Pyrotechnik in Fußballstadien einzudämmen. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

4. [X.] macht vergeblich geltend, der Schiedsspruch verletze den [X.] und verstoße deshalb gegen den ordre public. Die "Geldstrafe", die gegen die Antragstellerin für das Verhalten ihrer Anhänger verhängt und vom Schiedsgericht bestätigt worden ist, stellt keine strafähnliche Sanktion dar, die diesem Grundsatz unterliegen könnte.

a) Dem Grundsatz, dass jede Strafe - nicht nur die Strafe für kriminelles Unrecht, sondern auch die strafähnliche Sanktion für sonstiges Unrecht - Schuld voraussetzt (nulla poena sine culpa), kommt Verfassungsrang zu (vgl. [X.] 95, 96, 140 [juris Rn. 157]; [X.], NVwZ 2003, 1504 [juris Rn. 28]). Er wurzelt in der Menschenwürde des Art. 1 Abs. 1 GG ([X.] 140, 317 Rn. 53 f.; [X.] in [X.]/Satzger/von [X.], Europäisches Strafrecht, 2. Aufl., § 55 Rn. 60) sowie in Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. [X.] 95, 96, 140 [juris Rn. 157]) und ist im Rechtsstaatsprinzip als eines der elementaren Prinzipien des Grundgesetzes begründet (vgl. [X.] 20, 323, 331, [juris Rn. 32]; [X.] 84, 82, 87 [juris Rn. 16]; [X.] 140, 317 Rn. 53 und 55). Die strafrechtliche oder strafrechtsähnliche Ahndung einer Tat ohne Schuld des [X.] ist demnach rechtsstaatswidrig und verletzt den Betroffenen in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG ([X.] 20, 232, 331 [juris Rn. 34]; [X.] 84, 82, 87 [juris Rn. 16]). Nur eigenes Verschulden kann die Verhängung strafrechtsähnlicher Sanktionen begründen; eine Zurechnung des Verschuldens Dritter kommt nicht in Betracht (vgl. [X.], NJW-RR 2007, 860, 861 [juris Rn. 11]; [X.], [X.] 2019, 855, 879; [X.]/[X.], [X.], 7, 12).

b) Es bedarf keiner Entscheidung darüber, ob ein Verstoß des Schiedsspruchs gegen den [X.] bereits deswegen ausscheidet und mithin auch kein Verstoß gegen den ordre public in Betracht kommt, weil es sich bei den Verbandssanktionen, die der Schiedsspruch unbeanstandet gelassen hat, nicht um staatliche Sanktionen handelt. Das [X.] prüft eine Verletzung des [X.]es regelmäßig im Bereich des staatlichen Strafens (vgl. [X.] 50, 125, 133 [juris Rn. 32]; [X.] 140, 317 Rn. 53; [X.], NJW 2021, 1222 Rn. 106 f.). Im Zivilrecht ist der [X.] im Zwangsvollstreckungsrecht (§ 890 Abs. 1 ZPO) zur Anwendung gebracht worden, weil das vom Gericht verhängte Ordnungsgeld der Ahndung begangenen Unrechts und der Sühne für die Zuwiderhandlung gegen einen gerichtlichen Titel dient (vgl. [X.] 20, 323, 332 [juris Rn. 37 f.]; [X.] 58, 159, 162 f. [juris Rn. 9 und 12]). Demgegenüber ist die streitige "Geldstrafe" durch im Schutzbereich der Verbandsautonomie (Art. 9 Abs. 1 GG) handelnde Verbandsgerichte und ein Schiedsgericht verhängt beziehungsweise bestätigt worden. Der angegriffene Schiedsspruch könnte allenfalls durch ein staatliches Gericht gemäß § 1060 ZPO für vollstreckbar erklärt und damit Grundlage für staatliche Zwangsmaßnahmen im Rahmen der Zwangsvollstreckung werden.

c) Die Frage, ob die streitige Sanktion in den Anwendungsbereich des [X.]es fällt, kann hier offenbleiben, weil es sich bereits nach dem Inhalt der angegriffenen Maßnahme nicht um eine strafähnliche Sanktion handelt.

aa) Der Geltungsbereich des [X.]es bestimmt sich materiell anhand des Charakters der Maßnahme. Er kann auch im Zivilrecht Anwendung finden, wenn es um strafähnliche Sanktionen und die strafrechtsähnliche Ahndung einer Tat geht (vgl. [X.] 58, 159, 162 f. [juris Rn. 9 und 12]; [X.]/[X.], [X.], 7, 11; [X.], [X.] 2019, 855, 860 f.). Einer Strafe ähnlich sind Sanktionen, die wie eine Strafe wirken. Dies ist indes nicht schon dann der Fall, wenn sie mit einer Einbuße an Freiheit oder Vermögen verbunden sind und damit faktisch die Wirkung eines Übels entfalten. Bei der Beurteilung des Strafcharakters einer Rechtsfolge sind vielmehr weitere, wertende Kriterien heranzuziehen, insbesondere der Rechtsgrund der Anordnung und der vom [X.] mit ihr verfolgte Zweck (vgl. [X.], NJW 2021, 1222 Rn. 107 mwN).

Die Strafe, auch die bloße Ordnungsstrafe, ist im Gegensatz zur reinen Präventionsmaßnahme dadurch gekennzeichnet, dass sie - wenn nicht ausschließlich, so doch auch - auf Repression und Vergeltung für ein rechtlich verbotenes Verhalten abzielt. Dem Täter wird ein Rechtsverstoß vorgehalten und zum Vorwurf gemacht, der durch die Sanktion gesühnt werden soll (vgl. [X.] 20, 323, 331 f. [juris Rn. 33 f. und 37]; [X.] 58, 159, 162 [juris Rn. 9]; [X.]/[X.], [X.], 7, 11; [X.], [X.] 2019, 855, 860 f.).

bb) Die gegen die Antragstellerin verhängte [X.] in Form einer "Geldstrafe" in Höhe von 24.900 € ist unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe der Sache nach keine Strafe. Sie dient nicht der Ahndung und Sühne vorangegangenen Fehlverhaltens der Antragstellerin, sondern soll den künftigen ordnungsgemäßen Spielbetrieb sichern. Das unterscheidet die angegriffene Geldstrafe von anderen [X.]n.

(1) Soweit der Antragstellerin nachgelassen wurde, hiervon einen Betrag in Höhe von bis zu 8.000 € für sicherheitstechnische, infrastrukturelle und gewaltpräventive Maßnahmen zu verwenden, liegt der präventive Charakter auf der Hand. Die genannten Maßnahmen dienen allein der Sicherung des künftigen [X.] (vgl. Walker, NJW 2014, 119, 124) und haben keine repressive Funktion.

(2) Allein aus der Verwendung von Begriffen wie "Strafgewalt des [X.]" gemäß § 44 der Satzung des Antragsgegners und der in § 44 Nr. 2 Buchst. c der Satzung als zulässige "Strafen" unter anderem genannten "Geldstrafe" können keine Rückschlüsse auf den (Straf-)Charakter der Maßnahme gezogen werden (vgl. [X.]/[X.] in [X.]/[X.] aaO S. 129, 152; [X.], Möglichkeiten und Grenzen einer statutarischen Haftungszurechnung von Fanausschreitungen zu den Vereinen aus verfassungsrechtlicher Sicht, 2015, [X.]; [X.], [X.] 2013, 186, 188). Es geht nicht um strafrechtliche und strafrechtsähnliche Sanktionen in Konkurrenz zum Bestrafungsmonopol des Staates (Ständiges Schiedsgericht für Vereine und Kapitalgesellschaften der [X.], [X.] 2013, 200, 202).

(3) Aus dem Umstand, dass die Sanktionen an in der Vergangenheit abgeschlossenes Verhalten anknüpfen (vgl. dazu [X.], causa sport 2009, 25, 26; Walker, NJW 2014, 119, 123; [X.], [X.] 2013, 268, 271 f.; [X.], [X.] 2017, 172 f.), folgt nicht zwangsläufig ein repressiver Charakter. Auch Maßnahmen der Störungsbeseitigung knüpfen an in der Vergangenheit begründete Zustände an, sind in ihrer Zielrichtung aber zukunftsbezogen. Sie wollen nicht ein normwidriges Verhalten öffentlich missbilligen und sühnen, sondern verhindern, dass eine bereits eingetretene Störung der Rechtsordnung in Zukunft andauert (vgl. [X.] 110, 1, 17 [juris Rn. 69]; [X.], NJW 2021, 1222 Rn. 111). Das kann auch für in der Vergangenheit abgeschlossene Vorgänge gelten. Der verschuldensunabhängige wettbewerbsrechtliche Verletzungsunterlassungsanspruch knüpft an ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten an, das bei Wiederholungsgefahr (vgl. § 8 Abs. 1 UWG) einen Anspruch auch dann begründen kann, wenn das beanstandete Verhalten bereits abgeschlossen ist.

(4) Unter Berücksichtigung des Zwecks, den der Antragsgegner mit [X.]n wegen Zuschauerausschreitungen verfolgt und der sich aus den Richtlinien für die Arbeit des [X.]-Kontrollausschusses in [X.]n Verfahren gegen Vereine und Kapitalgesellschaften (Anhang zur [X.]-RuVO; Anlage [X.]; im Folgenden "Richtlinien des [X.]-Kontrollausschusses") ergibt, ist die verhängte "Geldstrafe" zukunftsbezogen; ihr kann kein Unwerturteil entnommen werden, sie dient gegenüber dem betroffenen Verein allein präventiven Zwecken (vgl. [X.]/[X.], causa sport 2007, 316, 321; dies. in [X.]/[X.] aaO S. 129, 152 f.; vgl. auch [X.], [X.] 2017, 458, 466; zu einem [X.]ausschluss vgl. Ständiges Schiedsgericht für Vereine und Kapitalgesellschaften der [X.], [X.] 2013, 200, 203; [X.] in [X.], Verantwortlichkeiten und Haftung im Sport, 2010, [X.], 17; [X.] aaO [X.]0 f.; [X.], Pyrotechnik in [X.] Fußballstadien, 2015, [X.]; [X.]/[X.], [X.] 2000, 232; [X.], [X.] 2013, 268, 270; Walker, NJW 2014, 119, 122 f.; [X.]/[X.], causa sport 2015, 157, 158 f.; [X.]/[X.], [X.] 2020, 282, 285).

Ein mögliches in der verhängten "Geldstrafe" enthaltenes Unwerturteil ist gegen die Anhänger gerichtet, nicht aber gegen den Verein selbst. Die "Geldstrafe" ist zwar an den Verein "adressiert", richtet sich in der Sache aber - wenn auch nur mittelbar - gegen die für die Störungen verantwortlichen Anhänger (vgl. [X.], Entscheidung vom 3. Juni 2003 - 2002/A/423, abrufbar unter [X.] Rn. 15 - [X.]/[X.]; [X.] in Walker, Hooliganismus - Verantwortlichkeit und Haftung für Zuschauerausschreitungen, 2009, [X.], 29). Die Sanktion ist gerade nicht verhängt worden, weil die Antragstellerin Vorgaben des Antragsgegners zu Sicherheitsmaßnahmen nicht eingehalten hätte, sondern weil diese Maßnahmen im Falle der Anhänger der Antragstellerin nicht ausgereicht haben, um einen störungsfreien Spielbetrieb zu ermöglichen. Mithin wird keine Zuwiderhandlung der Antragstellerin gegen verbandsrechtliche Vorgaben geahndet, sondern ein Anreiz gesetzt, zukünftig über diese Vorgaben hinausgehende Maßnahmen zu treffen.

Primäres Ziel des sportstrafrechtlichen Handelns der Rechtsorgane des Antragsgegners sind nach Ziffer 2 der Richtlinien des [X.]-Kontrollausschusses (zuvor Ziffer 2 des [X.] des Antragsgegners, Anlage [X.]) die Ermittlung der verantwortlichen Täter durch den Heim- und den Gastverein und deren Sanktionierung bzw. Inregressnahme durch die Vereine und dadurch die Verhinderung zukünftiger Ordnungsverstöße. Diese Zielsetzung wird in ihrer Wirksamkeit dadurch verstärkt, dass die Möglichkeit besteht, die [X.] als vertraglichen Schadensersatz von den Täterinnen und Tätern zurückzufordern (vgl. [X.], Versäumnisurteil vom 22. September 2016 - [X.], [X.]Z 211, 375 Rn. 13; Urteil vom 9. November 2017 - [X.]/17, NJW 2018, 394 Rn. 12). Die "Geldstrafe" soll damit nicht ein Fehlverhalten des Vereins selbst, sondern seiner Anhänger sühnen und richtet sich ihrer wirtschaftlichen Zweckrichtung nach auch gegen diese. Dem steht im Streitfall nicht entgegen, dass die Täter nicht ermittelt werden konnten. Die verhängte Sanktion ist für die Antragstellerin ein in die Zukunft gerichteter Anreiz, (weitere) Maßnahmen zur effektiveren Identitätsfeststellung zu ergreifen, um bei neuerlichen Vorfällen Regress nehmen zu können. Zudem wird den Anhängern der Antragstellerin mit der Sanktion verdeutlicht, dass derartige Vorfälle auch dann nicht folgenlos bleiben, wenn die Täter nicht ermittelt werden können, sondern zulasten "ihres" Vereins gehen.

Nach Ziffer 7 der Richtlinien des [X.]-Kontrollausschusses (zuvor Ziffer 8 des [X.] des Antragsgegners) stehen damit auch nicht die Bestrafung des in der Vergangenheit liegenden Vorfalls im Vordergrund der sportstrafrechtlichen Aufarbeitung von Zuschauerfehlverhalten, sondern die vorbeugenden Maßnahmen zur Vermeidung neuerlicher Vorfälle (vgl. auch [X.]Z 211, 375 Rn. 20 f.; [X.], [X.] 2017, 458, 468). Nach der Intention des [X.] soll der Verein dazu angehalten werden, alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen, um mäßigend auf seine Anhänger einzuwirken und so künftige Zuschauerausschreitungen zu verhindern. Der Verein wird verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Gefahr, die für den Wettkampfbetrieb von seinen Anhängerinnen und Anhängern ausgeht, abgestellt wird ([X.]/[X.] in [X.]/[X.] aaO S. 152 f.; Räker, [X.] 2013, 46, 47; ähnlich auch [X.], causa sport 2009, 14, 24; vgl. auch [X.], [X.] 2014, 10, 11). Auch im Streitfall diente die "Geldstrafe" allein dazu, die Antragstellerin anzuhalten, in ständiger Kommunikation mit und in Kontakt zu ihren Fans befriedend auf diese einzuwirken, situationsabhängig geeignete präventive Maßnahmen zu ergreifen und dadurch die von ihren Anhängern ausgehenden Gefahren für den Wettkampfbetrieb bestmöglich zu unterbinden (vgl. [X.]/[X.] in [X.]/[X.] aaO S. 156).

(5) Die Einordnung der "Geldstrafe" als präventive Maßnahme entspricht der Rechtsprechung des [X.] ([X.]). Dieser sieht das Ziel der verschuldensunabhängigen Haftung nicht in der Bestrafung des Vereins, sondern in der Prävention und Abschreckung (vgl. [X.], Entscheidung vom 3. Juni 2003 - 2002/A/423 aaO Rn. 16 - [X.]/[X.]; [X.], Entscheidung vom 3. Juni 2003 - 2007/A/1217, abrufbar unter [X.] Rn. 21 - [X.]/[X.], insoweit nicht in [X.] 2007, 164 abgedruckt).

5. [X.] verstößt auch nicht wegen einer eklatanten Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen den ordre public.

a) Zu den wesentlichen Grundsätzen des [X.] Rechts im Sinne des ordre public (vgl. oben Rn. 19) gehört der aus dem Rechtsstaatsprinzip und den Freiheitsrechten (vgl. [X.] 90, 145, 173 [juris Rn. 123]) folgende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der auch in der Zivilrechtsordnung Geltung beansprucht (zu § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO vgl. [X.], Urteil vom 4. Juni 1992 - [X.], [X.]Z 118, 312, 343 [juris Rn. 88]). Allerdings begründet nicht jede Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einen Verstoß gegen den ordre public. Eine Verletzung liegt nur vor, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das eklatant gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt (vgl. [X.], Beschluss vom 3. Juni 2003 - 9 Sch 23/01, juris Rn. 22; [X.], [X.] 2005, 210, 213 [juris Rn. 84]; [X.]/[X.] aaO § 1059 Rn. 632; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.] aaO § 1059 Rn. 17 "Unverhältnismäßigkeit"; vgl. auch [X.]/[X.] aaO § 1059 Rn. 62). Das ist hier nicht der Fall.

b) Um dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu genügen, muss eine Maßnahme zur Erreichung des angestrebten legitimen Zwecks geeignet und erforderlich sein. Sie ist geeignet, wenn der gewünschte Erfolg mit ihrer Hilfe gefördert werden kann, und erforderlich, wenn kein gleich wirksames, aber weniger einschränkendes Mittel zur Verfügung steht. Ferner darf der mit der Maßnahme verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen (vgl. [X.] 90, 145, 172 f. [juris Rn. 122 f.]; [X.] 92, 262, 273 [juris Rn. 52]).

c) [X.] verletzt danach den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht.

aa) Der Antragsgegner verfolgt mit der Regelung des § 9a [X.]-RuVO, auf der der Schiedsspruch maßgeblich beruht, den legitimen Zweck, Zuschauerausschreitungen zu unterbinden, um die Gewaltfreiheit des Fußballs zu sichern (vgl. [X.] aaO [X.]3).

bb) Die verschuldensunabhängige Haftung der Antragstellerin ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht wegen fehlender Geeignetheit unverhältnismäßig.

(1) Bei der Beurteilung der Geeignetheit des gewählten Mittels steht dem Verein als Satzungsgeber mit Blick auf die von Art. 9 Abs. 1 GG gewährleistete Satzungsautonomie (vgl. dazu [X.]/[X.], [X.] [2019], § 25 Rn. 10 mwN; BeckOGK.[X.]/[X.], Stand 1. Juli 2021, § 25 Rn. 45; vgl. auch [X.], NJW 1996, 1203 [juris Rn. 9]) ein hohes Maß an Gestaltungsfreiheit zu (vgl. BeckOGK.[X.]/[X.] aaO § 25 Rn. 45; [X.]Komm.[X.]/[X.], 8. Aufl., § 25 Rn. 32; zu Art. 9 Abs. 3 GG vgl. [X.] 44, 322, 340 f. [juris Rn. 57 f. und 60]). Unabhängig davon, ob die Regelung des § 9a [X.]-RuVO verfassungsrechtlich daher nur dann als ungeeignet beanstandet werden könnte, wenn das eingesetzte Mittel objektiv untauglich oder schlechthin ungeeignet wäre (zum Einschätzungs- und Prognosevorrang des Gesetzgebers vgl. [X.]K 18, 116, 120 [juris Rn. 18]), kann ein Verstoß gegen den ordre public zumindest nur unter diesen Voraussetzungen angenommen werden (vgl. oben Rn. 38), die im Streitfall jedoch nicht vorliegen.

(2) Das [X.] hat angenommen, [X.]n im Sinne von § 9a Nr. 1 [X.]-RuVO seien zur Eindämmung des Gebrauchs von Pyrotechnik geeignet. Diese tatsächliche Feststellung ist für das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 Abs. 2 ZPO bindend. [X.] ersetzt insoweit lediglich die Würdigung des [X.]s durch ihre eigene, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen.

(3) Der Auffassung des [X.]s kann im Übrigen nicht entgegengehalten werden, die Bestrafung eines Schuldlosen könne weder diesen noch Dritte zu sorgsamer Pflichterfüllung anhalten, weil aus deren Sicht die Freiheit von Sanktionen dann gerade nicht von der Pflichterfüllung abhänge (vgl. [X.], causa sport 2009, 25, 26; [X.], [X.] 2013, 268, 274). Soweit gefordert wird, stattdessen ein ausgefeiltes System präventiver Auflagen zu schaffen ([X.], [X.] 2013, 268, 276 f.), kann die verschuldensunabhängige Haftung die Vereine ebenso dazu anhalten, von sich aus für die konkrete Situation jeweils geeignete präventive Maßnahmen - Begleitung der Anhänger durch Fanbeauftragte, personalisierte [X.], [X.] zur Identifizierung der Täter (vgl. [X.], [X.] 2013, 268, 276 f.) - zu ergreifen.

(4) Die Möglichkeit der Vereine, die [X.] im Wege des Schadensersatzes gegen die Täter geltend zu machen, spricht nicht gegen die Geeignetheit der verschuldensunabhängigen Haftung der Vereine (aA [X.], [X.] 2014, 10, 11 f.). Weder die Ermittlung der Täter noch die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen diese ist zwingend erfolgversprechend. Die ständige Überprüfung und Verbesserung der Sicherungsmaßnahmen durch die Vereine bleibt dagegen regelmäßig ein möglicher Weg der Gewaltprävention.

cc) Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass es mildere, aber gleich wirksame Mittel zur Zielerreichung gäbe. Insbesondere wären weder ein Anscheinsbeweis noch eine Beweislastumkehr gleich geeignet, um Gewalt in Stadien bestmöglich zu verhindern (vgl. Räker, [X.] 2013, 46, 47 f.).

dd) Ebenfalls nicht dargelegt oder ersichtlich ist, dass die Höhe des konkret ausgeurteilten Betrags unangemessen ist. Die vom Schiedsgericht bestätigte Höhe der gegen die Antragstellerin verhängten "Geldstrafe" orientiert sich am "Strafzumessungsleitfaden" (Ziffer 9 der Richtlinien des [X.]-Kontrollausschusses). Das Schiedsgericht hat bei der Bemessung des ausgeurteilten Betrags keine unangemessen hohe Belastung der Antragstellerin erkennen können. Dabei hat es angenommen, die angefochtenen Urteile der Verbandsgerichte des Antragsgegners seien vom Fall eines unverschuldeten Vorfalls ausgegangen (vgl. Schiedsspruch S. 14 f.). Soweit die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang rügt, die [X.]nregelung des § 9a [X.]-RuVO sei unangemessen weit, weil sie nicht zwischen dem gewaltsamen und dem gewaltfreien Einsatz von Pyrotechnik unterscheide, verkennt sie, dass die Vorschrift eine Zurechnungsnorm darstellt und nicht die Strafzumessung regelt. § 9a [X.]-RuVO steht einer angemessenen Berücksichtigung eines (fehlenden) Verschuldens auf der Rechtsfolgenseite - wie sie das Schiedsgericht hier vorgenommen hat - nicht entgegen (vgl. Räker, [X.] 2013, 46, 48).

Auch im Übrigen ist die Regelung angemessen. Soweit sie zu einer Haftung des gastgebenden Vereins führt, ergibt sich die grundsätzliche Angemessenheit daraus, dass dieser durch Zugangskontrollen, Beschränkungen bei der Ausgabe von Eintrittskarten und ähnliche Maßnahmen im Rahmen seines Hausrechts hinreichende Möglichkeiten hat, um Ausschreitungen zu unterbinden, so dass Risikoverantwortung und Einwirkungsmöglichkeit übereinstimmen (vgl. [X.], [X.] 2013, 212, 214). Soweit es um die Haftung der Antragstellerin als Gastverein geht, ist nicht vorgetragen, dass sie keine Einwirkungsmöglichkeiten auf die Zuschauer in ihrem Fanblock hatte.

Ob die getrennte Betrachtung sowie die fehlende Gewichtung der unterschiedlichen Beiträge des gastgebenden Vereins einerseits und des [X.] andererseits durch die Regelung des § 9a [X.]-RuVO (vgl. [X.], [X.] 2013, 268, 272) zu einem eklatanten Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz führen und insbesondere einer Inanspruchnahme des [X.] unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit entgegenstehen könnte, wenn diesem keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann oder er keine Einwirkungsmöglichkeiten auf seine Anhänger hatte, während ein schuldhaftes Fehlverhalten des gastgebenden Vereins festgestellt ist, bedarf mangels entsprechender Feststellungen im Streitfall keiner Entscheidung.

6. Es bestehen schließlich keine Bedenken gegen eine hinreichende Bestimmtheit des § 9a [X.]-RuVO.

a) Vereinsrechtliche Disziplinarmaßnahmen bedürfen einer hinreichend bestimmten Grundlage, damit die Regelunterworfenen einen eventuell drohenden Rechtsnachteil erkennen und entscheiden können, ob sie diesen hinnehmen beziehungsweise ob sie ihr Verhalten danach einrichten wollen (vgl. [X.], Urteil vom 20. September 2016 - [X.], [X.]Z 212, 70 Rn. 37; BeckOK.[X.]/[X.], 58. Edition [Stand 1. Mai 2021], § 25 Rn. 46; BeckOGK.[X.]/[X.] aaO § 25 Rn. 21; [X.], [X.], 13. Aufl., § 25 Rn. 49; aA [X.]Komm.[X.]/[X.] aaO § 25 Rn. 68). Das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Bestimmtheitsgebot steht der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe und Generalklauseln in einer Norm allerdings nicht entgegen, solange die Norm hinreichend auslegungsfähig ist (vgl. [X.] 56, 1, 12 [juris Rn. 41]; [X.] 87, 234, 263 f. [juris Rn. 91]; [X.] 102, 254, 337 [juris Rn. 325]; BeckOK.[X.]/[X.] aaO § 25 Rn. 46; BeckOGK.[X.]/[X.] aaO § 25 Rn. 21; BeckOGK.[X.]/[X.], Stand 1. Juni 2021, § 38 Rn. 186; [X.] aaO S. 195 mwN). Eine Konkretisierung durch die Rechtsprechung kann dabei berücksichtigt werden (vgl. [X.] 76, 1, 74 [juris Rn. 154]).

b) Ob ein Verstoß gegen den [X.] bei Präventivmaßnahmen wie der in Rede stehenden überhaupt eine Verletzung des ordre public begründen kann, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verstößt die Vorschrift des § 9a [X.]-RuVO nicht gegen den [X.]. Der Begriff der "Anhänger" in § 9a Nr. 1 [X.]-RuVO ist durch die [X.] Rechtsprechung hinreichend im Sinne des [X.] konkretisiert (vgl. [X.], [X.] 2007, 164, 165 - [X.]/[X.]; Ständiges Schiedsgericht für Vereine und Kapitalgesellschaften der [X.], [X.] 2013, 200, 204). Für die Haftung des gastgebenden Vereins kommt es zudem auf den Begriff der "Anhänger" nicht an, weil alle "Anhänger" auch "Zuschauer" sind, für die gemäß § 9a Nr. 1 [X.]-RuVO die Vereine ebenfalls verschuldensunabhängig einzustehen haben, und dieser Begriff zweifellos eindeutig ist. Den von der Rechtsbeschwerde als unbestimmt gerügten Begriff "jeglicher Zuschauerausschreitungen" enthält die Vorschrift des § 9a Nr. 2 [X.]-RuVO nicht.

c) [X.]erwiderung weist zudem zutreffend darauf hin, dass der Sachverhalt unstreitig und nicht ersichtlich ist, inwiefern sich eine angebliche Unbestimmtheit von § 9a [X.]-RuVO auf die Entscheidung des Schiedsgerichts ausgewirkt haben soll.

IV. Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde wird abgesehen (§ 577 Abs. 6 Satz 2, § 564 Satz 1 ZPO). Der Senat hat die weiteren von der Antragstellerin erhobenen [X.] von [X.] geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Im Übrigen wäre eine Begründung nicht geeignet, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).

D. Danach ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Koch     

      

Löffler     

      

Schwonke

      

Feddersen     

      

Schmaltz     

      

Meta

I ZB 54/20

04.11.2021

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Frankfurt, 23. Juni 2020, Az: 26 Sch 1/20, Beschluss

§ 1059 Abs 2 Nr 2 Buchst b ZPO, § 9a DFBRVfO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.11.2021, Az. I ZB 54/20 (REWIS RS 2021, 1344)

Papier­fundstellen: WM 2021, 2406 MDR 2022, 186-187 REWIS RS 2021, 1344


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 26 Sch 1/20

OLG Frankfurt, 26 Sch 1/20, 23.06.2020.


Az. I ZB 54/20

Bundesgerichtshof, I ZB 54/20, 04.11.2021.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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