Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.11.2019, Az. 10 AZR 476/18

10. Senat | REWIS RS 2019, 1131

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Gegenstand

Klage auf Sozialkassenbeiträge - Streitgegenstand


Leitsatz

1. Eine Klage auf Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft, der ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, ist auch ohne Anspruchsbegründung nach § 46a Abs. 4 Satz 3 ArbGG hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn bereits der Mahnantrag im Weg einer vorweggenommenen Anspruchsbegründung die für eine bestimmte Klage erforderlichen Angaben enthält.

2. In einem Mahnantrag, mit dem Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft geltend gemacht werden, müssen die verfolgten Ansprüche unter Berücksichtigung der Beitragsart hinreichend individualisiert sein, um den Anforderungen des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zu genügen.

3. Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft ist berechtigt, Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft für gewerbliche Arbeitnehmer mit einer sog. Durchschnittsbeitragsklage auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Durchschnittslöhne geltend zu machen.

Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. Juli 2018 - 10 Sa 1545/17 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen insoweit aufgehoben, als es die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. Oktober 2017 - 4 [X.]/16 - in Höhe eines 87.064,92 Euro übersteigenden Betrags zurückgewiesen hat.

2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 19. Oktober 2017 - 4 [X.]/16 - teilweise abgeändert, soweit es den Beklagten verurteilt hat, an den Kläger einen 87.064,92 Euro übersteigenden Betrag zu zahlen. Insoweit wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Beiträge zu den [X.].

2

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den [X.] verpflichtet. Er nimmt den [X.]n auf der Grundlage der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe in der jeweils maßgeblichen Fassung ([X.]) auf Durchschnittsbeiträge für mindestens zwei gewerbliche Arbeitnehmer in der [X.] von Dezember 2010 bis Mai 2016 sowie für mindestens eine Angestellte in der [X.] von November 2013 bis Juni 2016 und August 2016 iHv. insgesamt noch 87.070,00 Euro in Anspruch.

3

Der nicht originär tarifgebundene [X.] unterhält im [X.] einen Gewerbebetrieb, in dem arbeitszeitlich überwiegend Bautätigkeiten iSd. [X.] ausgeführt werden.

4

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der [X.] schulde die geltend gemachten Beiträge, weil er mit seinem Baubetrieb den [X.] unterfalle. An sie sei er aufgrund des [X.] gebunden, das verfassungsgemäß sei.

5

Der Kläger hat nach Rücknahme der Klage hinsichtlich der Beiträge für eine Angestellte für Juli 2016 beantragt,

        

den [X.]n zu verurteilen, an ihn 87.070,00 Euro zu zahlen.

6

Der [X.] hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Klage für unzulässig gehalten, weil der Kläger nicht berechtigt sei, die Klageforderung auf der Grundlage von Durchschnittsbeiträgen zu berechnen. Für eine solche auch als Mindestbeitragsklage bezeichnete Klage bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis. Die Verteilung der Darlegungslast führe zu einer unzulässigen Ausforschung. Indem sich der Kläger erst im Verlauf des Rechtsstreits auf das [X.] gestützt habe, habe er die Klage in unzulässiger Weise geändert. Das [X.] scheide als Geltungsgrund für die [X.] ohnehin aus, weil es verfassungswidrig sei.

7

Nach Verbindung der ursprünglich sieben Rechtsstreitigkeiten, denen jeweils ein Mahnverfahren vorausging, hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Die dagegen eingelegte Berufung hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der [X.] weiterhin sein Ziel, dass die Klage abgewiesen wird.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision hat iHv. 5,08 [X.] Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet. Der Kläger hat Anspruch auf Beiträge iHv. 87.064,92 [X.].

9

I. Die Klage ist zulässig.

1. Sie ist aufgrund der [X.] hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben einem bestimmten Antrag auch eine bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Der Kläger muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung er begehrt. Dazu hat er den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den [X.]en entschieden werden kann (§ 322 ZPO). Sowohl bei einer der Klage stattgebenden als auch bei einer sie abweisenden [X.]chentscheidung muss zuverlässig feststellbar sein, worüber das Gericht entschieden hat (für die [X.]Rspr. [X.] 30. Oktober 2018 - 10 [X.] - Rn. 15; 29. August 2018 - 7 [X.]/17 - Rn. 20 [X.]). Der Kläger muss die begehrte Rechtsfolge aus einem konkreten Lebensvorgang ableiten. Vorzutragen sind die Tatsachen, die den Streit unverwechselbar festlegen. Hierzu gehören nicht etwa alle Tatsachen, die notwendig sind, damit die Klage als begründet erscheint. Der zugrunde liegende [X.]chverhalt darf jedoch nicht beliebig sein ([X.] 29. August 2018 - 7 [X.]/17 - Rn. 21). Zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO kommt es deshalb nicht darauf an, ob der maßgebliche [X.]chverhalt bereits vollständig beschrieben oder ob der [X.] schlüssig und substantiiert dargelegt worden ist. Vielmehr reicht es im Allgemeinen aus, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist. Damit wird der Zweck der Klageerhebung erreicht, gegenüber dem Schuldner den Willen des Gläubigers zu verdeutlichen, seine Forderungen durchzusetzen. Es genügt also, dass das Klagebegehren - unterhalb der Stufe der Substantiierung - individ[X.]lisiert und damit der Streitgegenstand bestimmt ist ([X.] 21. März 2018 - [X.]/17 - Rn. 24). Bei mehreren im Weg einer objektiven Klagehäufung nach § 260 ZPO in einer Klage verfolgten Ansprüchen muss erkennbar sein, aus welchen Einzelforderungen sich die „Gesamtklage“ zusammensetzt ([X.] 30. Oktober 2019 - 10 [X.] - aaO; 19. Febr[X.]r 2019 - 3 [X.] - Rn. 16, [X.]E 165, 357; 29. August 2018 - 7 [X.]/17 - Rn. 20).

b) Diesen Anforderungen werden bereits die [X.] des [X.] gerecht. Dem steht nicht entgegen, dass das Arbeitsgericht den Kläger, nachdem der [X.] Widerspruch gegen die Mahnbescheide eingelegt hatte, nicht dazu aufgefordert hat, die Ansprüche zu begründen, und der Kläger keine gesonderten [X.] eingereicht hat. Die Mahnträge erfüllen die Voraussetzungen vorweggenommener [X.] (vgl. [X.] 18. April 2012 - 18 [X.] 837/11 - zu 2 a der Gründe; [X.]/[X.]/[X.] ArbGG 5. Aufl. § 46a Rn. 36). Die Angaben auf den [X.]n genügen den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

aa) Wird gegen einen Mahnbescheid Widerspruch eingelegt und die Durchführung der mündlichen Verhandlung beantragt, hat der Antragsteller nach § 46a Abs. 4 [X.]tz 3 ArbGG den im Mahnverfahren geltend gemachten Anspruch nach Aufforderung durch die Geschäftsstelle zu begründen. Nach dem entsprechend anzuwendenden § 697 Abs. 1 [X.]tz 1 ZPO muss die Anspruchsbegründung den Anforderungen, die an eine Klageschrift zu stellen sind, genügen (§§ 253130131 ZPO; GMP/Germelmann/[X.] 9. Aufl. § 46a Rn. 25a; [X.]/[X.]/[X.] ArbGG 5. Aufl. § 46a Rn. 36; [X.]/[X.] ZPO 33. Aufl. § 697 Rn. 2). Die Anspruchsbegründung soll den Mahnbescheid zu einer vollwertigen Klage ergänzen ([X.] 5. Febr[X.]r 2009 - III ZR 164/08 - Rn. 18, [X.]Z 179, 329).

bb) Die Angaben in den [X.]n des [X.] erfüllen diese Voraussetzungen.

(1) Nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO muss der [X.] die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung enthalten. Um den Umfang der Rechtskraft klarzustellen, muss der Streitgegenstand bestimmt sein. Der geltend gemachte Anspruch muss individ[X.]lisiert werden können ([X.] 8. April 1981 - 5 [X.] 1087/78 - zu II 2 e bb der Gründe; [X.] 8. Mai 2018 - II ZR 314/16 - Rn. 11). Dazu ist erforderlich, dass der Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden. Vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den [X.]en bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab ([X.] 17. September 2019 - [X.]/18 - Rn. 24; 10. Oktober 2013 - [X.]/11 - Rn. 14).

(a) Die Bestimmung des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO verlangt lediglich eine knappe Kennzeichnung des geltend gemachten Anspruchs und der verlangten Leistung. Umfangreiche Erläuterungen wären mit der auf eine schnelle Erledigung ausgerichteten Zielsetzung des [X.] nach § 46a ArbGG, §§ 688 ff. ZPO nicht vereinbar (vgl. [X.] 17. November 2010 - [X.]/09 - Rn. 12 [X.]).

(b) Daher kann im [X.] auf Rechnungen oder andere Unterlagen Bezug genommen werden, um den geltend gemachten Anspruch zu bezeichnen. Wenn dem Antragsgegner ein solches Schriftstück bereits bekannt ist, braucht es dem [X.] nicht in Abschrift beigefügt zu werden. Den in § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gestellten Anforderungen an eine Individ[X.]lisierung des im [X.] bezeichneten Anspruchs kann aber unter bestimmten Umständen auch dann genügt sein, wenn eine im [X.] in Bezug genommene Anlage weder ihm beigefügt noch dem Schuldner zuvor zugänglich gemacht worden ist. Es reicht aus, wenn es die übrigen Angaben im [X.] ermöglichen, den Anspruch zu kennzeichnen ([X.] 17. September 2019 - [X.]/18 - Rn. 25; 17. November 2010 - [X.]/09 - Rn. 11).

(c) Soll ein einheitlicher Antrag auf unterschiedliche Lebenssachverhalte und damit verschiedene Streitgegenstände gestützt werden, muss dies im [X.] hinreichend zum Ausdruck kommen ([X.] 13. Oktober 2015 - II [X.] - Rn. 26 [X.]). Bei einer Mehrzahl von Einzelforderungen müssen sie im [X.] bezeichnet werden. Dem [X.] ist zu ermöglichen, die Zusammensetzung des verlangten Gesamtbetrags aus für ihn unterscheidbaren Ansprüchen zu erkennen (vgl. [X.] 26. Febr[X.]r 2015 - III ZR 53/14 - Rn. 4 [X.]). Nicht erforderlich ist eine solche Aufschlüsselung, wenn es sich um mehrere Rechnungsposten einer einheitlichen Forderung handelt ([X.] 6. Mai 2014 - II [X.] - Rn. 15). Gleiches gilt für eine abschließende Gesamtforderung, mit der der Anspruchsteller die ihm für einen bestimmten [X.]raum zustehenden Ansprüche final klären und durchsetzen will. Ein solcher Anspruch ist hinreichend bestimmt (vgl. [X.] 16. Oktober 2019 - 5 [X.] 241/18 - Rn. 10; 24. September 2019 - 10 [X.] 562/18 - Rn. 16; [X.] 9. Jan[X.]r 2013 - [X.]/12 - Rn. 14; [X.] 29. Jan[X.]r 2018 - 10 Ta 367/17 - zu [X.] 2 b der Gründe).

(d) Bei einer Teilforderung muss dem [X.] zu entnehmen sein, dass es sich um eine Teilforderung handelt und welche Teile Gegenstand der Forderung sein sollen ([X.] 26. Febr[X.]r 2015 - III ZR 53/14 - Rn. 4).

(2) Werden mit einem [X.] Sozialkassenbeiträge für gewerbliche Arbeitnehmer geltend gemacht, sind die Vorgaben des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO demnach grundsätzlich erfüllt, wenn die die Ansprüche stellende Sozialkasse darlegt, von welchem Arbeitgeber sie für welche Kalendermonate Beiträge in welcher Höhe begehrt.

(a) Der prozess[X.]le Anspruch einer Klage der Urlaubs- und [X.] der Bauwirtschaft auf Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer ist jeweils der auf der Grundlage des [X.] in einem Kalendermonat für die gewerblichen Arbeitnehmer anfallende Sozialkassenbeitrag. Verlangt die Sozialkasse Beiträge für einen längeren [X.]raum als einen Kalendermonat, handelt es sich um eine „Gesamtklage“. Die Sozialkasse hat dann darzulegen, wie sich die Ansprüche auf die einzelnen Monate verteilen ([X.] 30. Oktober 2019 - 10 [X.] - Rn. 15, 17). Macht die Sozialkasse für mehrere Monate sog. Durchschnittsbeiträge auf der Grundlage der vom [X.] ermittelten durchschnittlichen Bruttomonatslöhne geltend, sind die auf die einzelnen Monate entfallenden Beiträge hinreichend individ[X.]lisiert, wenn sich dem [X.] entnehmen lässt, welche Beiträge auf die einzelnen Monate entfallen. Dazu können weitere Erläuterungen herangezogen werden, etwa auf der Rückseite des Antragsformulars oder in einer in Bezug genommenen Anlage.

(b) Demgegenüber muss die Sozialkasse die Arbeitnehmer, für die sie Beiträge erstrebt, nicht namentlich benennen oder in anderer Weise individ[X.]lisieren, um den Streitgegenstand zu bestimmen. Da sie für die einzelnen Monate jeweils einen einheitlichen Beitragsanspruch für gewerbliche Arbeitnehmer geltend macht, der sich aus der jeweiligen Bruttolohnsumme ergibt, kann die Bruttolohnsumme den Bruttolohn mehrerer gewerblicher Arbeitnehmer zusammenfassen. Die Bruttomonatslöhne einzelner gewerblicher Arbeitnehmer stellen keine gesonderten Streitgegenstände dar, sondern allenfalls unselbständige Rechnungsposten (vgl. [X.] 30. Oktober 2019 - 10 [X.] - Rn. 16 ff.).

(c) Grundsätzlich ist es ebenfalls nicht erforderlich anzugeben, dass es sich um eine Teilforderung handelt und welcher Teil Gegenstand der Forderung ist. Bei der Geltendmachung von Beiträgen für gewerbliche Arbeitnehmer zu den [X.] handelt es sich regelmäßig um - offene oder verdeckte - Teilforderungen, die sich auf das der einziehenden Sozialkasse bekannte Beitragsvolumen beziehen. Die Sozialkasse behält sich regelmäßig vor, weitere Beiträge zu fordern, wenn sie Kenntnis davon erlangt, dass die tatsächlichen [X.] höher sind als ursprünglich angenommen (vgl. [X.] 30. Oktober 2019 - 10 [X.] - Rn. 25).

(3) Macht die Urlaubs- und [X.] der Bauwirtschaft Beiträge für Angestellte geltend, sind die Vorgaben des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO grundsätzlich erfüllt, wenn sie darlegt, von welchem Arbeitgeber sie für welche Zahl von Angestellten in welchem Kalendermonat Beiträge in welcher Höhe begehrt.

(a) Der prozess[X.]le Anspruch einer Klage der Sozialkasse auf Beiträge für Angestellte ist jeweils der auf der Grundlage des [X.] für jeden einzelnen beschäftigten Angestellten in einem Kalendermonat anfallende Beitrag. Dabei handelt es sich um einen festen Betrag, der grundsätzlich monatlich für jeden Angestellten anfällt. Nur wenn das Arbeitsverhältnis eines Angestellten im Lauf des Monats beginnt oder endet, schuldet der Arbeitgeber einen der Beschäftigungszeit entsprechenden anteiligen Beitrag (vgl. § 19 [X.]tz 2 des [X.] vom 18. Dezember 2009 [[X.] 2009], des [X.] vom 18. Dezember 2009 idF vom 21. Dezember 2011 [[X.] 2011] und des [X.] vom 18. Dezember 2009 idF vom 17. Dezember 2012 [[X.] 2012]; § 16 [X.]tz 2 des [X.] vom 3. Mai 2013 [[X.] 2013 I] und des [X.] vom 3. Mai 2013 idF vom 3. Dezember 2013 [[X.] 2013 II]; § 16 Abs. 1 [X.]tz 2 des [X.] vom 3. Mai 2013 idF vom 10. Dezember 2014 [[X.] 2014]; § 16 Abs. 3 [X.]tz 1 des [X.] vom 3. Mai 2013 idF vom 24. November 2015 [[X.] 2015]). Im Unterschied zu den Beiträgen für gewerbliche Arbeitnehmer macht die Sozialkasse bei Beiträgen für Angestellte für die einzelnen Monate keinen einheitlichen Beitragsanspruch, sondern im Weg der objektiven Klagehäufung zusammengefasste Einzelansprüche für die jeweilige Zahl der beschäftigten Angestellten geltend. Erforderlich ist es daher, die Zahl der beschäftigten Angestellten unter Angabe des jeweiligen Monats zu benennen. Nur im Fall einer nicht den ganzen Kalendermonat umfassenden Beschäftigung ist zusätzlich die Zahl der davon betroffenen Angestellten unter Angabe der jeweiligen Arbeitstage im maßgeblichen Monat zu bezeichnen.

(b) Demgegenüber muss die Sozialkasse die Angestellten, für die sie Beiträge erstrebt, nicht namentlich benennen oder in anderer Weise individ[X.]lisieren, um den Streitgegenstand zu bestimmen. Die Beiträge für Angestellte bestimmen sich allein nach der Zahl der beschäftigten Angestellten und der Beschäftigungstage im Kalendermonat, wobei im Regelfall von einem vollen Kalendermonat auszugehen ist. Auf darüber hinausgehende individuelle Eigenschaften kommt es nicht an.

(c) Wie bei der Geltendmachung von Beiträgen für gewerbliche Arbeitnehmer ist es nicht erforderlich anzugeben, dass es sich um eine Teilforderung handelt und welcher Teil Gegenstand der Forderung ist. Auch hier handelt es sich regelmäßig um - offene oder verdeckte - Teilforderungen, die sich auf das der einziehenden Sozialkasse bekannte Beitragsvolumen beziehen. Die Sozialkasse behält sich daher regelmäßig vor, weitere Beiträge zu fordern, wenn sie Kenntnis davon erlangt, dass die tatsächlichen [X.] höher sind als ursprünglich angenommen (vgl. zu der Klage auf Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer [X.] 30. Oktober 2019 - 10 [X.] - Rn. 25).

(4) Unter Berücksichtigung dessen sind die mit den [X.]n verfolgten Ansprüche in einer § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügenden Weise individ[X.]lisiert. Sowohl bei den gewerblichen Arbeitnehmern als auch bei den Angestellten sind der jeweilige Monat, die Zahl der Arbeitnehmer und die Beitragssumme genannt. Die Aufteilung auf die einzelnen Monate ergibt sich für die gewerblichen Arbeitnehmer mithilfe der auf der Rückseite der Antragsformulare genannten „Mindestbeiträge“, die auf der Basis der vom [X.] ermittelten Durchschnittslöhne errechnet wurden. Bei den Beiträgen für eine Angestellte kann aufgrund der für jeden Kalendermonat anzusetzenden Festbeträge der Betrag, der auf jeden einzelnen im [X.] liegenden Monat entfällt, ermittelt werden. Soweit der Kläger für Juni 2016 einen Betrag von 37,92 [X.] geltend macht, liegt eine abschließende [X.] vor. Indem er den Anspruch für diesen Monat mit „Rest“ bezeichnet, bringt er zum Ausdruck, dass es sich um eine abschließende Klärung der im Juni 2016 angefallenen Angestelltenbeiträge handelt. Darüber hinaus musste der Anspruch nicht individ[X.]lisiert werden.

(5) Auch den gegenüber einem [X.] strengeren Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den konkreten Lebensvorgang durch Tatsachen zu umschreiben, werden die Angaben in den [X.]n des [X.] gerecht. Neben dem auf der Vorderseite genannten Beitragszeitraum und der [X.] finden sich auf der Rückseite - formularmäßig - Ausführungen, die in Anspruch genommene [X.] unterhalte einen baugewerblichen Betrieb iSd. [X.]. Dass insoweit differenzierter [X.]chvortrag und ggf. erforderliche Beweisangebote fehlen, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Klage.

2. Entgegen der Ansicht des [X.] fehlt der sog. Durchschnittsbeitragsklage nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger sein Zahlungsbegehren mittels einer Stufenklage hätte verfolgen können, die ihn nach der Auskunftserteilung in die Lage versetzt hätte, die [X.] exakt zu beziffern.

a) Das Rechtsschutzbedürfnis ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die [X.]chentscheidung des Gerichts und deshalb in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen (vgl. [X.] 20. Juni 2018 - 7 [X.] - Rn. 15). Es verlangt als [X.]chentscheidungsvoraussetzung, dass ein berechtigtes Interesse daran besteht, die Gerichte in Anspruch zu nehmen. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt allgemein, wenn eine Klage oder ein Antrag objektiv schlechthin sinnlos ist, wenn also der Kläger unter keinen Umständen mit seinem prozess[X.]len Begehren irgendeinen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann. Bei Leistungsklagen ergibt sich ein Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig daraus, dass der behauptete materielle Anspruch nicht erfüllt ist. Für die Prüfung des Interesses an seiner gerichtlichen Durchsetzung ist zu unterstellen, dass der Anspruch besteht ([X.] 11. Dezember 2018 - 9 [X.] 298/18 - Rn. 19, [X.]E 164, 307). Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn ein einfacherer oder billigerer Weg zur Verfügung steht oder wenn der Kläger offensichtlich keine gerichtliche Hilfe (mehr) braucht, um sein Ziel zu erreichen ([X.] 26. September 2018 - 7 [X.] - Rn. 18).

b) Danach besteht ein Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger verfolgt sein Begehren im Weg einer Leistungsklage. Der vom [X.] genannte Weg der Stufenklage ist weder einfacher noch billiger, sondern kann langwieriger und kostenintensiver sein. Es ist nicht auszuschließen, dass der Kläger mehrfach den Instanzenzug beschreiten muss, um sein Begehren auf der jeweiligen Stufe gerichtlich durchsetzen zu können.

c) Der Einwand der Revision, mit der sog. Durchschnittsbeitragsklage werde das [X.] umgangen, verfängt nicht. Das [X.] ist ein Grundsatz des Beweisrechts. Ob der Kläger seinen Anspruch auf der Grundlage der vom [X.] ermittelten durchschnittlichen Bruttomonatslöhne in der Bauwirtschaft geltend machen kann, ist eine Frage der Begründetheit der Klage. Das Rechtsschutzbedürfnis wird dadurch nicht berührt.

3. Der Kläger hat die Klage nicht geändert, indem er sich bereits erstinstanzlich auch auf das [X.] als Geltungsgrund für die [X.] berufen hat. [X.] nach den [X.]n, für deren Geltungserstreckung sowohl eine Allgemeinverbindlicherklärung als auch § 7 [X.] in Betracht kommen, werden von demselben den Streitgegenstand umgrenzenden Lebenssachverhalt erfasst ([X.] 30. Oktober 2019 - 10 [X.] 38/18 - Rn. 9; 30. Oktober 2019 - 10 [X.] - Rn. 26; 28. August 2019 - 10 [X.] 549/18 - Rn. 14; 3. Juli 2019 - 10 [X.] 498/17 - Rn. 27; 8. Mai 2019 - 10 [X.] 559/17 - Rn. 12; 27. März 2019 - 10 [X.] 318/17 - Rn. 15; 20. November 2018 - 10 [X.] 121/18 - Rn. 18 ff., [X.]E 164, 201).

II. Die Klage ist iHv. 87.064,92 [X.] begründet.

Der Kläger hat für die [X.] vom 1. Dezember 2010 bis 31. Dezember 2014 [X.] für zwei gewerbliche Arbeitnehmer aus § 7 Abs. 3 bis Abs. 7 iVm. den Anlagen 28 bis 32 [X.]. Die Ansprüche auf Beiträge für eine Angestellte in der [X.] vom 1. November 2013 bis 31. Dezember 2014 beruhen auf § 7 Abs. 3 und Abs. 4 iVm. den Anlagen 28 und 29 [X.]. Für die [X.] vom 1. Jan[X.]r bis 31. Dezember 2015 stützen sich die [X.] für zwei gewerbliche Arbeitnehmer und eine Angestellte auf den [X.] 2014, an den der [X.] sowohl nach § 7 Abs. 2 iVm. der Anlage 27 [X.] als auch nach § 5 Abs. 4 [X.] iVm. der Allgemeinverbindlicherklärung vom 6. Juli 2015 gebunden ist (BAnz. [X.] 14. Juli 2015 [X.]; [X.] [X.] 2015). Die Ansprüche auf Beiträge für zwei gewerbliche Arbeitnehmer in der [X.] vom 1. Jan[X.]r bis 31. Mai 2016 und für eine Angestellte in der [X.] vom 1. Jan[X.]r bis 30. Juni 2016 sowie für August 2016 ergeben sich aus dem [X.] 2015, an den der [X.] sowohl nach § 7 Abs. 1 iVm. der Anlage 26 [X.] als auch nach § 5 Abs. 4 [X.] iVm. der Allgemeinverbindlicherklärung vom 4. Mai 2016 gebunden ist (BAnz. [X.] 9. Mai 2016 B4; [X.] [X.] 2016). Die Anlagen 26 bis 32 enthalten den vollständigen Text der [X.] in den im Streitzeitraum geltenden Fassungen (vgl. den Anlageband zum [X.]. I Nr. 29 vom 24. Mai 2017 S. 255 bis 350).

1. Die Beitragspflicht des [X.] folgt für die [X.] vom 1. Dezember 2010 bis 31. Dezember 2011 aus § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 [X.]tz 1 Nr. 1 iVm. § 18 Abs. 2 [X.]tz 1, § 21 Abs. 1 [X.]tz 1 [X.] 2009, für die [X.] vom 1. Jan[X.]r bis 31. Dezember 2012 aus § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 [X.]tz 1 Nr. 1 iVm. § 18 Abs. 2 [X.]tz 1, § 21 Abs. 1 [X.]tz 1 [X.] 2011, für die [X.] vom 1. Jan[X.]r bis 30. Juni 2013 aus § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 [X.]tz 1 Nr. 1 iVm. § 18 Abs. 2 [X.]tz 1, § 21 Abs. 1 [X.]tz 1 [X.] 2012, für die [X.] vom 1. Juli bis 31. Dezember 2013 aus § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 [X.]tz 1 Nr. 1, Nr. 2 iVm. § 15 Abs. 2 [X.]tz 1, § 16 [X.]tz 1, § 18 Abs. 1 [X.]tz 1 [X.] 2013 I, für die [X.] vom 1. Jan[X.]r bis 31. Dezember 2014 aus § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 [X.]tz 1 Nr. 1, Nr. 2 iVm. § 15 Abs. 2 [X.]tz 1, § 16 [X.]tz 1, § 18 Abs. 1 [X.]tz 1 [X.] 2013 II, für die [X.] vom 1. Jan[X.]r bis 31. Dezember 2015 aus § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 [X.]tz 1 Nr. 1, Nr. 2 iVm. § 15 Abs. 2 [X.]tz 1, § 16 Abs. 1 [X.]tz 1, § 18 Abs. 1 [X.]tz 1 [X.] 2014 und für die [X.] vom 1. Jan[X.]r bis 31. August 2016 aus § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 [X.]tz 1 Nr. 1, Nr. 2 iVm. § 15 Abs. 2 [X.]tz 1, § 16 Abs. 1, Abs. 2 Buch[X.]a, § 18 Abs. 1 [X.]tz 1 [X.] 2015. Die Voraussetzungen für eine Beitragspflicht nach den [X.]n sind erfüllt.

2. Der im [X.] gelegene Betrieb des [X.] unterfällt dem räumlichen Geltungsbereich der [X.] (§ 1 Abs. 1 [X.]). Die bei dem [X.] beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer sowie die Angestellte werden vom persönlichen Geltungsbereich erfasst (§ 1 Abs. 3 [X.]tz 1 Nr. 1 und Nr. 2 [X.]). Der betriebliche Geltungsbereich ist nach § 1 Abs. 2 [X.] eröffnet. Die Revision hat die Feststellungen der Tatsacheninstanzen, dass im Betrieb des [X.] arbeitszeitlich überwiegend bauliche Leistungen nach § 1 Abs. 2 [X.] ausgeführt wurden, nicht angegriffen.

3. Der Höhe nach bestehen [X.] nur im Umfang von 87.064,92 [X.]. Soweit der Kläger darüber hinaus 5,08 [X.] geltend gemacht hat, ist die Klage unbegründet.

a) Der Kläger war entgegen der Auffassung der Revision nicht gehindert, die [X.] für die gewerblichen Arbeitnehmer im Weg einer sog. Durchschnittsbeitragsklage zu verfolgen.

aa) Nach der Rechtsprechung des [X.]s ist die Urlaubs- und [X.] der Bauwirtschaft berechtigt, die geschuldeten Beiträge mit einer Durchschnittsbeitragsklage geltend zu machen und dafür die vom [X.] ermittelten durchschnittlichen Bruttomonatslöhne in der Bauwirtschaft heranzuziehen ([X.] 30. Oktober 2019 - 10 [X.] 38/18 - Rn. 14; 27. März 2019 - 10 [X.] 318/17 - Rn. 45; 13. November 2013 - 10 [X.] 842/12 - Rn. 27 [X.]). Die klagende Sozialkasse muss dazu ein in sich widerspruchsfreies, nachvollziehbares und überprüfbares Rechenwerk vorlegen, das mit ihren tatsächlichen Angaben im Einklang steht ([X.] 13. November 2013 - 10 [X.] 842/12 - aaO). Greift die Sozialkasse für die Berechnung der Beiträge in nachvollziehbarer Weise auf die vom [X.] ermittelten Durchschnittslöhne zurück, bezieht sie sich auf eine öffentliche Statistik. Damit stellt sie keine Behauptung ins Blaue hinein ohne jeglichen Anhaltspunkt auf. Die darlegungspflichtige Sozialkasse steht außerhalb des für ihren Anspruch erheblichen Geschehensablaufs. Der in Anspruch genommene Arbeitgeber kennt jedoch alle wesentlichen Tatsachen und ist nach den [X.]n verpflichtet, die für die Beitragsbemessung erforderlichen Daten zu melden. Sein einfaches Bestreiten genügt deshalb nach den Grundsätzen über die sekundäre Darlegungslast nicht, sofern ihm nähere Angaben zuzumuten sind. In diesen Fällen kann von ihm im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden (vgl. [X.] 17. Jan[X.]r 2008 - III ZR 239/06 - Rn. 16). Die von der Revision hiergegen pauschal unter Bezug auf die Bindung an Recht und Gesetz sowie das Gebot fairen Verfahrens erhobenen Einwände tragen nicht. Die Pflicht der [X.]en, ihre Tatsachenerklärungen wahrheitsgemäß und vollständig abzugeben, dient gerade der redlichen und fairen Prozessführung (MüKoZPO/[X.] 5. Aufl. § 138 Rn. 1).

bb) Diesen Anforderungen werden die Ausführungen zu der Berechnung der Durchschnittsbeiträge auf der Rückseite der [X.] gerecht. Sie legen die Quelle der verwendeten Daten offen und zeigen den Rechenweg auf, der zugrunde gelegt wurde, um die Durchschnittsbeiträge zu ermitteln. Widersprüche sind darin nicht zu erkennen.

b) Der [X.] hat die Feststellungen der Tatsacheninstanzen, dass in seinem Betrieb im Streitzeitraum mindestens zwei gewerbliche Arbeitnehmer und eine Angestellte beschäftigt wurden, nicht mit Verfahrensrügen angegriffen. Für die Berechnung der Beiträge hat der [X.] von dieser Zahl von Arbeitnehmern auszugehen.

c) Der Kläger kann von dem [X.] daher Beiträge iHv. 87.064,92 [X.] verlangen. In den sieben ursprünglich selbständigen Rechtsstreitigkeiten hat der Kläger Zahlungsansprüche von insgesamt 87.144,42 [X.] verfolgt. Er hat im Verfahren - 4 Ca 2087/16 - neben Beiträgen für gewerbliche Arbeitnehmer Beiträge iHv. 276,42 [X.] für mindestens eine Angestellte für die Monate Mai, Juli und August 2016 sowie eine Restforderung für Juni 2016 geltend gemacht. Da sich der Rest nur auf den Monat Juni 2016 bezog, ist für die übrigen Monate von einem vollen [X.] nach § 16 Abs. 2 Buch[X.]a [X.] 2015 iHv. 79,50 [X.] auszugehen. Der Kläger hat seine Klage bezogen auf den [X.] ohne Einschränkungen und damit iHv. 79,50 [X.] zurückgenommen. Nach Abzug dieses Betrags von der ursprünglichen Gesamtforderung verbleibt ein Betrag iHv. 87.064,92 [X.].

4. Ungeachtet der fehlenden Tarifbindung ist der [X.] an den [X.] 2014 sowie den [X.] 2015 nach § 5 Abs. 4 [X.] gebunden. Der [X.] hat sowohl die [X.] [X.] 2015 als auch die [X.] [X.] 2016 für wirksam befunden ([X.] 21. März 2018 - 10 [X.] - Rn. 51 ff., 55 ff., [X.]E 162, 166; 20. November 2018 - 10 [X.] - Rn. 27 ff., 30 ff.). Die Beschlüsse wirken nach § 98 Abs. 4 [X.]tz 1 ArbGG für und gegen jedermann und damit auch für und gegen den [X.]. Das [X.] lässt die [X.] nach § 13 [X.] unberührt.

5. Gegen die Geltungserstreckung des [X.] 2009, des [X.] 2011, des [X.] 2012, des [X.] 2013 I, des [X.] 2013 II, des [X.] 2014 und des [X.] 2015 auf den nicht tarifgebundenen [X.] durch § 7 Abs. 1 bis Abs. 7 iVm. den Anlagen 26 bis 32 bestehen aus Sicht des [X.]s keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken ([X.] 30. Oktober 2019 - 10 [X.] 567/17 - Rn. 49 ff.; 30. Oktober 2019 - 10 [X.] 38/18 - Rn. 15 ff.; 30. Oktober 2019 - 10 [X.] - Rn. 55; 24. September 2019 - 10 [X.] 562/18 - Rn. 20 ff.; 28. August 2019 - 10 [X.] 549/18 - Rn. 84 ff.; 28. August 2019 - 10 [X.] 550/18 - Rn. 23 ff.; 3. Juli 2019 - 10 [X.] 498/17 - Rn. 39 ff.; 3. Juli 2019 - 10 [X.] 499/17 - Rn. 81 ff.; 8. Mai 2019 - 10 [X.] 559/17 - Rn. 29 ff.; 27. März 2019 - 10 [X.] 318/17 - Rn. 47 ff.; 27. März 2019 - 10 [X.] 512/17 - Rn. 32 ff.; 20. November 2018 - 10 [X.] 121/18 - Rn. 42 ff., [X.]E 164, 201).

a) § 7 [X.] ist aus Sicht des [X.]s entgegen der Auffassung des [X.] formell verfassungsgemäß.

aa) Die Gesetzgebungskompetenz des [X.] ergibt sich aus Art. 70 Abs. 2, Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG. Der Kompetenztitel „Arbeitsrecht“ begründet eine umfassende Zuständigkeit des [X.] für privatrechtliche und auch öffentlich-rechtliche Bestimmungen über die Rechtsbeziehungen im Arbeitsverhältnis ([X.] 6. Juni 2018 - 1 [X.] [X.]. - Rn. 36, [X.]E 149, 126). Er umfasst neben dem Recht der Individ[X.]larbeitsverträge auch das Tarifvertragsrecht, ohne dem Vorbehalt der Erforderlichkeit des Art. 72 Abs. 2 GG zu unterliegen ([X.] 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 [X.]. - Rn. 126, [X.]E 146, 71; [X.] 30. Oktober 2019 - 10 [X.] 38/18 - Rn. 17; 20. November 2018 - 10 [X.] 121/18 - Rn. 44, [X.]E 164, 201).

bb) Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber den Tarifvertragsparteien in § 5 [X.] die Möglichkeit eingeräumt hat, die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen zu beantragen, ergibt sich keine wie auch immer geartete „Selbstbindung“ des Gesetzgebers. Insbesondere war er nicht wegen § 5 [X.] daran gehindert, das [X.] zu erlassen ([X.] 30. Oktober 2019 - 10 [X.] 38/18 - Rn. 18 ff.). Mit der Einführung eines weiteren Geltungsgrundes nimmt der Gesetzgeber keine „Generalkassation“ des § 5 [X.] in „systemwidriger Weise“ vor.

(1) [X.] von Tarifverträgen auf nicht originär [X.] war allein mit Blick auf § 7 [X.] schon vor Inkrafttreten des [X.] nicht auf die Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 [X.] beschränkt.

(2) Der Gesetzgeber ist dazu befugt, die Funktionsfähigkeit des [X.] durch gesetzliche Regelungen herzustellen und zu sichern. Er kann auch bereits bestehende gesetzliche Rahmenbedingungen für das Handeln der Koalitionen ändern oder ergänzen, um dem Handeln der Koalitionen und insbesondere der Tarifautonomie Geltung zu verschaffen (vgl. [X.] 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 [X.]. - Rn. 144, 147, [X.]E 146, 71). Daher ist es ihm unbenommen, sich für eine andere Rechtsform als die in § 5 [X.] geregelte Allgemeinverbindlicherklärung zu entscheiden ([X.] 18. Juli 2000 - 1 [X.]/00 - zu II 2 der Gründe).

cc) Entgegen der Auffassung der Revision ist der Gesetzgeber auch für den Erlass solcher Gesetze zuständig, die den Schutzbereich der Tarifautonomie betreffen. Art. 9 Abs. 3 GG verleiht den Tarifvertragsparteien in dem für tarifvertragliche Regelungen zugänglichen Bereich zwar ein Normsetzungsrecht, aber kein [X.]. Der Gesetzgeber bleibt befugt, das Arbeitsrecht zu regeln ([X.] 29. Dezember 2004 - 1 BvR 2283/03 [X.]. - zu [X.] 3 b aa der Gründe).

dd) Der von der Revision vorgebrachte Einwand, der Gesetzgeber habe die für die Gesetzgebung relevanten Fakten nicht hinreichend ermittelt, trägt nicht. Eine selbständige, von den Anforderungen an die materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes unabhängige [X.]chaufklärungspflicht folgt aus dem Grundgesetz nicht ([X.] 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 [X.]. - Rn. 127, [X.]E 146, 71; [X.] 20. November 2018 - 10 [X.] 121/18 - Rn. 44, [X.]E 164, 201).

b) § 7 [X.] verstößt nicht gegen Art. 9 Abs. 3 GG ([X.] 30. Oktober 2019 - 10 [X.] 567/17 - Rn. 50 ff.; 30. Oktober 2019 - 10 [X.] 38/18 - Rn. 21 ff.; 28. August 2019 - 10 [X.] 549/18 - Rn. 85 ff.; 3. Juli 2019 - 10 [X.] 498/17 - Rn. 41; 8. Mai 2019 - 10 [X.] 559/17 - Rn. 30 ff.; 20. November 2018 - 10 [X.] 121/18 - Rn. 45 ff., [X.]E 164, 201).

aa) Nach Auffassung des [X.]s verletzt das [X.] nicht die negative Koalitionsfreiheit. Soweit die gesetzliche Geltungserstreckung des [X.] einen mittelbaren Druck erzeugen sollte, um der größeren Einflussmöglichkeit willen Mitglied einer der tarifvertragsschließenden [X.]en zu werden, ist dieser Druck jedenfalls nicht so erheblich, dass die negative Koalitionsfreiheit verletzt würde ([X.] 30. Oktober 2019 - 10 [X.] 567/17 - Rn. 51; 30. Oktober 2019 - 10 [X.] 38/18 - Rn. 22; 24. September 2019 - 10 [X.] 562/18 - Rn. 21; 8. Mai 2019 - 10 [X.] 559/17 - Rn. 34; 27. März 2019 - 10 [X.] 318/17 - Rn. 48; 20. November 2018 - 10 [X.] 121/18 - Rn. 52, [X.]E 164, 201). Das gilt auch mit Blick auf die Vorschriften im Zusammenhang mit der Bürgenhaftung (§ 7 Abs. 11 und § 12 [X.]) sowie auf § 11 [X.], die die Revision ausdrücklich anführt. Soweit sie auf Art. 80 Abs. 1 GG verweist, ergibt sich keine andere Beurteilung. Das [X.] sieht keine Ermächtigung der Exekutive vor, normsetzend tätig zu werden. Es überträgt den Tarifvertragsparteien keine weiter gehenden als die schon bestehenden Befugnisse.

bb) Ein etwaiger Eingriff in die Tarifautonomie durch die gesetzliche Geltungserstreckung ist jedenfalls im Interesse der Sicherung der Funktionsfähigkeit des [X.] gerechtfertigt.

(1) Das [X.] dient einem legitimen Zweck, weil es den Fortbestand der Sozialkassenverfahren in der Bauwirtschaft sichern und Bedingungen für einen fairen Wettbewerb schaffen soll ([X.] 8. Mai 2019 - 10 [X.] 559/17 - Rn. 37; 27. März 2019 - 10 [X.] 318/17 - Rn. 51; 20. November 2018 - 10 [X.] 121/18 - Rn. 48 ff., [X.]E 164, 201). Dazu gehört auch die Abschöpfung eingetretener Vorteile durch Beitragseinzug für zurückliegende [X.]räume. Indem § 7 [X.] nicht nur Rückforderungsansprüche ausschließt, sondern auch den noch nicht erfolgten Beitragseinzug sicherstellt, kann dieser Zweck erreicht werden.

(2) Das [X.] ist erforderlich.

(a) Eine auf Rückforderungsansprüche beschränkte Regelung wäre zwar milder gewesen, aber nicht gleich wirksam ([X.] 30. Oktober 2019 - 10 [X.] 567/17 - Rn. 55; 30. Oktober 2019 - 10 [X.] 38/18 - Rn. 24; 8. Mai 2019 - 10 [X.] 559/17 - Rn. 39 ff.; 27. März 2019 - 10 [X.] 318/17 - Rn. 48 ff.).

(b) Der Erforderlichkeit des [X.] steht nicht entgegen, dass es [X.]räume umfasst, hinsichtlich derer die Wirksamkeit der [X.] bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits rechtskräftig festgestellt war bzw. in der Folgezeit festgestellt worden ist. Dem Gesetzgeber war und ist es unbenommen, aus rein vorsorglichen Gründen die Geltung eines Tarifvertrags für nicht tarifgebundene Arbeitgeber anzuordnen. Wie etwa im Fall des [X.]2 ist keine vorherige Entscheidung nach § 98 ArbGG erforderlich, die feststellt, dass eine Allgemeinverbindlicherklärung unwirksam ist. Selbst wenn die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung bereits rechtskräftig festgestellt war, ist es vom Einschätzungs- und Prognosespielraum des Gesetzgebers gedeckt, die Erstreckung des erfassten Tarifvertrags auf sog. Außenseiter zusätzlich kraft Gesetzes anzuordnen. Das war bei der am 24. Febr[X.]r 2006 ergangenen Allgemeinverbindlicherklärung des [X.] vom 20. Dezember 1999 idF vom 15. Dezember 2005 der Fall (BAnz. Nr. 71 vom 11. April 2006 S. 2729). Es war nicht auszuschließen, dass es zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens nach §§ 578 ff. ZPO, § 98 Abs. 5 ArbGG und zu einer anderen Entscheidung kommen würde.

(3) Die mit § 7 [X.] verbundenen Belastungen für nicht tarifgebundene Arbeitgeber hält der [X.] angesichts der mit der Norm verfolgten Ziele für zumutbar ([X.] 30. Oktober 2019 - 10 [X.] 567/17 - Rn. 56; 30. Oktober 2019 - 10 [X.] 38/18 - Rn. 24; 28. August 2019 - 10 [X.] 549/18 - Rn. 87; 8. Mai 2019 - 10 [X.] 559/17 - Rn. 43 [X.]).

c) Die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) oder die Eigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG) sind nach Auffassung des [X.]s ebenfalls nicht verletzt.

aa) Die durch die Beitragspflicht bezweckte Umlagefinanzierung des [X.], der Berufsbildung und der zusätzlichen Altersversorgung im Baugewerbe greift nicht in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte unternehmerische Betätigungsfreiheit der verpflichteten Arbeitgeber ein. Sie betrifft lediglich den Interessenausgleich zwischen den branchenzugehörigen Arbeitgebern untereinander und zu den Arbeitnehmern auf [X.] (vgl. [X.] 15. Juli 1980 - 1 BvR 24/74 [X.]. - zu [X.] 4 b der Gründe, [X.]E 55, 7; [X.] 20. November 2018 - 10 [X.] 121/18 - Rn. 53 ff., [X.]E 164, 201).

bb) Der [X.] hat bereits entschieden, dass die aufgrund des [X.] bestehende Beitragspflicht den Schutzbereich der Eigentumsfreiheit unberührt lässt und ein etwaiger Eingriff jedenfalls gerechtfertigt wäre ([X.] 30. Oktober 2019 - 10 [X.] 567/17 - Rn. 59; 3. Juli 2019 - 10 [X.] 498/17 - Rn. 42; 27. März 2019 - 10 [X.] 318/17 - Rn. 54 ff. [X.]). Argumente, die zu einer anderen Beurteilung führen, hat der [X.] nicht aufgezeigt.

d) § 7 [X.] „annulliert“ nicht unter Verstoß gegen Art. 20 Abs. 2 [X.]tz 2 und Abs. 3 GG entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung. Mit der gesetzlichen Erstreckungsanordnung sollte - letztlich mit Rücksicht auf die Forderungen der Rechtsstaatlichkeit und Rechtssicherheit - statt anfechtbaren Rechts [X.] Recht gesetzt werden. Der Gesetzgeber hat dabei weder die Rechtsprechung des [X.]s „kassiert“, noch hat er „neues“ Recht geschaffen oder in die allein dem [X.]verfassungsgericht zukommende Kompetenz zur Aufhebung von Akten der Judikative eingegriffen. Vielmehr hat er lediglich eine aus formellen Gründen unwirksame Erstreckung der Normwirkung der [X.] durch eine wirksame - gesetzliche - Erstreckungsanordnung ersetzt, um auf diese Weise den weitreichenden Folgen der Beschlüsse des [X.]s vom 21. September 2016 (- 10 ABR 33/15 - [X.]E 156, 213; - 10 [X.] - [X.]E 156, 289) und 25. Jan[X.]r 2017 (- 10 [X.] -; - 10 [X.] -) entgegenzuwirken ([X.] 30. Oktober 2019 - 10 [X.] 567/17 - Rn. 65; 30. Oktober 2019 - 10 [X.] 38/18 - Rn. 25; 28. August 2019 - 10 [X.] 549/18 - Rn. 89; 3. Juli 2019 - 10 [X.] 499/17 - Rn. 95; 20. November 2018 - 10 [X.] 121/18 - Rn. 92 ff., [X.]E 164, 201).

e) § 7 [X.] verletzt nicht das durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG geschützte Vertrauen tariffreier Arbeitgeber, von rückwirkenden Gesetzen nicht in unzulässiger Weise belastet zu werden ([X.] 30. Oktober 2019 - 10 [X.] 567/17 - Rn. 60 ff.; 30. Oktober 2019 - 10 [X.] 38/18 - Rn. 26 ff.; 24. September 2019 - 10 [X.] 562/18 - Rn. 23 ff.; 28. August 2019 - 10 [X.] 549/18 - Rn. 90 ff.; 3. Juli 2019 - 10 [X.] 498/17 - Rn. 43 ff.; 3. Juli 2019 - 10 [X.] 499/17 - Rn. 90 ff.; 8. Mai 2019 - 10 [X.] 559/17 - Rn. 46 ff.; 27. März 2019 - 10 [X.] 318/17 - Rn. 58 ff.; 20. November 2018 - 10 [X.] 121/18 - Rn. 68 ff., [X.]E 164, 201). Der gegenteiligen Auffassung des [X.] stimmt der [X.] nicht zu.

aa) Der [X.] musste wie alle Betroffenen mit der nachträglichen - gesetzlichen - Bestätigung der Beitragspflicht aufgrund der [X.] rechnen. Sein Einwand, die vom [X.]verfassungsgericht entwickelten Fallgruppen, nach denen eine echte Rückwirkung ausnahmsweise zulässig ist, seien nicht einschlägig, trägt nicht. Ob der [X.]chverhalt einer dieser Fallgruppen zugeordnet werden kann, ist unerheblich, weil sie nicht abschließend sind. Für die Frage, ob mit einer rückwirkenden Änderung der Rechtslage zu rechnen war, ist von Bedeutung, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der betroffenen Personengruppe auf ihren Fortbestand zu begründen (vgl. [X.] 17. Dezember 2013 - 1 [X.] - Rn. 64, [X.]E 135, 1; [X.] 30. Oktober 2019 - 10 [X.] 567/17 - Rn. 61; 3. Juli 2019 - 10 [X.] 498/17 - Rn. 44; 3. Juli 2019 - 10 [X.] 499/17 - Rn. 91; 8. Mai 2019 - 10 [X.] 559/17 - Rn. 47).

bb) Mit dem [X.] hat der Gesetzgeber die [X.]. in der Entscheidung vom 21. September 2016 (- 10 ABR 33/15 - [X.]E 156, 213) festgestellten formellen Mängel geheilt ([X.] 30. Oktober 2019 - 10 [X.] 567/17 - Rn. 62; 3. Juli 2019 - 10 [X.] 498/17 - Rn. 45; 3. Juli 2019 - 10 [X.] 499/17 - Rn. 92; 8. Mai 2019 - 10 [X.] 559/17 - Rn. 48; 20. November 2018 - 10 [X.] 121/18 - Rn. 94 ff., [X.]E 164, 201). Die Ausführungen der Revision veranlassen zu keiner anderen Bewertung.

cc) Bis zum 20. September 2016 bestand keine Grundlage für ein Vertrauen auf die Unwirksamkeit der [X.] des [X.] idF der Anlagen 26 bis 32 des [X.], auf die die Absätze 1 bis 7 des § 7 [X.] verweisen (vgl. [X.] 20. November 2018 - 10 [X.] 121/18 - Rn. 77 ff., [X.]E 164, 201). Es entsprach der weit überwiegenden Rechtsansicht, dass diese Fassungen des [X.] wirksam für allgemeinverbindlich erklärt worden waren. Die von den in Anspruch genommenen Arbeitgebern gehegten Zweifel waren keine geeignete Grundlage für die Bildung von Vertrauen dahin, dass auf der Annahme der fehlenden Normwirkung der [X.] beruhenden Dispositionen nicht nachträglich die Grundlage entzogen werden würde ([X.] 30. Oktober 2019 - 10 [X.] 567/17 - Rn. 63; 24. September 2019 - 10 [X.] 562/18 - Rn. 25; 28. August 2019 - 10 [X.] 549/18 - Rn. 92; 3. Juli 2019 - 10 [X.] 498/17 - Rn. 46; 8. Mai 2019 - 10 [X.] 559/17 - Rn. 49; 20. November 2018 - 10 [X.] 121/18 - Rn. 79 ff., aaO).

dd) Der [X.] beruft sich vergeblich darauf, die „Ersetzung“ der unwirksamen Allgemeinverbindlicherklärung durch eine gesetzliche Regelung sei nicht vorhersehbar gewesen. Dem Gesetzgeber steht die Wahl einer anderen Rechtsform als der in § 5 [X.] geregelten Allgemeinverbindlicherklärung für die Erstreckung eines Tarifvertrags auf Außenseiter frei. Die Rechtsform ändert nichts an Inhalt und Ergebnis der Erwägungen zu der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen ([X.] 3. Juli 2019 - 10 [X.] 498/17 - Rn. 47; 8. Mai 2019 - 10 [X.] 559/17 - Rn. 50; 20. November 2018 - 10 [X.] 121/18 - Rn. 51, [X.]E 164, 201).

ee) Mit Blick auf die von § 7 Abs. 1 bis Abs. 7 [X.] erfassten [X.]räume konnte sich bei dem [X.] aufgrund der Entscheidungen des [X.]s vom 21. September 2016 (- 10 ABR 33/15 - [X.]E 156, 213; - 10 [X.] - [X.]E 156, 289) sowie vom 25. Jan[X.]r 2017 (- 10 [X.] -; - 10 [X.] -) kein hinreichend gefestigtes und damit schutzwürdiges Vertrauen darauf bilden, nicht zu [X.] herangezogen zu werden. Vielmehr musste er nach der rechtlichen Sit[X.]tion in dem [X.]punkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge von § 7 Abs. 1 bis Abs. 7 [X.] zurückbezogen wird, damit rechnen, dass die tariflichen Rechtsnormen durch Gesetz rückwirkend wieder auf nicht originär tarifgebundene Arbeitgeber erstreckt werden würden. Der Gesetzgeber brauchte auf zwischenzeitlich dennoch getätigte gegenläufige Vermögensdispositionen keine Rücksicht zu nehmen ([X.] 30. Oktober 2019 - 10 [X.] 38/18 - Rn. 27; vgl. 20. November 2018 - 10 [X.] 121/18 - Rn. 82 ff., [X.]E 164, 201). Das von der Revision in diesem Zusammenhang reklamierte Vertrauen in die Unverbrüchlichkeit des Rechtswegs trägt nicht. Ein Vertrauen darauf, der Gesetzgeber werde eine gerichtliche Entscheidung nicht zum Anlass nehmen, die sich daraus ergebenden Folgen zu bewältigen, ist nicht schutzwürdig (vgl. [X.] 24. Juli 1957 - 1 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 7, 89).

ff) Soweit die Revision anführt, der [X.] und seine Bevollmächtigte hätten seit jeher an der Wirksamkeit der im Streitfall einschlägigen [X.] gezweifelt, war ein - etwa - dadurch bei ihnen entstandenes Vertrauen auf die letztlich höchstrichterlich bestätigte Unwirksamkeit dieser [X.] jedenfalls nicht schützenswert. Entscheidend ist eine objektive Betrachtung ([X.] 17. Dezember 2013 - 1 [X.] - Rn. 64, [X.]E 135, 1). Objektiv durfte niemand auf die Unwirksamkeit der [X.] vertrauen, weil die weit überwiegende Rechtsansicht sie jedenfalls bis zu den Entscheidungen des [X.]s vom 21. September 2016 für wirksam gehalten hatte ([X.] 30. Oktober 2019 - 10 [X.] 38/18 - Rn. 28; 24. September 2019 - 10 [X.] 562/18 - Rn. 26; 28. August 2019 - 10 [X.] 549/18 - Rn. 92; 3. Juli 2019 - 10 [X.] 498/17 - Rn. 46; 8. Mai 2019 - 10 [X.] 559/17 - Rn. 49; 20. November 2018 - 10 [X.] 121/18 - Rn. 76 ff., [X.]E 164, 201).

gg) Der [X.] kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er aufgrund der Entscheidungen des [X.]s vom 21. September 2016 trotz der in der Folgezeit zu beobachtenden gesetzgeberischen Aktivitäten auf den Fortbestand des tariflosen Zustands vertraut habe. Der Bildung von Vertrauen auf den Bestand dieser Rechtslage steht entgegen, dass die gesetzliche Wiederherstellung der [X.] auf tariffreie Arbeitgeber bereits vor der [X.] der Entscheidungsformel im [X.]anzeiger absehbar war ([X.] 30. Oktober 2019 - 10 [X.] 38/18 - Rn. 29; 24. September 2019 - 10 [X.] 562/18 - Rn. 27; 27. März 2019 - 10 [X.] 318/17 - Rn. 62; 20. November 2018 - 10 [X.] 121/18 - Rn. 82 ff. [X.], [X.]E 164, 201). Nach der Einbringung eines Gesetzentwurfs in den Deutschen [X.]tag war ein - etwa - entstandenes Vertrauen der Betroffenen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage jedenfalls wieder zerstört ([X.] 10. April 2018 - 1 BvR 1236/11 - Rn. 151, [X.]E 148, 217; [X.] 20. November 2018 - 10 [X.] 121/18 - Rn. 90, aaO).

f) Das [X.] verstößt nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als Gebot der Rechtssicherheit (Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG).

aa) Rechtssicherheit und Vertrauensschutz gewährleisten im Zusammenwirken mit den Grundrechten die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und seinen Vollzug. Die Bürgerinnen und Bürger sollen die ihnen gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe voraussehen und sich dementsprechend einrichten können ([X.] 21. Juli 2016 - 1 BvR 3092/15 - Rn. 6).

bb) Entgegen der Auffassung der Revision verstößt das [X.] nicht aufgrund „unbestimmter Befristung“ gegen diesen Grundsatz.

(1) In § 7 Abs. 2 bis Abs. 10 [X.] hat der Gesetzgeber jeweils den Beginn und das Ende des [X.]raums bestimmt, in denen der [X.] in seiner jeweiligen Fassung zur Geltung kommt. Der Einwand der Revision kann sich damit nur gegen solche Geltungsanordnungen wie in § 7 Abs. 1 [X.] richten, für die der Gesetzgeber nur einen konkreten Beginn, aber kein durch Datum bestimmtes Ende festgelegt hat. Indem das Gesetz für den Ablauf der Geltungsanordnung auf die Beendigung des Tarifvertrags abstellt, benennt es trotz der in § 9 Abs. 1 [X.] vorgenommenen Definition keinen im Voraus bestimmbaren [X.]punkt.

(2) Gleichwohl können sich die betroffenen Rechtskreise verlässlich Kenntnis von der Beendigung der fraglichen Tarifregelungen verschaffen. Die Tarifvertragsparteien sind nach § 7 Abs. 1 [X.]tz 1 Halbs. 2 [X.] verpflichtet, dem [X.]ministerium für Arbeit und Soziales innerhalb eines Monats das Außerkrafttreten jedes Tarifvertrags mitzuteilen. Das [X.]ministerium für Arbeit und Soziales macht die Beendigung nach § 9 Abs. 2 [X.] im [X.]anzeiger bekannt. Dem Grundsatz der Normenklarheit als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips wird im Hinblick auf den Bestand der fraglichen Regelungen genügt (vgl. [X.] 24. Mai 1977 - 2 [X.] - zu [X.] 2 d der Gründe, [X.]E 44, 322).

(3) Aus Sicht des [X.]s begegnet es keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber die Beendigung der in Bezug genommenen Tarifverträge in die Hände der Tarifvertragsparteien gelegt hat.

(a) Indem der Gesetzgeber das Ende der Geltungsanordnung an die Beendigung des Tarifvertrags knüpft, folgt er dem für [X.] geltenden Regelungsprinzip nach § 5 Abs. 5 [X.]tz 3 [X.], die das [X.]verfassungsgericht gebilligt hat ([X.] 24. Mai 1977 - 2 [X.] - zu [X.] 2 d der Gründe, [X.]E 44, 322).

(b) Entgegen der Auffassung der Revision hat sich der Gesetzgeber damit nicht seiner [X.] entäußert. Das [X.] nimmt eine statische, keine dynamische Verweisung auf Tarifverträge vor. Den Tarifvertragsparteien wird damit keine inhaltliche Gestaltungsbefugnis übertragen. Da die gesetzliche Geltungsanordnung zeitlich an die zwingende Geltung der [X.] nach § 4 Abs. 1 [X.] gebunden ist, beachtet der Gesetzgeber mit Blick auf Art. 9 Abs. 3 GG die Normsetzungsprärogative der Tarifvertragsparteien und räumt ihr weitestgehend den Vorrang ein. Er beschränkt die allgemeine Geltung der benannten Tarifverträge kraft Gesetzes auf das Notwendige.

g) Die Verweisung des [X.] auf Anlagen ist entgegen der Auffassung des [X.] mit dem aus dem [X.] folgenden Bestimmtheitsgebot vereinbar (Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG).

aa) Die Gebote der Normenbestimmtheit und der Normenklarheit sollen die Betroffenen befähigen, die Rechtslage anhand der gesetzlichen Regelung zu erkennen, damit sie ihr Verhalten danach ausrichten können. Die Bestimmtheitsanforderungen dienen auch dazu, die Verwaltung zu binden und ihr Verhalten nach Inhalt, Zweck und Ausmaß zu begrenzen sowie, soweit sie zum Schutz anderer tätig wird, den Schutzauftrag näher zu konkretisieren. Schließlich dienen die Normenbestimmtheit und die Normenklarheit dazu, die Gerichte in die Lage zu versetzen, getroffene Maßnahmen anhand rechtlicher Maßstäbe zu kontrollieren ([X.] 26. Juli 2005 - 1 BvR 782/94 [X.]. - zu [X.] 3 a der Gründe, [X.]E 114, 1).

bb) Die gesetzestechnische Methode, dass ein Gesetz den Tatbestand nicht selbst festlegt, sondern auf andere Normen verweist, ist als vielfach üblich und notwendig anerkannt. Die Verweisungsnorm muss hinreichend klar erkennen lassen, welche Vorschriften im Einzelnen gelten sollen. Zudem müssen die in Bezug genommenen Vorschriften dem Normadressaten durch eine frühere ordnungsgemäße [X.] zugänglich sein. Dabei ist der zuständige Gesetzgeber auch nicht gehindert, auf fremdes, nicht von ihm formuliertes und in [X.] gesetztes Recht eines anderen Kompetenzbereichs zu verweisen. Eine solche Verweisung bedeutet rechtlich lediglich den Verzicht, den Text der in Bezug genommenen Vorschriften in vollem Wortlaut in die Verweisungsnorm aufzunehmen. Diese gesetzestechnische Vereinfachung ist vor allem dann tragbar, wenn lediglich die bei Verabschiedung der Verweisungsnorm geltende Fassung des in Bezug genommenen Rechts in Geltung gesetzt wird. Bei einer solchen statischen Verweisung weiß der zuständige Gesetzgeber, welchen Inhalt das in Bezug genommene Recht hat, und er kann prüfen, ob er es sich mit diesem Inhalt zu eigen machen will. Ändert sich das in Bezug genommene Recht des anderen Kompetenzbereichs, hat dies bei einer statischen Verweisung keinen Einfluss auf den Inhalt der Verweisungsnorm ([X.] 1. März 1978 - 1 BvR 786/70 [X.]. - zu [X.] 1 der Gründe, [X.]E 47, 285).

cc) Diesen Anforderungen wird die im [X.] vorgenommene Verweisung auf Anlagen gerecht. Aus den Verweisungsnormen ist klar erkennbar, welche Regelungen gelten sollen. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der vollständigen Verweisung auf Tarifverträge, sondern auch, soweit das [X.] - wie etwa in §§ 1, 3 Abs. 1 bis Abs. 7 [X.] - nur auf Teile von Tarifverträgen verweist. Bei den Verweisungen handelt es sich um statische Bezugnahmen. Inhaltliche Änderungen können durch die Verweisung nicht eintreten. Die in Bezug genommenen Vorschriften sind den [X.] dadurch zugänglich, dass sie zusammen mit dem Gesetzestext im [X.]gesetzblatt verkündet wurden (vgl. den Anlageband zum [X.]. I Nr. 29 vom 24. Mai 2017). Den Betroffenen ist es unter objektiv zumutbaren Anforderungen möglich, sich ein Bild von der geltenden Rechtslage zu verschaffen. Allein der Umfang der Regelungsmaterie rechtfertigt nicht die Annahme inhaltlicher Unklarheit.

h) Das [X.] verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG ([X.] 30. Oktober 2019 - 10 [X.] 38/18 - Rn. 30 ff.; 27. März 2019 - 10 [X.] 318/17 - Rn. 57; 20. November 2018 - 10 [X.] 121/18 - Rn. 63 ff., [X.]E 164, 201).

aa) § 7 [X.] führt nicht zu einer Ungleichbehandlung, sondern zu einer Gleichbehandlung aller Bauunternehmen, die mit ihren Betrieben in den räumlichen und fachlichen Geltungsbereich der dort genannten [X.] fallen, unabhängig von einer bestehenden Verbandsmitgliedschaft. Die tarifgebundenen Unternehmen müssen dieselben Beiträge leisten wie die Nichtmitglieder. Sie genießen ihnen gegenüber auch keine sonstigen Privilegien ([X.] 30. Oktober 2019 - 10 [X.] 38/18 - Rn. 31; 27. März 2019 - 10 [X.] 318/17 - Rn. 57; 20. November 2018 - 10 [X.] 121/18 - Rn. 65, [X.]E 164, 201).

bb) Ob die von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Differenzierung zwischen den [X.] und Ost mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, kann dahinstehen. Eine sich als materiell unwirksam erweisende tarifliche Regelung wird durch § 7 [X.] nicht „geheilt“. Nach § 11 [X.] gelten die tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die in § 7 [X.] verwiesen wird, lediglich unabhängig davon, ob die Tarifverträge wirksam abgeschlossen wurden. Damit gelten die jeweils statisch in Bezug genommenen [X.] nur in verfassungskonformem Zustand. Ihre Normen unterliegen ebenso wie für allgemeinverbindlich erklärte [X.] der Bindung an die Grundrechte nach Art. 1 Abs. 3 GG ([X.] 27. November 2019 - 10 [X.] 399/18 - Rn. 45; 20. November 2018 - 10 [X.] 121/18 - Rn. 67, [X.]E 164, 201).

i) Bei dem [X.] handelt es sich nicht um ein nach Art. 19 Abs. 1 GG unzulässiges Einzelfallgesetz. Die Bestimmung greift nicht aus einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle einen einzelnen Fall oder eine bestimmte Gruppe heraus ([X.] 30. Oktober 2019 - 10 [X.] 38/18 - Rn. 34; 27. März 2019 - 10 [X.] 318/17 - Rn. 64; 20. November 2018 - 10 [X.] 121/18 - Rn. 105 ff., [X.]E 164, 201).

j) Die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht verletzt. Ein möglicher Eingriff wäre jedenfalls gerechtfertigt, weil § 7 [X.] eine formell und materiell verfassungsgemäße Regelung ist und damit zu der verfassungsmäßigen Ordnung iSv. Art. 2 Abs. 1 GG gehört.

III. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

        

    Gallner    

        

    Brune    

        

    Pessinger    

        

        

        

    Simon    

        

    D. Schumann    

                 

Meta

10 AZR 476/18

27.11.2019

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Wiesbaden, 19. Oktober 2017, Az: 4 Ca 157/16, Urteil

§ 46a Abs 4 S 3 ArbGG, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 690 Abs 1 Nr 3 ZPO, § 5 TVG, § 7 Abs 1 SokaSiG, Anl 26 SokaSiG, Anl 32 SokaSiG, Art 9 Abs 3 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 20 Abs 2 GG, Art 2 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.11.2019, Az. 10 AZR 476/18 (REWIS RS 2019, 1131)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1131

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