(1) Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:
(2) Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung.
(3) (weggefallen)
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 24.10.2024 I Nr. 328
G. Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;
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