Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.12.2019, Az. 10 AZR 326/17

10. Senat | REWIS RS 2019, 217

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Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. Juli 2017 - 9 Sa 1537/16 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Verzugszinsen auf Beiträge zu den [X.] bis Dezember 2014.

2

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich verpflichtet, die Beiträge zu den [X.] einzuziehen. Er verlangt von der [X.]n 1 % Zinsen für jeden angefangenen Monat auf Beiträge aus der [X.] von Dezember 2006 bis Januar 2012 auf der Grundlage des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 3. Mai 2013 in der Fassung vom 3. Dezember 2013 ([X.] 2013 II). Der Senat hat mit Beschluss vom 21. September 2016 festgestellt, dass die Allgemeinverbindlicherklärung des [X.] 2013 II unwirksam ist (- 10 [X.] - [X.] 156, 289).

3

Die nicht verbandsangehörige [X.] unterhält einen Betrieb, in dem Abbrucharbeiten ausgeführt werden.

4

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die [X.] schulde die geltend gemachten Zinsen. Der Anspruch ergebe sich aus dem [X.] und aus dem wirksam für allgemeinverbindlich erklärten [X.] vom 20. Dezember 1999 idF vom 15. Dezember 2005 ([X.] 2005), der iSv. § 4 Abs. 5 TVG nachwirke.

5

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die [X.] zu verurteilen, an ihn 1.373,76 Euro zu zahlen.

6

Die [X.] hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie sei nicht an den [X.] 2013 II gebunden. Das mittlerweile in [X.] getretene [X.] sei verfassungswidrig. Es verstoße gegen das Rückwirkungsverbot, den Grundsatz der Gewaltenteilung und die Garantie des effektiven Rechtsschutzes. Es verletze die negative Koalitionsfreiheit und die Tarifautonomie, die Berufsfreiheit sowie den allgemeinen Gleichheitssatz und sei ein unzulässiges Einzelfallgesetz. Des Weiteren verstoße das [X.] gegen die [X.], Art. 107 AEUV und die [X.]. Der [X.] 2005 wirke auch nicht iSv. § 4 Abs. 5 TVG nach.

7

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat das Urteil des Arbeitsgerichts zunächst durch Versäumnisurteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Auf den form- und fristgerechten Einspruch des [X.] hat das [X.] das Versäumnisurteil aufgehoben und die Berufung der [X.]n zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die [X.] weiterhin das Ziel, dass die Klage abgewiesen wird.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist unbegründet. Das [X.] hat die Berufung zu Recht zurückgewiesen und die Klage als begründet angesehen.

9

I. Die Revision ist zulässig. Die Beklagte konnte die Revision nach der Verkündung des Berufungsurteils bereits vor dessen Zustellung wirksam einlegen (vgl. [X.] 26. März 2015 - 2 [X.] - Rn. 13).

II. Die Revision der [X.] ist unbegründet.

1. Die Klage ist zulässig. Sie ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger die Klage in der Berufungsinstanz sowohl auf das [X.] als auch auf einen aus seiner Sicht nachwirkenden allgemeinverbindlichen [X.] gestützt hat. Der [X.] muss nicht darüber entscheiden, ob die vom Kläger herangezogenen unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen verschiedene Streitgegenstände darstellen. Es handelt sich jedenfalls nicht um eine mit § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unvereinbare alternative Klagehäufung (vgl. dazu [X.] 30. Oktober 2019 - 10 [X.] - Rn. 11; 2. August 2018 - 6 [X.] - Rn. 18 mwN, [X.]E 163, 205; [X.] 21. November 2017 - II [X.]/15 - Rn. 8 f.). Für den Fall, dass mehrere Streitgegenstände vorliegen, hat der Kläger hinreichend klargestellt, dass er seine [X.] vorrangig auf das [X.] und nur hilfsweise auf eine mögliche Nachwirkung stützt. Insbesondere hat er ausgeführt, dass es auf eine mögliche Nachwirkung seit Inkrafttreten des [X.] nicht mehr ankomme und der Rechtsstreit bereits auf der Grundlage des [X.] zu entscheiden sei. Damit hat er eine Rangfolge festgelegt.

2. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2014 Anspruch auf die geltend gemachten Verzugszinsen aus § 7 Abs. 3 iVm. der Anlage 28 [X.]. Die Anlage 28 enthält den vollständigen Text des [X.] 2013 II (vgl. den Anlageband zum [X.]. I Nr. 29 vom 24. Mai 2017 S. 283 bis 295). Die in § 7 [X.] angeordnete Geltungserstreckung der [X.] auf nicht [X.] ist aus Sicht des [X.]s verfassungsgemäß. Die Pflicht der [X.] zur Zinszahlung folgt aus § 1 Abs. 1, Abs. 2 Abschn. V Nr. 29, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 iVm. § 20 Abs. 1 [X.] 2013 II.

a) Der Betrieb der [X.] unterfällt dem räumlichen Geltungsbereich des [X.] 2013 II (§ 1 Abs. 1 [X.] 2013 II). Die bei der [X.] beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer werden vom persönlichen Geltungsbereich des [X.] 2013 II erfasst (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.] 2013 II). Der betriebliche Geltungsbereich ist nach § 1 Abs. 2 [X.] 2013 II eröffnet. Im Betrieb der [X.] werden Abbrucharbeiten nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 29 [X.] 2013 II ausgeführt.

b) Die Voraussetzungen für Verzugszinsen nach § 20 Abs. 1 [X.] 2013 II sind erfüllt. Danach hat die Einzugsstelle Anspruch auf Verzugszinsen iHv. 1,0 % der Beitragsforderung für jeden angefangenen Monat, in dem sich der Arbeitgeber mit der Zahlung des [X.] in Verzug befindet.

aa) Die Beklagte schuldet dem Kläger für den Zeitraum von Dezember 2006 bis Januar 2012 Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer. Die [X.], die den [X.] zugrunde liegen, sind für den Zeitraum vom 1. Dezember 2006 bis 31. Oktober 2011 vom [X.] festgestellt. Für den Zeitraum vom 1. November 2011 bis 31. Januar 2012 ergeben sich die [X.] aus dem rechtskräftigen Urteil des [X.]s vom 18. Dezember 2019 (- 10 [X.]/17 -).

bb) Die Beklagte war mit der Beitragszahlung im [X.] von Juli bis Dezember 2014 in Verzug.

(1) Ob sich die Beklagte in Verzug befand, ist am Maßstab von § 286 BGB zu beurteilen. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff des Verzugs als Fachbegriff in seiner in fachlichen Kreisen bestimmten Bedeutung verwenden wollten ([X.] 28. August 2019 - 10 [X.] - Rn. 29 mwN).

(2) Der Verzug der [X.] ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil dem [X.] Rückwirkung zukommt. Die im Schrifttum vertretene Auffassung, die die zu § 184 BGB entwickelten Grundsätze heranzieht und annimmt, im Rückwirkungszeitraum habe kein Verzug entstehen können (so [X.] [X.] 2018, 285, 286 f.), teilt der [X.] nicht ([X.] 28. August 2019 - 10 [X.] - Rn. 30 ff.; 3. Juli 2019 - 10 [X.] - Rn. 53 ff.).

(3) Die Beklagte befand sich jeweils ab dem 16. eines Monats mit den Beiträgen für den Vormonat in Verzug. Die im Streitfall erheblichen Beiträge wurden jeweils am 15. des folgenden Monats fällig. Das ergibt sich für den Zeitraum vom 1. Dezember 2006 bis 31. Dezember 2009 aus § 22 Abs. 1 Satz 1 [X.] vom 20. Dezember 1999 in der jeweils gültigen Fassung vom 15. Dezember 2005 ([X.] 2005), 20. August 2007 ([X.] 2007 I) und 5. Dezember 2007 ([X.] 2007 II). Für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Januar 2012 ergibt sich die Fälligkeit der Beiträge zum 15. des Folgemonats aus § 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] vom 18. Dezember 2009 ([X.] 2009) und vom 18. Dezember 2009 idF vom 21. Dezember 2011 ([X.] 2011). Damit liegt eine kalendermäßige Bestimmung des Termins für die Leistung vor. Eine Mahnung war nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich. Verzug trat jeweils ab dem Folgetag der Fälligkeit ein ([X.] 3. Juli 2019 - 10 [X.] - Rn. 58 mwN).

(4) Die Beklagte unterließ schuldhaft, die Beiträge zu den Sozialkassen zu leisten.

(a) Nach § 286 Abs. 4 BGB kommt der Schuldner nicht in Verzug, solange die Leistung aufgrund eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Zu vertreten hat der Schuldner nach § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem Inhalt des Schuldverhältnisses zu entnehmen ist. Der Gesetzgeber hat das fehlende Verschulden als Einwand ausgestaltet, für den der Schuldner darlegungs- und beweispflichtig ist. Er ist gehalten, im Einzelnen darzulegen und ggf. zu beweisen, dass die geschuldete Leistung zum Fälligkeitszeitpunkt unterblieben ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft ([X.] 28. August 2019 - 10 [X.] - Rn. 38; 3. Juli 2019 - 10 [X.] - Rn. 61 mwN).

(b) Ein Verschulden ist danach nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte davon ausgehen durfte, nicht zur Leistung von Beiträgen verpflichtet zu sein. Sie unterlag keinem unverschuldeten Rechtsirrtum, der zum Ausschluss des Verschuldens führte. Bis zum Zeitpunkt der Entscheidungen des [X.]s vom 21. September 2016 (- 10 ABR 33/15 - [X.]E 156, 213; - 10 [X.] - [X.]E 156, 289) entsprach es der weit überwiegenden Rechtsansicht, dass die [X.] wirksam für allgemeinverbindlich erklärt worden waren.

cc) Der Zinssatz von 1,0 % für jeden angefangenen Monat kollidiert nach Überzeugung des [X.]s nicht mit dem Grundgesetz, insbesondere nicht mit Grundrechten. Das gilt selbst dann, wenn die Regelung einer unmittelbaren Grundrechtskontrolle unterliegt ([X.] 28. August 2019 - 10 [X.] - Rn. 42 ff. [zu dem inhaltlich identischen § 20 Abs. 1 [X.] 2014]).

(1) Die Regelung in § 20 Abs. 1 [X.] 2013 II ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ([X.] 28. August 2019 - 10 [X.] - Rn. 50 ff.).

(a) Eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung liegt nicht darin, dass Arbeitgeber zwar auf verspätete Beitragszahlungen zusätzlich Zinsen zahlen müssen, nicht aber die Sozialkassen auf bestehende Erstattungsansprüche. Die unterschiedliche Behandlung ist jedenfalls durch sachliche Gründe, die unter Berücksichtigung des mit der Verzinsung verfolgten Zwecks zu bestimmen sind, gerechtfertigt. Mit der Regelung, dass Arbeitgeber im Verzugsfall zusätzlich Zinsen entrichten müssen, soll vorrangig der Druck auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber erhöht werden, ihrer Meldepflicht rechtzeitig und vollständig nachzukommen sowie die geschuldeten Beiträge termingerecht zu leisten. Einem ähnlichen Druck müssen die Sozialkassen nicht ausgesetzt werden. Die durch die Konzeption der [X.] zum Ausdruck kommende Annahme, dass die Sozialkassen ihre tarifvertraglichen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen, ist von dem den Tarifvertragsparteien eingeräumten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum gedeckt ([X.] 28. August 2019 - 10 [X.] - Rn. 52 f.).

(b) § 20 Abs. 1 [X.] 2013 II verstößt nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil Arbeitgeber für jeden angefangenen Monat Zinsen entrichten müssen. Die mit der Beitragszahlung säumigen Arbeitgeber werden gleichbehandelt, ohne dass berücksichtigt wird, wie lange die Phase der Säumnis innerhalb eines Monats andauert. Die Gleichbehandlung ist als pauschalierende Betrachtung mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ([X.] 28. August 2019 - 10 [X.] - Rn. 55 ff.).

(2) Der Zinssatz von 1,0 % für jeden Monat verstößt weder isoliert noch unter Berücksichtigung dessen, dass Zinsen pro angefangenem Monat geschuldet werden, gegen das Übermaßverbot aus Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG ([X.] 28. August 2019 - 10 [X.] - Rn. 58 ff.). Die Tarifvertragsparteien verfolgen mit der Pflicht, im Verzugsfall Zinsen zu zahlen, legitime Zwecke. Es geht darum, Druck auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber aufzubauen, damit die geschuldeten Beiträge rechtzeitig geleistet werden. Die Verzinsung dient dem fairen Wettbewerb, indem finanzielle Vorteile aufgrund der verspäteten Beitragszahlung abgeschöpft werden. Mit der [X.] soll zudem der Schaden pauschal ausgeglichen werden, der dadurch entsteht, dass die Beiträge der Sozialkasse nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen. Die Verpflichtung, Zinsen von 1 % für jeden angefangenen Monat des Verzugs zu entrichten, ist verhältnismäßig, um die von den Tarifvertragsparteien angestrebten legitimen Zwecke zu erreichen.

dd) Der Zinssatz aus § 20 Abs. 1 [X.] 2013 II verstößt auch nicht gegen einfaches Recht, insbesondere nicht gegen § 138 BGB ([X.] 28. August 2019 - 10 [X.] - Rn. 73 ff.).

ee) Die Höhe der geschuldeten Zinsen beträgt insgesamt 1.373,76 Euro. Die Gesamtforderung ist vom Kläger nach Monaten aufgeschlüsselt berechnet und von der [X.] nicht angegriffen worden.

c) Die Beklagte ist an die hier maßgeblichen Fassungen des [X.] gebunden. Der Zeitpunkt des Verzugseintritts richtet sich nach den im Zeitraum der [X.] geltenden [X.]n ([X.] 2005, [X.] 2007 I, [X.] 2007 II, [X.] 2009 und [X.] 2011). Die Höhe der Zinsen richtet sich nach dem im Zinszeitraum geltenden [X.] 2013 II.

aa) [X.] des [X.] 2005 auf die nicht tarifgebundene Beklagte folgt aus der Allgemeinverbindlicherklärung vom 24. Februar 2006 ([X.] [X.] 2006). Die Wirksamkeit dieser Allgemeinverbindlicherklärung ist rechtskräftig festgestellt ([X.] 4. August 2015 - 7 [X.] 5007/14 ua. -). Der Beschluss wirkt nach § 98 Abs. 4 Satz 1 ArbGG für und gegen jedermann, damit auch für und gegen die Beklagte.

bb) Gegen die Geltungserstreckung des [X.] 2007 I, des [X.] 2007 II, des [X.] 2009, des [X.] 2011 und des [X.] 2013 II auf die nicht tarifgebundene Beklagte durch § 7 Abs. 3 und Abs. 6 bis Abs. 9 iVm. den Anlagen 28 und 31 bis 34 [X.] bestehen aus Sicht des [X.]s keine verfassungsrechtlichen Bedenken ([X.] 30. Oktober 2019 - 10 [X.] - Rn. 15 ff.; 30. Oktober 2019 - 10 [X.] - Rn. 16 ff.; 30. Oktober 2019 - 10 [X.] - Rn. 16 ff.; 24. September 2019 - 10 [X.] - Rn. 20 ff.; 28. August 2019 - 10 [X.] - Rn. 84 ff.; 28. August 2019 - 10 [X.] - Rn. 23 ff.; 3. Juli 2019 - 10 [X.] - Rn. 39 ff.; 3. Juli 2019 - 10 [X.] - Rn. 81 ff.; 8. Mai 2019 - 10 [X.] - Rn. 29 ff.; 27. März 2019 - 10 [X.] - Rn. 47 ff.; 27. März 2019 - 10 [X.] - Rn. 32 ff.; 20. November 2018 - 10 [X.] - Rn. 42 ff., [X.]E 164, 201).

(1) § 7 [X.] ist mit Art. 9 Abs. 3 GG vereinbar.

(a) Etwaige Eingriffe in die Tarifautonomie sind jedenfalls gerechtfertigt ([X.] 30. Oktober 2019 - 10 [X.] - Rn. 18 mwN).

(b) Nach Auffassung des [X.]s verletzt das [X.] auch nicht die negative Koalitionsfreiheit. Soweit die gesetzliche Geltungserstreckung der [X.] einen mittelbaren Druck erzeugen sollte, um der größeren Einflussmöglichkeit willen Mitglied einer der tarifvertragsschließenden Parteien zu werden, ist dieser Druck jedenfalls nicht so erheblich, dass die negative Koalitionsfreiheit verletzt würde ([X.] 30. Oktober 2019 - 10 [X.] - Rn. 22 mwN).

(c) Die Revision gibt keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung, soweit sie darauf abstellt, dass der Kläger keine grundrechtlichen Schutzpositionen geltend machen könne. Für die Abwägung kommt es entgegen der Auffassung der [X.] allein auf die Belange der vom [X.] betroffenen Arbeitgeber und den vom Gesetzgeber mit dem Gesetz verfolgten Zweck an, das Sozialkassensystem der Bauwirtschaft zu sichern.

(2) Das [X.] greift nicht in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte unternehmerische Betätigungsfreiheit der verpflichteten Arbeitgeber ein. Die durch die Beitragspflicht bezweckte Umlagefinanzierung des [X.], der Berufsbildung und der zusätzlichen Altersversorgung in der Bauwirtschaft betrifft lediglich den Interessenausgleich zwischen den branchenzugehörigen Arbeitgebern untereinander und zu den Arbeitnehmern auf [X.] ([X.] 24. September 2019 - 10 [X.] - Rn. 22; 20. November 2018 - 10 [X.] - Rn. 55 mwN, [X.]E 164, 201).

(3) § 7 [X.] „kassiert“ nicht unter Verstoß gegen Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung. Mit der gesetzlichen Erstreckungsanordnung sollte - letztlich mit Rücksicht auf die Forderungen der Rechtsstaatlichkeit und der Rechtssicherheit - statt anfechtbaren Rechts [X.] Recht gesetzt werden. Das hält der [X.] für verfassungsrechtlich unbedenklich ([X.] 3. Juli 2019 - 10 [X.] - Rn. 95; 20. November 2018 - 10 [X.] - Rn. 92 ff., [X.]E 164, 201).

(4) Das [X.] verletzt entgegen der Auffassung der [X.] auch nicht die Garantie des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG oder den aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Grundrechten, insbesondere Art. 2 Abs. 1 GG, abzuleitenden allgemeinen Justizgewährungsanspruch. Die grundgesetzliche Garantie des Rechtsschutzes umfasst den Zugang zu den Gerichten, die Prüfung des [X.] in einem förmlichen Verfahren sowie die verbindliche gerichtliche Entscheidung ([X.] 30. April 2003 - 1 [X.] 1/02 - zu [X.] der Gründe mwN, [X.]E 107, 395). Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt ([X.] 9. Juni 2015 - 2 BvR 965/15 - Rn. 17 mwN). Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistungen ist nicht ersichtlich. Eine wirksame gerichtliche Kontrolle der Allgemeinverbindlicherklärungen der [X.] hat stattgefunden. Ob das [X.] seinerseits rechtmäßig ist, unterliegt ebenfalls der gerichtlichen Kontrolle.

(5) § 7 [X.] verletzt nach Auffassung des [X.]s nicht das durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG geschützte Vertrauen tariffreier Arbeitgeber, von rückwirkenden Gesetzen nicht in unzulässiger Weise belastet zu werden ([X.] 20. November 2018 - 10 [X.] - Rn. 68 ff., [X.]E 164, 201). Der gegenteiligen Auffassung der [X.] stimmt der [X.] nicht zu.

(a) Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der Rechtsunterworfene könne bei einer unechten Rückwirkung bis zur Einbringung der Neuregelung in den [X.] auf ein Nichthandeln des Gesetzgebers vertrauen, das müsse erst recht bei der echten Rückwirkung gelten. Sie übersieht, dass die Einbringung eines Gesetzes in den [X.] lediglich ein Umstand ist, der das Vertrauen in den Fortbestand der Rechtslage ab diesem Zeitpunkt zerstören kann (vgl. [X.] 10. April 2018 - 1 BvR 1236/11 - Rn. 151, [X.]E 148, 217). Das lässt nicht umgekehrt den von der Revision gezogenen Schluss zu, dass vor der Einbringung in jedem Fall ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand der Rechtslage bestand.

(b) Die Beklagte beruft sich vergeblich darauf, sie habe nicht mit einem „Systemwechsel“ dahingehend rechnen müssen, dass der Gesetzgeber die unwirksame Allgemeinverbindlicherklärung durch ein Gesetz ersetze. Dem Gesetzgeber steht die Wahl einer anderen Rechtsform als der in § 5 [X.] geregelten Allgemeinverbindlicherklärung für die Erstreckung eines Tarifvertrags auf Außenseiter frei ([X.] 30. Oktober 2019 - 10 [X.] - Rn. 22; 20. November 2018 - 10 [X.] - Rn. 51, [X.]E 164, 201).

(6) Das [X.] ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Die gesetzliche Geltungsanordnung der [X.] führt zu einer Gleichbehandlung aller Baubetriebe, die vom räumlichen und fachlichen Geltungsbereich der in § 7 [X.] benannten [X.] erfasst werden. Die Beschränkung auf die Baubranche verstößt ebenfalls nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. [X.] 27. März 2019 - 10 [X.] - Rn. 57; 20. November 2018 - 10 [X.] - Rn. 63 ff., [X.]E 164, 201).

(7) Nach Auffassung des [X.]s ist § 7 [X.] kein nach Art. 19 Abs. 1 GG unzulässiges Einzelfallgesetz. Die Bestimmung greift nicht aus einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle einen einzelnen Fall oder eine bestimmte Gruppe heraus ([X.] 30. Oktober 2019 - 10 [X.] - Rn. 23; 20. November 2018 - 10 [X.] - Rn. 105 ff., [X.]E 164, 201).

cc) Auch ein Verstoß gegen die [X.] liegt nicht vor. Deren Anwendungsbereich ist nicht eröffnet.

(1) Nach ihrem Art. 51 Abs. 1 Satz 1 gilt die [X.] für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der [X.] unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der [X.]. Um festzustellen, ob eine nationale Maßnahme die Durchführung des Rechts der [X.] iSv. Art. 51 Abs. 1 [X.] betrifft, ist insbesondere zu prüfen, ob mit der fraglichen nationalen Regelung die Durchführung einer Bestimmung des [X.]srechts bezweckt wird, welchen Charakter diese Regelung hat und ob mit ihr andere als die unter das [X.]srecht fallenden Ziele verfolgt werden, selbst wenn sie das [X.]srecht mittelbar beeinflussen kann. Ferner ist zu untersuchen, ob es eine Regelung des [X.]srechts gibt, die für diesen Bereich spezifisch ist oder ihn beeinflussen kann ([X.] 10. Juli 2014 - [X.]/13 - [[X.] ua.] Rn. 37; [X.] 21. September 2017 - 2 [X.] 865/16 - Rn. 21; 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 103 mwN, [X.]E 156, 213; zu der Entwicklung der Rechtsprechung des [X.] näher EuArbRK/[X.] 3. Aufl. [X.] Art. 51 Rn.13 ff.; [X.]/[X.]. Rn. 3.19 ff.). Wenn die unionsrechtlichen Vorschriften in dem betreffenden Bereich einen bestimmten Aspekt nicht regeln und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf einen bestimmten Sachverhalt keine bestimmten Verpflichtungen auferlegen, fällt die nationale Regelung eines solchen Aspekts durch einen Mitgliedstaat nicht in den Anwendungsbereich der [X.]. Für die Beurteilung des betreffenden Sachverhalts können deren Bestimmungen nicht herangezogen werden ([X.] 19. November 2019 - [X.]/17 ua. - [TSN] Rn. 52 mwN).

(2) Nach diesen Grundsätzen hat der [X.] Gesetzgeber mit der Erstreckung der [X.] auf nicht originär tarifgebundene Arbeitgeber durch § 7 Abs. 3 und Abs. 6 bis Abs. 9 iVm. den Anlagen 28 und 31 bis 34 [X.] kein [X.]srecht durchgeführt (vgl. zu der Allgemeinverbindlicherklärung der [X.] [X.] 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 102 ff., [X.]E 156, 213; 21. September 2016 - 10 ABR 48/15 - Rn. 85 ff., [X.]E 156, 289). Es bestehen keine unionsrechtlichen Regelungen, die den Bereich der Teilnahme nicht originär tarifgebundener im Inland ansässiger Arbeitgeber an einem tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren betreffen. Der Sachverhalt gibt auch keine Veranlassung, die Frage zu klären, ob § 7 Abs. 11 [X.] der Durchführung von [X.]srecht iSv. Art. 51 Abs. 1 Satz 1 [X.] dient. Danach finden die Regelungen in § 7 Abs. 1 bis Abs. 10 [X.] auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber und seinen im Inland beschäftigten Arbeitnehmern Anwendung, soweit die tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die in den Absätzen 1 bis 10 verwiesen wird, Arbeitsbedingungen iSd. § 5 Satz 1 Nr. 3 [X.] sind. § 5 [X.] setzt Art. 3 der [X.]/[X.] um. Dieser Rechtsstreit hat jedoch nicht die Fallgestaltung zum Gegenstand, dass der betroffene Arbeitgeber im Ausland ansässig ist. Damit scheidet eine Prüfung der Geltungserstreckung auf die nicht verbandsgebundene Beklagte am Maßstab der [X.] aus. Bereits aus diesem Grund kommt es hier auch nicht auf die Frage an, ob sich ein Einzelner im Rahmen eines ausschließlich zwischen Privaten geführten Rechtsstreits auf Art. 16 [X.] berufen kann (vgl. dazu [X.] 30. Januar 2019 - 10 [X.] 299/18 (A) - Rn. 100 ff., [X.]E 165, 233, vor dem [X.] anhängig unter - [X.]/19 - [MH Müller Handel]).

(3) Entgegen der Auffassung der [X.] ergibt sich auch aus der Entscheidung des [X.] vom 6. November 2019 (- 1 BvR 16/13 -) nicht, dass § 7 Abs. 3 und Abs. 6 bis Abs. 9 [X.] am Maßstab der [X.] zu prüfen wäre. Das [X.] führt dort aus, dass es unionsrechtlich nicht vollständig determiniertes innerstaatliches Recht primär am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes prüft ([X.] 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 - Rn. 42). Eine Prüfung unmittelbar an den Grundrechten der [X.] kommt jedoch in Betracht, wenn konkrete und hinreichende Anhaltspunkte gegeben sind, dass durch eine Prüfung an den Grundrechten des Grundgesetzes das grundrechtliche Schutzniveau des [X.]srechts ausnahmsweise nicht gewährleistet wird ([X.] 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 - Rn. 63 ff.). Das setzt zwingend voraus, dass die „Durchführung von [X.]srecht“ iSv. Art. 51 Abs. 1 Satz 1 [X.] in Frage steht ([X.] 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 - Rn. 43). Die Beklagte übersieht, dass der [X.] Gesetzgeber mit § 7 Abs. 3 und Abs. 6 bis Abs. 9 [X.] gerade nicht [X.]srecht iSv. Art. 51 Abs. 1 Satz 1 [X.] durchführt.

(4) Der Gerichtshof der Europäischen [X.] ist nicht um Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zu ersuchen. Er kann eine nationale Rechtsvorschrift nicht im Hinblick auf die [X.] beurteilen, wenn sie nicht in den Geltungsbereich des [X.]srechts fällt ([X.] 26. Februar 2013 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 19; [X.] 21. September 2017 - 2 [X.] 865/16 - Rn. 23).

dd) Entgegen der Ansicht der [X.] verletzt das [X.] auch nicht Art. 107 Abs. 1 AEUV. Nach Art. 107 Abs. 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Bei den Beiträgen zu dem Sozialkassenverfahren in der Bauwirtschaft handelt es sich nicht um staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen iSv. Art. 107 Abs. 1 AEUV. „Beihilfen“ iSv. Art. 107 Abs. 1 AEUV liegen nur vor, wenn sie unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden und dem Staat zuzurechnen sind ([X.] 13. September 2017 - [X.]/15 - [[X.]] Rn. 20; 13. März 2001 - [X.]/98 - [[X.]] Rn. 58 mwN). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, weil [X.] weder unmittelbar noch mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden. Auch insoweit muss der [X.] den Gerichtshof der Europäischen [X.] nicht um Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ersuchen. Die [X.]srechtslage zu den Voraussetzungen einer Beihilfe iSv. Art. 107 Abs. 1 AEUV ist durch den Gerichtshof in einer Weise geklärt, dass für diese Fallgestaltung keine vernünftigen Zweifel verbleiben („acte éclairé“; vgl. zu den [X.] [X.] 9. Mai 2018 - 2 BvR 37/18 - Rn. 29; [X.] 23. Januar 2019 - 4 [X.] 445/17 - Rn. 43 ff., 48, [X.]E 165, 100).

ee) Die Beklagte kann sich schließlich nicht mit Erfolg darauf berufen, das [X.] verstoße gegen die [X.]. Der [X.] hat bereits entschieden, dass die Pflicht zur Entrichtung von Beiträgen zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft nach dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe Unternehmen der Bauwirtschaft weder in ihren Rechten auf Vereinigungsfreiheit nach Art. 11 [X.] noch in ihren Rechten auf Schutz des Eigentums nach Art. 1 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zur [X.] verletzt ([X.]MR 2. Juni 2016 - 23646/09 - [[X.] GmbH gegen [X.]] Rn. 79 ff., 102 ff.). Der [X.] hat sich dem in seinen Beschlüssen vom 21. September 2016 angeschlossen (- 10 ABR 33/15 - Rn. 96, [X.]E 156, 213; - 10 ABR 48/15 - Rn. 79, [X.]E 156, 289).

III. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gallner    

        

    Brune    

        

    Pulz    

        

        

        

    Baschnagel    

        

    R. Bicknase     

                 

Meta

10 AZR 326/17

18.12.2019

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 5. Juli 2016, Az: 64 Ca 80731/16, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.12.2019, Az. 10 AZR 326/17 (REWIS RS 2019, 217)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 217

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