Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.03.2017, Az. 1 VR 2/17, 1 VR 2/17, 1 PKH 12/17 (1 A 3/17)

1. Senat | REWIS RS 2017, 13738

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Gegenstand

Abschiebungsanordnung gegen einen der radikal-islamistischen Szene zuzuordnenden Gefährder


Leitsatz

1. Die auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses in das Zuwanderungsgesetz aufgenommene Regelung in § 58a AufenthG ist nicht wegen Überschreitens der Kompetenzgrenzen des Vermittlungsausschusses (formell) verfassungswidrig.

2. Für eine auf Tatsachen gestützte Gefahrenprognose im Sinne des § 58a Abs. 1 Satz 1 AufenthG bedarf es keiner konkreten Gefahr im Sinne des Polizeirechts, vielmehr genügt auf der Grundlage einer hinreichend zuverlässigen Tatsachengrundlage eine vom Ausländer ausgehende Bedrohungssituation im Sinne eines beachtlichen Risikos, das sich jederzeit aktualisieren und in eine konkrete Gefahr umschlagen kann.

3. Bei der Abschiebungsanordnung hat die zuständige Behörde in eigener Verantwortung zu prüfen, ob der beabsichtigten Abschiebung ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 bis 8 AufenthG entgegensteht. Ein nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellter Asylantrag steht dem Vollzug einer Abschiebungsanordnung nicht entgegen.

Gründe

I

1

Der Antragsteller, ein in [X.] geborener und aufgewachsener n. Staatsangehöriger, begehrt einstweiligen Rechtsschutz im Hinblick auf die Anordnung seiner Abschiebung nach [X.] Er wurde am 9. Februar 2017 im Rahmen einer Groß-Razzia verhaftet. Mit Verfügung vom 15. Februar 2017 ordnete das [X.] - gestützt auf § 58a [X.] - die Abschiebung des Antragstellers nach [X.] an. Es begründete seine Entscheidung damit, dass der Antragsteller nach Einschätzung der Sicherheitsbehörden als "Gefährder ([X.])" der radikal-islamistischen Szene in [X.] zuzurechnen sei, mit der terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat" ([X.]) sympathisiere und sich seit mehreren Monaten mit der Planung eines Anschlags in [X.] beschäftige. Der Antragsteller wurde am 16. Februar 2017 in Abschiebungshaft genommen.

2

Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2017 hat der Antragsteller beim [X.] Klage gegen die Abschiebungsanordnung erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt. Er macht geltend, er habe nie einen Anschlag geplant, anders zu verstehende Aussagen seien nicht ernst gemeint gewesen. Auch habe der Antragsgegner seine persönlichen Belange nicht hinreichend berücksichtigt. Er sei in [X.] fest verwurzelt. Im Falle einer Abschiebung nach [X.] drohe ihm als vermeintlichem Islamisten und Sympathisanten des [X.] Haft und Folter, wenn nicht gar der Tod. Aus diesem Grund habe er inzwischen einen Asylantrag gestellt.

3

Der Antragsgegner verteidigt die angegriffene Verfügung.

4

Der Senat hat eine Liste von Erkenntnismitteln über die abschiebungsrelevante Lage in [X.] erstellt und ergänzend eine Auskunft des [X.] ([X.]) eingeholt.

II

5

1. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das einstweilige Rechtsschutzverfahren vor dem [X.] ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).

6

2. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsanordnung des [X.]s vom 15. Februar 2017 anzuordnen, ist zulässig (§ 58a Abs. 4 Satz 2 [X.], § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO), auch ist das [X.] als Gericht der Hauptsache zuständig (§ 50 Abs. 1 Nr. 3 VwGO). Der Antrag ist aber unbegründet. Bei der gebotenen Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, bis zum Abschluss des Klageverfahrens in [X.] zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Aufenthaltsbeendigung überwiegt das öffentliche Interesse. An der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Abschiebungsanordnung bestehen keine ernstlichen Zweifel (2.1). Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote, die einer Abschiebung des Antragstellers nach [X.] entgegenstehen könnten, liegen nicht vor (2.2). Auch der vom Antragsteller nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung gestellte Asylantrag verschafft ihm kein vorläufiges Bleiberecht (2.3).

7

2.1 An der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Abschiebungsanordnung bestehen keine ernstlichen Zweifel. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 58a Abs. 1 [X.]. Danach kann die oberste Landesbehörde gegen einen Ausländer aufgrund einer auf Tatsachen gestützten Prognose zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der [X.]esrepublik [X.] oder einer terroristischen Gefahr ohne vorhergehende Ausweisung eine Abschiebungsanordnung erlassen.

8

a) Diese Regelung ist formell und materiell verfassungsgemäß.

9

aa) Der formellen Verfassungsmäßigkeit steht nicht entgegen, dass sie im Regierungsentwurf zum [X.] nicht enthalten war, sondern auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses in das Gesetz aufgenommen worden ist. Die Kompetenzen des Vermittlungsausschusses und ihre Grenzen sind in der Verfassung nicht ausdrücklich geregelt. Sie ergeben sich nach der Rechtsprechung des [X.] aus der Funktion und der Stellung des Vermittlungsausschusses in dem gemäß dem Grundgedanken des Art. 20 Abs. 2 [X.] durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2, Art. 42 Abs. 1 Satz 1 und Art. 77 ff. [X.] ausgestalteten Gesetzgebungsverfahren. Danach hat der Vermittlungsausschuss kein eigenes Gesetzesinitiativrecht, sondern vermittelt zwischen den zuvor parlamentarisch beratenen [X.]. Seine faktische Gestaltungsmacht wird durch die verfassungsrechtliche Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens beschränkt. Dem Vermittlungsausschuss kommt nur die Aufgabe zu, auf der Grundlage des Gesetzesbeschlusses und des vorherigen Gesetzgebungsverfahrens Änderungsvorschläge zu erarbeiten, die sich ausgehend vom [X.] im Rahmen der parlamentarischen Zielsetzung des Gesetzgebungsvorhabens bewegen und die jedenfalls im Ansatz sichtbar gewordenen politischen Meinungsverschiedenheiten zwischen [X.] und [X.]esrat ausgleichen. Das zum [X.] führende Gesetzgebungsverfahren wird durch die in dieses eingeführten Anträge und Stellungnahmen der [X.] und des [X.]esrates sowie im Falle einer Regierungsvorlage gegebenenfalls der [X.]esregierung bestimmt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und in welcher Form der [X.] die Anträge und Stellungnahmen in seinem Gesetzesbeschluss berücksichtigt. Der Vermittlungsvorschlag muss dem [X.] aber aufgrund der dort geführten parlamentarischen Debatte zurechenbar sein. Er ist deshalb inhaltlich und formal an den durch den [X.] vorgegebenen Rahmen gebunden. Der Vermittlungsausschuss darf einen Regelungsgegenstand daher nur aufgreifen, wenn die betreffenden Anträge und Stellungnahmen im Gesetzgebungsverfahren vor dem Gesetzesbeschluss bekannt gegeben worden sind und die [X.] die Möglichkeit hatten, diese zu erörtern. Dabei muss der Regelungsgegenstand in so bestimmter Form vorgelegen haben, dass seine sachliche Tragweite dem Grunde nach erkennbar wird. Dies muss nicht in Form eines ausformulierten Gesetzentwurfs erfolgen, eine allgemeine Zielformulierung genügt jedoch nicht. Dabei ist auch von Bedeutung, ob die Stellungnahme einen hinreichend klaren Bezug zu dem jeweiligen Gesetzgebungsverfahren aufweist ([X.], Beschluss vom 8. Dezember 2009 - 2 BvR 758/07 - [X.]E 125, 104 <121 ff.> = juris Rn. 54 ff. m.w.[X.]).

Im [X.] der [X.]esregierung vom 3. Juli 2003 ([X.]. 15/1365) war der Vermittlungsauftrag nicht auf einzelne Teile des Gesetzentwurfs beschränkt, sondern umfasste das gesamte [X.]. Dies eröffnete einen weiten Vermittlungsrahmen, der durch die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 30. Juni 2004 ([X.]. 15/3479) nicht überschritten worden ist. Auch § 58a [X.] bewegt sich innerhalb des durch die Auffassungsunterschiede im Parlament und die Gegenläufigkeit im [X.] und im [X.]esrat gesteckten Rahmens (s.a. [X.], in[X.]/[X.], [X.], 11. Aufl. 2016, § 58a [X.] Rn. 11 ff.; a.[X.], in: GK-[X.], Stand Januar 2017, § 58a [X.], Rn. 1; Erbslöh, NVwZ 2007, 155 <156 f.>). Insbesondere aus der Beschlussempfehlung und dem Bericht des [X.] vom 7. Mai 2003 ([X.]. 15/955 S. 49) ergibt sich, dass die Fraktion der [X.] eine grundlegende Umgestaltung und Überarbeitung des Gesetzentwurfs in sicherheitsrechtlicher Hinsicht gefordert und in diesem Zusammenhang zur Bekämpfung des Terrorismus ausdrücklich eine "Möglichkeit der Ausweisung bei Terrorismusverdacht" gefordert hat. Auch an anderen Stellen finden sich im Bericht Hinweise auf Forderungen zur effektiven Abwehr terroristischer Aktivitäten, etwa durch Verschärfung der Versagungsgründe (S. 7 f.), lebenslange Einreisesperren (S. 10) und Erweiterung der [X.] ([X.]). Die Nähe des vom Vermittlungsausschuss vorgeschlagenen § 58a [X.] mit den sich aus dem Bericht des [X.] ergebenden Forderungen ergibt sich besonders deutlich aus dem in den Bericht aufgenommenen Vorschlag der Fraktion der [X.], § 11 Abs. 1 [X.] um einen Satz 5 zu ergänzen und eine Befristung bei terroristischen Taten kraft Gesetzes auszuschließen (S. 10). Die Formulierung "terroristische Taten" wurde später im Vermittlungsverfahren durch "aufgrund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a" ersetzt. Dies zeigt, dass Maßnahmen zur effektiven Abwehr terroristischer Aktivitäten bereits zuvor Gegenstand der parlamentarischen Beratung waren und der Vorschlag des Vermittlungsausschusses zu § 58a [X.], der eine in ihren Wirkungen einer vollziehbaren Ausweisung nebst Abschiebungsandrohung weitgehend gleichstehenden Abschiebungsanordnung zum Gegenstand hat, einen hinreichenden inhaltlichen Sachzusammenhang mit den im Gesetzgebungsverfahren jedenfalls im Ansatz sichtbar gewordenen politischen Meinungsverschiedenheiten aufweist und sich damit im Rahmen der dem Vermittlungsausschuss gesetzten [X.] hält. Dem steht nicht entgegen, dass § 58a [X.] in seiner konkreten Ausgestaltung nicht Gegenstand der parlamentarischen Beratungen war. Denn die Kompromissfunktion des [X.] beschränkt sich nicht auf die Wahl zwischen verschiedenen bereits vorformulierten Gesetzentwürfen, sondern soll im Rahmen der im Gesetzgebungsverfahren sichtbar gewordenen politischen Meinungsverschiedenheiten eine Einigung herbeiführen. Dies bedingt notwendigerweise eine gewisse Eigeninitiative beim Finden eines Kompromisses innerhalb des vorgegebenen verfassungsrechtlichen Rahmens ([X.], in[X.]/[X.], [X.], 11. Aufl. 2016, § 58a [X.] Rn. 15). In diesem Rahmen bewegt sich die vom Vermittlungsausschuss vorgeschlagene Lösung, die mit der Schaffung einer neuen Möglichkeit der Aufenthaltsbeendigung bei besonders gefährlichen Ausländern einen Mittelweg zwischen dem im Gesetzentwurf enthaltenen Verzicht auf jegliche Verschärfung des Ausweisungsrechts und der Forderung der [X.]-Fraktion nach einer reinen Verdachtsausweisung aufzeigt.

Selbst wenn eine Überschreitung der [X.] bejaht würde, würde dieser Verfahrensfehler mangels Evidenz zumindest nicht die Gültigkeit der angegriffenen Norm berühren. Zwar sind die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zu den Grenzen der Tätigkeit des Vermittlungsausschusses seit dem Urteil des [X.] vom 7. Dezember 1999 - 2 BvR 301/98 - ([X.]E 101, 297) geklärt ([X.], Beschluss vom 8. Dezember 2009 - 2 BvR 758/07 - [X.]E 125, 104 <132> = juris Rn. 77), sodass sich die am Gesetzgebungsverfahren zum [X.] beteiligten Organe nicht auf Unkenntnis berufen könnten. Ein Verfahrensfehler ist aber nur dann evident, wenn er aus der Perspektive eines unvoreingenommenen, mit den Umständen vertrauten Beobachters offenkundig war. Zumindest daran fehlt es, da der Vermittlungsvorschlag - wie dargelegt - an konkrete Vorgaben der Beschlussempfehlung und des Berichts des [X.] anknüpft.

bb) Der [X.]esgesetzgeber war auch befugt, die Zuständigkeit für den Erlass von [X.] den obersten Landesbehörden aufzuerlegen. Nach Art. 83 und 84 [X.] führen die Länder die [X.]esgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt, und regeln selbst die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Allerdings kann der [X.] mit Zustimmung des [X.]esrats in Ausnahmefällen wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln (Art. 84 Abs. 1 Satz 5 und 6 [X.]).

Die Zuweisung der Zuständigkeit für den Erlass von [X.] nach § 58a [X.] an die obersten Landesbehörden beruht offenbar auf der Erwägung des [X.]esgesetzgebers, dass es wegen der besonderen Gefährlichkeit des erfassten Personenkreises regelmäßig einer zügigen Beurteilung der Sicherheitslage in enger Abstimmung mit den Sicherheitsbehörden anderer Länder und des [X.]es bedarf. Dies genügt als Rechtfertigung für eine bundeseinheitliche Zuständigkeitszuweisung an die obersten Landesbehörden. Ob dies gleichermaßen für die Eintrittsbefugnis des [X.]esministeriums des Innern nach § 58a Abs. 2 [X.] gilt, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung.

cc) § 58a [X.] ist - in der nachfolgend näher dargelegten Auslegung - auch materiell verfassungsgemäß. Insbesondere stehen die mit dem Erlass einer Abschiebungsanordnung kraft Gesetzes verbundenen Einschränkungen beim Rechtsschutz im Einklang mit Art. 19 Abs. 4 [X.]. Angesichts der besonderen Gefahren, denen der Gesetzgeber mit der Möglichkeit einer Aufenthaltsbeendigung nach § 58a [X.] begegnen will, ist die Vorschrift auch nicht unverhältnismäßig.

b) Die angegriffene Abschiebungsanordnung ist bei der hier gebotenen umfassenden Prüfung (vgl. [X.]/[X.], VwGO, 22. Aufl. 2016, § 80 Rn. 158 am Ende) nicht zu beanstanden. Dabei kann bei der Frage der formellen Rechtmäßigkeit dahinstehen, ob ein Ausländer vor Erlass einer Abschiebungsanordnung angehört werden muss, da dem Antragsteller vor Erlass Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist. Die Verfügung ist auch materiell nicht zu beanstanden.

aa) Die Abschiebungsanordnung nach § 58a [X.] ist gegenüber der Ausweisung nach §§ 53 ff. [X.] eine selbstständige ausländerrechtliche Maßnahme der Gefahrenabwehr. Sie zielt auf die Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der [X.]esrepublik [X.] und/oder einer terroristischen Gefahr.

Der Begriff der "Sicherheit der [X.]esrepublik [X.]" ist - wie die wortgleiche Formulierung in § 54 Abs. 1 Nr. 2 und § 60 Abs. 8 Satz 1 [X.] - nach der Rechtsprechung des Senats enger zu verstehen als der Begriff der öffentlichen Sicherheit im Sinne des allgemeinen Polizeirechts. Die Sicherheit der [X.]esrepublik [X.] umfasst die innere und äußere Sicherheit und schützt nach innen den Bestand und die Funktionstüchtigkeit des Staates und seiner Einrichtungen. Das schließt den Schutz vor Einwirkungen durch Gewalt und Drohungen mit Gewalt auf die Wahrnehmung staatlicher Funktionen ein (BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 - 1 [X.] 26.03 - BVerwGE 123, 114 <120> = juris Rn. 17). In diesem Sinne richten sich auch [X.] gegen Unbeteiligte zum Zwecke der Verbreitung allgemeiner Unsicherheit gegen die innere Sicherheit des Staates (vgl. [X.], in: BeckOK [X.], Stand November 2016, § 58a [X.] Rn. 6).

Der Begriff der "terroristischen Gefahr" knüpft an die neuartigen Bedrohungen an, die sich nach dem 11. September 2001 herausgebildet haben. Diese sind in ihrem Aktionsradius nicht territorial begrenzt und gefährden die Sicherheitsinteressen auch anderer [X.]. Im [X.] findet sich zwar keine Definition, was unter Terrorismus zu verstehen ist, die aufenthaltsrechtlichen Vorschriften zur Bekämpfung des Terrorismus setzen aber einen der Rechtsanwendung fähigen Begriff des Terrorismus voraus. Auch wenn bisher die Versuche, auf [X.] eine allgemein anerkannte vertragliche Definition des Terrorismus zu entwickeln, nicht in vollem Umfang erfolgreich gewesen sind, ist in der Rechtsprechung des [X.]s doch im Grundsatz geklärt, unter welchen Voraussetzungen die - völkerrechtlich geächtete - Verfolgung politischer Ziele mit terroristischen Mitteln anzunehmen ist. Wesentliche Kriterien können insbesondere aus der Definition terroristischer Straftaten in Art. 2 Abs. 1 Buchst. b des [X.] vom 9. Dezember 1999 ([X.] [X.]), aus der Definition terroristischer Straftaten auf [X.] der [X.] im Beschluss des [X.] vom 13. Juni 2002 ([X.] L 164 S. 3) sowie dem gemeinsamen Standpunkt des [X.][X.] über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Dezember 2001 ([X.] L 344 [X.]) gewonnen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 - 1 [X.] 26.03 - BVerwGE 123, 114 <129 f.>). Trotz einer gewissen definitorischen Unschärfe des Terrorismusbegriffs liegt nach der Rechtsprechung des Senats eine völkerrechtlich geächtete Verfolgung politischer Ziele mit terroristischen Mitteln jedenfalls dann vor, wenn politische Ziele unter Einsatz gemeingefährlicher Waffen oder durch Angriffe auf das Leben Unbeteiligter verfolgt werden (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2011 - 1 [X.] 13.10 - BVerwGE 141, 100 Rn. 19 m.w.[X.]). Entsprechendes gilt bei der Verfolgung ideologischer Ziele. Eine terroristische Gefahr kann nicht nur von Organisationen, sondern auch von Einzelpersonen ausgehen, die nicht als Mitglieder oder Unterstützer in eine terroristische Organisation eingebunden sind oder in einer entsprechenden Beziehung zu einer solchen stehen ([X.], in: GK-[X.], Stand Januar 2017, § 58a [X.] Rn. 15). Erfasst sind grundsätzlich auch Zwischenstufen lose verkoppelter Netzwerke, (virtueller oder realer) Kommunikationszusammenhänge oder "[X.]", die auf die Realitätswahrnehmung einwirken und die Bereitschaft im Einzelfall zu wecken oder zu fördern geeignet sind.

Das Erfordernis einer "besonderen" Gefahr bei der ersten Alternative bezieht sich allein auf das Gewicht und die Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter sowie das Gewicht der befürchteten Tathandlungen des Betroffenen, nicht auf die zeitliche Eintrittswahrscheinlichkeit ([X.], in: GK-[X.], Stand Januar 2017, § 58a [X.] Rn. 11; [X.], in[X.]/[X.], [X.], 11. Aufl. 2016, § 58a [X.] Rn. 27; [X.], [X.], Stand Dezember 2016, § 58a [X.] Rn. 7; a.[X.], NVwZ 2007, 155 <160>, wonach eine Abschiebungsanordnung nur in Fällen außergewöhnlich hoher Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts, mit dem in naher Zukunft zu rechnen ist, in Betracht kommt). In diesem Sinne muss die besondere Gefahr für die innere Sicherheit aufgrund der gleichen Eingriffsvoraussetzungen eine mit der terroristischen Gefahr vergleichbare Gefahrendimension erreichen ([X.], [X.], Stand Dezember 2016, § 58a [X.] Rn. 7). Dafür spricht auch die Regelung in § 11 Abs. 5 [X.], die die Abschiebungsanordnung in eine Reihe mit Verbrechen gegen den [X.], Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit stellt (s.a. [X.], in: [X.] u.a. , Perspektivwechsel im Ausländerrecht?, 1. Aufl. 2007, S. 105 <117>). Geht es um die Verhinderung schwerster Straftaten, durch die im "politischen/ideologischen Kampf" die Bevölkerung in [X.] verunsichert und/oder staatliche Organe der [X.]esrepublik [X.] zu bestimmten Handlungen genötigt werden sollen, ist regelmäßig von einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der [X.]esrepublik [X.] und jedenfalls von einer terroristischen Gefahr auszugehen.

Die für § 58a [X.] erforderliche besondere Gefahrenlage muss sich aufgrund einer auf Tatsachen gestützten Prognose ergeben. Aus Sinn und Zweck der Regelung ergibt sich, dass die Bedrohungssituation unmittelbar vom Ausländer ausgehen muss, in dessen Freiheitsrechte sie eingreift. Ungeachtet ihrer tatbestandlichen Verselbstständigung ähnelt die Abschiebungsanordnung in ihren Wirkungen einer für sofort vollziehbar erklärten Ausweisung nebst Abschiebungsandrohung. Zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung ist sie aber mit Verkürzungen im Verfahren und beim Rechtsschutz verbunden. Insbesondere ist die Abschiebungsanordnung kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 58a Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 [X.]). Da es keiner Abschiebungsandrohung bedarf (§ 58a Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 [X.]), erübrigt sich auch die Bestimmung einer Frist zur freiwilligen Ausreise. Zuständig sind nicht die Ausländerbehörden, sondern grundsätzlich die obersten Landesbehörden (§ 58a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 [X.]). Die Zuständigkeit für den Erlass einer Abschiebungsanordnung begründet nach § 58a Abs. 3 Satz 3 [X.] zugleich eine eigene Zuständigkeit für die Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 1 bis 8 [X.] ohne Bindung an hierzu getroffene Feststellungen aus anderen Verfahren. Die gerichtliche Kontrolle einer Abschiebungsanordnung und ihrer Vollziehung unterliegt in erster und letzter Instanz dem [X.] (§ 50 Abs. 1 Nr. 3 VwGO), ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes muss innerhalb einer Frist von sieben Tagen gestellt werden (§ 58a Abs. 4 Satz 2 [X.]). Die mit dieser Ausgestaltung des Verfahrens verbundenen Abweichungen gegenüber einer Ausweisung lassen sich nur mit einer direkt vom Ausländer ausgehenden terroristischen und/oder dem gleichzustellenden Bedrohungssituation für die Sicherheit der [X.]esrepublik [X.] rechtfertigen.

Die vom Ausländer ausgehende Bedrohung muss aber nicht bereits die Schwelle einer konkreten Gefahr im Sinne des polizeilichen Gefahrenabwehrrechts überschreiten ([X.], [X.], Stand Dezember 2016, § 58a [X.] Rn. 14 f.; a.[X.], in[X.]/[X.], [X.], 11. Aufl. 2016, § 58a [X.] Rn. 28; [X.], in: GK-[X.], Stand Januar 2017, § 58a [X.] Rn. 18), bei der bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verletzung des geschützten Rechtsguts zu erwarten ist. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut der Vorschrift, die zur Abwehr einer besonderen Gefahr lediglich eine auf Tatsachen gestützte Prognose verlangt. Auch Sinn und Zweck der Regelung sprechen angesichts des hohen Schutzguts und der vom Terrorismus ausgehenden neuartigen Bedrohungen für einen abgesenkten Gefahrenmaßstab, weil seit den [X.] damit zu rechnen ist, dass ein Terroranschlag mit hohem Personenschaden ohne großen Vorbereitungsaufwand und mit Hilfe allgemein verfügbarer Mittel jederzeit und überall verwirklicht werden kann. Eine Abschiebungsanordnung ist daher schon dann möglich, wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte ein beachtliches Risiko dafür besteht, dass sich eine terroristische Gefahr und/oder eine dem gleichzustellende Gefahr für die innere Sicherheit der [X.]esrepublik in der Person des Ausländers jederzeit aktualisieren kann, sofern nicht eingeschritten wird (vgl. [X.], [X.], Stand Dezember 2016, § 58a [X.] Rn. 15).

Für diese "Gefahrenprognose" bedarf es - wie bei jeder Prognose - zunächst einer hinreichend zuverlässigen Tatsachengrundlage. Der Hinweis auf eine auf Tatsachen gestützte Prognose dient der Klarstellung, dass ein bloßer (Gefahren-)Verdacht oder Vermutungen bzw. Spekulationen nicht ausreichen ([X.], [X.], Stand Dezember 2016, § 58a [X.] Rn. 15; [X.], in: GK-[X.], Stand Januar 2017, § 58a [X.] Rn. 8; [X.], in[X.]/[X.], [X.], 11. Aufl. 2016, § 58a [X.] Rn. 31). Zugleich definiert dieser Hinweis einen eigenen Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Abweichend von dem sonst im Gefahrenabwehrrecht geltenden Prognosemaßstab der hinreichenden Eintrittswahrscheinlichkeit mit seinem nach Art und Ausmaß des zu erwartenden Schadens differenzierenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab muss für ein Einschreiten nach § 58a [X.] eine bestimmte Entwicklung nicht wahrscheinlicher sein als eine andere. Vielmehr genügt angesichts der besonderen Gefahrenlage, der § 58a [X.] durch die tatbestandliche Verselbstständigung begegnen soll, dass sich aus den festgestellten Tatsachen ein beachtliches Risiko dafür ergibt, dass die von einem Ausländer ausgehende Bedrohungssituation sich jederzeit aktualisieren und in eine konkrete terroristische Gefahr und/oder eine dem gleichzustellende Gefahr für die innere Sicherheit der [X.]esrepublik umschlagen kann.

Dieses beachtliche [X.] kann sich auch aus Umständen ergeben, denen (noch) keine strafrechtliche Relevanz zukommt, etwa wenn ein Ausländer fest entschlossen ist, in [X.] einen - mit niedrigem Vorbereitungsaufwand möglichen - schweren Anschlag zu verüben, auch wenn er noch nicht mit konkreten Vorbereitungs- oder Ausführungshandlungen begonnen hat und die näheren Tatumstände nach Ort, Zeitpunkt, Tatmittel und Angriffsziel noch nicht feststehen. Eine hinreichende Bedrohungssituation kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. In jedem Fall bedarf es einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Ausländers, seines bisherigen Verhaltens, seiner nach außen erkennbaren oder geäußerten inneren Einstellung, seiner Verbindungen zu anderen Personen und Gruppierungen, von denen eine terroristische Gefahr und/oder eine Gefahr für die innere Sicherheit der [X.]esrepublik ausgeht sowie sonstiger Umstände, die geeignet sind, den Ausländer in seinem gefahrträchtigen Denken oder Handeln zu belassen oder zu bekräftigen. Dabei kann sich - abhängig von den Umständen des Einzelfalls - in der Gesamtschau ein beachtliches Risiko, das ohne ein Einschreiten jederzeit in eine konkrete Gefahr umschlagen kann, auch schon daraus ergeben, dass sich ein im Grundsatz gewaltbereiter und auf Identitätssuche befindlicher Ausländer in besonderem Maße mit dem radikal-extremistischen Islamismus in seinen verschiedenen Ausprägungen bis hin zum ausschließlich auf Gewalt setzenden jihadistischen Islamismus identifiziert, über enge Kontakte zu gleichgesinnten, möglicherweise bereits anschlagsbereiten Personen verfügt und sich mit diesen in "religiösen" Fragen regelmäßig austauscht.

Der obersten Landesbehörde steht bei der für eine Abschiebungsanordnung nach § 58a [X.] erforderlichen Gefahrenprognose aber keine [X.] zu. Als Teil der Exekutive ist sie beim Erlass einer Abschiebungsanordnung - wie jede andere staatliche Stelle - an Recht und Gesetz, insbesondere an die Grundrechte, gebunden (Art. 1 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3 [X.]) und unterliegt ihr Handeln nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 [X.] der vollen gerichtlichen Kontrolle ([X.], [X.], Stand Dezember 2016, § 58a [X.] Rn. 17; [X.], in: GK-[X.], Stand Januar 2017, § 58a [X.] Rn. 12; [X.], in[X.]/[X.], [X.], 11. Aufl. 2016, § 58a [X.] Rn. 37 ff.). Weder Wortlaut noch Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen für einen der gerichtlichen Überprüfung entzogenen behördlichen Beurteilungsspielraum. Auch wenn die im Rahmen des § 58a [X.] erforderliche Prognose besondere Kenntnisse und Erfahrungswissen erfordert, ist sie nicht derart außergewöhnlich und von einem bestimmten Fachwissen abhängig, über das nur oberste ([X.] verfügen. Vergleichbare Aufklärungsschwierigkeiten treten auch in anderen Zusammenhängen auf. Der hohe Rang der geschützten Rechtsgüter und die Eilbedürftigkeit der Entscheidung erfordern ebenfalls keine [X.] der Behörde.

bb) In Anwendung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass vom Antragsteller derzeit aufgrund einer auf Tatsachen gestützten Prognose nicht nur ein - für die Anwendung des § 58a [X.] hinreichendes - beachtliches Risiko, sondern bereits eine konkrete Gefahr ausgeht. Nach den Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden ist er der radikal-islamistischen Szene in [X.] zuzurechnen und pflegt u.a. Kontakte mit Personen, die einer aus dem Umfeld der verbotenen Organisation "Kalifatstaat" hervorgegangenen islamistisch-salafistischen Gruppierung mit jihadistischer Tendenz angehören. Er sympathisiert mit der terroristischen Vereinigung sog. "Islamischer Staat" ([X.]) und deren Märtyrerideologie und beschäftigt sich bereits seit längerem mit dem Plan, in [X.] eine schwere Gewalttat unter Einsatz gemeingefährlicher Waffen zu begehen. Dabei "spielte" der Antragsteller nicht lediglich mit dem Gedanken eines Terroranschlags. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er zum Zeitpunkt seiner Festnahme fest entschlossen war, in [X.] einen solchen zu verüben, und es ihm nur noch um das "wie" ging.

Die konkrete Gefahr eines jederzeit möglichen Anschlags ergibt sich vor allem aus dem Verlauf des im Rahmen der Überwachung des [X.] und des [X.] des Antragstellers bekannt gewordenen [X.]hatverkehrs im Zeitraum zwischen Mai 2016 und Januar 2017 mit einem gewissen "[X.]", der sich vermutlich in [X.] oder einem Nachbarstaat aufhält. Darin äußerte der Antragsteller mehrfach seinen [X.] zum Zwecke der Beteiligung an Kampfeinsätzen. Mit dem Hinweis, dies sei zu gefährlich und riskant, ließ er sich von seinem [X.]hatpartner dahingehend beeinflussen, stattdessen lieber einen Anschlag in [X.] durchzuführen. In diesem Zusammenhang bestreitet der Antragsteller weder seine Kontakte zur radikal-islamistischen Szene in [X.] noch die von ihm gemachten Äußerungen. Soweit er sich dahin eingelassen hat, er sei als junger Konvertit "unbemerkt" in extremistische Kreise gelangt, habe aber nie einen Anschlag in [X.] geplant und seine gegenteiligen Äußerungen im [X.]hatverkehr seien nicht ernst gemeint gewesen, handelt es sich ersichtlich um Schutzbehauptungen. Gegen die Glaubhaftigkeit dieser Einlassung spricht insbesondere die Intensität und Beharrlichkeit, mit der sich der Antragsteller über Monate hinweg gedanklich aktiv mit der Planung eines Anschlags in [X.] auseinandergesetzt und immer wieder den "Rat" seines [X.]hatpartners gesucht hat. Dabei gab er zu erkennen, dass er fest entschlossen ist, in [X.] einen Anschlag auszuführen und hierfür sein Leben zu geben

(vgl. [X.]hat-Protokolle vom 13. Juni 2016: "[X.] ich habe abgeschlossen und eine entscheidung getroffen und wollte rüber und dann [X.] [X.] habe geduld und mach was da egal wie klein aber eine sache die sogar jahre dauert aber reinhaut ist besser als was schnelles verfuschtes kleines und ich höre auf deinen Rat", vom 13. Juni 2016: "mit freuden mache ich hier was und gebe mein Leben ... Möge Allah gelal gelahu dich für deine Geduld mit [X.] belohnen über die Monate hinweg und meiner Sache Früchte tragen lassen in [X.]", vom 21. August 2016: "wenn ich es nicht packe bis zu einer gewissen Zeit so mache ich was anderes - aber wo ein wille ist ist ein weg" und vom 6. November 2016: "und trotz all dem ist mein ursprungsplan nicht komplett falsch oder? das heißt wie du meintest .. eine dicke sache die länger braucht ist besser als eine verfuschte oder kleine sache").

Für ihn ging es nur noch darum, wie er diesen Entschluss möglichst effektiv umsetzen kann

(vgl. [X.]hat-Protokoll vom 6. November 2016: "mein problem grade ist nur geld und eine gute planung").

In diesem Zusammenhang hat er mit seinem [X.]hatpartner ausgiebig das Für und Wider bestimmter Tatmittel und Angriffsziele erörtert

(vgl. [X.]hat-Protokolle vom 12. Juni 2016: Abstechen von zwei Polizisten, 13. Juni 2016: Bau einer Autobombe, 18. September 2016: [X.] oder Schwulenparade, 6. November 2016: Fußgängerzone mit einem Küchenmesser oder einem bepackten Auto, [X.] von einer Autobahnbrücke, Einsatz eines PKW oder eines LKW).

Auch hat der Antragsteller offensichtlich schon damit begonnen, Geld zu sparen, um sich "Spielzeug" (Waffen) im "[X.]" zu besorgen

(vgl. [X.]hat-Protokolle vom 21. August 2016 und vom 6. November 2016).

Damit hat der Antragsteller über einen längeren Zeitraum hinweg die feste Entschlossenheit bekundet, in [X.] einen terroristischen Anschlag auszuführen und hierfür sein Leben zu geben. Dabei machte er sich auch Gedanken, wie er seine Planung im persönlichen Umfeld verbergen kann

(vgl. [X.]hat-Protokoll vom 6. November 2016),

weshalb der Familie seine Radikalisierung möglicherweise nicht oder jedenfalls nicht in vollem Umfang aufgefallen ist. Dies relativiert den Aussagegehalt der von Familienangehörigen im einstweiligen Antragsverfahren abgegebenen schriftlichen Stellungnahmen. Vor diesem Hintergrund war zum Zeitpunkt seiner Verhaftung jederzeit mit einem terroristischen Anschlag unter Einsatz gemeingefährlicher Mittel und einer nicht absehbaren Zahl unbeteiligter Opfer zu rechnen, zumal sich der Antragsteller am 24. Januar 2017 gegenüber seinem [X.]hatpartner dahingehend geäußert hat "Man muss ne Entscheidung treffen - Besser eine schlechte als keine".

Für einen festen Tatentschluss spricht zudem, dass der Antragsteller nach Auswertung eines am 9. Februar 2017 in seiner Wohnung sichergestellten Mobiltelefons im [X.]hatverkehr mit einer weiteren - namentlich nicht bekannten - Person wegen der Beschaffung von illegalen "Spielzeugen", die "bisschen mehr abgehen" als "Messerchen"

(vgl. [X.]hat-Protokoll vom 21. September 2016)

nachgefragt und versucht hat, seinen [X.]hatpartner von der Richtigkeit und Effektivität eines jihadistischen Anschlags für den "[X.]" in [X.] zu überzeugen

(vgl. [X.]hat-Protokoll vom 27. September 2016: "... deshalb ja erst recht hier ... hier im [X.] mehr schaden anrichten ... hier ist einfach effektiver ... Und die [X.] den staat und die Angst die Sie bekommen hier ... Nicht immer nur die anderwm sondern hier mitten bei uns ... [X.] effektivste Gegenwehr ist ihr eigenes Haus anzustecken mit der Flamme der vergeltung ... Pflicht ist es für alle ... Ja diese Kriegsführung g ist effektiver und [X.] Belohnung villt ... Istishadi und ighimasi sind die größten Opfer ... Die meisten gehen weil Sie nicht im Stande sind eine gute Mission durchzuführen hier ... Das ist die Frage [X.] ob man den Mut hat oder nicht ... Am meisten hilft man dem Staat hier Bruder ... Meiner meinung nach weil drüben haben die genug Soldaten und Helfer aber hier im Ausland ist tote hose", vom 5. Oktober 2016: "... die drüben sagen macht hier was, das bringt mehr ... die sagen auch hier ist uns lieber - aber besser überhaupt was als garnichts ... 10 tonnen zu besorgen ist ziehmlich teuer ... besonders hier überhaupt sowas zu beschaffen ist schier unmöglich leider ... ja [X.] musste [X.] anstellen ... man muss auch ordentlich mumm haben hier zu feiern ..." und vom 13. Oktober 2016: "...[X.] nicht von dort stoppen ... Außerdem ist hier alles zu ruhig und dort ist tot normal geworden leider ...").

Zudem hat der Antragsteller Anfang 2017 damit begonnen, sich aktiv um den Erwerb eines Führerscheins der [X.] zu bemühen, nachdem er zuvor im [X.]hatverkehr mit "[X.]" intensiv über die Möglichkeit eines Anschlags mit einem Kraftfahrzeug diskutiert hatte. Seine tiefe Einbindung in die Gedankenwelt des jihadistischen Islamismus ergibt sich auch aus dem Umstand, dass er offensichtlich im Besitz eines bei [X.]isten beliebten Buchs über den [X.] ("Buch des [X.]s") ist

(vgl. [X.]hat-Protokoll vom 7. Oktober 2016)

und über seinen [X.]hatpartner Kontakt zur "[X.]" (der früheren [X.] Dependance [X.]) suchte

(vgl. [X.]hat-Protokoll vom 22. Oktober 2016).

Auch wurden bei der Durchsuchung seiner Wohnung zahlreiche Videos mit brutalen Enthauptungen gefunden, was der Einlassung seines Bruders entgegensteht, er - der Antragsteller - sei so sensibel, dass er keine Grusel- oder Gewaltvideos anschauen könne.

Gegen die Gefährlichkeit des Antragstellers spricht auch nicht, dass er sich erst vor kurzem eine junge Katze angeschafft hat, zumal das Symbol der Katze als islamisch gerechtfertigter Ausdruck männlicher Zärtlichkeit gilt und seit 2014 vor allem bei aus dem Westen stammenden salafistischen Kämpfern zur Inszenierung jihadistischer Männlichkeit instrumentalisiert wird (vgl. Dr. [X.], [X.] bei Salafisten, Website der [X.] Stiftung).

cc) Die Abschiebungsanordnung ist als Rückkehrentscheidung auch mit der Richtlinie 2008/115/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ([X.] L 348 S. 98) zu vereinbaren. Insbesondere musste dem Antragsteller keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt werden, da von ihm wegen des von ihm geplanten Anschlags eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und die nationale Sicherheit ausgeht (Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115/[X.]). Ob die Regelung in § 11 Abs. 1 und 5 [X.], wonach mit der Abschiebung kraft Gesetzes ein Einreise- und Aufenthaltsverbot eintritt, das nicht befristet werden kann, solange die oberste Landesbehörde nicht im Einzelfall eine Ausnahme zulässt, mit Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/[X.] zu vereinbaren ist, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung. Denn der Antragsgegner hat zusammen mit der Abschiebungsanordnung ein (unbefristetes) Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet und damit eine behördliche Entscheidung zur Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots getroffen. Ob er auch hierfür zuständig war oder ob eine solche Entscheidung nur von der Ausländerbehörde getroffen werden kann, weil es sich bei § 11 Abs. 5 Satz 2 [X.] nicht um eine abweichende Zuständigkeitsbestimmung, sondern möglicherweise nur um ein verwaltungsinternes Zustimmungserfordernis handelt, bedarf im Aussetzungsverfahren keiner Entscheidung. Gleiches gilt für die Frage, ob die sachliche Zuständigkeit des [X.]s nach § 50 Abs. 1 Nr. 3 VwGO zur erst- und letztinstanzlichen Entscheidung über Streitigkeiten gegen [X.] nach § 58a [X.] und deren Vollziehung sich auch auf die vom Antragsgegner getroffene Befristungsentscheidung erstreckt. Denn die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung hängt allenfalls von einer rechtzeitig vor der Abschiebung getroffenen behördlichen Befristungsentscheidung ab, nicht aber von deren Rechtmäßigkeit (vgl. [X.], in: GK-[X.], Stand Januar 2017, § 59 [X.] Rn. 322).

dd) Die Abschiebungsanordnung ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 58a [X.] vor, hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob sie nach § 58a [X.] vorgeht oder ggf. anderweitige Maßnahmen durch die zuständige Ausländerbehörde - etwa der Erlass einer sofort vollziehbaren Ausweisung nebst Abschiebungsandrohung - oder Maßnahmen auf der Grundlage des allgemeinen Polizeirechts ausreichen (Entschließungsermessen); ein Auswahlermessen kommt hingegen nur bei mehreren möglichen Zielstaaten in Betracht, was hier nicht der Fall ist.

Vorliegend hat der Antragsgegner sein Entschließungsermessen dahingehend ausgeübt, dass andere im [X.] vorgesehene Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung oder sonstige gefahrenabwehrrechtliche Möglichkeiten nicht ausreichen, um der besonderen vom Antragsteller ausgehenden Gefahr wirksam zu begegnen. Dies ist unter den hier gegebenen Umständen angesichts der an anderer Stelle festgestellten Bereitschaft des Antragstellers zur Begehung eines mit einfachsten Mitteln jederzeit realisierbaren Terroranschlags in [X.] und der allenfalls begrenzten Wirksamkeit auch aufwändigerer Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen nicht zu beanstanden.

Dabei kann dahinstehen, ob es für den Erlass einer Abschiebungsanordnung einer umfassenden Würdigung und Abwägung der möglicherweise betroffenen Interessen des Ausländers bedarf, oder ob sich dies aufgrund des sicherheitspolitischen [X.]harakters der Vorschrift regelmäßig erübrigt, weil diese eine Gefahrenlage indiziert, für die der Gesetzgeber bereits auf [X.] eine Abwägung zu Lasten des Ausländers vorgenommen hat, so dass von einem überragenden öffentlichen Interesse an einer unmittelbaren Aufenthaltsbeendigung auszugehen ist und die Abschiebung in aller Regel nur bei Vorliegen eines von der zuständigen Behörde in eigener Zuständigkeit zu prüfenden Abschiebungsverbots unterbleiben darf (sog. intendiertes Ermessen, vgl. [X.], in: GK-[X.], Stand Januar 2017, § 58a [X.] Rn. 24; [X.], [X.], Stand Dezember 2016, § 58a [X.] Rn. 34). Denn der Antragsgegner hat bei seiner Entscheidung die privaten Interessen des in [X.] geborenen und aufgewachsenen Antragstellers berücksichtigt, der als faktischer Inländer keine oder allenfalls geringe Bindungen an das Land seiner Staatsangehörigkeit hat. Trotz seiner Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse ist die beabsichtigte Aufenthaltsbeendigung unter den hier gegebenen Umständen eines jederzeit möglichen Terroranschlags durch den Antragsteller auch mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 [X.] sowie Art. 8 [X.] nicht unverhältnismäßig.

2.2 Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 [X.]. Das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 bis 8 [X.] steht dem Erlass einer Abschiebungsanordnung zwar nicht entgegen, es führt aber dazu, dass der Betroffene nicht in diesen Staat abgeschoben werden darf (§ 58a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 59 Abs. 2 und 3 [X.] in entsprechender Anwendung). Aus diesem Grund hat die zuständige Behörde beim Erlass einer Abschiebungsanordnung in eigener Verantwortung zu prüfen, ob der beabsichtigten Abschiebung ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 bis 8 [X.] entgegensteht. Dies umfasst sowohl die Frage, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von [X.] als Flüchtling (§ 60 Abs. 1 [X.]) oder als subsidiär Schutzberechtigter (§ 60 Abs. 2 [X.]) vorliegen, als auch die Prüfung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 [X.]. Liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 [X.] nicht vor, hat der Betroffene auch keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter.

Soweit der Antragsteller geltend macht, ihm drohe wegen der gegen ihn in [X.] erhobenen Vorwürfe im Falle einer Abschiebung nach [X.] Haft und Folter und möglicherweise sogar der Tod, spricht zwar einiges dafür, dass sich die n. Sicherheitsbehörden angesichts der akuten Bedrohung durch islamistische Terrorvereinigungen im eigenen Land grundsätzlich auch für n. Staatsangehörige interessieren, von denen sie wissen, dass sie sich im Ausland der radikal-islamistischen Szene angeschlossen und dort einen terroristischen Anschlag geplant haben, und diese deshalb bei einer Abschiebung nach [X.] mit einer polizeilichen Befragung rechnen müssen. Hierbei kann die Gefahr abschiebungsrelevanter Maßnahmen von Seiten der n. Sicherheitsbehörden nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht ausgeschlossen werden (vgl. Lagebericht des [X.] vom 21. November 2016; Amnesty International Report 2016 [X.]). Das setzt aber voraus, dass den n. Behörden die konkreten Abschiebungsgründe bekannt sind. Hierfür ist nichts ersichtlich und vom Antragsteller auch nichts vorgetragen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller in der radikal-islamistischen Szene in [X.] nicht öffentlichkeitswirksam aufgetreten ist. Auch sein radikal-islamistisches Facebookprofil hat er unter einem Decknamen betrieben. Soweit in der [X.] Presse anlässlich seiner Festnahme über seine Radikalisierung und seine Anschlagspläne berichtet worden ist, geschah dies ohne Namensnennung. Die n. Behörden dürften zwar grundsätzlich ein Interesse daran haben, von der abschiebenden Behörde über die Hintergründe einer Abschiebung informiert zu werden. Der Weitergabe von Informationen steht im vorliegenden Verfahren aber der Schutz des Antragstellers vor abschiebungsrelevanten Maßnahmen der n. Sicherheitsbehörden entgegen. Deshalb dürfen den n. Behörden bei der Durchführung der Abschiebung des Antragstellers von den [X.] Behörden keine Details mitgeteilt werden. Dies kann dadurch sichergestellt werden, dass von ihnen als Begründung für die Aufenthaltsbeendigung nur allgemein "Immigration Offences" angegeben werden (vgl. Auskunft des [X.] vom 8. März 2017).

2.3 Auch der vom Antragsteller nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung beim [X.]esamt für Migration und Flüchtlinge - [X.]esamt - gestellte Asylantrag steht dem Vollzug der Abschiebungsanordnung nicht entgegen. Zwar ist der Aufenthalt eines Ausländers, der um Asyl nachsucht, nach § 55 Abs. 1 Satz 1 [X.] kraft Gesetzes zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet (Aufenthaltsgestattung). Nach § 60 Abs. 9 [X.] kann ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, aber bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 [X.] abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes abgeschoben werden. Nach § 60 Abs. 8 [X.] findet - in Umsetzung der Ausnahme vom Refoulement-Verbot des Art. 33 der [X.] und im Einklang mit Art. 21 Abs. 2 Buchst. a der Anerkennungsrichtlinie 2011/95/[X.] - § 60 Abs. 1 [X.] u.a. keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der [X.]esrepublik [X.] anzusehen ist. Hiervon ist auszugehen, wenn er - wie hier - fest entschlossen ist, in [X.] einen terroristischen Anschlag zu verüben. Die Ausschlussklausel des § 60 Abs. 8 [X.] bringt eine verfassungsimmanente Schranke des [X.] zum Ausdruck und erstreckt sich über § 30 Abs. 4 [X.] auch auf die Asylanerkennung nach Art. 16a [X.] (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 - 9 [X.] 31.98 - BVerwGE 109, 1 <2 f.> = juris Rn. 9 zur Vorgängerregelung in § 51 Abs. 3 Alt. 1 AuslG 1990). Unter diesen Voraussetzungen kann eine Abschiebungsanordnung nach § 58a [X.] auch im Falle eines nachträglichen Asylantrags unabhängig von einer Entscheidung des [X.]esamts vollzogen werden, wenn - wie vorliegend - keine Anhaltspunkte für ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 7 [X.] bestehen.

Die mit Schriftsatz vom 20. März 2017 beantragte Fristverlängerung war nicht zu gewähren. Angesichts der besonderen Eilbedürftigkeit hatte der Antragsteller, dem der Schriftsatz des Antragsgegners seit dem 13. März 2017 vorlag, hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme; der [X.] bezeichnet noch nicht einmal Themen oder Gegenstände, die der Stellungnahme bedürften.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Da die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Entscheidung in der Hauptsache praktisch vorwegnimmt, war der Streitwert auf die Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts anzuheben.

Meta

1 VR 2/17, 1 VR 2/17, 1 PKH 12/17 (1 A 3/17)

21.03.2017

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: A

nachgehend BVerfG, 4. April 2017, Az: 2 BvR 743/17, Nichtannahmebeschluss

§ 30 Abs 4 AsylVfG 1992, § 55 Abs 1 AsylVfG 1992, § 11 Abs 5 AufenthG, § 11 Abs 1 AufenthG, § 2 AufenthG, § 3 AufenthG, § 4 AufenthG, § 5 AufenthG, § 54 Abs 1 Nr 2 AufenthG, § 58a AufenthG, § 58a Abs 1 S 1 AufenthG, § 59 Abs 3 AufenthG, § 59 Abs 2 AufenthG, § 6 AufenthG, § 60 AufenthG, § 60 Abs 1 AufenthG, § 7 AufenthG, § 8 AufenthG, § 9 AufenthG, Art 11 Abs 2 EGRL 115/2008, Art 7 Abs 4 EGRL 115/2008, Art 21 Abs 2 Buchst a EURL 95/2011, Art 1 Abs 3 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 20 Abs 2 GG, Art 38 Abs 1 GG, Art 42 Abs 1 GG, Art 6 GG, Art 77 GG, Art 83 GG, Art 84 GG, Art 8 MRK

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.03.2017, Az. 1 VR 2/17, 1 VR 2/17, 1 PKH 12/17 (1 A 3/17) (REWIS RS 2017, 13738)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13738


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 VR 2/17, 1 VR 2/17, 1 PKH 12/17 (1 A 3/17)

Bundesverwaltungsgericht, 1 VR 2/17, 1 VR 2/17, 1 PKH 12/17 (1 A 3/17), 21.03.2017.


Az. 2 BvR 743/17

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 743/17, 04.04.2017.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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2 BvR 301/98

2 BvR 758/07

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