Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 04.04.2017, Az. 2 BvR 743/17

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2017, 12915

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Abschiebungsanordnung gem § 58a AufenthGjuris: AufenthG 2004


Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin [X.] wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2. [X.] wird nicht zur Entscheidung angenommen.

3. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 743/17

04.04.2017

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BVerwG, 21. März 2017, Az: 1 VR 2/17, Beschluss

§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG, § 58a AufenthG 2004

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 04.04.2017, Az. 2 BvR 743/17 (REWIS RS 2017, 12915)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12915


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvR 743/17

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 743/17, 04.04.2017.


Az. 1 VR 2/17, 1 VR 2/17, 1 PKH 12/17 (1 A 3/17)

Bundesverwaltungsgericht, 1 VR 2/17, 1 VR 2/17, 1 PKH 12/17 (1 A 3/17), 21.03.2017.


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