Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.08.2017, Az. 1 A 3/17

1. Senat | REWIS RS 2017, 6335

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Gegenstand

Abschiebungsanordnung gegen islamistischen Gefährder


Leitsatz

1. Eine Abschiebungsanordnung erledigt sich nicht mit ihrem Vollzug (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 11.15).

2. Maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung einer vollzogenen Abschiebungsanordnung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Abschiebung.

3. Für eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG bedarf es einer auf Tatsachen gestützten Bedrohungslage, bei der sich das vom Ausländer ausgehende Risiko einer sicherheitsgefährdenden oder terroristischen Tat jederzeit aktualisieren und in eine konkrete Gefahr umschlagen kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 und 1 VR 2.17).

4. Die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG hängt nicht von der Rechtmäßigkeit eines gleichzeitig verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbots ab.

5. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 bis 8 AufenthG führt zur (Teil-)Rechtswidrigkeit einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein n. Staatsangehöriger, wendet sich gegen eine auf § 58a [X.] gestützte Abschiebungsanordnung.

2

Der Kläger wurde am ... 1994 in [X.] als Kind eines n. [X.] und einer i. Mutter geboren. Er lebte bis zu seiner Abschiebung zusammen mit seinem Bruder bei der Mutter; zum Vater hat er nach eigenen Angaben kaum Kontakt. 1995 erhielt er eine Aufenthaltsbefugnis und 2011 eine Niederlassungserlaubnis. Der Kläger war vor seiner Abschiebung im Begriff, sein Fachabitur zu machen, und arbeitete als Praktikant in einer Schneiderei, die nach den Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden einer aus dem Umfeld der verbotenen Organisation "Kalifatstaat“ hervorgegangenen neo-salafistischen Gruppierung mit jihadistischer Tendenz als Anlaufstelle diente.

3

Am 9. Februar 2017 wurde der Kläger im Rahmen einer Groß-Razzia verhaftet und in Gewahrsam genommen. Mit Bescheid vom 15. Februar 2017 ordnete das [X.] gestützt auf § 58a [X.] die Abschiebung des [X.] nach [X.] an (Ziffer 1). Gleichzeitig wurde festgestellt, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 1 bis 8 [X.] vorliegen (Ziffer 3), und entschieden, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 5 [X.] unbefristet angeordnet wird (Ziffer 4). Die Abschiebungsanordnung wurde damit begründet, dass vom Kläger auf der Grundlage einer tatsachengestützten Gefahrenprognose eine besondere Gefahr im Sinne des § 58a [X.] ausgehe. Nach den Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden sei er als "Gefährder ([X.])" der radikal-islamistischen Szene in [X.] zuzurechnen, sympathisiere mit der verbotenen terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat" ("[X.]") und beschäftige sich mindestens seit 2016 mit der Begehung einer schweren Gewalttat in [X.]. Dabei habe er verschiedene Möglichkeiten der Tatbegehung geprüft und sich für einen terroristischen Anschlag mit hoher Opferzahl entschieden, um so die Sicherheit in der Bundesrepublik [X.] nachhaltig zu gefährden. Sein konspiratives Verhalten stütze die Annahme, dass ein Anschlag unmittelbar bevorstehe. Bei der Ermessensausübung seien die persönlichen Belange des in [X.] geborenen und verwurzelten [X.] und deren besonderes Gewicht berücksichtigt worden. Diese müssten aber aufgrund seines Verhaltens und der sich daraus ergebenden hohen Gefährdungslage hinter den öffentlichen Interessen an der Abwehr der von ihm ausgehenden Gefahren zurückstehen. Andere Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung und sonstige Möglichkeiten der Gefahrenabwehr reichten nicht aus, um die Sicherheit zu gewährleisten und einer terroristischen Gefahr dauerhaft zu begegnen. Der Kläger wurde am 16. Februar 2017 in Abschiebungshaft genommen.

4

Am 22. Februar 2017 hat der Kläger beim [X.] Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er habe nie einen Anschlag oder Ähnliches geplant. Anders zu verstehende Aussagen seien nicht ernst gemeint gewesen. Auch habe der Beklagte seine persönlichen Belange nicht hinreichend berücksichtigt. Er sei in [X.] fest verwurzelt. In [X.] drohe ihm als vermeintlichem Salafisten und Sympathisanten des "[X.]" Haft und Folter, wenn nicht gar der Tod. Seit seiner Abschiebung lebe er in [X.] bei ([X.]) Verwandten und habe keine Kontakte mehr zur "islamistischen" Szene. Die Abschiebung habe ihn verändert, so dass von ihm jedenfalls inzwischen keine Gefahr mehr ausgehe.

5

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des [X.]s vom 15. Februar 2017 aufzuheben.

6

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Er verteidigt die angegriffene Verfügung. Die Ausführungen des [X.] seien nicht geeignet, die von ihm ausgehende Gefahr zu relativieren. Bei der Ermessensausübung sei die persönliche Situation umfassend gewürdigt worden. Anhaltspunkte für ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot bestünden nicht.

8

Der Vertreter des [X.] beim [X.] hat angezeigt, sich nicht am Verfahren zu beteiligen.

9

Einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat der Senat nach Erstellung einer Liste von Erkenntnismitteln über die abschiebungsrelevante Lage in [X.] und Einholung einer Auskunft des [X.] mit Beschluss vom 21. März 2017 - 1 VR 2.17 - mit der Maßgabe abgelehnt, dass den n. Behörden keine Details über die Abschiebungsgründe mitgeteilt werden. Die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das [X.] mit Beschluss vom 4. April 2017 - 2 BvR 743/17 - nicht zur Entscheidung angenommen. Mit Bescheid vom 4. April 2017 hat die Ausländerbehörde der Stadt [X.] entschieden, dass das an die Abschiebung des [X.] geknüpfte Einreise- und Aufenthaltsverbot unbefristet angeordnet wird. Am ... 2017 wurde der Kläger nach [X.] abgeschoben. Hinsichtlich des im angegriffenen Bescheid angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots wurde der Rechtsstreit mit Beschluss vom 22. August 2017 - 1 A 10.17 - an das Verwaltungsgericht [X.] verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Streitakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Ministeriums vom 15. Februar 2017 ist zulässig, aber unbegründet.

1. Der Zulässigkeit der Klage steht die zwischenzeitliche Abschiebung des [X.] nicht entgegen. Hierdurch hat sich die gegen ihn ergangene Abschiebungsanordnung nicht erledigt. Ein Verwaltungsakt erledigt sich erst dann, wenn er nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist ([X.], Urteil vom 25. September 2008 - 7 [X.] 5.08 - [X.] 345 § 6 VwVG Nr. 1). Daran gemessen hat sich die Abschiebungsanordnung mit dem Vollzug der Abschiebung nicht erledigt, da von ihr weiterhin rechtliche Wirkungen ausgehen ([X.], Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 [X.] 11.15 - [X.] 2017, 137 Rn. 29). Die Abschiebungsanordnung bildet nicht nur die Grundlage für das gesetzlich angeordnete Erlöschen der dem Kläger erteilten Niederlassungserlaubnis (§ 51 Abs. 1 Nr. 5a [X.]), sondern auch für die Rechtmäßigkeit der Abschiebung und darauf aufbauende Rechtsfolgen, etwa die Haftung des [X.] für die durch seine Abschiebung entstandenen Kosten nach §§ 66, 67 [X.].

2. Die Klage ist aber unbegründet. Die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Ministeriums vom 15. Februar 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung einer Abschiebungsentscheidung ist in Fällen, in denen der Ausländer weder abgeschoben wurde noch freiwillig ausgereist ist, grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (vgl. [X.], Urteil vom 22. März 2012 - 1 [X.] 3.11 - [X.]E 142, 179 Rn. 13); dies ist bei einer auf § 58a [X.] gestützten Abschiebungsanordnung der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des nach § 50 Abs. 1 Nr. 3 VwGO in erster und letzter Instanz zuständigen Senats. Ist der Ausländer hingegen - wie hier - in Vollzug der gegen ihn ergangenen Abschiebungsanordnung zuvor abgeschoben worden, führt dies zwar regelmäßig nicht zur Erledigung der die Abschiebung anordnenden Verfügung. Mit dem Vollzug der Abschiebungsanordnung ist aber der mit dieser Maßnahme verfolgte Zweck eingetreten, und die Berücksichtigung nach der Abschiebung eintretender neuer Umstände - zu Gunsten wie zu Lasten des Betroffenen - widerspräche ihrem [X.]harakter als Vollstreckungsmaßnahme (s.a. [X.], in GK-[X.], Stand Dezember 2016, § 59 [X.] Rn. 252). Nachträgliche Änderungen sind daher in einem Verfahren nach § 11 [X.] zu berücksichtigen. Auch in Bezug auf die - inzidente - Prüfung von Abschiebungsverboten kommt es darauf an, ob diese im Zeitpunkt der Abschiebung vorlagen. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des [X.], der hinsichtlich der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung im Zielstaat auf den Zeitpunkt der Abschiebung abstellt und nachträglich bekannt werdende Tatsachen nur ergänzend heranzieht ([X.], Urteil vom 14. März 2017 - Nr. 47287/15, [X.] u. [X.]/[X.] - Rn. 105 m.w.[X.]).

Die Abschiebungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 58a Abs. 1 Satz 1 [X.]. Danach kann die oberste Landesbehörde gegen einen Ausländer auf Grund einer auf Tatsachen gestützten Prognose zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der [X.] oder einer terroristischen Gefahr ohne vorhergehende Ausweisung eine Abschiebungsanordnung erlassen.

2.1 Diese Regelung ist formell und materiell verfassungsgemäß (vgl. [X.], [X.] vom 24. Juli 2017 - 2 BvR 1487/17 - juris Rn. 20 ff. und vom 26. Juli 2017 - 2 BvR 1606/17 - juris Rn. 18; [X.], Beschlüsse vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - NVwZ 2017, 1057 Rn. 6 ff. und - 1 VR 2.17 - juris Rn. 9 ff.).

2.2 Die Abschiebungsanordnung ist - wie bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren dargelegt - formell rechtmäßig.

a) Der Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 58a [X.] obliegt nicht der Ausländerbehörde, sondern der obersten Landesbehörde, hier also dem handelnden Ministerium. Auch dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ([X.], Beschlüsse vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - NVwZ 2017, 1057 Rn. 9 und - 1 VR 2.17 - juris Rn. 12).

b) Dem Kläger ist vor Erlass der Verfügung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, so dass dahinstehen kann, ob bei einer Abschiebungsanordnung nach § 58a [X.] angesichts des Gewichts des mit dieser Maßnahme einhergehenden Grundrechtseingriffs und zur Wahrung der Verteidigungsrechte eine Anhörung zumindest im zeitlichen Zusammenhang ihrer Bekanntgabe durchgeführt werden muss (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 - juris Rn. 22).

2.3 Die Verfügung ist - wie der Senat bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ausgeführt hat - auch materiell nicht zu beanstanden. Die Abschiebungsanordnung nach § 58a [X.] ist gegenüber der Ausweisung nach §§ 53 ff. [X.] eine selbstständige ausländerrechtliche Maßnahme der Gefahrenabwehr. Sie zielt auf die Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der [X.] und/oder einer terroristischen Gefahr. Eine solche Gefahr ging vom Kläger bei Abschiebung auf Grund einer auf Tatsachen gestützten Prognose aus.

a) Der Begriff der "Sicherheit der [X.]" ist - wie die wortgleiche Formulierung in § 54 Abs. 1 Nr. 2 und § 60 Abs. 8 Satz 1 [X.] - nach der Rechtsprechung des Senats enger zu verstehen als der Begriff der öffentlichen Sicherheit im Sinne des allgemeinem Polizeirechts. Die Sicherheit der [X.] umfasst die innere und äußere Sicherheit und schützt nach innen den Bestand und die Funktionstüchtigkeit des Staates und seiner Einrichtungen. Das schließt den Schutz vor Einwirkungen durch Gewalt und Drohungen mit Gewalt auf die Wahrnehmung staatlicher Funktionen ein ([X.], Urteil vom 15. März 2005 - 1 [X.] 26.03 - [X.]E 123, 114 <120>). In diesem Sinne richten sich auch [X.] gegen Unbeteiligte zum Zwecke der Verbreitung allgemeiner Unsicherheit gegen die innere Sicherheit des Staates ([X.], Beschlüsse vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - NVwZ 2017, 1057 Rn. 15 und - 1 VR 2.17 - juris Rn. 17).

Der Begriff der "terroristischen Gefahr" knüpft an die neuartigen Bedrohungen an, die sich nach dem 11. September 2001 herausgebildet haben. Diese sind in ihrem Aktionsradius nicht territorial begrenzt und gefährden die Sicherheitsinteressen auch anderer [X.]. Im [X.] findet sich zwar keine Definition, was unter Terrorismus zu verstehen ist, die aufenthaltsrechtlichen Vorschriften zur Bekämpfung des Terrorismus setzen aber einen der Rechtsanwendung fähigen Begriff des Terrorismus voraus. Auch wenn bisher die Versuche, auf [X.] eine allgemein anerkannte vertragliche Definition des Terrorismus zu entwickeln, nicht in vollem Umfang erfolgreich gewesen sind, ist in der Rechtsprechung des [X.] doch im Grundsatz geklärt, unter welchen Voraussetzungen die - völkerrechtlich geächtete - Verfolgung politischer Ziele mit terroristischen Mitteln anzunehmen ist. Wesentliche Kriterien können insbesondere aus der Definition terroristischer Straftaten in Art. 2 Abs. 1 Buchst. b des [X.] vom 9. Dezember 1999 ([X.] [X.]), aus der Definition terroristischer Straftaten auf [X.] der [X.] im Beschluss des [X.] vom 13. Juni 2002 ([X.] L 164 S. 3) sowie dem Gemeinsamen Standpunkt des [X.][X.] über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Dezember 2001 ([X.] L 344 [X.]) gewonnen werden (vgl. [X.], Urteil vom 15. März 2005 - 1 [X.] 26.03 - [X.]E 123, 114 <129 f.>). Trotz einer gewissen definitorischen Unschärfe des Terrorismusbegriffs liegt nach der Rechtsprechung des Senats eine völkerrechtlich geächtete Verfolgung politischer Ziele mit terroristischen Mitteln jedenfalls dann vor, wenn politische Ziele unter Einsatz gemeingefährlicher Waffen oder durch Angriffe auf das Leben Unbeteiligter verfolgt werden ([X.], Urteil vom 25. Oktober 2011 - 1 [X.] 13.10 - [X.]E 141, 100 Rn. 19 m.w.[X.]). Entsprechendes gilt bei der Verfolgung ideologischer Ziele. Eine terroristische Gefahr kann nicht nur von Organisationen, sondern auch von Einzelpersonen ausgehen, die nicht als Mitglieder oder Unterstützer in eine terroristische Organisation eingebunden sind oder in einer entsprechenden Beziehung zu einer solchen stehen. Erfasst sind grundsätzlich auch Zwischenstufen lose verkoppelter Netzwerke, (virtueller oder realer) Kommunikationszusammenhänge oder "[X.]", die auf die Realitätswahrnehmung einwirken und die Bereitschaft im Einzelfall zu wecken oder zu fördern geeignet sind ([X.], Beschlüsse vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - NVwZ 2017, 1057 Rn. 16 und - 1 VR 2.17 - juris Rn. 18).

Das Erfordernis einer "besonderen" Gefahr bei der ersten Alternative des § 58a Abs. 1 Satz 1 [X.] bezieht sich allein auf das Gewicht und die Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter sowie das Gewicht der befürchteten Tathandlungen des Betroffenen, nicht auf die zeitliche Eintrittswahrscheinlichkeit. In diesem Sinne muss die besondere Gefahr für die innere Sicherheit auf Grund der gleichen Eingriffsvoraussetzungen eine mit der terroristischen Gefahr vergleichbare Gefahrendimension erreichen. Dafür spricht auch die Regelung in § 11 Abs. 5 [X.], die die Abschiebungsanordnung in eine Reihe mit Verbrechen gegen den [X.], Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit stellt. Geht es um die Verhinderung schwerster Straftaten, durch die im "politischen/ideologischen Kampf" die Bevölkerung in [X.] verunsichert und/oder staatliche Organe der [X.] zu bestimmten Handlungen genötigt werden sollen, ist regelmäßig von einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der [X.] und jedenfalls von einer terroristischen Gefahr auszugehen. Da es um die Verhinderung derartiger Straftaten geht, ist nicht erforderlich, dass mit deren Vorbereitung oder Ausführung in einer Weise begonnen wurde, die einen Straftatbestand erfüllt und etwa bereits zur Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen geführt hat ([X.], Beschlüsse vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - NVwZ 2017, 1057 Rn. 17 und - 1 VR 2.17 - juris Rn. 19).

Die für § 58a [X.] erforderliche besondere Gefahrenlage muss sich auf Grund einer auf Tatsachen gestützten Prognose ergeben. Aus Sinn und Zweck der Regelung ergibt sich, dass die Bedrohungssituation unmittelbar vom Ausländer ausgehen muss, in dessen Freiheitsrechte sie eingreift. Ungeachtet ihrer tatbestandlichen Verselbstständigung ähnelt die Abschiebungsanordnung in ihren Wirkungen einer für sofort vollziehbar erklärten Ausweisung nebst Abschiebungsandrohung. Zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung ist sie aber mit Verkürzungen im Verfahren und beim Rechtsschutz verbunden. Insbesondere ist die Abschiebungsanordnung kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 58a Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 [X.]). Da es keiner Abschiebungsandrohung bedarf (§ 58a Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 [X.]), erübrigt sich auch die Bestimmung einer Frist zur freiwilligen Ausreise. Zuständig sind nicht die Ausländerbehörden, sondern grundsätzlich die obersten Landesbehörden (§ 58a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 [X.]). Die Zuständigkeit für den Erlass einer Abschiebungsanordnung begründet nach § 58a Abs. 3 Satz 3 [X.] zugleich eine eigene Zuständigkeit für die Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 1 bis 8 [X.] ohne Bindung an hierzu getroffene Feststellungen aus anderen Verfahren. Die gerichtliche Kontrolle einer Abschiebungsanordnung und ihrer Vollziehung unterliegt in erster und letzter Instanz dem [X.] (§ 50 Abs. 1 Nr. 3 VwGO), ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes muss innerhalb einer Frist von sieben Tagen gestellt werden (§ 58a Abs. 4 Satz 2 [X.]). Die mit dieser Ausgestaltung des Verfahrens verbundenen Abweichungen gegenüber einer Ausweisung lassen sich nur mit einer direkt vom Ausländer ausgehenden terroristischen und/oder dem gleichzustellenden Bedrohungssituation für die Sicherheit der [X.] rechtfertigen ([X.], Beschlüsse vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - NVwZ 2017, 1057 Rn. 18 und - 1 VR 2.17 - juris Rn. 20).

Die vom Ausländer ausgehende Bedrohung muss aber nicht bereits die Schwelle einer konkreten Gefahr im Sinne des polizeilichen Gefahrenabwehrrechts überschreiten, bei der bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verletzung des geschützten Rechtsguts zu erwarten ist. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut der Vorschrift, die zur Abwehr einer besonderen Gefahr lediglich eine auf Tatsachen gestützte Prognose verlangt. Auch Sinn und Zweck der Regelung sprechen angesichts des hohen Schutzguts und der vom Terrorismus ausgehenden neuartigen Bedrohungen für einen abgesenkten Gefahrenmaßstab, weil seit den [X.] damit zu rechnen ist, dass ein Terroranschlag mit hohem Personenschaden ohne großen Vorbereitungsaufwand und mit Hilfe allgemein verfügbarer Mittel jederzeit und überall verwirklicht werden kann. Eine Abschiebungsanordnung ist daher schon dann möglich, wenn auf Grund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte ein beachtliches Risiko dafür besteht, dass sich eine terroristische Gefahr und/oder eine dem gleichzustellende Gefahr für die innere Sicherheit der [X.] in der Person des Ausländers jederzeit aktualisieren kann, sofern nicht eingeschritten wird ([X.], Beschlüsse vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - NVwZ 2017, 1057 Rn. 19 und - 1 VR 2.17 - juris Rn. 21).

Diese Auslegung steht trotz der Schwere aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Einklang mit dem Grundgesetz. Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht von vornherein für jede Art der Aufgabenwahrnehmung auf die Schaffung von [X.] beschränkt, die dem tradierten sicherheitsrechtlichen Modell der Abwehr konkreter, unmittelbar bevorstehender oder gegenwärtiger Gefahren entsprechen. Vielmehr kann er die Grenzen für bestimmte Bereiche der Gefahrenabwehr mit dem Ziel schon der Straftatenverhinderung auch weiter ziehen, indem er die Anforderungen an die Vorhersehbarkeit des [X.] reduziert. Dann bedarf es aber zumindest einer hinreichend konkretisierten Gefahr in dem Sinne, dass tatsächliche Anhaltspunkte für die Entstehung einer konkreten Gefahr bestehen. Hierfür reichen allgemeine Erfahrungssätze nicht aus, vielmehr müssen bestimmte Tatsachen im Einzelfall die Prognose eines Geschehens tragen, das zu einer zurechenbaren Verletzung gewichtiger Schutzgüter führt. Eine hinreichend konkretisierte Gefahr in diesem Sinne kann schon bestehen, wenn sich der zum Schaden führende Kausalverlauf noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehen lässt, aber bereits bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall drohende Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut hinweisen. In Bezug auf terroristische Straftaten, die oft von bisher nicht straffällig gewordenen Einzelnen an nicht vorhersehbaren Orten und in ganz verschiedener Weise verübt werden, kann dies schon dann der Fall sein, wenn zwar noch nicht ein seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen erkennbar ist, jedoch das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie solche Straftaten in überschaubarer Zukunft begehen wird. Angesichts der Schwere aufenthaltsbeendender Maßnahmen ist eine Verlagerung der [X.] in das [X.] dagegen verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar, wenn nur relativ diffuse Anhaltspunkte für mögliche Gefahren bestehen, etwa allein die Erkenntnis, dass sich eine Person zu einem fundamentalistischen Religionsverständnis hingezogen fühlt (vgl. [X.], Beschluss vom 31. Mai 2017 - 1 VR 4.17 - juris Rn. 20 unter Hinweis auf [X.], Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a. - [X.]E 141, 220 Rn. 112 f.).

Für diese "Gefahrenprognose" bedarf es - wie bei jeder Prognose - zunächst einer hinreichend zuverlässigen Tatsachengrundlage. Der Hinweis auf eine auf Tatsachen gestützte Prognose dient der Klarstellung, dass ein bloßer (Gefahren-)Verdacht oder Vermutungen bzw. Spekulationen nicht ausreichen. Zugleich definiert dieser Hinweis einen eigenen Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Abweichend von dem sonst im Gefahrenabwehrrecht geltenden Prognosemaßstab der hinreichenden Eintrittswahrscheinlichkeit mit seinem nach Art und Ausmaß des zu erwartenden Schadens differenzierenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab muss für ein Einschreiten nach § 58a [X.] eine bestimmte Entwicklung nicht wahrscheinlicher sein als eine andere. Vielmehr genügt angesichts der besonderen Gefahrenlage, der § 58a [X.] durch die tatbestandliche Verselbstständigung begegnen soll, dass sich aus den festgestellten Tatsachen ein beachtliches Risiko dafür ergibt, dass die von einem Ausländer ausgehende Bedrohungssituation sich jederzeit aktualisieren und in eine konkrete terroristische Gefahr und/oder eine dem gleichzustellende Gefahr für die innere Sicherheit der [X.] umschlagen kann ([X.], Beschlüsse vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - NVwZ 2017, 1057 Rn. 20 und - 1 VR 2.17 - juris Rn. 22).

Dieses beachtliche [X.] kann sich auch aus Umständen ergeben, denen (noch) keine strafrechtliche Relevanz zukommt, etwa wenn ein Ausländer fest entschlossen ist, in [X.] einen mit niedrigem Vorbereitungsaufwand möglichen schweren Anschlag zu verüben, auch wenn er noch nicht mit konkreten Vorbereitungs- oder Ausführungshandlungen begonnen hat und die näheren Tatumstände nach Ort, Zeitpunkt, Tatmittel und Angriffsziel noch nicht feststehen. Eine hinreichende Bedrohungssituation kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. In jedem Fall bedarf es einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Ausländers, seines bisherigen Verhaltens, seiner nach außen erkennbaren oder geäußerten inneren Einstellung, seiner Verbindungen zu anderen Personen und Gruppierungen, von denen eine terroristische Gefahr und/oder eine Gefahr für die innere Sicherheit der [X.] ausgeht sowie sonstiger Umstände, die geeignet sind, den Ausländer in seinem gefahrträchtigen Denken oder Handeln zu belassen oder zu bekräftigen. Dabei kann sich - abhängig von den Umständen des Einzelfalls - in der Gesamtschau ein beachtliches Risiko, das ohne ein Einschreiten jederzeit in eine konkrete Gefahr umschlagen kann, auch schon daraus ergeben, dass sich ein im Grundsatz gewaltbereiter und auf Identitätssuche befindlicher Ausländer in besonderem Maße mit dem radikal-extremistischen Islamismus in seinen verschiedenen Ausprägungen bis hin zum ausschließlich auf Gewalt setzenden jihadistischen Islamismus identifiziert, über enge Kontakte zu gleichgesinnten, möglicherweise bereits anschlagsbereiten Personen verfügt und sich mit diesen in "religiösen" Fragen regelmäßig austauscht ([X.], Beschlüsse vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - NVwZ 2017, 1057 Rn. 21 und - 1 VR 2.17 - juris Rn. 23).

Der obersten Landesbehörde steht bei der für eine Abschiebungsanordnung nach § 58a [X.] erforderlichen Gefahrenprognose aber keine [X.] zu. Als Teil der Exekutive ist sie beim Erlass einer Abschiebungsanordnung - wie jede andere staatliche Stelle - an Recht und Gesetz, insbesondere an die Grundrechte, gebunden (Art. 1 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3 GG) und unterliegt ihr Handeln nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG der vollen gerichtlichen Kontrolle. Weder Wortlaut noch Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen für einen der gerichtlichen Überprüfung entzogenen behördlichen Beurteilungsspielraum. Auch wenn die im Rahmen des § 58a [X.] erforderliche Prognose besondere Kenntnisse und Erfahrungswissen erfordert, ist sie nicht derart außergewöhnlich und von einem bestimmten Fachwissen abhängig, über das nur oberste ([X.] verfügen. Vergleichbare Aufklärungsschwierigkeiten treten auch in anderen Zusammenhängen auf. Der hohe Rang der geschützten Rechtsgüter und die Eilbedürftigkeit der Entscheidung erfordern ebenfalls keine [X.] der Behörde ([X.], Beschlüsse vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - NVwZ 2017, 1057 Rn. 22 und - 1 VR 2.17 - juris Rn. 24).

b) In Anwendung dieser Grundsätze ging vom Kläger im (maßgeblichen) Zeitpunkt der Abschiebung auf Grund einer auf Tatsachen gestützten Prognose nicht nur ein - für die Anwendung des § 58a [X.] hinreichendes - beachtliches Risiko, sondern bereits eine konkrete Gefahr aus. Wie der Senat bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ausgeführt hat, gehörte der Kläger vor seiner Inhaftierung im Februar 2017 der radikal-islamistischen Szene in [X.] an und pflegte u.a. Kontakte mit Personen, die einer aus dem Umfeld der verbotenen Organisation "Kalifatstaat" hervorgegangenen islamistisch-salafistischen Gruppierung mit jihadistischer Tendenz angehörten. Er sympathisierte mit der terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat" ("[X.]") und deren Märtyrerideologie und beschäftigte sich bereits seit längerem mit dem Plan, in [X.] eine schwere Gewalttat unter Einsatz gemeingefährlicher Waffen zu begehen. Dabei "spielte" der Kläger nicht lediglich mit dem Gedanken eines Terroranschlags. Vielmehr war er zum Zeitpunkt seiner Festnahme fest entschlossen, in [X.] einen solchen zu verüben, und es ging ihm nur noch um das "wie" ([X.], Beschluss vom 21. März 2017 - 1 VR 2.17 - juris Rn. 25 ff.).

Die konkrete Gefahr eines jederzeit möglichen Anschlags ergibt sich vor allem aus dem Verlauf des im Rahmen der Überwachung des [X.] und des [X.] des [X.] bekannt gewordenen [X.]hatverkehrs im Zeitraum zwischen Mai 2016 und Januar 2017 mit einem gewissen "[X.]", der sich vermutlich in [X.] oder einem Nachbarstaat aufhält. Darin äußerte der Kläger mehrfach seinen Ausreisewunsch zum Zwecke der Beteiligung an Kampfeinsätzen. Mit dem Hinweis, dies sei zu gefährlich und riskant, ließ er sich von seinem [X.]hatpartner dahingehend beeinflussen, stattdessen lieber einen Anschlag in [X.] durchzuführen. In diesem Zusammenhang bestreitet der Kläger weder seine Kontakte zur radikal-islamistischen Szene in [X.] noch die von ihm gemachten Äußerungen. Soweit er sich dahin eingelassen hat, er sei als junger Konvertit "unbemerkt" in extremistische Kreise gelangt, habe aber nie einen Anschlag in [X.] geplant und seine gegenteiligen Äußerungen im [X.]hatverkehr seien nicht ernst gemeint gewesen, handelt es sich ersichtlich um Schutzbehauptungen. Gegen die Glaubhaftigkeit dieser Einlassung spricht insbesondere die Intensität und Beharrlichkeit, mit der sich der Kläger über Monate hinweg gedanklich aktiv mit der Planung eines Anschlags in [X.] auseinandergesetzt und immer wieder den "Rat" seines [X.]hatpartners gesucht hat. Dabei gab er zu erkennen, dass er fest entschlossen ist, in [X.] einen Anschlag auszuführen und hierfür sein Leben zu geben. Für ihn ging es nur noch darum, wie er diesen Entschluss möglichst effektiv umsetzen kann. In diesem Zusammenhang hat er mit seinem [X.]hatpartner ausgiebig das Für und Wider bestimmter Tatmittel und Angriffsziele erörtert (Abstechen von zwei Polizisten, Bau eine Autobombe, [X.] oder Schwulenparade, Küchenmesser oder Auto in einer Fußgängerzone, [X.] von einer Autobahnbrücke, Einsatz eines PKW oder eines LKW). Auch hatte der Kläger offensichtlich schon damit begonnen, Geld zu sparen, um sich "Spielzeug" (Waffen) im "[X.]" zu besorgen (vgl. [X.], Beschluss vom 21. März 2017 - 1 VR 2.17 - juris Rn. 26 ff. und die dortigen Hinweise auf die einschlägigen [X.]hat-Protokolle).

Damit hat der Kläger über einen längeren Zeitraum hinweg die feste Entschlossenheit bekundet, in [X.] einen terroristischen Anschlag auszuführen und hierfür sein Leben zu geben. Dabei machte er sich auch Gedanken, wie er seine Planung im persönlichen Umfeld verbergen kann (Aufnahme eines Studiums, Ausbildung zum Berufskraftfahrer/Speditionsfahrer), weshalb der Familie seine Radikalisierung möglicherweise nicht oder jedenfalls nicht in vollem Umfang aufgefallen ist. Dies relativiert den Aussagegehalt der von Familienangehörigen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren abgegebenen schriftlichen Stellungnahmen. Für einen festen Tatentschluss spricht zudem, dass der Kläger nach Auswertung eines am 9. Februar 2017 in seiner Wohnung sichergestellten Mobiltelefons im [X.]hatverkehr mit einer weiteren - namentlich nicht bekannten - Person wegen der Beschaffung von illegalen "Spielzeugen", die "bisschen mehr abgehen" als "Messerchen" nachgefragt und versucht hat, seinen [X.]hatpartner von der Richtigkeit und Effektivität eines jihadistischen Anschlags für den "[X.]" in [X.] zu überzeugen. Zudem hat der Kläger Anfang 2017 damit begonnen, sich aktiv um den Erwerb eines Führerscheins der [X.] zu bemühen, nachdem er zuvor im [X.]hatverkehr mit "[X.]" intensiv über die Möglichkeit eines Anschlags mit einem Kraftfahrzeug diskutiert hatte. Seine tiefe Einbindung in die Gedankenwelt des jihadistischen Islamismus ergibt sich auch aus dem Umstand, dass er offensichtlich im Besitz eines bei [X.]isten beliebten Buchs über den [X.] ("Buch des [X.]s") ist und über seinen [X.]hatpartner Kontakt zur "[X.]" (der früheren [X.] Dependance [X.]) suchte. Auch wurden bei der Durchsuchung seiner Wohnung zahlreiche Videos mit brutalen Enthauptungen gefunden, was der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorgelegten schriftlichen Äußerung seines Bruders entgegensteht, er - der Kläger - sei so sensibel, dass er keine Grusel- oder Gewaltvideos anschauen könne. Gegen die Gefährlichkeit des [X.] spricht auch nicht, dass er sich vor seiner Verhaftung eine junge Katze angeschafft hat, zumal das Symbol der Katze als islamisch gerechtfertigter Ausdruck männlicher Zärtlichkeit gilt und seit 2014 vor allem bei aus dem Westen stammenden salafistischen Kämpfern zur Inszenierung jihadistischer Männlichkeit instrumentalisiert wird (vgl. [X.], Beschluss vom 21. März 2017 - 1 VR 2.17 - juris Rn. 30 ff. m.w.[X.]).

Vor diesem Hintergrund war zum Zeitpunkt der Verhaftung des [X.] im Februar 2017 jederzeit mit einem terroristischen Anschlag unter Einsatz gemeingefährlicher Mittel und einer nicht absehbaren Zahl unbeteiligter Opfer zu rechnen, zumal sich der Kläger am 24. Januar 2017 gegenüber seinem [X.]hatpartner "[X.]" dahingehend geäußert hat "Man muss ne Entscheidung treffen - Besser eine schlechte als keine" (vgl. [X.], Beschluss vom 21. März 2017 - 1 VR 2.17 - juris Rn. 30). Dass sich an dieser Bedrohungssituation bis zur Abschiebung des [X.] im ... 2017 etwas geändert haben könnte, ist nicht erkennbar. Die Beteuerung des [X.], er habe nie einen Anschlag geplant und gegenteilige Äußerungen seien nicht ernst gemeint gewesen, wertet der Senat als Schutzbehauptung. Für ein ernsthaftes und glaubhaftes Abstandnehmen von seinem Plan während der Abschiebungshaft ist nichts ersichtlich. Allein die verbale Distanzierung des [X.] von einem Anschlag genügt hierfür nicht. Soweit der Kläger inzwischen vorträgt, er habe in [X.] keinen Kontakt mehr zur "islamistischen Szene", könne sich seine früheren Äußerungen heute nicht mehr erklären und habe sich durch die Abschiebung verändert, kommt es auf dieses Vorbringen bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnungen nach den Ausführungen zum maßgeblichen Zeitpunkt schon aus Rechtsgründen nicht an.

c) Selbst wenn man unterstellt, dass die Abschiebungsanordnung eine dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ([X.] L 348 S. 98) unterfallende Rückkehrentscheidung darstellt, ist sie mit den sich hieraus dann ergebenden unionsrechtlichen Vorgaben zu vereinbaren.

Insbesondere musste dem Kläger keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt werden, da von ihm wegen des von ihm geplanten Anschlags eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und die nationale Sicherheit ausging (Art. 7 Abs. 4 Richtlinie 2008/115/[X.]). Dem steht nicht die Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ([X.]) entgegen, wonach nicht automatisch auf [X.] Weg oder durch die Praxis davon abgesehen werden darf, eine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren, wenn die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt ([X.], Urteil vom 11. Juni 2015 - [X.]-554/13 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2015:377] - Rn. 70). Denn in den Fällen des § 58a [X.] liegt bereits in der einzelfallbezogenen Prüfung und Feststellung des Tatbestands die vom [X.] ([X.], Urteil vom 11. Juni 2015 - [X.]-554/13 - Rn. 50, 57) verlangte einzelfallbezogene Beurteilung, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt, die so gravierend ist, dass von der Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise ganz abgesehen werden muss (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 - juris Rn. 70).

Der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung steht bei unterstellter Anwendbarkeit der Richtlinie 2008/115/[X.] auch nicht entgegen, dass das Ministerium in Ziffer 4 des angegriffenen Bescheids ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet hat (vgl. hierzu die Ausführungen des Senats im Verweisungsbeschluss vom heutigen [X.]). Die Regelung in § 11 Abs. 1, 2 und 5 [X.], wonach bei jeder Abschiebung kraft Gesetzes ein Einreise- und Aufenthaltsverbot eintritt, das von der Ausländerbehörde beim Vollzug einer Abschiebungsanordnung nach § 58a [X.] nicht befristet werden darf, solange die oberste Landesbehörde nicht im Einzelfall eine Ausnahme zulässt, stünde dann zwar nicht im Einklang mit Art. 11 Abs. 2 Richtlinie 2008/115/[X.]. Denn danach bedarf ein mit einer Rückkehrentscheidung einhergehendes Einreiseverbot immer einer Einzelfallentscheidung zu seiner Dauer. Diese unionsrechtliche Vorgabe hätte im Falle ihrer Anwendbarkeit zur Folge, dass bei einer Abschiebungsanordnung allein durch eine Abschiebung ohne eine solche Einzelfallentscheidung kein Einreise- und Aufenthaltsverbot entstehen würde. Auch eine fehlerhafte behördliche Entscheidung zur Dauer des Einreiseverbots würde nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsanordnung führen, da es sich hierbei um eine eigenständige und selbstständig anfechtbare Entscheidung zu den Rechtsfolgen einer vollzogenen Abschiebungsanordnung handelt.

d) Die Abschiebungsanordnung ist auch nicht wegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots (teil-)rechtswidrig. Nach der gesetzlichen Konstruktion des § 58a [X.] führt das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 bis 8 [X.] dazu, dass der Betroffene nicht in diesen Staat, nach (rechtzeitiger) Ankündigung aber in einen anderen (aufnahmebereiten oder -verpflichteten) Staat abgeschoben werden darf. Die zuständige Behörde hat beim Erlass einer Abschiebungsanordnung in eigener Verantwortung zu prüfen, ob der Abschiebung in den beabsichtigten Zielstaat ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 bis 8 [X.] entgegensteht. Dies umfasst sowohl die Frage, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von [X.] als Flüchtling (§ 60 Abs. 1 [X.]) oder in Anknüpfung an den subsidiären Schutz (§ 60 Abs. 2 [X.]) vorliegen, als auch die Prüfung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 [X.]. Wird im gerichtlichen Verfahren ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot festgestellt, bleibt die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung im Übrigen hiervon unberührt (§ 58a Abs. 3 [X.] i.V.m. § 59 Abs. 2 und 3 [X.] in entsprechender Anwendung).

Vorliegend bestand im maßgeblichen Zeitpunkt der Abschiebung des [X.] im ... 2017 kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 bis 8 [X.]. Soweit der Kläger vor seiner Abschiebung geltend gemacht hat, ihm drohe in [X.] wegen der gegen ihn in [X.] erhobenen Vorwürfe Haft und Folter und möglicherweise sogar der Tod, spricht zwar einiges dafür, dass sich die n. Sicherheitsbehörden angesichts der akuten Bedrohung durch islamistische Terrorvereinigungen im eigenen Land grundsätzlich auch für n. Staatsangehörige interessieren, von denen sie wissen, dass sie sich im Ausland der radikal-islamistischen Szene angeschlossen und dort einen terroristischen Anschlag geplant haben. Diese müssen deshalb bei einer Abschiebung mit einer polizeilichen Befragung rechnen. Hierbei kann die Gefahr abschiebungsrelevanter Maßnahmen von Seiten der n. Sicherheitsbehörden nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht ausgeschlossen werden (vgl. Lagebericht des [X.] vom 21. November 2016; Amnesty International Report 2016 [X.]). Eine im Sinne des Art. 3 [X.] beachtliche Gefahr ("real risk") der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung setzt aber jedenfalls voraus, dass den Behörden in [X.] die konkreten Abschiebungsgründe bekannt sind. Hiervon war im Zeitpunkt der Abschiebung des [X.] nicht auszugehen. Der Kläger ist in der radikal-islamistischen Szene in [X.] nicht öffentlichkeitswirksam aufgetreten. Auch sein radikal-islamistisches Facebookprofil hat er unter einem Decknamen betrieben. Soweit in der [X.] Presse anlässlich seiner Festnahme über seine Radikalisierung und seine Anschlagspläne berichtet worden ist, geschah dies ohne Namensnennung. Die n. Behörden dürften zwar grundsätzlich ein Interesse daran haben, von der abschiebenden Behörde über die Hintergründe einer Abschiebung informiert zu werden. Mit der Weitergabe von Informationen war im vorliegenden Verfahren aber nicht zu rechnen, da der Senat den vorläufigen Rechtsschutzantrag mit der Maßgabe abgelehnt hatte, dass den n. Behörden bei der Durchführung der Abschiebung des [X.] von den [X.] Behörden keine Details mitgeteilt werden (vgl. [X.], Beschluss vom 21. März 2017 - 1 VR 2.17 - juris Rn. 40). Die Einschätzung, dass der Abschiebung des [X.] unter diesen Umständen keine Abschiebungsverbote entgegenstehen, wird dadurch bestätigt, dass der Kläger nach den Ausführungen seiner Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung seit seiner Abschiebung von den n. Behörden nicht behelligt worden ist. Dass sein Reisepass anlässlich der Abschiebung einbehalten worden ist und nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass die n. Behörden irgendwann auf anderem Wege von den gegen den Kläger in [X.] erhobenen Vorwürfen Kenntnis erlangen könnten, begründet noch keine reale Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung.

e) Der Erlass einer Abschiebungsanordnung durch die oberste Landesbehörde war im maßgeblichen Zeitpunkt der Abschiebung weder ermessensfehlerhaft noch unverhältnismäßig. Der Schutz der Allgemeinheit vor Terroranschlägen gehört zu den wichtigsten öffentlichen Aufgaben und kann auch sehr weitreichende Eingriffe in die Rechte Einzelner rechtfertigen (vgl. [X.], Beschluss vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23/73 und 1 BvR 155/73 - [X.]E 35, 382 <402 f.>, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 - [X.]E 141, 220 Rn. 96, 132). Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 58a [X.] vor, hat die oberste Landesbehörde zu prüfen, ob sie eine Abschiebungsanordnung erlässt oder ggf. anderweitige Maßnahmen durch die Ausländerbehörde - etwa der Erlass einer sofort vollziehbaren Ausweisung nebst Abschiebungsandrohung - oder Maßnahmen auf der Grundlage des allgemeinen Polizeirechts ausreichen ([X.]); ein Auswahlermessen kommt hingegen nur bei mehreren möglichen Zielstaaten in Betracht, was hier nicht der Fall ist.

Vorliegend hat die oberste Landesbehörde ihr [X.] ermessensfehlerfrei dahingehend ausgeübt, dass andere im [X.] vorgesehene Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung oder sonstige gefahrenabwehrrechtliche Möglichkeiten nicht ausreichen, um der besonderen vom Kläger ausgehenden Gefahr wirksam zu begegnen. Dies ist unter den hier gegebenen Umständen angesichts der an anderer Stelle festgestellten Bereitschaft des [X.] zur Begehung eines mit einfachsten Mitteln jederzeit realisierbaren Terroranschlags in [X.] und der allenfalls begrenzten Wirksamkeit auch aufwändigerer Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen nicht zu beanstanden (vgl. [X.], Beschluss vom 21. März 2017 - 1 VR 2.17 - juris Rn. 37). Nichts anderes gilt für die von der Prozessbevollmächtigten des [X.] in der mündlichen Verhandlung angesprochene Möglichkeit der Ergreifung von Maßnahmen zur Deradikalisierung des [X.].

Die Abschiebungsanordnung erweist sich angesichts der vom Kläger ausgehenden Gefahr eines jederzeit möglichen Terroranschlags auch im Übrigen als verhältnismäßig. Dabei kann dahinstehen, ob es für den Erlass einer Abschiebungsanordnung einer umfassenden Würdigung und Abwägung der möglicherweise betroffenen Interessen des Ausländers bedarf, oder ob sich dies auf Grund des sicherheitspolitischen [X.]harakters der Vorschrift regelmäßig erübrigt, weil diese eine Gefahrenlage indiziert, für die der Gesetzgeber bereits auf [X.] eine Abwägung zu Lasten des Ausländers vorgenommen hat, so dass grundsätzlich von einem überragenden öffentlichen Interesse an einer unmittelbaren Aufenthaltsbeendigung auszugehen ist und die Abschiebung in aller Regel nur bei Vorliegen eines von der zuständigen Behörde in eigener Zuständigkeit zu prüfenden Abschiebungsverbots unterbleiben darf (sog. intendiertes Ermessen). Denn der Beklagte hat bei seiner Entscheidung die privaten Interessen des in [X.] geborenen und aufgewachsenen [X.] berücksichtigt, der als faktischer Inländer keine oder allenfalls geringe Bindungen an das Land seiner Staatsangehörigkeit hat. Trotz seiner Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse ist dem volljährigen und arbeitsfähigen Kläger, der mit seinen [X.] Sprachkenntnissen jedenfalls in einer Amtssprache seines Heimatstaats kommunizieren kann, der Aufbau einer Existenz in [X.] auch unter Berücksichtigung der damit verbundenen Anfangsschwierigkeiten möglich und zumutbar, zumal er dort über Verwandte verfügt, die ihm hierbei helfen können. Damit ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte unter den hier gegebenen Umständen eines jederzeit möglichen Terroranschlags den privaten und familiären Belangen des [X.] nicht den Vorzug gegeben hat. Die Aufenthaltsbeendigung ist auch mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 GG sowie Art. 8 [X.] nicht unverhältnismäßig (vgl. [X.], Beschluss vom 21. März 2017 - 1 VR 2.17 - juris Rn. 38).

4. [X.] beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Meta

1 A 3/17

22.08.2017

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

§ 11 AufenthG, § 2 AufenthG, § 3 AufenthG, § 4 AufenthG, § 5 AufenthG, § 58a AufenthG, § 6 AufenthG, § 60 Abs 1 AufenthG, § 7 AufenthG, § 8 AufenthG, Art 11 EGRL 115/2008, Art 3 MRK

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.08.2017, Az. 1 A 3/17 (REWIS RS 2017, 6335)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6335

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