Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.03.2017, Az. 1 VR 1/17, 1 VR 1/17 (1 A 2/17)

1. Senat | REWIS RS 2017, 13737

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Gegenstand

Abschiebungsanordnung gegen einen der radikal-islamistischen Szene zuzuordnenden Gefährder


Leitsatz

1. Die auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses in das Zuwanderungsgesetz aufgenommene Regelung in § 58a AufenthG ist nicht wegen Überschreitens der Kompetenzgrenzen des Vermittlungsausschusses (formell) verfassungswidrig.

2. Für eine auf Tatsachen gestützte Gefahrenprognose im Sinne des § 58a Abs. 1 Satz 1 AufenthG bedarf es keiner konkreten Gefahr im Sinne des Polizeirechts, vielmehr genügt auf der Grundlage einer hinreichend zuverlässigen Tatsachengrundlage eine vom Ausländer ausgehende Bedrohungssituation im Sinne eines beachtlichen Risikos, das sich jederzeit aktualisieren und in eine konkrete Gefahr umschlagen kann.

3. Bei der Abschiebungsanordnung hat die zuständige Behörde in eigener Verantwortung zu prüfen, ob der beabsichtigten Abschiebung ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 bis 8 AufenthG entgegensteht. Ein nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellter Asylantrag steht dem Vollzug einer Abschiebungsanordnung nicht entgegen.

Gründe

I

1

Der Antragsteller, ein in [[X.].] geborener und aufgewachsener 27-jähriger algerischer Staatsangehöriger, begehrt einstweiligen Rechtsschutz im Hinblick auf die Anordnung seiner Abschiebung nach [[X.].]. Er wurde am 9. Februar 2017 im Rahmen einer Groß-Razzia verhaftet. Mit Verfügung vom 16. Februar 2017 ordnete das [[X.].] - gestützt auf § 58a [[X.].] - die Abschiebung des Antragstellers nach [[X.].] an. Es begründete seine Entscheidung damit, dass der Antragsteller nach Einschätzung der Sicherheitsbehörden als "Gefährder ([[X.].])" der radikal-islamistischen Szene in [[X.].] zuzurechnen sei, mit der terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat" ([[X.].]) sympathisiere und mehrfach Gewalttaten unter Einsatz von Waffen angekündigt habe. Daraus ergebe sich die auf Tatsachen gestützte Prognose, dass vom Antragsteller eine terroristische Gefahr ausgehe. Am gleichen Tag wurde gegen ihn Abschiebungshaft bis einschließlich 24. März 2017 verhängt. Seine Abschiebung nach [[X.].] ist für den 22. März 2017 geplant.

2

Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2017 hat der Antragsteller beim [[X.].] Klage gegen die Abschiebungsanordnung erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt. Er hält schon die Ermächtigungsgrundlage für die angegriffene Verfügung für verfassungswidrig, im Übrigen aber auch deren [[X.].]raussetzungen hier nicht für erfüllt. Weiterhin beruft er sich auf das nationale [X.] des § 60 Abs. 7 [[X.].], denn er sei im Fall seiner Rückführung nach [[X.].] einer konkreten Leibes- und Lebensgefahr ausgesetzt. Der Antragsgegner verteidigt die angegriffene Verfügung. Der [[X.].] hat eine Liste von Erkenntnismitteln über die abschiebungsrelevante Lage in [[X.].] erstellt und ergänzend eine Auskunft des [[X.].] ([[X.].]) eingeholt. Die in der Liste aufgeführten Erkenntnismittel und die auf die Anfrage des [[X.].]s eingegangene Auskunft des [[X.].] vom 1. März 2017 wurden den Beteiligten zur Kenntnis gebracht.

II

3

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsanordnung des [[X.].]s vom 16. Februar 2017 anzuordnen, ist zulässig (§ 58a Abs. 4 Satz 2 [[X.].], § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO), auch ist das [[X.].] als Gericht der Hauptsache zuständig (§ 50 Abs. 1 Nr. 3 VwGO). Der Antrag ist aber unbegründet. Bei der gebotenen Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, bis zum Abschluss des Klageverfahrens in [[X.].] zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Aufenthaltsbeendigung überwiegt das öffentliche Interesse. An der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Abschiebungsanordnung bestehen keine ernstlichen Zweifel (1.). Zielstaatsbezogene [X.]e, die einer Abschiebung des Antragstellers nach [[X.].] entgegenstehen könnten, liegen nicht vor (2.).

4

1. An der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Abschiebungsanordnung bestehen keine ernstlichen Zweifel. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 58a Abs. 1 [[X.].]. Danach kann die oberste Landesbehörde gegen einen Ausländer aufgrund einer auf Tatsachen gestützten Prognose zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der [[X.].]esrepublik [[X.].] oder einer terroristischen Gefahr ohne vorhergehende Ausweisung eine Abschiebungsanordnung erlassen.

5

a) Diese Regelung ist formell und materiell verfassungsgemäß.

6

aa) Der formellen Verfassungsmäßigkeit steht nicht entgegen, dass sie im Regierungsentwurf zum [[X.].] nicht enthalten war, sondern auf [[X.].]rschlag des Vermittlungsausschusses in das Gesetz aufgenommen worden ist. Die Kompetenzen des Vermittlungsausschusses und ihre Grenzen sind in der Verfassung nicht ausdrücklich geregelt. Sie ergeben sich nach der Rechtsprechung des [[X.].] aus der Funktion und der Stellung des Vermittlungsausschusses in dem gemäß dem Grundgedanken des Art. 20 Abs. 2 [[X.].] durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2, Art. 42 Abs. 1 Satz 1 und Art. 77 ff. [[X.].] ausgestalteten Gesetzgebungsverfahren. Danach hat der Vermittlungsausschuss kein eigenes Gesetzesinitiativrecht, sondern vermittelt zwischen den zuvor parlamentarisch beratenen [[X.].]. Seine faktische Gestaltungsmacht wird durch die verfassungsrechtliche Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens beschränkt. Dem Vermittlungsausschuss kommt nur die Aufgabe zu, auf der Grundlage des Gesetzesbeschlusses und des vorherigen Gesetzgebungsverfahrens Änderungsvorschläge zu erarbeiten, die sich ausgehend vom [[X.].] im Rahmen der parlamentarischen Zielsetzung des Gesetzgebungsvorhabens bewegen und die jedenfalls im Ansatz sichtbar gewordenen politischen Meinungsverschiedenheiten zwischen [[X.].] und [[X.].]esrat ausgleichen. Das zum [[X.].] führende Gesetzgebungsverfahren wird durch die in dieses eingeführten Anträge und Stellungnahmen der [[X.].] und des [[X.].]esrates sowie im Falle einer Regierungsvorlage gegebenenfalls der [[X.].]esregierung bestimmt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und in welcher Form der [[X.].] die Anträge und Stellungnahmen in seinem Gesetzesbeschluss berücksichtigt. Der Vermittlungsvorschlag muss dem [[X.].] aber aufgrund der dort geführten parlamentarischen Debatte zurechenbar sein. Er ist deshalb inhaltlich und formal an den durch den [[X.].] vorgegebenen Rahmen gebunden. Der Vermittlungsausschuss darf einen Regelungsgegenstand daher nur aufgreifen, wenn die betreffenden Anträge und Stellungnahmen im Gesetzgebungsverfahren vor dem Gesetzesbeschluss bekannt gegeben worden sind und die [[X.].] die Möglichkeit hatten, diese zu erörtern. Dabei muss der Regelungsgegenstand in so bestimmter Form vorgelegen haben, dass seine sachliche Tragweite dem Grunde nach erkennbar wird. Dies muss nicht in Form eines ausformulierten Gesetzentwurfs erfolgen, eine allgemeine Zielformulierung genügt jedoch nicht. Dabei ist auch von Bedeutung, ob die Stellungnahme einen hinreichend klaren Bezug zu dem jeweiligen Gesetzgebungsverfahren aufweist ([[X.].], Beschluss vom 8. Dezember 2009 - 2 BvR 758/07 - [[X.].]E 125, 104 <121 ff.> = juris Rn. 54 ff. m.w.[[X.].]).

7

Im [[X.].] der [[X.].]esregierung vom 3. Juli 2003 ([[X.].]. 15/1365) war der Vermittlungsauftrag nicht auf einzelne Teile des Gesetzentwurfs beschränkt, sondern umfasste das gesamte [[X.].]. Dies eröffnete einen weiten Vermittlungsrahmen, der durch die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 30. Juni 2004 ([[X.].]. 15/3479) nicht überschritten worden ist. Auch § 58a [[X.].] bewegt sich innerhalb des durch die Auffassungsunterschiede im Parlament und die Gegenläufigkeit im [[X.].] und im [[X.].]esrat gesteckten Rahmens (s.a. [[X.].], in[[X.].]/[[X.].], [[X.].], 11. Aufl. 2016, § 58a [[X.].] Rn. 11 ff.; a.[[X.].], in: GK-[[X.].] § 58a [[X.].], Stand Januar 2017, Rn. 1; Erbslöh, NVwZ 2007, 155 <156 f.>). Insbesondere aus der Beschlussempfehlung und dem Bericht des [[X.].] vom 7. Mai 2003 ([[X.].]. 15/955 S. 49) ergibt sich, dass die Fraktion der [[X.].] eine grundlegende Umgestaltung und Überarbeitung des Gesetzentwurfs in sicherheitsrechtlicher Hinsicht gefordert und in diesem Zusammenhang zur Bekämpfung des Terrorismus ausdrücklich eine "Möglichkeit der Ausweisung bei Terrorismusverdacht" gefordert hat. Auch an anderen Stellen finden sich im Bericht Hinweise auf Forderungen zur effektiven Abwehr terroristischer Aktivitäten, etwa durch Verschärfung der Versagungsgründe (S. 7 f.), lebenslange Einreisesperren (S. 10) und Erweiterung der [[X.].] ([[X.].]). Die Nähe des vom Vermittlungsausschuss vorgeschlagenen § 58a [[X.].] mit den sich aus dem Bericht des [[X.].] ergebenden Forderungen ergibt sich besonders deutlich aus dem in den Bericht aufgenommenen [[X.].]rschlag der Fraktion der [[X.].], § 11 Abs. 1 [[X.].] um einen Satz 5 zu ergänzen und eine Befristung bei terroristischen Taten kraft Gesetzes auszuschließen (S. 10). Die Formulierung "terroristische Taten" wurde später im Vermittlungsverfahren durch "aufgrund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a" ersetzt. Dies zeigt, dass Maßnahmen zur effektiven Abwehr terroristischer Aktivitäten bereits zuvor Gegenstand der parlamentarischen Beratung waren und der [[X.].]rschlag des Vermittlungsausschusses zu § 58a [[X.].], der eine in ihren Wirkungen einer vollziehbaren Ausweisung nebst Abschiebungsandrohung weitgehend gleichstehenden Abschiebungsanordnung zum Gegenstand hat, einen hinreichenden inhaltlichen Sachzusammenhang mit den im Gesetzgebungsverfahren jedenfalls im Ansatz sichtbar gewordenen politischen Meinungsverschiedenheiten aufweist und sich damit im Rahmen der dem Vermittlungsausschuss gesetzten [[X.].] hält. Dem steht nicht entgegen, dass § 58a [[X.].] in seiner konkreten Ausgestaltung nicht Gegenstand der parlamentarischen Beratungen war. Denn die Kompromissfunktion des [[X.].] beschränkt sich nicht auf die Wahl zwischen verschiedenen bereits vorformulierten Gesetzentwürfen, sondern soll im Rahmen der im Gesetzgebungsverfahren sichtbar gewordenen politischen Meinungsverschiedenheiten eine Einigung herbeiführen. Dies bedingt notwendigerweise eine gewisse Eigeninitiative beim Finden eines Kompromisses innerhalb des vorgegebenen verfassungsrechtlichen Rahmens ([[X.].], in[[X.].]/[[X.].], [[X.].], 11. Aufl. 2016, § 58a [[X.].] Rn. 15). In diesem Rahmen bewegt sich die vom Vermittlungsausschuss vorgeschlagene Lösung, die mit der Schaffung einer neuen Möglichkeit der Aufenthaltsbeendigung bei besonders gefährlichen Ausländern einen Mittelweg zwischen dem im Gesetzentwurf enthaltenen Verzicht auf jegliche Verschärfung des [[X.].]s und der Forderung der [[X.].]-Fraktion nach einer reinen Verdachtsausweisung aufzeigt.

8

Selbst wenn eine Überschreitung der [[X.].] bejaht würde, würde dieser Verfahrensfehler mangels Evidenz zumindest nicht die Gültigkeit der angegriffenen Norm berühren. Zwar sind die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zu den Grenzen der Tätigkeit des Vermittlungsausschusses seit dem Urteil des [[X.].] vom 7. Dezember 1999 - 2 BvR 301/98 - ([[X.].]E 101, 297) geklärt ([[X.].], Beschluss vom 8. Dezember 2009 - 2 BvR 758/07 - [[X.].]E 125, 104 <132> = juris Rn. 77), sodass sich die am Gesetzgebungsverfahren zum [[X.].] beteiligten Organe nicht auf Unkenntnis berufen könnten. Ein Verfahrensfehler ist aber nur dann evident, wenn er aus der Perspektive eines unvoreingenommenen, mit den Umständen vertrauten Beobachters offenkundig war. Zumindest daran fehlt es, da der Vermittlungsvorschlag - wie dargelegt - an konkrete [[X.].]rgaben der Beschlussempfehlung und des Berichts des [[X.].] anknüpft.

9

bb) Der [[X.].]esgesetzgeber war auch befugt, die Zuständigkeit für den Erlass von [[X.].] den obersten Landesbehörden aufzuerlegen. Nach Art. 83 und 84 [[X.].] führen die Länder die [[X.].]esgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt, und regeln selbst die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Allerdings kann der [[X.].] mit Zustimmung des [[X.].]esrats in Ausnahmefällen wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln (Art. 84 Abs. 1 Satz 5 und 6 [[X.].]).

Die Zuweisung der Zuständigkeit für den Erlass von [[X.].] nach § 58a [[X.].] an die obersten Landesbehörden beruht offenbar auf der Erwägung des [[X.].]esgesetzgebers, dass es wegen der besonderen Gefährlichkeit des erfassten Personenkreises regelmäßig einer zügigen Beurteilung der Sicherheitslage in enger Abstimmung mit den Sicherheitsbehörden anderer Länder und des [[X.].]es bedarf. Dies genügt als Rechtfertigung für eine bundeseinheitliche Zuständigkeitszuweisung an die obersten Landesbehörden. Ob dies gleichermaßen für die Eintrittsbefugnis des [[X.].]esministeriums des Innern nach § 58a Abs. 2 [[X.].] gilt, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung.

cc) § 58a [[X.].] ist - in der nachfolgend näher dargelegten Auslegung - auch materiell verfassungsgemäß. Angesichts der besonderen Gefahren, denen der Gesetzgeber mit der Möglichkeit einer Aufenthaltsbeendigung nach § 58a [[X.].] begegnen will, ist die [[X.].]rschrift nicht unverhältnismäßig. Der Gesetzgeber hat das regelhafte gestufte Verfahren des Erlasses eines Grundverwaltungsaktes (Ausweisung), einer Abschiebungsandrohung mit Gelegenheit zur freiwilligen Ausreise und der nachfolgenden Abschiebung im Fall der Nichtbefolgung der Ausreisepflicht als administrativ und zeitlich zu aufwändig angesehen, um den in § 58a [[X.].] benannten besonders schwerwiegenden Gefahren für hochrangige Rechtsgüter zu begegnen. Auch wenn es im regelhaften [[X.].] die Möglichkeit der Beschleunigung durch Anordnung des Sofortvollzugs gibt, bedarf diese doch der besonderen Begründung im Einzelfall, von der der Gesetzgeber bei den hier zu begegnenden besonderen Gefahren absehen wollte und durfte. Die vom Antragsteller angeführten Maßnahmen, mit denen einer besonderen Gefährlichkeit eines Ausreisepflichtigen in der Regel zu begegnen ist, wie Anordnung von Abschiebungshaft, Anordnung von Gewahrsam nach dem jeweiligen Polizei- und Ordnungsrecht des betroffenen [[X.].]eslandes oder Überwachungsmaßnahmen nach § 56 [[X.].] sind nicht gleich wirksam wie eine schnelle Entscheidung in dem eintaktigen Verfahren nach § 58a [[X.].], die regelmäßig mit einer deutlich verkürzten Abschiebungshaft einhergeht, deren Anordnung nicht den erhöhten [[X.].]raussetzungen einer längeren Haftdauer unterliegt.

Die mit dem Erlass einer Abschiebungsanordnung kraft Gesetzes verbundenen Einschränkungen beim Rechtsschutz stehen im Einklang mit Art. 19 Abs. 4 [[X.].]. Ein gesetzlich angeordneter Sofortvollzug einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verstößt nicht gegen Art. 19 Abs. 4 [[X.].], wenn die verfassungsrechtlichen Bindungen beachtet werden ([[X.].], Beschluss vom 21. März 1985 - 2 BvR 1642/83 - [[X.].]E 69, 220, 229). Dies ist hier der Fall. Die grundrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes gewährt keinen Anspruch auf mehrere hintereinander geschaltete Rechtsmittel gegen eine Aufenthaltsbeendigung und keinen Anspruch auf eine Anrufung mehrerer gerichtlicher Instanzen. Mit § 58a Abs. 4 [[X.].] ist dem Ausländer hinreichender Rechtsschutz im Sinne von Art. 19 Abs. 4 [[X.].] eröffnet. Denn danach ist dem Ausländer nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung unverzüglich Gelegenheit zu geben, mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl Verbindung aufzunehmen, es sei denn, er hat sich zuvor anwaltlichen Beistands versichert. Er ist hierauf auch hinzuweisen, ebenso wie auf die Rechtsfolgen der Abschiebungsanordnung und die gegebenen Rechtsbehelfe. Die Frist von sieben Tagen zur Stellung eines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung, der noch nicht (abschließend) begründet werden muss, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. [[X.].]r Ablauf dieser Frist darf die Anordnung nicht vollzogen werden. Im Übrigen hat der rechtzeitig gestellte Antrag zur Folge, dass die Abschiebung bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht vollzogen werden darf.

b) Die angegriffene Abschiebungsanordnung ist bei der hier gebotenen umfassenden Prüfung (vgl. [[X.].]/[[X.].], VwGO, 22. Aufl., § 80 Rn. 158 am Ende) nicht zu beanstanden. Dabei kann bei der Frage der formellen Rechtmäßigkeit dahinstehen, ob ein Ausländer vor Erlass einer Abschiebungsanordnung angehört werden muss, da dem Antragsteller vor Erlass Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist. Die Verfügung ist auch materiell nicht zu beanstanden.

aa) Die Abschiebungsanordnung nach § 58a [[X.].] ist gegenüber der Ausweisung nach §§ 53 ff. [[X.].] eine selbstständige ausländerrechtliche Maßnahme der Gefahrenabwehr. Sie zielt auf die Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der [[X.].]esrepublik [[X.].] und/oder einer terroristischen Gefahr.

Der Begriff der "Sicherheit der [[X.].]esrepublik [[X.].]" ist - wie die wortgleiche Formulierung in § 54 Abs. 1 Nr. 2 und § 60 Abs. 8 Satz 1 [[X.].] - nach der Rechtsprechung des [[X.].]s enger zu verstehen als der Begriff der öffentlichen Sicherheit im Sinne des allgemeinem Polizeirechts. Die Sicherheit der [[X.].]esrepublik [[X.].] umfasst die innere und äußere Sicherheit und schützt nach innen den Bestand und die Funktionstüchtigkeit des Staates und seiner Einrichtungen. Das schließt den Schutz vor Einwirkungen durch Gewalt und Drohungen mit Gewalt auf die Wahrnehmung staatlicher Funktionen ein ([[X.].], Urteil vom 15. März 2005 - 1 [[X.].] 26.03 - [[X.].]E 123, 114 <120> = juris Rn. 17). In diesem Sinne richten sich auch [[X.].] gegen Unbeteiligte zum Zwecke der Verbreitung allgemeiner Unsicherheit gegen die innere Sicherheit des Staates (vgl. [[X.].], in: BeckOK [[X.].], Stand November 2016, § 58a [[X.].] Rn. 6).

Der Begriff der "terroristischen Gefahr" knüpft an die neuartigen Bedrohungen an, die sich nach dem 11. September 2001 herausgebildet haben. Diese sind in ihrem Aktionsradius nicht territorial begrenzt und gefährden die Sicherheitsinteressen auch anderer [[X.].]. Im [[X.].] findet sich zwar keine Definition, was unter Terrorismus zu verstehen ist, die aufenthaltsrechtlichen [[X.].]rschriften zur Bekämpfung des Terrorismus setzen aber einen der Rechtsanwendung fähigen Begriff des Terrorismus voraus. Auch wenn bisher die Versuche, auf [[X.].] eine allgemein anerkannte vertragliche Definition des Terrorismus zu entwickeln, nicht in vollem Umfang erfolgreich gewesen sind, ist in der Rechtsprechung des [[X.].]s doch im Grundsatz geklärt, unter welchen [[X.].]raussetzungen die - völkerrechtlich geächtete - Verfolgung politischer Ziele mit terroristischen Mitteln anzunehmen ist. Wesentliche Kriterien können insbesondere aus der Definition terroristischer Straftaten in Art. 2 Abs. 1 Buchst. b des [[X.].] vom 9. Dezember 1999 ([[X.].] [[X.].]), aus der Definition terroristischer Straftaten auf [[X.].] der [[X.].] im Beschluss des [[X.].] vom 13. Juni 2002 ([[X.].] L 164 S. 3) sowie dem gemeinsamen Standpunkt des [[X.].][[X.].] über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Dezember 2001 ([[X.].] L 344 [[X.].]) gewonnen werden (vgl. [[X.].], Urteil vom 15. März 2005 - 1 [[X.].] 26.03 - [[X.].]E 123, 114 <129 f.>). Trotz einer gewissen definitorischen Unschärfe des Terrorismusbegriffs liegt nach der Rechtsprechung des [[X.].]s eine völkerrechtlich geächtete Verfolgung politischer Ziele mit terroristischen Mitteln jedenfalls dann vor, wenn politische Ziele unter Einsatz gemeingefährlicher Waffen oder durch Angriffe auf das Leben Unbeteiligter verfolgt werden ([[X.].], Urteil vom 25. Oktober 2011 - 1 [[X.].] 13.10 - [[X.].]E 141, 100 Rn. 19 m.w.[[X.].]). Entsprechendes gilt bei der Verfolgung ideologischer Ziele. Eine terroristische Gefahr kann nicht nur von Organisationen, sondern auch von Einzelpersonen ausgehen, die nicht als Mitglieder oder Unterstützer in eine terroristische Organisation eingebunden sind oder in einer entsprechenden Beziehung zu einer solchen stehen ([[X.].], in: GK-[[X.].], Stand Januar 2017, § 58a [[X.].] Rn. 15). Erfasst sind grundsätzlich auch Zwischenstufen lose verkoppelter Netzwerke, (virtueller oder realer) Kommunikationszusammenhänge oder "[[X.].]", die auf die Realitätswahrnehmung einwirken und die Bereitschaft im Einzelfall zu wecken oder zu fördern geeignet sind.

Das Erfordernis einer "besonderen" Gefahr bei der ersten Alternative, bezieht sich allein auf das Gewicht und die Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter sowie das Gewicht der befürchteten Tathandlungen des Betroffenen, nicht auf die zeitliche Eintrittswahrscheinlichkeit ([[X.].], in: GK-[[X.].], Stand Januar 2017, § 58a [[X.].] Rn. 11; [[X.].], in[[X.].]/[[X.].], [[X.].], 11. Aufl. 2016, § 58a [[X.].] Rn. 27; [[X.].], [[X.].], Stand Dezember 2016, § 58a [[X.].] Rn. 7; a.[[X.].], NVwZ 2007, 155 <160>, wonach eine Abschiebungsanordnung nur in Fällen außergewöhnlich hoher Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts, mit dem in naher Zukunft zu rechnen ist, in Betracht kommt). In diesem Sinne muss die besondere Gefahr für die innere Sicherheit aufgrund der gleichen Eingriffsvoraussetzungen eine mit der terroristischen Gefahr vergleichbare Gefahrendimension erreichen ([[X.].], [[X.].], Stand Dezember 2016, § 58a [[X.].] Rn. 7). Dafür spricht auch die Regelung in § 11 Abs. 5 [[X.].], die die Abschiebungsanordnung in eine Reihe mit Verbrechen gegen den [[X.].], Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit stellt (s.a. [[X.].], in: [[X.].] u.a. , Perspektivwechsel im Ausländerrecht?, 1. Aufl. 2007, S. 105 <117>). Geht es um die Verhinderung schwerster Straftaten, durch die im "politischen/ideologischen Kampf" die Bevölkerung in [[X.].] verunsichert und/oder staatliche Organe der [[X.].]esrepublik [[X.].] zu bestimmten Handlungen genötigt werden sollen, ist regelmäßig von einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der [[X.].]esrepublik [[X.].] und jedenfalls von einer terroristischen Gefahr auszugehen. Da es um die Verhinderung derartiger Straftaten geht, ist nicht erforderlich, dass mit deren [[X.].]rbereitung oder Ausführung in einer Weise begonnen wurde, die einen Straftatbestand erfüllt und etwa bereits zur Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen geführt hat.

Die für § 58a [[X.].] erforderliche besondere Gefahrenlage muss sich aufgrund einer auf Tatsachen gestützten Prognose ergeben. Aus Sinn und Zweck der Regelung ergibt sich, dass die Bedrohungssituation unmittelbar vom Ausländer ausgehen muss, in dessen Freiheitsrechte sie eingreift. Ungeachtet ihrer tatbestandlichen Verselbstständigung ähnelt die Abschiebungsanordnung in ihren Wirkungen einer für sofort vollziehbar erklärten Ausweisung nebst Abschiebungsandrohung. Zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung ist sie aber mit Verkürzungen im Verfahren und beim Rechtsschutz verbunden. Insbesondere ist die Abschiebungsanordnung kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 58a Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 [[X.].]). Da es keiner Abschiebungsandrohung bedarf (§ 58a Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 [[X.].]), erübrigt sich auch die Bestimmung einer Frist zur freiwilligen Ausreise. Zuständig sind nicht die Ausländerbehörden, sondern grundsätzlich die obersten Landesbehörden (§ 58a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 [[X.].]). Die Zuständigkeit für den Erlass einer Abschiebungsanordnung begründet nach § 58a Abs. 3 Satz 3 [[X.].] zugleich eine eigene Zuständigkeit für die Prüfung von [X.]en nach § 60 Abs. 1 bis 8 [[X.].] ohne Bindung an hierzu getroffene Feststellungen aus anderen Verfahren. Die gerichtliche Kontrolle einer Abschiebungsanordnung und ihrer [[X.].]llziehung unterliegt in erster und letzter Instanz dem [[X.].] (§ 50 Abs. 1 Nr. 3 VwGO), ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes muss innerhalb einer Frist von sieben Tagen gestellt werden (§ 58a Abs. 4 Satz 2 [[X.].]). Die mit dieser Ausgestaltung des Verfahrens verbundenen Abweichungen gegenüber einer Ausweisung lassen sich nur mit einer direkt vom Ausländer ausgehenden terroristischen und/oder dem gleichzustellenden Bedrohungssituation für die Sicherheit der [[X.].]esrepublik [[X.].] rechtfertigen.

Die vom Ausländer ausgehende Bedrohung muss aber nicht bereits die Schwelle einer konkreten Gefahr im Sinne des polizeilichen Gefahrenabwehrrechts überschreiten ([[X.].], [[X.].], Stand Dezember 2016, § 58a [[X.].] Rn. 14 f.; a.[[X.].], in[[X.].]/[[X.].], 11. Aufl. 2016, [[X.].], § 58a [[X.].] Rn. 28; [[X.].], in: GK-[[X.].], Stand Januar 2017, § 58a [[X.].] Rn. 18), bei der bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verletzung des geschützten Rechtsguts zu erwarten ist. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut der [[X.].]rschrift, die zur Abwehr einer besonderen Gefahr lediglich eine auf Tatsachen gestützte Prognose verlangt. Auch Sinn und Zweck der Regelung sprechen angesichts des hohen Schutzguts und der vom Terrorismus ausgehenden neuartigen Bedrohungen für einen abgesenkten Gefahrenmaßstab, weil seit den [[X.].] damit zu rechnen ist, dass ein Terroranschlag mit hohem Personenschaden ohne großen [[X.].]rbereitungsaufwand und mit Hilfe allgemein verfügbarer Mittel jederzeit und überall verwirklicht werden kann. Eine Abschiebungsanordnung ist daher schon dann möglich, wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte ein beachtliches Risiko dafür besteht, dass sich eine terroristische Gefahr und/oder eine dem gleichzustellende Gefahr für die innere Sicherheit der [[X.].]esrepublik in der Person des Ausländers jederzeit aktualisieren kann, sofern nicht eingeschritten wird (vgl. [[X.].], [[X.].], Stand Dezember 2016, § 58a [[X.].] Rn. 15).

Für diese "Gefahrenprognose" bedarf es - wie bei jeder Prognose - zunächst einer hinreichend zuverlässigen Tatsachengrundlage. Der Hinweis auf eine auf Tatsachen gestützte Prognose dient der Klarstellung, dass ein bloßer (Gefahren-)Verdacht oder Vermutungen bzw. Spekulationen nicht ausreichen ([[X.].], [[X.].], Stand Dezember 2016, § 58a [[X.].] Rn. 15; [[X.].], in: GK-[[X.].], Stand Januar 2017, § 58a [[X.].] Rn. 8; [[X.].], in[[X.].]/[[X.].], [[X.].], 11. Aufl. 2016, § 58a [[X.].] Rn. 31). Zugleich definiert dieser Hinweis einen eigenen Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Abweichend von dem sonst im Gefahrenabwehrrecht geltenden Prognosemaßstab der hinreichenden Eintrittswahrscheinlichkeit mit seinem nach Art und Ausmaß des zu erwartenden Schadens differenzierenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab muss für ein Einschreiten nach § 58a [[X.].] eine bestimmte Entwicklung nicht wahrscheinlicher sein als eine andere. Vielmehr genügt angesichts der besonderen Gefahrenlage, der § 58a [[X.].] durch die tatbestandliche Verselbstständigung begegnen soll, dass sich aus den festgestellten Tatsachen ein beachtliches Risiko dafür ergibt, dass die von einem Ausländer ausgehende Bedrohungssituation sich jederzeit aktualisieren und in eine konkrete terroristische Gefahr und/oder eine dem gleichzustellende Gefahr für die innere Sicherheit der [[X.].]esrepublik umschlagen kann.

Dieses beachtliche [[X.].] kann sich auch aus Umständen ergeben, denen (noch) keine strafrechtliche Relevanz zukommt, etwa wenn ein Ausländer fest entschlossen ist, in [[X.].] einen mit niedrigem [[X.].]rbereitungsaufwand möglichen schweren Anschlag zu verüben, auch wenn er noch nicht mit konkreten [[X.].]rbereitungs- oder Ausführungshandlungen begonnen hat und die näheren Tatumstände nach Ort, [X.]punkt, Tatmittel und Angriffsziel noch nicht feststehen. Eine hinreichende Bedrohungssituation kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. In jedem Fall bedarf es einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Ausländers, seines bisherigen Verhaltens, seiner nach außen erkennbaren oder geäußerten inneren Einstellung, seiner Verbindungen zu anderen Personen und Gruppierungen, von denen eine terroristische Gefahr und/oder eine Gefahr für die innere Sicherheit der [[X.].]esrepublik ausgeht sowie sonstiger Umstände, die geeignet sind, den Ausländer in seinem gefahrträchtigen Denken oder Handeln zu belassen oder zu bekräftigen. Dabei kann sich - abhängig von den Umständen des Einzelfalls - in der Gesamtschau ein beachtliches Risiko, das ohne ein Einschreiten jederzeit in eine konkrete Gefahr umschlagen kann, auch schon daraus ergeben, dass sich ein im Grundsatz gewaltbereiter und auf Identitätssuche befindlicher Ausländer in besonderem Maße mit dem radikal-extremistischen Islamismus in seinen verschiedenen Ausprägungen bis hin zum ausschließlich auf Gewalt setzenden jihadistischen Islamismus identifiziert, über enge Kontakte zu gleichgesinnten, möglicherweise bereits anschlagsbereiten Personen verfügt und sich mit diesen in "religiösen" Fragen regelmäßig austauscht.

Der obersten Landesbehörde steht bei der für eine Abschiebungsanordnung nach § 58a [[X.].] erforderlichen Gefahrenprognose aber keine [[X.].] zu. Als Teil der Exekutive ist sie beim Erlass einer Abschiebungsanordnung - wie jede andere staatliche Stelle - an Recht und Gesetz, insbesondere an die Grundrechte, gebunden (Art. 1 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3 [[X.].]) und unterliegt ihr Handeln nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 [[X.].] der vollen gerichtlichen Kontrolle ([[X.].], [[X.].], Stand Dezember 2016, § 58a [[X.].] Rn. 17; [[X.].], in: GK-[[X.].], Stand Januar 2017, § 58a [[X.].] Rn. 12; [[X.].], in[[X.].]/[[X.].], [[X.].], 11. Aufl. 2016, § 58a [[X.].] Rn. 37 ff.). Weder Wortlaut noch Sinn und Zweck der [[X.].]rschrift sprechen für einen der gerichtlichen Überprüfung entzogenen behördlichen Beurteilungsspielraum. Auch wenn die im Rahmen des § 58a [[X.].] erforderliche Prognose besondere Kenntnisse und Erfahrungswissen erfordert, ist sie nicht derart außergewöhnlich und von einem bestimmten Fachwissen abhängig, über das nur oberste ([[X.].] verfügen. Vergleichbare Aufklärungsschwierigkeiten treten auch in anderen Zusammenhängen auf. Der hohe Rang der geschützten Rechtsgüter und die Eilbedürftigkeit der Entscheidung erfordern ebenfalls keine [[X.].] der Behörde.

bb) In Anwendung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass vom Antragsteller derzeit aufgrund einer auf Tatsachen gestützten Prognose ein beachtliches Risiko im Sinne des § 58a [[X.].] ausgeht. Nach den Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden ist er der radikal-islamistischen Szene in [[X.].] zuzurechnen und pflegt u.a. Kontakte mit Personen, die einer aus dem Umfeld der verbotenen Organisation "Kalifatstaat" hervorgegangenen [[X.].] islamistisch-salafistischen Gruppierung mit jihadistischer Tendenz angehören. Er sympathisiert mit der terroristischen Vereinigung sog. "Islamischer Staat" ([[X.].]) und deren Märtyrerideologie, ist gewaltbereit und hat mehrfach angedroht, eine Gewalttat mit Hilfe einer Waffe zu begehen. Zwar ist den Sicherheitsbehörden noch kein konkreter Plan des Antragstellers zur Ausführung einer terroristischen Gewalttat bekannt geworden. Hier bestand aber aufgrund der Persönlichkeit des Antragstellers und seiner Einbindung in eine [[X.].] islamistisch-salafistische Gruppierung mit jihadistischer Tendenz ein zeitlich und sachlich beachtliches Risiko im Sinne des § 58a [[X.].].

Für die Beurteilung des [[X.].]s, dass vom Antragsteller eine terroristische Gefahr ausgeht, sind vor allem folgende Umstände maßgeblich, die sich aus der Ausländerakte des Antragstellers ([[X.].]), der Akte des [[X.].]s ([[X.].]), den Erkenntnissen aus der Telefonüberwachung sowie dem [[X.].]rbringen des Antragstellers und des Antragsgegners im vorliegenden Verfahren ergeben:

Nach den Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden hat sich der Antragsteller seit Anfang 2016 islamistisch radikalisiert. Auf seinem [[X.].]profil hat er sich in szenetypischer salafistischer Pose dargestellt und seine Hand unter Abspreizung des Zeigefingers zur Faust geballt. Außerdem hat er in dem von ihm genutzten Zimmer in der gemeinsamen Wohnung der Familie eine [[X.].]e Flagge mit den typischen [[X.].]-Symbolen angebracht. Er hört islamistische Kampflieder (sog. [[X.].]), auch wenn er möglicherweise deren Text nicht (vollständig) versteht (zu [[X.].] als gewaltverherrlichende Kampfgesänge vgl. auch [[X.].], Urteil vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - [[X.].] 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 60). Er hat regelmäßig an Treffen und Seminaren der [[X.].] Salafisten um [[X.].] in dessen Räumlichkeiten in der Schneiderei [[X.].] in der [[X.].] und in privaten Schulungsräumen in der [[X.].] teilgenommen. Bei einer Durchsuchung der Räume der Schneiderei am 9. Februar 2017 wurde dort eine schussfähige Waffe (Revolver) und Munition gefunden ([X.] 96 [[X.].]). Im Schulungsobjekt in der [[X.].] wurden drei [[X.].]-Flaggen, eine Machete und eine Softairwaffe gefunden ([X.] 99 [[X.].]).

Das [[X.].]rbringen des Antragstellers, mit der auf [[X.].] eingenommenen Pose habe er nur seinen muslimischen Glauben bekunden wollen, die Flagge sehe der [[X.].]-Flagge lediglich ähnlich, habe die Symbole und Aufschriften aber in schwarz auf [[X.].]em Grund und nicht in [[X.].] auf schwarzem Grund (Schriftsatz vom 7. März 2017 [X.] und 19 - "[[X.].]" - und Schriftsatz vom 19. März 2017 S. 6), wertet der [[X.].] als bloße Schutzbehauptungen. Auch wenn ein einzelnes für den [[X.].] typisches Ausdrucksmittel noch als Verbundenheit mit dem [[X.].] gedeutet werden mag, ergibt doch die Zusammenschau der benutzten Symbole, gehörten Gesänge, getätigten Äußerungen und die Einbindung in die [[X.].] Salafistengruppe um die "Führungspersonen" [[X.].] und I.[[X.].], dass der Antragsteller damit nicht nur ein Glaubensbekenntnis, sondern eine Verbundenheit mit dem [[X.].] zum Ausdruck gebracht hat. Zu den aufgefundenen Waffen und [[X.].]-Flaggen in den Räumen von [[X.].] bemerkt er nur, er wisse von deren Auffinden nichts und habe die Waffen nicht besessen (Schriftsatz vom 7. März 2017 S. 26). Dabei lässt er offen, ob ihm die Existenz der Waffen bekannt war und die [[X.].]-Flaggen etwa im Rahmen der Gruppentreffen oder Seminare aufgehängt waren. Hinzu kommt Folgendes: In einem Telefonat vom 26. Januar 2017 sagte der Antragsteller über Attentäter des [[X.].], die zwei algerische Soldaten getötet haben, diese würden zu "Shehids" (Märtyrer) werden, obwohl sein Gesprächspartner dem widersprach ([X.] 297 unten [[X.].]). Damit identifiziert er sich ausdrücklich mit den Gewalthandlungen des [[X.].]. Er glorifiziert sie sogar, denn er sieht Märtyrer in islamistisch motivierten Attentätern, die staatliche Repräsentanten töten. Dieses Beweisergebnis wird nach gegenwärtigem Erkenntnisstand durch die Wiedergabe der Mitteilung seiner nach islamischem Ritus mit ihm verbundenen Frau nicht in Frage gestellt, der Antragsteller habe ihr gegenüber stets eine ablehnende Haltung gegenüber islamistisch geprägten Anschlägen eingenommen (Schriftsatz vom 19. März 2017 S. 8). Denn es spricht einiges dafür, dass sich der Antragsteller im Verlauf der Monate vor seiner Verhaftung zunehmend radikalisiert hat. Dafür spricht u.a. seine Aussage vom 26. Januar 2017 über die [[X.].]-Attentäter als Märtyrer.

Für ein beachtliches Risiko, dass der Antragsteller einen terroristischen Anschlag begeht, spricht auch seine Einbindung in die örtliche Salafistenszene. Diese entwickelte sich nach den Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden im Umfeld der ehemalige [[X.].] in der [[X.].]. Dabei handelte es sich um den Treffpunkt der 2001 verbotenen Kaplangemeinschaft, die einen grundgesetzwidrigen Kalifatstaat errichten wollte (vgl. dazu [[X.].], Urteil vom 27. November 2002 - 6 A 4.02 - [[X.].] 402.45 VereinsG Nr. 35). Zu dieser Gruppe, die nach den Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden nunmehr eine salafistische Prägung mit jihadistischer Tendenz aufweist, zählen u.a. der n. Staatsangehörige [X.], der einen terroristischen Anschlag plante und gegen den eine gesonderte Abschiebungsanordnung nach § 58a [[X.].] erging, sowie die Herren [[X.].] und V., die als "Führungspersonen" der salafistischen Szene eingestuft werden. [X.] soll nach den Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden als Anwerber für den sog. [X.] ([[X.].]) tätig sein ([X.] 46 [[X.].]). Aus den Reihen dieser Gruppierung sei es bereits zu mindestens zwei Ausreisen in das vom [[X.].] kontrollierte Gebiet in [X.]/[X.] gekommen, aus denen ein Selbstmordanschlag im [X.] resultierte, bei dem elf Menschen getötet und mehr als zwanzig zum Teil schwer verletzt worden seien. Herr [[X.].] soll Kontaktperson zu dem ausgereisten Selbstmordattentäter [[X.].]. gewesen sein, der an dem vorgenannten Selbstmordanschlag im [X.] am 13. Juni 2015 beteiligt gewesen sein soll ([X.] 37 [[X.].]). Der Antragsteller wird durch den ständigen Austausch mit diesen Personen in der Bereitschaft bestärkt, auch selbst einen solchen Anschlag zu begehen, durch den man zum Märtyrer wird (vgl. sein Telefonat vom 26. Januar 2017 zur Tötung der zwei algerischen Soldaten durch den [[X.].]). Der Einfluss dieses Personenkreises auf den Antragsteller wird nicht dadurch relativiert, dass er auch Kontakte zu [[X.].] hat und insbesondere zu den Eltern seiner Lebensgefährtin ein gutes Verhältnis pflegt (Schriftsatz vom 19. März 2017 S. 9). Dass die [[X.].] Gruppe gewaltbereit ist, wird durch die aufgefundenen Waffen in den Räumen von [[X.].], die für Treffen und Seminare der Gruppe genutzt wurden, bestätigt. Zu einer islamistischen Radikalisierung des Antragstellers dürfte auch seine Teilnahme an einem Seminar in der [X.] in [X.] im Mai 2016 beigetragen haben, in der der radikale salafistische Prediger A.W. auftrat. Einer der Seminarteilnehmer war nach den Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden auch der spätere [X.] Attentäter [X.] ([X.] 52 [[X.].]). Den Besuch dieses Seminars räumt der Antragsteller ein (Schriftsatz vom 7. März 2017 [[X.].] f.).

Die Gewaltbereitschaft des Antragstellers ergibt sich auch aus Telefonaten, deren Inhalt durch die gerichtlich angeordnete Telefonüberwachung bekannt geworden ist. So hat er in einem Telefonat am 18. Oktober 2016 gegenüber Herrn [[X.].] erklärt, er sei einem "D." begegnet, der ihn wohl nicht möge, weil er Moslem sei. Er habe vor dem keine Angst und würde ihm "ein Messer in den Hals stecken" ([X.] 218 [[X.].]). In einem anderen Telefonat vom gleichen Tag mit einem "P." hat er einen Rollstuhlfahrer, den er kennt, als einen "Köter" und als "dreckig" bezeichnet und angegeben, ihm liebend gern den "Kopf abschneiden" zu wollen. [X.] hätte seine Gründe dafür, dass dieser im Rollstuhl sitze. In einem weiteren Telefonat mit Herrn [[X.].] vom 19. Januar 2017 hat er angegeben, dass er bei einem Streit mit [[X.].] ([X.]), der ihn und seine Frau beleidigt habe, ein Messer gezogen habe und es habe einsetzen wollen, wobei der Unbekannte letztlich flüchtete ([X.] 292 f. [[X.].]). Er sei mit dem Messer auf [[X.].] zugelaufen und habe es in ihn "reinmachen" wollen ([X.] 292 [[X.].]). Auch hat er seinen Gesprächspartner [[X.].] aufgefordert, sich jetzt immer zu bewaffnen, wenn er mit seinen Schwestern rausgehe. Man müsse sich jetzt viel größere Messer besorgen. Der Kläger hat auf "[X.]" geschworen, dass er das jetzt tun werde ([X.] 293 [[X.].]). Der Antragsteller räumt die Aussagen über den "D." und den Rollstuhlfahrer zwar ein, die Bekannte von ihm seien. Ein Messer habe er gegen den "D." aber nicht gezogen, auch wenn er das so im Gespräch mit Herrn [[X.].] gesagt habe. Über den Rollstuhlfahrer habe er sich geärgert, weil er diesen verdächtigt habe, eine für den Antragsteller unangenehme Information über die heimliche Nutzung eines Firmenwagens weitergegeben zu haben (Schriftsatz vom 7. März 2017 S. 21 f.). Die mitgeschnittenen Aussagen vom 19. Januar 2017, er habe in [[X.].] sein Messer "reinmachen" wollen und man müsse sich jetzt immer mit Messern bewaffnen, träfen zu, sie [X.] sich aber so, als habe er sich damit brüsten und den [[X.].]rfall etwas ausschmücken wollen (Schriftsatz vom 7. März 2017 S. 24). Der [[X.].] wertet diese Relativierung der getätigten Aussagen als bloße Schutzbehauptungen. Aber selbst wenn sich der Antragsteller über den "D." und den Rollstuhlfahrer geärgert haben sollte, belegen die Aussagen in den Telefonaten vom 18. Oktober 2016 die Bereitschaft des Antragstellers, Gewalttaten an Leib und Leben jedenfalls dann zu begehen, wenn er wütend oder verärgert ist. Die Bezugnahmen auf "[X.]" weisen indes darauf, dass bei den Gründen für Wut oder Verärgerung es keine klare Trennlinie zwischen privat-persönlichen und religiös-ideologischen Gründen für ihn gibt. [X.] ist die Behauptung, er führe trotz der gegenteiligen Aussage im Telefonat mit Herrn [[X.].] kein Messer bei sich, vielmehr hat der Antragsteller auf "[X.]" geschworen, dass er sich zukünftig sogar mit noch größeren Messern bewaffnen werde. Die Wut des [X.], die schnell zu Gewalthandlungen führen kann, richtet sich nicht nur gegen Privatpersonen, sondern auch gegen Repräsentanten des Staates, und zwar aus Gründen, die aus der radikal-islamischen Einstellung des Antragstellers resultieren. Denn er hat - wie er selbst einräumt - in einem Gespräch am 24. November 2016 über Polizeibeamte geäußert, sie seien "schmutzige Polizisten, [X.], elendige Hunde, ich hasse sie!" ([X.] 36 [[X.].]). Er erklärt diese Aussagen über Polizeibeamte damit, dass er sich über ein konkretes Polizeihandeln gegenüber einer verschleierten Muslima geärgert habe. Aus seiner "Wut heraus" bzw. "aufgrund seines hitzigen Temperaments" habe er diese beleidigenden Äußerungen getätigt (Schriftsatz vom 7. März 2017 S. 22 f.).

Die Biographie des Antragstellers belegt, dass er Gewalttaten nicht nur ankündigt, sondern sie auch umsetzt. Er ist seit seinem 14. Lebensjahr immer wieder durch Gewaltdelikte aufgefallen. So wurde gegen ihn im Oktober 2004 Anklage wegen gefährlicher Körperverletzung erhoben, weil er einer weiblichen Person mit seinen Stollen-Fußballschuhen gegen die Rippen getreten hatte, wodurch diese schmerzhafte Hämatome erlitt ([X.] 19 [[X.].]). Das Verfahren wurde nach Erbringung von Arbeitsleistungen eingestellt ([X.] 22 [[X.].]). Es folgten Strafanzeigen, jugendrichterliche Weisungen und Verurteilungen u.a. wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung (Tatzeit 2006, [X.] 86, 123 [[X.].]), Körperverletzung in zwei Fällen (Tatzeit 2008, [X.] 90 [[X.].]), mehrere körperliche Übergriffe gegen die damalige Freundin (Tatzeit: 2009 bis 2010, [X.] 96 [[X.].]), Körperverletzung (Tatzeit: Oktober 2012, [X.] 244 [[X.].]), weitere Verurteilungen als nunmehr Erwachsener wegen Körperverletzung (Tatzeit April 2012, [X.] 250 [[X.].], Tatzeit Januar 2013, [X.] 240 [[X.].]) und schließlich eine Verurteilung im September 2014 wegen unerlaubten Handelns mit Betäubungsmitteln unter Einbeziehung weiterer Verurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten, deren [[X.].]llstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde ([X.] 318 ff. [[X.].]). Die Bewährungszeit wurde wegen weiterer Straftaten bis zum 18. März 2019 verlängert ([X.] 104 [[X.].]).

Aufgrund der Gewaltbereitschaft des Antragstellers, der immer wieder durch Rohheitsdelikte aufgefallen ist und sich auch aktuell entsprechend geäußert hat, seiner bekundeten Sympathie für den [[X.].] und für Attentäter des [[X.].] sowie seiner Einbindung in die [[X.].] Salafistengruppe mit Kontakten zu Selbstmordattentätern besteht ein beachtliches Risiko, dass der Antragsteller mit einer terroristischen Gewalttat ein Fanal setzt, mit dem seine Verachtung der säkularen Welt [X.] Prägung zum Ausdruck kommt. Dieses Risiko kann sich jederzeit realisieren. Die Einschätzung des [[X.].]s zu dem vom Antragsteller ausgehenden Risiko entspricht weitgehend der polizeilichen Einschätzung vom 7. Februar 2017, wonach sich aus der Summe der gewonnenen Erkenntnisse "die konkrete Gefahr eines (auch niedrigschwelligen) islamistisch motivierten Anschlages" ([X.] 63 [[X.].]) ergibt. Ideologische Einwirkung auf eine gewaltbereite Person kann in die Ausführung einer nach § 58a [[X.].] relevanten Gewalttat umschlagen; die damit verbundenen [X.] unterstreicht der Fall des [X.] Attentäters [X.].

Dem steht die Einschätzung seiner Bewährungshelferin vom 13. Februar 2017 nicht entgegen, der Glaube habe dem Antragsteller geholfen, "zur Ruhe zu kommen, auf Drogen zu verzichten und ein geregeltes Leben zu führen" ([X.] 102 [[X.].]). Offenbar kennt die Bewährungshelferin den Antragsteller nur unzureichend, was schon daran deutlich wird, dass er ausweislich der polizeilichen Erkenntnisse, aber entgegen den Ausführungen der Bewährungshelferin, regelmäßig Drogen konsumiert, was er selbst auch einräumt. Zudem hat er während dieser [X.] über einen längeren [X.]raum ein Kraftfahrzeug ohne Führerschein geführt und sich damit strafbar gemacht. Auch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass das Zusammenleben mit der ihm nach islamischem Ritus angetrauten Frau das Risiko einer terroristischen Gewalttat zu verringern vermochte. Vielmehr begleitete ihn seine Frau zu Veranstaltungen der salafistischen Szene, so etwa zum Seminar "Rolle der Frau im Islam", das am 8. Oktober 2016 stattgefunden hatte (Schriftsatz vom 7. März 2017 S. 21). Im Übrigen äußerte sie in einem Gespräch mit dem Kläger am 7. September 2016, dass sie doch auch "Islam" sei und nicht der Grund dafür sein wolle, dass der Antragsteller seine Pläne nicht umsetze (S. 172 f. [[X.].]). Sie trägt Kopftuch, obwohl sie damit rechnet, dass ihr deshalb gekündigt wird. In dem Gespräch mit dem Antragsteller vom 7. September 2016 erklärte sie weiter, es gehe darum, dass "diese scheiß [X.] einfach nur leiden". Sie warte auf die Strafe [X.]s hier in [[X.].]. Die Strafe werde kommen, dann werde es den Muslimen gut gehen (S. 171 [[X.].]).

cc) Die Abschiebungsanordnung ist als Rückkehrentscheidung auch mit der Richtlinie 2008/115/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ([[X.].] L 348 S. 98) zu vereinbaren. Insbesondere musste dem Antragsteller keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt werden, da von ihm wegen des von ihm geplanten Anschlags eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und die nationale Sicherheit ausgeht (Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115/[X.]). Ob die Regelung in § 11 Abs. 1 und 5 [[X.].], wonach mit der Abschiebung kraft Gesetzes ein Einreise- und Aufenthaltsverbot eintritt, das nicht befristet werden kann, solange die oberste Landesbehörde nicht im Einzelfall eine Ausnahme zulässt, mit Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/[X.] zu vereinbaren ist, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung. Denn der Antragsgegner hat zusammen mit der Abschiebungsanordnung ein (unbefristetes) Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet und damit eine behördliche Entscheidung zur Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots getroffen. Ob er auch hierfür zuständig war oder ob eine solche Entscheidung nur von der Ausländerbehörde getroffen werden kann, weil es sich bei § 11 Abs. 5 Satz 2 [[X.].] nicht um eine abweichende Zuständigkeitsbestimmung, sondern möglicherweise nur um ein verwaltungsinternes Zustimmungserfordernis handelt, bedarf im Aussetzungsverfahren keiner Entscheidung. Gleiches gilt für die Frage, ob die sachliche Zuständigkeit des [[X.].]s nach § 50 Abs. 1 Nr. 3 VwGO zur erst- und letztinstanzlichen Entscheidung über Streitigkeiten gegen [[X.].] nach § 58a [[X.].] und deren [[X.].]llziehung sich auch auf die vom Antragsgegner getroffene Befristungsentscheidung erstreckt. Denn die [[X.].]llziehbarkeit der Abschiebungsanordnung hängt allenfalls von einer rechtzeitig vor der Abschiebung getroffenen behördlichen Befristungsentscheidung ab, nicht aber von deren Rechtmäßigkeit (vgl. [[X.].], in: GK-[[X.].], Stand Januar 2017, § 59 [[X.].] Rn. 322).

dd) Die Abschiebungsanordnung ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner dem öffentlichen Interesse an der Abwehr der vom Antragsteller ausgehenden terroristischen Gefahr ein höheres Gewicht beimisst als dessen Interesse am Verbleib in [[X.].]. Das [[X.].] hat gewürdigt, dass der Antragsteller in [[X.].] geboren und aufgewachsen ist. Hier leben seine Mutter, seine Geschwister und seine ihm nach islamischem Ritus angetraute Frau, die die [X.] Staatsangehörigkeit besitzt. Er beherrscht die [X.] Sprache, ist hier zur Schule gegangen und hat die Zulassung zum Studium an der [X.] erreicht. Allerdings gelang ihm aufgrund zahlreicher begangener Straftaten keine Verfestigung seines Aufenthalts und allenfalls eine partielle Integration in den freiheitlichen Rechtsstaat der [[X.].]esrepublik [[X.].] und seine ihn tragende Gesellschaft. Seit Mitte 2016 hält er sich auf der Grundlage einer Fiktionsbescheinigung in [[X.].] auf, da seine Aufenthaltserlaubnis bis zum 30. Juni 2016 befristet war und danach nicht verlängert wurde.

Der Antragsgegner hat berücksichtigt, dass der Antragsteller [[X.].] nur von Besuchsaufenthalten kennt und keine Nachweise darüber vorliegen, dass und gegebenenfalls in welchem Umfang er die [X.] beherrscht. Der Kläger gibt allerdings selbst an, dass er die algerische Sprache versteht, nicht hingegen das [X.] (Schriftsatz vom 19. März 2017 S. 5). Außerdem hat nach den Angaben des Antragstellers dessen Mutter in [[X.].] Häuser gebaut (Anhörung vom 15. Februar 2017, [X.] 120 [[X.].]). Er selbst will in den nächsten fünf Jahren dort hinziehen. Jedenfalls will er mit seiner Frau "in ein islamisches Gebiet" ausreisen, da er sich hier nicht wohl fühlt (Anhörung vom 15. Februar 2017, [X.] 121 [[X.].], Schriftsatz vom 7. März 2017 S. 18 und 25). Allerdings möchte er zunächst die [X.] zumindest in Grundzügen erlernen (Schriftsatz vom 7. März 2017 S. 18).

Trotz der Verwurzelung des Antragstellers in die hiesigen Verhältnisse ist die beabsichtigte Aufenthaltsbeendigung unter den hier gegebenen Umständen eines jederzeit möglichen Terroranschlags durch den Antragsteller auch mit [X.]ick auf Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 [[X.].] sowie Art. 8 [X.] wegen der von ihm ausgehenden Gefahr nicht unverhältnismäßig.

2. Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller auf ein [X.] nach § 60 [[X.].]. Das [[X.].]rliegen eines [X.]s nach § 60 Abs. 1 bis 8 [[X.].] steht dem Erlass einer Abschiebungsanordnung zwar nicht entgegen, es führt aber dazu, dass der Betroffene nicht in diesen Staat abgeschoben werden darf (§ 58a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 59 Abs. 2 und 3 [[X.].] in entsprechender Anwendung). Aus diesem Grund hat die zuständige Behörde beim Erlass einer Abschiebungsanordnung in eigener Verantwortung zu prüfen, ob der beabsichtigten Abschiebung ein zielstaatsbezogenes [X.] nach § 60 Abs. 1 bis 8 [[X.].] entgegensteht. Dies umfasst sowohl die Frage, ob die [[X.].]raussetzungen für die Gewährung von [X.] als Flüchtling (§ 60 Abs. 1 [[X.].]) oder als subsidiär Schutzberechtigter (§ 60 Abs. 2 [[X.].]) vorliegen, als auch die Prüfung nationaler [X.]e nach § 60 Abs. 5 und 7 [[X.].].

Für eine Verfolgung des Antragstellers wegen dessen Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten [X.] Gruppe oder politischen Überzeugung im Sinne von § 60 Abs. 1 [[X.].] liegen keine Anhaltspunkte vor. Eine mögliche Bestrafung wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung oder terroristischer Betätigung stellt keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 [[X.].] dar. Der Antragsteller selbst trägt eine solche Gefahr im Übrigen auch selbst nicht vor.

Der Antragsteller beruft sich auf das nationale [X.] des § 60 Abs. 7 [[X.].], denn er befürchtet, im Fall seiner Rückführung nach [[X.].] einer konkreten Leibes- und Lebensgefahr ausgesetzt zu sein. Er bezieht sich auf einen Bericht von [X.] vom Juli 2015, wonach in [[X.].] Personen, die unter dem Verdacht des Islamismus stehen, der konkreten Gefahr besonders schwerer körperlicher Misshandlungen, Folter und akuter Lebensgefahr ausgesetzt seien (Schriftsatz vom 16. Februar 2017 S. 5 ff.). Weder die [[X.].]raussetzungen des § 60 Abs. 7 noch die des § 60 Abs. 5 [[X.].] liegen im Ergebnis vor.

a) Die vom Antragsteller angesprochene Gefahr der Verhängung der Todesstrafe für Delikte, die im Zusammenhang mit dem Terrorismus stehen, besteht hier nicht mit entscheidungserheblicher Wahrscheinlichkeit. Nach dem Lagebericht des [[X.].] vom 13. Februar 2017 stellt das algerische Strafgesetzbuch zwar unter anderem die Komplizenschaft mit den Anführern einer aufständischen Bewegung unter Todesstrafe. Im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Terrorismus bzw. "subversiver" Bestrebungen werde bereits das Verteidigen derartiger Aktivitäten mit Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren sanktioniert (Bericht S. 15).

Es ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller hiernach die Todesstrafe drohen könnte. Sein Verhalten, das Grundlage für die ergangene Abschiebungsanordnung ist, erreicht nach [X.]m Recht schon nicht die Schwelle der Strafbarkeit. Soweit das algerische Strafrecht betroffen ist, ist nicht ansatzweise erkennbar, dass der Antragsteller einer algerischen aufständischen Bewegung angehören oder auch nur der Komplizenschaft verdächtigt werden könnte. Im Übrigen wird die Todesstrafe in [[X.].] seit 1993 nicht mehr vollstreckt (Bericht S. 21). Rechtsgrundlage für die Verfolgung fundamentalistisch motivierter Straftaten ist seit 1992 zudem die [X.]. Danach wird die Gründung einer terroristischen oder subversiven Vereinigung mit lebenslanger Freiheitsstrafe und die Mitgliedschaft mit zehn bis zwanzig Jahren Freiheitsentzug bestraft (Bericht [X.]). Unter diesen Tatbestand der Verordnung fällt nach der dem [[X.].] erteilten Auskunft des [[X.].] vom 1. März 2017 auch die Zugehörigkeit zu einer terroristischen Vereinigung im Ausland. Salafismus ist nach der erteilten Auskunft kein Straftatbestand, es sei denn die Mitgliedschaft ist mit terroristischen oder kriminellen Aktivitäten verbunden. Eine Ergänzung des Strafgesetzbuches von 2016 definiert das Strafmaß für die Rekrutierung für eine terroristische Vereinigung mit fünf bis zehn Jahren Haft oder Geldstrafe.

b) Die vom Antragsteller angesprochene Gefahr der Folter oder einer anderen gegen Art. 3 [X.] widersprechenden Behandlung oder Bestrafung erscheint gering, kann aber nicht völlig ausgeschlossen werden ([X.] nach § 60 Abs. 5 [[X.].]).

[X.] ist nach der dem [[X.].] erteilten Auskunft des [[X.].] vom 1. März 2017 mit seiner Befragung durch die algerische Polizei zu rechnen. Wird dieser bekannt, dass er wegen der Gefahr der Begehung einer terroristischen Tat abgeschoben wurde, ist es möglich, dass er für einige [X.] in Polizeigewahrsam genommen wird. Nach dem Lagebericht des [[X.].] vom 13. Februar 2017 gibt es ernstzunehmende Hinweise darauf, dass es im Polizeigewahrsam nach wie vor zu Übergriffen bis hin zu Folter kommt (S. 20). Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Algerische Verfassung Folter und unmenschliche Behandlung verbietet. Zudem ist Folter im algerischen Strafgesetz seit 2004 ein Verbrechen (Lagebericht S. 20). Weiterhin ist der algerische [X.] [X.], dem Folter gegenüber [X.] vorgeworfen wurde, nach dem aktuellen Jahresbericht von [X.] im [X.] aufgelöst worden. An seine Stelle ist danach nun ein "Security Services Directorate" getreten, das unmittelbar dem Präsidenten berichten soll ([X.] Report 2016/17 S. 63). Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass der [X.] [[X.].]onseil d'Etat in zwei Beschlüssen aus dem [X.] entschieden hat, dass der Abschiebung algerischer Staatsangehöriger nach [[X.].] Art. 3 [X.] nicht entgegensteht, auch wenn die Entscheidungen nicht auf eine eigene Sachaufklärung des Gerichts, sondern darauf gestützt sind, dass keine hinreichenden Tatsachen dafür vorgetragen wurden, dass die wegen Unterstützung des islamistisch motivierten Terrorismus ausgewiesenen [X.] die Gefahr einer Art. 3 [X.] widersprechenden Behandlung zu erwarten hätten (siehe die Gerichtsbeschlüsse vom 6. April 2016 - No 398217, vom 19. August 2016 - No 402457 - im Originaltext mit auszugsweiser [X.]r Übersetzung in der Erkenntnismittelliste des [[X.].]s). Demgegenüber hat der [X.] in seinem Urteil vom 15. Mai 2012 (Nr. 33809/08, [X.]/[X.] Rn. 121 ff.) die dem damaligen Beschwerdeführer drohende Gefahr in [[X.].] in den Jahren 2008 bis 2012 dahin beurteilt, dass Art. 3 [X.] der vollzogenen Abschiebung entgegenstand und die Einhaltung der erteilten Zusicherungen aufgrund eines fehlenden [X.] nicht überprüft werden konnte. Mittlerweile hat [[X.].] allerdings zahlreiche Reformen durchgeführt und den Grundrechtsschutz in der [X.] mit der Verfassungsreform von 2016 nochmals normativ gestärkt. Der mit Foltervorwürfen in Verbindung gebrachte [X.] [X.] wurde aufgelöst. [[X.].] ist an zahlreiche internationale Menschenrechtskonventionen gebunden, auch an das UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe und den Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Lagebericht des [[X.].] vom 13. Februar 2017 S. 20).

Nach wie vor etwa bestehenden Gefahren kann mit geeigneten diplomatischen Zusicherungen begegnet werden. Der [[X.].] hat die Abschiebung daher von der Bedingung abhängig gemacht, dass entsprechende Zusicherungen erteilt werden. Der [X.]MR sieht in solchen Zusicherungen unter bestimmten [[X.].]raussetzungen ein geeignetes Instrument zur Ausräumung der Gefahr einer Art. 3 [X.] widersprechenden Behandlung selbst bei [[X.].], in denen - anders als in [[X.].] - systematisch gefoltert und misshandelt wird (Urteil vom 17. Januar 2012 - Nr. 8139/09, [X.]/[X.], NVwZ 2013, 487 Rn. 193 - 204). Für [[X.].] hat das [X.] die Anfrage des [[X.].]s am 1. März 2017 dahin beantwortet, dass das algerische [X.] den [X.]n Behörden in einem Auslieferungsfall schriftliche Garantien für Prozess- und Haftbedingungen gegeben habe. Beim bisherigen Auslieferungsverkehr mit [[X.].] vertraue z.B. [X.] darauf, dass einschlägige Konventionen weitestgehend eingehalten würden. Es könne von einem algerischen Interesse ausgegangen werden, im Hinblick auf Zusicherungen als "verlässlicher Partner" angesehen zu werden. Eine unabhängige Überprüfung von Haftbedingungen könne nunmehr durch das [X.] und den algerischen Roten Halbmond vorgenommen werden (insoweit anders als noch zur Lage im [X.]punkt der Beurteilung durch den [X.]MR im Rahmen seines o.g. Urteils vom 15. Mai 2012 "[X.]/[X.]"). Der [[X.].] sieht keinen hinreichenden Grund, an dieser Auskunft zu zweifeln. Auch das [X.] hat die Auslieferung eines wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung gesuchten [X.]s aufgrund der Erteilung von Zusicherungen für zulässig erklärt (Beschluss vom 16. Februar 2017 - III - 2 Ausl. 21/16 OLG Hamm).

3. [X.] folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Da die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Entscheidung in der Hauptsache praktisch vorwegnimmt, war der Streitwert auf die Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts anzuheben.

Meta

1 VR 1/17, 1 VR 1/17 (1 A 2/17)

21.03.2017

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: A

§ 30 Abs 4 AsylVfG 1992, § 55 Abs 1 AsylVfG 1992, § 11 Abs 5 AufenthG, § 11 Abs 1 AufenthG, § 2 AufenthG, § 3 AufenthG, § 4 AufenthG, § 5 AufenthG, § 54 Abs 1 Nr 2 AufenthG, § 58a AufenthG, § 58a Abs 1 S 1 AufenthG, § 59 Abs 3 AufenthG, § 59 Abs 2 AufenthG, § 6 AufenthG, § 60 AufenthG, § 60 Abs 1 AufenthG, § 7 AufenthG, § 8 AufenthG, § 9 AufenthG, Art 11 Abs 2 EGRL 115/2008, Art 7 Abs 4 EGRL 115/2008, Art 21 Abs 2 Buchst a EURL 95/2011, Art 1 Abs 3 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 20 Abs 2 GG, Art 38 Abs 1 GG, Art 42 Abs 1 GG, Art 6 GG, Art 77 GG, Art 83 GG, Art 84 GG, Art 8 MRK

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.03.2017, Az. 1 VR 1/17, 1 VR 1/17 (1 A 2/17) (REWIS RS 2017, 13737)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13737

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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2 BvR 758/07

2 BvR 301/98

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