(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 3 G v 25.10.2024 I Nr. 332
G. Neugefasst durch Bek. v. 25.2.2008 I 162;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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30.10.2024 | Synopse | Alte Version laden. |
15.05.2024 | Synopse | Alte Version laden. |
28.02.2024 | Synopse | Alte Version laden. |
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