(1) 1Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. 2Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 24.10.2024 I Nr. 328
G. Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;
PROZESSKOSTENHILFE WIEDEREINSETZUNG BUNDESVERFASSUNGSGERICHT VERFASSUNGSBESCHWERDE NICHTZULASSUNGSBESCHWERDE MAHNVERFAHREN ANWALTSZWANG BESCHWER BUNDESGERICHTSHOF STREITVERKÜNDUNG SELBSTÄNDIGES BEWEISVERFAHREN HINWEISPFLICHT AUFSÄTZE RECHTSBESCHWERDE BERUFUNG BESCHLUSSZURÜCKWEISUNG OLG MÜNCHEN OLG STUTTGART IZVR FAMFG OLG CELLE VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT. BERUFUNGSFRIST SCHWEIGEPFLICHTENTBINDUNG VERSÄUMNISURTEIL VERJÄHRUNGSHEMMUNG ANWALTLICHES GEBÜHRENRECHT HINREICHENDE ERFOLGSAUSSICHT VERFAHRENSKOSTENHILFE BEDÜRFTIGKEIT WIEDEREINSETZUNG IN DEN VORIGEN STAND BEIORDNUNG EINES RECHTSANWALTS PKH ERKLÄRUNG ZU DEN PERSÖNLICHEN UND WIRTSCHAFTLICHEN VERHÄLTNISSEN WERT DES BESCHWERDEGEGENSTANDS ERFOLGSAUSSICHT GÜTERICHTERVERFAHREN PKH-BEWILLIGUNGSVERFAHREN MEHRVERGLEICH SCHRIFTLICHES VORVERFAHREN ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG QUALIFIKATIONSFESTSTELLUNGSANTRAG ERFOLGSAUSSICHTEN Hinzufügen
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