Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.06.2018, Az. VIII ZR 247/17

8. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 8239

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Gegenstand

Verbandsklage eines Verbraucherschutzvereins gegen ein Stromversorgungsunternehmen: Umfang der Informationspflichten des Grundversorgers bei Strompreisänderungen gegenüber Haushaltskunden; Unterlassungsanspruch bei Verletzung von Informationspflichten


Leitsatz

1. § 5 Abs. 2 Satz 2 StromGVV legt dem Grundversorger unter anderem die Verpflichtung auf, in der brieflichen Mitteilung über Preisänderungen eine Gegenüberstellung sämtlicher in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 StromGVV aufgeführter Kostenfaktoren vor und nach der Preisanpassung vorzunehmen.

2. Unterlässt der Grundversorger diese Informationen, kann er gemäß § 2 Abs. 1 UKlaG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 7. September 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin zum Na[X.]hteil des [X.] ents[X.]hieden worden ist.

Die Berufung der [X.] gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des [X.] vom 10. Januar 2017 wird insgesamt zurü[X.]kgewiesen, wobei die unter dem dritten Spiegelstri[X.]h im Tenor des landgeri[X.]htli[X.]hen Urteils ausgespro[X.]hene Verurteilung zur Unterlassung wie folgt neu gefasst wird:

"und/oder ohne den Verbrau[X.]her glei[X.]hzeitig dur[X.]h eine Gegenüberstellung des für jeden der in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 [X.] genannten Kostenfaktoren (Stromsteuer, Konzessionsabgabe, Umlagen und Aufs[X.]hläge na[X.]h § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Bu[X.]hst. [X.], Netzentgelte und Betreiberentgelte, Kostenanteil der Grundversorgung) vor und na[X.]h der Preisanpassung geltenden Preises zu informieren."

Die Revision und die [X.] der [X.] gegen das vorbezei[X.]hnete Urteil des [X.], erstere soweit sie ni[X.]ht bereits dur[X.]h Senatsbes[X.]hluss vom 10. April 2018 als unzulässig verworfen worden ist, werden zurü[X.]kgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Re[X.]htsmittelverfahren zu tragen.

Die Ents[X.]heidungsformel im Urteil des [X.] wird bezügli[X.]h der darin ausgespro[X.]henen Verurteilung zur Unterlassung hinsi[X.]htli[X.]h der angegebenen Bestimmungen der [X.] gemäß § 319 ZPO dahin beri[X.]htigt, dass sie wie folgt lautet:

Die Beklagte bleibt verurteilt, bei Vermeidung eines vom Geri[X.]ht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu se[X.]hs Monaten, zu vollstre[X.]ken an den Ges[X.]häftsführern der [X.], im Rahmen ges[X.]häftli[X.]her Handlungen gegenüber Verbrau[X.]hern künftig zu unterlassen, [X.] wie in dem als Anlage 1 abgebildeten S[X.]hreiben vom 04.11.2015 ([X.]. 3 f. d. A.) ges[X.]hehen, anzukündigen,

a) ohne dem Verbrau[X.]her glei[X.]hzeitig vollständig diejenigen Kostenfaktoren gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 [ni[X.]ht § 2 Abs. 3 Nr. 5 Satz 1] [X.] (Stromsteuer, Konzessionsabgabe, Umlagen und Aufs[X.]hläge na[X.]h § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Bu[X.]hst. [X.] [ni[X.]ht § 2 Abs. 3 Nr. 5 Bu[X.]hst. [X.]] [X.], Netzentgelte und Betreiberentgelte) und § 2 Abs. 3 Satz 3 [ni[X.]ht § 2 Abs. 3 Nr. 5 Satz 3] [X.] (auf die Grundversorgung entfallender Kostenanteil) zu benennen, deren Veränderung in Form eines Anstiegs oder eines Absinkens Anlass für die Preisanpassung ist

und/oder

b) hierbei als Grund für die Preisanpassung einzelne Kostenfaktoren (in dem abgebildeten S[X.]hreiben als "Netznutzungsentgelte", "Steuern" und "Abgaben" bezei[X.]hnet) zu benennen, die tatsä[X.]hli[X.]h ni[X.]ht Anlass für die Preisanpassung sind.

Von Re[X.]hts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist in der Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 [X.] eingetragen. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Energieversorgungsunternehmen, dem die Grundversorgung für Strom im [X.] Stadtgebiet obliegt.

2

Mit Schreiben vom 4. November 2015 unterrichtete die Beklagte ihre Kunden über eine zum 1. Januar 2016 im Rahmen der Grundversorgung geplante Preiserhöhung. In diesem Schreiben heißt es unter anderem:

"Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

zum 01.01.2016 werden die Netznutzungsentgelte angepasst sowie ein Teil der gesetzlichen Steuern und Abgaben. Damit verändern sich ausschließlich die Preisbestandteile, auf die wir keinerlei Einfluss haben. Sie machen inzwischen mehr als die Hälfte Ihres Strompreises aus. Da wir den Anstieg dieser Umlagen leider nicht auffangen können, müssen wir die Preise anpassen.

Für Sie bedeutet dies:

Der Jahresgrundpreis steigt aufgrund der höheren Netzentgelte zum 01.01.2016 um 5,79 Euro von 92,00 € auf 97,79 Euro brutto. Der [X.] erhöht sich aufgrund der gestiegenen Steuern und Abgaben um 0,584 Cent/kWh von 28,440 Cent/kWh auf 29,024 Cent/kWh brutto. Detaillierte Informationen zu den Preisen finden Sie auf der Rückseite unseres Schreibens […]."

3

Auf Seite 2 des genannten Schreibens werden die ab 1. Januar 2016 in die Bemessung des Grundpreises und des [X.]es einfließenden, von der Beklagten nicht beeinflussbaren Preisbestandteile im Einzelnen der Höhe nach aufgeschlüsselt.

4

Der Kläger forderte die Beklagte mit Abmahnschreiben vom 22. März 2016 auf, künftig die Informationspflichten nach der Stromgrundversorgungsverordnung ([X.]) einzuhalten, und verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung einer Abmahnpauschale in Höhe von 260 €. Die Beklagte teilte mit Anwaltsschreiben vom 6. April 2016 mit, aus ihrer Sicht seien Rechtsverstöße nicht gegeben.

5

Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger die Beklagte darauf in Anspruch genommen, es im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern künftig zu unterlassen, [X.] gegenüber Haushaltskunden in der Grundversorgung anzukündigen, (1) ohne dem Verbraucher die nach den Bestimmungen der [X.] erforderlichen vollständigen Informationen über diejenigen Kostenfaktoren zu erteilen, deren Veränderung Anlass für die Preisanpassung ist, und/oder (2) ohne dabei Kostenfaktoren als Anlass für die Preisanpassung anzuführen, die tatsächlich hierfür nicht Anlass gewesen sind, und/oder (3) ohne dem Verbraucher gleichzeitig die für jeden Kostenfaktor vor und nach der Preisanpassung geltenden Einzelpreise gegenüberzustellen. Weiter hat er die Zahlung einer Abmahnpauschale von 260 € nebst Zinsen verlangt.

6

Das [X.] hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das [X.] das erstinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Verurteilung zur Unterlassung von Preisänderungsankündigungen, denen eine Gegenüberstellung des für jeden Kostenfaktor vor und nach der Preisanpassung geltenden Preises fehlt (Unterlassungsklageantrag zu 3), bestätigt. Insoweit hat es das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.

7

Das Berufungsgericht hat im [X.] die Revision "beschränkt auf die in den Gründen genannten Fragen" zugelassen. In den Entscheidungsgründen seines Urteils hat es ausgeführt, es sei geboten, die Revision zu den Fragen zuzulassen, (1) ob im Falle eines auf § 2 Abs. 1 [X.] beruhenden Unterlassungsanspruchs wegen der Nichteinhaltung der Vorgaben der § 5 Abs. 2 Satz 2, § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 [X.] ein den Gesetzeswortlaut wiederholender Klageantrag dem [X.] aus § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genüge und ob (2) nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 [X.] eine Gegenüberstellung der für jeden Kostenfaktor vor und nach der Preisanpassung geltenden Preise erforderlich sei. Gegen das Urteil des Berufungsgerichts haben beide Seiten, soweit sie unterlegen sind, Revision eingelegt. Der Kläger erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, die Beklagte eine vollständige Klageabweisung.

8

Die Beklagte hat für den Fall, dass der Senat eine wirksame Beschränkung der Revisionszulassung annimmt, vorsorglich Nichtzulassungsbeschwerde und hilfsweise - falls der Senat diese Beschwerde mangels Erreichens des gesetzlichen [X.] als unzulässig verwerfen sollte - Anschlussrevision eingelegt.

9

Mit Beschluss vom 10. April 2018 hat der Senat die Revision der Beklagten, soweit sie sich gegen die Begründetheit der vom Berufungsgericht bestätigten Verurteilung zur Unterlassung von inhaltlich unzureichenden oder unzutreffenden Preisänderungsankündigungen (Unterlassungsklageanträge zu 1 und zu 2) und gegen die Verurteilung zur Zahlung von 260 € Abmahnkosten nebst Zinsen richtet, als unzulässig verworfen, weil die Revision insoweit vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden ist und auch die vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erreichens des [X.] nach § 26 Nr. 8 EGZPO nicht zu einer Zulassung der Revision geführt hat. Aus diesem Grund hat der Senat in dem genannten Beschluss auch die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen.

Entscheidungsgründe

Weder die Revision der [X.]n - soweit sie vom [X.] nicht bereits als unzulässig verworfen worden ist - noch deren zulässig erhobene [X.] haben Erfolg. Dagegen ist die Revision des [X.] begründet.

A.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

Das Unterlassungsbegehren des [X.] genüge entgegen der Auffassung der [X.]n den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Danach dürfe ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt seien, sich die [X.] deshalb nicht erschöpfend verteidigen könne und letztlich die Entscheidung darüber, was der [X.]n verboten sei, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibe. Daher seien [X.], die lediglich den Wortlaut des Gesetzes wiederholten, regelmäßig als unbestimmt und damit als unzulässig anzusehen. Abweichendes könne aber dann gelten, wenn entweder bereits der gesetzliche [X.] selbst entsprechend eindeutig und konkret gefasst oder der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm durch eine gefestigte Auslegung geklärt sei, sowie auch dann, wenn der Kläger hinreichend deutlich mache, dass er sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiere.

Vorliegend nehme der Kläger die [X.] auf Unterlassung der Nichteinhaltung der Informationspflichten aus § 5 Abs. 2 Satz 2, § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 [X.] in Anspruch. Diese seien im Gesetzestatbestand so konkret gefasst, dass sich daraus eindeutig ergebe, inwieweit das beanstandete Verhalten der [X.]n mit den gesetzlichen Vorgaben unvereinbar gewesen sei und welches Verhalten sie künftig als strafbewehrt zu unterlassen habe.

Das Unterlassungsbegehren sei - mit Ausnahme der vom Kläger geforderten Unterlassung von [X.], die eine Gegenüberstellung der auf die einzelnen Kostenfaktoren vor und nach der Preisanpassung entfallenden Einzelpreise nicht enthielten - auch begründet. Die [X.] habe den Vorschriften der § 5 Abs. 2 Satz 2, § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 [X.] zuwider gehandelt. Bei den dort normierten, zur Umsetzung der Transparenzanforderungen der [X.] 2003/55/[X.] und 2009/72/[X.] geschaffenen Informationspflichten handele es sich um verbraucherschützende Bestimmungen im Sinne des § 2 Abs. 2 [X.].

Das den Anlass des Unterlassungsbegehrens bildende Schreiben der [X.]n vom 4. November 2015 verstoße in zweierlei Hinsicht gegen die einem Grundversorger von der [X.] auferlegten Informationspflichten bei Preisanpassungen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] habe der Grundversorger bei der Bekanntgabe von Preisänderungen Umfang, Anlass und Voraussetzungen für die Änderung zu benennen, auf die Rechte des Kunden nach § 5 Abs. 3 [X.] (Sonderkündigungsrecht) hinzuweisen und schließlich die [X.] sowie die sich aus § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 [X.] ergebenden Kostenfaktoren (unter anderem Stromsteuer, Konzessionsabgabe, Umlagen/Aufschläge nach dem E[X.] und [X.], Netzentgelte, Entgelte für die Betreiber von [X.] und für die Messstellenbetreiber sowie für die Messung, auf die Grundversorgung entfallender Nettokostenanteil) im Einzelnen auszuweisen. Die [X.] habe unter Verstoß gegen diese Bestimmungen diejenigen Kostenfaktoren, die Anlass für die Preisänderung gewesen seien, nicht vollständig angegeben und darüber hinaus unrichtige Informationen darüber erteilt, welche [X.] zu der Preisänderung geführt hätten. Es bestehe die widerlegliche, von der [X.]n aber nicht entkräftete Vermutung, dass sie ihren Kunden gegenüber solch fehlerhafte [X.] künftig wiederholen werde.

Die Anforderungen, die an die Darstellung des Anlasses für eine Preisänderung zu stellen seien, ergäben sich aufgrund einer Auslegung des § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] im Lichte der dieser Vorschrift zugrundeliegenden [X.], der Rechtsprechung des [X.] und des [X.] sowie der Gesetzesmaterialien ([X.]. 402/14, [X.]). Ausgangspunkt für die Darlegung des Anlasses der Preisänderung sei das in Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 und Anhang A der Richtlinie 2003/54/[X.] normierte Transparenzgebot. In Ansehung dessen, dass den Informationen über Anlass, Voraussetzungen und Umfang von Preisänderungen eine herausragende Bedeutung zugemessen werde, seien solche Informationen in übersichtlicher ([X.] konkret und inhaltlich korrekt dem Kunden mitzuteilen. In diesem Sinne sei auch die Begründung des [X.] zur Ergänzung des § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] um den letzten Halbsatz zu verstehen, die deshalb erfolgt sei, um den Kunden über den Rechtsgrund der Änderung und den Anlass zu unterrichten, aus dem die rechtliche Grundlage von dem Grundversorger im konkreten Fall genutzt werde.

Anzugeben sei daher jeder Preisbestandteil, der sich verändert habe. Dies schließe auch die Angabe der Preisbestandteile mit ein, die gesunken seien und dadurch die Preiskalkulation beeinflussten, denn nur in diesem Falle sei die Preisgestaltung transparent. Ferner setze eine transparente Preisgestaltung voraus, dass alle Grundversorger bei jedem Anlass die vom Gesetz vorgesehenen Bezeichnungen verwendeten.

Diesen Anforderungen sei die [X.] in dem beanstandeten Schreiben nicht gerecht geworden, so dass der von dem Kläger gestellte Unterlassungsantrag Ziffer 1 begründet sei. Entgegen der durch dieses Schreiben dokumentierten Praxis der [X.]n reiche es nicht aus, sämtliche Preisbestandteile tabellarisch aufzulisten und es dem Kunden zu überlassen, daraus Umfang, Anlass und Voraussetzung für die Preisanpassung durch einen Abgleich der Preisbestandteile selbst zu ermitteln.

Auch der Unterlassungsantrag Ziffer 2 sei begründet. Aus der beschriebenen Bedeutung der Informationen über Anlass, Umfang und Voraussetzungen der Preiserhöhung für den Kunden folge zugleich, dass die erfolgten Mitteilungen richtig sein müssten. Die [X.] habe es daher zu unterlassen, als Grund für die angekündigte Preisanpassung einzelne Kostenfaktoren (in dem beanstandeten Schreiben als "Netznutzungsentgelte", "Steuern" und "Abgaben" bezeichnet) anzuführen, die tatsächlich aber nicht Anlass für die Preisanpassung gewesen seien. Gegen dieses Gebot habe die [X.] verstoßen, indem sie angegeben habe, "ein Teil der Steuern" und die "Abgaben" seien angepasst worden, obwohl die maßgeblichen Steuern (Strom- und Umsatzsteuer) und die Konzessionsabgabe unverändert geblieben seien.

Dagegen könne der Kläger von der [X.]n weder nach § 2 Abs. 2[X.] noch nach § 3a UWG die Unterlassung von [X.] verlangen, denen eine Gegenüberstellung der für jeden Kostenfaktor vor und nach der Preisanpassung geltenden Einzelpreise fehle. Zwar werde im Schrifttum teilweise zur Transparenz der Preisentwicklung eine entsprechende Gegenüberstellung für notwendig erachtet. Der Normgeber habe aber ein Bedürfnis für eine Gegenüberstellung der bisherigen und künftigen Einzelpreise für jeden Kostenfaktor nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Abs. 3 Satz 3 [X.] nicht gesehen. Er habe in der Begründung zu § 2 Abs. 3 [X.] ein Muster für eine gebotene Information über die Preiszusammensetzung vorgestellt, in dem nur die Angabe der geänderten, nicht aber der bisherigen Preise vorgesehen sei. Nur bezüglich der neu geltenden Preise für die einzelnen Kostenfaktoren bestehe ein Informationsbedürfnis des Kunden. Denn dieser könne mit zumutbarem Aufwand die geänderten Preisbestandteile identifizieren und vergleichen, weil er die aktuell vor der Preiserhöhung geltenden Preise seinen Vertragsunterlagen entnehmen und zudem auf der [X.]seite des Grundversorgers frei zugänglich abrufen könne.

B.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend einen Anspruch des [X.] aus § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, 2, § 2 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 2, § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 [X.] dahin bejaht, dass die [X.] künftig davon abzusehen hat, gegenüber Haushaltskunden (Verbrauchern) Preisänderungen anzukündigen, in denen keine vollständigen Angaben dazu enthalten sind, welche der von der [X.]n nicht beeinflussbaren Kostenfaktoren Anlass für die Preisanpassung sind, und/oder in denen unzutreffend einzelne dieser Kostenfaktoren als Grund für die Preisänderung angeführt werden. [X.] hat es jedoch diesen Vorschriften nicht auch einen Anspruch des [X.] auf Unterlassung solcher [X.] entnommen, die keine Gegenüberstellung der vor und nach der Preisanpassung gültigen Höhe dieser [X.] aufweisen.

I. Zur Revision der [X.]n

1. Da der [X.] die Revision der [X.]n mit Beschluss vom 10. April 2018 als unzulässig verworfen hat, soweit sie sich gegen die Begründetheit der Unterlassungsklageanträge zu 1 und 2 und die Verurteilung zur Zahlung einer Abmahnpauschale nebst Zinsen richtet, ist vorliegend im Rahmen der Revision der [X.]n allein zu prüfen, ob die von ihr erhobenen Einwände gegen die Zulässigkeit der Unterlassungsklageanträge zu 1 und 2 durchgreifen. Dies ist nicht der Fall; das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass das in diese Anträge gekleidete Unterlassungsbegehren des [X.] den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt.

a) Das Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO dient dazu, den Streitgegenstand abzugrenzen und zugleich die Grundlage für eine etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung zu schaffen. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] darf ein Verbotsantrag daher nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der [X.] deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem [X.]n verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe (vgl. etwa [X.], Urteile vom 16. November 2006 - [X.], [X.], 607 Rn. 16; vom 6. Oktober 2011 - I ZR 117/10, [X.], 407 Rn. 15; vom 13. Januar 2011 - [X.], NJW 2011, 2211 Rn. 17; vom 11. Juni 2015 - I ZR 226/13, [X.], 88 Rn. 13; vom 2. Dezember 2015 - I ZR 239/14, [X.], 702 Rn. 14; vom 21. Juli 2016 - [X.], [X.], 1076 Rn. 11; jeweils mwN). Aus diesem Grund sind insbesondere [X.], die lediglich den Gesetzeswortlaut wiederholen, grundsätzlich als zu unbestimmt und damit als unzulässig anzusehen (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Urteile vom 16. November 2006 - [X.], aaO; vom 6. Oktober 2011 - I ZR 117/10, aaO; vom 13. Januar 2011 - [X.], aaO; vom 11. Juni 2015 - I ZR 226/13, aaO).

b) Im Streitfall erschöpfen sich die [X.] zu 1 und 2 jedoch nicht in der bloßen Wiedergabe der in den Vorschriften der § 5 Abs. 2 Satz 2, § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 [X.] im Einzelnen vorgegebenen Preisbestandteile. Denn beide Anträge nehmen auf die beanstandete Preisänderungsankündigung der [X.]n vom 4. November 2015, also auf die konkrete Verletzungshandlung Bezug, deren Inhalt nicht im Streit steht (zur Konkretisierung eines Unterlassungsbegehrens durch Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform vgl. [X.], Urteile vom 17. September 2015 - [X.], [X.], 395 Rn. 14; vom 21. September 2017 - [X.], juris Rn. 12 f.). So heißt es in dem [X.] zu 1 ausdrücklich: "wie in dem als Anlage 1 abgebildeten Schreiben vom 04.11.2015 ([X.]. 3 f. d. A.) geschehen". An den Inhalt dieses Schreibens knüpft auch der [X.] zu 2 durch die Verwendung des Begriffes "hierbei" an.

Weiter ist - auch im Rahmen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO - zu berücksichtigen, dass Inhalt und Reichweite eines Klagebegehrens nicht allein durch den Wortlaut des gestellten Klageantrags bestimmt werden; vielmehr ist dieser unter Berücksichtigung der Klagebegründung auszulegen ([X.], Urteile vom 21. Februar 2012 - [X.], NJW-RR 2012, 872 Rn. 23; vom 21. Juni 2016 - [X.], [X.], 1599 Rn. 12 mwN; vom 21. März 2018 - [X.], [X.], 278 Rn. 36 mwN). Dementsprechend ist auch bei einem Unterlassungsantrag zur Klärung der Frage, welches Verhalten der beklagten [X.] künftig untersagt werden soll, ergänzend der zu seiner Begründung gehaltene Klagevortrag heranzuziehen (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Urteile vom 21. Juli 2016 - [X.], aaO Rn. 14; vom 5. Februar 2015 - [X.], [X.], 485 Rn. 23; jeweils mwN). Aus dem Vorbringen des [X.] ergibt sich unmissverständlich, dass die [X.] davon abgehalten werden soll, Kunden gegenüber [X.] vorzunehmen, in denen diese nicht bezüglich jeder Veränderung (Anstieg oder Absinken) der in den genannten Vorschriften der [X.] aufgeführten Kostenfaktoren, die Anlass für die beabsichtigte Preisänderung ist, vollständig ([X.] zu 1) und zutreffend ([X.] zu 2) unterrichtet werden. Damit ist dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt.

c) Anders als die Revision der [X.]n meint, ergibt sich aus dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht die Verpflichtung, das zu unterlassende Verhalten so genau zu beschreiben, dass der [X.]n klar wird, wie sie [X.] in Zukunft formulieren soll. Denn die Bestimmtheit eines Unterlassungsklagebegehrens setzt nicht voraus, dass der Kläger dem [X.]n im Einzelnen aufzeigt, welche Schritte dieser unternehmen muss, um dem erfolgsbezogenen Klageantrag Genüge zu tun. Vielmehr ist es im Falle der Verurteilung Sache des jeweiligen [X.]n, einen Weg zu finden, wie er das beanstandete Verhalten zukünftig vermeidet (vgl. [X.], Urteil vom 15. Juli 1999 - [X.], NJW 1999, 3638 unter I mwN).

2. Entgegen der Auffassung der Revision der [X.]n fehlt es auch nicht deswegen an einer hinreichenden Bestimmtheit der Unterlassungsklageanträge zu 1 und 2, weil es sich hierbei in Wahrheit um einen "verkappten Leistungsantrag" handelte. Denn dieser Einwand betrifft allein die Frage der Begründetheit der Klage. Verfolgt der Kläger nämlich keinen Unterlassungsanspruch (§ 2 Abs. 1 [X.]), sondern einen Leistungsanspruch, wäre die Klage mangels einschlägiger Anspruchsgrundlage nicht begründet. Aus dem von der Revision der [X.]n angeführten Urteil des [X.] (Urteil vom 28. April 2017 - 6 [X.]/16, juris Rn. 27) ergibt sich nichts anderes. Denn das [X.] hat sich darin mit der Frage der Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht befasst. Vielmehr beruhte die von ihm ausgesprochene Abweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als unzulässig allein darauf, dass es das in einen Unterlassungsantrag gekleidete Begehren des Antragstellers als Leistungsantrag ausgelegt und die an eine einstweilige Leistungsverfügung zu stellenden besonders strengen Anforderungen an das Vorliegen eines [X.] als nicht erfüllt angesehen hat ([X.], aaO Rn. 21, 28 ff.).

Die allein bezüglich der Frage der Zulässigkeit der Unterlassungsklageanträge zu 1 und 2 eröffnete Revision der [X.]n ist damit als unbegründet zurückzuweisen.

II. Zur [X.] der [X.]n

1. Die [X.] ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Bei - wie hier - beschränkter Zulassung der Revision kann eine [X.] auch dann eingelegt werden, wenn sie nicht den Streitstoff betrifft, auf den sich die Zulassung bezieht (st. Rspr.; vgl. [X.]surteil vom 24. September 2014 - [X.], [X.]Z 202, 258 Rn. 69 mwN). Da sich die form- und fristgerecht (§ 554 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 ZPO) eingelegte [X.] gegen die Begründetheit der Unterlassungsklageanträge zu 1 und 2 richtet und sich diese - ebenso wie der von der Revision des [X.] erfasste [X.] zu 3 - auf das vom Kläger beanstandete Schreiben vom 4. November 2015 stützt, steht die [X.] der [X.]n auch in einem rechtlichen beziehungsweise wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Streitgegenstand der Revision des [X.] (vgl. zu diesem Erfordernis [X.], Urteile vom 22. November 2007 - [X.], [X.]Z 174, 244 Rn. 36 ff.; vom 24. September 2014 - [X.], aaO; vom 12. Oktober 2017 - [X.], [X.], 2324 Rn. 27; jeweils mwN).

2. Die [X.] ist jedoch unbegründet. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei Unterlassungsansprüche des [X.] nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, 2, § 2 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 2, § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 [X.] dahin bejaht, dass die [X.] künftig davon abzusehen hat, gegenüber Haushaltskunden (Verbrauchern) Preisänderungen anzukündigen, bei denen diejenigen in den genannten Bestimmungen aufgeführten Kostenfaktoren, die - sei es in Form eines Anstiegs, sei es in Form eines Absinkens - Anlass für die Preisanpassung sind, nicht vollständig benannt werden ([X.] zu 1), und bei denen als Grund für die Preisanpassung einzelne Kostenfaktoren (in dem Schreiben vom 4. November 2015 als "Netznutzungsentgelte", "Steuern" und "Abgaben" bezeichnet) angegeben werden, die tatsächlich nicht Anlass für die Preisanpassung sind ([X.] zu 2).

a) Anders als die [X.] meint, macht der Kläger mit diesen Anträgen keine "verkappte(n) [X.]" geltend, sondern verfolgt jeweils ein Unterlassungsbegehren. Denn der [X.]n soll untersagt werden, [X.] gegenüber Haushaltskunden in der Grundversorgung vorzunehmen, die nicht den vom Kläger geforderten inhaltlichen Anforderungen (vollständige und zutreffende Angaben zu den genannten Kostenfaktoren) genügen. Dass die geltend gemachte Unterlassungsverpflichtung (notwendigerweise) zugleich auch die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung umfasst (hier: Nennung aller von der [X.]n nicht beeinflussbaren Preisbestandteile, die Anlass für die Preisanpassung sind), ändert nichts daran, dass nach der Zielsetzung des Klagebegehrens Unterlassungsansprüche verfolgt werden (vgl. [X.], Urteil vom 22. Oktober 1992 - [X.], [X.]Z 120, 73, 76 f.; Beschluss vom 29. September 2016 - [X.], [X.], 208 Rn. 24).

b) Bei den aufgeführten Bestimmungen in der [X.] handelt es sich um verbraucherschutzgesetzliche Regelungen nach § 2 Abs. 1 [X.]. Unter Vorschriften in diesem Sinne sind alle in der [X.] geltenden Rechtsnormen zu verstehen, also nicht nur förmliche Gesetze, sondern auch Verordnungen ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], UWG, 36. Aufl., § 2 [X.] Rn. 2). Sie müssen nach ihrem Regelungszweck (auch) dazu dienen, Personen in ihrer Eigenschaft als Verbraucher zu schützen. Dazu zählen insbesondere Regelungen, die den Schutz der Verbraucher im vertraglichen Bereich, etwa durch Aufstellung von Informationspflichten, bezwecken ([X.], aaO). Solche Verpflichtungen legen auch die Bestimmungen der § 5 Abs. 2 Satz 2, § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 [X.] dem Grundversorger gegenüber dem Haushaltskunden auf. Sie sollen gewährleisten, dass den Verbrauchern sowohl bei Vertragsschluss als auch bei einer Änderung des Stromentgelts zusätzliche Informationen über die Höhe der einzelnen Preisbestandteile bereitgestellt werden, um für sie die Transparenz zu erhöhen und sie besser in die Lage zu versetzen, Zusammensetzung und Änderungen der [X.] der Grundversorgung zu bewerten ([X.]. 402/14, S. 1 f. [Einleitung]).

c) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass die [X.] bei ihrer Preisänderungsankündigung vom 4. November 2015 gegen die ihr als Grundversorger von den einschlägigen Bestimmungen in der [X.] auferlegten Informationspflichten verstoßen und damit die - von der [X.]n nicht entkräftete - Vermutung einer Wiederholungsgefahr (vgl. hierzu [X.], aaO Rn. 37) begründet hat. Die hiergegen von der [X.] der [X.]n gerichteten Angriffe bleiben ohne Erfolg.

aa) § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] verpflichtet den Grundversorger dazu, zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe von beabsichtigten Änderungen der [X.] und der ergänzenden Bedingungen eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf der [X.]seite zu veröffentlichen. Hierbei hat der Grundversorger den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie die Angaben nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 [X.] in übersichtlicher Form anzugeben. Die letztgenannten Bestimmungen regeln an sich die bei Abfassung des [X.] oder bei der Bestätigung des Vertrags erforderlichen Angaben. Durch den in § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] enthaltenen Verweis sind diese Anforderungen aber auch bei [X.] zu beachten.

Bei den von § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 [X.] (dort für den Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertrags) verlangten Angaben handelt es sich um die Angaben zu den [X.]n nach § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, wobei folgende Belastungen, soweit sie Kalkulationsbestandteil der geltenden [X.] sind, gesondert auszuweisen sind: a) die Stromsteuer nach § 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 […] in der jeweils geltenden Fassung, b) die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Abs. 1, 2 der Konzessionsabgabeverordnung vom 9. Januar 1992 […], c) jeweils gesondert die Umlagen und Aufschläge nach § 60 Abs. 1 des [X.], § 26 des [X.], § 19 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung, § 17f Abs. 5 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012, d) jeweils gesondert die Netzentgelte und die Entgelte der Betreiber von [X.] für den Messstellenbetrieb und die Messung. § 2 Abs. 3 Satz 3 [X.] sieht vor, dass der Grundversorger zusätzlich zu diesen Angaben den auf die Grundversorgung entfallenden Kostenanteil anzugeben hat, der sich rechnerisch nach Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach Satz 1 Nr. 5 von dem [X.] ergibt, und diesen Kostenanteil getrennt zu benennen hat.

[X.]) Die genannten Bestimmungen sind durch die Verordnung zur transparenten Ausweisung staatlich gesetzter oder regulierter Preisbestandteile in der Strom- und Gasgrundversorgung des [X.] vom 22. Oktober 2014 (BG[X.]. I S. 1631) eingefügt worden.

(1) Der Verordnungsgeber wollte den Grundversorger verpflichten, Haushaltskunden gegenüber nicht nur die [X.] anzugeben, sondern zusätzlich "die in die Kalkulation des Grundversorgungspreises eingeflossenen gesetzlich oder durch den Netzzugang veranlassten [X.] auszuweisen" ([X.]. 402/14, S. 1 f. [Einleitung]). Bei diesen Kostenfaktoren handelt es sich zum einen um die in den [X.] kalkulatorisch einfließenden Preisbestandteile, die ihren Ursprung in gesetzlichen Regelungen haben oder als Netzentgelte für den Grundversorger in seiner Funktion als Energielieferanten nicht unmittelbar beeinflussbar sind, und zum anderen um die zusätzlich zum [X.] anfallende Umsatzsteuer ([X.]. aaO S. 1 [Einleitung]). Dass die Höhe der genannten Preisbestandteile sich "im Grundsatz aus gesetzlichen Regelungen und öffentlich verfügbaren Angaben" ergibt, erschien dem Verordnungsgeber nicht ausreichend, um eine angemessene Unterrichtung der Haushaltskunden zu gewährleisten ([X.]. aaO, S. 1 [Einleitung], S. 17 [Begründung Besonderer Teil]). Ihm war daran gelegen, durch die Bereitstellung zusätzlicher Informationen bei den Haushaltskunden die Transparenz der Preiskalkulation zu erhöhen und diese besser in die Lage zu versetzen, Zusammensetzung und Änderungen des [X.]s der Grundversorgung zu bewerten ([X.]. aaO, S. 1 f. [Einleitung], [X.], S. 11 f. [Allgemeine Begründung]). Dies wiederum sollte die Haushaltskunden "zu einer aktiveren Teilhabe am Marktgeschehen ermuntern" ([X.]. aaO [X.] [Begründung Besonderer Teil]).

(2) Zur Verwirklichung des angestrebten Regelungszwecks sah der Verordnungsentwurf unter anderem vor, dass der Grundversorger bei Abschluss eines [X.] oder bei einer Bestätigung des Vertrags die nun in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 [X.] aufgeführten Angaben über die staatlich vorgegebenen Preisbestandteile und Netzzugangskosten zu machen hat. Außerdem sollte der [X.] bei beabsichtigten Preisänderungen verpflichtet sein, den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderungen anzugeben sowie einen Hinweis auf die Rechte des Haushaltskunden nach § 5 Abs. 3 [X.] (Kündigung, Unwirksamkeit der Preiserhöhung bei eingeleitetem Versorgerwechsel) zu erteilen. Im Verordnungsentwurf selbst war allerdings noch nicht die im späteren Verlauf des [X.] hinzu gekommene Forderung aufgeführt, bei einer Preisänderung erneut eine Darstellung der in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 [X.] genannten Kostenfaktoren vorzunehmen (vgl. hierzu [X.]. 402/1/14, S. 1 f.; [X.]. 402/14 [Beschluss]). Dieser Gesichtspunkt ist jedoch nur für die Beurteilung des [X.]s zu 3 (dazu später unter III) von Bedeutung.

cc) Gemessen an den im Lichte der vorstehend aufgeführten [X.] auszulegenden Vorschriften der § 5 Abs. 2 Satz 2, § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 [X.] hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Angaben der [X.]n im Schreiben vom 4. November 2015 über eine beabsichtigte Strompreiserhöhung den von diesen Bestimmungen aufgestellten Informationsanforderungen in mehrfacher Hinsicht nicht genügen und daher Unterlassungsansprüche des [X.] ([X.] zu 1 und zu 2) begründen.

Dabei bedarf es allerdings zur Bestimmung des vom Verordnungsgeber angestrebten [X.] nicht eines Rückgriffs auf die Richtlinie 2009/72/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt ([X.] Nr. L 211, [X.]), deren Umsetzung die Verordnung zur transparenten Ausweitung staatlich gesetzter oder regulierter Preisbestandteile in der Strom- und Gasgrundversorgung (unter anderem) dient (vgl. [X.]. 402/14, S. 6 [Allgemeine Begründung]), oder gar einer Heranziehung der früheren Richtlinie 2003/54/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 ([X.] L 176, [X.]). Denn ausweislich der Materialien zur Verordnung verlangt bereits der nationale Verordnungsgeber - dem dies nach der genannten Richtlinie, die lediglich Mindeststandards vorschreibt (vgl. Erwägungsgrund 50), unbenommen war - vom Grundversorger bei [X.] das vom Berufungsgericht bei seinen Ausführungen zu den [X.] zu 1 und zu 2 angenommene hohe Maß an Transparenz (vgl. insbesondere [X.]. aaO, S. 1 f. [Einleitung], [X.], [X.], S. 11 f. [Allgemeine Begründung], [X.] [Begründung Besonderer Teil]).

Diese Anforderungen haben auch im Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] ihren Niederschlag gefunden, der dem Grundversorger aufgibt, neben Umfang, Anlass und Voraussetzungen der Preisänderung auch die in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, Satz 3 [X.] aufgeführten Einzelangaben in übersichtlicher Form mitzuteilen. Die von der [X.] der [X.]n gegen eine Ableitung der von § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] aufgestellten Transparenzerfordernisse aus den dieser Vorschrift "zugrunde liegenden EU-Richtlinie" erhobenen Einwände sind daher für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Belang.

(1) Die [X.] hat diese Vorgaben - unabhängig von der später zu erörternden Frage, ob sie den Anlass der Preisänderung unzutreffend beschrieben hat (dazu nachfolgend unter (2)), - nur teilweise erfüllt. Daher hat das Berufungsgericht dem [X.] zu 1 rechtsfehlerfrei stattgegeben. Die [X.] hat auf Seite 2 ihres Schreibens vom 4. November 2015 den ab 1. Januar 2016 geltenden Strompreis (Grundpreis und [X.] je Kilowattstunde brutto) angegeben und in einer Tabelle auch die darin jeweils enthaltenen, von ihr nicht beeinflussbaren Kostenfaktoren nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 [X.] (Stromsteuer, Konzessionsabgabe, Umlagen und Aufschläge nach § 60 Abs. 1 E[X.], § 26 [X.], § 19 [X.], § 17f [X.] und § 18 [X.], das Netznutzungsentgelt, den Grundpreis Netznutzung, den [X.] Messstellenbetrieb, die [X.] Messstellenbetrieb und Messung sowie den Grundversorgeranteil und die Umsatzsteuer) aufgelistet.

Welche dieser Kostenfaktoren sich konkret - sei es in Form einer Erhöhung, sei es in Form eines Absinkens - verändert haben und damit Anlass für die beabsichtigte Preiserhöhung gewesen sind, hat die [X.] jedoch - anders als die [X.] der [X.]n meint - nicht angegeben. Sie hat sich vielmehr darauf beschränkt, auf Seite 1 ihres Schreibens auszuführen, zum 1. Januar 2016 würden "die Netznutzungsentgelte" und "ein Teil der gesetzlichen Steuern und Abgaben" und somit ausschließlich Preisbestandteile, auf die die [X.] keinen Einfluss habe, angepasst. Da sie den Anstieg "dieser Umlagen" leider nicht auffangen könne, müsse eine Preisanpassung vorgenommen werden.

Die verwendeten Bezeichnungen sind aber - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht ausreichend transparent, so dass die von § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] geforderten Angaben nicht vollständig erfolgt sind. Dem Haushaltskunden erschließt sich durch die Angaben auf Seite 1 des beanstandeten Schreibens nicht, welche der auf Seite 2 genannten Preisbestandteile sich auf welche Weise verändert haben. Dies gilt umso mehr, als die [X.] hierbei nicht durchgängig die gesetzliche Terminologie einhält, sondern Netz(nutzungs)entgelte (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Buchst. d [X.]) und gesetzliche Steuern und Abgaben (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Buchst. a und b) unter dem Oberbegriff "Umlagen" (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Buchst. c [X.]) zusammenfasst und dabei mehrere Kategorien unterschiedlicher und getrennt auszuweisender Kostenfaktoren miteinander vermengt. Die beschriebene Intransparenz wird entgegen der Auffassung der [X.] der [X.]n nicht durch den auf Seite 1 des Schreibens enthaltenen Hinweis auf die Angaben auf Seite 2 behoben. Denn in der Tabelle auf Seite 2 der Preisänderungsmitteilung ist nur die künftige Zusammensetzung des ab 1. Januar 2016 geltenden Strompreises ausgewiesen, dagegen sind dort nicht die notwendigen Angaben zu den Veränderungen bei den konkret maßgeblichen Kostenfaktoren enthalten.

(a) Um die vom Verordnungsgeber angestrebte Kostentransparenz zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass sich dem Kunden aus der brieflichen Mitteilung selbst erschließt, welche der vom Grundversorger nicht beeinflussbaren Preisfaktoren sich im Einzelnen in welcher Höhe und in welche Richtung verändert haben. Denn der Bundesrat hat - was der Verordnungsgeber aufgenommen hat - eine bloße Information der Haushaltskunden über Umfang, Anlass und Voraussetzungen der Preisänderung gerade nicht für ausreichend erachtet, weil der Kunde hierdurch nicht erkennen kann, auf welchen Preisfaktoren eine Erhöhung im Einzelnen beruht, was wiederum dazu führt, dass er keine anbieterübergreifenden Vergleichsmöglichkeiten hat ([X.]. 402/14 [Beschluss]). Aus diesem Grunde hat er es zusätzlich für notwendig erachtet, dass der Kunde durch eine erneute Angabe der in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 [X.] aufgeführten Kostenfaktoren in die Lage versetzt wird, die jeweiligen Änderungen zu vergleichen und ihre Auswirkungen auf den Strompreis sowie die Ursache der Preisänderung nachzuvollziehen ([X.]. aaO).

(aa) Der Verordnungsgeber verfolgte - wie bereits ausgeführt - die Zielsetzung, den Haushaltskunden im Falle einer Preisänderung vorab eine bessere Einschätzung der energiewirtschaftlichen Leistung seines Grundversorgers und der von diesem nicht beeinflussbaren Kostenfaktoren zu ermöglichen ([X.]. 402/14, S. 1 f. [Einleitung]; 7 f. 11 f. [Allgemeine Begründung]) und ihm in einer brieflichen Mitteilung alle für einen Preisvergleich zwischen seinem bisherigen Versorger und möglichen Konkurrenzanbietern erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, wobei ihm eigene Nachforschungen (weitestgehend) erspart bleiben sollen (vgl. [X.]. 402/14, S. 1 f.; [X.]. 402/14 [Beschluss]). Dieser Regelungszweck kann aber - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat - nur dann verwirklicht werden, wenn der Grundversorger den Haushaltskunden (neben weiteren Informationen; dazu nachfolgend unter (2) sowie unter [X.] b) im Rahmen der Mitteilung sämtlicher von ihm nicht beeinflussbarer Kostenfaktoren, die sich gegenüber dem bisherigen Preisniveau verändert haben, die jeweiligen Änderungen konkret angibt.

([X.]) Dies setzt, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, regelmäßig voraus, dass der Grundversorger dabei die Terminologie in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 [X.] verwendet. Denn ein Kunde, dem - wie in dieser Vorschrift angeordnet - die dort genannten Kostenfaktoren mit der dort vorgesehenen Bezeichnung aufgeschlüsselt werden, dem dann aber zugleich verallgemeinernd mitgeteilt wird, dass die (Gesamt-)Entwicklung der vom Grundversorger nicht beeinflussbaren [X.] zu der geplanten Preisänderung führe, kann der brieflichen Mitteilung nicht die vom Verordnungsgeber für essentiell erachtete Information entnehmen, welche dieser Kostenfaktoren sich konkret geändert haben. Er müsste hierzu weitere Nachforschungen anstellen. Ein solcher Aufwand soll dem Kunden aber gerade erspart werden ([X.]. 402/14, S. 1; [X.]. 402/14 [Beschluss]). Dem liegt ersichtlich die Erwägung zugrunde, dass ein Haushaltskunde, der keinen zusätzlichen Aufwand betreiben muss, um die Zusammensetzung des Strompreises und die Veränderung einzelner Kostenfaktoren zu erfahren, eher dazu ermuntert wird, "Interesse an energiewirtschaftlichen Zusammenhängen" zu zeigen und aktiver am Marktgeschehen teilzunehmen (vgl. hierzu [X.]. 402/14, [X.] [Begründung Besonderer Teil]).

(b) Anders als die [X.] der [X.]n meint, gelten die vorstehend aufgezeigten Grundsätze nicht nur bezüglich der Preisfaktoren, die sich erhöht haben. Vielmehr sind - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auch Angaben dazu erforderlich, welche Kostenfaktoren gesunken sind.

Zwar hatte der Bundesrat, der bei § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] auf die Aufnahme eines Verweises auf die Angaben in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 [X.] bestanden hat, in erster Linie den Fall einer Preiserhöhung im [X.]ick ([X.]. 402/14 [Beschluss]). Er hat aber in seiner Begründung zum Beschluss die dabei von ihm als notwendig erachteten Angaben nicht auf die Kostenfaktoren beschränkt wissen wollen, die sich erhöht haben, sondern vielmehr ausgeführt, dem Kunden müsse bei einer Preiserhöhung ein "Vergleich der einzelnen geänderten Preisbestandteile" ermöglicht werden ([X.]. aaO). Ansonsten könne der Kunde nicht erkennen, "auf welchen Preisfaktoren die Erhöhung im Einzelnen beruht und hat folglich auch keine anbieterübergreifenden Vergleichsmöglichkeiten" ([X.]. aaO). Im Einklang mit diesem umfassenden Informationsbedürfnis hinsichtlich sämtlicher veränderter Preisfaktoren hat der Bundesrat den von ihm geforderten Zusatz "Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 in übersichtlicher Form" nicht auf eine Preiserhöhung beschränkt, sondern hat diesen Zusatz auf die in § 5 Abs. 2 [X.] genannten "Änderungen der [X.]" und damit auch auf Kostensenkungen bezogen. Daher ist es sowohl bei einer Erhöhung als auch bei einer Senkung des Strompreises für eine ausreichende Beschreibung des Anlasses der Preisanpassung erforderlich, sämtliche Kostenfaktoren anzugeben, die sich - in die eine oder die andere Richtung - verändert haben (vgl. auch § 5a Abs. 1 Satz 2 [X.]).

Der Bundesrat wollte ersichtlich das vom Verordnungsgeber angestrebte [X.] nicht herabsetzen, sondern im Gegenteil durch die von ihm geforderte Ergänzung sicherstellen, dass die vom Verordnungsgeber verfolgten Zielsetzungen auch tatsächlich erreicht werden. Ausweislich der Materialien zur Verordnung sollte gewährleistet werden, dass die vom Grundversorger nicht beeinflussbaren Preisbestandteile "kontinuierlich transparent werden, soweit diese in ihrer jeweiligen Höhe kalkulatorisch in die Endpreise der Grundversorgung einfließen" ([X.]. 402/14, [X.] [Allgemeine Begründung]). Der Haushaltskunde sollte hierdurch besser in die Lage versetzt werden, die Zusammensetzung und Änderung der [X.] sowie den Wert der energiewirtschaftlichen Leistung des Grundversorgers bewerten zu können ([X.]. 402/14, S. 1 f. [Einleitung]; [X.] f., 11 f. [Allgemeine Begründung]) und hierdurch angeregt werden, aktiver am Marktgeschehen teilzunehmen. Dem Verordnungsgeber war - anders als die [X.] der [X.]n offenbar meint - nicht daran gelegen, den Kunden zu ermuntern, einen Anbieterwechsel allein wegen eines nicht näher aufgeschlüsselten Anstiegs der [X.] im Saldo vorzunehmen. Vielmehr wollte er ersichtlich erreichen, dass der Haushaltskunde aufgrund einer umfassenden Unterrichtung über die Zusammensetzung des Strompreises und die konkret eingetretenen Entwicklungen bei den vom Grundversorger nicht beeinflussbaren [X.] zuverlässig beurteilen kann, ob ein Versorgerwechsel sinnvoll ist oder nicht.

(2) Die [X.] hat aber in ihrer Preisänderungsankündigung vom 4. November 2015 nicht nur die erforderlichen Angaben unvollständig aufgeführt ([X.] zu 1), sondern auch - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat - den Anlass der Preisänderung insoweit unzutreffend beschrieben, als sie als Grund für die Preiserhöhung Veränderungen bei einzelnen Kostenfaktoren angegeben hat, die tatsächlich nicht eingetreten sind ([X.] zu 2).

(a) Sie hat auf Seite 1 ihrer Preisänderungsankündigung vom 4. November 2015 ausgeführt, zum 1. Januar 2016 würden die "Netznutzungsentgelte" sowie "ein Teil der gesetzlichen Steuern und Abgaben" angepasst. Weiter heißt es in dem Schreiben: "Da wir den Anstieg dieser Umlagen leider nicht auffangen können, müssen wir die Preise anpassen." Auf Seite 2 des Schreibens sind dann die jeweiligen in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 [X.] genannten Kostenfaktoren mit ihrer korrekten Bezeichnung aufgeführt. Durch die Verwendung der auf Seite 1 des Ankündigungsschreibens der [X.]n gewählten Bezeichnungen, die sich mit Ergänzungen auch in der auf Seite 2 abgedruckten Tabelle wiederfinden (dort Umsatzsteuer und Stromsteuer, Konzessionsabgabe, Netznutzungsentgelte, Umlagen nach E[X.], [X.], [X.], [X.]) wird beim Kunden der Eindruck erweckt, es hätten sich die in der Tabelle konkret aufgeführten Preisbestandteile geändert und zu der angekündigten Preiserhöhung geführt.

(b) Dieser Eindruck ist aber - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat - unzutreffend. Entgegen der Auffassung der [X.] der [X.]n handelt es sich bei den auf Seite 1 ihres Schreibens verwendeten Begriffen "Netznutzungsentgelte", "Steuern und Abgaben", "Umlagen" nicht um verallgemeinernde "Oberbegriffe" für die in der Stromgrundversorgungsverordnung genannten Kostenfaktoren. Vielmehr unterscheidet § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 [X.] ausdrücklich die Kategorien Steuern (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Buchst. a, Satz 3 [X.]), Abgaben (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Buchst. b [X.]), Umlagen und Aufschläge (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Buchst. c [X.]) sowie [X.] (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Buchst. d [X.]).

(aa) Diese - auf Seite 2 ihres Schreibens nachvollzogene - Unterscheidung lässt die [X.] auf Seite 1 ihres Schreibens außer [X.], wenn sie ausführt, die beabsichtigte Preiserhöhung sei durch eine Veränderung der Steuern, Abgaben und Netznutzungsentgelte veranlasst, die sie unter dem Begriff "Umlagen" zusammenfasst. Dem Kunden erschließt sich aus diesen Angaben - anders als dies die [X.] der [X.]n verstanden wissen will - nicht, dass damit eine Unterrichtung über eine Erhöhung der auf Seite 2 des Schreibens getrennt von den Kostenfaktoren Steuern, Abgaben und Netznutzungsentgelte aufgeführten weiteren Preisbestandteile, nämlich - so die [X.] der [X.]n - der E[X.]-Umlage, des [X.]-Aufschlags sowie der Umlagen nach § 19 [X.] und § 17f [X.], erfolgen sollte. Vielmehr beziehen sich diese Angaben - unter Zugrundelegung der allgemein gültigen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) und ausgehend vom objektiven [X.] - auf die auf Seite 2 des Schreibens der [X.]n vom 4. November 2015 aufgeführte Strom- und Umsatzsteuer sowie auf die dort genannte(n) Konzessionsabgabe und Netznutzungsentgelte, die unstreitig unverändert geblieben sind.

([X.]) Die nicht auf einer tragfähigen Grundlage beruhende Annahme der [X.] der [X.]n, "der Durchschnittskunde" sei aufgrund eines Vergleichs der auf Seite 1 und Seite 2 der Preisankündigung anzutreffenden Bezeichnungen "in der Lage, zu erkennen, dass die [X.] sich insoweit zur Vereinfachung der Darstellung des Anlasses der Preiserhöhung einer einfacheren, verallgemeinernden Sprache bedient [habe], also gerade nicht eine "technische" oder "juristische" Terminologie bzw. die sich aus der [X.] ergebenden Fachbegriffe verwendet [habe]", trifft nicht zu. Richtig daran ist allein, dass dem Kunden häufig der genaue Inhalt der auf Seite 2 des Ankündigungsschreibens verwendeten Fachbegriffe nicht geläufig sein wird. Greift aber ein Grundversorger bei der Erläuterung der Gründe für eine Preisanpassung auf Begriffe ("Teil der gesetzlichen Steuern und Abgaben", "Netznutzungsentgelte") zurück, die eine große Ähnlichkeit mit den bei der Aufschlüsselung der einzelnen Preisbestandteile verwendeten Fachbegriffen "Stromsteuer", "Umsatzsteuer", "Konzessionsabgabe" und "Netznutzungsentgelt" aufweisen, trägt er nicht zur besseren Verständlichkeit bei.

Vielmehr ruft er beim Kunden zwangsläufig den unzutreffenden Eindruck hervor, die konkret mit Fachbegriffen bezeichneten Kostenfaktoren hätten sich erhöht und die beabsichtigte Preiserhöhung ausgelöst. Die zusätzlich verwendete Bezeichnung "Umlagen", die die [X.] auf Seite 1 ihres Schreibens als Sammelbegriff für einen "Teil der gesetzlichen Steuern und Abgaben" und die "Netznutzungsentgelte" verstanden wissen will, löst bei objektiver und verständiger Betrachtung beim Kunden ebenfalls nicht die Erkenntnis aus, dass die Preisveränderungen nicht bei den Steuern, Abgaben und Netznutzungsentgelten eingetreten sind, sondern bei den in der Tabelle auf Seite 2 des Schreibens hiervon getrennt aufgelisteten Umlagen und Aufschlägen. Da sich zudem den Angaben auf Seite 2 des Schreibens der [X.]n die tatsächlich eingetretenen Veränderungen bei einzelnen Kostenpositionen nicht entnehmen lassen, weil dort nur die ab 1. Januar 2016, nicht dagegen auch die aktuell geltenden Preise aufgelistet sind, wird dieses Missverständnis auch nicht aufgeklärt.

Es ist daher aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Erläuterungen der [X.]n zum Anlass der Preiserhöhung als unrichtig bewertet und dem [X.] zu 2 stattgegeben hat.

III. Zur Revision des [X.]

1. Der vom Berufungsgericht abgewiesene [X.] zu 3 (keine [X.] ohne Gegenüberstellung der jeweiligen Preisbestandteile vor und nach der Preisanpassung) genügt, was auch die [X.] in ihrer Revisionserwiderung nicht in Frage stellt, den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der geltend gemachte Unterlassungsantrag auch begründet. Dem Kläger steht gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, 2, § 2 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 2, § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 [X.] auch ein Anspruch darauf zu, dass die [X.] es unterlässt, gegenüber Haushaltskunden (Verbrauchern) [X.] vorzunehmen, die eine Gegenüberstellung der in den genannten Bestimmungen aufgeführten Preisbestandteile (Kostenfaktoren) vor und nach der Preisanpassung vermissen lassen.

a) Auch mit dem [X.] zu 3 verfolgt der Kläger keinen "verkappten Leistungsantrag", sondern ein Unterlassungsbegehren. Insoweit soll es der [X.]n ebenfalls verboten werden, [X.] gegenüber Haushaltskunden in der Grundversorgung vorzunehmen, die nicht den vom Kläger verlangten Inhalt aufweisen.

b) Die [X.] hat auch dadurch gegen die angeführten Vorschriften in der [X.] verstoßen, dass sie in der vom Kläger beanstandeten Preisänderungsankündigung vom 4. November 2015 keine Gegenüberstellung der vor und nach der Preisanpassung geltenden staatlich veranlassten Preisbestandteile und Netzentgelte, die Bestandteile des Strompreises sind, vorgenommen hat. Da es sich hierbei - wie oben unter [X.] 2 b aufgezeigt - um verbraucherschützende Bestimmungen im Sinne von § 2 Abs. 1 [X.] handelt, steht dem Kläger gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, 2 [X.] ein Anspruch auf Unterlassung solcher [X.] zu, die eine entsprechende Gegenüberstellung der genannten Kostenfaktoren nicht aufweisen. Offen bleiben kann, ob dem Kläger daneben ein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, § 3 Abs. 1, § 3a UWG in Verbindung mit den genannten Bestimmungen der [X.] zusteht.

aa) Die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] erlegt dem Grundversorger nicht nur die bereits beschriebene Verpflichtung auf, bei [X.] den Anlass, den Umfang und die Voraussetzungen einer Änderung der [X.] anzugeben. Vielmehr wurde diese Regelung im Verlauf des [X.] um den Zusatz ergänzt, dass der Grundversorger "in übersichtlicher Form" die nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Abs. 3 [X.] erforderlichen Informationen anzugeben hat.

(1) Diese Ergänzungen beruhen auf einer Empfehlung des [X.]ausschusses für Agrarpolitik und Verbraucherschutz vom 26. September 2014 ([X.]. 402/1/14, S. 1 f.), der der Bundesrat in seinem am 10. Oktober 2014 gefassten Beschluss zur Zustimmung zu der geplanten Verordnung gefolgt ist ([X.]. 402/14 [Beschluss]); sie haben dementsprechend Eingang in die Verordnung gefunden. Ausschuss und Bundesrat hielten diese Angaben bei beabsichtigten Preisänderungen zusätzlich für notwendig, "um dem Kunden bei einer Preiserhöhung einen Vergleich der einzelnen geänderten Preisbestandteile zu ermöglichen". Erhalte der Kunde - wie im Verordnungsentwurf vorgesehen - lediglich Informationen über Umfang, Anlass und Voraussetzungen der Änderung, könne er nicht erkennen, auf welchen Preisfaktoren die Erhöhung im Einzelnen beruhe und habe folglich auch keine anbieterübergreifenden Vergleichsmöglichkeiten. Daher seien bei einer Erhöhung die einzelnen Preisbestandteile, "so wie sie nach Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und b (§ 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 [X.]-E) sowie nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a (§ 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 [X.]) bereits bei Vertragsschluss anzugeben" seien, "erneut darzustellen, sodass der Kunde die jeweiligen Änderungen vergleichen und die Auswirkungen auf den Preis sowie die Ursache der Preisänderung nachvollziehen" könne. Die Darstellung habe dabei "in übersichtlicher Form zu erfolgen, etwa in einer Tabelle, die die jeweiligen Preisbestandteile gegenüberstellt" ([X.]. 402/1/14, aaO; 402/14, aaO). Diese Bestrebungen haben in § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] durch den Zusatz "die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 in übersichtlicher Form anzugeben" ihren Niederschlag gefunden.

(2) Anders als das Berufungsgericht und ihm folgend die Revisionserwiderung der [X.]n meinen, hat der Verordnungsgeber hierdurch auch die Notwendigkeit einer Gegenüberstellung der bisherigen und künftig geltenden Höhe der einzelnen Kostenfaktoren anerkannt (vgl. auch de Wyl/[X.]/[X.], Praxiskommentar Netzanschluss- und Grundversorgungsverordnungen, 2. Aufl., § 5 [X.]/[X.] Rn. 26; [X.]/Rumpf, IR 2015, 270, 273). Dies ergibt sich unmissverständlich aus der in der Beschlussbegründung angeführten Zielsetzung, dem Kunden "einen Vergleich der einzelnen geänderten Preisbestandteile zu ermöglichen", sowie aus den zum Erreichen dieser Zielsetzung vom Bundesrat für erforderlich erachteten Maßnahmen, die darin bestehen, dem Kunden die bereits bei Vertragsschluss zu erteilenden Informationen "erneut darzustellen" und die jeweiligen Preisbestandteile "gegenüberzustellen". Darin kommt zum Ausdruck, dass dem Kunden alle Informationen, die für seine Entscheidung von Bedeutung sein können, auf einen [X.]ick zur Verfügung stehen sollen und er nicht gezwungen ist, die vor der beabsichtigten Preiserhöhung geltenden Einzelpreise selbst zu ermitteln oder aus früher übersandten Unterlagen herauszusuchen. Dieses Bestreben steht im Einklang mit dem bereits in dem Verordnungsentwurf beschriebenen Anliegen, dem Kunden eigene Ermittlungen zu den einzelnen Preisbestandteilen abzunehmen und ihn so eher zu ermuntern, aktiver am Marktgeschehen teilzunehmen ([X.]. 402/14, S. 1 f. [Einleitung], [X.] [Begründung Besonderer Teil]).

Die Revisionserwiderung der [X.]n, die der Begründung des [X.] nur das Erfordernis einer Angabe der künftig geltenden Höhe der in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 [X.] genannten Kostenfaktoren, nicht dagegen auch einer Gegenüberstellung der bisherigen und künftigen [X.] entnehmen will, blendet sowohl den Wortlaut der Begründung als auch den mehrschichtigen Regelungszweck aus, der mit der verlangten Ergänzung verfolgt werden sollte. Sie fokussiert ihre gegenteilige Sichtweise allein auf das Bestreben des [X.], dem Haushaltskunden "anbieterübergreifende Vergleichsmöglichkeiten" einzuräumen, und meint, hierfür sei ausschließlich die künftige Höhe der Preisbestandteile relevant, während die bisherigen Preise der Kostenpositionen unerheblich seien. Sie lässt dabei aber außer [X.], dass der Bundesrat nicht allein die Gewährleistung anbieterübergreifender Vergleichsmöglichkeiten in den [X.]ick genommen hat. Vielmehr wollte er daneben auch sicherstellen, dass der Kunde erkennen kann, "auf welchen Preisfaktoren die Erhöhung im Einzelnen beruht" ([X.]. 402/14 [Beschluss]). Diese Erkenntnis ist nach den Vorstellungen des [X.], denen sich der Verordnungsgeber angeschlossen hat, ein notwendiger Schritt auf dem Weg zu einem anbieterübergreifenden Vergleich. Hierfür hielt er Angaben zu Anlass, Umfang und Voraussetzungen der Preisänderungen für sich genommen nicht für ausreichend ([X.]. aaO). Wird aber nur die künftig geltende Höhe der Preisfaktoren angegeben, erschließt sich dem Kunden gerade nicht, inwieweit diese sich verändert haben. Dementsprechend schließt die Begründung des [X.] mit der Feststellung, dass die jeweiligen Preisbestandteile gegenüberzustellen sind ([X.]. aaO).

(3) Den vorstehend unter (1) und (2) beschriebenen Umständen hat sich auch das Berufungsgericht verschlossen. Es meint, der Verordnungsgeber habe eine Gegenüberstellung der bisherigen und künftigen Höhe der einzelnen Preisbestandteile nicht für nötig gehalten, denn er habe bei der in der Begründung zum Verordnungsentwurf vorgeschlagenen Mustertabelle für die Aufschlüsselung der [X.] durch den Grundversorger eine solche gerade nicht vorgesehen (vgl. [X.]. 402/14, [X.] f. [Begründung Besonderer Teil]). Hierbei verkennt es, dass sich diese Tabelle allein auf die Angaben bezieht, die der Grundversorger im Versorgungsvertrag oder in der Bestätigung des Vertragsschlusses gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 [X.] anzugeben hat. Wie die Revision des [X.] zu Recht geltend macht, betreffen die dort in der Begründung zum Verordnungsentwurf niedergelegten Ausführungen naturgemäß nicht die erst im späteren Verlauf des [X.] auf Verlangen des [X.] aufgenommene Verpflichtung des Grundversorgers, Angaben nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 [X.] auch bei späteren Änderungen der [X.] - unter Gegenüberstellung der bisherig und künftig geltenden Höhe der einzelnen Kostenfaktoren - zu machen.

(4) Anders als das Berufungsgericht weiter meint, besteht aus Sicht des Haushaltskunden auch ein praktisches Bedürfnis, die einzelnen Kostenfaktoren nicht nur hinsichtlich des künftig, sondern auch bezüglich des bislang geltenden Strompreises aufzuschlüsseln. Denn während der Grundversorger diese Informationen, die er für seine Preiskalkulation benötigt hat, mit einem geringen zeitlichen Aufwand abrufen kann (vgl. [X.]. 402/14, S. 13 [Allgemeine Begründung]), muss der Kunde seine Vertragsunterlagen beziehungsweise spätere Preisänderungsmitteilungen heraussuchen oder gegebenenfalls im [X.] recherchieren, um für jeden Kostenfaktor den derzeit geltenden Einzelpreis in Erfahrung zu bringen. Ein solcher Aufwand ist geeignet, den Haushaltskunden von entsprechenden Nachforschungen absehen zu lassen und einen Anbieterwechsel nicht weiter in Erwägung zu ziehen. Dadurch würde aber die vom Verordnungsgeber verfolgte Zielsetzung unterlaufen, den Kunden zu einer "aktiveren Teilhabe am Marktgeschehen zu ermuntern" ([X.]. 402/14, [X.] [Begründung Besonderer Teil]).

[X.]) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung der [X.]n erstreckt sich die vom Bundesrat für notwendig gehaltene "Gegenüberstellung der jeweiligen Preisbestandteile" nicht nur auf die Kostenfaktoren, die sich verändert haben, sondern auf sämtliche in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 [X.] vorgesehenen Angaben (so auch de Wyl/[X.]/[X.], aaO; [X.]/Rumpf, aaO). In der Beschlussbegründung heißt es unter anderem: "Die Ergänzungen sind notwendig, um dem Kunden bei einer Preiserhöhung einen Vergleich der einzelnen geänderten Preisbestandteile zu ermöglichen. Erhält der Kunde lediglich Informationen über Umfang, Anlass und Voraussetzung der Änderung, kann er nicht erkennen, auf welchen Preisfaktoren die Erhöhung im Einzelnen beruht und hat folglich keine anbieterübergreifenden Vergleichsmöglichkeiten." Die Wendung "Vergleich der einzelnen geänderten Preisbestandteile" und der Passus "auf welchen Preisfaktoren die Erhöhung beruht" könnten zwar nahelegen, dass nur diejenigen Kostenfaktoren gegenüberzustellen sind, die sich verändert haben.

Der Bundesrat wollte aber nicht nur weitgehende Kostentransparenz erzielen, sondern hierdurch als weiteren Schritt dem Kunden einen anbieterübergreifenden Vergleich ermöglichen. Wird dem Kunden der bisher geltende Strompreis aber vom Grundversorger nur teilweise aufgeschlüsselt, muss er bezüglich der übrigen Kostenfaktoren eigene Nachforschungen anstellen, um einerseits festzustellen, ob diese sich tatsächlich nicht verändert haben, und um andererseits zu ermitteln, wie sich das Verhältnis zwischen der Summe sämtlicher in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 [X.] genannter Preisfaktoren einerseits und der energiewirtschaftlichen Leistung des Versorgers andererseits verändert hat. Nachforschungen über die Zusammensetzung der [X.] sollen dem Kunden aber nach dem Regelungszweck der Verordnung zur transparenten Ausweisung staatlich gesetzter oder regulierter Preisbestandteile in der Strom- und Gasgrundversorgung - wie bereits ausgeführt - gerade abgenommen werden ([X.]. 402/14, S. 1 f. [Einleitung]). Die Begründung zum Beschluss des [X.] endet dementsprechend nicht mit den oben beschriebenen Aussagen. Vielmehr heißt es dort weiter: "Daher sind bei einer Erhöhung die einzelnen Preisbestandteile, so wie sie nach […] § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 [X.]-E […] bereits bei Vertragsschluss anzugeben sind, erneut darzustellen" ([X.]. 402/14 [Beschluss]). Es ist also weder in der Begründung noch in dem in § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] aufgenommenen Verweis auf § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 [X.] eine Einschränkung dahin erfolgt, dass bei einer Preiserhöhung nur diejenigen Kostenfaktoren anzugeben sind, auf denen die angekündigte Preisanpassung beruht.

C.

Nach alledem kann das Berufungsurteil in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang keinen Bestand haben; es ist daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der [X.] in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt auf die Revision des [X.] zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils ([X.] zu 3) und - unter gänzlicher Zurückweisung der Berufung der [X.]n - zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Bezüglich der bereits vom Berufungsgericht ausgesprochenen Verurteilung der [X.]n (Unterlassungsklageanträge zu 1 und 2) war - wie geschehen - wegen offenbarer Unrichtigkeit von Amts wegen gemäß § 319 Abs. 1 ZPO eine Berichtigung hinsichtlich der vom Berufungsgericht fehlerhaft angegebenen Vorschriften der [X.] vorzunehmen.

Dr. Milger     

      

Dr. Hessel     

      

Dr. Fetzer

      

Dr. Bünger     

      

Kosziol     

      

Meta

VIII ZR 247/17

06.06.2018

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 10. April 2018, Az: VIII ZR 247/17, Beschluss

§ 2 Abs 3 S 1 Nr 5 StromGVV, § 2 Abs 3 S 3 StromGVV, § 5 Abs 2 S 2 StromGVV, § 2 Abs 1 UKlaG, § 3 Abs 1 UKlaG, § 4 Abs 1 UKlaG, § 4 Abs 2 UKlaG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.06.2018, Az. VIII ZR 247/17 (REWIS RS 2018, 8239)

Papier­fundstellen: MDR 2018, 1048-1049 WM2019,329 NJW 2019, 58 REWIS RS 2018, 8239


Verfahrensgang

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Az. VIII ZR 247/17

Bundesgerichtshof, VIII ZR 247/17, 06.06.2018.

Bundesgerichtshof, VIII ZR 247/17, 10.04.2018.


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