Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.01.2016, Az. XI ZR 388/14

11. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 17539

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Gegenstand

Vorzeitige Rückzahlung eines Verbraucherdarlehens: Wirksamkeit einer Klausel zur Berechnung der Vorfälligkeitszinsen ohne Berücksichtigung von Sondertilgungsrechten


Leitsatz

Die von einem Kreditinstitut bei der Vergabe grundpfandrechtlich gesicherter Darlehen an Verbraucher, bei denen den Darlehensnehmern Sondertilgungsrechte innerhalb des Zinsfestschreibungszeitraums eingeräumt werden, verwendete vorformulierte Vertragsbestimmung

"Zukünftige Sondertilgungsrechte werden im Rahmen vorzeitiger Darlehensvollrückzahlung bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht berücksichtigt."

ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 4. Juli 2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger, ein Verbraucherschutzverein, ist als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 [X.] eingetragen. Die beklagte Sparkasse vergibt grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen an Verbraucher, in denen den Darlehensnehmern Sondertilgungsrechte innerhalb des Zinsfestschreibungszeitraums eingeräumt werden. In diesen Fällen enthält der Darlehensvertrag unter der Überschrift "Besondere Vereinbarungen" jeweils die folgenden, aus drei aufeinander folgenden Sätzen bestehende Regelung. Zunächst wird im ersten Satz das kalenderjährliche Sondertilgungsrecht des Kunden der Höhe nach festgelegt. Der zweite Satz sieht vor, dass nicht genutzte Sondertilgungsrechte nicht nachgeholt werden können. Als dritter Satz folgt sodann die - allein streitgegenständliche - weitere Klausel:

2

"Zukünftige Sondertilgungsrechte werden im Rahmen vorzeitiger Darlehensvollrückzahlung bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht berücksichtigt."

3

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die im vorgenannten Satz 3 der "Besondere[n] Vereinbarungen" geregelte Nichtberücksichtigung künftiger Sondertilgungsrechte bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen. Er ist der Ansicht, die Klausel sei unwirksam, weil sie einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB nicht standhalte und überdies gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoße. Mit der Unterlassungsklage nach § 1 [X.] nimmt er die Beklagte darauf in Anspruch, es zu unterlassen, beim Abschluss von Darlehensverträgen mit Verbrauchern die Klausel zu verwenden und sich nach Abschluss derartiger Verträge, insbesondere bei der Berechnung von Vorfälligkeitsentschädigungen, gegenüber Verbrauchern auf eine solche Vertragsbedingung zu berufen. Außerdem verlangt er von der Beklagten die Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 214 € nebst Zinsen.

4

Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr - hinsichtlich des Zahlungsbegehrens mit Ausnahme eines geringfügigen Teils der Zinsforderung - stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des [X.] landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

6

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in [X.], 2383 ff. veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

7

Dem Kläger stehe gegen die [X.] der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 [X.] i.V.m. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.] zu. Bei der streitgegenständlichen [X.] handele es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Soweit die [X.] dies erstmals in der Berufungsverhandlung in Abrede gestellt habe, sei sie mit dem diesbezüglichen Vortrag nach § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert; der betreffende Vortrag sei zudem unerheblich.

8

Die streitgegenständliche [X.] unterliege auch der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 und 2 [X.]. Es handele sich nicht um eine [X.], durch die im Rahmen eines Darlehensvertrages die Höhe des Entgelts einer vertraglichen Hauptleistung oder einer zusätzlich angebotenen Sonderleistung geregelt werde. Bei der Pflicht zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung im Falle vorzeitiger Darlehensvollrückzahlung handele es sich nicht um eine originäre darlehensvertragliche Hauptleistungspflicht des Darlehensnehmers. Letzteres seien gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 [X.] die Abnahme der Darlehensvaluta, die Rückführung des fälligen Darlehens sowie die Zahlung des geschuldeten Zinses. Zahle der Darlehensnehmer das Darlehen nach einer außerordentlichen Kündigung gemäß § 490 Abs. 2 [X.] vorzeitig zurück, entfalle für die Zukunft seine Pflicht zur Zahlung des geschuldeten Zinses als der Vergütung für den Gebrauch des auf Zeit überlassenen Kapitals. Zum Ausgleich des Nachteils, den der Darlehensgeber durch den Wegfall des [X.] im Falle vorzeitiger Darlehensvollrückzahlung erleide, sehe § 490 Abs. 2 Satz 3 [X.] die Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vor. Die streitgegenständliche [X.] betreffe diese bei vorzeitiger Kündigung als gesetzlich begründete Verpflichtung anfallende Vorfälligkeitsentschädigung und beziehe sich nicht auf Fälle einvernehmlicher Vertragsaufhebung. Unabhängig davon, wie der Anspruch des Darlehensgebers gegen den Darlehensnehmer nach § 490 Abs. 2 Satz 3 [X.] dogmatisch einzuordnen sei, handele es sich bei der Entschädigung jedenfalls nicht um eine Haupt- bzw. Primärleistung aus dem Darlehensvertrag, der nach außerordentlicher Kündigung in seiner ursprünglichen Form beendet sei bzw. nicht mehr bestehe.

9

Die beanstandete [X.] sei allerdings weder nach § 309 Nr. 5 und Nr. 6 [X.] noch nach § 308 Nr. 7 [X.] unwirksam. Sie sehe keine pauschalierte Schadensschätzung oder eine Vertragsstrafe vor und regele auch keine Vergütung bzw. keinen Aufwendungsersatz im Sinne von § 308 Nr. 7 [X.]. Mit ihr sei jedoch eine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner der [X.] gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.] verbunden, weil sie von allgemein anerkannten Grundsätzen der Schadensberechnung nach §§ 249 ff. [X.] abweiche.

Nach § 490 Abs. 2 Satz 3 [X.] sei unter der Vorfälligkeitsentschädigung derjenige "Schaden" zu verstehen, der dem Darlehensgeber aus der vorzeitigen Vertragskündigung des Darlehensnehmers entstehe. Für die Berechnung dieses Nachteils gelte nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum im Grundsatz dasselbe wie für den Nichterfüllungsschaden bei anfänglichem Scheitern des Darlehensvertrages durch Nichtabnahme der Valuta, also die Berechnung nach Schadensersatzgrundsätzen. Nach § 490 Abs. 2 Satz 3 [X.] seien danach insbesondere Zinsmargen- und Zinsverschlechterungsschäden für den Zeitraum der rechtlich geschützten [X.] des Darlehensgebers erstattungsfähig. Die übliche rechtlich geschützte [X.] des Darlehensgebers bestehe bei einem Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer vertraglich zur Rückzahlung verpflichtet sei oder nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 [X.] mit Ablauf von 10 Jahren nach dem vollständigen Empfang des Darlehens, wenn der Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer den Vertrag ganz oder teilweise hätte ordentlich kündigen können, früher liege als die vereinbarte Fälligkeit. Im Rahmen vereinbarter zukünftiger [X.] des Kunden habe die Bank sich einer geschützten [X.] bereits bei Vertragsschluss freiwillig begeben. Das gelte unabhängig davon, dass ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung gemäß § 490 Abs. 2 [X.] erst dann entstehe, wenn eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen und damit der ursprüngliche Darlehensvertrag hinfällig geworden sei.

Da der Darlehensgeber sich durch Einräumung von [X.] vorab seiner diesbezüglichen [X.] begeben habe, seien diese Rechte nach den allgemein anerkannten Grundsätzen der Schadensberechnung gemäß §§ 249 ff. [X.] grundsätzlich zu berücksichtigen. Dabei sei nach ganz überwiegender Auffassung zu unterstellen, dass der Darlehensnehmer sämtliche ihm eingeräumte [X.] frühestmöglich, d. h. rechtzeitig im Rahmen der jeweiligen Vereinbarung ausgeübt hätte.

Die angegriffene [X.] weiche von diesen Grundsätzen zuungunsten des Darlehensnehmers ab. Indem sie zukünftige [X.] von der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung kategorisch ausnehme, erlange der Darlehensgeber im Wege dieser Entschädigung mehr, als ihm nach seiner vertraglichen [X.] zustehe. Die [X.] verstoße daher gegen das schadensersatzrechtlich anerkannte sogenannte Bereicherungsverbot und sei deshalb mit wesentlichen Grundgedanken des Schadensersatzrechts unvereinbar.

Gründe, die die [X.] gleichwohl als eine nicht unangemessene Benachteiligung erscheinen ließen, seien nicht erkennbar. Dass die Gewährung von [X.] für den Darlehensnehmer grundsätzlich vorteilhaft sei, rechtfertige keine andere Betrachtung. Die streitige Bestimmung regele nicht die Gewährung dieser Rechte, sondern die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger vollständiger Darlehensrückzahlung. Die [X.] könne auch - entgegen der Annahme des [X.] - isoliert von der Gewährung der [X.] betrachtet werden. Die Gewährung solcher Rechte müsse nicht zwingend mit der Verwendung einer entsprechenden [X.] verbunden sein.

Ob die streitige Regelung überdies gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 [X.]) verstoße, sei zweifelhaft, könne aber letztlich offen bleiben.

II.

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass dem Kläger gegen die [X.] gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] ein Anspruch auf Unterlassung der weiteren Verwendung der angegriffenen [X.] zusteht.

1. Die streitbefangene Regelung ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Von der Revision unbeanstandet hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die [X.] die vorformulierte Bestimmung verwendet, wenn einem Verbraucher als Darlehensnehmer ein Sondertilgungsrecht eingeräumt wird. Mangels gegenteiligen Vortrages gilt diese Bedingung nach § 310 Abs. 3 Nr. 1 [X.] als von der [X.] gestellt. Ohne Belang ist insoweit, ob die grundsätzliche Befugnis zur Leistung von Sondertilgungen sowie deren Höhe im Einzelfall ihrerseits ausgehandelt werden oder nicht. Der allein streitgegenständliche Satz 3 der "Besondere[n] Vereinbarungen" stellt eine hiervon unabhängige, eigenständige Vertragsbedingung dar.

2. Die beanstandete [X.] unterliegt auch, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, nach § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 und 2 [X.].

a) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] sind Gegenstand der Inhaltskontrolle solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen grundsätzlich weder bloß deklaratorische [X.]n noch solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen (Senatsurteile vom 21. April 2009 - [X.], [X.], 257 Rn. 16, vom 7. Dezember 2010 - [X.], [X.], 360 Rn. 26, vom 7. Juni 2011 - [X.], [X.], 66 Rn. 19, vom 13. November 2012 - [X.], [X.], 298 Rn. 13, vom 14. Januar 2014 - [X.] 355/12, [X.], 355 Rn. 13, vom 13. Mai 2014 - [X.] 405/12, [X.], 168 Rn. 24 und vom 27. Januar 2015 - [X.] 174/13, [X.], 519 Rn. 9).

b) Die vom Kläger beanstandete [X.] enthält eine solche von Rechtsvorschriften abweichende Regelung.

aa) Die [X.] ist entgegen der Auffassung der Revision so auszulegen, dass sie zumindest auch bei der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung nach § 490 Abs. 2 Satz 3 [X.] aufgrund einer außerordentlichen Kündigung des Darlehensvertrages durch den Darlehensnehmer infolge der Ausübung seiner berechtigten Interessen nach § 490 Abs. 2 Satz 1 [X.] Anwendung findet.

(1) Der Inhalt einer Allgemeinen Geschäftsbedingung ist durch Auslegung zu ermitteln, die der Senat selbst vornehmen kann (Senatsurteile vom 13. November 2012 - [X.], [X.], 298 Rn. 15, vom 13. Mai 2014 - [X.] 405/12, [X.], 168 Rn. 26 und vom 27. Januar 2015 - [X.] 174/13, [X.], 519 Rn. 12). Dabei ist ausgehend von den [X.] eines rechtlich nicht vorgebildeten [X.] nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden [X.] zu fragen. Sie ist so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (Senatsurteile vom 7. Dezember 2010 - [X.], [X.], 360 Rn. 29, vom 7. Juni 2011 - [X.], [X.], 66 Rn. 21, vom 13. November 2012 - [X.], [X.], 298 Rn. 16 mwN und vom 27. Januar 2015 - [X.] 174/13, [X.], 519 Rn. 12). Sind mehrere Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 [X.] zur Anwendung (Senatsurteile vom 21. April 2009 - [X.], [X.], 257 Rn. 11, vom 29. Juni 2010 - [X.] 104/08, [X.], 96 Rn. 31 und vom 8. Mai 2012 - [X.] 437/11, [X.], 1344 Rn. 34). Danach ist die scheinbar "kundenfeindlichste" Auslegung im Ergebnis regelmäßig die dem Kunden günstigste, da sie häufig erst die Inhaltskontrolle eröffnet bzw. zu einer unangemessenen Benachteiligung und damit der Unwirksamkeit der beanstandeten [X.] führt (vgl. Senatsurteile vom 17. Februar 2004 - [X.] 140/03, [X.], 149, 155, vom 7. Dezember 2010 - [X.], [X.], 360 Rn. 35 und vom 8. Mai 2012 - [X.] 437/11, [X.], 1344 Rn. 34). Außer Betracht zu bleiben haben [X.], die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind (Senatsurteile vom 21. April 2009 - [X.], [X.], 257 Rn. 11, vom 13. November 2012 - [X.], [X.], 298 Rn. 16, vom 8. Oktober 2013 - [X.] 401/12, [X.], 250 Rn. 22, vom 13. Mai 2014 - [X.] 405/12, [X.], 168 Rn. 25 und vom 27. Januar 2015 - [X.] 174/13, [X.], 519 Rn. 12).

(2) Die vom Kläger beanstandete [X.] ist nach Maßgabe dieser Grundsätze so zu verstehen, dass jedenfalls auch bei der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung nach § 490 Abs. 2 Satz 3 [X.] aufgrund einer außerordentlichen Kündigung des Darlehensvertrages durch den Darlehensnehmer infolge der Ausübung berechtigter Interessen nach § 490 Abs. 2 Satz 1 [X.] darlehensvertraglich vereinbarte künftige [X.] nicht berücksichtigt werden sollen.

Unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und Regelungszusammenhanges sowie nach ihrem Sinn und Zweck bezieht sich die beanstandete [X.] aus der maßgeblichen Sicht eines rechtlich nicht vorgebildeten [X.] zumindest auch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung nach § 490 Abs. 2 Satz 3 [X.]. Denn beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages wird das [X.] zwischen den Parteien vereinbart und lediglich an § 138 [X.] gemessen (Senatsurteile vom 11. November 1997 - [X.] 13/97, [X.], 70, 71 und vom 6. Mai 2003 - [X.] 226/02, NJW 2003, 2230). Die [X.] als Darlehensgeberin ist daher in diesem Falle ohnehin grundsätzlich frei, künftige [X.] des Darlehensnehmers bei der Berechnung ihres Entgelts unberücksichtigt zu lassen. Einer Regelung in den Bedingungen des Darlehensvertrages bedarf es hierzu nicht. Abgesehen davon enthält der Formularvertrag, in dem sich die streitige Regelung befindet, auch keine weiteren Regelungen, wie im Falle einvernehmlicher Vertragsaufhebung die Vorfälligkeitsentschädigung zu berechnen wäre. Die Regelung bezüglich der [X.] stünde insoweit allein und wäre mangels gesetzlicher Bestimmungen zur Berechnung des [X.]s nicht geeignet, die Entschädigung für das von der Revision geltend gemachte und tatsächlich nicht geregelte vertragliche Recht zur vorzeitigen Volltilgung zu bestimmen. Anders ist dies im Falle des § 490 Abs. 2 [X.]. Der Darlehensnehmer kann das Darlehen ohne Zustimmung des Darlehensgebers nur unter den Voraussetzungen des § 490 Abs. 2 Satz 1 [X.] vorzeitig voll tilgen. In diesem Fall erhält die [X.] automatisch einen Anspruch nach § 490 Abs. 2 Satz 3 [X.], dessen Umfang durch das Gesetz und die hierzu ergangene Senatsrechtsprechung (vgl. die Regierungsbegründung zur Einführung des § 490 [X.], BT-Drucks. 14/6040, [X.]) festgelegt wird. Namentlich für diesen Fall hat die [X.] aus der Sicht eines [X.] ein Interesse daran, die (Nicht-)Berücksichtigung künftiger [X.] bereits vorab zu regeln und hierbei ggf. die gesetzliche Regelung zu modifizieren.

bb) Auf der Grundlage dieser Auslegung weicht die [X.] von gesetzlichen Regelungen ab, wodurch die Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. [X.] eröffnet wird.

(1) Nach § 490 Abs. 2 Satz 3 [X.] hat der kündigende Darlehensnehmer dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht. Die Anspruchshöhe ist nach den für die Nichtabnahmeentschädigung geltenden Grundsätzen zu ermitteln (Senatsurteil vom 1. Juli 1997 - [X.] 267/96, [X.], 161, 168), wonach der maßgebliche Schadensumfang den [X.] und den Verwaltungsaufwand des Darlehensgebers umfasst. [X.] ist der [X.] jedoch lediglich für den Zeitraum rechtlich geschützter [X.] (Senatsurteile vom 12. März 1991 - [X.] 190/90, [X.], 760, 761, vom 8. Februar 2000 - [X.] 313/98, [X.], 718, 719 und vom 7. November 2000 - [X.] 27/00, [X.], 5, 11). Eine rechtlich geschützte [X.] besteht bis zum vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt des Rückzahlungsanspruches oder, wenn dieser zeitlich früher liegt, bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der nächsten zulässigen Kündigung ([X.], Urteil vom 28. April 1988 - [X.], [X.]Z 104, 337, 343), also insbesondere bis zum Ablauf eines gegebenenfalls vereinbarten Zinsfestschreibungszeitraums, wobei die erstmalige Kündigungsmöglichkeit des Darlehensnehmers nach zehn Jahren (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) die Obergrenze darstellt ([X.], [X.], 28, 29).

Darüber hinaus wird die rechtlich geschützte [X.] durch vereinbarte [X.] begrenzt. [X.] begründen ein kündigungsunabhängiges Teilleistungsrecht des Darlehensnehmers zur Rückerstattung der Valuta ohne Verpflichtung zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Die Pflicht zur Zinszahlung für den getilgten Anteil der Valuta endet - soweit die Vertragsparteien nicht anderes vereinbart haben - nach der ungeschriebenen Regel des Darlehensrechts, wonach die [X.] vom Bestand der Kapitalschuld abhängig ist, im Zeitpunkt der Rückzahlung (Senatsurteil vom 8. November 2011 - [X.] 341/10, [X.], 28 Rn. 12). Mit der Einräumung solcher insbesondere hinsichtlich der Höhe der eingeräumten Teilleistungen und des [X.] an bestimmte Voraussetzungen geknüpften [X.] gibt der Darlehensgeber von vornherein seine rechtlich geschützte [X.] im jeweiligen Umfang dieser Rechte auf (Senatsurteil vom 8. November 2011 - [X.] 341/10, [X.], 28 Rn. 13; [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2015, § 490 Rn. 92a; MünchKomm[X.]/[X.], 7. Auflage, § 488 Rn. 70; [X.] in [X.]/[X.], BeckOK [X.], Stand: 01.11.2015, § 490 Rn. 32; [X.] in Schimansky/Bunte/[X.], [X.], 4. Auflage, § 79 Rn. 75; [X.]/[X.], [X.], 164, 167; von [X.]/[X.], ZIP 2001, 441, 448; Fraune, EWiR 2001, 657; [X.], [X.], 401, 405; Schelske, EWiR 2015, 35, 36), da er auch im Falle ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung nicht auf der Zahlung der gesamten auf diese Beträge entfallenden Zinsen bestehen kann, wenn der Darlehensnehmer von seinen [X.] Gebrauch macht. Eine vom Zufall abhängige Gewinnposition wird indes von § 252 [X.] nicht geschützt. Ebenso wenig kommt es in diesem Zusammenhang auf hypothetische Erwägungen zum mutmaßlichen künftigen Tilgungsverhalten des Darlehensnehmers an.

(2) Von diesen Grundsätzen der Bemessung der Vorfälligkeitsentschädigung nach § 490 Abs. 2 Satz 3 [X.] weicht die beanstandete Regelung zum Nachteil des Darlehensnehmers ab, indem dessen künftige [X.], die die [X.] der [X.] und damit die Höhe der von ihr im Falle einer Kündigung nach § 490 Abs. 2 Satz 1 [X.] zu beanspruchenden Vorfälligkeitsentschädigung beeinflussen, bei der Berechnung ausgenommen werden.

3. Wie das Berufungsgericht ferner zutreffend ausgeführt hat, hält die beanstandete [X.] einer Inhaltskontrolle nicht stand. Sie ist vielmehr nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.] unwirksam, weil die generelle Nichtberücksichtigung vereinbarter künftiger [X.] bei der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist und die Kunden der [X.] entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

a) Wesentlicher Grundgedanke des § 490 Abs. 2 Satz 3 [X.] ist der Ausgleich der Nachteile, die dem Darlehensgeber durch die im Interesse des Darlehensnehmers ausnahmsweise zulässige vorzeitige Kündigung des Darlehensvertrages und die Rückzahlung der Darlehensvaluta entstehen. Die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung ist dabei so zu bemessen, dass der Darlehensgeber durch die Kreditablösung im Ergebnis weder finanziell benachteiligt noch begünstigt wird. Dieses Leitbild der Vorfälligkeitsentschädigung ist bereits der Legaldefinition des § 490 Abs. 2 Satz 3 [X.] ("Schaden…, der…aus der vorzeitigen Kündigung entsteht") zu entnehmen. Darüber hinaus folgt es aus den Rechtsprechungsgrundsätzen des Senats, die angesichts ihrer ausdrücklichen Inbezugnahme in der Gesetzesbegründung zur Einführung der Norm (BT-Drucks. 14/6040, [X.]) einen wesentlichen Grundgedanken dieser Regelung darstellen.

b) Von diesem Leitbild weicht die beanstandete [X.] ab, wodurch die unangemessene Benachteiligung der Kunden der [X.] indiziert wird. Die generelle Nichtberücksichtigung vereinbarter künftiger [X.] bei der Bemessung einer Vorfälligkeitsentschädigung führt zu einer - wie oben bereits dargelegt - von der Schadensberechnung nicht gedeckten Überkompensation der [X.].

c) Die unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners der [X.] entfällt hier auch nicht ausnahmsweise. Weder ist die Leitbildabweichung sachlich gerechtfertigt noch der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt ([X.], Urteil vom 7. März 2013 - [X.], [X.], 1905 Rn. 26 mwN) noch ergibt eine Gesamtwürdigung aller Umstände, dass die [X.] die Kunden nicht unangemessen benachteiligt (Senatsurteile vom 28. Januar 2003 - [X.] 156/02, [X.]Z 153, 344, 350 und vom 13. Mai 2014 - [X.] 405/12, [X.], 168 Rn. 69 jeweils mwN). Die mit der streitigen Regelung verbundene Überkompensation der [X.] wird nicht anderweit ausgeglichen oder auch nur abgeschwächt. Die [X.] führt auch keine Umstände oder Erschwernisse an, die eine Außerachtlassung künftiger [X.] bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung rechtfertigen könnten. Vielmehr sieht die [X.] eine einseitige Bevorteilung der [X.] vor, die im Falle berechtigter Kündigung des Darlehensnehmers nach § 490 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht nur das ausgereichte Kapital vorzeitig unter voller Kompensation aller Nachteile zurückerhält, sondern auch einen höheren Reingewinn als das Kreditinstitut bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung beanspruchen kann. Darüber hinaus werden durch diese Gestaltung die Darlehensnehmer gerade bei [X.] - und deshalb für die Bank besonders vorteilhaften - Darlehensverträgen eher davon abgehalten, ihr Kündigungsrecht auszuüben, weil sie in diesem Fall nicht in den Genuss der zinsreduzierenden Wirkung der [X.] kommen würden, die jedoch ihrerseits nicht selten ein wesentlicher Grund zum Abschluss des konkreten Darlehensvertrages gewesen sein werden.

4. Die vom Kläger beantragten Rechtsfolgen sind auch insoweit einer Entscheidung im Verfahren nach §§ 1 ff. [X.] zugänglich, als der Kläger verlangt, der [X.] zu untersagen, sich im Rahmen bestehender Verträge bei der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung auf die beanstandete [X.] zu berufen. Der Unterlassungsanspruch aus § 1 [X.] umfasst neben der Pflicht, die Verwendung einer [X.] in Neuverträgen zu unterlassen, auch die Verpflichtung, bei der Durchführung bereits bestehender Verträge die beanstandete [X.] nicht anzuwenden (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2015 - [X.] 174/13, [X.], 519 Rn. 20; [X.], Urteile vom 13. Juli 1994 - [X.], [X.]Z 127, 35, 37 ff. und vom 6. Dezember 2012 - [X.], [X.]Z 196, 11 Rn. 11).

5. Soweit das Berufungsgericht dem Kläger die von ihm geltend gemachten Abmahnkosten zugesprochen hat, die ihre Rechtsgrundlage in § 5 [X.] i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG finden (Senatsurteil vom 7. Juni 2011 - [X.], [X.], 66 Rn. 41) und in der zuerkannten Höhe von 214 € als solche zwischen den Parteien außer Streit stehen, erhebt die Revision keine gesonderte Rüge. Diesbezügliche Rechtsfehler sind auch - ebenso wie hinsichtlich des Zinsausspruchs - nicht ersichtlich.

Ellenberger                Grüneberg                      Maihold

                   Pamp                       [X.]

Meta

XI ZR 388/14

19.01.2016

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 4. Juli 2014, Az: 6 U 236/13, Urteil

§ 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 307 Abs 3 S 1 BGB, § 490 Abs 2 S 3 BGB, § 1 UKlaG, § 3 Abs 1 S 1 Nr 1 UKlaG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.01.2016, Az. XI ZR 388/14 (REWIS RS 2016, 17539)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 1382 WM 2016, 457 REWIS RS 2016, 17539

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