Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2016, Az. XI ZR 388/14

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 17535

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:190116U[X.]388.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
XI [X.]
Verkündet am:

19.
Januar 2016

Herrwerth,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Bl Cl
[X.] §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Die von einem Kreditinstitut bei der Vergabe grundpfandrechtlich gesicherter Darle-hen an Verbraucher, bei denen den Darlehensnehmern [X.] inner-halb des Zinsfestschreibungszeitraums eingeräumt werden, verwendete vorformulier-te Vertragsbestimmung
"Zukünftige [X.] werden im Rahmen vorzeitiger Darlehensvoll-rückzahlung bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht berücksichtigt."
ist gemäß §
307 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 Nr.
1 [X.] unwirksam.
[X.], Urteil vom 19. Januar 2016 -
XI [X.] -
OLG Oldenburg

LG Aurich

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 19.
Januar 2016
durch [X.]
Ellenberger, die
Richter Dr.
Grüneberg, [X.] und [X.] sowie die Richterin Dr. Menges
für Recht erkannt:
Die Revision der [X.] gegen das Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 4.
Juli 2014 wird auf ihre Kos-ten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger, ein Verbraucherschutzverein, ist als qualifizierte Einrichtung gemäß §
4 [X.] eingetragen. Die beklagte Sparkasse vergibt
grundpfand-rechtlich gesicherte Darlehen an Verbraucher, in denen den Darlehensnehmern [X.] innerhalb des Zinsfestschreibungszeitraums eingeräumt werden. In diesen Fällen enthält der Darlehensvertrag
unter der Überschrift "Besondere Vereinbarungen"
jeweils die folgenden, aus drei aufeinander fol-genden
Sätzen bestehende Regelung. Zunächst
wird im ersten Satz das kalen-derjährliche Sondertilgungsrecht des Kunden der Höhe nach festgelegt. Der zweite Satz sieht
vor, dass nicht genutzte [X.] nicht nachge-holt werden können. Als dritter Satz folgt sodann die

allein streitgegenständli-che

weitere Klausel:
1
-
3
-
"Zukünftige [X.] werden im Rahmen vorzeitiger Darle-hensvollrückzahlung bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht berück-sichtigt."
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die im vorgenannten Satz
3 der
"Besondere[n] Vereinbarungen"
geregelte Nichtberücksichtigung künftiger [X.] bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen. Er ist der Ansicht, die Klausel sei unwirksam, weil sie einer Inhaltskontrolle nach
§
307 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 [X.] nicht standhalte und überdies
gegen das Transparenzgebot des §
307 Abs.
1 Satz
2 [X.] verstoße. Mit der [X.] nach §
1 [X.] nimmt er die Beklagte darauf in Anspruch, es zu unterlassen, beim Abschluss von Darlehensverträgen mit Verbrauchern die
Klausel zu verwenden und sich nach Abschluss derartiger Verträge, insbeson-dere bei der Berechnung von Vorfälligkeitsentschädigungen, gegenüber [X.] auf eine solche Vertragsbedingung zu berufen. Außerdem verlangt er von der [X.] die Zahlung von
Abmahnkosten in Höhe von 214

Zinsen.
Das Landgericht
hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr

hinsichtlich des Zahlungsbegehrens mit Ausnahme eines geringfügigen Teils der Zinsforderung

stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt
die Beklagte die Wiederherstellung des [X.] landgerichtlichen Urteils.
2
3
4
-
4
-
Entscheidungsgründe:
Die Revision
hat keinen Erfolg.

I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in [X.], 2383 ff. veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Dem Kläger stehe
gegen die Beklagte der geltend gemachte Unterlas-sungsanspruch gemäß §§
1, 3 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1, §
4 [X.] i.V.m. §
307 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 Nr.
1 [X.] zu. Bei der streitgegenständlichen Klausel handele es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von §
305 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Soweit die Beklagte dies erstmals in der Berufungsverhand-lung in Abrede gestellt habe, sei sie mit dem diesbezüglichen Vortrag nach §
531
Abs.
2 ZPO präkludiert; der betreffende Vortrag sei zudem unerheblich.
Die streitgegenständliche Klausel unterliege auch der Inhaltskontrolle gemäß §
307 Abs.
1 und 2 [X.]. Es handele sich nicht um eine Klausel, durch die im Rahmen eines Darlehensvertrages die Höhe des Entgelts
einer vertragli-chen Hauptleistung oder einer zusätzlich angebotenen Sonderleistung
geregelt werde. Bei der Pflicht zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung im Falle vorzeitiger Darlehensvollrückzahlung handele es sich nicht um eine originäre darlehensvertragliche Hauptleistungspflicht des Darlehensnehmers. Letzteres
seien gemäß §
488 Abs.
1 Satz
2 [X.] die Abnahme der Darlehensvaluta, die Rückführung des fälligen Darlehens sowie die Zahlung des geschuldeten [X.]. Zahle der Darlehensnehmer das Darlehen nach einer außerordentlichen Kündigung gemäß §
490 Abs.
2 [X.] vorzeitig zurück, entfalle für die Zukunft seine Pflicht zur Zahlung des geschuldeten Zinses als der Vergütung für den 5
6
7
8
-
5
-
Gebrauch des auf [X.] überlassenen Kapitals. Zum Ausgleich des Nachteils, den der Darlehensgeber durch den Wegfall des [X.] im Falle vorzei-tiger Darlehensvollrückzahlung erleide, sehe §
490 Abs.
2 Satz
3 [X.] die Ver-pflichtung des Darlehensnehmers zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vor. Die streitgegenständliche Klausel betreffe diese bei vorzeitiger Kündigung als gesetzlich begründete Verpflichtung anfallende Vorfälligkeitsentschädigung und beziehe
sich nicht auf Fälle einvernehmlicher
Vertragsaufhebung. [X.] davon, wie der Anspruch des Darlehensgebers gegen den Darlehens-nehmer
nach §
490 Abs.
2 Satz
3 [X.] dogmatisch einzuordnen sei, handele es sich bei der Entschädigung jedenfalls nicht um eine Haupt-
bzw. Primärleistung aus dem Darlehensvertrag, der nach außerordentlicher Kündigung in seiner ursprünglichen Form beendet sei bzw. nicht mehr bestehe.
Die beanstandete Klausel sei allerdings weder nach §
309 Nr.
5 und Nr.
6 [X.] noch nach §
308 Nr.
7 [X.] unwirksam. Sie sehe keine pauschalier-te Schadensschätzung oder eine Vertragsstrafe vor und regele
auch
keine Ver-gütung bzw. keinen Aufwendungsersatz im Sinne von §
308 Nr.
7 [X.]. Mit ihr sei jedoch eine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner der [X.] gemäß §
307 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 Nr.
1 [X.] verbunden, weil sie
von
allgemein anerkannten Grundsätzen der Schadensberechnung nach §§
249
ff. [X.] abweiche.
Nach §
490 Abs. 2 Satz 3 [X.] sei unter der Vorfälligkeitsentschädigung derjenige "Schaden"
zu verstehen, der dem Darlehensgeber aus der vorzeitigen Vertragskündigung des Darlehensnehmers entstehe. Für die Berechnung die-ses Nachteils gelte nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Schrift-tum im Grundsatz dasselbe wie für den Nichterfüllungsschaden bei anfängli-chem Scheitern des Darlehensvertrages durch Nichtabnahme der Valuta, also die Berechnung nach Schadensersatzgrundsätzen. Nach §
490 Abs.
2 Satz
3 9
10
-
6
-
[X.] seien danach insbesondere
Zinsmargen-
und
Zinsverschlechterungsschä-den für den [X.]raum der
rechtlich geschützten
[X.] des Darlehens-gebers erstattungsfähig. Die übliche rechtlich geschützte [X.] des Darlehensgebers bestehe bei einem Darlehensvertrag mit gebundenem Soll-zinssatz bis zu dem [X.]punkt, zu dem der Darlehensnehmer vertraglich zur Rückzahlung verpflichtet sei oder nach §
489 Abs.
1 Nr.
2 [X.] mit Ablauf von 10 Jahren nach dem vollständigen Empfang des Darlehens, wenn der [X.]-punkt, zu dem der Darlehensnehmer den Vertrag ganz oder teilweise hätte [X.] kündigen können, früher liege als die vereinbarte Fälligkeit. Im Rahmen vereinbarter zukünftiger
[X.] des Kunden habe die Bank sich einer geschützten [X.] bereits bei Vertragsschluss freiwillig begeben. Das gelte unabhängig davon, dass ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädi-gung gemäß §
490 Abs.
2 [X.] erst dann entstehe, wenn eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen und damit der ursprüngliche Darlehensvertrag hin-fällig geworden sei.
Da der Darlehensgeber sich durch Einräumung von [X.] vorab seiner diesbezüglichen [X.] begeben habe, seien diese Rechte nach den allgemein anerkannten Grundsätzen der [X.] gemäß §§
249 ff. [X.] grundsätzlich zu berücksichtigen. Dabei sei nach ganz überwiegender Auffassung zu unterstellen, dass der Darlehensnehmer sämtliche
ihm eingeräumte
[X.] frühestmöglich, d. h. rechtzei-tig im Rahmen der jeweiligen Vereinbarung ausgeübt hätte.
Die angegriffene Klausel weiche von diesen Grundsätzen zuungunsten des Darlehensnehmers ab. Indem sie
zukünftige [X.] von der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung kategorisch ausnehme, erlange der Darlehensgeber im Wege dieser Entschädigung mehr, als ihm nach seiner vertraglichen [X.] zustehe. Die Klausel verstoße daher gegen das 11
12
-
7
-
schadensersatzrechtlich anerkannte sogenannte Bereicherungsverbot und sei deshalb mit wesentlichen Grundgedanken des Schadensersatzrechts unverein-bar.
Gründe, die die Klausel gleichwohl
als eine nicht unangemessene Be-nachteiligung erscheinen ließen, seien nicht erkennbar.
Dass die Gewährung von [X.]n für den Darlehensnehmer grundsätzlich vorteilhaft sei, rechtfertige keine andere Betrachtung. Die streitige Bestimmung regele nicht die Gewährung dieser Rechte, sondern die Berechnung der Vorfälligkeits-entschädigung bei vorzeitiger vollständiger Darlehensrückzahlung. Die Klausel könne auch

entgegen der Annahme des Landgerichts

isoliert von der [X.] betrachtet werden. Die Gewährung solcher Rechte müsse nicht zwingend mit der Verwendung einer
entsprechenden Klau-sel verbunden sein.
Ob die streitige Regelung überdies gegen das Transparenzgebot (§
307 Abs.
1 Satz
2 [X.]) verstoße, sei zweifelhaft, könne aber letztlich offen bleiben.

II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung
stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
Das Berufungsgericht hat zutreffend ange-nommen, dass dem Kläger gegen die Beklagte
gemäß §§
1, 3 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 [X.] ein Anspruch auf Unterlassung der weiteren Verwendung der an-gegriffenen Klausel zusteht.
1.
Die streitbefangene
Regelung ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des §
305 Abs.
1 Satz
1 [X.]. Von der Revision unbeanstandet hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Beklagte die
vorformulierte Bestim-13
14
15
16
-
8
-
mung verwendet, wenn einem
Verbraucher als Darlehensnehmer ein Sondertil-gungsrecht eingeräumt wird. Mangels gegenteiligen Vortrages gilt diese Bedin-gung nach §
310 Abs.
3 Nr.
1 [X.] als von der [X.] gestellt. Ohne Belang ist insoweit, ob die grundsätzliche Befugnis zur Leistung
von Sondertilgungen sowie deren Höhe im Einzelfall ihrerseits ausgehandelt werden oder nicht. Der allein streitgegenständliche
Satz
3 der "Besondere[n]
Vereinbarungen"
stellt eine hiervon unabhängige, eigenständige Vertragsbedingung dar.
2. Die beanstandete Klausel unterliegt auch, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, nach §
307 Abs.
3 Satz
1 [X.] der Inhaltskontrolle gemäß §
307 Abs.
1 und 2 [X.].
a) Nach §
307 Abs.
3 Satz
1 [X.] sind Gegenstand der Inhaltskontrolle solche Bestimmungen in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen grundsätzlich weder bloß deklaratorische Klauseln noch solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Ent-gelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen
(Senatsurteile vom 21.
April 2009

XI
ZR 78/08, [X.]Z 180, 257 Rn.
16, vom 7.
Dezember 2010

XI
ZR 3/10, [X.]Z 187, 360 Rn.
26, vom 7.
Juni 2011

XI
ZR 388/10, [X.]Z 190, 66 Rn.
19, vom 13.
November 2012

XI
ZR 500/11, [X.]Z 195, 298 Rn.
13, vom 14.
Januar 2014

XI
ZR 355/12, [X.]Z 199, 355 Rn.
13, vom 13.
Mai 2014

XI
ZR 405/12, [X.]Z 201, 168 Rn.
24 und vom 27.
Januar 2015

XI
ZR 174/13, [X.], 519 Rn.
9).
b) Die vom Kläger beanstandete Klausel enthält eine solche von Rechts-vorschriften abweichende Regelung.
aa) Die Klausel ist entgegen der Auffassung der Revision so auszulegen, dass sie zumindest auch bei der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung 17
18
19
20
-
9
-
nach §
490 Abs.
2 Satz
3 [X.] aufgrund einer außerordentlichen Kündigung des Darlehensvertrages durch den Darlehensnehmer infolge der Ausübung sei-ner
berechtigten
Interessen nach §
490 Abs.
2 Satz
1 [X.] Anwendung findet.
(1) Der Inhalt einer Allgemeinen Geschäftsbedingung ist durch Ausle-gung zu ermitteln, die der Senat selbst vornehmen kann (Senatsurteile vom 13.
November 2012

XI
ZR 500/11, [X.]Z 195, 298 Rn.
15, vom 13.
Mai 2014

XI
ZR 405/12, [X.]Z 201, 168 Rn.
26 und vom 27.
Januar
2015

XI
ZR 174/13, [X.], 519 Rn.
12). Dabei ist ausgehend von den Verständnismög-lichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten [X.] nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel zu fragen. Sie ist so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen [X.] unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten [X.] verstanden wird (Senatsurteile vom 7.
Dezember 2010

XI
ZR 3/10, [X.]Z 187, 360 Rn. 29, vom 7.
Juni 2011

XI
ZR
388/10, [X.]Z 190, 66 Rn.
21, vom 13.
November 2012

XI
ZR 500/11, [X.]Z 195, 298 Rn.
16 mwN und vom 27.
Januar 2015

XI
ZR 174/13, [X.], 519 Rn. 12). Sind mehrere Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, kommt die Unklarheitenregel des §
305c Abs.
2 [X.] zur Anwendung (Senatsurteile vom 21.
April 2009

XI
ZR 78/08, [X.]Z 180, 257 Rn.
11, vom 29.
Juni 2010

XI
ZR 104/08, [X.]Z 186, 96 Rn.
31 und vom 8.
Mai 2012

XI
ZR 437/11, [X.], 1344 Rn. 34). [X.] ist die scheinbar "kundenfeindlichste" Auslegung im Ergebnis regelmäßig die dem Kunden günstigste, da sie häufig erst die Inhaltskontrolle eröffnet bzw. zu einer unangemessenen Benachteiligung und damit der Unwirksamkeit der beanstandeten Klausel führt (vgl. Senatsurteile vom 17.
Februar 2004

XI
ZR 140/03, [X.]Z 158, 149, 155, vom 7.
Dezember 2010

XI
ZR 3/10, [X.]Z 187, 360 Rn. 35 und vom 8.
Mai 2012

XI
ZR 437/11, [X.], 1344 Rn. 34). Au-ßer Betracht zu bleiben haben [X.], die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen 21
-
10
-
sind (Senatsurteile vom 21.
April 2009

XI
ZR 78/08, [X.]Z 180, 257 Rn.
11, vom 13.
November 2012

[X.], [X.]Z 195, 298 Rn.
16, vom 8.
Oktober 2013

XI
ZR 401/12, [X.]Z 198, 250 Rn. 22, vom 13.
Mai 2014

XI
ZR 405/12, [X.]Z 201, 168 Rn. 25 und vom 27.
Januar 2015

XI
ZR 174/13, [X.], 519 Rn. 12).
(2) Die vom Kläger beanstandete Klausel ist nach Maßgabe dieser Grundsätze so zu verstehen, dass jedenfalls auch bei der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung nach §
490 Abs.
2 Satz
3 [X.] aufgrund einer au-ßerordentlichen Kündigung des Darlehensvertrages durch den [X.] infolge der Ausübung berechtigter Interessen nach §
490 Abs.
2 Satz
1 [X.] darlehensvertraglich vereinbarte künftige [X.] nicht [X.] werden sollen.
Unter Berücksichtigung ihres
Wortlauts und Regelungszusammenhanges sowie nach ihrem Sinn und Zweck bezieht sich die beanstandete Klausel aus der maßgeblichen Sicht eines rechtlich nicht vorgebildeten [X.] zumindest auch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung nach §
490 Abs.
2 Satz
3 [X.]. Denn beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages wird das Vorfäl-ligkeitsentgelt zwischen den Parteien vereinbart und lediglich an §
138 [X.] gemessen (Senatsurteile vom 11.
November 1997

XI
ZR 13/97, [X.], 70, 71 und vom 6.
Mai 2003

XI
ZR 226/02, NJW 2003, 2230). Die Beklagte als Darlehensgeberin ist
daher in diesem Falle ohnehin grundsätzlich frei, künftige [X.] des Darlehensnehmers bei der Berechnung ihres Entgelts unberücksichtigt zu lassen. Einer Regelung in den Bedingungen des [X.] bedarf
es hierzu nicht. Abgesehen davon enthält der Formular-vertrag, in dem sich
die streitige Regelung befindet,
auch keine weiteren Rege-lungen, wie im Falle einvernehmlicher Vertragsaufhebung die Vorfälligkeitsent-schädigung zu berechnen wäre. Die Regelung bezüglich der Sondertilgungs-22
23
-
11
-
rechte stünde insoweit allein und wäre mangels gesetzlicher Bestimmungen zur Berechnung des [X.] nicht geeignet, die Entschädigung für das von der Revision geltend gemachte
und tatsächlich nicht geregelte vertragliche Recht zur vorzeitigen Volltilgung zu bestimmen. Anders ist dies im Falle des §
490 Abs.
2 [X.]. Der Darlehensnehmer kann das Darlehen
ohne Zustimmung des
Darlehensgebers
nur unter den Voraussetzungen des §
490 Abs.
2 Satz
1 [X.] vorzeitig voll
tilgen. In diesem Fall erhält die Beklagte automatisch einen Anspruch nach §
490 Abs.
2 Satz
3 [X.], dessen Umfang durch das Gesetz und die hierzu ergangene Senatsrechtsprechung (vgl. die [X.] zur Einführung des §
490 [X.], BT-Drucks. 14/6040, [X.]) festgelegt wird. Namentlich
für diesen Fall hat die Beklagte aus der Sicht eines Durch-schnittskunden ein Interesse daran, die (Nicht-)Berücksichtigung künftiger [X.] bereits vorab zu regeln und hierbei ggf.
die gesetzliche Rege-lung zu modifizieren.
bb) Auf der Grundlage
dieser
Auslegung weicht die Klausel von gesetzli-chen Regelungen ab, wodurch die Inhaltskontrolle nach §§
307 ff. [X.] eröffnet wird.
(1) Nach §
490 Abs.
2 Satz
3 [X.] hat der kündigende Darlehensnehmer dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht. Die Anspruchshöhe ist nach den für die Nicht-abnahmeentschädigung geltenden Grundsätzen zu ermitteln (Senatsurteil vom 1.
Juli 1997

XI
ZR 267/96, [X.]Z 136, 161, 168), wonach der maßgebliche Schadensumfang den [X.] und den Verwaltungsaufwand des Darle-hensgebers umfasst. [X.] ist der [X.] jedoch lediglich für den [X.]raum rechtlich geschützter [X.] (Senatsurteile vom 12.
März 1991

XI
ZR 190/90, WM
1991, 760, 761, vom 8.
Februar 2000

XI
ZR 313/98, [X.], 718, 719 und vom 7.
November 2000

XI
ZR 27/00, [X.]Z 146, 5, 11). 24
25
-
12
-
Eine
rechtlich geschützte [X.] besteht bis zum vereinbarten Fällig-keitszeitpunkt des Rückzahlungsanspruches oder, wenn dieser zeitlich früher liegt, bis zum [X.]punkt des Wirksamwerdens der nächsten zulässigen Kündi-gung ([X.], Urteil vom 28.
April 1988

III
ZR 57/87, [X.]Z 104, 337, 343), also insbesondere bis zum Ablauf eines gegebenenfalls vereinbarten [X.], wobei die erstmalige Kündigungsmöglichkeit des [X.] nach zehn Jahren (§
489 Abs.
1 Nr.
2 [X.]) die Obergrenze darstellt (Krepold, [X.], 28, 29).
Darüber hinaus wird die rechtlich geschützte [X.] durch ver-einbarte [X.] begrenzt. [X.] begründen ein kündigungsunabhängiges Teilleistungsrecht des Darlehensnehmers zur Rück-erstattung der Valuta ohne Verpflichtung zur Zahlung einer Vorfälligkeitsent-schädigung. Die Pflicht zur Zinszahlung für den getilgten Anteil der Valuta endet

soweit die Vertragsparteien nicht anderes vereinbart haben

nach der unge-schriebenen Regel des Darlehensrechts, wonach die [X.] vom Bestand der Kapitalschuld abhängig ist, im [X.]punkt der Rückzahlung (Senatsurteil vom 8.
November 2011

XI
ZR 341/10, [X.], 28
Rn. 12). Mit der Einräumung solcher insbesondere hinsichtlich der
Höhe der eingeräumten Teilleistungen und des [X.] an bestimmte Voraussetzungen geknüpften [X.] gibt der Darlehensgeber von vornherein seine rechtlich ge-schützte [X.] im jeweiligen Umfang dieser Rechte auf (Senatsurteil vom 8.
November 2011

XI
ZR 341/10, [X.], 28
Rn.
13; [X.]/
[X.], [X.], Neubearb. 2015, §
490 Rn. 92a; MünchKomm[X.]/[X.], 7.
Auflage, §
488 Rn.
70; [X.] in [X.]/[X.], BeckOK [X.], Stand: 01.11.2015, §
490 Rn.
32; [X.]/Bunte/[X.], [X.], 4.
Auflage, §
79 Rn.
75; [X.]/[X.], [X.], 164, 167; von [X.]/[X.], ZIP 2001, 441, 448; Fraune, EWiR 2001, 657; [X.], [X.], 401, 405; Schelske, EWiR 2015, 35, 36), da er auch im Falle [X.]
-
13
-
gemäßer
Vertragsdurchführung
nicht auf der Zahlung der gesamten auf diese Beträge entfallenden Zinsen bestehen kann, wenn der Darlehensnehmer von seinen [X.]n Gebrauch macht. Eine vom Zufall abhängige Gewinnposition wird indes von §
252 [X.] nicht geschützt.
Ebenso wenig kommt es in diesem Zusammenhang auf hypothetische Erwägungen zum mut-maßlichen künftigen Tilgungsverhalten des Darlehensnehmers an.
(2) Von diesen Grundsätzen der Bemessung der Vorfälligkeitsentschädi-gung nach §
490 Abs.
2 Satz
3 [X.] weicht die beanstandete Regelung zum Nachteil
des Darlehensnehmers ab, indem dessen künftige
Sondertilgungsrech-te, die die [X.]
der [X.]
und damit die Höhe der von ihr im Falle einer Kündigung nach §
490 Abs.
2 Satz
1 [X.] zu beanspruchenden Vorfällig-keitsentschädigung beeinflussen,
bei der Berechnung ausgenommen werden.
3. Wie das Berufungsgericht ferner zutreffend ausgeführt hat, hält die beanstandete Klausel einer Inhaltskontrolle nicht stand. Sie ist vielmehr nach §
307 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 Nr.
1 [X.] unwirksam, weil die generelle Nichtbe-rücksichtigung vereinbarter künftiger [X.] bei der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetz-lichen Regelung unvereinbar ist und die Kunden der [X.] entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
a) Wesentlicher Grundgedanke des §
490 Abs.
2 Satz
3 [X.] ist der Ausgleich der Nachteile, die dem Darlehensgeber durch die im Interesse des Darlehensnehmers
ausnahmsweise zulässige vorzeitige Kündigung des [X.] und die Rückzahlung der Darlehensvaluta entstehen. Die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung ist dabei so zu bemessen, dass der Darlehens-geber durch die Kreditablösung im Ergebnis weder finanziell benachteiligt noch begünstigt wird. Dieses Leitbild der Vorfälligkeitsentschädigung ist bereits der 27
28
29
-
14
-
Legaldefinition des §
490 Abs.
2 Satz 3 [X.] ("Scha, deraus der [X.] Kündigung entsteht") zu entnehmen. Darüber hinaus folgt es aus den Rechtsprechungsgrundsätzen des Senats, die angesichts ihrer ausdrücklichen
Inbezugnahme in der Gesetzesbegründung zur Einführung der Norm
(BT-Drucks. 14/6040, S.
255) einen wesentlichen Grundgedanken dieser Rege-lung darstellen.
b) Von diesem Leitbild weicht die beanstandete Klausel ab, wodurch die unangemessene Benachteiligung der Kunden der [X.] indiziert wird. Die generelle Nichtberücksichtigung vereinbarter künftiger [X.] bei der Bemessung einer Vorfälligkeitsentschädigung führt zu einer

wie oben be-reits dargelegt

von der Schadensberechnung nicht gedeckten Überkompensa-tion der [X.].
c) Die unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners der [X.] entfällt hier auch nicht ausnahmsweise. Weder ist die Leitbildabwei-chung sachlich gerechtfertigt noch der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt ([X.], Urteil vom 7.
März 2013

VII
ZR 162/12,
WM 2013, 1905
Rn.
26 mwN) noch ergibt eine Gesamtwürdigung aller Umstände, dass die Klausel die
Kunden nicht unangemessen benachteiligt (Senatsurteile vom 28.
Januar 2003

XI
ZR 156/02, [X.]Z 153,
344, 350 und vom 13.
Mai 2014

XI
ZR 405/12, [X.]Z 201, 168 Rn.
69 jeweils mwN). Die mit der streitigen [X.] verbundene Überkompensation der [X.] wird nicht anderweit aus-geglichen oder auch nur abgeschwächt. Die Beklagte führt auch keine
Umstän-de oder Erschwernisse an, die
eine Außerachtlassung künftiger Sondertilgungs-rechte bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung rechtfertigen könn-ten. Vielmehr sieht die Klausel eine einseitige Bevorteilung der [X.] vor, die im Falle berechtigter
Kündigung des Darlehensnehmers nach §
490 Abs.
2 Satz
1 [X.] nicht nur das ausgereichte Kapital vorzeitig unter voller Kompensa-30
31
-
15
-
tion aller Nachteile zurückerhält,
sondern auch einen höheren Reingewinn als das Kreditinstitut bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung beanspruchen kann. Darüber hinaus werden durch diese Gestaltung die Darlehensnehmer gerade bei [X.]

und deshalb für die Bank besonders vorteilhaften

Darlehensverträgen eher davon abgehalten, ihr Kündigungsrecht auszuüben, weil sie in diesem Fall nicht in den Genuss der zinsreduzierenden Wirkung der [X.] kommen würden, die jedoch ihrerseits nicht selten ein wesentlicher Grund zum Abschluss des konkreten Darlehensvertrages
gewe-sen sein werden.
4. Die vom Kläger beantragten Rechtsfolgen sind auch insoweit einer Entscheidung im Verfahren nach §§
1 ff. [X.] zugänglich, als der Kläger [X.], der [X.] zu untersagen, sich im Rahmen bestehender Verträge bei der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung auf die beanstandete Klausel zu berufen. Der Unterlassungsanspruch aus §
1 [X.] umfasst neben der Pflicht, die Verwendung einer Klausel in Neuverträgen zu unterlassen, auch die Verpflichtung, bei der Durchführung bereits bestehender Verträge die bean-standete Klausel nicht anzuwenden (vgl. Senatsurteil vom 27.
Januar 2015

XI
ZR 174/13, [X.], 519 Rn. 20; [X.], Urteile vom 13.
Juli 1994

IV
ZR 107/93, [X.]Z 127, 35, 37 ff. und vom 6.
Dezember 2012

III
ZR 173/12, [X.]Z 196, 11 Rn.
11).
32
-
16
-
5. Soweit das Berufungsgericht dem Kläger die von ihm geltend gemach-ten Abmahnkosten zugesprochen hat, die ihre Rechtsgrundlage in §
5 [X.] i.V.m.
§
12 Abs.
1 Satz 2 UWG finden (Senatsurteil vom 7.
Juni 2011

XI
ZR 388/10, [X.]Z 190,
66 Rn.
41)
und in der zuerkannten Höhe von 214

l-che zwischen den Parteien außer Streit stehen, erhebt die Revision keine ge-sonderte Rüge. Diesbezügliche Rechtsfehler sind auch

ebenso
wie hinsicht-lich des Zinsausspruchs

nicht ersichtlich.

Ellenberger

Grüneberg

[X.]

[X.]

Menges
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.11.2013 -
3 O 668/13 -

OLG Oldenburg, Entscheidung vom 04.07.2014 -
6 [X.] -

33

Meta

XI ZR 388/14

19.01.2016

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2016, Az. XI ZR 388/14 (REWIS RS 2016, 17535)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17535

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XI ZR 388/14

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