Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 29.04.2016, Az. 2 BvR 890/16

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2016, 12039

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne Begründung (§ 32 Abs 5 S 1 BVerfGG) - einstweilige Untersagung der Auslieferung eines Kroaten an Großbritannien - Frist für Vorlage der Vollmacht (§ 22 BVerfGG)


Tenor

1. Die Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden des [X.] wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von zehn Tagen einstweilen ausgesetzt. Binnen dieser Frist ist die Vollmacht im Original vorzulegen.

2. Die Generalstaatsanwaltschaft bei dem [X.] in [X.] wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt.

3. Eine Begründung dieses Beschlusses wird nachgereicht.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 890/16

29.04.2016

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvR

vorgehend KG Berlin, 21. April 2016, Az: (4) 151 AuslA 214/15 (29/16), Beschluss

Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 22 Abs 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG, § 73 IRG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 29.04.2016, Az. 2 BvR 890/16 (REWIS RS 2016, 12039)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 12039

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