Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 27.02.2019, Az. 2 BvR 351/19

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2019, 9847

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf die Außervollzugsetzung einer Auslieferung des Beschwerdeführers an die Russische Föderation zur Strafverfolgung - Bekanntgabe der Entscheidung gem § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG ohne Begründung


Tenor

Die Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden der [X.] wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Wochen einstweilen ausgesetzt. Binnen dieser Frist ist eine den Anforderungen des § 22 Absatz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz entsprechende Vollmacht im Original vorzulegen.

Die Generalstaatsanwaltschaft des [X.] wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt. Für Entscheidungen über die Aufrechterhaltung der Auslieferungshaft bleibt das [X.] zuständig.

Eine Begründung dieses Beschlusses wird nachgereicht.

Meta

2 BvR 351/19

27.02.2019

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvR

vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 3. Januar 2019, Az: (1) 53 AuslA 66/17 (34/17), Beschluss

GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG, IRG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 27.02.2019, Az. 2 BvR 351/19 (REWIS RS 2019, 9847)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 9847

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Referenzen
Wird zitiert von

2 BvR 828/19

Zitiert

2 BvR 2767/17

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