Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 06.02.2020, Az. 2 BvQ 9/20

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2020, 2641

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf die Außervollzugsetzung einer Auslieferung des Beschwerdeführers an Rumänien - Bekanntgabe der Entscheidung gem § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG ohne Begründung


Tenor

Die Übergabe des Antragstellers an die [X.] Behörden wird bis zur Entscheidung über die angekündigte Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Wochen, einstweilen untersagt. Binnen dieser Frist ist eine den Anforderungen des § 22 Absatz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz entsprechende Vollmacht im Original vorzulegen.

Die Generalstaatsanwaltschaft [X.] wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt.

Eine Begründung dieses Beschlusses wird nachgereicht (§ 32 Abs. 5 BVerfGG).

Die Vollziehung der Auslieferungshaft bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.

Meta

2 BvQ 9/20

06.02.2020

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvQ

vorgehend OLG Frankfurt, 16. Januar 2020, Az: 2 AuslA 243/19, Beschluss

§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 06.02.2020, Az. 2 BvQ 9/20 (REWIS RS 2020, 2641)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2641

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Referenzen
Wird zitiert von

2 BvQ 9/20, 2 BvR 307/20

Vf. 69-VI-17

Vf. 27-VI-22

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