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Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Unter Berücksichtigung der hohen objektiven Bedeutung des Verfahrens und seiner Förderung durch die anwaltliche Tätigkeit (vgl. [X.] 79, 365 <369 f.>) wird der Gegenstandswert auf 230.000 Euro (in Worten: zweihundertdreißigtausend Euro) festgesetzt.
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17.02.2020
Bundesverfassungsgericht 1. Senat
Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Sachgebiet: BvR
vorgehend BVerfG, 18. Dezember 2018, Az: 1 BvR 142/15, Beschluss
§ 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 17.02.2020, Az. 1 BvR 142/15 (REWIS RS 2020, 2677)
Papierfundstellen: NJW 2019, 827 REWIS RS 2020, 2677
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 142/15, 17.02.2020.
Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 142/15, 18.12.2018.
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Anrechnung, Kostenquote, Wahlrecht des Rechtsanwalts
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Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
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