Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.02.2022, Az. VI ZR 1175/20

6. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 1118

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URHEBER- UND MEDIENRECHT BUNDESGERICHTSHOF (BGH) MEDIEN PERSÖNLICHKEITSRECHT PRESSEFREIHEIT VERDACHTSBERICHTERSTATTUNG

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Gegenstand

Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Presseberichterstattung: Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung; Anspruch des Betroffenen auf eine Geldentschädigung


Leitsatz

Zu den Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung (hier: Pressebericht über bevorstehende Hauptverhandlung im Strafverfahren).

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 30. Juli 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

[X.]er Kläger verlangt von den [X.] wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Wort- und [X.] eine Geldentschädigung.

2

[X.]er Kläger wurde durch seine Teilnahme an fünf [X.]taffeln der [X.]endung "[X.]" des Fernsehsenders [X.] bekannt, ist PR-Manager und betreut Künstler. Er stellt seit geraumer [X.] sein Privat- und Berufsleben in den [X.] Medien dar und lässt seine Fans an sämtlichen Einzelheiten seines täglichen [X.]ebens teilhaben. [X.]er Beklagte zu 1 ist Redakteur bei der [X.] zu 2, die für die Printausgabe der [X.] und für die Internetseite [X.] verantwortlich ist.

3

Im April 2014 wurde ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des [X.] eröffnet. [X.]ie Eheleute [X.], die von seinen finanziellen Problemen wussten, gewährten ihm [X.]arlehen in Höhe von insgesamt mehreren tausend [X.]. [X.]as Amtsgericht verurteilte den Kläger im Jahr 2016 zur Zahlung von 4.150 [X.] an Frau [X.] Im Oktober 2018 rechnete er gegen die zu diesem [X.]punkt noch offene restliche Rückzahlungsforderung mit einem Anspruch wegen Anwaltskosten auf. Für den 20. Februar 2019 war vor dem Amtsgericht eine Hauptverhandlung in einem [X.]trafverfahren gegen ihn wegen des Vorwurfs des gewerbsmäßigen Betrugs im Zusammenhang mit den [X.]arlehen anberaumt. [X.]as [X.]trafverfahren wurde in der Hauptverhandlung nach § 153 Abs. 2 [X.]tPO eingestellt.

4

Am 10. und 11. Februar 2019 veröffentlichte die Beklagte zu 2 in der Online- und Printausgabe der [X.] zwei weitgehend inhaltsgleiche Artikel, als deren Verfasser unter anderem der Beklagte zu 1 genannt ist. [X.]ie Artikel sind mit je zwei Fotos bebildert; das eine zeigt den Kläger mit einem [X.]trauß Rosen, das andere zusammen mit den Eheleuten [X.] [X.]ie Artikel tragen die Überschrift "[X.] gegen [X.][…] [X.][…]" (online) und "Betrugs-Anklage gegen den Rosen-Kavalier" (print). [X.]er Text der Online-Ausgabe lautet unter voller Namensnennung:

"In der Kuppelshow '[X.]' bei [X.] posierte [X.][…] [X.][…] (30) mit [X.], um die große [X.]iebe zu finden. [X.]och zunächst fand er ein Ehepaar aus [X.] ([X.]), das mit ihm befreundet sein wollte. [X.]emnächst werden sie sich wiedersehen. Nicht als Freunde, sondern als Gegner vor Gericht.

Noch im Februar muss sich [X.][…] [X.][…] vor dem [X.] verantworten. [X.]ie Anklage lautet auf gewerbsmäßigen Betrug. Von seinen einstigen Freunden R[…] (55) und J[…] [X.][…] (58) soll er sich unter Vorspiegelung falscher Tatsachen mehrere Tausend [X.] geliehen haben. Viel Geld für das Ehepaar. […]

2013 gab [X.][…] [X.][…] für 500 [X.] ein Konzert im Wohnzimmer der Familie - zum 50. Geburtstag der Frau. Mit der [X.] entwickelte sich eine Freundschaft. [X.]weise dachte das Ehepaar sogar darüber nach, [X.][…] zu adoptieren. R[…] [X.][…]: 'Wir mochten ihn. Und als seine Mutter starb, tat er uns leid.'

[X.]och ab [X.] 2014 habe er um Geld gebeten: 'Er erzählte uns, dass er knapp bei Kasse sei und fragte, ob er bei uns etwas leihen kann.'

Mal sei es um die [X.]tromrechnung gegangen, um den Grabstein seiner Mutter, um den Führerschein. Nach Ansicht der Ermittler leere Behauptungen. [X.][…]: [X.] versprach, es zurückzuzahlen. Aber immer kam etwas dazwischen.ʹ 2016 wurde [X.][…] in einem Zivilverfahren zur Zahlung von 4150 [X.] plus Zinsen verurteilt. R[…] [X.][…]: 'Aber 1300 [X.] fehlen immer noch.'

Jetzt muss das Gericht auch noch klären, ob [X.][…] das Ehepaar absichtlich betrogen hat.

Nach BI[X.][X.]-Informationen trat [X.][…] [X.][…] schon mehrere Male bei der Polizei als Beschuldigter in Erscheinung - wegen Betruges und Fahren ohne Führerschein. In wie vielen Fällen davon er verurteilt oder freigesprochen wurde - unklar.

[X.][…] [X.][…] äußerte sich auf BI[X.][X.]-Anfrage nicht zu den Vorwürfen."

5

[X.]er weitere Verfasser des Artikels hatte den Kläger zuvor mit E-Mail vom 8. Februar 2019 (Freitag), 10:44 Uhr, um [X.]tellungnahme zur Hauptverhandlung und zum Vorwurf des gewerbsmäßigen Betrugs bis 15 Uhr gebeten. Auf die eineinhalb [X.]tunden später erfolgte Bitte des [X.] um Fristverlängerung bis 12. Februar 2019, 16 Uhr, um sich mit seinem [X.]trafverteidiger zu besprechen, reagierte er nicht.

6

[X.]er Beklagte zu 1 wies nach Veröffentlichung des [X.] auf diesen mit der Bemerkung "Es war [X.] ein Bedürfnis" auf seiner Facebook-[X.]eite hin. Außerdem sprach er auf der Facebook-[X.]eite "BI[X.][X.] Mallorca" zwei ehemalige Klienten des [X.] auf das [X.]trafverfahren an.

7

[X.]er Beklagte zu 1 gab wegen der Berichterstattungen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die Beklagte zu 2 nach einer einstweiligen Unterlassungsverfügung eine Abschlusserklärung ab.

8

Mit seiner Klage verlangt der Kläger von den [X.] als Gesamtschuldnern Zahlung einer angemessenen Geldentschädigung von mindestens 20.000 [X.] nebst Zinsen. [X.]as [X.]andgericht hat die Klage abgewiesen, das [X.] die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

A.

9

[X.]as Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

[X.]er Kläger habe im Hinblick auf die Berichterstattungen keinen Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) 2016/679 des [X.] und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener [X.]aten, zum freien [X.]atenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/[X.] ([X.]/[X.]S-GVO, [X.]. L 119 [X.], [X.]. [X.]. L 314 S. 72 und [X.]. 2018 L 127 S. 2). Wegen der [X.] der persönlichen [X.]aten des [X.] könnten sich die [X.] auf das sogenannte [X.] [X.]ufen, weshalb eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. f [X.]S-GVO und eine darauf [X.]uhende Schadensersatzpflicht nicht in Betracht kämen.

Ein Entschädigungsanspruch ergebe sich auch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG. [X.]ie Berichterstattungen stellten allerdings jeweils eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, da der für eine Verdachts[X.]ichterstattung erforderliche Mindestbestand an [X.] nicht vorgelegen habe, der es gerechtfertigt hätte, ü[X.] das Strafverfahren identifizierend zu [X.]ichten. [X.]ie [X.] hätten gewusst, dass der [X.]arlehensge[X.]in die finanziellen Probleme des [X.] bei Auszahlung der [X.]arlehen bekannt gewesen seien und damit Zweifel bestanden hätten, ob ein Betrug vorgelegen habe. [X.]ie Berichterstattungen seien außerdem insoweit unwahr, als zum [X.]punkt der Berichterstattungen kein Betrag von 1.300 Euro mehr offen gestanden habe. [X.]ie [X.] könnten sich nicht darauf [X.]ufen, dass ihnen dies unbekannt gewesen sei, da sie ihre journalistische Sorgfalt in grobem Maß verletzt hätten, indem sie dem Kläger eine zu kurze Frist zur Stellungnahme gesetzt und auf seine Bitte um Fristverlängerung nicht reagiert hätten. [X.]ie Berichterstattungen seien auch unwahr beziehungsweise unausgewogen, soweit es im letzten Satz heiße, der Kläger habe sich nicht zu den Vorwürfen geäußert. [X.]ies hinterlasse das Bild eines die Schuld eingestehenden oder zumindest desinteressierten [X.] und damit ein anderes, als wenn zutreffend mitgeteilt worden wäre, der Kläger habe vergeblich um eine Fristverlängerung gebeten. [X.]as Foto des [X.] enthalte keine ü[X.] seine Identifizierung hinausgehende Beeinträchtigung und damit keinen eigenständigen Verletzungsgehalt; die Rechtswidrigkeit der Verdachts[X.]ichterstattung bringe a[X.] auch die Bild[X.]ichterstattung zu Fall.

Es bestünden Bedenken, ob die Verletzung des Persönlichkeitsrechts hinreichend schwerwiegend sei, um die Zubilligung einer Geldentschädigung zu rechtfertigen. Es handele sich um einen Eingriff in die Sozialsphäre, die Berichterstattungen bezögen sich auf eine Tat im [X.] mit verhältnismäßig geringem Schaden und stellten den Kläger weder als der Tat ü[X.]führten noch verurteilten Straftäter dar. [X.] der Berichterstattungen sei zutreffend. Beim Kläger handele es sich zudem um einen Prominenten, der sein Privat- und Berufsleben in den [X.] Medien darstelle und kommerzialisiere. Gehe man dennoch von einer schwerwiegenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts aus, liege auch Verschulden vor, da die [X.] die journalistische Sorgfalt grob verletzt hätten. Verstärkt werde der [X.] durch das Verhalten des [X.] zu 1, das zeige, dass es ihm nicht um eine sachgerechte Information der Öffentlichkeit, sondern um die Fortführung einer Privatfehde mit dem Kläger gegangen sei. Im Rahmen der Gesamtabwägung sei das Genugtuungsbedürfnis des [X.] daher als durchaus hoch anzusetzen. [X.]ennoch erforderten weder das Genugtuungsbedürfnis des [X.] noch der Präventionsgedanke die Zubilligung einer Geldentschädigung zur Schaffung eines befriedigenden Ausgleichs. [X.]enn die dargestellten Geschehnisse seien weitgehend wahr. [X.]arü[X.] hinaus hätten die [X.] eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung und eine Abschlusserklärung abgegeben. [X.]amit sei dem Präventionsgedanken Genüge getan, da der Kläger sich vor einer erneuten kerngleichen Berichterstattung mithilfe der [X.] schützen könne. Soweit der Kläger geltend mache, dass die Berichterstattungen Auswirkungen auf seine unternehmerische Tätigkeit gehabt hätten, seien solche Einbußen von einem Anspruch auf materiellen Schadensersatz erfasst, den er nicht geltend gemacht habe.

B.

[X.]ie zulässige Revision des [X.] hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung hat das Berufungsgericht die Zulassung der Revision nicht wirksam auf den von ihm verneinten Anspruch aus Art. 82 [X.]S-GVO beschränkt.

1. [X.]ie Wirksamkeit einer Beschränkung der Revisionszulassung setzt voraus, dass sie einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs betrifft, der Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken kann (Senatsurteil vom 29. Novem[X.] 2021 - [X.], juris Rn. 148 mwN). Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (vgl. [X.], Urteile vom 13. August 2020 - [X.], [X.], 1454 Rn. 13; vom 19. April 2013 - [X.], NJW 2013, 1948 Rn. 9; jeweils mwN).

2. Im Streitfall kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht eine Beschränkung der Revisionszulassung auf Art. 82 Abs. 1 [X.]S-GVO aussprechen wollte, da eine solche Beschränkung jedenfalls unzulässig und daher unwirksam wäre. [X.]enn es handelt sich bei Art. 82 Abs. 1 [X.]S-GVO nur um eine von mehreren möglichen Anspruchsgrundlagen für die aus dem streitgegenständlichen Lebenssachverhalt hergeleitete Forderung des [X.].

II.

[X.]as Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung zusteht.

1. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, folgt ein solcher Anspruch nicht aus Art. 82 Abs. 1 [X.]S-GVO. Aufgrund der Öffnungsklausel des Art. 85 Abs. 2 [X.]S-GVO sind [X.]atenverarbeitungen zu journalistischen Zwecken von den die Rechtmäßigkeit der [X.]atenverarbeitung betreffenden Vorschriften in Art. 6 und Art. 7 [X.]S-GVO durch Regelungen der Länder ausgenommen worden (vgl. Senatsurteile vom 7. Juli 2020 - [X.], [X.], 189 Rn. 10; - [X.], NJW 2020, 3715 Rn. 11; jeweils mwN). Für den Bereich der Telemedien, der die streitgegenständliche Internet[X.]ichterstattung umfasst, galt zur [X.] der Berichterstattung § 57 Abs. 1 Satz 4 RStV (jetzt gleichlautend § 23 Abs. 1 Satz 4 [X.]). Für die Print[X.]ichterstattung existierten und existieren entsprechende Vorschriften der einzelnen Länder (für [X.], den Sitz der [X.] zu 2, siehe § 19 Abs. 1 Satz 1 des [X.]er [X.]atenschutzgesetzes und jetzt § 22a Abs. 1 Satz 4 des [X.]er Pressegesetzes; weitere Nachweise bei Lau[X.]-Röns[X.]g, [X.], 373 Rn. 29 mit [X.]. 50). Es liegt auf der Hand, dass ein Schadensersatzanspruch gemäß § 82 Abs. 1 [X.]S-GVO nicht auf die Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen durch eine journalistische Tätigkeit gestützt werden kann, wenn die Bestimmungen für die Tätigkeit gar nicht gelten (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Februar 2021 - [X.] 6/20, juris; Senatsurteile vom 7. Juli 2020 - [X.], [X.], 189 Rn. 10; - [X.], NJW 2020, 3715 Rn. 11). Insoweit spielt es auch keine Rolle, dass die Öffnungsklausel des Art. 85 Abs. 2 [X.]S-GVO die in [X.] enthaltene Vorschrift des Art. 82 Abs. 1 [X.]S-GVO nicht erfasst. Im Übrigen stellen § 23 Abs. 1 Satz 5 [X.] (zuvor § 57 Abs. 1 Satz 5 RStV) und die presserechtlichen Vorschriften der Länder (etwa § 22a Abs. 1 Satz 5 des [X.]er Pressegesetzes, § 19 Abs. 1 Satz 2 des [X.]er [X.]atenschutzgesetzes) klar, dass Art. 82 Abs. 1 [X.]S-GVO im Geltungs[X.]eich des [X.]s nicht greift (vgl. Lau[X.]-Röns[X.]g, [X.], 373 Rn. 30). Einer Vorlage an den [X.] bedarf es nicht, weil diese Frage klar zu beantworten ist (vgl. zu den Voraussetzungen der Vorlagepflicht [X.], [X.] 2018, 1038 Rn. 110 - Kommission/[X.] mwN).

2. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht dem Kläger zu Recht keine Geldentschädigung wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Wort- und Bild[X.]ichterstattungen nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Abs. 2 Abs. 1 GG und §§ 22, 23 KUG zuerkannt.

a) Wie das Berufungsgericht richtig angenommen hat, liegt allerdings eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vor.

aa) Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Wort[X.]ichterstattungen in den Schutz[X.]eich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des [X.] eingreifen. [X.]ie den Beschuldigten identifizierenden Berichterstattungen ü[X.] ein laufendes Strafverfahren beeinträchtigen zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt machen und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifizieren (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 17. [X.]ezem[X.] 2019 - [X.], [X.], 567 Rn. 17; vom 16. Novem[X.] 2021 - [X.] 1241/20, juris Rn. 14; jeweils mwN).

bb) Zutreffend hat das Berufungsgericht es für geboten erachtet, die Frage, ob der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht rechtswidrig ist, anhand einer Abwägung des Rechts des [X.] auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 [X.] mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 [X.] verankerten Recht der [X.] auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der [X.] interpretationsleitend zu [X.]ücksichtigen sind. [X.]er Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite ü[X.]wiegt (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 17. [X.]ezem[X.] 2019 - [X.], [X.], 567 Rn. 18; vom 16. Novem[X.] 2021 - [X.] 1241/20, juris Rn. 15; vom 14. [X.]ezem[X.] 2021 - [X.] 403/19, juris Rn. 18; jeweils mwN).

cc) Zu Recht hat das Berufungsgericht bei seiner Abwägung die Grundsätze zu den Voraussetzungen einer zulässigen Verdachts[X.]ichterstattung herangezogen und anhand dieser Maßstäbe ein Ü[X.]wiegen des Schutzinteresses des [X.] bejaht.

(1) Gegenstand der Berichterstattungen ist nicht nur die - wahre - Tatsache, dass gegen den Kläger Anklage wegen gewerbsmäßigen Betrugs erhoben wurde und die Hauptverhandlung noch im Februar 2019 stattfinden sollte, sondern auch der Verdacht, dass ein befreundetes Ehepaar dem Kläger aufgrund Vorspiegelung falscher Tatsachen [X.]arlehen in Höhe von mehreren tausend Euro gewährt habe. Weiter wird [X.]ichtet, dass der Kläger diese Beträge nicht vollständig zurückgezahlt und sich zu diesen Vorwürfen gegenü[X.] der [X.] zu 2 nicht geäußert habe.

(2) Bei ansehensbeeinträchtigenden Tatsachenbehauptungen wird die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen ganz wesentlich vom Wahrheitsgehalt der Behauptungen bestimmt. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind, unwahre dagegen nicht (vgl. Senatsurteile vom 17. [X.]ezem[X.] 2013 - [X.] 211/12, [X.]Z 199, 237 Rn. 23 mwN; vom 13. Januar 2015 - [X.] 386/13, [X.], 336 Rn. 15; vom 17. [X.]ezem[X.] 2019 - [X.], [X.], 567 Rn. 19). Allerdings kann auch eine wahre [X.]arstellung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. [X.]ies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussagen geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine [X.] Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen (vgl. Senatsurteile vom 18. [X.]ezem[X.] 2018 - [X.] 439/17, NJW 2019, 1881 Rn. 12 mwN; vom 9. März 2021 - [X.] 73/20, NJW 2021, 1756 Rn. 23; [X.], [X.], 365 Rn. 17).

Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung entscheidende Bedeutung zu. Geht es um die Berichterstattung ü[X.] eine Straftat, ist zu [X.]ücksichtigen, dass eine solche Tat zum [X.]geschehen gehört, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. [X.]ie Verletzung der Rechtsordnung begründet grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information ü[X.] Tat und Täter (vgl. Senatsurteil vom 18. [X.]ezem[X.] 2018 - [X.] 439/17, NJW 2019, 1881 Rn. 13 mwN; [X.], [X.], 365 Rn. 32; [X.]MR, NJW 2012, 1058 Rn. 96). [X.]ieses wird umso stärker sein, je mehr sich die Tat in Begehungsweise, Schwere oder wegen anderer Besonderheiten von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt (vgl. Senatsurteil vom 18. [X.]ezem[X.] 2018 - [X.] 439/17, NJW 2019, 1881 Rn. 13 mwN).

Eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich [X.]ührende Angelegenheit betrifft, darf nach der ständigen Rechtsprechung des Senats und des [X.] demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung [X.]echtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 [X.]). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen ü[X.] den Wahrheitsgehalt angestellt werden. [X.]ie Pflichten zur sorgfältigen Recherche ü[X.] den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den [X.]. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Allerdings ist auch das Interesse der Öffentlichkeit an derartigen Äußerungen zu [X.]ücksichtigen (vgl. Senatsurteile vom 16. Februar 2016 - [X.] 367/15, [X.], 606 Rn. 22, 24; vom 16. Novem[X.] 2021 - [X.] 1241/20, juris Rn. 18; jeweils mwN).

[X.]iese Maßstäbe gelten im Grundsatz auch für die Berichterstattung ü[X.] ein laufendes Strafverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten. In diesem Verfahrensstadium ist nicht geklärt, ob der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat. Zwar gehört es zu den legitimen Aufgaben der Medien, Verfehlungen - auch konkreter Personen - aufzuzeigen. Im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende und in Art. 6 Abs. 2 [X.] anerkannte Unschuldsvermutung ist a[X.] die Gefahr in den Blick zu nehmen, dass die Öffentlichkeit die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und deshalb im Fall einer späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder eines Freispruchs vom Schuldvorwurf "etwas hängenbleibt" (vgl. Senatsurteile vom 16. Februar 2016 - [X.] 367/15, [X.], 606 Rn. 23; vom 16. Novem[X.] 2021 - [X.] 1241/20, juris Rn. 19; jeweils mwN).

Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an [X.], die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "[X.]" verleihen. [X.]ie [X.]arstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch präjudizierende [X.]arstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung [X.]eits ü[X.]führt. Auch ist vor der [X.] regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 7. [X.]ezem[X.] 1999 - [X.] 51/99, [X.]Z 143, 199, 203 f., juris Rn. 20; vom 17. [X.]ezem[X.] 2013 - [X.] 211/12, [X.]Z 199, 237 Rn. 26; vom 16. Februar 2016 - [X.] 367/15, [X.], 606 Rn. 24; vom 16. Novem[X.] 2021 - [X.] 1241/20, juris Rn. 20 mwN).

(3) Nach diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die angegriffenen Online- und Print[X.]ichterstattungen unzulässig waren, weil es an einer für die Zulässigkeit der Verdachts[X.]ichterstattung erforderlichen ausreichenden Möglichkeit des [X.] zur Stellungnahme fehlte.

(a) [X.]ie Berichterstattungen ü[X.] die bevorstehende Hauptverhandlung wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Betrugs waren a[X.] nicht schon deswegen rechtswidrig, weil die durch sie hervorgerufene Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des [X.] außer Verhältnis zur Bedeutung seines Verhaltens für die Öffentlichkeit gestanden hätte (vgl. hierzu Senatsurteile vom 30. Okto[X.] 2012 - [X.] 4/12, [X.], 63 Rn. 13; vom 18. [X.]ezem[X.] 2018 - [X.] 439/17, NJW 2019, 1881 Rn. 12 f.; jeweils mwN).

Zwar betreffen die Berichterstattungen keine Schwer- oder Schwerstkriminalität, sondern den Vorwurf des gewerbsmäßigen Betrugs, also mittlere Kriminalität mit einem verhältnismäßig geringen Schaden. Abgesehen davon, dass dieser Umstand zugleich die Bedeutung der Persönlichkeitsbeeinträchtigung mindert, ist bei der Gewichtung des Informationsinteresses jedoch nicht allein auf die Schwere des [X.] abzustellen, sondern auch auf die weiteren Umstände des Sachverhalts, etwa die Person des Betroffenen (vgl. Senatsurteile vom 30. Okto[X.] 2012 - [X.] 4/12, [X.], 63 Rn. 19; vom 19. März 2013 - [X.] 93/12, NJW 2013, 1681 Rn. 26; [X.], [X.], 365 Rn. 32; [X.]MR, NJW 2012, 1058 Rn. 96). [X.]er Kläger hat durch die Teilnahme an mehreren Staffeln einer Fernsehsendung die Öffentlichkeit gesucht und Bekanntheit erlangt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts teilt er sämtliche Einzelheiten seines Privat- und Berufslebens zu kommerziellen Zwecken ü[X.] [X.] Medien der Öffentlichkeit mit. Er hat damit selbst ein öffentliches Interesse an seiner Person geweckt. Hinzu kommt, dass der gegen den Kläger erhobene Vorwurf dessen Umgang mit früheren Fans zum Gegenstand hatte, also ein Thema von gewissem gesellschaftlichem Interesse.

(b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts lag auch der erforderliche, für den Wahrheitsgehalt des [X.] sprechende Mindestbestand an [X.] vor.

[X.]ie Berichterstattungen stützten sich auf Angaben der mutmaßlich geschädigten Frau [X.] zu den Umständen der [X.]arlehensgewährung. Ein Termin für die Hauptverhandlung in einem Strafverfahren stand bevor. [X.]as Strafverfahren befand sich damit in einem Stadium, das ü[X.] die Einleitung des Ermittlungsverfahrens hinausgeht. Zwar genügt die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens für die Annahme des Vorliegens eines Mindestbestands an [X.] nicht, da die Staatsanwaltschaft schon beim Vorliegen eines Anfangsverdachts Ermittlungen aufzunehmen hat und die Schwelle für die Annahme eines Anfangsverdachts niedrig liegt (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 2016 - [X.] 367/15, [X.], 606 Rn. 26 mwN). Im Streitfall waren a[X.] [X.]eits Anklage erhoben und das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht eröffnet worden. [X.]as setzt nach § 170 Abs. 1, § 203 StPO voraus, dass der Beschuldigte aus Sicht der Staatsanwaltschaft und des Gerichts einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint, also eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Verurteilung besteht (vgl. [X.], Urteil vom 18. Mai 2000 - [X.], [X.], 2672, 2673, juris Rn. 13 mwN; Beschluss vom 29. Novem[X.] 2018 - StB 34/18, [X.]St 63, 288 Rn. 16).

[X.]ie Ansicht des Berufungsgerichts, ein Mindestbestand an [X.] liege nicht vor, weil die [X.] gewusst hätten, dass die [X.]arlehensge[X.]in die prekäre finanzielle Lage des [X.] bei Auszahlung des [X.]arlehens gekannt hätte, ist rechtsfehlerhaft. Sie [X.]ücksichtigt nicht, dass ein Betrug im Zusammenhang mit einer [X.]arlehensgewährung nicht nur durch Täuschung ü[X.] die Zahlungsfähigkeit, sondern auch ü[X.] den Zahlungswillen begangen werden kann (vgl. [X.]/[X.], [X.], 30. Aufl., § 263 Rn. 26 f.). Feststellungen dazu, worauf die Staatsanwaltschaft und das Gericht den Betrugsvorwurf gegen den Kläger gestützt hatten, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. [X.]arauf kommt es a[X.] auch nicht an, da von den [X.] keine eigene und "bessere" strafrechtliche Einschätzung des Sachverhalts verlangt werden kann, als sie von Staatsanwaltschaft und Gericht getroffen wurde. [X.]iese haben nach § 170 Abs. 1, § 203 StPO eine [X.] bejaht. Es sind keine Umstände festgestellt oder ersichtlich, aus denen sich ergibt, dass die [X.] Zweifel daran haben mussten, dass Staatsanwaltschaft und Gericht Umstände, die Einfluss auf die strafrechtliche Bewertung haben könnten, nicht gekannt hätten.

Entgegen der Ansicht der Revision hätte sich der [X.] auch dann nicht als substanzlos herausgestellt, hätten die [X.] vor [X.] der Artikel gewusst, dass die restliche Rückzahlungsforderung von 1.300 Euro nicht mehr bestand. In diesem Punkt war die in der Berichterstattung wiedergegebene Äußerung der Geschädigten zwar unwahr; die Aufrechnung des [X.] mit einer eigenen Forderung auf Erstattung von Anwaltskosten aus dem [X.] gegen den Anspruch auf [X.]arlehensrückzahlung war a[X.] nicht geeignet, den Vorwurf des Betrugs zu beseitigen, sondern nur dessen Folgen.

(c) [X.]as Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Berichterstattungen keine Vorverurteilung des [X.] enthalten. [X.]ie Auffassung der Revision, die Aussage, dass das Gericht noch klären müsse, ob der Kläger das Ehepaar [X.] "absichtlich betrogen" habe, könne auch so verstanden werden, dass der Betrug schon feststehe und nur noch die Frage zu klären sei, ob dieser absichtlich geschehen sei, teilt der Senat nicht. [X.]ie Angabe ist lediglich als laienhafte und verkürzte [X.]arstellung anzusehen, die aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Lesers (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2014 - [X.] 153/13, [X.], 970 Rn. 14 mwN) hinreichend deutlich auf den offenen Ausgang des Strafverfahrens hinweist.

[X.]er Artikel ist im Gesamtkontext auch nicht deshalb vorverurteilend, weil die Berichterstattung mit dem Satz abschließt: "[X.][…] S[…] äußerte sich auf BIL[X.]-Anfrage nicht zu den Vorwürfen." Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts entnimmt der durchschnittliche Leser diesem Satz kein Schuldeingeständnis, sondern nur die Information, dass sich der Kläger gegenü[X.] BIL[X.] in der Sache nicht geäußert hat.

(d) [X.]as Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die [X.] dem Kläger keine ausreichende Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Vorwürfen eröffnet haben.

[X.]as grundsätzliche Erfordernis einer Möglichkeit zur Stellungnahme soll sicherstellen, dass der Standpunkt des von der Verdachts[X.]ichterstattung Betroffenen in Erfahrung und gegebenenfalls zum Ausdruck gebracht wird, der Betroffene also selbst zu Wort kommen kann. [X.]ies setzt voraus, dass der Betroffene nicht nur Gelegenheit zur Stellungnahme erhält, sondern dass seine etwaige Stellungnahme auch zur Kenntnis genommen und der Standpunkt des Betroffenen in der Berichterstattung sichtbar wird (vgl. Senatsurteil vom 16. Novem[X.] 2021 - [X.] 1241/20, juris Rn. 25 mwN). [X.]ies schließt nicht aus, dass - abhängig von den Umständen des Einzelfalls - auch eine sehr kurze Frist zur Stellungnahme gesetzt wird.

Es kann dahinstehen, ob die am 8. Februar 2019 gesetzte [X.] von unter fünf Stunden angesichts der erst am 20. Februar 2019 stattfindenden Hauptverhandlung zu kurz bemessen war. Wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, hätten die [X.] zumindest auf die [X.]eits nach eineinhalb Stunden eingegangene Bitte des [X.] um Fristverlängerung reagieren müssen. Sie hätten ihm mitteilen müssen, dass die Frist nicht verlängert wird und gegebenenfalls bis wann nach Fristablauf seine Stellungnahme noch [X.]ücksichtigt werden kann. [X.]a die [X.] dem Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht mitgeteilt hatten, dass eine [X.] eines Artikels [X.]eits für den 10. Februar 2019 vorgesehen war, war für ihn nicht erkennbar, dass die von ihm erbetene Fristverlängerung bis 12. Februar 2019 von vornherein nicht aussichtsreich war. Aus dem Schweigen der [X.] konnte der Kläger zwar nicht auf eine gewährte Fristverlängerung schließen, er musste a[X.] angesichts der erst am 20. Februar 2019 stattfindenden Hauptverhandlung, die Gegenstand des Berichts sein sollte, nicht damit rechnen, dass die Berichte kurz darauf ohne seine Stellungnahme veröffentlicht werden. Eine Verzögerungstaktik des [X.] ist auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - nicht anzunehmen.

dd) [X.]as Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Unzulässigkeit der Wiedergabe der beiden Fotos sich aus ihrem Kontext mit den unzulässigen Wort[X.]ichterstattungen ergibt. Es hat den verwendeten Bildern rechtsfehlerfrei keinen ü[X.] die Identifizierung des [X.] hinausgehenden eigenständigen Aussagegehalt beigemessen. Allerdings wird die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des [X.] durch die Bebilderung der Wort[X.]ichterstattungen verstärkt (vgl. Senatsurteil vom 16. Novem[X.] 2021 - [X.] 1241/20, juris Rn. 36).

b) [X.]as Berufungsgericht hat zu Recht das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen eines Anspruchs auf Geldentschädigung verneint.

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats begründet die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also das Ausmaß der Verbreitung der [X.], die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu [X.]ücksichtigen (vgl. Senatsurteile vom 24. Novem[X.] 2009 - [X.] 219/08, [X.]Z 183, 227 Rn. 11; vom 17. [X.]ezem[X.] 2013 - [X.] 211/12, [X.]Z 199, 237 Rn. 38; vom 21. April 2015 - [X.] 245/14, [X.], 898 Rn. 33). [X.]ie Zubilligung einer Geldentschädigung kommt auch in Betracht, wenn das Persönlichkeitsrecht durch eine nicht erweislich wahre rufschädigende Tatsachenbehauptung verletzt wird. In diesem Fall ist a[X.] bei der Gewichtung der Schwere des Eingriffs die offen bleibende Möglichkeit mit zu [X.]ücksichtigen, dass die inkriminierte Behauptung wahr sein kann. Außerdem ist der besonderen Funktion der Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen Rechnung zu tragen, die sowohl in einer Genugtuung des Verletzten für den erlittenen Eingriff besteht als auch ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken findet, dass das Persönlichkeitsrecht gegenü[X.] erheblichen Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe. Zudem soll die Geldentschädigung der Prävention dienen (vgl. Senatsurteil vom 17. [X.]ezem[X.] 2013 - [X.] 211/12, [X.]Z 199, 237 Rn. 38 mwN). Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist auch ein erwirkter [X.] zu [X.]ücksichtigen; der Titel und die mit ihm verbundenen [X.] können den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen (vgl. Senatsurteile vom 15. Septem[X.] 2015 - [X.] 175/14, [X.]Z 206, 347 Rn. 38; vom 24. Mai 2016 - [X.] 496/15, [X.], 1001 Rn. 9; jeweils mwN).

bb) Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht aufgrund der Gesamtwürdigung der Umstände des [X.] eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts des [X.], die die Zahlung einer Geldentschädigung erforderte, weil es ohne eine solche an einem befriedigenden Ausgleich für die erfolgte Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlen würde, zu Recht verneint.

(1) Wie unter a) cc) (3) ausgeführt, scheitert die Zulässigkeit der Verdachts[X.]ichterstattung nur an der fehlenden ausreichenden Möglichkeit des [X.] zur Stellungnahme. [X.]ie übrigen Voraussetzungen waren gegeben. [X.]as Strafverfahren gegen den Kläger wurde nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. [X.]ie damit offenbleibende Möglichkeit, dass der strafrechtliche Vorwurf des gewerbsmäßigen Betrugs gegen den Kläger zutreffen kann, spricht gegen eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung.

[X.]as Berufungsgericht hat - entgegen der Ansicht der Revision - zu Recht das Vorliegen von Anhaltspunkten verneint, dass der Beklagte zu 1 gewusst habe, dass von der Anklage "nichts übrig bleibe". Bereits die zugrunde liegende Annahme, von der Anklage sei nichts übriggeblieben, trifft nicht zu. [X.]as Strafverfahren ist zwar nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt worden; der Vorwurf des gewerbsmäßigen Betrugs ist damit a[X.] nicht ausgeräumt.

(2) [X.]as Verhalten des [X.] zu 1 nach der [X.] der streitgegenständlichen Artikel war zweifellos unangemessen. [X.]ie in dem Verhalten zum Ausdruck gekommene, vom Berufungsgericht festgestellte sachfremde Motivation hat sich auf die streitgegenständliche Berichterstattung jedoch nicht inhaltlich ausgewirkt. [X.]ie Revision zeigt auch nicht auf, dass sich die Motivation des [X.] zu 1 auf die Gründe ausgewirkt hat, die zur Unzulässigkeit der Berichterstattungen und damit zur Persönlichkeitsrechtsverletzung geführt haben. Eine besondere Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung kann daher unter den Umständen des [X.] mit der Motivation des [X.] zu 1 nicht begründet werden.

(3) [X.]as Berufungsgericht hat - entgegen der Ansicht der Revision - keinen von der Senatsrechtsprechung abweichenden Prüfungsmaßstab herangezogen, um zu beurteilen, ob eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, vorliegt. Es hat zutreffend angenommen, dass es sich im Streitfall nicht um einen Eingriff in die Privat- oder Intimsphäre, sondern um die Beeinträchtigung des [X.] Achtungsanspruchs des [X.] handelt. Es hat [X.]ücksichtigt, dass der Vorwurf der Berichterstattungen nicht gegen die Grundlagen der Persönlichkeit des [X.] gerichtet und nicht geeignet ist, ihn gesellschaftlich zu vernichten (vgl. Senatsurteile vom 17. [X.]ezem[X.] 2013 - [X.] 211/12, [X.]Z 199, 237 Rn. 39; vom 15. Septem[X.] 2015 - [X.] 175/14, [X.]Z 206, 347 Rn. 39). [X.]ie Zuerkennung einer Geldentschädigung dient dem Ausgleich immaterieller Beeinträchtigungen. Sie setzt voraus, dass eine nicht vermögensmäßige Einbuße auf andere Weise nicht hinreichend ausgleichbar ist (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juni 2009 - [X.] 339/08, ZUM-R[X.] 2009, 576 Rn. 3). Wenn die Berichterstattungen dazu führten, dass dem Kläger Aufträge gekündigt wurden oder er andere wirtschaftliche Einbußen erlitten hat, müssen diese zum Gegenstand eines materiellen Schadensersatzanspruchs gemacht werden und können nicht stattdessen zur Begründung einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung herangezogen werden.

Soweit die Revision unter Verweis auf die Senatsrechtsprechung anführt, dass Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung zu [X.]ücksichtigen seien, zeigt sie keinen Vortrag auf, der auf eine solche nachhaltige und fortdauernde Beeinträchtigung durch die Berichterstattungen schließen ließe. [X.]er Vortrag des [X.], dass er selbst von zahlreichen Personen und seine Klienten von ihren Geschäftspartnern auf diese Artikel angesprochen worden seien, reicht hierfür nicht aus.

(4) Entgegen der Ansicht der Revision erfordert auch der Präventionsgedanke keine Geldentschädigung. [X.] hat das Berufungsgericht angenommen, dass mit der strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung des [X.] zu 1 und der einstweiligen Unterlassungsverfügung und Abschlusserklärung der [X.] zu 2 unter den Umständen des Streitfalls dem Präventionsgedanken Genüge getan ist, da sich der Kläger vor einer erneuten Berichterstattung effektiv mithilfe der [X.] schützen kann (anders für einen Eingriff, der sich gegen die Grundlagen der Persönlichkeit richtet: Senatsurteil vom 17. [X.]ezem[X.] 2013 - [X.] 211/12, [X.]Z 199, 237 Rn. 43). [X.]ahinstehen kann, ob die Beklagte zu 2 schon einmal eine Geldentschädigung an den Kläger leisten musste. Nach dem von der Revision in Bezug genommenen Instanzvortrag des [X.] soll es sich um eine Geldentschädigung wegen der [X.] eines "[X.]" gehandelt haben. [X.]amit ist der Streitfall - auch hinsichtlich der Bild[X.]ichterstattung - nicht vergleichbar.

[X.]     

      

von [X.]     

      

Klein 

      

[X.]     

      

Linder     

      

Meta

VI ZR 1175/20

22.02.2022

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 30. Juli 2020, Az: 15 U 313/19

§ 823 Abs 1 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 GG, Art 8 Abs 1 MRK, Art 10 MRK, § 22 KunstUrhG, § 23 KunstUrhG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.02.2022, Az. VI ZR 1175/20 (REWIS RS 2022, 1118)

Papier­fundstellen: GRUR 2022, 735 REWIS RS 2022, 1118 NJW 2022, 1751 REWIS RS 2022, 1118 MDR 2022, 825-826 REWIS RS 2022, 1118


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. VI ZR 1175/20

Bundesgerichtshof, VI ZR 1175/20, 22.02.2022.


Az. 15 U 313/19

Oberlandesgericht Köln, 15 U 313/19, 30.07.2020.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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