1Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. 2Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. 3Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. 4Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 3 § 31 G v. 16. 2.2001 I 266
ZIVIL- UND ZIVILVERFAHRENSRECHT STRAFRECHT URHEBER- UND MEDIENRECHT URHEBER BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) POLITIKER ALTERNATIVE FÜR DEUTSCHLAND (AFD) STRAFTATEN JOURNALISMUS PERSÖNLICHKEITSRECHT PRESSE ERMITTLUNGSVERFAHREN STAATSANWALTSCHAFT PRESSEFREIHEIT BILDER RECHT AM EIGENEN BILD KATASTROPHEN Hinzufügen
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Lesezeichen: CTRL+D