Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen oder Tathandlungen nach § 192a, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen vorgenommen werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.
Standangaben Gesetz
Zuletzt aktualisiert: 1. Juli 2022 02:18
G. zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 22.11.2021 4906
G. Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
---|---|---|
07.10.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
ZIVIL- UND ZIVILVERFAHRENSRECHT POLITIK VERFASSUNG GESETZGEBUNG STRAFRECHT OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN SPORT BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) POLITIKER BELEIDIGUNG STRAFTATEN HASS-POSTS MEINUNGSFREIHEIT GRUNDGESETZ RECHTSGESCHICHTE HASSVERBRECHEN KOMMUNALPOLITIK GRUNDRECHTE RECHTSEXTREMISMUS PERSÖNLICHKEITSRECHT ZEUGNISVERWEIGERUNGSRECHT DOPING BUNDESGERICHTSHOF URKUNDENBEWEIS VORLAGEANORDNUNG AMTSVERSCHWIEGENHEIT NOTAR VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT. Hinzufügen
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Lesezeichen: CTRL+D