Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 09.11.2017, Az. 1 BvR 1069/14

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2017, 2578

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

ÖFFENTLICHES RECHT RENTE BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) DDR

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Zur Überführung von in der DDR erworbener Anwartschaften aus dem Zusatzversorgungssystem für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparats (hier: gem § 6 Abs 2 Nr 7 AAÜG idF vom 21.06.2005) - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei unzureichender Auseinandersetzung mit verfassungsgerichtlicher Rspr (insb BVerfGE 126, 233) - Zur Rolle des Generalstaatsanwalts der ehemaligen DDR sowie der ihm beigeordneten Staatsanwälte


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Überführung in der [X.] ([X.]) erworbener Rentenanwartschaften aus dem Zusatzversorgungssystem für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates in die gesetzliche Rentenversicherung der [X.] im Falle eines dem [X.] der [X.] beigeordneten Staatsanwalts.

2

1. Das Alterssicherungssystem der [X.] beruhte auf der Kombination einer - vergleichsweise geringen - Rente aus der Sozialpflichtversicherung, der Möglichkeit einer freiwilligen Zusatzrentenversicherung ([X.]) und zahlreichen Zusatz- und Sonderversorgungssystemen, die im Einzelnen sehr unterschiedlich ausgestaltet waren (vgl. hierzu ausführlich [X.] 100, 1 <3 ff.>). In die [X.] waren so unterschiedliche Berufsgruppen wie die hauptamtlichen Mitarbeiter des Staatsapparates sowie der [X.] [X.] und der Parteien, aber zum Beispiel auch Ärzte und Zahnärzte mit eigener Praxis, Pädagogen und Hochschulprofessoren sowie künstlerisch Beschäftigte des [X.], [X.] und Filmwesens einbezogen.

3

Nach der [X.] wurden die ostdeutschen Rentenansprüche und -anwartschaften sowohl aus der gesetzlichen Sozialversicherung wie aus der [X.] und den Versorgungssystemen in das Rentenversicherungssystem der [X.] überführt. Bei der Rentenberechnung werden für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem die berücksichtigungsfähigen Verdienste nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz zugrunde gelegt (vgl. § 259b Abs. 1 Satz 1 [X.] ). Für bestimmte Entgelte sind dabei allerdings in Umsetzung der Vorgaben des Vertrags zwischen der [X.] und der [X.] über die Herstellung der Einheit [X.] - Einigungsvertrag (EV) - vom 31. August 1990 ([X.]), wonach bei der Überführung ungerechtfertigte Leistungen abzuschaffen und überhöhte Leistungen abzubauen sind (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe b Satz 3 EV), besondere Bemessungsgrenzen zu beachten.

4

Nachdem das [X.] zwei Fassungen der entsprechenden Entgeltbegrenzungsregelungen in § 6 Abs. 2 und Abs. 3 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes ([X.]) wegen ihrer konkreten Ausgestaltung für verfassungswidrig erklärt hatte (vgl. die Urteile vom 28. April 1999 - [X.] 100, 59 - beziehungsweise vom 23. Juni 2004 - [X.] 111, 115) erhielt § 6 Abs. 2 [X.] durch Art. 1 Nr. 1 Buchstabe a des [X.] zur Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (1. [X.]-ÄndG) vom 21. Juni 2005 ([X.]) folgenden Wortlaut:

"Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 bis zum 17. März 1990, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde als

1. Mitglied, Kandidat oder Staatssekretär im Politbüro der Sozialistischen Einheitspartei [X.],

2. Generalsekretär, Sekretär oder Abteilungsleiter des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei [X.] ([X.]) sowie als Mitarbeiter der Abteilung Sicherheit bis zur [X.] der [X.] oder als die jeweiligen Stellvertreter,

3. Erster oder Zweiter Sekretär der [X.]-Bezirks- oder Kreisleitung sowie Abteilungs- oder Referatsleiter für Sicherheit oder Abteilungsleiter für Staat und Recht,

4. Minister, stellvertretender Minister oder stimmberechtigtes Mitglied von Staats- oder Ministerrat oder als ihre jeweiligen Stellvertreter,

5. Vorsitzender des [X.], Vorsitzender des Staatsrats oder Vorsitzender des [X.] sowie als in diesen Ämtern ernannter Stellvertreter,

6. Staatsanwalt in den für vom [X.] sowie dem [X.] durchzuführenden Ermittlungsverfahren zuständigen Abteilung I der Bezirksstaatsanwaltschaften,

7. Staatsanwalt der [X.]schaft der [X.],

8. Mitglied der Bezirks- oder Kreis-Einsatzleitung,

9. Staatsanwalt oder [X.] der I-A-Senate,

ist den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst höchstens der jeweilige Betrag der Anlage 5 zugrunde zu legen."

5

Für den von ihr betroffenen, im Vergleich zur vorherigen Fassung von § 6 Abs. 2 und Abs. 3 [X.] deutlich verkleinerten Personenkreis - und damit unter anderem für Staatsanwälte beim [X.] der [X.] ([X.]) - führt die Vorschrift zu einer Kürzung der bei der Rentenberechnung berücksichtigungsfähigen Entgelte aus den Zeiten der Zugehörigkeit zu den in Bezug genommenen Versorgungssystemen, zu denen auch das Zusatzversorgungssystem für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates gehört (vgl. Nr. 19 der Anlage 1 zum [X.]), auf die Werte der Anlage 5 zum [X.], die dem Durchschnittsverdienst der Beschäftigten in der [X.] im jeweiligen Kalenderjahr entsprechen.

6

Mit Beschluss vom 6. Juli 2010 ([X.] 126, 233) bestätigte das [X.] die Verfassungsmäßigkeit der Neufassung von § 6 Abs. 2 [X.] für dessen Nummer 4, also hinsichtlich der Minister, stellvertretenden Minister und stimmberechtigten Mitglieder des Staats- oder [X.] oder ihre jeweiligen Stellvertreter.

7

2. a) Die Beschwerdeführerin ist die Witwe des 1931 geborenen und 2010 verstorbenen Dr. M. (im Folgenden: Versicherter), mit dem sie bis zu dessen Tod in einem Haushalt lebte. Der Versicherte trat 1951 der [X.] bei und besuchte 1965/66 den "[X.]" der Parteihochschule "[X.]" beim Zentralkomitee der [X.]. Von 1954 bis 1957 war er Staatsanwalt des [X.] und von 1957 bis zum 3. Oktober 1990 Staatsanwalt beim [X.] der [X.], wo er die Position eines Abteilungsleiters erreichte. Er wurde mit Wirkung vom 9. Februar 1971 in das Zusatzversorgungssystem für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates aufgenommen.

8

b) Nach den Entscheidungen des [X.]s vom 28. April 1999, der nachfolgenden Änderung von § 6 [X.] und einer daraufhin vom Versorgungsträger geänderten Überführungsentscheidung stellte der für den Versicherten zuständige und im Ausgangsverfahren beklagte Rentenversicherungsträger (im Folgenden: Beklagte) durch den angegriffenen [X.] vom 22. Mai 2002 dessen Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit neu fest. Die Rente wurde nunmehr für die gesamte Zeit seit Rentenbeginn am 1. Dezember 1994 auf der Grundlage von 63,2127 Entgeltpunkten (Ost) ermittelt; dabei berücksichtigte die Beklagte die für den Zeitraum vom 1. Januar 1978 bis 17. März 1990 überführten Arbeitsverdienste nur begrenzt auf die Werte der Anlage 5 zum [X.].

9

Die Klage gegen diesen Bescheid blieb vor dem [X.] erfolglos. Während die Beschwerdeführerin, die als Sonderrechtsnachfolgerin gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch [X.] ([X.]) in die Rechtsstellung des Versicherten eingerückt war, das parallel geführte Verfahren gegen den Versorgungsträger durch Vergleich beendete - die Beteiligten waren sich einig, dass rechtlich über die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze ausschließlich im Verfahren gegen den Rentenversicherungsträger zu entscheiden sei -, führte sie das Verfahren gegen diesen weiter. Das [X.] wies die Berufung jedoch zurück. Die Entgeltbegrenzung verstoße weder gegen Art. 14 Abs. 1 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Einwand der Beschwerdeführerin, der Beschluss des [X.]s vom 6. Juli 2010 ([X.] 126, 233) gebe keine Antwort auf die Frage, ob § 6 Abs. 2 [X.] [X.] mit dem Grundgesetz in Einklang stehe, [X.] nicht. Denn obgleich es in diesem Beschluss heiße (Hinweis auf [X.] 126, 233 <255>), dass die auf § 6 Abs. 2 [X.] insgesamt zielenden [X.] des Thüringer [X.]s und des [X.] der einschränkenden Auslegung bedürften, da in beiden Verfahren nur § 6 Abs. 2 Nr. 4 [X.] entscheidungserheblich sei, ließen die Gründe der Entscheidung keinen Zweifel, dass auch nach Auffassung des [X.]s alle Tatbestände des § 6 Abs. 2 [X.] mit dem Grundgesetz in Einklang stünden.

Der weitere Einwand der Beschwerdeführerin, der Versicherte habe keine überhöhten Entgelte bezogen, da er dem "System und der Partei der [X.]" nicht beson[X.] nahegestanden habe, weil er nicht durch das Politbüro berufen worden sei und seine Stellung in erster Linie aufgrund seiner fachlichen Qualifikation erlangt habe, [X.] angesichts der Ausführungen des [X.]s ebenfalls nicht. Hinzu komme: Der Versicherte sei ab 1951 Mitglied der [X.] und ab dem 1. Juli 1957 nicht lediglich einem der Bezirks- oder Kreisstaatsanwälte, sondern dem [X.] der [X.] beigeordnet gewesen, und zwar zuletzt als Leiter der Abteilung "Allgemeine Kriminalität". Nach § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der [X.] vom 17. April 1963 (StA-G [X.] 1963) und § 35 Abs. 1 des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der [X.] vom 7. April 1977 (StA-G [X.] 1977) habe selbst "einfacher" Staatsanwalt nur sein können, "wer nach seiner Persönlichkeit und Tätigkeit die Gewähr dafür" geboten habe, dass er "sich vorbehaltlos für den Sozialismus einsetzt und der [X.]" respektive "der Arbeiterklasse und dem [X.] treu ergeben" gewesen sei. Nach Art. 97 Satz 1 der Verfassung der [X.] vom 6. April 1968 und § 1 Abs. 1 StA-G [X.] 1977 sei die Staatsanwaltschaft der [X.] "ein zentrales Organ der einheitlichen [X.]smacht" gewesen, die "zur Sicherung der [X.] Gesellschafts- und Staatsordnung" über "die strikte Einhaltung der [X.] Gesetzlichkeit" zu wachen gehabt habe. Gemäß § 4 Abs. 3 StA-G [X.] 1977 habe sie die Aufgabe gehabt, durch ihre Aufsichtstätigkeit und Rechtspropaganda, insbesondere durch Erläuterung des politischen Inhalts des Rechts und die Vermittlung von Rechtskenntnissen, rechtserzieherisch zu wirken und damit zur Entwicklung und Festigung des [X.] Rechtsbewusstseins beizutragen.

Ob der Einwand der Beschwerdeführerin, dass die von § 6 Abs. 2 [X.] [X.] erfasste Personengruppe gegenüber dem [X.] ([X.]) nicht weisungsbefugt gewesen sei, [X.], könne dahinstehen. Denn selbst wenn dies zutreffe, verletze § 6 Abs. 2 [X.] [X.] Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG nicht. Allerdings sei (zumindest) der [X.] der [X.], dem der Versicherte beigeordnet gewesen sei, befugt gewesen, dem [X.] Weisungen zu erteilen (Hinweis auf "Dienstanweisung Nr. 1/52 zum Befehl [X.]4/52 vom 15. Mai 1952: Verrechtlichung der strafrechtlichen Untersuchungstätigkeit"; vgl. auch § 16 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 1a StA-G [X.] 1963).

§ 6 Abs. 2 [X.] [X.] schließlich verstoße auch nicht gegen die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll zu dieser Konvention.

Die anschließend erhobene Beschwerde wegen der vom [X.] nicht zugelassenen Revision verwarf das [X.] als unzulässig.

3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin in erster Linie die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG, zudem von Art. 103 Abs. 1 GG durch die Entgeltbegrenzung.

Hinsichtlich der Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG macht sie im Wesentlichen geltend, die aus der [X.] stammenden Rentenanwartschaften seien nach Maßgabe des [X.] als Eigentum anerkannt. Der Gesetzgeber dürfe die Vorgaben des [X.] daher ausführen und ausgestalten, diese aber nicht "verbösern"; auch bei der Ausgestaltung sei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten, so dass, sofern der Gesetzgeber die zu überführenden Entgelte begrenzen wolle, ein sachgerechter Kürzungsmechanismus zu wählen sei.

Vor diesem Hintergrund ergebe sich ein Grundrechtsverstoß zunächst daraus, dass nicht sichergestellt sei, dass die Kürzung nur Personen betreffe, denen tatsächlich überhöhte Entgelte bezahlt worden seien. Es bestehe im [X.] zudem keine Möglichkeit, individuell zu belegen, dass die Kürzung nicht gerechtfertigt sei; insofern werde auch rechtliches Gehör nicht gewährt. Die bisherige Regelung sei zudem durch die mit dem [X.] zur Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes verbundenen Änderungen sogar noch verschärft worden.

Weiter sei die Weisungsbefugnis gegenüber dem [X.] als Kriterium für die Kürzung ungeeignet: Nicht alle dem [X.] beigeordneten Staatsanwälte hätten als solche Weisungskompetenz gegenüber dem [X.] gehabt; vielmehr habe eine Weisungsbefugnis nur bestanden, soweit ein Ermittlungsverfahren durch das "Untersuchungsorgan des [X.]" durchgeführt worden sei. Die Übertragung des für die Mitarbeiter des [X.] geltenden Kürzungsmechanismus aus § 7 [X.] auf die Personengruppe des § 6 Abs. 2 [X.] [X.] sei somit verfassungsrechtlich nicht zulässig, weil die besonderen Gründe für die Kürzung im Bereich des [X.] in diesem Falle nicht in gleicher Weise vorlägen und auch der [X.]-Gesetzgeber diesbezüglich andere Regelungen getroffen habe.

Schließlich gründe die Regelung auf Kriterien wie einem vermeintlichen System der Selbstprivilegierung, einer besonderen Stellung bei der Stärkung und Aufrechterhaltung des Staats- und Gesellschaftssystems der [X.] und dem behaupteten Gewicht von Parteilichkeit und Systemtreue und deren Honorierung, die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprächen. So seien die dem [X.] beigeordneten Staatsanwälte nicht vom Politbüro berufen worden. Die Berufung sei auch nicht in erster Linie nach politisch-ideologischen Kriterien, sondern nach persönlicher und fachlicher Eignung erfolgt. Eine Teilhabe an einem System vielfältiger Vergünstigungen habe nicht bestanden. Insgesamt habe der Versicherte keine hohe, der Gruppe nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 [X.] entsprechende Position innegehabt. Der Gesetzgeber habe zudem übersehen, dass von ihrem Status her oberhalb der Gruppe des Versicherten liegende Verantwortungsträger und leitende Angestellte im Bereich der Justiz wie auch in übrigen Bereichen des Staatsapparates, insbesondere auch in [X.], von den besonderen [X.]en im Sinne von § 6 Abs. 2 [X.] ausgenommen seien, so dass eine Kürzung bei Personen wie dem Versicherten nicht gerechtfertigt sei.

Es sei im Übrigen verfassungsrechtlich unzulässig, den vom Gesetzgeber ausgewählten Merkmalen rentenerhebliche Wirkung beizumessen, da sie eine unzureichende Qualität als Indikator für überhöhtes Arbeitsentgelt aufwiesen: Die Anerkennung rentenrechtlicher Positionen aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen müsse sich wesentlich an der erbrachten Arbeitsleistung orientieren; umgekehrt könne die Versagung der Anerkennung nur von solchen Merkmalen abhängig gemacht werden, die Einkommens- oder Versorgungsvorteile, die dem durch Arbeit und Leistung gerechtfertigten Maß nicht entsprächen, wirklichkeitsnäher anzeigten; nur dann ließen sich Vorteile tatsächlich als Prämien für Systemtreue charakterisieren.

Aus ähnlichen Gründen geht die Beschwerdeführerin zudem von einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG aus, da sie beziehungsweise der Versicherte gegenüber Personen, deren Verdienste bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze [X.] anerkannt worden seien, benachteiligt werde. Die mit der Regelung verbundene Typisierung sei unzulässig. Das gelte zum einen hinsichtlich der Reichweite der Regelung, die sämtliche Zeiten der Funktionsausübung erfasse: Damit würden in wesentlichen Elementen nicht gleichgeartete Lebenssachverhalte normativ zusammengefasst und gleichgestellt, ohne Bezugnahme auf den Inhalt der Tätigkeit, deren Vergütung und deren Orientierung auf die tatsächliche Qualität und Leistung. Die der Typisierung zugrunde liegenden Kriterien - namentlich die Weisungsbefugnis gegenüber dem [X.] und die Zugehörigkeit zu höchsten [X.]n des sogenannten Kadernomenklatursystems - seien nicht geeignet, die Typisierung zu rechtfertigen. Schließlich sei die Tätigkeit des Versicherten tatsächlich durch eine "hohe administrative und wissenschaftlich analytische Verantwortung" gekennzeichnet gewesen, so dass das Gehalt leistungsbezogen gewesen sei. Konkret sei der Versicherte nach seinen Arbeitsaufgaben und seiner Verantwortung als Abteilungsleiter bei dem [X.] der [X.] einem ([X.] auf ministerielle [X.] vergleichbar gewesen. Dafür habe er ein Gehalt zwischen [X.] im Jahre 1958 - das etwa dem [X.] des [X.] in der Volkswirtschaft und im Staatsapparat entsprochen habe - bis [X.] im Jahre 1989 - etwa das 2,8-fache des [X.] - erhalten. [X.] Privilegien hätten nicht bestanden.

Weiter sei der Kürzungsmechanismus wegen seiner "fallbeilartigen" Wirkung, also der einheitlichen Begrenzung auf den Durchschnittsverdienst, unzulässig. Er lasse eine hinreichende Orientierung am Zweck des Gesetzes nicht erkennen.

Die mit den früheren Regelungen verbundenen Typisierungsfehler würden schließlich durch die Neuregelungen des [X.] zur Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes sogar noch verschärft. So sei etwa die mit § 6 Abs. 2 [X.] verbundene Erweiterung auf Angehörige der [X.] gemäß Nr. 1 und Nr. 4 bis Nr. 17 der Anlage 1 zum [X.] nicht akzeptabel.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. [X.] im Sinne von § 93a Abs. 2 [X.] liegen nicht vor; die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Die behaupteten Grundrechtsverletzungen sind nicht hinreichend substantiiert und damit nicht den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] entsprechend dargetan.

1. Hinsichtlich des angegriffenen Beschlusses des [X.]s, mit dem dieses die Nichtzulassungsbeschwerde im Ausgangsverfahren als unzulässig verworfen und daher keine Sachentscheidung getroffen hat, folgt dies schon daraus, dass die Beschwerdeführerin diesen nicht wegen eines Verstoßes gegen das Recht auf effektiven Rechtsschutz oder das Recht auf den gesetzlichen [X.] angegriffen hat und damit dessen auf eine Prozessentscheidung beschränkten Inhalt verfehlt (vgl. [X.] 103, 172 <181 f.>; 128, 90 <99>; stRspr).

Im Schriftsatz vom 31. März 2014 führt sie zwar umfangreich aus, dass das [X.] die Revision zu Unrecht nicht zugelassen habe. Dies geschieht aber allein zum Beleg dafür, dass sie trotz der Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig den Rechtsweg ordnungsgemäß erschöpft habe. Eine eigenständige Rüge der auf das Verfahren bezogenen Rechte aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist dem Vorbringen der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin dagegen nicht zu entnehmen.

2. Auch bezüglich der weiter angegriffenen Entscheidungen hat die Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer Verletzung in Grund- oder grundrechtsgleichen Rechten nicht hinreichend substantiiert dargetan.

a) Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] ist ein Beschwerdeführer gehalten, den Sachverhalt, aus dem sich die Grundrechtsverletzung ergeben soll, substantiiert und schlüssig darzulegen. Ferner muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrunde liegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinan[X.]etzen ([X.] 140, 229 <232 Rn. 9>). Soweit das [X.] für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe dargelegt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffene Maßnahme verletzt worden sein können (vgl. [X.] 99, 84 <87>; 140, 229 <232 Rn. 9>).

Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinan[X.]etzung mit dieser und ihrer konkreten Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das bezeichnete Grundrecht oder grundrechtsgleiche Recht durch die angegriffene Entscheidung verletzt sein soll (vgl. [X.] 99, 84 <87>; 130, 1 <21>; 140, 229 <232 Rn. 9>; stRspr) und dass sie auf diesem Verstoß beruht (vgl. [X.] 105, 252 <264>; stRspr).

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist eine mögliche Grundrechtsverletzung nicht ausreichend dargetan. Namentlich hat sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend mit der bereits vorliegenden Rechtsprechung des [X.]s zu den maßgeblichen Fragen auseinandergesetzt. Die Senatsentscheidung vom 6. Juli 2010 ([X.] 126, 233) kann zwar formell keine Bindungswirkung für das hiesige Verfahren beanspruchen, hat aber inhaltlich doch Maßstäbe formuliert, die nicht nur für die dort gegenständliche Norm des § 6 Abs. 2 Nr. 4 [X.] von Bedeutung waren, sondern dies auch für § 6 Abs. 2 [X.] [X.] sind. Die Gesichtspunkte, die das [X.] damals zu der Auffassung geführt haben, der Gesetzgeber habe seinen Ausgestaltungsspielraum bei der Überführung ostdeutscher Rentenansprüche und -anwartschaften im Hinblick auf den Eigentumsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht überschritten, stimmen im Wesentlichen mit denen überein, die die mit der Regelung verbundenen Ungleichbehandlungen vor Art. 3 Abs. 1 GG zu rechtfertigen vermögen.

Die Verfassungsbeschwerde könnte daher nur Erfolg haben, wenn die vom [X.] herangezogenen Gesichtspunkte bereits damals unzutreffend gewesen oder zwischenzeitlich überholt wären (dazu aa) oder die Gruppe der Staatsanwälte bei dem [X.] sich bezogen auf diese Gesichtspunkte so wesentlich von der Gruppe der Minister und stellvertretenden Minister unterschiede, dass dies einer Übertragung der Maßstäbe aus der Entscheidung vom 6. Juli 2010 entgegenstünde (dazu [X.]). Hinsichtlich beider Möglichkeiten genügt die Begründung der Verfassungsbeschwerde den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] jedoch nicht.

aa) Soweit die Beschwerdeführerin allgemeine Einwände gegen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der nach § 6 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit Anlage 5 zum [X.] begrenzten [X.] formuliert, setzt sie vielfach nur ihre eigene Auffassung den in der Entscheidung des [X.]s entwickelten Maßstäben entgegen, ohne in konkreter Auseinan[X.]etzung mit ihnen darzutun, warum ihre Argumentation vorzugswürdig sein könnte, oder Gesichtspunkte aufzuzeigen, die noch nicht berücksichtigt worden wären. Das ist für die substantiierte Darlegung einer möglichen Grundrechtsverletzung nicht ausreichend, wenn - wie hier - ausführlich begründete Maßstäbe des [X.]s zur maßgeblichen Problematik vorliegen.

(1) Allgemein ist das Gericht damals unter Verweis auf die grundlegenden Entscheidungen zur Überführungen von Renten und Anwartschaften aus der [X.] vom 28. April 1999 davon ausgegangen, dass die Rentenansprüche und -anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (nur) mit der Maßgabe nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützt sind, dass ungerechtfertigte Leistungen abgeschafft und überhöhte Leistungen abgebaut werden dürfen, da sie Eigentumsschutz nur in dem Umfang erlangen, den sie aufgrund der Regelungen des [X.] erhalten haben und bereits dieser entsprechende Vorbehalte enthielt (vgl. [X.] 126, 233 <256> unter Hinweis auf [X.] 100, 1 <37>). Dem Gesetzgeber kommt bei der notwendigen Neuordnung sozialrechtlicher Rechtsverhältnisse im Zusammenhang mit der [X.] und insbesondere bei der Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Überführung der im Beitrittsgebiet erworbenen Ansprüche und Anwartschaften ein beson[X.] großer Gestaltungsspielraum zu ([X.] 126, 233 <256> unter Hinweis auf [X.] 100, 1 <38>; 100, 59 <94 f.>). Er ist berechtigt, Rentenansprüche und Rentenanwartschaften zu beschränken, Leistungen zu kürzen und Ansprüche und Anwartschaften umzugestalten, sofern dies einem Gemeinwohlzweck, insbesondere der Abschaffung ungerechtfertigter und dem A[X.]au überhöhter Leistungen, dient und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt; er darf dabei an Differenzierungen anknüpfen, die schon der mit den Verhältnissen vertraute Gesetzgeber der [X.] zur Grundlage von Entgeltkürzungen gemacht hat, und sie weiterführen ([X.] 126, 233 <256> unter Hinweis auf [X.] 100, 138 <193 f.>). Der Gesetzgeber kann dabei auch berücksichtigen, dass die Empfänger von Zusatz- und Sonderversorgungen grundsätzlich weniger schutzbedürftig sind als die sonstigen Rentner ([X.] 126, 233 <257> unter Verweis auf [X.] 100, 104 <132>). Er muss daher bei der Begrenzung der überführten Entgelte nicht zwingend an der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze haltmachen, da ungerechtfertigte Privilegien auch im normalen Streubereich der Gehälter unterhalb dieser Grenze vorkommen können (vgl. [X.] 126, 233 <257> unter Verweis auf [X.] 100, 59 <94>). Dabei hatte es das [X.] hinsichtlich der Regelung in § 6 Abs. 3 [X.] alter Fassung offengelassen, ob der Gesetzgeber daran anknüpfen durfte, dass die erfassten Personen "Förderer" des Systems waren, die durch ihre besondere Stellung zur Stärkung oder Aufrechterhaltung des Staats- oder Gesellschaftssystems der [X.] beigetragen hätten (vgl. [X.] 100, 59 <100>); für § 6 Abs. 2 [X.] in seiner aktuellen Fassung hat es diese Frage mit Blick auf den wesentlich enger und zielgenauer gefassten Personenkreis mit im Staats- und Parteiapparat der [X.] herausgehobener Funktion dagegen ausdrücklich bejaht ([X.] 126, 233 <259 f.>).

Aus ähnlichen Erwägungen hat das [X.] auch die mit der Entgeltbegrenzung auf Grund der Zugehörigkeit zu einer der in § 6 Abs. 2 [X.] genannten Gruppen verbundene Ungleichbehandlung und namentlich auch die damit einhergehende Typisierung grundsätzlich und für den konkreten Fall des § 6 Abs. 2 Nr. 4 [X.] als gerechtfertigt erachtet (vgl. [X.] 126, 233 <264 ff.>).

Im Ergebnis hat das [X.] die vom Gesetzgeber mit § 6 Abs. 2 [X.] in der Fassung des [X.] zur Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes gewählte Kürzungskonzeption allgemein (und speziell für die Gruppe der Minister etc. nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 [X.], wenn auch noch nicht für die Gruppe der Staatsanwälte bei dem [X.] der [X.] nach § 6 Abs. 2 [X.] [X.]) gebilligt und einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 und auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG abgelehnt.

(2) Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zeigt nicht substantiiert auf, warum die damals entwickelten Maßstäbe von Anfang an unzutreffend gewesen oder inzwischen überholt sein könnten. Namentlich gilt dies für die von der Beschwerdeführerin in Frage gestellte grundsätzliche Anknüpfung der (Neu-)Regelung an die Zugehörigkeit zu bestimmten Versorgungssystemen und insbesondere die Ausübung bestimmter leitender Funktionen im Partei- und Staatsapparat.

Zudem hat es das Gericht sowohl im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG als auch im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG gebilligt, dass eine Kürzung nicht zwingend eine individuelle Prüfung in jedem Einzelfall voraussetzt, sondern dass der Gesetzgeber Gruppen - wenn auch eng zugeschnittene Gruppen - bilden durfte, bei denen für alle der ihnen zugehörigen Personen die Anwendung der besonderen Bemessungsgrenze als gerechtfertigt angesehen werden kann (vgl. [X.] 126, 233 <262 f.>).

Da der Gesetzgeber bei der Neufassung von § 6 Abs. 2 [X.] durch das 1. [X.]-ÄndG auf das früher verwendete Tatbestandsmerkmal einer bestimmten [X.] verzichtet hat, hat es das Gericht weiter ausdrücklich gebilligt, dass der gesetzgeberischen Entscheidung keine tatsächlichen Erhebungen zu Lohn- und Gehaltsstrukturen zugrunde liegen (vgl. [X.] 126, 233 <258>). Auch die typisierende Begrenzung auf das Durchschnittsentgelt mit seiner zweifellos stark generalisierenden Wirkung hat das Gericht nicht beanstandet (vgl. dazu [X.] 126, 233 <265 f.>).

Soweit die Beschwerdeführerin die in der damaligen Entscheidung abgearbeiteten Argumente nochmals wiederholt, ohne sich im Einzelnen mit dieser auseinanderzusetzen, reicht das nicht aus.

Weiter macht die Beschwerdeführerin ausführlich geltend, dass das - in der Gesetzesbegründung angeführte - Kriterium der Weisungsbefugnis gegenüber dem [X.] nicht tauglich sei, um die gesetzliche Regelung zu tragen. Dabei übersieht sie jedoch, dass das [X.] die [X.] für gerechtfertigt erachtet hat, obwohl für die damals maßgebliche Gruppe aus § 6 Abs. 2 Nr. 4 [X.] (Minister etc.) nach den tatrichterlichen Feststellungen im damaligen Ausgangsverfahren davon auszugehen war, dass ein solches Weisungsrecht nicht bestand (vgl. [X.] 126, 233 <258 f.>). Es hat vielmehr die mit § 6 Abs. 2 [X.] in der aktuellen Fassung verbundene Anknüpfung an "eng begrenzte Führungspositionen des Staatsapparates der [X.]" als allein ausreichende Rechtfertigung für die Entgeltbegrenzung angesehen. Insofern gehen die im Hinblick auf die fehlende Weisungsbefugnis gegenüber dem [X.] vorgebrachten Argumente ins Leere.

Ähnlich verhält es sich mit der Rüge, dass Verantwortungsträger, die von ihrem Status her oberhalb der Gruppe des Versicherten anzusiedeln gewesen seien, von der Regelung nicht erfasst würden und diese daher gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Abgesehen davon, dass die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin von vornherein zu allgemein sind, um substantiiert einen möglichen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aufzuzeigen, war auch diese Frage, ob die Regelung unzureichend ist, weil sie nicht alle möglicherweise vergleichbaren Gruppen erfasst, schon Gegenstand der Entscheidung im Jahre 2010. [X.] hat damals ausgeführt (vgl. [X.] 126, 233 <266 ff.>), der entsprechenden Kritik des vorlegenden [X.] an der [X.] des Katalogs in § 6 Abs. 2 [X.] sei nicht zu folgen. Selbst wenn der Gesetzgeber die Regelung in zulässiger Weise auch auf weitere Gruppen hätte erstrecken können, sei seine engere Grenzziehung nicht zu beanstanden. [X.] sich der Gesetzgeber darauf, die Rentenhöhe nur solcher Personengruppen zu begrenzen, die unzweifelhaft von ungerechtfertigten Vorteilen profitiert hätten, so sei sein Gestaltungsspielraum weiter als im umgekehrten Fall der Regelungserstreckung auf einen großen Personenkreis, bei der die Gefahr bestehe, auch Personen zu erfassen, deren höhere Leistungen gerechtfertigt seien. Denn schon die beiden vom [X.] beanstandeten Versuche des Gesetzgebers, eine verfassungskonforme Abgrenzung des von der Rentenbegrenzung betroffenen Personenkreises zu schaffen, zeigten, dass er sich bei der Erfüllung des Auftrags des [X.], ungerechtfertigte Leistungen abzuschaffen und überhöhte Leistungen abzubauen, in einem höchst komplexen und unübersichtlichen Regelungsbereich bewege, in dem Härten nur unter großen Schwierigkeiten vermeidbar seien.

Mit dieser Rechtfertigung für eine mögliche Ungleichbehandlung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht näher auseinander, so dass ihr Vorbringen auch insoweit den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] nicht genügt.

[X.]) Neben einer kritischen Auseinan[X.]etzung mit den deutlich über den damaligen Anwendungsfall des § 6 Abs. 2 Nr. 4 [X.] hinausreichenden Maßstäben aus der Entscheidung aus dem Jahre 2010, die der Beschwerdeführerin nicht hinreichend substantiiert gelungen ist, könnte sich eine Grundrechtsverletzung daraus ergeben, dass diese Maßstäbe gerade auf die Gruppe der Staatsanwälte bei dem [X.] nicht übertragbar sein könnten. Dies hat die Beschwerdeführerin aber nicht ausreichend dargetan.

Insoweit beschränkt sich ihr Vorbringen im [X.] darauf zu behaupten, dass die Gründe, die nach Auffassung des [X.]s in der Entscheidung aus dem Jahre 2010 die Anwendung der besonderen Beitragsbemessungsgrenze verfassungsrechtlich rechtfertigten, bei der Gruppe der Staatsanwälte bei dem [X.] nicht vorlägen. Diese schlichte Verneinung etwa einer Berufung in das Amt auf Grund politisch-ideologischer Kriterien, einer besonderen Nähe zum politischen System der [X.] oder zur [X.] oder einer Teilhabe an einem System vielfältiger Vergünstigungen oder versorgungsrechtlicher Privilegien genügt jedoch ebenso wenig wie die ebenso schlichte Behauptung eines beruflichen Aufstiegs allein nach persönlicher und fachlicher Eignung oder einer ausschließlich leistungs- und verantwortungsangemessenen Bezahlung. Vielmehr hätte dies durch die konkrete Darlegung der insofern maßgeblichen Verhältnisse unterfüttert werden müssen. Dies gilt umso mehr, als sich bereits das [X.] in der angegriffenen Entscheidung vergleichsweise ausführlich mit der Funktion der Staatsanwaltschaft in der [X.] - wenn auch nicht spezifisch mit der des [X.]s der [X.] und der ihm beigeordneten Staatsanwälte - befasst hat. Insofern fehlt es schon an einer hinreichenden Auseinan[X.]etzung mit der angefochtenen Entscheidung.

Überdies befasst sich die Beschwerdeführerin an keiner Stelle einigermaßen konkret mit den Aufgaben, der [X.] und dem tatsächlichen Wirken des [X.]s und der ihm beigeordneten Staatsanwälte. Tatsächlich aber kam dem [X.] als Behörde schon nach der gesetzlichen Lage eine herausgehobene und die Einbindung der Staatsanwaltschaft in das Herrschaftssystem von Partei und Staat paradigmatisch verdeutlichende Position zu.

Nach Art. 97 Satz 1 der [X.]-Verfassung von 1968, der sich unverändert auch in der Fassung von 1974 findet, wachte die Staatsanwaltschaft zur Sicherung der [X.] Gesellschafts- und Staatsordnung und der Rechte der Bürger auf der Grundlage der Gesetze und anderer Rechtsvorschriften der [X.] über die strikte Einhaltung der [X.] Gesetzlichkeit. Dementsprechend hieß es im Gesetz über die Staatsanwaltschaft der [X.] vom 7. April 1977, also in der im hier maßgeblichen Zeitraum geltenden Fassung, in § 1 Abs. 1: "Die Staatsanwaltschaft der [X.] ist ein zentrales Organ der einheitlichen [X.]smacht. Sie wacht in Verwirklichung der Beschlüsse der [X.] auf der Grundlage der Verfassung, der Gesetze und anderen Rechtsvorschriften der [X.] über die strikte Einhaltung der [X.] Gesetzlichkeit." Damit wird schon anhand der zentralen gesetzlichen Vorgaben die Einbindung der Staatsanwaltschaft in die miteinander verknüpften Strukturen von Partei und Staat und ihre Aufgabe bei der Absicherung des auf die Führungsrolle der [X.] ausgerichteten Systems deutlich.

Ihre zentrale Aufgabe war die der Strafverfolgung (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 StA-G [X.] 1977). Damit spielte sie eine erhebliche Rolle bei der Verfolgung "politischer" ([X.]; darüber hinaus ist die Bedeutung des Strafrechts für die Herrschaftssicherung im Allgemeinen als keineswegs gering einzuschätzen. Hinzu kamen - wie in den real[X.]en üblich - die allgemeine Gesetzlichkeitsaufsicht (vgl. § 2 Abs. 1 StA-G [X.] 1977; im Einzelnen §§ 29 ff. StA-G [X.] 1977) und die damit verbundene Rolle bei der Durchsetzung der Staats- und Herrschaftsordnung.

Dabei wurde die Staatsanwaltschaft mit all ihren Untergliederungen vom [X.] geleitet (§ 5 Abs. 1 StA-G [X.] 1977; vgl. auch § 8 Abs. 1 Satz 1 StA-G [X.] 1977), dem damit eine zentrale und herausgehobene Rolle zukam. Er hatte ein umfassendes Weisungsrecht (§ 6 Abs. 1 StA-G [X.] 1977), das mit entsprechenden [X.] korrespondierte (§ 8 Abs. 3 StA-G [X.] 1977). Zudem konnte er Verfahren jederzeit an sich ziehen (vgl. § 8 Abs. 2 StA-G [X.] 1977).

Auch die bereits angesprochene Einbindung in den Partei- und Staatsapparat wird schon aus den gesetzlichen Vorgaben sehr deutlich, so dass es auf die womöglich noch wirksameren informellen Strukturen gar nicht mehr ankommt (vgl. zu diesen allgemein [X.], Zur Steuerung der Justiz in der [X.], in: [X.]., Steuerung der Justiz in der [X.] - Einflussnahme der Politik auf [X.], Staatsanwälte und Rechtsanwälte, [X.]: [X.], 1994, [X.] ff.; speziell für den [X.]: [X.], Die [X.]schaft, in: [X.], Steuerung der Justiz in der [X.] - Einflussnahme der Politik auf [X.], Staatsanwälte und Rechtsanwälte, [X.]: [X.], 1994, S. 287 <302 ff.>). Paradigmatisch für die Aufgabenverschränkung ist § 2 Abs. 1 StA-G [X.] 1977, wonach die der Staatsanwaltschaft obliegende Aufsicht über die strikte Einhaltung der Gesetzlichkeit und die einheitliche Anwendung des Rechts der Lösung der Aufgaben der [X.]smacht bei der weiteren Gestaltung der entwickelten [X.] Gesellschaft diente, mit der grundlegende Voraussetzungen für den allmählichen Übergang zum Kommunismus geschaffen würden. Die Staatsanwaltschaft hatte danach insbesondere die sozialistische Gesellschafts- und Staatsordnung, das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft zu schützen, die gesetzlich garantierten Rechte und Interessen der Bürger zu schützen, zu wahren und durchzusetzen und das sozialistische Staats- und Rechtsbewusstsein der Bürger zu festigen und ihre gesellschaftliche Aktivität, Wachsamkeit und Unduldsamkeit gegen jegliche Rechtsverletzungen zu entwickeln sowie Rechtsverletzungen vorzubeugen.

Die Staatsanwaltschaft hatte dazu mit den Volksvertretungen, den anderen Staatsorganen, den wirtschaftsleitenden Organen, den staatlichen und gesellschaftlichen Kontrollorganen, den gesellschaftlichen Organisationen und den Ausschüssen der [X.] der [X.] zusammenzuarbeiten (§ 4 Abs. 1 Satz 1 StA-G [X.] 1977). Konkret war auf der [X.] des [X.]s etwa dessen Teilnahme an den Tagungen der [X.] und - optional - an den Sitzungen des [X.] vorgesehen (§ 7 Abs. 1 StA-G [X.] 1977). Er war - jedenfalls nach dem Text der Verfassung - der [X.] und - zwischen deren Tagungen - dem Staatsrat verantwortlich (Art. 98 Abs. 4 der [X.]-Verfassung von 1968, der sich unverändert auch in der Fassung von 1974 findet). Unabhängig von der Frage, wieweit damit tatsächlich eine wirksame Kontrolle verbunden war, verweist dies jedenfalls deutlich auf die Stellung des [X.]s als einem der zentralen Organe der als einheitlich verstandenen [X.]smacht. Er konnte dementsprechend an den Tagungen des [X.] und des Präsidiums des Obersten Gerichts teilnehmen und dort den Erlass von Richtlinien und Beschlüssen beantragen und zu entsprechenden Entwürfen Stellung nehmen (§ 25 Abs. 1 StA-G [X.] 1977). Auf praktischer [X.] ist die Abstimmung der Staatsanwaltschaft und namentlich des [X.]s mit obersten Partei- und Regierungsstellen, den "Sicherheitsorganen" wie dem [X.] und dem Präsidenten des Obersten Gerichts in politisch relevanten Verfahren - die überwiegend in § 11 Abs. 1 StA-G [X.] 1977 auch ausdrücklich vorgesehen war - inzwischen gut dokumentiert (vgl. nur [X.], Gutachterliche Stellungnahme für das [X.] im Verfahren 23 Kls 36/94 - Verfahren "[X.]" -, in: [X.]. : Das [X.]-Verfahren - Das Urteil des [X.] und die Gutachten der Sachverständigen [X.] und [X.], [X.]: [X.], 1999, [X.] ff., für die Staatsanwaltschaft insbes. S. 354 ff.).

Diese Zusammenhänge prägten auch die Stellung des einzelnen Staatsanwalts. So hieß es in der einleitenden Vorschrift des [X.] des StA-G [X.] 1977 ("Der Staatsanwalt"), Staatsanwalt könne nur sein, wer der Arbeiterklasse und dem [X.] treu ergeben sei und über ein hohes Maß an politisch-fachlichem Wissen und Lebenserfahrung, an menschlicher Reife und Charakterfestigkeit verfüge (§ 35 Abs. 1 StA-G [X.] 1977). Auch insofern kam der Behörde des [X.]es eine herausgehobene und die Einbindung der Staatsanwaltschaft in das Herrschaftssystem von Partei und Staat paradigmatisch verdeutlichende Position zu: Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 StA-G [X.] 1977 war er für eine der führenden Rolle der Arbeiterklasse entsprechende Auswahl, Entwicklung und Erziehung [X.] der Staatsanwaltschaft verantwortlich.

Mit all dem und namentlich der Stellung des [X.]s und damit den Aufgaben und der Rolle der ihm beigeordneten Staatsanwälte wie auch den Hinweisen auf eine über die Jahre zunehmend selbstverständliche, in den 1980er Jahren offenbar (zumindest nahe) hundertprozentige Mitgliedschaft der [X.]-Staatsanwälte in der [X.] und einem Verständnis, zugleich als Funktionär des Staates und als Parteifunktionär tätig zu sein (vgl. [X.] , Urteil vom 30. September 1997 - 23 Kls 36/94 - Verfahren "[X.]" -, abgedruckt in: [X.] : Das [X.]-Verfahren - Das Urteil des [X.] und die Gutachten der Sachverständigen [X.] und [X.], [X.]: [X.], 1999, S. 25 <50>; ebenso [X.], Die [X.]schaft, in: [X.], Steuerung der Justiz in der [X.] - Einflussnahme der Politik auf [X.], Staatsanwälte und Rechtsanwälte, [X.]: [X.], 1994, S. 287 <287 f.> und ausführlich <302 ff.>), setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Nachdem dies jedoch - ausgehend von den Maßstäben, die das [X.] in der Entscheidung vom 6. Juli 2010 entwickelt hat - eine Vergleichbarkeit der von § 6 Abs. 2 Nr. 4 [X.] erfassten Gruppe mit der hier maßgeblichen zumindest sehr nahelegt, hätte sie sich mit den insoweit einschlägigen Vorschriften und tatsächlichen Umständen sehr viel konkreter befassen müssen, um substantiiert darzutun, dass die Entgeltbegrenzung zwar für die Gruppe aus § 6 Abs. 2 Nr. 4 [X.], nicht aber für die Staatsanwälte bei dem [X.] gerechtfertigt ist.

Ebenso ist der bloße Verweis darauf, dass die Staatsanwälte bei dem [X.] nicht durch das Politbüro der [X.] berufen worden seien, nicht ausreichend, um deren Zugehörigkeit zu den höchsten Nomenklaturebenen der [X.] substantiiert in Frage zu stellen, ohne sich mit den Hinweisen der historischen Forschung auseinanderzusetzen, wonach jedenfalls die Besetzung der Positionen des [X.]s selbst, seiner Stellvertreter und der Abteilungsleiter dort - wie der Versicherte - dem Zentralkomitee der [X.] (beziehungsweise dessen Abteilung "Staats- und Rechtsfragen") vorbehalten gewesen sei (vgl. [X.], Die Staatsanwaltschaft, in: Im Namen des Volkes? - Über die Justiz im [X.] [X.]. Wissenschaftlicher Begleitband zur Ausstellung des [X.], [X.]: [X.], 1994, S. 149 <151>, sowie [X.]., Die [X.]schaft, in: [X.], Steuerung der Justiz in der [X.] - Einflussnahme der Politik auf [X.], Staatsanwälte und Rechtsanwälte, [X.]: [X.], 1994, S. 287 <310>; außerdem [X.], Justizpolitik im [X.]-Staat - Anpassung und Wandel des Strafrechts während der Amtszeit [X.], [X.] u.a.: [X.], 2000, S. 29 f.).

Im Übrigen sind - ohne dass es hierauf angesichts des generalisierenden Konzepts von § 6 Abs. 2 [X.] entscheidend ankäme - auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Lebensweg und der konkreten beruflichen Tätigkeit des Versicherten wenig ergiebig. Obwohl namentlich mit seiner langjährigen Parteimitgliedschaft und der Teilnahme am [X.] der Parteihochschule "[X.]" Anhaltspunkte dafür bestehen, dass auch beim Versicherten politisch-ideologische Faktoren für sein Aufrücken in ein Spitzenamt der Justiz mit entsprechend hoher Bezahlung und Versorgung von Bedeutung gewesen sind, begnügt sich die Verfassungsbeschwerde mit der nicht weiter ausgeführten Behauptung, hierfür sei allein die persönliche und fachliche Eignung verantwortlich gewesen.

cc) Die Argumentation, die fehlende Möglichkeit, im [X.] individuell zu belegen, dass die Anwendung der besonderen Beitragsbemessungsgrenze nicht gerechtfertigt sei, führe zu einem Gehörsverstoß, ist nicht plausibel und verkennt die Reichweite des Rechts auf rechtliches Gehör.

Der Umstand, dass entsprechendes Vorbringen im rentenrechtlichen Verfahren "nicht gehört" wird, liegt allein daran, dass § 6 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit Anlage 5 zum [X.] eine diesbezüglich pauschalierende Regelung trifft, die auf die individuellen Umstände nicht abstellt. Es ist aber weder - auf der [X.] der gesetzlichen Regelung der hier maßgeblichen Problematik - eine Frage rechtlichen Gehörs, ob eine entsprechende Typisierung zulässig ist, noch gewährt Art. 103 Abs. 1 GG - auf der [X.] der Rechtsanwendung durch die Gerichte - Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten insoweit unberücksichtigt lassen, als es auf diesen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts nicht ankommt (vgl. [X.] 21, 191 <194>; 70, 288 <294>; 96, 205 <216>; stRspr).

Soweit es dagegen um die Feststellung der vom Gesetz vorgesehenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung der besonderen Entgeltbemessungsgrenze nach § 6 Abs. 2 [X.] geht, ist Rechtsschutz und rechtliches Gehör im Rahmen einer Klage gegen die insoweit nach § 8 Abs. 5 Satz 2 [X.] für den Rentenversicherungsträger bindende Entscheidung des Versorgungsträgers erreichbar. Dass die Beschwerdeführerin den Rechtsweg insoweit nicht ausgeschöpft hat, ist nur deswegen unschädlich, weil zu keinem Zeitpunkt fraglich war, dass der Versicherte im streitigen Zeitraum als dem [X.] beigeordneter Staatsanwalt tätig war, und die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge des rechtlichen Gehörs der Sache nach nur erneut die nach ihrer Auffassung zu grobe Differenzierung beanstandet.

dd) Soweit die Beschwerdeführerin schließlich rügt, durch das Erste Gesetz zur Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes sei die Regelung ungeachtet der Vertrauensschutzregelung in § 14a [X.] in unzulässiger Weise verschärft worden, ist weder klar, inwieweit allein aus der Verschärfung trotz der Vertrauensschutzregelung eine Verfassungswidrigkeit soll folgen können noch inwieweit der Versicherte hiervon selbst betroffen gewesen sein könnte. Eine Verschlechterung seiner eigenen Rechtsposition war mit den verschiedenen Änderungen des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes nicht verbunden; vielmehr wurden in seinem Fall die zu überführenden Entgelte für den streitigen Zeitraum (und ursprünglich noch darüber hinaus) von Anfang an nur begrenzt auf die Werte der Anlage 5 zum [X.] berücksichtigt. In vergleichbarer Weise bleibt unklar, inwieweit der Versicherte durch die gerügte Erstreckung der besonderen Beitragsbemessungsgrenze aus § 6 Abs. 2 [X.] auf Angehörige der Versorgungssysteme gemäß Nr. 1 und Nr. 4 bis Nr. 17 der Anlage 1 zum [X.] selbst betroffen sein könnte, gehörte er doch dem von Anfang an erfassten Versorgungssystem nach Nr. 19 der Anlage 1 zum [X.] an und war von § 6 Abs. 3 [X.] [X.] a.F. erfasst.

Hinsichtlich der Ungleichbehandlung, die durch die Einführung von § 14a und § 14b [X.] entstanden sein soll, macht die Beschwerdeführerin nur geltend, dass diese dazu führen könnten, dass Entgelte Dritter - an[X.] als die vom Versicherten erzielten - nicht der besonderen Beitragsbemessungsgrenze unterworfen würden. § 14a und § 14b [X.] regeln die mit dem teilweise rückwirkenden Inkrafttreten des [X.] zur Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes verbundenen Übergangsprobleme. Die Beschwerdeführerin hätte sich daher damit auseinan[X.]etzen müssen, ob nicht die daraus resultierende Vertrauensschutzproblematik eine ausreichende Rechtfertigung für die damit verbundene Ungleichbehandlung bietet. Das hat sie nicht getan, so dass auch insofern ein möglicher Grundrechtsverstoß nicht hinreichend substantiiert dargetan ist.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 1069/14

09.11.2017

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BSG, 27. Februar 2014, Az: B 5 RS 38/13 B, Beschluss

Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 6 Abs 2 Nr 7 AAÜG vom 21.06.2005, § 14a AAÜG, § 14b AAÜG, Anl 1 Nr 19 AAÜG, Anl 5 AAÜG, AAÜGÄndG 1, Anlage II Kap VIII H EinigVtr, Anlage II Kap VIII H III Nr 9 Buchst b S 3 Ziff 1 EinigVtr, § 5 Abs 1 StAnwG, § 35 Abs 1 StAnwG, § 38 Abs 1 S 1 StAnwG, Art 97 S 1 Verf DDR

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 09.11.2017, Az. 1 BvR 1069/14 (REWIS RS 2017, 2578)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 2578

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

2 BvR 1961/09

B 5 RS 1/19 R

2 BvR 1082/18

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