Zur Gewährleistung effektiven Grundrechtsschutzes bei der Übertragung von Hoheitsrechten auf zwischenstaatliche Einrichtungen (hier: Europäische Schule) gem Art 24 Abs 1 GG - Grundrechtsverletzung nicht hinreichend substantiiert dargelegt, Verfassungsbeschwerde mithin unzulässig
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