Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 09.11.2017, Az. 1 BvR 2369/14

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2017, 2579

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

ÖFFENTLICHES RECHT RENTE BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) DDR

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Zur Anwendung des § 6 Abs 2 Nr 4 AAÜG auf in der DDR erworbene Anwartschaften eines stellvertretenden Ministers aus der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz bzw der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei unzureichend substantiierter Darlegung einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung bzw einer anderweitigen Grundrechtsverletzung


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Überführung in der [X.] ([X.]) erworbener Versorgungsanwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung der [X.] im Falle eines stellvertretenden Ministers der [X.].

2

1. Das Alterssicherungssystem der [X.] beruhte auf der Kombination einer vergleichsweise geringen Rente aus der Sozialpflichtversicherung, der Möglichkeit einer freiwilligen Zusatzrentenversicherung ([X.]) und zahlreicher Zusatz- und Sonderversorgungssysteme, die im Einzelnen sehr unterschiedlich ausgestaltet waren (vgl. hierzu ausführlich [X.] 100, 1 <3 ff.>). In die verschiedenen [X.] waren so unterschiedliche Berufsgruppen wie etwa die hauptamtlichen Mitarbeiter des Staatsapparates oder der Parteien, aber zum Beispiel auch Ärzte und Zahnärzte mit eigener Praxis, künstlerisch Beschäftigte des [X.], [X.] und Filmwesens sowie Angehörige der sogenannten technischen und wissenschaftlichen Intelligenz einbezogen.

3

Nach der [X.] wurden die ostdeutschen Rentenansprüche und -anwartschaften einschließlich der Anwartschaften aus den Versorgungssystemen in das Rentenversicherungssystem der [X.] überführt. Bei der Ermittlung der für die Rentenhöhe maßgeblichen Entgeltpunkte sind danach für [X.]en der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem die berücksichtigungsfähigen Verdienste nach dem Gesetz zur Überführung der Ansprüche aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des [X.] (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - [X.]) heranzuziehen (vgl. § 259b Abs. 1 Satz 1 [X.] ).

4

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind den entsprechenden Pflichtbeitragszeiten beziehungsweise den hierfür zu ermittelnden Entgeltpunkten grundsätzlich die erzielten Arbeitsentgelte oder -einkommen - höchstens bis zu der für das jeweilige Kalenderjahr geltenden allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung - zugrunde zu legen. Für bestimmte Entgelte sind allerdings in Umsetzung der Vorgaben des Vertrages zwischen der [X.] und der [X.] über die Herstellung der Einheit [X.] - [X.] ([X.]) - hinsichtlich der Abschaffung ungerechtfertigter und des Abbaus überhöhter Leistungen (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe b Satz 3 [X.]) zusätzlich besondere Bemessungsgrenzen zu beachten (vgl. §§ 6 f. [X.]).

5

Nachdem das [X.] zwei Fassungen der zu diesem Zweck geschaffenen Regelungen in § 6 Abs. 2 und Abs. 3 [X.] wegen ihrer konkreten Ausgestaltung für verfassungswidrig erklärt hatte (vgl. [X.] 100, 59 und [X.] 111, 115), erhielt § 6 Abs. 2 [X.] durch das [X.] zur Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (1. [X.]-ÄndG) vom 21. Juni 2005 ([X.]) folgenden Wortlaut: "Für [X.]en der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 bis zum 17. März 1990, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde als (1.) […], (4.) Minister, stellvertretender Minister oder stimmberechtigtes Mitglied von Staats- oder Ministerrat oder als ihre jeweiligen Stellvertreter, (5.) […] ist den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst höchstens der jeweilige Betrag der Anlage 5 zugrunde zu legen." Für den von § 6 Abs. 2 [X.] in der neuen Fassung erfassten, gegenüber der früheren Regelung deutlich verkleinerten Personenkreis sieht die Vorschrift somit bei der Ermittlung der Entgeltpunkte eine Kürzung der berücksichtigungsfähigen Entgelte aus den [X.]en der Zugehörigkeit zu den in Bezug genommenen Versorgungssystemen - zu denen sowohl das Zusatzversorgungssystem für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates (Nr. 19 der Anlage 1 zum [X.]) als auch die [X.] der technischen Intelligenz (Nr. 1 der Anlage 1 zum [X.]) wie der wissenschaftlichen Intelligenz ([X.] der Anlage 1 zum [X.]) gehören - auf den Durchschnittsverdienst der Beschäftigten in der [X.] im jeweiligen Kalenderjahr vor.

6

Mit Beschluss vom 6. Juli 2010 ([X.] 126, 233) bestätigte das [X.] die Verfassungsmäßigkeit dieser Neufassung von § 6 Abs. 2 [X.] gerade für dessen hier maßgebliche Nummer 4. Sowohl im Hinblick auf den grundrechtlichen Eigentumsschutz für Rentenanwartschaften aus Art. 14 Abs. 1 GG als auch im Hinblick auf den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG hielt es die Begrenzung der zu überführenden Entgelte für verfassungsgemäß. Namentlich sei die Regelung durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt, nachdem der Gesetzgeber mit der Regelung das Ziel verfolgt habe, überhöhte Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen bestimmter Personengruppen aus Tätigkeiten, in denen diese im Vergleich mit anderen Personengruppen bei typisierender Betrachtung einen erheblichen Beitrag zur Stärkung oder Aufrechterhaltung des politischen Systems der [X.] geleistet hätten, nicht in vollem Umfang in die Rentenversicherung zu übernehmen und bei der künftigen [X.] Sicherung fortwirken zu lassen. Der Kritik des vorlegenden Sozialgerichts, der Gesetzgeber habe durch die [X.] des Katalogs in § 6 Abs. 2 [X.] das von ihm gewählte Ordnungsprinzip verletzt, weil die Vorschrift nur einen kleinen Teil des Führungspersonals der [X.] erfasse, ohne dass ein sachlicher Grund erkennbar sei, warum nur diese Personengruppen und nicht zum Beispiel auch weitere Mitglieder des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei [X.] ([X.]) oder das Führungspersonal in der Wirtschaft wie General- oder Kombinatsdirektoren ausgewählt worden seien, folgte das [X.] nicht. In diesem Zusammenhang führte es aus, für die Angehörigen der [X.] der technischen und wissenschaftlichen Intelligenz, denen Generaldirektoren oder Kombinatsdirektoren typischerweise angehört hätten, habe § 6 [X.] zu keinem [X.]punkt Begrenzungen des zu berücksichtigenden Einkommens auf Werte unterhalb der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze vorgesehen; es habe daher kein Anlass bestanden, die Verdienste dieser Berufsgruppen anlässlich der Neufassung von § 6 Abs. 2 [X.] erstmals zu begrenzen (vgl. [X.] 126, 233 <268>).

7

2. Der am 22. Mai 1929 geborene Beschwerdeführer studierte nach kaufmännischer Lehre und kaufmännischer Tätigkeit in der [X.] von September 1952 bis August 1955 an der [X.] in [X.] und der [X.]. Anschließend war er als Parteisekretär der [X.] tätig, danach - zuletzt als Werksdirektor - bei dem [X.] (VEB) Maxhütte [X.]. In dem im Ausgangsverfahren streitigen [X.]raum vom 22. Januar 1964 bis zum 31. März 1968 war er Stellvertreter des Ministers im [X.] der [X.]. Anschließend übte er weitere Tätigkeiten als "politischer Mitarbeiter", als Vorstandsmitglied der [X.] und als Staatssekretär aus.

8

Mit Urkunde vom 2. März 1962, also während seiner Tätigkeit für den [X.], wurde ihm mit Wirkung vom 1. August 1960 Versorgung nach dem zusätzlichen Altersversorgungssystem der technischen Intelligenz ([X.]) zugesagt. Ein mit dem [X.] der [X.] vor Beginn der Tätigkeit als stellvertretender Finanzminister geschlossener Einzelvertrag vom 11. Januar 1964 sah einen Anspruch auf zusätzliche Altersversorgung vor. Dabei wurde auf die "Vorschriften der [X.] vom 12.07.1951" verwiesen, womit offenbar die Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der [X.] vom 12. Juli 1951 ([X.] [X.]) gemeint war. Später - nach dessen Einführung im Jahre 1971 - gehörte er dem Zusatzversorgungssystem für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates an.

9

3. Nachdem zuvor bereits mehrere Überführungsbescheide des zuständigen Versorgungsträgers und mehrere Rentenbescheide ergangen waren, stellte der im Ausgangsverfahren beklagte Rentenversicherungsträger (im Folgenden: Beklagte) nach der Entscheidung des [X.]s vom 23. Juni 2004 ([X.] 111, 115), dem Erlass des [X.] zur Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes und einer weiteren, daraufhin vom Versorgungsträger geänderten Überführungsentscheidung die Altersrente des Beschwerdeführers durch den angegriffenen Rentenbescheid ab Rentenbeginn neu fest. Dabei berücksichtigte sie die im streitigen [X.]raum erzielten Arbeitsverdienste wie bereits in den früheren Bescheiden nur begrenzt auf die Werte der Anlage 5 zum [X.].

Der neue Bescheid wurde über § 96 Sozialgerichtsgesetz Gegenstand eines bereits anhängigen Klageverfahrens gegen vorangegangene Rentenbescheide, die durch den angegriffenen Bescheid ersetzt wurden. Die Klage blieb ebenso wie die anschließende Berufung erfolglos. Das [X.] führte zur Begründung im Wesentlichen aus, trotz der auf die [X.] bezogenen Ausführungen des [X.]s in der Entscheidung vom 6. Juli 2010 ([X.] 126, 233), auf die sich der Beschwerdeführer berufe, zeige sich an der Entscheidung im Übrigen, dass das [X.] wie auch der Gesetzgeber zur Rechtfertigung von § 6 Abs. 2 [X.] allein an die ausgeübte Funktion und nicht zusätzlich an die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Versorgungssystem, etwa der Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates, anknüpfe. Es habe sich bei der Tätigkeit als Stellvertreter des Ministers der Finanzen ungeachtet der Zuordnung zur [X.] tatsächlich um eine Tätigkeit im Staatsapparat gehandelt. Ein Beitritt zur Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates sei dem Beschwerdeführer im streitigen [X.]raum noch nicht möglich gewesen, da dieses Versorgungssystem erst mit Wirkung zum 1. März 1971 eingeführt worden sei. Er habe auch nicht dargelegt, aus welchen Gründen er gegenüber einem Minister oder stellvertretenden Minister, der dem Versorgungssystem für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates beigetreten sei, bessergestellt werden sollte. Es sei nicht dargetan, dass er - bezüglich der erhaltenen Vergünstigungen - anders behandelt worden sei als ein Minister, der dem Versorgungssystem für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates oder einem anderen - systemnäheren - Versorgungssystem angehört habe.

Die anschließend erhobene Beschwerde wegen der vom [X.] nicht zugelassenen Revision verwarf das [X.] als unzulässig.

4. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer in erster Linie die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG durch die Entgeltbegrenzung, insbesondere soweit die Auslegung von § 6 Abs. 2 [X.] [X.] durch die Beklagte und die Fachgerichte dazu führe, dass auch die [X.]en seiner Zugehörigkeit zur [X.] von dieser erfasst würden. Insoweit stehe die Regelung in der Auslegung, die ihr das [X.] gegeben habe, auch im Widerspruch zur Entscheidung des [X.]s vom 6. Juli 2010 ([X.] 126, 233), nachdem das [X.] selbst dort davon ausgegangen sei, dass [X.]en der Zugehörigkeit zur [X.] von einer Kürzung ausgenommen werden müssten. Er habe auch nicht die vom Gesetzgeber angenommene privilegierte Position innegehabt; insbesondere gelte dies für die [X.]en seiner Zugehörigkeit zur [X.]. Er sei nicht in den Genuss der vom [X.] angenommenen Privilegien gekommen, sein Gehalt sei im Vergleich zur vorherigen Tätigkeit als Werksdirektor beim [X.] nicht angestiegen.

Ergänzend macht er unter anderem geltend, dass es an Rechtsschutzmöglichkeiten zur Abwehr des Grundrechtseingriffs mangele und ihm auf Grund der Struktur der gesetzlichen Regelung rechtliches Gehör, insbesondere zur Angemessenheit der Vergütung als stellvertretender Minister und zur Unangemessenheit der Anwendung der Rechtsfolgen nach dem [X.], nicht gewährt werde.

Bezüglich des Beschlusses des [X.]s macht er zudem eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz geltend. Das [X.] habe die Anforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes in verfassungswidriger Weise überspannt.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. [X.] liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] entsprechend substantiiert und schlüssig die Möglichkeit einer Verletzung des Beschwerdeführers in Grund- oder grundrechtsgleichen Rechten aufzeigt.

1. Nach diesen Vorschriften ist ein Beschwerdeführer gehalten, den Sachverhalt, aus dem sich die Grundrechtsverletzung ergeben soll, substantiiert und schlüssig darzulegen. Ferner muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrunde liegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen (vgl. [X.] 140, 229 <232>; stRspr). Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. [X.] 78, 320 <329>; 99, 84 <87>; 115, 166 <180>; stRspr). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen bereits Rechtsprechung des [X.]s vor, so ist der behauptete [X.] in Auseinandersetzung mit den darin entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. [X.] 99, 84 <87>; 101, 331 <346>; 123, 186 <234>; 142, 234 <251 Rn. 28>; stRspr).

Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit dieser und ihrer konkreten Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das bezeichnete Grundrecht oder grundrechtsgleiche Recht durch die angegriffene Entscheidung verletzt sein soll (vgl. [X.] 99, 84 <87>; 130, 1 <21>; 140, 229 <232>; stRspr) und dass sie auf diesem Verstoß beruht (vgl. [X.] 105, 252 <264>; stRspr).

2. Zentral macht der Beschwerdeführer geltend, durch die nur begrenzte Überführung der Entgelte aus der [X.] seiner Tätigkeit als stellvertretender Minister bei gleichzeitiger Zugehörigkeit zur [X.] würden seine Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG verletzt. Er stützt sich dabei zum einen auf grundsätzliche Erwägungen zur behaupteten Verfassungswidrigkeit der besonderen Beitragsbemessungsgrenze aus § 6 Abs. 2 [X.] [X.] in Verbindung mit Anlage 5 zum [X.] (dazu a), zum anderen auf Ausführungen des [X.]s im Beschluss vom 6. Juli 2010, denen er entnimmt, dass jedenfalls für [X.]en der Zugehörigkeit zur [X.] oder [X.] eine Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Verdienste auf der Grundlage dieser Vorschrift verfassungsrechtlich nicht zulässig sei (dazu b). Dies, aber auch eine Verletzung rechtlichen Gehörs (dazu c) oder eine Grundrechtsverletzung wegen der gerügten Verschärfung der Regelungen über die Entgeltbegrenzung durch das [X.] zur Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (dazu d) oder wegen der Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig (dazu e) sind jedoch nicht hinreichend substantiiert dargelegt.

a) Soweit der Beschwerdeführer allgemein die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung aus § 6 Abs. 2 [X.] [X.] in Verbindung mit Anlage 5 zum [X.] geltend macht, kann er damit schon deswegen nicht durchdringen, weil das [X.] die Regelung in der Entscheidung vom 6. Juli 2010 ausdrücklich und damit mit der aus § 31 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 [X.] folgenden Gesetzeskraft für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt hat ([X.] 126, 233 <234>). Neue rechtserhebliche, gegen die damals tragenden Feststellungen sprechende Tatsachen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten (vgl. zu diesem Maßstab für eine erneute Prüfung [X.] 33, 199 <203 f.>; 65, 179 <181>; 70, 242 <249 f.>; BVerfGK 3, 270 <272>), hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt.

b) Aber auch soweit er unter Berufung auf den Beschluss des [X.]s vom 6. Juli 2010 ([X.] 126, 233) rügt, die Auslegung von § 6 Abs. 2 [X.] [X.] durch die Beklagte und die Fachgerichte sei verfassungswidrig, weil sie zu einer Begrenzung auch der Entgelte aus einer [X.] der Zugehörigkeit zur [X.] (oder der [X.]) führe, ist eine mögliche Verletzung in Grund- oder grundrechtsgleichen Rechten nicht hinreichend dargetan.

aa) Bei der Entscheidung, § 6 Abs. 2 [X.] [X.] auch in diesem Falle anzuwenden, handelt es sich zunächst um die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts, die grundsätzlich den Fachgerichten obliegt. Sie ist daher vom [X.] nicht umfassend auf ihre Richtigkeit hin zu untersuchen (vgl. [X.] 122, 248 <257 f.>; stRspr). Das [X.] beschränkt seine Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen vielmehr auf die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts (vgl. [X.] 18, 85 <92>; 106, 28 <45>; stRspr).

Ausgehend von diesen Grundsätzen überschreitet die Auslegung, die die Fachgerichte § 6 Abs. 2 [X.] [X.] für die hiesige Fallkonstellation gegeben haben, die ihnen gezogene Grenze nicht. Im Gegenteil führt eine am Wortlaut orientierte Auslegung von § 6 Abs. 2 [X.] [X.] gerade zu dem Ergebnis, das auch die Fachgerichte gefunden haben: Die Entgeltbegrenzung, die aus § 6 Abs. 2 [X.] [X.] in Verbindung mit Anlage 5 zum [X.] für [X.]en folgt, während derer der Betroffene eine Tätigkeit als Minister, stellvertretender Minister oder stimmberechtigtes Mitglied von Staats- oder Ministerrat oder als einer ihrer jeweiligen Stellvertreter ausgeübt hat, bezieht sich nämlich - ohne dass der Gesetzeswortlaut eine Differenzierung auch nur andeutete - auf alle [X.]en der Zugehörigkeit zu einem der in Anlage 1 zum [X.] oder in Nr. 1-3 der Anlage 2 zum [X.] genannten Versorgungssysteme; dazu gehören ohne Unterschied unter anderem die zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates (Nr. 19 der Anlage 1 zum [X.]) wie auch die [X.] (Nr. 1 der Anlage 1 zum [X.]) und die [X.] ([X.] der Anlage 1 zum [X.]).

bb) Von der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Entscheidungen und der Auslegung von § 6 Abs. 2 [X.] [X.], die ihnen zugrunde liegt, müsste man allerdings ausgehen, wenn das [X.] in dem Beschluss vom 6. Juli 2010 mit Bindungswirkung für die Gerichte (§ 31 Abs. 1 [X.]) ausgesprochen hätte, dass Entgelte für [X.]en der Zugehörigkeit zur [X.] oder der [X.] in keinem Fall einer besonderen Beitragsbemessungsgrenze unterworfen werden dürften. Die Ausführungen, auf die der Beschwerdeführer seine entsprechende Argumentation in erster Linie stützt ([X.] 126, 233 <267 f.>), zielen aber ersichtlich nicht darauf, dass § 6 Abs. 2 [X.] [X.] nach Auffassung des [X.]s für den hier vorliegenden Fall einer einschränkenden, verfassungskonformen Auslegung bedürfte oder gar die tenorierte Übereinstimmung der Vorschrift mit dem Grundgesetz nur unter der Maßgabe angenommen werden könnte, dass [X.]en der Zugehörigkeit zur [X.] oder auch zur [X.] von der Entgeltbegrenzung nicht umfasst werden.

Eine bindende Vorgabe des [X.]s zu einer aus [X.] zwingenden einschränkenden Auslegung wäre zunächst zweifellos deutlicher zum Ausdruck gebracht worden. Vor allem aber beziehen sich die vom Beschwerdeführer herangezogenen Ausführungen des [X.]s ihrem Kontext nach allein darauf, dass das Gericht - in Auseinandersetzung mit entsprechenden Argumenten aus dem Vorlagebeschluss des [X.], der (unter anderem) zum damaligen Verfahren geführt hatte - eine Erstreckung der besonderen Beitragsbemessungsgrenze aus § 6 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit Anlage 5 zum [X.] auf die Entgelte von Generaldirektoren und Kombinatsdirektoren oder "besonders hervorragender Spezialisten" nicht für notwendig erachtet hat. Das Gericht ging in diesem Zusammenhang wie selbstverständlich von einer Parallelität der jeweiligen Tätigkeit und des entsprechenden Versorgungssystems aus, konkret der Arbeit als technischer oder wissenschaftlicher Spezialist oder in der Leitung eines entsprechenden Unternehmens und der Zugehörigkeit zum Altersversorgungssystem der technischen oder der wissenschaftlichen Intelligenz. Damit fehlt es an einer Grundlage für die Annahme, der damaligen Entscheidung sei eine bindende Aussage für den hier zu entscheidenden Fall zu entnehmen, der dadurch gekennzeichnet ist, dass ein stellvertretender Minister außerhalb des regulären Anwendungsbereichs der [X.] nach den Regelungen der [X.] Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (2. DB [X.]) weiterhin in diese einbezogen blieb oder entgegen dem regulären Anwendungsbereich nach § 2, § 6 [X.] [X.] erstmals in die [X.] einbezogen wurde - ein Vorgang, für den, wenn überhaupt, allenfalls die in § 1 Abs. 3 der 2. DB [X.] beziehungsweise § 7 [X.] [X.] vorgesehene und ihrem Wortlaut nach nicht auf die Zielgruppe des Versorgungssystems beschränkte Möglichkeit der Einbeziehung durch einzelvertragliche Regelung als Rechtsgrundlage angesehen werden kann.

cc) Der Beschwerdeführer hat auch im Übrigen nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen die von ihm geforderte einschränkende Auslegung der Vorschrift geboten sein könnte. Zwar trifft es zu, dass das [X.] in der Entscheidung vom 6. Juli 2010 korrespondierend auf die Einbeziehung in das Versorgungssystem für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates einerseits und die [X.] im [X.] [X.] andererseits (vgl. z.B. [X.] 126, 233 <263>) als gemeinsam tragende Grundlage für die Entgeltbegrenzung nach § 6 Abs. 2 [X.] [X.] in Verbindung mit Anlage 5 zum [X.] abgestellt hat. Es ging aber auch in diesem Zusammenhang erkennbar von der Übereinstimmung des Tätigkeitsfeldes des Betroffenen und der Einbeziehung in das zugehörige Versorgungssystem aus, nicht aber von der Zugehörigkeit von Regierungsmitgliedern zu einem Versorgungssystem, das der Absicherung der technischen oder wissenschaftlichen Intelligenz dienen sollte.

Erkennbar entscheidend für die damalige Argumentation war überdies, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung von § 6 Abs. 2 [X.] durch das [X.] zur Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes nur noch Funktionen auf höchster Staatsebene erfasst hat, bei denen in typisierender Betrachtungsweise der Schluss gerechtfertigt ist, dass die Position entscheidend durch Parteilichkeit und Systemtreue erlangt wurde und die gewährte Besoldung und Versorgung eben dies honorierte ([X.] 126, 233 <261>). Vor diesem Hintergrund kann man, wenn durch die fortdauernde Einbeziehung in ein Versorgungssystem mit einer anderen Zielgruppe einem entsprechenden Funktionär ein außergewöhnlich erscheinender Vorteil gewährt wurde, gerade darin einen Gesichtspunkt sehen, der die Entgeltbegrenzung legitimiert. Man kann aber daraus nicht entnehmen, es sei willkürlich oder sonst verfassungswidrig, dass die Beklagte und die Fachgerichte auch diese Entgelte entsprechend dem Wortlaut von § 6 Abs. 2 [X.] [X.] in Verbindung mit Anlage 5 zum [X.] behandelt haben. Es würde im Gegenteil einen kaum zu rechtfertigenden Gleichheitsverstoß darstellen, wenn ein (stellvertretender) Minister einer besonderen Entgeltbegrenzung hinsichtlich der bei ihm vorliegenden [X.]en der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem unterläge, ein anderer (stellvertretender) Minister dagegen davon verschont bliebe, nur weil er einem anderen - noch dazu seiner Tätigkeit nicht unmittelbar entsprechenden - Versorgungssystem angehörte.

Auch die vom Beschwerdeführer diesbezüglich vorgebrachten Einwände sind nicht geeignet, eine mögliche objektive Willkür oder sonstige Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Entscheidungen und der ihnen zugrunde liegenden Auslegung von § 6 Abs. 2 [X.] [X.] substantiiert aufzuzeigen. Das gilt namentlich für den Umstand, dass die Berücksichtigung der Entgelte aus den [X.]en der Zugehörigkeit zur [X.] oder zur [X.] nicht schon durch den [X.]-Gesetzgeber einer Begrenzung in rentenrechtlichen Zusammenhängen unterworfen worden waren. Das trifft zwar zu; die Anknüpfung der bundesdeutschen Überführungsvorschriften an die noch von der letzten [X.] geschaffenen Regelungen ist aber keine zwingende Voraussetzung für die Ausgestaltung der Entgeltbegrenzung im Detail: Zwar darf der Gesetzgeber an die diesen zugrunde liegenden Wertungen anknüpfen (vgl. [X.] 100, 138 <193 f.>; 126, 233 <258>); sie bilden jedoch keinen bis in die Einzelheiten abschließenden Rahmen für die Überführungsregelungen. Namentlich lassen sich die Vorgaben des [X.] zur Abschaffung ungerechtfertigter und zum Abbau überhöhter Leistungen nicht ausschließlich als bloße Fortführung bereits bestehender Regelungen der [X.] verstehen.

Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, bei Personen, die der [X.] zugehört hätten, sei die Grundannahme des [X.]s, es handele sich um Funktionsträger auf höchster Staatsebene mit entsprechenden Privilegien, nicht zutreffend. Dieses Vorbringen ist aber - gerade in seiner Allgemeinheit - sichtlich nicht geeignet, um die Auslegung, die die Fachgerichte § 6 Abs. 2 [X.] [X.] gegeben haben, als möglicherweise willkürlich oder sonst verfassungswidrig auszuweisen. Ein (stellvertretender) Minister bleibt vielmehr Funktionsträger auf höchster Staatsebene, auch oder gerade wenn ihm die Einbeziehung in ein Versorgungssystem einzelvertraglich zugebilligt wird, dessen Anwendungsbereich primär auf ganz andere Berufsgruppen zielte. Dass Personen wie er, die als Minister in die [X.] oder [X.] einbezogen waren, deswegen (oder aus sonstigen Gründen) anders und weniger privilegiert behandelt worden wären als andere Minister, hat er allenfalls allgemein behauptet, aber nicht konkret dargetan.

Schließlich beruft er sich auf den Umstand, dass er wie eine Reihe anderer jüngerer Funktionäre im Rahmen der wirtschaftlichen Reformbestrebungen der [X.], die mit dem "[X.]" verbunden gewesen seien, stellvertretender Minister geworden sei und sich die Berufung vor diesem Hintergrund als ausschließlich seiner fachlichen Qualifikation als früherer Werksdirektor geschuldet darstelle. Das ändert aber nichts daran, dass er in eine herausgehobene politisch-gubernative Funktion berufen worden ist, an deren Innehabung der Gesetzgeber ohne Verfassungsverstoß eine Begrenzung der in die bundesdeutsche Rentenversicherung zu überführenden Anwartschaften knüpfen durfte. Es kommt daher nicht einmal darauf an, dass der Beschwerdeführer lediglich eine kaufmännische, nicht aber eine technische Ausbildung durchlaufen hat, so dass schon der Aufstieg zum Werksdirektor beim [X.] nach vorhergehendem Studium an der [X.] in [X.] und der [X.] sowie einer Tätigkeit unter anderem als Parteisekretär der [X.] keineswegs als Beleg für einen ausschließlich von wissenschaftlichen oder technischen Qualifikationen abhängigen beruflichen Aufstieg angesehen werden kann.

c) Weiter sieht der Beschwerdeführer in der fehlenden Möglichkeit, sei es im Überführungs-, sei es im [X.], im Einzelfall zu belegen, dass die Begrenzung auf die besondere Beitragsbemessungsgrenze trotz der Ausübung einer der in § 6 Abs. 2 [X.] aufgeführten Tätigkeiten nicht gerechtfertigt sei, einen Gehörsverstoß. Damit verkennt er die Reichweite des Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.

Der Umstand, dass entsprechendes Vorbringen im Ausgangsverfahren "nicht gehört" wurde, liegt allein daran, dass § 6 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit Anlage 5 zum [X.] eine diesbezüglich pauschalierende Regelung trifft, die auf die individuellen Umstände nicht abstellt. Es ist aber weder - auf [X.] der gesetzlichen Regelung der hier maßgeblichen Problematik - eine Frage rechtlichen Gehörs, ob eine entsprechende Typisierung zulässig ist, noch gewährt Art. 103 Abs. 1 GG - auf [X.] der Rechtsanwendung durch die Gerichte - Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten insoweit unberücksichtigt lassen, als es auf diesen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts nicht ankommt (vgl. [X.] 21, 191 <194>; 70, 288 <294>; 96, 205 <216>; stRspr). Im [X.] macht der Beschwerdeführer mit seiner Rüge des rechtlichen Gehörs nur erneut die nach seiner Auffassung zu grobe und gegen den Gleichheitssatz verstoßende Typisierung der gesetzlichen Regelung geltend.

d) Soweit der Beschwerdeführer zudem pauschal rügt, durch das [X.] zur Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes sei die Entgeltbegrenzung ungeachtet der Vertrauensschutzregelung in § 14a [X.] in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise erweitert und verschärft worden, führt er nicht aus, inwieweit er hiervon selbst betroffen gewesen sein könnte, nachdem in seinem Fall die zu überführenden Entgelte für den streitigen [X.]raum (und ursprünglich noch darüber hinaus) von Anfang an nur begrenzt auf die Werte der Anlage 5 zum [X.] berücksichtigt worden sind.

e) Schließlich macht der Beschwerdeführer geltend, die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das [X.] sei verfassungswidrig gewesen. Dabei verkennt er allerdings die verfassungsgerichtlichen Maßstäbe für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 4 GG oder auch gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Nichtzulassung der Revision. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s verletzt die Nichtzulassung der Revision nur dann das vom Beschwerdeführer ausdrücklich herangezogene Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG (oder auch die Gewährleistung des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), wenn sich die Entscheidung insoweit als objektiv willkürlich erweist und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert (vgl. [X.] 67, 90 <94 f.>; BVerfGK 2, 202 <204>; stRspr). Hierfür genügt selbst eine als fehlerhaft unterstellte Handhabung der maßgeblichen Vorschriften allein nicht (vgl. [X.] 67, 90 <95>; 87, 282 <284 f.>).

Weder hat der Beschwerdeführer dies zum Maßstab seiner Ausführungen gemacht noch ist inhaltlich eine möglicherweise willkürliche Handhabung des Revisionszulassungsrechts durch das [X.] erkennbar. Ob dessen Beurteilung einfach-rechtlich in jedem Punkt zwingend ist, ist verfassungsrechtlich nicht von Bedeutung.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 2369/14

09.11.2017

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BSG, 8. Juli 2014, Az: B 5 RS 5/14 B, Beschluss

Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 6 Abs 2 Nr 4 AAÜG vom 21.06.2005, Anl 1 Nr 1 AAÜG, Anl 1 Nr 4 AAÜG, Anl 5 AAÜG, AAÜGÄndG 1, Anlage II Kap VIII H EinigVtr, Anlage II Kap VIII H III Nr 9 Buchst b S 3 Ziff 1 EinigVtr, ZAVtIVDBest 2

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 09.11.2017, Az. 1 BvR 2369/14 (REWIS RS 2017, 2579)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 2579

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