Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 07.11.2016, Az. 1 BvR 1089/12, 1 BvR 1090/12, 1 BvR 363/13, 1 BvR 708/13, 1 BvR 2483/13, 1 BvR 2368/14, 1 BvR 455/16

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2016, 2892

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Keine erneute verfassungsgerichtliche Überprüfung der Vorschrift des § 7 Abs 1 AAÜG idF vom 27.07.2001 - Rüge eines Verstoßes des § 307b SGB 6 idF vom 27.07.2001 gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nicht hinreichend substantiiert


Tenor

Die [X.] 1 BvR 1089/12, 1 BvR 1090/12, 1 BvR 363/13, 1 BvR 708/13, 1 BvR 2483/13, 1 BvR 2368/14 und 1 BvR 455/16 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die [X.] werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die [X.] betreffen die Überleitung in der [X.] ([X.]) erworbener Rentenansprüche und -anwartschaften aus dem [X.] für Angehörige des [X.]Amtes für Nationale Sicherheit ([X.]/[X.]) in die gesetzliche [X.] der [X.].

2

1. a) Das Alterssicherungssystem der [X.] beruhte auf der Kombination einer - vergleichsweise geringen - Rente aus der Sozialpflichtversicherung, der Möglichkeit einer freiwilligen Zusatzrentenversicherung und zahlreicher Zusatz- und [X.]e, die sehr unterschiedlich ausgestaltet waren. Für die Angehörigen des [X.]/[X.] bestand ein [X.], das eine eigenständige Sicherung seiner Mitglieder außerhalb der [X.] in einer der Beamtenversorgung der [X.] vergleichbaren Weise gewährleistete (vgl. näher [X.] 100, 138 <140 ff.>). Noch im [X.] 1990 wurde durch das von der letzten [X.] verabschiedete Gesetz über die Aufhebung der Versorgungsordnung des ehemaligen [X.]/[X.] ([X.]) vom 29. Juni 1990 ([X.]) das [X.] für Angehörige des [X.]/[X.] geschlossen und die bestehenden Versorgungsansprüche auf einen Betrag von 990 DM begrenzt.

3

Bei der Überführung der ostdeutschen Rentenansprüche und -anwartschaften in das [X.]ssystem der [X.] sind für [X.]en der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder [X.] Entgeltpunkte (Ost) nach dem Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und [X.]en des [X.] (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - [X.]) zu ermitteln (§ 259b [X.] - [X.]). § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] sieht in diesem Zusammenhang vor, dass die überführten Verdienste, soweit sie auf einer Zugehörigkeit zum [X.] des [X.]/[X.] beruhen, auf die Werte der Anlage 6 zum [X.] zu begrenzen sind, die ursprünglich Höchstwerte in Höhe von 70 % des Durchschnittseinkommens in der [X.] vorsah.

4

Für die Überführung von [X.] aus den Versorgungssystemen und damit auch für die Angehörigen des [X.]/[X.] bestand eine weitere Sonderregelung, die typischerweise mit Nachteilen für die Betroffenen verbunden war: Während § 307a Abs. 2 [X.] bei der Überführung von [X.] aus der Sozialversicherung oder der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung auf die in den letzten 20 Jahren vor dem Renteneintritt erzielten und also die regelmäßig höheren Verdienste am Ende des Berufslebens abstellt, machte § 307b [X.] in seinen bis 30. April 1999 maßgeblichen Fassungen für Renten aus den Versorgungssystemen die gesamte Versicherungszeit zum Maßstab, so dass zwingend auch die typischerweise niedrigeren Einkommen der ersten Berufsjahre in die Berechnung einflossen.

5

b) Die Überführung war Gegenstand einer Vielzahl von Entscheidungen des [X.]s.

6

Dabei erklärte das Gericht in einer seiner Leitentscheidungen zur Rentenüberleitung vom 28. April 1999 ([X.] 100, 138) § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] in Verbindung mit den Werten der Anlage 6 zum [X.] für mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG nicht vereinbar und nichtig, soweit für die Rentenberechnung das zugrunde zu legende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen unter das jeweilige Durchschnittseinkommen im Beitrittsgebiet abgesenkt wurde. Zur Begründung führte es unter anderem aus ([X.] 100, 138 <183>), im Hinblick auf das mit der Begrenzungsregelung verfolgte legitime Ziel, überhöhte Arbeitsverdienste in der gesetzlichen [X.] nicht zu berücksichtigen, erscheine es verfassungsrechtlich geboten, jedenfalls bei einer Kürzung das jeweilige Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet nicht zu unterschreiten. Dies sichere den in § 7 [X.] genannten Personen typischerweise eine Altersversorgung, die sie von sonstigen Sozialleistungen unabhängig mache. Es sei dem Gesetzgeber allerdings unbenommen, im Zusammenhang mit der Frage, in welcher Höhe Arbeitsverdienste von Angehörigen des [X.]/[X.] bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden sollten, eine für die Betroffenen günstigere Lösung vorzusehen und bei einer Neuregelung auch über dem Durchschnitt liegende Einkommensanteile als rentenwirksam anzuerkennen. Verfassungsrechtlich verpflichtet sei er hierzu nicht.

7

In einem weiteren Urteil ebenfalls vom 28. April 1999 ([X.] 100, 104), das die Verfassungsmäßigkeit von § 307b [X.] zum Gegenstand hatte, sprach das [X.] aus, es sei mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, dass bei der Neuberechnung von [X.] aus [X.]en der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder [X.] für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) die während der gesamten Versicherungszeit bezogenen tatsächlichen Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt würden, während für die sonstigen [X.] im Beitrittsgebiet nach § 307a Abs. 2 Satz 1 [X.] ein [X.] maßgeblich sei. Zwar sei die für das Beitrittsgebiet geltende Sonderregelung des § 307a Abs. 2 Satz 1 [X.] für sich genommen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da das Ziel einer raschen Umsetzung des neuen [X.]srechts im Beitrittsgebiet nur durch ein vereinfachtes maschinelles Verfahren auf der Grundlage der vorhandenen Daten erreicht werde. Mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sei jedoch, dass Berechtigte aus Zusatz- und [X.]en, bei denen sich die gleichen Schwierigkeiten bei der Feststellung der notwendigen Daten ergäben, an dieser verfassungsmäßigen Vergünstigung für [X.] aus dem Beitrittsgebiet nicht teilhätten.

8

c) Die Konsequenzen aus den Urteilen vom 28. April 1999 zog der Gesetzgeber durch das [X.] zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. [X.]-ÄndG) vom 27. Juli 2001 ([X.]): Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] in Verbindung mit der geänderten Anlage 6 zum [X.] erfolgt nunmehr eine Absenkung der während der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem des [X.]/[X.] erzielten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen nur auf das Durchschnittseinkommen im Beitrittsgebiet, so dass alle Betroffenen, sofern ihr Einkommen den Durchschnittsverdienst erreichte oder überstieg, einheitlich einen Entgeltpunkt (Ost) pro Jahr der Zugehörigkeit zum [X.] erhalten. Über die Vorgaben des [X.]s wollte der Gesetzgeber allerdings nicht hinausgehen, um "erneute ideologisch geführte Diskussionen" zu vermeiden (vgl. BTDrucks 14/5640, S. 13).

9

Auch wurde für die Überführung von [X.] aus Zusatz- oder [X.]en in § 307b Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 [X.] ein alternativer [X.] zum fortbestehenden § 307b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.], die sogenannte Vergleichsrente, eingeführt. Ist dies für den Betroffenen günstiger, erfolgt danach die Neuberechnung - wie bei der Überführung von [X.] aus der [X.]-Sozialversicherung und der freiwilligen Zusatzrentenversicherung nach § 307a Abs. 2 [X.] - anhand der Summe der Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen der letzten 20 Kalenderjahre vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit (§ 307b Abs. 3 Nr. 3 [X.] i.d.F. des 2. [X.]-ÄndG).

2. [X.], die alle hauptamtliche Mitarbeiter des [X.]/[X.] waren und dem [X.] des [X.]/[X.] angehörten, wenden sich gegen Bescheide, mit denen der jeweils zuständige [X.]sträger nach der Entscheidung des [X.]s aus dem Jahre 1999 eine bereits zuvor bezogene Rente neu festgesetzt oder erstmals Rente bewilligt hat.

a) Der Beschwerdeführer zu [X.] gehörte dem [X.] vom 1. Januar 1953 bis zum 29. November 1957 und vom 1. September 1958 bis zum 30. Juni 1988 an und war beim [X.] zuletzt als Oberst tätig. Er erhielt bereits vor der [X.] eine Invalidenrente, die in eine Erwerbsunfähigkeitsrente überführt wurde. Seit dem 1. Dezember 1991 bezieht er Altersrente. Mit den angegriffenen Bescheiden vom 30. April 2002, 22. Mai 2002 und 28. Mai 2002 stellte der [X.]sträger die Renten unter Berücksichtigung der geänderten Anlage 6 zum [X.] neu fest; die Widersprüche des Beschwerdeführers wies er durch Widerspruchsbescheide vom 31. Januar 2003 und 1. März 2006 zurück. Die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos (Urteile des [X.] vom 3. Mai 2007, des [X.] vom 10. Dezember 2009 und des [X.] vom 14. Dezember 2011).

Das [X.] führte zur Begründung unter anderem aus, § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] in Verbindung mit der Anlage 6 zum [X.] in der Fassung des 2. [X.]-ÄndG setze die Vorgaben des [X.]s vom 28. April 1999 ([X.] 100, 138) um. Einer erneuten Vorlage an das [X.] habe es nicht bedurft. Die Revision könne nicht mit der Behauptung durchdringen, die tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen des Urteils vom 28. April 1999 würden durch die von ihr vorgelegten Unterlagen so nachhaltig in Frage gestellt, dass eine andere Entscheidung des [X.]s in Betracht kommen könnte. Das [X.] habe die Berechtigung des Gesetzgebers, bei der Bestimmung der Rechtsfolge des § 7 Abs. 1 [X.] von einer Sonderstellung der Gesamtheit der Angehörigen des [X.]/[X.] auszugehen, auf deren Vergleich mit dem Gesamtverdienstniveau aller Beschäftigten gestützt. Dabei bedürfe es für eine verfassungsrechtlich zulässige Typisierung ausdrücklich keiner weiteren Differenzierung innerhalb des [X.] der Angehörigen des [X.]/[X.]. Soweit von der Revision darauf hingewiesen werde, dass sich der Einkommensvorsprung des [X.] auf den ersten Blick auch innerhalb des militärischen Sektors fortzusetzen scheine, während sich unter Berücksichtigung der differierenden Karrierezeiten "überraschend geringe Unterschiede" ergäben, bleibe offen, welche relevante Änderung gegenüber den Grundlagen des Urteils vom 28. April 1999 hierin zum Ausdruck kommen solle.

Zu den Modalitäten der Überführung einer Bestandsrente aus dem [X.] des [X.]/[X.] führte das [X.] im Wesentlichen aus, bei der Berechnung einer überführten Rente nach § 307b Abs. 1 Satz 1 [X.] werde für [X.]en der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem bei der Ermittlung der Entgeltpunkte allein (§ 259b [X.]) der nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz ermittelte und bundesrechtlich als berücksichtigungsfähig anerkannte Verdienst zugrunde gelegt. Damit seien insbesondere die §§ 5 bis 7 [X.] von Bedeutung. Zur Bestimmung des Werts der sogenannten Vergleichsrente würden gemäß § 307b Abs. 3 Nr. 3 [X.] durchschnittliche Entgeltpunkte pro Monat auf der Basis eines [X.]s vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit ermittelt. Auch dies geschehe insbesondere auf der Grundlage "der vorhandenen Daten des bereits geklärten [X.]" (§ 307b Abs. 3 Satz 1 [X.]). Andernfalls würde insbesondere das verfassungsmäßige Konzept der Aussonderung nicht auf Arbeit und Leistung beruhender Entgeltbestandteile zunichte gemacht.

b) Die Beschwerdeführerin zu I[X.] gehörte dem [X.] des [X.]/[X.] in der [X.] vom 1. Februar 1965 bis zum 28. Februar 1987 an; sie war zuletzt als "leitende Spezialistin" tätig. Sie bezog vor dessen Schließung eine Altersrente aus dem [X.].

Der zuständige [X.]sträger stellte die überführte Rente nach den Änderungen durch das Zweite Änderungsgesetz zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz durch den angegriffenen Bescheid vom 17. Januar 2002 neu fest. Die Beschwerdeführerin ließ diesen zunächst bestandskräftig werden, beantragte dann aber - ohne Erfolg - seine Überprüfung (Bescheid vom 31. Oktober 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2003). Die hiergegen gerichtete Klage blieb ebenfalls erfolglos (Gerichtsbescheid des [X.] vom 8. September 2003, Urteil des [X.] vom 11. Dezember 2009). Die gegen das Urteil des [X.] eingelegte Revision verwarf das [X.] durch Urteil vom 14. Dezember 2011 als unzulässig.

c) Der Beschwerdeführer zu II[X.] hatte beim [X.] zuletzt die Stelle eines Referatsleiters in einer Hauptabteilung inne. Dem [X.] gehörte er vom 1. Mai 1968 bis zum 28. Februar 1990 an.

Der zuständige [X.]sträger gewährte ihm durch Bescheid vom 1. Juni 2006 Altersrente ab 1. August 2006, wobei er die zu überführenden Verdienste aus der [X.] der Zugehörigkeit zum [X.] des [X.]/[X.] gemäß § 7 [X.] in Verbindung mit der Anlage 6 zum [X.] begrenzte. Der Widerspruch hiergegen blieb ebenso erfolglos wie das nachfolgende Klageverfahren (Widerspruchsbescheid vom 18. September 2006, Urteil des [X.] vom 27. Oktober 2008). Zuletzt wies das [X.] die Berufung unter Verweis auf die im Verfahren des Beschwerdeführers zu [X.] ergangene Entscheidung des [X.] durch Urteil vom 29. November 2012 zurück.

d) Der inzwischen verstorbene Vater des Beschwerdeführers zu [X.] gehörte dem [X.] für Angehörige des [X.]/[X.] zwischen dem 1. Oktober 1957 und dem 31. Januar 1990 an. Er war beim [X.] zuletzt ebenfalls als Referatsleiter in einer Hauptabteilung tätig.

Der zuständige [X.]sträger gewährte ihm mit dem angegriffenen Bescheid vom 4. November 1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 1994 Altersrente ab dem 1. Oktober 1993, wobei er die während der [X.] der Zugehörigkeit zum [X.] für Angehörige des [X.]/[X.] erzielten Arbeitseinkommen und -entgelte entsprechend der damaligen Fassung der Anlage 6 zum [X.] nur bis zu 70 % des [X.] in der [X.] berücksichtigte. Dies korrigierte er im Hinblick auf die Entscheidung des [X.]s aus dem Jahre 1999 durch Bescheid vom 11. Januar 2000. Das [X.] wies die schon nach Erlass des ursprünglichen [X.] erhobene Klage, zu deren Gegenstand auch der Bescheid vom 11. Januar 2000 geworden war, durch Urteil vom 11. Mai 2009 ab. Die Berufung blieb erfolglos, wobei das [X.] in seinem Urteil vom 24. Oktober 2012 wiederum zentral auf das Urteil des [X.] im Verfahren des Beschwerdeführers zu [X.] verwies.

e) Der Beschwerdeführer zu V. war beim [X.] zuletzt als Offizier im besonderen Einsatz tätig. Er gehörte dem [X.] vom 1. September 1977 bis zum 31. Dezember 1989 an.

Er erhielt Altersrente seit dem 1. Januar 1996, die der [X.]sträger durch Bescheid vom 19. Juni 2001 neu feststellte. Diesen Bescheid ließ der Beschwerdeführer zunächst ebenso unangefochten wie zwei Änderungsbescheide hierzu vom 23. Januar 2006 und 24. März 2006. [X.] beantragte er dann jedoch die Überprüfung der Rentenbewilligung wegen der nur bis zum Durchschnittsverdienst in der [X.] berücksichtigten Verdienste aus der [X.] seiner Zugehörigkeit zum [X.]. Dieser Antrag blieb erfolglos (Bescheid vom 11. März 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2008, Urteil des [X.] vom 3. April 2009 und des [X.] vom 7. August 2013).

f) Der Beschwerdeführer zu V[X.] war zuletzt im Rang eines Oberstleutnants als Abteilungsleiter beim [X.] tätig und gehörte dem [X.] vom 1. Oktober 1957 bis zum 31. März 1990 an.

Der zuständige [X.]sträger bewilligte ihm mit Bescheid vom 5. Juli 2002 Altersrente ab 1. Juni 2002 unter Begrenzung der während der [X.] der Zugehörigkeit zum [X.] erzielten Verdienste auf den Durchschnittsverdienst in der [X.]; den dagegen gerichteten Widerspruch wies er durch Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2003 zurück. Die anschließend erhobene Klage wies das [X.] durch Urteil vom 17. Mai 2005 ab, das [X.] die dagegen eingelegte Berufung durch Urteil vom 6. Februar 2014 zurück.

Das [X.] verwarf die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde durch Beschluss vom 8. Juli 2014 als unzulässig, da der Beschwerdeführer weder die Entscheidungserheblichkeit der von ihm aufgeworfenen Fragen noch ausreichend dargelegt habe, dass die mit der Verfassungsmäßigkeit von § 7 [X.] in Verbindung mit Anlage 6 zum [X.] zusammenhängenden Fragen trotz der im Verfahren des Beschwerdeführers zu [X.] ergangenen Entscheidung erneut klärungsbedürftig geworden seien.

g) Der Beschwerdeführer zu VI[X.] schließlich gehörte dem [X.] in der [X.] vom 1. Oktober 1966 bis zum 31. Januar 1990 an. Er war zuletzt als Referatsleiter in einer Hauptabteilung des [X.] tätig.

Der zuständige [X.]sträger bewilligte ihm unter begrenzter Berücksichtigung der während der [X.] der Zugehörigkeit zum [X.] erzielten Verdienste durch Bescheid vom 7. Dezember 2009 Altersrente ab dem 1. Dezember 2009. Widerspruch und Klage wegen der Begrenzung der überführten Verdienste blieben auch in seinem Fall erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2010, Urteil des [X.] vom 14. April 2011, Urteil des [X.] vom 15. Dezember 2015), wobei das [X.] auch hier zentral auf das im Verfahren des Beschwerdeführers zu [X.] ergangene Urteil des [X.] verwies.

Mit ihren [X.] wenden sich die Beschwerdeführer unmittelbar gegen die genannten, sie [X.] Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen und mittelbar gegen § 7 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit Anlage 6 zum [X.] und [X.] diesbezüglich eine fortbestehende Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG auch nach den Änderungen durch das 2. [X.]-ÄndG. Der Beschwerdeführer zu [X.] wendet sich darüber hinaus gegen § 307b [X.], der auch nach der Einführung der sogenannten Vergleichsrente gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Der Beschwerdeführer zu V[X.] schließlich sieht durch die in seinem Verfahren ergangene Entscheidung des [X.] Art. 19 Abs. 4 GG verletzt.

1. Die Beschwerdeführer begründen ihre [X.] gegen die Entgeltbegrenzung im [X.] übereinstimmend damit, dass sich aus den von ihnen vorgelegten Gutachten und Ausarbeitungen von [X.]/Prof. Dr. [X.], von Kranz u.a., von [X.] und von Prof. Dr. Dr. [X.] neue rechtserhebliche Tatsachen ergäben, die eine erneute und andere Entscheidung des [X.]s "über das [X.]-Sonderreglement" aus § 7 [X.] notwendig machten.

a) Zur Zulässigkeit einer neuerlichen verfassungsgerichtlichen Prüfung haben die Beschwerdeführer zunächst geltend gemacht, im Urteil vom 28. April 1999 ([X.] 100, 134) finde sich noch gar keine Entscheidung, sondern nur obiter dicta hinsichtlich der Verfassungskonformität von Kürzungen bis zum allgemeinen Durchschnittseinkommen und auch keine darauf bezogene Begründung, so dass dieses insoweit keine Bindungswirkung entfalten könne. Vielmehr beschränke sich der damalige Ausspruch darauf, die Begrenzung auf 70 % des Durchschnittseinkommens für verfassungswidrig und nichtig zu erklären. Auch der Beschluss der [X.] des [X.] vom 22. Juni 2004 ([X.], 270), mit dem eine erneute Überprüfung auf der Grundlage der damals vorliegenden Gutachten abgelehnt worden sei, stehe dem nicht entgegen.

b) Jedenfalls sei auf Grund der nunmehr vorliegenden neuen Tatsachen, die sich aus den von ihnen vorgelegten Unterlagen ergäben, eine erneute Prüfung geboten.

So bestehe eine Pflicht des Gesetzgebers, eine Norm, die bislang als verfassungsgemäß angesehen worden sei, nachzubessern, wenn sich die maßgeblichen Verhältnisse geändert oder sich die früher zugrunde gelegten Tatsachen im Nachhinein als unrichtig erwiesen hätten. Dies müsse auch eine erneute verfassungsgerichtliche Prüfung ermöglichen.

Vor allem ergebe sich bereits aus der Senatsentscheidung aus dem Jahre 1999, dass eine erneute verfassungsrechtliche Überprüfung des § 7 [X.] zulässig sei, wenn neue rechtserhebliche Tatsachen gegen die tragenden Feststellungen des Gerichts vorlägen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. Nach dem Beschluss vom 22. Juni 2004 bedürfe es dazu (nur) einer sachlich und zeitlich umfassenden, auf der Grundlage neuerer Erkenntnisse erarbeiteten Analyse des Besoldungs- und Versorgungssystems im Bereich des [X.]. Eine solche liege nunmehr vor.

Das von ihnen eingebrachte Gutachten von [X.] und Prof. Dr. [X.] zur Einkommensentwicklung und den Einkommensstrukturen der hauptamtlichen Mitarbeiter des [X.] zeige zwar, dass ein gewisser Abstand zwischen den Verdiensten beim [X.]/[X.] und dem Durchschnittseinkommen bestanden habe. Ein Vergleich der Einkommen im zivilen und militärischen Bereich der [X.] sei aber offensichtlich problematisch, da er den Unterschied zwischen den zugrunde liegenden Tätigkeiten völlig außer [X.] lasse: Die Angehörigen des [X.]/[X.] hätten hauptberuflich Wehrdienst geleistet und unter Fahneneid gestanden. Sie hätten daher besonderen Zwängen des Befehlsgehorsams und der Pflichterfüllung bis hin zur physischen Aufopferung unterlegen.

Hieraus folgten die dienst- und versorgungsrechtlich bestimmten Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die einen Vergleich nur mit anderen Angehörigen des sogenannten [X.] sinnvoll erscheinen ließen. Diesbezüglich zeigten die von ihnen vorgelegten Unterlagen jedoch einen überraschend geringen Unterschied der Verdienste, aber auch der wirtschaftlichen Situation im Übrigen. Namentlich hätten die Versorgungsordnungen beim [X.] einerseits, bei der [X.] ([X.]) und dem [X.] ([X.]) andererseits im Wesentlichen übereingestimmt. Unter dem Gesichtspunkt einer gruppengerechten Versorgungsüberleitung lasse sich die Schlechterstellung der [X.]-Angehörigen gegenüber diesen Gruppen nicht rechtfertigen.

Vor diesem Hintergrund müsse zudem davon ausgegangen werden, dass sich die maßgebliche Rechtslage zwischenzeitlich wesentlich geändert habe. So sei die besondere Beitragsbemessungsgrenze für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates und in bestimmten gesellschaftlichen Organisationen gemäß § 6 Abs. 2 und 3 [X.] durch den Beschluss des [X.]s vom 23. Juni 2004 ([X.] 111, 115) nochmals als verfassungswidrig verworfen und anschließend durch das Erste Gesetz zur Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom 21. Juni 2005 ([X.]) neu gestaltet und stark begrenzt worden. Die ursprünglich dreistufige Systematik der Beitragsbemessungsgrenzen sei damit aufgegeben worden, weil die Grenze des § 6 Abs. 2 [X.] faktisch weggefallen sei. Dies bewirke eine Verschärfung der die Beschwerdeführer treffenden Benachteiligungen aufgrund der Sonderregel nach § 7 [X.] im Vergleich zu Angehörigen von [X.], Polizei und von anderen Diensten des militärischen Beschäftigungssektors der [X.], die verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar sei.

c) Zur Begründetheit der Verfassungsbeschwerde machen die Beschwerdeführer im [X.] übereinstimmend geltend, die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] in Verbindung mit der Anlage 6 zum [X.] verstoße auf Grund der dargelegten Umstände auch nach der Neuregelung durch das 2. [X.]-ÄndG gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG.

2. Der Beschwerdeführer zu [X.], der seit Juli 1998 eine Rente aus dem [X.] bezog ("[X.]"), macht darüber hinaus geltend, die diesbezüglichen Regelungen zur Überführung aus § 307b [X.] seien auch nach der Änderung durch das 2. [X.]-ÄndG verfassungswidrig; das gelte jedenfalls in der Interpretation, die ihnen Verwaltung und Gerichte, insbesondere das [X.] in der angegriffenen Entscheidung, gegeben hätten. [X.] aus dem [X.] des [X.]/[X.] würden dadurch sowohl gegenüber allen anderen [X.]n benachteiligt, als auch in verfassungswidriger Weise mit Zugangsrentnern aus dem [X.] des [X.]/[X.] gleichgestellt. Die Begrenzung der überführten Entgelte führe nämlich dazu, dass die Vorteile der Begrenzung des für die Berechnung der überführten Rente maßgeblichen [X.]raums auf 20 Jahre den [X.]n des [X.] generell und auf Dauer vorenthalten würden.

Auch ergebe sich aus diesen Umständen und der Auslegung, die Verwaltungen und Gerichte und namentlich das [X.] der Vorschrift gegeben hätten, ein Verstoß gegen Art. 20 GG. Der [X.] selbst sehe nämlich weder eine Differenzierung nach bestimmten Versichertengruppen noch eine Begrenzung der Entgelte vor, die der überführten Rente - insbesondere im Rahmen der Vergleichsberechnung nach § 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 [X.] - zugrunde zu legen seien. Auch der Zweck der Regelung könne eine Begrenzung der in die Vergleichsberechnung einzustellenden Entgelte nicht tragen, da es dem Gesetzgeber gerade um eine Besserstellung der Bestands- gegenüber den Zugangsrentnern gegangen sei, die bei der vom [X.] präferierten Vorgehensweise unmöglich gemacht werde. Hätte der Gesetzgeber dagegen das von Verwaltung und Gerichten für richtig gehaltene Ergebnis gewollt, hätte er dies auf Grund der sogenannten Wesentlichkeitstheorie auch selbst regeln müssen.

3. Der Beschwerdeführer zu V[X.] macht geltend, durch die Verwerfung der von ihm erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig habe das [X.] entgegen der Anforderungen aus Art. 19 Abs. 4 GG eine vollständige Sachprüfung unterlassen. Diese hätte hier eine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] in Verbindung mit Anlage 6 zum [X.] und deren Vorlage an das [X.] nach Art. 100 Abs. 1 GG erfordert.

Die [X.] sind nicht zur Entscheidung anzunehmen. [X.] im Sinne von § 93a Abs. 2 [X.] liegen nicht vor, da die [X.] unzulässig sind. Das gilt sowohl, soweit die Beschwerdeführer übereinstimmend die aus § 7 [X.] in Verbindung mit Anlage 6 zum [X.] folgende begrenzte Überführung ihrer Ansprüche und Anwartschaften aus dem [X.] des [X.]/[X.] beanstanden (dazu 1.), als auch, soweit sich der Beschwerdeführer zu [X.] zusätzlich gegen die Regelungen des § 307b [X.] und deren Auslegung, insbesondere die Berechnung der sogenannten Vergleichsrente, wendet (dazu 2.) und der Beschwerdeführer zu V[X.] die Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG durch die ihm gegenüber ergangene Entscheidung des [X.] rügt (dazu 3.).

1. Soweit sie sich gegen § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] in Verbindung mit Anlage 6 zum [X.] in der seit der Änderung durch das 2. [X.]-ÄndG geltenden Fassung richten, haben die [X.] jedenfalls deswegen keinen Erfolg, weil auch das Vorbringen der hiesigen Beschwerdeführer und die von ihnen vorgelegten Unterlagen keinen ausreichenden Grund darstellen, inhaltlich in eine erneute verfassungsrechtliche Prüfung der nur begrenzten Überführung der Verdienste aus der [X.] der Zugehörigkeit zum [X.] des [X.]/[X.] einzutreten.

a) Zunächst hat das [X.] mit dem Urteil vom 28. April 1999 ([X.] 100, 138) - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] (in Verbindung mit Anlage 6 zum [X.]) in der damals zur Überprüfung stehenden Fassung des Änderungsgesetzes zum [X.] vom 18. Dezember 1991 ([X.]) nicht uneingeschränkt für mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Grundgesetz unvereinbar und nichtig erklärt; es hat vielmehr den diesbezüglichen Ausspruch ausdrücklich darauf beschränkt, dass dies (nur) gelte, soweit für die Rentenberechnung das zugrunde zu legende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen unter das jeweilige Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet abgesenkt werde.

Die Einwände der Beschwerdeführer hiergegen greifen nicht durch. Zunächst ist bereits der Tenor in der soeben wiedergegebenen Weise differenziert und begrenzt. Auch die Begründung ist bezüglich der Reichweite der damaligen Entscheidung eindeutig: Insbesondere hat das Gericht (vgl. [X.] 100, 138 <178 ff.>) ausführlich erläutert, dass und warum der Gesetzgeber prinzipiell berechtigt war und ist, für Angehörige des [X.]/[X.] eine Sonderregelung zu treffen und Umfang und Wert der zu berücksichtigenden Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen grundsätzlich und in typisierender Weise niedriger einzustufen als bei anderen Versicherten aus dem Beitrittsgebiet. Aus den nachfolgenden Ausführungen ([X.] 100, 138 <180 ff.>) ergeben sich - zum Teil im Gegenschluss - auch hinreichend deutlich die Gründe, wegen derer eine Absenkung gerade bis zum Durchschnittsentgelt verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Für die Lesart der Beschwerdeführer spricht zwar auf den ersten Blick die Formulierung ([X.] 100, 138 <183>), es erscheine verfassungsrechtlich geboten, bei einer Kürzung "jedenfalls" das jeweilige Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet nicht zu unterschreiten (ähnlich die Formulierung auf S. 182). Durch die im gleichen Absatz folgenden, unzweideutigen und zum gewählten Tenor passenden Formulierungen wird jedoch deutlich, dass das "jedenfalls" sich nur darauf bezieht, dass es dem Gesetzgeber - selbstverständlich - freisteht, eine für die Grundrechtsinhaber vorteilhaftere Regelung zu treffen, dies aber eine Frage seiner politischen Entscheidung, nicht einer verfassungsrechtlichen Verpflichtung ist.

Auch ist - wiederum entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - eine Eingrenzung der Vorlagefrage darauf, ob die Entgeltbegrenzung gerade auf die damals maßgebliche Höhe von 70 % des [X.] verfassungswidrig ist, weder dem Entscheidungssatz im Vorlagebeschluss des [X.] vom 14. Juni 1995 - 4 RA 54/94 - noch dessen Begründung zu entnehmen. Ohnehin wäre das [X.] an einer über die Formulierung des vorlegenden Gerichts hinausgehenden Entscheidung nicht gehindert gewesen, da es wegen seiner besonderen Aufgabe und Stellung - konkret wegen der [X.] der Normenkontrolle - befugt ist, diese erweiternd auszulegen (vgl. [X.] 44, 322 <337 f.>; 121, 241 <253>; 135, 1 <12 Rn. 33>; 139, 285 <297 Rn. 38>).

b) Wegen des [X.]bezugs einer gerichtlichen Entscheidung (vgl. zu diesem Gesichtspunkt [X.] 33, 199 <203>) ist eine erneute Prüfung dennoch nicht unter allen Umständen ausgeschlossen. Sie wäre jedoch nur zulässig, sofern neue rechtserhebliche, gegen die damals tragenden Feststellungen sprechende Tatsachen vorlägen, die dadurch eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten ([X.] 33, 199 <203 f.>; 65, 179 <181>; 70, 242 <249 f.>; [X.], 270 <273>; vgl. auch [X.] 128, 326 <365>; 131, 316 <333>). Argumente, die bei unveränderter Sach- und Rechtslage nur die Richtigkeit der damaligen Entscheidung in Frage stellen, sind dagegen von vornherein nicht geeignet, eine erneute Überprüfung zu eröffnen. Maßgeblich ist daher, ob sich - ausgehend von der Begründung der damaligen Entscheidung (vgl. hierzu [X.] 33, 199 <204>; 70, 242 <250>) - zwischenzeitlich neue Umstände ergeben haben, die geeignet sind, die Grundlagen des Urteils vom 28. April 1999 in Frage zu stellen.

aa) Mit einigen ihrer zentralen Argumente können die Beschwerdeführer daher von vorneherein nicht durchdringen.

Dies gilt namentlich für ihr Vorbringen, ein Vergleich der Einkommen und Entgelte der [X.]-Mitarbeiter mit denen der allgemeinen Volkswirtschaft sei wegen der unterschiedlichen Struktur der Tätigkeit beim [X.]/[X.] einerseits und in einer zivilen Beschäftigung andererseits - etwa wegen des Besoldungscharakters der von ihnen bezogenen Entgelte und der Versorgungsähnlichkeit der Altersbezüge, der besonderen Treuepflichten und der mit der Tätigkeit verbundenen Risiken sowie der Herausgehobenheit des sogenannten [X.] - grundsätzlich nicht sachgerecht und könne eine Begrenzung der Verdienste nicht tragen. Das [X.] hat nämlich, wie bereits das [X.] in der im Verfahren des Beschwerdeführers zu [X.] ergangenen Entscheidung ausführlich dargelegt hat, im Urteil aus dem Jahre 1999 gerade auf diesen Vergleich abgestellt und darin grundsätzlich eine Rechtfertigung für eine das [X.] des [X.]/[X.] betreffende Sonderregelung gesehen (vgl. [X.] 100, 138 <178 ff.>).

Auch die rechtlichen Fragen, die die Beschwerdeführer insbesondere im [X.] an das von ihnen eingebrachte Gutachten von Prof. Dr. Dr. [X.] ("Probleme gruppengerechter Versorgungsüberleitung - § 7 [X.] im Lichte des Grundgesetzes") aufwerfen und auf Grund derer sie ihre eigene Rechtsauffassung der damaligen Entscheidung entgegensetzen, stellten sich 1999 bereits in gleicher Weise; nur als Beispiele seien ihre Kritik an der einheitlichen (und nicht prozentualen) Reduzierung auf das Durchschnittseinkommen, am "Kürzungsmechanismus" und dessen Sachgerechtigkeit, an der vermeintlich fehlerhaften, weil zu groben Typisierung durch die undifferenzierte Anknüpfung an die Zugehörigkeit zum [X.]/[X.], der Verweis auf die von ihnen für realisierbar und geboten erachteten Möglichkeiten einer "milderen" Reduzierung und die Unverhältnismäßigkeit der bestehenden Regelung sowie ihre Behauptung, der weite Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Herstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiet der [X.] beschränke sich auf Übergangsregelungen, genannt. Insoweit tragen die Beschwerdeführer keine neuen Umstände vor, sondern kritisieren die gesetzliche Regelung mit Argumenten, die für das [X.] 1999 kein Grund waren, eine Reduzierung auf das Durchschnittseinkommen nicht als verfassungsrechtlich zulässig zu bestätigen.

bb) Inhaltlich stehen die im hiesigen Verfahren eingebrachten Gutachten und Unterlagen mit den dem Urteil aus dem Jahre 1999 zugrunde liegenden Annahmen nicht im Widerspruch oder aber wären nur dann von Bedeutung, wenn man nicht von der damaligen Begründung auszugehen hätte. Daher kann offen bleiben, ob sich aus neuen (geschichts-)wissenschaftlichen Erkenntnissen heute überhaupt noch neue rechtlich relevante Tatsachen zu dem hier streitigen Fragenkomplex ergeben können; immerhin verändern sich die tatsächlichen historischen Umstände seit der Abschaffung des [X.], der Schließung des Versorgungssystems und der [X.] der beiden deutschen Staaten nicht mehr. Auch hat das [X.] den Gesetzgeber 1999 ausdrücklich für befugt gehalten, im Rahmen der Rentenüberleitung eine pauschalierende Einstufung und Bewertung der Tätigkeiten beim [X.] vorzunehmen, ohne etwa noch vorhandene Unterlagen des [X.]/[X.] auswerten oder sonstige langwierige Ermittlungen vornehmen zu müssen ([X.] 100, 138 <179 f.>).

(1) Die tatsächlichen Grundlagen für die zentralen Argumente des Urteils aus dem Jahre 1999 werden durch die von den Beschwerdeführern eingebrachten Unterlagen eher bestätigt als widerlegt. So haben [X.]/Prof. Dr. [X.] hinsichtlich des Abstandes zwischen den Einkommen beim [X.]/[X.] und dem Durchschnitt der Volkswirtschaft ausgeführt, insoweit bestehe über den gesamten Entwicklungsverlauf der [X.] hinweg eine signifikante Diskrepanz. Zwar habe diese sich im [X.]verlauf abgeschwächt und hinsichtlich verschiedener Volkswirtschaftszweige variiert, das im [X.]/[X.] erzielte durchschnittliche Bruttoeinkommen habe aber noch im Jahre 1988 um 59 % über dem Einkommensniveau der Volkswirtschaft als Ganzer gelegen (für frühere [X.]räume ergibt sich nach den vorgelegten Daten eine zum Teil noch merklich höhere Differenz). Damit sind die von den Beschwerdeführern eingebrachten Zahlen sogar noch etwas deutlicher als die 1999 vom [X.] zugrunde gelegten ([X.] 100, 138 <178>).

Auch trifft es sicher zu, dass die Einkommen im [X.]/[X.] über den gesamten [X.]raum der Existenz dieses Dienstes hinweg in sich differenziert waren; auch das stellt allerdings die maßgeblichen Annahmen aus dem Urteil von 1999 nicht in Frage. Vielmehr haben [X.] und Prof. Dr. [X.] festgehalten, dass im [X.] nur 21 % der Mitarbeiter des [X.]/[X.] lediglich über ein Einkommen verfügt hätten, das unter dem Niveau der Volkswirtschaft gelegen habe. Eine Differenzierung wegen der internen Einkommensspreizung hat das [X.] 1999 im Übrigen gerade nicht für notwendig erachtet, ebenso wenig eine persönliche Überprüfung der einzelnen Mitarbeiter (vgl. [X.] 100, 138 <176>).

Weiter waren Überlegungen zu der Frage, ob die Einkommensdiskrepanzen zum zivilen Sektor Ergebnis einer "internen [X.]" des [X.] waren oder - wie für die anderen Dienste und auch für die Volkswirtschaft - durch politische Grundsatzentscheidungen der Partei- und Staatsführung gesetzt wurden, für die Entscheidung des Jahres 1999 nicht tragend.

Auch das Argument der Beschwerdeführer, dass der Einkommensabstand bei Reduzierung der gröbsten Disparitäten der 50er in den 60er Jahren "auf der [X.]schiene quasi fortgeschrieben" worden sei, ist nicht geeignet, die tragenden Feststellungen aus dem damaligen Urteil in Frage zu stellen und im Übrigen auch inhaltlich wenig überzeugend: Nur weil die Besserstellung der [X.]-Mitarbeiter nicht immer größer geworden ist, steht diese nicht als solche in Frage. Selbst wenn zudem die wichtigsten "Einflussfaktoren auf die Entwicklung des Durchschnittseinkommens" beim [X.]/[X.] dessen Organisationsstrukturen, seine [X.] und die mit ihnen verknüpften Qualifikationsanforderungen, die sich in einem höheren Anteil von Hoch- und Fachschulabsolventen unter den Mitarbeitern im Vergleich zu den Beschäftigten in der Volkswirtschaft gespiegelt hätten, sowie das Dienst- und Lebensalter gewesen sein mögen, stehen die zentralen Ausführungen des Urteils aus dem Jahre 1999 damit nicht in Frage, nachdem damit überwiegend Kriterien angesprochen sind, die für die interne Differenzierung der Einkommen verantwortlich gewesen sein mögen. Die Unterschiede im Qualifikationsniveau reichen im Übrigen nach dem Gutachten von [X.]/Prof. Dr. [X.] "zur Begründung der Einkommensunterschiede zwischen dem [X.] und der Volkswirtschaft nicht aus" ([X.] des Gutachtens).

Inwiefern es gerechtfertigt sein kann, unter den Bedingungen der [X.] von "[X.]" bei der Entgeltfindung im [X.]/[X.] zu sprechen und dabei auf die "praktisch unbegrenzten Arbeitszeiten", eine permanente Verfügbarkeit und Mobilität, die Unmöglichkeit des Wechsels in eine zivile Karriere und eine durch die Erfordernisse des militärischen Dienstes eingeschränkte Lebensführung zu verweisen, kann offenbleiben. Die zentral mit der Vergleichbarkeit der Einkommen im [X.]/[X.] einerseits und der [X.] und dem [X.] andererseits begründete Studie von [X.] und Prof. Dr. [X.] beleuchtet diese Gesichtspunkte nur sehr kursorisch und befasst sich auch nicht näher mit den vom [X.] in der Entscheidung aus dem [X.] herausgestellten weiteren Privilegien wie dem System von Einrichtungen für Mitarbeiter des [X.] im Verhältnis zu Beziehern durchschnittlicher ziviler Einkommen. Der hierzu von Kranz u.a. erstellte Bericht ist empirisch unzureichend belegt und beruht erkennbar - neben der Auswertung einiger Dokumente - auf den persönlichen Erfahrungen der Autoren, wie diese selbst ausführen. Ein systematischer und empirisch belegter Vergleich der wirtschaftlichen Situation der [X.]-Mitarbeiter und in der allgemeinen Volkswirtschaft liegt damit nicht vor.

Hinsichtlich der Versorgung etwa im Alter und beim Ausscheiden aus dem Dienst argumentieren die Beschwerdeführer zwar sehr ausführlich, dass die Versorgungsordnung des [X.] sich nicht wesentlich von den versorgungsrechtlichen Regelungen bei [X.] und [X.] unterschieden hätte; damit steht eine Besserstellung im Vergleich zum Bevölkerungsdurchschnitt jedoch nicht in Frage.

(2) Im [X.] machen die Beschwerdeführer - und die von ihnen vorgelegten Gutachten und Berichte - geltend: Sowohl die Einkommens- wie die Versorgungsstruktur und die Privilegien etwa bei der Wohnraumversorgung seien beim [X.]/[X.] strukturell nicht anders gewesen als bei der [X.] und im Md[X.] Damit werden aber die tragenden Feststellungen des Urteils aus dem Jahre 1999 nicht in Frage gestellt: Im Gegenteil hatte das [X.] die Einbettung des [X.]/[X.] in den sogenannten [X.], zu dem auch [X.] und [X.] gehörten, damals gesehen und - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - nicht als Argument gegen, sondern für die Annahme einer Privilegierung der [X.]-Mitarbeiter angeführt ([X.] 100, 138 <178>).

Die auf einen Gruppenvergleich zwischen dem [X.]/[X.] einerseits und der [X.] und dem [X.] andererseits abstellende Begründung der Beschwerdeführer, die sie rechtlich im [X.] an das Gutachten von Prof. Dr. Dr. [X.] und tatsächlich unter Verweis auf das Gutachten von [X.] und Prof. Dr. [X.] sowie die Analysen von Kranz u.a. und [X.] entwickelt haben, verfehlt daher die Argumentationslinie der damaligen Begründung. Insoweit müsste sie selbst dann außer Betracht bleiben, wenn die Differenzierung zwischen § 6 [X.] einerseits und § 7 [X.] andererseits keine sachlichen Gründe für sich hätte.

Ein weiterer, vom [X.] in der Entscheidung aus dem Jahre 1999 bereits angesprochener Unterschied ergibt sich daraus, dass schon der [X.]-Gesetzgeber für das [X.] des [X.]/[X.] im Aufhebungsgesetz die Schließung angeordnet (§ 1 Satz 1 [X.]) und die aus der Überführung der Versorgungsleistungen in das [X.]ssystem resultierenden Renten pauschalierend auf höchstens 990 DM gekürzt hatte (§ 2 [X.]). Hieran durfte der bundesdeutsche Gesetzgeber anknüpfen ([X.] 100, 138 <179>).

Inhaltlich widerspricht bereits dies einer Argumentation, die die Begrenzungsregelung als eine ausschließlich dem Gesetzgeber der [X.] zuzuschreibende Kürzungs- und sanktionsähnliche Regelung versteht und deren vermeintliche Verfassungswidrigkeit - neben Art. 3 Abs. 1 GG - mit Art. 14 Abs. 1 GG und dem Schuldgrundsatz begründen will. Der Eigentumsschutz für Anwartschaften und Ansprüche aus dem [X.]-Alterssicherungssystem beruht darauf, dass der [X.], der im Übrigen selbst auch die Abschaffung ungerechtfertigter und die Kürzung überhöhter Leistungen als Regelungsauftrag bei der Überführung vorsah, diese anerkannt hat (grundlegend [X.] 100, 1 <37>; außerdem [X.] 100, 138 <182>; 126, 233 <256>). Im Falle der Ansprüche und Anwartschaften aus dem [X.] der Angehörigen des [X.]/[X.] hatte aber bereits der [X.]-Gesetzgeber diese modifiziert und begrenzt.

In diesem Zusammenhang mag zwar der Vortrag zutreffen, dass die [X.] bei ihrer Entscheidung keine detaillierten Kenntnisse über geheimgehaltene interne Organisations-, Befehls- und Besoldungsstrukturen und deren (nichtveröffentlichte) Grundlagen sowie über die Einkommenssituation der Angehörigen des [X.]/[X.] im Vergleich zur Volkswirtschaft hatte. Es ist aber gar nicht erkennbar, dass das [X.] seinem Urteil eine so enge und auf die formalen Regelungen bezogene Vorstellung von der Vertrautheit der letzten [X.] mit den Verhältnissen in der [X.] zugrunde gelegt hätte. Im Übrigen stellen die Beschwerdeführer hier nur ihre Bewertung der Arbeit der [X.]-[X.] der damals vom [X.] vorgenommenen entgegen; neue Tatsachen, die die damalige Entscheidungsgrundlage in Frage stellen könnten, bringen sie damit nicht vor.

Wegen der Besonderheit des [X.]/[X.] und seines [X.]s, die das [X.] durchgängig betont hat (vgl. zuletzt [X.] 126, 233 <259>), können auch die wiederholten, einschränkenden Änderungen von § 6 [X.] und die diesen zugrunde liegenden Entscheidungen des [X.]s nicht als maßgebliche Änderungen im rechtlichen Umfeld und damit neue Tatsachen begriffen werden. Das Gericht hat vielmehr schon in den Urteilen vom 28. April 1999 die Regelungen des § 7 [X.] einerseits ([X.] 100, 138) und die des § 6 [X.] andererseits ([X.] 100, 59) substantiell unterschiedlich beurteilt und auch in den nachfolgenden Entscheidungen zu § 6 [X.] auf die Spezifik der [X.]-Versorgung, die die Vorschrift des § 7 [X.] trägt, wiederholt hingewiesen ([X.] 111, 115 <145>; 126, 233 <259>).

2. Soweit der Beschwerdeführer zu [X.] die fortbestehende Verfassungswidrigkeit von § 307b [X.] auch nach dessen Änderung durch das 2. [X.]-ÄndG geltend macht, weil bei der Überführung einer Bestandsrente die gekürzten Entgelte zugrunde gelegt werden, ist die Verfassungsbeschwerde ebenfalls unzulässig. Ihre Begründung zeigt nicht entsprechend den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] substantiiert und schlüssig die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten auf.

Nach diesen Vorschriften ist ein Beschwerdeführer gehalten, den Sachverhalt, aus dem sich die Grundrechtsverletzung ergeben soll, substantiiert und schlüssig darzulegen. Ferner muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrunde liegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen. Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. [X.] 78, 320 <329>; 99, 84 <87>; 115, 166 <180>). Werden gerichtliche Entscheidungen angegriffen, so muss sich der Beschwerdeführer auch mit deren Gründen auseinandersetzen (vgl. [X.] 101, 331 <345>; 105, 252 <264>).

Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu [X.], soweit sie sich gegen § 307b [X.] und dessen Anwendung in den angegriffenen Entscheidungen richtet, nicht. Mit der Regelberechnung der überführten Rente nach § 307b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 in Verbindung mit § 259b [X.] befasst sich der Beschwerdeführer nicht näher, so dass es an einer ausreichenden Substantiierung schon deswegen fehlt. Ein möglicher Verfassungsverstoß ist aber auch hinsichtlich der Berechnung auf der Grundlage der durch das 2. [X.]-ÄndG eingeführten Vergleichsrente (§ 307b Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 [X.]) nicht hinreichend dargelegt.

a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. [X.] 79, 1 <17>; 126, 400 <416>). Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung dem einen Personenkreis gewährt, dem anderen aber vorenthalten wird (vgl. [X.] 110, 412 <431>; 112, 164 <174>; 126, 400 <416>). Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. [X.] 88, 87 <96>; 130, 240 <254>). Differenzierungen, die dem Gesetzgeber verboten sind, dürfen auch von den Gerichten nicht im Wege der Auslegung oder Fortbildung gesetzlicher Vorschriften für Recht erkannt werden ([X.] 112, 164 <174>).

Dem Beschwerdeführer obliegt es, bei der Rüge eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz darzulegen, zwischen welchen konkreten Vergleichsgruppen eine Ungleichbehandlung bestehen soll (vgl. [X.], 245 <248>; 18, 328 <332>) und inwieweit es sich bei den von ihm gebildeten Vergleichsgruppen um im Wesentlichen gleiche Sachverhalte handelt ([X.] 130, 151 <174 f.>). Außerdem muss er sich mit naheliegenden Gründen für eine Differenzierung zwischen den Vergleichsgruppen auseinandersetzen (vgl. [X.], 328 <332 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 18. Mai 2016 - 1 BvR 2217/11 u.a. - juris, Rn. 22).

b) Ausgehend von diesen Anforderungen erscheint die Argumentation des Beschwerdeführers zu [X.], [X.] aus dem [X.] des [X.]/[X.] würden durch § 307b [X.] und dessen Auslegung in den angegriffenen Entscheidungen gegenüber allen anderen [X.]n benachteiligt und in gleichheitswidriger Weise mit Zugangsrentnern aus dem [X.] des [X.]/[X.] gleichgestellt, bereits im Ausgangspunkt nicht plausibel. § 307b [X.] enthält nämlich zur Höhe der in die Berechnung einzustellenden Arbeitsverdienste gar keine Regelung; er knüpft vielmehr für die Vergleichsrentenberechnung - die sich wie § 307a Abs. 2 [X.] an den letzten 20 Arbeitsjahren orientiert, um damit die vom [X.] ([X.] 100, 104) beanstandete Ungleichbehandlung zu beseitigen - ausdrücklich an den bereits geklärten oder noch zu klärenden Versicherungsverlauf und damit an außerhalb der Vorschrift liegende Normen hinsichtlich der zu überführenden Verdienste an.

Im Übrigen übersieht der Beschwerdeführer, dass es das [X.] nur als gleichheitswidrig angesehen hat, dass bei der Neuberechnung von [X.] aus [X.]en der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder [X.] die während der gesamten Versicherungszeit bezogenen tatsächlichen Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt wurden, während für die sonstigen [X.] aus dem Beitrittsgebiet nach § 307a Abs. 2 Satz 1 [X.] ein [X.] maßgeblich war (und ist). Auch die Begründung (vgl. [X.] 100, 104 <129 und 134 ff.>) zielte nur auf den zeitlichen Aspekt der Regelung, die den Zusatz- und [X.] die Vorteile vorenthielt, die sich regelmäßig aus der Maßgeblichkeit nur der letzten 20 Arbeitsjahre und der in diesem [X.]raum auch in der [X.] typischerweise höheren Verdienste ergeben. Dem damaligen Urteil sind dagegen, wie bereits das [X.] in der angegriffenen Entscheidung dargelegt hat, keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass damit auch eine Änderung hinsichtlich der Ermittlung und gegebenenfalls Begrenzung der in diesem [X.]raum erzielten Entgelte und Einkommen verbunden sein sollte.

Auch verkennt der Beschwerdeführer ersichtlich den Regelungszweck von § 307a Abs. 2 [X.], wenn er davon ausgeht, dass mit der Vorschrift eine Privilegierung der [X.] um ihrer selbst willen verbunden sein solle - die ihrerseits auch mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG kaum zu rechtfertigen wäre -; tatsächlich sollten auf diese Weise die ohnehin erheblichen Schwierigkeiten der Überführung von rund vier Millionen laufender Renten beherrschbar gemacht werden (vgl. [X.] 100, 104 <133>). Die mit der Regelung typischerweise einhergehende Besserstellung der [X.] war nur eine aus Typisierungsgründen hinnehmbare Nebenfolge, die dann allerdings für die Überführung von [X.] aus allen Alterssicherungssystemen der [X.] gelten muss. Tritt diese Besserstellung wegen der Besonderheiten des individuellen Lebenslaufes oder der berücksichtigungsfähigen Entgelte nicht ein, so lässt sich ein Gleichheitsverstoß damit nicht nachvollziehbar begründen.

Zudem ist die Beschwerdebegründung auch deswegen nicht hinreichend substantiiert, weil es an einer Auseinandersetzung mit naheliegenden [X.] für einen unterstellten Verstoß gegen den Gleichheitssatz fehlt. Solche Gründe könnten sich zum einen daraus ergeben, dass das [X.] ganz generell eine Reduzierung der überführten [X.]-Entgelte auf den Durchschnittsverdienst für zulässig erachtet hat, und zum anderen aus dem Umstand, dass eine andere Lösung ihrerseits eklatant gleichheitswidrig wäre: So hätte das vom Beschwerdeführer für zutreffend erachtete Verständnis der Vorschrift zur Folge, dass bei der Überführung der [X.] nicht nur ein anderer [X.]raum als bei der Überführung der Anwartschaften von "Zugangsrentnern" - 20 Jahre statt des gesamten [X.] - maßgeblich wäre, sondern für jene gleichzeitig die Begrenzung aus § 7 [X.] in Verbindung mit Anlage 6 zum [X.] entfiele. Es ist aber kein Grund erkennbar, der es sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen könnte, diese Entgeltbegrenzung nur bei Zugangsrentnern wirksam werden zu lassen, die [X.] aber von dieser über die Regelung des § 307b [X.] zu dispensieren, zumal diese einen ganz anderen Zweck verfolgt.

c) Der Beschwerdeführer zu [X.] rügt weiter einen Verstoß von § 307b Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 [X.] gegen das Rechtsstaatsprinzip, den er im Wesentlichen auf eine Verletzung des Gebots der Normenklarheit und die sogenannte Wesentlichkeitstheorie gründet.

§ 307b Abs. 3 [X.] enthält jedoch für die Ermittlung der sogenannten Vergleichsrente mit der Formulierung, dabei sei auf die vorhandenen Daten des bereits geklärten oder noch zu klärenden Versicherungsverlaufs zurückzugreifen, einen ausreichenden normativen Anhaltspunkt dafür, die Begrenzungen, die sich für die berücksichtigungsfähigen Entgelte aus § 7 [X.] in Verbindung mit der Anlage 6 zum [X.] ergeben, auch in diesem Zusammenhang für maßgeblich zu erachten. Unter systematischen Gesichtspunkten findet sich in § 307b Abs. 3 [X.] (entsprechend § 307a Abs. 2 [X.]) nur eine der Verwaltungsvereinfachung dienende Sonderregelung zum maßgeblichen [X.]raum, während die Höhe der berücksichtigungsfähigen Verdienste an einem anderen Ort geregelt ist, nämlich für Verdienste aus [X.]en der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- und [X.] im [X.]. Berücksichtigt man weiter, dass die vom Beschwerdeführer favorisierte Auslegung zu dem dargelegten Gleichheitsverstoß im Verhältnis von Bestands- zu Zugangsrentnern führen müsste, erscheint das Verständnis der Vorschrift, das die Verwaltung und Gerichte, insbesondere das [X.], ihren Entscheidungen zugrunde gelegt haben, zumindest sehr naheliegend und durch Systematik und Zweck der maßgeblichen Vorschriften deutlich vorgezeichnet.

Vor diesem Hintergrund hätte sich der Beschwerdeführer - soweit er die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes rügt - intensiv mit der Frage befassen müssen, unter welchen Voraussetzungen eine Norm wegen zu weiter Auslegungsspielräume und trotz bestehender Konkretisierungsmöglichkeiten durch die Rechtsprechung (vgl. zu der sehr viel offener formulierten polizeirechtlichen Generalklausel [X.] 54, 143 <144 f.>) als nicht hinreichend bestimmt anzusehen ist. Soweit er die Auslegung namentlich durch das [X.] angreift, hätte er sich mit den verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandersetzen müssen, unter welchen Umständen die Rechtsprechung die Grenzen richterlicher Rechtsfindung verletzt (vgl. hierzu etwa [X.] 133, 168 <205 f. Rn. 66>). Das hat er nicht getan, so dass ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz und die sogenannte Wesentlichkeitstheorie und damit das Rechtsstaatsprinzip nicht hinreichend substantiiert dargelegt ist.

3. Der Beschwerdeführer zu V[X.] schließlich hat, ausgehend von den bereits dargelegten Maßstäben, eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG nicht hinreichend substantiiert dargetan.

In der Rechtsprechung des [X.]s ist geklärt, dass es verfassungsrechtlich unbedenklich ist, das Beschreiten des Rechtsweges von der Erfüllung bestimmter formaler Voraussetzungen abhängig zu machen ([X.] 10, 264 <267 f.>; 128, 90 <99>). Dies gilt insbesondere für Begründungs-, Darlegungs- und Bezeichnungserfordernisse im Verfahren vor den Revisionsgerichten (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 11. September 2008 - 1 BvR 1616/05 -, juris, Rn. 6).

Mit dieser Rechtsprechung hat sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinandergesetzt. Insoweit ist die umfangreiche Wiedergabe seines Vorbringens im [X.] und der Gründe der angegriffenen Entscheidung nicht ausreichend, um darzulegen, dass vorliegend eine Sachentscheidung von Verfassungs wegen geboten gewesen wäre.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 1089/12, 1 BvR 1090/12, 1 BvR 363/13, 1 BvR 708/13, 1 BvR 2483/13, 1 BvR 2368/14, 1 BvR 455/16

07.11.2016

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BSG, 14. Dezember 2011, Az: B 5 R 2/10 R, Urteil

Art 3 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 7 Abs 1 S 1 AAÜG vom 27.07.2001, Anl 6 AAÜG vom 27.07.2001, AAÜGÄndG 1, AAÜGÄndG 2, § 307a Abs 2 SGB 6, § 307b Abs 1 S 2 SGB 6 vom 27.07.2001, § 307b Abs 3 SGB 6 vom 27.07.2001

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 07.11.2016, Az. 1 BvR 1089/12, 1 BvR 1090/12, 1 BvR 363/13, 1 BvR 708/13, 1 BvR 2483/13, 1 BvR 2368/14, 1 BvR 455/16 (REWIS RS 2016, 2892)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2892

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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