Nichtannahmebeschluss: Im Ergebnis keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) bei Heilung des Gehörsverstoßes im Anhörungsrügeverfahren - unklare Funktionsbezeichnung des entscheidenden Richters ("Vorsitzender" statt "Einzelrichter") berührt Art 101 Abs 1 S 2 GG nicht - Unterbleiben der Verabschiedung einer Prozesspartei nach mündlicher Verhandlung begründet keine Besorgnis der Befangenheit
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