Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 06.07.2010, Az. 1 BvL 9/06, 1 BvL 2/08

1. Senat | REWIS RS 2010, 5146

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Gegenstand

Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs 2 Nr 4 AAÜG idF vom 21.06.2005 - Vereinbarkeit der beschränkten Überleitung der Rentenansprüche und -anwartschaften von Ministern und Mitgliedern des Staats- oder Ministerrats der ehemaligen DDR sowie deren Stellvertretern mit Art 14 Abs 1 GG sowie mit Art 3 Abs 1 GG - Führungsposition im Staatsapparat der DDR als geeignetes Kriterium für Annahme eines Bezugs überhöhter Arbeitsverdienste - Zulässige Typisierung bei enger Begrenzung auf Personenkreis, der unzweifelhaft von ungerechtfertigten Vorteilen profitierte


Leitsatz

1. Zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets.

Tenor

§ 6 Absatz 2 Nummer 4 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des [X.] (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz) in der Fassung des [X.] zur Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom 21. Juni 2005 ([X.] I Seite 1672) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

Gründe

1

Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen [X.] und [X.] des [X.] und des [X.] betreffen die gesetzliche Begrenzung des bei der Rentenberechnung berücksichtigungsfähigen Entgelts solcher Personen, die in der [X.] (im Folgenden: [X.]) eine Funktion als Minister, stellvertretender Minister oder stimmberechtigtes Mitglied von Staats- oder Ministerrat oder als ihre jeweiligen Stellvertreter innehatten.

2

1. Die Alterssicherung in der [X.] beruhte neben der allgemeinen Sozialversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung auf einer Vielzahl spezieller Sicherungssysteme für bestimmte Personengruppen (Zusatz- und [X.]), deren Ausgestaltung zum Teil erhebliche Unterschiede aufwies (vgl. [X.] 100, 1 <3 ff.>; 100, 59 <61 ff.>).

3

Während die [X.] Angehörigen der [X.], der [X.], der Feuerwehr, des Strafvollzugs, der Zollverwaltung und des [X.] (vgl. [X.] 100, 1 <5>), erfassten die rund 60 unterschiedlich ausgestalteten [X.] verschiedene Gruppen von Begünstigten (hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates, der [X.] [X.] und der Parteien, aber auch Ärzte und Zahnärzte mit eigener Praxis, Pädagogen und Hochschulprofessoren sowie künstlerisch Beschäftigte des [X.], [X.] und [X.], vgl. Anlage 1 zum [X.]). Sie boten neben der Sozialversicherungsrente eine Zusatzleistung in Höhe von 50 bis 80 % des letzten Nettoeinkommens. Zum Teil waren für diese zusätzliche Versorgung Beiträge vom Einkommen abzuführen, zum Teil war die Versorgung aber auch beitragsfrei.

4

2. In dem [X.] über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und [X.] zwischen der [X.] und der [X.] ([X.]; im Folgenden: Staatsvertrag) verpflichtete sich die letztere, die Zusatz- und [X.] zu schließen und die entstandenen Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführen. Bei der Überführung sollten Leistungen aufgrund von Sonderregelungen unter anderem mit dem Ziel überprüft werden, "ungerechtfertigte Leistungen abzuschaffen und überhöhte Leistungen abzubauen" (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und 3 des [X.]).

5

Zur Durchführung dieser Verpflichtung erließ die [X.] eine Reihe von Gesetzen, zu denen das [X.] ([X.]über die Sozialversicherung vom 28. Juni 1990, GBl [X.] I [X.]86) und das Rentenangleichungsgesetz (Gesetz zur Angleichung der Bestandsrenten an das [X.] der [X.] und zu weiteren rentenrechtlichen Regelungen vom 28. Juni 1990, GBl [X.] I [X.]95 - im Folgenden: Rentenangleichungsgesetz - [X.]) gehörten.

6

Für die Überführung bereits gezahlter Renten und zusätzlicher Versorgungen bestimmte § 23 Abs. 1 [X.], dass die bis zum 30. Juni 1990 gezahlten Renten und zusätzlichen Versorgungen ab dem 1. Juli 1990 bis zur Überführung in die Rentenversicherung "in unveränderter Höhe weitergezahlt" werden sollten ([X.]). Das galt allerdings nicht für verschiedene als besonders "systemnah" angesehene Versorgungssysteme, unter anderem der Mitarbeiter des Staatsapparates. Für diese sah [[X.]-9a5d-4660-9ad2-e00381d09f9c]§ 23 Abs. 2 [X.][/ref] vor, dass solche zusätzlichen Versorgungen ab dem 1. Juli 1990 (dem [X.] in der [X.]) maximal in Höhe von 1.500 DM gezahlt werden durften. Zusammen mit der höchstmöglichen Rente aus der Sozialpflichtversicherung ergab sich für solche Berechtigten eine Obergrenze von 2.010 DM monatlich (vgl. [X.] 100, 1 <9>). Für die weitere Zukunft sah das Rentenangleichungsgesetz die Überführung der Versorgungsansprüche in die allgemeine Rentenversicherung vor. § 27 [X.] normierte ferner die Möglichkeit einer Kürzung von Ansprüchen und Anwartschaften aus zusätzlichen Versorgungssystemen nach einer Prüfung im Einzelfall.

7

3. Dieses Programm des Rentenangleichungsgesetzes konnte wegen des Beitritts der [X.] zur [X.] nicht mehr umgesetzt werden. In dem Vertrag zwischen der [X.] und der [X.] über die Herstellung der Einheit [X.]s ([X.] - EV) vom 31. August 1990 ([X.]) wurde in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H - Gesetzliche Rentenversicherung Abschnitt III zunächst das grundsätzliche Fortgelten des Rentenrechts der [X.] bis zum 31. Dezember 1991 festgelegt. Die Harmonisierung des materiellen Rentenrechts sollte zum 1. Januar 1992 auf der Grundlage des bereits 1989 verkündeten [X.] erfolgen (vgl. [X.] 100, 1 <10>). In Bezug auf die Sonder- und [X.] bestimmte der [X.] in Nr. 9 Buchstabe b Satz 3 Ziff. 1 des genannten Abschnitts:

8

Ansprüche und Anwartschaften sind, auch soweit sie bereits überführt sind oder das jeweilige Versorgungssystem bereits geschlossen ist, nach Art, Grund und Umfang den Ansprüchen und Anwartschaften nach den allgemeinen Regelungen der Sozialversicherung in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet unter Berücksichtigung der jeweiligen Beitragszahlungen anzupassen, wobei ungerechtfertigte Leistungen abzuschaffen und überhöhte Leistungen abzubauen sind sowie eine Besserstellung gegenüber vergleichbaren Ansprüchen und Anwartschaften aus anderen öffentlichen Versorgungssystemen nicht erfolgen darf.

9

Darüber hinaus sollten diese Ansprüche und Anwartschaften gekürzt oder aberkannt werden, wenn der Berechtigte gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat (Nr. 9 Buchstabe b Satz 3 Ziff. 2 des genannten Abschnitts des [X.]).

4. Im wiedervereinigten [X.] wurden durch das Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung ([X.] - [X.]) vom 25. Juli 1991 ([X.]) die (zum 1. Januar 1992 im alten Bundesgebiet in [X.] tretenden) rentenrechtlichen Regelungen des [X.] auf das [X.]erstreckt. Ein Kernpunkt der Rentenüberleitung war hierbei das als Art. 3 [X.] verkündete Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und [X.]n des [X.] (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - [X.]) vom 25. Juli 1991 ([X.], 1677).

Durch das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz wurde eine pauschale Begrenzung der [X.] und [X.]eingeführt. § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] in seiner bis heute geltenden Fassung bestimmt, dass [X.]en der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem unabhängig von einer Beitragszahlung als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten. Maßgeblich für die Höhe der erzielbaren Rente ist das erzielte Einkommen, welches allerdings durch §§ 6 ff. [X.] begrenzt wird. Aus § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] ergibt sich der Grundsatz, dass die erzielten Entgelte höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung zugrunde gelegt werden können. Diese Beitragsbemessungsgrenze entspricht dem circa 1,8-fachen des von allen Versicherten erzielten [X.].

§ 6 Abs. 2 [X.] in der Fassung des [X.] ([X.] - RÜ-ErgG) vom 24. Juni 1993 ([X.] 1038) führte für Angehörige bestimmter [X.] eine so genannte progressiv-degressive Entgeltbegrenzung ein (vgl. hierzu [X.] 100, 59). Neben dieser entgeltbezogenen Begrenzung folgte aus § 6 Abs. 3 [X.] für Personen, die bestimmte Funktionen ausgeübt hatten (z.B. als Betriebsdirektor, hauptamtlicher Parteifunktionär, [X.] oder Staatsanwalt) in gleicher Weise eine Entgeltbegrenzung.

Durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes ([X.]-Änderungsgesetz - [X.]-ÄndG) vom 11. November 1996 ([X.] 1674) wurden die Begrenzungsvorschriften für Leistungszeiträume ab dem 1. Januar 1997 erheblich enger - also für die Betroffenen günstiger - gefasst. Durch das [X.]-Änderungsgesetz sollten von Entgeltbegrenzungen künftig nur noch Angehörige "staats- oder systemnaher" Zusatz- und [X.] in einkommensmäßig privilegierter Stellung, Personen in "staats- oder systemnahen" Funktionen in (ebenfalls) einkommensmäßig privilegierter Stellung und hauptberufliche Mitarbeiter des [X.] betroffen sein.

5. Mit seinen Urteilen vom 28. April 1999 erklärte das [X.] wesentliche Regelungen der Rentenüberleitung für grundgesetzwidrig (vgl. [X.] 100, 1; 100, 59; 100, 104; 100, 138). Es befand § 6 Abs. 2 (i.V.m. den Anlagen 4, 5 und 8) und § 6 Abs. 3 Nr. 7 [X.] in der Fassung des [X.]es vom 24. Juni 1993 seit dem 1. Juli 1993 für mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar und verpflichtete den Gesetzgeber, bis zum 30. Juni 2001 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen (vgl. [X.] 100, 59 ff.).

Das vom Gesetzgeber mit der Begrenzungsregelung verfolgte Ziel sei zwar einsichtig und legitim. Die angegriffene Regelung verfehle jedoch das angestrebte Ziel, indem sie unzulässig typisiere und damit Art. 3 Abs. 1 GG verletze. Denn bestimmte Gruppen von Personen würden durch die Zugehörigkeit zu besonderen Versorgungssystemen und - zusätzlich - pauschal wegen der Höhe ihrer Arbeitsentgelte benachteiligt. Zwar seien beide Kriterien nicht von vorneherein ungeeignet, den Tatbestand eines überhöhten Entgelts zu erfassen. Es sei aber nichts dafür ersichtlich, dass ihre Umsetzung durch § 6 Abs. 2 [X.] auf Tatsachen beruhte, die die Annahme rechtfertigten, dass überhöhte Arbeitsentgelte an die vom Gesetz erfassten Gruppen gezahlt worden seien oder dass Entgelte ab den vom Gesetz festgelegten Grenzen als überhöht angesehen werden müssten. Der Bestimmung von Überhöhungstatbeständen von Arbeitnehmereinkommen müssten aber Kriterien zugrunde gelegt werden, die in den tatsächlichen Verhältnissen eine Entsprechung fänden (vgl. [X.] 100, 59 <94>). Für die Angehörigen der in § 6 Abs. 2 [X.] genannten Versorgungssysteme gebe es keine hinreichenden Erkenntnisse, dass diese Personengruppen insgesamt oder auch nur überwiegend Entgelte erhalten hätten, die selbst unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze noch als überhöht angesehen werden könnten. Der Gesetzgeber sei allerdings durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht gehindert gewesen, Leitungsfunktionen in allen gesellschaftlich relevanten Bereichen daraufhin zu prüfen, ob deren Inhaber überhöhte Arbeitsverdienste erhalten hätten. Es sei ihm jedoch verfassungsrechtlich verwehrt gewesen, dies generell für die in § 6 Abs. 3 [X.] erfassten [X.] anzunehmen, wenn es dafür keine tatsächlichen Anhaltspunkte gegeben habe (vgl. [X.] 100, 59 <100>).

Hingegen erklärte das [X.] die Entgeltbegrenzungen nach § 7 [X.] bei den Angehörigen des [X.] und beanstandete lediglich den Umfang der Kürzung, welche das berücksichtigungsfähige Entgelt unter das Durchschnittsentgelt aller Beschäftigten im Beitrittsgebiet abgesenkt und damit für die Betroffenen eine übermäßige Eigentumsbeschränkung bedeutet hatte, weil sie dazu führte, dass eine bedürftigkeitsunabhängige Altersversorgung nicht gewährleistet war ([X.] 100, 138 <182 f.>). Der Gesetzgeber sei allerdings berechtigt gewesen, für diese Personengruppe das berücksichtigungsfähige Entgelt grundsätzlich niedriger einzustufen als bei anderen Versicherten aus dem Beitrittsgebiet, weil es insoweit Anhaltspunkte für allgemein deutlich überhöhte Entgelte bei den Mitarbeitern des [X.] gegeben habe. Hierbei habe sich der Gesetzgeber zusätzlich darauf stützen können, dass das [X.] im Laufe der [X.] ein System von Einrichtungen aufgebaut hatte, das zwar der Form nach den Einrichtungen in den Betrieben und sonstigen Institutionen der [X.] entsprochen, tatsächlich die Mitarbeiter des [X.] aber in vielerlei Hinsicht privilegiert habe (vgl. [X.] 100, 138 <178 f.>).

6. Die durch das [X.] zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. [X.]-ÄndG) vom 27. Juli 2001 ([X.] 1939) hierauf getroffene Neuregelung sah vor, dass die zum 1. Januar 1997 (durch das [X.]-ÄndG von 1996) erfolgte Anhebung der Entgeltbegrenzungsstufe rückwirkend zum 1. Juli 1993 in [X.] gesetzt wurde.

Mit Beschluss vom 23. Juni 2004 (vgl. [X.] 111, 115) stellte das [X.] fest, dass auch § 6 Abs. 2 [X.] (i.V.m. den Anlagen 4 und 5) und § 6 Abs. 3 Nr. 8 [X.] vom 25. Juli 1991 in der Fassung des [X.]-ÄndG vom 11. November 1996 und des 2. [X.]-ÄndG vom 27. Juli 2001 mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sind. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, bis zum 30. Juni 2005 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen, anderenfalls trete Nichtigkeit der beanstandeten Vorschriften ein (vgl. [X.] 111, 115 <146>). Unter Hinweis auf [X.] 100, 59 hielt das Gericht zwar fest, die Zugehörigkeit zu bestimmten Versorgungssystemen und - als zusätzliches Kriterium - die Höhe der Arbeitsentgelte seien nicht von vornherein ungeeignet, den Tatbestand eines überhöhten Entgelts zu erfassen; es forderte aber erneut, die Umsetzung einer solchen Regelung auf Tatsachen zu gründen, welche die Annahme rechtfertigten, dass überhöhte Arbeitsentgelte gerade an die vom Gesetz erfassten Gruppen gezahlt worden seien oder dass Entgelte ab den vom Gesetz festgelegten Grenzen als überhöht angesehen werden müssten; der Bestimmung von Überhöhungstatbeständen müssten Kriterien zugrunde gelegt werden, die in den tatsächlichen Verhältnissen eine Entsprechung fänden (vgl. [X.] 111, 115 <138>). Dem würden die angegriffenen Vorschriften des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz nicht gerecht, weil bei gleich bleibendem Mechanismus ohne weitere tatsächliche Erkenntnisse lediglich die benachteiligte Gruppe verkleinert und der Kürzungsmechanismus beibehalten, aber vergröbert worden sei. Den Regelungen lägen weiterhin keine konkreten Erkenntnisse darüber zugrunde, ob und gegebenenfalls in welchen Bereichen der [X.] überhöhte Entgelte gezahlt worden seien. Die unzulässige Gleichstellung von hohem Einkommen und überhöhtem Einkommen bestimme auch das Konzept der zur Beurteilung stehenden Vorschriften (vgl. [X.] 111, 115 <141>).

7. Hierauf verabschiedete der [X.] am 21. Juni 2005 das [X.] zur Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (1. [X.]-ÄndG, [X.] 1672). § 6 Abs. 3 [X.] wurde aufgehoben und § 6 Abs. 2 [X.] erhielt folgenden Wortlaut:

Für [X.]en der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 bis zum 17. März 1990, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde als

1. Mitglied, Kandidat oder Staatssekretär im Politbüro der Sozialistischen Einheitspartei [X.]s,

2. Generalsekretär, Sekretär oder Abteilungsleiter des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei [X.]s ([X.]) sowie als Mitarbeiter der Abteilung Sicherheit bis zur [X.] der [X.] oder als die jeweiligen Stellvertreter,

3. Erster oder Zweiter Sekretär der [X.]-Bezirks- oder Kreisleitung sowie Abteilungs- oder Referatsleiter für Sicherheit oder Abteilungsleiter für Staat und Recht,

4. Minister, stellvertretender Minister oder stimmberechtigtes Mitglied von Staats- oder Ministerrat oder als ihre jeweiligen Stellvertreter,

5. Vorsitzender des [X.], Vorsitzender des Staatsrats oder Vorsitzender des Ministerrats sowie als in diesen Ämtern ernannter Stellvertreter,

6. Staatsanwalt in den für vom [X.] sowie dem [X.] durchzuführenden Ermittlungsverfahren zuständigen Abteilung I der Bezirksstaatsanwaltschaften,

7. Staatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft der [X.],

8. Mitglied der Bezirks- oder Kreis-Einsatzleitung,

9. Staatsanwalt oder [X.] der I-A-Senate,

ist den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst höchstens der jeweilige Betrag der Anlage 5 zugrunde zu legen.

Durch Art. 2 Abs. 3 des 1. [X.]-ÄndG wurde die Vorschrift rückwirkend zum 1. Juni 1993 in [X.] gesetzt.

Die Vorschrift führt für den betroffenen Personenkreis zu einer Kürzung der maßgeblichen Entgelte auf den Durchschnittsverdienst der Beschäftigten in der [X.]. Die [X.] Bund geht von ca. 1.000 bis 1.200 Betroffenen aus. Von diesen erfasst die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Nr. 4 [X.] eine kleine Personengruppe aus zwei der höchsten Staatsorgane der [X.].

Die Gesetzesbegründung führt hierzu aus, die (bisher an eine bestimmte [X.] geknüpfte) Entgeltbegrenzung werde auf diejenigen [X.]en beschränkt, in denen insbesondere solche Funktionen im Parteiapparat der [X.], in der Regierung oder im Staatsapparat ausgeübt worden seien, die auch eine Weisungsbefugnis gegenüber dem [X.] ([X.]) sowie dem Amt für Nationale Sicherheit ([X.]) umfasst hätten. Ebenso würden auch [X.]en in Funktionen auf den höchsten [X.]n des so genannten Kadernomenklatursystems der [X.] einbezogen, da die Betreffenden - wie auch die [X.]/[X.]-Mitarbeiter - einkommens- und versorgungsseitig Teil eines Gesamtkonzepts der Selbstprivilegierung innerhalb des Staates gewesen seien. Auf diese Weise werde ein bei dem ersatzlosen Wegfall der bisherigen Regelung drohender Wertungswiderspruch zu der vom [X.] bestätigten und weiterhin geltenden Begrenzungsregelung für Personen, die dem Versorgungssystem des [X.]/[X.] angehört hätten, vermieden (BTDrucks 15/5314, [X.]; 15/5488, [X.]).

Den Ausgangsverfahren liegen folgende Sachverhalte zugrunde:

1. Der Kläger des Ausgangsverfahrens vor dem [X.] (im Folgenden: Kläger) wurde am 30. März 1925 geboren. Er wurde 1943 Anwärter der [X.] und war bis 1945 Soldat der [X.] [X.]. In der [X.] trat er der [X.] bei und war seit 1951 Mitglied des [X.], seit 1982 ihr stellvertretender Vorsitzender.

Zwischen 1953 und 1990 übte der Kläger nach den Feststellungen des [X.] folgende Funktionen aus: Mai 1953 bis 1963 Minister für Landwirtschaft, 1963 bis Juli 1967 Stellvertreter des Ministers und Mitglied des Ministerrats, 1967 bis 1972 Staatssekretär im [X.], März 1972 bis Januar 1990 [X.].

Der Bruttoverdienst des [X.] lag in den Jahren von 1953 bis 1967 zwischen [X.]. In der [X.] seiner Tätigkeit als Staatssekretär von 1967 bis 1971 erzielte er ein jährliches Bruttoarbeitsentgelt von [X.]. Als [X.] betrug sein Verdienst 1972 [X.], von 1973 bis 1984 [X.], [X.] und [X.] jährlich. In der [X.] von 1971 bis 1990 gehörte der Kläger dem freiwilligen Zusatzversorgungssystem für Beschäftigte im Staatsapparat an.

Ab dem 1. März 1990 bezog der Kläger eine Altersversorgung in Höhe von [X.], die sich aus einer Rente der Sozialversicherung von [X.] und einer zusätzlichen Versorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates in Höhe von [X.] zusammensetzte. Infolge der Kappungsregelung des § 23 Abs. 2 [X.] erhielt der Kläger ab Juli 1990 allerdings schon in der [X.] nur noch eine Altersversorgung von insgesamt 2.004 DM.

Ab dem 1. Dezember 1995 stellte der Rentenversicherungsträger die Regelaltersrente des [X.] neu fest und berechnete einen Rentenzahlbetrag von 1.986,92 DM. Für die Minderung des [X.] waren dabei die Entgeltbegrenzungen des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes auf den Durchschnittsverdienst in den [X.]en der Beschäftigung des [X.] als Minister, stellvertretender Minister und Staatssekretär ursächlich. Im Rahmen der dagegen erhobenen Klage beim [X.] kam es zu verschiedenen Neufeststellungsbescheiden des Rentenversicherungsträgers, der die Regelaltersrente des [X.] zuletzt für die [X.] ab dem 1. Juli 1993 neu festgestellt hat. Seit dem 1. Dezember 2005 beträgt der Zahlbetrag der Altersrente 1.179,45 Euro. Die letzte Neufeststellung zugunsten des [X.] erfolgte im Wesentlichen deshalb, weil durch das [X.]zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz vom 21. Juni 2005 die Entgeltbegrenzung des § 6 Abs. 2 [X.] für die [X.] der Tätigkeit als Staatssekretär (Juli 1967 bis März 1972) entfallen war.

Neben den bereits genannten Rentenbescheiden hat die [X.] Bund in ihrer Funktion als Versorgungsträger für die [X.] weitere Bescheide erlassen, mit denen sie die Arbeitsentgelte des [X.] in den [X.]en seiner Tätigkeit als Minister beziehungsweise stellvertretender Minister - von Mai 1953 bis Juli 1967 und von März 1972 bis Januar 1990 - auf den Wert der Anlage 5 zum [X.] begrenzt hat. Auch diese Bescheide hat der Kläger vor dem [X.] angefochten.

Das Sozialgericht hat die Verfahren gegen den Rentenversicherungsträger und den Versorgungsträger für die [X.] zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und eine Rentenauskunft des Rentenversicherungsträgers eingeholt. Dieser hat mitgeteilt, dass ohne die Anwendung des § 6 Abs. 2 [X.] in der Fassung durch das [X.] zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz die Rente des [X.] ab dem 1. Mai 2006 monatlich 1.805,43 Euro betragen würde; für die zurückliegenden 13 Jahre (ab 1. Juli 1993) wäre zudem eine Nachzahlung von rund 85.000 Euro zu leisten.

Im Rahmen der Beweisaufnahme hat das Sozialgericht den Kläger persönlich gehört. Er hat nähere Angaben zu seinem persönlichen Werdegang und zu seiner Tätigkeit als Minister gemacht.

Das Sozialgericht hat eine Stellungnahme der [X.] [X.] der ehemaligen [X.] eingeholt, die mitgeteilt hat, es gebe keine Erkenntnisse über eine Weisungsbefugnis von [X.] oder ihrer Stellvertreter gegenüber dem [X.]. Weiter hat das Sozialgericht den zuständigen Referatsleiter im [X.] als sachverständigen Zeugen zu den gesetzgeberischen Motiven bei der Neufassung von § 6 Abs. 2 [X.] vernommen. Der ebenfalls als Zeuge geladene Referatsgruppenleiter bei der [X.] ist zu den Verbindungen des [X.] mit der [X.] der [X.] gehört worden. Er hat bekundet, dass eine Tätigkeit des [X.] für das [X.] während seiner [X.] als Minister nicht bestanden habe. Eine Weisungsbefugnis gegenüber dem [X.] habe dem Politbüro der [X.], dem Zentralkomitee sowie dem Generalsekretär des Zentralkomitees zugestanden, nicht aber einzelnen [X.].

Mit Beschluss vom 9. Juni 2006 hat das Sozialgericht das Verfahren ausgesetzt, weil es § 6 Abs. 2 [X.] in der Fassung des [X.]es zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz vom 21. Juni 2005 für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar hält. Nach Maßgabe von § 6 Abs. 2 [X.] sei die Klage abzuweisen, weil der Kläger in den streitbefangenen [X.]räumen als Minister beziehungsweise stellvertretender Minister dem Zusatzversorgungssystem Nummer 19 der Anlage 1 zum [X.] (Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates) angehört und eine Funktion im Sinne von [ref=7b9fcc16-cdf4-4eb3-92fc-12579ba42c09]§ 6 Abs. 2 Nr. 4 [X.][/ref] ausgeübt habe. Die besondere Begrenzungsregelung des § 7 [X.] für Angehörige des Versorgungssystems der [X.] greife nicht ein, da der Kläger zwar bis Mai 1953 Geheimer Informator der [X.] gewesen sei, diese Verbindung jedoch mit dem Amtsantritt als Minister geendet habe. Ab diesem [X.]punkt habe der Kläger zwar noch in seiner offiziellen Funktion als Minister Kontakt mit dem [X.] gehabt, er sei jedoch nicht im Sinne von § 7 Abs. 2 [X.] hauptamtlicher Mitarbeiter des [X.] gewesen, der als Offizier der [X.] im besonderen Einsatz oder in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu dem [X.] verdeckt tätig gewesen sei. Die durch [ref=b1ba6de3-076e-4148-b6e8-[X.] 6 Abs. 2 [X.][/ref] erfolgte Schlechterstellung der dort genannten Funktionsträger führe zu einer Benachteiligung dieser Personen gegenüber anderen Rentnern aus dem Beitrittsgebiet, die nach dem Ergebnis der gerichtlichen Beweisaufnahme mit [ref=7ef50a0e-2d2b-428a-8024-670a24270b03]Art. 3 Abs. 1 [X.]] im Widerspruch stehe. Das vom Gesetzgeber zur Begründung der [X.] genannte Merkmal einer Weisungsbefugnis gegenüber dem [X.] gehe in Bezug auf den Personenkreis der Minister, stellvertretenden Minister oder stimmberechtigten Mitglieder von Staats- oder Ministerrat oder ihre jeweiligen Stellvertreter von falschen Voraussetzungen aus, denn abgesehen vom Minister für [X.] habe keine dieser Personen - und zwar weder rechtlich noch faktisch - eine Weisungsbefugnis gegenüber dem [X.] gehabt. Eine Weisungsbefugnis habe nur dem Politbüro der [X.] als Organ, dem Zentralkomitee als Organ sowie dem Generalsekretär des Zentralkomitees zugestanden. Unabhängig davon sei die abstrakte Weisungsbefugnis gegenüber dem [X.] ohnehin kein geeigneter Anknüpfungspunkt für eine Ungleichbehandlung bei der Berechnung der allgemeinen Altersrente. Auf eine Einzelfallprüfung hinsichtlich schwerer persönlicher Verfehlungen bei der Ausübung der beruflichen Stellung habe der Gesetzgeber bewusst verzichtet, sondern mit seiner Regelung an die typisierende Vorgabe des [X.] angeknüpft, die Renten solcher Personen zu kürzen, die politisch begründete und damit überhöhte Rentenleistungen erhalten hätten. In diesem rentenrechtlichen Zusammenhang seien Menschenrechtsverletzungen durch einzelne Menschen aus dieser Personengruppe unbeachtlich.

Eine rentenrechtliche Gleichsetzung von Mitarbeitern des [X.] und Funktionären mit Weisungsbefugnis gegenüber dem [X.] könne also nur erfolgen, wenn festgestellt werde, dass beide Gruppen gleichermaßen überhöhte Arbeitsverdienste in der [X.] erhalten hätten. Anders als für die Mitarbeiter des [X.], für die das [X.] aufgrund von tatsächlichen Erkenntnissen ein solches System der [X.]festgestellt habe, gebe es aber - insoweit habe sich im Vergleich zu den vom [X.] beanstandeten [X.]nichts geändert - keine Tatsachen, die eine rentenrechtliche Gleichsetzung anderer Spitzenfunktionäre der [X.] mit den Mitarbeitern des [X.] rechtfertigten. Den vom [X.] gewiesenen Weg, durch Ermittlungen zur allgemeinen Lohn- und Gehaltsstruktur in der [X.] eine Grundlage zur Feststellung überhöhter Entgelte zu schaffen, sei der Gesetzgeber nicht gegangen, sondern der Aspekt der Gehaltsstruktur habe bei der Neuregelung überhaupt keine Rolle gespielt. Maßgebend sei allein die Zugehörigkeit zu den höchsten [X.]n des Kadernomenklatursystems gewesen, also dass bestimmte berufliche Positionen nur nach ausdrücklicher Bestätigung durch die [X.] besetzt werden durften und hierbei nicht nur die fachliche Qualifikation, sondern auch die "Linientreue" maßgeblich gewesen sei. Bei der danach vorgenommenen Auswahl habe der Gesetzgeber aber die von ihm selbst gewählten Ordnungsprinzipien verletzt. Denn die von § 6 Abs. 2 [X.] erfassten Personenkreise seien dadurch gekennzeichnet, dass es sich um solche Nomenklaturkader handele, die entweder direkt vom Politbüro oder durch das [X.]des Zentralkomitees der [X.] hätten bestätigt werden müssen. Tatsächlich werde von § 6 Abs. 2 [X.] aber nur ein kleiner Teil dieser beiden [X.] erfasst, ohne dass ein sachlicher Grund erkennbar sei, warum nur diese für eine Rentenkürzung ausgewählt worden seien. So würden etwa die Vorsitzenden der Blockparteien der [X.] und die Mitglieder im Zentralkomitee der [X.] nicht erfasst, obwohl sie zur höchsten Stufe des Kadernomenklatursystems der [X.] gehört hätten. [X.] gelte für leitende Wirtschaftsfunktionäre, wie zum Beispiel Generaldirektoren großer Betriebe. Es sei nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber die unterschiedliche Behandlung innerhalb der [X.] davon abhängig gemacht habe, dass die erfasste Gruppe im Hinblick auf Einkommen und Versorgung besonders privilegiert gewesen sei. Tatsächlich sei dies auch kein geeigneter Ansatzpunkt. So habe der Stellvertreter eines Ministers nach den einschlägigen Gehaltsregulativen sogar weniger verdient als die Generaldirektoren. Daneben habe es in der [X.] noch andere Gruppen von Spitzenverdienern gegeben, wie zum Beispiel "Spezialisten auf dem Gebiet Wissenschaft und Technik", die [X.] im Monat hätten verdienen können; auch diese seien jedoch nicht erfasst. Bereits nach den allgemeinen Regeln des Rentenrechts flössen die erzielten Entgelte nur bis zum maximal 1,8-fachen des [X.] in die Rentenberechnung ein; höhere Entgelte würden also bereits hierdurch gekappt. Es sei kein sachlicher Grund erkennbar, warum darüber hinaus für den Personenkreis, den der Kläger repräsentiere, eine besondere Bemessungsgrenze angeordnet werde, nicht hingegen für andere Spitzenverdiener. Eine besondere Staats- oder Systemnähe allein sei, wie das [X.] hervorgehoben habe, keine Rechtfertigung für die Kürzung von Entgelten unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze. Die Kürzung von Renten sei auch nicht durch andere Privilegien gerechtfertigt, die keinen Einfluss auf die Rentenberechnung gehabt hätten, wie etwa Vorteile bei der medizinischen Versorgung oder bei der Versorgung mit anderen geldwerten Gütern. Schließlich könne die festgestellte Ungleichbehandlung auch nicht mit einer gesetzgeberischen Typisierungsbefugnis begründet werden, denn es handele sich nicht um vereinzelte Sonderfälle, sondern der Kläger repräsentiere den typischen Fall seiner Gruppe. Eine verfassungskonforme Auslegung von § 6 Abs. 2 [X.] scheide aus, da der Wortlaut ausnahmslos alle [X.]en in den genannten Funktionen erfasse.

2. Der Kläger des Ausgangsverfahrens vor dem [X.] (im Folgenden: Kläger) wurde 1934 geboren und ist gelernter Schriftsetzer und Typograf. Er war nach dem Abschluss eines Studiums der Wirtschaftswissenschaften, Fachrichtung Industrieökonomik, ab 1958 zunächst bei verschiedenen Betrieben tätig, bevor er ab 1963 als Mitarbeiter, Sektoren- beziehungsweise Abteilungsleiter beim [X.] der [X.] und im [X.] arbeitete. Vom 1. Mai 1969 bis 31. Juli 1970 war er Generaldirektor des VVB [X.], um anschließend die Tätigkeit eines stellvertretenden Ministers im [X.] beziehungsweise Ministerium für bezirksgeleitete Industrie zu übernehmen; hier war der Kläger vom 1. August 1970 bis 31. Juli 1983 tätig. Vom 1. August 1983 bis zum 30. Juni 1990 war er Intendant des [X.] und im [X.] daran von Juli 1990 bis Januar 1991 Geschäftsführer beim VEB [X.]schriftenvertriebsgesellschaft Berlin.

Mit Wirkung vom 1. November 1968 wurde der Kläger in die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz und mit Wirkung vom 1. März 1971 in die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates aufgenommen. Sein Bruttojahresarbeitsentgelt betrug in der [X.] als stellvertretender Minister zwischen [X.] und [X.].

Gegenüber dem Kläger sind mehrere Bescheide der [X.] beziehungsweise der [X.] Bund als Versorgungsträger für die [X.] ergangen. Der letzte Bescheid vom 14. November 2005 hat die Entgeltbegrenzungen für die [X.] vom 1. Mai 1969 bis 31. Juli 1970, in welcher der Kläger als Generaldirektor des [X.] tätig war, im Hinblick auf die Neuregelungen durch das 1. [X.]-ÄndG aufgehoben, gleichzeitig aber festgestellt, dass die in der [X.] vom 1. Januar 1971 bis 31. Juli 1983 erzielten Entgelte (weiterhin) der besonderen Beitragsbemessungsgrenze nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 [X.] unterlägen. Die gegen den Versorgungsträger gerichtete Klage mit dem Ziel einer Entgeltfeststellung ohne Absenkung der Entgelte nach § 6 Abs. 2 [X.] ist vom Sozialgericht (Urteil vom 31. Mai 2002 - [X.] RA 951/00) und vom [X.] Thüringen (Urteil vom 27. März 2006 - L 6 RA 542/02) als unzulässig verworfen worden. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat das [X.] mit Beschluss vom 2. Februar 2007 ([X.] RS 56/06 B) ebenfalls als unzulässig verworfen.

Ab dem 1. Mai 1999 wurde dem Kläger vom Rentenversicherungsträger Regelaltersrente in Höhe von 2.592,36 DM bewilligt (Bescheid vom 5. Mai 1999). Mit Bescheid vom 19. Juni 2000 erfolgte eine Neuberechnung, aufgrund derer sich die Regelaltersrente ab 1. Mai 1999 auf 2.971,64 DM erhöhte. Die auf eine höhere Altersrente gerichtete Klage hat das Sozialgericht mit Urteil vom 31. Mai 2002 abgewiesen. Im Verlauf des Berufungsverfahrens hat der Rentenversicherungsträger aufgrund des erwähnten Bescheids des Versorgungsträgers vom 14. November 2005 die Rente unter Berücksichtigung der höheren Entgelte für die [X.] vom 1. Mai 1969 bis 31. Juli 1970 neu festgestellt und dem Kläger ab dem 1. Mai 1999 eine Regelaltersrente von 2.809,59 DM bewilligt.

In einer Probeberechnung hat die [X.] Bund festgestellt, dass sich ohne Anwendung des § 6 Abs. 2 [X.] ab dem 1. Mai 1999 eine Regelaltersrente in Höhe von 3.141,79 DM ergeben würde.

Das [X.] hat mit Teilurteil vom 25. Februar 2008 die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] insoweit zurückgewiesen, als sie sich nicht gegen die Anwendung des § 6 Abs. 2 [X.] wendet. Im Übrigen hat es mit Beschluss vom selben Tage das Verfahren ausgesetzt und dem [X.] mit der Frage vorgelegt, ob § 6 Abs. 2 Nr. 4 [X.] in der Fassung des [X.]es zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz vom 21. Juni 2005 mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG vereinbar sei. Für die Entscheidung des Rechtsstreits komme es darauf an, ob die vom Rentenversicherungsträger vorgenommene Begrenzung der Arbeitsentgelte des [X.] in der [X.] seiner Tätigkeit als stellvertretender Minister vom 1. Januar 1971 bis 31. Juli 1983, in der er der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates angehört habe, wirksam sei. Die von dem Kläger im früheren Rechtsstreit erfolglos angefochtenen Bescheide des Versorgungsträgers enthielten insoweit keine rechtsverbindlichen, dem Klagebegehren entgegenstehenden Feststellungen; die Entscheidung darüber, welche Leistungsansprüche auf Altersversorgung nach dem [X.] den Zusatz- und Sonderversorgten zustünden, treffe vielmehr ausschließlich der Rentenversicherungsträger, gegen den sich die Klage auch allein richte. Im Weiteren hat sich das [X.] die Ausführungen des [X.] im Vorlagebeschluss vom 9. Juni 2006 zu Eigen gemacht. Es fehlten nachvollziehbare und überprüfbare Kriterien für die unterstellte [X.]der von § 6 Abs. 2 Nr. 4 [X.] erfassten Personengruppe. Zwar sei es durchaus nahe liegend, dass in den höchsten Rängen der [X.] politischer Zuverlässigkeit generell Vorrang vor fachlicher Eignung eingeräumt worden sei, ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte hierfür existierten jedoch nicht. Ebenso wenig gebe es konkrete Anhaltspunkte für sonstige relevante Vorteile, die sich betragsmäßig auf das Arbeitsentgelt und damit auf die Höhe der Versorgungsleistung ausgewirkt hätten.

Zu den Vorlagen haben sich neben den Klägern beider Ausgangsverfahren im Verfahren 1 BvL 9/06 für die Bundesregierung das [X.], der 4. Senat des [X.]s, der [X.] - Bund der Ruhestandsbeamten, Rentner und Hinterbliebenen -, die Initiativgemeinschaft zum Schutz der [X.] Rechte ehemaliger Angehöriger bewaffneter Organe und der Zollverwaltung der [X.] - [X.] e.V. -, der [X.] sowie die [X.] von Bürgerrecht und Menschenwürde e.V. geäußert.

1. Die Kläger meinen, bei § 6 Abs. 2 [X.] handele es sich um rückwirkendes, verfassungswidriges Rentenstrafrecht.

2. Das [X.] führt aus, der Typisierung bei der Neufassung von § 6 Abs. 2 Nr. 4 [X.] habe der Schluss zugrunde gelegen, dass das im Versorgungssystem des [X.] für alle Qualifikationsstufen festgestellte Gesamtkonzept der Selbstprivilegierung erst recht für die höchsten Partei- und Staatsämter gegolten habe. Minister und stellvertretende Minister hätten mit an der Spitze des Kadernomenklatursystems gestanden. Das [X.] sei Ausdruck der führenden Rolle der [X.] gewesen, die mit Positionslisten, in denen praktisch alle in der [X.] zu besetzenden Führungspositionen verzeichnet gewesen seien, die Besetzung dieser Positionen gesteuert habe. Bei anderen Spitzenverdienern habe der Gesetzgeber nicht von einer derartigen Selbstprivilegierung ausgehen müssen. Bereits der demokratisch gewählte Gesetzgeber der [X.] habe die maximale Zusatzversorgung für bestimmte Berufsgruppen durch § 23 Abs. 2 [X.] auf [X.] beschränkt und damit eine Auswahl dahingehend getroffen, dass insbesondere bei Mitarbeitern des Staatsapparates und der Parteien die versorgungsrechtlichen Privilegien mittels einer [X.] eingeschränkt werden sollten. Dagegen sei für eine Reihe von Versorgungssystemen die unveränderte Weiterzahlung der Zusatzversorgungen ohne diese [X.] vorgesehen gewesen, insbesondere für die [X.] der technischen und wissenschaftlichen Intelligenz. Der nach dem Recht der [X.] zustehende Gesamtversorgungsbetrag sei zugleich auch der zum 1. Juli 1990 besitzgeschützte Zahlbetrag gewesen. Die insoweit vom bundes[X.] Gesetzgeber vorgenommenen [X.]en habe das [X.] als Verstoß gegen den [X.] und als mit [ref=fe1b9b1e-cbef-477a-b6e3-517eea11182a]Art. 14 Abs. 1 [X.]] unvereinbar bewertet. Der Gesetzgeber habe damit vor der Verabschiedung des 1. [X.]-ÄndG eine ursprünglich vom Gesetzgeber der [X.] gestaltete Rechtslage zur Fortgeltung und Abschaffung von Privilegien vorgefunden, die durch die Rechtsprechung des [X.]s noch verfestigt gewesen sei. Für Angehörige der technischen und wissenschaftlichen Intelligenz mit [X.], für die das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz zu keinem [X.]punkt Entgeltbegrenzungen vorgesehen habe, habe der Gesetzgeber daher willkürfrei davon ausgehen können, dass diese nicht Teil eines Systems der [X.]gewesen seien.

Auch die Nichteinbeziehung der Mitglieder des Zentralkomitees der [X.] sei aus [X.] gerechtfertigt. Bei dem Zentralkomitee, welches 1989 aus 165 Mitgliedern und 57 Kandidaten bestanden habe, habe es sich um ein Repräsentativorgan gehandelt, in dem hochrangige Partei- und Staatsfunktionäre - sofern Mitglied der [X.] - aus den unterschiedlichsten Berufsgruppen (u.a. Schauspieler, Schriftsteller) bis hin zu verdienten [X.] vertreten gewesen seien. Dementsprechend hätten die [X.] ganz unterschiedlichen Altersversorgungssystemen angehört und ebenso heterogen sei die Höhe der jeweiligen Versorgungen gewesen. Die Mitgliedschaft im Zentralkomitee sei keine konkrete tatbestandliche Voraussetzung für die Gewährung einer besonderen Altersversorgung gewesen, zumal die Mitgliedschaft im Zentralkomitee auch erst nach Abschluss des Berufslebens begründet werden konnte. Das eigentliche Machtzentrum des Zentralkomitees sei das [X.] gewesen. Die dort beschäftigten Spitzenfunktionäre, die auch gegenüber den Ministern weisungsbefugt gewesen seien, würden in § 6 Abs. 2 Nr. 2 [X.] aber ausdrücklich benannt.

3. Der 4. Senat des [X.]s trägt in seiner Stellungnahme vor, die vom Sozialgericht gerügte Ungleichbehandlung der von § 6 Abs. 2 Nr. 4 [X.] betroffenen Personen im Vergleich zu Spitzenfunktionären aus dem Zuständigkeitsbereich der Abteilung Handel, Versorgung und Außenhandel, den Generaldirektoren der VEB und den Kombinatsdirektoren sei gerechtfertigt, weil diese dem wirtschaftlichen und nicht dem parteilich-staatlichen Bereich zuzurechnen seien. Ein Gleichheitsverstoß könne allerdings in der Nichteinbeziehung der Mitglieder des Zentralkomitees der [X.] gesehen werden. Gegenüber den allgemein Rentenberechtigten der [X.] dürfte es hingegen gerechtfertigt sein, die Regierungsmitglieder als Teil eines Systems der Selbstbegünstigung anzusehen und bezüglich der Entgeltbegrenzung gleich zu behandeln, da die Regierungsmitglieder ebenso wie die Parteifunktionäre das System wesentlich gestützt und unterhalten hätten. Würde diese Typisierung für unzulässig gehalten, stünde Art. 3 Abs. 1 GG wohl jeder pauschalierenden und typisierenden Erfassung [X.] der ehemaligen [X.] entgegen.

4. Der [X.] - Bund der Ruhestandsbeamten, Rentner und Hinterbliebenen - ist der Auffassung, § 6 Abs. 2 [X.] sei verfassungswidrig. Die Vorschrift lasse keine Systematik erkennen und stelle die Sekretäre der [X.]-Kreisleitung neben die Mitglieder des Politbüros der [X.], jeden Staatsanwalt in der Generalstaatsanwaltschaft der [X.] neben Mitglieder der Kreiseinsatzleitung. Diese Auflistung werde nur durch den Verdacht zusammengehalten, dass diese Personengruppen für den Staat der [X.] besonders wichtig gewesen seien; dann aber fehlten, wie das Sozialgericht herausgearbeitet habe, wichtige Gruppen. Der Kläger des Ausgangsverfahrens vor dem [X.] habe, wie die bescheinigten Entgelte bewiesen, für seine herausgehobene und verantwortliche Position keine überhöhte, sondern eher eine unterdurchschnittliche Vergütung erhalten, die zudem der allgemeinen Einkommensentwicklung in der [X.] hinterhergelaufen sei. Auf anderweitige Privilegien könne es nicht ankommen, weil allein überhöhte Entgelte maßgeblich seien. Ohne die Kürzung stünde dem Kläger eine monatliche Rente in Höhe von 1.800 Euro zu; dies sei ein Bruchteil dessen, was ein vergleichbarer [X.] [X.] als Pension erhalte.

5. Die [X.] e.V. ist ebenfalls von der Verfassungswidrigkeit von § 6 Abs. 2 [X.] überzeugt. Das Abstellen des Gesetzgebers auf ein Gesamtkonzept der Selbstprivilegierung bei den höchsten Nomenklaturkadern sei unschlüssig, da das [X.] nicht nur den [X.], sondern alle Bereiche der Gesellschaft erfasst habe. Deshalb sei auch der Hinweis, dass in solchen Führungspositionen generell politischer Zuverlässigkeit der Vorrang vor fachlicher Eignung gegeben worden sei, für die daran anknüpfende [X.] ungeeignet; denn dieses Kriterium, in dessen Mittelpunkt die unbedingte Treue zur [X.] gestanden habe, sei für sämtliche Kadernomenklaturen - und nicht nur für die höchsten [X.]n - kennzeichnend gewesen. Es gebe zudem keine Erkenntnisse, dass der von § 6 Abs. 2 [X.] erfasste Personenkreis hinsichtlich seines Einkommens privilegiert gewesen sei.

6. Der [X.] sieht in § 6 Abs. 2 [X.] aus den vom [X.] dargelegten Gründen einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG.

7. Die [X.] von Bürgerrecht und Menschenwürde e.V. führt aus, auch die Neufassung des § 6 Abs. 2 [X.] ignoriere die Aufforderung des [X.]s, Nachweise für überhöhte Entgeltzahlungen an die erfassten Personengruppen zu erbringen. Das Kriterium einer Weisungsbefugnis gegenüber dem [X.] sei nicht nur für den übergroßen Teil der von § 6 Abs. 2 [X.] erfassten Personen unzutreffend, sondern widerspreche auch der Wertneutralität des Rentenrechts und sei ein rechtsstaatswidriges Differenzierungsmerkmal.

Die Vorlagen sind zulässig. Die [X.] bedürfen allerdings der einschränkenden Auslegung (vgl. hierzu [X.] 3, 187 <195 f.>; 24, 220 <224 f.>; 36, 41 <44>; 56, 1 <11>). Eine solche Beschränkung ist zulässig, wenn die zu prüfende Vorschrift nach ihrem Wortlaut und Sinngehalt zwischen verschiedenen Tatbeständen, beispielsweise zwischen verschiedenen Personengruppen, unterscheidet (vgl. [X.] 36, 41 <44>). Die vorlegenden Gerichte stellen die Vorschrift des § 6 Abs. 2 [X.] insgesamt zur Überprüfung durch das [X.]. [X.] ist jedoch in beiden Verfahren nur [[X.]-078d-4491-b33c-2e5813166a9a]§ 6 Abs. 2 Nr. 4 [X.][/ref]. Denn die Kläger waren Minister und stellvertretende [X.] [X.]; andere Funktionen, welche in § 6 Abs. 2 [X.] genannt werden, haben sie nicht ausgeübt.

§ 6 Abs. 2 Nr. 4 [X.] in der Fassung des [X.] zur Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom 21. Juni 2005 ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

1. Der Gesetzgeber hat seinen Ausgestaltungsauftrag im Rahmen des Art. 14 GG in nicht zu beanstandender Weise erfüllt. Den in der [X.] begründeten Rentenansprüchen und Rentenanwartschaften aus Zusatz- und [X.]n kommt verfassungsrechtlicher Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG mit der Maßgabe zu, dass ungerechtfertigte Leistungen abgeschafft und überhöhte Leistungen abgebaut werden dürfen. Diesen Eigentumsschutz erlangen Rentenansprüche und Rentenanwartschaften nur in dem Umfang, den sie aufgrund der Regelungen des [X.] erhalten haben (vgl. [X.] 100, 1 <37>). Der [X.] hat in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H - Gesetzliche Rentenversicherung Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe b Satz 3 Ziffer 1 dem Gesetzgeber einen Gestaltungsauftrag gegeben, den der Gesetzgeber mit § 6 Abs. 2 [X.] in der Fassung des [X.] zur Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom 21. Juni 2005 in mit Art. 14 GG vereinbarer Weise erfüllt hat.

Dem Gesetzgeber kommt bei der Neuordnung sozialrechtlicher Rechtsverhältnisse im Zusammenhang mit der [X.] und insbesondere bei der Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Überführung der im [X.]erworbenen Ansprüche und Anwartschaften ein besonders großer Gestaltungsspielraum zu (vgl. [X.] 100, 1 <38>; 100, 59 <94 f.>). Er ist berechtigt, Rentenansprüche und Rentenanwartschaften zu beschränken, Leistungen zu kürzen und Ansprüche und Anwartschaften umzugestalten, sofern dies einem [X.], insbesondere der Abschaffung ungerechtfertigter und dem Abbau überhöhter Leistungen, dient und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt. Er darf dabei an Differenzierungen anknüpfen, die schon der mit den Verhältnissen vertraute Gesetzgeber der [X.] zur Grundlage von Entgeltkürzungen gemacht hat, und sie weiterführen (vgl. [X.] 100, 138 <193 f.>). Denn eine uneingeschränkte und bedingungslose Berücksichtigung der tatsächlichen Arbeitsverdienste bei der Versorgungsüberleitung war bereits von der [X.] nicht gewollt (vgl. [X.] 100, 59 <93>). Dabei kann auch berücksichtigt werden, dass die Empfänger von Zusatz- und [X.] grundsätzlich weniger schutzbedürftig als die sonstigen Rentner sind (vgl. [X.] 100, 104 <132>). Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers verengt sich in dem Maß, in dem die Rentenansprüche und Rentenanwartschaften durch den personalen Bezug des Anteils eigener Leistung des Versicherten geprägt sind (vgl. [X.] 100, 1 <38>). Zur Bestimmung, wann eine überhöhte Leistung vorliegt, kann der Gesetzgeber an die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Versorgungssystem oder an die Höhe des Arbeitsentgelts anknüpfen, falls dafür eine Tatsachengrundlage besteht (vgl. [X.] 100, 59 <93 f.>). Er braucht beim Abbau überhöhter Leistungen nicht an der Beitragsbemessungsgrenze haltzumachen, da ungerechtfertigte Privilegien auch im normalen Streubereich der Gehälter unterhalb dieser Grenze vorkommen können (vgl. [X.] 100, 59 <94>).

2. Bereits im Staatsvertrag zwischen der [X.] und der [X.] war vorgesehen, Leistungen aufgrund von Sonderregelungen mit dem Ziel zu überprüfen, ungerechtfertigte Leistungen abzuschaffen und überhöhte Leistungen abzubauen (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Staatsvertrag). Dementsprechend wurde noch vom letzten, demokratisch gewählten Gesetzgeber der [X.] durch § 23 Abs. 2 [X.] bestimmt, dass zusätzliche Versorgungen unter anderem aus dem Versorgungssystem für Mitarbeiter des Staatsapparates ab dem 1. Juli 1990 maximal in Höhe von 1.500 DM gezahlt werden durften, die [X.] des § 23 Abs. 1 [X.] für dieses als besonders "systemnah" angesehene Versorgungssystem also nicht gelten sollte. Der [X.] vom 31. August 1990 wiederholte dann in Bezug auf die Ansprüche und Anwartschaften aus Sonder- und [X.]n die Maßgabe, "ungerechtfertigte Leistungen abzuschaffen und überhöhte Leistungen abzubauen" sowie eine Besserstellung gegenüber vergleichbaren Ansprüchen aus anderen öffentlichen Versorgungssystemen zu verhindern (Anlage 2 Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe b Satz 3 EV). Damit wurden die durch den [X.] grundsätzlich anerkannten Ansprüche und Anwartschaften aus den Zusatz- und [X.]n von vornherein nur in einem vom Gesetzgeber näher zu bezeichnenden Maß in die Eigentumsordnung des Grundgesetzes überführt. Der Gesetzgeber durfte die generelle Wertung des Gesetzgebers der [X.] aufgreifen und weiterführen (vgl. [X.] 100, 138 <193 f.>).

3. Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 [X.] alter Fassungen verstieß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil die Regelung an Merkmale anknüpfte, die allein nicht als Indikatoren für ein überhöhtes Entgelt ausreichten (vgl. [X.] 100, 59 <98>; ebenso später [X.] 111, 115 <138 ff.>).

Mit § 6 Abs. 2 [X.] in der Fassung des 1. [X.]-ÄndG knüpft der Gesetzgeber nunmehr sowohl an die Zugehörigkeit zu einem zusätzlichen Versorgungssystem als auch an die Ausübung bestimmter leitender Funktionen im [X.] an. Auf das frühere Tatbestandsmerkmal einer bestimmten [X.] hat der Gesetzgeber dagegen verzichtet. Damit entfällt die Notwendigkeit, der gesetzlichen Regelung tatsächliche Erhebungen zu Lohn- und Gehaltsstrukturen in der [X.] zugrunde zu legen.

Die Kürzung auf das Durchschnittsentgelt wird in den Gesetzesmaterialien zum einen damit gerechtfertigt, dass diejenigen, welche eine Weisungsbefugnis gegenüber dem [X.] gehabt hätten, rentenrechtlich nicht besser stehen dürften als die Mitarbeiter der [X.] selbst, deren Verdienste nach § 7 [X.] pauschal auf das [X.]-Durchschnittsentgelt gekürzt würden; zum anderen stützt der Gesetzgeber die Kürzung auf ein System der Selbstprivilegierung der Personen auf der höchsten Stufe des Kadernomenklatursystems der [X.] (vgl. BTDrucks 15/5314, [X.], 4; 15/5488, [X.]), dessen Fortsetzung im Rentenrecht er verhindern will.

a) Eine Weisungsbefugnis gegenüber dem [X.] ist als Rechtfertigung für eine Kürzung des berücksichtigungsfähigen Entgelts der von § 6 Abs. 2 Nr. 4 [X.] erfassten Personengruppe (Minister, stellvertretender Minister oder stimmberechtigtes Mitglied von Staats- oder Ministerrat oder als ihre jeweiligen Stellvertreter) ungeeignet. Dies folgt aus den unbeanstandet gebliebenen Feststellungen des [X.], wonach die Mitglieder des Ministerrats der [X.] - abgesehen von dem Minister für [X.] - keine Weisungsbefugnis gegenüber der [X.] hatten.

b) Die Rechtfertigung der Entgeltkürzungen durch § 6 Abs. 2 [X.] mit dem Anliegen, ein rentenrechtliches Fortwirken des Systems der Selbstprivilegierung zu verhindern, hält dagegen verfassungsrechtlicher Überprüfung stand. Insbesondere ist die durch § 6 Abs. 2 Nr. 4 [X.] vorgenommene Anknüpfung an bestimmte und durchweg sehr eng begrenzte Funktionen in Führungspositionen des [X.] [X.] ein geeignetes Kriterium, um der Vorgabe des [X.] zu entsprechen, überhöhte Anwartschaften abzubauen (vgl. [X.] 100, 59 <98>; 100, 138 <176>).

Während der Gesetzgeber im Bestreben, überhöhte Anwartschaften abzubauen, wegen der Sonderstellung des [X.] die Mitarbeiter der [X.] mit der Begrenzungsregelung des § 7 [X.] unterschiedslos ohne Differenzierung nach der ausgeübten Tätigkeit erfassen konnte (vgl. [X.] 100, 138 <179>), würde eine entsprechende Regelung für alle Mitarbeiter des [X.] indessen zu weit gehen. Dementsprechend sieht das neue Regelungskonzept des § 6 Abs. 2 [X.] durchweg eine sehr enge Begrenzung auf Personen vor, die im [X.] der [X.] an wichtigen Schaltstellen tätig waren. Bei dem von [ref=2fcde038-08b9-4f74-87f1-4fc1ce04e47e]§ 6 Abs. 2 Nr. 4 [X.][/ref] erfassten Personenkreis im Besonderen handelt es sich um eine kleine Gruppe von Personen in höchsten staatlichen Leitungsfunktionen, bei der der Gesetzgeber - dem letzten, demokratisch gewählten Gesetzgeber der [X.] folgend - davon ausgehen kann, dass jedenfalls sie einkommens- und versorgungsseitig von einem System der Selbstprivilegierung profitierten.

In Bezug auf die Sonderregelung des § 6 Abs. 3 [X.] in der Fassung durch das [X.] hat das [X.] es offen gelassen, ob der Gesetzgeber daran anknüpfen durfte, dass die erfassten Personen "Förderer" des Systems waren, die durch ihre besondere Stellung zur Stärkung oder Aufrechterhaltung des Staats- oder Gesellschaftssystems der [X.] beitrugen (vgl. [X.] 100, 59 <100>). Für den in § 6 Abs. 2 [X.] neuer Fassung wesentlich enger und zielgenauer gefassten Personenkreis mit im Staats- und Parteiapparat der [X.] herausgehobener Funktion ist diese Frage zu bejahen.

§ 6 Abs. 2 [X.] ist eine zulässige Ausgestaltung des Renteneigentums der betroffenen Personen. Die an die Ausübung einer Funktion nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 [X.] (Minister, stellvertretender Minister oder stimmberechtigtes Mitglied von Staats- oder Ministerrat oder als ihre jeweiligen Stellvertreter) anknüpfende Entgeltbegrenzung ist geeignet, den [X.] zu erreichen. In Bezug auf diesen eng gefassten Personenkreis ist der vom [X.] geforderte Schluss des Gesetzgebers gerechtfertigt, dass "diese Personengruppen bei generalisierender Betrachtungsweise leistungsfremde, politisch begründete und damit überhöhte Arbeitsverdienste bezogen haben" (vgl. [X.] 100, 59 <96>). Dass der Gesetzgeber gegenüber spezifisch eingegrenzten Gruppen im Blick auf deren allgemein privilegierte Sonderstellung in der [X.] ohne langwierige Ermittlungen des Gesetzgebers zu deren Beschäftigungs- und Qualifikationsstruktur sowie zur Struktur des von dieser Gruppe erzielten [X.] zu solchen Rentenkürzungen befugt sein kann, widerspricht den Anforderungen des [X.]s an eine auf hinreichende Tatsachen gegründete Differenzierung nicht (vgl. [X.] 100, 138 <179 f.>).

c) Der Einwand, bei den Entgeltbegrenzungen des § 6 Abs. 2 [X.] handele es sich um ein vom bundes[X.] Gesetzgeber verfügtes "Rentenstrafrecht" und die Regelung sei deshalb keine zulässige Ausgestaltung des Eigentums, geht fehl. Noch vor dem Inkrafttreten des [X.]s hat der demokratisch gewählte Gesetzgeber der [X.] durch den Staatsvertrag vom 18. Mai 1990 und die [X.] vom 28. Juni 1990 verdeutlicht, dass er bestimmte, unter den Bedingungen der Diktatur begründete staatliche Bevorzugungen im Bereich der Zusatz- und [X.] gerade nicht aufrechterhalten wollte, und deshalb die Versorgungsansprüche von [X.] mit Ansprüchen aus systemnahen Zusatz- und [X.]n, in denen es nach seinen Erkenntnissen strukturelle Entgeltüberhöhungen gegeben hatte, auf bestimmte Höchstbeträge beschränkt (vgl. [X.] 100, 138 <193 f.>). Das hat gerade die Mitarbeiter des Staatsapparates betroffen. Nur in dieser modifizierten Form sind die Rentenansprüche und -anwartschaften aufgrund ihrer Anerkennung durch den [X.]sgesetzgeber in den Geltungsbereich des Grundgesetzes als Rechtspositionen eingetreten (vgl. [X.] 100, 1 <38>). An die Differenzierungen des mit den Verhältnissen vertrauten Gesetzgebers der [X.] hat der bundesdeutsche Gesetzgeber bei der Gestaltung des Übergangsrechts anknüpfen dürfen (vgl. [X.] 100, 138 <194>). § 6 Abs. 2 [X.] sanktioniert nicht früheres Verhalten der Betroffenen durch Kürzung von Renten, sondern versagt die Fortschreibung von Vorteilen aus dem System der [X.] im Rentenrecht der [X.]. Insoweit knüpft er freilich an eine besondere Verantwortung für das Regime der [X.] an. Bezogen auf einen derart spezifischen und eng beschränkten Personenkreis von Leistungsverantwortlichen ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

d) § 6 Abs. 2 Nr. 4 [X.] erfasst Funktionen auf höchster Staatsebene, bei denen in typisierender Betrachtungsweise der Schluss gerechtfertigt ist, dass die Position entscheidend durch Parteilichkeit und [X.] erlangt wurde und die gewährte Besoldung und Versorgung eben diese honorierte.

Die Bedeutung der Kriterien Regimetreue und politische Zuverlässigkeit zeigt sich in der Einbindung der [X.] [X.] in das System der Überwachung und Informationsbeschaffung des [X.]. So stellte das [X.] bei seinen Ermittlungen fest, dass der Status des [X.] als "Geheimer Informator" mit seiner Ernennung zum Minister 1953 beendet wurde, weil - so der Vermerk in der Akte des [X.] - "die Verbindung zu ihm auch offiziell bestehen kann". Bei seiner Befragung durch das [X.] hat der Kläger die enge Zusammenarbeit zwischen seinem Ministerium und dem [X.] näher dargelegt und ausgeführt, dass er selbst regelmäßig Kontakt mit dem für das Ministerium zuständigen Führungsoffizier der [X.] hatte. Zwar war der Kläger nicht weisungsbefugt gegenüber den Mitarbeitern des [X.]. Er arbeitete aber als Minister eng mit diesem zusammen, was seine zuvor geheime Informantentätigkeit zu einer offiziellen machte.

Die von § 6 Abs. 2 Nr. 4 [X.] erfassten Personen, welche an der Spitze der staatlichen Verwaltung standen, haben diese Position aufgrund einer Berufung durch das Politbüro der [X.] erhalten, bei der die Auswahl in erster Linie nach politisch-ideologischen Kriterien erfolgte (zur zentralen Rolle des Politbüros der [X.] bei der Besetzung von Staatsfunktionen vgl. auch BGHSt 45, 270 <281 f.>). Gleichzeitig ist mit der Berufung in diese Position die Teilhabe an einem System vielfältiger Vergünstigungen verbunden gewesen, von dem der Durchschnittsbürger ausgeschlossen war. Die Funktion eines Ministers oder stellvertretenden Ministers war mit einer Selbstbegünstigung verbunden, die sich nicht allein in der [X.] spiegelt. Das lässt sich etwa den Äußerungen des [X.] vor dem [X.] bei seiner persönlichen Anhörung vor diesem Gericht entnehmen. Danach hatte er Anspruch auf Wohnungsversorgung aus dem Kontingent des Ministerrates, die Möglichkeit der Pacht eines Gartengrundstücks, Zugang zu Instandhaltungs- und Dekorationsarbeiten seitens der Wirtschaftsbetriebe des Ministerrats, Ferienaufenthalte in Ferienheimen der Regierung und Gesundheitsversorgung in den Krankenhäusern der Regierung.

Dieser Befund trägt im Rahmen des hier besonders weiten Einschätzungsermessens die Annahme des Gesetzgebers, dass unabhängig von der persönlichen und fachlichen Eignung im Einzelfall, die an solche Führungskräfte der [X.] gezahlten Entgelte zu einem gewissen Teil nicht als durch Leistung erworben, sondern als Belohnung für politische Anpassung und unbedingte Erfüllung des Herrschaftsanspruchs der [X.] anzusehen sind. Er darf deshalb in Umsetzung des [X.], dass ungerechtfertigte Leistungen abzuschaffen und überhöhte Leistungen abzubauen sind, solche politisch motivierten Einkommensteile bei der Überführung der Renten und Anwartschaften in das Rentensystem der [X.] ohne Verstoß gegen Art. 14 GG von der Berücksichtigung ausschließen. Die durch die Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Mitarbeiter des Staatsapparates nachgewiesene Systemnähe und darüber hinaus noch die im Staatsapparat erreichte Höhe im System sind zusammengenommen hinreichende Anknüpfungspunkte für die typisierende Rentenbegrenzung des Gesetzgebers wegen überhöhter Honorierung.

Die durch § 6 Abs. 2 Nr. 4 [X.] bewirkte Rentenkürzung, die nur die [X.]en einer Tätigkeit in weit herausgehobener Stellung als Minister bzw. stellvertretender Minister erfasst, ist nicht unverhältnismäßig, da auch die nach der Kürzung verbleibenden Renten der Kläger immer noch erheblich über der Durchschnittsrente eines früheren Bürgers der [X.] liegen.

1. Der allgemeine Gleichheitssatz ist nicht verletzt. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt aber das Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. [X.] 87, 1 <36>; 92, 53 <68 f.>; 95, 143 <154 f.>; 96, 315 <325>; stRspr). Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal ergeben sich dabei unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an [X.]reichen. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Allerdings setzt eine zulässige Typisierung voraus, dass diese Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl. [X.] 84, 348 <360>; 87, 234 <255 f.>; stRspr), lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. [X.] 63, 119 <128>; 84, 348 <360>; 117, 1 <31>; 120, 1 <30>).

2. § 6 Abs. 2 [X.] führt zu einer Benachteiligung von Personengruppen, zu denen die Kläger der Ausgangsverfahren gehören, gegenüber Rentnern aus dem Beitrittsgebiet, deren tatsächlich erzielte Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen bei der Rentenberechnung nur durch die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung gekappt werden.

Allerdings sind jene Rentner, die nur in der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung versichert waren, lediglich formal bessergestellt. Zwar sind bei ihnen die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigungsfähig. Wegen der typischerweise niedrigeren Löhne und Gehälter in der [X.] erreicht der "[X.]" die Beitragsbemessungsgrenze jedoch regelmäßig tatsächlich nicht.

Besser gestellt sind aber Rentner, die einem der Zusatz- und [X.] der [X.] angehörten, jedoch keine der in § 6 Abs. 2 [X.] genannten Funktionen innehatten und damit nicht in den Kürzungsmechanismus dieser Bestimmung einbezogen werden. Auch bei ihnen werden die erzielten Arbeitsentgelte bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.

3. Die Benachteiligung der in § 6 Abs. 2 [X.] genannten Personengruppen ist durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt. Das mit der Begrenzungsregelung verfolgte Ziel ist einsichtig und legitim (a), die angegriffene Regelung typisiert nicht in unzulässiger Weise (b).

a) Die Begrenzungsregelung des § 6 Abs. 2 [X.] hat - wie auch seine Vorgängervorschrift - das Ziel, überhöhte Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen bestimmter Personengruppen aus Tätigkeiten, in denen diese im Vergleich mit anderen Personengruppen bei typisierender Betrachtung einen erheblichen Beitrag zur Stärkung oder Aufrechterhaltung des politischen Systems der [X.] geleistet haben, nicht in vollem Umfang in die Rentenversicherung zu übernehmen und bei der künftigen [X.] Sicherung fortwirken zu lassen (vgl. BTDrucks 12/4810, S. 20 f.). Dieses Ziel ist ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers (vgl. [X.] 100, 59 < 92 f.>). Die Vorschrift dient der Umsetzung der in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe b Satz 3 EV für den Gesetzgeber enthaltenen Vorgabe, im Zusammenhang mit der Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Versorgungssystemen der [X.] zu überprüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dort erzielte Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen die Gewährung einer Rente nach den Vorschriften des [X.] rechtfertigen (vgl. [X.] 197/91, [X.]13; BTDrucks 12/405, [X.]13).

b) Auch die vom Gesetzgeber in § 6 Abs. 2 [X.] gewählte Typisierung ist nicht zu beanstanden.

aa) In Bezug auf die Vergleichsgruppe der allgemein Rentenberechtigten, die nur theoretisch bessergestellt sind, kann der Gesetzgeber hinsichtlich der in § 6 Abs. 2 Nr. 4 [X.] aufgeführten Personengruppen typisierend annehmen, dass anders als für normale Arbeitnehmer ihr Arbeitsentgelt nicht allein eine entsprechende Arbeitsleistung honorierte, sondern das Entgelt unter den Bedingungen der absoluten Parteiherrschaft der [X.] zu einem erheblichen Teil eine Belohnung für Anpassung und Linientreue gewesen ist. Solche Prämien für [X.] konnte der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise auf das durch Arbeit und Leistung gerechtfertigte Maß begrenzen (vgl. [X.] 100, 59 <93>; 100, 138 <178 f.>).

bb) Auch in Bezug auf die sonstigen Angehörigen von Zusatz- und [X.]n, die nicht dem Kürzungsmechanismus des § 6 Abs. 2 [X.] unterworfen werden, typisiert die angegriffene Regelung nicht in unzulässiger Weise. Zwar schließt die Zugehörigkeit zu bestimmten Versorgungssystemen nicht von vornherein den Tatbestand eines überhöhten Entgelts aus (vgl. [X.] 100, 59 <93>). Andererseits kann aber nicht generell davon ausgegangen werden, dass die Einbeziehung in eines der Zusatz- oder [X.] stets mit der Zahlung überhöhter, nicht leistungsgerechter Entgelte einhergegangen ist. Eine solche Annahme verbietet sich schon wegen der Vielzahl und Unterschiedlichkeit der in die Zusatz- und [X.] einbezogenen Berufs- und Personengruppen, welche hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates ebenso umfasste wie die Angehörigen der wissenschaftlichen und technischen Intelligenz, Ärzte und Zahnärzte mit eigener Praxis, Pädagogen und Hochschulprofessoren sowie künstlerisch Beschäftigte des [X.], [X.] und [X.].

cc) Der Kritik des [X.] an der [X.] des Katalogs in § 6 Abs. 2 [X.], mit dem der Gesetzgeber sein gewähltes Ordnungsprinzip verletzt habe, weil § 6 Abs. 2 [X.] nur einen kleinen Teil des Führungspersonals erfasse, ohne dass ein sachlicher Grund erkennbar sei, warum nur diese Personengruppen ausgewählt wurden, ist nicht zu folgen. Der Gesetzgeber war berechtigt, die Entgeltkürzungen auf die in § 6 Abs. 2 [X.] genannten Personengruppen zu beschränken, ohne hierbei gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu verstoßen.

Das [X.] hat dem Gesetzgeber einen besonders großen Gestaltungsspielraum bei der einigungsbedingten Überleitung von [X.]-Renten zugestanden. Mit § 6 Abs. 2 [X.] knüpft der Gesetzgeber an die Ausübung bestimmter herausgehobener Funktionen innerhalb des Parteiapparates der [X.] und des [X.] [X.] an, bei denen in typisierender Weise der Schluss gerechtfertigt ist, dass den Inhabern dieser Funktionen Entgelte gezahlt worden sind, die teilweise nicht leistungsbezogen waren, sondern Prämien für [X.] darstellten.

Der Gesetzgeber durfte sich in § 6 Abs. 2 [X.] auf die Personengruppen beschränken, die im politischen System der [X.] in ihrer herausgehobenen Position leicht und zweifelsfrei als besondere Nutznießer dieses Systems zu identifizieren waren. Selbst wenn er in die Regelung in zulässiger Weise auch weitere Mitglieder des Zentralkomitees der [X.] hätte einbeziehen können, ist seine engere Grenzziehung nicht zu beanstanden. Beschränkt sich der Gesetzgeber darauf, die Rentenhöhe nur solcher Personengruppen zu begrenzen, die unzweifelhaft von ungerechtfertigten Vorteilen profitiert haben, so ist sein Gestaltungsspielraum weiter als im umgekehrten Fall der Regelungserstreckung auf einen großen Personenkreis, bei der die Gefahr besteht, auch Personen zu erfassen, deren höhere Leistungen gerechtfertigt sind. Schon die beiden vom [X.] beanstandeten Versuche des Gesetzgebers, eine verfassungskonforme Abgrenzung des von der Rentenbegrenzung betroffenen Personenkreises zu schaffen, zeigen, dass er sich hier in einem höchst komplexen und unübersichtlichen Regelungsbereich bewegt, in dem Härten nur unter großen Schwierigkeiten vermeidbar sind. Um dennoch den Auftrag des [X.]s, ungerechtfertigte Leistungen abzuschaffen und überhöhte Leistungen abzubauen, zu erfüllen, hat der Gesetzgeber den Kreis derjenigen, bei denen derartige ungerechtfertigte und überhöhte Leistungen anzunehmen sind, nochmals deutlich eingegrenzt. Es ist insofern nicht zu beanstanden, dass er eine besondere Systemnähe und damit verbundene ungerechtfertigte [X.] nur bei Trägern höchster Funktionen im unmittelbaren Bereich der Exekutive angenommen und auf diese Rentenbegrenzung beschränkt hat, während er Personen aus dem Bereich der Legislative, der anderen in der [X.] vertretenen Parteien oder leitender Wirtschaftsfunktionäre in § 6 Abs. 2 [X.] davon ausgenommen hat.

Die Generaldirektoren und Kombinatsdirektoren wie auch die "besonders hervorragenden Spezialisten" waren nicht in das Versorgungssystem der Mitarbeiter des Staatsapparates, sondern in das Altersversorgungssystem der technischen Intelligenz einbezogen. Während für das Zusatzversorgungssystem der Mitarbeiter des Staatsapparates noch zu [X.]-[X.]en durch § 23 Abs. 2 [X.] eine [X.] auf 1.500 DM eingeführt wurde, galt dies für die [X.] der technischen Intelligenz wie auch der wissenschaftlichen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 4 zum [X.] ) nicht. Die Renten der Angehörigen dieser Systeme waren nach dem Willen des demokratisch gewählten Gesetzgebers der [X.] keinen Zahlungsbegrenzungen unterworfen. Den späteren Versuch des Gesetzgebers der [X.], durch § 10 Abs. 1 Satz 2 [X.] auch für diese Versorgungssysteme eine [X.] auf 2.010 DM bzw. später auf 2.700 DM zu erreichen, hat das [X.] mit Urteil vom 28. April 1999 für mit Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig erklärt (vgl. [X.] 100, 1 <47 ff.>).

Für die Angehörigen der [X.] der technischen und wissenschaftlichen Intelligenz sah § 6 [X.] zu keinem [X.]punkt Begrenzungen des zu berücksichtigenden Einkommens auf Werte unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze vor. Angesichts dessen bestand, wie die Bundesregierung nachvollziehbar ausführt, für den Gesetzgeber des Jahres 2005 bei der Neufassung von § 6 Abs. 2 [X.] durch das [X.] zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz kein Anlass, erstmals die Verdienste dieser Berufsgruppen zu begrenzen. In Bezug auf die "besonders hervorragenden Spezialisten", welche nach der "Verordnung über die Erhöhung des Arbeitslohnes für qualifizierte Arbeiter in den wichtigsten Industriezweigen vom 28. Juni 1952" (GBl [X.] vom 2. Juli 1952, [X.]) Gehälter [X.] erreichen konnten, liegt es nahe, dass ihnen derart hohe Gehälter nur gezahlt wurden, weil ihre Arbeitsleistung für die Volkswirtschaft der [X.] unentbehrlich war. Nicht ihre Nichterfassung in § 6 Abs. 2 [X.] ist insofern problematisch, vielmehr wäre es ihre Einbeziehung.

Meta

1 BvL 9/06, 1 BvL 2/08

06.07.2010

Bundesverfassungsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvL

vorgehend SG Berlin, 9. Juni 2006, Az: S 35 RA 5653/97 W05, Vorlagebeschluss

Art 100 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 6 Abs 2 Nr 4 AAÜG vom 21.06.2005, Anl 5 AAÜG, AAÜGÄndG 1, § 80 Abs 2 S 1 BVerfGG, Anlage II Kap VIII H EinigVtr, Anlage II Kap VIII H III Nr 9 Buchst b S 3 Ziff 1 EinigVtr, § 23 Abs 2 RAnglG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 06.07.2010, Az. 1 BvL 9/06, 1 BvL 2/08 (REWIS RS 2010, 5146)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5146 BVerfGE 126, 233-268 REWIS RS 2010, 5146

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