Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.01.2018, Az. 3 C 3/16

3. Senat | REWIS RS 2018, 15038

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Gegenstand

Voraussetzungen für die hypothetische Einbeziehung politisch Verfolgter in ein Zusatzversorgungssystem der DDR


Leitsatz

In der DDR politisch Verfolgte können die Feststellung ihrer hypothetischen Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der DDR (hier: AVItech) nach § 22 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. c BerRehaG nicht aufgrund einer fingierten Versorgungsanwartschaft nach § 1 AAÜG beanspruchen, wenn sie vor dem nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts maßgeblichen Stichtag (30. Juni 1990) aus der DDR ausgereist sind.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt im Wege der beruflichen Rehabilitierung die Anerkennung einer Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz der [X.] (AVItech).

2

Der Kläger war bis zum 10. Juni 1986 als Diplom-Ingenieur beim [X.] beschäftigt. Dieses Beschäftigungsverhältnis musste er nach der Stellung eines [X.] kündigen. Bis zu seiner Ausreise in die [X.] am 24. Februar 1988 war er als Hausmeister tätig. In der [X.] wurde er mit [X.] vom 23. September 1997 als Verfolgter im Sinne des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes anerkannt. Für die festgesetzte Verfolgungszeit (11. Juni 1986 bis 24. Februar 1988) wird er in der Rentenversicherung der Angestellten als Diplom-Ingenieur, Qualifikationsgruppe 1 (Hochschulabsolventen) im Bereich 7 (Elektrotechnik/Elektronik/Gerätebau) geführt.

3

Am 10. August 2009 beantragte der Kläger unter Berufung auf Rechtsprechung des [X.] zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz zusätzlich die Feststellung seiner Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz für die Verfolgungszeit. Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 14. November 2013 ab. Der Kläger begehre ein Wiederaufgreifen des Rehabilitierungsverfahrens, für das Gründe nach § 51 Abs. 1 VwVfG nicht vorlägen. Belege für eine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem habe er nicht vorgelegt. Die zitierte Rechtsprechung des [X.] (Urteil vom 24. März 1998 - [X.] R) zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz sei nicht einschlägig. Die Voraussetzungen der vom [X.] entwickelten so genannten fingierten Versorgungszusage seien nicht erfüllt.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, die Rehabilitierungsbescheinigung unter Wiederaufgreifen des Verfahrens um die Feststellung zu ergänzen, dass der Kläger für den Zeitraum vom 11. Juni 1986 bis 2. Oktober 1990 fiktiv in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz einzubeziehen sei, mit Urteil vom 18. November 2014 abgewiesen. Der Kläger sei zu keinem Zeitpunkt tatsächlich in das Zusatzversorgungssystem einbezogen worden. Er habe nach der Rechtsprechung des [X.] auch keinen Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung, das [X.] gebe keine weitergehenden Ansprüche.

5

Mit der vom [X.] wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, er habe in der [X.] eine Beschäftigung ausgeübt, die vom Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz erfasst werde. Auf die tatsächliche Ausübung dieser Beschäftigung (auch) am 30. Juni 1990 komme es nicht an, denn sie werde durch das Berufliche Rehabilitierungsgesetz als kausale Folge seiner politischen Verfolgung fingiert. Die Bestandskraft der Rehabilitierungsbescheinigung stehe der Feststellung seiner Zugehörigkeit nicht entgegen, weil die Bescheinigung keine Entscheidung über seine Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem enthalte. Dass sich die einschlägige Rechtsprechung des [X.] zu seinen Gunsten geändert habe, habe er erst nach Erlass der Rehabilitierungsbescheinigung im Juli 2009 erfahren.

6

Der Kläger beantragt,

das Urteil des [X.] vom 18. November 2014 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 14. November 2013 zu verpflichten, das Verfahren wiederaufzugreifen und die Rehabilitierungsbescheinigung des Beklagten vom 23. September 1997 um die Feststellung der Zugehörigkeit des [X.] zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz der [X.] für den Zeitraum vom 11. Juni 1986 bis 24. Februar 1988 zu ergänzen.

7

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Er verteidigt das klageabweisende Urteil. Die Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem werde im Falle des [X.] nicht fingiert, weil er keine Versorgungszusage gehabt habe und auch ohne die Verfolgung nicht in ein Zusatzversorgungssystem übernommen worden wäre. Am maßgeblichen Stichtag 30. Juni 1990 seien nicht alle Tatbestandsvoraussetzungen der Versorgungsordnung erfüllt gewesen.

9

Der Vertreter des [X.] beim [X.] beteiligt sich am Verfahren und unterstützt das Vorbringen des Beklagten. Die vom [X.] gestellten Anforderungen an die Anwendbarkeit des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes bei fehlender Versorgungszusage seien beim Kläger nicht gegeben, weil dieser die versorgungsberechtigte Beschäftigung bereits vor dem Stichtag 30. Juni 1990 nicht mehr ausgeübt habe. Die fehlende Voraussetzung werde auch nicht durch das Berufliche Rehabilitierungsgesetz ersetzt. Dazu sei eine Bescheinigung erforderlich, in der gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. [X.] die tatsächliche oder ohne die Verfolgung gegebene Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem für die festgestellten Verfolgungszeiten nach § 2 [X.] enthalten sei. Eine fiktive Einbeziehung setze voraus, dass dem Kläger in der [X.] zum Stichtag ein Anspruch auf Einbeziehung zugestanden habe, der ihm verfolgungsbedingt verwehrt worden sei. Dies sei wegen der Übersiedlung des [X.] vor dem Stichtag nicht der Fall gewesen. Das Gesetz verschaffe aber keinen nachträglichen Zugang zu einem Zusatzversorgungssystem, das den Beschäftigten unabhängig von einer politischen Verfolgung aufgrund der restriktiven Einbeziehungspraxis der [X.] vorenthalten worden sei. Es diene nicht dem Ausgleich systembedingter beruflicher Benachteiligungen in der [X.].

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis ohne [X.] entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung einer Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem [X.] hat.

1. Nach § 17 i.V.m. § 22 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. [X.] hat die Rehabilitierungsbescheinigung Angaben zu enthalten "über die tatsächliche oder ohne die Verfolgung gegebene Zugehörigkeit [des Verfolgten] zu einem zu benennenden Zusatz- oder Sonderversorgungssystem". Dieser Vorschrift sind zugleich - über § 1 [X.] hinausgehend - die Voraussetzungen für die Aufnahme der entsprechenden Zugehörigkeitsfeststellung zu entnehmen.

a) Der Kläger war zu keinem Zeitpunkt tatsächlich in das Zusatzversorgungssystem [X.] einbezogen. Ob die Einbeziehung erfolgt war, richtet sich nach dem Rentenrecht der [X.]. Die Einbeziehung in das [X.] richtete sich nach der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben - VO-[X.] - vom 17. August 1950 (GBl. [X.] S. 844) und der hierzu erlassenen [X.] - vom 24. Mai 1951 (GBl. [X.] [X.]). Danach wurden Versorgungsberechtigte aus dem Kreis der technischen Intelligenz entweder auf Grund eines Einzelvertrags (§ 1 Abs. 3 der [X.]) oder durch eine Versorgungszusage (§ 3 Abs. 5 der [X.]) in die [X.] einbezogen (vgl. BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - [X.] RS 17/09 R - juris Rn. 17 m.w.N.).

Der Kläger ist nicht in dieser Weise einbezogen worden. Das hat das Verwaltungsgericht verbindlich festgestellt (§ 137 Abs. 2 VwGO) und ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Damit erübrigt sich die Prüfung, ob er wegen einer Verfolgungsmaßnahme aus diesem Zusatzversorgungssystem ausgeschieden ist, die Zugehörigkeitsfeststellung mithin auf den [X.] erstreckt werden muss (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 1 [X.]).

b) Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger ohne die Verfolgung zu einem bestimmten Zeitpunkt in das [X.] einbezogen worden wäre. Wie die Formulierung des § 22 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. [X.] zeigt, ist der Begriff der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem weit zu verstehen. Die Zugehörigkeit kann daher auch für Verfolgungszeiten festgestellt werden, in denen ein Einbezogener verfolgungsbedingt aus einem Versorgungssystem wieder ausgeschieden ist (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 1 [X.]) oder ein Verfolgter wegen einer Verfolgungsmaßnahme nicht in ein Versorgungssystem einbezogen war (ebenso [X.], in: [X.]/[X.], [X.], Band 4, § 259b Rn. 163 ff.). Zu der Feststellung der Zugehörigkeit bedarf es nach den Grundsätzen, die der Senat zu § 1 Abs. 1 [X.] entwickelt hat, jedoch einer bereits hinreichend verfestigten Aussicht auf Einbeziehung (Anwartschaft), die ihrem Inhaber durch eine Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 [X.] wieder genommen worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2015 - 3 C 12.14 [[X.]:[X.]:[X.]] - [X.] 428.8 § 1 [X.] Nr. 6 Rn. 10).

Eine derartige Aussicht auf künftige Zugehörigkeit zur [X.] hatte der Kläger bei Einsetzen der Verfolgung am 11. Juni 1986 nicht. Dafür hat er selbst nichts geltend gemacht. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass in der [X.] nur 3 % der Ingenieure, nämlich die Spitzenleistungsträger der technischen Entwicklung, eine Versorgungszusage erhalten haben. Zu diesem Kreis gehörte der Kläger nicht.

2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung entsprechend den Regelungen des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes ([X.]).

a) Das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz dient der Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet in die bundesdeutsche Rentenversicherung (vgl. § 1 Abs. 1 [X.]). Diese Regelungen können dem Begehren des [X.] nicht zum Erfolg verhelfen, soweit sie tatsächlich erworbene Ansprüche oder Anwartschaften voraussetzen. Solche standen dem Kläger, wie bereits gezeigt, nach den tatsächlichen Verhältnissen in der [X.] nicht zu.

b) Allerdings ist der bundesrechtliche Begriff der Zugehörigkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] nach den Zielsetzungen dieses Gesetzes in einem weiten Sinne zu verstehen. Er geht über die - nur durch [X.]-Akt mögliche - Einbeziehung in ein Versorgungssystem hinaus. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] (dazu [X.], [X.] 2018, 7 <9 ff.>) können [X.]en auch dann als durch "Zugehörigkeit" im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] erworben angesehen werden, wenn aufgrund der am 30. Juni 1990 bestehenden Sachlage nach der am 1. August 1991 (Inkrafttreten des [X.]) gegebenen bundesrechtlichen Rechtslage ein Anspruch auf Versorgungszusage bestanden hätte (BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - [X.] RS 17/09 R - juris Rn. 22 m.w.N.).

c) Auf die Rechtsprechung zu dieser so genannten fingierten [X.] kann sich der Kläger im Zusammenhang mit § 22 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. [X.] nicht mit Erfolg berufen. Am Stichtag 30. Juni 1990, den das [X.] als willkürfrei gebilligt hat ([X.], [X.] vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04 u.a. [[X.]:[X.]:[X.]:2005:rk20051026.1bvr192104] - NVwZ 2006, 449 <450 f.>), hielt sich der Kläger nicht mehr in der [X.] auf. Hierüber hinwegzusehen, weil sich der Kläger mit der Ausreise politischer Verfolgung entzogen hat, bietet das Berufliche Rehabilitierungsgesetz keine Grundlage. Zwar spricht manches dafür, den Begriff der "Zugehörigkeit" zu einem Versorgungssystem im Beruflichen Rehabilitierungsgesetz genau so zu verstehen wie im Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz. Die Parallelität der Begriffe wird jedoch begrenzt durch die unterschiedlichen Zielrichtungen der Gesetze. Das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz ist Teil einer bundesdeutschen Regelung zur Rentenüberleitung: Die von der [X.] geregelten Versorgungsansprüche und -anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen, die mit dem Untergang der [X.] erloschen waren, werden neu begründet und in das bundesdeutsche Rentensystem überführt. Dazu werden die ehemaligen Ansprüche und Anwartschaften nach einem eigenen bundesrechtlichen Maßstab anerkannt, der nur partiell an Gegebenheiten in der [X.] anknüpft (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2001 - [X.] RA 117/00 R - [X.] 3-8570 § 5 [X.] Nr. 6 und [X.], [X.] 2018, 7 ff.). Demgegenüber bezweckt das Berufliche Rehabilitierungsgesetz, in der [X.] erlittene verfolgungsbedingte Nachteile auszugleichen (vgl. § 1 Abs. 1 [X.]). Dazu werden Leistungen in der Rentenversicherung erbracht, und zwar in Ergänzung der allgemein anzuwendenden rentenrechtlichen Vorschriften (§ 10 Satz 1 [X.]), zu denen auch das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz gehört (vgl. Gesetzentwurf eines [X.], BT-Drucks 12/4994 S. 47 ). Ein verfolgungsbedingter Nachteil in der Rentenversicherung liegt nur vor, wenn eine Nachzeichnung der beruflichen Tätigkeit des Verfolgten ausgehend von den rentenrechtlichen Regelungen der [X.] und ihrer tatsächlichen Handhabung ergibt, dass er ohne die Verfolgung weitergehende [X.]en im Rentensystem der [X.] erworben hätte, als er tatsächlich erworben hat.

Danach hat der Kläger keinen verfolgungsbedingten Nachteil im Rentensystem der [X.] erlitten. Der Kläger wäre - wie dargelegt - auch ohne die Verfolgung von den Stellen der [X.] nicht in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz einbezogen worden. Der geltend gemachte Nachteil ergibt sich daraus, dass ihm die auf das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz und damit [X.] Rentenrecht gestützte Anerkennung einer nur fingierten Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem in der Rechtsprechung des [X.] wegen der Stichtagsregelung nicht zugutekommt. Dieser Nachteil geht nicht auf eine Verfolgungsmaßnahme in der [X.] zurück, sondern auf die Ausgestaltung des [X.]. Eine erweiternde Auslegung des § 22 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. [X.] widerspräche dem - wie dargelegt - begrenzten Zweck der beruflichen Rehabilitierung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Meta

3 C 3/16

25.01.2018

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend VG Potsdam, 18. November 2014, Az: 11 K 4205/13, Urteil

§ 13 Abs 3 BerRehaG, § 22 Abs 1 Nr 6 Buchst c BerRehaG, § 1 Abs 1 AAÜG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.01.2018, Az. 3 C 3/16 (REWIS RS 2018, 15038)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15038

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