Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.01.2022, Az. XI ZB 13/20

11. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 2725

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Spezialgesetzliche Prospekthaftung im Altfall: Prospektverantwortlichkeit eines Hintermannes


Tenor

Auf die Rechtsbeschwerden des [X.] und der Rechtsbeschwerdeführer zu 1 bis 8 wird der Musterentscheid des [X.] vom 26. Juni 2020 aufgehoben, soweit das [X.] die [X.] 1 und 3 als unbegründet zurückgewiesen hat.

Der Vorlagebeschluss des [X.] vom 13. Juni 2019 ist hinsichtlich der [X.] 1 und 3 gegenstandslos.

Im Übrigen werden die Rechtsbeschwerden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des [X.] und die außergerichtlichen Kosten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin tragen der [X.] und die Rechtsbeschwerdeführer zu 1 bis 8 wie folgt:

Musterkläger

24,13%

Rechtsbeschwerdeführer zu 1

6,21%

Rechtsbeschwerdeführerin zu 2           

12,08%

Rechtsbeschwerdeführer zu 3

12,08%

Rechtsbeschwerdeführer zu 4

6,73%

Rechtsbeschwerdeführer zu 5

12,74%

Rechtsbeschwerdeführerin zu 6

6,38%

Rechtsbeschwerdeführer zu 7

6,53%

Rechtsbeschwerdeführer zu 8

13,12%

Ihre außergerichtlichen Kosten tragen der [X.] und die Rechtsbeschwerdeführer zu 1 bis 8 jeweils selbst.

Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Gerichtskosten auf bis zu 500.000 € festgesetzt.

Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des [X.] wird für die Prozessbevollmächtigten des [X.] sowie der Rechtsbeschwerdeführer zu 1 bis 8 auf bis zu 350.000 € und für die Prozessbevollmächtigten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin auf bis zu 500.000 € festgesetzt.

Gründe

A.

1

Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem [X.] ([X.]) darüber, ob der bei der Emission des Fonds [X.][X.] "     [X.].       " (im Folgenden: Fonds oder [X.]) am 18. Mai 2011 aufgelegte Prospekt (im Folgenden: Prospekt) fehlerhaft ist und ob die [X.] hierfür aufgrund bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung im weiteren Sinne in Anspruch genommen werden können. Gegenstand des Fonds ist der Erwerb und Betrieb des Massengutschiffs MS "    [X.].      " (nachfolgend: Fondsschiff), bei dem es sich um einen [X.] mit einer Tragfähigkeit von 57.000 tdw handelt.

2

Die [X.] zu 2 ist Initiatorin und Anbieterin des [X.]. Sie ist [X.] und [X.] der [X.] mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 50.000 €. Die [X.] zu 1 war zum Zeitpunkt der [X.] Kommanditistin der [X.] mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 25.000 €. Sie ist Vertragsreederin des Fondsschiffs.

3

Der [X.] und die Beigeladenen haben seit dem Jahr 2018 Klagen gegen die [X.] anhängig gemacht. In diesen Klageverfahren verlangen sie von den [X.] Schadensersatz wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an der [X.] nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne.

4

Das [X.]ndgericht hat mit Beschluss vom 13. Juni 2019 dem [X.] zum Zweck der Herbeiführung eines Musterentscheids vorgelegt. Mit ihnen wird geltend gemacht, dass der Prospekt fehlerhaft sei, weil er die Markterwartungen für Bulker fehlerhaft sowie die Risiken und die Rentabilität der Beteiligung an dem Fonds falsch darstelle ([X.] 1), dass die [X.] nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne verpflichtet gewesen seien, über die in dem [X.] 1 genannten [X.] aufzuklären ([X.] 2), und dass die in dem [X.] 1 genannten [X.] für die [X.] bei der gebotenen sachkundigen Prüfung mit üblicher Sorgfalt erkennbar gewesen seien und die [X.] schuldhaft nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gehandelt hätten ([X.] 3).

5

Das [X.] hat die [X.]e mit Musterentscheid vom 26. Juni 2020 als unbegründet zurückgewiesen.

6

Gegen den Musterentscheid haben der [X.] und acht Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt. Sie wenden sich gegen die Zurückweisung der [X.]e und verfolgen ihr Feststellungsbegehren vollumfänglich weiter.

7

Mit Senatsbeschluss vom 8. Februar 2021 ist die [X.] zu 2 zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt worden.

B.

8

Die zulässigen Rechtsbeschwerden des [X.] und der weiteren Rechtsbeschwerdeführer haben im Ergebnis keinen Erfolg.

I.

9

[X.] sind zulässig.

1. Sie sind rechtzeitig eingelegt und begründet worden (§ 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). [X.] formulieren einen ordnungsgemäßen [X.] (§ 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Der Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und nach den "Schlußanträgen des [X.]s im Kapitalanleger-Musterverfahren zu entscheiden", lässt vorliegend erkennen, welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2020 - [X.], [X.], 2411 Rn. 21 und vom 15. Dezember 2020 - [X.], [X.], 133 Rn. 34 ff., jeweils mwN).

2. Die rechtsbeschwerdeführende Beigeladene zu 2 ist beschwerdeberechtigt (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 Nr. 3 [X.]). Ihrer Beschwerdeberechtigung steht nicht entgegen, dass sie keine Anteile an dem hier verfahrensgegenständlichen Fonds, sondern an dem ebenfalls von der [X.] zu 2 aufgelegten Fonds C.                 GmbH & Co.       [X.] "Conti Ar.     " erworben hat. Ihr Ausgangsverfahren wurde im Hinblick auf das hiesige Musterverfahren ausgesetzt. Damit hat die Beigeladene zu 2 ihre Stellung als Beigeladene in diesem Musterverfahren gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 3 [X.] kraft Gesetzes erhalten, da sie unter den Klägern der auf das Musterverfahren hin ausgesetzten Verfahren nicht als [X.]in ausgewählt wurde (vgl. Senatsbeschluss vom 22. November 2016 - [X.], [X.], 65 Rn. 42).

II.

[X.] des [X.] und der weiteren Rechtsbeschwerdeführer haben im Ergebnis keinen Erfolg. Sie führen nur dazu, dass die [X.]e 1 und 3 nicht als unbegründet zurückgewiesen werden, sondern dass der Vorlagebeschluss hinsichtlich dieser [X.]e gegenstandslos ist.

1. Das [X.] hat zur Begründung des Musterentscheids - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:

Das [X.] 1 sei in der Sache zurückzuweisen, weil keine [X.] vorlägen bzw. der [X.] solche nicht schlüssig dargelegt habe. Die [X.]e 2 und 3 seien zurückzuweisen, weil der Prospekt die mit dem [X.] 1 geltend gemachten [X.] nicht aufweise.

2. Es kann dahingestellt bleiben, ob das [X.] zu Recht davon ausgegangen ist, dass keine [X.] vorliegen. Denn die Rechtsbeschwerden haben bereits aus einem anderen Grund im Ergebnis keinen Erfolg. Das [X.] 2 ist wegen des Vorrangs der spezialgesetzlichen Prospekthaftung als unbegründet zurückzuweisen. Somit ist der Vorlagebeschluss hinsichtlich der [X.]e 1 und 3 gegenstandslos.

a) Durch das [X.] 2 sollte nur eine Haftung der [X.] nach den Grundsätzen der "Prospekthaftung im weiteren Sinne" durch Verwenden eines unrichtigen oder unvollständigen Verkaufsprospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung festgestellt werden. Denn das [X.] 2 hat ausschließlich eine Aufklärungspflicht der [X.] nach den Grundsätzen der "Prospekthaftung im weiteren Sinne" betreffend die im [X.] 1 genannten [X.] zum Gegenstand. Mit dem hieran anknüpfenden [X.] 3 soll ein schuldhaftes Handeln der [X.] bezüglich der vorvertraglichen Aufklärungspflicht betreffend die im [X.] 1 genannten [X.] festgestellt werden. Aus dem Vorlagebeschluss ergibt sich ebenfalls, dass mit den drei [X.]en ausschließlich eine Haftung der [X.] für den fehlerhaften Inhalt des Prospekts nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne festgestellt werden soll. Die [X.]e 2 und 3 stellen ausdrücklich auf eine Prospekthaftung im weiteren Sinne ab. Im [X.] 1 geht es um verschiedene [X.], im [X.] 2 um die Passivlegitimation der [X.] "nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne" sowie um das Vorliegen einer Pflichtverletzung und im [X.] 3 um das Verschulden der Pflichtverletzung "nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne". Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerden sind daher deliktsrechtliche Ansprüche gegen die [X.] aus § 826 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB nicht Gegenstand der [X.]e.

Das [X.] 2 ist im Einklang mit dem [X.] 3 so auszulegen, dass die in ihm angesprochene Pflichtverletzung nur in der Verwendung eines unrichtigen oder unvollständigen Verkaufsprospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung bestehen kann. [X.]e sind so auszulegen, dass ein prozessual zulässiges Ergebnis erreicht wird. Feststellungen zu einem Schadensersatzanspruch, der nicht an eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation als Mittel der schriftlichen Aufklärung anknüpft, wären im Kapitalanleger-Musterverfahren unstatthaft (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2021 - [X.], [X.], 237 Rn. 21).

b) Die begehrte Feststellung ist nicht zu treffen, weil eine Haftung der [X.] zu 2 als Gründungsgesellschafterin und der [X.] zu 1 als Gesellschafterin der [X.] zum Zeitpunkt der [X.] aus § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB nicht auf die Verwendung eines Prospekts als solche gestützt werden kann. Ein Anspruch auf dieser Grundlage wird - was der Senat bereits entschieden hat (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2021 - [X.], [X.], 237 Rn. 22 ff.) - vielmehr durch die Regelungen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung verdrängt.

Auf den am 18. Mai 2011 veröffentlichten Prospekt findet die Regelung des § 8g [X.] in der vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) in Verbindung mit § 32 Abs. 2 Satz 1 VermAnlG Anwendung. Damit ist auch der Anwendungsbereich der § 13 [X.], §§ 44 ff. [X.] in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) eröffnet.

aa) Die [X.] zu 2 ist [X.] im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] aF. Denn sie hat die Verantwortung für den Prospekt ausdrücklich übernommen (Prospekt, Seite 5). Eine Haftung der [X.] zu 2 aus § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB, die, wie im [X.] 2, auf die Verwendung des Prospekts gestützt wird, ist daher aufgrund des Vorrangs der spezialgesetzlichen Prospekthaftung ausgeschlossen.

bb) Gleiches gilt auch für eine Haftung der [X.] zu 1 aus § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB, die auf die Verwendung des Prospekts gestützt wird.

Nach § 13 [X.], §§ 44 ff. [X.] aF haften neben denjenigen, die für den Prospekt im Sinne des § 8g [X.] aF die Verantwortung übernommen haben, im Falle von dort enthaltenen unrichtigen oder unvollständigen wesentlichen Angaben auch diejenigen, von denen der Erlass des Prospekts ausgeht (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] aF). Damit sollen die Personen und Unternehmen getroffen werden, von denen die wirtschaftliche Initiative ausgeht und die hinter dem Prospekt stehen und seine eigentlichen Urheber sind (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2021 - [X.], [X.], 237 Rn. 24 mwN). Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] aF ist von einer Prospektverantwortlichkeit eines [X.] als Prospektveranlasser unter anderem dann auszugehen, wenn dieser auf die Konzeption des konkreten, mit dem Prospekt beworbenen und vertriebenen Modells maßgeblich Einfluss genommen hat und damit letztendlich auch für die Herausgabe des Prospekts verantwortlich ist. Dabei können die gesellschaftsrechtliche Funktion des [X.] sowie ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse für eine Einflussnahme auf die Konzeption des Modells sprechen. Nicht entscheidend ist, ob eine Mitwirkung unmittelbar bei der Gestaltung des Prospekts gegeben ist; ausschlaggebend dagegen ist, ob der Prospekt mit Kenntnis des Verantwortlichen in den Verkehr gebracht worden ist (Senatsbeschluss aaO).

Nach diesen Grundsätzen ist die [X.] zu 1 [X.] im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] aF. Sie ist zwar keine Gründungsgesellschafterin der [X.]. Sie war aber zum Zeitpunkt der Herausgabe des Prospekts im Mai 2011 Gesellschafterin der [X.] mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 25.000 €. Ihr wirtschaftliches Eigeninteresse ist daher mit dem wirtschaftlichen Eigeninteresse einer Gründungsgesellschafterin vergleichbar, was für die Einstufung der [X.] zu 1 als [X.] ausreicht (vgl. zur [X.] Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2021 - [X.], [X.], 2386 Rn. 24; vgl. auch [X.], [X.] 2021, 1063, 1068 f.).

cc) Die [X.] hafteten mithin als [X.] ([X.] zu 2) bzw. als Prospektveranlasserin ([X.] zu 1) für unrichtige oder unvollständige wesentliche Angaben nach den Grundsätzen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung aus § 13 [X.], §§ 44 ff. [X.] aF. Neben dieser ist eine Haftung der [X.] unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung ausgeschlossen (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2021 - [X.], [X.], 237 Rn. 26). Das [X.] 2 ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

c) Da der Antrag zu dem [X.] 2 in der Sache unbegründet ist, ist der Vorlagebeschluss hinsichtlich der [X.]e 1 und 3 gegenstandslos.

Gegenstandslos wird der dem Musterverfahren zugrundeliegende Vorlagebeschluss hinsichtlich eines [X.]s, wenn die Entscheidungserheblichkeit dieses [X.]s aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen ist (Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - [X.], [X.], 65 Rn. 106, vom 19. September 2017 - [X.], [X.], 37 Rn. 49, vom 23. Oktober 2018 - [X.], [X.], 100 Rn. 61 und vom 6. Oktober 2020 - [X.], [X.], 2411 Rn. 54).

Das ist hier für das [X.] 1, das verschiedene [X.] zum Gegenstand hat, und hinsichtlich des [X.]s 3, mit dem geltend gemacht wird, die [X.] hätten diese [X.] erkennen können und nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne schuldhaft gehandelt, der Fall. Der Vorlagebeschluss ist dahin auszulegen, dass die [X.] ausschließlich als anspruchsbegründende Voraussetzung einer Haftung der [X.] unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung festgestellt werden sollen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. September 2017 - [X.], [X.], 37 Rn. 54 und vom 12. Oktober 2021 - [X.], [X.], 2386 Rn. 28). Im Vorlagebeschluss ist ausgeführt, dass die Parteien sämtlicher [X.] um Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne streiten würden. Das Verschulden der [X.] soll nach dem [X.] 3 ebenfalls nur im Hinblick auf eine Prospekthaftung im weiteren Sinne festgestellt werden. Da eine solche Haftung aus Rechtsgründen nicht gegeben ist, kommt es auf Feststellungen zu [X.]n und zum Verschulden der [X.] nicht mehr an.

Der Senat ist weder durch den Vorlagebeschluss noch durch den Musterentscheid an eine bestimmte Prüfungsreihenfolge der [X.]e gebunden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - [X.], [X.], 65 Rn. 106 und vom 12. Oktober 2021 - [X.], [X.], 2386 Rn. 29 ff.) und daher zu einer entsprechenden Änderung des Musterentscheids befugt.

III.

[X.] rügen zu Unrecht die Zuständigkeit des Senats.

Der [X.] Zivilsenat ist nach A. I. [X.] Zivilsenat 1.c) des [X.] des [X.] für das Geschäftsjahr 2020 ausschließlich zuständig für Rechtsstreitigkeiten über [X.] nach §§ 13, 13a [X.]. Er ist damit auch zuständig, über das Konkurrenzverhältnis zwischen gesetzlicher Prospekthaftung nach § 13 [X.], §§ 44 ff. [X.] aF und bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung zu entscheiden. Denn ob Letztere im Anwendungsbereich der spezialgesetzlichen Prospekthaftung anwendbar ist, ist keine Frage der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung, sondern eine Frage nach der Reichweite der Rechtsfolgen der gesetzlichen Prospekthaftung (vgl. Senatsbeschluss vom 27. April 2021 - [X.], [X.], 774 mit zust. [X.]. [X.]; [X.], [X.] 2021, 1063, 1071).

IV.

Die Entscheidung über die Kosten des [X.] folgt aus § 26 Abs. 1 und 3 [X.] i.V.m. §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO entsprechend. Danach haben der [X.] und die Rechtsbeschwerdeführer zu 1 bis 8 die gesamten Kosten des [X.] nach dem Grad ihrer Beteiligung zu tragen. Soweit der Senat auf die (teilweise) Gegenstandslosigkeit des [X.] erkennt, ist damit eine den Rechtsbeschwerden günstige Entscheidung in der Sache, die eine Belastung der [X.] mit Kosten des [X.] rechtfertigte, nicht verbunden (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2018 - [X.], [X.], 100 Rn. 76).

V.

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtskosten folgt aus § 51a Abs. 2 GKG. Gemäß § 51a Abs. 2 GKG ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem [X.] bei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese von den [X.]en des [X.] betroffen sind. Infolgedessen sind bei der Streitwertbemessung auch die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche der Beigeladenen zu berücksichtigen, die zwar dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind, ihre Klage aber nicht innerhalb der Monatsfrist des § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 24 Abs. 2 [X.] zurückgenommen haben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - [X.], [X.], 65 Rn. 117 und vom 23. Oktober 2018 - [X.], [X.], 100 Rn. 80). Der Gesamtwert der in sämtlichen ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche beträgt vorliegend 473.131,38 €.

Die Festsetzung des [X.] für die außergerichtlichen Kosten richtet sich nach § 23b [X.]. Danach bestimmt sich der Gegenstandswert nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Prozessverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des [X.] ist. Für die Prozessbevollmächtigten, die mehrere Beteiligte im Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten, ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten gemäß § 22 Abs. 1 [X.] in Höhe der Summe der nach § 23b [X.] zu bestimmenden Streitwerte festzusetzen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - [X.], [X.], 65 Rn. 118 und vom 23. Oktober 2018 - [X.], [X.], 100 Rn. 81).

Danach ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten des [X.] und der Rechtsbeschwerdeführer zu 1 bis 8 auf 342.786,05 € und für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten der [X.] zu 2 auf 473.131,38 € festzusetzen.

[X.]     

      

Grüneberg     

      

Dauber

      

Schild von Spannenberg     

      

Ettl     

      

Meta

XI ZB 13/20

11.01.2022

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 8. Februar 2021, Az: XI ZB 13/20, Beschluss

§ 8g VerkaufsprospektG vom 22.12.2006, § 13 VerkaufsprospektG vom 22.12.2006, § 44 Abs 1 S 1 Nr 2 BörsG vom 16.07.2007, §§ 44ff BörsG vom 16.07.2007, § 32 Abs 2 S 1 VermAnlG, § 20 Abs 1 S 1 KapMuG, § 575 Abs 1 S 1 ZPO, § 575 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.01.2022, Az. XI ZB 13/20 (REWIS RS 2022, 2725)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 2725

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XI ZB 11/20 (Bundesgerichtshof)

Kapitalanlagegeschäft: Prospektverantwortlichkeit eines Hintermanns als Prospektveranlasser


XI ZB 31/20 (Bundesgerichtshof)

Spezialgesetzliche Prospekthaftung: Vorrang vor Prospekthaftung im weiteren Sinne


XI ZB 12/20 (Bundesgerichtshof)

Haftung bei Kapitalanlagegeschäft: Vorrang der spezialgesetzlichen Prospekthaftung


XI ZB 21/21 (Bundesgerichtshof)


XI ZB 32/20 (Bundesgerichtshof)

Kapitalanleger-Musterverfahren: Gegenstandslosigkeit des Vorlagebeschlusses aufgrund der Auslegung des auf Feststellung eines Prospektfehlers gerichteten Feststellungsziels


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.