Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.04.2021, Az. VIII ZR 49/19

8. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 7179

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Gegenstand

Erwerb eines Reitpferds auf einer Auktion: Vorliegen einer öffentlich zugänglichen Versteigerung; Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln; rechtsgeschäftliches Handeln einer natürlichen Person als Verbraucherhandeln


Leitsatz

1. Eine "öffentlich zugängliche Versteigerung" im Sinne des § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB (hier: Auktion für Reitpferde) ist - entsprechend der Legaldefinition in § 312g Abs. 2 Nr. 10 BGB - dann gegeben, wenn der Unternehmer Verbrauchern, die persönlich anwesend sind oder denen diese Möglichkeit gewährt wird, Waren oder Dienstleistungen anbietet, und zwar in einem vom Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten basierenden transparenten Verfahren, bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist. Darüber hinaus ist - anders als bei einer "öffentlichen Versteigerung" im Sinne der Vorgängerregelung in § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. (siehe hierzu Senatsurteile vom 9. November 2005 - VIII ZR 116/05, NJW 2006, 613 Rn. 9 ff. und vom 24. Februar 2010 - VIII ZR 71/09, NJW-RR 2010, 1210 Rn. 12) - nicht (mehr) erforderlich, dass der Versteigerer die persönlichen Anforderungen gemäß § 383 Abs. 3 Satz 1 BGB, § 34b Abs. 5 GewO erfüllt (im Anschluss an Senatsurteile vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 315/18, BGHZ 226, 1 Rn. 51 und vom 9. Oktober 2019 - VIII ZR 240/18, BGHZ 223, 235 Rn. 24 f., 58 ff.).

2. Für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln ist grundsätzlich die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts entscheidend. Dabei kommt es maßgeblich auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, insbesondere das Verhalten der Parteien bei Vertragsschluss an (Bestätigung der Senatsurteile vom 27. September 2017 - VIII ZR 271/16, NJW 2018, 146 Rn. 41 mwN; vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, NJW 2018, 150 Rn. 31). Bei dem Ankauf einer beweglichen Sache gemäß § 474 Abs. 1 Satz 1 BGB ist hierbei darauf abzustellen, zu welchem Zweck der Käufer diese - entsprechendes gilt im Fall des Kaufs eines Tiers (§ 90a Satz 3 BGB) - zu benutzen beabsichtigt (Anschluss an Senatsurteile vom 13. März 2013 - VIII ZR 186/12, NJW 2013, 2107 Rn. 18 m.w.N. und vom 27. September 2017 - VIII ZR 271/16, NJW 2018, 146 Rn. 44).

3. Das rechtsgeschäftliche Handeln einer natürlichen Person ist mit Rücksicht auf den Wortlaut des § 13 BGB grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen; eine Zuordnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten Zweck kommt nur in Betracht, wenn die dem Vertragspartner bei Vertragsschluss erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Bestätigung der Senatsurteile vom 30. September 2009 - VIII ZR 7/09, NJW 2009, 3780 Rn. 10 f. und vom 13. März 2013 - VIII ZR 186/12, NJW 2013, 2107).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 28. Januar 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine passionierte [X.], die in [X.] ein Gestüt betreibt, auf dem sie unter anderem eigene Pferde hält und regelmäßig Turniere und [X.] ausrichtet, ersteigerte am 4. Oktober 2015 durch einen fachkundigen Berater auf einer vom Beklagten, einem Pferdezuchtverband, im eigenen Namen als Kommissionär [X.] jährlich durchgeführten und für die Öffentlichkeit zugänglichen E[X.]eauktion für Reitpferde die zum damaligen Zeitpunkt dreieinhalbjährige Siegerstute der [X.] E[X.]eschau "V.    " des Streithelfers zu einem Kaufpreis von 119.000 € inklusive Mehrwertsteuer. Daneben entrichtete sie an den Beklagten 8.520,40 € brutto für die Kommissionsgebühr, Auslandspauschale und Pferdeversicherung.

2

Die im Auktionskatalog abgedruckten Auktionsbedingungen, die im Zeitpunkt der Versteigerung in den Auktionsräumlichkeiten auslagen und auf die der die Auktion durchführende - nicht öffentlich bestellte - Versteigerer zu Beginn der Auktion hinwies, enthalten unter anderem folgende Regelungen:

"D. Abnahme und Gefahrübergang

1. Pferde/Ponys

[…]. Mit dem Zuschlag, der auch die [X.] ersetzt, geht die Gefahr, das Eigentumsrecht an dem verkauften Pferd/Pony aber erst mit erfolgter restloser Bezahlung auf den Käufer über, auch wenn das Pferd/Pony zunächst noch im Gewahrsam des Verbandes bleibt. […].

E. Haftung

[X.] Abgesehen von der in [X.]. B dargestellten Beschaffenheitsvereinbarung wird das Pferd/Pony verkauft wie besichtigt unter vollständigem Ausschluss jeglicher Haftung/Gewährleistung. Das [X.] Pferdestammbuch e.V. übernimmt keinerlei Gewähr oder Garantie für bestimmte Eigenschaften oder Verwendungszwecke. Hinsichtlich der Beschaffenheit wird der Zustand als vertraglich vereinbart, wie er unter [X.]. B dargestellt ist.

I[X.] Der in Ziffer [X.] aufgeführte Haftungsausschluss gilt nicht, soweit die haftungsbegründenden Umstände auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers zurückzuführen sind und/oder Personenschäden betroffen sind. Bei Personenschäden besteht Haftung auch bei einfacher Fahrlässigkeit. [X.] Haftungsausschluss gilt nicht, soweit ein Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 BGB vorliegt. […]

F. Verjährung

Die Sachmängelansprüche des Käufers verjähren für unternehmerische Käufe im Sinne des § 14 BGB 3 Monate nach Übergabe des Pferdes/Ponys, für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB nach 12 Monaten nach Übergabe."

3

Nach der Auktion verblieb das Pferd zunächst bis zum 8. Oktober 2015 - mithin vier Tage nach dem Zuschlag - auf der Anlage des Beklagten und wurde im Auftrag der Klägerin durch einen Spediteur gegen Zahlung von 2.618 € nach [X.] verbracht, wo es am Folgetag eintraf.

4

Die Klägerin ließ das Pferd dort am 13. Oktober 2015 von einer Tierärztin untersuchen, die zu dem Ergebnis kam, das Pferd weise rechts vorne und links vorne eine Lahmheit mit einem Grad von 1/10 auf. Nachdem dieser Befund an den Beklagten weitergeleitet worden war, veranlasste dieser eine Untersuchung des Pferds in [X.] durch den Tierarzt, der das Pferd vor der Auktion veterinärmedizinisch betreut und untersucht hatte. Dieser gelangte aufgrund einer von ihm am 12. November 2015 durchgeführten Untersuchung zu dem Ergebnis, an der Longe auf der rechten Hand weise das Pferd eine minimale Lahmheit vorne links auf; es liege ein leichter [X.] vorne links vor, der in Abheilung sei.

5

Nachdem die Klägerin weitere Untersuchungen des Pferds in einer [X.] Tierklinik hatte vornehmen lassen, die aufgrund einer MRT-Untersuchung unter anderem zu dem Ergebnis gelangt war, dass die dort festgestellten Veränderungen an den [X.] bereits zum Verkaufszeitpunkt bestanden hätten, erklärte sie mit Schreiben vom 8. März 2016 den Rücktritt und verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrags, da die Stute bereits lahm in [X.] angekommen sei.

6

Der Beklagte und der Streithelfer machen geltend, das Pferd habe bis zur Auktion niemals Lahmheitserscheinungen gezeigt. Eine Mangelhaftigkeit des Pferds bei Gefahrübergang sei auch nicht zu Gunsten der Klägerin zu vermuten, da sie Unternehmerin sei und zudem das Pferd auf einer öffentlich zugänglichen Auktion ersteigert habe. Überdies sei die Gewährleistung durch die Auktionsbedingungen wirksam ausgeschlossen worden. Jedenfalls aber habe die Klägerin dem Beklagten keine ausreichende Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben und seien zudem etwaige Ansprüche verjährt.

7

Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin die Rückzahlung des Kaufpreises nebst der oben genannten Kommissionsgebühr, Kosten der Pferdeversicherung und erhobener Auslagenpauschale sowie den Ausgleich der Transportkosten (insgesamt mithin einen Betrag von 130.138,40 €), jeweils Zug um Zug gegen Rückgabe des Pferds, ferner die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten, jeweils nebst Zinsen, sowie die Feststellung begehrt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des Pferds im Annahmeverzug befinde und verpflichtet sei, sämtliche der Klägerin zukünftig entstehenden notwendigen Aufwendungen für das Pferd zu tragen.

8

Das [X.] hat der Klage nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens nebst mündlicher Erläuterung sowie Vernehmung mehrerer Zeugen stattgegeben. Es hat zu Gunsten der Klägerin die Vermutung des § 476 BGB aF angewandt, da die Klägerin das Pferd als Verbraucherin gekauft habe und eine Anwendung des § 476 BGB aF hier auch nicht durch die Vorschrift des § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB ausgeschlossen sei. Nach dem überzeugenden Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen weise das Pferd eine geringgradige, aber deutliche Lahmheit beider Vordergliedmaßen auf. Insbesondere aufgrund des Inhalts der vorgelegten Berichte der Tierärzte, die das Pferd in [X.] untersucht hätten, stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dieser mangelhafte Zustand sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang gezeigt habe. Dem Beklagten sei es nicht gelungen, die deshalb geltende Vermutung des § 476 BGB aF, das Pferd sei bereits bei Gefahrübergang mangelhaft (im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB) gewesen, zu widerlegen.

9

Auf die hiergegen von dem Beklagten und dem Streithelfer eingelegte Berufung hat das [X.] das Urteil des [X.]s abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

[X.]ie Revision hat Erfolg.

I.

[X.]as Berufungsgericht ([X.], Urteil vom 28. Januar 2019 - 2 U 98/18, juris) hat zur Begründung der Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:

[X.]ie Klägerin habe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen den Beklagten auf Rückzahlung des Kaufpreises. [X.]er Klägerin sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mit der im Sinne des § 286 ZPO erforderlichen Sicherheit der [X.]achweis gelungen, dass die Stute bereits zum Zeitpunkt des - nach den Auktionsbedingungen ([X.]. [X.] 1) wirksam auf den Zeitpunkt des Zuschlags vorverlagerten - Gefahrübergangs mit einem Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 [X.]r. 2 [X.] behaftet gewesen sei.

[X.]ie von dem Sachverständigen festgestellten röntgenologischen Veränderungen in [X.]orm eines zu kleinen hinteren [X.] und geringfügiger Sklerosierungen begründeten, selbst wenn sie schon während der Auktion vorgelegen hätten, ohne klinische Erscheinung, die der Sachverständige in Gestalt einer Lahmheit zum Zeitpunkt der Auktion nicht festzustellen vermocht habe, keinen Sachmangel. Sofern die Vertragsparteien - wie hier - keine anderslautenden Beschaffenheitsvereinbarungen im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 [X.] getroffen hätten, könne der Käufer eines mit individuellen Anlagen ausgestatteten Tiers, auch auf hohem Preisniveau, nicht erwarten, dieses entspreche dem physiologischen oder biologischen Ideal. Ebenso wenig werde die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eines Reitpferds dadurch beeinträchtigt, dass aufgrund physiologischer [X.]ormabweichungen ein gewisses Risiko für die Entwicklung klinischer Symptome bestehe.

[X.]ass demgegenüber aufgrund des zu flachen und an einem Bein sogar "negativen" [X.] an den Vorderbeinen der Stute, der typischerweise zu ungewöhnlich langen Zehen nebst einer spitzen Hufform und damit zu einer vermehrten Belastung der palmaren Strukturen führe, eine alsbaldige Erkrankung, namentlich das Einsetzen einer Lahmheit, bereits bei Gefahrübergang sehr wahrscheinlich gewesen sei und das Risiko einer Einbuße der Verwendungsmöglichkeit als Reitpferd deutlich über die für ein Lebewesen typischen Entwicklungsunsicherheiten hinausgehe, habe der Sachverständige nicht festzustellen vermocht.

Ebenso wenig habe die Klägerin nachgewiesen, dass das vom Sachverständigen im Rahmen seiner Untersuchung diagnostizierte "Equine [X.]" ([X.]) als klinischer Lahmheitsbefund bei der Auktion am 4. Oktober 2015 bereits vorhanden oder als Grundmangel angelegt gewesen sei.

Keiner der Zeugen habe eine Lahmheit des Pferds am [X.] oder im Vorfeld bestätigt. [X.]ass der Sachverständige auf dem [X.] im Trab gesehen habe, erfordere keine andere Bewertung, da er seiner Beobachtung eine eindeutig krankhafte Ursache nicht habe zugrunde legen können. Ob das Pferd - wofür eine E-Mail des fachkundigen Beraters der Klägerin an den Beklagten vom 17. Oktober 2015 spreche - bei seiner Ankunft in [X.] gelahmt habe, sei nicht maßgeblich, weil der Gefahrübergang bereits vier (richtig: fünf) Tage vor der Ankunft erfolgt sei.

[X.]as Vorliegen eines Sachmangels zum Zeitpunkt des Zuschlags sei auch nicht aufgrund einer an beiden Vorderbeinen innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang möglicherweise aufgetretenen Lahmheit nach § 476 [X.] a[X.] zu vermuten. [X.]ie Vermutung des § 476 [X.] a[X.] komme der Klägerin nicht zugute, da sie weder substantiiert dargetan noch nachgewiesen habe, das Pferd als [X.]in im Sinne des § 13 [X.] erworben zu haben. Vielmehr sprächen gewichtige Gründe für einen Erwerb des Tiers durch die Klägerin als Unternehmerin gemäß § 14 Abs. 1 [X.].

Zwar sei die Klägerin unstreitig keine Pferdehändlerin, die Tiere zum eigenen Profit mit hoher [X.]luktuation an- und verkaufe. [X.]ie Verwaltung des Vermögens der Klägerin vermittele jedoch das Bild eines planmäßigen Geschäftsbetriebs. [X.]ür eine solche Größenordnung des klägereigenen [X.]s, den sie selbst als "Arena“ bewerbe, spreche schon die ständige Anstellung eines Vermögensverwalters sowie von [X.], das eine reibungslose Bewältigung des täglichen [X.] und die [X.]urchführung monatlicher Turniere und Lehrgänge ermögliche. [X.]arüber hinaus habe die Klägerin bereits in ihrer Klageschrift eingeräumt, über Jahre hinweg Sportpferde angekauft und diejenigen Pferde, die ihren Ansprüchen nicht genügt hätten, als Reit- oder Zuchttiere veräußert zu haben. In diesem Zusammenhang habe das Berufungsvorbringen des Streithelfers berücksichtigt werden können, wonach die Klägerin in den letzten drei bis vier Jahren vor dem Erwerb der streitgegenständlichen Stute "V.    " allein über ihren fachkundigen Berater acht Pferde gekauft und vier veräußert habe. [X.]enn dieses Vorbringen sei nicht neu im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO, sondern diene der Konkretisierung des genannten erstinstanzlichen Vorbringens der Klägerin. [X.]ie erstmals in der Berufungsverhandlung aufgestellte Behauptung der Klägerin, sie habe in den letzten drei bis vier Jahren vor dem Erwerb der Stute "V.    " nur drei Pferde gekauft und keines veräußert, sei hingegen nicht mehr zuzulassen gewesen, da dieses Vorbringen nicht innerhalb der [X.]sfrist erfolgt und deshalb verspätet sei.

II.

[X.]iese Beurteilung hält rechtlicher [X.]achprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können Ansprüche der Klägerin auf Rückzahlung des Kaufpreises gemäß § 437 [X.]r. 2, § 434 Abs. 1 Satz 2 [X.]r. 1, 2, § 90a Satz 3, §§ 323, 346 Abs. 1 [X.] sowie auf Ersatz frustrierter, vor der Rücktrittserklärung erfolgter Aufwendungen in [X.]orm der Kommissionsgebühr, Versicherung, Auslagenpauschale und Transportkosten nach § 437 [X.]r. 3, § 434 Abs. 1 Satz 2 [X.]r. 1, 2, § 90a Satz 3, §§ 284, 325 [X.] (auch solche sind von der Vorschrift des § 325 [X.] erfasst - vgl. [X.]surteil vom 11. [X.]ezember 2019- [X.], [X.], 195 Rn. 22 mw[X.]), jeweils Zug um Zug gegen Rückgabe des Pferds, und auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gemäß § 280 Abs. 1, 2, §§ 286, 288 Abs. 4 [X.], jeweils nebst Zinsen, sowie die von der Klägerin darüber hinaus begehrte [X.]eststellung des Annahmeverzugs und der Verpflichtung des Beklagten, ihr alle notwendigen zukünftigen Aufwendungen für das Pferd zu ersetzen (§ 437 [X.]r. 3, § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 Satz 1, §§ 284, 325 [X.]), nicht verneint werden.

[X.]as Berufungsgericht hat - trotz rechtsfehlerhafter Verneinung des Vorliegens eines Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 Abs. 1 Satz 1 [X.]) - zwar im Ergebnis zutreffend angenommen, dass der Klägerin die Vermutung des § 476 [X.] in der gemäß Art. 229 § 39 EG[X.] anwendbaren bis zum 31. [X.]ezember 2017 geltenden [X.]assung (nachfolgend a[X.]; nunmehr - wortgleich - § 477 [X.]) nicht zugutekommt; denn die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs finden hier - was das Berufungsgericht, anders als das [X.], nicht geprüft hat - gemäß § 474 Abs. 2 Satz 2 [X.] keine Anwendung. Jedoch beruht die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Klägerin sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit der [X.]achweis gelungen, dass das Pferd zu den maßgeblichen Zeitpunkten des Gefahrübergangs (Zuschlags) und der Erklärung des Rücktritts (vgl. hierzu [X.]surteile vom 30. Oktober 2019 - [X.], [X.]JW 2020, 389 Rn. 35; vom 27. Mai 2020 - [X.]/18, [X.], 1 Rn. 43) einen Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 [X.]r. 2 [X.] aufgewiesen habe, auf revisionsrechtlich beachtlichen [X.].

Ob die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche - denen, anders als die Revisionserwiderung des Beklagten meint, der in den Auktionsbedingungen ([X.]. [X.]) grundsätzlich vorgesehene, vom Berufungsgericht nicht erörterte Haftungsausschluss wegen der in [X.]. [X.] Satz 3 der Auktionsbedingungen enthaltenen Ausnahme für den (hier vorliegenden) [X.]all des Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 Abs. 1 Satz 1 [X.]) nicht entgegensteht - bereits deshalb ausscheiden, weil die Klägerin dem Beklagten - wie die Revisionserwiderung des Streithelfers des Beklagten geltend macht - eine [X.]rist zur [X.]acherfüllung (§ 439 Abs. 1 [X.]) erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens zu einem Zeitpunkt gesetzt hat, zu dem ein Rücktritt nach § 438 Abs. 4 Satz 1, § 218 Abs. 1 [X.] nicht mehr hätte wirksam erfolgen können, kann durch den [X.] nicht abschließend beurteilt werden, da [X.]eststellungen dazu fehlen, ob das Setzen einer [X.]rist zur [X.]acherfüllung möglicherweise, wie es das erstinstanzliche Gericht gemäß § 323 Abs. 2 [X.]r. 1, § 326 Abs. 5 [X.] angenommen hat, entbehrlich war.

1. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können die von der Klägerin gegen den Beklagten geltend gemachten kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche nicht verneint werden.

Gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Ist eine Beschaffenheit nicht vereinbart, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 Abs. 1 Satz 2 [X.]r. 1 [X.]), sonst, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 [X.]r. 2 [X.]).

a) Im Ausgangspunkt rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht getroffen haben. [X.]ies nimmt auch die Revision hin.

b) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann indes ein Sachmangel des streitgegenständlichen Pferds nach § 434 Abs. 1 Satz 2 [X.]r. 2 [X.] nicht verneint werden.

aa) [X.]as Berufungsgericht hat allerdings im Ergebnis zutreffend angenommen, dass der Klägerin die Vermutung des § 476 [X.] a[X.] nicht zugutekommt und deshalb nicht schon aufgrund einer innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang möglicherweise aufgetretenen Lahmheit des Pferds zu vermuten sei, dieses habe sich bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht für die gewöhnliche Verwendung als Reitpferd gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 [X.]r. 2 [X.] die unter den hier gegebenen Umständen mit der vertraglich vorausgesetzten Verwendung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 [X.]r. 1 [X.] der auf einer Auktion für Reitpferde veräußerten Stute übereinstimmt (vgl. [X.]surteile vom 30. Oktober 2019 - [X.], [X.]JW 2020, 389 Rn. 23; vom 20. März 2019 - [X.], [X.]JW 2019, 1937 Rn. 25 ff.; vom 6. [X.]ezember 2017 - [X.], [X.]JW-RR 2018, 822 Rn. 33 ff.; vom 26. April 2017 - [X.], [X.], 2817 Rn. 16) - geeignet oder eine Beschaffenheit nicht aufgewiesen, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten könne (§ 434 Abs. 1 Satz 2 [X.]r. 2 [X.]).

Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, scheitert eine Anwendung der Vermutung des § 476 [X.] a[X.] hier aber nicht deshalb, weil die Klägerin das Pferd gemäß § 14 Abs. 1 [X.] als Unternehmerin ersteigert hätte und damit ein Verbrauchsgüterkauf nicht vorläge, sondern weil es sich bei der hier in Rede stehenden Auktion vom 4. Oktober 2015 - ungeachtet des Umstands, dass der Versteigerer nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen [X.]eststellungen des [X.]s nicht öffentlich bestellt war - um eine "öffentlich zugängliche Versteigerung" gemäß § 474 Abs. 2 Satz 2 [X.] handelte, an der die Klägerin als [X.]in (§ 13 [X.]) persönlich teilnehmen konnte, und das dort gekaufte Pferd als eine gebrauchte Sache im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist.

(1) [X.]ach § 474 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind Verbrauchsgüterkäufe Verträge, durch die ein [X.] von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft. [X.]ür den Verbrauchsgüterkauf gelten gemäß § 474 Abs. 2 Satz 1 [X.] ergänzend die Vorschriften des hierauf bezogenen Untertitels (§§ 475 bis 479 [X.]). [X.] ist gemäß § 13 [X.] in der ab dem 13. Juni 2014 geltenden [X.]assung ([X.] 2013 I S. 3643) jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist nach § 14 Abs. 1 [X.] demgegenüber eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Hiervon ausgehend hält die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe das Pferd durch ihren fachkundigen Berater als Unternehmerin (§ 14 Abs. 1 [X.]) ersteigert, weshalb ein Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 Satz 1 [X.]) nicht vorliege und deshalb die Vermutung nach § 476 [X.] a[X.] nicht zur Anwendung komme, rechtlicher [X.]achprüfung nicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, die Klägerin habe die Stute als Unternehmerin erworben. Vielmehr handelt es sich unter Zugrundelegung der vom Berufungsgericht getroffenen [X.]eststellungen um einen Verbrauchsgüterkauf (wegen der Einzelheiten der Begründung siehe nachfolgend unter [X.]).

(2) [X.]ie Vermutung des § 476 [X.] a[X.] ist im Streitfall jedoch deshalb nicht anwendbar, weil hier - entgegen der Auffassung der Revision - die Ausnahmeregelung des § 474 Abs. 2 Satz 2 [X.] eingreift, nach der die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (und damit auch § 476 [X.] a[X.]) in den [X.]ällen nicht gelten, in denen gebrauchte Sachen in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung (zu diesem Begriff siehe § 312g Abs. 2 [X.]r. 10 [X.]; vgl. [X.]surteil vom 27. Mai 2020 - [X.]/18, [X.], 1 Rn. 51) verkauft werden, an der der [X.] teilnehmen kann. So liegt der [X.]all hier. Unter Zugrundelegung der vom Berufungsgericht selbst getroffenen und der von ihm in Bezug genommenen [X.]eststellungen des [X.]s zum Ablauf der von dem Beklagten durchgeführten - frei zugänglichen - Versteigerung vom 4. Oktober 2015 ist davon auszugehen, dass das streitgegenständliche Pferd in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung verkauft worden ist, an der die Klägerin als [X.]in persönlich teilnehmen konnte (§ 474 Abs. 2 Satz 2 [X.]).

[X.]eshalb ist die Annahme des Berufungsgerichts im Ergebnis nicht zu beanstanden, eine Abweichung des Pferds von der gewöhnlichen (§ 434 Abs. 1 Satz 2 [X.]r. 2 [X.]) - beziehungsweise von der vertraglich vorausgesetzten (§ 434 Abs. 1 Satz 2 [X.]r. 1 [X.]) - Beschaffenheit sei nicht bereits gemäß § 476 [X.] a[X.] zu vermuten, weil sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand in Gestalt der geringgradigen, aber deutlichen Lahmheit auf beiden Vorderbeinen (Mangelerscheinung) gezeigt habe, die - unterstellt, diese hätte ihre Ursache in einem dem Beklagten zuzurechnenden Umstand - dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde (st. Rspr.; vgl. [X.]surteile vom 27. Mai 2020 - [X.]/18, aaO Rn. 54, und [X.], IHR 2020, 246 Rn. 53; vom 12. Oktober 2016- [X.], [X.], 224 Rn. 36; jeweils mw[X.]).

(a) [X.]er nationale Gesetzgeber hat mit dem am 13. Juni 2014 in [X.] getretenen Gesetz zur Umsetzung der [X.]rechterichtlinie und zur Änderung des [X.] vom 20. September 2013 ([X.] I S. 3642) in der Ausnahmevorschrift des § 474 Abs. 1 Satz 2 [X.] (im [X.]olgenden a[X.]; jetzt § 474 Abs. 2 Satz 2 [X.]) die bisherige [X.]ormulierung "öffentliche Versteigerung", die in § 383 Abs. 3 Satz 1 [X.] gesetzlich definiert ist (st. Rspr.; vgl. [X.]surteile vom 24. [X.]ebruar 2010 - [X.], [X.]JW-RR 2010, 1210 Rn. 12, 14 f.; vom 9. [X.]ovember 2005 - [X.], [X.], 613 Rn. 9 f.; ebenso MünchKomm[X.]/[X.], 8. Aufl., § 383 Rn. 6), durch die in der - zeitgleich geschaffenen - Vorschrift des § 312g Abs. 2 [X.]r. 10 [X.] gesetzlich definierte [X.]ormulierung "öffentlich zugängliche Versteigerung" ersetzt (vgl. hierzu [X.]surteile vom 27. Mai 2020 - [X.]/18, aaO Rn. 51; vom 9. Oktober 2019 - [X.], [X.], 235 Rn. 24 f., 58 ff.; [X.]/Grunewald, [X.], 16. Aufl., § 474 Rn. 7; MünchKomm[X.]/[X.], 8. Aufl., § 474 Rn. 14, 16; [X.]/Beckmann, Eckpfeiler des Zivilrechts, 7. Aufl., [X.] Rn. 278; BeckOK-[X.]/[X.], Stand: 1. [X.]ebruar 2021, § 474 Rn. 33 ff.; HK-[X.]/[X.], 10. Aufl., § 474 Rn. 4; vgl. auch BeckOGK-[X.]/Augenhofer, Stand: 1. Januar 2021, § 474 Rn. 91 ff.).

(b) Eine "öffentlich zugängliche Versteigerung" ist danach in Abgrenzung zu einer "öffentlichen Versteigerung" im Sinne des § 474 Abs. 1 Satz 2 [X.] a[X.] bereits anzunehmen, wenn der Unternehmer [X.]n, die persönlich anwesend sind oder denen diese Möglichkeit gewährt wird, Waren oder [X.]ienstleistungen anbietet, und zwar in einem vom Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten basierenden transparenten Verfahren, bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb der Waren oder [X.]ienstleistungen verpflichtet ist (§ 312g Abs. 2 [X.]r. 10 [X.]; siehe auch die wortlautgleiche Begriffsbestimmung in der dieser Vorschrift zugrundeliegenden Regelung des Art. 2 [X.]r. 13 der Richtlinie 2011/83/[X.] des [X.] und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der [X.], [X.] [X.]r. L 304, [X.], im [X.]olgenden: [X.]rechterichtlinie).

[X.]iese Voraussetzungen sind hier unter Zugrundelegung der vom Berufungsgericht getroffenen [X.]eststellungen zu der von dem beklagten [X.] am 4. Oktober 2015 durchgeführten Versteigerung (siehe oben unter [X.] [X.] (2)) erfüllt (vgl. dementsprechend zu weiteren von [X.] durchgeführten Pferdeauktionen [X.]surteile vom 9. Oktober 2019 - [X.], aaO Rn. 25; vom 27. Mai 2020 - [X.]/18, aaO). So bot der Beklagte auf der Auktion Pferde an, auf die interessierte Erwerber, wie die Klägerin, denen die Möglichkeit eröffnet wurde, an der Auktion persönlich teilzunehmen, in einem transparenten Verfahren bieten konnten und die mit dem Zuschlag endete, durch den nach den einbezogenen Auktionsbedingungen des Beklagten ([X.]. [X.] 1) der Besitz und die Gefahr auf den Höchstbietenden übergeht, der mit [X.] Zahlung des Kaufpreises das Eigentum an dem ersteigerten Pferd erwirbt.

(c) [X.]ach der [X.]eufassung des § 474 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist für die Annahme einer "öffentlich zugänglichen Versteigerung" im Sinne dieser Vorschrift darüber hinaus nicht (mehr) erforderlich, dass der Versteigerer die persönlichen Anforderungen gemäß § 383 Abs. 3 Satz 1 [X.], § 34b Abs. 5 [X.] (vgl. zu diesem Erfordernis [X.]surteile vom 9. [X.]ovember 2005 - [X.], aaO Rn. 14; vom 24. [X.]ebruar 2010 - [X.], aaO Rn. 12 [jeweils zu § 474 Abs. 1 Satz 2 [X.] a[X.]]) - wie hier nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen [X.]eststellungen des [X.]s nicht der [X.]all - erfüllt.

(aa) Soweit demgegenüber in der Literatur teilweise - allerdings ohne nähere Begründung - die Auffassung vertreten wird, unter den nunmehr in § 474 Abs. 2 Satz 2 [X.] verwendeten Begriff der "öffentlich zugänglichen Versteigerung" falle - wie es das [X.] angenommen hat - auch nach der Gesetzesänderung nur eine "öffentliche Versteigerung" im Sinne des § 383 Abs. 3 Satz 1 [X.] (so jurisPK-[X.]/[X.], Stand: 1. [X.]ebruar 2020, § 474 Rn. 49 f.; [X.]/[X.], [X.], 18. Aufl., §§ 474, 475 Rn. 6; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 474 Rn. 15), vermag dies - anders als die Revision meint - nicht zu überzeugen (ebenso MünchKomm[X.]/[X.], aaO; BeckOK-[X.]/[X.], aaO; [X.]/Grunewald, aaO; [X.]/Beckmann, Eckpfeiler des Zivilrechts, 7. Aufl., [X.] Rn. 278; HK-[X.]/[X.], aaO; [X.]/[X.], [X.], 80. Aufl., § 474 Rn. 2). Ein solches einschränkendes Begriffsverständnis lässt sich der Vorschrift des § 474 Abs. 2 Satz 2 [X.] im Wege der Auslegung nicht entnehmen, sondern läuft auf eine teleologische Reduktion dieser Bestimmung hinaus. Einer solchen teleologischen Reduktion steht aber bereits entgegen, dass es an der hierfür erforderlichen verdeckten Regelungslücke im Sinne einer - vom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zugrundeliegenden Regelungsabsicht aus zu beurteilenden - planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes (siehe hierzu [X.], Urteile vom 1. Juli 2020 - [X.], [X.]JW-RR 2020, 956 Rn. 31 mw[X.]; vom 30. September 2014 - [X.], [X.]Z 202, 302 Rn. 13) fehlt. Sie überschreitet zudem die Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung auch deshalb, weil sie in dem im Wortlaut und in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers keine hinreichende Stütze findet und überdies dem Sinn und Zweck der Regelung, nämlich der Umsetzung der [X.]rechterichtlinie, zuwiderläuft (zu den Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung vgl. [X.] 118, 212, 243; 122, 248, 258 ff.; 128, 193, 210 ff.; 134, 204 Rn. 115; [X.], Urteile vom 28. Oktober 2015 - [X.], [X.]Z 207, 209 Rn. 41; vom 3. Juli 2014 - [X.], [X.]JW-RR 2015, 171 Rn. 46).

([X.]) [X.]er Gesetzgeber hat die Bestimmung des § 474 Abs. 1 Satz 2 [X.] a[X.], die hinsichtlich der Ausnahme von der Anwendbarkeit der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf noch auf gebrauchte Sachen abstellte, die in einer "öffentlichen Versteigerung" verkauft werden, mit dem am 13. Juni 2014 in [X.] getretenen Gesetz zur Umsetzung der [X.]rechterichtlinie und zur Änderung des [X.] vom 20. September 2013 ([X.] I S. 3642) geändert, indem er - nunmehr in § 474 Abs. 2 Satz 2 [X.] - für die vorstehend genannte Ausnahme auf die "öffentlich zugängliche Versteigerung" abgestellt und diesen Begriff - zeitgleich und durch dasselbe Gesetz - in § 312g Abs. 2 [X.]r. 10 [X.] (zu dem bislang verwendeten Begriff der Versteigerung im Sinne des § 156 [X.] vgl. § 312d Abs. 4 [X.]r. 5 [X.] in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden [X.]assung) entsprechend den Vorgaben des Art. 2 [X.]r. 13 der [X.]rechterichtlinie (siehe auch Erwägungsgrund 24 dieser Richtlinie) gesetzlich definiert hat (vgl. BT-[X.]rucks. 17/12637, [X.]). Eine derartige Legaldefinition eines Rechtsbegriffs beansprucht - wie der [X.] bereits entschieden hat - grundsätzlich für den gesamten Anwendungsbereich des Gesetzes, in dem sie erfolgt, Geltung, wenn nicht der Gesetzgeber für einen Einzelfall erkennbar davon abgewichen ist ([X.]surteil vom 9. [X.]ovember 2005 - [X.], aaO Rn. 10). [X.]afür gibt es hier keine Anhaltspunkte.

(cc) [X.]em durch die vorgenannte Gesetzesänderung dokumentierten Willen des Gesetzgebers liefe es vielmehr - ungeachtet der Beantwortung der [X.]rage, ob das mit der [X.]rechterichtlinie verfolgte Ziel einer Vollharmonisierung (vgl. Art. 4 und Erwägungsgrund 7 der [X.]rechterichtlinie; siehe hierzu auch [X.], Urteil vom 26. [X.]ovember 2020 - I ZR 169/19, [X.], 343 Rn. 31 mw[X.]) den nationalen Gesetzgeber (sogar) zu einer Anpassung des § 474 Abs. 1 Satz 2 [X.] a[X.] gezwungen hätte (vgl. hierzu MünchKomm[X.]/[X.], aaO Rn. 14; BeckOK-[X.]/[X.], aaO Rn. 34 f.; BeckOGK-[X.]/Augenhofer, aaO Rn. 94 ) oder ob dies nicht der [X.]all war, weil der Begriff des Verbrauchsgüterkaufs möglicherweise vom Anwendungsbereich der [X.]rechterichtlinie nicht oder nur teilweise (vgl. zu diesem Ansatz BeckOGK-[X.]/Augenhofer, aaO) umfasst ist, was vorliegend offenbleiben kann - zuwider, wenn trotz der erfolgten Änderung bei der Auslegung des nunmehr verwendeten Begriffs der "öffentlich zugänglichen Versteigerung" weiterhin auf die Legaldefinition des § 383 Abs. 3 Satz 1 [X.] ("öffentliche Versteigerung") und nicht auf diejenige des § 312g Abs. 2 [X.]r. 10 [X.] ("öffentlich zugängliche Versteigerung") abgestellt würde.

Vielmehr führt die vorgenommene Änderung des § 474 Abs. 2 Satz 2 [X.] zu dem Schluss, dass der Gesetzgeber damit - anders als noch bei der Schaffung der Vorgängerregelung in § 474 Abs. 1 Satz 2 [X.] a[X.] (vgl. hierzu [X.]surteil vom 9. [X.]ovember 2005 - [X.], aaO Rn. 11) - einen gegenüber § 383 Abs. 3 Satz 1 [X.] erweiterten Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift zum Ausdruck bringen wollte.

([X.]) [X.]em kann nicht, wie es das [X.] angenommen hat, entgegengehalten werden, der Gesetzesbegründung ließe sich entnehmen, der Gesetzgeber habe mit der [X.]eufassung des § 474 Abs. 2 Satz 2 [X.] eine inhaltliche Änderung nicht beabsichtigt. Zwar ist in der Gesetzesbegründung zu § 474 Abs. 2 Satz 2 [X.] ausgeführt, die speziellen Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf seien weiterhin nicht anwendbar auf gebrauchte Sachen, die in einer "öffentlichen Versteigerung" verkauft würden, an der der [X.] persönlich teilnehmen könne, was weiterhin aus Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 1999/44/EG des [X.] und des Rates vom 25. Mai 1999 ([X.] L 171, S. 12; im [X.]olgenden: Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) folge (vgl. BT-[X.]rucks. 17/12637, S. 69; [X.]. 817/12, [X.]). Wollte man dieser [X.]ormulierung indes entnehmen, der Gesetzgeber habe trotz der Änderung des Gesetzeswortlauts inhaltlich an dem Begriff der "öffentlichen Versteigerung" festhalten wollen, ergäbe die Tatsache, dass er sich dennoch für eine Anpassung des Wortlauts des § 474 Abs. 2 Satz 2 [X.] an die Regelung in § 312g Abs. 2 [X.]r. 10 [X.] entschieden hat, keinen Sinn. Hierfür hätte aus Sicht des Gesetzgebers - wenn man unterstellte, bei Art. 2 [X.]r. 13 der [X.]rechterichtlinie handelte es sich in Bezug auf die Anwendung der Regelungen über den Verbrauchsgüterkauf nicht ohnehin um eine Bestimmung, die von der durch die Richtlinie bezweckten Vollharmonisierung (Art. 4) erfasst wird - kein Anlass bestanden.

Eine gegenteilige Sichtweise würde im Übrigen dem oben (unter ([X.])) bereits erwähnten Grundsatz widersprechen, dass die Legaldefinition eines Rechtsbegriffs - wie der Gesetzgeber sie hier in § 312g Abs. 2 [X.]r. 10 [X.] unter Hinweis auf Art. 2 [X.]r. 13 der [X.]rechterichtlinie vorgenommen hat - grundsätzlich für den Anwendungsbereich des gesamten Gesetzes Geltung beansprucht, für den sie erfolgt, wenn der Gesetzgeber nicht für einen Einzelfall erkennbar abgewichen ist ([X.]surteil vom 9. [X.]ovember 2005 - [X.], aaO Rn. 10), woran es vorliegend fehlt.

(ee) [X.]ie oben genannte [X.]ormulierung aus der Gesetzesbegründung kann daher nur dahin gedeutet werden, dass der Gesetzgeber sich entweder des Umstands nicht bewusst war, dass mit der sprachlichen Anpassung in § 474 Abs. 2 Satz 2 [X.] auch eine inhaltliche Veränderung verbunden war, weil die Rechtsprechung - entsprechend der vom Gesetzgeber damals im Hinblick auf die in Art. 1 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie eingeräumte Ausnahmemöglichkeit gewählten Art der Umsetzung in § 474 Abs. 1 Satz 2 [X.] a[X.] - unter dem Begriff der "öffentlichen Versteigerung" nur eine solche nach § 383 Abs. 3 Satz 1 [X.] verstand (vgl. [X.]surteile vom 9. [X.]ovember 2005 - [X.], aaO Rn. 13; vom 24. [X.]ebruar 2010 - [X.], aaO Rn. 12; vgl. zu einem weiteren europarechtlichen Verständnis des Begriffs der öffentlichen Versteigerung gemäß Art. 1 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie: [X.]/[X.], [X.], [X.]eubearb. 2013, § 474 Rn. 57; BeckOK-[X.]/[X.], aaO Rn. 33; BeckOGK-[X.]/Augenhofer, aaO Rn. 91.1) oder der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zu § 474 Abs. 2 Satz 2 [X.] bei der Verwendung des Begriffs der "öffentlichen Versteigerung" nicht auf die Bedeutung des in § 474 Abs. 1 Satz 2 [X.] a[X.] enthaltenen nationalen, durch die Legaldefinition in § 383 Abs. 3 Satz 1 [X.] geprägten Rechtsbegriffs abgestellt hat, sondern den europarechtlichen Begriff der "öffentlichen Versteigerung" im Blick hatte, wie er bereits in Art. 1 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie enthalten war und sich nun in Art. 2 [X.]r. 13 sowie Erwägungsgrund 24 der [X.]rechterichtlinie findet (siehe zu diesem europarechtlichen Begriff nunmehr auch Art. 2 [X.]r. 15 und Art. 3 Abs. 5 [X.]. a der Richtlinie ([X.]) 2019/771 des [X.] und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, [X.] [X.] [X.]r. L 136, S. 28; im [X.]olgenden: Warenkaufrichtlinie).

Auch vor diesem Hintergrund betrachtet vermag daher der Umstand, dass in der Gesetzesbegründung zu § 474 Abs. 2 Satz 2 [X.] an einer Stelle der nicht mehr dem neuen Gesetzeswortlaut entsprechende Begriff der "öffentlichen Versteigerung" verwendet worden ist, nichts an dem oben gefundenen Auslegungsergebnis zu ändern, wonach eine "öffentlich zugängliche Versteigerung" im Sinne des § 474 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht (mehr) erfordert, dass der Versteigerer die persönlichen Anforderungen gemäß § 383 Abs. 3 Satz 1 [X.], § 34b Abs. 5 [X.] erfüllt.

[X.]) Bei dem von der Klägerin erworbenen Pferd handelt es sich - entgegen der Auffassung der Revision - auch um eine gebrauchte Sache im Sinne des § 474 Abs. 2 Satz 2 [X.].

[X.]as Berufungsgericht hat zwar - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht festgestellt, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Pferd um eine gebrauchte Sache handelt. [X.]er [X.] kann diese Beurteilung jedoch auf der Grundlage der sonstigen [X.]eststellungen und unter Heranziehung der von ihm zur Abgrenzung der Begriffe "neu" und "gebraucht" bei Tieren entwickelten Maßstäbe (siehe hierzu [X.]surteil vom 9. Oktober 2019 - [X.], [X.], 235 Rn. 32 ff. [zum [X.]all eines zum Zeitpunkt des Verkaufs weder gerittenen noch angerittenen und auch nicht einer sonstigen Verwendung - etwa Zucht - zugeführten knapp zweieinhalb Jahre alten Hengstes]) selbst vornehmen, da es hierzu weiterer [X.]eststellungen nicht bedarf.

Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, ist das am 7. April 2012 geborene und damit zum Zeitpunkt der Auktion am 4. Oktober 2015 dreieinhalb Jahre alte streitgegenständliche Pferd bereits ab August 2015 von dem Chefbereiter der Beklagten beritten worden. [X.]amit ist es in Vorbereitung auf die Auktion bereits einer bestimmten mit einer "Abnutzungsgefahr" verbundenen Verwendung, nämlich der [X.]utzung als Reitpferd, zugeführt worden (vgl. hierzu [X.]surteil vom 9. Oktober 2019 - [X.], aaO Rn. 32) und deshalb als "gebraucht" im Sinne des § 474 Abs. 2 Satz 2 [X.] einzustufen.

2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann jedoch nicht angenommen werden, der Klägerin sei der ihr - mangels Eingreifens der Vermutung des § 476 [X.] a[X.] - gemäß § 363 [X.] obliegende [X.]achweis nicht gelungen, das Pferd habe sich, da eine abweichende Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 Abs. 1 Satz 1 [X.]) nicht getroffen worden sei, im Zeitpunkt des Zuschlags, auf den nach den wirksam einbezogenen Auktionsbedingungen der Zeitpunkt des Gefahrübergangs (§ 446 [X.]) vorverlegt worden sei, nicht für die gewöhnliche Verwendung als Reitpferd geeignet (§ 434 Abs. 1 Satz 2 [X.]r. 2 [X.]).

[X.]iese Beurteilung des Berufungsgerichts ist - wie die Revision mit Recht rügt - von [X.] beeinflusst und beruht insbesondere auf einer unvollständigen Würdigung des Prozessstoffs und des Ergebnisses der Beweisaufnahme (§ 286 Abs. 1 ZPO).

a) [X.]och zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, für die Beantwortung der [X.]rage, ob die Stute im Zeitpunkt des Gefahrübergangs einen Mangel aufgewiesen habe, sei der Zeitpunkt des Zuschlags maßgeblich. [X.]ie Beurteilung des Berufungsgerichts, die Auktionsbedingungen des Beklagten seien Vertragsbestandteil des zwischen den Parteien gemäß § 156 [X.] zustande gekommenen Kaufvertrags geworden und damit sei gemäß [X.]. [X.] 1 Satz 2 der Auktionsbedingungen der Gefahrübergang wirksam auf den Zeitpunkt des Zuschlags vorverlegt, ist - auch unter Berücksichtigung des Vorliegens eines Verbrauchsgüterkaufs - rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. hierzu eingehend [X.]surteil vom 15. Januar 2014 - [X.], [X.]Z 200, 1 Rn. 16; vgl. ferner BeckOK-[X.]/[X.], Stand: 1. [X.]ebruar 2021, § 446 Rn. 25; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 446 Rn. 21). [X.]ies ziehen auch die Parteien im Revisionsverfahren nicht in Zweifel.

b) [X.]a die Parteien nach den [X.] und insoweit unbeanstandeten [X.]eststellungen des Berufungsgerichts eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht getroffen haben (siehe oben unter [X.] a), hat das Berufungsgericht für die Beurteilung der [X.]rage, ob das Pferd im Zeitpunkt des Zuschlags einen Sachmangel aufwies, im Ausgangspunkt zutreffend darauf abgestellt, ob es sich für die gewöhnliche Verwendung als Reitpferd gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 [X.]r. 2 [X.] eignete, die - wie oben (unter [X.] [X.]) bereits ausgeführt - unter den hier gegebenen Umständen - dem Erwerb des Pferds auf einer Auktion für Reitpferde - mit der vertraglich vorausgesetzten Verwendung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 [X.]r. 1 [X.] übereinstimmt.

aa) [X.]er Verkäufer eines Tiers hat, sofern eine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung nicht getroffen wird, (lediglich) dafür einzustehen, dass es bei Gefahrübergang nicht krank ist und sich auch nicht in einem (ebenfalls vertragswidrigen) Zustand befindet, aufgrund dessen bereits die Sicherheit oder zumindest die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es alsbald erkranken wird ([X.]surteile vom 29. März 2006 - [X.], [X.]Z 167, 40 Rn. 37; vom 18. Oktober 2017 - [X.], [X.]JW 2018, 150 Rn. 26; vom 30. Oktober 2019 - [X.], aaO Rn. 25; vom 27. Mai 2020 - [X.]/18, [X.], 1 Rn. 25, und [X.], IHR 2020, 246 Rn. 28) und infolgedessen für die vertraglich vorausgesetzte (oder die gewöhnliche) Verwendung nicht mehr einsetzbar wäre.

[X.]) [X.]ie Eignung eines klinisch unauffälligen Pferds für die vertraglich vorausgesetzte oder die gewöhnliche Verwendung als Reitpferd ist, wie der [X.] bereits mehrfach entschieden hat, nicht schon dadurch beeinträchtigt, dass aufgrund von Abweichungen von der "physiologischen [X.]orm" eine (lediglich) geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Tier zukünftig klinische Symptome entwickeln wird, die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehen ([X.]surteile vom 7. [X.]ebruar 2007 - [X.], [X.]JW 2007, 1351 Rn. 14; vom 18. Oktober 2017 - [X.], aaO Rn. 24; vom 30. Oktober 2019 - [X.], aaO Rn. 26). Ebenso wenig gehört es zur üblichen Beschaffenheit eines Tiers, dass es in jeder Hinsicht einer biologischen oder physiologischen "Idealnorm" entspricht ([X.]surteile vom 7. [X.]ebruar 2007 - [X.], aaO Rn. 19; vom 18. Oktober 2017 - [X.], aaO; vom 30. Oktober 2019 - [X.], aaO; vom 27. Mai 2020 - [X.]/18, aaO Rn. 26, und [X.], aaO Rn. 29).

cc) [X.]iese Wertung trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei Tieren um Lebewesen handelt, die einer ständigen Entwicklung unterliegen und die - anders als Sachen - mit individuellen Anlagen ausgestattet und dementsprechend mit sich daraus ergebenden unterschiedlichen Risiken behaftet sind ([X.]surteil vom 18. Oktober 2017 - [X.], aaO mw[X.]). [X.]enn der Käufer eines lebenden Tiers kann, wie der [X.] ebenfalls ausgesprochen hat, redlicherweise nicht erwarten, dass er auch ohne besondere (Beschaffenheits-) Vereinbarung ein Tier mit "idealen" Anlagen erhält, sondern muss im Regelfall damit rechnen, dass es in der einen oder anderen Hinsicht physiologische Abweichungen vom Idealzustand aufweist, wie sie für Lebewesen nicht ungewöhnlich sind (vgl. [X.]surteile vom 7. [X.]ebruar 2007 - [X.], aaO; vom 18. Oktober 2017 - [X.], aaO Rn. 25). [X.]ie damit verbundenen Risiken für die spätere Entwicklung des Tiers sind für Lebewesen typisch und stellen für sich genommen noch keinen vertragswidrigen Zustand dar, denn der Verkäufer eines Tiers haftet nicht für den [X.]ortbestand des bei Gefahrübergang gegebenen Gesundheitszustands (vgl. [X.]surteile vom 29. März 2006 - [X.], aaO; vom 18. Oktober 2017 - [X.], aaO; vom 30. Oktober 2019 - [X.], aaO; vom 27. Mai 2020 - [X.]/18, aaO Rn. 27, und [X.], aaO Rn. 30).

c) [X.]ie Beweiswürdigung des Berufungsgerichts kann indes wegen Verstoßes gegen § 286 Abs. 1 ZPO keinen Bestand haben. [X.]ie tatrichterliche Beweiswürdigung kann zwar vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüft werden, nämlich darauf, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den [X.] umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen die [X.]enk- und [X.]aturgesetze verstößt (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Urteile vom 28. Juni 2016 - [X.], [X.]JW 2016, 3244 Rn. 15; vom 29. März 2017 - [X.], [X.], 2819 Rn. 24; vom 11. [X.]ovember 2020 - [X.], [X.]JW-RR 2021, 84 Rn. 21; jeweils mw[X.]). [X.]erartige [X.]ehler sind dem Berufungsgericht hier aber unterlaufen.

[X.]ie Revision beanstandet mit der Verfahrensrüge (§ 286 Abs. 1, §§ 551, 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO; vgl. hierzu [X.]surteil vom 10. Mai 2017 - [X.], [X.]JW-RR 2017, 976 Rn. 25, 28) zu Recht, das Berufungsgericht habe die Beweisanträge der Klägerin auf Anhörung des Sachverständigen sowie auf Vernehmung ihres sachkundigen Beraters - der das Pferd für sie probegeritten, ersteigert und nach der Ankunft in [X.] betreut hatte - als Zeugen und der behandelnden Tierärzte in [X.] als sachverständige Zeugen, welche die Stute nach der Ankunft in [X.] untersucht hatten, [X.] übergangen. [X.]er [X.] ist im Hinblick auf diese durchgreifende Verfahrensrüge und die auch ansonsten lückenhafte Beweiswürdigung nicht an die angegriffenen [X.]eststellungen des Berufungsgerichts gebunden (§ 559 Abs. 2 ZPO; vgl. [X.]surteil vom 10. Mai 2017 - [X.], aaO Rn. 27).

aa) [X.]er Annahme eines [X.]en Übergehens der vorbezeichneten Anträge der Klägerin durch das Berufungsgericht steht nicht bereits entgegen, dass der Beweis nur in erster Instanz angeboten war und die - in erster Instanz obsiegende - Klägerin in der [X.] auf die [X.] lediglich allgemein Bezug genommen hat (vgl. [X.], Urteil vom 2. Juli 1986 - [X.], [X.], 1085 unter II 2 a [zu übergangenem Sachvortrag]; Beschlüsse vom 11. März 2010 - [X.], juris Rn. 11; vom 30. [X.]ovember 2011 - [X.]/11, juris Rn. 7; [X.], [X.]JW 2015, 1746 Rn. 17 mw[X.]). [X.]enn nach der gefestigten Rechtsprechung sowohl des [X.] als auch des [X.] obliegt es dem Berufungsbeklagten gemäß § 521 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 277 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur, seine Verteidigungsmittel insoweit vorzubringen, als es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf [X.]örderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht. [X.]anach darf er sein Ziel in erster Linie darin sehen, die zu seinen Gunsten ergangene Entscheidung zu verteidigen und neue Angriffsmittel des [X.] abzuwehren (vgl. [X.], Urteil vom 28. August 2018 - [X.], [X.]JW 2019, 362 Rn. 15; Beschluss vom 10. Januar 2017 - [X.], [X.], 164 Rn. 15; [X.], aaO; jeweils mw[X.]).

[X.]ie [X.]ichtberücksichtigung solcher nur in erster Instanz erfolgter [X.] verstößt - wie die Revision mit Recht rügt - gegen § 286 Abs. 1 ZPO, wenn das Erstgericht das unter Beweis gestellte Vorbringen als unerheblich behandelt hat, das Vorbringen nach der Rechtsansicht des Berufungsgerichts jedoch erheblich wird ([X.], Beschlüsse vom 11. März 2010 - [X.], aaO; vom 10. Januar 2017 - [X.], aaO; [X.] 70, 288, 295; [X.], [X.]JW 1982, 581, 582; 1982, 1636, 1637; [X.]JW-RR 1993, 636, 637; [X.]JW 2015, 1746 Rn. 17). So verhält es sich hier.

[X.]achdem das Berufungsgericht, anders als das erstinstanzliche Gericht, aufgrund der rechtsirrigen Ansicht, die Klägerin habe das Pferd als Unternehmerin (§ 14 Abs. 1 [X.]) erworben, vom [X.]ichtvorliegen eines Verbrauchsgüterkaufs und damit von der Unanwendbarkeit der Regelungen über den Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 Satz 1 [X.]) ausgegangen war und deshalb annahm, ein Mangel des Pferds sei nicht bereits nach § 476 [X.] a[X.] zu vermuten, hätte es sich mit den insoweit unerledigten Beweisanträgen der Klägerin zum Vorliegen eines Mangels bei Gefahrübergang befassen müssen. [X.]ies hat das Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 286 Abs. 1 ZPO unterlassen.

[X.]) [X.]as Übergehen der Beweisangebote war auch nicht etwa deshalb zulässig, weil diese - soweit sie sich auf die behandelnden Tierärzte in [X.] und deren Wahrnehmung hinsichtlich des äußeren Erscheinungsbilds des Pferds nach dessen Eintreffen dort beziehen - nicht die von der Klägerin zu beweisende Haupttatsache, das Pferd habe sich (bereits) im Zeitpunkt des Zuschlags wegen eines in Rede stehenden, vom gerichtlichen Sachverständigen festgestellten "Equine [X.]" ([X.]) beziehungsweise einer krankhaften Beeinträchtigung in Gestalt einer Lahmheit nicht für die vertraglich vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung geeignet, beziehungsweise diese Erkrankung sei aufgrund der ungünstigen physiologischen [X.]isposition der Vorderzehe im Zeitpunkt der Auktion bereits sehr wahrscheinlich gewesen, hätten betreffen können.

(1) Bei einem Indizienbeweis, wie insoweit vorliegend, darf der Tatrichter zwar von einer beantragten Beweiserhebung absehen, wenn die unter Beweis gestellte Hilfstatsache für den [X.]achweis der Haupttatsache nach seiner Überzeugung nicht ausreicht ([X.], Urteile vom 17. [X.]ebruar 1970 - [X.], [X.]Z 53, 245, 261; vom 14. März 2000 - [X.], juris Rn. 13; vom 30. Juni 2017 - [X.], [X.]JW-RR 2018, 15 Rn. 22 mw[X.]). § 286 Abs. 1 ZPO ist aber verletzt, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen die ernstliche Möglichkeit des logischen Rückschlusses auf den zu beweisenden Tatbestand bieten und der Tatrichter - wie hier das Berufungsgericht - sich mit den hierauf bezogenen Beweisanträgen in seiner Entscheidung überhaupt nicht auseinandersetzt (vgl. [X.], Beschlüsse vom 22. März 2016 - [X.], juris Rn. 16; vom 3. Juni 2014 - [X.], [X.], 430 Rn. 17).

(2) Gemessen daran durfte das Berufungsgericht - das sich den Blick auf die gebotene Aufklärung und (Gesamt-)Würdigung der von der Klägerin vorgetragenen Indizien durch die ersichtlich zu kurz greifende Annahme versperrt hat, die [X.]rage, ob das Pferd bei seiner Ankunft in [X.] gelahmt habe, sei schon deswegen nicht maßgeblich, weil der Gefahrübergang bereits vier (richtig: fünf) Tage zuvor stattgefunden habe - von der beantragten Anhörung des Sachverständigen sowie von der Vernehmung des von der Klägerin benannten Zeugen und der sachverständigen Zeugen nicht absehen. [X.]ie besonderen Umstände des vorliegenden [X.]alls schließen die Möglichkeit einer mittelbaren Beweisführung der Klägerin aus Sicht des [X.]s jedenfalls nicht von vorneherein aus, zumal die [X.]eststellungen des Berufungsgerichts darüber hinaus lückenhaft sind.

(a) Zwar hat das Berufungsgericht noch rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass jedenfalls nach dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen anhand der Röntgenaufnahmen, die am 12. August 2015 für die Auktion (mithin knapp zwei Monate vor dieser) angefertigt worden waren, lediglich insoweit eine physiologische [X.]ormabweichung zu erkennen sei, als das Pferd im für den Gefahrübergang maßgeblichen Zeitpunkt des Zuschlags an beiden Vorderzehen unter anderem eine deutliche Brechung der Hufgelenksachse als ein wesentliches ätiologisches Kriterium des im Zeitpunkt der späteren Untersuchung durch den Sachverständigen als Teildiagnose ermittelten "Equine [X.]" ([X.]) aufgewiesen habe, ohne dass der Sachverständige hieraus Rückschlüsse auf eine klinische Relevanz in Gestalt der Lahmheit zu diesem Zeitpunkt abzuleiten vermochte.

(b) [X.]amit steht indes noch nicht fest, dass die Stute sich im Zeitpunkt des Zuschlags für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung beziehungsweise die gewöhnliche Verwendung als Reitpferd - hier angesichts des Verkaufs in einer Eliteauktion insbesondere als Sportpferd beziehungsweise gehobenes [X.]reizeitpferd - eignete. [X.]as Berufungsgericht hat keine [X.]eststellungen dazu getroffen, inwieweit aus der deutlichen Brechung der Hufgelenksachse an beiden Vorderzehen das Vorliegen eines Mangels deshalb folgte, weil dieser Umstand die Gefahr einer alsbaldigen Erkrankung in sich barg beziehungsweise das Risiko einer Einbuße der Verwendungsmöglichkeit des als Elitestute veräußerten Pferds deutlich über die für ein Lebewesen typischen Entwicklungsunsicherheiten (vgl. [X.]surteile vom 29. März 2006 - [X.], [X.]Z 167, 40 Rn. 27, 37; vom 18. Oktober 2017 - [X.], [X.]JW 2018, 150 Rn. 24 ff.; vom 30. Oktober 2019 - [X.], [X.]JW 2020, 389 Rn. 25 f.; vom 27. Mai 2020 - [X.]/18, [X.], 1 Rn. 25 ff., und [X.], IHR 2020, 246 Rn. 28 ff.; st. Rspr.) hinausging. Weder die schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten noch seine protokollierten Ausführungen in der mündlichen Verhandlung erster Instanz verhalten sich konkret zur Beantwortung dieser [X.]rage.

(c) Auch soweit der Sachverständige im Rahmen seiner Lahmheitsuntersuchung mittels diagnostischer Anästhesien des Pferds, die am 15. und 16. Mai 2017 stattfanden, als Teildiagnose ein "Equine [X.]" ([X.]) diagnostiziert hat, bleibt nach den schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen und der Erläuterung seines Gutachtens in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung unklar, mit welcher Wahrscheinlichkeit diese Erkrankung bereits zum Zeitpunkt des Zuschlags vorlag oder in dem Pferd - aufgrund der ungünstigen Zehenachse - jedenfalls bereits angelegt war. Es erscheint zwar nachvollziehbar, dass der Sachverständige eine Gewissheit, möglicherweise im naturwissenschaftlichen Sinne - was aufgrund fehlender eigener [X.]eststellungen des Berufungsgerichts unklar bleibt - nicht zu gewinnen vermochte, weil die klinische Erscheinung dieser Erkrankung in Gestalt einer Lahmheit auf den dem Sachverständigen insoweit als objektiven Beweismitteln allein zur Verfügung stehenden [X.] von der Auktion - aufgrund des durch zu starke reiterliche Einwirkung verfälschten natürlichen Bewegungsablaufs der Stute und der hiermit einhergehenden [X.] - nicht sicher zu beurteilen war.

[X.]araus folgt indes noch nicht zwingend, dass diese Erkrankung zum Zeitpunkt des Zuschlags nicht bereits in dem erworbenen Pferd angelegt war. [X.]ie richterliche Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO setzt keine absolute oder unumstößliche Gewissheit im Sinne des wissenschaftlichen [X.]achweises voraus, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteile vom 16. April 2013 - [X.], [X.]JW 2014, 71 Rn. 8; vom 18. Oktober 2017 - [X.], aaO Rn. 14 [zu Veränderungen an der Halswirbelsäule eines [X.]ressurpferds]; jeweils mw[X.]). [X.]as Berufungsgericht hätte sich daher nicht, wie hier offensichtlich erfolgt, damit begnügen dürfen, dem Sachverständigen die Beantwortung der [X.]rage zu überlassen, ob das nach § 286 ZPO erforderliche Beweismaß erreicht ist. Vielmehr hätte es sich, was die Revision zu Recht beanstandet, mit dem weiteren Prozessstoff und dem diesbezüglich von der Klägerin unter Beweis gestellten Sachvortrag befassen und sich hiernach eine den vorstehend genannten Maßstäben entsprechende Überzeugung gemäß § 286 ZPO bilden müssen.

(d) Insbesondere wäre hier vom Berufungsgericht unter Beratung durch den Sachverständigen näher aufzuklären gewesen, inwieweit die Tatsache, dass es sich bei der Erkrankung des Pferds ("Equine [X.]") um eine entzündliche oder degenerative Erkrankung handelt - was nicht für ihre plötzliche und insbesondere nicht durch (vom Sachverständigen in seiner Anhörung ohnehin als unwahrscheinlich erachtete) traumatische Einwirkung verursachte Entstehung spricht, sondern möglicherweise einen Krankheitsverlauf über einen längeren Zeitraum nahelegt - dafür sprechen könnte, dass diese Erkrankung bereits zum Zeitpunkt des Zuschlags in der Anatomie des Pferds mit hoher Wahrscheinlichkeit angelegt war. [X.]iesbezüglich bleibt nach den [X.]eststellungen des Berufungsgerichts auch offen, inwieweit hierfür zusätzlich sprechen könnte, dass der Sachverständige diese Erkrankung in seinem Gutachten als einen Krankheitsprozess beschreibt, der sich anlässlich der ersten Untersuchung in [X.] am 13. Oktober 2015 (das heißt nur neun Tage nach der Auktion) durch die - nicht vernommene - sachverständige Zeugin [X.]r. S.    sowie der weiteren Untersuchung im [X.]ovember 2015 durch den - ebenfalls nicht vernommenen - sachverständigen Zeugen [X.]r. B.     in der Klinik in [X.] bis hin zu der im Mai 2017 vorgenommenen Untersuchung durch den Sachverständigen nahezu unverändert gezeigt habe, und dies nach der Einschätzung des Sachverständigen den Schluss nahe lege, dass die Lahmheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von dauerhafter [X.]atur sein werde. Insoweit erscheint überdies nicht ausgeschlossen, dass die von der Klägerin benannten sachverständigen Zeugen anlässlich ihrer beantragten Vernehmung - über die von der Klägerin vorgelegten Untersuchungsunterlagen hinaus - zusätzlich Aufklärung für die [X.] und ihre Entstehung bieten könnten.

(e) Aufzuklären gewesen wäre durch das Berufungsgericht zudem, inwieweit die Tatsachen, dass zum einen die Klägerin das Pferd nach ihrem Bekunden seit der Ankunft in [X.] lediglich auf der Weide gehalten hat und zum anderen das Pferd offenbar in der [X.] auf die Auktion und während der Auktion - jedenfalls soweit dies nach den Ausführungen des Sachverständigen auf den von ihm ausgewerteten [X.] ersichtlich ist - einer erhöhten trainingsbedingten und, soweit es die Auktion selbst anbelangt, einer dem Trainingszustand eines dreijährigen Pferds, noch dazu mit ungünstiger körperlicher [X.]isposition der Vorderzehe, nicht entsprechenden Belastung ausgesetzt war, zusätzlich Aufklärung dafür bieten könnten, ob die Erkrankung mit hoher Wahrscheinlichkeit vor oder nach dem Zuschlag entstanden ist.

cc) [X.]as Berufungsurteil beruht auch auf den aufgezeigten [X.] (§ 545 Abs. 1 ZPO). Bei der - hier vorliegenden - Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen genügt bereits die Möglichkeit, dass das Berufungsgericht ohne den Verfahrensfehler zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre ([X.]surteile vom 17. [X.]ebruar 2010 - [X.], [X.]JW-RR 2010, 1289 Rn. 31 mw[X.]; vom 24. September 2014 - [X.], [X.]Z 202, 258 Rn. 66). Im Streitfall ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht nach Vernehmung der oben erwähnten, von der Klägerin benannten (sachverständigen) Zeugen und der von ihr beantragten Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen zu einem anderen Ergebnis im Rahmen der Beurteilung des möglichen Vorliegens eines Sachmangels des Pferds bei Gefahrübergang gelangt wäre.

3. [X.]ie Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Weder ist die Haftung des Beklagten für etwaige Mängel des Pferds nach den Auktionsbedingungen wirksam ausgeschlossen worden (dazu nachfolgend unter a) noch ist der von der Klägerin erklärte Rücktritt vom Kaufvertrag gemäß § 438 Abs. 4 Satz 1, § 218 Abs. 1 [X.] unwirksam (dazu nachfolgend unter b).

a) Eine Haftung des Beklagten für einen etwaigen Mangel des Pferds im Zeitpunkt des Zuschlags scheidet nicht - wie er und der Streithelfer meinen - aus, weil diese nach den Auktionsbedingungen ausgeschlossen wäre.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der in [X.]. [X.] I der - in das Vertragsverhältnis der Parteien einbezogenen (siehe oben unter II 2 a) - Auktionsbedingungen vorgesehene Ausschluss "jeglicher Haftung/Gewährleistung" gegen die Klauselverbote des § 309 [X.]r. 7 [X.]. a und b [X.] verstößt oder ob er angesichts der in [X.]. [X.] Satz 1, 2 enthaltenen Regelung, wonach dieser Haftungsausschluss nicht gilt, soweit die haftungsbegründenden Umstände auf Vorsatz oder grobe [X.]ahrlässigkeit des Verkäufers zurückzuführen seien und/oder Personenschäden betroffen seien, und für Personenschäden die Haftung auch bei einfacher [X.]ahrlässigkeit bestehe, als wirksam angesehen werden kann. [X.]enn der vorstehend genannte Haftungsausschluss nach [X.]. [X.] I der Auktionsbedingungen gilt gemäß [X.]. [X.] Satz 3 dieser Bedingungen nicht, "soweit ein Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 [X.] vorliegt".

[X.]ie Voraussetzungen dieser Ausnahme sind im Streitfall erfüllt, da es sich bei dem Kaufvertrag der Parteien - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - um einen Verbrauchsgüterkauf nach § 474 Abs. 1 Satz 1 [X.] handelt (dazu nachfolgend unter aa) und die Regelung in [X.]. [X.] Satz 3 der Auktionsbedingungen nach den für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen geltenden Maßstäben so zu verstehen ist, dass die darin enthaltene Ausnahme vom Haftungsausschluss für den Verbrauchsgüterkauf ohne Einschränkung und damit auch dann gilt, wenn auf den konkreten Verbrauchsgüterkauf- wie hier wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 474 Abs. 2 Satz 2 [X.] der [X.]all - die Vorschriften der §§ 475 ff. [X.] (ausnahmsweise) keine Anwendung finden (dazu nachfolgend unter [X.]).

aa) [X.]ie Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe das Pferd durch ihren Berater als Unternehmerin ersteigert, weshalb ein Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 Satz 1 [X.]) nicht vorliege, hält rechtlicher [X.]achprüfung nicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, die Klägerin habe das Pferd nicht als [X.]in (§ 13 [X.]), sondern als Unternehmerin (§ 14 Abs. 1 [X.]) erworben.

(1) Unternehmer ist nach der Legaldefinition des § 14 Abs. 1 [X.] eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. [X.]emgegenüber ist nach § 13 [X.] in der ab 13. Juni 2014 geltenden [X.]assung ([X.] 2013 I S. 3643) [X.] jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden können. Sowohl die gewerbliche als auch die selbständige berufliche Tätigkeit setzen - jedenfalls - ein selbständiges und planmäßiges, auf gewisse [X.]auer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus, wobei eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich ist (vgl. [X.]surteile vom 29. März 2006 - [X.], [X.]Z 167, 40 Rn. 14, 16 f.; vom 13. März 2013 - [X.], [X.]JW 2013, 2107 Rn. 18; vom 27. September 2017- [X.], [X.]JW 2018, 146 Rn. 40; vom 18. Oktober 2017 - [X.], [X.]JW 2018, 150 Rn. 30). [X.]abei können auch (branchenfremde) [X.]ebengeschäfte erfasst werden (vgl. [X.]surteil vom 13. März 2013 - [X.], aaO; vgl. auch [X.]surteil vom 18. Oktober 2017 - [X.], aaO Rn. 37; jeweils mw[X.]). Ein Handeln "in Ausübung" der gewerblichen oder der selbständigen beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 14 Abs. 1 [X.] setzt jedoch stets voraus, dass es gerade in einem hinreichend engen, tätigkeitsspezifischen Zusammenhang mit eben dieser erfolgt (vgl. [X.]surteile vom 18. Oktober 2017 - [X.], aaO Rn. 38; vom 13. März 2013 - [X.], aaO).

[X.]ür die Abgrenzung zwischen [X.]- und Unternehmerhandeln ist grundsätzlich die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts entscheidend. [X.]abei kommt es maßgeblich auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, insbesondere das Verhalten der Parteien (oder etwaiger Vermittler) bei Vertragsschluss an ([X.]surteile vom 27. September 2017 - [X.], aaO Rn. 41 mw[X.]; vom 18. Oktober 2017 - [X.], aaO Rn. 31).

(2) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Klägerin - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht als Unternehmerin (§ 14 Abs. 1 [X.]), sondern als [X.]in (§ 13 [X.]) anzusehen. [X.]enn es ist weder den vom Berufungsgericht getroffenen [X.]eststellungen zu entnehmen noch sonst ersichtlich, dass die Klägerin bei Abschluss des streitgegenständlichen Kaufvertrags in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gehandelt hat.

(a) [X.]as Berufungsgericht ist zwar im Ansatz noch rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass es sich bei der Klägerin nicht um eine Pferdehändlerin handelt und die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 [X.] daher nicht schon deshalb als erfüllt anzusehen seien.

(b) Jedoch ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe das streitgegenständliche Pferd gleichwohl als Unternehmerin (§ 14 Abs. 1 [X.]) erworben, da ihr "[X.]" aufgrund der ständigen Anstellung eines (in [X.] ansässigen) Vermögensverwalters sowie von [X.] (in [X.]), welches eine reibungslose Bewältigung des täglichen [X.] und die [X.]urchführung monatlicher Turniere und Lehrgänge mit Pferden ermögliche, das Bild eines planmäßigen Geschäftsbetriebs vermittle, von [X.] beeinflusst.

[X.]ie Revision rügt insoweit mit Recht, dass das Berufungsgericht die Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Abgrenzung der [X.]- und der Unternehmereigenschaft (§§ 13, 14 Abs. 1 [X.]) verkannt und unzureichende [X.]eststellungen zu einem vermeintlichen Handeln der Klägerin als Unternehmerin (§ 14 Abs. 1 [X.]) getroffen hat. Auch hat das Berufungsgericht, wie die Revision ebenfalls zu Recht beanstandet, bei der Prüfung eines möglichen unternehmerischen Handelns der Klägerin den Umstand, dass die Klägerin vermögend ist und die Verwaltung ihres [X.] einem Vermögensverwalter in [X.] übertragen hat, mit der Würdigung der auf Pferde bezogenen Tätigkeit der Klägerin auf der "B.    [X.].   " in [X.] vermengt.

[X.]abei hat das Berufungsgericht zudem aus dem Blick verloren, dass es für die [X.]rage, ob die Klägerin das streitgegenständliche Pferd als [X.]in (§ 13 [X.]) gekauft hat und damit - da es sich bei dem Beklagten nach den insoweit [X.] und [X.] [X.]eststellungen um einen Unternehmer (§ 14 Abs. 1 [X.]) handelt - ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt (§ 474 Abs. 1 Satz 1 [X.]), entscheidend auf die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts ankommt, die hier nach dem unwiderlegten Vortrag der Klägerin darin bestand, das streitgegenständliche Pferd allein für private Zwecke, nämlich für den Einsatz als [X.]ressurpferd für eine amateurmäßig betriebene Sportreiterei, zu erwerben.

(aa) [X.]as Berufungsgericht hat bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 [X.] im Ausgangspunkt allerdings zutreffend erkannt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] zu den gewerblichen Betätigungen nicht die Verwaltung eigenen Vermögens gehört, die auch dann grundsätzlich dem privaten Bereich zugerechnet wird, wenn es sich - wie hier - um die Anlage beträchtlichen Kapitals handelt (siehe nur [X.], Urteile vom 23. Oktober 2001 - [X.], [X.]Z 149, 80, 86 f. [zum [X.]kreditgesetz]; vom 25. März 2015 - [X.], [X.]Z 204, 325 Rn. 50; vom 3. März 2020 - [X.], [X.], 781 Rn. 12 f.; vom 28. Mai 2020 - [X.]/19, [X.]JW 2020, 3786 Rn. 20, zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen; jeweils zu §§ 13, 14 [X.]). [X.]as ausschlaggebende Kriterium für die Abgrenzung der privaten von einer berufsmäßig betriebenen Vermögensverwaltung ist vielmehr der Umfang der mit ihr verbundenen Geschäfte; erfordern diese - was der Beurteilung im Einzelfall unterliegt - einen planmäßigen Geschäftsbetrieb, wie etwa die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation, so liegt eine gewerbliche Betätigung vor ([X.], Urteile vom 23. Oktober 2001 - [X.], aaO; vom 28. Mai 2020- [X.]/19, aaO).

([X.]) [X.]as Berufungsgericht ist jedoch bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall zu der unzutreffenden Beurteilung gelangt, der "[X.]" der Klägerin vermittle das Bild eines planmäßigen Geschäftsbetriebs im Sinne der vorstehend genannten Rechtsprechung, so dass die Klägerin als Unternehmerin anzusehen sei. Zwar unterliegt diese tatrichterliche Würdigung nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht dahingehend, ob sie vertretbar ist, nicht gegen die [X.]enkgesetze verstößt und nicht auf verfahrenswidriger Tatsachenfeststellung beruht (vgl. [X.], Urteil vom 9. [X.]ezember 2008 - [X.], [X.]Z 179, 126 Rn. 23 mw[X.]). Solche Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht hier jedoch unterlaufen.

(cc) [X.]ie Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe das streitgegenständliche Pferd als Unternehmerin erworben, da ihr "[X.]" aufgrund der "ständigen Anstellung" eines in [X.] ansässigen Vermögensverwalters (für ihr [X.]inanzvermögen) sowie des Vorhandenseins von [X.], das eine reibungslose Bewältigung des täglichen [X.] und die [X.]urchführung monatlicher Turniere und Lehrgänge mit Pferden ermögliche, das Bild eines planmäßigen Geschäftsbetriebs vermittle, beruht schon nicht auf tragfähigen [X.]eststellungen, sondern auf Mutmaßungen. Auch hat das Berufungsgericht hierbei - wie bereits erwähnt - den Gesichtspunkt, dass die Klägerin vermögend ist und einen Vermögensverwalter in [X.] mit der Verwaltung ihres [X.] betraut hat, mit dem Gesichtspunkt der Tätigkeit der Klägerin im Zusammenhang mit der "B.    [X.].   " und der [X.]rage des Zwecks des hier in Rede stehenden Pferdekaufs vermengt.

Überdies hat das Berufungsgericht - wie die Revision ebenfalls zutreffend rügt - nicht berücksichtigt, dass nach der Rechtsprechung des [X.]s das rechtsgeschäftliche Handeln einer natürlichen Person - wie hier der Klägerin - mit Rücksicht auf den Wortlaut des § 13 [X.] grundsätzlich als [X.]handeln anzusehen ist. Eine Zuordnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten Zweck kommt nur in Betracht, wenn die dem Vertragspartner bei Vertragsschluss erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt ([X.]surteile vom 30. September 2009 - [X.], [X.]JW 2009, 3780 Rn. 10 f.; vom 13. März 2013 - [X.], [X.]JW 2013, 2107 Rn. 18). Solche Umstände hat das Berufungsgericht weder festgestellt noch sind sie sonst ersichtlich.

([X.]) [X.]er vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt gibt nichts dafür her, dass die Klägerin beim Erwerb des streitgegenständlichen Pferds in Ausübung einer - vom Berufungsgericht überdies nicht einmal konkret festgestellten - gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit gehandelt haben könnte. [X.]as Berufungsgericht hat keine [X.]eststellungen dazu getroffen, dass die Klägerin mit ihrem "Gestüt" beziehungsweise "[X.]" entgeltliche Leistungen am Markt anbietet und damit insoweit einer gewerblichen Tätigkeit nachgeht, mit welcher der Ankauf der Stute, gegebenenfalls auch nur im Sinne einer branchenfremden [X.]ebentätigkeit, in einem tätigkeitsbezogenen Zusammenhang stehen könnte, wozu tragfähige [X.]eststellungen ebenfalls fehlen.

Abgesehen davon, dass ein solcher tätigkeitsbezogener Zusammenhang - ungeachtet des [X.]ehlens ordnungsgemäßer [X.]eststellungen zu einer Unternehmereigenschaft der Klägerin - weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, hat die Klägerin einen solchen Zusammenhang überdies in Abrede gestellt, indem sie unwiderlegt vorgetragen hat, das Pferd objektiv allein für private Zwecke, nämlich für den Einsatz als [X.]ressurpferd für eine amateurmäßig betriebene Sportreiterei erworben zu haben. Ein tätigkeitsspezifischer Zusammenhang ist hier auch nicht etwa zu vermuten. Eine Vermutung dafür, dass alle vorgenommenen Rechtsgeschäfte eines Unternehmers im Zweifel seinem geschäftlichen Bereich zuzuordnen sind, besteht grundsätzlich nicht (vgl. [X.]surteil vom 18. Oktober 2017 - [X.], [X.]JW 2018, 150 Rn. 37).

([X.]b) Eine gewerbliche Tätigkeit der Klägerin, die mit dem Erwerb des Pferds im Zusammenhang steht, lässt sich auch nicht etwa mit dem Vortrag des Streithelfers des Beklagten begründen, die Klägerin habe in den letzten drei bis vier Jahren vor dem Kauf des streitgegenständlichen Pferds über ihren fachkundigen Berater acht Pferde gekauft und vier veräußert. Selbst wenn man insoweit das vom Berufungsgericht - in [X.]er Weise - als verspätet zurückgewiesene qualifizierte Bestreiten der Klägerin unberücksichtigt ließe, wonach sie in dem vorgenannten Zeitraum nur drei Pferde erworben und keines veräußert habe, folgte hieraus weder für sich genommen noch in der Gesamtschau mit den sonstigen [X.]eststellungen des Berufungsgerichts eine gewerbliche Tätigkeit der Klägerin.

Vielmehr lassen die vom Streithelfer des Beklagten behaupteten Umstände, namentlich die von ihm genannte Anzahl erworbener und wieder veräußerter Pferde - erst recht unter Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse der Klägerin, die ihr den Erwerb und das Halten einer größeren Zahl wertvoller Pferde ermöglichen - nicht den Schluss zu, die Klägerin gehe - wie dies nach den oben (unter [X.] (1)) dargestellten Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Annahme eines unternehmerischen Handelns (§ 14 Abs. 1 [X.]) erforderlich wäre - durch planmäßiges und auf eine gewisse [X.]auer angelegtes Anbieten von Waren oder [X.]ienstleistungen am Markt gegen Entgelt einer gewerblichen Tätigkeit nach.

([X.]) Überdies steht der Annahme, die Klägerin habe das streitgegenständliche Pferd als Unternehmerin (§ 14 Abs. 1 [X.]) erworben, auch der Gesichtspunkt entgegen, dass der Erwerb des Pferds nach dem insoweit als unwiderlegt anzusehenden Vortrag der Klägerin objektiv betrachtet allein privaten Zwecken, nämlich einem von ihr amateurmäßig betriebenen [X.]ressursport, diente, und sie in Ansehung des Erwerbs der Stute - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - auch deshalb als [X.]in anzusehen ist (§ 13 [X.]).

([X.]) Zwar hat das Berufungsgericht insoweit im Ausgangspunkt noch rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Klägerin für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 474 Abs. 1 Satz 1 [X.] als einer ihr günstigen [X.]orm (vgl. hierzu [X.]surteil vom 11. Juli 2007 - [X.], [X.]JW 2007, 2619 Rn. 13 mw[X.]) und damit auch für den Umstand, dass sie das Pferd als [X.]in ersteigert hat, die [X.]arlegungs- und Beweislast trägt (vgl. hierzu [X.]surteile vom 11. Juli 2007 - [X.], aaO; vom 11. [X.]ebruar 2009 - [X.], juris Rn. 8). [X.]er [X.] trägt aber lediglich die [X.]arlegungs- und Beweislast dafür, dass nach dem von ihm objektiv verfolgten Zweck ein seinem privaten Rechtskreis zuzuordnendes Rechtsgeschäft vorliegt (vgl. [X.]surteil vom 30. September 2009 - [X.], [X.]JW 2009, 3780 Rn. 11; vom 11. Juli 2007 - [X.], aaO). [X.]iese Voraussetzungen sind hier jedoch - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - erfüllt.

[X.]enn wie bereits erwähnt, diente der Erwerb der Stute durch die Klägerin objektiv betrachtet allein ihrem privaten Interesse. Bei dem Ankauf beweglicher Sachen gemäß § 474 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist dabei darauf abzustellen, zu welchem Zweck der Käufer diese zu benutzen beabsichtigt (vgl. [X.]surteil vom 13. März 2013 - [X.], [X.]JW 2013, 2107 Rn. 18 mw[X.]; vgl. auch [X.]surteil vom 27. September 2017 - [X.], [X.]JW 2018, 146 Rn. 44 [jeweils zum Kauf von [X.]fahrzeugen]). [X.]ür den Ankauf eines Tiers - wie hier - gilt dies entsprechend (§ 90a Satz 3 [X.]). [X.]ach ihrem unwiderlegten Vortrag erwarb die Klägerin, wie bereits erwähnt, das Pferd zum Zwecke der privaten Sportausübung. Aufgrund dieser objektiven Zwecksetzung ist grundsätzlich von einem Handeln der Klägerin als [X.]in auszugehen (vgl. [X.]surteile vom 30. September 2009 - [X.], aaO Rn. 10 f.; vom 13. März 2013 - [X.], aaO).

([X.]b) Eine Zurechnung entgegen dieser objektiv privaten Zwecksetzung käme danach nur in Betracht, wenn die dem Beklagten erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hingewiesen hätten, dass die Klägerin beim Erwerb des Pferds in Verfolgung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gehandelt hätte (vgl. [X.]surteile vom 30. September 2009 - [X.], aaO; vom 13. März 2013 - [X.], aaO). [X.]aran fehlt es hier.

Ein solcher äußerer Umstand ist - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - insbesondere nicht darin zu sehen, dass die Klägerin an der Auktion nicht persönlich teilnahm, sondern für sie dort (und auch im Vorfeld der Auktion) ein fachkundiger Berater auftrat, der - hätte er das Pferd für sich selbst erworben - möglicherweise als Unternehmer anzusehen wäre, was ebenso jedoch offenbleiben kann, wie die Beantwortung der zwischen den Parteien streitigen [X.]rage, ob er das zum Zuschlag führende Gebot (§ 156 [X.]) rechtlich gesehen als Stellvertreter (§§ 164 ff. [X.]) oder Bote (§§ 164 ff. [X.] analog) der Klägerin abgegeben hat. [X.]enn selbst wenn der fachkundige Berater der Klägerin zugunsten des Beklagten als Stellvertreter anzusehen wäre, käme es - wie auch das Berufungsgericht im Ansatz erkannt hat - bei der Abgrenzung im Sinne der §§ 13, 14 Abs. 1 [X.] nicht auf die Person des Vertreters, sondern allein auf die Person des Vertretenen, hier mithin der Klägerin, an (vgl. [X.]surteil vom 25. März 2015 - [X.], [X.]Z 204, 325 Rn. 53 mw[X.]).

Weitere, für den Beklagten im Zeitpunkt der Versteigerung erkennbare Umstände, die eindeutig und zweifelsfrei darauf hinwiesen, dass die Klägerin nicht zu einem privaten Zweck, sondern in Verfolgung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gehandelt hätte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Übrigen gingen selbst diesbezügliche - hier indes ohnehin nicht erkennbare - Unsicherheiten und Zweifel, anders als das Berufungsgericht offenbar gemeint hat, nach der negativen [X.]ormulierung des zweiten Halbsatzes des § 13 [X.] gerade nicht zu Lasten der Klägerin als [X.]in (vgl. [X.]surteil vom 30. September 2009 - [X.], aaO).

[X.]) Liegt damit - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - im vorliegenden [X.]all ein Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 Abs. 1 Satz 1 [X.] vor, so ist die Regelung in [X.]. [X.] Satz 3 der Auktionsbedingungen, wonach der in [X.]. [X.] I vorgesehene Haftungsausschluss nicht gilt, soweit ein Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 [X.] vorliegt, nach den für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen geltenden Maßstäben so zu verstehen, dass diese Ausnahme vom Haftungsausschluss für den Verbrauchsgüterkauf ohne Einschränkung und damit auch dann gilt, wenn auf den konkreten Verbrauchsgüterkauf - wie hier wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 474 Abs. 2 Satz 2 [X.] der [X.]all - die Vorschriften der §§ 475 ff. [X.] (ausnahmsweise) keine Anwendung finden.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten [X.] verstanden werden. [X.]abei sind die [X.] eines durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Ansatzpunkt für die bei einer [X.] gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist in erster Linie ihr Wortlaut. Sofern nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten Zweifel verbleiben und zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar sind, kommt die sich zu Lasten des [X.] des § 305c Abs. 2 [X.] zur Anwendung. Hierbei bleiben allerdings [X.] unberücksichtigt, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend sind und für die an solchen Geschäften typischerweise Beteiligten nicht ernsthaft in Betracht kommen (st. Rspr.; vgl. nur [X.]surteile vom 27. Mai 2020 - [X.], [X.]Z 225, 352 Rn. 119; vom 20. Januar 2016 - [X.]/15, [X.]JW-RR 2016, 526 Rn. 17 ff.; vom 3. [X.]ezember 2014 - [X.], [X.]JW-RR 2015, 264 Rn. 16; jeweils mw[X.]; [X.]sbeschluss vom 2. Juli 2019 - [X.], [X.]JW-RR 2019, 1202 Rn. 20).

(2) [X.]ie Anwendung dieser Grundsätze führt hier zu der Auslegung der Regelung in [X.]. [X.] Satz 3 der Auktionsbedingungen, dass die darin vorgesehene Ausnahme vom Haftungsausschluss (bereits) dann eingreift, wenn ein Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 Abs. 1 Satz 1 [X.] vorliegt, und sie darüber hinaus nicht zusätzlich voraussetzt, dass auf den konkreten Verbrauchsgüterkauf - wie hier gemäß § 474 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht der [X.]all - (auch) die Vorschriften der §§ 475 ff. [X.] Anwendung finden. [X.]ie Klausel umfasst damit auch den - hier vorliegenden - Verkauf einer gebrauchten Sache beziehungsweise eines gebrauchten Tiers (§ 90a Satz 3 [X.]) durch einen Unternehmer in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung, an der der [X.] persönlich teilnehmen kann (§ 474 Abs. 2 Satz 2 [X.]). [X.]ies ergibt sich - eindeutig - aus dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der Klausel.

(a) [X.]er Wortlaut der Klausel stellt - ohne Einschränkung - allein auf das Vorliegen eines "Verbrauchsgüterkaufs im Sinne des § 474 [X.]" ab. Ein Verbrauchsgüterkauf ist nach der in § 474 Abs. 1 Satz 1 [X.] enthaltenen Legaldefinition ein Vertrag, durch den ein [X.] von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft. [X.]ach der Gesetzessystematik ändert es an dem Vorliegen eines Verbrauchsgüterkaufs in diesem Sinne nichts, wenn auf ihn im konkreten [X.]all (ausnahmsweise) nicht ergänzend die (besonderen) Vorschriften für den Verbrauchsgüterkauf (§§ 475 ff. [X.]) Anwendung finden (so auch BeckOK-[X.]/[X.], Stand: 1. [X.]ebruar 2021, § 474 Rn. 27; BeckOGK-[X.]/Augenhofer, Stand: 1. Januar 2021, § 474 Rn. 89). [X.]enn § 474 Abs. 2 Satz 2 [X.] regelt nicht etwa, dass die dort genannten [X.]älle keine Verbrauchsgüterkäufe seien, sondern bestimmt lediglich, dass unter den genannten Voraussetzungen die in § 474 Abs. 2 Satz 1 [X.] vorgesehene ergänzende Geltung der (nach § 474 [X.]) "folgenden Vorschriften dieses Untertitels" nicht eingreift.

Im Rahmen der vorzunehmenden objektiven Auslegung der Klausel ist- mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - davon auszugehen, dass sich das hierbei maßgebliche Verständnis des Vertragspartners des Verwenders hinsichtlich des in der Klausel verwendeten Begriffs des Verbrauchsgüterkaufs bei objektiver Betrachtung an dem vorstehend dargestellten, vom Gesetzgeber zugrunde gelegten Verständnis des Verbrauchsgüterkaufs orientiert und deshalb nach dem (objektivierten) Verständnis des Vertragspartners des Verwenders der Wortlaut der Klausel auch die in § 474 Abs. 2 Satz 2 [X.] genannte - hier gegebene - [X.]allgestaltung des (Verbrauchsgüter-)Kaufs einer gebrauchten Sache in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung umfasst.

(b) Allein diese Auslegung der Klausel in [X.]. [X.] Satz 3 der Auktionsbedingungen entspricht auch ihrem Sinn und Zweck. [X.]enn die Klausel soll, ohne dass insoweit objektive Anhaltspunkte für eine Einschränkung zu erkennen wären, eine Besserstellung des Käufers im [X.]alle eines Verbrauchsgüterkaufs gegenüber dem sonst in den Auktionsbedingungen vorgesehenen Haftungsausschluss bewirken. [X.]iese beabsichtigte Ausnahme vom Haftungsausschluss liefe jedoch - da die Auktionsbedingungen und damit auch die genannte Klausel sich gerade auf den Verkauf von Tieren im Rahmen einer (öffentlich zugänglichen) Versteigerung beziehen und davon auszugehen ist, dass, wie auch der vorliegende [X.]all zeigt, dort zu einem nicht unerheblichen Teil gebrauchte Tiere versteigert werden - von vornherein insoweit leer, wenn sie die Versteigerung gebrauchter Tiere nicht umfasste. Ein solches - vom Wortlaut zudem nicht gedecktes - Verständnis der Klausel wäre mithin fernliegend und kommt daher im Rahmen der objektiven Auslegung nicht ernsthaft in Betracht.

b) [X.]er von der Klägerin erklärte Rücktritt ist - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung des Beklagten und seines Streithelfers - auch nicht etwa gemäß § 438 Abs. 4 Satz 1, § 218 Abs. 1 [X.] bereits deshalb unwirksam, weil der Anspruch auf [X.]acherfüllung nach den [X.] verjährt wäre und der Beklagte sich hierauf berufen hat.

[X.]ach [X.]. [X.] der [X.] verjähren Sachmängelansprüche des Käufers, wenn es sich bei diesem - wie im [X.]all der Klägerin - um einen [X.] im Sinne des § 13 [X.] handelt, nicht (wie nach [X.]. [X.] Satz 1 Halbs. 1 der Auktionsbedingungen für "unternehmerische Käufer" vorgesehen) in drei, sondern in 12 Monaten ab der Übergabe des Pferds ([X.]. [X.] Satz 1 Halbs. 2 der Auktionsbedingungen). Eine Verjährungsverkürzung auf ein Jahr wäre, da es sich bei dem streitgegenständlichen Pferd um eine gebrauchte Sache handelt, selbst dann nicht im Rahmen einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1, 2 [X.] zu beanstanden (vgl. [X.]surteil vom 18. [X.]ovember 2020 - [X.], juris Rn. 18 f., 46, zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen), wenn die gesetzlichen Regelungen über den Verbrauchsgüterkauf, wie hier § 475 Abs. 2 [X.] in der bis zum 31. [X.]ezember 2017 gültigen [X.]assung (§ 475 Abs. 2 a[X.], jetzt: § 476 Abs. 2 [X.]), Anwendung fänden (vgl. zum Verstoß dieser Vorschrift gegen Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie sowie zu ihrer vorläufigen Weitergeltung: [X.]surteil vom 18. [X.]ovember 2020 - [X.], aaO Rn. 19 ff.), was hier jedoch gemäß § 474 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht der [X.]all ist.

[X.]a die Klägerin den Rücktritt bereits mit Schreiben vom 8. März 2016 (fünf Monate nach der Auktion) und damit unabhängig davon, wann genau das Pferd ihr im Sinne der Auktionsbedingungen übergeben wurde, jedenfalls innerhalb der vorgenannten einjährigen [X.]rist der Verjährung des [X.]acherfüllungsanspruchs erklärt hat (vgl. [X.]surteile vom 7. Juni 2006 - [X.], [X.]Z 168, 64 Rn. 26; vom 15. [X.]ovember 2006 - [X.], [X.]Z 170, 31 Rn. 34), ist der Rücktritt nicht gemäß § 438 Abs. 4 Satz 1, § 218 Abs. 1 [X.] unwirksam.

4. Ob eine gewährleistungsrechtliche Haftung des Beklagten bereits deshalb ausscheidet, weil die Klägerin ihm nicht vor der Erklärung des Rücktritts eine [X.]rist zur [X.]acherfüllung (§ 439 Abs. 1 [X.]) gesetzt hat und die im Laufe des Verfahrens mit Schriftsatz vom 3. [X.]ebruar 2017 gesetzte [X.]rist, wenn man in der weiteren Geltendmachung des Zahlungsbegehrens eine erneute konkludente Rücktrittserklärung sehen wollte, nicht in [X.] erfolgte, kann der [X.] nicht abschließend beurteilen, da das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine [X.]eststellungen dazu getroffen hat, ob eine [X.]ristsetzung möglicherweise gemäß § 323 Abs. 2, § 326 Abs. 5 [X.] entbehrlich war.

Bei dem diagnostizierten "Equine [X.]" ([X.]) dürfte es sich nach den [X.]eststellungen des Berufungsgerichts zwar um eine unheilbare Erkrankung des Pferds handeln, weshalb eine [X.]acherfüllung in Gestalt der [X.]achbesserung - beispielsweise durch eine tierärztliche Behandlung - nicht möglich sein dürfte. [X.]as Setzen einer [X.]rist zur [X.]acherfüllung ist indes nach § 437 [X.]r. 2, § 326 Abs. 5 [X.] nur dann entbehrlich, wenn beide Arten der [X.]acherfüllung unmöglich sind (st. Rspr.; vgl. [X.]surteile vom 7. Juni 2006 - [X.], [X.]Z 168, 64 Rn. 17; vom 10. Oktober 2007 - [X.], [X.]JW 2008, 53 Rn. 23; vom 11. [X.]ezember 2019 - [X.], [X.], 195 Rn. 39; vom 27. Mai 2020 - [X.]/18, [X.], 1 Rn. 59). [X.]ies ist im vorliegenden [X.]all jedoch weder festgestellt noch sonst ohne weiteres ersichtlich.

Eine [X.]acherfüllung in [X.]orm der Ersatzlieferung scheidet bei dem Erwerb eines Pferds, auch wenn es sich hierbei um einen Stückkauf handelt, nicht von vorneherein aus (vgl. [X.]surteile vom 11. [X.]ezember 2019 - [X.], aaO Rn. 41; vom 7. Juni 2006 - [X.], aaO Rn. 21; vom 29. [X.]ovember 2006 - [X.], [X.]Z 170, 86 Rn. 17 [jeweils zum [X.]ahrzeugkauf]). [X.]er Gesetzgeber ist bei der Schuldrechtsmodernisierung davon ausgegangen, dass das Interesse des Käufers, eine mangelfreie Sache zu erhalten, "in den meisten [X.]ällen" - auch beim Stückkauf - durch [X.]achbesserung oder Lieferung einer anderen gleichartigen Sache befriedigt werden könne (BT-[X.]rucks. 14/6040, [X.], 220, 230; [X.]surteil vom 11. [X.]ezember 2019 - [X.], aaO). Entscheidend ist letztlich, ob und in welchem Umfang der Verkäufer eine Beschaffungspflicht übernommen hat ([X.]surteil vom 11. [X.]ezember 2019 - [X.], aaO mw[X.]). [X.]abei ist, wie der [X.] bereits entschieden hat, eine Ersatzlieferung auch nicht bereits deswegen von vornherein ausgeschlossen, weil es sich - wie hier - um einen gebrauchten Kaufgegenstand handelt ([X.]surteil vom 11. [X.]ezember 2019 - [X.], aaO Rn. 42).

[X.]iese Grundsätze sind auch beim Kauf eines Tiers (§ 90a Satz 3 [X.]) zu beachten. Ob eine Ersatzbeschaffung vorliegend möglich und geschuldet war, hängt danach davon ab, ob nach dem durch interessengerechte Auslegung zu ermittelnden Willen der Parteien (§§ 133, 157 [X.]) bei Vertragsschluss eine [X.]achlieferung eines gleichartigen und gleichwertigen Pferds in Betracht kommen sollte (vgl. [X.]surteil vom 11. [X.]ezember 2019 - [X.], aaO Rn. 41 f. mw[X.]).

III.

[X.]ach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). [X.]ie Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung - unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des [X.]s (§ 563 Abs. 2 ZPO) - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit den übergangenen Beweis- und Anhörungsanträgen der Klägerin nachgegangen werden kann und die hiernach erforderlichen weiteren [X.]eststellungen erfolgen können. [X.]abei macht der [X.] von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an einen anderen [X.] des Berufungsgerichts zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

[X.]r. Milger     

      

[X.]r. Bünger     

      

Kosziol

      

[X.]r. Schmidt     

      

Wiegand     

      

Meta

VIII ZR 49/19

07.04.2021

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Hamm, 28. Januar 2019, Az: 2 U 98/18, Urteil

§ 13 BGB, § 14 Abs 1 BGB, § 90a S 3 BGB, § 312g Abs 2 Nr 10 BGB, § 383 Abs 3 S 1 BGB, § 434 Abs 1 S 2 Nr 1 BGB, § 434 Abs 1 S 2 Nr 2 BGB, § 474 Abs 1 S 2 BGB vom 10.12.2008, § 474 Abs 1 S 1 BGB, § 474 Abs 2 S 2 BGB, § 476 BGB vom 02.01.2002, § 34b Abs 5 GewO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.04.2021, Az. VIII ZR 49/19 (REWIS RS 2021, 7179)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 7179 WM 2022, 1789 REWIS RS 2021, 7179


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. VIII ZR 49/19

Bundesgerichtshof, VIII ZR 49/19, 07.04.2021.


Az. 2 U 98/18

Oberlandesgericht Hamm, 2 U 98/18, 28.01.2019.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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