Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2019, Az. VIII ZR 240/18

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 2812

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[X.]:[X.]:[X.]:2019:091019UVIIIZR240.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VIII ZR 240/18
Verkündet am:

9. Oktober 2019

Reiter,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 474 Abs. 2 Satz 2; § 309 Nr. 8 Buchst. [X.]. ff
a)
Bei Tieren ist im Rahmen der Abgrenzung "[X.] hergestellt" und "gebraucht" im Sinne der § 474 Abs. 2 Satz 2, § 309 Nr. 8 Buchst. [X.]. [X.] nicht nur eine nutzungs-, sondern auch eine rein lebensaltersbedingte Steigerung des [X.]s zu berücksichtigen (Fortentwicklung von Senatsurteil vom 15.
November 2006 -
[X.], [X.], 31).
b)
Für die Frage, ab welchem [X.]punkt ein noch nicht genutztes Pferd nicht mehr als "neu" zu bewerten ist, lassen sich keine allgemein gültigen zeitlichen Grenzen auf-stellen. Jedenfalls ist ein zum [X.]punkt des Verkaufs weder gerittener noch ange-rittener und auch nicht einer sonstigen Verwendung (etwa Zucht) zugeführter knapp zweieinhalb Jahre alter [X.], der schon seit längerer [X.] von der [X.] getrennt ist, infolgedessen über einen nicht unerheblichen [X.]raum eine eigenständige Entwicklung vollzogen hat und seit längerem geschlechtsreif ist, als "gebraucht" im Sinne von §
474 Abs. 2 Satz 2 [X.] beziehungsweise als nicht "neu hergestellt" im Sinne von §
309 Nr. 8 Buchst. [X.]. [X.] anzu-sehen.
-
2
-

[X.] § 307 Abs. 1, 2 Ba, [X.], Cj
Eine [X.] in Auktionsbedingungen des als Kommissionär für den Eigentümer tätig werdenden Verkäufers eines "gebrauchten" Pferdes, die die gesetzliche [X.] für Ansprüche des Käufers wegen eines Sachmangels des im Rahmen einer Versteigerung nach § 474 Abs. 2 Satz 2 [X.] verkauften Tieres auf drei Monate nach Gefahrübergang abkürzt, dabei aber die [X.]verbote des § 309 Nr. 7 Buchst. a und [X.] beachtet, hält der Inhaltskontrolle nach §
307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.] stand.

[X.], Urteil vom 9. Oktober 2019 -
VIII ZR 240/18 -
[X.]

[X.]

-
3
-

Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Oktober 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger, die Richterin [X.],
[X.] Bünger und Kosziol
sowie die Richterin Wiegand

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 4. Juli 2018 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin, eine passionierte [X.],
ersteigerte am 1.
November 2014 auf einer von dem [X.] veranstalteten öffentlichen Versteigerung den seinerzeit knapp zweieinhalb Jahre alten ungekörten
[X.]
"A.

"
zum Preis

. Der Verkauf erfolgte über einen öffentlichen bestellten Versteigerer, wobei der Beklagte das Pferd im eigenen Namen als Kommissionär
veräußerte. Der [X.] war am 22. Mai 2012 gebo-ren und bis zum [X.]punkt der Auktion weder
geritten noch angeritten worden.
Vor der Versteigerung wurde das Pferd klinisch untersucht, wobei sich laut tier-ärztlichem [X.] keine besonderen Befunde ergaben. Der 1
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-

Rücken des [X.]es wurde allerdings nur äußerlich, nicht auch [X.] untersucht.
Die in dem von der Klägerin zur Kenntnis genommenen Auktionskatalog abgedruckten Auktionsbedingungen der [X.] enthalten unter anderem folgende Regelung:
"

V. [X.] verjährt bei [X.] und bei Ansprüchen wegen [X.] gem. I. 1)
[= Angaben im Auktionskatalog] und 2) [= in Röntgenaufnahmen und im [X.] dokumentierte körperliche Verfassung] drei [X.] nach dem Gefahrübergang, bei Ansprüchen wegen Beschaffen-heitsmängeln gem. I 3a) bis 3c) (Samenqualität, Deck-
und Befruch-tungsfähigkeit gekörter [X.]e) am 31.05. des auf den [X.].
Diese Befristung gilt nicht, soweit Ansprüche betroffen sind, die auf Er-satz eines Körper-
und Gesundheitsschadens wegen eines vom [X.] zu vertretenden Mangels gerichtet oder auf grobes Verschulden des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen gestützt sind. In solchen Fäl-len gilt die gesetzliche Frist."
Der [X.] wurde nach Übergabe an die Klägerin im Januar 2015 kas-triert. Nach einer von ihr im [X.] veranlassten tierärztlichen Untersuchung forderte die Klägerin den [X.] mit Anwaltsschreiben vom 11. Oktober 2016 unter
Fristsetzung zum 21. Oktober 2016 vergeblich zur Rückabwicklung des Kaufvertrags auf. Sie hat ihr Begehren darauf gestützt, dass sie nach der Übergabe zunächst nur versucht habe, das in
ihrem Stall untergebrachte Pferd zu longieren und an Sattel und [X.] zu gewöhnen. Bereits dabei habe sich das Pferd auffällig widersetzlich, schwierig und empfindlich gezeigt. Nach einer mehrmonatigen [X.] auf der [X.] habe sie ab Mitte Oktober 2015
bis Frühjahr 2016 versucht, das Pferd anzureiten. Dabei habe sich [X.], dass es für sie nicht reitbar sei. Es habe schon mindestens im [X.]punkt der Auktion so genannte [X.] im Bereich der Brust-
und
der Lenden-2
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wirbelsäule sowie
eine Verkalkung im Nackenband im Bereich des [X.] aufgewiesen.
Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Das [X.] hat die auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, der Rücktritt sei im Hinblick auf die [X.] eines hypothetischen Nacherfüllungsanspruchs unwirksam. Die hierge-gen gerichtete Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegeh-ren weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat
keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung -
soweit für das Revisionsverfahren von Interesse
-
im Wesentlichen ausgeführt:
Ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises bestehe unabhängig da-von nicht, ob der verkaufte [X.] bei Gefahrübergang einen Sachmangel auf-gewiesen habe. Denn der Rücktritt vom Kaufvertrag sei nach § 218 [X.] un-wirksam, weil mögliche Nacherfüllungsansprüche verjährt
seien. Den [X.] Geschäftsbedingungen des [X.], wonach Gewährleistungsansprüche drei Monate nach Gefahrübergang verjährten, stünden die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf nicht entgegen, da es sich bei dem verkauften [X.] um eine gebrauchte Sache im Sinne des § 474 Abs. 2 Satz 2 [X.] handele. Die 4
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von dem
[X.] gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen hielten auch einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. [X.] stand.
Aufgrund des am 1. November 2014 erteilten Zuschlags sei zwischen den Parteien ein Kaufvertrag gemäß § 433 [X.] über das Pferd zustande ge-kommen, bei dem die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des [X.] [X.]bestandteil geworden seien. Die Auktionsbedingungen seien nicht gemäß §
476 [X.] unwirksam, da die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf ge-mäß §
474 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht anwendbar seien. Bei dem von der Kläge-rin anlässlich der Auktion erworbenen, zweieinhalb Jahre alten [X.] handele es sich um eine gebrauchte Sache im Sinne des Gesetzes.
Zwar sei einer im
Schrifttum vertretenen Au[X.]ssung
nicht zu folgen, wo-nach Tiere stets als gebrauchte Sachen im Sinne von § 474 Abs. 2 Satz 2 [X.] anzusehen seien, weil eine am Verwendungszweck orientierte Auslegung bei Tieren aufgrund vielfältiger Verwendungsformen nicht nur sachlich unangemes-sen, sondern auch praktisch nicht oder nur schwer handha[X.]ar sei. Dieser An-satz sei nach der Rechtsprechung des [X.], dem sich das [X.] anschließe, mit der Regelung des § 90a [X.] unvereinbar, nach der die für
Sachen geltenden Vorschriften auf Tiere entsprechend anzuwenden seien, sofern nicht etwas anderes bestimmt sei. Die Bestimmungen der §§
474
ff. [X.] enthielten keine Sonderregelungen für Tiere. Der Gesetzgeber sei ausweislich der Gesetzesmaterialien davon ausgegangen, dass es beim [X.] keiner speziellen Vorschriften zur Sachmängelhaftung und zur Verjäh-rung bedürfe, weil die
allgemeinen kaufrechtlichen Bestimmungen auch solche Kaufrechtsfälle angemessen regelten und hier ebenfalls zwischen "neu"
und "alt"
zu unterscheiden sei.

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Bei der danach gebotenen Abgrenzung zwischen einem neuen und ge-brauchten Pferd erscheine es vorzugswürdig, auf objektive Gesichtspunkte ab-zustellen. Dabei sei unabhängig davon, welchem Zweck ein Pferd dienen solle
und ob es schon verwendet worden sei, allein auf den Ablauf einer gewissen [X.]spanne nach der Geburt des Tieres abzustellen. Hierbei sei in besonderer Weise zu berücksichtigen, dass Tiere ab einem bestimmten Alter ein rein [X.] erhöhtes [X.] aufwiesen, sofern sich der [X.]ablauf nachteilig auf die Beschaffenheit auswirke. Bei der Festlegung dieser [X.] sei die fortgeschrittene körperliche Entwicklung des Tieres ausschlagge-bend. Dabei sei aber weder der [X.]punkt der ersten Fütterung [X.] der Unterbringung noch der [X.]punkt des ersten Verkaufs ein geeignetes Kriterium für die Bewertung als gebrauchtes Tier.
Der [X.] habe in einer Entscheidung aus dem [X.] den bloßen [X.]ablauf als unerheblich bewertet, solange das Tier noch jung sei. Nach Ansicht des Berufungsgerichts sei der zum [X.]punkt des Verkaufs zwei-einhalb Jahre
alte [X.] aber nicht mehr als jung und infolgedessen als "ge-braucht"
im Sinne des Gesetzes anzusehen. Nach den Erfahrungen der [X.] des Berufungsgerichts
aus einer Reihe zivil-
und strafrechtlicher Verfah-ren, die unter anderem die Rückabwicklung von Pferdekäufen, die körperliche Entwicklung von Pferden und das Schmerzempfinden von Pferden im Rahmen der [X.] zum Gegenstand gehabt hätten und sachverständig begleitet worden seien, sei festzustellen, dass ein [X.] in diesem Alter schon längere [X.] von der [X.] getrennt sei, infolgedessen über einen nicht unerheblichen [X.]raum eine eigenständige Entwicklung vollzogen habe und bereits
seit längerem geschlechtsreif sei.
Gerade die Geschlechtsreife, die bei einem [X.] spätestens mit Voll-endung des zweiten Lebensjahres eintrete, erhöhe bereits allein durch die bei 11
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dem Tier zu diesem [X.]punkt eingetretenen biologischen Veränderungen das Mängelrisiko beträchtlich. Weiter sei bei einem [X.]ablauf von zweieinhalb [X.] ab der Geburt zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit von nachteiligen Veränderungen des Tieres beispielsweise durch unzureichende Stallhal-tung/Weidehaltung, Fütterung und tierärztliche Versorgung gegenüber einem jüngeren Pferd deutlich gestiegen sei.
Dagegen sei eine Abgrenzung zwischen einem neuen und einem ge-brauchten Pferd, die auf den erstmaligen Einsatz als Reitpferd abstelle, unge-eignet, weil hierdurch der Erwerber das Risiko nachteiliger Veränderungen ein-seitig auf den Verkäufer abwälzen könnte, indem er das Tier erst in sehr vorge-rücktem Alter einer Zweckbestimmung (Sport-
oder Freizeitpferd) zuführe. Letztlich bliebe auch offen, wie zu urteilen sei, wenn sich der Erwerber [X.] sollte, das Pferd gar nicht als Reitpferd einzusetzen.
Ebenso wenig sei der übliche [X.]punkt des Beginns der Reitausbildung eines Pferdes als [X.] geeignet. Eine solche Anknüpfung würde zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führen, da nach den beruflichen Erfahrungen des [X.]s
Pferdehalter und insbesondere Bereiter unterschiedliche Au[X.]s-sungen
dazu verträten, wann mit dem Bereiten eines Pferdes begonnen werden sollte.
Letztlich komme
es auch nicht entscheidend darauf an, ob das Pferd zum [X.]punkt des Verkaufs bereits die anatomischen und physischen [gemeint ist wohl psychischen] Voraussetzungen für den Einsatz als
Reitpferd aufgewie-sen
habe. Maßgeblich sei vielmehr, ob das Tier insgesamt über einen längeren [X.]raum so vielen Umwelteinflüssen und äußeren Einwirkungen ausgesetzt gewesen sei, dass das altersbedingte [X.] zum Verkaufszeitpunkt dermaßen gestiegen gewesen sei, dass das Tier nicht mehr als neu angesehen werden könne.
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Die Auktionsbedingungen des
[X.] hielten auch einer Inhaltskon-trolle nach §§ 307 ff. [X.] stand. Die in Abschnitt [X.]
der Auktionsbedingun-gen des [X.] geregelte Verkürzung der Verjährungsfrist bei Ansprüchen wegen [X.] auf drei Monate ab Gefahrübergang verstoße nicht gegen die [X.]verbote des
§ 309 Nr. 7 Buchst. a und [X.]. Denn der
Beklagte habe von dieser Befristung gerade Ansprüche ausgenommen, die auf Ersatz eines Körper-
oder Gesundheitsschadens wegen eines vom Verkäufer zu vertretenden Mangels gerichtet oder auf grobes Verschulden des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen gestützt seien. Ein Verstoß gegen § 309 Nr. 8 Buchst.
[X.] liege ebenfalls nicht vor, da es sich bei dem veräußerten Pferd -
anders als
von dieser Vorschrift vorausgesetzt -
nicht um eine neu hergestellte Sache handele.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des [X.] verstießen schließlich auch nicht gegen §
307
Abs. 1 Satz 1 [X.], denn sie benachteiligten die Klägerin
nicht unangemessen.
Eine unangemessene Benachteiligung sei im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit dem wesentlichen Grundge-danken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen werde, nicht zu ver-einbaren sei oder wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergäben, so einschränke, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet sei. So lägen die Dinge hier nicht. Die Verkürzung der gesetzlichen Rechte des Käufers liege in der besonderen Situation der Versteigerung [X.]. Nach den
bindenden Feststellungen des [X.]s habe der [X.] die Pferde im eigenen Namen für Rechnung des Ausstellers über einen öffentlich
bestellten Versteigerer verkauft. Dieser kenne naturgemäß nicht die besonderen Eigenschaften eines Pferdes und könne
nicht in gleicher Weise für die Beschaffenheit des Tieres einstehen wie der Züchter, der das Pferd in der 16
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Regel nach der Geburt habe aufwachsen sehen. Auf der anderen Seite sei
der Erwerber, der auf einer Auktion ein Tier kaufe, weniger schutzwürdig als wenn er dieses direkt vom Züchter beziehe. Der auf einer Auktion erwerbende Käufer wisse um deren spekulativen Charakter. Die Verkürzung der Verjährungsfrist
gegenüber dem gesetzlichen Leitbild sei daher nicht zu beanstanden.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revi-sion der Klägerin zurückzuweisen ist.

Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der von der Klägerin gemäß § 437 Nr. 2, § 434 Abs. 1 Satz 1, § 323 Abs. 1 [X.] erklär-te Rücktritt nach § 438 Abs. 4 Satz 1, § 218 [X.] unwirksam ist, weil ein mögli-cher Nacherfüllungsanspruch zum [X.]punkt der Ausübung des Rücktrittsrechts bereits verjährt war und der Beklagte sich hierauf berufen hat. Die in den Aukti-onsbedingungen des [X.] enthaltene Verkürzung der Verjährung auf
drei Monate ab Gefahrübergang verstößt weder gegen § 475 Abs. 2 [X.] aF (heute §
476 Abs. 2 [X.]) noch gegen die Regelungen der §§ 307 ff. [X.]. Die hierge-gen gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg.

1. Das Berufungsgericht hat frei von [X.] festgestellt, dass die Auktionsbedingungen des [X.] Vertragsbestandteil des zwischen den Parteien gemäß § 156 [X.] zustande gekommenen Kaufvertrags geworden sind. Dies zieht auch die Revision nicht in Zweifel.
2. Ebenfalls ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, dass die in den Auktionsbedingungen des [X.] in Abschnitt
[X.]
vorgese-hene Verkürzung der Verjährungsfrist
auf drei
Monate ab Gefahrübergang bei Gewährleistungsansprüchen des Käufers, die
Beschaffenheitsmängel nach I.1 18
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(Angaben im Auktionskatalog zur Abstammung, zum Alter, Geschlecht und Farbe) und nach I.2 (in Röntgenaufnahmen sowie im tierärztlichen Untersu-chungsprotokoll
dokumentierte körperliche Verfassung) betreffen, nicht gegen §
475
Abs. 2 [X.] aF (heute § 476 Abs. 2 [X.]) verstößt.
a) Nach dieser Vorschrift kann die Verjährung der in § 437 [X.] bezeich-neten Ansprüche vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer [X.] ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Sachen von weniger als einem Jahr führt. Diese Vorschrift ist allerdings richtlinienwidrig, weil Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 1999/44/[X.]
des [X.] und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Ver-brauchsgüter (im Folgenden Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) den Mitgliedst[X.]ten nur die Befugnis verleiht, im Falle
gebrauchter Güter vorzusehen, dass die [X.] die [X.] auf ein Jahr ab Lieferung begrenzen dürfen, ihnen dagegen nicht die Möglichkeit einräumt, zu bestimmen, dass die Parteien die Dauer der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie genannten Verjährungsfrist begrenzen dürfen ([X.], Urteil vom 13. Juli 2017 -
C-133/16 -
Ferenschild, [X.], 298 Rn. 44 ff., insbesondere Rn. 47).
Welche Auswirkungen sich daraus ergeben (zum [X.] vgl. [X.], EWiR 2018, 397 f.), bedarf hier jedoch keiner Erörterung, denn
§
475 Abs.
2 [X.] aF ist -
trotz
des Umstands, dass der Beklagte bei der Versteige-rung als Unternehmer (§ 14 [X.]) gehandelt und die Klägerin den [X.] als Verbraucherin (§ 13 [X.]) erworben hat -
im Streitfall nicht
anwendbar,
da hier
die Ausnahmeregelung des
§
474 Abs.
2 Satz 2 [X.] eingreift,
nach der die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (und damit auch § 475 Abs. 2 [X.] aF) in Übereinstimmung mit Art.
1 Abs.
3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie in 22
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12
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den Fällen, in denen gebrauchte Sachen in einer öffentlich zugänglichen [X.] verkauft werden, an der der Verbraucher teilnehmen kann, nicht gel-ten.

b) Anders als die Revision in der mündlichen Verhandlung geltend ge-macht hat, ist die Vorschrift des § 474 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht dahin [X.] zu reduzieren, dass von ihr nur Versteigerungen erfasst werden, die sich auf Gegenstände von geringerem Wert, etwa auf gebrauchte Fahrräder oder DVDs, beziehen. Für eine teleologische Reduzierung dieser Bestimmung ist kein Raum, weil sich den Gesetzesmaterialien gerade nicht entnehmen lässt, dass sie bei wertvollen [X.] nicht eingreifen soll. Zwar hatte der Bundesrat,
auf dessen -
von der Bundesregierung und vom [X.] des [X.] aufgegriffener (vgl. BT-Drucks. 14/6857, S.
62 f.; BT-Drucks. 14/7052, S.
198) -
Anregung die Vorschrift des §
474 Abs. 2 Satz 2 [X.] (damals noch § 474 Abs. 1 Satz 2 [X.]) in das [X.] aufgenommen worden ist,
insbesondere die Fälle der öffentli-chen Versteigerung von Fundsachen gemäß § 979 [X.] oder der Versteigerung nicht hinterlegungsfähiger Sachen gemäß § 383 [X.] im Blick (BT-Drucks.
14/6857, S.
30
f.). In diesen Fällen -
vor allem bei § 383 [X.] -
können aber auch wertvolle Sachen zur Versteigerung gebracht werden, etwa teure Autos, Antiquitäten oder Tiere. Davon abgesehen lässt sich den [X.] in aller Deutlichkeit entnehmen, dass die genannten Fallgestaltungen nicht abschließend sein sollen.

c) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen der -
grundsätzlich einschlägigen -
Ausnahmeregelung des § 474 Abs. 2 Satz 2 [X.] lägen vor, ist entgegen der Au[X.]ssung der Revision aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
Das Berufungsgericht hat verfahrensfehlerfrei festgestellt, dass der [X.] "A.

"
im Rahmen einer öffentlich zugänglichen Versteige-24
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-
13
-

rung verkauft wurde, an der die Klägerin persönlich teilnehmen konnte
(vgl. zum Begriff der öffentlichen Versteigerung Senatsurteil vom 24. Februar 2010 -
VIII ZR 71/09, NJW-RR 2010, 1210 Rn. 11 ff.
mwN). Diese Feststellungen werden weder von der Revision noch von der Revisionserwiderung angegriffen. Die Revision wendet sich aber dagegen, dass das Berufungsgericht den zum [X.]-punkt der Versteigerung
knapp zweieinhalb Jahre alten [X.] trotz des [X.], dass er zu diesem [X.]punkt weder als Reit-
noch als Zuchttier verwen-det und auch nicht angeritten war, als gebrauchte Sache im Sinne dieser Vor-schrift beurteilt hat. Damit ist ihr kein Erfolg beschieden.
[X.]) Das Berufungsgericht geht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats davon aus, dass Tiere entgegen einer im Schrifttum verbreiteten [X.] -
unbeschadet des Umstands, dass sie schon ab ihrer Geburt ein gewis-ses, nur schwer beherrschbares
[X.] in sich tragen mögen -
nicht bereits ab diesem [X.]punkt oder mit der ersten Nahrungsaufnahme als "ge-braucht"
anzusehen sind
(Senatsurteil vom 15. November 2006 -
[X.], [X.], 31 Rn. 28 ff.
mit Nachweisen zu abweichenden Literaturmeinun-gen).
Denn die gegenteilige Sichtweise lässt sich nicht mit § 90a Satz 3, §§ 474 ff. [X.] vereinbaren, wonach mangels Sonderbestimmungen für Tiere die für Sachen geltenden Vorschriften
entsprechend anzuwenden sind. Der [X.] hat sich bei der Reform des Schuldrechts von der Erwägung leiten lassen, dass es beim Kauf von Tieren
keiner speziellen Regelung zur Sachmängelhaf-tung und zur Verjährung bedürfe, weil die neu eingeführten kaufrechtlichen [X.] auch diesen Bereich
angemessen regelten
und auch hier zwischen "neu"
und "gebraucht"
zu unterscheiden sei, wobei für die Abgrenzung
an die bisherige Rechtsprechung zu § 11 Nr. 10 [X.] anzuknüpfen sei und daher etwa junge Haustiere oder lebende Fische als "neu"
auch im Sinne
des § 475 Abs. 2 [X.]
zu behandeln seien (Senatsurteil vom 15. November 2006 -
[X.], [X.]O Rn. 29 f.; BT-Drucks. 14/6040, S. 205 ff.,
245). Daher verbietet es 26
-
14
-

sich, ein Tier unmittelbar nach seiner Geburt oder kurze [X.] danach -
jedenfalls nicht ohne das Hinzutreten weiterer Umstände -
bereits als "gebraucht"
anzu-sehen.
[X.]) Aus diesen Gründen hat der Senat zur Abgrenzung eines "neuen"
Tiers von einem "gebrauchten"
Tier in Übereinstimmung mit seiner
Rechtspre-chung zu § 11 Nr. 10 [X.]
(Senatsurteil vom 3. Juli 1985 -
VIII [X.], NJW-RR 1986, 52 unter III 1 b [X.] [zu lebenden Forellen]) auch im Anwen-dungsbereich der § 474
Abs. 2 Satz 2
[X.], § 475 Abs. 2 [X.] aF jedenfalls solche Tiere nicht als "gebraucht"
angesehen, die nur mit dem in ihrer Existenz ("Beschaffenheit")
wurzelnden Lebens-
und Gesundheitsrisiko behaftet sind, nicht aber mit Risiken, die typischerweise durch Gebrauch entstehen
(Senatsur-teil vom 15.
November 2006 -
[X.], [X.]O Rn. 30).
Dabei
hat der Senat in Anbetracht der gesetzgeberischen Wertung, nach der jedenfalls junge [X.] nicht als "gebraucht", sondern als "neu"
anzusehen sein sollen (BT-Drucks. 14/6040, [X.]), bei einem noch nicht seinem [X.] zugeführten Tier (noch nicht zu Reit-
oder Zuchtzwecken genutztes [X.]fohlen) den
blo-ßen [X.]ablauf für den Eintritt erhöhter [X.] nicht ausreichen las-sen, solange das Tier noch jung ist (Senatsurteil vom 15. November 2006 -
[X.], [X.]O Rn.
32). Da Kaufgegenstand in dem vom Senat entschiedenen
Fall ein zum Veräußerungszeitpunkt sechs Monate altes [X.]fohlen
war, das sich noch nicht von der [X.] "abgesetzt"
hatte, hat der Senat das Fohlen noch als "jung"
bewertet. Deswegen konnte er offenlassen, ob und wann ein Tier auch unabhängig von der Frage, welchem Zweck
es dienen soll und ob es schon dafür verwendet worden ist, allein durch den Ablauf einer gewissen [X.]-spanne nach der Geburt zur "gebrauchten"
Sache wird (Senatsurteil vom 15. November 2006 -
VIII
ZR 3/06, [X.]O Rn. 32).
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15
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cc) An diesem Punkt setzt nun das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Frage an, ob und ab welchem [X.]punkt ein noch nicht als Reit-
oder [X.] verwendeter,
knapp zweieinhalb
Jahre alter [X.] aufgrund seines [X.] ein erhöhtes [X.] aufweist und damit nicht mehr "neu"
im Sinne von §
474 Abs. 2 Satz 2 [X.], § 475 Abs. 2 [X.] aF (heute § 476 Abs. 2 [X.]) ist. Entgegen der Au[X.]ssung der Revision ist dem Berufungsgericht [X.] nicht zum Vorwurf zu machen, dass es die unzutreffenden Unterschei-dungsbegriffe "neu"
und "alt"
statt "neu"
und "gebraucht"
angewendet hätte. Das Berufungsgericht hat zwar bei der Darstellung des Inhalts des Senatsurteils
vom 15. November 2006 ([X.], [X.]O Rn. 28 ff.) ausgeführt, auch bei ei-nem [X.] sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zwischen "neu"
und "alt"
zu unterscheiden.
Mit der Verwendung dieses [X.] hat das Berufungsgericht jedoch ersichtlich nicht in Zweifel ziehen
wollen, dass es auf die Unterscheidung zwischen einem "neuen"
und einem "gebrauchten"
Pferd ankommt. Das von der Revision beanstandete Begriffsp[X.]r beruht vielmehr da-rauf, dass das Berufungsgericht seiner weiteren Begründung das Ergebnis ei-ner
aus zwei Schritten bestehenden Prüfung vorangestellt hat. Es hat sich [X.] damit befasst, ob der verkaufte [X.] "jung"
im Sinne der zitierten [X.] ist und daher -
weil bisher auch nicht als Nutztier
eingesetzt -
als "neu"
zu bewerten wäre.
Nachdem es
dies aufgrund der in dem [X.]raum von zweieinhalb Jahren ab Geburt eingetretenen biologischen Veränderungen verneint hat, hat das Be-rufungsgericht
sich weiter die vom Senat bislang nicht geklärte Frage gestellt, ob der [X.] zum [X.]punkt des Verkaufs aufgrund der bei ihm bislang einge-tretenen biologischen Veränderungen und der Umwelteinflüsse und äußeren Einwirkungen, denen er in dieser [X.]spanne ausgesetzt war, ein erhöhtes [X.] aufwies. Das Berufungsgericht hat damit trotz an manchen Stellen missverständlicher
Formulierungen nicht allein auf das Alter des Pferdes 29
-
16
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zum [X.]punkt
der Veräußerung, sondern darauf abgestellt, ob sich dieses
in einer Verfassung befand, die nicht mehr als neuwertig zu beurteilen ist. Anders als die Revision meint, fußt die Beurteilung des Berufungsgerichts, der von der Klägerin erworbene [X.] sei nicht mehr als "neu", sondern als "gebraucht"
anzusehen, damit nicht auf einer fehlgehenden Unterscheidung
zwischen "neu"
und "alt".
Es hat den zweieinhalb Jahre alten [X.] auch nicht als "alt in Le-bensjahren"
angesehen, sondern ihn nur nicht mehr als "jung"
im Sinne der [X.] bewertet. Entgegen der Au[X.]ssung der Revision hat das Berufungsgericht auch nicht allein aufgrund eines Umkehrschlusses aus der Senatsentscheidung vom 15.
November 2006 ([X.], [X.]O Rn. 26 ff.) abgeleitet, dass ein an Lebensjahren "altes"
Pferd stets als gebraucht anzuse-hen sei. Vielmehr hat es Kriterien herausgearbeitet, aufgrund derer es zu der Beurteilung gelangt ist, dass sich bei dem verkauften [X.] zum [X.]punkt der Veräußerung das [X.] beträchtlich erhöht habe.
dd) Es ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht für die Bewertung, ob der [X.] als "gebraucht"
einzustufen
ist, nicht allein darauf abgestellt hat, ob ihm zum Verkaufszeitpunkt Risiken an-gehaftet haben, die typischerweise durch eine Nutzung des Tiers
entstehen. Vielmehr ist bei Tieren im Rahmen der Abgrenzung "neu"
und "gebraucht"
-
was der Senat bislang offenlassen konnte
-
nicht nur eine
nutzungs-, sondern auch eine
rein lebensaltersbedingte
Steigerung des
[X.]s
zu be-rücksichtigen (vgl. auch [X.], [X.] 2004, 271, 273 f.; Münch-Komm[X.]/[X.], 8.
Aufl., § 474 Rn.
17, 20; jurisPK-[X.]/[X.], 8. Aufl. Stand: 21. September 2017, § 474 Rn. 52; MünchKomm[X.]/[X.], 8.
Aufl., § 309 Nr. 8 Rn. 17; BeckOK-[X.]/[X.], Stand: 1. August
2019, § 309 Nr. 8
Rn. 23; von [X.], Rechtliche Besonderheiten des Pferdekaufs unter beson-derer Berücksichtigung der tierärztlichen Kaufuntersuchung, 2013, [X.]; [X.] in [X.]/[X.]/
30
-
17
-

Pfeiffer, AGB-Recht, 6. Aufl., Vor § 309 Nr. 8 lit.
b Rn. 8; ähnlich [X.]/[X.], [X.], 14.
Aufl., § 476 Rn. 10).
Anders als die Revision meint, kann daher auch ein Tier, das -
wie hier -
noch nicht seiner Gebrauchsbestimmung (hier: als Reit-
bzw. Dressurpferd) zugeführt wurde, je nach Umständen als "gebraucht"
einzu-stufen sein. Aus der von der Revision zitierten Senatsrechtsprechung ergibt sich gerade nicht, dass allein auf eine nutzungsbedingte Erhöhung des [X.] abzustellen ist. Vielmehr hat der Senat -
was die Revision letztlich auch erkennt -
ausdrücklich offengelassen, ob bei der Ausfüllung des Begriffs "ge-braucht"
im Rahmen des § 474 Abs. 2 Satz 2
[X.] auch ein altersbedingtes [X.] einzufließen hat und damit ein Tier unter Umständen unab-hängig davon, welchem Zweck es dienen soll und ob es dafür schon verwendet worden ist, allein durch den Ablauf einer gewissen [X.]spanne nach der Geburt als "gebraucht"
zu bewerten ist (Senatsurteil vom 15. November 2006 -
[X.], [X.]O Rn.
32). Aus der Senatsrechtsprechung kann damit -
entgegen der Au[X.]ssung der Revision -
nicht hergeleitet werden, dass bei der Abgrenzung, ob ein Tier als "neu"
oder "gebraucht"
zu bewerten ist, allein zwischen der blo-ßen "Existenz"
eines Tiers und dessen "Gebrauch"
zu unterscheiden wäre und daher nachteilige Veränderungen, die ausschließlich durch sein fortschreiten-des Altern bedingt sind,
außer Betracht zu bleiben hätten.
(1) Bei der
in § 474 Abs. 2 Satz 2 [X.], § 475 Abs. 2 [X.] aF angelegten
Unterscheidung zwischen "neu"
und "gebraucht"
handelt es sich um Rechtsbe-griffe, die sich gegenseitig ausschließen.
Nach der Intention des Gesetzgebers soll zwingend zwischen diesen beiden Kategorien unterschieden werden (vgl.
BT-Drucks. 14/6040, [X.]). Eine
Sache oder ein Tier
muss daher denk-notwendig der einen oder der anderen Kategorie zuzuordnen sein. Das Gesetz selbst enthält keine Legaldefinition dieser Begriffe;
entscheidend ist damit letzt-lich der allgemeine Sprachgebrauch sowie der Umstand, dass der Begriff "ge-braucht"
im Gesetzestext und auch in der Gesetzesbegründung als [X.]
-
18
-

sender Gegensatz von "neu"
verwendet wird. Ausgehend vom Wortsinn ist eine Sache dann "gebraucht", wenn sie bereits benutzt worden ist (Senatsurteil vom 15. November 2006 -
[X.], [X.]O Rn. 27 mwN). Darin erschöpft sich die Bedeutung dieses Begriffs jedoch nicht, denn nach üblichem Sprachverständnis wird eine Sache auch dann als "gebraucht"
bezeichnet, wenn sie "nicht mehr frisch"
ist (https://www.duden.de/rechtschreibung/gebraucht_gebrauchen). Be-reits nach allgemeinem
Sprachgebrauch ist der Begriff "gebraucht"
damit ein Synonym zu "nicht mehr neu"
oder zu "abgenutzt"
(https://www.duden.de/rechtschreibung/gebraucht_gebrauchen).
Dieses Ver-ständnis liegt ersichtlich auch den genannten Vorschriften zugrunde, da eine "gebrauchte"
Sache oder ein "gebrauchtes"
Tier nach der gesetzgeberischen Konzeption nicht zugleich "neu"
sein kann.
(2) Hiervon ausgehend ist ein Tier nicht nur dann als "gebraucht"
einzu-stufen, wenn es einer bestimmten mit einer "Abnutzungsgefahr"
verbundenen Verwendung
-
etwa als Reit-
oder Zuchtpferd -

zugeführt worden ist. Vielmehr kann ein über das auch einem "neuen"
Tier anhaftende allgemeine Lebens-
und Gesundheitsrisiko hinausgehendes [X.] auch allein aufgrund ei-nes
bei einem ungenutzten Tier eintretenden altersbedingten [X.] bestehen.

Der unterschiedlichen Behandlung des Kaufs von "gebrauch-ten"
und "neuen"
beweglichen Sachen liegt die gesetzgeberische Wertung zu-grunde, dass dem
Verkäufer bei "gebrauchten"
Sachen
Haftungserleichterun-gen zu Gute kommen sollen, weil diese -
auch aus objektiver Käufersicht -
mit einem höheren [X.] als "neue"
Gegenstände behaftet sind
(vgl. die Bezugnahme auf die Senatsentscheidung vom 3. Juli 1985 -
VIII [X.], [X.]O;
BT-Drucks.

14/6040, [X.]). Vor den daraus resultierenden gesteigerten Gefahren einer Inanspruchnahme soll der Verkäufer geschützt werden ([X.]/[X.], [X.], 1406, 1407; BeckOGK-[X.]/Augenhofer, Stand: 1. Juli 2019, § 474 Rn. 99).
32
-
19
-

Eine solch
erhöhte
Gefahr eines Sachmangeleintritts kann aber
bei [X.] wegen ihrer Eigenschaft als Lebewesen auch ohne einen Einsatz als Nutz-tier bestehen.
Anders als unbelebte Gegenstände "gebraucht"
sich ein Tier [X.] dadurch
ständig selbst, dass es lebt
und sich bewegt; hierdurch steigert es das ihm anhaftende [X.] (so auch Adamczuk, [X.], 2008, S.
140). Davon geht auch der Gesetzgeber aus. Denn ausweislich der Gesetzesmaterialien sollen auch Haustiere (etwa Hunde),
die -
anders als bei-spielsweise Arbeits-
oder Reitpferde, Wollschafe oder Milchtiere (Senatsurteil vom 3. Juli 1985 -
VIII [X.], [X.]O) -
nicht als Nutztiere gelten, nicht stets, sondern nur, so lange sie noch "jung"
sind, als "neu"
angesehen werden (BT-Drucks. 14/6040, S.
245 unter Verweis auf [X.], NJW 1990, 915).
Damit setzt der Gesetzgeber implizit voraus, dass auch noch nicht einer be-stimmten Verwendung zugeführte Tiere ab einem gewissen Alter nicht mehr als "neu"
einzustufen sind.
Dies alles
blendet die Revision aus,
wenn sie einen "Gebrauch"
allein mit der Nutzung eines Tieres gleichsetzt
und den Umstand, dass ein Lebewesen altert, als einen ausschließlich seiner Existenz zuzuordnenden Gesichtspunkt
und nicht als einen das [X.] erhöhenden Faktor bewertet. [X.] übersieht sie, dass -
wie die Vorinstanzen zutreffend gesehen haben -
das Alter eines Tieres
(hier eines Pferdes)
ab einer bestimmten [X.]spanne bei der Beurteilung, ob zwischenzeitlich ein erhöhtes [X.] eingetreten ist, ein nicht mehr zu vernachlässigender Gesichtspunkt ist, weil das Tier in der Zwischenzeit nicht -
wie dies bei unbelebten Gegenständen möglich ist -
vor äußeren Einwirkungen (weitgehend) geschützt verwahrt werden kann, sondern tagtäglich den Einflüssen des Lebens ausgesetzt war
und ist.

(a) Anders
als bewegliche Sachen unterliegen Tiere während ihrer ge-samten Lebenszeit einer ständigen Entwicklung und Veränderung ihrer körper-33
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-
20
-

lichen und gesundheitlichen Verfassung, die sowohl
von den natürlichen Gege-benheiten des Tieres (Anlagen, Alter)
als auch
von seiner Haltung (Ernährung, Pflege, Belastung) beeinflusst wird
(vgl. Senatsurteil vom 29. März 2006 -
VIII
ZR 173/05, [X.]Z 167, 40 Rn. 27, 24). Darin lag der Grund für das Viehge-währleistungsrecht in §§
481 ff. [X.] aF, das den Besonderheiten des Handels mit lebenden Organismen Rechnung tragen sollte (BT-Drucks. 14/6040, S.
206). Der wesensmäßige Unterschied zwischen Tieren und Sachen, der in der Bestimmung des -
durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht vom 20. August 1990 ([X.]l. I S. 1762) einge-fügten

§
90a [X.] zum Ausdruck kommt, ist nach der Aufhebung dieser [X.] im Zuge der Schuldrechtsreform nicht gegenstandslos geworden
(vgl. Senatsurteil vom 29.
März 2006 -
VIII ZR 173/05, [X.]O).
(b) Die genannten Faktoren spielen mit Ausnahme des Gesichtspunkts der Belastung auch bei einem noch nicht einer bestimmten Verwendung zuge-führten Tier, insbesondere bei Pferden, eine Rolle. Auch ein solches Tier muss gefüttert, gepflegt
und
tierärztlich versorgt werden und kann mit fortschreiten-dem
Alter, insbesondere durch bestimmte biologische Entwicklungen, durch äußere Einwirkungen
oder
durch Umwelteinflüsse,
nachteilig verändert werden. So kann kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass ein noch nicht als Reit-
beziehungsweise als Fahrpferd (sei es zu Freizeit-
oder Sportzwecken) oder zur Zucht eingesetztes oder zu diesen Zwecken ausgebildetes Pferd, das infolge einer langen Lebenszeit an einer nachteiligen Veränderung seiner körperlichen oder gesundheitlichen Verfassung leidet (etwa Einschränkungen im Bereich des Bewegungsapparats oder des Sehvermögens) weder nach der gesetzgeberi-schen Intention noch nach der allgemeinen Verkehrsanschauung als "neu"
im Sinne der § 474 Abs. 2 Satz 2 [X.], §
475 Abs. 2 [X.] aF einzustufen ist. In solchen Fällen ist das [X.] nicht nur erhöht, es hat sich bereits verwirklicht.
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(c) Aber auch vor Erreichen eines solch hohen Alters wird es Fälle ge-ben, in denen
ein Tier aufgrund der seit seiner Geburt verstrichenen Lebenszeit ein gegenüber dem "Urzustand"
deutlich erhöhtes [X.] in sich trägt. Dies wird insbesondere bei Pferden der Fall sein. Denn nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen
und
insoweit im Revisionsverfahren nicht angegriffenen
tatsächlichen Feststellungen des [X.]s entspricht es der in [X.] üblichen Vorgehensweise, ein Pferd erst ab einem
Alter von drei Jahren anzureiten. Dementsprechend war der [X.] "A.

"
zum Ver-kaufszeitpunkt auch noch nicht angeritten. Bei Pferden besteht also die Beson-derheit, dass sie relativ spät nach ihrer Geburt einer bestimmten Verwendung zugeführt werden, in der Zwischenzeit aber gleichwohl den Einflüssen des Le-bens ausgesetzt sind
(vgl. zu diesem Gesichtspunkt [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 474 Rn. 18).
Für die Annahme eines erhöhten
[X.]s, das zu der [X.] führt, ein Tier sei nicht mehr "neu", genügt allerdings -
wie das Berufungs-gericht im Einklang mit der von ihm zitierten Rechtsprechung des Senats ange-nommen hat -
nicht bereits
der Umstand, dass die Geburt des Tieres einige Wochen oder Monate
zurückliegt (Senatsurteil vom 15. November 2006 -
[X.], [X.]O Rn. 28 ff.
[für den Fall eines
sechs Monate alten [X.], das sich noch nicht von der Mutter abgesetzt hatte]). Zwar mag ein Tier schon
ab seinen ersten Lebenstagen ein gewisses, nur schwer [X.] in sich tragen
(Senatsurteil vom 15. November 2006 -
VIII
ZR 3/06, [X.]O Rn. 29). Dies rechtfertigt aber angesichts der gesetzgeberischen Wertung, dass Tiere nicht bereits ab Geburt oder kürzere [X.] danach als "ge-braucht"
gelten sollen (BT-Drucks.
14/6040, [X.]),
noch nicht die Annahme, das noch nicht einer Verwendung zugeführte Tier habe damit einen Zustand erreicht, der nicht mehr als "neu"
zu bewerten sei.
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22
-

Vielmehr wird regelmäßig nur ein deutlich längerer [X.]raum den Schluss zulassen, dass das [X.] in einer die Bewertung als "neu"
aus-schließenden Weise angestiegen ist. Dabei lassen sich keine allgemein gültigen zeitlichen Grenzen aufstellen, ab denen ein noch nicht einer Verwendung zuge-führtes Tier, insbesondere ein Pferd, nicht mehr als "neu"
zu bewerten ist. [X.] Beurteilung ist vielmehr aufgrund einer umfassenden Würdigung der Einzel-fallumstände zu treffen
und obliegt in erster Linie dem Tatrichter.
Sie kann vom Revisionsgericht regelmäßig nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsge-richt Rechtsbegriffe verkannt
oder sonst unzutreffende
Maßstäbe angelegt hat, ob es Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze hinreichend beachtet hat oder ihm von der Revision gerügte [X.] unterlaufen sind, indem es etwa wesentliche tatsächliche Umstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt hat (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 7. Februar 2018 -

VIII ZR 148/17, NJW-RR 2018, 1012 Rn. 15 mwN).
ee) Solche Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht entgegen der [X.] der Revision nicht unterlaufen. Das Berufungsgericht hat nicht nur
sei-ne Sachkunde bezüglich der Haltung, Nutzung und der körperlichen Entwick-lung von Pferden ausreichend dargelegt, sondern hat die Beurteilung, ob der verkaufte [X.] aufgrund seiner seit der Geburt verstrichenen Lebenszeit und der in dieser [X.] bestehenden Umwelteinflüsse und sonstigen äußeren Um-stände eine erhöhte Sachmängelgefahr in sich trägt, anhand von sachgerech-ten Kriterien vorgenommen.
(1) Anders als die Revision meint, sind die Ausführungen im angefochte-nen Urteil ausreichend, um die Sachkunde des Berufungsgerichts
für das [X.] hinreichend nachprüfbar darzulegen
(zu diesem Erfordernis vgl.
etwa [X.], Urteil vom 18. März 1993 -
IX ZR 198/92, NJW 1993, 1796 un-ter II 1 mwN).
Das Berufungsgericht hat eigene Sachkunde für sich in Anspruch 39
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genommen für die Frage, welche Lebens-
und Entwicklungsphasen ein zwei-einhalb Jahre alter [X.] hinter sich gebracht
und ob sich in dieser [X.]spanne die
Gefahr nachteiliger Veränderungen erhöht hat. Es hat ausgeführt, dass es diese Sachkunde in einer
Reihe zivil-
und strafrechtlicher Verfahren erworben hat, die unter anderem die Rückabwicklung von Pferdekäufen, die körperliche Entwicklung von Pferden und das Schmerzempfinden von Pferden im Rahmen der [X.] zum Gegenstand hatten und die sachverständig begleitet worden sind.
Aus diesen Ausführungen ergibt sich nicht nur, aus welcher Quelle die in Anspruch genommene Sachkunde stammt, sondern auch, dass das [X.] über ausreichendes Fachwissen für die Beurteilung der sich [X.] stellenden Frage
verfügt, ab wann die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Erhöhung des [X.]s gegeben sind und ein Pferd infolge-dessen als "gebraucht"
im Sinne des § 474 Abs. 2 Satz 2 [X.] anzusehen ist. Anders als etwa bei schwierigen
medizinischen Fragen handelt es sich bei der Haltung von Pferden,
ihrer körperlichen Entwicklung und den sich daraus erge-benden Weiterungen sämtlich um Gesichtspunkte, zu denen sich bereits -
so-weit es sich nicht schon
um Allgemeinwissen handelt -
aus allgemein zugängli-chen Quellen ([X.], Fachliteratur) leicht Informationen finden
lassen. Das Berufungsgericht hat sich hiermit nicht begnügt, sondern hat sogar auf aus früheren Fällen gewonnene berufliche Erfahrungen und auf das dort aufgrund der Hinzuziehung von Sachverständigen erworbene Spezialwissen zurückge-griffen. Damit ist die in Anspruch genommene Sachkunde ohne jeden Zweifel hinreichend dargelegt.
Die Revision macht bezeichnender Weise auch nicht geltend, dass die vom Berufungsgericht aufgrund
eigener Sachkunde getroffenen Feststellungen, ein zweieinhalb Jahre alter [X.] sei schon längere [X.] von der [X.] 42
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getrennt, habe infolgedessen über einen nicht unerheblichen [X.]raum eine ei-genständige Entwicklung vollzogen und sei bereits seit längerem [X.], unzutreffend seien.
Sie stellt auch nicht die weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts in Frage, dass bei einem geschlechtsreifen Pferd biologische Veränderungen eingesetzt haben, die auch das Verhalten des Tiers beeinflus-sen.
Weiter zieht sie auch nicht in Zweifel, dass eine nicht artgerechte Haltung, Fütterung oder tierärztliche Versorgung nachteilige Veränderungen bei einem Pferd auslösen können.
Vielmehr meint die Revision, diese Feststellungen ließen nicht den Schluss
zu, das [X.] sei beträchtlich gestiegen;
es handele sich hierbei nur um das allgemeine Lebensrisiko, zu verunfallen oder zu erkranken, und gerade nicht um ein
[X.]. Damit legt die Revision bei näherer
Betrachtung dem Berufungsgericht nicht eine verfahrensfehlerhafte Tatsachen-feststellung zur Last, sondern meint, dieses sei bei seiner Bewertung, die mit der Haltung oder der biologischen Entwicklung eines Pferdes verbundenen [X.] nachteiliger Veränderungen
steigerten das [X.],
von fal-schen rechtlichen Maßstäben ausgegangen.

(2) Auch ein solcher Fehler ist dem Berufungsgericht nicht unterlaufen.
(a) Die Revision rechnet Verletzungs-
und Gesundheitsgefahren dem all-gemeinem Lebens-
und Gesundheitsrisiko und nicht den Risiken
zu, die "typi-scherweise durch Gebrauch entstehen". Dabei blendet sie
aus, dass bei einem bereits seiner Verwendung zugeführten Pferd das erhöhte [X.] gerade in Verletzungs-
und Gesundheitsgefahren begründet liegt, die zu [X.] gebliebenen Vorschädigungen (verdeckten Mängeln) geführt haben [X.]. Solche Gefahren nachteiliger Veränderungen werden also bei einem in Nutzung befindlichen Pferd gerade nicht als unbeachtliche allgemeine Lebens-
oder Gesundheitsrisiken bewertet. Ein solch erhöhtes Gefahrenpotential be-44
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-

steht aber aufgrund der weitgehend biologisch gesteuerten Interaktionen
eines Pferdes mit seinen Artgenossen und der bei Lebewesen nie auszuschließenden nachteiligen Veränderungen durch falsche
Nahrung oder durch Krankheiten,
durch tiermedizinische Behandlungen (etwa Impfungen) oder unsachgemäße Pflege auch dann, wenn das Pferd noch nicht seinem [X.] als Reit-,
Fahr-
oder Zuchttier zugeführt worden ist, aber bereits eine längere [X.] gelebt hat
(vgl. OLG Frankfurt
am Main, Urteil vom 27. August 2013 -
15 [X.], juris Rn. 49
f.; [X.], [X.] 2006, 193, 194 [Vo-rinstanz zu [X.], 31]; vgl. ferner MünchKomm[X.]/[X.], [X.]O Rn. 20 und [X.], [X.] 2005, 88, 90
f., die Tiere sogar schon ab der ersten Fütterung oder Unterbringung als "gebraucht"
einstufen).
Sämtliche vom Berufungsgericht angeführten Verletzungs-
und Gesund-heitsgefahren etwa durch triebgesteuertes P[X.]rungsverhalten unerfahrener ge-schlechtsreifer Junghengste, durch nicht artgerechte Stall-
oder Weidehaltung des von der [X.] abgesetzten Tieres, durch eine mögliche Fütterung mit ungeeigneter oder schädlicher Nahrung oder durch unzureichende bezie-hungsweise fehlerhafte tierärztliche Behandlung des Pferdes, sind damit
als Erhöhung des [X.]s zu werten, die jedenfalls bei einem (knapp) zweieinhalb Jahre alten [X.] aufgrund der vielen in einem solchen [X.]raum auf ihn einwirkenden Einflüsse als so erheblich einzustufen sind, dass das Tier nicht mehr als "neu"
im Sinne des §
474 Abs. 2 Satz 2 [X.], § 475 Abs. 2 [X.] aF anzusehen ist.
(b) Soweit die Revision -
im Ansatz zutreffend -
geltend macht, auch [X.] könnten bei nicht artgerechter Haltung und Fütterung sowie unzureichender tierärztlicher Versorgung nachteilige Veränderungen erleiden
(vgl. hierzu [X.] vom 15. November 2006 -
[X.], [X.]O Rn. 29; [X.], [X.]O), ist daraus nicht abzuleiten, dass ein mit zweieinhalb Jahren deutlich älte-47
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res Pferd nicht auch dann als "gebraucht"
zu werten ist, wenn es noch nicht zu Reit-, Fahr-
oder Zuchtzwecken verwendet worden ist. Davon abgesehen, dass ein Fohlen deutlich jünger und damit äußeren Einflüssen viel kürzer als der ver-kaufte [X.] ausgesetzt ist (als Fohlen
werden Pferde bis zu einem Jahr be-zeichnet),
hat das [X.], auf dessen Erwägungen das Berufungsgericht ergänzend verwiesen hat, zutreffend ausgeführt, dass ein ([X.], [X.] es noch nicht von der Mutter getrennt worden ist, besonderen Schutz durch das Muttertier
erfährt. Der von der Klägerin erworbene [X.] nahm [X.] nach den rechtsfehlerfrei getroffenen und insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts schon seit längerer [X.] eigenständig am Leben
mit all seinen Gefahren teil.
(c) Soweit die Revision (so noch in ihrer Revisionsbegründung) bei [X.] die Eigenschaft "gebraucht"
erst ab dem [X.]punkt bejahen will, in dem sie entweder ihrer Nutzung zugeführt sind oder sich in einem Alter befinden, in dem üblicherweise mit ihrem Einsatz als Nutztier begonnen werde
(so auch [X.], [X.], 2065, 2069) beziehungsweise (so in der mündlichen Revisi-onsverhandlung) in dem sie ihrem Verwendungszweck entsprechend tatsäch-lich genutzt
werden (so auch Müller, Festschrift [X.], 2008, [X.], 531;
wohl auch [X.]/[X.], [X.], Stand: 2009, § 474 Rn. 89a [ab Beginn des [X.]]), knüpft sie nicht an den für die in § 474 Abs. 2 Satz 2 [X.], §
475 Abs. 2 [X.] aF für den Verkauf gebrauchter Sachen vorgesehenen Haftungserleichterungen maßgeblichen Grund an. Dieser liegt darin, dem ab einem bestimmten [X.]punkt erhöhten [X.] Rechnung zu tragen
und den Verkäufer vor den daraus entstehenden gesteigerten Gefahren einer Inanspruchnahme zu schützen (vgl.
hierzu [X.]/[X.], [X.]O; BeckOGK-[X.]/Augenhofer, [X.]O).
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Den genannten Regelungen liegt -
wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht -
der Gedanke zugrunde, dass beim Verkauf einer "neuen"
[X.] berechtigterweise die Erwartung besteht, dass diese für einen [X.] ordnungsgemäß funktionieren wird, weil sie noch keine Einflüsse erfahren hat, die diese Funktion hätte beeinträchtigen können. Dies lässt die Revision außer [X.], wenn sie auf den Beginn des [X.] oder den
Eintritt des [X.]punktes, zu dem typischerweise eine solche Verwendung erfolgt, abstellt und damit letztlich das Interesse des Käufers
an der ungehinderten Geltendma-chung von Gewährleistungsansprüchen für ausschlaggebend erachtet.

3. [X.] hat das Berufungsgericht schließlich ange-nommen, dass die in Abschnitt [X.]
der Auktionsbedingungen geregelte [X.] der Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche des Käufers wegen Fehlens der vereinbarten Beschaffenheit einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. [X.] standhält. Bei diesen Bedingungen handelt es sich
nach den Feststellun-gen des Berufungsgerichts um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von §
305 Abs.
1 [X.].
a) Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat und die Revision auch nicht in Frage stellt, verstößt die in Abschnitt [X.] enthaltene Verkürzung der Verjährungsfrist
auf drei Monate nach Gefahrübergang nicht gegen die
[X.]verbote
des § 309 Nr. 7 [X.]
(zur Unwirksamkeit uneinge-schränkter Verkürzungen der Verjährung vgl. Senatsurteil vom 19. Juni 2013 -
VIII ZR 183/12, NJW 2014, 211 Rn. 30 mwN). Denn die genannte Allgemeine Geschäftsbedingung nimmt die Fallgestaltungen des § 309 Nr. 7 Buchst. a und [X.] (unzulässige Haftungsausschlüsse bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden) ausdrücklich
von der abgekürzten Verjährung aus.
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Insoweit liegt auch kein Verstoß gegen das Transparenzgebot (§
307 Abs.
1 Satz 2 [X.]) vor (vgl. hierzu Senatsurteil vom 29. April 2015 -
VIII ZR 104/14, NJW 2015, 2244 Rn. 18 ff.), weil die Auktionsbedingungen des
Beklag-ten in [X.] Schadensersatz-
und Gewährleistungsansprüche sämtlich densel-ben Regeln unterstellen, indem sie entweder für alle Ansprüche die [X.] verkürzen
oder -
in den Fallgestaltungen des § 309 Nr. 7 [X.] -
der gesetzlichen Verjährung unterwerfen und damit keine Unklarheiten aufkommen lassen.
b) Entgegen der Au[X.]ssung der Revision ist die [X.] in Abschnitt [X.] der Auktionsbedingungen der [X.] auch nicht deswegen unwirksam, weil sie mit dem [X.]verbot des § 309 Nr. 8 Buchst. [X.]. [X.] nicht vereinbar wäre. Denn dieses Verbot greift nur ein, wenn Gegenstand des [X.], in den die zu prüfenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen einbezogen sind, eine "neu hergestellte Sache"
ist ([X.]/[X.], [X.], 78. Aufl., § 309 Rn. 61; MünchKomm[X.]/[X.], [X.]O Rn. 14; vgl. ferner Senatsurteil vom 3. Juli 1985 -
VIII [X.], [X.]O [zu §
11 Nr. 10 [X.]]).
Dies ist aber -
wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat -
nicht der Fall.
Gemäß § 309 Nr. 8 Buchst. [X.]. ff
[X.] ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung
unwirksam, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen bei Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Man-gels eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird.
Diese Bestimmung gilt auch für den Kauf von Tieren (Senatsurteil vom 3. Juli 1985 -
VIII [X.], [X.]O; BT-Drucks. 14/4060, [X.] [jeweils zu § 11 Nr. 10 [X.]]). Für die Beurteilung, ob ein Ver-trag den Kauf einer "gebrauchten"
oder einer "neu hergestellten"
Sache (oder eines Tieres) betrifft, gelten die gleichen Maßstäbe wie bei § 474 Abs. 2 Satz 2 [X.], §
475 Abs. 2 [X.] aF (BT-Drucks. 14/6040, [X.], S. 157 f.; vgl. auch 54
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Senatsurteil vom 15.
November 2006 -
[X.], [X.]O Rn. 30). Gemessen daran handelt es sich bei dem veräußerten [X.] -
wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat -
nicht um eine "neu hergestellte Sache".
c) Die von dem [X.] verwendete [X.] über die Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche (vgl. §
438 Abs.
1 Nr. 3, Abs. 2 [X.]) auf drei Monate ab Gefahrübergang hält auch einer Kontrol-le am Maßstab der
§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 310 Abs. 3 Nr. 3 [X.] stand.
[X.]) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist eine Formularklausel unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Unangemessen ist eine Benachteiligung, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Inte-ressen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 8. No-vember 2017 -
VIII ZR 13/17, [X.]Z 217, 1 Rn. 21 mwN). Davon ist im Zweifel im Falle eines Abweichens von einem wesentlichen Grundgedanken einer dis-positiven gesetzlichen Regelung oder bei einer die Erreichung des Vertrags-zwecks gefährdenden Einschränkung wesentlicher, sich aus der Natur des [X.] ergebender Rechte oder Pflichten auszugehen (§ 307 Abs. 2 [X.]).
Ge-messen an diesen Maßstäben benachteiligt die Verkürzung der Verjährungsfrist auf drei Monate ab Gefahrübergang den Käufer nicht unangemessen.
[X.]) Die Bestimmung des § 474 Abs. 2 Satz 2 [X.] (früher §
474 Abs.
1 Satz 2 [X.]) nimmt den Kauf einer gebrauchten Sache im Rahmen einer öffent-lich zugänglichen Versteigerung, an der der Käufer persönlich teilnehmen kann, von dem in sonstigen Fällen eines Verbrauchsgüterkaufs geltenden Käufer-schutz aus. Hierdurch wollte der nationale Gesetzgeber nicht allgemein die Ver-triebsform "Versteigerung"
gegenüber anderen Formen des Verbrauchsgüter-56
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kaufs begünstigen, sondern vielmehr im Hinblick auf bestimmte öffentliche [X.]en im Sinne von §
383 Abs. 3 Satz 1 [X.], nämlich bei [X.] von gebrauchten Sachen, bei denen eine Teilnahmemöglichkeit des [X.] besteht, die nach bisherigem Recht bestehenden Möglichkeiten eines Gewährleistungsausschlusses erhalten (vgl. Senatsurteil
vom 9. Novem-ber
2005
-
VIII ZR 116/05, [X.], 613 Rn. 12).
Auch Art. 1 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, auf dem § 474 Abs.
2 Satz 2 [X.] beruht, liegen im [X.] weder Verbraucherschutzgesichts-punkte noch Erwägungen zu einer gebotenen oder zumindest gerechtfertigten Beschränkung des Verbraucherschutzes bei bestimmten Vertriebsmethoden zugrunde (Senatsurteil vom 9. November 2005 -
VIII ZR 116/05, [X.]O Rn. 13). Diese "fakultative Ausschlussbestimmung"
sollte vielmehr der "speziellen [X.] in
einigen Mitgliedst[X.]ten Rechnung tragen"
(Begründung zum [X.] ([X.]) Nr. 51/98, vom Rat festgelegt am 24. September 1988 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des [X.] und des Rates zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter, ABl. Nr. [X.], [X.], 53; Senatsurteil vom 9. November 2005 -
VIII ZR 116/05, [X.]O).
cc) Die damit nach wie vor bei öffentlich zugänglichen
Versteigerungen über gebrauchte Sachen, an denen der Käufer
teilnehmen konnte (§
474 Abs.
2 Satz 2, § 383 Abs. 3 Satz
1 [X.]), bestehende Möglichkeit des Verkäufers, Gewährleistungsrechte zu beschränken oder unter Umständen sogar [X.], prägt somit das gesetzliche Leitbild
mit, so dass die Verkürzung der Verjährungsfrist auf drei Monate nach Gefahrübergang den Käufer nicht gemäß § 307
Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 Nr. 1, § 310 Abs. 3 Nr. 3
[X.] unangemessen be-nachteiligt.
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dd) Auch ein Fall des § 307 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ist nicht gegeben. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der
Beklagte keinen vollständigen Gewährleis-tungsausschluss vorgenommen hat, was im Hinblick darauf, dass der verkaufte [X.] noch nicht angeritten und von der Klägerin damit auch nicht probegerit-ten werden konnte, nicht unbedenklich gewesen wäre.

Der von dem [X.] gewählte Weg, die Verjährungsfrist auf drei [X.] ab Gefahrübergang zu verkürzen, stellt das Erreichen des Vertragszwecks nicht ernsthaft in Frage. Vielmehr wird -
auch in Anbetracht der Begleitumstän-de (§ 310 Abs. 3 Nr. 3 [X.]) -
den
Interessen beider Seiten noch angemessen Rechnung getragen und werden die Rechte und Pflichten der Kaufvertragspar-teien nicht zu stark zu Lasten des Käufers beschnitten.

Der Beklagte hat das Pferd nicht als Eigentümer, sondern als [X.] versteigert, so dass ihm der [X.] und dessen "Vorleben"
nicht aus ei-gener Anschauung bekannt waren
und für ihn aus diesem Grunde bezüglich eventuell
vorhandener verdeckter Mängel typischerweise ein nicht unerhebli-ches Haftungsrisiko bestand (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 15. Januar 1975 -
VIII ZR 80/73, [X.]Z 63, 369, S. 374 f. [für den Kunsthandel]), das es aus [X.] Sicht zu verringern galt. Auf der anderen Seite wies das Pferd zum Ver-kaufszeitpunkt noch nicht das Alter auf, in dem üblicherweise
mit
der Reitaus-bildung begonnen wird, weswegen sich ein Sichtbarwerden verdeckter Mängel nach dem Gefahrübergang
auf einen [X.]punkt nach Ablauf der verkürzten [X.]sfrist hinauszögern konnte. Diese Verschlechterung der Position des Käufers, die von der Revision als "Härte"
bezeichnet
wird, wird
aber dadurch abgemildert, dass dem Käufer
nicht die Möglichkeit abgeschnitten
wird, sich durch erweiterte Untersuchungen des Pferdes nach der Übergabe zusätzliche Erkenntnisse über seinen Zustand zu verschaffen und gegebenenfalls durch Verhandlungen mit dem Verkäufer (§
203 [X.]) oder durch Einleitung eines 62
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selbständigen Beweisverfahrens (§ 204 Abs.
1 Nr. 7 [X.]) eine Hemmung der Verjährung zu bewirken.
-
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Nach alledem hält die verwendete [X.] auch einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.] stand.
Dr. Milger
[X.]
[X.]

Kosziol
Wiegand
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.11.2017 -
2 O 334/16 -

[X.], Entscheidung vom 04.07.2018 -
12 [X.] -

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Meta

VIII ZR 240/18

09.10.2019

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2019, Az. VIII ZR 240/18 (REWIS RS 2019, 2812)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2812

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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