Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.02.2010, Az. VIII ZR 71/09

8. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 9028

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Gegenstand

Verbrauchsgüterkauf: Vorliegen einer von den Sonderregeln ausgenommenen öffentlichen Versteigerung


Leitsatz

Der Begriff der öffentlichen Versteigerung im Sinne von § 383 Abs. 3, § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB setzt nicht voraus, dass ein nach § 34b Abs. 5 GewO öffentlich bestellter Versteigerer, der eine Auktion durchführt, auch Veranstalter der Auktion ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 9. November 2005, VIII ZR 116/05, NJW 2006, 613) .

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 17. Februar 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

[X.]ie Klägerin betreibt zu ihrem Hobby ein Gestüt. [X.]er Beklagte, ein Pferdezuchtverband, veranstaltet regelmäßig gewerbliche Auktionen, anlässlich derer Pferde versteigert werden, so auch am 29. Januar 2005. Im Rahmen dieser Auktion ersteigerte der Ehemann der Klägerin - ob in Stellvertretung für die Klägerin oder für sich selbst, ist zwischen den Parteien streitig - für 159.774,75 € die Stute "G.", deren Haltung in der Folgezeit die Klägerin übernahm. [X.]ie Versteigerung wurde von dem nach § 34b Abs. 1 Satz 1 [X.] öffentlich bestellten Versteigerer [X.] durchgeführt. [X.]er Beklagte wurde nach den von ihm als Veranstalter gestellten Auktionsbedingungen als Kommissionär des jeweiligen [X.] Vertragspartner der Ersteigerer. In Abschnitt "E. Haftung des Verbandes" enthalten die Auktionsbedingungen des Beklagten unter anderem folgende Klauseln:

"[X.]er [X.] für die unter dem Abschnitt [X.] angegebenen Beschaffenheitsmerkmale nach den gesetzlichen Vorschriften mit folgenden Einschränkungen: ...

...

g) Sämtliche Ansprüche aus der Mängelhaftung verjähren bei Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB innerhalb von einem Jahr nach Gefahrübergang…

h) Außerhalb der vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale haftet der Verband und der Aussteller nicht. Insoweit werden die Pferde verkauft - wie besichtigt und geritten - unter Ausschluss jedweder Sachmängelhaftung.

..."

2

Nach Übergabe von "G." am 29./30. Januar 2005 stellte die Klägerin Mitte März 2005 fest, dass die Stute "freikoppte". [X.]abei handelt es sich um eine nicht selten anzutreffende Verhaltensauffälligkeit bei Pferden, die sowohl die Haltung des Pferdes als auch die Zucht beeinträchtigt und daher zu einem erheblichen Minderwert führt.

3

[X.]ie Klägerin nimmt den Beklagten aus eigenem, jedenfalls abgetretenem Recht auf Rückerstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgewähr des Pferdes und auf Ersatz aller ihr nach Übergabe des Pferdes entstandenen Aufwendungen, insgesamt 187.411,34 €, in Anspruch. [X.]arüber hinaus begehrt sie Feststellung zum einen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr die notwendigen Aufwendungen für die Stute "G." seit dem 1. Januar 2006 bis zur tatsächlichen Abholung des Pferdes am Stall der Klägerin und die Kosten der Ausbildung des Pferdes seit dem 1. März 2005 bis zur Abholung des Pferdes zu erstatten, zum anderen, dass sich der Beklagte seit dem 16. Februar 2006 in Annahmeverzug befindet.

4

[X.]ie Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision hat [X.]rfolg.

[X.]

6

Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

7

Die Voraussetzungen eines Rücktrittsrechts der Klägerin gemäß § 437 Nr. 2 [X.] ließen sich nicht feststellen, da die Klägerin nicht bewiesen habe, dass die Stute "[X.]" bei Gefahrübergang mangelhaft im Sinne des § 434 [X.] gewesen sei. Zwar handele es sich bei dem "[X.]" um eine echte Verhaltensstörung mit Krankheitswert und somit um einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.], denn ein Pferd mit diesem psychischen Defekt entspreche nicht mehr der berechtigten Käufererwartung. Unstreitig werde hierdurch auch die Tauglichkeit des Pferdes für die Zucht beeinträchtigt. Die erhobenen Beweise ließen jedoch keinen hinreichenden Schluss auf die Feststellung zu, dass "[X.]" bereits bei Gefahrübergang gekoppt habe. Für die [X.]inholung eines von der Klägerin beantragten Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen habe, fehlten die Anknüpfungstatsachen. Keiner der vernommenen Zeugen habe ein Koppen vor Übergabe an die Klägerin beobachtet. [X.]rstmals sei die Verhaltsauffälligkeit nach der Übergabe des Pferdes, nämlich Mitte März 2005, festgestellt worden. Daraus könne nicht der Schluss gezogen werden, dass die Untugend auch bereits bei Gefahrübergang am 29./30. Januar 2005 vorgelegen habe.

8

Die Vermutung des § 476 [X.] streite für die Klägerin nicht, da die Vorschrift gemäß § 474 Abs. 1 Satz 2 [X.] unanwendbar sei. "[X.]" sei als gebrauchte Sache im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung verkauft worden, an der eine persönliche Teilnahme möglich gewesen sei. Bei "[X.]" handele es sich gemäß § 90a Satz 3 [X.] um eine bewegliche Sache. Das Pferd sei auch gebraucht gewesen, denn es sei bereits vor dem Verkauf mehrfach geritten und ausgebildet worden. Im Übrigen könne bei einer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits fast sechs Jahre alten Stute nicht mehr von einer "neuen Sache" die Rede sein.

9

Die Auktion vom 29. Januar 2005 sei als öffentliche Versteigerung im Sinne des § 474 Abs. 1 Satz 2 [X.] anzusehen. Hierfür reiche es aus, dass die Versteigerung von einem öffentlich bestellten Versteigerer im Sinne des § 34b Abs. 5 [X.] durchgeführt werde. Dass vorliegend der Beklagte und nicht der die Veranstaltung leitende Versteigerer der Veranstalter der Auktion vom 29. Januar 2005 gewesen sei, stehe der Annahme einer öffentlichen Versteigerung im Sinne des § 474 Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht entgegen. Weder der Wortlaut des § 383 Abs. 3 [X.] noch der Schutzzweck der §§ 474 ff. [X.] setzten voraus, dass der die Auktion leitende Versteigerer auch als Veranstalter aufzutreten habe und die Auktionsbedingungen stellen oder zumindest überprüft haben müsse. Im Übrigen unterlägen die Auktionsbedingungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen ohnehin der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. [X.]. Auch die Versteigerungsverordnung stelle keine weiteren Anforderungen an die Öffentlichkeit der Versteigerung. Letztlich sei die Versteigerung auch in ausreichender Weise öffentlich bekannt gemacht worden. Insoweit sei nicht mehr erforderlich als ein freier Zutritt und eine öffentliche Bekanntmachung der Versteigerung. Beide Voraussetzungen seien hier gegeben. Insbesondere sei ausreichend, dass die im [X.]inzelfall interessierten Kreise der Öffentlichkeit mit der Bekanntmachung erreicht würden. Davon könne hier ausgegangen werden, da unstreitig auf die bevorstehende Auktion jedenfalls in einem Teil der Tagespresse hingewiesen und die Veranstaltung darüber hinaus durch Übersendung des Veranstaltungskalenders der [X.] unter anderem an die [X.] bekannt gemacht und Auktionskataloge an Interessierte versandt worden seien.

I[X.]

Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass im Streitfall die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf und damit auch die der Klägerin günstige Beweislastumkehr nach § 476 [X.] gemäß § 474 Abs. 1 Satz 2 [X.] unanwendbar sind, weil die Stute "[X.]" als gebrauchte Sache in einer öffentlichen Versteigerung (§ 383 Abs. 3 [X.]) verkauft wurde, an der eine persönliche Teilnahme möglich war.

a) Der Begriff der öffentlichen Versteigerung in § 474 Abs. 1 Satz 2 [X.] deckt sich mit dem des § 383 Abs. 3 [X.]. Denn nach Sinn und Zweck der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf soll der Verkäufer dem Verbraucher gegenüber grundsätzlich für die Vertragsmäßigkeit der [X.] haften. [X.]ine Abweichung von diesem Grundsatz ist im Rahmen von Auktionen nur in solchen Fällen hinnehmbar, in denen sie entweder - wie zum Beispiel im Fall der Versteigerung von Fundsachen - im Interesse der versteigernden öffentlichen Hand geboten ist oder in denen - bei einer Versteigerung im privaten Interesse - der Versteigerer aufgrund seiner Person eine gesteigerte Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Versteigerung einschließlich einer zutreffenden Beschreibung der angebotenen Gegenstände bietet. Dies ist bei dem im Hinblick auf besondere Sachkunde gemäß § 34b Abs. 5 [X.] allgemein öffentlich bestellten Versteigerer anzunehmen; das Gewerberecht sieht die öffentliche Bestellung eines Versteigerers vor, um dem Publikum die Möglichkeit zu geben, sich solcher Personen zu bedienen, denen bei Ausübung ihres Gewerbes gesetzlich eine besondere Glaubwürdigkeit beigelegt ist oder die vermöge der öffentlichen Anstellung besondere Gewähr für Zuverlässigkeit und Tüchtigkeit bieten (Senatsurteil vom 9. November 2005 - [X.], [X.], 613, [X.]. 14). Da der die Auktion im Streitfall leitende Versteigerer [X.] gemäß § 34b Abs. 5 [X.] öffentlich bestellter Versteigerer für "Vieh" war, ist diese Voraussetzung vorliegend erfüllt.

b) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dass der die Auktion leitende öffentlich bestellte Versteigerer nicht zugleich Veranstalter der Auktion sein muss, um die Bereichsausnahme des § 474 Abs. 1 Satz 2 [X.] zu rechtfertigen.

Nach dem Wortlaut des § 383 Abs. 3 Satz 1 [X.] hat die Versteigerung "durch einen für den Versteigerungsort bestellten Gerichtsvollzieher oder zu Versteigerungen befugten anderen Beamten oder öffentlich angestellten Versteigerer öffentlich zu erfolgen (öffentliche Versteigerung)". Das Verb "erfolgen" lässt es zwar offen, ob das Gesetz es als genügend ansieht, dass der Versteigerer die Auktion nur durchführt/leitet, oder ob die Vorschrift darüber hinaus verlangt, dass der Versteigerer auch als Veranstalter der Auktion auftritt. Auch die Gesetzesmaterialien geben hierüber keinen Aufschluss. Allerdings begrenzt das Gesetz den Kreis der zur öffentlichen Versteigerung befugten Personen auf den Gerichtsvollzieher, andere zur Versteigerung befugte Beamte, wozu auch Notare zählen (§ 20 Abs. 3 BNotO), und öffentlich angestellte (= bestellte) Versteigerer. Daraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber der Integrität der zur Versteigerung berufenen Personen, die in besonderer Sachkunde, Gewissenhaftigkeit und Neutralität ihren Ausdruck findet, entscheidendes Gewicht beimessen wollte. Die [X.] bietet der öffentlich bestellte Versteigerer indes unabhängig davon, ob er auch Veranstalter der Auktion ist. Denn nach § 34b Abs. 5 Satz 1 [X.] sind nur "besonders sachkundige Versteigerer" allgemein öffentlich zu bestellen. Diese sind gemäß § 34b Abs. 5 Satz 3 [X.] darauf zu vereidigen, dass sie ihre Aufgaben "gewissenhaft, weisungsfrei und unparteiisch" erfüllen werden. Durch [X.] wird der Versteigerer darauf verpflichtet, sein sachkundiges Wissen und seine [X.]rfahrungen hinsichtlich der zu versteigernden Sachen in neutraler, die Interessen der [X.] und [X.] gleichermaßen berücksichtigender Weise in die Vorbereitung, die Durchführung und den Abschluss der Versteigerung einzubringen. Dies schließt es mit ein, dass der öffentlich bestellte Versteigerer die zu versteigernden Sachen nach seinem Kenntnisstand darauf zu überprüfen hat, ob sie im Auktionskatalog des Veranstalters zutreffend beschrieben sind. Auch wird er den Versteigerungsauftrag ablehnen müssen, wenn der Auktion offensichtlich rechtswidrige Bedingungen zugrunde liegen. In diesem, dem öffentlich bestellten Versteigerer durch die Gewerbeordnung auferlegten [X.] ist die Rechtfertigung zu sehen, auch die im privaten Interesse durchgeführten öffentlichen Versteigerungen, an denen eine persönliche Teilnahme möglich ist, von den Schutzvorschriften des [X.] (vgl. [X.], [X.] 2005, 88, 91 f.).

c) [X.]ntgegen der Auffassung der Revision fehlt es auch nicht an der öffentlichen Bekanntmachung von Zeit und Ort der Versteigerung unter allgemeiner Bezeichnung der Sache (§ 383 Abs. 3 Satz 2 [X.]) durch den Beklagten. Nach den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist zwischen den Parteien unstreitig geblieben, dass der Beklagte für die Auktion vom 29. Januar 2005 in [X.] einen Katalog erstellen ließ, der am 7. Januar 2005 an Interessenten verschickt wurde. Weiter stellt das Berufungsgericht fest, dass die [X.] mit Schreiben vom 15. Dezember 2004 einen Veranstaltungskalender für das [X.] an den Polizeiabschnitt des Landkreises [X.], den Landkreis [X.] und verschiedene Ämter der [X.] [X.] übersandt hat, in dem unter näherer Bezeichnung des Gegenstandes der Versteigerung die "[X.]" des Beklagten in der [X.] vom 29. Januar 2005 angekündigt worden war. Darüber hinaus ist den Feststellungen des Berufungsgerichts zu entnehmen, dass in der Tageszeitung "[X.] Nachrichten" vom 21. Januar 2005 auf die Auktion des Beklagten vom 29. Januar 2005 hingewiesen wurde. Diese Feststellungen tragen die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass damit Zeit und Ort der Versteigerung unter allgemeiner Bezeichnung der Sache öffentlich bekannt gemacht wurden. Soweit die Revision rügt, die im Berufungsurteil als unstreitig dargestellten Maßnahmen des Beklagten seien von der Klägerin bestritten worden, kann sie damit schon deshalb nicht durchdringen, weil der Senat insoweit in [X.]rmangelung eines [X.] gemäß § 314 ZPO an die tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsurteils gebunden ist.

2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe den infolge der Unanwendbarkeit des § 476 [X.] ihr obliegenden Beweis der Mangelhaftigkeit der [X.] bei Gefahrübergang nicht geführt, ist indes nicht frei von Rechtsfehlern.

a) Der Anspruch der Klägerin scheitert allerdings nicht - was das Berufungsgericht aus seiner Sicht folgerichtig offen lässt - an dem in den Auktionsbedingungen des Beklagten enthaltenen Gewährleistungsausschluss.

Bei den von dem Beklagten gestellten Auktionsbedingungen handelt es sich um der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. [X.] unterliegende Allgemeine Geschäftsbedingungen. Der dort in Abschnitt [X.] unter Buchstabe h geregelte Gewährleistungsausschluss für Sachmängel, die nicht in der Abweichung von vereinbarten Beschaffenheitsmerkmalen bestehen, erfasst für Sachmängel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 [X.] auch Schadensersatzansprüche des Pferdekäufers wegen Körper- und Gesundheitsschäden infolge eines Mangels sowie wegen sonstiger mangelbedingter Schäden, die auf grobem Verschulden (der Organe) des Beklagten oder seiner [X.]rfüllungsgehilfen beruhen. Für derartige Schäden ist ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 309 Nr. 7 Buchst. a und b [X.] unwirksam. Da die Klausel derartige Schäden nicht ausnimmt und die darin liegende unangemessene Benachteiligung des Pferdekäufers nicht durch Abtrennung eines unwirksamen Klauselteils behoben werden kann, ist der in Abschnitt [X.] unter Buchstabe h vorgesehene Gewährleistungsausschluss insgesamt gemäß § 309 Nr. 7 Buchst. a und b [X.] unwirksam (vgl. Senatsurteil vom 15. November 2006 - [X.], [X.], 674, [X.]. 21).

b) Die Klägerin kann jedoch nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung als beweisfällig angesehen werden, für die [X.]inholung eines von ihr beantragten Sachverständigengutachtens zur Mangelhaftigkeit der verkauften Stute bei Gefahrübergang fehle es an hinreichenden Anknüpfungstatsachen.

aa) Die Klägerin hat, wie die Revision mit Recht geltend macht, unter Beweisantritt vorgetragen, dass der Tierarzt [X.] bei einer Untersuchung der Stute am 19. April 2005 nicht nur die Verhaltensauffälligkeit des "[X.]s" festgestellt habe, sondern darüber hinaus einen "deutlichen Abschliff" zweier Zähne. Dieser Abschliff - so der Vortrag der Klägerin - könne durch sogenanntes "Barrenwetzen" hervorgerufen worden sein, eine weitere Verhaltensauffälligkeit, die unter Umständen als Vorstufe des [X.] gewertet werden könne. Auf der Grundlage dieses Befundes hat die Klägerin durch Vorlage eines am 25. August 2006 von dem Veterinär Prof. Dr. S. erstellten Privatgutachtens ihren Vortrag dahin vertieft, aus dem von dem Zeugen [X.] beschriebenen Befund lasse sich ableiten, dass die Stute - bezogen auf den Zeitpunkt der Feststellung des Schadens an den Zähnen (19. April 2005) - "schon mindestens sechs Monate" vorher gekoppt haben müsse. Dieser Vortrag der Klägerin steht insoweit im [X.]inklang mit der vorgelegten tierärztlichen Bescheinigung des Zeugen [X.], als dort ausgeführt wird, dass sich die Stute durch die Anwesenheit des [X.] nicht habe stören lassen und die Art und Weise, wie der Koppvorgang begonnen und ausgeführt worden sei, "mit hoher Wahrscheinlichkeit auf eine schon länger andauernde Verhaltensstörung" schließen lasse.

bb) Diesen Vortrag der Klägerin hat das Berufungsgericht mit der [X.]rwägung als unzureichend angesehen, der Umfang des [X.] sei nicht quantifiziert worden. Deshalb ließen sich Rückschlüsse auf den Zustand des Gebisses im Zeitpunkt des Gefahrübergangs am 29./30. Januar 2005 und ein bereits damals vorliegendes "Barrenwetzen" oder "[X.]", das wiederum Rückschlüsse auf das später allein festgestellte "[X.]" erlauben könnte, nicht mehr ziehen. Auch der mit dem Privatgutachten des Veterinärs Prof. Dr. S. eingeführte Vortrag der Klägerin ergebe nichts anderes. Die schriftlichen Äußerungen seien widersprüchlich, da er einerseits in dem Privatgutachten vom 25. August 2006 als sicher angenommen habe, dass die Stute bereits mindestens sechs Monate vor dem 19. April 2005 gekoppt haben müsse, andererseits aber in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 8. Dezember 2006 nur noch von einem nachweisbaren Zeitraum von drei Monaten vor dem 19. April 2005 ausgegangen sei. Zudem erlaubten die Ausführungen von Prof. Dr. S. allenfalls den Rückschluss, dass die Stute ausgehend von dem (angeblich) festgestellten Zahnabschliff entweder bei Gefahrübergang "Aufsetzkopperin" oder "Barrenwetzerin" gewesen sei, nicht aber, dass sie sicher bereits bei Gefahrübergang (frei-)gekoppt habe; denn die entgegenstehende Schlussfolgerung stehe offensichtlich im Widerspruch zur vorangegangenen Feststellung, der Abschliff könne nur entweder durch "[X.]" oder durch "Barrenwetzen" entstanden sein.

cc) Mit dieser Begründung kann das Vorliegen ausreichender Anknüpfungstatsachen für ein Sachverständigengutachten nicht verneint werden.

Zum einen muss die Beantwortung der Frage, ob der von dem Zeugen [X.] unter Vorlage einer Skizze beschriebene Zahnabrieb Rückschlüsse auf ein "[X.]" bereits bei Gefahrübergang zulässt, einem Sachverständigen vorbehalten bleiben, denn das Berufungsgericht hat eine eigene Sachkunde auf dem Fachgebiet der Veterinärwissenschaft nicht dargelegt. Die Würdigung des Berufungsgerichts stellte sich nur dann als verfahrensfehlerfrei dar, wenn sich der Mangel des "[X.]s" ausschließlich durch eine visuelle Beobachtung des Pferdes feststellen ließe und der durch "Barrenwetzen" verursachte Zahnabrieb ausschließlich als eine mögliche Vorstufe des "[X.]s" und nicht auch des "[X.]s" angesehen werden könnte. Hierzu stellt das Berufungsgericht indes nichts fest.

Zum anderen berührt der vom Berufungsgericht gesehene Widerspruch in den schriftlichen Stellungnahmen von Prof. Dr. S. den hier entscheidenden Punkt nicht, denn der Zeitpunkt des Gefahrübergangs am 29./30. Januar 2005 lag, vom [X.] (19. April 2005) zurückgerechnet, innerhalb beider von ihm angegebenen Zeiträume. Der von der Klägerin beantragte [X.] hätte somit erhoben werden müssen.

3. [X.]ntgegen der Auffassung der Revisionserwiderung stellt sich das Berufungsurteil auch nicht deswegen als im [X.]rgebnis richtig dar (§ 561 ZPO), weil die Klageforderung verjährt wäre. Denn eine abschließende Beurteilung dieser Frage ist auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht möglich. Bei Klageerhebung im Februar 2006 war die Verjährungsfrist für die eingeklagten Ansprüche, die ungeachtet der in den Auktionsbedingungen des Beklagten vorgesehenen Abkürzung auf zwölf Monate gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 [X.] zwei Jahre beträgt (vgl. Senatsurteil vom 15. November 2006, aaO, [X.]. 17 ff.), noch nicht abgelaufen. Die Klageerhebung hat die Verjährung nur unter der Voraussetzung nicht gehemmt, dass auch unter der Geltung des § 204 Abs. 1 Nr. 1 [X.] - ebenso wie nach § 209 Abs. 1 [X.] aF für die Unterbrechung der Verjährung - nur eine Klage des Berechtigten die Verjährung hemmen kann (offen gelassen von [X.], Urteil vom 7. Januar 2008 - [X.], NJW-RR 2008, 860, [X.]. 34) und der Klägerin diese Berechtigung, wovon die Revisionserwiderung ausgeht, vor der mit ihrem [X.]hemann geschlossenen Abtretungsvereinbarung vom 25. Februar 2008 fehlte. Letzteres hat das Berufungsgericht als aus seiner Sicht nicht entscheidungserheblich ausdrücklich offen gelassen. [X.] ist daher die - vom Beklagten bestrittene - Behauptung der Klägerin als richtig zu unterstellen, sie sei bei der Auktion von ihrem [X.]hemann vertreten worden.

II[X.]

Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und die Sache zu neuer Verhandlung und [X.]ntscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

Ball     

        

Richterin am
[X.]
[X.] ist wegen
[X.]rkrankung gehindert
zu unterschreiben.

        

Dr. [X.]

                 

Ball

                 
        

Dr. Schneider     

        

     Dr. Bünger    

        

Meta

VIII ZR 71/09

24.02.2010

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 17. Februar 2009, Az: 3 U 66/07, Urteil

§ 383 Abs 3 BGB, § 474 Abs 1 S 2 BGB, § 34b Abs 5 GewO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.02.2010, Az. VIII ZR 71/09 (REWIS RS 2010, 9028)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9028


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. VIII ZR 71/09

Bundesgerichtshof, VIII ZR 71/09, 24.02.2010.


Az. 3 U 66/07

Oberlandesgericht Köln, 3 U 66/07, 17.02.2009.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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