Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 22.11.2022, Az. 2 BvF 1/22

2. Senat | REWIS RS 2022, 7059

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Eilantrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle gegen die Übertragung einer Kreditermächtigung in Höhe von 60 Milliarden Euro auf den "Energie- und Klimafonds" erfolglos - Normenkontrollantrag zwar weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet - allerdings deutliches Überwiegen der mit einer eA verbundenen Nachteile im Rahmen der Folgenabwägung


Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Das mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene abstrakte Normenkontrollverfahren ri[X.]htet si[X.]h gegen die rü[X.]kwirkende Änderung des [X.] 2021 und des [X.]haushaltsplans 2021 na[X.]h Ablauf des Haushaltsjahres 2021 dur[X.]h das [X.] vom 18. Februar 2022 ([X.] 194).

2

1. Zahlrei[X.]he Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-[X.] und zur Milderung ihrer Folgen seit dem Frühjahr des Jahres 2020 bra[X.]hten erhebli[X.]he Belastungen für den Staatshaushalt mit si[X.]h.

3

a) Ursprüngli[X.]h hatte das Gesetz über die Feststellung des [X.]haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2020 (Haushaltsgesetz 2020) vom 21. Dezember 2019 ([X.] 2890) no[X.]h keine Nettokreditaufnahme vorgesehen.

4

b) In Reaktion auf die einsetzende Corona-[X.] stellte der [X.] am 25. März 2020 erstmals das Bestehen einer außergewöhnli[X.]hen Notsituation gemäß Art. 115 Abs. 2 Satz 6 und 7 des Grundgesetzes fest (vgl. BTDru[X.]ks 19/18108 [X.]. BTDru[X.]ks 19/18131).

5

[X.]) In der Folge wurden Kreditaufnahmen des [X.] dur[X.]h das Na[X.]htragshaushaltsgesetz 2020 vom 27. März 2020 ([X.] 556) und das [X.] vom 14. Juli 2020 ([X.] 1669) ermögli[X.]ht. Für das Haushaltsjahr 2020 wurde der [X.] hierdur[X.]h zu einer Nettokreditaufnahme in Höhe von insgesamt etwa 218 Milliarden Euro ermä[X.]htigt.

6

d) Die Feststellung einer außergewöhnli[X.]hen Notsituation wurde mit Bes[X.]hlüssen des Deuts[X.]hen [X.]tages vom 2. Juli 2020 (vgl. BTDru[X.]ks 19/20128 [X.]. BTDru[X.]ks 19/20716) und vom 8. Dezember 2020 (vgl. BTDru[X.]ks 19/22887 [X.]. BTDru[X.]ks 19/24940) bestätigt und angepasst.

7

2. Der [X.]haushalt 2021 sah ursprüngli[X.]h eine [X.] in Höhe von etwa 180 Milliarden Euro vor (vgl. Gesetz über die Feststellung des [X.]haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2021 vom 21. Dezember 2020, [X.] 3208).

8

a) Mit dem Na[X.]htragshaushaltsgesetz 2021 wurde die [X.] für das Haushaltsjahr 2021 um weitere 60 Milliarden Euro auf insgesamt 240.175.714.000 Euro aufgesto[X.]kt (Gesetz über die Feststellung eines Na[X.]htrags zum [X.]haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 vom 3. Juni 2021, [X.] 1410). Ermögli[X.]ht wurde diese [X.] dur[X.]h einen weiteren Bes[X.]hluss des Deuts[X.]hen [X.]tages gemäß Art. 115 Abs. 2 Satz 6 und 7 [X.] vom 23. April 2021 (vgl. BTDru[X.]ks 19/28464 [X.]. BTDru[X.]ks 19/28740).

9

b) Im Verlauf des Haushaltsjahres 2021 zeigte si[X.]h, dass die im Na[X.]htragshaushaltsgesetz vorgesehenen Aufsto[X.]kungen ni[X.]ht benötigt wurden. Vor diesem Hintergrund entstand im politis[X.]hen Raum die Idee, die mit dem Na[X.]htragshaushaltsgesetz 2021 eingeräumte [X.] in der vollen Höhe von 60 Milliarden Euro auf den "Energie- und Klimafonds" (na[X.]hfolgend: [X.]), ein unselbständiges Sondervermögen des [X.] (vgl. Gesetz zur Erri[X.]htung eines Sondervermögens "Energie- und Klimafonds" <[X.]G> vom 8. Dezember 2010, [X.] 1807), zu übertragen.

3. Aufgrund von Art. 1 des Gesetzes über die Feststellung eines [X.] zum [X.]haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 ([X.] - [X.] [X.]) wurden das Gesamtvolumen des [X.]haushalts 2021 von 547.725.714.000 auf 572.725.714.000 Euro und das Volumen des [X.] von 42.694.600.000 auf 102.694.600.000 Euro erhöht. Insoweit wurde der [X.]haushaltsplan 2021 entspre[X.]hend angepasst. Na[X.]h Art. 2 des Gesetzes trat die Änderung mit Wirkung vom 1. Januar 2021 und damit rü[X.]kwirkend in [X.].

Im [X.]haushalt wurden eine globale Mehreinnahme in Höhe von 25 Milliarden Euro und eine globale Minderausgabe in Höhe von 35 Milliarden Euro angesetzt (Einzelplan 60 Kapitel 6002).

Die auf der Basis des ersten [X.] vom 3. Juni 2021 bestehende Ermä[X.]htigung zur Nettokreditaufnahme in Höhe von 240.175.714.000 Euro blieb dur[X.]h das Gesetz unverändert.

4. Das [X.] hat folgenden Wortlaut:

Artikel 1

Das Haushaltsgesetz 2021 vom 21. Dezember 2020 ([X.]), das dur[X.]h Artikel 1 des [X.] ([X.] I S. 1410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "547 725 714 000" dur[X.]h die Angabe "572 725 714 000" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Angabe "42 694 600 000" dur[X.]h die Angabe "102 694 600 000" ersetzt.

2. Der [X.]haushaltsplan 2021 wird na[X.]h Maßgabe des diesem Gesetz als Anlage beigefügten Na[X.]htrags geändert.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in [X.].

a) In ihrem Gesetzentwurf vom 13. Dezember 2021 verweist die [X.]regierung darauf, dass zur Abmilderung der [X.] und wirts[X.]haftli[X.]hen Folgen der [X.] und angesi[X.]hts des massiven wirts[X.]haftli[X.]hen Einbru[X.]hs im Jahr 2020 weiterhin umfangrei[X.]he angebots- und na[X.]hfrageseitige Maßnahmen notwendig seien, um die [X.] Volkswirts[X.]haft wieder auf einen langfristig na[X.]hhaltigen Wa[X.]hstumspfad führen zu können (vgl. BTDru[X.]ks 20/300, S. 4 f.). Dabei bedürfe es erhebli[X.]her zukunftsgeri[X.]hteter Impulse "zum Beispiel für den Klimas[X.]hutz". Ein wesentli[X.]hes Element zur Bewältigung der [X.] seien konjunkturunterstützende erhöhte staatli[X.]he Investitionen sowie die Förderung privatwirts[X.]haftli[X.]her Investitionen. Eine verlässli[X.]he staatli[X.]he Finanzierung und eine Förderung privatwirts[X.]haftli[X.]her Ausgaben für bedeutende Zukunfts- und [X.] etwa in den Berei[X.]hen Klimas[X.]hutz und Digitalisierung sei unter den besonderen Bedingungen der [X.]bewältigung eine wesentli[X.]he Voraussetzung, um die Folgen der Krise s[X.]hnell zu überwinden, die Wettbewerbsfähigkeit der Volkswirts[X.]haft zu si[X.]hern und damit das wirts[X.]haftli[X.]he Wa[X.]hstum anzuregen und na[X.]hhaltig zu stärken. Viele diesbezügli[X.]he Investitionen seien unter dem Einfluss der [X.] ni[X.]ht erfolgt. Deshalb bedürfe es einer weiteren Steigerung öffentli[X.]her Investitionen, um gezielt private Investitionen in Zukunftsberei[X.]hen zu aktivieren und einen entspre[X.]henden Na[X.]hholprozess anzustoßen.

Gemäß der Herbstprojektion der [X.]regierung zur gesamtwirts[X.]haftli[X.]hen Entwi[X.]klung falle das Wa[X.]hstum im [X.] aufgrund bestehender Lieferengpässe geringer aus, als im Frühjahr erwartet. Eine erneut steigende Infektionsdynamik und die Unsi[X.]herheiten über eine neu aufgetretene Virusvariante stellten zudem ein hohes Risiko für die weitere Entwi[X.]klung dar. Dem Klimas[X.]hutz und dem Ausstieg aus der Nutzung fossiler Energiequellen komme zur na[X.]hhaltigen Stärkung der Volkswirts[X.]haft auf ihrem Weg aus der [X.] eine besondere Qualität zu. Das [X.]verfassungsgeri[X.]ht habe diesbezügli[X.]h eine explizite verfassungsre[X.]htli[X.]he S[X.]hutzpfli[X.]ht des Staates festgestellt.

Mit dem [X.]haushaltsgesetz 2021 würden dem [X.] in Anknüpfung an die bereits im Jahr 2020 in Zusammenhang mit dem Konjunktur- und Zukunftspaket erfolgte und zur [X.]bewältigung gewährte Zuweisung erneut zusätzli[X.]he Mittel in Höhe von 60 Milliarden Euro zugeführt. Diese Zuweisung an den [X.] sei angesi[X.]hts si[X.]h im [X.] abzei[X.]hnender Mehreinnahmen und Minderausgaben mögli[X.]h und erforderli[X.]h, um na[X.]hhaltige Finanzierungsmögli[X.]hkeiten zur "Überwindung des Klimawandels bzw. zur Transformation der [X.]n Volkswirts[X.]haft im Rahmen der Bewältigung der Folgen der Corona-[X.]" zu s[X.]haffen. Die [X.]regierung beabsi[X.]htige, den Energie- und Klimafonds zu einem Klima- und Transformationsfonds ([X.]) weiterzuentwi[X.]keln.

Mit dem [X.]haushalt 2021 werde die Ermä[X.]htigung zur Nettokreditaufnahme ni[X.]ht erhöht. Die Kreditaufnahme selbst werde - im Unters[X.]hied zum bisher bes[X.]hlossenen [X.]haushalt - erst in den Folgejahren kassenwirksam werden, wenn der zukünftige [X.] die mit dem [X.]haushalt 2021 zusätzli[X.]h erhaltenen Mittel einsetze.

Zwar stelle si[X.]h der [X.] des Jahres 2021 besser dar, als es ursprüngli[X.]h bei der Verabs[X.]hiedung des [X.] 2021 vom 3. Juni 2021 zu erwarten gewesen sei. Glei[X.]hwohl könnten die in der aktuellen Krisensituation erforderli[X.]hen Ausgaben weiterhin ni[X.]ht aus den laufenden Einnahmen im Rahmen der Regelgrenze der S[X.]huldenbremse finanziert werden. Steuererhöhungen oder Ausgabenkürzungen stünden [X.] einer na[X.]hhaltigen Stabilisierung entgegen. Insgesamt ergebe si[X.]h daraus, dass die geplante Zuweisung zum [X.] geeignet, erforderli[X.]h und angemessen sei, um zur Überwindung der Folgen der [X.] beizutragen.

b) Hinsi[X.]htli[X.]h der Grenzen für Kreditaufnahmen gemäß Art. 115 [X.] finden si[X.]h in der Begründung des Gesetzentwurfs Erläuterungen, die si[X.]h auf die Vorgaben in § 4 der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente na[X.]h § 5 des Artikel [X.] (Gesetz zur Ausführung von Artikel 115 des Grundgesetzes vom 9. Juni 2010, [X.] 790, zuletzt geändert dur[X.]h Artikel 245 der Verordnung vom 31. August 2015, [X.] 1474) beziehen (vgl. BTDru[X.]ks 20/300, [X.]). Hierbei erfolgt insbesondere eine Anpassung und Neubere[X.]hnung der Konjunkturkomponente. Im Ergebnis wird dana[X.]h die Regelgrenze der zulässigen Nettokreditaufnahme, also der zulässigen strukturellen Nettokreditaufnahme unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Konjunkturkomponente, um 207,007 Milliarden Euro übers[X.]hritten.

[X.]) Zudem ist der Entwurfsbegründung eine rü[X.]kwirkende Änderung der Bu[X.]hungssystematik im Hinbli[X.]k auf Sondervermögen zu entnehmen (vgl. BTDru[X.]ks 20/300, [X.]):

Im Unters[X.]hied zur bisherigen an den [X.] orientierten Bu[X.]hungssystematik, bei der ein Übers[X.]huss eines Sondervermögens aus der Zuweisung aus dem Kernhaushalt das entspre[X.]hende Defizit bzw. die Nettokreditaufnahme des [X.] ausglei[X.]ht, werden künftig im Ergebnis an Stelle der [X.] die Zuführungen des [X.] an die Sondervermögen berü[X.]ksi[X.]htigt. Mit dem künftigen Verfahren werden einerseits [X.] bei der Aufstellung des Haushalts beseitigt. Im Rahmen der bisherigen [X.] mussten S[X.]hätzungen zu den [X.] vorgenommen werden, die si[X.]h oft als ni[X.]ht zutreffend herausgestellt haben. Andererseits werden systematis[X.]he Inkonsistenzen beseitigt, da damit die Bu[X.]hungste[X.]hnik bei den Sondervermögen der Bu[X.]hungste[X.]hnik beim Kernhaushalt angegli[X.]hen wird. Konkret wird die Rü[X.]klagenzuführung bei den Sondervermögen in Zukunft genauso gebu[X.]ht wie bisher s[X.]hon im Kernhaushalt. Damit diese Umstellung [X.] erfolgt und au[X.]h die Zuführungen der Vergangenheit korrekt erfasst werden, wird die Umstellung rü[X.]kwirkend berü[X.]ksi[X.]htigt.

d) Der [X.]rat verzi[X.]htete mit Bes[X.]hluss vom 17. Dezember 2021 auf eine Stellungnahme zu dem Regierungsentwurf (vgl. BTDru[X.]ks 20/351, S. 1).

e) Na[X.]hdem der Haushaltsaus[X.]huss am 10. Januar 2022 eine Sa[X.]hverständigenanhörung zu dem Gesetzentwurf der [X.]regierung dur[X.]hgeführt hatte, empfahl er mit Bes[X.]hluss vom 14. Januar 2022 die Annahme des Gesetzentwurfs mit wenigen Änderungen (vgl. BTDru[X.]ks 20/400, S. 1 und BTDru[X.]ks 20/401). Der Entwurf wurde insbesondere um folgende Verbindli[X.]he Erläuterungen zum [X.] über die Zuweisung an den [X.] (Titel 614 01) ergänzt (vgl. BTDru[X.]ks 20/400, [X.]):

Die mit dem [X.]haushalt 2021 zur Überwindung der [X.]folgen zusätzli[X.]h zugewiesenen Mittel dienen kurz- und mittelfristig der Finanzierung von Ausgaben zur Abfederung und Überwindung der dur[X.]h die COVID-19-[X.] verursa[X.]hten Notsituation und werden hierbei für zusätzli[X.]he Maßnahmen zur Bewältigung des Klimawandels, Maßnahmen zur Transformation der [X.]n Wirts[X.]haft und na[X.]hholende Investitionen verwendet:

1. Stärkung von Investitionen in Maßnahmen der Energieeffizienz und erneuerbarer Energien im Gebäudeberei[X.]h,

2. Förderung von Investitionen für eine CO2-neutrale Mobilität,

3. Förderung von Investitionen in neue Produktionsanlagen in Industriebran[X.]hen mit emissionsintensiven Prozessen über Klimas[X.]hutzverträge ([X.]arbon [X.]ontra[X.]ts for differen[X.]e),

4. Förderung von Investitionen zum Ausbau einer Infrastruktur einer CO2-neutralen Energieversorgung,

5. Stärkung der Na[X.]hfrage privater Verbrau[X.]her und des gewerbli[X.]hen Mittelstands dur[X.]h Abs[X.]haffung der EEG-Umlage.

Der Titel wird dur[X.]h [X.] [[X.]ministerium der Finanzen] bewirts[X.]haftet.

Der [X.] bere[X.]hnete die Zahlen zur Übers[X.]hreitung der Regelgrenze der zulässigen Nettokreditaufnahme neu und kam hierbei auf eine Übers[X.]hreitung in Höhe von 208,865 Milliarden Euro (vgl. BTDru[X.]ks 20/400, S. 13).

f) Vor dem Hintergrund der Bes[X.]hlussempfehlung und des Beri[X.]hts sowie der ergänzenden Bes[X.]hlussempfehlung (vgl. BTDru[X.]ks 20/530) des [X.]es nahm der [X.] in seiner 14. Sitzung am 27. Januar 2022 den Gesetzentwurf mit den aus einer der Bes[X.]hlussdru[X.]ksa[X.]he beigefügten Zusammenstellung des "[X.]" ersi[X.]htli[X.]hen Änderungen und den si[X.]h daraus ergebenden Änderungen der Abs[X.]hlusssummen sowie die in der Ergänzungsdru[X.]ksa[X.]he aufgeführten Titel mit den aus einer anliegenden Zusammenstellung ersi[X.]htli[X.]hen Änderungen an. [X.] zum Gesamtplan des [X.]haushaltsplans 2021 ist der Bes[X.]hlussdru[X.]ksa[X.]he als Anlage beigefügt (vgl. [X.] 33/22).

g) Am 11. Februar 2022 bes[X.]hloss der [X.]rat, einen Antrag na[X.]h Art. 77 Abs. 2 [X.] auf Einberufung des Vermittlungsauss[X.]husses ni[X.]ht zu stellen (vgl. [X.] 33/22 ).

h) Na[X.]h Ausfertigung dur[X.]h den [X.]präsidenten am 18. Februar 2022 wurde das Gesetz am 25. Februar 2022 im [X.]gesetzblatt verkündet (vgl. [X.] 194).

5. Der [X.] wurde ursprüngli[X.]h dur[X.]h das Gesetz zur Erri[X.]htung eines Sondervermögens "Energie- und Klimafonds" vom 8. Dezember 2010 ([X.] 1807) als wesentli[X.]her Beitrag zur Umsetzung des langfristigen Energiekonzepts der [X.]regierung erri[X.]htet. Das Sondervermögen sollte zusätzli[X.]he Programmausgaben zur Förderung einer umwelts[X.]honenden, zuverlässigen und bezahlbaren Energieversorgung sowie zum Klimas[X.]hutz ermögli[X.]hen. Re[X.]htli[X.]h und wirts[X.]haftli[X.]h sind die Mittel des Sondervermögens vom [X.]haushalt getrennt zu halten. Die Verans[X.]hlagung der [X.]-Mittel erfolgt im Wirts[X.]haftsplan des [X.], der jährli[X.]h zusammen mit dem Haushaltsgesetz festgestellt wird.

Angesi[X.]hts der andauernden Corona-[X.] und wegen der daraus resultierenden Risiken für die Erholung der Wirts[X.]haft und der Staatsfinanzen bes[X.]hloss der [X.]tag am 23. Juni 2022 das [X.] "Energie- und Klimafonds" vom 12. Juli 2022 (vgl. [X.] 1144). Zwe[X.]k des Gesetzes ist die Weiterentwi[X.]klung des [X.] zu einem "Klima- und Transformationsfonds" ([X.]). Das Gesetz zur Erri[X.]htung eines Sondervermögens "Energie- und Klimafonds" wurde in "Gesetz zur Erri[X.]htung eines Sondervermögens "Klima- und Transformationsfonds" (Klima- und Transformationsfondsgesetz - [X.]G) umbenannt (vgl. BTDru[X.]ks 20/1598, S. 2).

In Folge der Änderung sollen zusätzli[X.]he Klimas[X.]hutzmaßnahmen und Maßnahmen zur na[X.]hhaltigen Transformation der [X.]n Wirts[X.]haft finanziert werden, die geeignet sind, die wirts[X.]haftli[X.]hen Folgen der Corona-[X.] zu bekämpfen, und die glei[X.]hzeitig dazu beitragen, die Klimas[X.]hutzziele des Klimas[X.]hutzgesetzes zu errei[X.]hen. Daneben wurden in § 2a [X.]G die vom [X.] eingefügten "[X.] Erläuterungen" zum [X.]haushaltsgesetz 2021 ausdrü[X.]kli[X.]h in die Zwe[X.]kbestimmung des Sondervermögens überführt (vgl. [X.] [X.]44 f.).

Die Antragsteller, 197 Mitglieder des Deuts[X.]hen [X.]tages, haben das Normenkontrollverfahren mit am 7. April 2022 beim [X.]verfassungsgeri[X.]ht eingegangenem S[X.]hriftsatz vom 18. März 2022 eingeleitet und beantragen, festzustellen, dass Art. 1 und Art. 2 des Gesetzes über die Feststellung eines [X.] zum [X.]haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 ([X.]) vom 18. Februar 2022 ([X.] 194) mit Art. 109 Abs. 3, Art. 110 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 sowie Art. 115 Abs. 2 [X.] unvereinbar und ni[X.]htig sind.

Sie ma[X.]hen geltend, die im zu prüfenden Gesetz vorgesehene Zuführung der [X.]en an den [X.] verstoße gegen Art. 109 Abs. 3, Art. 115 Abs. 2 [X.] (1.). Zudem verfehle die Vorhaltung von [X.]en im [X.] die verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen an die Ausgestaltung und den Einsatz von Sondervermögen (2.). Die Ansätze einer globalen Mehreinnahme und einer globalen Minderausgabe seien zu ho[X.]h und verstießen gegen das parlamentaris[X.]he Budgetre[X.]ht gemäß Art. 110 Abs. 2 Satz 1 [X.] (3.). S[X.]hließli[X.]h trage die Verkündung des [X.]haushaltsgesetzes 2021 erst na[X.]h Abs[X.]hluss des Haushaltsjahres 2021 den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Haushaltsgrundsätzen ni[X.]ht Re[X.]hnung (4.).

1. Die Zuführung der im [X.]haushaltsgesetz 2021 vorgesehenen [X.]en an den [X.] genüge ni[X.]ht den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Maßstäben der [X.]en Kreditaufnahme des [X.] aus Art. 109 Abs. 3, Art. 115 Abs. 2 [X.].

a) Zwar sei COVID-19 als Massenerkrankung eindeutig eine Naturkatastrophe im Sinne von Art. 109 Abs. 3 Satz 2, Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.]. Für den Klimawandel gelte dies hingegen ni[X.]ht. Dabei handele es si[X.]h ni[X.]ht um den Fall eines "exogenen S[X.]ho[X.]ks", den der verfassungsändernde Gesetzgeber 2009 im Bli[X.]k gehabt habe, als er die Mögli[X.]hkeit der [X.]en Kreditaufnahme ausgestaltet habe. Es sei hierbei um den budgetären Ausglei[X.]h plötzli[X.]h auftretender, ni[X.]ht vorauszusehender Notsituationen gegangen. Der Klimawandel sei seit Langem bekannt, erfordere langfristig und weitgreifend angelegtes Staatshandeln und stelle si[X.]h deshalb als im Rahmen der regulären Haushaltswirts[X.]haft zu bewältigende strukturelle Zukunftsherausforderung dar. Begriffe man den Klimawandel als Notsituation im Sinne von Art. 109 Abs. 3 Satz 2, Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.], käme dies einer faktis[X.]hen Abs[X.]haffung der S[X.]huldenbremse glei[X.]h. Dementspre[X.]hend ri[X.]hteten si[X.]h au[X.]h die im Bes[X.]hluss des [X.]verfassungsgeri[X.]hts vom 24. März 2021 (vgl. [X.] 157, 30 - Klimas[X.]hutz) aus den Freiheitsgrundre[X.]hten abgeleiteten [X.] an die allgemeine [X.]- und Landespolitik. Es bestehe kein dogmatis[X.]her Ansatzpunkt dafür, die grundre[X.]htli[X.]h fundierten Handlungspfli[X.]hten zu einer die [X.] ausweitenden Umdeutung der grundgesetzli[X.]hen S[X.]huldenbremse heranzuziehen.

b) Veranlasst dur[X.]h die Corona-[X.] habe der Haushaltsgesetzgeber auf der Basis entspre[X.]hender [X.]tagsbes[X.]hlüsse na[X.]h Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] sowohl für 2020 wie au[X.]h für 2021 zu einer [X.]en Kreditaufnahme in ganz erhebli[X.]her Höhe ermä[X.]htigt. Die Bestimmung des genauen Umfangs der Ermä[X.]htigung falle in seinen Eins[X.]hätzungs- und Beurteilungsspielraum. Diesbezügli[X.]he Darlegungen und Begründungen seien in den jeweiligen Gesetzentwürfen enthalten.

[X.]) Das [X.] betreffe jedo[X.]h einen ganz spezifis[X.]hen Vorgang, der eigenständig zu prüfen sei. Ausgangspunkt sei das zu Ende gehende Haushaltsjahr 2021. Es habe si[X.]h gezeigt, dass [X.] (jedenfalls) im Umfang von 60 Milliarden Euro ni[X.]ht zur Krisenbewältigung gebrau[X.]ht worden seien. Sie seien dem [X.] zugeführt worden, um erst in Zukunft eingesetzt zu werden. Die [X.]regierung begründe diesen S[X.]hritt mit geringerem Wa[X.]hstum im [X.], mit einer erneut steigenden Infektionsdynamik und den Unsi[X.]herheiten hinsi[X.]htli[X.]h einer neu auftretenden Virusvariante. Na[X.]h Ansi[X.]ht der [X.]regierung müsse die Finanzpolitik deshalb weiterhin ihren Beitrag leisten, um die [X.] und wirts[X.]haftli[X.]hen Folgen der [X.] zu lindern; dem Klimas[X.]hutz und dem Ausstieg aus der Nutzung fossiler Energiequellen komme dabei gerade zur na[X.]hhaltigen Stärkung der Volkswirts[X.]haft auf ihrem Weg aus der [X.] eine besondere Qualität zu.

aa) Dass Investitionen na[X.]hzuholen seien, deren Umfang in den letzten zwei Jahren unterhalb einer bestimmten Prognose aus der [X.] vor der [X.] geblieben sei, tauge als Argument ni[X.]ht. Unabhängig davon sei festzustellen, dass staatli[X.]he Investitionen, die zur Stimulierung privater Investitionen und der Wirts[X.]haft insgesamt wüns[X.]henswert sein könnten, ni[X.]ht spezifis[X.]h zur Bewältigung einer [X.] und damit au[X.]h ni[X.]ht spezifis[X.]h zur Bewältigung der Corona-[X.] dienten, sondern das Gemeinwesen allgemein ertü[X.]htigen sollten.

Dementspre[X.]hend spiele der Investitionsaspekt im Rahmen der Regelungen in Art. 109 Abs. 3 Satz 2, Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] von vornherein keine Rolle. Die Regelungen erlaubten die [X.]e Kreditaufnahme in genau dem Umfang, der zur Bewältigung einer bestimmten Notlage erforderli[X.]h sei.

Im Übrigen sei zu bea[X.]hten, dass der verfassungsändernde Gesetzgeber 2009 das vormalige [X.] der verfassungsre[X.]htli[X.]hen Kreditaufnahmeregelung ausdrü[X.]kli[X.]h und sehr bewusst aufgegeben habe, weil es si[X.]h ni[X.]ht bewährt habe. Dies sei bei der Auslegung der notlagenbezogenen Bestimmungen der Art. 109 Abs. 3 Satz 2, Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigen.

[X.]) Ebenso müsse bei der Auslegung von Art. 109 Abs. 3 Satz 2, Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] beda[X.]ht werden, dass konjunkturbedingte Effekte einer Notsituation auf den Staatshaushalt bereits dur[X.]h die konjunkturbedingte Modifikation der zulässigen Kreditaufnahme aufgefangen würden. Soweit die Begründung des Gesetzentwurfs des [X.]haushaltsgesetzes 2021 auf die Entwi[X.]klung des wirts[X.]haftli[X.]hen Wa[X.]hstums und diesbezügli[X.]he Zielvorstellungen rekurriere, sei mithin die erforderli[X.]he Unters[X.]heidung zwis[X.]hen der konjunkturbedingten und der [X.]en Kreditaufnahme zu wahren.

[X.]) Beson[X.] weit entferne si[X.]h die Gesetzesbegründung von den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen an die Begründung von [X.], wenn sie die Bedeutung des Klimas[X.]hutzes und des dem Klimas[X.]hutz dienenden Ausstiegs aus der Nutzung fossiler Energiequellen in den Vordergrund rü[X.]ke. Es sei zwar sinnvoll, wa[X.]hstumsfördernde und die Wettbewerbsfähigkeit der Wirts[X.]haft unterstützende transformative Zukunftsinvestitionen in Klimas[X.]hutzmaßnahmen und zur Unterstützung der Energiewende vorzunehmen. Die Ziele des Klimas[X.]hutzes und der Energiewende, die die Ziele des bereits 2011 eingeri[X.]hteten [X.] seien, hätten mit der Bewältigung der Anfang 2020 aufgetretenen Corona-[X.] jedo[X.]h ni[X.]hts zu tun.

Zudem komme der Gesetzgeber seiner Darlegungs- und Begründungspfli[X.]ht s[X.]hon deshalb ni[X.]ht na[X.]h, weil er die genannten Maßnahmen ni[X.]ht auf die in Art. 109 Abs. 3 Satz 2, Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] tatbestandli[X.]he Naturkatastrophe, also die Corona-[X.], beziehe, sondern auf die "dur[X.]h die COVID-19-[X.] verursa[X.]hte Notsituation". Der Gesetzgeber lege also von vornherein eine verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht vorgesehene "mittelbare Notlage" zugrunde.

dd) Darüber hinaus seien die in den [X.] transferierten [X.]en dur[X.]h Art. 109 Abs. 3 Satz 2, Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] in temporaler Hinsi[X.]ht ni[X.]ht gede[X.]kt. Es sei völlig offen, wann [X.]-Mittel eingesetzt würden. Es sei also gerade ni[X.]ht so, dass die Mittel, wie im Einleitungssatz der "[X.] Erläuterung" behauptet, "kurz- und mittelfristig" zur [X.]bekämpfung genutzt würden. Vielmehr deute das "Parken" der Mittel in einem Sondervermögen eher auf eine - zumindest teilweise - längerfristige Vorhaltung hin.

Eine sol[X.]he Vorhaltung sei mit den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen in Art. 109 Abs. 3 Satz 2, Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] ni[X.]ht vereinbar. Diese zuglei[X.]h dem parlamentaris[X.]hen Budgetre[X.]ht entspre[X.]henden Anforderungen, au[X.]h konkretisiert in den Haushaltsgrundsätzen der Jährli[X.]hkeit, der zeitli[X.]hen Spezialität und der Fälligkeit, bes[X.]hränkten die [X.], die in einem bestimmten Haushaltsjahr ausgebra[X.]ht würden, auf die De[X.]kung von Ausgaben, die für Maßnahmen zur Notlagenbekämpfung in diesem Haushaltsjahr entstünden. Der in Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] vorausgesetzte "Fall" sei jährli[X.]h festzustellen und zu verantworten.

d) Die verfassungsre[X.]htli[X.]he Re[X.]htfertigung der hier gegenständli[X.]hen Zuführung von [X.]en s[X.]heitere - hilfsweise - au[X.]h an der Erforderli[X.]hkeit. Ni[X.]ht nur seien im [X.] [X.] in Höhe von 60 Milliarden Euro ursprüngli[X.]h ni[X.]ht gebrau[X.]ht worden. Vielmehr sei die Neuvers[X.]huldung im [X.] um rund 25 Milliarden Euro geringer geblieben, als ursprüngli[X.]h vorgesehen. Zuglei[X.]h hätten die gesamtstaatli[X.]hen Steuereinnahmen Rekordwerte errei[X.]ht. S[X.]hließli[X.]h sei die vormalige [X.] im Umfang von mehr als 48 Milliarden Euro, deren Zwe[X.]kbindung dur[X.]h das Na[X.]htragshaushaltsgesetz 2020 aufgehoben worden sei, ni[X.]ht angetastet worden (unter Verweis auf das Na[X.]htragshaushaltsgesetz 2020 vom 27. März 2020, [X.] 556).

Wären weitere Mittel zur Krisenbewältigung notwendig gewesen, hätte na[X.]h dem Maßstab der Erforderli[X.]hkeit zunä[X.]hst die Rü[X.]klage eingesetzt werden müssen und erst na[X.]hrangig zur (fortgesetzten) Notlagenkreditaufnahme ermä[X.]htigt werden dürfen. Die [X.]regierung habe keine hinrei[X.]hende Begründung dafür gegeben, warum auf den Einsatz der Rü[X.]klage verzi[X.]htet worden sei.

2. Unabhängig vom fehlenden Notlagenbezug der in den [X.] verbra[X.]hten, [X.] erteilten [X.]en sei die Vorhaltung der [X.]en im [X.] als sol[X.]he verfassungswidrig. Sie verstoße gegen die verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen an die Ausgestaltung und den Einsatz unselbständiger Sondervermögen.

a) Verfassungsre[X.]htli[X.]h problematis[X.]h sei bereits die Ausgestaltung des [X.] im Ganzen. Na[X.]hdem der Fonds 2011 mit Einnahmen in Höhe von 300 Millionen Euro gestartet sei, ergebe si[X.]h infolge des [X.]haushaltsgesetzes 2021 ein Volumen des Fonds von insgesamt über 100 Milliarden Euro. Die zeitli[X.]hen Perspektiven der Verwendung dieser Mittel seien weitgehend offen. Dies bedeute, dass ein Betrag in Höhe von knapp einem Fünftel des gesamten [X.]haushalts dem jährli[X.]hen Prozess der parlamentaris[X.]hen Prioritätensetzung dur[X.]h Budgetents[X.]heidungen und dem regulären Hauskreislauf entzogen sei.

b) Dur[X.]h das [X.] würden [X.]en im Umfang von 60 Milliarden Euro in den [X.] überführt, um dort für zukünftige Ausgaben vorgehalten, glei[X.]hsam "geparkt" zu werden. Dies sei offenbar mit Bli[X.]k darauf erfolgt, dass künftig mögli[X.]herweise keine neuen [X.]en [X.]en mehr erteilt werden könnten.

S[X.]hließli[X.]h und insbesondere verstoße die Vorhaltung von [X.]en in periodenübergreifenden Rü[X.]klagen gegen die Jahresbezogenheit der Anforderungen aus Art. 109 Abs. 3, Art. 115 Abs. 2 [X.]. Es sei absehbar, dass die im [X.] wegen der Corona-[X.] verfassungsre[X.]htli[X.]h gegebenen Mögli[X.]hkeiten der [X.]en Kreditaufnahme in Zukunft ni[X.]ht mehr eröffnet seien. Diese zeitsensiblen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Grenzziehungen würden unterlaufen, wäre es mögli[X.]h, [X.]en dur[X.]h Bildung einer Rü[X.]klage in einem Sondervermögen "über die [X.] zu retten".

[X.]) Während si[X.]h die Bu[X.]hungssystematik bislang an den [X.] orientiert habe und der Übers[X.]huss eines Sondervermögens aufgrund der Zuweisung aus dem Kernhaushalt das entspre[X.]hende Defizit oder die Nettokreditaufnahme des [X.] ausgegli[X.]hen habe, würden künftig an Stelle der [X.] die Zuführungen des [X.] an die Sondervermögen berü[X.]ksi[X.]htigt werden. In der Folge erhielten einzelne Zuführungen aus dem Kernhaushalt an Sondervermögen unmittelbar Ausgabenrelevanz.

Zwar lasse Art. 110 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 [X.] vers[X.]hiedene Bu[X.]hungsvarianten im Verhältnis zwis[X.]hen Kernhaushalt und Sondervermögen zu. Die Bu[X.]hungssystematik finde jedo[X.]h in der unter staatss[X.]huldenre[X.]htli[X.]hen Gesi[X.]htspunkten erforderli[X.]hen Einheitsbetra[X.]htung von Kernhaushalt und unselbständigen Sondervermögen ihre Grenze. Für die zeitli[X.]he Zuordnung von [X.]en und tatsä[X.]hli[X.]hen Kreditaufnahmen wie au[X.]h für die Berü[X.]ksi[X.]htigung des Vollzugs auf dem [X.] könne es keinen Unters[X.]hied ma[X.]hen, ob eine [X.] im Kernhaushalt oder in einem Sondervermögen angesiedelt sei. Dies entspre[X.]he zuglei[X.]h den EU-re[X.]htli[X.]hen, auf den volkswirts[X.]haftli[X.]hen Gesamtre[X.]hnungen ([X.]) aufsetzenden [X.]. Daraus folge, dass die Verlagerung einer [X.] vom Kernhaushalt in ein Sondervermögen staatss[X.]huldenre[X.]htli[X.]h neutral, also als sol[X.]he ohne ([X.] bleiben müsse.

Dur[X.]h die Bu[X.]hungssystematik dürfe die tatsä[X.]hli[X.]he Kreditaufnahme ni[X.]ht künstli[X.]h vorgezogen werden, um die zu einem bestimmten [X.]punkt bestehenden verfassungsre[X.]htli[X.]hen Bedingungen der Kreditaufnahme missbräu[X.]hli[X.]h auszunutzen.

Die Zahlen, von denen im [X.]haushaltsgesetz 2021 ausgegangen werde, beruhten auf Bere[X.]hnungen na[X.]h Maßgabe der neuen Bu[X.]hungssystematik. Dies gelte insbesondere für die Ansätze des [X.]s. Die veränderte Bu[X.]hungssystematik sei demna[X.]h der Türöffner für die Vers[X.]hiebung der [X.]en. Aus diesem Grund sei das [X.] au[X.]h wegen der verfassungsre[X.]htli[X.]h unzulässigen neuen Bu[X.]hungssystematik verfassungswidrig.

3. Dur[X.]h das [X.] würden eine globale Mehreinnahme in Höhe von 25 Milliarden Euro und eine globale Minderausgabe in Höhe von 35 Milliarden Euro neu ausgebra[X.]ht (Einzelplan 60 Kapitel 6002), um Haushaltsspielraum für die Zuführung von [X.]en an den [X.] zu s[X.]haffen. Zusammen hätten diese globalen Titel ein Volumen von 60 Milliarden Euro. Dies entspre[X.]he mehr als 10 % des gesamten Haushaltsvolumens.

Gemäß den haushaltsverfassungsre[X.]htli[X.]hen Vorgaben für den Einsatz globaler [X.] sei der Ansatz globaler Minderausgaben demgegenüber hö[X.]hstens in Höhe von etwa 2 % des Haushaltsvolumens akzeptabel. Für den Ansatz globaler Mehreinnahmen gelte Entspre[X.]hendes. Im Fall eines Na[X.]htragshaushalts seien die Anforderungen an die Titeldetaillierung eher no[X.]h strenger.

Vor diesem Hintergrund seien die [X.] im [X.]haushaltsgesetz 2021 viel zu ho[X.]h. Sie verstießen deshalb gegen das parlamentaris[X.]he Budgetre[X.]ht gemäß Art. 110 Abs. 2 Satz 1 [X.], namentli[X.]h gegen die im parlamentaris[X.]hen Budgetre[X.]ht verankerten Haushaltsgrundsätze der sa[X.]hli[X.]hen Spezialität sowie der Haushaltsklarheit und -wahrheit.

4. Na[X.]h den haushaltsverfassungsre[X.]htli[X.]hen Maßgaben führe die Verkündung eines [X.] erst na[X.]h Abs[X.]hluss des betreffenden Haushaltsjahres zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes. Das parlamentaris[X.]he Budgetre[X.]ht gemäß Art. 110 Abs. 2 Satz 1 [X.] begründe die verfassungsre[X.]htli[X.]hen Haushaltsgrundsätze der Vorherigkeit des Haushalts und der Fälligkeit der [X.]. Das erst am 18. Februar 2022 verkündete [X.] verstoße hiergegen und sei deshalb verfassungswidrig.

Die Antragsteller haben das Normenkontrollverfahren mit dem Antrag verbunden,

im Wege der einstweiligen Anordnung zu regeln, dass die dur[X.]h Artikel 1 und Artikel 2 des Gesetzes über die Feststellung eines [X.] zum [X.]haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 ([X.]) vom 18. Februar 2022 ([X.] I 2022, [X.]) erhöhte Rü[X.]klage des Sondervermögens "Energie- und Klimafonds" bis zu einer Ents[X.]heidung in der Hauptsa[X.]he nur in Anspru[X.]h genommen werden darf, wenn und soweit der [X.] entspre[X.]hende Ausgaben zur Finanzierung einer Zuführung zum Sondervermögen im [X.]haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 bes[X.]hließt.

1. Dieser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei zulässig.

a) Mit dem Antrag auf eine vorläufig einges[X.]hränkte Anwendung der zur Überprüfung gestellten Vors[X.]hriften werde eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsa[X.]he begehrt. Insoweit genüge es in einem auf die Ni[X.]htigkeitserklärung einer Regelung geri[X.]hteten abstrakten Normenkontrollverfahren (vgl. § 78 Satz 1 [X.]), wenn die Anwendbarkeit der Norm vorläufig ausgesetzt werde. Ob und inwieweit der Gesetzgeber für die angegriffene Norm eine Na[X.]hfolgeregelung s[X.]haffe, sei demgegenüber für die Frage der Vorwegnahme ohne Belang.

Vorliegend sei der Erlass der einstweiligen Anordnung von praktis[X.]her Relevanz, da in der ersten Jahreshälfte 2022 eine Ents[X.]heidung des [X.]verfassungsgeri[X.]hts über den gestellten Normenkontrollantrag ni[X.]ht werde ergehen können. Dies ergebe si[X.]h vor allem aus dem Umstand, dass die abstrakte Normenkontrolle ein objektives Verfahren sei, bei dem eine Re[X.]htsnorm unabhängig vom Willen der Antragsteller unter sämtli[X.]hen re[X.]htli[X.]hen Gesi[X.]htspunkten zu prüfen sei. Daher sei ni[X.]ht auszus[X.]hließen, dass das Verfahren auf weitere Fragestellungen auszuweiten sein werde. Zudem finde vorbehaltli[X.]h eines Verzi[X.]hts der Antragstellerinnen und Antragsteller (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 2 [X.]) im Rahmen eines abstrakten Normenkontrollverfahrens na[X.]h § 25 Abs. 1 Satz 1 [X.] grundsätzli[X.]h eine mündli[X.]he Verhandlung statt, deren Vorbereitung und Dur[X.]hführung einen entspre[X.]henden ([X.]-)Aufwand erfordere.

Die im Hauptsa[X.]heverfahren angegriffenen Regelungen erhöhten das Gesamtvolumen des [X.]haushalts 2021 rü[X.]kwirkend von 547.725.714.000 auf 572.725.714.000 Euro und das Volumen des [X.] von 42.694.600.000 auf 102.694.600.000 Euro. In der Sa[X.]he werde dadur[X.]h eine Zuführung an den [X.] in Höhe von 60 Milliarden Euro bewirkt. Würden diese Regelungen aufgrund einer einstweiligen Anordnung bis zu einer Ents[X.]heidung in der Hauptsa[X.]he ni[X.]ht angewendet, käme dies einer zeitweisen Außerkraftsetzung zumindest nahe.

b) Die teilweise Vorwegnahme der Hauptsa[X.]he erweise si[X.]h aber als zulässig. Da über den Normenkontrollantrag in der Hauptsa[X.]he ni[X.]ht innerhalb kürzester [X.] ents[X.]hieden werden könne, käme die Ents[X.]heidung in der Hauptsa[X.]he jedenfalls hinsi[X.]htli[X.]h der irreversiblen Verletzungen des parlamentaris[X.]hen Budgetre[X.]hts dur[X.]h die Haushalts- und Wirts[X.]haftsführung des [X.] in den kommenden Monaten zu spät. [X.] die einstweilige Anordnung ni[X.]ht und erwiese si[X.]h der Normenkontrollantrag in der Hauptsa[X.]he als begründet, würden zwis[X.]henzeitli[X.]h insbesondere das parlamentaris[X.]he Budgetre[X.]ht und die Re[X.]hte der Antragsteller als Abgeordnete aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] irreversibel verletzt. Eine andere ausrei[X.]hende Re[X.]htss[X.]hutzmögli[X.]hkeit stehe den Antragstellerinnen und Antragstellern ni[X.]ht zur Verfügung.

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei begründet.

a) Na[X.]h § 32 Abs. 1 [X.] könne das [X.]verfassungsgeri[X.]ht im Streitfall einen Zustand dur[X.]h einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr s[X.]hwerer Na[X.]hteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wi[X.]htigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten sei.

b) Im Rahmen der Ents[X.]heidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätten die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen würden, grundsätzli[X.]h außer Betra[X.]ht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsa[X.]he begehrte Feststellung oder der in der Hauptsa[X.]he gestellte Antrag erwiesen si[X.]h als von vornherein unzulässig oder offensi[X.]htli[X.]h unbegründet.

[X.]) In speziell gelagerten [X.]en könne na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]verfassungsgeri[X.]hts im Rahmen der Ents[X.]heidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung eine summaris[X.]he Prüfung der Hauptsa[X.]he angezeigt sein. Fallgruppen, die der [X.] in seiner jüngeren Re[X.]htspre[X.]hung als [X.]en in dem Sinne eingeordnet habe, dass sie eine Notwendigkeit für summaris[X.]he Prüfungen ergäben, beträfen [X.] zu völkerre[X.]htli[X.]hen Verträgen. Indes ers[X.]höpften si[X.]h die Fallgruppen der summaris[X.]hen Prüfung na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]verfassungsgeri[X.]hts ausdrü[X.]kli[X.]h ni[X.]ht in den Konstellationen der [X.] zu völkerre[X.]htli[X.]hen Verträgen.

aa) Ein ents[X.]heidendes Merkmal der Indikation einer summaris[X.]hen Prüfung sei die Mögli[X.]hkeit irreversibler Re[X.]htsverletzungen bei Verweigerung einstweiligen Re[X.]htss[X.]hutzes. Das [X.]verfassungsgeri[X.]ht vermeide damit, dass die na[X.]hfolgende Ents[X.]heidung in der Hauptsa[X.]he zu spät komme. Die dauerhaften Folgen einer völkerre[X.]htli[X.]hen Bindung na[X.]h Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zu einem völkerre[X.]htli[X.]hen Vertrag seien ledigli[X.]h typis[X.]he Fälle irreversibler Folgen im Sinne dieser Re[X.]htspre[X.]hung.

[X.]) Die jüngere Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s habe das allgemeine Merkmal der irreversiblen Re[X.]htsverletzungen materiell angerei[X.]hert. Na[X.]h Auffassung der Antragsteller sei demna[X.]h eine summaris[X.]he Prüfung insbesondere dann geboten, wenn eine Verletzung der S[X.]hutzgüter des Art. 79 Abs. 3 [X.] in Rede stehe (unter Verweis auf [X.] 157, 332 <375 Rn. 70> - [X.] - [X.]). In Konstellationen einer mögli[X.]hen Berührung der S[X.]hutzgüter des Art. 79 Abs. 3 [X.] sei es na[X.]h jüngerer Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s Aufgabe des [X.]verfassungsgeri[X.]hts, die Identität der Verfassung zu s[X.]hützen. Komme die summaris[X.]he Prüfung im Eilre[X.]htss[X.]hutzverfahren zu dem Ergebnis, dass eine behauptete Verletzung von Art. 79 Abs. 3 [X.] mit hoher Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit gegeben sei, liege in der Ni[X.]htgewährung von Re[X.]htss[X.]hutz ein s[X.]hwerer Na[X.]hteil für das gemeine Wohl im Sinne des § 32 Abs. 1 [X.]. Von einer summaris[X.]hen Prüfung könne na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s in Fällen sol[X.]her Art überhaupt nur dann abgesehen werden, wenn si[X.]h Berührungen der Verfassungsidentität im Kontext des einstweiligen Re[X.]htss[X.]hutzes dur[X.]h geeignete Vorkehrungen auss[X.]hließen ließen.

[X.]) Die jüngere Re[X.]htspre[X.]hung stelle si[X.]h als überzeugende Klarstellung und organis[X.]he Fortsetzung der Re[X.]htspre[X.]hung zu mögli[X.]hen Verstößen gegen "fundamentale" Verfassungsgrundsätze dar. Dana[X.]h seien bereits früher "Grundfragen des [X.]verfassungsre[X.]hts", "fundamentale Verfassungsgrundsätze" und "ho[X.]hrangige Verfassungsgrundsätze" im Rahmen von Folgenabwägungen regelmäßig auss[X.]hlaggebend gewesen, weil es die besondere Qualität grundlegender Verfassungsprinzipien verbiete, dass deren Verletzung bis zu einer Ents[X.]heidung in der Hauptsa[X.]he, hingenommen werde (unter Verweis auf [X.] 81, 53 <55>; [X.], in: S[X.]hmidt-Bleibtreu/[X.]/[X.], [X.], § 32 Rn. 124 ). In seiner älteren Re[X.]htspre[X.]hung habe der [X.] insbesondere die Formulierung einer "unmittelbaren Bedrohung der Verfassungsordnung" verwendet (unter Verweis auf [X.] 12, 36 <41>). Die engen inhaltli[X.]hen Verknüpfungen der neueren Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s zu den S[X.]hutzgütern des Art. 79 Abs. 3 [X.] mit den etablierten Fallgruppen der älteren Re[X.]htspre[X.]hung zu den "fundamentalen Verfassungsgrundsätzen" belegten deutli[X.]h, dass auss[X.]hlaggebend für die [X.] vor allem die Nähe der mögli[X.]hen irreversiblen Re[X.]htsverletzung zum Identitätskern des Grundgesetzes sei.

Ni[X.]ht auss[X.]hlaggebend sei demgegenüber die Frage, ob es si[X.]h bei dem Verfahrensgegenstand in der Hauptsa[X.]he um ein Zustimmungsgesetz zu einem völkerre[X.]htli[X.]hen Vertrag handele. Der [X.] habe in seinem Bes[X.]hluss zum [X.] (unter Verweis auf [X.] 157, 332 <375 Rn. 69> - [X.] - [X.]) klar differenziert, dass eine summaris[X.]he Prüfung bei [X.] angezeigt sein "kann" (Rn. 69), jedo[X.]h "insbesondere dann geboten" sei, "wenn eine Verletzung der S[X.]hutzgüter des Art. 79 Abs. 3 [X.] in Rede steht" (Rn. 70). Dieser Befund werde in der jüngeren Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s zusätzli[X.]h dadur[X.]h bestätigt, dass die dur[X.]hgeführten summaris[X.]hen Prüfungen bei den Ents[X.]heidungen über den Erlass einer einstweiligen Anordnung si[X.]h au[X.]h auf [X.] jenseits von [X.] zu völkerre[X.]htli[X.]hen Verträgen bezogen hätten.

dd) Ein Absehen von einer summaris[X.]hen Prüfung sei nur dann zulässig, wenn si[X.]h Berührungen der Verfassungsidentität im Kontext des einstweiligen Re[X.]htss[X.]hutzes dur[X.]h geeignete Vorkehrungen auss[X.]hließen ließen. Hierbei handele es si[X.]h um ein negatives Tatbestandsmerkmal der summaris[X.]hen Prüfung (unter Verweis auf [X.] 157, 332 <376 Rn. 70> - [X.] - [X.]).

d) Bei im Übrigen offenem Ausgang des Hauptsa[X.]heverfahrens habe das [X.]verfassungsgeri[X.]ht grundsätzli[X.]h ledigli[X.]h im Rahmen einer Folgenabwägung die Na[X.]hteile, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung ni[X.]ht erginge, der Antrag in der Hauptsa[X.]he aber Erfolg hätte, gegenüber den Na[X.]hteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsa[X.]he aber der Erfolg zu versagen wäre.

e) Na[X.]h diesen Maßgaben habe der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Erfolg.

aa) Der in der Hauptsa[X.]he gestellte Normenkontrollantrag na[X.]h Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 [X.], § 13 Nr. 6, §§ 76 ff. [X.] sei weder von vornherein unzulässig no[X.]h offensi[X.]htli[X.]h unbegründet.

[X.]) Bei summaris[X.]her Prüfung verstießen die Regelungen des [X.]haushaltsgesetzes 2021 mit hoher Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit gegen Art. 79 Abs. 3 [X.]. Na[X.]h jüngerer Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s sei daher zwingend eine einstweilige Anordnung zu erlassen.

(1) Die Regelungen des [X.]haushaltsgesetzes 2021 übers[X.]hritten die justiziablen Grenzen des Demokratieprinzips. Die Zuführung zum [X.] führe im Falle der Feststellung einer Ni[X.]htigkeit des [X.]haushaltsgesetzes 2021 na[X.]h Maßgabe der bis dahin bereits verausgabten Mittel zu einer unmittelbaren Haftung der [X.]republik [X.] und des [X.]haushalts im Umfang von maximal 60 Milliarden Euro. Eine Haftung des [X.] könne zu diesem [X.]punkt ni[X.]ht mehr begrenzt werden, soweit die übrigen Mittel des [X.] ni[X.]ht ausrei[X.]hten, um sämtli[X.]hen bis dahin bereits verbindli[X.]h eingegangenen Verpfli[X.]htungen na[X.]hzukommen. Denn das Sondervermögen [X.] sei seinerseits ni[X.]ht re[X.]htsfähig (§ 3 Abs. 1 Satz 1 [X.]G). Es könne zur Erfüllung seines gesetzli[X.]hen Zwe[X.]ks zwar Rü[X.]klagen bilden (§ 5 [X.]G), aber selbst keine Kredite am Kreditmarkt aufnehmen (§ 4 Abs. 4 Satz 1 [X.]G, Art. 143d Abs. 1 Satz 1 [X.]). Der [X.]haushalt hafte also im Umfang von bis zu 60 Milliarden Euro für die bis dahin im Rahmen der Haushalts- und Wirts[X.]haftsführung des Sondervermögens eingegangenen Verpfli[X.]htungen.

Die Größenordnung einer mögli[X.]hen Haftung von maximal 60 Milliarden Euro übers[X.]hreite deutli[X.]h jene justiziable Grenze, ab der na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s von einer "wesentli[X.]hen Ausgabe" von erhebli[X.]her Bedeutung auszugehen sei, die ihrerseits zwingend dur[X.]h eine vorherige konstitutive parlamentaris[X.]he Zustimmung verantwortet sein müsse, um Verstöße gegen die parlamentaris[X.]he Budgetverantwortung auss[X.]hließen zu können (unter Verweis auf [X.] 129, 124 <178 f.>; 130, 318 <344 f.>; 132, 195 <240 Rn. 107, 241 Rn. 110>; 135, 317 <400 f. Rn. 162>; 146, 216 <254 Rn. 56>).

(2) Die somit erforderli[X.]he vorherige konstitutive Zustimmung des Deuts[X.]hen [X.]tages könne im Falle der Ni[X.]htigkeit des [X.]haushaltsgesetzes 2021 ni[X.]ht mehr in einer die Budgetverantwortung wahrenden Weise na[X.]hgeholt werden. Der [X.] geriete in die Rolle eines bloßen Na[X.]hvollzugs haushaltsre[X.]htli[X.]her Ents[X.]heidungen. Im Falle der Ni[X.]htigkeit des angegriffenen Gesetzes wäre bereits über wesentli[X.]he haushaltspolitis[X.]he Ausgaben im Umfang von bis zu 60 Milliarden Euro ohne konstitutive Zustimmung des Deuts[X.]hen [X.]tages ents[X.]hieden, denn in diesem Umfange wären s[X.]hon Re[X.]htspfli[X.]hten ohne entspre[X.]hende Willensents[X.]heidung des Deuts[X.]hen [X.]tages begründet.

(3) An[X.] als in der Konstellation des Bes[X.]hlusses des [X.]s vom 15. April 2021 in Sa[X.]hen "[X.]" fehle der weite Eins[X.]hätzungsspielraum des Deuts[X.]hen [X.]tages zur Frage des Risikos einer endgültigen Inanspru[X.]hnahme zukünftiger [X.]haushalte. Im vorliegenden Zusammenhang bestünden keine empiris[X.]hen Prognosefragen einer potenziellen Haftung zukünftiger [X.]haushalte, die der Haushaltsgesetzgeber einzus[X.]hätzen habe. Vielmehr sei die Mögli[X.]hkeit einer Verletzung der Budgetverantwortung des Deuts[X.]hen [X.]tages eine auss[X.]hließli[X.]h verfassungsre[X.]htli[X.]h determinierte Frage.

[X.]) Darüber hinaus ergebe die anzustellende Folgenabwägung, dass die Na[X.]hteile, die einträten, wenn der Erlass einer einstweiligen Anordnung unterbliebe, der Normenkontrollantrag in der Hauptsa[X.]he jedo[X.]h Erfolg hätte, die Na[X.]hteile erhebli[X.]h überwögen, die zu befür[X.]hten wären, wenn die einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag jedo[X.]h keinen Erfolg hätte.

(1) [X.] die einstweilige Anordnung ni[X.]ht, erwiesen si[X.]h aber die Regelungen des [X.]haushaltsgesetzes 2021 später im Hauptsa[X.]heverfahren als verfassungswidrig und ni[X.]htig, drohten dem gemeinen Wohl s[X.]hwere Na[X.]hteile.

(a) Es sei konkret zu befür[X.]hten, dass zwis[X.]henzeitli[X.]h unter Inanspru[X.]hnahme der dur[X.]h die Regelungen erhöhten Rü[X.]klage des [X.] Kredite im Umfang von 60 Milliarden Euro unter Verstoß gegen die dur[X.]h Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 110 und Art. 20 Abs. 1 und 2 [X.] ges[X.]hützte Gewährleistung der haushaltspolitis[X.]hen Gesamtverantwortung des Deuts[X.]hen [X.]tages sowie gegen Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] aufgenommen worden seien. Diese Befür[X.]htung liege nahe, weil die bestehende Rü[X.]klage des [X.] die si[X.]h zum Stand 31. Dezember 2021 (no[X.]h ohne Berü[X.]ksi[X.]htigung des [X.]haushalts 2021) auf rund 25,4 Milliarden Euro belaufen habe, voraussi[X.]htli[X.]h bis zur Jahresmitte 2022 verausgabt sein werde. Die Zuführung zum [X.] führe im Falle der Feststellung einer Ni[X.]htigkeit des [X.]haushaltsgesetzes 2021 damit na[X.]h Maßgabe der bis dahin bereits verausgabten Mittel zu einer unmittelbaren Haftung der [X.]republik [X.] und des [X.]haushalts im Umfang von maximal 60 Milliarden Euro.

(b) Für den Fall der Verfassungswidrigkeit der Regelungen des [X.]haushaltsgesetzes 2021 stünde dies in Wi[X.]pru[X.]h zu dem in der [X.] Ordnung des Staates ho[X.]hrangigen Verfassungsgrundsatz, dass Kredite nur in dem verfassungsre[X.]htli[X.]h zulässigen Umfang in Anspru[X.]h genommen werden dürfen (Art. 109 Abs. 3, Art. 115 Abs. 2 [X.]).

([X.]) Dadur[X.]h sowie dur[X.]h einen damit unter Umständen verbundenen Verstoß gegen das [X.] würden Bürger und Parlamente in der Zukunft in Höhe der dur[X.]h die Kreditaufnahme ausgelösten Belastungen in verfassungswidriger Weise den zur Bewältigung dann anstehender Probleme benötigten Handlungsspielraum verlieren. Dur[X.]h eine spätere Rü[X.]kführung der Vers[X.]huldung ließen si[X.]h die in der Zwis[X.]henzeit angefallenen, die späteren Haushaltsjahre belastenden Zinsverpfli[X.]htungen ledigli[X.]h in ihren Wirkungen abmildern, aber ni[X.]ht rü[X.]kgängig ma[X.]hen. Das [X.] bliebe verfassungswidrig und künftige Haushalte dur[X.]h den Verbrau[X.]h von Liquidität belastet.

(d) Für den Fall der Verfassungswidrigkeit der Regelungen des [X.]haushaltsgesetzes 2021 ergäbe si[X.]h zudem im selben Umfang eine Verletzung der Gewährleistung der parlamentaris[X.]hen Budgetverantwortung. Denn die erforderli[X.]he vorherige konstitutive Zustimmung des Deuts[X.]hen [X.]tages könnte im Falle der Ni[X.]htigkeit des angegriffenen Gesetzes ni[X.]ht mehr in einer die Budgetverantwortung wahrenden Weise na[X.]hgeholt werden. Vielmehr geriete der [X.] in die Rolle eines bloßen Na[X.]hvollzugs haushaltsre[X.]htli[X.]her Ents[X.]heidungen.

(e) Hierin liege ein s[X.]hwerer Na[X.]hteil im Sinne von § 32 [X.]. Selbst wenn dieser Verstoß gegen die Gewährleistung der parlamentaris[X.]hen Budgetverantwortung des Deuts[X.]hen [X.]tages ni[X.]ht als unmittelbare Verletzung der von Art. 79 Abs. 3 [X.] umfassten Kerngehalte des Demokratieprinzips einzuordnen wäre, handele es si[X.]h denno[X.]h um Re[X.]htsverletzungen, die s[X.]hon wegen ihrer Nähe zu Art. 79 Abs. 3 [X.] jedenfalls beson[X.] s[X.]hwerwiegend seien.

(f) Um diese mögli[X.]herweise beson[X.] s[X.]hwerwiegenden Folgen bis zu einer Ents[X.]heidung im Hauptsa[X.]heverfahren zu verhindern, bedürfe es keiner vollständigen Aussetzung des Gesetzesvollzugs. Die konkret beantragte einstweilige Regelung si[X.]here in hinrei[X.]hender Weise die parlamentaris[X.]he Budgetverantwortung, indem sie gewährleiste, dass si[X.]h die Rolle des Deuts[X.]hen [X.]tages bis zur Ents[X.]heidung in der Hauptsa[X.]he ni[X.]ht auf die eines bloßen Na[X.]hvollzugs bes[X.]hränke.

Die modifizierende Tenorierung der einstweiligen Anordnung unter Verzi[X.]ht auf eine vollständige Aussetzung des Gesetzesvollzugs entspre[X.]he der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s zum Erlass von einstweiligen Anordnungen im Haushaltsverfassungsre[X.]ht (unter Verweis auf [X.] 99, 57 <58>). Derselbe Regelungsgedanke liege der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s zum Erlass einstweiliger Anordnungen in anderen Kontexten zugrunde, soweit es darum gehe, konstitutive parlamentaris[X.]he Zustimmungserfordernisse vorläufig zu gewährleisten (unter Verweis auf [X.] 89, 38 <39>).

(2) Demgegenüber wögen die Na[X.]hteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erginge, in der Hauptsa[X.]he aber dem Antrag im Normenkontrollverfahren der Erfolg zu versagen wäre, erhebli[X.]h weniger s[X.]hwer.

(a) Dann hätte zwar der [X.] mit seinem Bes[X.]hluss über Ausgaben zur Finanzierung einer Zuführung zum Sondervermögen im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 an einer Ents[X.]heidung mitgewirkt, die in die ledigli[X.]h einfa[X.]hgesetzli[X.]h zugewiesene Kompetenz des [X.]ministeriums der Finanzen falle, das den [X.] verwalte (§ 3 Abs. 1 Satz 4 [X.]G). Diese Mitwirkung hätte der [X.] allerdings in seiner Eigens[X.]haft als Haushaltsgesetzgeber übernommen.

(b) [X.] der [X.] eine Mittelverlagerung in Gestalt von Ausgaben zur Finanzierung einer Zuführung zum Sondervermögen im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022, werde deutli[X.]h, dass dem [X.]ministerium der Finanzen für eine Inanspru[X.]hnahme der erhöhten Rü[X.]klage des [X.] die Unterstützung des Haushaltsgesetzgebers fehle. Bes[X.]hließe der [X.] Ausgaben zur Finanzierung einer Zuführung zum Sondervermögen im [X.]haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022, werde dem gemeinsamen Interesse sowohl des [X.]ministeriums der Finanzen als au[X.]h des [X.] Re[X.]hnung getragen, der Einhaltung des Budgetre[X.]hts für die Dauer der verbleibenden Unsi[X.]herheit der verfassungsre[X.]htli[X.]hen Lage eine das verfassungsgeri[X.]htli[X.]he Normenkontrollverfahren überbrü[X.]kende Grundlage zu geben.

([X.]) Die einstweilige Anordnung si[X.]here die Einhaltung des parlamentaris[X.]hen Budgetre[X.]hts, indem sie eine Inanspru[X.]hnahme der erhöhten Rü[X.]klage des Sondervermögens an die konstitutive Zustimmung des [X.]tages binde. Der damit verbundene Eingriff in den Gestaltungsspielraum des [X.]ministeriums der Finanzen und des Haushaltsgesetzgebers in seiner Eigens[X.]haft als rü[X.]kwirkender Haushaltsgesetzgeber des Haushaltsjahres 2021 wirke jedo[X.]h nur vorläufig. Stelle si[X.]h nämli[X.]h im Hauptsa[X.]heverfahren heraus, dass die rü[X.]kwirkende Erhöhung der Rü[X.]klage des [X.] im Umfang von 60 Milliarden Euro ohne haushaltsverfassungsre[X.]htli[X.]he Hindernisse habe vorgenommen werden dürfen, könnten die zunä[X.]hst bes[X.]hlossenen Ausgaben zur Finanzierung einer Zuführung zum Sondervermögen im [X.]haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 rü[X.]kgängig gema[X.]ht werden.

(d) Der Eingriff in den Gestaltungsspielraum des [X.] deswegen weniger s[X.]hwer, weil dieser selbst in seiner Eigens[X.]haft als Haushaltsgesetzgeber des Haushaltsjahres 2021 genau diejenigen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Risiken für die Budgetverantwortung ges[X.]haffen habe, deren vorläufige Absi[X.]herung er in seiner Eigens[X.]haft als Haushaltsgesetzgeber des Haushaltsjahres 2022 mit seiner Ents[X.]heidung, Ausgaben zur Finanzierung einer Zuführung zum Sondervermögen im [X.]haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 demokratis[X.]h zu verantworten, si[X.]herstelle.

Mit der begehrten einstweiligen Anordnung werde die Umsetzbarkeit des vom [X.]haushaltsgesetz 2021 verfolgten Modells als sol[X.]he ni[X.]ht präjudiziert. Na[X.]h einer Ents[X.]heidung in der Hauptsa[X.]he, die dem Antrag im Normenkontrollverfahren den Erfolg versage, bliebe es dabei, dass die Re[X.]htsfolgen des [X.]haushaltsgesetzes 2021 rü[X.]kwirkend einträten.

Ein etwaiger Bes[X.]hluss des Deuts[X.]hen [X.]tages, Ausgaben zur Finanzierung einer Zuführung zum Sondervermögen im [X.]haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 vorzusehen, um eine Inanspru[X.]hnahme der erhöhten Rü[X.]klage des [X.] bis zu einer Ents[X.]heidung in der Hauptsa[X.]he zu ermögli[X.]hen, hätte keine irreversiblen Folgen für den [X.]haushaltsplan 2022. Denn na[X.]h einer Ents[X.]heidung in der Hauptsa[X.]he, die dem Antrag im Normenkontrollverfahren den Erfolg versagte, könnte der Haushaltsgesetzgeber diese Ausgaben im [X.]haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 rü[X.]kgängig ma[X.]hen. Das Regelungsmodell der einstweiligen Anordnung sei damit in seiner Wirkungsweise einer Rü[X.]kstellung ähnli[X.]h, die aufgelöst werden könne, wenn si[X.]h ein Finanzierungsrisiko ni[X.]ht realisiert habe.

Die einstweilige Anordnung beeinträ[X.]htige zudem ni[X.]ht das haushaltsgesetzgeberis[X.]he Ziel der "längerfristigen Planungssi[X.]herheit", sondern diene diesem. Zu dem Gesi[X.]htspunkt der "längerfristigen Planungssi[X.]herheit" führe die [X.]regierung in der Begründung des Gesetzentwurfs aus, der zukünftige Klima- und Transformationsfonds werde die mit dem [X.]haushalt 2021 zusätzli[X.]h erhaltenen Mittel zwar erst in den Folgejahren kassenwirksam einsetzen, es bedürfe indes "bereits jetzt einer belastbaren und verlässli[X.]hen finanziellen Grundlage, um Planungssi[X.]herheit für die erforderli[X.]hen Maßnahmen zu s[X.]haffen".

Längerfristige Planungssi[X.]herheit im Sinne der Gesetzesbegründung könne bis zu einer Ents[X.]heidung in der Hauptsa[X.]he nur dadur[X.]h gewährleistet werden, dass die einstweilige Anordnung ergehe. Sie fördere die re[X.]htli[X.]he Belastbarkeit und diene der vorläufigen Stabilisierung.

(3) Die Abwägung der Folgen des Erlasses und des [X.] einer einstweiligen Anordnung führe zu dem Ergebnis, dass dur[X.]h eine einstweilige Anordnung bei Erfolglosigkeit in der Hauptsa[X.]he der politis[X.]he Gestaltungsspielraum für zukünftige Haushalte weniger belastet werde als dur[X.]h den Verzi[X.]ht auf eine sol[X.]he Anordnung bei Erfolg des Antrags in der Hauptsa[X.]he. Der verfassungsändernde Gesetzgeber habe dur[X.]h die tatbestandli[X.]he Konkretisierung und sa[X.]hli[X.]he Vers[X.]härfung der Regeln für die Kreditaufnahme von [X.] und Ländern (insbesondere Art. 109 Abs. 3 und 5, Art. 109a, Art. 115 [X.] n.F.; Art. 143d Abs. 1 [X.]) klargestellt, dass eine Selbstbindung der Parlamente und die damit verbundene fühlbare Bes[X.]hränkung ihrer haushaltspolitis[X.]hen Handlungsfähigkeit gerade im Interesse langfristiger Erhaltung der [X.] Gestaltungsfähigkeit notwendig sei. Eine derartige Bindung bes[X.]hränke zwar die [X.] Gestaltungsspielräume in der Gegenwart, sie diene aber zuglei[X.]h deren Si[X.]herung für die Zukunft.

Von der gemäß § 77 Nr. 1 [X.] dem Deuts[X.]hen [X.]tag, dem [X.]rat, der [X.]regierung und allen Landesregierungen gewährten Mögli[X.]hkeit zur Stellungnahme hat nur die [X.]regierung Gebrau[X.]h gema[X.]ht.

1. Na[X.]h Ansi[X.]ht der [X.]regierung hat der Antrag in der Hauptsa[X.]he keine Aussi[X.]ht auf Erfolg.

a) Die kreditfinanzierte Zuweisung der 60 Milliarden Euro an den [X.] sei mit den Vorgaben der sogenannten S[X.]huldenbremse aus Art. 115 Abs. 2 [X.] vereinbar.

aa) Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] ermögli[X.]he im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnli[X.]hen Notsituationen, die si[X.]h der Kontrolle des Staates entzögen und die staatli[X.]he Finanzlage erhebli[X.]h beeinträ[X.]htigten, eine Übers[X.]hreitung der [X.] des Art. 115 Abs. 2 [X.]. Von dieser Mögli[X.]hkeit habe der [X.]gesetzgeber angesi[X.]hts der andauernden [X.] im [X.]haushalt 2021 Gebrau[X.]h gema[X.]ht. Dass die Corona-[X.] au[X.]h im Haushaltsjahr 2021 eine sol[X.]he Notsituation dargestellt habe, werde von keiner Seite bestritten. Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] ermä[X.]htige dadur[X.]h zwar prinzipiell zu einer betragsmäßig ni[X.]ht limitierten Übers[X.]hreitung der [X.]. Allerdings werde na[X.]h überwiegender Ansi[X.]ht verlangt, dass die über die [X.] hinausgehende Staatsvers[X.]huldung entspre[X.]hend der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]verfassungsgeri[X.]hts zu Art. 115 [X.] a.F. dazu bestimmt und geeignet sein müsse, die Notsituation zu beseitigen. Es müsse ein finaler Veranlassungszusammenhang zwis[X.]hen Kreditaufnahme und Beseitigung der konkreten Notsituation, eine sogenannte Krisenkonnexität, gegeben sein. Das Vorliegen einer Notsituation ermä[X.]htige den Haushaltsgesetzgeber daher ni[X.]ht zu einer grenzenlosen Vers[X.]huldung. Damit ergebe si[X.]h aus Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] zwar keine absolute, jedo[X.]h eine, von der Art der jeweiligen Krise abhängige, relative Vers[X.]huldungsgrenze.

Maßgebli[X.]h seien stets die Eigenarten der konkreten Notsituation, die in einer wertenden Gesamtbetra[X.]htung ergäben, wann unter Bea[X.]htung der Zwe[X.]ke des Art. 115 Abs. 2 [X.] eine hinrei[X.]hende Krisenkonnexität anzunehmen sei. Zwe[X.]k der Ausnahmeklausel des Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] sei es, die Handlungsfähigkeit des Staates zur Krisenbewältigung zu gewährleisten, und dies gerade au[X.]h im Kontrast zu den engen Grenzen für die Kreditaufnahme in der [X.]. Der Verfassungsgeber habe si[X.]h als Korrektiv für die weite Krisenermä[X.]htigung ni[X.]ht für eine tatbestandli[X.]he Einengung der mögli[X.]hen Maßnahmen ents[X.]hieden, sondern für eine umfassende Tilgungsregelung, die si[X.]herstelle, dass es ni[X.]ht zu einer dauerhaften Erhöhung der Staatsvers[X.]huldung komme.

Vor diesem teleologis[X.]hen Hintergrund seien bei der Ermittlung der geforderten Krisenkonnexität die Art der Krise und ihre konkreten Auswirkungen (1), die gesamtwirts[X.]haftli[X.]he Verantwortung des [X.] (2) sowie die Vereinbarkeit der kreditfinanzierten Ausgaben mit den Zwe[X.]ken des Art. 115 Abs. 2 [X.] (3) zu betra[X.]hten. Keine Voraussetzungen seien demgegenüber die Erforderli[X.]hkeit und Angemessenheit der Kreditaufnahme für die Beseitigung der Krise und deren Verhältnismäßigkeit (4). Dem Haushaltsgesetzgeber komme im Hinbli[X.]k auf die Eignung der gewählten Maßnahmen im Übrigen ein weitrei[X.]hender Eins[X.]hätzungs- und Beurteilungsspielraum zu; geri[X.]htli[X.]h überprüfbar sei allein die Vertretbarkeit und Na[X.]hvollziehbarkeit seiner Ents[X.]heidung (5).

(1) Im Grundsatz seien zwei Krisenszenarien zu betra[X.]hten, die im Hinbli[X.]k auf die dur[X.]h Kredite finanzierbaren Folgen zu unters[X.]heiden seien: zum einen regional und zeitli[X.]h begrenzte Krisen ([X.]) und zum anderen zeitli[X.]h langanhaltende, die ökonomis[X.]he Entwi[X.]klung im gesamten [X.]gebiet (und darüber hinaus) beeinträ[X.]htigende Krisen (Typ 2-Krisen). [X.] seien beide Krisentypen aufgetreten: zum einen die [X.] (Typ 1-Krise), zum anderen die bereits seit Anfang 2020 andauernde Corona-[X.] (Typ 2-Krise). Die erste Krise habe nur wenige Tage gedauert, aber glei[X.]hwohl S[X.]häden in Milliardenhöhe verursa[X.]ht, die jedo[X.]h regional eng begrenzt gewesen seien und die ökonomis[X.]he Entwi[X.]klung in anderen Regionen kaum tangiert hätten. Demgegenüber sei die Corona-[X.] no[X.]h immer ni[X.]ht überwunden. Die ökonomis[X.]hen Auswirkungen der [X.] seien ni[X.]ht regional begrenzt, sondern beträfen das gesamte [X.]gebiet oder gar die gesamte Welt. Damit aber unters[X.]hieden si[X.]h au[X.]h die Maßnahmen, die zur Überwindung dieser beiden Krisentypen na[X.]h Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] kreditfinanziert werden könnten.

Bei dieser Betra[X.]htungsweise liege keine unzulässige Übers[X.]hneidung mit der in Art. 115 Abs. 2 Satz 3 [X.] normierten Konjunkturkomponente vor. Beide Regelungen seien vielmehr unabhängig voneinander und hätten unters[X.]hiedli[X.]he Tatbestandsvoraussetzungen und Zwe[X.]ke. Während Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] auf die mögli[X.]hst effektive Überwindung der [X.] abziele, strebe die Konjunkturkomponente eine symmetris[X.]he Berü[X.]ksi[X.]htigung automatis[X.]her Stabilisatoren in der Finanzpolitik außerhalb von erhebli[X.]hen Krisensituationen an. Die Ausnahmeregel setze mit der [X.]en Kreditaufnahme auf die zulässige Kreditaufnahme eins[X.]hließli[X.]h der Konjunkturkomponente auf.

(2) Im Haushalts- und Finanzsystem des Grundgesetzes werde an vers[X.]hiedenen Stellen deutli[X.]h, dass dem [X.] eine gesamtwirts[X.]haftli[X.]he Verantwortung zukomme. Das zeige si[X.]h unter anderem in der Regelung des Art. 104b [X.] zu mögli[X.]hen Finanzhilfen des [X.] für beson[X.] bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden. Au[X.]h Art. 115 Abs. 2 [X.] gehe von einer sol[X.]hen Verantwortung des [X.] für die gesamtwirts[X.]haftli[X.]he Entwi[X.]klung aus. Diese wirke si[X.]h zwar ni[X.]ht in allen Fällen des Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] aus, offenkundig aber jedenfalls in den Konstellationen, in denen es si[X.]h um eine Krise des [X.] handele und es daher gerade um die Beseitigung krisenbedingter fundamentaler und bundesweit wirksamer ökonomis[X.]her Beeinträ[X.]htigungen gehe. In diesen Fällen müsse deshalb die gesamtwirts[X.]haftli[X.]he Verantwortung des [X.] bei der Auslegung des Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] berü[X.]ksi[X.]htigt werden. In der Konsequenz seien dem [X.] in weit größerem Maße allgemeine Maßnahmen zur Ankurbelung der bundesweiten Wirts[X.]haft zuzugestehen als bei Krisen des Typs 1.

(3) Eine Herabsetzung der [X.] könne si[X.]h im Einzelfall zudem daraus ergeben, dass Sinn und Zwe[X.]k der mit der Kreditaufnahme ermögli[X.]hten Ausgaben dem Sinn und Zwe[X.]k des Art. 115 Abs. 2 [X.] und seiner Ausnahmeregelung ni[X.]ht entgegenstünden oder mit diesen sogar glei[X.]hlaufend seien. Der allgemeine Zwe[X.]k des Art. 115 Abs. 2 [X.] werde in diesem Zusammenhang in der Verhinderung einer übermäßigen finanziellen Belastung künftiger Generationen gesehen. Sofern die angestrebten kreditfinanzierten Maßnahmen aus verfassungsre[X.]htli[X.]her Si[X.]ht ihrerseits dazu beitrügen, entspre[X.]hende finanzielle Belastungen der zukünftigen Generation explizit zu reduzieren, förderten sie den Zwe[X.]k des Art. 115 Abs. 2 [X.]. Genauso verhalte es si[X.]h bei finanziellen Investitionen in die Bekämpfung des Klimawandels zur Überwindung der Folgen der Corona-[X.]. Die besondere Bedeutung eines effektiven Klimas[X.]hutzes gerade im Hinbli[X.]k auf zukünftige Generationen und daraus resultierende Emissionsminderungspfli[X.]hten seien vom [X.]verfassungsgeri[X.]ht in seinem Klimabes[X.]hluss explizit betont worden. Eine systematis[X.]he Auslegung des Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] müsse diese glei[X.]hrangige verfassungsre[X.]htli[X.]he Verpfli[X.]htung daher aufnehmen und angemessen verarbeiten. Das führe zwar ni[X.]ht dazu, dass entspre[X.]hende kreditfinanzierte Ausgaben von Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] generell ni[X.]ht mehr erfasst würden. Es führe aber zu einer Absenkung der Anforderungen an die notwendige Krisenkonnexität im Verglei[X.]h zu Ausgaben, bei denen ein sol[X.]her Glei[X.]hlauf der Zwe[X.]ke ni[X.]ht gegeben sei.

Eine Absenkung der [X.] s[X.]heide au[X.]h ni[X.]ht deshalb aus, weil der verfassungsändernde Gesetzgeber das vormalige [X.] bei der Neufassung des Art. 115 [X.] aufgegeben habe. Hintergrund dieser Ents[X.]heidung sei gewesen, dass si[X.]h die damalige Norm ni[X.]ht als geeignet erwiesen habe, die Staatsvers[X.]huldung außerhalb realer Krisenzeiten effektiv zu begrenzen. Damit sei aber ni[X.]ht die Aussage verknüpft gewesen, dass zwis[X.]hen Investitionen und sonstigen Ausgaben im Hinbli[X.]k auf die Zwe[X.]kmäßigkeit ihrer Kreditfinanzierung generell ni[X.]ht mehr differenziert werden dürfe.

(4) Über die Finalität und Geeignetheit der ergriffenen Maßnahmen zur Beseitigung der Krisen hinaus enthalte Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] keine weiteren materiellen Bes[X.]hränkungen für eine krisenbedingte Kreditaufnahme des [X.]. Insbesondere müsse si[X.]h diese ni[X.]ht zuglei[X.]h als erforderli[X.]h und angemessen erweisen; eine entspre[X.]hende Bindung des Haushaltsgesetzgebers an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestehe ni[X.]ht. Dies entspre[X.]he der bisherigen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]verfassungsgeri[X.]hts zur ehemaligen S[X.]huldenregelung des Art. 115 [X.]. [X.] und [X.] Überlegungen führten ebenfalls dazu, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit jedenfalls bei Krisen des [X.] keine Anwendung finden könne. Die Einhaltung der [X.] für die Neuvers[X.]huldung und deren Aussetzung zur Überwindung von Krisensituationen seien na[X.]h der Wertung des [X.] glei[X.]hrangig. Au[X.]h bei der Ents[X.]heidung, wie einer Krise des [X.] zu begegnen sei, handele es si[X.]h um eine ho[X.]hpolitis[X.]he Ents[X.]heidung, da sie in einem engen Zusammenhang mit der Gewährleistung der staatli[X.]hen Handlungsfähigkeit insgesamt und der allgemeinen Wirts[X.]haftspolitik des [X.] stehe. S[X.]hon deshalb verbiete si[X.]h eine mit der Geltung des Verhältnismäßigkeitsprinzips einhergehende paus[X.]hale Privilegierung einer mögli[X.]hst geringen Vers[X.]huldung bei der Anwendung des Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.].

(5) Im Hinbli[X.]k auf das Vorliegen der relevanten Tatbestandsmerkmale des Art. 115 [X.] sowie insbesondere die Eignung der zur Krisenbeseitigung ergriffenen Maßnahmen gewähre das [X.]verfassungsgeri[X.]ht dem Haushaltsgesetzgeber seit jeher einen weiten Eins[X.]hätzungs- und Beurteilungsspielraum (unter Verweis auf [X.] 79, 311 <343>; 119, 96 <140>).

Geri[X.]htli[X.]h überprüfbar seien nur die äußeren Grenzen dieses Eins[X.]hätzungs- und Beurteilungsspielraums, mithin das "natur-, finanz- und wirts[X.]haftswissens[X.]haftli[X.]h Vertretbare und Na[X.]hvollziehbare". Zur Ermögli[X.]hung einer sol[X.]hen geri[X.]htli[X.]hen Plausibilitätskontrolle träfen den Haushaltsgesetzgeber korrespondierende Darlegungspfli[X.]hten dahingehend, dass er eine eigene Beurteilung vorzunehmen und die Eignung der kreditfinanzierten Maßnahmen in ausrei[X.]hender Form einzus[X.]hätzen habe. Dies entspre[X.]he ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]verfassungsgeri[X.]hts (unter Verweis auf [X.] 119, 96 <140>).

[X.]) Unter Berü[X.]ksi[X.]htigung dieser Maßstäbe erweise si[X.]h die Zuführung an den [X.] als mit Art. 115 Abs. 2 [X.] vereinbar.

(1) Die [X.]regierung bezwe[X.]ke mit der Zuführung an den [X.] eine Überwindung der dramatis[X.]hen ökonomis[X.]hen Auswirkungen der Corona-[X.] und damit einer Krise des [X.], die zu einer zusätzli[X.]hen Kreditaufnahme na[X.]h Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] ermä[X.]htige. Diese finale Ausri[X.]htung werde in der Begründung des Gesetzentwurfs ausführli[X.]h dargelegt. Dass mit den zugeführten Mitteln zuglei[X.]h der Klimawandel oder dessen Folgen abges[X.]hwä[X.]ht werden sollten, stehe dem ni[X.]ht entgegen. Die [X.] habe als Krise des [X.] erhebli[X.]he Auswirkungen auf die allgemeine ökonomis[X.]he Entwi[X.]klung im gesamten [X.]gebiet, so dass der Versu[X.]h, diese dur[X.]h die Stimulierung privater Investitionen wiederzubeleben, dur[X.]haus der Beseitigung spezifis[X.]her [X.]folgen diene. Ähnli[X.]h wie bei der Finanzkrise, der von staatli[X.]her Seite teilweise mit rein konsumtiven Ausgaben in völlig anderen Wirts[X.]haftsberei[X.]hen wie der Automobilwirts[X.]haft begegnet worden sei ("Abwra[X.]kprämie"), werde man die gesamtgesells[X.]haftli[X.]hen Verwerfungen dur[X.]h die Corona-[X.], die praktis[X.]h keinen Wirts[X.]haftsberei[X.]h vers[X.]hont hätten, in einer sol[X.]hen Konstellation ni[X.]ht zu "mittelbaren" Folgen erklären können, denen der Haushaltsgesetzgeber ni[X.]ht im Wege der [X.]en Kreditaufnahme begegnen könne.

Dieser Eins[X.]hätzung einer final auf die Beseitigung der Folgen der Corona-[X.] geri[X.]hteten Maßnahme stehe ni[X.]ht entgegen, dass die zugeführten Mittel kassenwirksam erst zu einem späteren [X.]punkt ausgezahlt würden, in dem eine erweiterte Kreditaufnahme na[X.]h Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] gegebenenfalls ni[X.]ht mehr mögli[X.]h wäre. Dies folge zum einen aus den Besonderheiten der Corona-[X.] als einer Krise des [X.] sowie zum anderen daraus, dass die [X.]regierung bereits gegenwärtig notwendige und in der Zukunft zu Auszahlungen führende Verpfli[X.]htungen gegenüber [X.] nur mit einer entspre[X.]henden finanziellen Unterlegung eingehen könne. Die erteilten [X.]en verblieben ni[X.]ht jahrelang "ungenutzt" im [X.], wie dies bei gewöhnli[X.]hen Rü[X.]klagen der Fall sei. Sie seien vielmehr die s[X.]hon jetzt notwendige Grundlage für das Eingehen von Verpfli[X.]htungen und damit für die verbindli[X.]hen, zum Teil mehrjährigen Zusagen gegenüber [X.] zur Anregung der zur [X.]bewältigung erforderli[X.]hen privaten Investitionen. Jedenfalls sei zur Überwindung der weltweiten Corona-[X.], die bereits über zwei Jahre andauere und deren Ende aufgrund steter Mutationen weiterhin ni[X.]ht konkret absehbar sei, eine länger dauernde Kreditfinanzierungsoption von Ausgaben zulässig.

(2) Die dur[X.]h das [X.] eingeräumte [X.] sei - hilfsweise - au[X.]h erforderli[X.]h und angemessen. Hierbei komme es nur zu einer Vertretbarkeitskontrolle.

(a) Das [X.] sei erforderli[X.]h, weil die ökonomis[X.]hen Auswirkungen der Krise ohne seine Maßnahmen, also unter alleiniger Inanspru[X.]hnahme der sonstigen haushaltsre[X.]htli[X.]hen Mögli[X.]hkeiten, bei Anspannung aller [X.] ni[X.]ht ebenso effektiv bewältigt werden könnten. Der Gesetzgeber habe in der Begründung ausdrü[X.]kli[X.]h dargelegt, dass die Zuweisung an den [X.] der [X.]bewältigung diene und zur Überwindung der pandemiebedingten Notsituation erforderli[X.]h sei. Die Zuführung an den Fonds sei notwendig, damit in der anhaltenden pandemis[X.]hen Notsituation Planungssi[X.]herheit für die Folgejahre bestehe und zusätzli[X.]he private Investitionstätigkeit angeregt werde.

(b) Die [X.]e Kreditaufnahme und kreditfinanzierten Maßnahmen zur Notlagenbewältigung stünden angesi[X.]hts der S[X.]hwere der dur[X.]h die [X.] ausgelösten Krise au[X.]h in einem angemessenen Verhältnis zum Ausmaß der Notlage. Die unvermeidli[X.]he vorübergehende Erhöhung des [X.] korrespondiere mit den positiven finanziellen Wirkungen einer stabilen wirts[X.]haftli[X.]hen Entwi[X.]klung sowie der Tilgungspfli[X.]ht, die die Rü[X.]kführung der zusätzli[X.]hen Kreditaufnahme in einem angemessenen [X.]raum si[X.]herstelle.

b) Das [X.] sei au[X.]h im Übrigen mit dem Grundgesetz vereinbar und verstoße insbesondere ni[X.]ht gegen sonstige verfassungsre[X.]htli[X.]h fundierte Haushaltsvorgaben und -grundsätze.

aa) Der in Art. 110 Abs. 2 [X.] wurzelnde [X.] verlange na[X.]h § 11 [X.]haushaltsordnung ([X.]) die Aufstellung eines Haushaltsplanes (ni[X.]ht eines [X.]) für jedes Haushaltsjahr. Im Grundsatz träten damit au[X.]h die Ermä[X.]htigungen des Haushaltsplans mit Ende des Haushaltsjahres automatis[X.]h außer [X.] (Grundsatz der zeitli[X.]hen Spezialität). Mit der Nutzung der bisher ni[X.]ht in Anspru[X.]h genommenen [X.]en für die Zuweisung der zusätzli[X.]hen Mittel an die Rü[X.]klage im [X.] solle die Mögli[X.]hkeit eröffnet werden, die korrespondierenden Ausgaben erst zu einem späteren [X.]punkt kassenwirksam zu tätigen. Das könne für einen Konflikt mit dem Grundsatz der Jährli[X.]hkeit spre[X.]hen. Dieser Grundsatz beanspru[X.]he jedo[X.]h keine absolute Geltung, sondern lasse Ausnahmen zu. Sol[X.]he Ausnahmen sehe die [X.]haushaltsordnung etwa in § 19 [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h vor. So könnten insbesondere [X.]en über das Haushaltsjahr hinaus gelten (§ 18 Abs. 3 [X.]) und könne das Haushaltsgesetz bestimmen, dass Ermä[X.]htigungen zur Kreditaufnahme erst zu einem späteren [X.]punkt außer [X.] träten (Art. 110 Abs. 4 Satz 2 [X.]). Zu den zulässigen Ausnahmen vom [X.] zähle ebenfalls die Mögli[X.]hkeit, Rü[X.]klagen und Sondervermögen zu bilden und diese in Anspru[X.]h zu nehmen. Beide Instrumente seien haushaltsre[X.]htli[X.]h zulässig und dur[X.]h den Haushaltsgesetzgeber gebilligt. Sie seien sowohl in der [X.]haushaltsordnung abstrakt vorgesehen als au[X.]h dur[X.]h den jeweiligen Haushaltsgesetzgeber dur[X.]h das Haushaltsgesetz (vgl. § 1 Abs. 2 und 3 Haushaltsgesetz 2021), dur[X.]h die Titel im [X.]haushalt zur Etatisierung der Zuführungen und Entnahmen sowie dur[X.]h die im Haushaltsplan zum [X.]haushalt als Anlage beigefügten Wirts[X.]haftspläne re[X.]htli[X.]h verankert.

[X.]) Das [X.] sei ni[X.]ht verspätet verabs[X.]hiedet worden. Na[X.]h § 33 Satz 2 [X.] sei der Entwurf eines [X.] bis zum Ende des jeweiligen Haushaltsjahres im [X.]tag einzubringen. Das sei hier am 13. Dezember 2021 ges[X.]hehen. Soweit in der Literatur teilweise vertreten werde, dass darüber hinaus au[X.]h eine verfassungsre[X.]htli[X.]he Pfli[X.]ht bestehe, den Na[X.]htragshaushalt im laufenden Haushaltsjahr zu verabs[X.]hieden, vermöge dies ni[X.]ht zu überzeugen. Das [X.]verfassungsgeri[X.]ht habe die Frage, ob aus der Verfassung ein Gebot re[X.]htzeitiger Feststellung eines Na[X.]htragshaushalts folge, bisher ni[X.]ht ents[X.]hieden, sondern ausdrü[X.]kli[X.]h offengelassen (unter Verweis auf [X.] 119, 96 <123>). Es betone diesbezügli[X.]h zu Re[X.]ht, dass es weniger auf einen konkreten [X.]punkt als vielmehr auf die A[X.]htung der [X.] ankomme.

Darüber hinaus re[X.]htfertigten drei Gründe eine späte Einbringung und Verabs[X.]hiedung: Erstens sei eine frühere Einbringung s[X.]hon deshalb ni[X.]ht mögli[X.]h gewesen, weil die neue [X.]regierung ihr Amt erst zum 8. Dezember 2021 angetreten habe. [X.]ns sei die Ausarbeitung des Haushalts mitten in einer [X.]situation erfolgt. [X.]s spre[X.]he für die Einbringung gerade als Na[X.]htragshaushalt der Umstand, dass es der [X.]regierung um eine umgehende Bekämpfung der [X.]folgen und das umgehende Aktivieren der notwendigen privaten Investitionen dur[X.]h Gewährleistung der erforderli[X.]hen Planungssi[X.]herheit gegangen sei. Eine Zuweisung erst im Haushalt des Jahres 2022 hätte eine mehrmonatige Verzögerung na[X.]h si[X.]h gezogen.

[X.]) Au[X.]h die Finanzierung von Ausgaben im [X.] dur[X.]h [X.]en begegne keinen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Bedenken. Der [X.] genüge den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Vorgaben. Die Höhe der [X.]en ergebe si[X.]h aus den zur vollständigen Überwindung der Krise erforderli[X.]hen Finanzmitteln. Vor dem Hintergrund der Besonderheiten der Corona-[X.] als einer Krise des [X.] und des Ziels, Planungssi[X.]herheit für private Investitionen zu gewährleisten, sei au[X.]h die über das Haushaltsjahr hinausrei[X.]hende Finanzierungsermä[X.]htigung gere[X.]htfertigt.

dd) Die (rü[X.]kwirkende) Einführung einer neuen Bu[X.]hungspraxis im Hinbli[X.]k auf die Behandlung von [X.]en unselbständiger Sondervermögen ohne eigene [X.] erweise si[X.]h ebenfalls als verfassungsgemäß. Im Haushaltsjahr 2021 sei die bisherige Bu[X.]hungspraxis zur Berü[X.]ksi[X.]htigung der une[X.]hten Sondervermögen im Rahmen der S[X.]huldenregel umgestellt worden. Es seien seitdem ni[X.]ht mehr wie bisher die jeweiligen [X.] und damit die [X.] aus den befüllten Sondervermögen, sondern bereits die Zuführungen des [X.] an die Sondervermögen wirksam für die strukturelle Nettokreditaufnahme im Rahmen der S[X.]huldenregel. Dies führe dazu, dass si[X.]h der [X.]punkt der Berü[X.]ksi[X.]htigung für die S[X.]huldenregel auf den [X.]punkt der Zuführung (vor-)vers[X.]hiebe. Die bisherige Bu[X.]hungspraxis bei den Sondervermögen habe si[X.]h an den kassenmäßigen Zahlungsströmen und am Finanzierungssaldo orientiert. Dabei habe ein Übers[X.]huss eines Sondervermögens aus einer kreditfinanzierten Zuweisung vom Kernhaushalt die Nettokreditaufnahme des [X.] ausgegli[X.]hen. Somit habe im Ergebnis zum [X.]punkt der Befüllung des Sondervermögens eine Nettokreditaufnahme von Null beim [X.] eins[X.]hließli[X.]h Sondervermögen bestanden. Wenn in Folge von [X.]n bei einem une[X.]hten Sondervermögen ein Finanzierungsdefizit entstanden sei, sei eine Nettokreditaufnahme gebu[X.]ht worden. Hierfür seien im Rahmen der bisherigen [X.] S[X.]hätzungen zu den [X.] vorgenommen worden, die si[X.]h im Na[X.]hhinein oft als fals[X.]h herausgestellt hätten.

Gemäß der neuen Bu[X.]hungspraxis werde nunmehr bereits die Befüllung des Sondervermögens als Nettokreditaufnahme im Sinne der S[X.]huldenbremse gewertet. Wenn das Sondervermögen Mittel ausgebe, würden diese entspre[X.]hend der Systematik beim Kernhaushalt dur[X.]h Entnahme aus der Rü[X.]klage finanziert und werde somit eine Wirkung auf die Nettokreditaufnahme vermieden. Damit werde au[X.]h das Problem gelöst, dass in der Vergangenheit bei Sondervermögen eine "Nettokreditaufnahme" gebu[X.]ht worden sei, obwohl diese gar keine [X.] gehabt hätten. Die Neuregelung der Bu[X.]hungspraxis führe damit zu einer Erhöhung der Transparenz und beseitige wenig überzeugende systematis[X.]he Inkonsistenzen. Für die vorgenommene Änderung der bisherigen Bu[X.]hungspraxis spre[X.]he darüber hinaus, dass sie eine Anpassung an die s[X.]hon bisher praktizierte Bu[X.]hungssystematik der Länder im Rahmen der Prüfung der Einhaltung der S[X.]huldenbremse im Stabilitätsrat bedeute, die im [X.] zur Überwa[X.]hung der Einhaltung der S[X.]huldenbremse na[X.]h Art. 109a Abs. 2 [X.] aus dem [X.] festgelegt sei.

2. Au[X.]h der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei unbegründet.

a) Eine vorläufige Aussetzung des [X.]haushaltsgesetzes 2021 komme na[X.]h den strengen Maßgaben des § 32 Abs. 1 [X.] nur in Betra[X.]ht, sofern dies zur Abwehr s[X.]hwerer Na[X.]hteile dringend geboten sei. Das gelte in besonderem Maße, wenn es - wie hier - um die Außervollzugsetzung eines bereits in [X.] getretenen Gesetzes gehe, da dadur[X.]h in erhebli[X.]her Weise in die Gestaltungsfreiheit des demokratis[X.]h legitimierten Gesetzgebers eingegriffen werde. Das [X.]verfassungsgeri[X.]ht betone in diesen Fällen die Notwendigkeit eines "beson[X.] strengen Maßstabs" (unter Verweis auf [X.] 3, 41 <44>; 122, 63 <85>; 140, 211 <219 f.>).

Vor dem Hintergrund der überragenden Bedeutung der parlamentaris[X.]hen [X.] im [X.] Verfassungsstaat, die das [X.]verfassungsgeri[X.]ht seit jeher hervorhebe (unter Verweis auf [X.] 45, 1 <31 f.>; 55, 274 <303>; 119, 96 <119>), seien die bereits strengen Maßstäbe in diesem [X.] bedeutenden Berei[X.]h no[X.]h einmal zu vers[X.]härfen. Jedenfalls dürfe für [X.] kein weniger strenger Maßstab gelten.

Der mögli[X.]he Ausgang des Hauptsa[X.]heverfahrens spiele hingegen keine Rolle, sofern das Hauptsa[X.]heverfahren ni[X.]ht von vornherein unzulässig oder offensi[X.]htli[X.]h unbegründet sei.

b) Bei der anzustellenden Folgenabwägung seien im Rahmen der sogenannten Doppelhypothese die negativen Auswirkungen der beiden hypothetis[X.]hen Szenarien gegenüberzustellen und miteinander zu verglei[X.]hen:

aa) Werde das [X.] ni[X.]ht außer Vollzug gesetzt, erweise es si[X.]h im Hauptsa[X.]heverfahren aber als verfassungswidrig, ergäben si[X.]h über die Verfassungswidrigkeit hinaus keine s[X.]hweren Na[X.]hteile.

(1) So könnten bis dahin ni[X.]ht genutzte [X.]en entweder zurü[X.]kgenommen oder dur[X.]h Zuweisungen aus dem [X.]haushalt beziehungsweise dur[X.]h neue [X.]en ersetzt werden, sofern sol[X.]he vor dem Hintergrund der S[X.]huldenbremse zulässig seien.

(2) Als problematis[X.]h erweise si[X.]h der Umstand, dass bis zu einer entspre[X.]henden Ents[X.]heidung in der Hauptsa[X.]he zwar keine kassenwirksamen Auszahlungen, sehr wohl aber finanzielle Verpfli[X.]htungen gegenüber [X.] erfolgt sein dürften. Diesbezügli[X.]h sehe der 2. Regierungsentwurf des Haushalts 2022 auf den [X.] bezogene Verpfli[X.]htungsermä[X.]htigungen in Höhe von insgesamt 67,4 Milliarden Euro vor. Insoweit könnte das [X.]verfassungsgeri[X.]ht im Rahmen der Ents[X.]heidung in der Hauptsa[X.]he aber anordnen, dass diese Mittel wie bisher im Hinbli[X.]k auf ihre Berü[X.]ksi[X.]htigung bei der S[X.]huldenbremse im Jahr des kassenmäßigen [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigen seien. Mögli[X.]h wäre die Vorgabe, die damit einhergehende unzulässige Vers[X.]huldung prioritär abzubauen, also einen beson[X.] strengen A[X.]aupfad vorzugeben, der entweder direkt aus Haushaltsmitteln oder über den Weg einer zulässigen Neuvers[X.]huldung unter Geltung der S[X.]huldenbremse zu bes[X.]hreiten wäre.

Es würden zwar andere politis[X.]he Prioritäten zurü[X.]kgestellt. Dies wäre jedo[X.]h notwendige Folge der dann verbindli[X.]h festgestellten Verfassungswidrigkeit des [X.]haushalts 2021. Insgesamt blieben die finanziellen Auswirkungen damit gering, jedenfalls übers[X.]haubar und temporär.

(3) Eine Verletzung von S[X.]hutzgütern des Art. 79 Abs. 3 [X.], die na[X.]h der jüngeren Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]verfassungsgeri[X.]hts zwingend zum Erlass einer einstweiligen Anordnung führen müsse, sei ni[X.]ht anzunehmen. Die fehlende vorherige parlamentaris[X.]he Bewilligung sei eine Folge der Ni[X.]htigerklärung des Gesetzes. Das hier angefo[X.]htene Gesetz enthalte jedo[X.]h gerade diese parlamentaris[X.]he Bewilligung. Insofern unters[X.]heide si[X.]h die Konstellation grundlegend von derjenigen, in der es um (exekutive) Ausgaben gehe, bei denen zu keinem [X.]punkt eine notwendige parlamentaris[X.]he Bewilligung vorgelegen habe. Hier habe das Parlament hingegen gerade deutli[X.]h gema[X.]ht, dass es mit dem Inhalt des [X.]haushalts 2021 einverstanden sei. Weder die Exekutive no[X.]h das Parlament seien insofern davon ausgegangen, dass eine vorherige parlamentaris[X.]he Zustimmung zur Wahrung der parlamentaris[X.]hen Budgetverantwortung ausnahmsweise entbehrli[X.]h wäre. Einen Verstoß gegen das vorherige parlamentaris[X.]he Bewilligungserfordernis mit der Ni[X.]htigerklärung einer sol[X.]hen Bewilligung im Falle eines erfolgrei[X.]hen Vorgehens zu begründen, verkenne, dass si[X.]h eine mögli[X.]he Verletzung von S[X.]hutzgütern des Art. 79 Abs. 3 [X.] allein aus dem im Prozess vorgebra[X.]hten Sa[X.]hvortrag, ni[X.]ht aber aus dem angestrebten [X.] ergeben müsse.

[X.]) Werde demgegenüber das [X.] Na[X.]htragshaushaltsgesetz außer Vollzug gesetzt, während si[X.]h das Gesetz in der Hauptsa[X.]he als verfassungsgemäß erweise, wären die negativen Auswirkungen für die mit dem [X.]haushalt 2021 angestrebte kurz- bis mittelfristige Überwindung der ökonomis[X.]hen [X.]folgen erhebli[X.]h.

(1) Im Falle einer vorläufigen Außervollzugsetzung fehlten die mit dem [X.]haushalt 2021 zugewiesenen Mittel kurz- und mittelfristig für die Finanzierung von Ausgaben zur Abfederung und Überwindung der Corona-[X.]. Diese Mittel und die damit einhergehenden Verpfli[X.]htungsermä[X.]htigungen seien vornehmli[X.]h dazu geda[X.]ht, die erforderli[X.]he Planungssi[X.]herheit insbesondere für private Investitionen zu gewährleisten, um damit eine verlässli[X.]he finanzielle Absi[X.]herung notwendiger [X.] bereitzustellen, die zuglei[X.]h der Überwindung der ökonomis[X.]hen Auswirkungen der Corona-[X.] als einer Typ 2-Krisensituation dienten.

(2) Die private Investitionstätigkeit im Berei[X.]h der förderungsfähigen Maßnahmen hänge in besonderer Weise von der re[X.]htssi[X.]heren Verfügbarkeit öffentli[X.]her Fördermittel ab. Eine vorläufige Außervollzugsetzung des Gesetzes zerstöre diese Re[X.]htssi[X.]herheit und führe dazu, dass die privaten Investitionen in diesen Berei[X.]hen praktis[X.]h vollständig unterblieben.

(3) Insofern komme es ni[X.]ht darauf an, zu wel[X.]hem [X.]punkt die Mittel aus der Rü[X.]klage des [X.] abflössen. Ents[X.]heidend sei vielmehr, dass die dem [X.] zugeführten finanziellen Mittel die notwendige finanzielle Unterlegung für die bereits heute einzugehenden finanziellen Verpfli[X.]htungen der [X.]regierung darstellten, ohne die die angestrebte Planungssi[X.]herheit für private Investitionen und die damit verbundenen wirts[X.]haftli[X.]hen Impulse zur [X.]bewältigung ni[X.]ht zu errei[X.]hen wären, da die im [X.] aufgeführten Programme ni[X.]ht beziehungsweise ni[X.]ht in der notwendigen Form fortgeführt werden könnten.

(4) Sollte die Zuweisung an den [X.] in Höhe von 60 Milliarden Euro rü[X.]kgängig gema[X.]ht werden, müsste daher die gesamte Finanzplanung für den [X.] grundlegend überarbeitet werden. Das [X.]ministerium der Finanzen wäre gezwungen, in den Vollzug des [X.] im Haushalt 2022 einzugreifen und gegebenenfalls eine entspre[X.]hende Haushaltssperre auszubringen. Damit könnten die Verpfli[X.]htungsermä[X.]htigungen ni[X.]ht in der vorgesehenen Höhe genutzt werden. Die bisherige Planungssi[X.]herheit für Investitionsents[X.]heidungen entfiele beziehungsweise würde erhebli[X.]h beeinträ[X.]htigt. Die zur [X.]bewältigung notwendigen Impulse würden deutli[X.]h ges[X.]hwä[X.]ht.

(5) Ohne die Mittel aus dem [X.]haushalt 2021 müsse die Finanzplanung für den [X.] vollständig neu aufgesetzt werden. Ausgangspunkt wäre der 1. Regierungsentwurf zum [X.]haushalt 2022 mit einem finanziellen Spielraum in Höhe von etwa 14 bis 15 Milliarden Euro. Die Programme [X.]förderung für effiziente Gebäude ([X.]) und Förderung des Absatzes von elektris[X.]h betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus) würden in jedem Fall erhebli[X.]h betroffen. Dies führte zu erhebli[X.]hen Eins[X.]hränkungen im Bausektor und hätte unweigerli[X.]h Auswirkungen auf die Automobilindustrie. Ob andere Programme zugunsten der [X.] und des Förderprogramms Umweltbonus eingestellt oder reduziert werden müssten, sei eine Frage der politis[X.]hen Prioritätensetzung.

(6) Das neue Programm "Dekarbonisierung der Industrie" könnte vermutli[X.]h gar ni[X.]ht erst gestartet werden. Der daraus entstehende Wettbewerbsna[X.]hteil und Innovationsrü[X.]kstand für [X.] könnte bei einem späteren Start dieses Programms (na[X.]h der Ents[X.]heidung in der Hauptsa[X.]he) ni[X.]ht mehr aufgefangen werden.

Die Umlage zur Finanzierung des Ausbaus der Erneuerbaren Energien (EEG-Umlage), die ab dem 1. Juli 2022 aus dem [X.] finanziert werde, und die mit dieser relativen Strompreissenkung verbundenen umfangrei[X.]hen finanziellen Entlastungen der Privathaushalte und Unternehmen würden erhebli[X.]h ers[X.]hwert oder unmögli[X.]h gema[X.]ht. Damit fehlten die Mittel für zusätzli[X.]he Investitionen und die wa[X.]hstumsfördernde Stärkung der Na[X.]hfrage privater Haushalte bliebe aus.

(7) Der Ausfall dieser Maßnahmen führte insgesamt dazu, dass die für die endgültige und na[X.]hhaltige [X.]bewältigung dringend nötigen und vom Haushaltsgesetzgeber ausdrü[X.]kli[X.]h beabsi[X.]htigten konjunkturstabilisierenden Impulse praktis[X.]h vollständig ausblieben. Zuführungen aus dem [X.]haushalt seien auf der Grundlage der aktuellen Finanzplanung des [X.] keine Alternative, da diese keine finanziellen Spielräume hierfür enthalte. Die Notwendigkeit der Einhaltung der regulären [X.] ab dem Haushalt 2023 zwinge vielmehr zu strikter finanzpolitis[X.]her Disziplin im Kernhaushalt.

Würden aufgrund des insgesamt verringerten finanziellen Spielraums im [X.] Kürzungen oder Strei[X.]hungen von Programmen erforderli[X.]h, ma[X.]hte dies im Übrigen ein Verfehlen von [X.] wahrs[X.]heinli[X.]h. Na[X.]h den Me[X.]hanismen des Klimas[X.]hutzgesetzes zögen Verletzungen der [X.] die Verpfli[X.]htung zum [X.] über Sofortprogramme na[X.]h si[X.]h, die wiederum mit erhebli[X.]hen [X.] verbunden wären. Diese drohten zudem dur[X.]h die Verpfli[X.]htung, verfehlte [X.] dur[X.]h den Ankauf von Emissionszertifikaten bei [X.] zu kompensieren.

(8) Selbst wenn man eine gewisse Unsi[X.]herheit auf Seiten privater Investoren aufgrund der verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht eindeutig geklärten Lage annehmen wollte, ma[X.]he es einen signifikanten Unters[X.]hied, ob diese aufgrund einer einstweiligen Anordnung formal daran gehindert würden, von den Mitteln des [X.] insbesondere dur[X.]h entspre[X.]hende finanzielle Verpfli[X.]htungen der [X.]regierung zu profitieren. Angesi[X.]hts der zu erwartenden [X.]verzögerungen stünde das Errei[X.]hen des gesetzgeberis[X.]hen Zwe[X.]ks vollständig infrage.

[X.]) Während die negativen (rein finanziellen) Folgen im ersten Szenario zwar ni[X.]ht umgehend, aber do[X.]h in einem relativ kurzen [X.]raum praktis[X.]h vollständig "geheilt" werden könnten, mithin reversibel seien, drohe im zweiten Szenario eine mehr oder weniger endgültige und ni[X.]ht wiedergutzuma[X.]hende Verfehlung des mit dem [X.]haushalt 2021 angestrebten politis[X.]hen Zwe[X.]ks.

(1) Sowohl die ökonomis[X.]he Erholung zur Überwindung der [X.]folgen als au[X.]h die insoweit beson[X.] wirksame (und zudem für si[X.]h verfassungsre[X.]htli[X.]h geforderte) Transformation zu einer klimaneutralen Wirts[X.]haft würden gravierend beeinträ[X.]htigt. Vor dem Hintergrund der denkbaren Reversibilität der Folgen ergebe si[X.]h, dass die Gründe, die gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprä[X.]hen, deutli[X.]h überwögen.

Dieses Ergebnis gelte ni[X.]ht zuletzt deshalb, weil die besondere Strenge für den Erlass einer einstweiligen Anordnung bei einem Haushaltsgesetz mögli[X.]herweise no[X.]h einmal zu steigern sei, jedenfalls aber ni[X.]ht unters[X.]hritten werden dürfe.

(2) Eine kassenwirksame Auszahlung der im [X.] enthaltenen Rü[X.]klage eins[X.]hließli[X.]h der dur[X.]h das [X.] zugeführten 60 Milliarden Euro werde in unmittelbarer Zukunft ni[X.]ht erfolgen. In der derzeitigen Finanzplanung für den [X.] seien die verfügbaren Mittel eins[X.]hließli[X.]h der Mittel aus der Zuführung von 60 Milliarden Euro unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der erwarteten Einnahmen und Ausgaben (erst) bis 2026 vollständig verplant. Dabei sei ausgabenseitig jedo[X.]h Vorsorge getroffen für die bereits heute eingegangenen (finanziellen) Verpfli[X.]htungen für künftige Jahre sowie für die im 2. Regierungsentwurf zum [X.]haushalt 2022 vorgesehenen Verpfli[X.]htungsermä[X.]htigungen mit den entspre[X.]henden Fälligkeiten für künftige Jahre. Der Entwurf sehe Verpfli[X.]htungsermä[X.]htigungen in Höhe von insgesamt 67 Milliarden Euro vor, die zur Fortführung der im [X.] vorgesehenen Programme benötigt würden. Diese Verpfli[X.]htungsermä[X.]htigungen könnten s[X.]hon mit Inkrafttreten des [X.]haushalts 2022 belegt werden und entfalteten damit bereits ihre konjunkturstabilisierende Wirkung.

Die Antragsteller haben ihren Vortrag mit weiteren S[X.]hriftsätzen vom 15. Juli 2022 und 22. September 2022 ergänzt und vertieft.

Die [X.]regierung setze si[X.]h auss[X.]hließli[X.]h mit einer auf die vollständige Außervollzugsetzung des [X.]haushaltsgesetzes 2021 geri[X.]hteten Anordnung auseinander. Der tatsä[X.]hli[X.]h gestellte Antrag ziele jedo[X.]h darauf ab, dass die dur[X.]h das angegriffene Gesetz erhöhte Rü[X.]klage des Sondervermögens nur in Anspru[X.]h genommen werden dürfe, wenn und soweit der [X.] entspre[X.]hende Ausgaben zur Finanzierung einer Zuführung zum Sondervermögen im [X.]haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 bes[X.]hlösse. Die Unters[X.]heidung sei zentral, weil sie Folgen für die Doppelhypothese und damit zuglei[X.]h das [X.] na[X.]h si[X.]h ziehe. Die von den Antragstellern gewählte Formulierung entspre[X.]he der Differenzierung des [X.]s. Dieser habe die von der [X.]regierung ins Auge gefasste Formulierung in der Vergangenheit überzeugend abgelehnt (unter Verweis auf [X.] 88, 173), während die modifizierte Formulierung der Antragsteller zum Erlass einer einstweiligen Anordnung geführt habe (unter Verweis auf [X.] 89, 38). Der maßgebli[X.]he Unters[X.]hied in der Sa[X.]he betreffe die Einbeziehung des Deuts[X.]hen [X.]tages in den spezifis[X.]hen Re[X.]htsfolgenme[X.]hanismus der Anordnung.

Infolgedessen seien die Ausführungen der [X.]regierung zur Doppelhypothese mit Bli[X.]k auf den tatsä[X.]hli[X.]h gestellten Antrag lü[X.]kenhaft. Die Festlegung der begehrten einstweiligen Anordnung sei eine wesentli[X.]he Vorfrage, die geklärt sein müsse, bevor ans[X.]hließend die jeweils resultierenden Na[X.]hteile ermittelt und abgewogen werden könnten.

Soweit die [X.]regierung der Auffassung sei, dass der Haushaltsgesetzgeber Zuführungen aus dem [X.]haushalt ni[X.]ht werde leisten können, ers[X.]hließe si[X.]h dies ni[X.]ht, da der [X.] wegen der anhaltenden Corona-[X.] und des [X.] für das Haushaltsjahr 2022 erneut von der Anwendbarkeit der Ausnahmeklausel der S[X.]huldenbremse (Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.]) ausgehe.

Mit weiterem S[X.]hriftsatz vom 20. Oktober 2022 haben die Antragsteller zudem auf einen Beri[X.]ht des [X.]re[X.]hnungshofs na[X.]h § 88 Abs. 2 [X.] an den [X.] des Deuts[X.]hen [X.]tages in Bezug auf die Finanzierung des S[X.]hutzs[X.]hirms zur Abfederung der Folgen der Energiekrise dur[X.]h den [X.] ([X.]) vom 18. Oktober 2022 hingewiesen. Die im entspre[X.]henden Gesetzentwurf (vgl. BTDru[X.]ks 20/3937) vorgesehene Finanzierung eines S[X.]hutzs[X.]hirms zugunsten von Verbrau[X.]herinnen und Verbrau[X.]hern sowie insbesondere energieintensiven Unternehmen mittels einer Reaktivierung des [X.] werfe finanzverfassungsre[X.]htli[X.]he Fragen auf, die den Fragen im vorliegenden Verfahren sehr ähnli[X.]h seien. Der [X.]re[X.]hnungshof teile vor diesem Hintergrund die Re[X.]htsauffassung der Antragsteller, wona[X.]h der zunehmende Einsatz von Sondervermögen die bereits bestehende Intransparenz des [X.]haushaltsplans weiter verstärke, eine Kreditaufnahme "auf Vorrat" gegen den verfassungsmäßigen Grundsatz der Jährli[X.]hkeit verstoße, [X.] des Deuts[X.]hen [X.]tages gemäß Art. 115 Abs. 2 [X.] einen zwingend erforderli[X.]hen zeitli[X.]hen Veranlassungszusammenhang einhalten müssten und das von der [X.]regierung mit dem S[X.]hutzs[X.]hirm beabsi[X.]htigte wi[X.]htige Signal eine über jeden Zweifel erhabene haushaltsre[X.]htli[X.]he Umsetzung verlange.

Die [X.]regierung hat mit S[X.]hreiben vom 17. August 2022 zur Replik der Antragsteller Stellung genommen. Hierbei erneuert sie ihr Vorbringen, wona[X.]h die von den Antragstellern begehrte einstweilige Anordnung inhaltli[X.]h auf eine Außervollzugsetzung des mit der Hauptsa[X.]he angegriffenen Gesetzes hinauslaufe. Der Antrag solle si[X.]herstellen, dass die erhöhte Rü[X.]klage des Sondervermögens ni[X.]ht in Anspru[X.]h genommen werden dürfe, was dem Gesetz faktis[X.]h seine Re[X.]htswirkung nehme. Der Haushaltsgesetzgeber solle dur[X.]h den Antrag gezwungen werden, das [X.] dur[X.]h ein überholendes neues Haushaltsgesetz abzulösen. Die Außervollzugsetzung des angegriffenen Gesetzes sei eine denknotwendige Bedingung des Antrags der Antragsteller, weil ohne eine Außervollzugsetzung die entspre[X.]henden Mittelzuführungen an den [X.] doppelt vorhanden wären.

Ob der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Bezug auf Art. 1 und 2 des Gesetzes über die Feststellung eines [X.] zum [X.]haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 vom 18. Februar 2022 mögli[X.]herweise wegen einer Vorwegnahme der Hauptsa[X.]he unzulässig ist, kann dahinstehen. Er ist jedenfalls unbegründet.

Na[X.]h § 32 Abs. 1 [X.] kann das [X.]verfassungsgeri[X.]ht einen Zustand dur[X.]h einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr s[X.]hwerer Na[X.]hteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wi[X.]htigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 [X.] gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. [X.] 55, 1 <3>; 82, 310 <312>; 94, 166 <216 f.>; 104, 23 <27>; 106, 51 <58>; 143, 65 <87 Rn. 34>). Dies gilt insbesondere, wenn die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt wird (1.). Dabei bleiben die vorgetragenen Gründe für eine Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme grundsätzli[X.]h außer Betra[X.]ht, es sei denn, ein dem Antrag entspre[X.]hendes Hauptsa[X.]heverfahren erweist si[X.]h als von vornherein unzulässig oder offensi[X.]htli[X.]h unbegründet (2.). Nur in besonderen Ausnahmefällen ist eine summaris[X.]he Prüfung der Re[X.]htslage geboten (3.). Im Übrigen verbleibt es dabei, dass im Rahmen einer Folgenabwägung die Na[X.]hteile des Erlasses oder [X.] der begehrten Anordnung in Hinbli[X.]k auf Erfolg oder Ni[X.]hterfolg der Hauptsa[X.]he gegeneinander abzuwägen sind (4.).

1. Wird mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, gelten beson[X.] strenge Maßstäbe (vgl. [X.] 55, 1 <3>; 82, 310 <312>; 94, 166 <216 f.>; 104, 23 <27>; 106, 51 <58>; 121, 1 <17 f.>; 122, 342 <361>; 131, 47 <61>; 140, 99 <106 Rn. 12>). Das [X.]verfassungsgeri[X.]ht darf von seiner Befugnis, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen oder bereits das Inkrafttreten eines Gesetzes vorläufig zu unterbinden, nur mit größter Zurü[X.]khaltung Gebrau[X.]h ma[X.]hen, weil dies einen erhebli[X.]hen Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers darstellt (vgl. [X.] 131, 47 <61>; 140, 99 <106 f. Rn. 12>). Müssen die für eine vorläufige Regelung spre[X.]henden Gründe s[X.]hon im Regelfall so s[X.]hwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar ma[X.]hen, so müssen sie in einem sol[X.]hen Fall darüber hinaus besonderes Gewi[X.]ht haben (vgl. [X.] 104, 23 <27 f.>; 117, 126 <135>; 122, 342 <361 f.>). Insoweit ist von ents[X.]heidender Bedeutung, ob die Na[X.]hteile irreversibel oder nur sehr ers[X.]hwert revidierbar sind, um das [X.] dur[X.]hs[X.]hlagen zu lassen (vgl. [X.] 91, 70 <76 f.>; 118, 111 <123>; 140, 211 <219 f. Rn. 13>).

a) Die erhöhten Anforderungen an die für eine vorläufige Regelung spre[X.]henden Gründe gelten au[X.]h dann, wenn anlässli[X.]h eines abstrakten Normenkontrollverfahrens gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 [X.], § 13 Nr. 6, §§ 76 ff. [X.] im Wege einer einstweiligen Anordnung die Aussetzung des Vollzugs eines [X.] gemäß Art. 110 Abs. 2 Satz 1 [X.] oder eines entspre[X.]henden Änderungsgesetzes begehrt wird. Weder im Hinbli[X.]k auf die Besonderheiten der Verfahrensart der abstrakten Normenkontrolle in der Hauptsa[X.]he (aa) no[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der spezifis[X.]hen Funktionen des [X.] ([X.]) sind geringere Anforderungen an die einstweilige Aussetzung des Vollzugs eines formellen Gesetzes zu stellen.

aa) Der Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen ein [X.]gesetz stellt einen erhebli[X.]hen Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers dar (vgl. [X.] 104, 23 <27>; vgl. ferner [X.] 99, 57 <66> für die Konstellation einer - Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 [X.] na[X.]hgebildeten - Normenkontrolle von Landesre[X.]ht na[X.]h Art. 99 [X.], § 13 Nr. 10 [X.]). Im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle gelten keine geringeren Anforderungen. Au[X.]h wenn Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 [X.], § 76 Abs. 1 [X.] den Kreis der Antragsteller eng fasst und damit die Mögli[X.]hkeit einer Aussetzung eines Gesetzes von vornherein begrenzt, darf die Anrufung des [X.]verfassungsgeri[X.]hts ni[X.]ht zu einem Mittel werden, mit dem Beteiligte, die im Gesetzgebungsverfahren unterlegen sind, das Inkrafttreten des Gesetzes oder seine Wirksamkeit verzögern können (vgl. [X.] 104, 23 <27>; 104, 51 <55 f.>).

[X.]) Eine Absenkung der Maßgaben für die Außervollzugsetzung von Gesetzen kann für den Sonderfall des [X.] weder aus den re[X.]htli[X.]hen no[X.]h aus den funktionellen Besonderheiten dieses Gesetzes gefolgert werden. Dass das Haushaltsgesetz als staatli[X.]hes Binnenre[X.]ht keine unmittelbare Außenwirkung gegenüber dem Bürger entfaltet, führt ni[X.]ht dazu, dass die Gestaltungsents[X.]heidung des Gesetzgebers im Verhältnis zum [X.]verfassungsgeri[X.]ht und seinen Kompetenzen aus verfassungsre[X.]htli[X.]her Si[X.]ht weniger s[X.]hutzwürdig wäre. Vielmehr bedarf die parlamentaris[X.]he Gestaltungsfreiheit au[X.]h und gerade in sol[X.]hen Berei[X.]hen eines besonderen S[X.]hutzes, in denen gesetzgeberis[X.]hen Ents[X.]heidungen typis[X.]herweise keine unmittelbare Außenwirkung gegenüber dem Bürger zukommt. Die Anforderungen an die Außervollzugsetzung von Gesetzen werden sogar weiter vers[X.]härft, wenn eine Maßnahme mit völkerre[X.]htli[X.]hen oder außenpolitis[X.]hen Auswirkungen in Rede steht (vgl. [X.] 35, 193 <196 f.>; 83, 162 <171 f.>; 88, 173 <179>; 89, 38 <43>; 108, 34 <41>; 118, 111 <122>; 125, 385 <393>; 126, 158 <167>; 129, 284 <298>; 132, 195 <232 Rn. 86>; 143, 65 <87 Rn. 34>; 157, 332 <374 f. Rn. 67> - [X.] - [X.]). Au[X.]h bei der [X.] na[X.]h Art. 110 Abs. 2 [X.] kommt dem Gesetzgeber eine überragende verfassungsre[X.]htli[X.]he Stellung zu (vgl. [X.] 45, 1 <32>). Dieser trifft mit der Ents[X.]heidung über den Haushaltsplan, der ein Wirts[X.]haftsplan und zuglei[X.]h ein staatsleitender Hoheitsakt in Gesetzesform ist, eine wirts[X.]haftli[X.]he Grundents[X.]heidung für zentrale Berei[X.]he der Politik während des [X.] (vgl. [X.] 45, 1 <32>). Demna[X.]h ist die Aussetzung des Vollzugs eines [X.] oder eines entspre[X.]henden Änderungsgesetzes an beson[X.] strengen Anforderungen zu messen (vgl. [X.] 99, 57 <66>; zur landesverfassungsprozessre[X.]htli[X.]hen Lage in [X.] VerfGH [X.], Bes[X.]hluss vom 18. Januar 2011 - 19/10 -, juris, Rn. 40).

b) Der Prüfungsmaßstab für die Ents[X.]heidung über eine einstweilige Anordnung gegen ein formelles Gesetz ist au[X.]h dann beson[X.] streng, wenn die einstweilige Anordnung zwar ni[X.]ht unmittelbar auf die Aussetzung des [X.] geri[X.]htet ist, der Sa[X.]he na[X.]h einer förmli[X.]hen Außervollzugsetzung jedo[X.]h nahekommt. Soll im Wege der einstweiligen Anordnung etwa der Vollzug eines Gesetzes von der Erfüllung bestimmter Bedingungen - wie etwa der erneuten parlamentaris[X.]hen Zustimmung oder der parlamentaris[X.]hen Bereitstellung von Haushaltsmitteln - abhängig gema[X.]ht werden, kann darin eine intensive Beeinträ[X.]htigung der gesetzgeberis[X.]hen Gestaltungsfreiheit liegen. Die Anforderungen an den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind daher umso höher, je stärker si[X.]h die von einer einstweiligen Anordnung ausgehenden Wirkungen einer Außervollzugsetzung des Gesetzes annähern.

2. Bei der Ents[X.]heidung über die einstweilige Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, grundsätzli[X.]h außer Betra[X.]ht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsa[X.]he begehrte Feststellung oder der in der Hauptsa[X.]he gestellte Antrag erweisen si[X.]h als von vornherein unzulässig oder offensi[X.]htli[X.]h unbegründet (vgl. [X.] 89, 38 <44>; 103, 41 <42>; 118, 111 <122>; 143, 65 <87 Rn. 35>; 157, 332 <375 Rn. 68> - [X.] - [X.]; 159, 40 <65 Rn. 71> - Normenkontrolle Wahlre[X.]htsreform 2020 - [X.]).

3. In speziell gelagerten [X.]en ist es abwei[X.]hend von diesem Grundsatz ausnahmsweise angezeigt, bereits im Verfahren na[X.]h § 32 Abs. 1 [X.] eine summaris[X.]he Prüfung anzustellen.

a) Wird im Hauptsa[X.]heverfahren das Zustimmungsgesetz zu einem völkerre[X.]htli[X.]hen Vertrag angegriffen, kann es notwendig sein, bereits im Verfahren na[X.]h § 32 Abs. 1 [X.] eine summaris[X.]he Prüfung anzustellen, ob die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Vertragsgesetzes vorgetragenen Gründe mit einem hohen Grad an Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit erwarten lassen, dass das [X.]verfassungsgeri[X.]ht das Vertragsgesetz für verfassungswidrig erklären wird. So kann zum einen si[X.]hergestellt werden, dass die [X.]republik [X.] keine völkerre[X.]htli[X.]hen Bindungen eingeht, die mit dem Grundgesetz ni[X.]ht vereinbar sind. Zum anderen kann auf diese Weise verhindert werden, dass eine mögli[X.]he Re[X.]htsverletzung bei Verweigerung einstweiligen Re[X.]htss[X.]hutzes ni[X.]ht mehr rü[X.]kgängig gema[X.]ht werden könnte, die Ents[X.]heidung in der Hauptsa[X.]he also zu spät käme, wie dies na[X.]h der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zu einem völkerre[X.]htli[X.]hen Vertrag typis[X.]herweise der Fall ist (vgl. [X.] 132, 195 <233 Rn. 88>).

Bei Angriffen gegen [X.] zu völkerre[X.]htli[X.]hen Verträgen, aber au[X.]h gegen ähnli[X.]he Maßnahmen - wie etwa das Ratifizierungsgesetz zum Eigenmittelbes[X.]hluss der [X.] na[X.]h Art. 311 Abs. 3 AEUV - ist eine summaris[X.]he Prüfung insbesondere dann geboten, wenn eine Verletzung der S[X.]hutzgüter des Art. 79 Abs. 3 [X.] in Rede steht (vgl. [X.] 157, 332 <375 f. Rn. 70 f.> - [X.] - [X.]). In einer derartigen Situation ist es Aufgabe des [X.]verfassungsgeri[X.]hts, die Identität der Verfassung zu s[X.]hützen (vgl. [X.] 132, 195 <233 Rn. 88>). Kommt die summaris[X.]he Prüfung im Eilre[X.]htss[X.]hutzverfahren zu dem Ergebnis, dass eine behauptete Verletzung von Art. 79 Abs. 3 [X.] mit hoher Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit gegeben ist, läge in der Ni[X.]htgewährung von Re[X.]htss[X.]hutz ein s[X.]hwerer Na[X.]hteil für das gemeine Wohl im Sinne des § 32 Abs. 1 [X.] (vgl. [X.] 132, 195 <233 Rn. 88>; 157, 332 <375 f. Rn. 70> - [X.] - [X.]). Von einer summaris[X.]hen Prüfung kann - in einem sol[X.]hen Fall - nur abgesehen werden, wenn si[X.]h Berührungen der Verfassungsidentität im Kontext des einstweiligen Re[X.]htss[X.]hutzes dur[X.]h geeignete Vorkehrungen auss[X.]hließen lassen (vgl. [X.] 143, 65 <93 Rn. 50, 98 ff. Rn. 66 ff.>; 157, 332 <376 Rn. 70> - [X.] - [X.]).

b) Allerdings gibt es keinen allgemeinen Grundsatz, wona[X.]h allein wegen der drohenden S[X.]haffung von irreversiblen Folgen dur[X.]h die angegriffene Maßnahme eine Berü[X.]ksi[X.]htigung der Erfolgsaussi[X.]hten in der Hauptsa[X.]he bereits im Verfahren na[X.]h § 32 Abs. 1 [X.] stets geboten wäre. Vielmehr stellt die Frage, ob dur[X.]h die angegriffene Maßnahme ein endgültiger und ni[X.]ht wiedergutzuma[X.]hender S[X.]haden eintreten oder nur unter ganz erhebli[X.]hen S[X.]hwierigkeiten wiederausräumbare vollendete Tatsa[X.]hen ges[X.]haffen würden, einen der Gesi[X.]htspunkte dar, wel[X.]her im Rahmen der umfassenden - aber ohne Rü[X.]ksi[X.]ht auf die Erfolgsaussi[X.]hten in der Hauptsa[X.]he vorzunehmenden - Folgenabwägung zu berü[X.]ksi[X.]htigen ist (vgl. [X.] 91, 70 <76 f.>; vgl. ferner [X.] 64, 67 <71>; 76, 253 <256>; 106, 51 <62>; [X.], in: S[X.]hmidt-Bleibtreu/[X.]/[X.], [X.], § 32 Rn. 120 ; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl. 2022, § 32 Rn. 173 ff.).

[X.]) Eine summaris[X.]he Prüfung der Erfolgsaussi[X.]hten in der Hauptsa[X.]he im Verfahren über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist au[X.]h ni[X.]ht deshalb generell erforderli[X.]h, weil stets zu ermitteln wäre, ob der Antrag in der Hauptsa[X.]he offensi[X.]htli[X.]h begründet und deshalb die einstweilige Anordnung zwingend zu erlassen ist. Zwar ist es ni[X.]ht ausges[X.]hlossen, dass ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Erfolg hat, weil das dazugehörige Hauptsa[X.]heverfahren offensi[X.]htli[X.]h begründet ist (vgl. [X.] 104, 23 <28>; 108, 34 <43>; 157, 394 <406 Rn. 29> - Ausgangsbes[X.]hränkungen - [X.]). So kann es im Berei[X.]h des Grundre[X.]htss[X.]hutzes in bestimmten Konstellationen geboten sein, die Erfolgsaussi[X.]hten einer Verfassungsbes[X.]hwerde bereits bei der Ents[X.]heidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu berü[X.]ksi[X.]htigen (vgl. [X.] 157, 394 <406 Rn. 29> - Ausgangsbes[X.]hränkungen - [X.]; vgl. ferner [X.], Bes[X.]hluss der [X.] des Ersten [X.]s vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 11; Bes[X.]hluss der [X.] des Ersten [X.]s vom 6. Februar 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 13; Bes[X.]hluss der [X.] des Ersten [X.]s vom 16. März 2021 - 1 BvR 375/21 -, Rn. 18). Eine entspre[X.]hende Prüfung ist allerdings nur in [X.]en angezeigt. Eine Ausnahme vom Grundsatz der Unerhebli[X.]hkeit der Erfolgsaussi[X.]hten in der Hauptsa[X.]he im einstweiligen Re[X.]htss[X.]hutzverfahren greift nur in Fällen ein, in denen ein Abwarten den Grundre[X.]htss[X.]hutz mit hoher Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit vereitelte (vgl. [X.] 157, 394 <406 Rn. 29> - Ausgangsbes[X.]hränkungen - [X.]). Eine Ausweitung dieser im Hinbli[X.]k auf die Besonderheiten des Grundre[X.]htss[X.]hutzes bestehenden Ausnahme auf sämtli[X.]he Fallgestaltungen, in denen der Eintritt von Folgen droht, wel[X.]he ni[X.]ht ohne Weiteres behe[X.]ar wären, ist ni[X.]ht angezeigt.

d) S[X.]hließli[X.]h bedarf es im Verfahren na[X.]h § 32 Abs. 1 [X.] ni[X.]ht zwingend einer summaris[X.]hen Prüfung der Erfolgsaussi[X.]hten in der Hauptsa[X.]he, wenn eine Verletzung der S[X.]hutzgüter des Art. 79 Abs. 3 [X.] in Rede steht. Zwar vermag eine sol[X.]he das aus anderen Gründen naheliegende Erfordernis, die Erfolgsaussi[X.]hten in der Hauptsa[X.]he zu berü[X.]ksi[X.]htigen, zusätzli[X.]h zu unterstrei[X.]hen. In diesem Sinne kann insbesondere bei Angriffen gegen [X.] zu völkerre[X.]htli[X.]hen Verträgen oder gegen verglei[X.]hbare Maßnahmen wie das Ratifizierungsgesetz zum Eigenmittelbes[X.]hluss der [X.] na[X.]h Art. 311 Abs. 3 AEUV eine summaris[X.]he Prüfung geboten sein, wenn eine Verletzung der S[X.]hutzgüter des Art. 79 Abs. 3 [X.] zu befür[X.]hten ist. Ents[X.]heidender Grund hierfür ist, wie dargelegt, jedo[X.]h die nur einges[X.]hränkte Rü[X.]kholbarkeit sol[X.]her Maßnahmen, so dass eine allgemeine Pfli[X.]ht des [X.]verfassungsgeri[X.]hts, im Verfahren na[X.]h § 32 Abs. 1 [X.] stets summaris[X.]h zu prüfen, wenn eine Verletzung der S[X.]hutzgüter des Art. 79 Abs. 3 [X.] gerügt wird, ni[X.]ht besteht. Der Mögli[X.]hkeit der Verletzung grundlegender Verfassungsprinzipien kommt vielmehr im Rahmen der Folgenabwägung besonderes Gewi[X.]ht zu (vgl. [X.] 81, 53 <55>; vgl. ferner [X.] 7, 367 <373>; 86, 390 <395 f.>; 99, 57 <67>; vgl. [X.], in: S[X.]hmidt-Bleibtreu/[X.]/[X.], [X.], § 32 Rn. 121 ; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl. 2022, § 32 Rn. 211).

4. Bei offenem Ausgang des Verfahrens hat das [X.]verfassungsgeri[X.]ht grundsätzli[X.]h ledigli[X.]h im Rahmen einer Folgenabwägung die Na[X.]hteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung ni[X.]ht erginge, der Antrag in der Hauptsa[X.]he aber Erfolg hätte, gegenüber den Na[X.]hteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Normenkontrollantrag in der Hauptsa[X.]he aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. [X.] 105, 365 <371>; 106, 351 <355>; 108, 238 <246>; 125, 385 <393>; 126, 158 <168>; 129, 284 <298>; 132, 195 <232 f. Rn. 87>; 143, 65 <87 Rn. 35>; 157, 332 <377 Rn. 73> - [X.] - [X.]). Wenn die jeweiligen Na[X.]hteile der abzuwägenden Folgenkonstellationen einander in etwa glei[X.]hgewi[X.]htig gegenüberstehen, verbietet es der Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 [X.]), das angegriffene Gesetz auszusetzen, bevor geklärt ist, ob es vor der Verfassung Bestand hat (vgl. [X.] 104, 51 <60>; 140, 99 <107 Rn. 12>; [X.], Bes[X.]hluss des [X.]n [X.]s vom 14. Juli 2022 - 2 BvR 900/22 -, Rn. 26).

Na[X.]h diesen für die Außervollzugsetzung eines Gesetzes geltenden beson[X.] strengen Maßgaben hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im vorliegenden Fall keinen Erfolg. Der Normenkontrollantrag, der mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gesi[X.]hert werden soll, ist zwar weder von vornherein unzulässig no[X.]h offensi[X.]htli[X.]h unbegründet (1.). Eine [X.], in der eine summaris[X.]he Prüfung des Gesetzes anzustellen wäre, liegt jedo[X.]h ni[X.]ht vor (2.). Die dana[X.]h gebotene Folgenabwägung ergibt, dass die Na[X.]hteile, die si[X.]h aus dem Erlass der einstweiligen Anordnung ergeben, die Na[X.]hteile deutli[X.]h überwiegen, die bei einer Ablehnung des Antrags zu besorgen sind (3.).

1. Der Antrag in der Hauptsa[X.]he ist weder von vornherein unzulässig no[X.]h offensi[X.]htli[X.]h unbegründet.

Offensi[X.]htli[X.]he Unbegründetheit ist s[X.]hon deshalb zu verneinen, weil die Tatbestandsvoraussetzungen der maßgebli[X.]hen Verfassungsnormen in der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s bislang no[X.]h keine Konturierung erfahren haben. Derzeit ers[X.]heint es jedenfalls ni[X.]ht von vornherein ausges[X.]hlossen, dass das angegriffene Gesetz den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen an die [X.]e Kreditaufnahme aus Art. 109 Abs. 3 Sätze 1 und 2, Art. 115 Abs. 2 Sätze 1, 2 und 6 [X.] ni[X.]ht in jeder Hinsi[X.]ht entspri[X.]ht (a). Ebenso ist die Mögli[X.]hkeit ni[X.]ht von vornherein ausges[X.]hlossen, dass der [X.]punkt der Verabs[X.]hiedung des [X.]haushaltsgesetzes 2021 Art. 110 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 [X.] verletzt (b).

a) Art. 115 Abs. 2 Satz 1 [X.] sieht in Konkretisierung des - [X.] und Länder adressierenden - allgemeinen Verbots der strukturellen Neuvers[X.]huldung aus Art. 109 Abs. 3 Satz 1 [X.] vor, dass im Rahmen der Haushaltswirts[X.]haft des [X.] Einnahmen und Ausgaben grundsätzli[X.]h ohne Einnahmen aus Krediten auszuglei[X.]hen sind. Na[X.]h Art. 109 Abs. 3 Satz 4, Art. 115 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist diesem Gebot für den [X.] Genüge getan, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt ni[X.]ht übers[X.]hreiten. Zusätzli[X.]h sind na[X.]h Art. 109 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Art. 115 Abs. 2 Satz 3 [X.] - im Rahmen einer sogenannten "Konjunkturkomponente" - bei einer von der [X.] abwei[X.]henden konjunkturellen Entwi[X.]klung die Auswirkungen auf den Haushalt im Auf- und Abs[X.]hwung symmetris[X.]h zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Die Einzelheiten der Berü[X.]ksi[X.]htigung der konjunkturellen Entwi[X.]klung regelt na[X.]h Art. 115 Abs. 2 Satz 5 [X.] ein [X.]gesetz (vgl. § 2 Abs. 2, § 5 Artikel [X.] - [X.] vom 10. August 2009 <[X.] 2702, 2704>, zuletzt geändert dur[X.]h Artikel 245 der Verordnung vom 31. August 2015 <[X.] 1474>).

Art. 109 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Art. 115 Abs. 2 Sätze 6 bis 8 [X.] gibt dem [X.]tag das Re[X.]ht, zu bes[X.]hließen, dass die si[X.]h aus den dargestellten Maßgaben ergebenden [X.] im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnli[X.]hen Notsituationen, die si[X.]h der Kontrolle des Staates entziehen und die staatli[X.]he Finanzlage erhebli[X.]h beeinträ[X.]htigen, übers[X.]hritten werden dürfen. Über die ges[X.]hriebenen Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 115 Abs. 2 Sätze 6 bis 8 [X.] (aa) hinaus stellt si[X.]h die Frage, ob ein spezifis[X.]her Veranlassungszusammenhang zwis[X.]hen der Notsituation und der Übers[X.]hreitung der [X.] erforderli[X.]h ist und ob insoweit Anforderungen der Verhältnismäßigkeit zu bea[X.]hten sind ([X.]). Au[X.]h könnten für die S[X.]huldenbremse aus allgemeinen Haushaltsgrundsätzen, wie etwa dem [X.], weitere verfassungsre[X.]htli[X.]he Maßgaben folgen ([X.]). Sollten diese Anforderungen gelten, bestehen Anhaltspunkte dafür, dass das [X.] ihnen ni[X.]ht genügt (dd).

aa) Art. 115 Abs. 2 Sätze 6 bis 8 [X.] formuliert formelle (1) und materielle (2) Voraussetzungen für die Übers[X.]hreitung der Kreditobergrenze bei Naturkatastrophen und außergewöhnli[X.]hen Notsituationen, deren Einhaltung einer abgestuften verfassungsgeri[X.]htli[X.]hen Kontrolle unterliegen dürfte (3).

(1) In formeller Hinsi[X.]ht verlangt Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] für die Übers[X.]hreitung der Kreditobergrenze bei Naturkatastrophen und außergewöhnli[X.]hen Notsituationen einen Bes[X.]hluss der Mehrheit der Mitglieder des [X.]tages; dies ist gemäß Art. 121 [X.] die Mehrheit seiner gesetzli[X.]hen Mitgliederzahl. In dem qualifizierten [X.] kommt die Tragweite der parlamentaris[X.]hen Ents[X.]heidung, eine Ausnahme von der S[X.]huldenbremse zu bes[X.]hließen, zum Ausdru[X.]k.

(2) Der Tatbestand von Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] setzt in materieller Hinsi[X.]ht eine Naturkatastrophe oder eine außergewöhnli[X.]he Notsituation voraus (a), die si[X.]h der Kontrolle des Staates entzieht (b) und die staatli[X.]he Finanzlage erhebli[X.]h beeinträ[X.]htigt ([X.]). Zudem verlangt Art. 115 Abs. 2 Sätze 7 und 8 [X.] einen Tilgungsplan zur Kreditrü[X.]kführung in einem angemessenen [X.]raum (d).

(a) Das Begriffsverständnis von einer "Naturkatastrophe" im Sinne von Art. 109 Abs. 3 Satz 2, Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] dürfte im Wesentli[X.]hen an dasjenige anknüpfen, wel[X.]hes si[X.]h zu Art. 35 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 [X.] entwi[X.]kelt hat. Unter den Begriff der "Naturkatastrophe" werden in diesem Zusammenhang unmittelbar drohende Gefahrenzustände oder S[X.]hädigungen von erhebli[X.]hem Ausmaß, die dur[X.]h Naturereignisse ausgelöst werden, wie Erdbeben, Ho[X.]hwasser, Unwetter, Dürre, [X.], gefasst (vgl. BTDru[X.]ks 16/12410, [X.]; vgl. au[X.]h [X.], in: Dreier, [X.], [X.], 3. Aufl. 2018, Art. 109 Rn. 44).

Demgegenüber hat der verfassungsändernde Gesetzgeber im Jahr 2009 bei der S[X.]haffung der geltenden Fassung von Art. 109 Abs. 3 Satz 2, Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] darauf verzi[X.]htet, neben dem Begriff der "Naturkatastrophe" au[X.]h denjenigen des "beson[X.] s[X.]hweren Unglü[X.]ksfalls" aus Art. 35 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 [X.] als Ausnahme vom grundsätzli[X.]hen Verbot struktureller Neuvers[X.]huldung aufzugreifen. Der stattdessen verwendete Begriff der "außergewöhnli[X.]hen Notsituation" könnte im Kontext des Staatss[X.]huldenre[X.]hts haushaltsre[X.]htsspezifis[X.]h zu interpretieren und daher ni[X.]ht auf die Anwendungsfälle eines "beson[X.] s[X.]hweren Unglü[X.]ksfalls" bes[X.]hränkt sein, wennglei[X.]h er bei haushaltswirts[X.]haftli[X.]her Relevanz au[X.]h diese wird umfassen können. Im Hinbli[X.]k auf Sinn und Zwe[X.]k von Art. 109 Abs. 3 Satz 2, Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.], die haushalts- und finanzpolitis[X.]he Handlungsfähigkeit des Staates zur Krisenbewältigung zu gewährleisten (vgl. BTDru[X.]ks 16/12410, [X.]), könnten darunter weitergehend außergewöhnli[X.]he Störungen der Wirts[X.]hafts- und Finanzlage zu fassen sein. Dieses Begriffsverständnis entspri[X.]ht jedenfalls demjenigen der Fraktionen im Deuts[X.]hen [X.]tag, wel[X.]he den Gesetzentwurf für die Änderung von Art. 109 und 115 [X.] in den verfassungsändernden Prozess eingebra[X.]ht haben. Insbesondere vor dem Hintergrund der Finanz- und Wirts[X.]haftskrise der [X.] und 2009 sollte dana[X.]h eine "außergewöhnli[X.]he Notsituation" au[X.]h bei einer plötzli[X.]hen Beeinträ[X.]htigung der Wirts[X.]haftsabläufe in einem extremen Ausmaß aufgrund eines "exogenen S[X.]ho[X.]ks" vorliegen, falls deshalb aus Gründen des Gemeinwohls aktive Stützungsmaßnahmen des Staates zur Aufre[X.]hterhaltung und Stabilisierung der Wirts[X.]haftsabläufe geboten sind (vgl. BTDru[X.]ks 16/12410, [X.]).

(b) Die Naturkatastrophe oder außergewöhnli[X.]he Notsituation, wel[X.]he den Anlass für die Ausnahme vom grundsätzli[X.]hen Verbot der strukturellen Neuvers[X.]huldung geben soll, muss si[X.]h na[X.]h dem Wortlaut der Art. 109 Abs. 3 Satz 2, Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] der Kontrolle des Staates entziehen. Diese zusätzli[X.]he Qualifizierung findet eine unionsre[X.]htli[X.]he Entspre[X.]hung in Art. 122 Abs. 2 AEUV, wona[X.]h die Europäis[X.]he Union einem Mitgliedstaat im Fall von S[X.]hwierigkeiten aufgrund von Naturkatastrophen oder außergewöhnli[X.]hen Ereignissen, die si[X.]h seiner Kontrolle entziehen, finanziellen Beistand leisten kann (vgl. [X.], in: Dreier, [X.], [X.], 3. Aufl. 2018, Art. 109 Rn. 45). Als bestimmendes Merkmal wird im S[X.]hrifttum insoweit ein Moment der Unbere[X.]henbarkeit des Ereignisses hervorgehoben, wodur[X.]h Ereignisse im Gefolge von mittel- oder längerfristigen Entwi[X.]klungen wie etwa einer s[X.]hlei[X.]henden Ausweitung der Staatss[X.]hulden ausges[X.]hlossen sein sollen (vgl. [X.]/Dausinger, in: Pe[X.]hstein/[X.]/[X.], [X.] Kommentar EUV/[X.]/AEUV, 2017, Art. 122 Rn. 17).

([X.]) Eine weitere Qualifizierung erfährt die Naturkatastrophe oder außergewöhnli[X.]he Notsituation im Tatbestand der Art. 109 Abs. 3 Satz 2, Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] dur[X.]h das Erfordernis einer erhebli[X.]hen Beeinträ[X.]htigung der staatli[X.]hen Finanzlage. Dieses Tatbestandsmerkmal könnte einen Bezug zwis[X.]hen dem von der Notlage ausgelösten Finanzbedarf und der staatli[X.]hen Haushaltswirts[X.]haft herstellen. Na[X.]h dem Verständnis der Fraktionen im Deuts[X.]hen [X.]tag, wel[X.]he den Gesetzentwurf für die Änderung von Art. 109 und 115 [X.] eingebra[X.]ht haben, sollte si[X.]h der relevante Finanzbedarf aus dem Aufwand für die S[X.]hadensbeseitigung wie au[X.]h aus dem etwaigen Aufwand für vorbeugende Maßnahmen ergeben (vgl. BTDru[X.]ks 16/12410, [X.]; daran ans[X.]hließend [X.], in: [X.]/ [X.]/[X.], [X.], Art. 109 Rn. 207 ).

(d) Der Bes[X.]hluss zur Übers[X.]hreitung der regulären [X.] in Notlagen ist na[X.]h Art. 109 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Art. 115 Abs. 2 Satz 7 [X.] mit einem Tilgungsplan zu verbinden. In formeller Hinsi[X.]ht wird im S[X.]hrifttum teilweise gefordert, dass der Tilgungsplan wegen seiner "zukunftsbindend gestaltenden Funktion und Wirkung" als formelles Gesetz erlassen werden müsse und insoweit - an[X.] als für den Bes[X.]hluss na[X.]h Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] - ein s[X.]hli[X.]hter [X.]bes[X.]hluss ni[X.]ht ausrei[X.]he (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/ [X.], [X.], Art. 115 Rn. 190 , im Ans[X.]hluss an [X.], in: [X.]/ [X.], Be[X.]kOK [X.], Art. 115 Rn. 47 , a. A. Mei[X.]kmann, NVwZ 2021, S. 97 <98>).

Materielle Anforderung an den Tilgungsplan ist na[X.]h Art. 115 Abs. 2 Satz 8 [X.], dass die darin vorgesehene Rü[X.]kführung der [X.] aufgenommenen Kredite binnen eines angemessenen [X.]raums zu erfolgen hat. Na[X.]h dem Willen der Fraktionen im Deuts[X.]hen [X.]tag, die den Gesetzentwurf für die Änderung von Art. 109, Art. 115 [X.] eingebra[X.]ht haben, soll diese Rü[X.]kführungspfli[X.]ht ein weiteres Anwa[X.]hsen der Staatss[X.]hulden verhindern (vgl. BTDru[X.]ks 16/12410, S. 13).

(3) Der [X.] wird zu klären haben, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für die [X.]e Ausnahme vom grundsätzli[X.]hen Verbot der strukturellen Neuvers[X.]huldung na[X.]h Art. 109 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] im Grundsatz verfassungsgeri[X.]htli[X.]h voll überprüfbar sind (hierfür mit unters[X.]hiedli[X.]hen Akzenten [X.], in: Dreier, [X.], [X.], 3. Aufl. 2018, Art. 109 Rn. 43; [X.], Finanzverfassungsre[X.]ht mit Haushaltsverfassungsre[X.]ht, 2014, [X.]; [X.], [X.], S. 721 <726>). Eins[X.]hränkungen der Kontrolldi[X.]hte könnten für das in Art. 109 Abs. 3 Satz 2, Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] vorgesehene Erfordernis einer erhebli[X.]hen Beeinträ[X.]htigung der staatli[X.]hen Finanzlage und für die Ausgestaltung der Rü[X.]kführung der aufgenommenen Kredite binnen eines angemessenen [X.]raums gelten.

[X.]) Über die ges[X.]hriebenen Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 115 Abs. 2 Sätze 6 bis 8 [X.] hinaus wird si[X.]h im Verfahren über die Hauptsa[X.]he die Frage stellen, ob ein sa[X.]hli[X.]her Veranlassungszusammenhang zwis[X.]hen der Naturkatastrophe oder außergewöhnli[X.]hen Notsituation und der Übers[X.]hreitung der [X.] erforderli[X.]h ist (1) und, wenn ja, ob in diesem Fall eine sol[X.]he verfassungsre[X.]htli[X.]he Anforderung weitergehend Elemente der Verhältnismäßigkeit beinhaltet (2), insbesondere der Erforderli[X.]hkeit und Angemessenheit der [X.]en Kreditaufnahme (3). Ferner werden Darlegungslasten des Gesetzgebers zu erwägen sein, um eine verfassungsgeri[X.]htli[X.]he Überprüfung der gesetzgeberis[X.]hen Ents[X.]heidungen über die Kreditaufnahme zu ermögli[X.]hen (4).

(1) Sollte bereits na[X.]h dem Tatbestand des Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] zu prüfen sein, ob gerade die Naturkatastrophe oder außergewöhnli[X.]he Notsituation die staatli[X.]he Finanzlage erhebli[X.]h beeinträ[X.]htigt, also eine Kausalbeziehung zwis[X.]hen der Notlage und dem erhöhten Finanzbedarf besteht, ist offen, ob die konkreten Vers[X.]huldungsermä[X.]htigungen zusätzli[X.]h in einem sa[X.]hli[X.]hen Veranlassungszusammenhang mit der anlassgebenden Notsituation stehen müssen (vgl. [X.], NJW 2020, S. 2523 <2525>; Mei[X.]kmann, NVwZ 2021, S. 97 <100 f.>). Au[X.]h wenn das Erfordernis eines sa[X.]hli[X.]hen Veranlassungszusammenhangs keine ausdrü[X.]kli[X.]he Stütze im Wortlaut von Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] findet, könnte für eine sol[X.]he Si[X.]htweise spre[X.]hen, dass das Tatbestandsmerkmal der erhebli[X.]hen Beeinträ[X.]htigung der staatli[X.]hen Finanzlage in unspezifis[X.]her Weise auf den Einfluss der äußeren Krise auf die staatli[X.]hen Finanzen abstellt, das Erfordernis des sa[X.]hli[X.]hen Veranlassungszusammenhangs hingegen einen konkreteren Bezug zu den außerregulären [X.]en herstellt und eine inhaltli[X.]he Prüfung eröffnet, ob die Ermä[X.]htigungen gerade auf die Notlage als Anlass rü[X.]kführbar und deren Verwendungszwe[X.]ke auf die Bewältigung ihrer Folgen geri[X.]htet sind.

(2) Der [X.] könnte si[X.]h, wenn er das Erfordernis eines sa[X.]hli[X.]hen Veranlassungszusammenhangs verlangen sollte, zudem damit auseinanderzusetzen haben, ob die Prüfung der Zulässigkeit einer [X.]en Kreditaufnahme Elemente der Verhältnismäßigkeit beinhalten muss. Hiergegen könnte spre[X.]hen, dass si[X.]h dem Wortlaut des Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] eine Heranziehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ni[X.]ht entnehmen lässt (vgl. hierzu für eine strukturähnli[X.]he Bestimmung der Landesverfassung VerfGH [X.], Urteil vom 1. April 2022 - [X.] 7/21 -, Rn. 112) und dem verfassungsändernden Gesetzgeber im Jahr 2009 die Mögli[X.]hkeit offen gestanden hätte, die neue Vors[X.]hrift dur[X.]h Aufnahme weiterer Kriterien (no[X.]h) enger zu fassen. Dessen ungea[X.]htet hat er si[X.]h für eine Formulierung ohne explizite Festlegung von [X.] ents[X.]hieden und ihr als Korrektiv ledigli[X.]h eine Tilgungsregelung gegenübergestellt.

Auf der anderen Seite wird der [X.] im Bli[X.]k zu behalten haben, dass es si[X.]h bei Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] um eine Ausnahmebestimmung handelt, die na[X.]h dem Willen des [X.] eng auszulegen ist, um den Zuwa[X.]hs von Staatss[X.]hulden im Gegensatz zu den Vorläuferregelungen wirksam zu begrenzen (vgl. BTDru[X.]ks 16/12410, [X.]).

(3) Davon ausgehend könnte insbesondere zu klären sein, ob si[X.]h die krisenbedingte Kreditaufnahme als erforderli[X.]h und angemessen erweisen muss (vgl. zum unters[X.]hiedli[X.]hen [X.] VerfGH [X.], Urteil vom 1. April 2022 - [X.] 7/21 -, Rn. 113; [X.], in: Dreier, [X.], [X.], 3. Aufl. 2018, Art. 115 Rn. 40; Mei[X.]kmann, NVwZ 2021, S. 97 <101>; [X.]., [X.], [X.]>; wohl au[X.]h [X.], in: Sa[X.]hs, [X.], 9. Aufl. 2021, Art. 115 Rn. 53).

(4) Gegenstand des Hauptsa[X.]heverfahrens könnte ferner sein, inwieweit mit einem Eins[X.]hätzungs- und Beurteilungsspielraum des [X.] im Gesetzgebungsverfahren korrespondieren würden (vgl. s[X.]hon [X.] 119, 96 <140>). Mögli[X.]he Darlegungserfordernisse könnten si[X.]h auf die Diagnose der Notsituation, die Absi[X.]ht, dur[X.]h die ausnahmsweise erfolgte erhöhte Kreditaufnahme die Notlage abzuwehren, und die Prognose, dass und wie die mit der erhöhten Kreditaufnahme im Einzelnen finanzierten Maßnahmen zur Bewältigung der Krise geeignet ers[X.]heinen, beziehen (vgl. [X.], in: S[X.]hmidt-Bleibtreu/ [X.]/[X.], [X.], 15. Aufl. 2022, Art. 109 Rn. 153; ähnli[X.]h [X.], NJW 2020, S. 2523 <2525>).

[X.]) Der [X.] wird ferner zu prüfen haben, ob Art. 109 Abs. 3, Art. 115 [X.] die Prinzipien der Jährli[X.]hkeit und Jährigkeit zu entnehmen sind und ob diese dem grundsätzli[X.]hen Verbot der strukturellen Neuvers[X.]huldung zugrunde liegen (1). Fragli[X.]h ist ferner, ob diese Prinzipien au[X.]h für die Ausnahmeregelung zur S[X.]huldenbremse bei Naturkatastrophen und außergewöhnli[X.]hen Notsituationen gelten (2) und ob sie - ihre Geltung unterstellt - dur[X.]h den Einsatz von Sondervermögen umgangen werden können (3). S[X.]hließli[X.]h wird zu klären sein, ob die Einhaltung der Prinzipien der Jährli[X.]hkeit und Jährigkeit einer strikten verfassungsgeri[X.]htli[X.]hen Kontrolle unterliegt (4).

(1) Es ist jedenfalls ni[X.]ht ausges[X.]hlossen, dass si[X.]h die verfassungsre[X.]htli[X.]hen Vorgaben zum grundsätzli[X.]hen Verbot der strukturellen Neuvers[X.]huldung na[X.]h Art. 109 Abs. 3 Satz 1, Art. 115 Abs. 2 Satz 1 [X.] unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Auswirkungen einer von der [X.] abwei[X.]henden konjunkturellen Entwi[X.]klung im Sinne von Art. 109 Abs. 3 Satz 2, Art. 115 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 [X.] na[X.]h den Prinzipien der Jährli[X.]hkeit und Jährigkeit ri[X.]hten.

(a) In einem engen funktionalen Zusammenhang zu dem in Art. 110 Abs. 2 Satz 1 [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h verankerten Prinzip der Jährli[X.]hkeit der Haushaltsaufstellung steht das Prinzip der Jährigkeit des [X.]s. Während Ersteres Anforderungen an die Periodizität der Aufstellung des Haushalts stellt, adressiert Letzteres die Frage na[X.]h dem Geltungszeitraum der Ermä[X.]htigungen in den Haushaltsplänen (vgl. [X.], in: [X.] Kommentar, [X.], Art. 110 Rn. 257 ). Das [X.], wel[X.]hes alternativ als Grundsatz der zeitli[X.]hen Spezialität (vgl. [X.], in: Dreier, [X.], [X.], 3. Aufl. 2018, Art. 110 Rn. 24; [X.], Finanzverfassungsre[X.]ht mit Haushaltsverfassungsre[X.]ht, 2014, [X.]) bezei[X.]hnet wird, betrifft die Begrenzung des beplanten [X.]raums in materieller (inhaltli[X.]her) Hinsi[X.]ht, mithin eine zeitli[X.]he Bes[X.]hränkung der Ausgaben- und [X.]en (vgl.[X.], in: [X.], [X.]/LHO, 2. Aufl. 2019, § 11 Rn. 10) und ist einfa[X.]h-re[X.]htli[X.]h in § 27 Abs. 1 Satz 1 Haushaltsgrundsätzegesetz ([X.]), § 45 Abs. 1 Satz 1 [X.] niedergelegt. Dana[X.]h dürfen Ermä[X.]htigungen nur zu im Haushaltsplan bezei[X.]hneten Zwe[X.]ken und Leistungen, soweit und solange sie fortdauern, und nur bis zum Ende des Haushaltsjahres geleistet oder in Anspru[X.]h genommen werden. Na[X.]h dem Ende des Haushaltsjahres verfallen Ausgabe- und Verpfli[X.]htungsermä[X.]htigungen grundsätzli[X.]h ersatzlos (vgl. [X.], in: [X.] Kommentar, [X.], Art. 110 Rn. 257 ; [X.], Das Haushaltsgesetz als [X.]gesetz, 2008, [X.]2).

(b) Das [X.] und [X.] werden flankiert dur[X.]h den [X.]. Dieser findet keine ausdrü[X.]kli[X.]he Erwähnung im Text des Grundgesetzes, ist jedo[X.]h der Sa[X.]he na[X.]h in § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] und § 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] einfa[X.]h-re[X.]htli[X.]h normiert. Der Grundsatz betrifft die zeitli[X.]he Zuordnung der Haushaltsmittel, wobei auf die voraussi[X.]htli[X.]he Kassenwirksamkeit, also die tatsä[X.]hli[X.]hen Ein- und Auszahlungen von Finanzmitteln, abgestellt wird (vgl. [X.], in: [X.] Kommentar, [X.], Art. 110 Rn. 258 ). Im Haushaltsplan dürfen demna[X.]h nur diejenigen Einnahmen und Ausgaben verans[X.]hlagt werden, die im Haushaltsjahr voraussi[X.]htli[X.]h kassenwirksam werden (vgl. [X.], in: [X.], [X.]/LHO, 2. Aufl. 2019, § 11 Rn. 32).

Der Fälligkeitsgrundsatz erfährt eine Ausnahme in Gestalt von Verpfli[X.]htungsermä[X.]htigungen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 5, § 12 Abs. 2, § 22 [X.] und § 11 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit §§ 6, 16, 38 [X.]. Dabei handelt es si[X.]h na[X.]h § 5 [X.], § 6 [X.] um Ermä[X.]htigungen zum Eingehen von Verpfli[X.]htungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren. Bei der zeitli[X.]hen Zuordnung von Verpfli[X.]htungsermä[X.]htigungen tritt der [X.]punkt der obligatoris[X.]hen Verpfli[X.]htung, also eines Vertragss[X.]hlusses oder eines sonstigen Leistungsverspre[X.]hens, an die Stelle der tatsä[X.]hli[X.]hen Kassenwirksamkeit, wel[X.]he erst in den Folgejahren eintritt (vgl. [X.], in: [X.] Kommentar, [X.], Art. 110 Rn. 258 ).

([X.]) Indem Art. 109 Abs. 3 Satz 1 [X.] als Grundnorm des grundgesetzli[X.]hen Staatss[X.]huldenre[X.]hts statuiert, dass die Haushalte von [X.] und Ländern grundsätzli[X.]h ohne Einnahmen aus Krediten auszuglei[X.]hen sind, verknüpft er - über seine Bezugnahme auf die Verpfli[X.]htung zur formellen Ausgegli[X.]henheit des Haushalts gemäß Art. 110 Abs. 1 Satz 2 [X.] (vgl. [X.], Finanzverfassungsre[X.]ht mit Haushaltsverfassungsre[X.]ht, 2014, [X.]) - die Vorgaben zur Kreditaufnahme mit den vorstehend dargestellten allgemeinen Haushaltsgrundsätzen der Jährli[X.]hkeit, Jährigkeit und Fälligkeit. Auf diese Weise wird dem Gebot der formellen Ausgegli[X.]henheit des Haushalts gemäß Art. 110 Abs. 1 Satz 2 [X.] das staatss[X.]huldenre[X.]htli[X.]he Gebot der materiellen Ausgegli[X.]henheit des Haushalts in Gestalt eines Verbots struktureller Neuvers[X.]huldung gemäß Art. 109 Abs. 3 Satz 1 [X.] zur Seite gestellt (vgl. [X.], Finanzverfassungsre[X.]ht mit Haushaltsverfassungsre[X.]ht, 2014, [X.]). Aus dieser Bezugnahme könnte zu folgern sein, dass die Vorgaben zur Kreditaufnahme des [X.] aus Art. 109 Abs. 3, Art. 115 [X.] den Grundsätzen der Jährli[X.]hkeit, Jährigkeit und Fälligkeit folgen müssen.

(2) Ebenso bedarf es im Verfahren über die Hauptsa[X.]he einer Klärung, ob die Grundsätze der Jährli[X.]hkeit, Jährigkeit und Fälligkeit au[X.]h für die Ausnahmeregelung na[X.]h Art. 109 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] für Naturkatastrophen und außergewöhnli[X.]he Notsituationen gelten. Zwar re[X.]htfertigen diese Normen gerade die Übers[X.]hreitung der Obergrenze der jährli[X.]hen Nettokreditaufnahme. In ihrem auf die Dur[X.]hbre[X.]hung der regulären Grenze geri[X.]hteten Ausnahme[X.]harakter könnten die genannten Normen aber denno[X.]h auf das jährli[X.]he Bere[X.]hnungssystem der S[X.]huldenbremse bezogen bleiben.

(3) S[X.]hließli[X.]h wird der [X.] zu beurteilen haben, ob au[X.]h juristis[X.]h unselbständige Sondervermögen als Nebenhaushalte von dem Verbot der Neuvers[X.]huldung na[X.]h Art. 109 Abs. 3 Satz 1, Art. 115 Abs. 2 [X.] umfasst werden und inwieweit in diesem Fall die allgemeinen Anforderungen der Jährli[X.]hkeit, Jährigkeit und Fälligkeit auf sie übertragbar sind.

S[X.]hon der Wortlaut von Art. 109 Abs. 3 Satz 1 [X.] könnte es nahelegen, das Verbot struktureller Neuvers[X.]huldung na[X.]h Art. 109 Abs. 3 Satz 1, Art. 115 Abs. 2 [X.] auf unselbständige Nebenhaushalte zu erstre[X.]ken (vgl. zu Art. 109 Abs. 3 [X.] [X.]. der Landesverfassung von [X.] VerfGH [X.], Urteil vom 1. April 2022 - [X.]/21-, Rn. 97). Denn dana[X.]h sind die "Haushalte von [X.] und Ländern" umfassend dem Staatss[X.]huldenre[X.]ht des Art. 109 Abs. 3 [X.] unterworfen. Ebenso könnte aus teleologis[X.]her Si[X.]ht zu erwägen sein, zur effektiven Begrenzung der Nettoneuvers[X.]huldung unselbständige Nebenhaushalte deshalb mit der S[X.]huldenbremse zu erfassen, um mögli[X.]hem Umgehungspotential zu begegnen.

Dabei wird in Re[X.]hnung zu stellen sein, dass Sondervermögen - trotz der gegen ihre Verwendung vorgebra[X.]hten Einwände insbesondere im Hinbli[X.]k auf die Haushaltsgrundsätze der Einheit und der Vollständigkeit aus Art. 110 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 [X.] (vgl. nur Heintzen, in: von Mün[X.]h/[X.], [X.], 7. Aufl. 2021, [X.], Art. 110 Rn. 14 m.w.N.) - ni[X.]ht per se gegen das Haushaltsverfassungsre[X.]ht des Grundgesetzes verstoßen dürften. Dies zeigt si[X.]h bereits an ihrer Erwähnung in Art. 110 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 [X.], der vorsieht, dass bei ihnen nur die Zuführungen oder die Ablieferungen in den Haushaltsplan einzustellen sind.

(4) Sollten die Prinzipien der Jährli[X.]hkeit, Jährigkeit und Fälligkeit au[X.]h in der hier gegebenen Konstellation gelten, wird zu klären sein, ob deren Einhaltung einer strikten verfassungsgeri[X.]htli[X.]hen Kontrolle unterliegt.

dd) Im Ergebnis ers[X.]heint es jedenfalls ni[X.]ht ausges[X.]hlossen, dass die im Rahmen des angegriffenen Gesetzes vorgenommene Zuführung von [X.]en an den mittlerweile in den [X.] überführten [X.] ni[X.]ht den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Vorgaben an eine [X.]e Kreditaufnahme des [X.] entspri[X.]ht.

(1) Bereits im Gesetzgebungsverfahren wurden im Rahmen der Sa[X.]hverständigenanhörung vor dem [X.] des Deuts[X.]hen [X.]tages verfassungsre[X.]htli[X.]he Bedenken geäußert (vgl. Stenografis[X.]hes Protokoll der 3. Sitzung des [X.]es 20/03, [X.] ff., 22), wennglei[X.]h andere Stimmen das Vorgehen des Gesetzgebers für verfassungsgemäß hielten (vgl. [X.], S[X.]hriftli[X.]he Stellungnahme zum zweiten Na[X.]htragshaushaltsentwurf 2021, [X.]; [X.], S[X.]hriftli[X.]he Stellungnahme zum zweiten Na[X.]htragshaushaltsentwurf 2021, Ziff. 25). Ansatzpunkt der verfassungsre[X.]htli[X.]hen Kritik war - die Frage des Veranlassungszusammenhangs aufnehmend - die Verknüpfung von Klimas[X.]hutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Bewältigung der (wirts[X.]haftli[X.]hen) Folgen der Corona-[X.] (vgl. [X.], S[X.]hriftli[X.]he Stellungnahme zum zweiten Na[X.]htragshaushaltsentwurf 2021, S. 2; S[X.]hriftli[X.]he Stellungnahme des [X.]re[X.]hnungshofes zum zweiten Na[X.]htragshaushaltsentwurf 2021, S. 2 f.). Darüber hinaus wurden Bedenken insbesondere gegen die mangelnde zeitli[X.]he Verknüpfung der [X.]en [X.]en im Haushaltsjahr 2021 mit den vom Gesetzgeber avisierten tatsä[X.]hli[X.]hen Kreditaufnahmen und Ausgaben ab den Haushaltsjahren 2023, 2024 (und später) geäußert (vgl. S[X.]hriftli[X.]he Stellungnahme des [X.]re[X.]hnungshofes zum zweiten Na[X.]htragshaushaltsentwurf 2021, [X.]; [X.], S[X.]hriftli[X.]he Stellungnahme zum zweiten Na[X.]htragshaushaltsentwurf 2021, [X.]). Weitere Kritikpunkte waren die Einführung der neuen Bu[X.]hungssystematik (vgl. [X.], S[X.]hriftli[X.]he Stellungnahme zum zweiten Na[X.]htragshaushaltsentwurf 2021, [X.]; [X.], S[X.]hriftli[X.]he Stellungnahme zum zweiten Na[X.]htragshaushaltsentwurf 2021, [X.]; S[X.]hriftli[X.]he Stellungnahme des [X.]re[X.]hnungshofes zum zweiten Na[X.]htragshaushaltsentwurf 2021, [X.]) und der Ansatz von jeweils ni[X.]ht unerhebli[X.]hen globalen Minderausgaben und globalen Mehrausgaben (vgl. [X.], S[X.]hriftli[X.]he Stellungnahme zum zweiten Na[X.]htragshaushaltsentwurf 2021, [X.]).

(2) Es ist jedenfalls denkbar, dass die Zuführung an den mittlerweile zum [X.] weiterentwi[X.]kelten [X.] den Anforderungen der Art. 109 Abs. 3, Art. 115 Abs. 2 [X.] ni[X.]ht in jeder Hinsi[X.]ht entspri[X.]ht. Dies gilt insbesondere im Hinbli[X.]k auf einen etwaigen Verstoß gegen die der S[X.]huldenbremse mögli[X.]herweise immanenten Verfassungsgebote der Jährli[X.]hkeit und Jährigkeit.

Na[X.]h der Gesamtkonzeption des [X.]haushaltsgesetzes 2021 werden dem unselbständigen Sondervermögen [X.]/[X.] des [X.] [X.]en in Höhe von 60 Milliarden Euro übertragen, die si[X.]h aufgrund der geänderten Bu[X.]hungssystematik auf die Bere[X.]hnung der zulässigen Kreditaufnahme für das [X.] auswirken, während die vom Gesetzgeber zur Krisenbewältigung ins Auge gefassten Maßnahmen, deren Finanzierung die [X.]en dienen sollen, für spätere Haushaltsjahre geplant sind. Erst zu diesem [X.]punkt sollen die [X.]en in Anspru[X.]h genommen werden. Eine tatsä[X.]hli[X.]he Vers[X.]huldung tritt für den [X.] also erst ab dem Haushaltsjahr 2022 und dann womögli[X.]h über die für das jeweilige Haushaltsjahr geltende verfassungsre[X.]htli[X.]he Vers[X.]huldungsgrenze hinaus ein. Dabei werden die jetzt ges[X.]haffenen [X.]en ohne Anre[X.]hnung auf die Vers[X.]huldungsgrenze des dann geltenden Haushaltsjahres eingesetzt, weil die Anre[X.]hnung aufgrund der neuen Bu[X.]hungssystematik bereits mit der Ermä[X.]htigung im Ausnahmejahr 2021, ni[X.]ht aber mit der späteren Kreditaufnahme selbst erfolgen soll.

b) Von verfassungsre[X.]htli[X.]her Bedeutung könnte s[X.]hließli[X.]h au[X.]h sein, dass die Verabs[X.]hiedung des [X.]haushaltsgesetzes 2021 erst im [X.] erfolgte.

aa) Der Haushaltsplan ist aufgrund des Gebots der Vorherigkeit gemäß Art. 110 Abs. 2 [X.] grundsätzli[X.]h vor Beginn des Re[X.]hnungsjahres dur[X.]h das Haushaltsgesetz festzustellen. Dieses Gebot dient der wirksamen Ausgestaltung des parlamentaris[X.]hen Budgetre[X.]hts, "zielt auf die Si[X.]herung der Budgethoheit des [X.] in zeitli[X.]her Hinsi[X.]ht und will insbesondere die Leitungsfunktion des Haushalts für das gesamte Haushaltsjahr gewährleisten" (vgl. [X.] 119, 96 <120>).

Ob darüber hinaus Art. 110 Abs. 2 [X.] ein Verfassungsgebot re[X.]htzeitiger, ni[X.]ht willkürli[X.]h verzögerter Korrektur oder Anpassung ursprüngli[X.]h oder na[X.]hträgli[X.]h realitätsfremder Haushaltsansätze au[X.]h für Na[X.]htragshaushalte entnommen werden kann, die [X.] erst während des laufenden Haushaltsjahres eingebra[X.]ht werden können, hat der [X.] bisher offen gelassen (vgl. [X.] 119, 96 <122 ff.>). Im Hinbli[X.]k auf den S[X.]hutzzwe[X.]k des [X.], das im Zusammenspiel mit den Grundsätzen der Vollständigkeit und Wahrheit des Haushalts auf die Gewährleistung der Lenkungs- und Kontrollfunktionen des [X.] und damit auf die Wirksamkeit der Budgethoheit des [X.] zielt, ist jedo[X.]h eine entspre[X.]hende Anwendung auf die Einbringung eines Na[X.]htragshaushalts ni[X.]ht von vornherein ausges[X.]hlossen.

[X.]) Es ist vor diesem Hintergrund jedenfalls ni[X.]ht von der Hand zu weisen, dass die Verabs[X.]hiedung des [X.]haushaltsgesetzes für das [X.] na[X.]h Ablauf des Haushaltsjahres 2021 - das Gesetz wurde vom Deuts[X.]hen [X.]tag am 27. Januar 2022 bes[X.]hlossen und am 25. Februar 2022 im [X.]gesetzblatt veröffentli[X.]ht - gegen den verfassungsre[X.]htli[X.]h in Art. 110 Abs. 2 Satz 1 [X.] wurzelnden [X.] verstoßen könnte.

2. Die Notwendigkeit einer summaris[X.]hen Prüfung besteht ni[X.]ht. Der vorliegende Fall ist den anerkannten [X.]en au[X.]h ni[X.]ht hinrei[X.]hend ähnli[X.]h, so dass es bei dem Grundsatz verbleibt, dass die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, außer Betra[X.]ht zu bleiben haben. Der [X.] sieht au[X.]h in Anbetra[X.]ht der hiesigen Fallgestaltung keinen Anlass, von seiner insoweit bestehenden Re[X.]htspre[X.]hung abzuwei[X.]hen oder diese zu erweitern.

a) Bei dem angegriffenen Na[X.]htragshaushaltsgesetz handelt es si[X.]h insbesondere ni[X.]ht um ein Zustimmungsgesetz zu einem völkerre[X.]htli[X.]hen Vertrag oder um ein ähnli[X.]hes Gesetz wie ein Ratifizierungsgesetz zum Eigenmittelbes[X.]hluss der [X.] na[X.]h Art. 311 Abs. 3 AEUV. Die bei sol[X.]hen Gesetzen typis[X.]herweise eintretenden äußeren Bindungswirkungen im völker- oder unionsre[X.]htli[X.]hen Verkehr bestehen im Fall des [X.] ni[X.]ht.

b) Die Notwendigkeit einer summaris[X.]hen Prüfung ergibt si[X.]h entgegen der Auffassung der Antragsteller au[X.]h ni[X.]ht daraus, dass im Falle einer im Hauptsa[X.]heverfahren festgestellten Ni[X.]htigkeit des angegriffenen Gesetzes für zwis[X.]henzeitli[X.]h auf seiner Grundlage getätigte ausgabenwirksame Maßnahmen eine Ents[X.]heidung des [X.] fehlte. Eine summaris[X.]he Prüfung der Erfolgsaussi[X.]ht im Hauptsa[X.]heverfahren kann allenfalls angezeigt sein, wenn die Verletzung von Art. 79 Abs. 3 [X.] dur[X.]h die angegriffene Maßnahme selbst droht und au[X.]h im Falle ihrer Ni[X.]htigkeit - wie beim Eintritt einer völkerre[X.]htli[X.]hen oder unionsre[X.]htli[X.]hen Bindung - ni[X.]ht vollständig beseitigt werden könnte. Weder das eine no[X.]h das andere ist hier der Fall.

[X.]) Zum einen liegt eine Art. 79 Abs. 3 [X.] tangierende Gefährdung der Budgethoheit des [X.] ni[X.]ht s[X.]hon dann vor, wenn dieses beim Erlass des [X.] verfassungsre[X.]htli[X.]he Vorgaben außer A[X.]ht lässt. Zum anderen s[X.]hafft der [X.] dur[X.]h Haushaltsgesetz und Haushaltsplan nur eine Art staatli[X.]her Binnenre[X.]htsordnung, die auf den organs[X.]haftli[X.]hen Re[X.]htskreis bes[X.]hränkt ist (vgl. [X.] 79, 311 <327>). Die dahinterstehenden politis[X.]hen Ents[X.]heidungen des Gesetzgebers sind - an[X.] als in Fällen, in denen etwa Ermä[X.]htigungen zu einer Übertragung haushaltsrelevanter Ents[X.]heidungen auf fremde Akteure erteilt werden - ni[X.]ht irreversibel, denn eine Korrektur dur[X.]h den Gesetzgeber bleibt jederzeit mögli[X.]h. Es wäre deshalb au[X.]h Aufgabe des [X.], die Folgen einer etwaigen Ni[X.]htigkeit des angegriffenen [X.] zu bewältigen und daraus die nötigen Konsequenzen für die dann laufende Haushaltsplanung zu ziehen. Etwaige faktis[X.]he Bindungswirkungen betreffen im Berei[X.]h der [X.] allenfalls das Verhältnis zwis[X.]hen früherem und späterem Haushaltsgesetzgeber. Dieser Zusammenhang ist demokratis[X.]her [X.] immanent und re[X.]htfertigt keine Abwei[X.]hung vom herkömmli[X.]hen Prüfungsmaßstab. Im Erlass eines [X.] ist ni[X.]ht Preisgabe, sondern Ausdru[X.]k und Wahrnehmung parlamentaris[X.]her Budgethoheit zu sehen. Für einen S[X.]hutz des Haushaltsgesetzgebers vor si[X.]h selbst dur[X.]h die zwingende Vornahme einer summaris[X.]hen Prüfung im Verfahren na[X.]h § 32 Abs. 1 [X.] besteht keine Notwendigkeit.

3. Die dana[X.]h anzustellende Folgenabwägung ergibt, dass die Na[X.]hteile, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Normenkontrollantrag in der Hauptsa[X.]he der Erfolg aber zu versagen wäre (a), die Na[X.]hteile, die zu befür[X.]hten sind, wenn der Erlass einer einstweiligen Anordnung unterbliebe, der Normenkontrollantrag in der Hauptsa[X.]he jedo[X.]h Erfolg hätte (b), erhebli[X.]h überwiegen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war mithin abzulehnen ([X.]).

a) [X.] die beantragte einstweilige Anordnung, käme dies faktis[X.]h einer Außervollzugsetzung des angegriffenen Gesetzes glei[X.]h.

aa) Zwar haben die Antragsteller ausdrü[X.]kli[X.]h ni[X.]ht die Außervollzugsetzung des Gesetzes beantragt, sondern begehren eine Anordnung mit dem Inhalt, dass die dur[X.]h das [X.] aufgesto[X.]kte Rü[X.]klage des Sondervermögens [X.] bis zu einer Ents[X.]heidung in der Hauptsa[X.]he nur in Anspru[X.]h genommen werden darf, "wenn und soweit der [X.] entspre[X.]hende Ausgaben zur Finanzierung einer Zuführung zum Sondervermögen im [X.]haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 bes[X.]hließt". Dahinter steht die Erwägung, dass dur[X.]h die Inanspru[X.]hnahme der aufgesto[X.]kten Rü[X.]klage bei einem (erneuten) Bes[X.]hluss des Deuts[X.]hen [X.]tages, dur[X.]h wel[X.]hen dem [X.] Haushaltsmittel in Höhe der beabsi[X.]htigten Inanspru[X.]hnahme zugeführt würden, weniger intensiv in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers eingegriffen würde. Eine sol[X.]he Anordnung hätte aber zur Folge, dass die ursprüngli[X.]h im Rahmen des angefo[X.]htenen Gesetzes für 2021 erfolgte Zuführung von [X.]en in Höhe von 60 Milliarden Euro glei[X.]hsam unangetastet bleiben müssten. Wirksame Ausgaben und Verpfli[X.]htungen könnte der [X.] nur eingehen, soweit ihm der [X.] im [X.] erneut Haushaltsmittel oder [X.]en zur Verfügung stellte. [X.] die einstweilige Anordnung, so hätte die ursprüngli[X.]he gesetzli[X.]he Zuführung damit jedenfalls vorläufig keine realisierbare Aufsto[X.]kung des [X.] bewirkt. Der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung käme deshalb der (faktis[X.]hen) Außervollzugsetzung des [X.]haushaltsgesetzes 2021 glei[X.]h.

[X.]) Hinzu kommt, dass ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h ist, mit wel[X.]hen Haushaltsmitteln aus dem laufenden [X.]haushalt 2022 der [X.]tag eine (erneute) Zuführung an den [X.] bestreiten könnte. Eine Aufsto[X.]kung der Mittel des [X.] im Rahmen eines [X.] für das [X.] wäre erwartbar nur unter Aufnahme zusätzli[X.]her Kredite mögli[X.]h. Diese Kredite unterlägen wiederum den Grenzen zulässiger Neuvers[X.]huldung aus Art. 115 Abs. 2 [X.].

[X.]) Ein Rü[X.]kgriff auf Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.], um dadur[X.]h erneut eine Zuführung von [X.]en in Höhe von bis zu 60 Milliarden Euro an den [X.] zu ermögli[X.]hen, wäre ni[X.]ht frei von verfassungsre[X.]htli[X.]hen Bedenken. Denn diese erneute Zuführung diente ni[X.]ht der Krisenbewältigung im eigentli[X.]hen Sinne, sondern der "Absi[X.]herung" der bereits zur Krisenbewältigung dur[X.]h das angegriffene Gesetz bereitgestellten [X.]en. Damit würde der [X.]tag - wollte er an der Zielsetzung des [X.]haushaltsgesetzes 2021 na[X.]h Erlass der einstweiligen Anordnung festhalten - dazu veranlasst, den Ausnahmeme[X.]hanismus aus Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] erneut zu aktivieren, um die Kreditaufnahme "doppelt" und insbesondere für denselben Zwe[X.]k zu ermögli[X.]hen.

dd) Etwas anderes folgt ni[X.]ht daraus, dass eine Notlagensituation vom Deuts[X.]hen [X.]tag am 3. Juni 2022 (vgl. BTDru[X.]ks 20/2036, [X.]) für das Haushaltsjahr 2022 bereits bes[X.]hlossen wurde. Vielmehr stellen si[X.]h in diesem Zusammenhang dieselben verfassungsre[X.]htli[X.]hen Fragen (vgl. oben Rn. 177 ff.). Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] ist zu entnehmen, dass eine Neuvers[X.]huldung nur insoweit erlaubt ist, als die Aufwendungen für die Bewältigung und Überwindung der jeweils in Rede stehenden tatbestandli[X.]hen Naturkatastrophe oder anderen außergewöhnli[X.]hen Notsituation die staatli[X.]he Finanzlage erhebli[X.]h beeinträ[X.]htigen (vgl. oben Rn. 184). Offen ist insbesondere, ob eine unter Inanspru[X.]hnahme von Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] erfolgende Neuvers[X.]huldung in einem Verursa[X.]hungszusammenhang mit der Notsituation stehen muss (vgl. oben Rn. 188 ff.). Dies wäre für eine erneute - jedenfalls vorläufig bis zu einer Ents[X.]heidung in der Hauptsa[X.]he bestehende - [X.] in Höhe von 60 Milliarden Euro, die allein zur Absi[X.]herung der bereits erfolgten Zuführung an den [X.] dienen soll, allenfalls mittelbar der Fall. Damit könnte die Situation eintreten, dass etwaige im [X.] auf Grundlage der angestrebten einstweiligen Anordnung ergehenden Ents[X.]hließungen des [X.]tages der Verfassungslage ferner stünden als die Bestimmungen des zur Überprüfung gestellten Gesetzes.

ee) Bei Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung stünden der [X.]regierung die vom [X.]tag mit dem [X.]haushalt 2021 zur Überwindung der Corona-[X.] bereit gestellten Mittel in Höhe von 60 Milliarden Euro im [X.] ni[X.]ht (mehr) zur Verfügung. Wie si[X.]h mit Bli[X.]k auf § 2a [X.]G (vgl. oben Rn. 29) - aber au[X.]h in Ansehung der Stellungnahme der [X.]regierung - ergibt, zöge dies erhebli[X.]he Folgen für die von ihr geplanten kurz- und mittelfristigen Programme und Maßnahmen na[X.]h si[X.]h.

(1) Die [X.]regierung beabsi[X.]htigt, hierdur[X.]h insbesondere Planungssi[X.]herheit für private Investitionen zu gewährleisten, die von der re[X.]htssi[X.]heren Verfügbarkeit öffentli[X.]her Fördergelder abhingen. Diese Re[X.]htssi[X.]herheit fiele bei Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung weg, mit entspre[X.]henden Folgen für das Ausbleiben privater Investitionen.

(2) Ohne die hier zur Überprüfung gestellte Zuweisung in Höhe von 60 Milliarden Euro müsste die Finanzplanung für den [X.] überarbeitet werden, was die Verhängung entspre[X.]hender Haushaltssperren dur[X.]h das [X.]ministerium der Finanzen na[X.]h si[X.]h ziehen könnte. Als Folge stünden erhebli[X.]h weniger Haushaltsmittel zur Verfügung. Hiervon betroffen wären die Förderprogramme [X.] und Umweltbonus. Die Mittel für diese Programme stünden - au[X.]h vorläufig - ni[X.]ht zur Verfügung. Es ers[X.]heint jedenfalls unklar, ob andere Programme - zumindest bis zu einer Ents[X.]heidung im Hauptsa[X.]heverfahren - zugunsten der Förderprogramme [X.] und Umweltbonus eingestellt oder reduziert würden. Ein Ausfall der Programme hätte für die Baubran[X.]he und für die Automobilindustrie na[X.]h Eins[X.]hätzung der [X.]regierung erhebli[X.]he Folgen. Davon betroffen wären zudem alle Haushalte, die eine Sanierung in Aussi[X.]ht auf eine Förderung dur[X.]h das Programm [X.] in Auftrag gegeben haben oder planen, und alle potentiellen Käufer von Fahrzeugen mit alternativer Antriebste[X.]hnik.

(3) Na[X.]h ni[X.]ht zu widerlegender Eins[X.]hätzung der [X.]regierung dürfte darüber hinaus das Programm "Dekarbonisierung der Industrie" in seiner Umsetzbarkeit gefährdet sein. In dessen Rahmen sollen Projekte zur Vermeidung prozessbedingter Emissionen in der energieintensiven Industrie gefördert werden. Diese umfassen die Fors[X.]hung und Entwi[X.]klung, die Erprobung in Versu[X.]hs- und Pilotanlagen sowie die Investitionen in Anlagen, die einen Beitrag zur [X.] in der Industrie leisten. Investitionen könnten hierdur[X.]h nur verzögert angestoßen werden oder ganz ausfallen, was einen Wettbewerbsna[X.]hteil der Industrie mit si[X.]h bringen könnte.

(4) Zudem wird die sogenannte EEG-Umlage seit dem 1. Juli 2022 mittels der Zuführungen des [X.]haushaltsgesetzes 2021 aus dem [X.] finanziert. Mit der Abs[X.]haffung der EEG-Umlage war eine relative Strompreissenkung für die Verbrau[X.]her und Unternehmen verbunden. Seither trägt der [X.] die entspre[X.]henden Kosten von insgesamt 6,6 Milliarden Euro. [X.] diese Mittel in Folge der einstweiligen Anordnung ni[X.]ht mehr zur Verfügung, wäre dies - würde die Abs[X.]haffung der Umlage infolgedessen rü[X.]kgängig gema[X.]ht - mit einer Strompreiserhöhung und damit einer erhebli[X.]hen Mehrbelastung für Verbrau[X.]her und Unternehmen verbunden. Damit fielen wiederum Mittel für Investitionen und die Stimulation der Na[X.]hfrage privater Haushalte weg.

(5) Die - au[X.]h nur vorübergehende - Einengung des finanziellen Spielraums des Sondervermögens brä[X.]hte in Folge der Neustrukturierung Kürzungen und Strei[X.]hungen von anderen Programmen innerhalb des [X.] mit si[X.]h, was ein Verfehlen von [X.] na[X.]h si[X.]h ziehen könnte. Wegen der Verpfli[X.]htungen aus dem Klimas[X.]hutzgesetz müsste hier über alternative Programme na[X.]hgesteuert werden, was neuerli[X.]he [X.] mit si[X.]h bringen könnte. Würden die [X.] verfehlt, müssten entspre[X.]hende Emissionszertifikate bei anderen [X.] angekauft werden, was ebenfalls [X.] na[X.]h si[X.]h zöge.

ff) Zu einem anderen Ergebnis gelangte man au[X.]h dann ni[X.]ht, wenn - anstelle der von den Antragstellern konkret beantragten Anordnung - im Wege der einstweiligen Anordnung die förmli[X.]he Außervollzugsetzung des [X.]haushaltsgesetzes 2021, soweit damit die erhöhte Rü[X.]klage des Sondervermögens [X.] ges[X.]haffen worden ist, angeordnet würde. Das [X.]verfassungsgeri[X.]ht ist bei seiner Ents[X.]heidung na[X.]h § 32 Abs. 1 [X.] ni[X.]ht an den Antrag gebunden (vgl. [X.] 85, 167 <172>; [X.], in: S[X.]hmidt-Bleibtreu/[X.]/ [X.], [X.], § 32 Rn. 115, 158 ; [X.], in: [X.]/ [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl. 2022, § 32 Rn. 56). Dafür spri[X.]ht insbesondere die Tatsa[X.]he, dass bei einem anhängigen Hauptsa[X.]heverfahren gar kein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderli[X.]h ist, sondern eine sol[X.]he von Amts wegen erlassen werden kann (vgl. [X.] 46, 337 <338>). Überdies kann das [X.]verfassungsgeri[X.]ht gehalten sein, si[X.]h bei mehreren in Betra[X.]ht kommenden Inhalten einer einstweiligen Anordnung für die Maßnahme zu ents[X.]heiden, wel[X.]he si[X.]h im Rahmen der Folgenbewertung am wenigsten na[X.]hteilig auswirkt ([X.], in: S[X.]hmidt-Bleibtreu/[X.]/[X.], [X.], § 32 Rn. 115 , unter Hinweis auf [X.] 81, 53 <57>).

Zwar führte eine förmli[X.]he Außervollzugsetzung des [X.]haushaltsgesetzes 2021 dazu, dass dem Haushaltsgesetzgeber des Jahres 2022 aus verfassungsre[X.]htli[X.]her Si[X.]ht andere Handlungsmögli[X.]hkeiten zur Verfügung stehen könnten, als dies bei Erlass der beantragten Anordnung der Fall wäre. So hätte die förmli[X.]he Außervollzugsetzung des [X.]haushaltsgesetzes 2021 zur Folge, dass die darin enthaltene Verstärkung der Rü[X.]klage des Sondervermögens [X.] für die Dauer der einstweiligen Anordnung re[X.]htli[X.]h wirkungslos wäre. Stattete der [X.] in diesem Fall in einem Na[X.]htragshaushaltsgesetz zum Haushalt 2022 die Rü[X.]klage des [X.] unter erneuter Inanspru[X.]hnahme von Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] mit den bereits dur[X.]h das [X.] bereitgestellten - aber vorläufig außer Vollzug gesetzten - [X.]en aus, so läge darin - an[X.] als in der Konstellation der von den Antragstellern ausdrü[X.]kli[X.]h beantragten Anordnung - keine "doppelte" Ermögli[X.]hung einer Kreditaufnahme für denselben Zwe[X.]k.

Es bliebe jedo[X.]h im Fall einer förmli[X.]hen Außervollzugsetzung des [X.]haushaltsgesetzes 2021 dabei, dass mit ihr ein erhebli[X.]her Eingriff in den Gestaltungsspielraum des Haushaltsgesetzgebers verbunden wäre. Er könnte au[X.]h bei Eingreifen des Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] von dieser Ausnahme re[X.]htli[X.]h und politis[X.]h nur begrenzt Gebrau[X.]h ma[X.]hen. Wollte er [X.]en, wel[X.]he dur[X.]h das [X.] vorgesehen und im Fall einer Außervollzugsetzung desselben vorläufig wirkungslos wären, dur[X.]h neue [X.]en ersetzen, um die oben bes[X.]hriebenen Programme und Investitionen abzusi[X.]hern, so stellten si[X.]h zudem in erhebli[X.]hem Umfang Fragen der haushaltspolitis[X.]hen Priorisierung für das Haushaltsjahr 2022 neu. Die bereits getroffenen Priorisierungsents[X.]heidungen des [X.] wären mit dem zusätzli[X.]hen Bedarf, der auf die Ersetzung der außer Vollzug gesetzten [X.]en entfiele, neu abzuwägen und gegebenenfalls zu korrigieren, worin ein gewi[X.]htiger Eingriff in den Gestaltungsspielraum des [X.] läge.

b) [X.] die einstweilige Anordnung ni[X.]ht, erwiesen si[X.]h die Regeln des [X.]haushaltsgesetzes 2021 aber später als verfassungswidrig, könnten die bis zu einer Ents[X.]heidung in der Hauptsa[X.]he ni[X.]ht in Anspru[X.]h genommenen [X.]en zurü[X.]kgenommen werden oder dur[X.]h - gegebenenfalls kreditfinanzierte - Zuweisungen aus dem [X.]haushalt ersetzt werden.

Es bestünde allerdings die Gefahr, dass zwis[X.]henzeitli[X.]h unter Inanspru[X.]hnahme der dann verfassungswidrig erhöhten Rü[X.]klage des [X.] Kredite im Umfang von bis zu 60 Milliarden Euro aufgenommen oder jedenfalls entspre[X.]hende Verpfli[X.]htungsermä[X.]htigungen ausgebra[X.]ht würden. Diese Gefahr ers[X.]heint au[X.]h ni[X.]ht ganz fernliegend, weil die bestehende Rü[X.]klage des Sondervermögens [X.] si[X.]h ohne Berü[X.]ksi[X.]htigung des [X.]haushalts 2021 zum Stand 31. Dezember 2021 auf rund 25,4 Milliarden Euro belief und der Wirts[X.]haftsplan des [X.] na[X.]h dem bes[X.]hlossenen [X.]haushalt des Jahres 2022 Verpfli[X.]htungsermä[X.]htigungen in Höhe von insgesamt 67,4 Milliarden Euro vorsieht (vgl. BTDru[X.]ks 20/1000, Anlage Einzelplan 60, [X.]6). Der [X.]haushalt würde im Umfang von maximal 60 Milliarden Euro aufgrund einer verfassungswidrigen Zuführung belastet, jedenfalls soweit die übrigen Mittel des Sondervermögens [X.] ni[X.]ht ausrei[X.]hten, um sämtli[X.]hen bis dahin bereits verbindli[X.]h eingegangenen Verpfli[X.]htungen und Verpfli[X.]htungsermä[X.]htigungen na[X.]hzukommen. Künftige [X.]tage verlören entgegen der Zielsetzung der Art. 109 Abs. 3 und Art. 115 Abs. 2 [X.] dadur[X.]h zudem in Höhe der dur[X.]h die Kreditaufnahme ausgelösten Belastungen den zur Bewältigung dann anstehender Probleme benötigten Handlungsspielraum.

[X.]) Müssen die für eine vorläufige Regelung spre[X.]henden Gründe s[X.]hon im Regelfall so s[X.]hwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar ma[X.]hen, so müssen sie, wird die Außervollzugsetzung eines Gesetzes begehrt, darüber hinaus besonderes Gewi[X.]ht haben (vgl. [X.] 104, 23 <27 f.>; 117, 126 <135>; 122, 342 <361 f.>; 157, 332 <374 Rn. 67> - [X.] - [X.]). Insoweit ist von ents[X.]heidender Bedeutung, ob die Na[X.]hteile irreversibel oder nur sehr ers[X.]hwert revidierbar sind, um das [X.] dur[X.]hs[X.]hlagen zu lassen (vgl. [X.] 91, 70 <76 f.>; 118, 111 <123>; 140, 211 <219 Rn. 13>; 157, 332 <374 Rn. 67> - [X.] - [X.]).

Vor dem Hintergrund dieser Maßstäbe führt die Folgenabwägung zu dem Ergebnis, dass die Na[X.]hteile bei Erlass einer einstweiligen Anordnung und späterem Misserfolg des Antrags die Na[X.]hteile überwiegen, die bei einem Unterlassen der einstweiligen Anordnung und späterem Erfolg des Antrags in der Hauptsa[X.]he einträten.

Im Falle des [X.] bestünden zwar - verfassungswidrig zustande gekommene - Verpfli[X.]htungen des [X.]haushalts in Höhe von bis zu maximal 60 Milliarden Euro. Glei[X.]hwohl ist derzeit davon auszugehen, dass die [X.]en bis zur Ents[X.]heidung in der Hauptsa[X.]he ni[X.]ht in voller Höhe aufgebrau[X.]ht sein werden. Im Übrigen stehen dem Gesetzgeber unters[X.]hiedli[X.]he Mögli[X.]hkeiten der Bewältigung der finanziellen Folgen für den [X.]haushalt zur Verfügung.

Der Erlass der einstweiligen Anordnung kann hingegen zu einer Situation führen, in wel[X.]her die von der [X.]regierung aufgelegten Programme zur Bewältigung der Auswirkungen der Corona-[X.] ni[X.]ht weiter finanziert werden könnten. Damit bestünde die erhebli[X.]he Gefahr, dass der angeführte Zwe[X.]k hinter dem [X.]haushaltsgesetz 2021 - die Überwindung der Corona-[X.] in ökonomis[X.]her Hinsi[X.]ht - jedenfalls mittelfristig ni[X.]ht mehr ohne Weiteres errei[X.]ht werden könnte. Die hiermit verbundenen wirts[X.]haftli[X.]hen Folgen träfen Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen unmittelbar.

Meta

2 BvF 1/22

22.11.2022

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvF

nachgehend BVerfG, 15. November 2023, Az: 2 BvF 1/22, Urteil

Art 109 Abs 3 S 1 GG, Art 109 Abs 3 S 2 GG, Art 110 Abs 1 S 2 GG, Art 110 Abs 2 GG, Art 115 Abs 2 S 6 GG, Art 115 Abs 2 S 7 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 2a EKFG, EKFG-ÄndG 2, HG 2021, Art 1 HNtragsG 2021 2, Art 2 HNtragsG 2021 2

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 22.11.2022, Az. 2 BvF 1/22 (REWIS RS 2022, 7059)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 7059 WM 2023, 25 REWIS RS 2022, 7059

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