Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 15.11.2023, Az. 2 BvF 1/22

2. Senat | REWIS RS 2023, 7481

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Art 1 und Art 2 des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2021 nichtig - Zuführung nicht genutzter Kreditermächtigungen zur Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie in einen "Energie- und Klimafonds" mangels Darlegung eines Veranlassungszusammenhangs zwischen außergewöhnlicher Notlage und Kreditermächtigung verfassungswidrig - zudem Verletzung der Grundsätze der Jährlichkeit, Jährigkeit und Vorherigkeit - Grundsatz der Vorherigkeit gilt grds auch für Nachtragshaushalte


Leitsatz

1. a) Über den Wortlaut von Art. 109 Abs. 3 Satz 2 und Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG hinaus ist ein sachlicher Veranlassungszusammenhang zwischen der Naturkatastrophe oder außergewöhnlichen Notsituation und der Überschreitung der Kreditobergrenzen erforderlich. Bei dessen Beurteilung kommt dem Gesetzgeber ein Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zu.

b) Diesem Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum korrespondiert eine Darlegungslast im Gesetzgebungsverfahren.

2. a) Die Geltung der Grundsätze der Jährlichkeit, Jährigkeit und Fälligkeit im Staatsschuldenrecht erstreckt sich auf die Ausnahmeregelung des Art. 109 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG für Naturkatastrophen und außergewöhnliche Notsituationen.

b) Sie können nicht dadurch außer Kraft gesetzt werden, dass der Haushaltsgesetzgeber eine Gestaltungsform wählt, bei der Kreditermächtigungen für ein juristisch unselbständiges Sondervermögen nutzbar gemacht werden.

3. Das Gebot der Vorherigkeit ist grundsätzlich auch bei der Aufstellung von Nachtragshaushalten zu beachten. Ein Nachtragsentwurf ist demnach bis zum Jahresende parlamentarisch zu beschließen.

Tenor

Artikel 1 und Artikel 2 des Gesetzes über die Feststellung eines [X.] zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 ([X.]) vom 18. Februar 2022 ([X.]) sind mit Artikel 109 Absatz 3, Artikel 110 Absatz 2 Satz 1 sowie Artikel 115 Absatz 2 Grundgesetz unvereinbar und nichtig.

Entscheidungsgründe

1

Das abstrakte Normenkontrollverfahren ri[X.]htet si[X.]h gegen die rü[X.]kwirkende Änderung des [X.] 2021 und des [X.]haushaltsplans 2021 na[X.]h Ablauf des Haushaltsjahres 2021 dur[X.]h das [X.] vom 18. Februar 2022 ([X.] 194).

2

1. Zahlrei[X.]he Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-[X.] und zur Milderung ihrer Folgen seit dem Frühjahr des Jahres 2020 bra[X.]hten erhebli[X.]he Belastungen für den Staatshaushalt mit si[X.]h.

3

a) Ursprüngli[X.]h hatte das Gesetz über die Feststellung des [X.]haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2020 (Haushaltsgesetz 2020) vom 21. Dezember 2019 ([X.] 2890) no[X.]h keine Nettokreditaufnahme vorgesehen.

4

b) In Reaktion auf die einsetzende Corona-[X.] stellte der [X.] am 25. März 2020 erstmals das Bestehen einer außergewöhnli[X.]hen Notsituation gemäß Art. 115 Abs. 2 Satz 6 und 7 [X.] fest (vgl. BTDru[X.]ks 19/18108 [X.]. BTDru[X.]ks 19/18131).

5

[X.]) In der Folge wurden Kreditaufnahmen des [X.] dur[X.]h das Na[X.]htragshaushaltsgesetz 2020 vom 27. März 2020 ([X.] 556) und das [X.] vom 14. Juli 2020 ([X.] 1669) ermögli[X.]ht. Für das Haushaltsjahr 2020 wurde der [X.] hierdur[X.]h zu einer Nettokreditaufnahme in Höhe von insgesamt etwa 218 Milliarden Euro ermä[X.]htigt.

6

d) Die Feststellung einer außergewöhnli[X.]hen Notsituation wurde mit Bes[X.]hlüssen des Deuts[X.]hen [X.]tages vom 2. Juli 2020 (vgl. BTDru[X.]ks 19/20128 [X.]. BTDru[X.]ks 19/20716) und vom 8. Dezember 2020 (vgl. BTDru[X.]ks 19/22887 [X.]. BTDru[X.]ks 19/24940) bestätigt und angepasst.

7

2. Der [X.]haushalt 2021 sah ursprüngli[X.]h [X.] in Höhe von etwa 180 Milliarden Euro vor (vgl. Gesetz über die Feststellung des [X.]haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2021 vom 21. Dezember 2020, [X.] 3208).

8

a) Mit dem Na[X.]htragshaushaltsgesetz 2021 wurden die [X.] für das Haushaltsjahr 2021 um weitere 60 Milliarden Euro auf insgesamt 240.175.714.000 Euro aufgesto[X.]kt (Gesetz über die Feststellung eines Na[X.]htrags zum [X.]haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 vom 3. Juni 2021, [X.] 1410). Ermögli[X.]ht wurde diese Erhöhung dur[X.]h einen weiteren Bes[X.]hluss des Deuts[X.]hen [X.]tages gemäß Art. 115 Abs. 2 Satz 6 und 7 [X.] vom 23. April 2021 (vgl. BTDru[X.]ks 19/28464 [X.]. BTDru[X.]ks 19/28740).

9

b) Im Verlauf des Haushaltsjahres 2021 zeigte si[X.]h, dass die im Na[X.]htragshaushaltsgesetz vorgesehenen Aufsto[X.]kungen ni[X.]ht benötigt wurden. Vor diesem Hintergrund kam im politis[X.]hen Raum die Vorstellung auf, die mit dem Na[X.]htragshaushaltsgesetz 2021 eingeräumten [X.] in der vollen Höhe von 60 Milliarden Euro dur[X.]h eine Zuführung an den "Energie- und Klimafonds" (na[X.]hfolgend: [X.]), ein unselbständiges Sondervermögen des [X.] (vgl. Gesetz zur Erri[X.]htung eines Sondervermögens "Energie- und Klimafonds" <[X.]G> vom 8. Dezember 2010, [X.] 1807), nutzbar zu ma[X.]hen.

3. Aufgrund von Art. 1 des Gesetzes über die Feststellung eines [X.] zum [X.]haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 vom 18. Februar 2022 ([X.], [X.] 194) wurden das Gesamtvolumen des [X.]haushalts 2021 von 547.725.714.000 auf 572.725.714.000 Euro und das Volumen des [X.] von [X.] auf 102.694.600.000 Euro erhöht. Insoweit wurde der [X.]haushaltsplan 2021 entspre[X.]hend angepasst. Na[X.]h Art. 2 des Gesetzes trat die Änderung mit Wirkung vom 1. Januar 2021 und damit rü[X.]kwirkend in [X.].

Im [X.]haushalt wurden eine globale Mehreinnahme in Höhe von 25 Milliarden Euro und eine globale Minderausgabe in Höhe von 35 Milliarden Euro angesetzt (Einzelplan 60 Kapitel 6002).

Die auf der Basis des ersten [X.] vom 3. Juni 2021 bestehende Ermä[X.]htigung zur Nettokreditaufnahme in Höhe von 240.175.714.000 Euro blieb dur[X.]h das Gesetz unverändert.

4. Das [X.] hat folgenden Wortlaut:

Artikel 1

Das Haushaltsgesetz 2021 vom 21. Dezember 2020 ([X.]), das dur[X.]h Artikel 1 des [X.] ([X.] I S. 1410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "547 725 714 000" dur[X.]h die Angabe "572 725 714 000" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Angabe "42 694 600 000" dur[X.]h die Angabe "102 694 600 000" ersetzt.

2. Der [X.]haushaltsplan 2021 wird na[X.]h Maßgabe des diesem Gesetz als Anlage beigefügten Na[X.]htrags geändert.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in [X.].

a) In ihrem Gesetzentwurf vom 13. Dezember 2021 verweist die [X.]regierung darauf, dass zur Abmilderung der [X.] und wirts[X.]haftli[X.]hen Folgen der [X.] und angesi[X.]hts des massiven wirts[X.]haftli[X.]hen Einbru[X.]hs im [X.] weiterhin umfangrei[X.]he angebots- und na[X.]hfrageseitige Maßnahmen notwendig seien, um die [X.] Volkswirts[X.]haft wieder auf einen langfristig na[X.]hhaltigen Wa[X.]hstumspfad führen zu können (vgl. BTDru[X.]ks 20/300, S. 4 f.). Dabei bedürfe es erhebli[X.]her zukunftsgeri[X.]hteter Impulse "zum Beispiel für den Klimas[X.]hutz". Ein wesentli[X.]hes Element zur Bewältigung der [X.] seien konjunkturunterstützende erhöhte staatli[X.]he Investitionen sowie die Förderung privatwirts[X.]haftli[X.]her Investitionen. Eine verlässli[X.]he staatli[X.]he Finanzierung und eine Förderung privatwirts[X.]haftli[X.]her Ausgaben für bedeutende Zukunfts- und Transformationsaufgaben etwa in den Berei[X.]hen Klimas[X.]hutz und Digitalisierung seien unter den besonderen Bedingungen der [X.]bewältigung eine wesentli[X.]he Voraussetzung, um die Folgen der Krise s[X.]hnell zu überwinden, die Wettbewerbsfähigkeit der Volkswirts[X.]haft zu si[X.]hern und damit das wirts[X.]haftli[X.]he Wa[X.]hstum anzuregen und na[X.]hhaltig zu stärken. Viele diesbezügli[X.]he Investitionen seien unter dem Einfluss der [X.] ni[X.]ht erfolgt. Deshalb bedürfe es einer weiteren Steigerung öffentli[X.]her Investitionen, um gezielt private Investitionen in Zukunftsberei[X.]hen zu aktivieren und einen entspre[X.]henden Na[X.]hholprozess anzustoßen.

Gemäß der Herbstprojektion der [X.]regierung zur gesamtwirts[X.]haftli[X.]hen Entwi[X.]klung falle das Wa[X.]hstum im [X.] aufgrund bestehender Lieferengpässe geringer aus als im Frühjahr erwartet. Eine erneut steigende Infektionsdynamik und die Unsi[X.]herheiten über eine neu aufgetretene Virusvariante stellten zudem ein hohes Risiko für die weitere Entwi[X.]klung dar. Dem Klimas[X.]hutz und dem Ausstieg aus der Nutzung fossiler Energiequellen komme zur na[X.]hhaltigen Stärkung der Volkswirts[X.]haft auf ihrem Weg aus der [X.] eine besondere Qualität zu. Das [X.]verfassungsgeri[X.]ht habe diesbezügli[X.]h eine explizite verfassungsre[X.]htli[X.]he S[X.]hutzpfli[X.]ht des Staates festgestellt.

Mit dem [X.]haushaltsgesetz 2021 würden dem [X.] in Anknüpfung an die bereits im [X.] in Zusammenhang mit dem Konjunktur- und Zukunftspaket erfolgte und zur [X.]bewältigung gewährte Zuweisung erneut zusätzli[X.]he Mittel in Höhe von 60 Milliarden Euro zugeführt. Diese Zuweisung an den [X.] sei angesi[X.]hts si[X.]h im [X.] abzei[X.]hnender Mehreinnahmen und Minderausgaben mögli[X.]h und erforderli[X.]h, um na[X.]hhaltige Finanzierungsmögli[X.]hkeiten zur "Überwindung des Klimawandels bzw. zur Transformation der [X.]n Volkswirts[X.]haft im Rahmen der Bewältigung der Folgen der Corona-[X.]" zu s[X.]haffen. Die [X.]regierung beabsi[X.]htige, den Energie- und Klimafonds zu einem Klima- und Transformationsfonds ([X.]) weiterzuentwi[X.]keln.

Die Ermä[X.]htigung zur Nettokreditaufnahme werde hierdur[X.]h ni[X.]ht erhöht. Die Kreditaufnahme selbst werde - im Unters[X.]hied zum bisher bes[X.]hlossenen [X.]haushalt - erst in den Folgejahren kassenwirksam werden, wenn der zukünftige [X.] die mit dem zweiten Na[X.]htragshaushalt 2021 zusätzli[X.]h erhaltenen Mittel einsetze.

Zwar stelle si[X.]h der [X.] des Jahres 2021 besser dar, als es ursprüngli[X.]h bei der Verabs[X.]hiedung des [X.] 2021 vom 3. Juni 2021 zu erwarten gewesen sei. Glei[X.]hwohl könnten die in der aktuellen Krisensituation erforderli[X.]hen Ausgaben weiterhin ni[X.]ht aus den laufenden Einnahmen im Rahmen der Regelgrenze der S[X.]huldenbremse finanziert werden. Steuererhöhungen oder Ausgabenkürzungen stünden [X.] einer na[X.]hhaltigen Stabilisierung entgegen. Insgesamt ergebe si[X.]h daraus, dass die geplante Zuweisung zum [X.] geeignet, erforderli[X.]h und angemessen sei, um zur Überwindung der Folgen der [X.] beizutragen.

b) Hinsi[X.]htli[X.]h der Grenzen für Kreditaufnahmen gemäß Art. 115 [X.] finden si[X.]h in der Begründung des Gesetzentwurfs Erläuterungen, die si[X.]h auf die Vorgaben in § 4 der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente na[X.]h § 5 des Artikel [X.] (Gesetz zur Ausführung von Artikel 115 des Grundgesetzes vom 9. Juni 2010, [X.] 790, zuletzt geändert dur[X.]h Artikel 245 der Verordnung vom 31. August 2015, [X.] 1474) beziehen (vgl. BTDru[X.]ks 20/300, [X.]). Hierbei erfolgt insbesondere eine Anpassung und Neubere[X.]hnung der Konjunkturkomponente. Im Ergebnis wird dana[X.]h die Regelgrenze der zulässigen Nettokreditaufnahme, also der zulässigen strukturellen Nettokreditaufnahme unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Konjunkturkomponente, um 207,007 Milliarden Euro übers[X.]hritten.

[X.]) Zudem ist der Entwurfsbegründung eine rü[X.]kwirkende Änderung der Bu[X.]hungs-systematik im Hinbli[X.]k auf Sondervermögen zu entnehmen (vgl. BTDru[X.]ks 20/300, [X.]):

Im Unters[X.]hied zur bisherigen an den [X.] orientierten Bu[X.]hungssystematik, bei der ein Übers[X.]huss eines Sondervermögens aus der Zuweisung aus dem Kernhaushalt das entspre[X.]hende Defizit bzw. die Nettokreditaufnahme des [X.] ausglei[X.]ht, werden künftig im Ergebnis an Stelle der [X.] die Zuführungen des [X.] an die Sondervermögen berü[X.]ksi[X.]htigt. Mit dem künftigen Verfahren werden einerseits [X.] bei der Aufstellung des Haushalts beseitigt. Im Rahmen der bisherigen [X.] mussten S[X.]hätzungen zu den [X.] vorgenommen werden, die si[X.]h oft als ni[X.]ht zutreffend herausgestellt haben. Andererseits werden systematis[X.]he Inkonsistenzen beseitigt, da damit die Bu[X.]hungste[X.]hnik bei den Sondervermögen der Bu[X.]hungste[X.]hnik beim Kernhaushalt angegli[X.]hen wird. Konkret wird die Rü[X.]klagenzuführung bei den Sondervermögen in Zukunft genauso gebu[X.]ht wie bisher s[X.]hon im Kernhaushalt. Damit diese Umstellung [X.] erfolgt und au[X.]h die Zuführungen der Vergangenheit korrekt erfasst werden, wird die Umstellung rü[X.]kwirkend berü[X.]ksi[X.]htigt.

d) Der [X.]rat verzi[X.]htete mit Bes[X.]hluss vom 17. Dezember 2021 auf eine Stellungnahme zu dem Regierungsentwurf (vgl. BTDru[X.]ks 20/351, S. 1).

e) Na[X.]hdem der [X.] am 10. Januar 2022 eine Sa[X.]hverständigenanhörung zu dem Gesetzentwurf der [X.]regierung dur[X.]hgeführt hatte, empfahl er mit Bes[X.]hluss vom 14. Januar 2022 die Annahme des Gesetzentwurfs mit wenigen Änderungen (vgl. BTDru[X.]ks 20/400, S. 1 und BTDru[X.]ks 20/401). Der Entwurf wurde insbesondere um folgende "Verbindli[X.]he Erläuterungen" zum [X.] über die Zuweisung an den [X.] (Titel 614 01) ergänzt (vgl. BTDru[X.]ks 20/400, S. 3):

Die mit dem [X.]haushalt 2021 zur Überwindung der [X.]folgen zusätzli[X.]h zugewiesenen Mittel dienen kurz- und mittelfristig der Finanzierung von Ausgaben zur Abfederung und Überwindung der dur[X.]h die COVID-19-[X.] verursa[X.]hten Notsituation und werden hierbei für zusätzli[X.]he Maßnahmen zur Bewältigung des Klimawandels, Maßnahmen zur Transformation der [X.]n Wirts[X.]haft und na[X.]hholende Investitionen verwendet:

1. Stärkung von Investitionen in Maßnahmen der Energieeffizienz und erneuerbarer Energien im Gebäudeberei[X.]h,

2. Förderung von Investitionen für eine CO2-neutrale Mobilität,

3. Förderung von Investitionen in neue Produktionsanlagen in Industriebran[X.]hen mit emissionsintensiven Prozessen über Klimas[X.]hutzverträge ([X.]arbon [X.]ontra[X.]ts for differen[X.]e),

4. Förderung von Investitionen zum Ausbau einer Infrastruktur einer CO2-neutralen Energieversorgung,

5. Stärkung der Na[X.]hfrage privater Verbrau[X.]her und des gewerbli[X.]hen Mittelstands dur[X.]h Abs[X.]haffung der EEG-Umlage.

Der Titel wird dur[X.]h [X.] [[X.]ministerium der Finanzen] bewirts[X.]haftet.

Der [X.] bere[X.]hnete die Zahlen zur Übers[X.]hreitung der Regelgrenze der zulässigen Nettokreditaufnahme neu und kam hierbei auf eine Übers[X.]hreitung in Höhe von 208,865 Milliarden Euro (vgl. BTDru[X.]ks 20/400, [X.]).

f) Vor dem Hintergrund der Bes[X.]hlussempfehlung und des Beri[X.]hts sowie der ergänzenden Bes[X.]hlussempfehlung (vgl. BTDru[X.]ks 20/530) des [X.]es nahm der [X.] in seiner Sitzung am 27. Januar 2022 den Gesetzentwurf mit den aus einer der Bes[X.]hlussdru[X.]ksa[X.]he beigefügten Zusammenstellung des "[X.]" ersi[X.]htli[X.]hen Änderungen und den si[X.]h daraus ergebenden Änderungen der Abs[X.]hlusssummen sowie der in der Ergänzungsdru[X.]ksa[X.]he aufgeführten Titel an. [X.] zum Gesamtplan des [X.]haushaltsplans 2021 ist der Bes[X.]hlussdru[X.]ksa[X.]he als Anlage beigefügt (vgl. [X.] 33/22).

g) Am 11. Februar 2022 bes[X.]hloss der [X.]rat, einen Antrag na[X.]h Art. 77 Abs. 2 [X.] auf Einberufung des Vermittlungsauss[X.]husses ni[X.]ht zu stellen (vgl. [X.] 33/22 ).

h) Na[X.]h Ausfertigung dur[X.]h den [X.]präsidenten am 18. Februar 2022 wurde das Gesetz am 25. Februar 2022 im [X.]gesetzblatt verkündet (vgl. [X.] 194).

5. Der [X.] wurde ursprüngli[X.]h dur[X.]h das Gesetz zur Erri[X.]htung eines Sondervermögens "Energie- und Klimafonds" vom 8. Dezember 2010 ([X.] 1807) als wesentli[X.]her Beitrag zur Umsetzung des langfristigen Energiekonzepts der [X.]regierung erri[X.]htet. Das Sondervermögen sollte zusätzli[X.]he Programmausgaben zur Förderung einer umwelts[X.]honenden, zuverlässigen und bezahlbaren Energieversorgung sowie zum Klimas[X.]hutz ermögli[X.]hen. Re[X.]htli[X.]h und wirts[X.]haftli[X.]h sind die Mittel des Sondervermögens vom [X.]haushalt getrennt zu halten. Die Verans[X.]hlagung der [X.]-Mittel erfolgt im Wirts[X.]haftsplan des [X.], der jährli[X.]h zusammen mit dem Haushaltsgesetz festgestellt wird.

Angesi[X.]hts der andauernden Corona-[X.] und wegen der daraus resultierenden Risiken für die Erholung der Wirts[X.]haft und der Staatsfinanzen bes[X.]hloss der [X.]tag am 23. Juni 2022 das [X.] "Energie- und Klimafonds" vom 12. Juli 2022 (vgl. [X.] 1144). Zwe[X.]k des Gesetzes ist die Weiterentwi[X.]klung des [X.] zu einem "Klima- und Transformationsfonds" ([X.]). Das Gesetz zur Erri[X.]htung eines Sondervermögens "Energie- und Klimafonds" wurde in Gesetz zur Erri[X.]htung eines Sondervermögens "Klima- und Transformationsfonds" (Klima- und Transformationsfondsgesetz - [X.]G) umbenannt (vgl. BTDru[X.]ks 20/1598, S. 2).

Infolge der Änderung sollen zusätzli[X.]he Klimas[X.]hutzmaßnahmen und Maßnahmen zur na[X.]hhaltigen Transformation der [X.]n Wirts[X.]haft finanziert werden, die geeignet sind, die wirts[X.]haftli[X.]hen Folgen der Corona-[X.] zu bekämpfen, und die glei[X.]hzeitig dazu beitragen, die Klimas[X.]hutzziele des Klimas[X.]hutzgesetzes zu errei[X.]hen. Daneben wurden in § 2a [X.]G die vom [X.] eingefügten "[X.] Erläuterungen" zum [X.]haushaltsgesetz 2021 ausdrü[X.]kli[X.]h in die Zwe[X.]kbestimmung des Sondervermögens überführt (vgl. [X.] 2022 [X.]44 f.).

Die Antragstellerinnen und Antragsteller, 197 Mitglieder des Deuts[X.]hen [X.]tages, haben das Normenkontrollverfahren mit am 7. April 2022 beim [X.]verfassungsgeri[X.]ht eingegangenem S[X.]hriftsatz vom 18. März 2022 eingeleitet und beantragen festzustellen, dass Art. 1 und Art. 2 des Gesetzes über die Feststellung eines [X.] zum [X.]haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 ([X.]) vom 18. Februar 2022 ([X.] 194) mit Art. 109 Abs. 3, Art. 110 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 sowie Art. 115 Abs. 2 [X.] unvereinbar und ni[X.]htig sind.

Sie ma[X.]hen geltend, die im zu prüfenden Gesetz vorgesehene Zuführung der [X.] an den [X.] verstoße gegen Art. 109 Abs. 3, Art. 115 Abs. 2 [X.] (1.). Zudem verfehle die Vorhaltung von [X.] im [X.] die verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen an die Ausgestaltung und den Einsatz von Sondervermögen (2.). Die Ansätze einer globalen Mehreinnahme und einer globalen Minderausgabe seien zu ho[X.]h und verstießen gegen das parlamentaris[X.]he Budgetre[X.]ht gemäß Art. 110 Abs. 2 Satz 1 [X.] (3.). S[X.]hließli[X.]h trage die Verkündung des [X.]haushaltsgesetzes 2021 erst na[X.]h Abs[X.]hluss des Haushaltsjahres 2021 den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Haushaltsgrundsätzen ni[X.]ht Re[X.]hnung (4.).

1. Die Zuführung der im [X.]haushaltsgesetz 2021 vorgesehenen [X.] an den [X.] genüge ni[X.]ht den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Maßstäben der [X.]en Kreditaufnahme des [X.] aus Art. 109 Abs. 3, Art. 115 Abs. 2 [X.].

a) Zwar sei COVID-19 als Massenerkrankung eindeutig eine Naturkatastrophe im Sinne von Art. 109 Abs. 3 Satz 2, Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.]. Für den Klimawandel gelte dies hingegen ni[X.]ht. Dabei handele es si[X.]h ni[X.]ht um den Fall eines "exogenen S[X.]ho[X.]ks", den der verfassungsändernde Gesetzgeber 2009 im Bli[X.]k gehabt habe, als er die Mögli[X.]hkeit der [X.]en Kreditaufnahme ausgestaltet habe. Es sei hierbei um den budgetären Ausglei[X.]h plötzli[X.]h auftretender, ni[X.]ht vorauszusehender Notsituationen gegangen. Der Klimawandel sei seit langem bekannt, erfordere langfristig und weitgreifend angelegtes Staatshandeln und stelle si[X.]h deshalb als im Rahmen der regulären Haushaltswirts[X.]haft zu bewältigende strukturelle Zukunftsherausforderung dar. Begriffe man den Klimawandel als Notsituation im Sinne von Art. 109 Abs. 3 Satz 2, Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.], käme dies einer faktis[X.]hen Abs[X.]haffung der S[X.]huldenbremse glei[X.]h. Dementspre[X.]hend ri[X.]hteten si[X.]h au[X.]h die im Bes[X.]hluss des [X.]verfassungsgeri[X.]hts vom 24. März 2021 (vgl. [X.] 157, 30 - Klimas[X.]hutz) aus den Freiheitsgrundre[X.]hten abgeleiteten [X.] an die allgemeine [X.]- und Landespolitik. Es bestehe kein dogmatis[X.]her Ansatzpunkt dafür, die grundre[X.]htli[X.]h fundierten Handlungspfli[X.]hten zu einer die [X.] ausweitenden Umdeutung der grundgesetzli[X.]hen S[X.]huldenbremse heranzuziehen.

b) Veranlasst dur[X.]h die Corona-[X.] habe der Haushaltsgesetzgeber auf der Basis entspre[X.]hender [X.]tagsbes[X.]hlüsse na[X.]h Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] sowohl für 2020 wie au[X.]h für 2021 zu einer [X.]en Kreditaufnahme in ganz erhebli[X.]her Höhe ermä[X.]htigt. Die Bestimmung des genauen Umfangs der Ermä[X.]htigung falle in seinen Eins[X.]hätzungs- und Beurteilungsspielraum. Diesbezügli[X.]he Darlegungen und Begründungen seien in den jeweiligen Gesetzentwürfen enthalten.

[X.]) Das [X.] betreffe dagegen einen ganz spezifis[X.]hen Vorgang, der eigenständig zu prüfen sei. Ausgangspunkt sei das zu Ende gehende Haushaltsjahr 2021. Es habe si[X.]h gezeigt, dass [X.] (jedenfalls) im Umfang von 60 Milliarden Euro ni[X.]ht zur Krisenbewältigung gebrau[X.]ht worden seien. Sie seien dem [X.] zugeführt worden, um erst in Zukunft eingesetzt zu werden. Die [X.]regierung begründe diesen S[X.]hritt mit geringerem Wa[X.]hstum im [X.], mit einer erneut steigenden Infektionsdynamik und den Unsi[X.]herheiten hinsi[X.]htli[X.]h einer neu auftretenden Virusvariante. Na[X.]h Ansi[X.]ht der [X.]regierung müsse die Finanzpolitik deshalb weiterhin ihren Beitrag leisten, um die [X.] und wirts[X.]haftli[X.]hen Folgen der [X.] zu lindern; dem Klimas[X.]hutz und dem Ausstieg aus der Nutzung fossiler Energiequellen komme dabei gerade zur na[X.]hhaltigen Stärkung der Volkswirts[X.]haft auf ihrem Weg aus der [X.] eine besondere Qualität zu.

aa) Dass Investitionen na[X.]hzuholen seien, deren Umfang in den letzten zwei Jahren unterhalb einer bestimmten Prognose aus der [X.] vor der [X.] geblieben sei, tauge als Argument ni[X.]ht. Unabhängig davon sei festzustellen, dass staatli[X.]he Investitionen, die zur Stimulierung privater Investitionen und der Wirts[X.]haft insgesamt wüns[X.]henswert sein könnten, ni[X.]ht spezifis[X.]h zur Bewältigung einer [X.] und damit au[X.]h ni[X.]ht spezifis[X.]h zur Bewältigung der Corona-[X.] dienten, sondern das Gemeinwesen allgemein ertü[X.]htigen sollten.

Dementspre[X.]hend spiele der Investitionsaspekt im Rahmen der Regelungen in Art. 109 Abs. 3 Satz 2, Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] von vornherein keine Rolle. Die Regelungen erlaubten die [X.]e Kreditaufnahme in genau dem Umfang, der zur Bewältigung einer bestimmten Notlage erforderli[X.]h sei.

Im Übrigen sei zu bea[X.]hten, dass der verfassungsändernde Gesetzgeber das vormalige [X.] der verfassungsre[X.]htli[X.]hen Kreditaufnahmeregelung im Jahr 2009 ausdrü[X.]kli[X.]h und sehr bewusst aufgegeben habe, weil es si[X.]h ni[X.]ht bewährt habe. Dies sei bei der Auslegung der notlagenbezogenen Bestimmungen der Art. 109 Abs. 3 Satz 2, Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigen.

[X.]) Ebenso müsse bei der Auslegung von Art. 109 Abs. 3 Satz 2, Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] beda[X.]ht werden, dass konjunkturbedingte Effekte einer Notsituation auf den Staatshaushalt bereits dur[X.]h die konjunkturbedingte Modifikation der zulässigen Kreditaufnahme aufgefangen würden. Soweit die Begründung des Gesetzentwurfs des [X.]haushaltsgesetzes 2021 auf die Entwi[X.]klung des wirts[X.]haftli[X.]hen Wa[X.]hstums und diesbezügli[X.]he Zielvorstellungen rekurriere, sei mithin die erforderli[X.]he Unters[X.]heidung zwis[X.]hen der konjunkturbedingten und der [X.]en Kreditaufnahme zu wahren.

[X.]) Besonders weit entferne si[X.]h die Gesetzesbegründung von den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen an die Begründung von [X.], wenn sie die Bedeutung des Klimas[X.]hutzes und des dem Klimas[X.]hutz dienenden Ausstiegs aus der Nutzung fossiler Energiequellen in den Vordergrund rü[X.]ke. Es sei zwar sinnvoll, wa[X.]hstumsfördernde und die Wettbewerbsfähigkeit der Wirts[X.]haft unterstützende transformative Zukunftsinvestitionen in Klimas[X.]hutzmaßnahmen und zur Unterstützung der Energiewende vorzunehmen. Die Ziele des Klimas[X.]hutzes und der Energiewende, die die Ziele des bereits 2011 eingeri[X.]hteten [X.] seien, hätten mit der Bewältigung der Anfang 2020 aufgetretenen Corona-[X.] jedo[X.]h ni[X.]hts zu tun.

Zudem komme der Gesetzgeber seiner Darlegungs- und Begründungspfli[X.]ht s[X.]hon deshalb ni[X.]ht na[X.]h, weil er die genannten Maßnahmen ni[X.]ht auf die in Art. 109 Abs. 3 Satz 2, Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] tatbestandli[X.]he Naturkatastrophe, also die Corona-[X.], beziehe, sondern auf die "dur[X.]h die COVID-19-[X.] verursa[X.]hte Notsituation". Der Gesetzgeber lege also von vornherein eine verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht vorgesehene "mittelbare Notlage" zugrunde.

[X.]) Darüber hinaus seien die in den [X.] transferierten [X.] dur[X.]h Art. 109 Abs. 3 Satz 2, Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] in temporaler Hinsi[X.]ht ni[X.]ht gede[X.]kt. Es sei völlig offen, wann [X.]-Mittel eingesetzt würden. Also sei es gerade ni[X.]ht so, dass die Mittel, wie im Einleitungssatz der "[X.] Erläuterung" behauptet, "kurz- und mittelfristig" zur [X.]bekämpfung genutzt würden. Vielmehr deute das "Parken" der Mittel in einem Sondervermögen eher auf eine - zumindest teilweise - längerfristige Vorhaltung hin.

Eine sol[X.]he Vorhaltung sei mit den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen in Art. 109 Abs. 3 Satz 2, Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] ni[X.]ht vereinbar. Diese zuglei[X.]h dem parlamentaris[X.]hen Budgetre[X.]ht entspre[X.]henden Anforderungen, au[X.]h konkretisiert in den Haushaltsgrundsätzen der Jährli[X.]hkeit, der zeitli[X.]hen Spezialität und der Fälligkeit, bes[X.]hränkten die [X.], die in einem bestimmten Haushaltsjahr ausgebra[X.]ht würden, auf die De[X.]kung von Ausgaben, die für Maßnahmen zur Notlagenbekämpfung in diesem Haushaltsjahr entstünden. Der in Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] vorausgesetzte "Fall" sei jährli[X.]h festzustellen und zu verantworten.

d) Die verfassungsre[X.]htli[X.]he Re[X.]htfertigung der hier gegenständli[X.]hen Zuführung von [X.] s[X.]heitere - hilfsweise - au[X.]h an der Erforderli[X.]hkeit. Ni[X.]ht nur seien im [X.] [X.] in Höhe von 60 Milliarden Euro ursprüngli[X.]h ni[X.]ht benötigt worden. Vielmehr sei die Neuvers[X.]huldung im [X.] um rund 25 Milliarden Euro geringer geblieben als ursprüngli[X.]h vorgesehen. Zuglei[X.]h hätten die gesamtstaatli[X.]hen Steuereinnahmen Rekordwerte errei[X.]ht. S[X.]hließli[X.]h sei die vormalige [X.] im Umfang von mehr als 48 Milliarden Euro, deren Zwe[X.]kbindung dur[X.]h das Na[X.]htragshaushaltsgesetz 2020 aufgehoben worden sei, ni[X.]ht angetastet worden (unter Verweis auf das Na[X.]htragshaushaltsgesetz 2020 vom 27. März 2020, [X.] 556).

Wären weitere Mittel zur Krisenbewältigung notwendig gewesen, hätte na[X.]h dem Maßstab der Erforderli[X.]hkeit zunä[X.]hst die Rü[X.]klage eingesetzt werden müssen und erst na[X.]hrangig zur (fortgesetzten) Notlagenkreditaufnahme ermä[X.]htigt werden dürfen. Die [X.]regierung habe keine hinrei[X.]hende Begründung dafür gegeben, warum auf den Einsatz der Rü[X.]klage verzi[X.]htet worden sei.

2. Unabhängig vom fehlenden Notlagenbezug der in den [X.] verbra[X.]hten [X.] sei deren Vorhaltung im [X.] als sol[X.]he verfassungswidrig. Sie verstoße gegen die verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen an die Ausgestaltung und den Einsatz unselbständiger Sondervermögen.

a) [X.]re[X.]htli[X.]h problematis[X.]h sei bereits die Ausgestaltung des [X.] im Ganzen. Na[X.]hdem der Fonds 2011 mit Einnahmen in Höhe von 300 Millionen Euro gestartet sei, ergebe si[X.]h infolge des [X.]haushaltsgesetzes 2021 ein Volumen des Fonds von insgesamt über 100 Milliarden Euro. Die zeitli[X.]hen Perspektiven der Verwendung dieser Mittel seien weitgehend offen. Dies bedeute, dass ein Betrag in Höhe von knapp einem Fünftel des gesamten [X.]haushalts dem jährli[X.]hen Prozess der parlamentaris[X.]hen Prioritätensetzung dur[X.]h Budgetents[X.]heidungen und dem regulären Haushaltskreislauf entzogen sei.

b) Dur[X.]h das [X.] würden [X.] im Umfang von 60 Milliarden Euro in den [X.] überführt, um dort für zukünftige Ausgaben vorgehalten, glei[X.]hsam "geparkt" zu werden. Dies sei offenbar mit Bli[X.]k darauf erfolgt, dass künftig mögli[X.]herweise keine neuen [X.]en [X.] mehr erteilt werden könnten.

S[X.]hließli[X.]h und insbesondere verstoße die Vorhaltung von [X.] in periodenübergreifenden Rü[X.]klagen gegen die Jahresbezogenheit der Anforderungen aus Art. 109 Abs. 3, Art. 115 Abs. 2 [X.]. Es sei absehbar, dass die im [X.] wegen der Corona-[X.] verfassungsre[X.]htli[X.]h gegebenen Mögli[X.]hkeiten der [X.]en Kreditaufnahme in Zukunft ni[X.]ht mehr eröffnet seien. Diese zeitsensiblen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Grenzziehungen würden unterlaufen, wäre es mögli[X.]h, [X.] dur[X.]h Bildung einer Rü[X.]klage in einem Sondervermögen "über die [X.] zu retten".

[X.]) Während si[X.]h die Bu[X.]hungssystematik bislang an den [X.] orientiert habe und der Übers[X.]huss eines Sondervermögens aufgrund der Zuweisung aus dem Kernhaushalt das entspre[X.]hende Defizit oder die Nettokreditaufnahme des [X.] ausgegli[X.]hen habe, würden künftig an Stelle der [X.] die Zuführungen des [X.] an die Sondervermögen berü[X.]ksi[X.]htigt werden. In der Folge erhielten einzelne Zuführungen aus dem Kernhaushalt an Sondervermögen unmittelbar Ausgabenrelevanz.

Zwar lasse Art. 110 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 [X.] vers[X.]hiedene Bu[X.]hungsvarianten im Verhältnis zwis[X.]hen Kernhaushalt und Sondervermögen zu. Die Bu[X.]hungssystematik finde jedo[X.]h in der unter staatss[X.]huldenre[X.]htli[X.]hen Gesi[X.]htspunkten erforderli[X.]hen Einheitsbetra[X.]htung von Kernhaushalt und unselbständigen Sondervermögen ihre Grenze. Für die zeitli[X.]he Zuordnung von [X.] und tatsä[X.]hli[X.]hen Kreditaufnahmen wie au[X.]h für die Berü[X.]ksi[X.]htigung des Vollzugs auf dem [X.] könne es keinen Unters[X.]hied ma[X.]hen, ob eine [X.] im Kernhaushalt oder in einem Sondervermögen angesiedelt sei. Dies entspre[X.]he zuglei[X.]h den EU-re[X.]htli[X.]hen, auf den volkswirts[X.]haftli[X.]hen Gesamtre[X.]hnungen ([X.]) aufsetzenden [X.]. Daraus folge, dass die Verlagerung einer [X.] vom Kernhaushalt in ein Sondervermögen staatss[X.]huldenre[X.]htli[X.]h neutral, also als sol[X.]he ohne ([X.] bleiben müsse.

Dur[X.]h die Bu[X.]hungssystematik dürfe die tatsä[X.]hli[X.]he Kreditaufnahme ni[X.]ht künstli[X.]h vorgezogen werden, um die zu einem bestimmten [X.]punkt bestehenden verfassungsre[X.]htli[X.]hen Bedingungen der Kreditaufnahme missbräu[X.]hli[X.]h auszunutzen.

Die Zahlen, von denen im [X.]haushaltsgesetz 2021 ausgegangen werde, beruhten auf Bere[X.]hnungen na[X.]h Maßgabe der neuen Bu[X.]hungssystematik. Dies gelte insbesondere für die Ansätze des [X.]s. Die veränderte Bu[X.]hungssystematik sei demna[X.]h der Türöffner für die Vers[X.]hiebung der [X.]. Aus diesem Grund sei das [X.] au[X.]h wegen der verfassungsre[X.]htli[X.]h unzulässigen neuen Bu[X.]hungssystematik verfassungswidrig.

3. Dur[X.]h das [X.] würden eine globale Mehreinnahme in Höhe von 25 Milliarden Euro und eine globale Minderausgabe in Höhe von 35 Milliarden Euro neu ausgebra[X.]ht (Einzelplan 60 Kapitel 6002), um Haushaltsspielraum für die Zuführung von [X.] an den [X.] zu s[X.]haffen. Zusammen hätten diese globalen Titel ein Volumen von 60 Milliarden Euro. Dies entspre[X.]he mehr als 10 % des gesamten Haushaltsvolumens.

Gemäß den haushaltsverfassungsre[X.]htli[X.]hen Vorgaben für den Einsatz globaler [X.] sei der Ansatz globaler Minderausgaben demgegenüber hö[X.]hstens in Höhe von etwa 2 % des Haushaltsvolumens akzeptabel. Für den Ansatz globaler Mehreinnahmen gelte Entspre[X.]hendes. Im Fall eines Na[X.]htragshaushalts seien die Anforderungen an die Titeldetaillierung eher no[X.]h strenger.

Vor diesem Hintergrund seien die [X.] im [X.]haushaltsgesetz 2021 viel zu ho[X.]h. Sie verstießen deshalb gegen das parlamentaris[X.]he Budgetre[X.]ht gemäß Art. 110 Abs. 1 Satz 1 [X.], namentli[X.]h gegen die im parlamentaris[X.]hen Budgetre[X.]ht verankerten Haushaltsgrundsätze der sa[X.]hli[X.]hen Spezialität sowie der Haushaltsklarheit und -wahrheit.

4. Na[X.]h den haushaltsverfassungsre[X.]htli[X.]hen Maßgaben führe die Verkündung eines [X.] erst na[X.]h Abs[X.]hluss des betreffenden Haushaltsjahres zur [X.]widrigkeit des Gesetzes. Das parlamentaris[X.]he Budgetre[X.]ht gemäß Art. 110 Abs. 2 Satz 1 [X.] begründe die verfassungsre[X.]htli[X.]hen Haushaltsgrundsätze der Vorherigkeit des Haushalts und der Fälligkeit der [X.]. Das erst im Februar 2022 verkündete [X.] verstoße hiergegen und sei au[X.]h deshalb verfassungswidrig.

Von der gemäß § 77 Nr. 1 [X.] dem Deuts[X.]hen [X.]tag, dem [X.]rat, der [X.]regierung und allen Landesregierungen gewährten Mögli[X.]hkeit zur Stellungnahme hat nur die [X.]regierung Gebrau[X.]h gema[X.]ht. Sie era[X.]htet den Antrag für unbegründet.

1. Die kreditfinanzierte Zuweisung der 60 Milliarden Euro an den [X.] sei mit den Vorgaben der sogenannten S[X.]huldenbremse aus Art. 115 Abs. 2 [X.] vereinbar.

a) Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] ermögli[X.]he im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnli[X.]hen Notsituationen, die si[X.]h der Kontrolle des Staates entzögen und die staatli[X.]he Finanzlage erhebli[X.]h beeinträ[X.]htigten, eine Übers[X.]hreitung der [X.] des Art. 115 Abs. 2 [X.]. Von dieser Mögli[X.]hkeit habe der [X.]gesetzgeber angesi[X.]hts der andauernden [X.] im [X.]haushalt 2021 Gebrau[X.]h gema[X.]ht. Dass die Corona-[X.] au[X.]h im Haushaltsjahr 2021 eine sol[X.]he Notsituation dargestellt habe, werde von keiner Seite bestritten. Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] ermä[X.]htige zwar prinzipiell zu einer betragsmäßig ni[X.]ht limitierten Übers[X.]hreitung der [X.]. Allerdings werde na[X.]h überwiegender Ansi[X.]ht verlangt, dass die über die [X.] hinausgehende Staatsvers[X.]huldung entspre[X.]hend der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]verfassungsgeri[X.]hts zu Art. 115 [X.] a.F. dazu bestimmt und geeignet sein müsse, die Notsituation zu beseitigen. Es müsse ein finaler [X.] zwis[X.]hen Kreditaufnahme und Beseitigung der konkreten Notsituation, eine sogenannte Krisenkonnexität, gegeben sein. Das Vorliegen einer Notsituation ermä[X.]htige den Haushaltsgesetzgeber daher ni[X.]ht zu einer grenzenlosen Vers[X.]huldung. Damit ergebe si[X.]h aus Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] zwar keine absolute, jedo[X.]h eine - von der Art der jeweiligen Krise abhängige - relative Vers[X.]huldungsgrenze.

Maßgebli[X.]h seien stets die Eigenarten der konkreten Notsituation, die in einer wertenden Gesamtbetra[X.]htung ergäben, wann unter Bea[X.]htung der Zwe[X.]ke des Art. 115 Abs. 2 [X.] eine hinrei[X.]hende Krisenkonnexität anzunehmen sei. Zwe[X.]k der Ausnahmeklausel des Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] sei es, die Handlungsfähigkeit des Staates zur Krisenbewältigung zu gewährleisten, dies gerade au[X.]h im Kontrast zu den engen Grenzen für die Kreditaufnahme in der [X.]. Der [X.]geber habe si[X.]h als Korrektiv für die weite Krisenermä[X.]htigung ni[X.]ht für eine tatbestandli[X.]he Einengung der mögli[X.]hen Maßnahmen ents[X.]hieden, sondern für eine umfassende Tilgungsregelung, die si[X.]herstelle, dass es ni[X.]ht zu einer dauerhaften Erhöhung der Staatsvers[X.]huldung komme.

Vor diesem teleologis[X.]hen Hintergrund seien bei der Ermittlung der geforderten Krisenkonnexität die Art der Krise und ihre konkreten Auswirkungen (aa), die gesamtwirts[X.]haftli[X.]he Verantwortung des [X.] ([X.]) sowie die Vereinbarkeit der kreditfinanzierten Ausgaben mit den Zwe[X.]ken des Art. 115 Abs. 2 [X.] ([X.]) in den Bli[X.]k zu nehmen. Keine Voraussetzungen seien demgegenüber die Erforderli[X.]hkeit und Angemessenheit der Kreditaufnahme für die Beseitigung der Krise und deren Verhältnismäßigkeit ([X.]). Dem Haushaltsgesetzgeber komme im Hinbli[X.]k auf die Eignung der gewählten Maßnahmen im Übrigen ein weitrei[X.]hender Eins[X.]hätzungs- und Beurteilungsspielraum zu; geri[X.]htli[X.]h überprüfbar sei allein die Vertretbarkeit und Na[X.]hvollziehbarkeit seiner Ents[X.]heidung (ee).

aa) Im Grundsatz seien zwei Krisenszenarien zu betra[X.]hten, die im Hinbli[X.]k auf die dur[X.]h Kredite finanzierbaren Folgen zu unters[X.]heiden seien: zum einen regional und zeitli[X.]h begrenzte Krisen ([X.]) und zum anderen zeitli[X.]h langanhaltende, die ökonomis[X.]he Entwi[X.]klung im gesamten [X.]gebiet (und darüber hinaus) beeinträ[X.]htigende Krisen (Typ 2-Krisen). [X.] seien beide Krisentypen aufgetreten: zum einen die [X.] (Typ 1-Krise), zum anderen die bereits seit Anfang 2020 andauernde Corona-[X.] (Typ 2-Krise). Die erste Krise habe nur wenige Tage gedauert, aber glei[X.]hwohl S[X.]häden in Milliardenhöhe verursa[X.]ht, die jedo[X.]h regional eng begrenzt gewesen seien und die ökonomis[X.]he Entwi[X.]klung in anderen Regionen kaum tangiert hätten. Demgegenüber sei die Corona-[X.] no[X.]h immer ni[X.]ht überwunden. Die ökonomis[X.]hen Auswirkungen der [X.] seien ni[X.]ht regional begrenzt, sondern beträfen das gesamte [X.]gebiet oder gar die gesamte Welt. Damit aber unters[X.]hieden si[X.]h au[X.]h die Maßnahmen, die zur Überwindung dieser beiden Krisentypen na[X.]h Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] kreditfinanziert werden könnten.

Bei dieser Betra[X.]htungsweise liege keine unzulässige Übers[X.]hneidung mit der in Art. 115 Abs. 2 Satz 3 [X.] normierten Konjunkturkomponente vor. Beide Regelungen seien vielmehr unabhängig voneinander und hätten unters[X.]hiedli[X.]he Tatbestandsvoraussetzungen und Zwe[X.]ke. Während Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] auf die mögli[X.]hst effektive Überwindung der [X.] abziele, strebe die Konjunkturkomponente eine symmetris[X.]he Berü[X.]ksi[X.]htigung automatis[X.]her Stabilisatoren in der Finanzpolitik außerhalb von erhebli[X.]hen Krisensituationen an. Die Ausnahme der [X.]en Kreditaufnahme setze auf die zulässige Kreditaufnahme eins[X.]hließli[X.]h der Konjunkturkomponente auf.

[X.]) Im Haushalts- und Finanzsystem des Grundgesetzes werde an vers[X.]hiedenen Stellen deutli[X.]h, dass dem [X.] eine gesamtwirts[X.]haftli[X.]he Verantwortung zukomme. Das zeige si[X.]h unter anderem in der Regelung des Art. 104b [X.] zu mögli[X.]hen Finanzhilfen des [X.] für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden. Au[X.]h Art. 115 Abs. 2 [X.] gehe von einer sol[X.]hen Verantwortung des [X.] für die gesamtwirts[X.]haftli[X.]he Entwi[X.]klung aus. Diese wirke si[X.]h zwar ni[X.]ht in allen Fällen des Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] aus, offenkundig aber jedenfalls in den Konstellationen, in denen es si[X.]h um eine Krise des [X.] handele und es daher gerade um die Beseitigung krisenbedingter fundamentaler und bundesweit wirksamer ökonomis[X.]her Beeinträ[X.]htigungen gehe. In diesen Fällen müsse deshalb die gesamtwirts[X.]haftli[X.]he Verantwortung des [X.] bei der Auslegung des Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] berü[X.]ksi[X.]htigt werden. In der Konsequenz seien dem [X.] in weit größerem Maße allgemeine Maßnahmen zur Ankurbelung der bundesweiten Wirts[X.]haft zuzugestehen als bei Krisen des Typs 1.

[X.]) Eine Herabsetzung der [X.] könne si[X.]h im Einzelfall zudem daraus ergeben, dass Sinn und Zwe[X.]k der mit der Kreditaufnahme ermögli[X.]hten Ausgaben dem Sinn und Zwe[X.]k des Art. 115 Abs. 2 [X.] und seiner Ausnahmeregelung ni[X.]ht entgegenstünden oder mit diesen sogar glei[X.]hlaufend seien. Der allgemeine Zwe[X.]k des Art. 115 Abs. 2 [X.] werde in diesem Zusammenhang in der Verhinderung einer übermäßigen finanziellen Belastung künftiger Generationen gesehen. Sofern die angestrebten kreditfinanzierten Maßnahmen aus verfassungsre[X.]htli[X.]her Si[X.]ht ihrerseits dazu beitrügen, entspre[X.]hende finanzielle Belastungen der zukünftigen Generation explizit zu reduzieren, förderten sie den Zwe[X.]k des Art. 115 Abs. 2 [X.]. Genauso verhalte es si[X.]h bei finanziellen Investitionen in die Bekämpfung des Klimawandels zur Überwindung der Folgen der Corona-[X.]. Die besondere Bedeutung eines effektiven Klimas[X.]hutzes gerade im Hinbli[X.]k auf zukünftige Generationen und daraus resultierende Emissionsminderungspfli[X.]hten seien vom [X.]verfassungsgeri[X.]ht in seinem Klimabes[X.]hluss explizit betont worden. Eine systematis[X.]he Auslegung des Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] müsse diese glei[X.]hrangige verfassungsre[X.]htli[X.]he Verpfli[X.]htung daher aufnehmen und angemessen verarbeiten. Das führe zwar ni[X.]ht dazu, dass entspre[X.]hende kreditfinanzierte Ausgaben von Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] generell ni[X.]ht mehr erfasst würden. Es führe aber zu einer Absenkung der Anforderungen an die notwendige Krisenkonnexität im Verglei[X.]h zu Ausgaben, bei denen ein sol[X.]her Glei[X.]hlauf der Zwe[X.]ke ni[X.]ht gegeben sei.

Eine Absenkung der [X.] s[X.]heide au[X.]h ni[X.]ht deshalb aus, weil der verfassungsändernde Gesetzgeber das vormalige [X.] bei der Neufassung des Art. 115 [X.] aufgegeben habe. Hintergrund dieser Ents[X.]heidung sei gewesen, dass si[X.]h die damalige Norm ni[X.]ht als geeignet erwiesen habe, die Staatsvers[X.]huldung außerhalb realer Krisenzeiten effektiv zu begrenzen. Damit sei aber ni[X.]ht die Aussage verknüpft gewesen, dass zwis[X.]hen Investitionen und sonstigen Ausgaben im Hinbli[X.]k auf die Zwe[X.]kmäßigkeit ihrer Kreditfinanzierung generell ni[X.]ht mehr differenziert werden dürfe.

[X.]) Über die Finalität und Geeignetheit der ergriffenen Maßnahmen zur Beseitigung der Krisen hinaus enthalte Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] keine weiteren materiellen Bes[X.]hränkungen für eine krisenbedingte Kreditaufnahme des [X.]. Insbesondere müsse si[X.]h diese ni[X.]ht zuglei[X.]h als erforderli[X.]h und angemessen erweisen; eine entspre[X.]hende Bindung des [X.] an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestehe ni[X.]ht. Dies entspre[X.]he der bisherigen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]verfassungsgeri[X.]hts zur ehemaligen S[X.]huldenregelung des Art. 115 [X.]. [X.] und [X.] Überlegungen führten ebenfalls dazu, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit jedenfalls bei Krisen des [X.] keine Anwendung finden könne. Die Einhaltung der [X.] für die Neuvers[X.]huldung und deren Aussetzung zur Überwindung von Krisensituationen seien na[X.]h der Wertung des [X.] glei[X.]hrangig. Au[X.]h bei der Ents[X.]heidung, wie einer Krise des [X.] zu begegnen sei, handele es si[X.]h um eine ho[X.]hpolitis[X.]he Ents[X.]heidung, da sie in einem engen Zusammenhang mit der Gewährleistung der staatli[X.]hen Handlungsfähigkeit insgesamt und der allgemeinen Wirts[X.]haftspolitik des [X.] stehe. S[X.]hon deshalb verbiete si[X.]h eine mit der Geltung des Verhältnismäßigkeitsprinzips einhergehende paus[X.]hale Privilegierung einer mögli[X.]hst geringen Vers[X.]huldung bei der Anwendung des Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.].

ee) Im Hinbli[X.]k auf das Vorliegen der relevanten Tatbestandsmerkmale des Art. 115 [X.] sowie insbesondere auf die Eignung der zur Krisenbeseitigung ergriffenen Maßnahmen gewähre das [X.]verfassungsgeri[X.]ht dem Haushaltsgesetzgeber seit jeher einen weiten Eins[X.]hätzungs- und Beurteilungsspielraum (unter Verweis auf [X.] 79, 311 <343>; 119, 96 <140>).

Geri[X.]htli[X.]h überprüfbar seien nur die äußeren Grenzen dieses Eins[X.]hätzungs- und [X.], mithin das "natur-, finanz- und wirts[X.]haftswissens[X.]haftli[X.]h Vertretbare und Na[X.]hvollziehbare". Zur Ermögli[X.]hung einer sol[X.]hen geri[X.]htli[X.]hen Plausibilitätskontrolle träfen den Haushaltsgesetzgeber korrespondierende Darlegungspfli[X.]hten dahingehend, dass er eine eigene Beurteilung vorzunehmen und die Eignung der kreditfinanzierten Maßnahmen in ausrei[X.]hender Form einzus[X.]hätzen habe. Dies entspre[X.]he ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]verfassungsgeri[X.]hts (unter Verweis auf [X.] 119, 96 <140>).

b) Unter Berü[X.]ksi[X.]htigung dieser Maßstäbe erweise si[X.]h die Zuführung an den [X.] als mit Art. 115 Abs. 2 [X.] vereinbar.

aa) Die [X.]regierung bezwe[X.]ke mit der Zuführung an den [X.] eine Überwindung der dramatis[X.]hen ökonomis[X.]hen Auswirkungen der Corona-[X.] und damit einer Krise des [X.], die zu einer zusätzli[X.]hen Kreditaufnahme na[X.]h Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] ermä[X.]htige. Diese finale Ausri[X.]htung werde in der Begründung des Gesetzentwurfs ausführli[X.]h dargelegt. Dass mit den zugeführten Mitteln zuglei[X.]h der Klimawandel oder dessen Folgen hätten abges[X.]hwä[X.]ht werden sollen, stehe dem ni[X.]ht entgegen. Die [X.] habe als Krise des [X.] erhebli[X.]he Auswirkungen auf die allgemeine ökonomis[X.]he Entwi[X.]klung im gesamten [X.]gebiet, sodass der Versu[X.]h, diese dur[X.]h die Stimulierung privater Investitionen wiederzubeleben, dur[X.]haus der Beseitigung spezifis[X.]her [X.]folgen diene. Ähnli[X.]h wie bei der Finanzkrise, der von staatli[X.]her Seite teilweise mit rein konsumtiven Ausgaben in völlig anderen Wirts[X.]haftsberei[X.]hen wie der Automobilwirts[X.]haft begegnet worden sei ("Abwra[X.]kprämie"), werde man die gesamtgesells[X.]haftli[X.]hen Verwerfungen dur[X.]h die Corona-[X.], die praktis[X.]h keinen Wirts[X.]haftsberei[X.]h vers[X.]hont hätten, in einer sol[X.]hen Konstellation ni[X.]ht zu "mittelbaren" Folgen erklären können, denen der Haushaltsgesetzgeber ni[X.]ht im Wege der [X.]en Kreditaufnahme begegnen könne.

Dieser Eins[X.]hätzung einer final auf die Beseitigung der Folgen der Corona-[X.] geri[X.]hteten Maßnahme stehe ni[X.]ht entgegen, dass die zugeführten Mittel kassenwirksam erst zu einem späteren [X.]punkt ausgezahlt würden, in dem eine erweiterte Kreditaufnahme na[X.]h Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] gegebenenfalls ni[X.]ht mehr mögli[X.]h wäre. Dies folge zum einen aus den Besonderheiten der Corona-[X.] als einer Krise des [X.] sowie zum anderen daraus, dass die [X.]regierung bereits gegenwärtig notwendige und in der Zukunft zu Auszahlungen führende Verpfli[X.]htungen gegenüber [X.] nur mit einer entspre[X.]henden finanziellen Unterlegung eingehen könne. Die erteilten [X.] verblieben ni[X.]ht jahrelang "ungenutzt" im [X.], wie dies bei gewöhnli[X.]hen Rü[X.]klagen der Fall sei. Sie seien vielmehr die s[X.]hon jetzt notwendige Grundlage für das Eingehen von Verpfli[X.]htungen und damit für die verbindli[X.]hen, zum Teil mehrjährigen Zusagen gegenüber [X.] zur Anregung der zur [X.]bewältigung erforderli[X.]hen privaten Investitionen. Jedenfalls sei zur Überwindung der weltweiten Corona-[X.], die bereits über zwei Jahre andauere und deren Ende aufgrund steter Mutationen weiterhin ni[X.]ht konkret absehbar sei, eine länger dauernde Kreditfinanzierungsoption von Ausgaben zulässig.

[X.]) Die dur[X.]h das [X.] eingeräumten [X.] seien - hilfsweise - au[X.]h erforderli[X.]h und angemessen. Hierbei sei nur eine Vertretbarkeitskontrolle dur[X.]hzuführen.

(1) Das [X.] sei erforderli[X.]h, weil die ökonomis[X.]hen Auswirkungen der Krise ohne seine Maßnahmen, also unter alleiniger Inanspru[X.]hnahme der sonstigen haushaltsre[X.]htli[X.]hen Mögli[X.]hkeiten, bei Anspannung aller [X.] ni[X.]ht ebenso effektiv bewältigt werden könnten. Der Gesetzgeber habe in der Begründung ausdrü[X.]kli[X.]h dargelegt, dass die Zuweisung an den [X.] zur Überwindung der [X.]en Notsituation erforderli[X.]h sei. Die Zuführung an den Fonds sei notwendig, damit in der anhaltenden pandemis[X.]hen Notsituation Planungssi[X.]herheit für die Folgejahre bestehe und zusätzli[X.]he private Investitionstätigkeit angeregt werde.

(2) Die [X.]e Kreditaufnahme und kreditfinanzierten Maßnahmen zur Notlagenbewältigung stünden angesi[X.]hts der S[X.]hwere der dur[X.]h die [X.] ausgelösten Krise au[X.]h in einem angemessenen Verhältnis zum Ausmaß der Notlage. Die unvermeidli[X.]he vorübergehende Erhöhung des S[X.]huldenstands korrespondiere mit den positiven finanziellen Wirkungen einer stabilen wirts[X.]haftli[X.]hen Entwi[X.]klung sowie der Tilgungspfli[X.]ht, die die Rü[X.]kführung der zusätzli[X.]hen Kreditaufnahme in einem angemessenen [X.]raum si[X.]herstelle.

2. Das [X.] sei au[X.]h im Übrigen mit dem Grundgesetz vereinbar und verstoße insbesondere ni[X.]ht gegen sonstige verfassungsre[X.]htli[X.]h fundierte Haushaltsvorgaben und -grundsätze.

a) Der in Art. 110 Abs. 2 [X.] wurzelnde [X.] verlange na[X.]h § 11 [X.]haushaltsordnung ([X.]) die Aufstellung eines Haushaltsplans (ni[X.]ht eines [X.]) für jedes Haushaltsjahr. Im Grundsatz träten damit au[X.]h die Ermä[X.]htigungen des Haushaltsplans mit Ende des Haushaltsjahres automatis[X.]h außer [X.] (Grundsatz der zeitli[X.]hen Spezialität). Mit der Nutzung der bisher ni[X.]ht in Anspru[X.]h genommenen [X.] für die Zuweisung der zusätzli[X.]hen Mittel an die Rü[X.]klage im [X.] solle die Mögli[X.]hkeit eröffnet werden, die korrespondierenden Ausgaben erst zu einem späteren [X.]punkt kassenwirksam zu tätigen. Das könne für einen Konflikt mit dem Grundsatz der Jährli[X.]hkeit spre[X.]hen. Dieser Grundsatz beanspru[X.]he jedo[X.]h keine absolute Geltung, sondern lasse Ausnahmen zu. Sol[X.]he Ausnahmen sehe die [X.]haushaltsordnung etwa in § 19 [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h vor. So könnten insbesondere [X.] über das Haushaltsjahr hinaus gelten (§ 18 Abs. 3 [X.]). Zudem könne das Haushaltsgesetz bestimmen, dass Ermä[X.]htigungen zur Kreditaufnahme erst zu einem späteren [X.]punkt außer [X.] träten (Art. 110 Abs. 4 Satz 2 [X.]). Zu den zulässigen Ausnahmen vom [X.] zähle ebenfalls die Mögli[X.]hkeit, Rü[X.]klagen und Sondervermögen zu bilden und diese in Anspru[X.]h zu nehmen. Beide Instrumente seien haushaltsre[X.]htli[X.]h zulässig und dur[X.]h den Haushaltsgesetzgeber gebilligt. Sie seien sowohl in der [X.]haushaltsordnung abstrakt vorgesehen als au[X.]h dur[X.]h den jeweiligen Haushaltsgesetzgeber konkret im Haushaltsgesetz (vgl. § 1 Abs. 2 und 3 Haushaltsgesetz 2021), in den Titeln im [X.]haushalt zur Etatisierung der Zuführungen und Entnahmen sowie in den im Haushaltsplan zum [X.]haushalt als Anlage beigefügten Wirts[X.]haftsplänen re[X.]htli[X.]h verankert.

b) Das [X.] sei ni[X.]ht verspätet verabs[X.]hiedet worden. Na[X.]h § 33 Satz 2 [X.] sei der Entwurf eines [X.] bis zum Ende des jeweiligen Haushaltsjahres im [X.]tag einzubringen. Das sei hier am 13. Dezember 2021 ges[X.]hehen. Soweit in der Literatur teilweise vertreten werde, dass darüber hinaus au[X.]h eine verfassungsre[X.]htli[X.]he Pfli[X.]ht bestehe, den Na[X.]htragshaushalt im laufenden Haushaltsjahr zu verabs[X.]hieden, vermöge dies ni[X.]ht zu überzeugen. Das [X.]verfassungsgeri[X.]ht habe die Frage, ob aus der Verfassung ein Gebot re[X.]htzeitiger Feststellung eines Na[X.]htragshaushalts folge, bisher ni[X.]ht ents[X.]hieden, sondern ausdrü[X.]kli[X.]h offengelassen (unter Verweis auf [X.] 119, 96 <123>). Es habe diesbezügli[X.]h zu Re[X.]ht betont, dass es weniger auf einen konkreten [X.]punkt als vielmehr auf die A[X.]htung der [X.]organtreue ankomme.

Darüber hinaus re[X.]htfertigten drei Gründe eine späte Einbringung und Verabs[X.]hiedung: [X.]s sei eine frühere Einbringung s[X.]hon deshalb ni[X.]ht mögli[X.]h gewesen, weil die neue [X.]regierung ihr Amt erst zum 8. Dezember 2021 angetreten habe. [X.]ns sei die Ausarbeitung des Haushalts mitten in einer [X.]situation erfolgt. [X.]s spre[X.]he für die Einbringung gerade als Na[X.]htragshaushalt der Umstand, dass es der [X.]regierung um eine umgehende Bekämpfung der [X.]folgen und das umgehende Aktivieren der notwendigen privaten Investitionen dur[X.]h Gewährleistung der erforderli[X.]hen Planungssi[X.]herheit gegangen sei. Eine Zuweisung erst im Haushalt des Jahres 2022 hätte eine mehrmonatige Verzögerung na[X.]h si[X.]h gezogen.

[X.]) Au[X.]h die Finanzierung von Ausgaben im [X.] dur[X.]h [X.] begegne keinen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Bedenken. Der [X.] genüge den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Vorgaben. Die Höhe der [X.] ergebe si[X.]h aus den zur vollständigen Überwindung der Krise erforderli[X.]hen Finanzmitteln. Vor dem Hintergrund der Besonderheiten der Corona-[X.] als einer Krise des [X.] und des Ziels, Planungssi[X.]herheit für private Investitionen zu gewährleisten, sei au[X.]h die über das Haushaltsjahr hinausrei[X.]hende Finanzierungsermä[X.]htigung gere[X.]htfertigt.

d) Die (rü[X.]kwirkende) Einführung einer neuen Bu[X.]hungspraxis im Hinbli[X.]k auf die Behandlung von [X.] unselbständiger Sondervermögen ohne eigene [X.] erweise si[X.]h ebenfalls als verfassungsgemäß. Im Haushaltsjahr 2021 sei die bisherige Bu[X.]hungspraxis zur Berü[X.]ksi[X.]htigung der une[X.]hten Sondervermögen im Rahmen der S[X.]huldenregel umgestellt worden. Es seien seitdem ni[X.]ht mehr wie bisher die jeweiligen [X.] und damit die [X.] aus den befüllten Sondervermögen, sondern bereits die Zuführungen des [X.] an die Sondervermögen wirksam für die strukturelle Nettokreditaufnahme im Rahmen der S[X.]huldenregel. Dies führe dazu, dass si[X.]h der [X.]punkt der Berü[X.]ksi[X.]htigung für die S[X.]huldenregel auf den [X.]punkt der Zuführung (vor-)vers[X.]hiebe. Die bisherige Bu[X.]hungspraxis bei den Sondervermögen habe si[X.]h an den kassenmäßigen Zahlungsströmen und am Finanzierungssaldo orientiert. Dabei habe ein Übers[X.]huss eines Sondervermögens aus einer kreditfinanzierten Zuweisung vom Kernhaushalt die Nettokreditaufnahme des [X.] ausgegli[X.]hen. Somit habe im Ergebnis zum [X.]punkt der Befüllung des Sondervermögens eine Nettokreditaufnahme von Null beim [X.] eins[X.]hließli[X.]h Sondervermögen bestanden. Wenn in Folge von [X.]n bei einem une[X.]hten Sondervermögen ein Finanzierungsdefizit entstanden sei, sei eine Nettokreditaufnahme gebu[X.]ht worden. Hierfür seien im Rahmen der bisherigen [X.] S[X.]hätzungen zu den [X.] vorgenommen worden, die si[X.]h im Na[X.]hhinein oft als fals[X.]h herausgestellt hätten.

Gemäß der neuen Bu[X.]hungspraxis werde nunmehr bereits die Befüllung des Sondervermögens als Nettokreditaufnahme im Sinne der S[X.]huldenbremse gewertet. Wenn das Sondervermögen Mittel ausgebe, würden diese entspre[X.]hend der Systematik beim Kernhaushalt dur[X.]h Entnahme aus der Rü[X.]klage finanziert und werde somit eine Wirkung auf die Nettokreditaufnahme vermieden. Damit werde au[X.]h das Problem gelöst, dass in der Vergangenheit bei Sondervermögen eine "Nettokreditaufnahme" gebu[X.]ht worden sei, obwohl diese gar keine [X.] gehabt hätten. Die Neuregelung der Bu[X.]hungspraxis führe damit zu einer Erhöhung der Transparenz und beseitige wenig überzeugende systematis[X.]he Inkonsistenzen. Für die vorgenommene Änderung der bisherigen Bu[X.]hungspraxis spre[X.]he darüber hinaus, dass sie eine Anpassung an die s[X.]hon bisher praktizierte Bu[X.]hungssystematik der Länder im Rahmen der Prüfung der Einhaltung der S[X.]huldenbremse im Stabilitätsrat bedeute, die im [X.] zur Überwa[X.]hung der Einhaltung der S[X.]huldenbremse na[X.]h Art. 109a Abs. 2 [X.] aus dem [X.] festgelegt sei.

Die Antragstellerinnen und Antragsteller hatten das mit S[X.]hriftsatz vom 18. März 2022 eingeleitete Normenkontrollverfahren mit dem Antrag verbunden,

im Wege der einstweiligen Anordnung zu regeln, dass die dur[X.]h Artikel 1 und Artikel 2 des Gesetzes über die Feststellung eines [X.] zum [X.]haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 ([X.]) vom 18. Februar 2022 ([X.] I 2022, [X.]) erhöhte Rü[X.]klage des Sondervermögens "Energie- und Klimafonds" bis zu einer Ents[X.]heidung in der Hauptsa[X.]he nur in Anspru[X.]h genommen werden darf, wenn und soweit der [X.] entspre[X.]hende Ausgaben zur Finanzierung einer Zuführung zum Sondervermögen im [X.]haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 bes[X.]hließt.

Der [X.] hat diesen Antrag mit Bes[X.]hluss vom 22. November 2022 abgelehnt. Der Antrag sei in der Hauptsa[X.]he zwar weder von vornherein unzulässig no[X.]h offensi[X.]htli[X.]h unbegründet. Die anzustellende Folgenabwägung ergebe jedo[X.]h, dass die Na[X.]hteile, die si[X.]h aus dem Erlass der einstweiligen Anordnung ergäben, die Na[X.]hteile deutli[X.]h überwögen, die bei einer Ablehnung des Antrags zu besorgen seien (vgl. [X.], Bes[X.]hluss des [X.]n [X.]s vom 22. November 2022 - 2 [X.] -, Rn. 217 ff. - [X.] - e.A.).

Die Beteiligten haben ihr Vorbringen in der mündli[X.]hen Verhandlung am 21. Juni 2023 vertieft und ergänzt. Als sa[X.]hkundige Dritte im Sinne von § 27a [X.] sind Herr Prof. Dr. [X.], Vorsitzender des [X.], [X.], Prof. Dr. [X.], Mitglied im [X.] [X.]ministeriums für Wirts[X.]haft und Klimas[X.]hutz, [X.], der Vertreter des [X.]re[X.]hnungshofs Ministerialrat Dr. [X.] und Prof. Dr. [X.], [X.], angehört worden.

Der Antrag auf abstrakte Normenkontrolle ist zulässig. Die Antragstellerinnen und Antragsteller sind antragsbefugt ([X.]), der Antrag ist auf einen taugli[X.]hen Gegenstand geri[X.]htet (I[X.]), ein objektives Klarstellungsinteresse liegt vor (II[X.]).

Na[X.]h Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 [X.] in Verbindung mit § 13 Nr. 6 und § 76 Abs. 1 Nr. 1 [X.] kann ein Viertel der Mitglieder des [X.]tages einen Antrag auf abstrakte Normenkontrolle stellen, wenn es [X.]- oder Landesre[X.]ht wegen seiner förmli[X.]hen oder sa[X.]hli[X.]hen Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz für ni[X.]htig hält. Für die Bere[X.]hnung des [X.] ist - in Anknüpfung an Art. 121 [X.] - die si[X.]h aus § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.]wahlgesetz ([X.]) ergebende gesetzli[X.]he Mitgliederzahl des Deuts[X.]hen [X.]tages zum [X.]punkt der Antragstellung maßgebend (vgl. [X.] 157, 223 <248 f.> - [X.] [X.]; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl. 2022, § 76 Rn. 13; [X.], in: S[X.]hmidt-Bleibtreu/[X.]/[X.], [X.], § 76 Rn. 11 ).

Die 197 Antragstellerinnen und Antragsteller repräsentieren mehr als ein Viertel der insgesamt 736 Mitglieder des 20. Deuts[X.]hen [X.]tages. Sie werden dur[X.]h dieselben Bevollmä[X.]htigten vertreten und haben denselben Sa[X.]hantrag gestellt.

Mit Artikel 1 und Artikel 2 des Gesetzes über die Feststellung eines [X.] zum [X.]haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 vom 18. Februar 2022 liegt ein taugli[X.]her Antragsgegenstand vor.

Taugli[X.]her Gegenstand einer abstrakten Normenkontrolle ist gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 [X.], § 13 Nr. 6, § 76 Abs. 1 [X.] [X.]- oder Landesre[X.]ht. Die Regelungen des Grundgesetzes und des [X.]verfassungsgeri[X.]htsgesetzes ma[X.]hen hierbei keinerlei Eins[X.]hränkungen, etwa hinsi[X.]htli[X.]h des Ranges, des [X.]punkts des Entstehens (vgl. [X.] 2, 124 <131>; 24, 174 <179 f.>; 103, 111 <124>) oder des Inhalts (vgl. [X.] 1, 396 <410>; 2, 307 <312 f.>; 20, 56 <91 ff.>; 79, 311 <326>; 119, 96 <117 f.>) der zur Prüfung gestellten Norm. Ents[X.]heidend ist allein, dass das zur Prüfung Gestellte seiner äußeren Form na[X.]h einen s[X.]hon existenten (vgl. [X.] 1, 396 <405 ff.>; 10, 20 <54>) und no[X.]h Re[X.]htswirkungen entfaltenden (vgl. [X.] 5, 25 <28>; 20, 56 <93 f.>; 79, 311 <326 ff.>; 97, 198 <213 f.>; 100, 249 <257>; 110, 33 <45>; 119, 394 <410>; 127, 293 <319>) Re[X.]htssatz darstellt (vgl. [X.] 2, 307 <312>; 20, 56 <90>).

Eine abstrakte Normenkontrolle ist au[X.]h gegen ein Haushaltsgesetz zulässig (vgl. [X.] 20, 56 <89 ff.>; 79, 311 <326>; 119, 96 <117>). Zwar entfaltet dieses na[X.]h Abs[X.]hluss des Haushaltsjahres grundsätzli[X.]h keine Re[X.]htswirkungen mehr, da es regelmäßig (nur) zu Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr ermä[X.]htigt (vgl. § 3 [X.], § 3 [X.]). Es hat aber jedenfalls so lange Bedeutung, bis im Laufe des na[X.]hfolgenden Re[X.]hnungsjahres - hier im Jahr 2022, in dem au[X.]h der Antrag auf abstrakte Normenkontrolle gestellt worden ist - die Entlastung im Sinne des Art. 114 [X.] abges[X.]hlossen ist (vgl. [X.] 20, 56 <93 f.>). Vorliegend wurde der entspre[X.]hende Prüfberi[X.]ht des [X.]re[X.]hnungshofs (vgl. BTDru[X.]ks 20/4880, [X.] f.) dem [X.]tag gemäß § 97 Abs. 1 [X.] am 6. Dezember 2022 zugeleitet. Der Antrag im Normenkontrollverfahren ist bereits mit S[X.]hriftsatz vom 18. März 2022 gestellt worden. Ist der Antrag jedo[X.]h einmal zulässig erhoben, bleibt er - aufgrund des objektiven Charakters des Verfahrens - zulässig, au[X.]h wenn die Ents[X.]heidung erst zu einem [X.]punkt ergeht, zu dem von dem Haushaltsgesetz keine Re[X.]htswirkungen mehr ausgehen (vgl. [X.] 79, 311 <328>; 119, 96 <116 f.>; [X.]/[X.], Öffentli[X.]hes Finanzre[X.]ht, 2. Aufl. 2019, Rn. 772). Auf die Frage, ob von Artikel 1 und Artikel 2 des Gesetzes über die Feststellung eines [X.] zum [X.]haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 vom 18. Februar 2022 au[X.]h deshalb no[X.]h Re[X.]htswirkungen ausgehen, weil mit diesen Vors[X.]hriften die entspre[X.]henden [X.] für eine Zuführung an ein Sondervermögen genutzt und damit dem Verfall gemäß § 18 Abs. 3 [X.] entzogen worden sind, kommt es mithin ni[X.]ht an.

Die Antragstellerinnen und Antragsteller bringen vor, dass Artikel 1 und Artikel 2 des Gesetzes über die Feststellung eines [X.] zum [X.]haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 mit Art. 109 Abs. 3, Art. 110 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 sowie Art. 115 Abs. 2 [X.] unvereinbar seien.

Damit ist das für eine abstrakte Normenkontrolle notwendige objektive Klarstellungsinteresse (vgl. [X.] 6, 104 <110>; 52, 63 <80>; 88, 203 <334>; 96, 133 <137>; 100, 249 <257>; 101, 1 <30>; 103, 111 <124>; 106, 244 <250>; 108, 169 <178>; 110, 33 <44 f.>; 113, 167 <193>; 119, 394 <409>; 127, 293 <319>; 128, 1 <32>; 157, 223 <249 Rn. 66>) an der Gültigkeit der Norm im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 [X.], § 76 Abs. 1 [X.] zu bejahen. Es ist indiziert, wenn ein auf das Grundgesetz in besonderer Weise verpfli[X.]htetes Organ oder ein Organteil von der Unvereinbarkeit der Norm mit höherrangigem [X.]re[X.]ht überzeugt ist und eine diesbezügli[X.]he Feststellung beim [X.]verfassungsgeri[X.]ht beantragt (vgl. [X.] 6, 104 <110>; 39, 96 <106>; 52, 63 <80>; 96, 133 <137>; 103, 111 <124>; 119, 394 <409>; 127, 293 <319>; 150, 1 <77 f. Rn. 138>; 157, 223 <249 Rn. 66>). Es entfällt ledigli[X.]h, wenn von der zur Prüfung gestellten Norm unter keinem denkbaren Gesi[X.]htspunkt mehr Re[X.]htswirkungen ausgehen können (vgl. [X.] 97, 198 <213 f.>; 100, 249 <257>; 110, 33 <45>; 133, 241 <259 Rn. 45>; 150, 1 <77 f. Rn. 138>; 151, 152 <161 f. Rn. 27> - Wahlre[X.]htsauss[X.]hluss Europawahl - Eilantrag; 157, 223 <249 Rn. 66>), was hier zu verneinen ist (vgl. Rn. 208). Eines subjektiven allgemeinen Re[X.]htss[X.]hutzinteresses bedarf es dagegen ni[X.]ht (vgl. [X.] 103, 111 <124>).

Das [X.] entspri[X.]ht ni[X.]ht den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen an die [X.]e Kreditaufnahme aus Art. 109 Abs. 3 Satz 1 und 2, Art. 115 Abs. 2 Satz 1 und 6 [X.] ([X.]). Daneben verstößt es im Hinbli[X.]k auf den [X.]punkt seines Erlasses gegen Art. 110 Abs. 2 Satz 1 [X.] (I[X.]). Auf einen mögli[X.]hen Verstoß gegen die Grundsätze der Haushaltsklarheit und -wahrheit gemäß Art. 110 Abs. 1 Satz 1 [X.] kommt es demna[X.]h ni[X.]ht mehr an (II[X.]).

1. Art. 115 Abs. 2 Satz 1 [X.] sieht in Konkretisierung des - an [X.] und Länder geri[X.]hteten - grundsätzli[X.]hen Verbots der strukturellen Neuvers[X.]huldung aus Art. 109 Abs. 3 Satz 1 [X.] ("S[X.]huldenbremse") vor, dass im Rahmen der Haushaltswirts[X.]haft des [X.] Einnahmen und Ausgaben grundsätzli[X.]h ohne Einnahmen aus Krediten auszuglei[X.]hen sind. Na[X.]h Art. 109 Abs. 3 Satz 4, Art. 115 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist diesem Gebot für den [X.] Genüge getan, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt ni[X.]ht übers[X.]hreiten.

Hinzu tritt na[X.]h Art. 109 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Art. 115 Abs. 2 Satz 3 [X.] eine sogenannte "Konjunkturkomponente" (vgl. zu diesem Begriff § 2 Abs. 2, § 5 des [X.]), wona[X.]h bei einer von der [X.] abwei[X.]henden konjunkturellen Entwi[X.]klung die Auswirkungen auf den Haushalt im Auf- und Abs[X.]hwung symmetris[X.]h berü[X.]ksi[X.]htigt werden können. Die Einzelheiten der Berü[X.]ksi[X.]htigung der konjunkturellen Entwi[X.]klung regelt na[X.]h Art. 115 Abs. 2 Satz 5 [X.] ein [X.]gesetz (vgl. § 2 Abs. 2, § 5 [X.]).

Der hier im [X.] stehende Art. 109 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] gibt dem [X.]tag das Re[X.]ht zu bes[X.]hließen, dass die si[X.]h aus den dargestellten Maßgaben ergebenden [X.] im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnli[X.]hen Notsituationen, die si[X.]h der Kontrolle des Staates entziehen und die staatli[X.]he Finanzlage erhebli[X.]h beeinträ[X.]htigen, übers[X.]hritten werden dürfen. Dabei handelt es si[X.]h um eine abs[X.]hließende Ausnahmeregelung (vgl. BTDru[X.]ks 16/12410, [X.]; Heintzen, in: von [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl. 2021, Art. 109 Rn. 37; [X.], in: S[X.]hmidt-Bleibtreu/[X.]/[X.], [X.], 15. Aufl. 2022, Art. 109 Rn. 144; [X.], in: Dreier, [X.], [X.], 3. Aufl. 2018, Art. 109 Rn. 39).

Neben den ges[X.]hriebenen Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 115 Abs. 2 Satz 6 bis 8 [X.] (a) ist ein [X.] zwis[X.]hen der Notsituation und der Übers[X.]hreitung der [X.] erforderli[X.]h (b). Weiter sind bei der [X.]en Kreditaufnahme die Prinzipien der Jährli[X.]hkeit und Jährigkeit zu bea[X.]hten, wel[X.]he au[X.]h der S[X.]huldenbremse zugrunde liegen ([X.]).

a) Art. 115 Abs. 2 Satz 6 bis 8 [X.] formuliert formelle (aa) und materielle ([X.]) Voraussetzungen für die Übers[X.]hreitung der Kreditobergrenze bei Naturkatastrophen und außergewöhnli[X.]hen Notsituationen, deren Einhaltung einer abgestuften verfassungsgeri[X.]htli[X.]hen Überprüfungsdi[X.]hte unterliegt ([X.]).

aa) In formeller Hinsi[X.]ht verlangt Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] für die Übers[X.]hreitung der Kreditobergrenze bei Naturkatastrophen und außergewöhnli[X.]hen Notsituationen einen Bes[X.]hluss der Mehrheit der Mitglieder des [X.]tages gemäß Art. 121 [X.]. In dem qualifizierten [X.] kommt die Tragweite der parlamentaris[X.]hen Ents[X.]heidung, eine Ausnahme von der S[X.]huldenbremse zu bes[X.]hließen, zum Ausdru[X.]k. Ob der [X.]tag den Bes[X.]hluss na[X.]h Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] in Gestalt eines Gesetzesbes[X.]hlusses oder eines s[X.]hli[X.]hten [X.]bes[X.]hlusses fasst, ist ihm anheimgestellt (vgl. BTDru[X.]ks 16/12410, [X.]; vgl. au[X.]h [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], Art. 109 Rn. 208 ; [X.], [X.] mit Haushaltsverfassungsre[X.]ht, 2014, S. 376).

[X.]) In materieller Hinsi[X.]ht setzt Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] eine Naturkatastrophe oder eine außergewöhnli[X.]he Notsituation voraus (1), die si[X.]h der Kontrolle des Staates entzieht (2) und die staatli[X.]he Finanzlage erhebli[X.]h beeinträ[X.]htigt (3). Zudem verlangt Art. 115 Abs. 2 Satz 7 und 8 [X.] einen Tilgungsplan zur Kreditrü[X.]kführung in einem angemessenen [X.]raum (4).

(1) Der Anlass für die Ausnahme von der regelmäßigen Kreditobergrenze muss in einer Naturkatastrophe oder einer außergewöhnli[X.]hen Notsituation liegen. Das Begriffsverständnis von einer "Naturkatastrophe" im Sinne von Art. 109 Abs. 3 Satz 2, Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] kann im Wesentli[X.]hen an die Auffassungen anknüpfen, die si[X.]h zu Art. 35 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 [X.] entwi[X.]kelt haben (vgl. BTDru[X.]ks 16/12410, [X.], 13; vgl. au[X.]h [X.], in: Dreier, [X.], [X.], 3. Aufl. 2018, Art. 109 Rn. 43). Art. 35 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 [X.] setzt den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Rahmen für die bundesstaatli[X.]he Hilfe zwis[X.]hen [X.] und Ländern oder unter Ländern "bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders s[X.]hweren Unglü[X.]ksfall". Der Begriff der "Naturkatastrophe" bezei[X.]hnet dabei unmittelbar drohende Gefahrenzustände oder S[X.]hädigungen von erhebli[X.]hem Ausmaß, die dur[X.]h Naturereignisse ausgelöst werden, wie etwa Erdbeben, Ho[X.]hwasser, Unwetter, Dürre oder Massenerkrankungen (vgl. BTDru[X.]ks 16/12410, [X.], 13; vgl. au[X.]h [X.], in: Dreier, [X.], [X.], 3. Aufl. 2018, Art. 109 Rn. 44).

Demgegenüber ist der Begriff der "außergewöhnli[X.]hen Notsituation" im Sinne von Art. 109 Abs. 3 Satz 2, Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] abwei[X.]hend von dem Tatbestandsmerkmal des "besonders s[X.]hweren Unglü[X.]ksfalls" aus Art. 35 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 [X.] zu bestimmen. Unter Letzterem wird na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]verfassungsgeri[X.]hts ein S[X.]hadensereignis von großem Ausmaß verstanden, das - wie ein s[X.]hweres Flugzeug- oder Eisenbahnunglü[X.]k, ein Stromausfall mit Auswirkungen auf lebenswi[X.]htige Berei[X.]he der Daseinsvorsorge oder ein Unfall in einem Kernkraftwerk - wegen seiner Bedeutung in besonderer Weise die Öffentli[X.]hkeit berührt und auf mens[X.]hli[X.]hes Fehlverhalten oder te[X.]hnis[X.]he Unzulängli[X.]hkeiten zurü[X.]kgeht ([X.] 115, 118 <143>).

Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat im Jahr 2009 bei der S[X.]haffung der geltenden Fassung von Art. 109 Abs. 3 Satz 2, Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] darauf verzi[X.]htet, neben dem Begriff der "Naturkatastrophe" au[X.]h denjenigen des "besonders s[X.]hweren Unglü[X.]ksfalls" aus Art. 35 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 [X.] als Tatbestandsmerkmal der Ausnahmevors[X.]hrift zum grundsätzli[X.]hen Verbot struktureller Neuvers[X.]huldung aufzugreifen. Der stattdessen verwendete Begriff der "außergewöhnli[X.]hen Notsituation" ist im Kontext des [X.] haushaltsre[X.]htsspezifis[X.]h zu interpretieren und daher ni[X.]ht auf die Anwendungsfälle eines "besonders s[X.]hweren Unglü[X.]ksfalls" bes[X.]hränkt, wennglei[X.]h er bei haushaltswirts[X.]haftli[X.]her Relevanz au[X.]h diesen umfassen kann.

Im Hinbli[X.]k auf Sinn und Zwe[X.]k von Art. 109 Abs. 3 Satz 2, Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.], die haushalts- und finanzpolitis[X.]he Handlungsfähigkeit des Staates zur Krisenbewältigung zu gewährleisten (vgl. BTDru[X.]ks 16/12410, [X.]), sind unter einer "außergewöhnli[X.]hen Notsituation" au[X.]h außergewöhnli[X.]he Störungen der Wirts[X.]hafts- und Finanzlage zu fassen. Dieses Begriffsverständnis entspri[X.]ht demjenigen der Fraktionen im Deuts[X.]hen [X.]tag, wel[X.]he den Gesetzentwurf für die Änderung von Art. 109, Art. 115 [X.] in den verfassungsändernden Prozess eingebra[X.]ht haben. Dana[X.]h soll eine "außergewöhnli[X.]he Notsituation" au[X.]h bei einer plötzli[X.]hen Beeinträ[X.]htigung der Wirts[X.]haftsabläufe in einem extremen Ausmaß aufgrund eines "exogenen S[X.]ho[X.]ks" vorliegen, falls deshalb aus Gründen des Gemeinwohls aktive Stützungsmaßnahmen des Staates zur Aufre[X.]hterhaltung und Stabilisierung der Wirts[X.]haftsabläufe geboten sind (vgl. BTDru[X.]ks 16/12410, [X.]). Daneben soll ein "Ereignis von positiver historis[X.]her Tragweite" wie die [X.] Wiedervereinigung, das einen erhebli[X.]hen Finanzbedarf auslöst, einen Anwendungsfall von Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] bilden (vgl. BTDru[X.]ks 16/12410, [X.]).

Dur[X.]h das Attribut der Außergewöhnli[X.]hkeit der Notsituation kommt zuglei[X.]h zum Ausdru[X.]k, dass ni[X.]ht jede Beeinträ[X.]htigung der Wirts[X.]haftsabläufe der Ausnahmeklausel des Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] unterfällt. Insbesondere sind Beeinträ[X.]htigungen der Finanz- und Wirts[X.]haftslage ni[X.]ht s[X.]hon dann ein Anwendungsfall dieser Norm, wenn es si[X.]h um bloße Auf- und Abs[X.]hwungbewegungen eines zyklis[X.]hen Konjunkturverlaufs handelt (vgl. BTDru[X.]ks 16/12410, [X.]). Dem [X.] von Art. 115 Abs. 2 Satz 3, Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] lässt si[X.]h vielmehr entnehmen, dass sol[X.]he Entwi[X.]klungen abs[X.]hließend im Rahmen der Konjunkturkomponente des grundsätzli[X.]hen Verbots struktureller Neuvers[X.]huldung Nieders[X.]hlag finden sollen und keine weitergehende Dur[X.]hbre[X.]hung desselben re[X.]htfertigen können (vgl. BTDru[X.]ks 16/12410, [X.]; [X.], in: S[X.]hmidt-Bleibtreu/[X.]/[X.], [X.], 15. Aufl. 2022, Art. 109 Rn. 150; zustimmend au[X.]h [X.], in: Dreier, [X.], [X.], 3. Aufl. 2018, Art. 109 Rn. 45).

(2) Die Naturkatastrophe oder außergewöhnli[X.]he Notsituation, wel[X.]he den Anlass für die Ausnahme vom grundsätzli[X.]hen Verbot der strukturellen Neuvers[X.]huldung geben soll, muss si[X.]h na[X.]h Art. 109 Abs. 3 Satz 2, Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] der Kontrolle des Staates entziehen.

Dieses zusätzli[X.]he Merkmal findet eine unionsre[X.]htli[X.]he Entspre[X.]hung in Art. 122 Abs. 2 AEUV, wona[X.]h die [X.] einem Mitgliedstaat im Fall von S[X.]hwierigkeiten aufgrund von Naturkatastrophen oder außergewöhnli[X.]hen Ereignissen, die si[X.]h seiner Kontrolle entziehen, finanziellen Beistand leisten kann (vgl. [X.], in: Dreier, [X.], [X.], 3. Aufl. 2018, Art. 109 Rn. 45). Maßgebli[X.]h ist insoweit ein Moment der Unbeherrs[X.]hbarkeit des Ereignisses, wodur[X.]h mittel- oder längerfristige Entwi[X.]klungen, etwa eine s[X.]hlei[X.]hende Anhäufung von Staatss[X.]hulden, ausges[X.]hlossen werden sollen (vgl. [X.]/Dausinger, in: [X.]/[X.]/[X.], [X.] Kommentar EUV/[X.]/AEUV, 2017, Art. 122 Rn. 17). Die Folgen von Krisen, die lange absehbar waren oder gar von der öffentli[X.]hen Hand verursa[X.]ht worden sind, dürfen ni[X.]ht mit [X.] finanziert werden (vgl. [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 109 Rn. 100).

(3) Darüber hinaus muss die Naturkatastrophe oder außergewöhnli[X.]he Notsituation gemäß Art. 109 Abs. 3 Satz 2, Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] eine "erhebli[X.]he Beeinträ[X.]htigung" der staatli[X.]hen Finanzlage zur Folge haben. Dieses Tatbestandsmerkmal stellt einen Bezug zwis[X.]hen dem von der Notlage ausgelösten Finanzbedarf und der staatli[X.]hen Haushaltswirts[X.]haft her. Na[X.]h dem Verständnis der Fraktionen im Deuts[X.]hen [X.]tag, wel[X.]he den Gesetzentwurf für die Änderung von Art. 109, Art. 115 [X.] eingebra[X.]ht haben, soll si[X.]h der relevante Finanzbedarf aus dem Aufwand für die S[X.]hadensbeseitigung wie au[X.]h aus dem etwaigen Aufwand für vorbeugende Maßnahmen ergeben können (vgl. BTDru[X.]ks 16/12410, [X.]; daran ans[X.]hließend au[X.]h [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], Art. 109 Rn. 207 ).

(a) Zwis[X.]hen der Notsituation und dem [X.] muss eine kausale Beziehung bestehen (vgl. [X.], in: S[X.]hmidt-Bleibtreu/[X.]/[X.], [X.], 15. Aufl. 2022, Art. 109 Rn. 151; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], Art. 115 Rn. 188 ; [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 115 Rn. 51; [X.], in: Dreier, [X.], [X.], 3. Aufl. 2018, Art. 109 Rn. 45). Erforderli[X.]h ist, dass die Notsituation ursä[X.]hli[X.]h zu einer Reaktion des Staates führt, die si[X.]h in einer erhebli[X.]hen Weise auf die "Finanzlage" des [X.] auswirkt und gerade deshalb die Re[X.]htfertigung für eine Neuvers[X.]huldung bietet. Der Finanzbedarf, der dur[X.]h die Reaktion des Staates auf die Naturkatastrophe oder die außergewöhnli[X.]he Notlage sowie dur[X.]h mögli[X.]he vorbeugende Maßnahmen entsteht, muss den Gesamthaushalt spürbar belasten (vgl. BTDru[X.]ks 16/12410, [X.]; [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 109 Rn. 100).

(b) Eine Notsituation, die nur "unerhebli[X.]he" Folgen für die Finanzlage des Staates mit si[X.]h bringt, kann keine [X.]e Neuvers[X.]huldung tragen. In sol[X.]hen Fällen muss ein plötzli[X.]h auftretender Finanzbedarf ohne zusätzli[X.]he Kreditaufnahme, beispielsweise dur[X.]h Haushaltsums[X.]hi[X.]htungen, Ausgabenkürzungen oder Steuererhöhungen, gede[X.]kt werden (vgl. [X.], NVwZ 2009, [X.]33 <1336>). Das Tatbestandsmerkmal der "erhebli[X.]hen" Beeinträ[X.]htigung der staatli[X.]hen Finanzlage stellt damit in allgemeiner Weise auf den Einfluss der äußeren Krise auf die staatli[X.]hen Finanzen in ihrer Gesamtheit ab. Weitere Anforderungen ergeben si[X.]h aus dem Merkmal der Erhebli[X.]hkeit ni[X.]ht (a.A. [X.], in: S[X.]hmidt-Bleibtreu/[X.]/[X.], [X.], 15. Aufl. 2022, Art. 109 Rn. 151 f.; [X.], in: Dreier, [X.], [X.], 3. Aufl. 2018, Art. 109 Rn. 46).

(4) Der Bes[X.]hluss zur Übers[X.]hreitung der regulären [X.] in Notlagen ist na[X.]h Art. 109 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Art. 115 Abs. 2 Satz 7 [X.] mit einem Tilgungsplan zu verbinden. Hierfür genügt ein einfa[X.]her [X.]bes[X.]hluss. Ein förmli[X.]her Gesetzesbes[X.]hluss ist ni[X.]ht notwendig (a.A. [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], Art. 115 Rn. 190 ; [X.], in: [X.]/[X.], Be[X.]kOK [X.], Art. 115 Rn. 47 ). Dem steht bereits der Wortlaut des Art. 115 Abs. 2 Satz 7 [X.] entgegen, wona[X.]h der Tilgungsplan mit dem zuvor oder glei[X.]hzeitig zu fassenden "Bes[X.]hluss" über die Feststellung der Notlage na[X.]h Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] und ni[X.]ht etwa mit dem Haushaltsgesetz zu verbinden ist. Gegen das Erfordernis eines [X.] in Form eines [X.]gesetzes im Sinne des Art. 77 Abs. 1 Satz 1 [X.] spri[X.]ht zudem die Gesetzesbegründung (vgl. BTDru[X.]ks 16/12410, [X.]). Dana[X.]h soll die Feststellung einer Notlage na[X.]h Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h au[X.]h dur[X.]h einfa[X.]hen [X.]bes[X.]hluss mögli[X.]h sein. Au[X.]h die Verwendung der Begriffli[X.]hkeit des ([X.]", der im Verglei[X.]h zum Begriff der Regelung in Art. 109 Abs. 3 Satz 3 [X.] ("Tilgungsregelung") ledigli[X.]h ein gewisses Mindestmaß an Verbindli[X.]hkeit anklingen lässt, deutet in diese Ri[X.]htung (vgl. [X.], NVwZ 2021, S. 97 <98>). Ri[X.]htigerweise folgt die Verbindli[X.]hkeit des [X.] ni[X.]ht erst aus der re[X.]htli[X.]hen Bindungswirkung eines förmli[X.]hen Gesetzesbes[X.]hlusses, sondern unmittelbar aus der Verfassung, die au[X.]h einem einfa[X.]hen [X.]bes[X.]hluss Verbindli[X.]hkeit zuspre[X.]hen kann (vgl. [X.], in: Dreier, [X.], [X.], 3. Aufl. 2018, Art. 115 Rn. 44).

Materielle Anforderung an den Tilgungsplan ist na[X.]h Art. 115 Abs. 2 Satz 8 [X.], dass die darin vorgesehene Rü[X.]kführung der [X.] aufgenommenen Kredite binnen eines angemessenen [X.]raums zu erfolgen hat. Na[X.]h dem Willen der Fraktionen im Deuts[X.]hen [X.]tag, die den Gesetzentwurf für die Änderung von Art. 109, Art. 115 [X.] eingebra[X.]ht haben, soll diese Rü[X.]kführungspfli[X.]ht dazu beitragen, ein weiteres Anwa[X.]hsen der Staatss[X.]hulden zu verhindern (vgl. BTDru[X.]ks 16/12410, [X.]).

[X.]) Die ges[X.]hriebenen Tatbestandsvoraussetzungen für die [X.]e Ausnahme vom grundsätzli[X.]hen Verbot der strukturellen Neuvers[X.]huldung na[X.]h Art. 109 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] sind grundsätzli[X.]h verfassungsgeri[X.]htli[X.]h voll überprüfbar (1). Eins[X.]hränkungen der Überprüfungsdi[X.]hte gelten allerdings für das Erfordernis einer erhebli[X.]hen Beeinträ[X.]htigung der staatli[X.]hen Finanzlage (2) und für die Ausgestaltung der Rü[X.]kführung der aufgenommenen Kredite binnen eines angemessenen [X.]raums (3).

(1) Ob eine Naturkatastrophe oder außergewöhnli[X.]he Notsituation vorliegt, die si[X.]h der Kontrolle des Staates entzieht, unterliegt vollumfängli[X.]her verfassungsgeri[X.]htli[X.]her Prüfung. [X.] Gründe für eine Eins[X.]hränkung der Justiziabilität dieser Voraussetzungen sind ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Obs[X.]hon die denkbaren Anwendungsfälle von Naturkatastrophen und Notsituationen äußerst vielfältig sind, handelt es si[X.]h um Re[X.]htsbegriffe, deren Auslegung und Anwendung na[X.]h den oben dargestellten Maßstäben geri[X.]htli[X.]her Kontrolle zugängli[X.]h sind (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], Art. 109 Rn. 235 ; [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 109 Rn. 98; vgl. im Wesentli[X.]hen au[X.]h [X.], in: Dreier, [X.], [X.], 3. Aufl. 2018, Art. 109 Rn. 43).

(a) Eine Eins[X.]hränkung der Prüfungsdi[X.]hte des [X.]verfassungsgeri[X.]hts lässt si[X.]h ni[X.]ht daraus herleiten, dass Auslegung und Anwendung von Normen des [X.] in Rede stehen. Wie bei den Vors[X.]hriften des bundesstaatli[X.]hen [X.]s handelt es si[X.]h bei dem Haushaltsverfassungsre[X.]ht und insbesondere bei dem Staatss[X.]huldenre[X.]ht ni[X.]ht um "minder verbindli[X.]h[e] Regelungen" im Sinne von "soft law" (vgl. zur bundesstaatli[X.]hen Finanzverfassung [X.] 72, 330 <388>) oder um "Normen minderer Geltungskraft" (vgl. [X.], [X.] mit Haushaltsverfassungsre[X.]ht, 2014, S. 388).

(b) Die Annahme der vollen geri[X.]htli[X.]hen Überprüfbarkeit dieser Tatbestandsmerkmale wird dur[X.]h die Entstehungsges[X.]hi[X.]hte von Art. 109 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] gestützt. Die bis zur Einfügung dieser Vors[X.]hriften im Wege der [X.]änderung im Jahr 2009 (vgl. Art. 1 Nr. 4 und 6 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 29. Juli 2009, [X.] 2248) bestehende [X.] zur Zulässigkeit von [X.] dur[X.]h den [X.] war na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]n [X.]s dur[X.]h einen Eins[X.]hätzungs- und Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers und eine erhebli[X.]he Eins[X.]hränkung der verfassungsgeri[X.]htli[X.]hen Prüfungsdi[X.]hte auf eine Kontrolle der Na[X.]hvollziehbarkeit und Vertretbarkeit der Darlegungen des Gesetzgebers gekennzei[X.]hnet. Daran ist na[X.]h der Neuregelung von Art. 109, Art. 115 [X.] ni[X.]ht festzuhalten.

(aa) Na[X.]h Art. 115 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F. durften die Einnahmen aus Krediten die Summe der im Haushaltsplan verans[X.]hlagten Ausgaben für Investitionen ni[X.]ht übers[X.]hreiten. Ausnahmen waren nur zur Abwehr einer Störung des gesamtwirts[X.]haftli[X.]hen Glei[X.]hgewi[X.]hts zulässig. Dabei führen die konkreten Anwendungsvoraussetzungen des Art. 115 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 [X.] a.F. zu einer verfassungsgeri[X.]htli[X.]h nur begrenzt kontrollierbaren Abwägung. Nur wenn das gesamtwirts[X.]haftli[X.]he Glei[X.]hgewi[X.]ht ernsthaft und na[X.]hhaltig gestört war oder eine sol[X.]he Störung unmittelbar drohte, durfte von der Ausnahmevors[X.]hrift Gebrau[X.]h gema[X.]ht werden. Dem Haushaltsgesetzgeber stand bei der Prüfung, ob eine Störung des gesamtwirts[X.]haftli[X.]hen Glei[X.]hgewi[X.]hts vorlag oder unmittelbar drohte, ein Eins[X.]hätzungs- und Beurteilungsspielraum zu. Damit korrespondierte eine Darlegungslast im Gesetzgebungsverfahren. Dem [X.]verfassungsgeri[X.]ht oblag im Streitfall die Prüfung, ob die im Gesetzgebungsverfahren dargelegte Beurteilung und Eins[X.]hätzung des Gesetzgebers na[X.]hvollziehbar und vertretbar war (vgl. [X.] 79, 311 <343>; 119, 96 <140 f.>).

([X.]) Diese Eins[X.]hränkung der geri[X.]htli[X.]hen Prüfungsdi[X.]hte bei der Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben des [X.] blieb ni[X.]ht ohne Kritik. Sie verwies darauf, dass die Begrenzungen der Kreditaufnahme gerade au[X.]h mangels Justiziabilität ineffektiv seien (vgl. das Sondervotum der Ri[X.]hter [X.] und [X.], [X.] 119, 155 <162 f.>). Der [X.] [X.] führte in der zitierten Ents[X.]heidung aus, dass si[X.]h die von ihm insoweit anzuwendenden Vors[X.]hriften des [X.] in der Vergangenheit als ni[X.]ht hinrei[X.]hend steuerungskräftig erwiesen hätten (vgl. [X.] 119, 96 <142 f., 146>). Die S[X.]haffung ausrei[X.]hend konkreter Direktiven zur sa[X.]hgere[X.]hten Begrenzung der Staatsvers[X.]huldung sei allerdings ni[X.]ht dem [X.]verfassungsgeri[X.]ht aufgegeben, sondern dem verfassungsändernden Gesetzgeber vorbehalten (vgl. [X.] 119, 96 <143>).

([X.]) Die [X.]änderung des Jahres 2009 s[X.]huf neben dem grundsätzli[X.]hen Verbot struktureller Neuvers[X.]huldung in Art. 109 Abs. 3 Satz 1, Art. 115 Abs. 2 Satz 1 [X.] n.F. au[X.]h Vorgaben für die Zulässigkeit von Übers[X.]hreitungen der regulären Grenzen für die Kreditaufnahme des [X.] in außergewöhnli[X.]hen Notsituationen in Art. 109 Abs. 3 Satz 2, Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] n.F. Soweit der notlagenbezogene Ausnahmetatbestand nunmehr auf einen "Fall von Naturkatastrophen oder außergewöhnli[X.]hen Notsituationen, die si[X.]h der Kontrolle des Staates entziehen", abstellt, enthält er Voraussetzungen, wel[X.]he einer geri[X.]htli[X.]hen Überprüfung - gegenüber dem Tatbestandsmerkmal "Störung des gesamtwirts[X.]haftli[X.]hen Glei[X.]hgewi[X.]hts" na[X.]h der alten Re[X.]htslage - besser zugängli[X.]h sind (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], Art. 109 Rn. 235 ; [X.], in: Dreier, [X.], [X.], 3. Aufl. 2018, Art. 109 Rn. 43; [X.], [X.] mit Haushaltsverfassungsre[X.]ht, 2014, [X.]). Insoweit korrespondiert mit dem grundlegenden Anliegen des [X.], die Grenzen für die Kreditaufnahme des [X.] enger und handha[X.]arer zu fassen, eine erhöhte verfassungsgeri[X.]htli[X.]he Kontrolldi[X.]hte (vgl. BTDru[X.]ks 16/12410, [X.]: "Die Ausnahmeregel wird deutli[X.]h enger gefasst"; vgl. au[X.]h [X.], in: Dreier, [X.], [X.], 3. Aufl. 2018, Art. 115 Rn. 48: "Verre[X.]htli[X.]hung"; [X.], [X.] mit Haushaltsverfassungsre[X.]ht, 2014, [X.]).

(2) Das in Art. 109 Abs. 3 Satz 2, Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] weiter vorgesehene Erfordernis einer "erhebli[X.]hen Beeinträ[X.]htigung" der staatli[X.]hen Finanzlage ist demgegenüber nur einges[X.]hränkt verfassungsgeri[X.]htli[X.]h kontrollierbar. Zwar hat das [X.]verfassungsgeri[X.]ht zu prüfen, ob die außergewöhnli[X.]he Notsituation zu einem außerordentli[X.]h - also ni[X.]ht nur unerhebli[X.]h - erhöhten Finanzbedarf geführt hat und damit grundsätzli[X.]h geeignet war, die staatli[X.]he Finanzlage erhebli[X.]h zu beeinträ[X.]htigen. Für die Frage, ab wel[X.]her konkreten Höhe des finanziellen Mehrbedarfs eine erhebli[X.]he Beeinträ[X.]htigung der Finanzlage vorliegt, kommt dem Gesetzgeber aber ein Eins[X.]hätzungs- und Beurteilungsspielraum zu (vgl. - bezogen auf "die Höhe des Bedarfs" - [X.], in: Dreier, [X.], [X.], 3. Aufl. 2018, Art. 109 Rn. 46).

(3) Die Ausgestaltung der Rü[X.]kführung der aufgenommenen Kredite binnen eines angemessenen [X.]raums gemäß Art. 109 Abs. 3 Satz 3, Art. 115 Abs. 2 Satz 8 [X.] unterliegt glei[X.]hfalls einer einges[X.]hränkten verfassungsgeri[X.]htli[X.]hen Überprüfbarkeit. Hinsi[X.]htli[X.]h der Angemessenheit des Rü[X.]kführungszeitraums steht dem Gesetzgeber insoweit ein Eins[X.]hätzungs- und Beurteilungsspielraum zu (vgl. [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], Kommentar, [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 115 Rn. 56; [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 109 Rn. 101; [X.], in: Dreier, [X.], [X.], 3. Aufl. 2018, Art. 115 Rn. 48). Zur Beurteilung, wel[X.]her [X.]raum als angemessen für die Rü[X.]kführung anzusehen ist, ist das [X.] aufgerufen; es hat darüber bei der Aufstellung des [X.] in Ansehung der Größenordnung der erhöhten Kreditaufnahme sowie der konkreten konjunkturellen Situation zu ents[X.]heiden (vgl. BTDru[X.]ks 16/12410, [X.]).

b) Sind die ges[X.]hriebenen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, "können diese [X.] […] übers[X.]hritten werden" (Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.]). Dem Wortlaut der Vors[X.]hrift ist - jedenfalls unmittelbar - keine quantitative oder qualitative, absolute oder relative Grenze der zulässigen Neuvers[X.]huldung zu entnehmen (vgl. [X.], NJW 2020, S. 2523 <2525>; Korioth, [X.], [X.]29 <733> "exzeptionelle Vers[X.]huldungsmögli[X.]hkeit").

Über den Wortlaut hinaus ist jedo[X.]h ein sa[X.]hli[X.]her [X.] zwis[X.]hen der Naturkatastrophe oder außergewöhnli[X.]hen Notsituation und der Übers[X.]hreitung der [X.] erforderli[X.]h (aa), bei dessen Beurteilung dem Gesetzgeber ein Eins[X.]hätzungs- und Beurteilungsspielraum zukommt ([X.]). Eine verfassungsgeri[X.]htli[X.]he Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der [X.]en Kreditaufnahme s[X.]heidet indes aus ([X.]), insbesondere eine Überprüfung von deren Erforderli[X.]hkeit und Angemessenheit ([X.]). Allerdings ergeben si[X.]h Darlegungslasten des Gesetzgebers, um eine verfassungsre[X.]htli[X.]he Überprüfung der Na[X.]hvollziehbarkeit und Vertretbarkeit der gesetzgeberis[X.]hen Ents[X.]heidungen über die Kreditaufnahme zu ermögli[X.]hen (ee).

aa) Bereits na[X.]h dem ges[X.]hriebenen Tatbestand des Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] ist zu prüfen, ob gerade die Naturkatastrophe oder außergewöhnli[X.]he Notsituation die staatli[X.]he Finanzlage erhebli[X.]h beeinträ[X.]htigt, ob also eine Kausalbeziehung zwis[X.]hen der Notlage, dem erhöhten Finanzbedarf und der Störung der Lage der staatli[X.]hen Finanzen besteht.

Die [X.]gemäßheit der Übers[X.]hreitung der [X.] ist jedo[X.]h weitergehend davon abhängig, dass die konkreten Vers[X.]huldungsermä[X.]htigungen in einem sa[X.]hli[X.]hen [X.] mit der Notsituation stehen (vgl. [X.], NJW 2020, S. 2523 <2525> "notlagenspezifis[X.]hes Konnexitätsprinzip"; [X.], NVwZ 2021, S. 97 <100 f.>). Während das Tatbestandsmerkmal der erhebli[X.]hen Beeinträ[X.]htigung der staatli[X.]hen Finanzlage in allgemeiner Weise auf den Einfluss der äußeren Krise auf die staatli[X.]hen Finanzen abstellt, verlangt das Erfordernis des sa[X.]hli[X.]hen [X.]s einen konkreten Bezug zu den außerregulären [X.] und fragt inhaltli[X.]h dana[X.]h, ob diese - au[X.]h der Höhe na[X.]h - gerade auf die Notlage als Anlass rü[X.]kführbar sind.

(1) Dieses zusätzli[X.]he Erfordernis eines [X.]s findet keine ausdrü[X.]kli[X.]he Stütze im Wortlaut von Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.]. Glei[X.]hwohl lässt si[X.]h insoweit an die Präposition "für" ("Ausnahmeregelung für Naturkatastrophen oder außergewöhnli[X.]he Notsituationen") in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 [X.] anknüpfen. Hinzu kommt, dass Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] die [X.]e Übers[X.]hreitung der Kreditobergrenze ausdrü[X.]kli[X.]h nur "im Falle" der Notsituation zulässt.

(2) Das Erfordernis eines [X.]s ergibt si[X.]h zudem im Wege der Auslegung von Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] unter Berü[X.]ksi[X.]htigung von dessen Regelungsumfeld. Der Systematik der Art. 109, 115 [X.] lässt si[X.]h das allgemeine Verbot der strukturellen Neuvers[X.]huldung gemäß Art. 109 Abs. 3 Satz 1, Art. 115 Abs. 2 Satz 1 [X.] als Grundsatz und im Falle außergewöhnli[X.]her Notlagen na[X.]h Art. 109 Abs. 3 Satz 2, Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] eine tatbestandli[X.]h klar konturierte Ausnahme entnehmen (vgl. [X.], NJW 2020, S. 2523 <2525>), wel[X.]he eine gewi[X.]htige Grundents[X.]heidung des [X.] dur[X.]hbri[X.]ht. Daraus folgt, dass - selbst wenn die ges[X.]hriebenen Voraussetzungen von Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] vorliegen - eine grenzen- und maßstabslose Kreditaufnahme verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zulässig ist. Es bestehen zwar keine absoluten betragsmäßigen Grenzen der Kreditaufnahme, wohl aber relative sa[X.]hli[X.]he Grenzen (vgl. [X.], in: Dreier, [X.], [X.], 3. Aufl. 2018, Art. 115 Rn. 38; [X.], NVwZ 2021, S. 97 <99 f.>). Um den Charakter von Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] als notlagenspezifis[X.]he Ausnahmevors[X.]hrift zu wahren, muss die Kreditaufnahme im Einzelnen sa[X.]hli[X.]h gerade auf die konkrete Notsituation und den Willen des Gesetzgebers, diese zu bewältigen, rü[X.]kführbar sein (vgl. [X.], NJW 2020, S. 2523 <2525>).

(a) Ausgangspunkt dieser Begrenzung ist die parlamentaris[X.]he Feststellung (Art. 115 Abs. 2 Satz 6 und 7 [X.]), wel[X.]he die Kreditübers[X.]hreitung mit den Kosten der zur Bewältigung der außerordentli[X.]hen Notlage notwendigen Maßnahmen verknüpft. Zuglei[X.]h definiert diese Feststellung diejenige Notlage, die aus Si[X.]ht des [X.]tages die Handlungsfähigkeit des Staates herausfordert und als Krise bewältigt werden muss. Mit der genauen Bezei[X.]hnung der Notlage wird, wie die Antragsteller zutreffend formulieren, für die Öffentli[X.]hkeit die "Identität des ges[X.]hi[X.]htli[X.]hen Vorgangs" klargestellt und zuglei[X.]h in transparenter Weise verdeutli[X.]ht, zur Bewältigung wel[X.]her Krise von der Ausnahmeregelung Gebrau[X.]h gema[X.]ht wird. Aus dem Bes[X.]hluss des [X.]tages folgt damit eine Umgrenzungsfunktion, die der [X.] Öffentli[X.]hkeit eine Kontrolle ermögli[X.]ht.

(b) Zudem führt der Bes[X.]hluss dem Haushaltsgesetzgeber den Ausnahme[X.]harakter der Übers[X.]hreitung der [X.] vor Augen und veranlasst ihn damit, sowohl die Feststellung der Notlage als au[X.]h die Übers[X.]hreitung der [X.] im Bli[X.]k zu behalten und mit besonderer Sorgfalt zu prüfen. An der mit dieser Regelungssystematik eingeri[X.]hteten "Warnfunktion" wird ni[X.]ht zuletzt der hohe Stellenwert erkennbar, der einer grundsätzli[X.]hen Einhaltung der Kreditobergrenze aus Si[X.]ht des [X.] zukommt (vgl. [X.] 132, 195 <245 Rn. 120>).

(3) Bereits zu der na[X.]h der alten [X.] bestehenden staatss[X.]huldenre[X.]htli[X.]hen Ausnahmevors[X.]hrift bei Störungen des gesamtwirts[X.]haftli[X.]hen Glei[X.]hgewi[X.]hts in Art. 115 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 [X.] a.F. hat der [X.] ein dem [X.] bei Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] n.F. strukturähnli[X.]hes Erfordernis statuiert und dabei das Element der Finalität gefordert (vgl. [X.], NVwZ 2021, S. 97 <100, dort in [X.]. 49>). Die ausnahmsweise erhöhte Kreditaufnahme musste demzufolge "na[X.]h Umfang und Verwendung geeignet sein, die Störung des gesamtwirts[X.]haftli[X.]hen Glei[X.]hgewi[X.]hts abzuwehren", wobei es gerade ni[X.]ht ausrei[X.]hte, "dass eine erhöhte Kreditaufnahme dur[X.]h eine Störung des gesamtwirts[X.]haftli[X.]hen Glei[X.]hgewi[X.]hts veranlasst" war; sie musste darüber hinaus au[X.]h final auf die Abwehr dieser Störung bezogen sein (vgl. [X.] 79, 311 <339>; 119, 96 <140>).

Ein sol[X.]her [X.] muss na[X.]h der nunmehr geltenden strengeren Regelungssystematik erst re[X.]ht vorliegen. Übers[X.]hreitungen der regulären Kreditobergrenze können verfassungsre[X.]htli[X.]h nur gede[X.]kt sein, wenn der Haushaltsgesetzgeber mit ihnen zwe[X.]kgeri[X.]htet Maßnahmen zur Überwindung oder Vorbeugung einer Naturkatastrophe oder außergewöhnli[X.]hen Notsituation finanziert (vgl. [X.], NVwZ 2021, S. 97 <100>). Ni[X.]ht erfasst sind dagegen [X.] für allgemeinpolitis[X.]he Maßnahmen, die allenfalls anlässli[X.]h der vermeintli[X.]h günstigen Gelegenheit des Aussetzens der S[X.]huldenbremse ergriffen werden, aber ni[X.]ht auf die Überwindung der Krisensituation zielen (vgl. [X.], NVwZ 2021, S. 97 <100>; [X.], NJW 2020, S. 2523 <2525>).

(4) Die kreditfinanzierten Maßnahmen müssen als Folge des zu überprüfenden [X.]s geeignet sein, den Zwe[X.]k der Überwindung oder Vorbeugung einer Naturkatastrophe oder außergewöhnli[X.]hen Notsituation zu fördern (vgl. [X.], NVwZ 2021, S. 97 <100>; [X.], COVID-19 und Re[X.]ht <[X.]> 2020, [X.]4 <77>; [X.]/[X.], Öffentli[X.]hes Finanzre[X.]ht, 2. Aufl. 2019, Rn. 457; zur alten Re[X.]htslage [X.] 119, 96 <140>). Die Eignung bezieht si[X.]h dabei auf die Gesamtheit der Maßnahmen und ni[X.]ht auf jede einzelne Maßnahme, denn die einzelnen Maßnahmen können si[X.]h gegenseitig verstärken, unterstützen oder überhaupt erst zur Wirkung bringen (vgl. [X.], NVwZ 2021, S. 97 <100>; [X.] 79, 311 <340>). Es ist daher "ni[X.]ht Aufgabe der Eignungsprüfung […], einzelne Ausgabenansätze aus diesem Gefüge herauszubre[X.]hen und isoliert auf ihre Eignung, auf gegebene Einsparungsmögli[X.]hkeiten o.ä. zu untersu[X.]hen" ([X.] 79, 311 <340>).

(5) Wel[X.]he Anforderungen an die [X.] aus diesem Erfordernis eines [X.]s im Einzelnen abzuleiten sind, ist von der Art der Notsituation und den zu ihrer Bekämpfung sowie zur Anpassung und Na[X.]hsorge gebotenen Maßnahmen abhängig. Denn die Übers[X.]hreitung der regulären [X.] ist nur im Hinbli[X.]k auf diese spezifis[X.]h notlagenbezogenen Maßnahmen zulässig.

(6) No[X.]h strengere Anforderungen sind - anders als die Antragstellerinnen und Antragsteller meinen - an das Erfordernis des [X.]s hingegen ni[X.]ht zu stellen. Es ist insbesondere ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, dass die [X.]e Kreditaufnahme auf die Beseitigung der unmittelbaren Folgen einer etwaigen Notlage bes[X.]hränkt sein könnte. Dem verfassungsändernden Gesetzgeber stand bei der Neufassung der Art. 109, 115 [X.] als "Notlage" au[X.]h eine "plötzli[X.]he Beeinträ[X.]htigung der Wirts[X.]haftsabläufe in einem extremen Ausmaß aufgrund eines exogenen S[X.]ho[X.]ks, wie beispielsweise der aktuellen Finanzkrise" vor Augen, "die aus Gründen des Gemeinwohls aktive Stützungsmaßnahmen des Staates zur Aufre[X.]hterhaltung und Stabilisierung der Wirts[X.]haftsabläufe gebietet" (vgl. BTDru[X.]ks 16/12410, [X.]). Ebenfalls vor Augen hatte der Gesetzgeber das (positive) Ereignis der Deuts[X.]hen Einheit. Die in der Gesetzesbegründung genannte Finanz- und [X.] bis 2009 führte mittelbar zu einer weltweiten Wirts[X.]haftskrise mit weitrei[X.]henden Folgen. Eine rands[X.]harfe Abgrenzung zwis[X.]hen unmittelbaren und mittelbaren [X.] dürfte überdies praktis[X.]h ni[X.]ht dur[X.]hführbar sein.

[X.]) Sowohl für die Diagnose der Art und des Ausmaßes der Notsituation als insbesondere au[X.]h für die Ausgestaltung der Maßnahmen zur Bekämpfung, Anpassung und gegebenenfalls Na[X.]hsorge kommt dem Gesetzgeber ein Eins[X.]hätzungs- und Beurteilungsspielraum zu (vgl. [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 109 Rn. 98; [X.], NVwZ 2021, S. 97 <100>; [X.], in: [X.]/[X.], Be[X.]kOK [X.], Art. 109 Rn. 67 ; [X.], [X.] 2020, [X.]4 <77>; [X.], NVwZ 2009, [X.]33 <1336>). Dies gilt namentli[X.]h für die Höhe der für die finanzielle Absi[X.]herung dieser Maßnahmen vorgesehenen [X.] (vgl. für die Höhe des Bedarfs au[X.]h [X.], in: Dreier, [X.], [X.], 3. Aufl. 2018, Art. 109 Rn. 46). Dem [X.]verfassungsgeri[X.]ht obliegt die Prüfung, ob die Beurteilung und Eins[X.]hätzung des Gesetzgebers au[X.]h vor dem Hintergrund der Auffassungen in Volkswirts[X.]haftslehre und Finanzwissens[X.]haft na[X.]hvollziehbar und vertretbar ist (vgl. [X.] 79, 311 <343>; 119, 96 <147 ff.>).

Je weiter allerdings das auslösende Ereignis in der Vergangenheit liegt, je mehr [X.] zur Ents[X.]heidungsfindung gegeben ist und je entfernter die Folgen sind, desto stärker wird si[X.]h der Eins[X.]hätzungs- und Beurteilungsspielraum des [X.] verengen, weil die Folgen seines Handelns mit der [X.] besser abzus[X.]hätzen sind und so verhindert werden kann, dass die Ausnahme der Übers[X.]hreitung der [X.] zur Regel wird, wie es bei der grundgesetzli[X.]hen Vorgängerregelung bemängelt wurde (vgl. Oe[X.]e[X.]ke, NVwZ 2019, [X.]73 <1175>; [X.], NVwZ 2021, S. 97 <100>).

(1) Der Eins[X.]hätzungs- und Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers hinsi[X.]htli[X.]h des Vorliegens eines [X.]s findet eine Parallele in der na[X.]h der alten [X.] bestehenden staatss[X.]huldenre[X.]htli[X.]hen Ausnahmevors[X.]hrift bei Störungen des gesamtwirts[X.]haftli[X.]hen Glei[X.]hgewi[X.]hts in Art. 115 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 [X.] a.F. Die hierzu ergangene Re[X.]htspre[X.]hung (vgl. [X.] 79, 311 <343>; 119, 96 <140>) ist daher auf die neue [X.] grundsätzli[X.]h übertragbar. Dem steht ni[X.]ht entgegen, dass Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] n.F. gegenüber Art. 115 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 [X.] a.F. tatbestandli[X.]h konkreter gefasst ist, da si[X.]h der Eins[X.]hätzungs- und Beurteilungsspielraum ni[X.]ht auf die Anwendung der ges[X.]hriebenen Tatbestandsmerkmale, sondern auf das zusätzli[X.]he Erfordernis des [X.]s bezieht. Unter diesem Gesi[X.]htspunkt bleibt die neue mit der alten [X.] verglei[X.]hbar.

(2) Hinzu kommt, dass der verfassungsändernde Gesetzgeber dur[X.]h die tatbestandli[X.]he Konkretisierung und sa[X.]hli[X.]he Vers[X.]härfung der Regeln für die Kreditaufnahme von [X.] und Ländern (insb. Art. 109 Abs. 3 und 5, Art. 109a, Art. 115, Art. 143d Abs. 1 [X.]) klargestellt hat, dass eine Selbstbindung der [X.]e und die damit einhergehende fühlbare Bes[X.]hränkung ihrer haushaltspolitis[X.]hen Handlungsfähigkeit gerade im Interesse einer langfristigen Erhaltung der [X.] Gestaltungsfähigkeit notwendig sein können (vgl. [X.] 129, 124 <170>). "Mag eine derartige Bindung die [X.] Gestaltungsspielräume in der Gegenwart au[X.]h bes[X.]hränken, so dient sie do[X.]h zuglei[X.]h deren Si[X.]herung für die Zukunft. Zwar stellt au[X.]h eine langfristig besorgniserregende Entwi[X.]klung des [X.] keine verfassungsre[X.]htli[X.]h relevante Beeinträ[X.]htigung der Kompetenz des Gesetzgebers zu einer situationsabhängigen diskretionären Fiskalpolitik dar. Denno[X.]h führt sie zu einer faktis[X.]hen Verengung von Ents[X.]heidungsspielräumen […]. Deren Vermeidung ist ein legitimes (verfassungs-)gesetzgeberis[X.]hes Ziel" ([X.] 135, 317 <403 f. Rn. 169>).

Es ist dabei in erster Linie Sa[X.]he des Gesetzgebers, abzuwägen, ob und in wel[X.]hem Umfang zur Erhaltung demokratis[X.]her Gestaltungs- und Ents[X.]heidungsspielräume au[X.]h für die Zukunft Bindungen in Bezug auf das Ausgabeverhalten geboten und deshalb - spiegelbildli[X.]h - eine Verringerung des Gestaltungs- und Ents[X.]heidungsspielraums in der Gegenwart hinzunehmen ist. Das [X.]verfassungsgeri[X.]ht kann si[X.]h hier ni[X.]ht mit eigener Sa[X.]hkompetenz an die Stelle der dazu zuvörderst berufenen Gesetzgebungskörpers[X.]haften setzen (vgl. [X.] 129, 124 <183>; 135, 317 <404 f. Rn. 173>).

Mit diesem Eins[X.]hätzungs- und Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers korrespondiert eine einges[X.]hränkte verfassungsgeri[X.]htli[X.]he Kontrolldi[X.]hte, wel[X.]he si[X.]h auf eine Prüfung der Na[X.]hvollziehbarkeit und Vertretbarkeit der Eins[X.]hätzungen und Beurteilungen des Gesetzgebers zum sa[X.]hli[X.]hen [X.] bes[X.]hränkt (vgl. [X.], NVwZ 2021, S. 97 <100>).

(3) Für eine sol[X.]he einges[X.]hränkte Überprüfung spri[X.]ht zudem, dass au[X.]h die Landesverfassungsgeri[X.]hte bei den strukturähnli[X.]hen Vors[X.]hriften zur [X.]en Kreditaufnahme dur[X.]h die Länder von einem entspre[X.]henden Eins[X.]hätzungs- und Beurteilungsspielraum des [X.])Gesetzgebers ausgehen (vgl. [X.], Urteil vom 27. Oktober 2021 - [X.]. 2783, [X.]. 2827 -, juris, Rn. 248; VerfGH [X.], Urteil vom 1. April 2022 - [X.] 7/21 -, juris, Rn. 110).

[X.]) Die Vors[X.]hrift des Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] sieht darüber hinaus keine weiteren materiellen Bes[X.]hränkungen für eine krisenbedingte Kreditaufnahme des [X.] vor. Insbesondere ist der Haushaltsgesetzgeber ni[X.]ht an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden. Vielmehr ist die konkrete Abwägung zwis[X.]hen den geeigneten Mitteln zur Abwehr der außergewöhnli[X.]hen Notsituation eine Aufgabe des [X.], die er au[X.]h politis[X.]h zu verantworten hat. Für politis[X.]hes Handeln räumt das Grundgesetz dem Gesetzgeber, soweit es si[X.]h ni[X.]ht um - hier ni[X.]ht gegebene - Eingriffe in Re[X.]hts- oder Freiheitsberei[X.]he handelt, einen Gestaltungsspielraum ein, dem es nur einen Rahmen setzt. Innerhalb dieses Rahmens ist der Gesetzgeber frei, politis[X.]he Ents[X.]heidungen zu treffen.

[X.]) Das bedeutet im vorliegenden Zusammenhang, dass die Ents[X.]heidung des [X.] zwar geeignet zur Krisenbewältigung sein muss, unter mehreren geeigneten Mitteln jedo[X.]h keine Abstufung im Sinne einer Erforderli[X.]hkeit oder Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne zu treffen ist (vgl. [X.] 79, 311 <342 f.>; vgl. au[X.]h jüngst VerfGH [X.], Urteil vom 1. April 2022 - [X.] 7/21 -, juris, Rn. 112). Die krisenbedingte Kreditaufnahme ist deshalb verfassungsgeri[X.]htli[X.]h ni[X.]ht darauf zu überprüfen, ob sie si[X.]h als erforderli[X.]h und angemessen erweist (vgl. [X.], NVwZ 2021, S. 97 <101>; Korioth, [X.], [X.]29 <733> kein "die Kredithöhe begrenzendes Kriterium"; wohl au[X.]h [X.], in: [X.], [X.], 9. Aufl. 2021, Art. 115 Rn. 53; a.A. [X.], in: S[X.]hmidt-Bleibtreu/[X.]/[X.], [X.], 15. Aufl. 2022, Art. 109 Rn. 153; [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 115 Rn. 53a; [X.], in: [X.] Kommentar, Art. 115 Rn. 145 f. ; [X.], in: [X.]/[X.], Be[X.]kOK [X.], Art. 109 Rn. 67, 67a, 67b ; [X.], [X.] 2020, [X.]4 <77>).

(1) Vor der Inanspru[X.]hnahme einer [X.]en Kreditaufnahme na[X.]h Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] ist der Gesetzgeber insbesondere ni[X.]ht von [X.] wegen zur Auss[X.]höpfung anderer Konsolidierungsspielräume gehalten (Erforderli[X.]hkeit der [X.]en Kreditaufnahme). Es ist allein Sa[X.]he des [X.], entspre[X.]hende (politis[X.]he) Grundents[X.]heidungen zu treffen und hierbei alternativ bestehende Finanzierungsmögli[X.]hkeiten wie Steuererhöhungen, andere haushaltspolitis[X.]he S[X.]hwerpunktsetzungen und eventuelle Rü[X.]klagen in die Abwägung miteinzubeziehen. Eine "Subsidiarität der Kreditaufnahme" lässt si[X.]h Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] gerade ni[X.]ht entnehmen (vgl. VerfGH [X.], Urteil vom 1. April 2022 - [X.] 7/21 -, juris, Rn. 113; a.[X.], [X.], S. 382 <386>; [X.], NJW 2020, S. 2523 <2526>).

Gegen ein Erforderli[X.]hkeitskriterium spri[X.]ht zudem die in Art. 115 Abs. 2 Satz 8 [X.] geregelte Tilgungsverpfli[X.]htung für krisenbedingte Kreditaufnahmen. Das Grundgesetz unters[X.]heidet insoweit zwis[X.]hen der eigentli[X.]hen Krisensituation und der [X.] na[X.]h Überwindung der Krise, in wel[X.]her der Gesetzgeber zumindest an einen angemessenen Pfad der S[X.]huldenrü[X.]kführung gebunden ist. Damit wird das Erfordernis zur Auss[X.]höpfung etwaiger Konsolidierungsmögli[X.]hkeiten wesentli[X.]h in die [X.], also in die [X.], in der die Krise überwunden ist, verlagert. Erst in der [X.] na[X.]h der Naturkatastrophe oder der außergewöhnli[X.]hen Notsituation besteht eine verfassungsre[X.]htli[X.]he Konsolidierungspfli[X.]ht, während in der akuten Notsituation die Krisenbewältigung im Vordergrund steht. Der Erweiterung des Handlungsspielraums dur[X.]h die Inanspru[X.]hnahme [X.]er Kreditmittel in Krisenzeiten folgt dessen ans[X.]hließende Verengung in den folgenden Haushaltsjahren (vgl. [X.], NVwZ 2021, S. 97 <102>).

(2) Die Angemessenheit der [X.]en Kreditaufnahme unterliegt im Weiteren keiner verfassungsgeri[X.]htli[X.]hen Kontrolle. Ein Grundsatz der "haushaltsverfassungsre[X.]htli[X.]hen Angemessenheit" lässt si[X.]h der Verfassung gerade ni[X.]ht entnehmen (a.A. [X.], Urteil vom 27. Oktober 2021 - [X.]. 2783, [X.]. 2827 -, juris, Rn. 252 zur [X.]; [X.], in: S[X.]hmidt-Bleibtreu/[X.]/[X.], [X.], 15. Aufl. 2022, Art. 109 Rn. 154; [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 115 Rn. 53a). Der Verzi[X.]ht auf eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im engeren Sinne führt au[X.]h ni[X.]ht zu einer - der Zielri[X.]htung des Art. 115 Abs. 2 [X.] widerspre[X.]henden - Eröffnung der Mögli[X.]hkeit unkontrollierbarer Erhöhung der Staatsvers[X.]huldung. Die [X.]e Kreditaufnahme ist von den Tatbestandsmerkmalen des Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] abhängig, deren Vorliegen grundsätzli[X.]h vollumfängli[X.]h verfassungsgeri[X.]htli[X.]h überprüfbar ist. Erst auf [X.] der Re[X.]htsfolge bes[X.]hränkt si[X.]h der Prüfungsmaßstab auf das Kriterium der Vertretbarkeit und Na[X.]hvollziehbarkeit, insbesondere im Hinbli[X.]k auf die Annahme des [X.]s. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] führen demna[X.]h s[X.]hon für si[X.]h genommen zu einem vom verfassungsändernden Gesetzgeber gewollten S[X.]hutz vor ungere[X.]htfertigter Inanspru[X.]hnahme der Ausnahmeregelung zur S[X.]huldenbremse.

ee) Dem Eins[X.]hätzungs- und Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers entspri[X.]ht eine Darlegungslast im Gesetzgebungsverfahren (vgl. [X.] 119, 96 <140>). Dies ermögli[X.]ht dem [X.]verfassungsgeri[X.]ht im Streitfall die Prüfung, ob die entspre[X.]hende Beurteilung und Eins[X.]hätzung des Gesetzgebers anhand der von ihm gegebenen Begründung na[X.]hvollziehbar und vertretbar ist (vgl. [X.] 79, 311 <343>; 119, 96 <140 f.>).

(1) Im Gesetzgebungsverfahren darzulegen sind die Diagnose der Naturkatastrophe oder der außergewöhnli[X.]hen Notsituation sowie ihrer Ursa[X.]hen, die Absi[X.]ht, dur[X.]h die erhöhte Kreditaufnahme diese Notlage abzuwehren oder zu überwinden, und die begründete Prognose, dass und wie dur[X.]h die erhöhte Kreditaufnahme dieses Ziel errei[X.]ht werden kann, sie also zur Beseitigung der Notlage geeignet ers[X.]heint (vgl. [X.], in: S[X.]hmidt-Bleibtreu/[X.]/[X.], [X.], 15. Aufl. 2022, Art. 109 Rn. 153; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], Art. 109 Rn. 214 ; [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 115 Rn. 52; ähnli[X.]h [X.], NJW 2020, S. 2523 <2525>). Dabei wird gegebenenfalls die Koordination der Haushaltsplanung mit flankierenden gesetzgeberis[X.]hen Maßnahmen und der längerfristigen Politik darzulegen sein. Falls der Haushaltsgesetzgeber entgegen der bisherigen Finanzplanung handelt, hat er dies zu begründen (vgl. im Hinbli[X.]k auf die alte Re[X.]htslage [X.] 79, 311 <345>). Wel[X.]he Anforderungen an die im Einzelfall geforderten Darlegungspfli[X.]hten des Gesetzgebers bestehen, bestimmt si[X.]h na[X.]h den Umständen des jeweiligen Einzelfalles und ist insbesondere von der Art der jeweiligen Krisensituation - und der Viels[X.]hi[X.]htigkeit von Lösungen zur Krisenüberwindung - abhängig. Dabei müssen stets Sinn und Zwe[X.]k der Ausnahmeregelung des Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] im Bli[X.]k behalten werden, denn diese soll die Handlungsfähigkeit des Staates zur Krisenbewältigung gewährleisten (vgl. BTDru[X.]ks 16/12410, [X.]).

(2) Ma[X.]ht der Gesetzgeber wiederholt innerhalb eines Haushaltsjahres oder innerhalb aufeinander folgender Haushaltsjahre von der Mögli[X.]hkeit [X.]er Kreditmittel Gebrau[X.]h, so wa[X.]hsen au[X.]h die Anforderungen an seine Darlegungslasten. Je länger die Krise dauert und je umfangrei[X.]her der Gesetzgeber [X.]e Kredite in Anspru[X.]h genommen hat, desto detaillierter hat er die Gründe für das Fortbestehen der Krise (Krisendiagnose) und die aus seiner Si[X.]ht weiter gegebene Geeignetheit der von ihm geplanten Maßnahmen zur Krisenbewältigung darzulegen.

(3) Dies gilt, bezogen auf die Höhe der [X.], insbesondere dann, wenn [X.]e Kreditmittel entgegen der ursprüngli[X.]hen Haushaltsplanung und dem konstitutiven Bes[X.]hluss na[X.]h Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] ni[X.]ht oder ni[X.]ht in voller Höhe benötigt worden sind und nunmehr für andere als die ursprüngli[X.]h avisierten Maßnahmen zur Krisenbewältigung genutzt werden sollen.

(4) Besondere Anforderungen an die Darlegungslast des Gesetzgebers ergeben si[X.]h vor dem Hintergrund der notwendigen Abgrenzung einer [X.]en Kreditaufnahme gemäß Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] vom Anwendungsberei[X.]h der erweiterten [X.] gemäß Art. 115 Abs. 2 Satz 3 [X.] wegen einer von der [X.] abwei[X.]henden konjunkturellen Entwi[X.]klung, bei der die Auswirkungen auf den Haushalt im Auf- und Abs[X.]hwung symmetris[X.]h zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind. Der [X.]text verdeutli[X.]ht damit, dass ni[X.]ht s[X.]hon jede wirts[X.]haftli[X.]he Krisensituation mit einer außergewöhnli[X.]hen Notsituation glei[X.]hzusetzen ist. Demgemäß hat au[X.]h der Haushaltsgesetzgeber diese Abgrenzung na[X.]hvollziehbar darzulegen.

(5) Die insoweit im Gesetzgebungsverfahren dargelegte Beurteilung und Eins[X.]hätzung des Gesetzgebers ist verfassungsgeri[X.]htli[X.]h daraufhin zu überprüfen, ob sie na[X.]hvollziehbar und vertretbar ist (vgl. [X.] 79, 311 <342>; 119, 96 <140 f.>; [X.], NVwZ 2021, S. 97 <101>). Diese Aufgabenverteilung zwis[X.]hen parlamentaris[X.]her Gesetzgebung und verfassungsgeri[X.]htli[X.]her Kontrolle ist bei der Wahrnehmung der verfassungsre[X.]htli[X.]hen Ermä[X.]htigung und Verpfli[X.]htung zu einer situationsgebundenen, auf dynamis[X.]he Entwi[X.]klungen reagierenden Kreditaufnahme sa[X.]hli[X.]h geboten (vgl. VerfGH [X.], Urteil vom 1. April 2022 - [X.] 7/21 -, juris, Rn. 106; vgl. zur alten Re[X.]htslage [X.] 79, 311 <342>).

[X.]) Dem systematis[X.]hen Gefüge der verfassungsre[X.]htli[X.]hen Vorgaben zur Kreditaufnahme des [X.] na[X.]h den Art. 109 Abs. 3, Art. 115 [X.] sind darüber hinaus die haushaltsre[X.]htli[X.]hen Prinzipien der Jährli[X.]hkeit und Jährigkeit - flankiert vom [X.] - zu entnehmen, wel[X.]he dem grundsätzli[X.]hen Verbot der strukturellen Neuvers[X.]huldung zugrunde liegen (aa). Diese Prinzipien gelten au[X.]h für die Ausnahmeregelung zur S[X.]huldenbremse bei Naturkatastrophen und außergewöhnli[X.]hen Notsituationen na[X.]h Art. 109 Abs. 3 Satz 2, Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] ([X.]) und können ni[X.]ht dur[X.]h den Einsatz von Sondervermögen umgangen werden ([X.]). Die Einhaltung der Prinzipien der Jährli[X.]hkeit und Jährigkeit unterliegen einer strikten verfassungsgeri[X.]htli[X.]hen Kontrolle ([X.]).

aa) Die vom grundsätzli[X.]hen Verbot der strukturellen Neuvers[X.]huldung na[X.]h Art. 109 Abs. 3 Satz 1, Art. 115 Abs. 2 Satz 1 [X.] unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Auswirkungen einer von der [X.] abwei[X.]henden konjunkturellen Entwi[X.]klung in Art. 109 Abs. 3 Satz 2, Art. 115 Abs. 2 Satz 3 bis 5 [X.] vorgesehene Regelungsmögli[X.]hkeit unterliegt den Geboten der Jährli[X.]hkeit und Jährigkeit. Dies folgt aus einer systematis[X.]hen Auslegung der verfassungsre[X.]htli[X.]hen Vorgaben und ihres normativen Umfelds.

(1) Ein erster gewi[X.]htiger Anhaltspunkt dafür, dass die Vorgaben aus Art. 109 Abs. 3, Art. 115 [X.] auf Jährli[X.]hkeit und Jährigkeit angelegt sind, ergibt si[X.]h aus der Formulierung der Grundents[X.]heidung zum Verbot struktureller Neuvers[X.]huldung in Art. 109 Abs. 3 Satz 1 [X.]: Indem Art. 109 Abs. 3 Satz 1 [X.] statuiert, dass die Haushalte von [X.] und Ländern grundsätzli[X.]h ohne Einnahmen aus Krediten auszuglei[X.]hen sind, verknüpft er die Begrenzung der staatli[X.]hen Kreditaufnahme mit der staatli[X.]hen Haushaltswirts[X.]haft und auf diese Weise au[X.]h mit dem allgemeinen [X.] na[X.]h Art. 110 Abs. 2 Satz 1 [X.] (a) sowie mit den damit in Verbindung stehenden Prinzipien der Jährigkeit (b) und Fälligkeit ([X.]).

(a) Das Prinzip der Jährli[X.]hkeit (vgl. zum Begriff [X.], Das Haushaltsgesetz als [X.]gesetz, 2008, [X.]4 ff.; [X.], [X.] mit Haushaltsverfassungsre[X.]ht, 2014, S. 328 f.; vgl. ferner [X.], in: [X.] Kommentar, Art. 110 Rn. 257 ) des Haushalts des [X.] na[X.]h Art. 110 Abs. 2 Satz 1 [X.] geht dahin, dass der Haushaltsplan für ein oder mehrere Re[X.]hnungsjahre, na[X.]h Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Re[X.]hnungsjahres dur[X.]h das Haushaltsgesetz festzustellen ist. Das allgemeine [X.], wel[X.]hes Art. 110 Abs. 2 Satz 1 [X.] enthält, dient der Si[X.]herung des Budgetre[X.]hts des [X.], insbesondere im Hinbli[X.]k darauf, dass das Budget bei längeren [X.] seine Aussagekraft und Verbindli[X.]hkeit verlöre (vgl. nur [X.], in: Dreier, [X.], [X.], 3. Aufl. 2018, Art. 110 Rn. 13 [X.]. Rn. 28). Das [X.] könnte zudem mangels eines entspre[X.]henden Gesetzesinitiativre[X.]hts von si[X.]h aus keine Na[X.]htragshaushalte initiieren (vgl. [X.], Das Haushaltsgesetz als [X.]gesetz, 2008, [X.]4; [X.], [X.] mit Haushaltsverfassungsre[X.]ht, 2014, S. 329).

(b) In einem engen funktionalen Zusammenhang zu dem in Art. 110 Abs. 2 Satz 1 [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h verankerten Prinzip der Jährli[X.]hkeit der Haushaltsaufstellung steht das Prinzip der Jährigkeit des [X.]s; während Ersteres Anforderungen an die Periodizität der Aufstellung des Haushalts stellt, adressiert Letzteres die Frage na[X.]h dem Geltungszeitraum der Ermä[X.]htigungen in den Haushaltsplänen (vgl. [X.], in: [X.] Kommentar, Art. 110 Rn. 257 ). Das [X.] betrifft die Begrenzung des beplanten [X.]raums in materieller (inhaltli[X.]her) Hinsi[X.]ht, mithin also eine zeitli[X.]he Bes[X.]hränkung der Ausgaben- und [X.] (vgl. [X.], in: [X.], [X.]/LHO, 2. Aufl. 2019, § 11 Rn. 10). Es ist einfa[X.]h-re[X.]htli[X.]h in § 27 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 45 Abs. 1 Satz 1 [X.] niedergelegt. Dana[X.]h dürfen Ermä[X.]htigungen nur zu im Haushaltsplan bezei[X.]hneten Zwe[X.]ken und Leistungen, soweit und solange sie fortdauern, und nur bis zum Ende des Haushaltsjahres geleistet oder in Anspru[X.]h genommen werden. Ans[X.]hließend verfallen sie ersatzlos, soweit ni[X.]hts anderes bestimmt ist (vgl.[X.], in: [X.] Kommentar, Art. 110 Rn. 257 ; [X.], Das Haushaltsgesetz als [X.]gesetz, 2008, [X.]).

(aa) Das Prinzip der Jährigkeit gilt ni[X.]ht absolut. So sehen § 27 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 [X.] und § 45 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 [X.] Dur[X.]hbre[X.]hungen dieses Grundsatzes vor, unter anderem im Hinbli[X.]k auf die Bildung von Ausgaberesten, die unter näheren Voraussetzungen für die jeweilige Zwe[X.]kbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Ende des auf die Bewilligung folgenden zweitnä[X.]hsten Haushaltsjahres verfügbar bleiben dürfen. Eine weitere Ausnahme stellt die wegen Art. 110 Abs. 4 Satz 2 [X.] in Verbindung mit § 18 Abs. 3 [X.] vorgesehene vorläufige "Weitergeltung" von [X.] dar.

([X.]) Damit adressiert das [X.] in erster Linie die Exekutive in der Phase des [X.]s. Es begrenzt daneben aber au[X.]h den Ents[X.]heidungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des Haushaltsplans. Aus ihm folgt die Verpfli[X.]htung des [X.], Ausgabe- und Verpfli[X.]htungsermä[X.]htigungen jedenfalls grundsätzli[X.]h ni[X.]ht überjährig übertragbar auszuweisen. Die Mögli[X.]hkeiten der Übertragbarkeit können im Einzelfall, etwa im Hinbli[X.]k auf den Grundsatz der Wirts[X.]haftli[X.]hkeit verfassungsre[X.]htli[X.]her Re[X.]htfertigung zugängli[X.]h sein, müssen jedo[X.]h auf Ausnahmen reduziert bleiben (vgl. [X.], Das Haushaltsgesetz als [X.]gesetz, 2008, [X.] f.).

([X.]) Das inhaltli[X.]he Prinzip der Jährigkeit ergänzt das äußerli[X.]he Prinzip der Jährli[X.]hkeit in seiner S[X.]hutzwirkung zugunsten des parlamentaris[X.]hen Budgetre[X.]hts, indem es verhindert, dass der Ents[X.]heidungsspielraum künftiger Haushaltsgesetzgeber dur[X.]h fortwirkende Vorfestlegungen aus früheren Haushalten einges[X.]hränkt wird (vgl. [X.], in: [X.] Kommentar, Art. 110 Rn. 257 ). Es verhindert damit eine Lastenvers[X.]hiebung in die Zukunft (vgl. [X.], Das Haushaltsgesetz als [X.]gesetz, 2008, [X.]1). Wegen dieses engen funktionalen Zusammenhangs zum [X.] gemäß Art. 110 Abs. 2 Satz 1 [X.] kommt au[X.]h dem Grundsatz der Jährigkeit [X.]rang zu (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 9. Aufl. 2021, Art. 110 Rn. 62; [X.], in: [X.] Kommentar, Art. 110 Rn. 257 ; [X.], [X.] mit Haushaltsverfassungsre[X.]ht, 2014, S. 331; implizit au[X.]h [X.], Das Haushaltsgesetz als [X.]gesetz, 2008, S. 103).

([X.]) Das Prinzip der kassenwirksamen Fälligkeit findet keine ausdrü[X.]kli[X.]he Erwähnung im Text des Grundgesetzes, ist jedo[X.]h der Sa[X.]he na[X.]h in § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] und § 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] einfa[X.]h-re[X.]htli[X.]h normiert. Der Fälligkeitsgrundsatz betrifft die zeitli[X.]he Zuordnung der Haushaltsmittel, wobei auf die voraussi[X.]htli[X.]he Kassenwirksamkeit, also die tatsä[X.]hli[X.]hen Ein- und Auszahlungen von Finanzmitteln abgestellt wird (vgl. [X.], in: [X.] Kommentar, Art. 110 Rn. 258 ). Im Haushaltsplan dürfen demna[X.]h nur diejenigen Einnahmen und Ausgaben verans[X.]hlagt werden, die im Haushaltsjahr voraussi[X.]htli[X.]h kassenwirksam werden (vgl. [X.], in: [X.], [X.]/LHO, 2. Aufl. 2019, § 11 Rn. 32).

(2) Indem Art. 109 Abs. 3 Satz 1 [X.] als Grundnorm des grundgesetzli[X.]hen [X.] festlegt, dass die Haushalte von [X.] und Ländern grundsätzli[X.]h ohne Einnahmen aus Krediten auszuglei[X.]hen sind, verknüpft er - über seine Bezugnahme auf die Verpfli[X.]htung zur formellen Ausgegli[X.]henheit des Haushalts gemäß Art. 110 Abs. 1 Satz 2 [X.] - die Vorgaben zur Kreditaufnahme mit den vorstehend dargestellten allgemeinen Haushaltsgrundsätzen der Jährli[X.]hkeit, Jährigkeit und Fälligkeit (vgl. [X.], [X.] mit Haushaltsverfassungsre[X.]ht, 2014, S. 335 f.). Auf diese Weise wird dem Gebot der formellen Ausgegli[X.]henheit gemäß Art. 110 Abs. 1 Satz 2 [X.] das staatss[X.]huldenre[X.]htli[X.]he Gebot der materiellen Ausgegli[X.]henheit des Haushalts in Gestalt eines Verbots struktureller Neuvers[X.]huldung gemäß Art. 109 Abs. 3 Satz 1 [X.] zur Seite gestellt (vgl. [X.], [X.] mit Haushaltsverfassungsre[X.]ht, 2014, [X.]). Aus dieser Bezugnahme ist zu folgern, dass au[X.]h die Vorgaben zur Kreditaufnahme des [X.] aus Art. 109 Abs. 3, Art. 115 [X.] grundsätzli[X.]h den Prinzipien der Jährli[X.]hkeit, Jährigkeit und Fälligkeit folgen müssen, was indes spezifis[X.]he Modifikationen unter Rü[X.]ksi[X.]ht auf die sa[X.]hli[X.]hen und funktionalen Besonderheiten der Vors[X.]hriften zur Kreditaufnahme ni[X.]ht auss[X.]hließt.

(3) Au[X.]h aus der Ausgestaltung der Regeln über die Begrenzung der Neuvers[X.]huldung des [X.] in Art. 109 Abs. 3, Art. 115 [X.] ergibt si[X.]h, dass die Grundsätze der Jährli[X.]hkeit, Jährigkeit und Fälligkeit im Staatss[X.]huldenre[X.]ht Geltung beanspru[X.]hen. Denn na[X.]h der Konzeption der Art. 109 Abs. 3, Art. 115 [X.] stellt das Staatss[X.]huldenre[X.]ht auf einen jährli[X.]hen Bezugsrahmen ab. Dies zeigt si[X.]h besonders deutli[X.]h an der in Art. 115 Abs. 2 Satz 5 [X.] verwendeten Formulierung, wona[X.]h in einem [X.]gesetz die "Bere[X.]hnung der Obergrenze der jährli[X.]hen Nettokreditaufnahme" zu regeln ist.

(a) Jährli[X.]hkeit im Berei[X.]h der Vorgaben über die Kreditaufnahme des [X.] bedeutet, dass die zulässige Höhe der Kreditaufnahme na[X.]h Jahren getrennt zu ermitteln ist. Na[X.]h Ablauf eines Jahres ist die zulässige Nettokreditaufnahme für das Folgejahr neu zu ermitteln.

(b) Jährigkeit erfordert, dass [X.], die in den Rahmen der zulässigen Nettokreditaufnahme für ein bestimmtes Jahr fallen und auf die zulässige Kreditaufnahme in diesem Jahr angere[X.]hnet werden, grundsätzli[X.]h au[X.]h in eben diesem Jahr tatsä[X.]hli[X.]h genutzt werden müssen, die Kredite also aufzunehmen sind.

([X.]) S[X.]hließli[X.]h folgt aus der Formulierung "Obergrenze der jährli[X.]hen Nettokreditaufnahme" in Art. 115 Abs. 2 Satz 5 [X.], dass im Sinne des Fälligkeitsprinzips für die zeitli[X.]he Zuordnung der [X.] in Bezug auf einzelne Jahre und die entspre[X.]henden Obergrenzen für die Kreditaufnahme die tatsä[X.]hli[X.]he Aufnahme der Kredite maßgebli[X.]h sein soll.

(4) Ein weiterer normativer Anhaltspunkt für diese Si[X.]htweise folgt aus Art. 115 Abs. 1 [X.], soweit es dort heißt, dass Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen [X.] führen können, einer bundesgesetzli[X.]hen Ermä[X.]htigung bedürfen. Dur[X.]h das Abstellen auf mögli[X.]he "Ausgaben in künftigen [X.]" hat der verfassungsändernde Gesetzgeber zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht, dass die Begrenzungen im Staatss[X.]huldenre[X.]ht eine zeitli[X.]he, na[X.]h [X.] gestaffelte S[X.]hutzwirkung zugunsten späterer Haushalte entfalten sollen.

(5) S[X.]hließli[X.]h wird das Ergebnis, wona[X.]h die [X.] der sogenannten S[X.]huldenbremse aus Art. 109 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 115 Abs. 2 Satz 1 [X.] den Prinzipien der Jährli[X.]hkeit, Jährigkeit und Fälligkeit unterliegt, dur[X.]h teleologis[X.]he Erwägungen weiter gefestigt. Die Ziele, die Staatsvers[X.]huldung des [X.] effektiv zu begrenzen und Belastungen künftiger Haushalte dur[X.]h [X.] gering zu halten, sind in die Zukunft geri[X.]htet und verfügen damit ebenfalls über eine spezifis[X.]h zeitbezogene Dimension.

[X.]) Die Geltung der Grundsätze der Jährli[X.]hkeit, Jährigkeit und Fälligkeit im Staatss[X.]huldenre[X.]ht erstre[X.]kt si[X.]h au[X.]h auf die Ausnahmeregelung des Art. 109 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] für Naturkatastrophen und außergewöhnli[X.]he Notsituationen. Zwar re[X.]htfertigen diese Normen gerade die Übers[X.]hreitung der Obergrenze der jährli[X.]hen Nettokreditaufnahme. In ihrem auf die Dur[X.]hbre[X.]hung der regulären Grenze geri[X.]hteten Ausnahme[X.]harakter bleiben die Art. 109 Abs. 3 Satz 2, Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] aber eng auf das jährli[X.]he Bere[X.]hnungssystem der S[X.]huldenbremse bezogen.

(1) Demgemäß hat au[X.]h der Bes[X.]hluss des [X.]tages na[X.]h Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.], die [X.] zu übers[X.]hreiten, für ein konkretes Re[X.]hnungsjahr zu ergehen. S[X.]hon die Bere[X.]hnung der jeweiligen für den Regelfall geltenden regulären Vers[X.]huldungsgrenze bezieht si[X.]h auf das einzelne Haushaltsjahr. Sollten eine Notsituation oder ihre Wirkungen über den [X.]raum eines Jahres anhalten und fortdauernden Kreditbedarf veranlassen, so haben Bes[X.]hlüsse na[X.]h Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] na[X.]h Jahren getrennt zu ergehen. Es entspri[X.]ht im Übrigen der Staatspraxis, dass si[X.]h Bes[X.]hlüsse na[X.]h Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] auf Haushalts- oder Re[X.]hnungsjahre beziehen; sie ergehen unter Hinweis auf ein entspre[X.]hendes Haushaltsgesetz oder Na[X.]htragshaushaltsgesetz (vgl. den Bes[X.]hluss des Deuts[X.]hen [X.]tages gemäß Art. 115 Abs. 2 Satz 6 und 7 [X.] vom 25. März 2020, BTDru[X.]ks 19/18108, 19/18131; den Bes[X.]hluss des Deuts[X.]hen [X.]tages gemäß Art. 115 Abs. 2 Satz 6 und 7 [X.] vom 23. April 2021, BTDru[X.]ks 19/28464, 19/28740; den Bes[X.]hluss des Deuts[X.]hen [X.]tages gemäß Art. 115 Abs. 2 Satz 6 und 7 [X.] vom 3. Juni 2022, BTDru[X.]ks 20/2036). Auf diese Weise wird dem - äußerli[X.]hen - Prinzip der Jährli[X.]hkeit im Rahmen der Ausnahmeregelung na[X.]h Art. 109 Abs. 3 Satz 2, Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] Re[X.]hnung getragen.

(2) Das - stärker vollzugsgeri[X.]htete - Prinzip der Jährigkeit fordert im Zusammenspiel mit dem Grundsatz der kassenwirksamen Fälligkeit weiter, dass die auf ein bestimmtes Re[X.]hnungsjahr bezogenen [X.]en [X.], soll von ihnen Gebrau[X.]h gema[X.]ht werden, unmittelbar in dem betreffenden Jahr tatsä[X.]hli[X.]h kassenwirksam werden müssen. Die Kredite sind deshalb in dem der Ermä[X.]htigung zugrundeliegenden Jahr tatsä[X.]hli[X.]h aufzunehmen, weil sie in diesem Jahr zur Bewältigung der Notlage gebrau[X.]ht werden. Na[X.]h dem Ablauf des Re[X.]hnungsjahres verfallen die entspre[X.]henden [X.], denn im Unters[X.]hied zu "gewöhnli[X.]hen" [X.] (Art. 110 Abs. 4 Satz 2 [X.] [X.]. § 18 Abs. 3 [X.]) existiert für [X.]e [X.] keine normierte Ausnahme von den Grundsätzen der Jährigkeit und Jährli[X.]hkeit. Anderenfalls würden die dur[X.]h den Bes[X.]hluss des [X.]tages festgestellte Notsituation und die tatsä[X.]hli[X.]he Kreditaufnahme in unzulässiger Weise voneinander getrennt, obwohl sie inhaltli[X.]h aufeinander bezogen sind.

[X.]) Die Prinzipien der Jährli[X.]hkeit, Jährigkeit und Fälligkeit können ni[X.]ht dadur[X.]h außer [X.] gesetzt werden, dass der Gesetzgeber eine Gestaltungsform wählt, bei der Kredit-ermä[X.]htigungen für ein juristis[X.]h unselbständiges Sondervermögen (Nebenhaushalte) nutzbar gema[X.]ht werden. Au[X.]h juristis[X.]h unselbständige Nebenhaushalte werden von dem Verbot der Neuvers[X.]huldung na[X.]h Art. 109 Abs. 3 Satz 1, Art. 115 Abs. 2 [X.] umfasst (1), weshalb die allgemeinen Anforderungen aus dem [X.]bezug der S[X.]huldenbremse bei dem Einsatz eines Sondervermögens im Grundsatz anwendbar bleiben (2).

(1) Das Verbot struktureller Neuvers[X.]huldung na[X.]h Art. 109 Abs. 3 Satz 1, Art. 115 Abs. 2 [X.] umfasst au[X.]h juristis[X.]h unselbständige Nebenhaushalte (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], Art. 109 Rn. 117 ; vgl. zu Art. 109 Abs. 3 [X.] [X.]. der Landesverfassung von [X.]: VerfGH [X.], Urteil vom 1. April 2022 - [X.]/21-, juris, Rn. 51).

(a) Dies legt bereits der Wortlaut von Art. 109 Abs. 3 Satz 1 [X.] nahe, wona[X.]h die Haushalte von [X.] und Ländern umfassend dem Staatss[X.]huldenre[X.]ht des Art. 109 Abs. 3 [X.] unterworfen sind.

(b) Au[X.]h aus teleologis[X.]her Si[X.]ht ist es angezeigt, zum Zwe[X.]ke einer effektiven Begrenzung der Nettoneuvers[X.]huldung unselbständige Nebenhaushalte von der S[X.]huldenbremse zu erfassen, da anderenfalls erhebli[X.]hes Umgehungspotential bestünde (vgl. - in Auseinandersetzung mit der alten [X.] bis 2009 na[X.]h Art. 115 Abs. 2 [X.] a.F. - [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], Art. 115 Rn. 51 ).

([X.]) Dieses Ergebnis wird gestützt dur[X.]h eine Auslegung der Art. 109 Abs. 3 Satz 1, Art. 115 Abs. 2 [X.] unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der bis zur Reform des [X.] im Jahr 2009 geltenden [X.] sowie des Vorgehens des [X.] des Jahres 2009: Während Art. 115 Abs. 2 [X.] a.F. no[X.]h ausdrü[X.]kli[X.]h vorsah, dass für Sondervermögen des [X.] dur[X.]h [X.]gesetz Ausnahmen von den Grenzen für die Kreditaufnahme des [X.] aus Art. 115 Abs. 1 [X.] a.F. zugelassen werden können, fehlt eine sol[X.]he Klausel im 2009 neu ges[X.]haffenen Staatss[X.]huldenre[X.]ht. Hieraus lässt si[X.]h s[X.]hließen, dass der verfassungsändernde Gesetzgeber bewusst davon absehen wollte, (weiterhin) Ausnahmen für Sondervermögen zu ermögli[X.]hen. Zuglei[X.]h verdeutli[X.]ht die alte [X.], dass unselbständige Sondervermögen des [X.] grundsätzli[X.]h den Vorgaben zur Kreditaufnahmebegrenzung unterfielen, da anderenfalls die frühere ausdrü[X.]kli[X.]he Ausnahmeermä[X.]htigung ins Leere gelaufen wäre.

(d) Für dieses Verständnis spri[X.]ht s[X.]hließli[X.]h au[X.]h der Wortlaut von Art. 143d Abs. 1 Satz 2 [X.]. Na[X.]h dieser Regelung ist eine Neuvers[X.]huldung über die (zum damaligen [X.]punkt bestehenden) [X.] für bereits eingeri[X.]htete Sondervermögen hinaus seit dem 1. Januar 2011 ni[X.]ht mehr mögli[X.]h.

(2) (a) Dem Umstand, dass der verfassungsändernde Gesetzgeber bei der Reform des [X.] im Jahr 2009 darauf verzi[X.]htet hat, eine Art. 115 Abs. 2 [X.] a.F. entspre[X.]hende Ausnahmeermä[X.]htigung für Sondervermögen beizubehalten, lässt si[X.]h entnehmen, dass er beabsi[X.]htigte, die Dur[X.]hsetzung der neu ges[X.]haffenen S[X.]huldenbremse gerade au[X.]h gegenüber finanzre[X.]htli[X.]hen Gestaltungsformen si[X.]herzustellen, die mit der Einri[X.]htung und Bes[X.]hi[X.]kung von Sondervermögen arbeiten (vgl. BTDru[X.]ks 16/12410, [X.]; ferner [X.]/[X.], NJW 2009, S. 2561 <2565>). Folgli[X.]h müssen au[X.]h bei sol[X.]hen Gestaltungsformen die besonderen zeitbezogenen Restriktionen der ([X.]en) Kreditaufnahme des [X.] na[X.]h den Prinzipien der Jährli[X.]hkeit, Jährigkeit und Fälligkeit gelten, wel[X.]he die Wirksamkeit der S[X.]huldenbremse erst garantieren.

(b) Demgemäß führt die unter Inanspru[X.]hnahme der Ausnahmeregelung für Notsituationen kreditfinanzierte Zuführung an ein Sondervermögen na[X.]h dem Grundsatz der Jährli[X.]hkeit verfassungsre[X.]htli[X.]h dazu, dass die dem Sondervermögen zugeführten Mittel grundsätzli[X.]h nur in demjenigen Re[X.]hnungsjahr, für wel[X.]hes sie dur[X.]h den Bes[X.]hluss na[X.]h Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] bereitgestellt sind, eingesetzt werden können.

Im Rahmen der grundgesetzli[X.]hen S[X.]huldenbremse und der Bere[X.]hnung der zulässigen Neuvers[X.]huldung sind der Kernhaushalt und unselbständige Sondervermögen als Einheit zu betra[X.]hten. Eine kreditfinanzierte Zuführung an ein Sondervermögen kann deshalb - unbes[X.]hadet der bu[X.]hungste[X.]hnis[X.]hen Vorgehensweise - ni[X.]ht von den Begrenzungen der staatli[X.]hen Kreditaufnahme für das jeweils betroffene Haushaltsjahr entbinden.

Anderenfalls könnte der [X.] in Haushaltsjahren, in denen aus ganz bestimmten, zeit- und umstandsbezogenen Gründen Kreditaufnahmespielräume bestehen, diese Spielräume weit über den Bedarf hinaus wahrnehmen und [X.]e [X.] für Zuführungen an Sondervermögen nutzen, um sie glei[X.]hsam "anzusparen". In späteren Jahren, für die die grundgesetzli[X.]he S[X.]huldenbremse wiederum neue sa[X.]h- und zeitgere[X.]hte eigenständige Vorgaben ma[X.]ht, könnte der [X.] die so für die Zukunft nutzbar gema[X.]hten (ursprüngli[X.]h) [X.]en [X.] na[X.]h freiem Belieben einsetzen, ohne dass diese auf die S[X.]huldenbremse angere[X.]hnet würden. Dem stehen Art. 109 Abs. 3, Art. 115 Abs. 2 [X.] entgegen, die es ni[X.]ht zulassen, dass die [X.]en [X.] und das Haushaltsjahr, in wel[X.]hem die Notlage festgestellt wurde, staatss[X.]huldenre[X.]htli[X.]h dur[X.]h bu[X.]hhalteris[X.]he Maßnahmen voneinander entkoppelt werden.

[X.]) Die zeitbezogenen Anforderungen in Gestalt der Prinzipien der Jährli[X.]hkeit, Jährigkeit und Fälligkeit an die Ausnahmeregelung zur S[X.]huldenbremse für den Fall von Naturkatastrophen und außergewöhnli[X.]hen Notsituationen na[X.]h Art. 109 Abs. 3 Satz 2, Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.], die au[X.]h im Fall des Einsatzes von Sondervermögen gelten, unterliegen einer strikten verfassungsgeri[X.]htli[X.]hen Kontrolle. Dies entspri[X.]ht dem Anliegen des [X.], dur[X.]h die [X.] die Effektivität des [X.] zu verwirkli[X.]hen. Angesi[X.]hts der eindeutigen S[X.]hutzri[X.]htung der neuges[X.]haffenen Vorgaben in Art. 109 Abs. 3 Satz 2, Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] sowie der Klarheit der zeitbezogenen Begrenzungen für [X.] ist ein diesbezügli[X.]her Eins[X.]hätzungs-, Beurteilungs- oder Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ni[X.]ht gegeben.

2. Das [X.] muss si[X.]h an Art. 109 Abs. 3 Satz 2, Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] messen lassen (a), mit deren ges[X.]hriebenen Tatbestandsvoraussetzungen es in [X.] steht (b). Der Gesetzgeber hat jedo[X.]h den notwendigen [X.] zwis[X.]hen den [X.]en [X.] und den ergriffenen Maßnahmen zur Krisenbewältigung jedenfalls ni[X.]ht ausrei[X.]hend dargelegt ([X.]). Zudem entspri[X.]ht die im Rahmen des [X.]haushaltsgesetzes 2021 vorgenommene Zuführung an den [X.] ni[X.]ht den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Vorgaben an die [X.]e Kreditaufnahme des [X.] im Hinbli[X.]k auf die Prinzipien der Jährli[X.]hkeit und Jährigkeit (d).

a) Zentraler Regelungsbestandteil des [X.]haushaltsgesetzes 2021 ist die rü[X.]kwirkende Erhöhung des Volumens des Sondervermögens [X.] (heute [X.]) von [X.] auf 102.694.600.000 Euro. Der hierfür erforderli[X.]he Haushaltsspielraum wurde dur[X.]h den Ansatz einer globalen Mehreinnahme in Höhe von 25 Milliarden Euro und einer globalen Minderausgabe in Höhe von 35 Milliarden Euro ges[X.]haffen. Unverändert geblieben sind dabei die auf der Basis des ([X.]) [X.] 2021 erteilten Ermä[X.]htigungen zur Nettokreditaufnahme in Höhe von 240.175.714.000 Euro. Diese aufgrund des Bes[X.]hlusses des Deuts[X.]hen [X.]tages gemäß Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] vom 23. April 2021 zur Bewältigung der Corona-[X.] bereits dur[X.]h das (Erste) Na[X.]htragshaushaltsgesetz 2021 ausgebra[X.]hten [X.], die ni[X.]ht in vollem Umfang zur Bekämpfung der [X.]folgen entspre[X.]hend der im Na[X.]htragshaushaltsgesetz 2021 erteilten Ermä[X.]htigung verwandt worden waren, sind die Grundlage der Zuführung von weiteren 60 Milliarden Euro an den [X.]. Das [X.] unterliegt demzufolge ebenfalls den Maßstäben der Art. 109 Abs. 3 Satz 1 und 2 [X.] sowie Art. 115 Abs. 2 Satz 1, 2 und 6 [X.].

b) Die ges[X.]hriebenen Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 115 Abs. 2 Satz 6 bis Satz 8 [X.] sind erfüllt.

aa) Die Corona-[X.] stellte mit ihren vielfältigen Folgen in gesundheitli[X.]her und wirts[X.]haftli[X.]her Hinsi[X.]ht eine Notsituation im Sinne von Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] dar (vgl. [X.], DVBl. 2020, [X.]25 <728>).

[X.]) Diese entzog si[X.]h der Kontrolle des Staates. Die S[X.]hwierigkeiten einer weltweit grassierenden [X.] mit ihren viels[X.]hi[X.]htigen Auswirkungen haben das staatli[X.]he Gemeinwesen von Beginn der [X.] an vor Herausforderungen gestellt, die si[X.]h insbesondere aus ihrer immanenten Unbere[X.]henbarkeit ergaben. Dabei war die Corona-[X.] in ihrer Entwi[X.]klung weder absehbar, no[X.]h ist sie von der öffentli[X.]hen Hand verursa[X.]ht worden.

[X.]) Die Bekämpfung der Corona-[X.] war von Beginn der Krise an mit einem außerordentli[X.]hen Bedarf an Haushaltsmitteln verknüpft und beeinträ[X.]htigte die staatli[X.]he Finanzlage demna[X.]h erhebli[X.]h. S[X.]hon vor Ergreifen der ersten Maßnahmen im [X.] musste der Gesetzgeber davon ausgehen, dass eine weltweit ausgebro[X.]hene [X.] spürbare Folgen für den Gesamthaushalt haben werde. An der Dimension der Herausforderungen, die mit der staatli[X.]hen [X.]bekämpfung verbunden waren und sind, hatte si[X.]h zum [X.]punkt des Gesetzesbes[X.]hlusses und der abermaligen Feststellung der Notlage dur[X.]h den Deuts[X.]hen [X.]tag im April 2021 ni[X.]hts geändert. Ein kausaler Zusammenhang zwis[X.]hen der Krise und einer erhebli[X.]hen Beeinträ[X.]htigung des [X.]haushalts bestand fort.

[X.]) Mit dem Bes[X.]hluss des Deuts[X.]hen [X.]tages vom 23. April 2021 gemäß Art. 115 Abs. 2 Satz 6 und 7 [X.] erfolgte die zur Aufnahme von [X.]en Krediten erforderli[X.]he Feststellung einer Notlage für das Haushaltsjahr 2021 (vgl. BTDru[X.]ks 19/28464 [X.]. BTDru[X.]ks 19/28740). Eine erneute Feststellung für das Haushaltsjahr 2021 ist ni[X.]ht erfolgt und war verfassungsre[X.]htli[X.]h au[X.]h ni[X.]ht geboten.

ee) Mit dem Bes[X.]hluss war ein entspre[X.]hender Tilgungsplan im Sinne des Art. 115 Abs. 2 Satz 7 [X.] verbunden (vgl. BTDru[X.]ks 19/28464 [X.]. BTDru[X.]ks 19/28740).

(1) Der Wirksamkeit dieses [X.] steht s[X.]hon mit Bli[X.]k auf den Wortlaut des Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] ni[X.]ht entgegen, dass er in der Form eines einfa[X.]hen [X.]bes[X.]hlusses gefasst und ni[X.]ht als Gesetz erlassen wurde (vgl. Rn. 113).

(2) S[X.]hließli[X.]h ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, dass si[X.]h der Gesetzgeber im Hinbli[X.]k auf die Angemessenheit des vorgesehenen Rü[X.]kführungszeitraums außerhalb des ihm zustehenden Eins[X.]hätzungs- und [X.] bewegte (vgl. [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/ [X.], [X.], [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 115 Rn. 56; [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 109 Rn. 101; [X.], in: Dreier, [X.], [X.], 3. Aufl. 2018, Art. 115 Rn. 48).

[X.]) Den [X.] zwis[X.]hen der festgestellten Notsituation und den dur[X.]h die [X.]e Kreditaufnahme finanzierten Maßnahmen zur Krisenbewältigung hat der Gesetzgeber dagegen ni[X.]ht ausrei[X.]hend dargelegt.

aa) Im Ausgangspunkt na[X.]hvollziehbar ist die Krisendiagnose des Gesetzgebers: So wird in der Gesetzesbegründung eine Bestandsaufnahme der volkswirts[X.]haftli[X.]hen Lage in Folge der Corona-[X.] zum Ende des Jahres 2021 vorgenommen (vgl. BTDru[X.]ks 20/300, S. 4). Gemäß der Herbstprojektion der [X.]regierung zur gesamtwirts[X.]haftli[X.]hen Entwi[X.]klung falle das Wa[X.]hstum im [X.] aufgrund der [X.] bestehenden Lieferengpässe geringer aus als no[X.]h im Frühjahr erwartet. Die erneut steigende Infektionsdynamik und die Unsi[X.]herheiten wegen einer neu aufgetretenen Virusvariante stellten zudem ein hohes Risiko für die weitere Entwi[X.]klung dar. Es bedürfe demna[X.]h zur Abmilderung der [X.] und wirts[X.]haftli[X.]hen Folgen der [X.] und angesi[X.]hts des massiven wirts[X.]haftli[X.]hen Einbru[X.]hs im [X.] weiterhin umfangrei[X.]her angebots- und na[X.]hfrageseitiger Maßnahmen, um die [X.] Volkswirts[X.]haft wieder auf einen langfristig na[X.]hhaltigen Wa[X.]hstumspfad führen zu können. Ein wesentli[X.]hes Element zur Bewältigung der Folgen der [X.] seien konjunkturunterstützende erhöhte staatli[X.]he Investitionen sowie die Förderung privatwirts[X.]haftli[X.]her Investitionen. Steuererhöhungen oder Ausgabenkürzungen stünden demgegenüber [X.] einer na[X.]hhaltigen Stabilisierung massiv entgegen.

[X.]) Hingegen hat der Gesetzgeber die Notwendigkeit der konkret ergriffenen Maßnahmen ni[X.]ht dargelegt.

(1) Die [X.]regierung verweist hierzu auf ihre Absi[X.]ht, die Förderung der [X.] ges[X.]hwä[X.]hten Wirts[X.]haft mit einem weiteren politis[X.]hen Anliegen - der Förderung von Klimas[X.]hutz, Transformation und Digitalisierung - zu verbinden: Eine verlässli[X.]he staatli[X.]he Finanzierung und eine Förderung privatwirts[X.]haftli[X.]her Ausgaben für bedeutende Zukunfts- und Transformationsaufgaben in den Berei[X.]hen Klimas[X.]hutz und Digitalisierung seien unter den besonderen Bedingungen der [X.]bewältigung wesentli[X.]he Voraussetzungen, um die Folgen der Krise s[X.]hnell zu überwinden, die Wettbewerbsfähigkeit der Volkswirts[X.]haft zu si[X.]hern und damit das wirts[X.]haftli[X.]he Wa[X.]hstum anzuregen und na[X.]hhaltig zu stärken. Viele diesbezügli[X.]he Investitionen seien unter dem Einfluss der [X.] ni[X.]ht erfolgt. Deshalb bedürfe es einer weiteren Steigerung öffentli[X.]her Investitionen, um gezielt private Investitionen in Zukunftsberei[X.]hen zu aktivieren und einen entspre[X.]henden Na[X.]hholprozess anzustoßen. Dem Klimas[X.]hutz und dem Ausstieg aus der Nutzung fossiler Energiequellen komme zur na[X.]hhaltigen Stärkung der Volkswirts[X.]haft auf ihrem Weg aus der [X.] eine besondere Qualität zu (vgl. zu den hierzu in den "[X.] Erläuterungen" genannten Einzelmaßnahmen BTDru[X.]ks 20/400, S. 3).

(2) Diese Begründung erweist si[X.]h als ni[X.]ht ausrei[X.]hend tragfähig. Zum [X.]punkt der Gesetzesberatungen dauerte die Corona-[X.] bereits fast zwei Jahre an. Je länger das auslösende Krisenereignis in der Vergangenheit liegt, je mehr [X.] dem Gesetzgeber deshalb zur Ents[X.]heidungsfindung gegeben ist und je mittelbarer die Folgen der ursprüngli[X.]hen Krisensituation sind, desto stärker wird der Eins[X.]hätzungs- und Beurteilungsspielraum des [X.] eingeengt (vgl. Rn. 138). Hiermit geht eine Steigerung der Anforderungen an die Darlegungslast des Gesetzgebers einher (vgl. Rn. 149 ff.). Dies gilt umso mehr, wenn der Gesetzgeber - wie hier - wiederholt innerhalb eines Haushaltsjahres oder innerhalb aufeinander folgender Haushaltsjahre von der Mögli[X.]hkeit der Aufnahme [X.]er Kreditmittel Gebrau[X.]h ma[X.]ht.

(3) Je länger die von ihm diagnostizierte Krise anhält und je umfangrei[X.]her der Gesetzgeber [X.]e Kredite in Anspru[X.]h genommen hat, desto detaillierter hat er die Gründe für das Fortbestehen der Krise und die aus seiner Si[X.]ht fortdauernde Geeignetheit der von ihm geplanten Maßnahmen zur Krisenbewältigung aufzuführen. Er muss insbesondere darlegen, ob die von ihm in der Vergangenheit zur Überwindung der Notlage ergriffenen Maßnahmen tragfähig waren und ob er hieraus S[X.]hlüsse für die Geeignetheit künftiger Maßnahmen gezogen hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn [X.]e Kreditmittel entgegen der ursprüngli[X.]hen Haushaltsplanung und dem konstitutiven Bes[X.]hluss na[X.]h Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] ni[X.]ht oder ni[X.]ht in voller Höhe benötigt worden sind.

(a) Eine sol[X.]he Evaluation und Einordnung der bisherigen Krisenbewältigungsmaßnahmen findet si[X.]h in der Gesetzesbegründung allenfalls im Ansatz. Hierzu heißt es, es werde an die bereits im [X.] im Zusammenhang mit dem Konjunktur- und Zukunftspaket erfolgten und "zur [X.]bewältigung bewährten" Zuweisungen an den [X.] "angeknüpft" (vgl. BTDru[X.]ks 20/300, S. 4 f.). Die hiesigen Mittel ergänzten damit die bereits im [X.] zur [X.]bewältigung dem [X.] zugeführten Mittel und dienten damit weiterhin der [X.]bewältigung. Die Entwi[X.]klung zeige, dass die bislang zur Überwindung der außergewöhnli[X.]hen Notsituation ergriffenen staatli[X.]hen Maßnahmen wirkten. Sie seien geeignet, erforderli[X.]h und angemessen, um die akuten wirts[X.]haftli[X.]hen Auswirkungen der [X.] abzufedern und somit Arbeitsplätze und Einkommen zu si[X.]hern. Na[X.]h dem wirts[X.]haftli[X.]hen Einbru[X.]h im [X.] steige das [X.] Bruttoinlandsprodukt im laufenden und in den kommenden Jahren wieder an. Deuts[X.]hland komme bisher verglei[X.]hsweise gut dur[X.]h die Krise. Ohne die ergriffenen umfangrei[X.]hen Stabilisierungs- und Unterstützungsmaßnahmen oder mit einem geringeren Mitteleinsatz wären der wirts[X.]haftli[X.]he Einbru[X.]h und damit die [X.] und gesells[X.]haftli[X.]hen Auswirkungen der [X.] weitaus tiefgreifender.

(b) Wel[X.]he konkreten Maßnahmen der [X.] s[X.]hon aufgrund der ersten Zuweisung ergriffen und wel[X.]he (messbaren) Folgen diese Maßnahmen hatten, bleibt jedo[X.]h unerörtert. Es ist deshalb s[X.]hon unklar, ob dur[X.]h das [X.] letztli[X.]h die glei[X.]hen Maßnahmen finanziert werden sollen wie mit der ursprüngli[X.]hen [X.]en [X.] im [X.]. Ni[X.]ht weiter ausgeführt wird au[X.]h die Annahme, wona[X.]h das Bruttoinlandsprodukt wegen der ergriffenen Maßnahmen wieder ansteige.

([X.]) Eine Begründung, weshalb die no[X.]h im ([X.]) Na[X.]htragshaushaltsgesetz 2021 für erforderli[X.]h era[X.]hteten [X.] in Höhe von 60 Milliarden Euro zum Ende des Haushaltsjahres 2021 entgegen der ursprüngli[X.]hen Planung ni[X.]ht zur Krisenbewältigung verwendet worden sind, gibt der Gesetzgeber - obwohl die Gesetzesbegründung selbst auf die Erforderli[X.]hkeit der bisherigen Mittelhöhe abstellt - ni[X.]ht. Eine sol[X.]he Begründung war hier umso mehr angezeigt, als zwis[X.]hen der Feststellung einer Notlage für das Haushaltsjahr 2021 gemäß Art. 115 Abs. 2 Satz 6 und 7 [X.] dur[X.]h Bes[X.]hluss vom 23. April 2021 (vgl. BTDru[X.]ks 19/28464 [X.]. BTDru[X.]ks 19/28740) und dem [X.]punkt der Bes[X.]hlussfassung über das [X.] fast ein Jahr vergangen war.

(d) Anlass zu einer vertieften argumentativen Auseinandersetzung bestand au[X.]h mit Bli[X.]k auf den Umstand, dass der [X.] bereits sehr viel früher erri[X.]htet worden und die Zielsetzung der dur[X.]h ihn finanzierten Programme bereits zum damaligen [X.]punkt festgelegt worden war, ohne dass die bereits laufenden Programme den Eintritt der [X.] verhindert oder ihre Folgen begrenzt hätten (vgl. Gesetz zur Erri[X.]htung eines Sondervermögens "Energie- und Klimafonds" <[X.]G> vom 8. Dezember 2010 <[X.] 1807>). Daher ist die Geeignetheit der vom Sondervermögen finanzierten Programme zur Krisenbewältigung ni[X.]ht indiziert.

(e) S[X.]hließli[X.]h lässt die Gesetzesbegründung die notwendige Abgrenzung einer [X.]en Kreditaufnahme aus Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] vom Anwendungsberei[X.]h der erweiterten [X.] aus Art. 115 Abs. 2 Satz 3 [X.] wegen einer von der [X.] abwei[X.]henden konjunkturellen Entwi[X.]klung, bei wel[X.]her die Auswirkungen auf den Haushalt im Auf- und Abs[X.]hwung symmetris[X.]h zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind, ni[X.]ht deutli[X.]h werden. Die Notwendigkeit dieser Abgrenzung folgt s[X.]hon daraus, dass au[X.]h für den Rü[X.]kgriff auf die Konjunkturkomponente aus Art. 115 Abs. 2 Satz 3 [X.] die Wirkungen der geplanten konjunkturpolitis[X.]hen Maßnahmen dur[X.]h den [X.]tag hinrei[X.]hend ermittelt und dargelegt werden müssen (vgl. [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 109 Rn. 96). Zyklis[X.]he Konjunkturverläufe im Sinne von Auf- und Abs[X.]hwung sind demgegenüber gerade keine außergewöhnli[X.]hen Ereignisse im Sinne von Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] (vgl. BTDru[X.]ks 16/12410, [X.]).

d) Die Zuführung an den [X.] dur[X.]h das [X.] widerspri[X.]ht zudem den si[X.]h aus Art. 109 Abs. 3, Art. 115 Abs. 2 [X.] ergebenden [X.]geboten der Jährli[X.]hkeit und Jährigkeit:

aa) Die na[X.]h der Gesamtkonzeption des [X.]haushaltsgesetzes 2021 vorgesehene faktis[X.]he Vorhaltung von [X.] in periodenübergreifenden Rü[X.]klagen verstößt gegen die Maßgaben aus Art. 109 Abs. 3, Art. 115 Abs. 2 [X.] als jahresbezogene Anforderungen. Der vom Deuts[X.]hen [X.]tag gemäß Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] zu fassende Bes[X.]hluss im Hinbli[X.]k auf die Feststellung einer Notlage bezieht si[X.]h auf ein konkretes Haushaltsjahr (vgl. Art. 115 Abs. 1 [X.]: "Re[X.]hnungsjahr") und ist deshalb für jedes Haushaltsjahr gesondert zu treffen. Eine Entkoppelung der [X.]en [X.] von der tatsä[X.]hli[X.]hen Verwendung der Kreditmittel ist mit den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen in Art. 109 Abs. 3 Satz 2, Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] ni[X.]ht vereinbar, wona[X.]h [X.], die in einem bestimmten Haushaltsjahr ausgebra[X.]ht werden, si[X.]h auf die De[X.]kung von Ausgaben bes[X.]hränken müssen, die für Maßnahmen zur Notlagenbekämpfung in eben diesem Haushaltsjahr anfallen. Der in Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] vorausgesetzte "Fall" ist jährli[X.]h festzustellen und zu verantworten. Die Mittel sind entspre[X.]hend in dem betreffenden Jahr zu verwenden.

[X.]) Mit dem [X.]haushaltsgesetz 2021 werden dem [X.] als unselbständigem Sondervermögen des [X.] kreditfinanzierte Mittel in Höhe von 60 Milliarden Euro zugeführt, die si[X.]h auf die Bere[X.]hnung der zulässigen Kreditaufnahme für das [X.] auswirken, während die vom Gesetzgeber zur Krisenbewältigung ins Auge gefassten Maßnahmen, deren Finanzierung die [X.] dienen sollen, für kommende Haushaltsjahre geplant sind. Tatsä[X.]hli[X.]h wirksame Vers[X.]huldung entsteht für den [X.] na[X.]h dieser Konzeption vor allem in den kommenden Jahren und voraussi[X.]htli[X.]h über die dann für das jeweilige Haushaltsjahr geltende verfassungsre[X.]htli[X.]he Vers[X.]huldungsgrenze hinaus. Dabei werden die jetzt ges[X.]haffenen [X.] ohne Anre[X.]hnung auf die Vers[X.]huldungsgrenze des dann aktuellen Haushaltsjahres nutzbar gema[X.]ht, weil die Anre[X.]hnung bereits mit der Ermä[X.]htigung im Ausnahmejahr 2021, ni[X.]ht aber mit der späteren Kreditaufnahme selbst erfolgen soll. Dies ist mit dem Grundsatz der Jährigkeit in Verbindung mit dem Grundsatz der Fälligkeit bei Anwendung der Art. 109 Abs. 3, Art. 115 Abs. 2 [X.] ni[X.]ht zu vereinbaren.

[X.]) Eine Re[X.]htfertigung des Verstoßes gegen die Maßgaben der Art. 109 Abs. 3 Satz 2, Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] ergibt si[X.]h - entgegen der Ansi[X.]ht der [X.]regierung - weder aus den Besonderheiten der Corona-[X.] als sol[X.]her no[X.]h daraus, dass die [X.]regierung "bereits gegenwärtig notwendige und in der Zukunft zu Auszahlungen führende Verpfli[X.]htungen gegenüber [X.] nur mit einer entspre[X.]henden finanziellen Unterlegung" eingehen könnte.

(1) Der [X.]regierung ist zwar zuzugestehen, dass die Corona-[X.] aufgrund ihrer weltweiten Tragweite und ihres ungewissen zeitli[X.]hen Verlaufs Besonderheiten aufweist. Daraus lassen si[X.]h jedo[X.]h keine Ausnahmen von den zeitli[X.]hen Maßgaben der Art. 109 Abs. 3 Satz 2, Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] ableiten, die eine länger wirkende Kreditfinanzierungsoption zu ihrer Krisenüberwindung erlaubten.

(2) Wenn und soweit au[X.]h in den Folgejahren die Tatbestandsvoraussetzungen einer [X.]en Kreditaufnahme (erneut) erfüllt sein sollten, wäre eine sol[X.]he Kreditaufnahme in der zum jeweiligen [X.]punkt tatsä[X.]hli[X.]h gebotenen Höhe zulässig. Es besteht daher mit Bli[X.]k auf das verfassungsgemäße Ziel der gegenwärtigen und künftigen [X.]bewältigung weder hinsi[X.]htli[X.]h des "Ob" no[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h des "Wieviel" ein sa[X.]hli[X.]her Grund dafür, auf [X.] aus dem [X.] zurü[X.]kzugreifen.

(3) Dies gilt au[X.]h mit Bli[X.]k auf das von der [X.]regierung vorgebra[X.]hte Argument, verbindli[X.]he finanzielle Verpfli[X.]htungen dur[X.]h die Inanspru[X.]hnahme von Verpfli[X.]htungsermä[X.]htigungen dur[X.]h die [X.]regierung seien in der hiesigen spezifis[X.]hen Notlagensituation notwendig, um die erwüns[X.]hten privaten Investitionen anzustoßen und für sie Planungssi[X.]herheit zu gewährleisten. Insoweit ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, wieso der langfristig angenommenen Krisensituation ni[X.]ht mit jährli[X.]h wiederholten Feststellungen im Sinne der Art. 109 Abs. 3 Satz 2, Art. 115 Abs. 2 Satz 6 [X.] ausrei[X.]hend begegnet werden könnte.

S[X.]hließli[X.]h entspri[X.]ht das [X.] ni[X.]ht den Anforderungen an den [X.]punkt des Erlasses eines [X.] aus Art. 110 Abs. 2 Satz 1 [X.].

1. Der Haushaltsplan ist aufgrund des Gebots der Vorherigkeit gemäß Art. 110 Abs. 2 Satz 1 [X.] grundsätzli[X.]h vor Beginn des Re[X.]hnungsjahres dur[X.]h das Haushaltsgesetz festzustellen.

a) Das Gebot der Vorherigkeit gemäß Art. 110 Abs. 2 [X.] dient der wirksamen Ausgestaltung des parlamentaris[X.]hen Budgetre[X.]hts. Dieser Grundsatz zielt auf die Si[X.]herung der Budgethoheit des [X.] in zeitli[X.]her Hinsi[X.]ht und will insbesondere die Leitungsfunktion des Haushalts für das gesamte Haushaltsjahr gewährleisten (vgl. [X.] 119, 96 <120>). Wennglei[X.]h si[X.]h der [X.] na[X.]h seinem Wortlaut in erster Linie an den Gesetzgeber ri[X.]htet, ist Verpfli[X.]htungsadressat dieses Grundsatzes ni[X.]ht nur das [X.]. Alle am Gesetzgebungsverfahren beteiligten [X.]organe sind gehalten, an der Erfüllung des [X.] mitzuwirken (vgl. [X.] 45, 1 <33>; 66, 26 <38>). Dies gilt au[X.]h für die [X.]regierung, der das alleinige Initiativre[X.]ht zur Einbringung eines (Na[X.]htrags-)[X.] zusteht (vgl. [X.] 45, 1 <46>). Von dieser auss[X.]hließli[X.]hen haushaltsgesetzli[X.]hen Initiativkompetenz sind das Re[X.]ht und die Pfli[X.]ht zur re[X.]htzeitigen Einbringung und damit au[X.]h zum re[X.]htzeitigen Abs[X.]hluss der Vorbereitungsarbeiten zu den Entwürfen der Einzelpläne und des [X.] umfasst (vgl. [X.] 119, 96 <120 f.>).

b) Das Gebot der Vorherigkeit gilt grundsätzli[X.]h au[X.]h bei der Aufstellung von Na[X.]htragshaushalten (no[X.]h offenlassend [X.] 119, 96 <122 f.>). Zwar bezieht si[X.]h Art. 110 Abs. 2 Satz 1 [X.] na[X.]h seinem Wortlaut ni[X.]ht unmittelbar auf Na[X.]htragshaushalte, die [X.] erst während des laufenden Haushaltsjahres eingebra[X.]ht werden können. Im Hinbli[X.]k auf den S[X.]hutzzwe[X.]k des [X.], das im Zusammenspiel mit den Grundsätzen der Vollständigkeit und Wahrheit des Haushalts auf die Gewährleistung der Lenkungs- und Kontrollfunktionen des [X.] und damit auf die Wirksamkeit der Budgethoheit des [X.] zielt, ist jedo[X.]h eine entspre[X.]hende Anwendung auf die Einbringung eines Na[X.]htragshaushalts geboten. Das [X.] wird dann zu einem [X.]gebot re[X.]htzeitiger, ni[X.]ht willkürli[X.]h verzögerter Korrektur oder Anpassung ursprüngli[X.]h oder na[X.]hträgli[X.]h realitätsfremder Haushaltsansätze (vgl. [X.] 119, 96 <122>).

[X.]) Der [X.] hat die Frage, ob dem [X.] im Zusammenhang mit dem Erlass eines Na[X.]htragshaushalts [X.]rang zukommt und wel[X.]he Folge ein Verstoß gegen das [X.] beim Erlass eines Na[X.]htragshaushalts na[X.]h si[X.]h zieht, bislang offengelassen (vgl. [X.] 119, 96 <123 f.>). Ausgangspunkt der damaligen Ents[X.]heidung war eine Konstellation, bei der "erst Mitte Oktober 2004 statt zu einem bereits wesentli[X.]h früheren [X.]punkt" ein Na[X.]htragshaushaltsgesetz für das Haushaltsjahr 2004 eingebra[X.]ht worden war. [X.]re[X.]htli[X.]her Maßstab für diese Konstellation sei die (Verfas- sungs-)Organtreue, das heißt die Verpfli[X.]htung zu gegenseitiger Rü[X.]ksi[X.]htnahme, und die Bea[X.]htung von Sorgfaltspfli[X.]hten bei der Kompetenzwahrnehmung der beteiligten Organe (vgl. [X.] 119, 96 <124 f.>). Im [X.] des Verfahrens stand deshalb die Problematik, ob organs[X.]haftli[X.]he Pfli[X.]htverletzungen im Wege einer Normenkontrolle (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) geltend gema[X.]ht werden können, das heißt, ob die betreffenden Pfli[X.]hten als verfassungsre[X.]htli[X.]he Anforderungen zu qualifizieren sind und deshalb auf das Haushaltsgesetz als sol[X.]hes dur[X.]hs[X.]hlagen oder ob hierfür ni[X.]ht allein das Organstreitverfahren (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) berufen ist (vgl. [X.] 119, 96 <122 f.>). Eine entspre[X.]hende Pfli[X.]htverletzung der [X.]regierung vermo[X.]hte der [X.] ni[X.]ht festzustellen, weshalb er die Frage dahinstehen lassen konnte.

d) Im vorliegenden Fall geht es dagegen ni[X.]ht um eine organs[X.]haftli[X.]he Pfli[X.]htverletzung, weil ein Na[X.]htragshaushalt ni[X.]ht im laufenden Haushaltsjahr "verspätet" verabs[X.]hiedet wurde, sondern darum, dass ein Na[X.]htragshaushaltsgesetz für das [X.] überhaupt erst na[X.]h Ablauf des Haushaltsjahres 2021 bes[X.]hlossen wurde.

aa) Einfa[X.]hre[X.]htli[X.]h folgt aus § 33 Satz 2 [X.], dass ein Na[X.]htragsentwurf bis zum Ende des Haushaltsjahres einzubringen ist. In der Literatur besteht jedo[X.]h die einhellige Meinung, diese Vors[X.]hrift verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass ein Na[X.]htragsentwurf bis zum Jahresende parlamentaris[X.]h zu bes[X.]hließen ist, weil er anderenfalls ni[X.]htig wäre (vgl. v. Lewinski/Burbat, [X.]haushaltsordnung, 1. Aufl. 2013, § 33 Rn. 7; Nebel, in: Pidu[X.]h, [X.]haushaltsre[X.]ht, Art. 110 [X.] Rn. 77 und § 33 [X.] Rn. 1 ; [X.], in: [X.]/S[X.]heller, Kommentar zum Haushaltsre[X.]ht, § 33 [X.], Rn. 31-35 ; [X.], in: [X.], [X.]/LHO, 2. Aufl. 2019, § 33 [X.] Rn. 31-33; [X.], Das Haushaltsgesetz als [X.]gesetz, 2008, [X.]; Dittri[X.]h, in: [X.]haushaltsordnung, § 33 [X.] Rn. 5 ; [X.], in: [X.]/[X.], Be[X.]kOK [X.], Art. 110 Rn. 18 ).

[X.]) Für diese Auffassung spri[X.]ht, dass ein Na[X.]htragshaushalt die ursprüngli[X.]he Planung den neuen oder geänderten Bedürfnissen anpassen soll und aus diesem Grunde selbst - wie § 33 Satz 1 [X.] und § 45 Abs. 1 [X.] zeigen - planenden Charakter für den Rest des laufenden Haushaltsjahres haben muss (vgl. [X.], Das Haushaltsgesetz als [X.]gesetz, 2008, [X.]). Dieser Planungs[X.]harakter entfällt bei der Verabs[X.]hiedung eines Na[X.]htragshaushalts erst na[X.]h Ablauf des Haushaltsjahres. Der [X.] ist dann abges[X.]hlossen und kann ni[X.]ht mehr beeinflusst werden (vgl. [X.], Das Haushaltsgesetz als [X.]gesetz, 2008, S. 206).Die parlamentaris[X.]he Bes[X.]hlussfassung über einen Na[X.]htragsentwurf na[X.]h Abs[X.]hluss eines Haushaltsjahres widerspri[X.]ht damit der Funktion eines Haushaltsplans als Planungsinstrument. Ein na[X.]h Ablauf seiner Geltungsdauer im Folgejahr bes[X.]hlossener Na[X.]htragshaushalt ist deshalb kein zulässiges und zielführendes Instrument, um den abges[X.]hlossenen [X.] im Na[X.]hhinein zu verändern (vgl. Stellungnahme des [X.]re[X.]hnungshofs zum zweiten Na[X.]htragshaushaltsentwurf 2021, [X.]). [X.] und die dazugehörigen Haushaltspläne sollen die staatli[X.]he Einnahmen- und Ausgabenwirts[X.]haft für das jeweilige Haushaltsjahr steuern. Na[X.]h dessen Ablauf ist eine Steuerung grundsätzli[X.]h aber ni[X.]ht mehr mögli[X.]h, denn "Ausgaben können rü[X.]kwirkend ni[X.]ht mehr getätigt und Verpfli[X.]htungen rü[X.]kwirkend ni[X.]ht mehr eingegangen werden" (vgl. [X.], [X.], [X.]>). Es besteht demna[X.]h kein Grund, sol[X.]he Maßnahmen rü[X.]kwirkend dur[X.]h [X.] zu de[X.]ken oder dur[X.]h aufgenommene Kredite zu finanzieren.

[X.]) Während Verstöße gegen das [X.] beim Erlass des [X.] mit Bli[X.]k auf die Systematik von Art. 111 [X.] sanktionslos bleiben, kann dies ni[X.]ht auf einen verspäteten Na[X.]htragshaushalt übertragen werden. Art. 111 [X.] erlaubt der [X.]regierung für eine etatlose [X.] eine vorläufige Haushalts- und Wirts[X.]haftsführung über die Einräumung gewisser [X.]. Für den Fall eines verspäteten Na[X.]htragshaushaltes gibt es jedo[X.]h keine dem Art. 111 [X.] entspre[X.]hende Vors[X.]hrift (vgl. [X.], Das Haushaltsgesetz als [X.]gesetz, 2008, [X.] f.).

2. An diesen Maßstäben gemessen ist das [X.] mit Art. 110 Abs. 2 Satz 1 [X.] unvereinbar.

a) Die Verabs[X.]hiedung des [X.]haushaltsgesetzes für das [X.] na[X.]h Ablauf des Haushaltsjahres 2021 - das Gesetz wurde vom Deuts[X.]hen [X.]tag am 27. Januar 2022 bes[X.]hlossen und am 25. Februar 2022 im [X.]gesetzblatt verkündet - widerspri[X.]ht damit dem verfassungsre[X.]htli[X.]h in Art. 110 Abs. 2 Satz 1 [X.] wurzelnden [X.]. Bei diesem Grundsatz handelt es si[X.]h ni[X.]ht nur um einen Ausdru[X.]k organs[X.]haftli[X.]her Pfli[X.]hten, sondern um eine verfassungsre[X.]htli[X.]h justiziable Maßgabe an ein Na[X.]htragshaushaltsgesetz.

b) Dass die rü[X.]kwirkende Änderung des [X.] 2021 dur[X.]h das [X.] Na[X.]htragshaushaltsgesetz die Funktion eines [X.] als Planungsinstrument verfehlt, ergibt si[X.]h im Übrigen aus der Gesetzesbegründung selbst. Dort weist die [X.]regierung darauf hin, dass staatli[X.]he Maßnahmen zur [X.]bekämpfung für das Haushaltsjahr 2021 ni[X.]ht mehr umsetzbar seien (vgl. BTDru[X.]ks 20/300, S. 5).

[X.]) Unabhängig von der Frage, ob eine Re[X.]htfertigung dieses Verstoßes überhaupt in Betra[X.]ht kommt, sind Gründe hierfür weder vorgetragen no[X.]h sonst ersi[X.]htli[X.]h.

aa) Dem Gesetzentwurf sind keine Ausführungen hierzu zu entnehmen. Dabei bestand für den Erlass eines [X.] kein zwingendes sa[X.]hli[X.]hes Erfordernis, denn notwendige na[X.]hträgli[X.]he Korrekturen na[X.]h Abs[X.]hluss eines Haushaltsjahres gehören ni[X.]ht in einen Na[X.]htragshaushalt, sondern sind im Haushaltsplan des Folgejahres zu berü[X.]ksi[X.]htigen (vgl. [X.], in: [X.]/S[X.]heller, Kommentar zum Haushaltsre[X.]ht, § 33 [X.], Rn. 35 ). Dies kann entweder dur[X.]h die Aktualisierung des no[X.]h in der parlamentaris[X.]hen Beratung befindli[X.]hen Entwurfs für das Haushaltsgesetz des Folgejahres oder dur[X.]h Einbringung eines [X.] für das bereits bes[X.]hlossene Haushaltsgesetz des Folgejahres ges[X.]hehen.

[X.]) Etwas anderes folgt - entgegen der Ansi[X.]ht der [X.]regierung - ni[X.]ht daraus, dass in Anbetra[X.]ht der hiesigen Verfahrensabläufe eine Beeinträ[X.]htigung des parlamentaris[X.]hen Budgetre[X.]hts des Deuts[X.]hen [X.]tages fernliegen würde. Das [X.] zielt im Zusammenspiel mit den Grundsätzen der Vollständigkeit und Wahrheit des Haushalts auf die Gewährleistung der Lenkungs- und Kontrollfunktionen des [X.] und damit auf die Wirksamkeit der Budgethoheit des [X.] ab. Im Falle eines [X.] wird der [X.] zu einem [X.]gebot re[X.]htzeitiger, ni[X.]ht willkürli[X.]h verzögerter Korrektur oder Anpassung ursprüngli[X.]h oder na[X.]hträgli[X.]h realitätsfremder Haushaltsansätze (vgl. [X.] 119, 96 <122>). Der Verabs[X.]hiedung eines Na[X.]htragshaushalts na[X.]h Ablauf des Haushaltsjahres kann gedankli[X.]h s[X.]hon keine Lenkungs- und Kontrollfunktion mehr zukommen.

[X.]) Die von der [X.]regierung angeführte Planungssi[X.]herheit für private Investoren hätte si[X.]h - wenn au[X.]h mit einer gewissen Verzögerung - mit einer Aufnahme in den ohnehin bereits in der Planung befindli[X.]hen Jahreshaushalt 2022 realisieren lassen.

Ob in Anbetra[X.]ht des weitrei[X.]henden Gebrau[X.]hs sogenannter globaler Ansätze zuglei[X.]h ein Verstoß gegen den Grundsatz der Haushaltsklarheit und -wahrheit gemäß Art. 110 Abs. 1 Satz 1 [X.] gegeben ist, brau[X.]hte der [X.] ni[X.]ht mehr zu ents[X.]heiden.

Die Unvereinbarkeit von Art. 1 und Art. 2 des [X.]haushaltsgesetzes mit Art. 109 Abs. 3 Satz 2, Art. 115 Abs. 2 Satz 6 und Art. 110 Abs. 2 Satz 1 [X.] führt zur Ni[X.]htigkeit des Gesetzes.

Für eine von der grundsätzli[X.]hen Regelung in § 95 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 78 Satz 1 [X.] abwei[X.]hende Unvereinbarkeitserklärung besteht mangels Vorliegens der na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]verfassungsgeri[X.]hts hierfür erforderli[X.]hen Voraussetzungen (vgl. [X.] 105, 73 <133>) kein Anlass.

Meta

2 BvF 1/22

15.11.2023

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: BvF

vorgehend BVerfG, 22. November 2022, Az: 2 BvF 1/22, Ablehnung einstweilige Anordnung

Art 109 Abs 3 S 2 GG, Art 110 Abs 2 S 1 GG, Art 115 Abs 2 S 6 GG, § 33 S 1 BHO, § 33 S 2 BHO, § 45 Abs 1 BHO, Art 1 HNtragsG 2021 2, Art 2 HNtragsG 2021 2

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 15.11.2023, Az. 2 BvF 1/22 (REWIS RS 2023, 7481)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 7481

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