Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.05.2016, Az. III ZR 140/15

3. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 10936

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

AUSLAND ZIVIL- UND ZIVILVERFAHRENSRECHT BUNDESGERICHTSHOF (BGH) SCHADENSERSATZ BUNDESWEHR AMTSHAFTUNG

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Ablehnung eines Richters am Bundesgerichtshof wegen öffentlicher Äußerungen auf einer Fachtagung


Tenor

Die Erklärung des Vorsitzenden [X.]     nach § 48 ZPO rechtfertigt nicht die Besorgnis der Befangenheit.

Gründe

I.

1

[X.] H.     hat gemäß § 48 ZPO angezeigt, dass er im Frühjahr 2009 vor dem [X.] der [X.] auf einer Tagung mit dem Titel "Die [X.] im Auslandseinsatz - Wirklichkeit und Reformbedarf" einen Vortrag gehalten hat, der sich unter anderem mit der Anwendbarkeit des Amtshaftungsrechts bei Auslandseinsätzen der [X.] befasst hat. Die hierzu unter Übersendung des [X.]s angehörten [X.]en haben übereinstimmend erklärt, dass aus ihrer Sicht kein Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Senatsvorsitzenden zu zweifeln.

II.

2

Der Senat hat gemäß § 48 Alt. 1 ZPO in Verbindung mit § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 1 ZPO darüber zu entscheiden, ob ein Grund besteht, der die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt. Dies ist zu verneinen.

3

1. Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines [X.] wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht einer [X.] bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des [X.] zu zweifeln. Nicht erforderlich ist dagegen, dass tatsächlich eine Befangenheit vorliegt. Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, der [X.] Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben; denn die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (st. Rspr., vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 20. August 2014 - [X.] 3/13, NJW-RR 2014, 1469 Rn. 5; vom 18. Dezember 2014 - V ZR 84/14, NJW-RR 2015, 445 Rn. 5 und vom 13. Januar 2016 - [X.], [X.], 1022 Rn. 9; jeweils mwN).

4

2. Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht im Hinblick auf die Mitwirkung des Vorsitzenden [X.]     in dem vorliegenden Verfahren nicht die Besorgnis der Befangenheit. Es liegen keine Umstände vor, die den Anschein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit begründen.

5

a) Die Teilnahme eines [X.] an Seminaren oder Tagungen zu aktuellen Rechtsfragen stellt grundsätzlich keinen Befangenheitsgrund dar. Die Teilnahme von Richtern an wissenschaftlichen Veranstaltungen ist üblich und allgemein bekannt. Sie dient der Darstellung und Vermittlung der Rechtsprechung der Gerichte und dem Austausch von Meinungen, auch in Bezug auf sich neu stellende Probleme und deren wissenschaftlichen Hintergrund. Ein solcher wissenschaftlicher Austausch ist insbesondere für ein oberstes [X.] unverzichtbar. Daraus folgt, dass die Teilnahme von Richtern an solchen Tagungen und Seminaren und ihre dortigen Meinungsbekundungen grundsätzlich nicht geeignet sind, ihre Befangenheit zu begründen ([X.], Beschluss vom 13. Januar 2016 aaO Rn. 11 mwN).

6

b) Das stellt sich im vorliegenden Fall nicht anders dar. Wie aus dem [X.] ersichtlich ist, hat sich [X.]     darauf beschränkt, in der Frage der Anwendbarkeit des Amtshaftungsrechts (§ 839 BGB, Art. 34 GG) auf Kampfeinsätze der [X.] im Ausland die zur aktuellen Gesetzeslage in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Standpunkte jeweils zu referieren, ohne eine eigene Stellungnahme dazu abzugeben, welche Auffassung er selbst für vorzugswürdig hält. Es kommt hinzu, dass der wissenschaftliche Vortrag bereits im Frühjahr 2009, also lange vor Anhängigkeit des vorliegenden Rechtsstreits, gehalten wurde.

7

c) Dementsprechend haben auch die [X.]en eine Befangenheit des Vorsitzenden [X.] klar und eindeutig ausgeschlossen.

[X.]                           Tombrink                           [X.]

                   Reiter                                [X.]

Meta

III ZR 140/15

25.05.2016

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 30. April 2015, Az: 7 U 4/14

§ 42 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.05.2016, Az. III ZR 140/15 (REWIS RS 2016, 10936)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10936


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvR 477/17

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 477/17, 18.11.2020.


Az. III ZR 140/15

Bundesgerichtshof, III ZR 140/15, 12.01.2017.

Bundesgerichtshof, III ZR 140/15, 06.10.2016.

Bundesgerichtshof, III ZR 140/15, 25.05.2016.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Literatur & Presse BETA

Diese Funktion steht nur angemeldeten Nutzern zur Verfügung.

Anmelden
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.