Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2002, Az. XI ZR 18/02

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3263

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[X.]/02vom14. Mai 2002in dem [X.] 2 -Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch die [X.]Dr. [X.], [X.], [X.], [X.] und die [X.]inMayenam 14. Mai 2002beschlossen:Die Ablehnungsgesuche der Beklagten gegen denVorsitzenden [X.] am [X.] N. undden [X.] am [X.] Dr. S. werden alsunbegründet zurückgewiesen.[X.] Die klagende Bank nimmt die Beklagten auf Rückzahlung einesDarlehens in Anspruch, das sie ihnen zur Finanzierung des Erwerbs [X.] im Strukturvertrieb angebotenen Eigentumswohnung gewährt hatte.Ihre Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg.Die Beklagten haben gegen das Berufungsurteil Revision einge-legt. Im Rahmen des Revisionsverfahrens haben sie mit Schriftsatz vom4. April 2002 und ergänzend mit Schriftsätzen vom 24. April und 13. [X.] den Vorsitzenden [X.] am [X.] N. und den Rich-ter am [X.] Dr. S. wegen Besorgnis der Befangenheit ab-gelehnt. Zur Begründung haben sie im wesentlichen geltend [X.] 3 -Die abgelehnten [X.] verschlössen die Augen vor dem zu beurteilen-den Fall. Dies zeige die von ihnen mit bestimmte Rechtsprechung [X.]. Zivilsenats des [X.]s zu "drckervermittelten [X.]oh-nungsfinanzierungen", die dem vorliegenden Rechtsstreit in [X.] rechtlicher Hinsicht vergleichbare Flle betreffe. Diese [X.] einseitig die kreditgewrenden Banken. Das Verhal-ten der abgelehnten [X.] lege eine Bestechlichkeit nahe. Die [X.]tten an einer ganzen Serie von bankfinanzierten Seminaren zur Frageder Haftung der Banken fr "drckervermittelte [X.]ohnungsfinanzierun-gen" gemeinsam mit dem "[X.]" der B.bank [X.] teilgenom-men. [X.] tten sie von den Veranstaltern, darunter der Zeitschrift"[X.]", die von der "[X.], Honorare erhalten. [X.] Dr. S. sei zudem Mitglied des Redak-tionsbeirates der "[X.]". Auf einem Seminar dieser Zeitschrift am 18. Mai2001 habe [X.] [X.], warum der [X.]. Zivilsenat des [X.] drei Urteile des [X.]., die gegen die [X.] seien, aufzuheben habe. [X.] Dr. S. habe dem zugestimmtund, bezogen auf die verbraucherfreundliche Rechtsprechung des[X.]., [X.], "diesem Spuk" msse "ein Ende bereitetwerden". [X.] habe der [X.]. Zivilsenat des [X.]s die Ur-teile tatschlich aufgehoben. Vorsitzender [X.] N. habe im [X.] in einem Festvortrag vor der [X.] seine Aufgabe als[X.] gesprochen und ausgefrt, es gelte, insbesonderrder Rechtsprechung des Gerichtshofes der Eurischen Gemeinschaf-ten, die [X.]ettbewerbssituation der betroffenen [X.] [X.]irtschafts-branche im Auge zu behalten. Die abgelehnten [X.] weigerten sich,die zu beurteilenden Sachverhalte, insbesondere die [X.] -derer sich die Banken bedienten, vollstig zur Kenntnis zu nehmen.Dies sei Rechtsbeugung durch Verletzung des Anspruchs auf [X.].Die abgelehnten [X.] haben sich am 8. und 29. April 2002dienstlicßert.2. Die Ablehnungsgesuche sind nicht [X.].a) Ablehnungsgesuch gegen Vorsitzenden [X.] N.aa) Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet ge-mß § 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein [X.]und vorliegt, der geeignetist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines [X.]s zu rechtfertigen.Entscheidend ist, ob ein Prozeßbeteiligter bei verftiger [X.] hat, an der Unvoreingenommenheit eines [X.]szu zweifeln ([X.] NJ[X.] 1993, 2230 m.w.Nachw.). Davon kann hier [X.] Rede sein.bb) Die Beklagten berufen sich ohne Erfolg auf die Rechtspre-chung des [X.]. Zivilsenates des [X.] zu kreditfinanzier-ten [X.]. Die fr einen ProzeßbeteiligtstigeRechtsauffassung eines [X.]s in einem frren Rechtsstreit zwi-schen anderen Parteien ist kein Ablehnungsgrund. Die [X.]ablehnungwegen Besorgnis der Befangenheit dient nicht dazu, sich gegen eine frunrichtig gehaltene Rechtsauffassung des [X.]s zu wehren, es [X.], die Rechtsauffassung beruhte auf einer unsachlichen Einstellung- 5 -des [X.]s oder auf [X.]. Die Mitwirkung eines [X.]s an frrenEntscheidungen kann seine Ablehnung deshalb nur rechtfertigen, [X.], die ergeben, [X.] der [X.]nicht bereit ist, seine frre Meinung kritisch zrprfen und dasVorbringen der Prozeûbeteiligten unvoreingenommen zur Kenntnis zunehmen ([X.] NJ[X.] 1993, 879). Derartige Umstliegen nicht [X.]) Die Teilnahme eines [X.]s an Seminaren zu [X.] stellt keinen Ablehnungsgrund dar. Dies gilt auch dann,wenn zugleich Vertreter von Banken oder andere Interessenvertreterteilnehmen. Die Teilnahme von [X.]n am [X.] und an-deren Gerichten an wissenschaftlichen Veranstaltungen ist seit [X.] und in der Fachöffentlichkeit allgemein bekannt. Sie dientder Darstellung und Vermittlung der Rechtsprechung des [X.] und dem Austausch von Meinungen, auch in bezug auf sich inder [X.] neu stellende Probleme und deren wirtschaftlichen [X.]. Ein wissenschaftlicher Austausch in diesem Sinne ist insbe-sondere fr ein oberstes [X.] unverzichtbar. Damit geht [X.], [X.] die Teilnahme von [X.]n an solchen Tagungen und ihre Mei-nungsbekundungen dort grundstzlich nicht geeignet sind, ihre Befan-genheit zu begr. Dies gilt auch dann, wenn wissenschaftliche Äu-ûerr die bereits vorliegende Rechtsprechung hinausgehen(vgl. [X.] NJ[X.] 1997, 1500).Auch das [X.], in dem die Veranstalter der Seminare zurKlrin stehen, rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit nicht. Hin-sichtlich des Veranstalters des Seminars am 27. Oktober 2000, des- 6 -R-Verlages, zeigen die Beklagten keine Beziehung oder wirtschaftlicheAigkeit zur Klrin oder anderen Banken auf. Hinsichtlich [X.] am 18. Mai 2001 machen sie ohne Erfolg geltend, dieses seivon der Zeitschrift "[X.]", die von der "Interessengemeinschaft ... Kreditin-stitute" kontrolliert werde, veranstaltet worden. Die Beklagten haben [X.]n Anhaltspunkt dafr vorgetragen, [X.] die unterstellte [X.] Zeitschrift "[X.]" von der Kreditwirtschaft den wissenschaftlichen Cha-rakter des Seminars am 18. Mai 2001 in Frage gestellt und die Rechts-auffassung des [X.]s zu den im vorliegenden Rechtsstreit [X.] haben könnte.Das Honorar, das die Veranstalter dem [X.] gezahlt haben, [X.] Entgelt fr den Arbeits- und Zeitaufwand zur Vorbereitung [X.] der Seminare. Derartige Honorare sind allgemeilichund werden aus den Einnahmen geleistet, die die Seminarveranstalter inForm der Teilnehmerren erzielen. Vor diesem Hintergrund fehltjeder verftige [X.]und zu der Besorgnis, [X.] mit dem Honorar Einfluûauf die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits genommen [X.]. Der von den [X.] daher nicht nachvollziehbar.(2) Der Festvortrag, den Vorsitzender [X.] N. im [X.]inter 2000vor der [X.] gehalten hat, rechtfertigt die Besorgnis der Befan-genheit ebenfalls nicht. Derartige Vortrrechtfertigen die Besorgnisder Voreingenommenheit ebensowenig wie die Teilnahme an wissen-schaftlichen Seminaren. Zudem rmen die Beklagten in ihrem Schrift-satz vom 24. April 2002 selbst ein, [X.] der [X.] sich hier nicht zu- 7 -kreditfinanzierten [X.] oder anderen im vorliegendenRechtsstreit erheblichen Frûert hat.(3) Die pauschale Behauptung der Beklagten, der [X.] weigeresich, die zu beurteilenden Sachverhalte, insbesondere die [X.], derer sich die Banken bedienten, vollstig zur Kenntnis zunehmen, reicht zur Darlegung eines Ablehnungsgrundes ebenfalls nichtaus. Die Beklagten haben weder schlssig vorgetragen, [X.] der [X.]in einem anderen Rechtsstreit den Anspruch einer Partei auf rechtliches[X.] durch Übergehung eines bestimmten Tatsachenvortrages verletzthaben kte, noch, [X.] ein solches Verhalten die Besorgnis der Be-fangenheit im vorliegenden Verfahren begrkte. Soweit die [X.] geltend machen, der [X.] sei in zwei Nichtannahmebeschls-sen auf entscheidungserheblichen Vortrag nicht eingegangen, verkennensie, [X.] einer dieser Beschlsse von einem anderen Senat des Bundes-gerichtshofs und daher ohne Mitwirkung des [X.]s gefaût worden ist,sowie [X.] das Gesetz eire Begrfr Nichtannahmebe-schlsse nicht vorsieht. Der Vorwurf der Rechtsbeugung durch Verlet-zung des Anspruchs auf rechtliches [X.] entbehrt jeder [X.]undlage.b) Ablehnungsgesuch gegen [X.] Dr. S.aa) Soweit das Ablehnungsgesuch gegen [X.] Dr. S. auf die-selben [X.]wie das Gesuch gegen Vorsitzenden [X.] [X.], ist es aus den bereits dargelegten [X.]icht [X.] -bb) Auch die [X.] hinaus geltend gemachten [X.]rechtferti-gen die Besorgnis der Befangenheit nicht.(1) Die Mitgliedschaft des abgelehnten [X.]s im Redaktionsbei-rat der Zeitschrift "[X.]" reicht [X.] nicht aus. Selbst die Mitgliedschafteines [X.]s in einem prozeûbeteiligten Verein mit einer grûeren Mit-gliederzahl ist kein Ablehnungsgrund ([X.], [X.] vom 5. Mrz 2001- I ZR 58/00, [X.]-Report 2001, 432, 433).(2) Soweit die Beklagten behaupten, [X.] Dr. S. habe auf [X.] am 18. Mai 2001 dem stellvertretenden [X.] derB.bank darin zugestimmt, [X.] drei Urteile des [X.].,die zum Nachteil dieser Bank ergangen waren, aufzuheben seien, und,bezogen auf die verbraucherfreundliche Rechtsprechung des Oberlan-desgerichts Ba., [X.], "diesem Spuk" msse "ein Ende bereitet wer-den", vermag auch dies dem Ablehnungsgesuch nicht zum Erfolg zu ver-helfen.Es unterliegt bereits erheblichen Zweifeln, ob die behaupteten Äu-ûerungen des [X.]s zu drei bestimmten, inzwischen abgeschlossenenRevisionsverfahrrhaupt geeignet sein kten, fr Parteien ande-rer Verfahren wie die Beklagten die Besorgnis der Befangenheit zu be-gr.Jedenfalls ist ein Ablehnungsgrund nicht glaubhaft gemacht (§ 44Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der [X.] hat in seiner dienstlichen [X.] [X.] April 2002 [X.], er habe sich in keinem einzigen Fall zu einem- 9 -schwebenden Verfahrûert. Rechtsanwalt Prof. Dr. K. hat dieseDarstellung in seinem Schriftsatz vom 25. April 2002 "voll und ganz" be-sttigt. [X.] diesen uûerungen reichen die von den [X.] eidesstattliche Versicherung von Frau [X.]. vom 24. [X.] und die anwaltliche Versicherung von Rechtsanwalt Dr. Sc., die [X.] der Beklagten im wesentlichen besttigen, zur [X.] nicht aus.c) Die einzelnen von den Beklagten geltend gemachten [X.] auch bei zusammenfassender [X.]rdigung die Besorgnis [X.] nicht. Das Verhalten der [X.] [X.] nicht die An-nahme, die von ihnen mit bestimmte Rechtsprechung des Senats zu kre-ditfinanzierten [X.] beruhe auf unsachlichen Erwn-gen und hindere sie daran, das Vorbringen der Beklagten im vorliegen-den Rechtsstreit unvoreingenommen zur Kenntnis zu nehmen und zuwrdigen.[X.] Mller Joeres [X.]assermann Mayen

Meta

XI ZR 18/02

14.05.2002

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2002, Az. XI ZR 18/02 (REWIS RS 2002, 3263)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3263

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