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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
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PDF anzeigen[X.]/01vom14. Mai 2002in dem [X.] 2 -Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch die [X.]Dr. [X.], [X.], [X.], [X.] und die [X.]inMayenam 14. Mai 2002beschlossen:Die Ablehnungsgesuche der Klägerin gegen den Vor-sitzenden [X.] am [X.] und den[X.] am [X.] Dr. S. werden als un-begründet zurückgewiesen.[X.] Die Klägerin macht gegen die beklagte Bank im [X.] der Finanzierung des Erwerbs einer im Strukturvertrieb angebotenenEigentumswohnung Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche gel-tend. Ihre Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.Im Revisionsverfahren, in dem sie ihre Klageforderungen weiter-verfolgt, hat sie mit Schriftsatz vom 4. April 2002 und ergänzend [X.] vom 24. April und 13. Mai 2002 den Vorsitzenden [X.]am [X.] und den [X.] am [X.] Dr. S.wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat [X.] wesentlichen geltend gemacht: Die abgelehnten [X.] verschlössen- 3 -die Augen vor dem zu beurteilenden Fall. Dies zeige die von ihnen mitbestimmte Rechtsprechung des [X.]. Zivilsenats des [X.]zu "drckervermittelten [X.]", die dem vorliegendenRechtsstreit in tatschlicher und rechtlicher Hinsicht vergleichbare Fllebetreffe. Diese Rechtsprecstige einseitig die [X.] Banken. Das Verhalten der abgelehnten [X.] lege eine [X.] nahe. Die [X.] tten an einer ganzen Serie von bankfi-nanzierten Seminaren zur Frage der Haftung der Banken fr "drcker-vermittelte [X.]" gemeinsam mit dem "Cheflobby-isten" der Beklagten Dr. Br. teilgenommen. [X.] tten sie von [X.], darunter der Zeitschrift "[X.]", die von der "[X.]" kontrolliert werde, Honorare erhalten.[X.] Dr. S. sei zudem Mitglied des Redaktionsbeirates der "[X.]". [X.] Seminar dieser Zeitschrift am 18. Mai 2001 habe Dr. Br. [X.],warum der [X.]. Zivilsenat des [X.]es drei Urteile [X.]., die gegen die Beklagte ergangen seien, [X.] habe. [X.] Dr. S. habe dem zugestimmt und, bezogen auf dieverbraucherfreundliche Rechtsprechung des [X.], "diesem Spuk" msse "ein Ende bereitet werden". [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] die Urteile tatschlich aufge-hoben. Vorsitzender [X.] [X.] habe im Winter 2000 in einem Festvor-trag vor der [X.] seine Aufgabe als [X.] [X.], es gelte, insbesonderr der [X.], die Wettbewerbs-situation der betroffenen [X.] [X.] im Auge zu be-halten. Die abgelehnten [X.] weigerten sich, die zu beurteilendenSachverhalte, insbesondere die Vertriebsmethoden, derer sich die Ban-- 4 -ken bedienten, vollstig zur Kenntnis zu nehmen. Dies sei [X.] durch Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.Die abgelehnten [X.] haben sich am 8. und 29. April 2002dienstlicßert.2. Die Ablehnungsgesuche sind nicht [X.].a) Ablehnungsgesuch gegen Vorsitzenden [X.] [X.]aa) Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet ge-mß § 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein [X.]und vorliegt, der geeignetist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines [X.]s zu rechtfertigen.Entscheidend ist, ob ein Prozeßbeteiligter bei verftiger [X.] hat, an der Unvoreingenommenheit eines [X.]szu zweifeln ([X.] NJW 1993, 2230 m.w.Nachw.). Davon kann hier [X.] Rede sein.bb) Die [X.] beruft sich ohne Erfolg auf die Rechtsprechungdes [X.]. Zivilsenates des [X.]es zu kreditfinanzierten Im-mobiliengescften. Die fr einen Prozeßbeteiligtstige Rechts-auffassung eines [X.]s in einem frren Rechtsstreit zwischen ande-ren Parteien ist kein Ablehnungsgrund. Die [X.]ablehnung wegen [X.] der Befangenheit dient nicht dazu, sich gegen eine fr unrichtiggehaltene Rechtsauffassung des [X.]s zu wehren, es sei denn, dieRechtsauffassung beruhte auf einer unsachlichen Einstellung des Rich-ters oder auf [X.]. Die Mitwirkung eines [X.]s an frren Ent-- 5 -scheidungen kann seine Ablehnung deshalb nur rechtfertigen, wenn zu-stzliche konkrete Umstvorliegen, die ergeben, [X.] der [X.]nicht bereit ist, seine frre Meinung kritisch zrprfen und dasVorbringen der Prozeûbeteiligten unvoreingenommen zur Kenntnis zunehmen ([X.] NJW 1993, 879). Derartige Umstliegen nicht [X.]) Die Teilnahme eines [X.]s an Seminaren zu [X.] stellt keinen Ablehnungsgrund dar. Dies gilt auch dann,wenn zugleich Vertreter von Banken oder andere Interessenvertreterteilnehmen. Die Teilnahme von [X.]n am [X.] und an-deren Gerichten an wissenschaftlichen Veranstaltungen ist seit [X.] und in der Fachöffentlichkeit allgemein bekannt. Sie dientder Darstellung und Vermittlung der Rechtsprechung des [X.] und dem Austausch von Meinungen, auch in bezug auf sich inder [X.] neu stellende Probleme und deren wirtschaftlichen [X.]. Ein wissenschaftlicher Austausch in diesem Sinne ist insbe-sondere fr ein oberstes [X.] unverzichtbar. Damit geht [X.], [X.] die Teilnahme von [X.]n an solchen Tagungen und ihre Mei-nungsbekundungen dort grundstzlich nicht geeignet sind, ihre Befan-genheit zu begr. Dies gilt auch dann, wenn wissenschaftliche Äu-ûerr die bereits vorliegende Rechtsprechung hinausgehen(vgl. [X.] NJW 1997, 1500).Auch das [X.], in dem die Veranstalter der Seminare zur [X.] stehen, rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit nicht. Hin-sichtlich des Veranstalters des Seminars am 27. Oktober 2000, desR-Verlages, zeigt die [X.] keine Beziehung oder wirtschaftliche Ab-- 6 -igkeit zur Beklagten oder anderen Banken auf. Hinsichtlich des [X.] am 18. Mai 2001 macht sie ohne Erfolg geltend, dieses sei vonder Zeitschrift "[X.]", die von der "Interessengemeinschaft ... Kreditinsti-tute" kontrolliert werde, veranstaltet worden. Die [X.] hat keinen An-haltspunkt dafr vorgetragen, [X.] die unterstellte Aigkeit der Zeit-schrift "[X.]" von der Kreditwirtschaft den wissenschaftlichen Charakterdes Seminars am 18. Mai 2001 in Frage gestellt und die Rechtsauffas-sung des [X.]s zu den im vorliegenden Rechtsstreit [X.] haben könnte.Das Honorar, das die Veranstalter dem [X.] gezahlt haben, [X.] Entgelt fr den Arbeits- und Zeitaufwand zur Vorbereitung [X.] der Seminare. Derartige Honorare sind allgemeilichund werden aus den Einnahmen geleistet, die die Seminarveranstalter inForm der Teilnehmerren erzielen. Vor diesem Hintergrund fehltjeder verftige [X.]und zu der Besorgnis, [X.] mit dem Honorar Einfluûauf die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits genommen [X.]. Der von der [X.] Verdacht der Bestechlichkeit istdaher nicht nachvollziehbar.(2) Der Festvortrag, den Vorsitzender [X.] [X.] im Winter 2000vor der [X.] gehalten hat, rechtfertigt die Besorgnis der Befan-genheit ebenfalls nicht. Derartige Vortrrechtfertigen die Besorgnisder Voreingenommenheit ebensowenig wie die Teilnahme an wissen-schaftlichen Seminaren. Zudem [X.] die [X.] in ihrem Schriftsatzvom 24. April 2002 selbst ein, [X.] der [X.] sich hier nicht zu kreditfi-- 7 -nanzierten [X.] oder anderen im vorliegenden Rechts-streit erheblichen Frûert hat.(3) Die pauschale Behauptung der [X.], der [X.] weigeresich, die zu beurteilenden Sachverhalte, insbesondere die [X.], derer sich die Banken bedienten, vollstig zur Kenntnis zunehmen, reicht zur Darlegung eines Ablehnungsgrundes ebenfalls nichtaus. Die [X.] hat weder schlssig vorgetragen, [X.] der [X.] ineinem anderen Rechtsstreit den Anspruch einer Partei auf rechtliches[X.] durch Übergehung eines bestimmten Tatsachenvortrages verletzthaben kte, noch, [X.] ein solches Verhalten die Besorgnis der Be-fangenheit im vorliegenden Verfahren begrkte. Soweit [X.] geltend macht, der [X.] sei in zwei Nichtannahmebeschls-sen auf entscheidungserheblichen Vortrag nicht eingegangen, verkenntsie, [X.] einer dieser Beschlsse von einem anderen Senat des Bundes-gerichtshofs und daher ohne Mitwirkung des [X.]s gefaût worden ist,sowie [X.] das Gesetz eire Begrfr Nichtannahmebe-schlsse nicht vorsieht. Der Vorwurf der Rechtsbeugung durch Verlet-zung des Anspruchs auf rechtliches [X.] entbehrt jeder [X.]undlage.b) Ablehnungsgesuch gegen [X.] Dr. S.aa) Soweit das Ablehnungsgesuch gegen [X.] Dr. S. auf die-selben [X.]wie das Gesuch gegen Vorsitzenden [X.] [X.] gesttztwird, ist es aus den bereits dargelegten [X.]icht [X.] -bb) Auch die [X.] hinaus geltend gemachten [X.]rechtferti-gen die Besorgnis der Befangenheit nicht.(1) Die Mitgliedschaft des abgelehnten [X.]s im Redaktionsbei-rat der Zeitschrift "[X.]" reicht [X.] nicht aus. Selbst die Mitgliedschafteines [X.]s in einem prozeûbeteiligten Verein mit einer grûeren Mit-gliederzahl ist kein Ablehnungsgrund ([X.], [X.] vom 5. Mrz 2001- I ZR 58/00, [X.]-Report 2001, 432, 433).(2) Soweit die [X.] behauptet, [X.] Dr. S. habe auf [X.] am 18. Mai 2001 dem stellvertretenden [X.] der [X.] darin zugestimmt, [X.] drei Urteile des [X.] zum Nachteil der Beklagten ergangen waren, aufzuheben seien, und,bezogen auf die verbraucherfreundliche Rechtsprechung des Oberlan-desgerichts Ba., [X.], "diesem Spuk" msse "ein Ende bereitet wer-den", vermag auch dies dem Ablehnungsgesuch nicht zum Erfolg zu ver-helfen.Es unterliegt bereits erheblichen Zweifeln, ob die behaupteten Äu-ûerungen des [X.]s zu drei bestimmten, inzwischen abgeschlossenenRevisionsverfahrrhaupt geeignet sein kten, fr Parteien ande-rer Verfahren wie die [X.] die Besorgnis der Befangenheit zu be-gr.Jedenfalls ist ein Ablehnungsgrund nicht glaubhaft gemacht (§ 44Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der [X.] hat in seiner dienstlichen [X.] [X.] April 2002 [X.], er habe sich in keinem einzigen Fall zu einem- 9 -schwebenden Verfahrûert. Rechtsanwalt Prof. Dr. K. hat dieseDarstellung in seinem Schriftsatz vom 25. April 2002 "voll und ganz" be-sttigt. [X.] diesen uûerungen reichen die von der [X.] vor-gelegte eidesstattliche Versicherung von Frau [X.]. vom 24. April 2002und die anwaltliche Versicherung von Rechtsanwalt Dr. Sc., die die [X.] der [X.] im wesentlichen besttigen, zur Glaubhaftmachungnicht aus.c) Die einzelnen von der [X.] geltend gemachten [X.] auch bei zusammenfassender Wrdigung die Besorgnis [X.] nicht. Das Verhalten der [X.] [X.] nicht die An-nahme, die von ihnen mit bestimmte Rechtsprechung des Senats zu kre-ditfinanzierten [X.] beruhe auf unsachlichen Erwn-gen und hindere sie daran, das Vorbringen der [X.] im vorliegendenRechtsstreit unvoreingenommen zur Kenntnis zu nehmen und zu wrdi-gen.[X.] Mller Joeres Wassermann Mayen
Meta
14.05.2002
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2002, Az. XI ZR 357/01 (REWIS RS 2002, 3265)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3265
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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