Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.02.2020, Az. I ZR 193/18

1. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 632

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

ZIVIL- UND ZIVILVERFAHRENSRECHT BUNDESGERICHTSHOF (BGH) ONLINE-HANDEL ONLINE-SHOP VERBRAUCHERSCHUTZ WERBUNG GEWERBLICHER RECHTSSCHUTZ ONLINE-BEWERTUNG

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Wettbewerbsrechtliche Haftung eines Onlinehändlers für Äußerungen Dritter in Kundenbewertungssystem - Kundenbewertungen auf Amazon


Leitsatz

Kundenbewertungen auf Amazon

1. Den Anbieter eines auf der Online-Handelsplattform Amazon angebotenen Produkts trifft für nicht von ihm veranlasste Kundenbewertungen keine wettbewerbsrechtliche Haftung, wenn er sich diese Bewertungen nicht zu eigen macht.

Für die Beurteilung, ob eine wegen wettbewerbswidriger Werbung in Anspruch genommene Person sich fremde Äußerungen zu eigen macht, kommt es entscheidend darauf an, ob sie nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die Äußerungen Dritter übernimmt oder den zurechenbaren Anschein erweckt, sie identifiziere sich mit ihnen. Dieser Maßstab gilt auch im Heilmittelwerberecht.

2. Ob das Angebot auf der Online-Handelsplattform Amazon eine Garantenstellung mit der Rechtspflicht begründet, eine Irreführung durch Kundenbewertungen abzuwenden, bestimmt sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls und bedarf einer Abwägung.

3. Bei dieser Abwägung ist zu berücksichtigen, dass Kundenbewertungssysteme auf Online-Handelsplattformen gesellschaftlich erwünscht sind und verfassungsrechtlichen Schutz genießen. Das Interesse von Verbraucherinnen und Verbrauchern, sich zu Produkten zu äußern und sich vor dem Kauf über Eigenschaften, Vorzüge und Nachteile eines Produkts aus verschiedenen Quellen, zu denen auch Bewertungen anderer Kunden gehören, zu informieren oder auszutauschen, wird durch die Meinungs- und Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Bei einem Angebot von Arzneimitteln oder Medizinprodukten kann allerdings das Rechtsgut der öffentlichen Gesundheit bei der Abwägung zu berücksichtigen sein.

4. Gibt der Anbieter eines auf einer Online-Handelsplattform angebotenen Produkts selbst irreführende oder gefälschte Kundenbewertungen ab, bezahlt er dafür oder können ihm die Kundenbewertungen aus anderen Gründen als Werbung zugerechnet werden, haftet er als Täter, gegebenenfalls Mittäter, eines Wettbewerbsverstoßes.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 11. September 2018 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger, der [X.], ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört.

2

Die Beklagte vertreibt [X.]. [X.] bewarb sie die Tapes mit der Angabe, diese seien zur Schmerzbehandlung geeignet. Da dies medizinisch nicht gesichert nachweisbar ist, gab die Beklagte gegenüber dem Kläger auf dessen Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Sie verpflichtete sich dazu, zukünftig für [X.] und insbesondere für das Produkt "Gitter Tape" nicht mehr mit Werbeaussagen wie "Kleben Sie den Schmerz einfach weg", "Schmerzlinderung", "Schmerzen können ohne Medikamente gelindert bis geheilt werden" und "Perfekt für Schmerz" zu werben. Nach einem Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung im Februar 2014 einigten sich die Parteien für zukünftige Vertragsverletzungen auf eine Vertragsstrafe von 1.500 €.

3

Die Beklagte bietet ihre Produkte auch auf der Online-Handelsplattform [X.] (im Folgenden: [X.]) an. Dort wird für jedes Produkt über die [X.] ([X.]) eine diesem Produkt zugewiesene [X.] ([X.]-Standard-Identifikationsnummer) generiert, die sicherstellen soll, dass beim Aufruf eines bestimmten Produkts die Angebote sämtlicher Anbieter dieses Produkts angezeigt werden. Käuferinnen und Käufer können bei [X.] die Produkte bewerten. [X.] weist eine solche Bewertung ohne nähere Prüfung dem unter der entsprechenden [X.] geführten Produkt zu. Das hat zur Folge, dass zu einem Artikel alle Kundenbewertungen angezeigt werden, die zu diesem - unter Umständen von mehreren [X.] angebotenen - Produkt abgegeben wurden.

4

Am 17. Januar 2017 bot die Beklagte bei [X.] [X.] an. Unter diesem Angebot waren Kundenrezensionen abrufbar, die unter anderem die Hinweise "[X.] Tape!", "This product is perfect for pain…", "Schnell lässt der Schmerz nach", "Linderung der Schmerzen ist spürbar", "Die Schmerzen gehen durch das Bekleben weg" und "Schmerzen lindern" enthielten. Auf Anfrage der Beklagten lehnte [X.] die Löschung der Kundenrezensionen ab. Der Kläger forderte von der Beklagten eine Vertragsstrafe von 4.500 €.

5

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

[X.] es bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für ein Nasara Original Kinesiologie-Tape mit der Angabe zu werben:

1. "[X.] Tape!",

2. "perfect for pain…",

3. "Schnell lässt der Schmerz nach",

4. "Linderung der Schmerzen ist spürbar",

5. "Die Schmerzen gehen durch das Bekleben weg",

6. "Schmerzen lindern",

jeweils sofern dies geschieht, wie in Anlage K 8 wiedergegeben;

I[X.] an den Kläger 4.500 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen;

II[X.] an den Kläger weitere 1.141,90 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.

6

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.] ist ohne Erfolg geblieben ([X.], Urteil vom 11. September 2018 - 4 U 134/17, juris). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe

7

A. Das Berufungsgericht hat die [X.] als unbegründet angesehen und dazu ausgeführt:

8

Der Tatbestand der Marktverhaltensregelung des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 [X.] sei nicht erfüllt. Die beanstandeten gesundheitsbezogenen Angaben in den Kundenbewertungen seien zwar irreführend. Die Kundenbewertungen stellten jedoch keine Werbung dar. Zumindest könne die Werbung der [X.] nicht zugerechnet werden. Ein Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Verkehrspflichten im Sinne von § 3 Abs. 2 UWG komme nicht in Betracht, weil die Äußerungen in den Bewertungen keine der [X.] zurechenbare Werbung darstellten. Die Frage der Zumutbarkeit von Prüfpflichten könne damit offenbleiben. Eine Irreführung, die der [X.] zuzurechnen wäre, sei ebenfalls nicht feststellbar. Ein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe sei mangels Werbung nicht gegeben. Damit bestehe auch kein Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten.

9

B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des [X.] hat keinen Erfolg. Die Annahme des Berufungsgerichts, dem Kläger stünden die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

I. Mit Recht hat das Berufungsgericht einen Unterlassungsanspruch des [X.] aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, § 3 Abs. 1, § 3a UWG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 [X.] abgelehnt. Die [X.] hat mit den Kundenbewertungen nicht geworben.

1. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 [X.] darf außerhalb der Fachkreise für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht mit Äußerungen Dritter, insbesondere mit Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, oder mit Hinweisen auf solche Äußerungen geworben werden, wenn diese in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgen. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 [X.] gilt das Werbeverbot entsprechend für Medizinprodukte, zu denen auch [X.] gehören (vgl. § 3 Nr. 1 Buchst. [X.]). Der Begriff der Werbung gemäß § 1 Abs. 1 [X.] umfasst alle produkt- oder leistungsbezogenen Aussagen, die darauf angelegt sind, den Absatz des beworbenen Produkts oder der beworbenen Leistung zu fördern (vgl. [X.], Urteil vom 26. März 2009 - I ZR 213/06, [X.]Z 180, 355 Rn. 13 - Festbetragsfestsetzung; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 1 Rn. 51 mwN). Das Berufungsgericht hat das dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher dienende Werbeverbot des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 [X.] zutreffend als Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG angesehen (zu § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] vgl. [X.], Urteil vom 1. Februar 2018 - [X.], [X.], 627 Rn. 13 = [X.], 827 - Gefäßgerüst, mwN).

2. Die beanstandeten Kundenbewertungen, die Behauptungen über eine schmerzlindernde Wirkung der von der [X.] angebotenen [X.] enthalten, sind Äußerungen Dritter. Sie erfolgen in irreführender Weise, weil die behauptete Wirkung medizinisch nicht gesichert nachweisbar ist.

3. Die [X.] hat mit diesen Kundenbewertungen jedoch nicht für die von ihr angebotenen [X.] geworben. Für eine Werbung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 [X.] genügt es nicht, dass das Angebot der [X.] für die irreführenden Kundenbewertungen adäquat kausal war. Der Tatbestand des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 [X.] erfordert vielmehr, dass die [X.] es darauf angelegt hat, mit den irreführenden Kundenbewertungen ihren Absatz zu fördern. Das ist nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall.

a) Die [X.] hat mit den Kundenbewertungen nicht selbst geworben. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sie die beanstandeten Angaben auch nicht (mittelbar) veranlasst.

b) Die Kundenbewertungen sind ihr auch nicht deswegen als eigene Werbehandlung zuzurechnen, weil sie sich diese zu eigen gemacht hätte.

aa) Für die Beurteilung, ob eine wegen wettbewerbswidriger Werbung in Anspruch genommene Person sich fremde Äußerungen zu eigen macht, kommt es entscheidend darauf an, ob sie nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die Äußerungen Dritter übernimmt oder den zurechenbaren Anschein erweckt, sie identifiziere sich mit ihnen. Ob dies der Fall ist, ist aus der Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen (zur Haftung eines Portalbetreibers für fremde Inhalte vgl. [X.], Urteil vom 19. März 2015 - [X.], [X.], 1129 Rn. 25 = [X.], 1326 - Hotelbewertungsportal, mwN; Urteil vom 4. April 2017 - [X.], [X.], 844 Rn. 18 = [X.], 806; zur Haftung für Hyperlinks vgl. [X.], Urteil vom 18. Juni 2015 - [X.], [X.], 209 Rn. 13 = [X.], 187 - Haftung für Hyperlink; [X.] in [X.]/[X.], UWG, 7. Aufl., § 8 Rn. 115a).

Dieser Maßstab gilt entgegen der Auffassung der Revision auch im Heilmittelwerberecht. Die Bedeutung und das Ausmaß der Bedrohung der durch das [X.] geschützten Rechtsgüter durch eine unangemessen beeinflussende Werbung sowie Sinn und Tragweite des Werbeverbots gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 [X.] führen zwar zu einem weiten Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 [X.] und zu einem strengen Maßstab bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Werbung im Gesundheitswesen (vgl. [X.], Urteil vom 6. Juli 2006 - [X.], [X.], 949 Rn. 22 = [X.], 1370 - Kunden werben Kunden; [X.]Z 180, 355 Rn. 17 - Festbetragsfestsetzung; [X.], Urteil vom 6. Februar 2013 - [X.], [X.], 649 Rn. 15 = [X.], 772 - [X.] mit Gewichtsvorteil, mwN). Das rechtfertigt aber keine Ausweitung der Haftung für Äußerungen Dritter. Die einer Werbung für Heilmittel mit Äußerungen Dritter innewohnende spezifische Gesundheitsgefahr, der die Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 [X.] entgegenwirken will (vgl. [X.] in [X.]/[X.] aaO § 11 I 1 Nr. 11 Rn. 10), entfällt bei Äußerungen Dritter, die der Verkehr nicht als Werbung wahrnimmt, weil der Händler des Arzneimittels oder des Medizinprodukts sich die Angaben nicht zu eigen macht.

bb) Danach hat die [X.] sich die beanstandeten Kundenbewertungen nicht zu eigen gemacht. Die Kundenbewertungen sind als solche gekennzeichnet, finden sich bei [X.] getrennt vom Angebot der [X.] und werden von den Nutzern nicht der Sphäre der [X.] als Verkäuferin zugerechnet. Die gegen die entsprechenden Feststellungen des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.

(1) Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Kundenbewertungen seien einer ständigen, auch kurzfristigen Veränderung unterzogen, die der Anbieter nicht beeinflussen könne. Eine einzige negative Bewertung könne sämtliche positiven Bewertungen in Frage stellen und gegenstandslos erscheinen lassen. Die Kundenbewertungen, die grafisch eindeutig vom jeweiligen Angebot abgesetzt seien, stellten sich aus Sicht des angesprochenen Verkehrskreises als von der Produktbeschreibung und der Produktwerbung unabhängig dar. Es könne erwartet werden, dass der durchschnittlich informierte Verbraucher in den Grundzügen mit dem Bewertungssystem von [X.] vertraut sei, das unabhängig von direkten Einflussmöglichkeiten der jeweiligen Händler geführt und durch [X.] auf Verstöße überwacht werde. Der Verbraucher habe gerade deshalb ein Interesse an den Kundenbewertungen, weil sie nicht der Sphäre des Anbieters zugeordnet würden. Nach dem Konzept des Bewertungssystems sollten die Kundenbewertungen einer unabhängigen Verbraucherbefragung nahekommen. Für den Verbraucher entstehe damit gerade nicht der Eindruck, dass die Kundenrezensionen Teil des Angebots oder Werbung für das Angebot des Händlers seien.

(2) Diese Feststellungen des Tatgerichts können in der Revision nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht bei seiner Würdigung einen falschen rechtlichen Maßstab angelegt, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 24. Januar 2019 - [X.], [X.], 631 Rn. 33 = [X.], 736 - Das beste Netz, mwN). Solche Rechtsfehler vermag die Revision nicht aufzuzeigen.

(3) Ohne Erfolg rügt sie einen Verstoß gegen § 286 ZPO mit der Begründung, die Kundenbewertungen erschienen tatsächlich als Teil des in mehrere gleichartige Gliederungspunkte zerfallenden Angebots der [X.]. Damit ersetzt sie lediglich die Würdigung des Tatgerichts durch ihre eigene, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen. Dasselbe gilt für die Auffassung der Revision, die [X.] trete unmittelbar als Werbende hervor, weil sie ihre Ware bewusst in den Zusammenhang positiv wertender Äußerungen Dritter stelle und sie dort belasse.

(4) Soweit die Revision darauf abstellt, dass die [X.] in der Vergangenheit mehrfach selbst mit den beanstandeten Aussagen geworben hat, erfordert das keine andere Beurteilung. Die Annahme, es sei nicht unwahrscheinlich, dass die Kunden jenen Werbeversprechen der [X.] Glauben geschenkt und gerade deshalb die teilweise sogar wortgleichen Bewertungen bei [X.] abgegeben hätten, findet keine Grundlage in den Feststellungen des Berufungsgerichts und ist als neuer Vortrag in der Revisionsinstanz unbeachtlich (§ 559 Abs. 1 ZPO). Auf die von der Revision aufgeworfene Frage des Missbrauchs durch gefälschte Bewertungen kommt es im Streitfall nicht an. Das Berufungsgericht hat keine entsprechenden Feststellungen getroffen.

(5) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bleibt es mithin dabei, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Kundenbewertungen nicht der Sphäre der [X.] zuordnen (so auch [X.], Urteil vom 18. Januar 2019 - 36 O 48/18, juris Rn. 33). Es handelt sich (aus Sicht der Nutzer von [X.]) vielmehr um persönliche Einschätzungen anderer Kunden, denen keine der [X.] zurechenbare Irreführungsgefahr zukommt. In diesem Rahmen erzeugte Fehlvorstellungen sind hinzunehmen (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juli 2017 - 21 O 5/17, juris Rn. 89). Überdies ist einem Kundenbewertungssystem immanent, dass es neben positiven auch negative Bewertungen hervorbringt; das wirkt einer möglichen Irreführung und damit einer Gesundheitsgefährdung zusätzlich entgegen (vgl. Ring in Bülow/Ring/[X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 Rn. 5).

c) Die Revision beruft sich ohne Erfolg darauf, die Kundenbewertungen seien der [X.] nach den Grundsätzen aus der [X.]sentscheidung "Herstellerpreisempfehlung bei [X.]" ([X.], Urteil vom 3. März 2016 - [X.], [X.], 961 = [X.], 1102) als Werbung zuzurechnen. Gegenstand dieser Entscheidung war das Angebot einer Händlerin auf [X.]. Über dem darin angegebenen Kaufpreis war eine höhere und durchgestrichene "unverbindliche Preisempfehlung" des Herstellers angebracht, die zum Angebotszeitpunkt tatsächlich nicht bestand. Die Angabe einer unverbindlichen Preisempfehlung war ebenso wie ihre Veränderung nur dem Plattformbetreiber selbst und nicht der die Plattform nutzenden Händlerin möglich. Allerdings entstand für die Nutzer der Plattform der Eindruck, die Angabe der unverbindlichen Preisempfehlung sei Teil des von der beklagten Händlerin veröffentlichten Angebots und stamme von dieser. Der [X.] hat angenommen, indem die Händlerin dem Plattformbetreiber die Möglichkeit eingeräumt habe, auf das Erscheinungsbild ihres Angebots Einfluss zu nehmen, ohne sich ein vertragliches Entscheidungs- oder Kontrollrecht vorzubehalten, habe sie die Gewähr für die Richtigkeit der vom Plattformbetreiber vorgenommenen Angaben übernommen ([X.], [X.], 961 Rn. 40 - Herstellerpreisempfehlung bei [X.]). Diese Überlegungen können nicht auf Angaben in Kundenbewertungen übertragen werden, die der Händler nicht - auch nicht mittelbar - veranlasst hat und die ihm aus Sicht der Nutzer der Plattform nicht zuzurechnen sind. Allein der Umstand, dass der Händler bei Erstellung des Angebots von dem Bewertungssystem bei [X.] und von positiven Bewertungen für das von ihm eingestellte Produkt Kenntnis hat, führt nicht zu einer Zurechnung dieser Kundenbewertungen als Werbung, solange der Händler nicht den Anschein erweckt, er mache sie sich zu eigen. Ein solches Zueigenmachen ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aus Sicht des maßgeblichen Verkehrs nicht gegeben (siehe oben Rn. 19).

d) Die Grundsätze aus der [X.]sentscheidung "Angebotsmanipulation bei [X.]" ([X.], Urteil vom 3. März 2016 - [X.], [X.], 936 = [X.], 1107) sind ebenfalls nicht einschlägig. Diese Entscheidung zum Markenrecht betraf das Angebot eines Händlers auf [X.] Marketplace. Auf dieser Verkaufsplattform können nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in jenem Rechtsstreit Angebote für ein bestimmtes Produkt durch andere Händler geändert werden, was in [X.] bekannt sei. Im Angebot des beklagten Händlers war die Produktbeschreibung durch Dritte nachträglich verändert worden und verletzte in der geänderten Form ein Kennzeichenrecht des [X.]. Der [X.] hat angenommen, der Händler habe als Störer eine Überwachungs- und Prüfpflicht für mögliche Veränderungen der Produktbeschreibungen seines Angebots durch Dritte, wenn der Plattformbetreiber derartige Angebotsänderungen zulasse. Für den Inhalt des von ihm veröffentlichten Angebots treffe den Händler aus Sicht des Verkehrs unmittelbar die Verantwortung ([X.], [X.], 936 Rn. 18 und 28 - Angebotsmanipulation bei [X.]). Auch diese Ausführungen beziehen sich auf die inhaltliche Ausgestaltung des Angebots selbst und sind nicht auf - wie im Streitfall - außerhalb des Angebots stehende Kundenbewertungen übertragbar, die sich der Händler nicht zu eigen macht.

II. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch einen Unterlassungsanspruch des [X.] gegen die [X.] wegen einer irreführenden geschäftlichen Handlung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Fall 2 Nr. 1 UWG abgelehnt.

1. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige - nachfolgend aufgezählte - zur Täuschung geeignete Angaben enthält. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware wie - unter anderem - Vorteile, Risiken, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit oder von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse enthält.

2. Die Angaben in den Kundenbewertungen über eine schmerzlindernde Wirkung der von der [X.] angebotenen [X.] sind irreführend, weil diese Wirkung medizinisch nicht gesichert nachweisbar ist.

3. Die [X.] haftet für die irreführenden Kundenbewertungen aber nicht als Täterin oder Teilnehmerin. Eine deliktsrechtliche Verantwortung der [X.] ist weder unter dem Gesichtspunkt eines aktiven [X.]s noch unter dem Gesichtspunkt eines pflichtwidrigen Unterlassens begründet.

a) Für die Haftung als Täter oder Teilnehmer einer deliktischen Handlung wie eines Wettbewerbsverstoßes gelten die strafrechtlichen Grundsätze zur [X.]chaft und Teilnahme. Täter ist danach, wer die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer [X.]chaft begeht (§ 25 Abs. 1 StGB). Mittäterschaft (vgl. § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB) erfordert eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken. [X.] Kriterium für die Abgrenzung von [X.]chaft und Teilnahme ist die Tatherrschaft. Danach ist Täter, wer den zum Erfolg führenden Kausalverlauf beherrscht, während als Teilnehmer verantwortlich ist, wer einem mit Tatherrschaft handelnden Dritten Hilfe leistet oder dessen Tatentschluss hervorruft. Diese Grundsätze gelten auch, wenn die Prüfung der Umstände des Einzelfalls ergibt, dass der Schwerpunkt der [X.] in einem Unterlassen liegt (vgl. [X.], Urteil vom 10. Januar 2019 - I ZR 267/15, [X.], 813 Rn. 107 = [X.], 1013 - [X.], mwN).

b) Die [X.] hat nicht selbst, durch einen anderen oder in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem anderen eine irreführende geschäftliche Handlung begangen. Aktiv gehandelt haben die Kunden, die zu dem von der [X.] bei [X.] eingestellten Angebot Bewertungen abgegeben haben. Eine mittelbare [X.]chaft scheitert an der fehlenden Kontrolle (Tatherrschaft) der [X.] über das Handeln der Kunden. Ein für die Annahme von Mittäterschaft erforderliches bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der [X.] mit den die Bewertungen abgebenden Kundinnen und Kunden hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht festgestellt.

c) Für eine Haftung der [X.] als Teilnehmerin fehlt es schon an einer rechtswidrigen Haupttat. Die Abgabe der Bewertungen ist wegen der fehlenden Absatzförderungsabsicht der Kunden keine geschäftliche Handlung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG) und damit kein Wettbewerbsverstoß, an dem die [X.] im Sinne von §§ 26, 27 StGB beteiligt sein könnte (zur [X.] vgl. [X.], Urteil vom 5. Oktober 2017 - I ZR 232/16, [X.], 438 Rn. 21 = [X.], 420 - Energieausweis, mwN). Eine Anstiftung scheidet auch deshalb aus, weil die [X.] die Kundenbewertungen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht veranlasst hat.

d) Nach den Umständen des Streitfalls ist die [X.] auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines pflichtwidrigen Unterlassens verantwortlich. Ihr oblag keine Rechtspflicht, eine Irreführung durch die Kundenbewertungen abzuwenden.

aa) Ein Unterlassen kann positivem [X.] nur gleichgestellt werden, wenn der Täter rechtlich dafür einzustehen hat, dass der tatbestandliche Erfolg nicht eintritt, und dieses Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands durch ein [X.] entspricht. Erforderlich ist eine Garantenstellung des [X.], die ihn nach einer wertenden Betrachtung verpflichtet, den deliktischen Erfolg abzuwenden. Eine Garantenstellung kann sich aus vorhergehendem gefährdenden [X.] ([X.]), Gesetz, Vertrag oder der Inanspruchnahme von Vertrauen ergeben. Sie muss gegenüber dem außenstehenden Dritten bestehen, der aus der Verletzung der Pflicht zur Erfolgsabwendung Ansprüche herleitet (vgl. [X.], Urteil vom 6. April 2000 - [X.], [X.], 82, 83 [juris Rn. 31] = [X.], 1263 - Neu in [X.] I; Urteil vom 28. Juni 2007 - [X.], [X.], 186 Rn. 21 = [X.], 220 - Telefonaktion; Urteil vom 18. Juni 2014 - [X.], [X.]Z 201, 344 Rn. 16 - Geschäftsführerhaftung, mwN; zur Beihilfe durch Unterlassen vgl. [X.], Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, [X.], 152 Rn. 34 = [X.], 223 - Kinderhochstühle im [X.]; vgl. auch [X.], Urteil vom 30. Juli 2015 - [X.], [X.], 1223 Rn. 43 = [X.], 1501 - Posterlounge; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.], UWG, 38. Aufl., § 8 Rn. 2.16; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 8 Rn. 117; Hühner, [X.] 2013, 459, 460 f.).

Ob eine Garantenstellung besteht, die es rechtfertigt, das Unterlassen der Erfolgsabwendung dem Herbeiführen des Erfolgs gleichzustellen, ist nicht nach abstrakten Maßstäben zu bestimmen. Mit der Qualifizierung einer Tätigkeit als vorangegangenes gefährliches Verhalten ist für sich genommen noch kein Unwerturteil verbunden. Auch erlaubte, sozial erwünschte oder verfassungsrechtlich besonders geschützte Tätigkeiten können Gefahrenquellen eröffnen und Abwendungspflichten mit sich bringen ([X.]/[X.], UWG, 4. Aufl., § 8 Rn. 384). Es gibt jedoch keinen Automatismus dergestalt, dass ein Garant ohne weiteres für jede rechtswidrige Handlung Dritter einzustehen hat. Wie weit die jeweilige Garantenpflicht geht, bestimmt sich nach allen Umständen des konkreten Einzelfalls. Dabei bedarf es einer Abwägung unter Berücksichtigung der Interessenlage und den konkreten Verantwortungsbereichen der Beteiligten sowie der Möglichkeit und Zumutbarkeit von entsprechenden Kontroll- oder Sicherungsmaßnahmen (vgl. [X.], Urteil vom 10. Juli 2012 - [X.], NJW 2012, 3439 Rn. 19 mwN; [X.]/[X.] aaO § 8 Rn. 385; [X.] in Festschrift [X.], 2014, [X.], 47 f.). In diese Abwägung können auch übergeordnete Aspekte wie die [X.] Nützlichkeit eines Geschäftsmodells oder rechtliche Grundwertungen wie der Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG, aber auch der vom [X.] verfolgte [X.] einfließen (vgl. [X.]/[X.] aaO § 8 Rn. 386 mwN).

bb) Im Streitfall könnte eine Garantenstellung der [X.] daraus resultieren, dass sie ihre [X.], für die sie drei Jahre zuvor wettbewerbswidrig geworben hatte, auf [X.] angeboten hat. Das Angebot von Produkten auf Online-Verkaufsplattformen mit [X.] birgt regelmäßig die Gefahr, dass Produktbewertungen abgegeben werden, die aufgrund von irreführenden Angaben vom Wettbewerbsrecht geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzen können (zur Gefahr von Rechtsverletzungen beim Online-Handel durch die Änderung der Produktbeschreibung durch Dritte vgl. [X.], [X.], 936 Rn. 22 f. - Angebotsmanipulation bei [X.]). Ob ein solches Angebot eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht begründet, die zu einer Garantenstellung aus [X.] führt, und welche [X.] daraus folgen (zur Einordnung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten als [X.] aus [X.] vgl. [X.]/[X.] aaO § 8 Rn. 387; Büscher/Hohlweck, UWG, § 8 Rn. 161; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 8 Rn. 117; [X.], WRP 2007, 1131, 1136), hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

(1) Gegen eine Garantenstellung der [X.] spricht, dass die hier als wettbewerbswidrig beanstandeten Kundenbewertungen aus [X.] resultieren, die als regelmäßiger Bestandteil von Online-Marktplätzen und wichtiger Beitrag zur Verbraucherinformation im Online-Handel gesellschaftlich erwünscht sind. Das gilt auch für Kundenbewertungen von Medizinprodukten, wenn diese auf [X.] angeboten und verkauft werden dürfen. Die [X.] von [X.] folgt daraus, dass ihr Nutzen im Online-Handel wegen der damit einhergehenden verbesserten Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten für Verbraucherinnen und Verbraucher die mit ihnen ebenfalls verbundene Steigerung der Gefahr einer Verletzung von durch das Wettbewerbsrecht geschützten Interessen Dritter regelmäßig ausgleicht (zu [X.] bei der Setzung von Links vgl. [X.], [X.], 495, 501).

(2) Einer Garantenstellung der [X.] für die Kundenbewertungen steht weiter entgegen, dass die unter ihrem Angebot von [X.] abrufbaren Bewertungen verfassungsrechtlich von der Meinungs- und Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt sind. Die Möglichkeit, ein im [X.] angebotenes Produkt zu bewerten und sich mit Hilfe von Bewertungen anderer zu informieren, eröffnet ein Kommunikations- und Informationsforum für Verbraucherinnen und Verbraucher, das ihrer Information im Vorfeld einer geschäftlichen Entscheidung dient und unabhängig von den werbenden Angaben des Verkäufers ist. Der Umstand, dass diese Informationen erkennbar subjektiv gefärbt sind und ihnen deshalb eine Gefahr der Fehl- und Falschinformation innewohnt, wird dabei erkannt, aber ebenso in Kauf genommen und bei der geschäftlichen Entscheidung berücksichtigt wie die systemimmanente Gefahr gefälschter Bewertungen. Diese Verbraucherkommunikation im [X.], die maßgeblich durch Elemente der Stellungnahme und des [X.] geprägt ist, fällt in den Schutzbereich der Meinungs- und Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. [X.], Beschluss vom 4. August 2016 - 1 BvR 2619/13, juris Rn. 13) sowie des Art. 10 Abs. 1 Satz 1 EMRK und Art. 11 Abs. 1 der [X.] (zur besonderen Bedeutung des [X.]s für die Meinungs- und Informationsfreiheit vgl. [X.], Urteil vom 8. September 2016 - [X.]/15, [X.], 1152 Rn. 45 = [X.], 1347 - [X.]; Urteil vom 29. Juli 2019 - [X.]/17, [X.], 940 Rn. 81 = [X.], 1162 - [X.]). Einer Abwägung mit dem Rechtsgut der öffentlichen Gesundheit, die als Gemeinschaftsgut von hohem Rang einen Eingriff in dieses Grundrecht rechtfertigen könnte (vgl. [X.]E 107, 186, 196 [juris Rn. 42]), bedarf es hier nicht, weil Anhaltspunkte für eine Gesundheitsgefährdung bei dem Angebot von [X.] fehlen.

(3) Der Meinungsaustausch anhand von Produktbewertungen ist schließlich geeignet, den freien Preis- und Leistungswettbewerb zu fördern. Dabei ist insbesondere das Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher zu berücksichtigen, unter mehreren Konkurrenzprodukten ein nach Preis und Leistung geeignet erscheinendes Erzeugnis auszuwählen (zu diesem Interesse bei der Beurteilung einer Herkunftstäuschung im Sinne von § 4 Nr. 3 Buchst. a UWG vgl. [X.], Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 136/11, [X.], 951 Rn. 36 = [X.], 1188 - Regalsystem). Diesem Interesse dienen Kundenbewertungssysteme. Sie sollen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts einer unabhängigen Verbraucherbefragung nahekommen und können so eine entsprechend informierte Entscheidung begünstigen.

cc) Bei der gebotenen Abwägung im Rahmen der Beurteilung, ob eine Garantenstellung vorliegt, die Abwendungspflichten auslöst, überwiegen die Umstände, die gegen eine Garantenstellung der [X.] für Kundenbewertungen sprechen. Von ausschlaggebender Bedeutung ist dabei neben der [X.] von [X.] deren grundrechtliche Dimension. Das Interesse von Verbraucherinnen und Verbrauchern, sich zu Produkten zu äußern und sich vor dem Kauf über Eigenschaften, Vorzüge und Nachteile eines Produkts aus verschiedenen Quellen, zu denen auch Bewertungen anderer Kunden gehören, zu informieren oder auszutauschen, wird durch die Meinungs- und Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10 Abs. 1 Satz 1 EMRK und Art. 11 Abs. 1 der [X.] verstärkt. Unter Berücksichtigung dieser grundrechtlichen Wertung trifft die [X.] keine Rechtspflicht, irreführende Kundenbewertungen zu verhindern.

4. Gibt dagegen der Anbieter selbst irreführende oder gefälschte Kundenbewertungen ab, bezahlt er dafür oder können ihm aus anderen Gründen die Kundenbewertungen als Werbung zugerechnet werden, haftet er als Täter, gegebenenfalls Mittäter, eines Wettbewerbsverstoßes (zur Haftung nach § 5a Abs. 6 UWG vgl. [X.], [X.], 501, 505 [juris Rn. 70]; [X.], [X.], 643, 645 f. [juris Rn. 24 bis 27]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO § 5a Rn. 7.35 und 7.76; Lichtnecker, [X.], 135, 139; [X.], [X.] 2019, 197; Pukas, [X.], 1421 ff.). Das ist hier jedoch nicht der Fall (dazu oben Rn. 18 bis 23).

III. Zutreffend hat das Berufungsgericht danach auch den Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe sowie der Abmahnkosten mangels eines Wettbewerbsverstoßes der [X.] als unbegründet angesehen.

C. Eine Vorlage an den [X.] nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - [X.] u.a.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - [X.]/14, [X.]. 2015, 1152 Rn. 43 - [X.], mwN). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts.

D. Nach alledem ist die Revision des [X.] mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Koch     

      

Löffler     

      

Schwonke

      

[X.]     

      

Schmaltz     

      

Meta

I ZR 193/18

20.02.2020

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Hamm, 11. September 2018, Az: I-4 U 134/17, Urteil

Art 5 Abs 1 S 1 GG, § 3 Abs 1 UWG, § 3a UWG, § 5 Abs 1 S 1 UWG, § 5 Abs 1 S 2 Nr 1 UWG, § 8 Abs 1 S 1 UWG, § 8 Abs 3 Nr 2 UWG, § 11 Abs 1 S 1 Nr 11 HeilMWerbG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.02.2020, Az. I ZR 193/18 (REWIS RS 2020, 632)

Papier­fundstellen: MDR 2020, 565-566 REWIS RS 2020, 632


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 4 U 134/17

Oberlandesgericht Hamm, 4 U 134/17, 11.09.2018.


Az. I ZR 193/18

Bundesgerichtshof, I ZR 193/18, 20.02.2020.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZR 193/18 (Bundesgerichtshof)


4 U 134/17 (Oberlandesgericht Hamm)


I ZR 134/20 (Bundesgerichtshof)

Irreführende Werbung durch Unterlassen: Erforderlichkeit der Fundstellenangabe bei einem auf dem beworbenen Produkt angebrachten Testsiegel …


I ZR 110/15 (Bundesgerichtshof)

Wettbewerbsverstoß: Umfang der Prüfung im Hinblick auf eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen; Bedeutung der neu …


4 U 57/13 (Oberlandesgericht Hamm)


Literatur & Presse BETA

Diese Funktion steht nur angemeldeten Nutzern zur Verfügung.

Anmelden
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.