Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.07.2015, Az. IV ZR 448/14

4. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 7363

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Gegenstand

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Altvertrages über eine fondsgebundene Lebensversicherung nach Widerspruch: Anrechenbare Vermögensvorteile des Versicherungsnehmers


Leitsatz

Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. hat sich der Versicherungsnehmer die vom Versicherer bei Auszahlung des Rückkaufswerts einbehaltene und an das Finanzamt abgeführte Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag als Vermögensvorteil anrechnen zu lassen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 17. Oktober 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als sie zur Zahlung von mehr als 3.152,50 € nebst Zinsen verurteilt worden ist. Insoweit wird auf die Berufung des [X.] unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der 9. Zivilkammer des [X.] vom 6. Juni 2014 im Kostenpunkt und insoweit teilweise abgeändert und neugefasst, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 3.152,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Januar 2014 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 68% und die Beklagte zu 32% zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 60% und die Beklagte zu 40% zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger zu 8% und die Beklagte zu 92% zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger fordert von der [X.] Rückzahlung von Versicherungsprämien und Nutzungsersatz wegen ungerechtfertigter Bereicherung.

2

Er schloss bei der [X.] mit Versicherungsbeginn zum 1. August 1999 eine fondsgebundene Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ([X.]) und planmäßiger Erhöhung nach [X.] im so genannten [X.] gemäß § 5a [X.] in der seinerzeit gültigen Fassung ab. Die im Begleitschreiben zum Versicherungsschein vom 31. August 1999 unter der Rubrik "[X.] [X.]“ enthaltene Widerspruchsbelehrung lautete wie folgt:

"WIDERSPRUCHSRECHT

Wie Ihnen bereits aufgrund unseres Hinweises im Versicherungsantrag bekannt ist, können Sie innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins dem Versicherungsvertrag widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs."

3

In der Folgezeit erbrachte der Kläger Beitragszahlungen in Höhe von 10.835,44 €.

4

Mit Schreiben vom 15. Februar 2010 erklärte der Kläger den Widerspruch gemäß § 5a [X.], hilfsweise die Kündigung seines Versicherungsvertrages. Die Beklagte akzeptierte die Kündigung und zahlte - nach Abzug von Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag in Höhe von 260,68 € - den Rückkaufswert inklusive Überschussbeteiligung in Höhe von insgesamt 8.642,01 € aus.

5

Mit der Klage hat der Kläger - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten [X.], insgesamt 7.967,02 € nebst Zinsen verlangt.

6

Nach Auffassung des [X.] ist der Versicherungsvertrag mangels ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerspruchsrecht nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Jahresfrist des - gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 [X.] habe er den Widerspruch noch erklären können.

7

Die Beklagte sieht den Widerspruch des [X.] nach § 5a [X.] aufgrund Verfristung, zumindest aber aufgrund Verwirkung als unwirksam an. Jedenfalls sind nach ihrer Auffassung bei einer Beitragsrückerstattung folgende Positionen zu Lasten des [X.] anzurechnen:

[X.]-Beiträge:

406,12 €

Abschlusskosten für Grundvertrag:

1.063,33 €

Abschlusskosten für Dynamikerhöhung:

256,41 €

Verwaltungskosten für Grundvertrag:

945,28 €

Verwaltungskosten für Dynamikerhöhung:

99,14 €

Risikobeiträge für Grundvertrag:

190,89 €

Risikobeiträge für Dynamikerhöhung:

22,47 €

Ratenzahlungszuschläge Grundvertrag:

450,13 €

Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag:    

260,68 €

8

Bei dem gegebenenfalls geschuldeten Nutzungsersatz seien zu Gunsten des [X.] nur nachgenannte Posten zu berücksichtigen:

Laufende Überschüsse und Fondserträge:        

53,50 €

Rechnungsmäßige Zinsen (Grundvertrag):

1.541,63 €

Laufende Überschüsse (Grundvertrag):

345,44 €

Schlussüberschuss Hauptvertrag:

64,50 €

Bewertungsreserven Hauptvertrag:

94,83 €

Nutzungsbetrag aus konventionellen
Sparbeiträgen:

0,00 €

9

Aus den auf Abschluss- und Verwaltungskosten entfallenden Prämienanteilen seien keine Nutzungen gezogen worden.

Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung in Bezug auf etwaige bis 31. Dezember 2010 entstandene Prämienrückzahlungsansprüche erhoben.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat ihr unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des [X.] in Höhe von 3.413,18 € nebst Zinsen stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte auch insoweit Klageabweisung.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat nur hinsichtlich der zusätzlich in Abzug zu bringenden Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat dem Kläger einen Bereicherungsanspruch auf Erstattung der von ihm geleisteten Prämien abzüglich des Risikoanteils der Lebensversicherungsprämien und des Prämienanteils für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung und als gezogene Nutzungen die von der [X.] erzielten Erträge zuerkannt und den ausgekehrten Rückkaufswert sowie die Überschussbeteiligung in Abzug gebracht. Es hat die Widerspruchserklärung des [X.] als nicht verfristet angesehen. Die 14-tägige Widerspruchsfrist des § 5a Abs. 1 Satz 1 [X.] sei nicht wirksam in Gang gesetzt worden. Die in dem [X.] enthaltene [X.] sei zum einen deshalb inhaltlich fehlerhaft, weil der notwendige Hinweis darauf fehle, dass der Widerspruch schriftlich zu erheben sei. Dieser Hinweis sei nicht deshalb entbehrlich, weil von der "Absendung" des Widerspruchs die Rede sei. Damit werde dem Versicherungsnehmer nicht klar vor Augen geführt, dass nur ein schriftlich verfasster Widerspruch wirksam sei. Zum anderen sei in der Belehrung nicht darauf hingewiesen worden, dass die Widerspruchsfrist erst zu laufen beginne, wenn dem Versicherungsnehmer neben dem Versicherungsschein auch die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen überlassen worden seien. § 5a Abs. 2 Satz 4 [X.], der ein Erlöschen des Widerspruchsrechts ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie vorgesehen habe, sei auf Lebens- und [X.] nicht anwendbar.

Der Kläger habe sein Widerspruchsrecht nicht verwirkt und mit der Erklärung des Widerspruchs im Jahr 2010 nicht gegen [X.] und Glauben verstoßen, da die [X.] es versäumt habe, den Kläger ordnungsgemäß zu belehren. Dabei sei ohne Belang, dass die Belehrung nur in einem Detail fehlerhaft gewesen sei.

Der Kläger könne somit aus ungerechtfertigter Bereicherung die gezahlten Versicherungsprämien zurückverlangen. Dabei müsse er sich den darauf entfallenden Risikoanteil (Grundvertrag und Dynamikerhöhungen) sowie die auf die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung entfallenen Beiträge anrechnen lassen, um den während der [X.] genossenen Versicherungsschutz als erlangten Vermögensvorteil auszugleichen. Demgegenüber komme eine Anrechnung des Prämienanteils, der auf Abschluss- und Verwaltungskosten entfallen sei, nicht in Betracht. Die [X.] könne insoweit vor allem nicht den Einwand der Entreicherung erheben. Da sie durch ihre unzureichende [X.] wesentlich dazu beigetragen habe, dass der Vertrag nicht wirksam zustande gekommen sei, erscheine es nicht angemessen, den Kläger mit den Kosten für den Vertragsabschluss und die Vertragsdurchführung zu belasten. Die [X.] müsse daher das Risiko tragen, dass sie ihre Vertragskosten unnötig aufgewandt habe. Gleiches gelte für die [X.].

Nutzungen stünden dem Kläger nur in Höhe von 2.099,90 € zu. Hierbei handele es sich um die von der [X.] nach ihrer Darstellung insgesamt erzielten Erträge. Der Anspruch beschränke sich auf die Erstattung der tatsächlich durch die [X.] gezogenen Nutzungen. Hierfür sei der Kläger darlegungs- und beweispflichtig. Grundsätzlich bedürfe es hierzu eines entsprechenden Tatsachenvortrages des Versicherungsnehmers. Der Kläger habe Zinsen mit einem Zinssatz von 7% geltend gemacht und sich zur Renditehöhe auf Informationsunterlagen der B.      bezogen. Das beziehe sich aber nicht auf die hier streitgegenständlichen Fonds. Einer Vermutung, dass die [X.] mit den eingezahlten Prämien einen entsprechenden Gewinn erzielt habe, fehle die Basis. Auf Vermutungen könne ohnehin nicht abgestellt werden, weil die [X.] im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast konkrete Angaben zu den von ihr erzielten Erträgen gemacht habe, denen der Kläger nicht entgegengetreten sei. Die konkret gezogenen Nutzungen habe die [X.] unwidersprochen mit einem Gesamtbetrag von 2.099,90 € angegeben. Die von der [X.] abgeführte Kapitalertragsteuer sei nicht zu berücksichtigen, da die [X.] damit eine Steuerpflicht des [X.] erfüllt habe.

Die Forderung des [X.] sei nicht verjährt, da sie erst mit Ausübung des Widerspruchsrechts entstanden und die Verjährung rechtzeitig gehemmt worden sei.

II. Die hiergegen gerichtete Revision ist zulässig, insbesondere gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgrund der Zulassung durch das Berufungsgericht statthaft. Dieses hat die Revision entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht nur beschränkt auf die Höhe der gegen die [X.] bestehenden Zahlungsansprüche des [X.] zugelassen.

Eine Beschränkung der Revisionszulassung auf die Anspruchshöhe lässt sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen. Ausweislich seines Tenors wurde die Revision zugelassen, soweit zum Nachteil der [X.] erkannt worden ist, was ihre Verurteilung dem Grunde nach mitumfasst. Eine eindeutige Zulassungsbeschränkung auf die Frage der Anspruchshöhe ist auch den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen. Das Berufungsgericht hat die Zulassung damit begründet, dass die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages, dem wirksam widersprochen worden sei, bislang in den Einzelheiten nicht geklärt sei.

III. Die Revision ist überwiegend unbegründet.

1. Zu Recht hat das Berufungsgericht dem Kläger einen Bereicherungsanspruch zuerkannt.

a) Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag schafft keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlungen. Er ist infolge des Widerspruchs des [X.] nicht wirksam zustande gekommen. Der Widerspruch war - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 [X.] normierten Jahresfrist - rechtzeitig.

aa) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts belehrte die [X.] den Kläger nicht ordnungsgemäß [X.] von § 5a Abs. 2 Satz 1 [X.] über das Widerspruchsrecht.

(1) Die dem Kläger in dem [X.] vom 31. August 1999 erteilte [X.] ist bereits insofern inhaltlich fehlerhaft, als sie keinen Hinweis darauf enthält, dass der Widerspruch schriftlich zu erheben war. Die notwendige Belehrung über das gesetzliche Formerfordernis (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 2004 - [X.], [X.], 497 unter 3 b) erfolgte entgegen der Auffassung der Revision nicht dadurch, dass dem Kläger weiterhin mitgeteilt wurde, zur Fristwahrung genüge die rechtzeitige "Absendung" der Widerspruchserklärung (Senatsurteil vom 17. Juni 2015 - [X.], juris Rn. 12). Selbst wenn ein verständiger Versicherungsnehmer nur verkörperte Erklärungen als der Absendung zugänglich ansieht, so bleibt für ihn dennoch unklar, ob hierzu eine Verkörperung in Textform ausreicht oder ob es nicht der traditionellen Schriftform bedarf. Dass dem Versicherungsnehmer, wie die Revision in Erwägung zieht, durch die Belehrung über den gesetzlichen Standard hinausgehend die Möglichkeit eines Widerspruchs in mündlicher Form eingeräumt werden sollte, ist ihrem Text nicht zu entnehmen.

(2) Außerdem ist - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - die Mitteilung des Fristbeginns unzureichend und damit fehlerhaft, weil die erteilte Belehrung hierfür entgegen § 5a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 [X.] allein auf den Erhalt des Versicherungsscheins, nicht aber auch der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation abstellte. Insoweit ist, anders als die Revision meint, ohne Belang, ob dem Kläger zusammen mit dem Versicherungsschein auch die übrigen erforderlichen Unterlagen zugingen und der Fristbeginn in der Belehrung damit faktisch richtig angegeben worden war. Dieser Umstand ändert nichts an der inhaltlichen Fehlerhaftigkeit der Belehrung, sondern betrifft allein die Auswirkung derselben auf den konkreten Fall. Für die Frage der Ordnungsgemäßheit der Belehrung kommt es auf derartige Kausalitätsfragen nicht an (vgl. [X.], Urteil vom 17. Dezember 1992 - [X.], [X.]Z 121, 52, 57).

bb) Für einen solchen Fall einer nicht ordnungsgemäßen [X.] bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 [X.] zwar, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt.

(1) Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 [X.] auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der [X.] vom 19. Dezember 2013 ([X.], 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 ([X.], [X.]Z 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der [X.] und der [X.] keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn der Versicherungsnehmer - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.

(2) Die (hilfsweise) Kündigung des [X.] steht dem Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m.w.[X.]). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.[X.]).

(3) Entgegen der Auffassung der Revision hat der Kläger das Recht zum Widerspruch nicht verwirkt. Es fehlt hier jedenfalls am Umstandsmoment. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die [X.] schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße [X.] erteilte (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 39 m.w.[X.]).

Ob - wie die Revision meint - der Verwirkungseinwand möglich ist, wenn eine [X.] nur marginale Fehler aufweist (so [X.], NJW 2014, 2619, 2621), braucht hier nicht entschieden zu werden. Die genannten Belehrungsmängel sind nicht belanglos, sondern betreffen für die Ausübung des Widerspruchsrechts wesentliche Punkte - das Schriftformerfordernis und den Beginn der Widerspruchsfrist.

b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 [X.] sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur eine Rückwirkung entspricht dem [X.] (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 41-44).

2. Aus der Erklärung des Widerspruchs folgende bereicherungsrechtliche Ansprüche sind nicht verjährt. Die maßgebliche regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB konnte erst mit Schluss des Jahres 2010 beginnen, da der Kläger erst in diesem Jahr den Widerspruch erklärte. Der nach einem Widerspruch gemäß § 5a [X.] geltend gemachte Bereicherungsanspruch entstand erst mit Ausübung des Widerspruchsrechts [X.] von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB; jedenfalls zu diesem Zeitpunkt hatte der Versicherungsnehmer Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners [X.] von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (vgl. Senatsurteil vom 8. April 2015 - [X.], [X.], 700 Rn. 19 ff.). Die Verjährung ist durch Beantragung des Mahnbescheids am 30. Dezember 2013 sowie dessen Zustellung am 3. Januar 2014 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 167 ZPO noch rechtzeitig gehemmt worden.

3. Das Berufungsgericht ist damit zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger von der [X.] Prämienrückzahlung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verlangen kann. Richtig ist auch, dass der [X.] der Höhe nach nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien umfasst und dem Kläger bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung der jedenfalls bis zur Kündigung des jeweiligen Vertrages genossene Versicherungsschutz anzurechnen ist. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.[X.]).

a) Ausgehend davon hat das Berufungsgericht den Wertersatz auf der Grundlage der Prämienkalkulation der [X.] im Wesentlichen in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise geschätzt. Lediglich bezüglich der von der [X.] abgeführten Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag ist eine Korrektur geboten.

aa) Es hat berücksichtigt, dass der Kläger bis zu seiner Kündigung faktisch den Schutz gegen das Todesfall- und das [X.] erlangt hatte, und den auf die gezahlten Prämien entfallenden Risikoanteil, der nach den nicht angegriffenen Feststellungen 213,36 € betrug, sowie die auf die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung entfallenden Beiträge in Höhe von 406,12 € in Abzug gebracht.

Einen möglicherweise auf die Risikoabsicherung entfallenden Kostenanteil (vgl. [X.] [X.], 561, 563; [X.], [X.], 115, 120) konnte das Berufungsgericht schon mangels entsprechenden Vortrags der [X.] nicht berücksichtigen. Die Revision macht insoweit geltend, dass die Verwaltung des übernommenen Risikos mit Kosten verbunden sei, die nicht durch die Risikokosten gedeckt seien, sondern separat in die Prämie einkalkuliert würden. Dazu hat die [X.] jedoch in den Tatsacheninstanzen nichts Näheres vorgetragen.

bb) Es ist auch nicht ersichtlich, dass die von der [X.] geltend gemachten Abschluss- und Verwaltungskosten den Wert eines Vermögensvorteils zum Ausdruck brächten, welchen der Kläger von der [X.] empfangen hätte.

cc) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht hingegen keinen anzurechnenden Vermögensvorteil darin erkannt, dass die [X.] bei der Auszahlung des [X.] Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag einbehielt und an die Steuerbehörden abführte.

(1) Ob und gegebenenfalls wie ein entsprechender Steuerabzug bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages zu behandeln ist, wird in Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet.

Eine Ansicht lehnt eine Berücksichtigung gänzlich ab ([X.], Urteil vom 26. Februar 2015 - 16 U 61/13, juris Rn. 62 f.). Die Gegenmeinung erkennt die abgeführten Steuerbeträge als Abzugspositionen an, wobei ein Teil ihrer Vertreter insoweit von einem Wegfall der Bereicherung des Versicherers gemäß § 818 Abs. 3 BGB ausgeht ([X.], Urteil vom 10. Dezember 2014 - (17) 3 S 52/14, [X.]; [X.], Urteil vom 25. September 2014 - 1 S 15/13, juris Rn. 39; [X.], [X.], 115, 120) und die anderen einen anrechnungsfähigen Vermögensvorteil des Versicherungsnehmers annehmen ([X.] [X.], 123, 126; [X.], [X.], 105, 109 f.; wohl auch [X.]/[X.], EWiR 2015, 149, 150).

(2) Der letztgenannten Auffassung gebührt der Vorzug. Die von der [X.] erbrachte Steuerzahlung ist dem Kläger als Vermögensvorteil anzurechnen.

(a) Der Einbehalt und die anschließende Abführung der fraglichen Teilbeträge des [X.] durch die [X.] an die Finanzbehörden führte zu einem Vermögensvorteil für den Kläger, der auf diese Weise von einer Steuer- und Abgabenschuld frei wurde. Durch die Auszahlung des [X.] im Jahr 2010 entstand eine Kapitalertragssteuerschuld des [X.] gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Halbsatz 1, § 52 Abs. 36 Satz 5 EStG in der zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 und 5 EStG in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung (im Folgenden: EStG 2004). Bemessungsgrundlage der Steuer waren die von der [X.] mit dem Rückkaufswert ausgezahlten außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Versicherungsbeiträgen des [X.] enthalten waren (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG 2004).

(b) Die Steuerschuld wurde von der [X.] erfüllt. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG hatte die [X.] als Schuldnerin der Kapitalerträge den Steuerabzug für Rechnung des [X.] vorzunehmen. Durch Abführung des vom Rückkaufswert einbehaltenen Teilbetrages an die Steuerbehörden kam sie ihrer [X.] nach und beglich damit zugleich die Steuerschuld des [X.].

(c) Die vorstehenden Ausführungen gelten für die Entstehung und Erfüllung des vom Kläger gleichfalls geschuldeten Solidaritätszuschlags gemäß § 1 Abs. 2 [X.] 1995 in entsprechender Weise.

(d) Den auf diese Weise seitens der [X.] gewährten Vermögensvorteil hat sich der Kläger im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung ebenso wie den unmittelbar an ihn ausgezahlten Rückkaufswert auf seinen [X.] anrechnen zu lassen. Das Argument, abzugsfähig seien nur Steuervorteile, auf deren Erzielung das rückabzuwickelnde Geschäfte gerade abgezielt habe ([X.] aaO Rn. 63), verfängt nicht, da es hier nicht um die Berücksichtigung von Steuervorteilen, sondern um die Erfüllung bestehender Steuerschulden geht.

b) Hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Abschluss- und Verwaltungskosten kann sich die [X.] - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - nicht gemäß § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen.

aa) Vermögensnachteile des [X.]s sind nur berücksichtigungsfähig, wenn sie bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise adäquat-kausal auf der Bereicherung beruhen ([X.], Urteile vom 5. März 2015 - [X.], NJW-RR 2015, 677 Rn. 14; vom 23. Oktober 1980 - [X.], NJW 1981, 277 unter 5 c; jeweils m.w.[X.]). Nach dieser Maßgabe sind die Verwaltungskosten bereits deshalb nicht bereicherungsmindernd zu berücksichtigen, weil sie nicht adäquat-kausal durch die Prämienzahlungen der Kläger entstanden, sondern unabhängig von den streitgegenständlichen Versicherungsverträgen angefallen und beglichen worden sind. Auch die Verwendung der Verwaltungskostenanteile der gezahlten Prämien für die Bestreitung von Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb wirkt nicht bereicherungsreduzierend, da die [X.] auf diese Weise den Einsatz sonstiger Finanzmittel erspart hat (so im Ergebnis auch [X.], Urteil vom 9. Juni 2015 - 12 U 106/13 (14), juris Rn. 43; [X.], Urteil vom 26. Februar 2015 - 16 U 61/13, juris Rn. 57 f.; [X.], Urteil vom 24. Februar 2015 - 4 U 786/14, juris Rn. 47; KG [X.], 179, 181; [X.], Urteile vom 28. Mai 2015 - 7 U 27/15, [X.] f.; vom 23. Februar 2015 - 7 U 44/14, [X.]; [X.], 123, 125; [X.], 561, 564; [X.] [X.], 121 Rn. 23; [X.], 177, 178; [X.], Urteil vom 10. Dezember 2014 - (17) 3 S 52/14, S. 14. f.; [X.], Urteile vom 25. September 2014 - 1 S 8/14, juris Rn. 38 und 1 S 15/13, juris Rn. 37; a.A. [X.], [X.], 115, 120).

bb) Auch in Bezug auf die Abschlusskosten kann die [X.] nicht mit Erfolg den [X.] erheben. Solche Aufwendungen, die dem [X.] im Zusammenhang mit der Erlangung des Bereicherungsgegenstandes entstanden sind, sind nicht ohne weiteres bereicherungsmindernd anzuerkennen; vielmehr hängt dies maßgeblich davon ab, welcher der Parteien des Bereicherungsverhältnisses das jeweilige [X.] zugewiesen ist ([X.], Urteile vom 27. September 2013 - [X.], NJW 2014, 854 Rn. 31; vom 26. September 1995 - [X.], NJW 1995, 3315 unter II 2 c; vom 25. Oktober 1989 - [X.], [X.]Z 109, 139, 145; jeweils m.w.[X.]; vgl. [X.] in Bruck/[X.], [X.]. § 1 Rn. 195). Hinsichtlich der Abschlusskosten ist das [X.] nach den maßgeblichen Wertungsgesichtspunkten der [X.] zugewiesen. Dabei ist allerdings entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entscheidend, dass die Unwirksamkeit des Vertragsschlusses zwischen dem Kläger und der [X.] darauf beruht, dass die [X.] den Kläger nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt hat (so auch [X.], [X.], 105, 108; insoweit a.A. [X.] WM 2015, 1142, 1144; Urteil vom 24. Februar 2015 - 4 U 786/14, juris Rn. 46; [X.] [X.], 121 Rn. 23; [X.], 177, 178). Vielmehr gebietet es der mit der richtlinienkonformen Auslegung bezweckte Schutz des Versicherungsnehmers, dass der Versicherer in Fällen des wirksamen Widerspruchs das [X.] hinsichtlich der Abschlusskosten trägt ([X.], Urteile vom 9. Juni 2015 - 12 U 106/13 (14), juris Rn. 43; vom 22. Mai 2015 - 12 U 122/12 (14), juris Rn. 51; [X.], Urteil vom 26. Februar 2015 - 16 U 61/13, juris Rn. 58; [X.], Urteile vom 25. September 2014 - 1 S 8/14, juris Rn. 38 und 1 S 15/13, juris Rn. 37; vgl. KG [X.], 179, 181 zur Rückabwicklung nach Rücktritt gemäß § 8 Abs. 5 [X.] a.F.; a.A. [X.], Urteil vom 12. Juni 2015 - 10 U 220/12, [X.] ff.; [X.], Urteile vom 28. Mai 2015 - 7 U 27/15, [X.] f.; vom 23. Februar 2015 - 7 U 44/14, [X.]; [X.], 123, 125; [X.], 561, 563; [X.], Urteil vom 23. April 2015 - 2-23 O 411/13, [X.]; [X.], [X.], 105, 109; [X.], [X.], 115, 119 f.). Dem hier zu beachtenden europarechtlichen [X.] widerspräche es, wenn der Versicherungsnehmer zwar auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 [X.] dem Zustandekommen des Vertrages widersprechen könnte, aber die Abschlusskosten tragen müsste. Insbesondere im Falle des Widerspruchs nach kurzer Prämienzahlungsdauer würde das Widerspruchsrecht weitgehend entwertet, weil die bezahlten Beiträge zu einem erheblichen Teil durch die Abschlusskosten aufgezehrt würden.

c) Auch die [X.] führen zu keinem teilweisen Wegfall der Bereicherung der [X.] (so auch [X.], Urteil vom 24. Februar 2015 - 4 U 786/14, juris Rn. 47; [X.] [X.], 121 Rn. 24; a.A. [X.], [X.], 115, 120). Soweit die [X.] - wie die Revision erstmals vorträgt - einen Verwaltungsaufwand kompensieren sollen, kann auf die Ausführungen zu den [X.] verwiesen werden. Soweit sie als Ausgleich für einen Zinsausfall und ein besonderes Beitragszahlungsrisiko dienen, ist schon nicht erkennbar, inwiefern in ihrer Höhe die Bereicherung der [X.] entfallen sein sollte.

4. Die Kondiktionsansprüche des [X.] umfassen nicht nur die - nach Abzug des Wertersatzes für den genossenen Versicherungsschutz verbleibenden - Versicherungsprämien, sondern gemäß § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB auch die durch die [X.] hieraus gezogenen Nutzungen.

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB nur die Nutzungen herauszugeben sind, die vom [X.] tatsächlich gezogen wurden (Senatsbeschluss vom 30. Juli 2012 - [X.], juris Rn. 5; [X.], Urteile vom 8. Oktober 1991 - [X.], [X.]Z 115, 268, 270; vom 4. Juni 1975 - [X.], [X.]Z 64, 322, 323). Es hat zu Recht die Darlegungs- und Beweislast beim Versicherungsnehmer gesehen und ihm einen entsprechenden Tatsachenvortrag abverlangt, der nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe, etwa anhand der hier vom Kläger bei seiner Forderungsberechnung herangezogenen Informationsunterlagen der B.      , gestützt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juli 2012 aaO).

Weitere Fragen der Nutzungsentschädigung sind nicht Gegenstand dieses Revisionsverfahrens.

[X.]                           [X.]                           Dr. Karczewski

                Lehmann                                   Dr. [X.]

Meta

IV ZR 448/14

29.07.2015

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 17. Oktober 2014, Az: I-20 U 110/14, Urteil

§ 5a VVG vom 21.07.1999, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, § 818 Abs 1 Alt 1 BGB, § 43 EStG, § 44 EStG, § 1 Abs 2 SolZG 1995

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.07.2015, Az. IV ZR 448/14 (REWIS RS 2015, 7363)

Papier­fundstellen: NJW 2015, 3098 REWIS RS 2015, 7363


Verfahrensgang

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Az. 1 BvR 2230/15, 1 BvR 2231/15

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 2230/15, 1 BvR 2231/15, 23.05.2016.


Az. IV ZR 448/14

Bundesgerichtshof, IV ZR 448/14, 29.07.2015.


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