Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2015, Az. IV ZR 448/14

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 7341

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 448/14
Verkündet am:

29. Juli 2015

S[X.]hi[X.]k

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Ges[X.]häftsstelle

in dem Re[X.]htsstreit

Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R:

ja

[X.] § 5a; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, §
818 Abs. 1 Alt. 1

Bei der berei[X.]herungsre[X.]htli[X.]hen Rü[X.]kabwi[X.]klung eines [X.] na[X.]h Widerspru[X.]h gemäß § 5a [X.] hat si[X.]h der Versi[X.]herungs-nehmer die vom Versi[X.]herer bei Auszahlung des [X.] einbehaltene und an das Finanzamt abgeführte Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszu-s[X.]hlag als Vermögensvorteil anre[X.]hnen zu lassen.

[X.], Urteil vom 29. Juli 2015 -
IV ZR 448/14 -
[X.]

LG Aa[X.]hen

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat dur[X.]h die
Vorsitzende Ri[X.]hterin [X.], die Ri[X.]hterin [X.], die Ri[X.]hter Dr.
Kar[X.]zewski, [X.] und Dr.
S[X.]hoppmeyer
auf die mündli[X.]he [X.] vom 29.
Juli 2015

für Re[X.]ht erkannt:

Auf die Revision der [X.] wird unter Zurü[X.]kweisung des weitergehenden Re[X.]htsmittels das Urteil des 20. Zi-vilsenats des [X.] vom 17.
Oktober 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben,
als sie zur Zahlung von mehr als 3.152,50

r-teilt worden ist. Insoweit wird auf die Berufung des Klä-gers
unter Zurü[X.]kweisung des weitergehenden [X.] das Urteil der 9.
Zivilkammer des [X.] vom 6.
Juni 2014 im Kostenpunkt und insoweit teilweise abgeändert und neugefasst, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 3.152,50

Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.
Januar 2014 zu zahlen.

Die Kosten des Re[X.]htsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 68% und die Beklagte zu 32% zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 60% und die Beklagte zu 40% zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger zu 8% und die Beklagte zu 92% zu tragen.

Von Re[X.]hts wegen
-
3
-

Tatbestand:

Der
Kläger fordert von der [X.] Rü[X.]kzahlung von Versi[X.]he-rungsprämien und Nutzungsersatz wegen ungere[X.]htfertigter Berei[X.]he-rung.

Er s[X.]hloss bei der [X.] mit Versi[X.]herungsbeginn zum 1.
August 1999 eine fondsgebundene Lebensversi[X.]herung mit Berufsun-fähigkeitszusatzversi[X.]herung ([X.]) und planmäßiger Erhöhung na[X.]h [X.] im so genannten [X.] gemäß §
5a [X.] in der seinerzeit gültigen Fassung
ab. Die im Begleits[X.]hreiben zum [X.] vom 31.
August 1999 unter der Rubrik "WICHTIGE

"WIDERSPRUCHSRECHT

Wie Ihnen bereits aufgrund unseres Hinweises im Versi-[X.]herungsantrag bekannt ist, können Sie innerhalb von 14 Tagen na[X.]h Erhalt des Versi[X.]herungss[X.]heins dem [X.] widerspre[X.]hen. Zur Wahrung der Frist genügt die re[X.]htzeitige Absendung des Widerspru[X.]hs."

In der Folgezeit erbra[X.]hte der Kläger Beitragszahlungen in Höhe von
10.835,44

Mit S[X.]hreiben vom 15.
Februar 2010 erklärte der Kläger den [X.] gemäß §
5a [X.], hilfsweise die Kündigung seines [X.]es. Die Beklagte akzeptierte die Kündigung und zahlte

na[X.]h Abzug von Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszus[X.]hlag in Höhe von
260,68

-
den Rü[X.]kkaufswert inklusive
Übers[X.]hussbeteiligung in Höhe von
insgesamt 8.642,01

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4
-

Mit der Klage hat der Kläger -
soweit für das Revisionsverfahren no[X.]h von Bedeutung
-
Rü[X.]kzahlung aller auf den Vertrag geleisteten [X.] nebst Zinsen abzügli[X.]h des bereits gezahlten [X.], ins-gesamt 7.967,02

.

Na[X.]h Auffassung des
[X.]
ist der Versi[X.]herungsvertrag man-gels ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerspru[X.]hsre[X.]ht ni[X.]ht wirksam zustande gekommen. Au[X.]h na[X.]h Ablauf der Jahresfrist des

gegen Gemeins[X.]haftsre[X.]ht verstoßenden
-
§
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] habe er den Widerspru[X.]h no[X.]h erklären können.

Die Beklagte sieht den Widerspru[X.]h des [X.] na[X.]h §
5a [X.] aufgrund Verfristung, zumindest aber aufgrund Verwirkung als un-wirksam an. Jedenfalls sind
na[X.]h ihrer Auffassung bei einer Beitrags-rü[X.]kerstattung folgende Positionen zu Lasten des [X.] anzure[X.]hnen:

[X.]-Beiträge:

406,12

Abs[X.]hlusskosten für
Grundvertrag:

1.063,33

Abs[X.]hlusskosten für
Dynamikerhöhung:

256,41

Verwaltungskosten für
Grundvertrag:

945,28

Verwaltungskosten für
Dynamikerhöhung:

99,14

Risikobeiträge für
Grundvertrag
:

190,89

Risikobeiträge für
Dynamikerhöhung:

22,47

[X.] Grundvertrag:

450,13

Kapitalertragsteuer und Solidaritätszus[X.]hlag:

260,68

Bei dem gegebenenfalls ges[X.]huldeten Nutzungsersatz seien zu Gunsten des [X.] nur na[X.]hgenannte Posten zu berü[X.]ksi[X.]htigen:
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-

Laufende
Übers[X.]hüsse und
Fondserträge:

53,50

Re[X.]hnungsmäßige
Zinsen (Grundvertrag):

1.541,63

Laufende
Übers[X.]hüsse (Grundvertrag):

345,44

S[X.]hlussübers[X.]huss Hauptvertrag:

64,50

Bewertungsreserven Hauptvertrag:

Nutzungsbetrag aus konventionellen

Sparbeiträgen:

Aus den auf Abs[X.]hluss-
und Verwaltungskosten entfallenden [X.] seien keine Nutzungen gezogen worden.

Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung in Bezug auf etwaige bis 31.
Dezember 2010 entstandene [X.] er-hoben.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat ihr unter Zurü[X.]kweisung der weitergehenden Berufung des [X.] in Höhe von 3.413,18

stattgegeben.
Mit der Revision [X.] die Beklagte au[X.]h insoweit Klageabweisung.

Ents[X.]heidungsgründe:

Die Revision hat nur hinsi[X.]htli[X.]h der zusätzli[X.]h in Abzug zu brin-genden Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszus[X.]hlag Erfolg.

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I. [X.] hat dem Kläger einen Berei[X.]herungsan-spru[X.]h auf Erstattung der von ihm
geleisteten Prämien abzügli[X.]h des Ri-sikoanteils
der Lebensversi[X.]herungsprämien und des Prämienanteils für die Berufsunfähigkeitszusatzversi[X.]herung
und als gezogene Nutzungen
die von der [X.] erzielten Erträge zuerkannt und den ausgekehrten Rü[X.]kkaufswert sowie die Übers[X.]hussbeteiligung in Abzug gebra[X.]ht. Es hat die Widerspru[X.]hserklärung des
[X.]
als ni[X.]ht verfristet angese-hen. Die 14-tägige Widerspru[X.]hsfrist des §
5a Abs.
1 Satz
1 [X.] sei ni[X.]ht wirksam in Gang gesetzt worden. Die in dem Poli[X.]enbegleit-s[X.]hreiben enthaltene [X.]
sei zum einen deshalb in-haltli[X.]h fehlerhaft, weil der notwendige Hinweis darauf fehle, dass der Widerspru[X.]h s[X.]hriftli[X.]h zu erheben sei. Dieser Hinweis sei ni[X.]ht deshalb entbehrli[X.]h, weil von der "Absendung" des Widerspru[X.]hs die Rede sei. Damit werde dem Versi[X.]herungsnehmer ni[X.]ht klar vor Augen geführt, dass nur ein s[X.]hriftli[X.]h verfasster Widerspru[X.]h wirksam sei. Zum ande-ren sei in der Belehrung ni[X.]ht darauf hingewiesen worden, dass die [X.]sfrist erst zu laufen beginne, wenn dem Versi[X.]herungsnehmer neben dem Versi[X.]herungss[X.]hein au[X.]h die Versi[X.]herungsbedingungen und die Verbrau[X.]herinformationen überlassen worden seien. §
5a Abs.
2 Satz
4 [X.], der ein Erlös[X.]hen des Widerspru[X.]hsre[X.]hts ein Jahr na[X.]h Zahlung der ersten Prämie vorgesehen habe, sei auf Lebens-
und [X.] ni[X.]ht anwendbar.

Der Kläger habe sein Widerspru[X.]hsre[X.]ht ni[X.]ht verwirkt und mit der Erklärung des Widerspru[X.]hs im Jahr 2010
ni[X.]ht gegen Treu und Glauben verstoßen, da die Beklagte es versäumt habe, den Kläger ordnungsge-mäß zu belehren. Dabei sei ohne Belang, dass die Belehrung nur in ei-nem Detail fehlerhaft gewesen sei.

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Der
Kläger könne somit aus ungere[X.]htfertigter Berei[X.]herung die gezahlten Versi[X.]herungsprämien zurü[X.]kverlangen. Dabei müsse er si[X.]h den darauf entfallenden Risikoanteil (Grundvertrag und Dynamikerhö-hungen) sowie die auf die Berufsunfähigkeitszusatzversi[X.]herung entfal-lenen Beiträge anre[X.]hnen lassen, um den während der [X.] genossenen Versi[X.]herungss[X.]hutz als erlangten [X.] auszuglei[X.]hen. Demgegenüber komme eine Anre[X.]hnung des [X.], der auf Abs[X.]hluss-
und Verwaltungskosten entfallen sei, ni[X.]ht in Betra[X.]ht. Die Beklagte könne insoweit vor allem ni[X.]ht den Einwand der Entrei[X.]herung erheben. Da sie dur[X.]h ihre unzurei[X.]hende Widerspru[X.]hs-belehrung wesentli[X.]h dazu beigetragen habe, dass der Vertrag
ni[X.]ht
wirksam zustande gekommen sei, ers[X.]heine es ni[X.]ht angemessen, den
Kläger mit den Kosten für den Vertragsabs[X.]hluss und die Vertragsdur[X.]h-führung zu belasten. Die Beklagte müsse daher das Risiko tragen, dass sie ihre Vertragskosten unnötig aufgewandt habe. Glei[X.]hes gelte für die [X.].

Nutzungen stünden dem Kläger nur in Höhe von 2.099,90

Hierbei handele es si[X.]h um die von der [X.] na[X.]h ihrer Darstellung insgesamt erzielten
Erträge. Der Anspru[X.]h bes[X.]hränke si[X.]h auf die Er-stattung der tatsä[X.]hli[X.]h dur[X.]h die Beklagte gezogenen Nutzungen. [X.] sei der Kläger darlegungs-
und beweispfli[X.]htig. Grundsätzli[X.]h bedürfe es hierzu eines entspre[X.]henden Tatsa[X.]henvortrages des Versi[X.]herungs-nehmers. Der Kläger habe Zinsen mit einem Zinssatz von 7% geltend gema[X.]ht und si[X.]h zur Renditehöhe auf
Informationsunterlagen der B.

bezogen. Das beziehe si[X.]h aber ni[X.]ht auf die hier streitgegen-ständli[X.]hen Fonds. Einer Vermutung, dass die Beklagte mit den einge-zahlten Prämien einen entspre[X.]henden Gewinn erzielt habe, fehle die Basis. Auf Vermutungen könne ohnehin ni[X.]ht abgestellt werden, weil die 15
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Beklagte im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast konkrete Angaben zu den von ihr erzielten Erträgen gema[X.]ht habe, denen der Kläger ni[X.]ht entgegengetreten sei.
Die konkret gezogenen Nutzungen habe die [X.] unwiderspro[X.]hen mit einem Gesamtbetrag von 2.099,90

e-geben. Die von der [X.] abgeführte Kapitalertragsteuer sei ni[X.]ht zu berü[X.]ksi[X.]htigen, da die Beklagte damit eine Steuerpfli[X.]ht des [X.] [X.] habe.

Die Forderung des [X.] sei
ni[X.]ht verjährt, da sie erst mit Aus-übung des Widerspru[X.]hsre[X.]hts entstanden und die Verjährung re[X.]htzei-tig gehemmt worden sei.

[X.] Die hiergegen geri[X.]htete Revision ist zulässig, insbesondere gemäß §
543 Abs.
1 Nr.
1 ZPO aufgrund der Zulassung dur[X.]h das [X.] statthaft. Dieses hat die Revision entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ni[X.]ht nur bes[X.]hränkt auf die Höhe der gegen die Beklagte bestehenden Zahlungsansprü[X.]he des
[X.]
zugelassen.

Eine Bes[X.]hränkung der Revisionszulassung auf die Anspru[X.]hshö-he lässt si[X.]h dem Berufungsurteil ni[X.]ht entnehmen. Ausweisli[X.]h seines Tenors wurde die Revision zugelassen, soweit zum Na[X.]hteil der [X.] erkannt worden ist, was ihre Verurteilung dem Grunde na[X.]h [X.]. Eine eindeutige Zulassungsbes[X.]hränkung auf die Frage der An-spru[X.]hshöhe ist au[X.]h den Gründen der angefo[X.]htenen Ents[X.]heidung ni[X.]ht zu entnehmen. [X.] hat die Zulassung damit [X.], dass die berei[X.]herungsre[X.]htli[X.]he Rü[X.]kabwi[X.]klung eines [X.], dem wirksam widerspro[X.]hen worden sei, bislang in den Einzelheiten ni[X.]ht geklärt sei.
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I[X.] Die Revision ist überwiegend unbegründet.

1. Zu Re[X.]ht hat das Berufungsgeri[X.]ht dem Kläger einen Berei[X.]he-rungsanspru[X.]h zuerkannt.

a) Der zwis[X.]hen
den Parteien ges[X.]hlossene Versi[X.]herungsvertrag s[X.]hafft
keinen Re[X.]htsgrund für die Prämienzahlungen. Er ist infolge des
Widerspru[X.]hs
des
[X.]
ni[X.]ht wirksam zustande gekommen. Der [X.] war -
ungea[X.]htet des Ablaufs der in §
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] normierten Jahresfrist
-
re[X.]htzeitig.

aa) Na[X.]h den revisionsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstandenden [X.] belehrte die Beklagte den Kläger ni[X.]ht ordnungsgemäß i.S. von §
5a Abs.
2 Satz
1 [X.] über das [X.].

(1) Die dem Kläger in dem [X.] vom 31.
August 1999 erteilte [X.] ist bereits insofern inhaltli[X.]h [X.], als sie keinen Hinweis darauf enthält, dass der Widerspru[X.]h s[X.]hrift-li[X.]h zu erheben war. Die notwendige Belehrung über das gesetzli[X.]he Formerfordernis (vgl. Senatsurteil vom 28.
Januar 2004
IV ZR 58/03, [X.], 497 unter 3
b) erfolgte entgegen der Auffassung der [X.] ni[X.]ht dadur[X.]h, dass dem Kläger weiterhin mitgeteilt wurde, zur Frist-wahrung genüge die re[X.]htzeitige "Absendung" der Widerspru[X.]hserklä-rung
(Senatsurteil vom 17.
Juni 2015
IV ZR 426/13, juris Rn.
12). Selbst wenn ein verständiger Versi[X.]herungsnehmer nur verkörperte [X.] als der Absendung zugängli[X.]h ansieht, so bleibt für ihn den-no[X.]h unklar, ob hierzu eine Verkörperung in Textform ausrei[X.]ht oder ob es ni[X.]ht der traditionellen S[X.]hriftform bedarf. Dass dem Versi[X.]herungs-20
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nehmer, wie die Revision in Erwägung zieht, dur[X.]h die Belehrung über den gesetzli[X.]hen Standard hinausgehend die Mögli[X.]hkeit eines [X.]s in mündli[X.]her Form eingeräumt werden sollte, ist ihrem Text ni[X.]ht zu entnehmen.

(2) Außerdem ist -
wie das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend ausgeführt hat
-
die Mitteilung des Fristbeginns unzurei[X.]hend und damit fehlerhaft, weil die erteilte Belehrung hierfür entgegen §
5a Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 Satz
1
[X.] allein auf den Erhalt des Versi[X.]herungss[X.]heins, ni[X.]ht aber au[X.]h der Versi[X.]herungsbedingungen und der [X.] abstellte. Insoweit ist, anders als die Revision meint, ohne Belang, ob dem
Kläger zusammen mit dem
Versi[X.]herungss[X.]hein au[X.]h die übri-gen erforderli[X.]hen Unterlagen zugingen und der Fristbeginn in der Beleh-rung damit faktis[X.]h ri[X.]htig angegeben worden war. Dieser Umstand [X.] ni[X.]hts an der inhaltli[X.]hen Fehlerhaftigkeit der Belehrung, sondern betrifft allein die Auswirkung derselben auf den konkreten Fall. Für die Frage der Ordnungsgemäßheit der Belehrung kommt es auf derartige Kausalitätsfragen ni[X.]ht an (vgl. [X.], Urteil vom 17.
Dezember 1992 -
I [X.], [X.]Z 121, 52, 57).

bb) Für einen sol[X.]hen Fall einer ni[X.]ht ordnungsgemäßen [X.] bestimmte §
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] zwar, dass das Widerspru[X.]hsre[X.]ht ein Jahr na[X.]h Zahlung der ersten Prämie erlis[X.]ht.

(1) Das Widerspru[X.]hsre[X.]ht bestand hier aber na[X.]h Ablauf der Jah-resfrist und no[X.]h im Zeitpunkt der Widerspru[X.]hserklärung fort. Das ergibt die ri[X.]htlinienkonforme Auslegung des §
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] auf der Grundlage der Vorabents[X.]heidung des Geri[X.]htshofs der [X.] vom 19.
Dezember 2013 ([X.], 225). Der Senat hat 25
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mit Urteil vom 7.
Mai 2014 ([X.], [X.]Z 201, 101 Rn.
17-34) ent-s[X.]hieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse ri[X.]htlinien-konform teleologis[X.]h dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwen-dungsberei[X.]h der Zweiten und der [X.] keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens-
und Rentenver-si[X.]herungen sowie Zusatzversi[X.]herungen zur Lebensversi[X.]herung grund-sätzli[X.]h ein Widerspru[X.]hsre[X.]ht fortbesteht, wenn der
Versi[X.]herungsneh-mer -
wie hier
-
ni[X.]ht ordnungsgemäß über das Re[X.]ht zum Widerspru[X.]h belehrt worden ist und/oder die Verbrau[X.]herinformation oder die [X.] ni[X.]ht erhalten hat.

(2) Die (hilfsweise) Kündigung des
Versi[X.]herungsvertrages
steht dem
Widerspru[X.]h ni[X.]ht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7.
Mai 2014 aaO Rn.
36 m.w.[X.]). Ein Erlös[X.]hen des Widerspru[X.]hsre[X.]hts
na[X.]h beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls ni[X.]ht in Betra[X.]ht (vgl. Senatsurteil vom 7.
Mai 2014 aaO
Rn.
37 m.w.[X.]).

(3) Entgegen der Auffassung der Revision hat
der
Kläger das Re[X.]ht zum Widerspru[X.]h ni[X.]ht verwirkt. Es fehlt hier jedenfalls am [X.]. Ein s[X.]hutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte s[X.]hon deshalb ni[X.]ht in Anspru[X.]h nehmen, weil
sie die Situation selbst herbeige-führt hat, indem sie dem Kläger
keine ordnungsgemäße Widerspru[X.]hsbe-lehrung erteilte (vgl. Senatsurteil vom 7.
Mai 2014 aaO Rn.
39 m.w.[X.]).

Ob -
wie die Revision meint
-
der Verwirkungseinwand mögli[X.]h ist, wenn eine [X.] nur marginale Fehler aufweist (so [X.],
NJW 2014, 2619, 2621), brau[X.]ht hier ni[X.]ht ents[X.]hieden zu wer-den. Die genannten Belehrungsmängel sind ni[X.]ht belanglos, sondern be-28
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treffen für die Ausübung des Widerspru[X.]hsre[X.]hts wesentli[X.]he Punkte

das S[X.]hriftformerfordernis und den Beginn der Widerspru[X.]hsfrist.

b) Die berei[X.]herungsre[X.]htli[X.]hen Re[X.]htsfolgen der Europare[X.]hts-widrigkeit des §
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] sind ni[X.]ht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspru[X.]hs (ex nun[X.]) zu bes[X.]hränken, sondern nur ei-ne Rü[X.]kwirkung entspri[X.]ht dem [X.] (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7.
Mai 2014 aaO Rn.
41-44).

2. Aus der Erklärung des Widerspru[X.]hs folgende berei[X.]herungs-re[X.]htli[X.]he Ansprü[X.]he sind ni[X.]ht verjährt. Die maßgebli[X.]he regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des §
195 BGB konnte erst mit S[X.]hluss des Jahres 2010
beginnen, da der
Kläger erst in diesem Jahr den [X.] erklärte. Der na[X.]h einem Widerspru[X.]h gemäß §
5a [X.] gel-tend gema[X.]hte Berei[X.]herungsanspru[X.]h entstand
erst mit Ausübung des Widerspru[X.]hsre[X.]hts i.S.
von §
199 Abs.
1 Nr.
1 BGB; jedenfalls zu [X.] Zeitpunkt hatte der Versi[X.]herungsnehmer Kenntnis von den an-spru[X.]hsbegründenden Umständen und der Person des S[X.]huldners i.S.
von §
199 Abs.
1 Nr.
2 BGB (vgl. Senatsurteil vom 8.
April 2015 -
IV ZR 103/15, [X.], 700
Rn.
19
ff.).
Die Verjährung ist dur[X.]h Beantra-gung des Mahnbes[X.]heids am 30.
Dezember 2013 sowie dessen Zustel-lung am 3.
Januar 2014 gemäß §
204 Abs.
1 Nr.
3 BGB, §
167 ZPO no[X.]h re[X.]htzeitig gehemmt worden.

3. [X.] ist damit zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger von der [X.] Prämienrü[X.]kzahlung gemäß §
812 Abs.
1 Satz
1 Alt.
1 BGB verlangen kann. Ri[X.]htig ist au[X.]h, dass der
[X.] der Höhe na[X.]h ni[X.]ht uneinges[X.]hränkt alle gezahl-ten Prämien umfasst
und dem
Kläger bei der berei[X.]herungsre[X.]htli[X.]hen 31
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13
-

Rü[X.]kabwi[X.]klung der jedenfalls bis zur Kündigung des jeweiligen Vertra-ges genossene Versi[X.]herungss[X.]hutz anzure[X.]hnen ist. Der Wert des [X.] kann unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversi[X.]herungen kann etwa dem [X.] Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7.
Mai 2014 aaO Rn.
45 m.w.[X.]).

a) Ausgehend davon hat das Berufungsgeri[X.]ht den Wertersatz auf der Grundlage der Prämienkalkulation der [X.]
im Wesentli[X.]hen
in revisionsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstandender Weise ges[X.]hätzt.
Ledigli[X.]h bezügli[X.]h der von der [X.] abgeführten Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszus[X.]hlag ist eine Korrektur geboten.

aa) Es hat berü[X.]ksi[X.]htigt, dass der Kläger bis zu seiner Kündigung faktis[X.]h den S[X.]hutz gegen das Todesfall-
und das [X.] erlangt hatte, und den auf die gezahlten Prämien entfallenden Risiko-anteil, der na[X.]h den ni[X.]ht angegriffenen Feststellungen 213,36

sowie die auf die Berufsunfähigkeitszusatzversi[X.]herung entfallenden [X.] in Höhe von 406,12

Einen mögli[X.]herweise auf die Risikoabsi[X.]herung entfallenden Kos-tenanteil (vgl. [X.]
[X.], 561, 563; [X.],
[X.], 115, 120) konnte das Berufungsgeri[X.]ht s[X.]hon mangels entspre[X.]henden [X.] der [X.] ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigen. Die Revision ma[X.]ht insoweit geltend, dass die Verwaltung des übernommenen Risikos mit Kosten verbunden sei, die ni[X.]ht dur[X.]h
die Risikokosten gede[X.]kt seien, sondern separat in die Prämie einkalkuliert würden. Dazu hat die Beklagte jedo[X.]h in den Tatsa[X.]heninstanzen ni[X.]hts Näheres vorgetragen.

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bb) Es ist au[X.]h ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, dass die von der [X.] gel-tend gema[X.]hten Abs[X.]hluss-
und Verwaltungskosten den Wert eines Vermögensvorteils zum Ausdru[X.]k brä[X.]hten, wel[X.]hen der Kläger von der [X.] empfangen hätte.

[X.][X.]) Zu Unre[X.]ht hat das Berufungsgeri[X.]ht hingegen keinen anzu-re[X.]hnenden Vermögensvorteil darin erkannt, dass die
Beklagte bei der Auszahlung des [X.] Kapitalertragsteuer nebst Solidaritäts-zus[X.]hlag einbehielt und an die Steuerbehörden abführte.

(1) Ob und gegebenenfalls wie ein entspre[X.]hender Steuerabzug bei der berei[X.]herungsre[X.]htli[X.]hen Rü[X.]kabwi[X.]klung eines [X.] zu behandeln ist, wird in Literatur und Re[X.]htspre[X.]hung unters[X.]hiedli[X.]h beantwortet.

Eine Ansi[X.]ht lehnt eine Berü[X.]ksi[X.]htigung gänzli[X.]h ab ([X.], Urteil vom 26.
Februar 2015 -
16 [X.], juris Rn.
62
f.). Die
Gegenmeinung erkennt die abgeführten Steuerbeträge als Abzugspositi-onen an, wobei ein Teil ihrer Vertreter insoweit von einem Wegfall der Berei[X.]herung des Versi[X.]herers
gemäß §
818 Abs.
3 BGB ausgeht ([X.], Urteil vom 10.
Dezember 2014 -
(17) 3 S 52/14,
S.16; [X.], Urteil vom 25.
September 2014 -
1 [X.], juris Rn.
39; [X.],
[X.], 115, 120) und die anderen einen anre[X.]hnungsfähigen Vermögensvorteil des Versi[X.]herungsnehmers annehmen ([X.], 123, 126; [X.],
[X.], 105, 109
f.; wohl au[X.]h Sommer-meyer/[X.], EWiR 2015, 149, 150).
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15
-

(2) Der letztgenannten Auffassung gebührt der Vorzug.
Die von der [X.] erbra[X.]hte Steuerzahlung ist dem Kläger als Vermögensvorteil anzure[X.]hnen.

(a) Der Einbehalt und die ans[X.]hließende Abführung der fragli[X.]hen Teilbeträge des [X.] dur[X.]h die Beklagte an die [X.] führte zu einem Vermögensvorteil für den Kläger, der auf diese [X.] von einer Steuer-
und Abgabens[X.]huld frei wurde. Dur[X.]h die Auszah-lung des [X.] im Jahr 2010 entstand eine Kapitalertragsteu-ers[X.]huld des [X.] gemäß §
44 Abs.
1 Satz
1 und 2, §
43 Abs.
1 Satz
1 Nr.
4 Satz
1 Halbsatz
1, §
52 Abs.
36 Satz
5 EStG in der zu [X.] Zeitpunkt gültigen Fassung i.V.m. §
20 Abs.
1 Nr.
6 Satz
1 und 5 EStG
in der am 31.
Dezember 2004 geltenden Fassung (im Folgenden: EStG 2004). Bemessungsgrundlage der Steuer waren die von der [X.]n mit dem Rü[X.]kkaufswert ausgezahlten außerre[X.]hnungsmäßigen und re[X.]hnungsmäßigen Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Versi-[X.]herungsbeiträgen des [X.] enthalten waren (§
20 Abs.
1 Nr.
6 Satz
1 EStG 2004).

(b) Die Steuers[X.]huld wurde von der [X.] erfüllt.
Gemäß
§
44 Abs.
1 Satz
3 EStG hatte die Beklagte als S[X.]huldnerin der Kapitalerträge den Steuerabzug für Re[X.]hnung des [X.] vorzunehmen. Dur[X.]h Abfüh-rung des vom Rü[X.]kkaufswert einbehaltenen Teilbetrages an die [X.] kam sie ihrer [X.] na[X.]h und begli[X.]h damit zu-glei[X.]h die Steuers[X.]huld des [X.].

41
42
43
44
-
16
-

([X.]) Die vorstehenden Ausführungen gelten für die Entstehung und Erfüllung des vom Kläger glei[X.]hfalls ges[X.]huldeten Solidaritätszus[X.]hlags gemäß §
1 Abs.
2 [X.] in entspre[X.]hender Weise.

(d) Den auf diese Weise seitens der [X.] gewährten Vermö-gensvorteil hat si[X.]h der Kläger im Rahmen der berei[X.]herungsre[X.]htli[X.]hen Rü[X.]kabwi[X.]klung ebenso wie den unmittelbar an ihn ausgezahlten Rü[X.]k-kaufswert auf seinen [X.] anre[X.]hnen zu lassen. Das Argument, abzugsfähig seien nur Steuervorteile, auf deren Erzielung das rü[X.]kabzuwi[X.]kelnde Ges[X.]häfte gerade abgezielt habe
([X.] aaO Rn.
63), verfängt ni[X.]ht, da es hier ni[X.]ht um die Berü[X.]ksi[X.]htigung von Steuervorteilen, sondern um die Erfüllung bestehender Steuers[X.]hul-den geht.

b) Hinsi[X.]htli[X.]h der von ihr geltend gema[X.]hten
Abs[X.]hluss-
und Ver-waltungskosten kann si[X.]h die Beklagte -
wie das Berufungsgeri[X.]ht zu Re[X.]ht angenommen hat
-
ni[X.]ht gemäß §
818 Abs.
3 BGB auf den Wegfall der Berei[X.]herung berufen.

aa) Vermögensna[X.]hteile des [X.]s sind nur be-rü[X.]ksi[X.]htigungsfähig, wenn sie bei wirts[X.]haftli[X.]her Betra[X.]htungsweise adäquat-kausal auf der Berei[X.]herung beruhen ([X.], Urteile vom 5.
März 2015 -
IX ZR 164/14, NJW-RR 2015, 677 Rn.
14; vom 23.
Oktober 1980

[X.], NJW 1981, 277 unter 5 [X.]; jeweils m.w.[X.]). Na[X.]h dieser Maßgabe sind die Verwaltungskosten bereits deshalb ni[X.]ht berei[X.]he-rungsmindernd zu berü[X.]ksi[X.]htigen, weil sie ni[X.]ht adäquat-kausal dur[X.]h die Prämienzahlungen der Kläger entstanden, sondern unabhängig von den streitgegenständli[X.]hen Versi[X.]herungsverträgen angefallen und be-gli[X.]hen worden sind. Au[X.]h die Verwendung der Verwaltungskostenantei-45
46
47
-
17
-

le der gezahlten Prämien für die Bestreitung von Aufwendungen für den Versi[X.]herungsbetrieb wirkt ni[X.]ht berei[X.]herungsreduzierend, da die [X.] auf diese Weise den Einsatz sonstiger Finanzmittel erspart hat (so im Ergebnis au[X.]h [X.], Urteil vom 9.
Juni 2015 -
12 [X.] (14), juris Rn.
43;
[X.], Urteil vom 26.
Februar 2015 -
16 [X.], juris Rn.
57
f.; [X.], Urteil vom 24.
Februar 2015

4 U 786/14, juris Rn.
47; KG [X.], 179, 181; [X.], Urteile vom 28.
Mai 2015 -
7 U 27/15,
S.
7
f.; vom 23.
Februar 2015 -
7 U 44/14,
S.
9; [X.], 123, 125; [X.], 561, 564; [X.] [X.], 121 Rn.
23; [X.], 177, 178; [X.], Urteil vom 10.
Dezember 2014 -
(17) 3 S 52/14,
S.
14.
f.; [X.], Urteile vom [X.] 2014 -
1 S 8/14, juris Rn.
38 und 1 [X.], juris
Rn.
37; a.A. [X.], [X.], 115, 120).

bb) Au[X.]h in Bezug auf die Abs[X.]hlusskosten kann die Beklagte ni[X.]ht mit Erfolg den [X.] erheben. Sol[X.]he Aufwen-dungen, die dem [X.] im Zusammenhang mit der Er-langung des [X.] entstanden sind, sind ni[X.]ht [X.] weiteres berei[X.]herungsmindernd anzuerkennen; vielmehr hängt dies maßgebli[X.]h davon ab, wel[X.]her der Parteien des [X.] das jeweilige [X.] zugewiesen ist ([X.], Urteile vom 27.
September 2013 -
V [X.], NJW 2014, 854 Rn.
31; vom 26.
September 1995 -
XI ZR 159/94, NJW 1995, 3315 unter II 2 [X.]; vom 25.
Oktober 1989 -
VIII ZR 105/88, [X.]Z 109, 139, 145; jeweils m.w.[X.];
vgl. [X.] in [X.], [X.] 9.
Aufl. §
1 Rn.
195). Hinsi[X.]htli[X.]h der Abs[X.]hlusskosten ist das [X.] na[X.]h den maßgebli[X.]hen Wertungsgesi[X.]htspunkten der [X.] zugewiesen. Dabei ist allerdings entgegen der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts ni[X.]ht ents[X.]heidend, dass die Unwirksamkeit des Vertragss[X.]hlusses zwis[X.]hen dem
Kläger und 48
-
18
-

der [X.] darauf beruht, dass die Beklagte den
Kläger ni[X.]ht ord-nungsgemäß über sein
Widerspru[X.]hsre[X.]ht belehrt hat (so au[X.]h [X.],
[X.], 105, 108; insoweit a.A. [X.] WM 2015, 1142, 1144; Urteil vom 24.
Februar 2015 -
4 U 786/14, juris Rn.
46; [X.] [X.], 121 Rn.
23; [X.], 177, 178). Vielmehr gebietet es der mit der ri[X.]htlinienkonformen Auslegung bezwe[X.]kte S[X.]hutz des Versi[X.]herungs-nehmers, dass der Versi[X.]herer in Fällen des wirksamen Widerspru[X.]hs das [X.] hinsi[X.]htli[X.]h der Abs[X.]hlusskosten trägt ([X.], Urteile vom 9.
Juni 2015 -
12 [X.] (14), juris Rn.
43; vom 22.
Mai 2015 -
12 [X.] (14), juris Rn.
51; [X.], Urteil vom 26.
Februar 2015 -
16 [X.], juris Rn.
58; [X.], Urteile vom 25.
September 2014
-
1 S 8/14, juris Rn.
38 und 1 [X.], juris
Rn.
37; vgl. KG [X.], 179, 181
zur Rü[X.]kabwi[X.]klung na[X.]h Rü[X.]ktritt gemäß §
8 Abs. 5 [X.]; a.A. [X.], Urteil vom 12.
Juni
2015 -

10 U 220/12,
S.
20
ff.;
[X.], Urteile vom 28.
Mai 2015

7
U 27/15,
S.
7
f.; vom 23.
Februar 2015 -
7 U 44/14,
S.
9; [X.], 123, 125; [X.], 561, 563; [X.], Urteil vom 23.
April 2015

2-23 O 411/13,
S.
7; [X.],
[X.], 105, 109; [X.],
[X.], 115, 119
f.). Dem hier zu bea[X.]htenden europare[X.]htli[X.]hen [X.] widersprä[X.]he es, wenn der Versi[X.]herungsnehmer zwar au[X.]h na[X.]h Ablauf der Jahresfrist des §
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] dem Zustandekommen des Vertrages widerspre[X.]hen könnte, aber die Abs[X.]hlusskosten tragen müss-te. Insbesondere im Falle des Widerspru[X.]hs na[X.]h kurzer Prämienzah-lungsdauer würde das Widerspru[X.]hsre[X.]ht weitgehend entwertet, weil die bezahlten Beiträge zu einem erhebli[X.]hen Teil dur[X.]h die Abs[X.]hlusskosten aufgezehrt würden.

[X.]) Au[X.]h die [X.] führen zu keinem teilweisen Wegfall der Berei[X.]herung der [X.] (so au[X.]h [X.], Urteil 49
-
19
-

vom 24.
Februar 2015 -
4 U 786/14, juris Rn.
47; [X.] [X.], 121 Rn.
24; a.A. [X.],
[X.], 115, 120).
Soweit die Ratenzahlungs-zus[X.]hläge
wie die Revision erstmals vorträgt

einen [X.] kompensieren sollen, kann auf die Ausführungen zu den Verwal-tungskostenanteilen verwiesen werden. Soweit sie als Ausglei[X.]h für ei-nen Zinsausfall und ein besonderes Beitragszahlungsrisiko dienen, ist s[X.]hon ni[X.]ht erkennbar, inwiefern in ihrer Höhe die Berei[X.]herung der [X.]n entfallen sein sollte.

4. Die Kondiktionsansprü[X.]he des
[X.]
umfassen ni[X.]ht nur die
-
na[X.]h Abzug des Wertersatzes für den genossenen Versi[X.]herungss[X.]hutz verbleibenden
-
Versi[X.]herungsprämien, sondern gemäß §
818 Abs.
1 Alt.
1 BGB au[X.]h die dur[X.]h die Beklagte hieraus gezogenen Nutzungen.

[X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass na[X.]h §
818 Abs.
1 Alt.
1 BGB nur die Nutzungen herauszugeben sind, die vom [X.] tatsä[X.]hli[X.]h gezogen wurden (Senatsbe-s[X.]hluss vom 30.
Juli 2012 -
IV ZR 134/11, juris Rn.
5; [X.], Urteile vom 8.
Oktober 1991 -
XI [X.], [X.]Z 115, 268, 270; vom 4.
Juni 1975

V ZR 184/73, [X.]Z 64, 322, 323). Es hat zu
Re[X.]ht die Darlegungs-
und Beweislast beim Versi[X.]herungsnehmer gesehen und ihm einen ent-spre[X.]henden Tatsa[X.]henvortrag abverlangt, der ni[X.]ht ohne Bezug zur Er-tragslage des jeweiligen Versi[X.]herers auf eine tatsä[X.]hli[X.]he Vermutung einer Gewinnerzielung
in bestimmter Höhe, etwa anhand der hier vom Kläger bei seiner Forderungsbere[X.]hnung herangezogenen [X.]

, gestützt werden kann (vgl. Senatsbes[X.]hluss vom 30.
Juli 2012 aaO).

50
51
-
20
-

Weitere Fragen der Nutzungsents[X.]hädigung sind ni[X.]ht Gegenstand dieses Revisionsverfahrens.

[X.] [X.] Dr.
Kar[X.]zewski

[X.] Dr. S[X.]hoppmeyer
Vorinstanzen:
LG Aa[X.]hen, Ents[X.]heidung vom 06.06.2014 -
9 O 77/14 -

[X.], Ents[X.]heidung vom 17.10.2014 -
20 [X.] -

52

Meta

IV ZR 448/14

29.07.2015

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2015, Az. IV ZR 448/14 (REWIS RS 2015, 7341)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 7341

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Zitiert

IV ZR 448/14

IV ZR 76/11

IV ZR 103/15

IX ZR 164/14

V ZR 52/12

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