Bundespatentgericht, Beschluss vom 22.09.2011, Az. 25 W (pat) 8/09

25. Senat | REWIS RS 2011, 3048

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Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend das [X.]/06

gegen die Marke [X.] 869 586

hier: Beschlussberichtigung

hat der 25. Senat ([X.]) des [X.] am 22. September 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters [X.] sowie des Richters [X.] und der Vorsitzenden Richterin am Landgericht Grote-Bittner

beschlossen:

Der Beschluss vom 21. Juli 2011 wird auf Seite 3 dahingehend berichtigt, dass nach der Wiedergabe der international unter der Nummer [X.] 869 586 seit dem 7. September 2005 registrierten dreidimensionalen angegriffenen Marke

Abbildung

folgendes unmittelbar anschließend eingefügt wird:

„der die im [X.] Markenregister enthaltenen Ausgangsanmeldung bzw. -eintragung numéro 02 ou 3188047 zugrundeliegt (Darstellung gemäß [X.] Markenregister wie folgt)

Abbildung

und“.

Gründe

I.

1

Die Berichtigung erfolgt von Amts wegen nach § 80 Abs. 1 [X.]. Es liegt eine offenbare Unrichtigkeit im Tatbestandsteil des Beschlusses vor in Form einer Auslassung, die gemäß § 80 Abs. 1 [X.] durch Ergänzung des Tatbestands zu berichtigen ist.

2

Entgegen der Absicht des [X.]s wurde im Tatbestandsteil des Beschlusses vom 21. Juli 2011 ([X.]. 3 des Beschlusses) versehentlich nur die Darstellung aus der [X.] und Eintragung und nicht auch die für die Beurteilung maßgebliche und der Entscheidung zugrundegelegte Darstellung der angegriffenen dreidimensionalen Gestaltung aus der [X.] Ausgangsanmeldung bzw. -eintragung wiedergegeben. Diese sollte im Tatbestandsteil des Beschlusses aber enthalten sein, was sich unmittelbar aus den Gründen des Beschlusses ([X.]. 12) ergibt. Denn dort wird auf die (in der aktuellen Beschlussfassung fehlende) Darstellung der [X.] Ausgangsanmeldung bzw. -eintragung, bzw. auf die mit Schriftsatz vom 19. Mai 2010 eingereichte entsprechende Darstellung ([X.]. 220 d. A.) Bezug genommen.

3

Soweit die Markeninhaberin sich gegen die Form der Berichtigung durch Hinzufügung einer weiteren Markendarstellung im Tatbestandsteil wendet bzw. eine Berichtigung nur in der Form für zulässig erachtet, dass die Darstellung aus der [X.] und Eintragung durch die Darstellung der angegriffenen dreidimensionalen Gestaltung aus der [X.] Ausgangsanmeldung bzw. -eintragung ersetzt wird, greift dieser Einwand nicht durch. Im Tatbestandsteil des Beschlusses wird die IR-Eintragung der angegriffenen Marke angeführt. Im [X.] des Beschlusses wird auf die Darstellung aus der [X.] Ausgangseintragung verwiesen, die im Tatbestandsteil vorhanden sein sollte, dort aber nicht wiedergegeben worden ist. Ein sachgerechte Berichtigung, welche einerseits den Tatbestandsteil mit dem Hinweis auf die IR-Eintragung nicht verfälscht und andererseits die Verweisung im [X.] nicht leerlaufen lässt, kann nur dadurch erreicht werden, dass im Tatbestandsteil neben der Darstellung aus der IR-Eintragung auch die Darstellung aus der [X.] Ausgangseintragung aufgeführt wird. Ein unzulässige Änderung der [X.]sentscheidung kann darin entgegen der Auffassung der Markeninhaberin nicht gesehen werden. Soweit die Markeninhaberin auf die eingeschränkte Möglichkeit der [X.] nach § 320 ZPO verweist, geht es vorliegend nicht um eine solche [X.] nach § 320 ZPO bzw. zutreffend § 80 Abs. 2 [X.] in Bezug auf „andere Unrichtigkeiten“, sondern um eine offenbare Unrichtigkeit nach § 80 Abs. 1 [X.] (entspricht § 319 ZPO), die jederzeit von Amts wegen - ggfs. auch durch Ergänzung der Entscheidung bzw. des Tatbestandes - berichtigt werden kann (vgl. dazu auch [X.]/[X.], ZPO, 32. Aufl., § 319 Rdn. 3).

4

Auch der Einwand der Löschungsantragstellerin gegen den [X.], dass es sich bei der von der Markeninhaberin aus dem [X.] entnommenen und vorgelegten Darstellung aus der [X.] Ausgangseintragung möglicherweise um eine vergrößerte Darstellung handelt, spricht nicht gegen die vorgenommene Berichtigung. Der [X.] hat diese Darstellung in der von der Markeninhaberin vorgelegten Form entsprechend auf der [X.]seite des [X.] Amts ([X.]) auch selbst ermittelt und insbesondere in dieser Form seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Ob es sich bei dieser über das [X.] zugänglichen Darstellung um eine Vergrößerung der von der Markeninhaberin bei der Anmeldung eingereichten Originalunterlagen handelt, spielt demzufolge jedenfalls bei der Frage der Berichtigung der Entscheidung vom 21. Juli 2011 und letztlich wohl auch für die dort getroffene Sachentscheidung keine Rolle.

Meta

25 W (pat) 8/09

22.09.2011

Bundespatentgericht 25. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 22.09.2011, Az. 25 W (pat) 8/09 (REWIS RS 2011, 3048)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3048


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I ZB 39/16

Bundesgerichtshof, I ZB 39/16, 06.04.2017.


Az. 25 W (pat) 8/09

Bundespatentgericht, 25 W (pat) 8/09, 22.04.2016.

Bundespatentgericht, 25 W (pat) 8/09, 22.09.2011.

Bundespatentgericht, 25 W (pat) 8/09, 21.07.2011.

Bundespatentgericht, 25 W (pat) 8/09, 15.09.2010.


Az. I ZB 56/11

Bundesgerichtshof, I ZB 56/11, 28.02.2013.

Bundesgerichtshof, I ZB 56/11, 30.11.2011.


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