Bundespatentgericht, Beschluss vom 21.07.2011, Az. 25 W (pat) 8/09

25. Senat | REWIS RS 2011, 4459

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren - Schutzentziehungsverfahren - "Schokoladenstäbchen" - fehlende Bestimmtheit des Schutzgegenstandes - Vielzahl von Zeichen - dreidimensionale Gestaltung - Zulassung der Rechtsbeschwerde


Leitsatz

Schokoladenstäbchen

1. Es ist für die Entscheidung über die Eintragung einer Marke bzw. -  im Falle einer bereits vollzogenen Eintragung - im Löschungsverfahren für die Entscheidung über den Verbleib der Marke im Register fundamentale Voraussetzung und Bestandteil des ordre public im Sinne von Art. 6 quinquies B Nr. 3 PVÜ, dass der Schutzgegenstand eindeutig bestimmt und definiert wird (vgl. EuGH GRUR 2003, 145 [Tz. 46] - Sieckmann; GRUR 2003, 604 [Tz. 28] - Libertel; GRUR 2004, 858 [Tz. 25] - Heidelberger Bauchemie GmbH und GRUR 2004, 54 [Tz. 55 - 63] - Shield Mark/Kist und BGH GRUR 2007, 150 [Tz. 16 - 23]   Tastmarke). Dieser Grundsatz gilt nicht nur für abstrakte Farbmarken oder visuell nicht wahrnehmbare Marken wie z. B. Hör-, Riech- und Tastmarken, sondern auch für alle anderen, insbesondere auch visuell wahrnehmbaren Markenformen, und demzufolge auch für dreidimensionale Gestaltungen.

2. Die unter dem Gebot der Rechtssicherheit erforderliche eindeutige Definition des Schutzgegenstandes muss die nach § 8 Abs. 1 MarkenG für ein Registerrecht zwingend vorgesehene grafische Darstellung in der Weise verwirklichen, dass sich daraus eindeutig ein (einziges) Zeichen ergibt. Unter diesem Gesichtspunkt fehlt eine fundamentale Voraussetzung für die Schutzgewährung bzw. -belassung, wenn bei einer dreidimensionalen Gestaltung für die Wiedergabe des Zeichens eine Darstellungsform gewählt wird, die eine Deutung in Richtung mehrerer, auch den Schutzumfang in relevanter Weise mitbestimmender Gestaltungsvarianten zulässt.

3. Auch wenn die genaue Identifizierung und Bestimmung des Schutzgegenstandes nicht als eigenständiges Schutzhindernis normiert ist, führt ein entsprechender Mangel regelmäßig zu zwei auch im markenrechtlichen Normensystem enthaltenen absoluten Schutzhindernissen. Soweit die der Anmeldung bzw. Eintragung zugrundeliegende Darstellung den dreidimensionalen Schutzgegenstand nicht eindeutig festlegt, sondern ein ganzes Bündel von Gestaltungsvarianten möglich erscheinen lässt, handelt es sich zum einen nicht mehr um ein Zeichen i.S.d. § 3 Abs. 1 MarkenG, für das allein Schutz gewährt werden kann, sondern um eine Vielzahl von Zeichen. Außerdem ist dieses im Register notwendigerweise darzustellende eine Zeichen dann auch nicht grafisch dargestellt bzw. darstellbar i.S.d. § 8 Abs. 1 MarkenG.

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend das [X.]/06

gegen die Marke [X.] 869 586

hat der 25. Senat ([X.]) des [X.] am 21. Juli 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters [X.] sowie des Richters [X.] und der Vorsitzenden Richterin am Landgericht Grote-Bittner

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Markenabteilung für Klasse 3.4. vom 24. Mai 2007 aufgehoben.

Auf den Schutzentziehungsantrag der Antragstellerin hin wird der [X.] Marke [X.] 869 586 der Schutz für den Bereich der [X.] entzogen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Gegen die für die Waren der Klasse 30

2

"[X.], chocolat, produits de chocolaterie"

3

international unter der Nummer [X.] 869 586 seit dem 7. September 2005 registrierte dreidimensionale Marke

4

Abbildung

5

deren Schutz seit dem 15. Dezember 2005 auf die [X.] erstreckt ist, hat die Antragstellerin mit einem am 13. Januar 2006 beim [X.] eingegangenen Schriftsatz einen Schutzentziehungsantrag u. a. mit der Begründung gestellt, dass dieser Marke Schutz entgegen § 8 [X.] gewährt worden sei und außerdem fraglich sei, ob die Marke dem Bestimmtheitsgebot genüge ([X.]. 7 der [X.]). Der Löschungsantrag ist am 14. Juli 2006 zur Postabfertigung gelangt zum Zwecke der Zustellung durch Aufgabe zur Post an die Markeninhaberin. Diese hat dem Antrag auf Schutzentziehung mit dem am 23. August 2006 beim [X.] eingegangenen Telefax widersprochen.

6

Die Markenabteilung 3.4 des [X.] hat den Löschungsantrag mit Beschluss vom 24. Mai 2007 zurückgewiesen.

7

Nach Auffassung der Markenabteilung kann nicht festgestellt werden, dass die angegriffene Marke entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] eingetragen worden ist. Sie hebe sich von den auf dem hier einschlägigen Warengebiet üblichen Warenformen deutlich ab. Üblich seien auf dem Gebiet der Schokoladewaren neben der klassischen "Riegelform" nur Gestaltungen, die einen ohne weiteres erkennbaren realen Bezug hätten und außerdem von einem gewissen Wert seien; es gebe daher u. a. Schokoladenhandys, -autos und Tiere aller Art.

8

Die Gestaltung der angegriffene Marke falle aus diesem üblichen Muster heraus. In der Abbildung lasse sich auf den ersten [X.]ick überhaupt nichts aus der realen Welt Bekanntes erkennen. Auch der in der Markenbeschreibung herausgestellte Bezug zu einer "[X.]" sei kaum nachvollziehbar. Es handele sich auch nicht um eine den üblichen Gestaltungsformen entsprechende Form, da [X.]n, die der eingetragenen Darstellung entsprächen, im realen Leben weder als solche von irgendeinem besonderen Interesse seien noch einen besonderen Wert hätten. Schließlich sei auch der Verkauf von Schokolade in der Form von leicht geschlängelten Stäbchen, anders als in der "echten" Form eines Stabes oder Sticks, nicht allgemein üblich.

9

Es handele sich demgemäß bei der eingetragenen Abbildung um eine willkürliche Form, so dass der Verkehr diese Form nicht als (übliches) Dekor auffasse, und die angegriffene Marke daher als betrieblicher Herkunftshinweis wirke.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie ist der Auffassung, dass das angegriffene Zeichen aus der bloßen Abbildung der Ware selbst bestehe. Deshalb werde es vom Verkehr einerseits nicht als [X.] verstanden und stelle andererseits in Bezug auf die eingetragenen Waren lediglich eine beschreibende Angabe dar, an der ein Freihaltebedürfnis bestehe. Allein der Umstand, dass die Antragstellerin selbst bereits vor Anmeldung der hier angegriffenen [X.] eine vergleichbare Form für ein Schokoladenprodukt verwendet habe, verdeutliche das Allgemeininteresse an der freien Verwendbarkeit dieser Form und demzufolge ein Freihaltungsbedürfnis i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.]. Den Mitbewerbern müsse die freie Wahl zwischen allen beschreibenden Formen erhalten bleiben. Die eingetragene Marke weise zudem auch keine tatsächlich an eine [X.] erinnernde und über die bloße Form eines zylinderförmigen [X.] mit Streuseln hinausgehende Ausgestaltung auf. Dementsprechend habe eine in einem [X.] Verletzungsverfahren auf Veranlassung der Antragstellerin durchgeführte demoskopische Umfrage ergeben, dass die ganz überwiegende Mehrzahl der befragten [X.] die hier maßgebliche Warenform nicht als Kennzeichen eines bestimmten Herstellers ansehe.

Die angegriffene Marke erschöpfe sich in einer Kombination einfacher gestalterischer Merkmale. Der Verkehr werde in der angegriffenen dreidimensionalen Form lediglich ein gleichmäßig gewelltes Schokoladenstäbchen mit Streuseln und damit ausschließlich eine beschreibende Angabe erkennen. Den Streuseln werde er nur eine geschmackliche bzw. ästhetische Funktion zumessen. Auch die wellenförmige Ausgestaltung des Schokoladenstäbchens hebe sich nicht durch charakteristische, identitätsstiftende Merkmale in hinreichender Weise von anderen [X.] im hier maßgeblichen Warenbereich ab. Eine von der Markeninhaberin geltend gemachte Anlehnung der Warenform an "knorrige Zweige einer Weinrebe" könne der Marke nicht entnommen werden. Soweit die Markeninhaberin tatsächlich eine solche Warenform vertreibe, könne dies nicht berücksichtigt werden, da diese Warenform nicht Gegenstand der Eintragung sei.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss der Markenabteilung 3.4. des [X.] vom 24. Mai 2007 aufzuheben und der Marke [X.] 869 586 den Schutz in der [X.] zu entziehen.

Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen sowie der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die hier geschützte Form eines welligen [X.] mit einzelnen Punkten (Krümeln) an der Oberfläche gehöre nicht zu den üblichen Gestaltungsformen für Schokoladenwaren. Ob diese Form den Verbraucher an eine [X.] erinnere, sei daher unerheblich. Auch die Antragstellerin habe nichts dazu vorgetragen, dass diese Form vor Anmeldung der [X.] eine übliche Formgebung im hier maßgeblichen Warenbereich gewesen sei. In Anbetracht der nahezu unerschöpflichen Formenvielfalt bei Schokoladenwaren bestehe auch kein Freihaltungsbedürfnis an der eingetragenen Warenform.

In der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 20. Mai 2010 hat der [X.] Zweifel geäußert, ob der Schutzgegenstand der angegriffenen Marke nach dem der Eintragung zugrundeliegenden Bild hinreichend eindeutig bestimmt und definiert sei. Ein nicht ausreichend definierter Schutzgegenstand stelle kein Zeichen [X.] § 3 Abs. 1 [X.] dar und genüge nicht den Anforderungen an die grafische Darstellbarkeit [X.] § 8 Abs. 1 [X.].

Die Markeninhaberin hat dazu geltend gemacht, dass diese Frage vom [X.] nicht aufgegriffen werden dürfe, da das Löschungsverfahren kontradiktorisch ausgestaltet sei, jedoch weder die Antragstellerin eine mangelnde Bestimmtheit des [X.] geltend gemacht noch die Markenabteilung sich in der angefochtenen Entscheidung damit beschäftigt habe. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sei daher allein die Frage, ob die angegriffene Marke entgegen § 8 Abs. 2 [X.] Schutz erhalten habe. Jedenfalls handele es sich um eine Klageänderung, der es jedoch an Sachdienlichkeit fehle, da die Frage einer hinreichenden Bestimmtheit ein völlig neuer rechtlicher Gesichtspunkt sei.

Eine unzureichende Bestimmtheit und/oder Darstellung einer dreidimensionalen Marke sei ferner allein ein im Eintragungsverfahren nach § 32 Abs. 2 [X.] zu [X.], stelle jedoch bei erfolgter Eintragung keinen [X.] [X.] § 50 [X.] dar.

Unabhängig davon genüge die eingetragene Marke den Anforderungen an eine grafische Darstellbarkeit i. S. des § 8 Abs. 1 [X.], insbesondere sei sie hinreichend klar dargestellt. Denn vor allem der - auch im vorliegenden Verfahren maßgeblichen - Darstellung der in [X.] hinterlegten Basismarke zu der vorliegenden [X.] ließen sich die runde und gewellte Form des [X.] sowie die darauf angebrachten Krümel entnehmen. Anfang und Ende des abgebildeten [X.] zeigten die runde Ausgestaltung des [X.] und damit auch dessen Dreidimensionalität. Konturen und Form des [X.] seien somit deutlich erkennbar, wobei die Form des [X.] auch durch die beigefügte Beschreibung noch verdeutlicht werde ([X.] Registereintrag der [X.]). Dementsprechend sei die Darstellung auch in einer Reihe weiterer Länder, in denen für die Marke um Schutz nachgesucht wurde, nicht beanstandet worden.

Im [X.] an die mündlichen Verhandlung hat der [X.] mit dem am 15. September 2010 an [X.] zugestellten Beschluss der Präsidentin des [X.] anheimgegeben, dem Beschwerdeverfahren im Hinblick auf die aufgeworfenen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung beizutreten, die über den Einzelfall hinaus auch Auswirkungen auf das Verfahren vor dem [X.] haben könnten (siehe dazu den am 15. September 2010 an [X.] zugestellten Beschluss des [X.]s, [X.]. 258/270 d. A.).

Die Präsidentin des [X.] ist dem Verfahren beigetreten. Entgegen der Auffassung des [X.]s im vorbezeichneten Beschluss ist sie der Auffassung, dass Mängel hinsichtlich der Wiedergabe der Marke bei international registrierten Marken nicht zur Schutzverweigerung nach § 113 [X.] bzw. zur Schutzentziehung nach § 115 Abs. 1 [X.] führten. Die Frage der Bestimmtheit des [X.] bzw. der hinreichend grafischen Darstellung einer dreidimensionalen Marke werde systemkonform im Rahmen der Prüfung des [X.] nach §§ 36 Abs. 1 Nr. 1, 33 Abs. 1, 32 Abs. 2 Nr. 2 [X.] und der Regelung des § 36 Abs. 2 [X.] (Rücknahmefiktion, Verschiebung des Anmeldetages) diskutiert, die nicht für international registrierte Marken gelten würden.

Des weiteren meint die Präsidentin des [X.] unter Bezugnahme auf § 9 Abs. 1 Satz 2 [X.], dass für dreidimensionale Marken grundsätzlich die Einreichung einer Ansicht des [X.] bei maximal möglichen sechs Ansichten erforderlich, aber auch ausreichend sei. Hiervon ginge auch der [X.] ausweislich seiner Entscheidung "[X.]" ([X.], 505 f.) und "Käse in [X.]ütenform" ([X.], 329 ff.) aus. Die letztgenannte Entscheidung zeige zudem, dass nicht alle Details einer dreidimensionalen Marke offenbart sein müssten, zumal Abbildungen bzw. Ansichten von dreidimensionalen Marken diese in der Regel nie in allen Einzelheiten darstellen könnten. Der Schutzbereich einer dreidimensionalen Marke erstrecke sich demgemäß nur auf die Merkmale, die in der bildlichen Wiedergabe offenbart seien, d. h. bei fehlender Darstellung z. B. der Rückseite einer dreidimensionalen Gestaltung sei diese nicht vom Markenschutz erfasst, wenn sie nicht durch eine eingereichte Abbildung eindeutig dargestellt sei. Die Präsidentin des [X.] weist schließlich darauf hin, dass die Auffassung des [X.]s zu schwerwiegenden Konsequenzen für eine größere Anzahl bereits registrierter bzw. erstreckter Marken führen könnte. Zudem würde sich die [X.] Rechtspraxis von der [X.] und internationalen Praxis entfernen.

Im Übrigen teilt die Präsidentin des [X.] die Auffassung, dass die grafische Darstellbarkeit einer Marke Bestandteil des [X.]n und auch des [X.] ordre public sei und eine Löschung bzw. Schutzentziehung rechtfertige. In diesem Zusammenhang weist sie allerdings darauf hin, dass im konkreten Fall durch den [X.] durchaus die räumliche Gestaltung der in Rede stehenden Marke deutlich erkennbar sei. Deshalb sei nach ihrer Auffassung das Erfordernis der Darstellbarkeit nach § 8 Abs. 1 [X.] vorliegend erfüllt, so dass ein Verstoß gegen den [X.]. 6 quinquies B Nr. 3 [X.] ausscheide.

Die Antragstellerin schließt sich der in dem am 15. September 2010 zugestellten Beschluss geäußerten Auffassung des [X.]s an. Soweit die Präsidentin des [X.] ausgeführt habe, dass für die hinreichende Wiedergabe einer dreidimensionalen Marke eine Ablichtung ausreichend sein kann, sei dies zwar grundsätzlich zutreffend. Dies setze aber voraus, dass mit dieser Darstellung die dreidimensionale Marke bereits eindeutig definiert sei, insbesondere die Dreidimensionalität des Gegenstandes erkennbar gemacht werde, woran es vorliegend fehle. Voraussetzung sei nicht, dass der dreidimensionale Gegenstand in allen Details gezeigt werde.

Die Markeninhaberin verweist darauf, dass in keinem einzigen [X.] Land die grafische Wiedergabe der angegriffenen Marke beanstandet worden sei, wobei dies aber im Hinblick auf das Erfordernis des ordre public ebenfalls zu prüfen gewesen wäre. Vielmehr sei ihr lediglich in einzelnen Ländern ([X.], [X.], [X.]) wegen fehlender Unterscheidungskraft der Schutz versagt worden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei die Darstellung gemäß Anlage 1 zum Schriftsatz vom [X.] ([X.]. 220 d. A.) maßgebend, so wie sie vorschriftsgemäß im Ursprungsland eingetragen sei. Die Art der Darstellung gemäß den Veröffentlichungen sei dagegen unerheblich.

Auf die gerichtliche Anfrage vom 27./20. Oktober 2010 ([X.]. 300 d. A.) hin, haben die Antragstellerin und die Markeninhaberin ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt (vgl. Schriftsatz vom 17. November 2010, [X.]. 321 d. A. bzw. Schriftsatz vom 7. Dezember 2010, [X.]. 333 d. A.). Die Präsidentin des [X.] hat keinen Terminsantrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenabteilung, auf die Schriftsätze der Beteiligten und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Vorab ist festzustellen, dass die Markeninhaberin dem Löschungsantrag rechtzeitig innerhalb der Zweimonatsfrist des § 54 Abs. 2 Satz 2 [X.] widersprochen hat und demzufolge die Voraussetzung für die Durchführung des Löschungsverfahrens mit inhaltlicher Prüfung nach § 54 Abs. 2 Satz 3 [X.] erfüllt ist.

Der mit dem Löschungsantrag angegriffenen Marke ist Schutz für die [X.] entgegen §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 [X.] i. V. m. §§ 107 Abs. 1, 113 Abs. 1 [X.], Art. 5 Abs. 1 MMA, Art. 6 quinquies B Nr. 3 [X.] bewilligt worden, wobei der Mangel [X.] § 3 Abs. 1 [X.] bereits bei der Ausgangsanmeldung vorlag und noch vorliegt, § 50 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Der angegriffenen Marke ist daher der Schutz für den Bereich der [X.] nach § 50 Abs. 1 i. V. m. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 107 Abs. 1, 115 Abs. 1 [X.] zu entziehen. Der Schutzgegenstand ist durch die der Schutzgewährung zugrundeliegende bildliche Darstellung nicht hinreichend eindeutig bestimmt und definiert, so dass eine fundamentale Voraussetzung für die Schutzgewährung bzw. -belassung fehlt.

1. Es ist für die Entscheidung über die Eintragung einer Marke bzw. - im Falle einer bereits vollzogenen Eintragung - im Löschungsverfahren für die Entscheidung über den Verbleib der Marke im Register fundamental und Bestandteil des ordre public im Sinne von Art. 6 quinquies B Nr. 3 [X.] (vgl. dazu auch [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 3 Rdn. 20), dass der Schutzgegenstand eindeutig festgelegt und definiert wird. Dieses Erfordernis muss die nach § 8 Abs. 1 [X.] für ein Registerrecht zwingend vorgesehene grafische Darstellung in der Weise verwirklichen, dass sich daraus eindeutig ein (einziges) Zeichen ergibt. Dies gilt für alle Zeichen [X.] § 3 Abs. 1 [X.] einschließlich der dreidimensionalen Gestaltungen. So wie es unter diesem Gesichtspunkt nicht zulässig ist, dass Wortzeichen durch eine bestimmte Anzahl von (unterschiedlichen) Buchstaben in beliebiger Reihenfolge definiert werden, ist es unzulässig, dass für eine dreidimensionale Gestaltung eine grafische Darstellungsform gewählt wird, die eine Zeichendeutung in Richtung nicht nur einer, sondern zahlreicher, mehrerer oder auch nur zweier Gestaltungsvarianten zulässt.

Bei internationalen Markenanmeldungen mit einem Schutzausdehnungsgesuch auf den Bereich der [X.] muss ebenso wie bei inländischen Markenanmeldungen das Zeichen, für das Schutz bzw. Schutzausdehnung begehrt wird, in der Anmeldung durch die grafische Darstellung so klar und eindeutig festgelegt sein, dass eine genaue Identifizierung und Bestimmung des [X.] gewährleistet ist, wodurch sich für den Verkehr der Schutzumfang des Zeichens in einer dem Gebot der Rechtssicherheit genügenden Weise ergibt. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des [X.] zu Art. 2 [X.] und des [X.] zu § 8 Abs. 1 [X.] (vgl. dazu [X.] [X.], 145, 147 [[X.]. 46] - [X.]; [X.], 604, 606 [[X.]. 28] - [X.]; [X.], 858, 859 [[X.]. 25] - [X.] und [X.], 54, 57 [[X.]. 55 -63] - [X.] und [X.] GRUR 2007, 150, 151 [[X.]. 16 - 23] - Tastmarke). Dieser Grundsatz gilt nicht nur für abstrakte Farbmarken ([X.], 604, 606 [[X.]. 28] -[X.]; [X.], 858, 859 [[X.]. 25] - [X.]) oder visuell nicht wahrnehmbare Marken wie z. B. Hör-, Riech- und Tastmarken (so [X.] [X.], 145 [X.]. 52 - 55 - [X.]; [X.] [X.], 54 [X.]. 55 - [X.] und [X.] GRUR 2007, 150, 151 [[X.]. 16 -23] - Tastmarke), sondern ebenso für alle anderen, insbesondere auch visuell wahrnehmbaren Markenformen, und deshalb auch für dreidimensionale Gestaltungen. Dabei kann es genügen, das Zeichen mit hinreichend eindeutigen Symbolen, insbesondere mit Hilfe von Figuren, Linien oder Schriftzeichen hinreichend eindeutig zu definieren (vgl. dazu die vorgenannten Entscheidungen - [X.], [X.], [X.], [X.], Tastmarke, jeweils a. a. O.).

Die mit dem Schutzentziehungsantrag angegriffene und hier zu beurteilende streitgegenständliche dreidimensionale Marke ist nicht hinreichend eindeutig bestimmt und definiert. Bei einer 3-D-Marke muss durch die bildliche Wiedergabe der beanspruchten Gestaltung insbesondere auch deutlich werden, inwieweit Schutz in Bezug auf die "dritte Dimension" begehrt wird, die letztlich die Markenkategorie der dreidimensionalen Marken überhaupt erst ausmacht und rechtfertigt (vgl. [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 32 Rdn. 28). Maßgeblich ist dabei grundsätzlich nicht die Anzahl der eingereichten Abbildungen, sondern die Qualität der bildlichen Darstellung, die den Schutzgegenstand insbesondere auch in seiner räumlichen Gestaltung und Ausdehnung eindeutig und rechtssicher festlegen muss. Das der vorliegenden [X.]-Eintragung zugrunde liegende Bild ist unscharf und lässt insbesondere nicht erkennen, wie die Marke in ihrer Dreidimensionalität gestaltet ist. Letzteres gilt auch für die deutlichere Darstellung des [X.] in der [X.] Ausgangsanmeldung, welche die Markeninhaberin mit der Anlage 1 ([X.]. 220 d. A.) zum Schriftsatz vom 19. Mai 2010 vorgelegt hat (im Tatbestandsteil dieses Beschlusses ist die [X.] Ausgangseintragung - entnommen aus dem [X.] Markenregister - dargestellt). Diese Darstellung ist die maßgebliche Grundlage für die Beurteilung der Schutzfähigkeit der streitgegenständlichen [X.] (vgl. dazu BPatGE 33, 135 ff.). Es kann vorliegend dahinstehen, ob ein dreidimensionaler Gegenstand vollständig und in allen Einzelheiten - d. h. auch aus allen denkbaren ([X.] dargestellt sein muss, was dann bei komplexen dreidimensionalen Gestaltungen regelmäßig mehrere Ansichten erfordern würde, wofür nach Auffassung des [X.]s einiges spricht (vgl. dazu die [X.]sentscheidung [X.], 521 - [X.]). Auch wenn man selbst bei komplexeren dreidimensionalen Marken eine einzige Darstellung ausreichen lassen und so den Schutz der Marke auf jene Merkmale beschränken würde, die in der eingereichten Wiedergabe dargestellt sind (siehe dazu auch [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 32 Rdn. 29), wovon - ohne dies weiter zu thematisieren - offensichtlich der [X.] bereits in mehreren Entscheidungen selbst ausgegangen ist (vgl. dazu z. B. [X.] [X.] 2001, 75 bzw. [X.], 505 - [X.] bzw. [X.]; [X.], 507 - Transformatorengehäuse, vgl. auch den nicht veröffentlichten Beschluss des [X.] vom 14. Dezember 2000 im Verfahren [X.] - Uhrgehäuse), genügt die streitgegenständliche Marke auch diesen geringeren Anforderungen nicht.

Denn im Gegensatz zu den vorgenannten Entscheidungen des [X.], in denen der Schutzgegenstand in seiner Dreidimensionalität zwar nicht vollständig (d. h. von allen denkbaren Seiten), aber doch zumindest aus einer Sicht hinreichend eindeutig definiert erscheint, ist dies bei der streitgegenständlichen Marke nicht der Fall. Es fehlt jegliches perspektivische Moment bzw. ein solches ist nicht hinreichend deutlich zu erkennen. Dem der Markenanmeldung zugrunde liegenden Bild kann weder die genaue Form noch die Struktur des [X.] entnommen werden. Das Bild zeigt lediglich ein gewelltes Etwas (Stäbchen oder ähnliches), wobei insbesondere nicht erkennbar ist, ob die Wellenform in einer Dimension (d. h. in [X.]) auf und ab erfolgt oder mehr oder weniger gewunden ist und dadurch eine weitere Dimension in der Tiefe hat. Nach der maßgeblichen Darstellung bleibt auch offen, ob das Stäbchen im Durchmesser rund oder oval ist. Diese Frage lässt sich auch nicht anhand des Schnitts feststellen, der auf dem der Schutzgewährung zugrundeliegenden Bild auf der linken Seite sichtbar ist. Auch die erläuternde Beschreibung, wonach die Marke die Form eines [X.] (Zweig eines Weinstocks), einer Weinrebe oder einer [X.] darstellt, führt zu keinem hinreichend eindeutig bestimmten Schutzgegenstand. Denn Weinzweige, -reben oder -ranken wachsen naturgemäß ganz unterschiedlich und können deshalb auch in ihrer räumlichen Ausdehnung völlig unterschiedlich gestaltet sein, so dass die vorhandene Beschreibung hier auch im Zusammenhang mit der bildlichen Darstellung nicht die für ein Registerrecht hinreichende Klarheit und Eindeutigkeit schafft. Vielmehr legt die Angabe "Form eines [X.]" eher nahe, dass die Markeninhaberin mit ihrer Anmeldung von vornherein eine gewisse Bandbreite von Gestaltungen abdecken wollte, wie sie sich beim Produktionsprozess von gewellten Schokostäbchen wohl ganz zwangsläufig ergibt.

Vorliegend sind nach der tatrichterlichen Beurteilung des [X.]s tatsächlich sehr viele unterschiedliche - teilweise zwar nur in Nuancen abweichende, aber gleichwohl den Schutzumfang in relevanter Weise mitbestimmende - dreidimensionale Gestaltungen vorstellbar, die angesichts der undeutlichen Zeichenwiedergabe auch unter Berücksichtigung nur einer Seitenansicht als identisch mit der eingereichten Abbildung angesehen werden könnten. So kann ein in [X.] gewelltes Stäbchen ebenso aus der Abbildung "herausgelesen" werden wie verschiedene unterschiedlich "gewundene" Stäbchen. Entsprechendes gilt für die Frage der runden oder mehr oder weniger ovalen Form des [X.] im Querschnitt. Letztlich würde die Anerkennung der vorliegenden Art der Zeichenwiedergabe im Ergebnis dazu führen, dass ein ganzes Bündel von denkbaren dreidimensionalen Gestaltungen geschützt wäre. Die Markeninhaberin mag zwar ein berechtigtes Interesse daran haben, dass eine gewisse Bandbreite von Formen als rechtserhaltende Benutzung ihrer [X.] anerkannt wird, insbesondere dann, wenn diese Waren im Produktionsprozess (hier Schokostäbchen) wohl nicht identisch hergestellt werden können. Diese Bandbreite kann aber nicht durch die Darstellung der [X.] selbst und den dadurch eröffneten Interpretationsspielraum gewährt werden, sondern kann nur im Rahmen der Frage der rechtserhaltenden Benutzung und den im Gesetz gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 [X.] eröffneten Grenzen berücksichtigt werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Marke zunächst eindeutig, d. h. ohne jeden Interpretationsspielraum festgelegt und definiert wird.

ein Zeichen [X.] § 3 Abs. 1 [X.], für das allein Schutz in einer einzelnen Markenanmeldung gewährt werden kann, sondern letztlich um eine Vielzahl von Zeichen. Außerdem ist dieses im [X.] notwendigerweise darzustellende eine Zeichen dann auch nicht grafisch dargestellt bzw. darstellbar [X.] § 8 Abs. 1 [X.].

Sinn und Zweck der grafischen Darstellung [X.] § 8 Abs. 1 [X.], der die obligatorische Norm des Art. 2 der [X.]L umsetzt, ist die auch unter dem Gebot der Rechtssicherheit erforderliche eindeutige Definition des [X.] durch den Registereintrag. Dieses zentrale materiell-rechtliche Erfordernis bei Registermarken dient dazu, (1.) im Eintragungsverfahren der Beurteilung der Marke eine festgelegte Form zugrunde legen zu können, (2.) die Eintragung in das Register als solche überhaupt zu ermöglichen und (3.) die Eintragung im Interesse der Allgemeinheit zur Unterrichtung über die in [X.] stehenden Marken und über ihren Schutzbereich zu veröffentlichen. Insoweit ist das Register die Grundlage für die Entscheidung markenrechtlicher Kollisionsfälle, aber z. B. auch für die Beurteilung der rechtserhaltenden Benutzung (vgl. [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 3 Rdn. 15 m. w. N.).

Das Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit im Sinne von Art. 2 [X.]L und § 8 Abs. 1 [X.] ist nicht schon dann erfüllt, wenn der Schutzgegenstand als solcher grundsätzlich darstellbar ist, selbst wenn der Wortlaut der Vorschriften ein solches Verständnis zunächst nahelegen mag. Vielmehr muss nach den genannten Vorschriften die konkret eingereichte grafische Darstellung, die der Anmeldung bzw. Eintragung zugrunde liegt, im Einzelfall die klare und eindeutige Definition des konkret beanspruchten [X.] ermöglichen. Die Frage der grafischen Darstellbarkeit nach Art. 2 [X.]L bzw. § 8 Abs. 1 [X.] kann nämlich immer nur anhand der konkret eingereichten grafischen Darstellung geprüft werden.

Die Eintragung bzw. Schutzgewährung einer durch die vorhandene Markenwiedergabe unzureichend definierten Marke führt im Rahmen eines Löschungs- bzw. Schutzentziehungsverfahrens zur Löschung nach § 50 Abs. 1 [X.] bzw. Schutzentziehung nach § 115 i. V. m. § 50 Abs. 1 [X.], ohne die einschränkenden Erfordernisse des § 50 Abs. 2 [X.]. Der [X.] teilt nicht die unter Bezugnahme auf die Entscheidung [X.], 163, 164 - BIC-Kugelschreiber vertretene Auffassung, bei einer Eintragung trotz unzureichender Markenwiedergabe handele es lediglich um einen Verfahrensfehler, der nicht unter die Nichtigkeitsgründe des § 50 Abs. 1 [X.] falle. Vielmehr ist die eindeutige und rechtssichere Festlegung des [X.] erst Voraussetzung für die Prüfung der markenrechtlichen Schutzfähigkeit und damit auch eine zwingende, grundlegende und dem registerrechtlichen Verfahren immanente Voraussetzung für die Schutzgewährung bzw. -belassung, die deshalb auch dem ordre public im Sinne von Art. 6 quinquies B Nr. 3 [X.] zuzurechnen ist.

Bei einer Bildmarke, die einen Gegenstand mit räumlicher Ausdehnung wiedergibt, ist eine Unschärfe der bildlichen Wiedergabe oder Unklarheit in Bezug auf die Dreidimensionalität des abgebildeten Gegenstandes jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit des [X.] in aller Regel nicht problematisch, weil hier das Bild selbst Schutzgegenstand ist. Dies ist bei einer nicht hinreichend deutlich wiedergegebenen dreidimensionalen Marke anders zu beurteilen. Bei ihr ist nicht das Bild der Schutzgegenstand, sondern das Bild ist nur die - u. U. unzulängliche - Wiedergabe der zu schützenden 3D-Gestaltung, aus der sich diese selbst erst eindeutig und rechtssicher auch in ihrer Dreidimensionalität ergeben muss.

Soweit die Markeninhaberin die Auffassung geäußert hat, dass die Frage der Bestimmtheit des [X.] und in diesem Zusammenhang die Frage der hinreichend deutlichen grafischen Darstellung nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sei und deshalb vom [X.] nicht aufgegriffen werden dürfe, kann dieser Argumentation schon deshalb nicht gefolgt werden, weil dieser Gesichtspunkt von der Löschungsantragstellerin bereits im Verfahren vor der Markenabteilung im ersten Schriftsatz angesprochen worden ist, der Ausführungen in der Sache enthält (vgl. Schriftsatz vom 31. Januar 2006, Seite 1, unter Hinweis auf die Entscheidung "[X.]"). Demzufolge ist diese Frage - unabhängig davon, ob der [X.] sie nicht auch von Amts wegen aufgreifen könnte oder müsste, um überhaupt in eine sachgerechte Prüfung der Schutzhindernisse nach § 3 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 [X.] eintreten zu können - jedenfalls verfahrens- und damit auch beschwerdegegenständlich geworden.

Die Meinung der Präsidentin des [X.], dass sich die [X.] Rechtspraxis bei Berücksichtigung der hier zugrundeliegenden Auffassung von der [X.] und internationalen Praxis entfernen würde, teilt der [X.] nicht. Die hier vertretene Auffassung berücksichtigt insbesondere die Rechtsprechung des [X.] in Bezug auf die Forderung nach genauer Identifizierung und Bestimmung des [X.] und überträgt diese Überlegungen lediglich in naheliegender Weise auf 3D-Gestaltungen. Soweit eingewendet wird, dass die vorliegend zu beurteilende Darstellung in Bezug auf die Qualität der Wiedergabe mit der Darstellung in dem vom [X.] entschiedenen Fall "Käse in [X.]ütenform ([X.], 329 ff.) vergleichbar sei, trifft dies nach Auffassung des [X.]s nicht zu, weil in jenem Fall sehr viel deutlicher erkennbar wird, wie der beanspruchte Käse in seiner Dreidimensionalität gestaltet ist.

2. Die Frage, ob der angemeldeten Marke unter Berücksichtigung der denkbaren Variationsbreite der aufgrund unzureichender Abbildung möglichen tatsächlichen Gestaltungen auch Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 [X.] entgegenstehen, kann dahinstehen.

3. Nachdem auf Antrag der Markeninhaberin bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, konnte nach Beitritt der Präsidentin des [X.] ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden, da Antragstellerin und Markeninhaberin ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ausdrücklich erklärt haben und die Präsidentin des [X.] keinen Terminsantrag gemäß § 69 Nr. 1 [X.] gestellt hat. Eine weitere mündliche Verhandlung erschien auch nicht sachdienlich [X.] § 69 Nr. 3 Marken, zumal die kontroversen Rechtsstandpunkte in der mündlichen Verhandlung ausführlich diskutiert wurden und die Präsidentin des [X.] ausreichend Gelegenheit hatte, ihren Rechtsstandpunkt darzulegen. Neue Erkenntnisse waren auch von einer weiteren mündlichen Verhandlung nicht zu erwarten. Die Einschränkung des § 128 Abs. 2 Satz 3 ZPO im Rahmen des originär mündlichen [X.] findet im markenrechtlichen Verfahren vor dem [X.] keine Anwendung, da diese Regelung den Besonderheiten des patentgerichtlichen Verfahrens nicht entspricht, § 82 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Dieses ist ein originär schriftliches Verfahren, so dass der Übergang ins schriftliche Verfahren die Wiederherstellung des Regelfalls darstellt (vgl. auch [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 69 Rdn. 16).

4. Die Rechtsbeschwerde wird nach § 83 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] zugelassen.

Der vorliegende Fall wirft einige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung bei dreidimensionalen Marken auf, die nach Auffassung des [X.]s teilweise noch nicht höchstrichterlich geklärt sind. So erscheint z. B. nicht geklärt, ob eine (komplexe) dreidimensionale Gestaltung, die unter Schutz gestellt werden soll, durch die grafische Darstellung im Sinne des Art. 2 der [X.] bzw. nach § 8 Abs. 1 [X.] von allen Seiten dargestellt und insoweit (vollständig) definiert sein muss oder ob die Ansicht von nur einer Seite ausreicht und quasi Teilschutz für eine Seitenansicht einer dreidimensionalen Gestaltung gewährt werden kann. Es erscheint denkbar, dass solche "3D Teilansichtsschutzgegenstände" nicht als dreidimensionalen Gestaltungen, sondern als sonstige Markenformen zu werten sind. [X.] ist ferner nicht geklärt, ob die eindeutige grafische Darstellung des Zeichens, für das Markenschutz bzw. im Falle der Eintragung Schutzbelassung begehrt wird, und die sich daraus ergebende eindeutige Festlegung dessen, was geschützt werden soll, Bestandteil des [X.]n und auch des [X.] ordre public im Sinne von Art. 6 quinquies B Nr. 3 [X.] ist und ob ein entsprechender Mangel eine Löschung nach § 50 Abs. 1 [X.] bzw. Schutzentziehung nach §§ 50 Abs. 1, 107 Abs. 1, 115 Abs. 1 [X.] rechtfertigt.

Im Hinblick auf die Entscheidung [X.], 163, 164 – BIC -Kugelschreiber erscheint die Zulassung der Rechtsbeschwerde auch gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 2 [X.] angezeigt.

5. Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind nicht gegeben.

In der Beschwerdesache

betreffend das [X.]/06

gegen die Marke [X.] 869 586

hier: Beschlussberichtigung

hat der 25. [X.] ([X.]) des [X.]s am 22. September 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters [X.] sowie des Richters [X.] und der Vorsitzenden Richterin am Landgericht Grote-Bittner

beschlossen:

Der Beschluss vom 21. Juli 2011 wird auf Seite 3 dahingehend berichtigt, dass nach der Wiedergabe der international unter der Nummer [X.] 869 586 seit dem 7. September 2005 registrierten dreidimensionalen angegriffenen Marke

Abbildung

folgendes unmittelbar anschließend eingefügt wird:

„der die im [X.] Markenregister enthaltenen Ausgangsanmeldung bzw.  -eintragung numéro 02 ou 3188047 zugrundeliegt (Darstellung gemäß [X.]m Markenregister wie folgt)

Abbildung

und“.

Gründe

I.

Die Berichtigung erfolgt von Amts wegen nach § 80 Abs. 1 [X.]. Es liegt eine offenbare Unrichtigkeit im Tatbestandsteil des Beschlusses vor in Form einer Auslassung, die gemäß § 80 Abs. 1 [X.] durch Ergänzung des Tatbestands zu berichtigen ist.

Entgegen der Absicht des [X.]s wurde im Tatbestandsteil des Beschlusses vom 21. Juli 2011 ([X.]. 3 des Beschlusses) versehentlich nur die Darstellung aus der [X.]-Anmeldung- und Eintragung und nicht auch die für die Beurteilung maßgebliche und der Entscheidung zugrundegelegte Darstellung der angegriffenen dreidimensionalen Gestaltung aus der [X.] Ausgangsanmeldung bzw.  -eintragung wiedergegeben. Diese sollte im Tatbestandsteil des Beschlusses aber enthalten sein, was sich unmittelbar aus den Gründen des Beschlusses ([X.]. 12) ergibt. Denn dort wird auf die (in der aktuellen Beschlussfassung fehlende) Darstellung der [X.] Ausgangsanmeldung bzw.  -eintragung, bzw. auf die mit Schriftsatz vom 19. Mai 2010 eingereichte entsprechende Darstellung ([X.]. 220 d. A.) Bezug genommen.

Soweit die Markeninhaberin sich gegen die Form der Berichtigung durch Hinzufügung einer weiteren Markendarstellung im Tatbestandsteil wendet bzw. eine Berichtigung nur in der Form für zulässig erachtet, dass die Darstellung aus der [X.]-Anmeldung- und Eintragung durch die Darstellung der angegriffenen dreidimensionalen Gestaltung aus der [X.] Ausgangsanmeldung bzw.  -eintragung ersetzt wird, greift dieser Einwand nicht durch. Im Tatbestandsteil des Beschlusses wird die [X.]-Eintragung der angegriffenen Marke angeführt. Im [X.] des Beschlusses wird auf die Darstellung aus der [X.] Ausgangseintragung verwiesen, die im Tatbestandsteil vorhanden sein sollte, dort aber nicht wiedergegeben worden ist. Ein sachgerechte Berichtigung, welche einerseits den Tatbestandsteil mit dem Hinweis auf die [X.]-Eintragung nicht verfälscht und andererseits die Verweisung im [X.] nicht leerlaufen lässt, kann nur dadurch erreicht werden, dass im Tatbestandsteil neben der Darstellung aus der [X.]-Eintragung auch die Darstellung aus der [X.] Ausgangseintragung aufgeführt wird. Ein unzulässige Änderung der [X.]sentscheidung kann darin entgegen der Auffassung der Markeninhaberin nicht gesehen werden. Soweit die Markeninhaberin auf die eingeschränkte Möglichkeit der [X.] nach § 320 ZPO verweist, geht es vorliegend nicht um eine solche [X.] nach § 320 ZPO bzw. zutreffend § 80 Abs. 2 [X.] in Bezug auf „andere Unrichtigkeiten“, sondern um eine offenbare Unrichtigkeit nach § 80 Abs. 1 [X.] (entspricht § 319 ZPO), die jederzeit von Amts wegen   ggfs. auch durch Ergänzung der Entscheidung bzw. des Tatbestandes   berichtigt werden kann (vgl. dazu auch [X.]/[X.], ZPO, 32. Aufl., § 319 Rdn. 3).

Auch der Einwand der Löschungsantragstellerin gegen den [X.], dass es sich bei der von der Markeninhaberin aus dem [X.] entnommenen und vorgelegten Darstellung aus der [X.] Ausgangseintragung möglicherweise um eine vergrößerte Darstellung handelt, spricht nicht gegen die vorgenommene Berichtigung. Der [X.] hat diese Darstellung in der von der Markeninhaberin vorgelegten Form entsprechend auf der [X.]seite des [X.] Amts ([X.]) auch selbst ermittelt und insbesondere in dieser Form seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Ob es sich bei dieser über das [X.] zugänglichen Darstellung um eine Vergrößerung der von der Markeninhaberin bei der Anmeldung eingereichten Originalunterlagen handelt, spielt demzufolge jedenfalls bei der Frage der Berichtigung der Entscheidung vom 21. Juli 2011 und letztlich wohl auch für die dort getroffene Sachentscheidung keine Rolle.

[X.] Grote-Bittner

Cl

Meta

25 W (pat) 8/09

21.07.2011

Bundespatentgericht 25. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 21.07.2011, Az. 25 W (pat) 8/09 (REWIS RS 2011, 4459)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4459


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I ZB 56/11

Bundesgerichtshof, I ZB 56/11, 28.02.2013.

Bundesgerichtshof, I ZB 56/11, 30.11.2011.


Az. I ZB 39/16

Bundesgerichtshof, I ZB 39/16, 06.04.2017.


Az. 25 W (pat) 8/09

Bundespatentgericht, 25 W (pat) 8/09, 22.04.2016.

Bundespatentgericht, 25 W (pat) 8/09, 22.09.2011.

Bundespatentgericht, 25 W (pat) 8/09, 21.07.2011.

Bundespatentgericht, 25 W (pat) 8/09, 15.09.2010.


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