Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.02.2013, Az. I ZB 56/11

1. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 7752

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Rechtsbeschwerde im Verfahren auf Schutzentziehung für eine dreidimensionale IR-Marke: Hinreichende Bestimmtheit einer Marke - Schokoladenstäbchen II


Leitsatz

Schokoladenstäbchen II

1. Die graphische Darstellbarkeit und die für die Bejahung der Markenfähigkeit erforderliche hinreichende Bestimmtheit einer Marke im Sinne von Art. 2 MarkenRL gehören zu den wesentlichen Grundlagen des harmonisierten Markenrechts und fallen daher unter den Begriff der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 6quinquies Abschn. B Satz 1 Nr. 3 PVÜ, Art. 5 Abs. 1 MMA.

2. Den Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit eines Zeichens im Sinne von Art. 2 MarkenRL, § 3 Abs. 1 MarkenG genügt es nicht, wenn sich der Gegenstand einer Anmeldung auf unterschiedliche Erscheinungsformen erstreckt.

3. Die wegen Unbestimmtheit fehlende Markenfähigkeit ist nicht nur im Eintragungsverfahren relevant, sondern kann auch zur Schutzentziehung einer bereits eingetragenen Marke führen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss des 25. Senats ([X.]) des [X.] vom 21. Juli 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Für die Markeninhaberin ist seit dem 7. September 2005 die dreidimensionale [X.]. 869 586

Abbildung

für die Waren der Klasse 30

Cacao, chocolat, produits de chocolaterie

eingetragen. In der Beschreibung der Marke heißt es:

La marque est constituée par la forme du produit évoquant un sarment de vigne.

2

Seit dem 15. Dezember 2005 ist der Schutz auf [X.] erstreckt. Der Eintragung liegt die im [X.] Markenregister enthaltene Ausgangseintragung Nr. 02 3188047 zugrunde, die im [X.] Markenregister wie folgt dargestellt ist:

Abbildung

3

Die Antragstellerin hat beim [X.] die Schutzentziehung für [X.] beantragt. Die Marke sei freihaltebedürftig und nicht unterscheidungskräftig. Außerdem genüge sie nicht dem Bestimmtheitsgebot. Die Markeninhaberin hat dem Schutzentziehungsantrag widersprochen.

4

Das [X.] hat den Antrag auf Schutzentziehung zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das [X.] den Beschluss des [X.]s aufgehoben und der [X.] den Schutz für [X.] entzogen ([X.], [X.], 283). Hiergegen wendet sich die Markeninhaberin mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde. Die Antragstellerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

5

II. Das [X.] hat angenommen, der Schutzgegenstand der angegriffenen Marke sei durch die der Schutzgewährung zugrunde liegende bildliche Darstellung nicht hinreichend bestimmt, so dass es an einer grundlegenden Voraussetzung für die Schutzgewährung fehle. Dazu hat es ausgeführt:

6

Für die Eintragung und - im Falle einer bereits erfolgten Eintragung - für die Entscheidung über die Löschung der Marke sei es erforderlich, dass der Schutzgegenstand der Marke eindeutig festgelegt und definiert sei. Dieses Erfordernis müsse die nach § 8 Abs. 1 [X.] für ein Registerrecht zwingend vorgesehene graphische Darstellung in der Weise verwirklichen, dass sich daraus eindeutig ein einziges Zeichen ergebe. Deshalb sei es unzulässig, für eine dreidimensionale Gestaltung eine graphische Darstellungsform zu wählen, die eine Deutung des Zeichens in mehr als eine Richtung zulasse. Die bildlichen Darstellungen müssten den Schutzgegenstand in seiner räumlichen Gestaltung und Ausdehnung sicher festlegen.

7

Die mit dem Antrag auf Schutzentziehung angegriffene dreidimensionale Marke erfülle diese Voraussetzungen nicht. Weder die der Eintragung als [X.] zugrunde liegende Abbildung noch die Darstellung in der [X.] Ausgangsanmeldung ließen erkennen, wie die Marke räumlich gestaltet sei. Es sei nicht ersichtlich, ob die abgebildete Wellenform in [X.] verlaufe oder gewunden sei und damit eine weitere Dimension in der Tiefe habe. Ferner bleibe offen, ob das abgebildete Stäbchen im Durchmesser rund oder oval sei. Die erläuternde Beschreibung, wonach die Marke die Form einer Weinranke darstelle, führe zu keinem hinreichend eindeutig bestimmten Schutzgegenstand. [X.] seien naturgemäß unterschiedlich gewachsen, die Beschreibung umfasse daher eine gewisse Bandbreite von Gestaltungen.

8

III. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Die Annahme des [X.]s, der angegriffenen Marke sei der Schutz für [X.] zu entziehen, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

9

1. Das [X.] ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass einer nach dem [X.] Markenabkommen international registrierten Marke der Schutz für [X.] zu entziehen ist, wenn der Gegenstand des Schutzes nicht hinreichend deutlich bestimmt ist.

a) Die Schutzentziehung gemäß § 107 Abs. 1, § 115 Abs. 1, § 50 Abs. 1 und 2 [X.] einer im Ursprungsland vorschriftsmäßig eingetragenen [X.] setzt nach Art. 5 Abs. 1 [X.] voraus, dass ein in Art. 6

b) Das [X.] hat zu Recht angenommen, die graphische Darstellung der eingetragenen Marke müsse so klar und eindeutig bestimmt sein, dass eine genaue Identifizierung und Bestimmung des [X.] gewährleistet sei. Das habe auch für international registrierte Marken zu gelten, deren Schutz auf [X.] erstreckt worden sei. Zu den Art. 6

c) Gegen diese Beurteilung wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg mit der Begründung, ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot stelle lediglich einen Verfahrensfehler im Rahmen der [X.] dar, der eine nachträgliche Schutzentziehung nach § 50 Abs. 1 [X.] nicht rechtfertigen könne. Das Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit der Wiedergabe des [X.] einer Marke sei keine unabdingbare Voraussetzung für die Schutzgewährung.

d) Zu den wesentlichen Grundlagen des harmonisierten Markenrechts, die unter die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6

Nach Art. 2 [X.], der durch § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 [X.] in das [X.] Markenrecht umgesetzt worden ist, können Marken alle Zeichen sein, die sich graphisch darstellen lassen. Die Bedeutung des Erfordernisses der graphischen Darstellbarkeit und der Bestimmtheit der Eintragung der Marke liegt darin, der Beurteilung der Marke im Eintragungsverfahren eine festgelegte Form zugrunde legen zu können, die Eintragung der Marke in das Register überhaupt zu ermöglichen und durch Veröffentlichung der Eintragung die Allgemeinheit über die in [X.] stehenden Marken und ihren Schutzbereich zu unterrichten (vgl. [X.], Urteil vom 12. Dezember 2002 - [X.], [X.]. 2002, [X.] = GRUR 2003, 145 Rn. 47 bis 51 - [X.]; Urteil vom 24. Juni 2004 - [X.], [X.]. 2004, [X.] = [X.], 858 Rn. 26 bis 30 - [X.] Bauchemie; [X.], Beschluss vom 25. März 1999 - [X.], [X.], 730 f. = WRP 1999, 853 - [X.]/grau; Beschluss vom 5. Oktober 2006 - [X.], [X.]Z 169, 175 Rn. 13 - Tastmarke). Danach genügt ein Zeichen den Anforderungen nach Art. 2 [X.] nicht, wenn sich der Gegenstand der Anmeldung auf eine Vielzahl unterschiedlicher Erscheinungsformen erstrecken kann und deshalb nicht klar bestimmt ist (vgl. [X.], Urteil vom 25. Januar 2007 - [X.]/03, [X.]. 2007, [X.] = GRUR 2007, 231 Rn. 37 bis 40 - [X.]; [X.], Beschluss vom 5. Oktober 2006 - [X.], [X.]Z 169, 167 Rn. 13 f. - Farbmarke gelb/grün II; Urteil vom 19. Februar 2009 - [X.], [X.]Z 180, 77 Rn. 31 - UHU; [X.], Marken- und Kennzeichenrecht, 2. Aufl. Rn. 453). Die Frage der graphischen Darstellbarkeit und der Bestimmtheit der [X.] ist im Rahmen der Schutzentziehung nach Art. 5 [X.] in Verbindung mit Art. 6

2. Entgegen der Auffassung des [X.]s ist davon auszugehen, dass die Streitmarke den an die Bestimmtheit des [X.] zu stellenden Anforderungen genügt.

a) Das [X.] ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die [X.] Ausgangseintragung der Beurteilung zugrunde zu legen ist. Grundlage für die Beurteilung der Schutzfähigkeit einer international registrierten Marke ist ihre Eintragung im Ursprungsland (vgl. [X.]E 33, 135, 137; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 113 Rn. 7; [X.] in Ströbele/[X.] aaO § 113 Rn. 4). Das folgt aus Art. 3 Abs. 1 Halbs. 2 [X.]. Danach bescheinigt die Behörde des Ursprungslandes, dass die Angaben in dem Gesuch um internationale Registrierung denen des nationalen Registers entsprechen.

Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist weiter, dass das [X.] seiner Entscheidung die im [X.] zugängliche Darstellung der [X.] Ausgangsanmeldung zugrunde gelegt hat. Die Rechtsbeschwerdeerwiderung wendet sich dagegen ohne Erfolg mit einer Gegenrüge, mit der sie geltend macht, im [X.] sei die Ausgangsanmeldung vergrößert dargestellt. Die Antragstellerin hatte hierzu geltend gemacht, während für die [X.] Markenanmeldung ein Feld in einer Größe von maximal 8 cm x 8 cm vorgesehen sei, werde die Marke im [X.] in einer Größe von 13 cm x 13 cm dargestellt. Aus diesem Vorbringen ergibt sich nicht, dass das [X.] bei seiner Beurteilung von einer unzutreffenden Abbildung ausgegangen ist. Für die Entscheidung, ob die Marke hinreichend bestimmt wiedergegeben ist, ist in erster Linie die Genauigkeit der Abbildung und nicht ihre Größe maßgeblich. Dafür, dass vorliegend etwas anderes gilt, ist nichts festgestellt oder sonst ersichtlich. Allein der Umstand, dass die [X.] Veröffentlichung der Ursprungsmarke im [X.] weniger genau ist als die vom [X.] herangezogene Darstellung, lässt keinen Rückschluss auf die Detailgenauigkeit der [X.] zu.

b) Das [X.] hat angenommen, weder die der Eintragung der [X.] zugrunde liegende Abbildung noch die Darstellung in der [X.] Ausgangsanmeldung ließen erkennen, wie die Marke dreidimensional ausgestaltet sei. Ein perspektivisches Moment werde nicht deutlich. Es sei nicht zu erkennen, ob die Wellenform in [X.] auf und ab verlaufe oder gewunden sei. Ferner bleibe offen, ob das abgebildete Stäbchen im Querschnitt rund oder oval sei. Auch die erläuternde Beschreibung, nach der die Marke an die Weinrebe eines Weinstocks erinnere, führe zu keinem hinreichend eindeutig bestimmten Schutzgegenstand. [X.] seien unterschiedlich gewachsen, so dass die Beurteilung eine gewisse Bandbreite umfasse.

c) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

aa) Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde allerdings darauf, die angegriffene [X.] sei in einer Vielzahl von Ländern geschützt, ohne dass die fehlende Bestimmtheit der graphischen Wiedergabe beanstandet worden sei. Das [X.] und die [X.]n Gerichte sind bei der Prüfung der Schutzhindernisse nicht an die Beurteilung ausländischer Behörden gebunden (vgl. [X.], Urteil vom 12. Februar 2004 - C- 218/01, [X.]. 2004, [X.] = [X.], 428 Rn. 63 - [X.]; [X.], Beschluss vom 6. Juli 1995 - [X.], [X.]Z 130, 187, 195 - Füllkörper, Beschluss vom 3. April 2008 - [X.], [X.], 1000 Rn. 22 = [X.], 1432 - Käse in Blütenform II).

bb) Die Rechtsbeschwerde hat jedoch Erfolg, soweit sie geltend macht, aus der Darstellung in der [X.] Ausgangseintragung seien die genaue Form und Struktur der Streitmarke eindeutig zu erkennen. Das [X.] hat die Anforderungen an die Bestimmtheit der Abbildung der angegriffenen dreidimensionalen Marke rechtsfehlerhaft überspannt.

(1) Entgegen der Beurteilung des [X.]s ist die Streitmarke nicht im Hinblick auf die Darstellung der Wellenform unbestimmt. Der maßgeblichen Abbildung ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass das Stäbchen Kurven und Wellen nur in [X.] aufweist. In der Abbildung fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Marke die räumliche Gestalt eines sich in Art eines Korkenziehers um eine gedachte Achse oder Mittellinie drehenden oder sich windenden [X.] aufweist. Weiter ist dem farblich hellen Schnitt am linken Ende und der hellen und dunklen Darstellung der Oberseite des [X.] in perspektivisch eindeutiger Weise zu entnehmen, dass die Abbildung ein Stäbchen mit einem nicht ovalen, sondern runden Querschnitt zeigt.

(2) Der Senat teilt auch nicht die Bedenken des [X.]s dagegen, dass der Anmeldung und der Eintragung der Streitmarke nur eine einzige Abbildung zugrunde liegt. Das [X.] hat im vorliegenden Fall die Frage aufgeworfen, ob bei einer komplexen dreidimensionalen Gestaltung nicht regelmäßig mehrere Ansichten eingereicht werden müssen, die den Gegenstand aus allen denkbaren Perspektiven wiedergeben. Ein derartiges Erfordernis lässt sich in dieser Allgemeinheit weder den Bestimmungen der [X.] noch der [X.] entnehmen. Entsprechendes gilt für die [X.]n markenrechtlichen Bestimmungen. § 9 Abs. 1 [X.] sieht mehr als eine Ansicht nicht zwingend vor. Auch aus dem Bestimmtheitsgebot ergibt sich nicht, dass eine dreidimensionale Marke regelmäßig von allen Seiten abzubilden ist. Dementsprechend sind dreidimensionale Marken, die nicht von allen Seiten dargestellt waren, in der Rechtsprechung der Gerichte der [X.] und des Senats nicht wegen fehlender Bestimmtheit beanstandet worden (vgl. [X.], Urteil vom 14. September 2010 - [X.], [X.]. 2010, [X.] = [X.]. 2010, 985 Rn. 7, 24 und 68 bis 74 - [X.]; hierzu auch [X.], Urteil vom 12. November 2008 - [X.], [X.]. 2008, [X.] = [X.]. 2009, 508 Rn. 73 = [X.], 36 - [X.] Juris A/S/HABM; [X.], Beschluss vom 20. November 2003 - [X.], [X.], 505, 506 = [X.], 761 - Rado-Uhr II; Beschluss vom 9. Juli 2008 - [X.], [X.], 138 Rn. 21 = [X.], 260 - ROCHER-Kugel). Wird allerdings nur eine Ansicht einer dreidimensionalen Marke eingereicht, kann dies im Einzelfall zu einer Einschränkung des Schutzumfangs führen, weil dieser ausschließlich durch den in der Anmeldung und Eintragung sichtbaren Teil der Marke bestimmt wird.

3. Im vorliegenden Verfahren stellen sich keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen zur Auslegung des Unionsrechts, die ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der [X.] nach Art. 267 Abs. 3 AEUV erfordern. Die Voraussetzungen der graphischen Darstellbarkeit und ihre Bedeutung für die Schutzfähigkeit einer Marke sind durch die angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] geklärt. Die Beantwortung der Frage, ob die konkrete Streitmarke die Anforderungen an die Bestimmtheit erfüllt, ist Aufgabe der Gerichte der Mitgliedsstaaten (vgl. [X.], Urteil vom 23. März 2010 - [X.]/08 bis 238/08, [X.]. 2010, [X.] = [X.], 445 Rn. 88 und 119 - [X.]/Louis Vuitton).

IV. Nach alledem kann der angefochtene Beschluss mit der vom [X.] gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten bleiben. Die Sache ist zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen (§ 89 Abs. 4 Satz 1 [X.]). Das [X.] hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - die Frage offengelassen, ob der angemeldeten Marke Schutzhindernisse nach § 115 Abs. 1, § 50 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 [X.], Art. 5 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit Art. 6

Büscher                     Pokrant                      Schaffert

                 Koch                       [X.]

Meta

I ZB 56/11

28.02.2013

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BPatG München, 21. Juli 2011, Az: 25 W (pat) 8/09, Beschluss

§ 3 Abs 1 MarkenG, § 8 Abs 1 MarkenG, § 50 Abs 1 MarkenG, § 107 Abs 1 MarkenG, § 115 Abs 1 MarkenG, Art 2 EWGRL 104/89, Art 5 Abs 1 MAbk Madrid, Art 6quinquies Abschn B S 1 Nr 3 PVÜ

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.02.2013, Az. I ZB 56/11 (REWIS RS 2013, 7752)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7752


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I ZB 56/11

Bundesgerichtshof, I ZB 56/11, 28.02.2013.

Bundesgerichtshof, I ZB 56/11, 30.11.2011.


Az. I ZB 39/16

Bundesgerichtshof, I ZB 39/16, 06.04.2017.


Az. 25 W (pat) 8/09

Bundespatentgericht, 25 W (pat) 8/09, 22.04.2016.

Bundespatentgericht, 25 W (pat) 8/09, 22.09.2011.

Bundespatentgericht, 25 W (pat) 8/09, 21.07.2011.

Bundespatentgericht, 25 W (pat) 8/09, 15.09.2010.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZB 56/11 (Bundesgerichtshof)


25 W (pat) 8/09 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren - Schutzentziehungsverfahren - "Schokoladenstäbchen" - fehlende Bestimmtheit des Schutzgegenstandes - Vielzahl von Zeichen - …


29 W (pat) 63/17 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – Schutzentziehungsverfahren - Löschungsverfahren - "unregelmäßige Welle mit aufgebrachten Krümeln (dreidimensionale Marke)" – die …


25 W (pat) 8/09 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren - Schutzentziehungsverfahren - "Schokoladenstäbchen" (international registrierte dreidimensionale Marke) - zur grafischen Darstellbarkeit


25 W (pat) 8/09 (Bundespatentgericht)

(Markenbeschwerdeverfahren – Schutzentziehungsverfahren - "Schokoladenstäbchen III (IR-Marke)" – zum Löschungs- bzw. Schutzentziehungsantrag und –verfahren - …


Referenzen
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.