Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 25.06.2018, Az. 2 BvR 631/18

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2018, 7278

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichend begründete Entscheidungen über Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft verletzen Betroffenen in Grundrecht aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 S 1 GG - unzureichende Darlegung von Flucht- oder Verdunklungsgefahr - zudem Verhältnismäßig der Haftfortdauer nicht hinreichend begründet - Anordnung der Auslagenerstattung auf Verfassungsbeschwerdeverfahren beschränkt - Gegenstandswertfestsetzung


Tenor

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Der [X.] hat dem Beschwerdeführer vier Fünftel seiner notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten. Eine weitergehende Auslagenerstattung erfolgt nicht.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 [X.] (in Worten: zehntausend [X.]) und für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 [X.] (in Worten: fünftausend [X.]) festgesetzt.

Gründe

1

Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene [X.]beschwerde betrifft die Anordnung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft.

2

Der nicht vorbestrafte [X.]werdeführer, der vor seiner Inhaftierung als Zahnarzt in gemeinschaftlicher Praxis tätig war, wurde aufgrund des Haftbefehls des [X.] vom 15. Dezember 2017 am 18. Dezember 2017 in seiner Wohnung festgenommen und befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft. Der Haftbefehl beruhte auf folgendem Sachverhalt:

Am 27.10.2017 kam es kurz nach 0:00 Uhr zwischen der [X.]uldigten [X.] und dem Geschädigten [X.] in der Wohnung der [X.]uldigten, L… zu einer verbalen Auseinandersetzung, bei der die schwangere [X.]uldigte den Geschädigten der Wohnung verwies. Nachdem der Geschädigte die Wohnung erst verlassen wollte, wenn die [X.]uldigte die Vaterschaft des Geschädigten schriftlich bestätigte, verständigte die [X.]uldigte [X.] fernmündlich den [X.]uldigten [X.], ohne dass der Geschädigte etwas davon mitbekam, um ihn aus der Wohnung entfernen zu lassen und dauerhaft eine Kontaktaufnahme insbesondere auch später zu dem Kind zu verhindern.

Als der [X.]uldigte [X.] zusammen mit dem [X.]. [X.] und einem noch nicht identifizierten Mittäter gegen 01:50 Uhr mit dem Taxi aus [X.] kam, bemächtigten sich die [X.]uldigten auf Grund eines gemeinsam gefassten Tatentschlusses des Geschädigten [X.], der nicht mit dem Angriff rechnete, in der Wohnung der [X.]uldigten [X.], indem der [X.]uldigte [X.] eine Pistole zog, sie auf den Geschädigten [X.] richtete und ihn aufforderte sich auf den Boden zu legen. Als der Geschädigte der Aufforderung nicht sofort nachkam, packte ein noch nicht identifizierter Mittäter den Geschädigten, presste ihm von hinten einen Baseballschläger gegen den Hals und stieß ihm mit dem Knie so in den Rücken, dass der Geschädigte zu Boden fiel. Am Boden fixierte er den Geschädigten weiter, indem er ihm den Baseballschläger so fest gegen den Hals drückte, dass der Geschädigte nicht aufstehen konnte und vor Schmerzen schrie. Der [X.]uldigte [X.] drückte dem am Boden liegenden Geschädigten die Pistole gegen die Stirn und forderte ihn auf [X.] auf zu verschwinden, das Baby zu vergessen und die [X.]uldigte [X.] in Ruhe zu lassen. Weiterhin holte der unbekannte Mittäter wiederholt mit dem Baseballschläger aus, tat so, als ob er auf den Kopf des Geschädigten einschlagen wolle und stoppte den Schlag immer kurz vor dem Kopf des Geschädigten, um dem [X.] entsprechend den Geschädigten dazu zu bringen, zu verschwinden und künftig keinen Kontakt mit der [X.]uldigten [X.] oder deren (noch ungeborenem) Kind aufzunehmen.

Der [X.]uldigte [X.] wartete dem [X.] entsprechend vor der Tür, um zu verhindern, dass die [X.]uldigten [X.] und [X.] sowie der noch nicht identifizierte Mittäter bei der Tatausführung gestört werden. Nachdem der Geschädigte etwa 25 Minuten am Boden gelegen hatte, durfte er aufstehen, um seine Sachen aus dem Schlafzimmer zu holen. Dabei stieß ihm der unbekannte Mittäter mehrfach mit dem Baseballschläger in den Rücken, um ihn einzuschüchtern und in Angst um sein Leben zu versetzen. Weiterhin drohten sie dem Geschädigten, dass sie ihn umbringen werden, wenn er zur Polizei gehen würde.

Nachdem der Geschädigte den größten Teil seiner Sachen gepackt hatte, verbrachte der [X.]uldigte [X.] zusammen mit den zwei noch nicht identifizierten Mittätern den Geschädigten in ein Taxi und fuhren ihn zum [X.] und gaben ihm 500,- Euro, die der [X.]uldigte [X.] von einer noch nicht bekannten Bank kurz zuvor abgehoben hatte.

3

Das Amtsgericht nahm den dringenden Tatverdacht einer Geiselnahme, gefährlichen Körperverletzung und Bedrohung gemäß §§ 239b, 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4, 240 StGB an. Es lägen die Haftgründe der Flucht- und Verdunkelungsgefahr vor. Die Anordnung der Untersuchungshaft sei auch verhältnismäßig.

4

Der Geschädigte hatte bereits am frühen Morgen des 27. Oktober 2017 Anzeige bei der Polizei in [X.] erstattet und dies dem [X.]werdeführer wenig später mitgeteilt.

5

Am 18. Dezember 2017 wurden Wohnung und Praxisräume des [X.]werdeführers durchsucht. Der [X.]werdeführer hielt sich zu diesem [X.]punkt in [X.] auf. Er wurde von der Kriminalpolizei telefonisch von den Durchsuchungsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt und begab sich mit seinem Verteidiger zu seiner Wohnung, in der er festgenommen wurde. Dort öffnete er den Polizeibeamten [X.], in dem sich unter anderem eine später beschlagnahmte Schreckschusspistole, an der die DNA des Geschädigten identifiziert werden konnte, befand.

6

In der am 18. Dezember 2017 gemäß § 115 StPO erfolgten Vernehmung des [X.]werdeführers wies sein Verteidiger darauf hin, der [X.]werdeführer wolle seine Zahnarztpraxis weiterbetreiben. Eine Flucht werde seine wirtschaftliche Existenz zerstören. Durch [X.]luss vom selben Tag hielt das Amtsgericht den Haftbefehl aufrecht und setzte diesen in Vollzug.

7

In seiner Vernehmung durch die Kriminalpolizei gab der [X.]werdeführer am 19. Dezember 2017 unter anderem an, die gesondert verfolgte D. [X.] sei für seine Praxis tätig. Er habe keine private, insbesondere keine sexuelle Beziehung zu ihr. Sie habe ihn in der [X.] vollkommen verstört angerufen, weil sie von ihrem [X.] Freund, dem Geschädigten [X.] [X.], bedroht werde. Seinen Vorschlag, die Polizei anzurufen, habe sie abgelehnt, weil der Geschädigte sich illegal in [X.] aufhalte. Er habe sich dann auf ihr Bitten entschlossen, zu ihr zu fahren.

8

Der [X.]werdeführer legte gegen den Haftbefehl des [X.] vom 15. Dezember 2017 am 7. Februar 2018 [X.]werde ein und beantragte, den Haftbefehl aufzuheben, hilfsweise außer Vollzug zu setzen. Die Erwägungen zur Fluchtgefahr, zur Verdunkelungsgefahr und zur Verhältnismäßigkeit entsprächen nicht den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen. Tatsachenfeststellungen seien entgegen den Anforderungen zur Begründungstiefe und Begründungsdichte nicht getroffen, sondern durch "floskelhafte Hohlformeln" ersetzt worden. Im Hinblick auf die Annahme von Verdunkelungsgefahr habe das Gericht verkannt, dass eine solche Gefahr nicht mehr bestehen könne, wenn der Sachverhalt bereits in vollem Umfang aufgeklärt und die Beweismittel so gesichert seien, dass der [X.]uldigte die Wahrheitsermittlung nicht mehr behindern könne. Der Geschädigte sei umfassend polizeilich vernommen worden, und auch die Mitbeschuldigten hätten sich zur Sache eingelassen. Angesichts der weiteren bereits durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen sei auch nicht ersichtlich, durch welche Handlungen der [X.]werdeführer die Aufklärung der Tat noch vereiteln oder erschweren könne.

9

Die Staatsanwaltschaft [X.] beantragte am 8. Februar 2018, der [X.]werde nicht abzuhelfen.

Das [X.] [X.] verwarf die Haftbeschwerde am 13. Februar 2018 mit folgender Begründung:

Die Haftbeschwerde des [X.]uldigten hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung entspricht der Sach- und Rechtslage.

Die Kammer teilt die Auffassung des Ermittlungsrichters und tritt den Gründen der angefochtenen Entscheidung bei.

Die Voraussetzungen für die Anordnung und den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft liegen auch weiterhin vor.

Der [X.]uldigte ist der im Haftbefehl des AG [X.] vom 15.12.2017 bezeichneten Tat nach wie vor dringend verdächtig, Umstände, die diesen dringenden Tatverdacht entkräften würden, sind nicht ersichtlich. Der [X.]uldigte hat zwar das Mitführen einer Schreckschusswaffe eingeräumt, jedoch den Einsatz dieser oder das Mitführen eines [X.] abgestritten. Neben dem Geschädigten [X.] haben die Mitbeschuldigten [X.] und [X.] den Einsatz von Pistole und Baseballschläger dagegen bestätigt. Daneben wurde DNA des Geschädigten an der Mündung der Pistole gefunden und der Baseballschläger in der Hand des Mitbeschuldigten [X.] sogar fotografisch gesichert.

Zudem sieht auch die Kammer den Haftgrund der Fluchtgefahr und Verdunklungsgefahr für gegeben. Der [X.]uldigte betreibt zwar eine Zahnarztpraxis in [X.], seine Lebensgefährtin und seine Eltern leben in [X.], jedoch hemmen diese [X.] Bindungen den durch die hohe Straferwartung ausgelösten Fluchtanreiz nicht ausreichend.

Im Übrigen fehlen nach Ansicht der Kammer jegliche Anhaltspunkte für die Annahme der für eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls gemäß § 116 StPO erforderlichen Vertrauensgrundlage, für haftverschonende Maßnahmen ist mithin kein Raum.

Schließlich ist im Hinblick auf die Bedeutung der Sache und die zu erwartende Strafe die Fortdauer der Untersuchungshaft auch nicht unverhältnismäßig.

Der [X.]werdeführer legte gegen diese Entscheidung mit Schriftsatz vom 23. Februar 2018 weitere [X.]werde ein, die er mit Schriftsatz vom 9. März 2018 ergänzend begründete. Das [X.] benenne keine konkreten Tatsachen, aus denen eine Verdunkelungsgefahr abgeleitet werden könne. Auch der in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft [X.] hervorgehobene Umstand, dass der bei der Tat verwendete Baseballschläger bislang nicht habe sichergestellt und spurentechnisch untersucht werden können, lasse keinen solchen Rückschluss zu. Die Nutzung des [X.] sei durch den Mitbeschuldigten [X.] eingeräumt worden, im Übrigen sei der Schläger in dessen Hand auf den durch den gesondert verfolgten [X.] gefertigten Lichtbildern des Tatgeschehens deutlich erkennbar. Es fehle weiterhin an nachvollziehbaren Abwägungen zur Verhältnismäßigkeit. Insbesondere müsse berücksichtigt werden, dass die Inhaftierung die Existenz seiner Zahnarztpraxis und damit seine wirtschaftliche Existenz bedrohe.

Am 20. Februar 2018 erhob die Staatsanwaltschaft [X.] Anklage. Sie warf dem [X.]werdeführer und dem Mitbeschuldigten [X.] vor, sich unter anderem einer gemeinschaftlichen Geiselnahme strafbar gemacht zu haben. Die Äußerungen beziehungsweise Einlassungen des [X.]werdeführers und des Mitbeschuldigten [X.] hätten sich als beschönigend erwiesen und seien insbesondere durch die Angaben des Geschädigten und das Ergebnis der Spurenuntersuchung widerlegt. Die Staatsanwaltschaft beantragte, gegen den [X.]werdeführer einen (geänderten) Haftbefehl gemäß dem ihm in der Anklageschrift zur Last gelegten Sachverhalt zu erlassen und ihm diesen zu eröffnen.

Mit Schreiben vom 27. Februar 2018 vertrat die Staatsanwaltschaft [X.] die Auffassung, die weitere [X.]werde vom 23. Februar 2018 sei nach Anklageerhebung als Haftprüfungsantrag umzudeuten und beantragte, den Haftbefehl aufrecht und in Vollzug zu halten. Ausführungen zu dem Vorliegen von [X.] enthielt der Antrag nicht.

Das [X.] [X.] half der weiteren [X.]werde mit [X.]luss vom 27. Februar 2018 nicht ab. Eine Umdeutung der weiteren [X.]werde in einen Haftprüfungsantrag sei ausnahmsweise nicht vorzunehmen. Zur Vermeidung "unnützer Wiederholungen" werde im Übrigen auf den angegriffenen [X.]luss vom 13. Februar 2018 "vollinhaltlich Bezug genommen".

Das [X.] [X.] verwarf mit [X.]luss vom 9. März 2018 die weitere [X.]werde als zulässig, aber unbegründet. Es führte dazu aus:

Gegen den Angeschuldigten besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Es ist zwar richtig, dass die Straferwartung alleine die Fluchtgefahr nicht zu begründen vermag. Doch ist, je größer die Straferwartung ist, desto weniger Gewicht auf weitere Umstände zu legen. Davon ist vorliegend auszugehen, nachdem der Tatbestand der Geiselnahme mit einer Mindeststrafe von 5 Jahren bedroht ist. Bei dieser besonders hohen Straferwartung ist daher nur noch zu prüfen, ob Umstände vorhanden sind, die die hieraus herzuleitende Fluchtgefahr ausräumen können. Davon ist vorliegend trotz des Betreibens einer Zahnarztpraxis, derzeit noch durch einen Vertreter, des festen Wohnsitzes und der [X.] Bindungen zu den Eltern und zur Freundin in [X.] jedoch nicht auszugehen. Der [X.]werdeführer kann seinen Beruf auch jederzeit im Ausland ausüben und dürfte auch über ausreichend Geld zur Finanzierung einer Flucht verfügen. Es steht daher zu befürchten, dass sich der Angeschuldigte absetzt, um sich dem weiteren Verfahren zu entziehen, wenn er auf freien Fuß käme.

Des Weiteren liegt gegen den Angeschuldigten auch der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 [X.]) vor. Er hat nämlich dem Geschädigten [X.] [X.] mit Umbringen gedroht, falls er wieder nach [X.] käme oder zur Polizei gehen würde. Damit besteht die Gefahr, dass die Aufklärung des Sachverhalts ohne Vollzug der Untersuchungshaft erschwert würde.

Der [X.] hat den grundsätzlichen Freiheitsanspruch des [X.]werdeführers mit den aufgrund der Strafverfolgung gebotenen Freiheitsbeschränkungen abgewogen. Weniger einschneidende Maßnahmen nach § 116 StPO kommen bei einer Gesamtschau und Würdigung der bereits erwähnten Umstände, insbesondere der Brutalität des Vorgehens bei der Realisierung des Verbrechens, sowie des Vorliegens gleich zweier Haftgründe, nicht in Betracht, da es an der hierfür erforderlichen Vertrauensbasis fehlt. Anders als durch den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft lässt sich der staatliche Strafanspruch nicht sichern.

In Anbetracht der erst seit 18.12.2017 andauernden Untersuchungshaft ist deren Fortdauer auch verhältnismäßig.

Mit an das [X.] gerichtetem Schreiben vom 8. Mai 2018 hat das [X.] [X.] mitgeteilt, der Haftbefehl des [X.] vom 15. Dezember 2017 sei durch den Haftbefehl des [X.]s [X.] vom 4. Mai 2018 ersetzt worden. Dieser Haftbefehl verhält sich zur Flucht- und Verdunkelungsgefahr sowie zur Verhältnismäßigkeit der Haft wie folgt:

Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO, da bei Würdigung der Umstände die Gefahr besteht, dass der Angeschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde.

Der Angeschuldigte hat im Falle einer Verurteilung mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Der Tatbestand der Geiselnahme ist mit einer Mindeststrafe von fünf Jahren bedroht. Die im Falle einer Verurteilung zu erwartende Strafe droht die wirtschaftliche Existenz des Angeschuldigten zu zerstören. Der damit gegebene Fluchtanreiz wird auch durch die bestehenden [X.] Bindungen zu Eltern und Partnerin, den festen Wohnsitz sowie die Zahnarztpraxis des Angeschuldigten nicht beseitigt. Insbesondere hat der Angeschuldigte die Möglichkeit, seinen Beruf auch im Ausland auszuüben.

Es steht daher zu befürchten, dass sich der Angeschuldigte - auf freien Fuß gesetzt - absetzt, um sich dem weiteren Verfahren zu entziehen.

Es besteht zusätzlich der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO, da das Verhalten des Angeschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde auf den [X.], den Geschädigten [X.], einwirken und dadurch die Ermittlung der Wahrheit erschweren. Der Geschädigte wurde mit dem Tode bedroht, wenn er zur Polizei gehen würde. Aufgrund dessen und im Hinblick auf die bei der Tat zu Tage getretene Brutalität sind weitere Verdunkelungshandlungen zu erwarten.

Bei Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§ 112 Abs. 1 Satz 2 StPO) ist die Anordnung der Untersuchungshaft geboten. Eine andere, weniger einschneidende Maßnahme verspricht keinen Erfolg (§ 116 StPO).

Unter dem 16. Mai 2018 legte das [X.] [X.] dem [X.] [X.] die Akten gemäß §§ 121 ff. StPO vor. Es führte aus, die Haftgründe der Fluchtgefahr und Verdunkelungsgefahr bestünden aus den im Haftbefehl des [X.]s [X.] vom 4. Mai 2018 genannten Gründen fort:

Der Angeklagte hat vor dem Hintergrund der Strafandrohung der ihm zur Last gelegten Tat im Falle einer Verurteilung mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen. Dem hierdurch erfahrungsgemäß ausgelösten Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthemmenden Umstände gegenüber. Vielmehr besteht für den Angeklagten die Möglichkeit seinen Beruf als Zahnarzt auch im Ausland auszuüben. Es ist daher zu befürchten, dass der Angeklagte, auf freien Fuß gesetzt, sich dem weiteren Verfahren entziehen werde.

Angesichts der vom Geschädigten [X.] geschilderten ihm gegenüber getätigten Äußerung im Rahmen der Tat, ist mit großer Wahrscheinlichkeit darüber hinaus auch zu erwarten, dass der Angeklagte weiterhin eine Einwirkung auf das [X.] des ihn mit seinen Angaben belastenden Geschädigten zu erreichen bestrebt sein wird.

Die Anordnung der Untersuchungshaft ist daher geboten. Weniger einschneidende Maßnahmen kommen nicht in Betracht.

Der [X.]werdeführer legte unter dem 25. Mai 2018 [X.]werde gegen den Haftbefehl vom 4. Mai 2018 ein.

Mit [X.]luss vom 28. Mai 2018 half das [X.] [X.] der [X.]werde vom 25. Mai 2018 nicht ab. Eine Entscheidung des [X.]s sei nicht veranlasst, nachdem zwischenzeitlich bereits eine Haftfortdauerentscheidung ergangen und die Vorlage der Akten an das [X.] verfügt worden sei. Es werde "zur Vermeidung unnützer Wiederholungen" auf die fortbestehenden Gründe der angegriffenen Entscheidung der Kammer "vollinhaltlich Bezug genommen".

Mit seiner am 26. März 2018 gegen den Haftbefehl des [X.] vom 15. Dezember 2017 sowie die [X.]lüsse des [X.]s [X.] vom 13. Februar 2018 und des [X.]s [X.] vom 9. März 2018 erhobenen [X.]beschwerde, die er mit dem Antrag verbunden hat, das [X.] möge im Wege der einstweiligen Anordnung anordnen, ihn unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen, hat der [X.]werdeführer die Verletzung seiner Grundrechte gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG gerügt.

Diese [X.] hat er mit seinem Schriftsatz vom 4. Juni 2018 auch nach Erlass des Haftbefehls des [X.]s [X.] vom 4. Mai 2018, dessen Entscheidung vom 16. Mai 2018 und dessen Nichtabhilfebeschluss vom 28. Mai 2018 aufrechterhalten, ohne allerdings seine [X.]beschwerde auf diese Entscheidungen zu erweitern.

1. Mit Schreiben vom 23. April 2018 hat der [X.] beim [X.] seine Auffassung mitgeteilt, die [X.]beschwerde könne keinen Erfolg haben. Die - ohnehin unsubstantiierte und damit unzulässige - [X.]beschwerde sei jedenfalls unbegründet. Weder die Annahme von Flucht- noch von Verdunkelungsgefahr erweise sich als willkürlich. Das [X.] habe die Verdunkelungsgefahr damit begründet, dass der [X.]werdeführer dem Geschädigten "mit Umbringen" gedroht habe, falls dieser wieder nach [X.] kommen oder zur Polizei gehen sollte. Hierbei handele es sich um ein unlauteres Einwirken auf eine Beweisperson, die grundsätzlich geeignet sei, den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr zu begründen. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der dringende Tatverdacht im Wesentlichen auf der Würdigung der bisher konstanten Angaben des Geschädigten zum Kernbereich des Tatgeschehens beruhe, begründe es keinen Willkürverstoß, wenn das [X.] zwar nicht ausdrücklich, jedoch im Kontext erkennbar von einer fortdauernden Verdunkelungsgefahr ausgehe. Die Entscheidung des [X.]s [X.] werde, insbesondere bei Berücksichtigung der zum [X.]punkt der Entscheidung erst zwei Monate andauernden Untersuchungshaft, den an die Begründungstiefe von Haftentscheidungen zu stellenden Anforderungen noch gerecht.

2. Das [X.] hat keine Stellungnahme zu der [X.]beschwerde und dem Antrag auf einstweilige Anordnung abgegeben.

3. Dem [X.] haben die Akten des Ausgangsverfahrens in elektronischer Form (Stand der Hauptakte: 9. März 2018) vorgelegen.

Die Kammer nimmt die gegen den Haftbefehl des [X.] vom 15. Dezember 2017, die [X.]lüsse des [X.]s [X.] vom 13. Februar 2018 und des [X.]s [X.] vom 9. März 2018 gerichtete [X.]beschwerde im tenorierten Umfang zur Entscheidung an und gibt ihr nach § 93c Abs. 1 Satz 1 [X.] in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.] statt. Insoweit ist die Annahme der [X.]beschwerde zur Durchsetzung der Grundrechte des [X.]werdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]).

Die [X.]beschwerde ist, soweit sie zur Entscheidung angenommen wird, zulässig.

Angesichts des mit der Freiheitsentziehung verbundenen Eingriffs in ein besonders bedeutsames Grundrecht besteht ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme auch nach Aufhebung der sie anordnenden Entscheidung und ihrer Erledigung fort. Der [X.]werdeführer hat trotz Ersetzung des Haftbefehls vom 15. Dezember 2017 durch einen neuen Haftbefehl gemäß [X.]luss des [X.]s [X.] vom 4. Mai 2018 ein berechtigtes Interesse an der Klärung, ob er durch die angegriffenen Entscheidungen, auf denen seine Untersuchungshaft bis zu diesem [X.]punkt beruhte, in seinen Grundrechten verletzt wurde (vgl. [X.] 104, 220 <231>; [X.], [X.]luss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 31. Oktober 2005 - 2 BvR 2233/04 -, juris, Rn. 22; [X.]luss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 13. September 2010 - 2 BvR 449/10 -, juris, Rn. 25; [X.]luss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 10. März 2014 - 2 BvR 918/13 -, juris, Rn. 14; [X.]luss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 22. August 2017 - 2 BvR 2039/16 -, juris, Rn. 37). Daran vermag auch eine etwaige prozessuale Überholung der angegriffenen [X.]lüsse nichts zu ändern ([X.]K 5, 230 <234 f.>; [X.], [X.]luss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2380/06 -, juris, Rn. 23; [X.]luss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 12. Mai 2015 - 2 BvR 2319/14 -, juris, Rn. 25; [X.]luss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 3. November 2016 - 2 BvR 2921/14 -, juris, Rn. 38; [X.]luss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 22. August 2017 - 2 BvR 2039/16 -, juris, Rn. 37).

Die [X.]beschwerde ist im Umfang ihrer Annahme auch offensichtlich begründet. Die für die Beurteilung der [X.]beschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das [X.] bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 [X.]).

Die angegriffenen [X.]lüsse des [X.]s [X.] vom 13. Februar 2018 und des [X.]s [X.] vom 9. März 2018 verletzen den [X.]werdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG.

1. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistet jedermann die Freiheit der Person und nimmt einen hohen Rang unter den Grundrechten ein. Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich" bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre [X.]ränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre [X.]ränkung statuiert (vgl. [X.] 35, 185 <190>; 109, 133 <157>; 128, 326 <372>; [X.], [X.]luss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 16. November 2016 - 2 BvR 1739/14 -, juris, Rn. 23; [X.]luss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 13. Oktober 2016 - 2 BvR 1275/16 -, juris, Rn. 39; [X.]luss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 22. August 2017 - 2 BvR 2039/16 -, juris, Rn. 39).

a) Die Freiheit der Person darf nur aus besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen eingeschränkt werden. Zu diesen Gründen gehören in erster Linie solche des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts. Eingriffe in die persönliche Freiheit auf diesem Gebiet dienen vor allem dem Schutz der Allgemeinheit (vgl. [X.] 22, 180 <219>; 45, 187 <223>; 58, 208 <224 f.>); zugleich haben die gesetzlichen Eingriffstatbestände freiheitsgewährleistende Funktion, da sie die Grenzen zulässiger Einschränkung der Freiheit der Person bestimmen ([X.], [X.]luss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 16. November 2016 - 2 BvR 1739/14 -, juris, Rn. 24; [X.]luss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 13. Oktober 2016 - 2 BvR 1275/16 -, juris, Rn. 40; [X.]luss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 22. August 2017 - 2 BvR 2039/16 -, juris, Rn. 40).

b) Bei der Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist stets das Spannungsverhältnis zwischen dem in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleisteten Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung zu beachten. Grundsätzlich darf nur einem rechtskräftig Verurteilten die Freiheit entzogen werden. Der Entzug der Freiheit eines der Straftat lediglich Verdächtigen ist wegen der Unschuldsvermutung, die ihre Wurzel im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG hat und auch in Art. 6 Abs. 2 [X.] ausdrücklich hervorgehoben ist (vgl. [X.] 19, 342 <347>; 74, 358 <370 f.>), nur ausnahmsweise zulässig. Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten [X.]uldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. [X.], [X.]luss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 32; [X.]luss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 -, juris, Rn. 15 m.w.N.).

c) Im Hinblick auf die besondere Bedeutung des Rechts auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG) ist der Grundrechtsschutz bereits durch die Verfahrensgestaltung zu bewirken (vgl. hierzu [X.] 53, 30 <65>; [X.], [X.]luss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 22. August 2017 - 2 BvR 2039/16 -, juris, Rn. 41; [X.]luss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 13. Oktober 2016 - 2 BvR 1275/16 -, juris, Rn. 47). Unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen (vgl. [X.] 58, 208 <222>) und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. [X.] 58, 208 <230>; [X.], [X.]luss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 16. November 2016 - 2 BvR 151/15 -, juris, Rn. 23; [X.]luss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 22. August 2017 - 2 BvR 2039/16 -, juris, Rn. 41). [X.] unterliegen einer erhöhten Begründungstiefe (vgl. [X.] 103, 21 <35 f.>; [X.]K 7, 140 <161>; 10, 294 <301>; 15, 474 <481>; 19, 428 <433>; [X.], [X.]luss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 38).

Die mit Haftsachen betrauten Gerichte haben sich bei der zu treffenden Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft mit deren Voraussetzungen eingehend auseinanderzusetzen und diese entsprechend zu begründen ([X.], [X.]luss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12 -, juris, Rn. 42). In der Regel sind in jedem [X.]luss über die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft aktuelle Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen ihrer Voraussetzungen, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des [X.]uldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten, weil sich die dafür maßgeblichen Umstände angesichts des [X.]ablaufs in ihrer Gewichtigkeit verschieben können (vgl. [X.]K 7, 140 <161>; 10, 294 <301>; 15, 474 <481>; 19, 428 <433>; [X.], [X.]luss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 38). Die zugehörigen Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des [X.] am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (vgl. [X.]K 7, 421 <429 f.>; 8, 1 <5>; 15, 474 <481 f.>; [X.], [X.]luss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 39; [X.]luss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 25; [X.]luss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 -, juris, Rn. 19 m.w.N.). Die fachgerichtlichen Ausführungen müssen hierzu die maßgeblichen Umstände des jeweiligen Einzelfalls umfassend berücksichtigen und regelmäßig auch den gegen das Vorliegen eines Haftgrundes sprechenden Tatsachen Rechnung tragen, um die (Prognose-)Entscheidung des Gerichts auch intersubjektiv nachvollziehbar zu machen. Eine Überprüfung der fachgerichtlichen Entscheidung auf die zutreffende Anwendung einfachen Rechts nimmt das [X.] hingegen ausschließlich im Rahmen des Willkürverbots vor (stRspr; vgl. [X.] 18, 85 <92 f.>; 65, 317 <322>).

2. Diesen Maßstäben werden die angegriffenen Entscheidungen des [X.]s [X.] vom 13. Februar 2018 und des [X.]s [X.] vom 9. März 2018 nicht gerecht, weil sie die von [X.] wegen gebotene Begründungstiefe nicht erreichen.

a) Die Entscheidung des [X.]s vom 13. Februar 2018 enthält über eine lediglich formelhafte Begründung hinaus keine näheren Ausführungen zur Flucht- und Verdunkelungsgefahr sowie zur Verhältnismäßigkeit der Haft; sie genügt verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht.

b) Die Erwägungen des [X.]s zu den [X.] der Flucht- und Verdunkelungsgefahr sowie zur Verhältnismäßigkeit der Haft sind abstrakt gehalten, tragen den Umständen des Einzelfalles nicht angemessen Rechnung, sind zudem lückenhaft und insgesamt nicht hinreichend nachvollziehbar.

aa) Von der dem [X.]werdeführer drohenden erheblichen Freiheitsstrafe abgesehen, benennt die angegriffene Entscheidung des [X.]s keine konkreten Anhaltspunkte, die die Gefahr einer Flucht - insbesondere ins Ausland - zumindest nahelegen würden. Maßgebliche, gegen eine Flucht sprechende Umstände werden nicht erörtert. Es bleibt daher unklar, ob diese durch das Gericht zutreffend berücksichtigt worden sind. Der [X.]werdeführer ist nach den - insoweit nicht zu beanstandenden - Ausführungen des [X.]s sozial und beruflich in [X.] fest verankert. Nach seinen unwiderlegten Ausführungen mit Schriftsatz vom 9. März 2018 hat er in jüngerer [X.] erhebliche finanzielle Investitionen in seine Zahnarztpraxis getätigt. In Kenntnis der durch den Geschädigten unmittelbar nach der Tat erstatteten Anzeige hat er sich noch kurz vor seiner Festnahme mit der gesondert verfolgten [X.] zu zukünftigen Abrechnungsfragen in der Gemeinschaftspraxis ausgetauscht, was gegen die Annahme des [X.]s spricht, er werde die Praxis nicht fortführen, sondern sich ins Ausland absetzen. Auch nach dem durch die Kriminalpolizei telefonisch erfolgten Hinweis auf laufende Durchsuchungsmaßnahmen ist der [X.]werdeführer nicht geflüchtet, sondern hat sich mit seinem Verteidiger unverzüglich zu seiner zu diesem [X.]punkt noch in Durchsuchung befindlichen Wohnung begeben. Konkrete Feststellungen zu Erfahrungen oder Kontakten des [X.]werdeführers, die ein Leben im Ausland "auf der Flucht" ermöglichen könnten, sind ebensowenig getroffen wie zu seinen nach der Auffassung des [X.]s eine solche Flucht ermöglichenden finanziellen Ressourcen. Dass diese letztlich auf Vermutungen statt auf gesicherter Grundlage beruhen, zeigt der Umstand, dass in den polizeilich ausgewerteten Telekommunikationsvorgängen zwischen dem [X.]werdeführer und der [X.]uldigten [X.] erhebliche Ausgleichsverpflichtungen des [X.]werdeführers an seinen Sozius erwähnt werden, die er mit dem Hinweis kommentierte, er könne diesen nicht nachkommen. Die in der angegriffenen Entscheidung aufgezeigte Möglichkeit einer zahnärztlichen Tätigkeit "im Ausland" bleibt rein spekulativ.

Im Hinblick auf eine angenommene Verdunkelungsgefahr genügt die angegriffene Entscheidung verfassungsrechtlich gebotenen Begründungsanforderungen ebenfalls nicht. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der [X.]werdeführer beabsichtigt hat, die Aufklärung der Tat unlauter zu verhindern oder zu erschweren, hat das [X.] in seiner angegriffenen Entscheidung nicht benannt. Darüber hinaus ist nicht dargetan, dass etwaige Verdunkelungshandlungen angesichts des in dem hier maßgeblichen [X.]raum der Untersuchungshaft bereits fortgeschrittenen Ermittlungsstadiums überhaupt noch erfolgversprechend hätten sein können. Soweit das Gericht bei Herleitung der Verdunkelungsgefahr auf das vorangegangene Verhalten des [X.]werdeführers abstellt, hat es dieses lediglich punktuell gewürdigt. Im Hinblick auf mögliche Verdunkelungshandlungen des [X.]werdeführers durch eine Beeinflussung des Geschädigten fehlt eine erkennbare Befassung mit dem Umstand, dass der Geschädigte sich nach der Tat weiterhin (auch) in [X.] aufgehalten hat, ohne dass der [X.]werdeführer bis zu seiner Festnahme versucht hätte, auf ihn einzuwirken. Durch das [X.] unerwähnt bleibt ferner, dass der Geschädigte seinerseits den unmittelbaren Kontakt zu dem [X.]werdeführer gesucht und ihn in dessen Zahnarztpraxis aufgesucht hatte. Kurz nach der Tat hatte der Geschädigte den [X.]werdeführer zudem in einer elektronischen Nachricht von seiner Strafanzeige berichtet, ihm seine Adresse in [X.] mitgeteilt und - nach Aktenlage - versucht, den [X.]werdeführer dazu zu provozieren, ihn - den Geschädigten - aufzusuchen ("[X.], this is my address … Come and kill me"). Ferner setzt sich der [X.]luss des [X.]s nicht damit auseinander, dass der [X.]werdeführer anlässlich der Durchsuchungsmaßnahme freiwillig [X.] öffnete, in dem sich eine Schreckschusspistole mit DNA-Anhaftungen des Geschädigten befand, und insoweit Kooperationsbereitschaft mit den Ermittlungsbehörden zeigte.

bb) Schließlich ist die Verhältnismäßigkeit der Haft nicht hinreichend begründet. Der Hinweis auf die bis dahin lediglich kurze Dauer der Haft genügt schon deshalb nicht, weil der [X.]werdeführer mit Schriftsatz vom 9. März 2018 detailliert dargelegt hatte, auch eine bereits kurze Haft könne sich für seine Praxis und ihn irreparabel existenzvernichtend auswirken. Ob dieser Umstand in die Abwägung eingeflossen ist, lässt sich dem [X.]luss des [X.]s nicht entnehmen.

c) Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus den Erwägungen des Haftbefehls des [X.]s [X.] vom 4. Mai 2018, dessen Entscheidung vom 16. Mai 2018 und dessen Nichtabhilfebeschluss vom 28. Mai 2018. Diese Entscheidungen wiederholen lediglich die wesentlichen Erwägungen der mit der [X.]beschwerde angegriffenen [X.]lüsse.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

1. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 [X.] (vgl. [X.], [X.]luss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 16. November 2016 - 2 BvR 1739/14 -, juris, Rn. 41). Dem [X.]werdeführer sind danach vier Fünftel seiner notwendigen Auslagen für das [X.]beschwerdeverfahren zu erstatten. Hingegen hat der Antrag auf Auslagenerstattung in Bezug auf die begehrte einstweilige Anordnung keinen Erfolg. Die Entscheidung darüber ist selbständig zu treffen und folgt nicht zwangsläufig der Auslagenentscheidung im Verfahren über die [X.]beschwerde ([X.] 89, 91 <94>; vgl. auch [X.], [X.]luss der [X.] des Ersten [X.]s vom 13. September 1995 - 1 BvR 1401/94 -, juris, Rn. 5). Sie ist gemäß § 34a Abs. 3 [X.] nach [X.] zu treffen (vgl. [X.] 89, 91 <97>; [X.], [X.]luss der [X.] des Ersten [X.]s vom 13. September 1995 - 1 BvR 1401/94 -, juris, Rn. 6). Eine Auslagenerstattung kommt nur dann in Betracht, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach den hierfür geltenden Maßstäben Erfolg gehabt hätte ([X.], [X.]luss der [X.] des Ersten [X.]s vom 26. Januar 2011 - 1 BvR 1671/10 -, juris, Rn. 6). Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich.

2. Die Festsetzung des Gegenstandswertes für die anwaltliche Tätigkeit ist auf § 37 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 1 RVG in Verbindung mit den Grundsätzen über die Festsetzung des [X.] im verfassungsrechtlichen Verfahren gestützt (vgl. [X.] 79, 365 <368 ff.>; [X.], [X.]luss der [X.] des Ersten [X.]s vom 26. Januar 2011 - 1 BvR 1671/10 -, juris, Rn. 8). Im Hinblick auf die objektive Bedeutung der Sache ist ein Gegenstandswert von 10.000 Euro angemessen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 631/18

25.06.2018

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG München, 9. März 2018, Az: 3 Ws 215/18, Beschluss

Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 104 Abs 1 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 239b StGB, § 112 Abs 2 Nr 2 StPO, § 112 Abs 2 Nr 3 StPO, § 115 StPO, § 117 Abs 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 25.06.2018, Az. 2 BvR 631/18 (REWIS RS 2018, 7278)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7278


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvR 631/18

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 631/18, 25.06.2018.


Az. 3 Ws 215/18

OLG München, 3 Ws 215/18, 09.03.2018.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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