Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.07.2019, Az. I ZR 29/18

1. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 5081

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UNTERLASSUNG BUNDESGERICHTSHOF (BGH) UNLAUTERER WETTBEWERB WERBUNG GEWERBLICHER RECHTSSCHUTZ MARKENRECHT WETTBEWERBSRECHT

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Gegenstand

Markenverletzung durch Verwendung von Adwords bei der Google-Suche


Leitsatz

ORTLIEB II

Der Umstand, dass der Wiederverkäufer neben Produkten des Markenherstellers auch Konkurrenzprodukte anbietet, steht einer Verwendung der Marke in der Werbung nicht entgegen, sofern die berechtigten Interessen des Markeninhabers gewahrt bleiben. Wird eine Marke in Anzeigen nach einer Google-Suche aufgrund der konkreten Gestaltung aber irreführend verwendet, so dass Kunden durch die auf diese Weise ausgebeutete Werbewirkung der Marke (auch) zum Angebot von Fremdprodukten geleitet werden, kann sich der Markeninhaber dieser Verwendung der Marke widersetzen (Fortführung von BGH, Urteil vom 28. Juni 2018 - I ZR 236/16, GRUR 2019, 165 Rn. 78 - keine-vorwerk-vertretung).

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des [X.] vom 11. Januar 2018 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die [X.] sind Gesellschaften des [X.]. Die Beklagte zu 1 ist für den technischen Betrieb der [X.]seite "[X.]" verantwortlich. Die Beklagte zu 2 tritt auf der von der [X.] zu 1 betriebenen [X.]seite als Verkäuferin unter dem Verkäufernamen "[X.]" auf. Andere Händler bieten dort als "[X.]" Produkte an.

2

Die Klägerin stellt Taschen aus wasserdichtem Material und andere Transportbehälter für Outdoor-Aktivitäten her. Einer ihrer Geschäftsführer ist Inhaber der [X.] Wortmarke Nr. 39518381 "[X.]", die unter anderem für Fahrradtaschen und Lenkertaschen eingetragen ist (Klagemarke). Er ist weiter Inhaber der Unionsmarke [X.] 9232695 "[X.]", die ebenfalls unter anderem für Fahrradtaschen Schutz genießt. Die Klägerin ist als exklusive Lizenznehmerin zur Markennutzung berechtigt und zur Rechtsverteidigung autorisiert und verpflichtet.

3

Die [X.] werden von der Klägerin nicht mit Produkten der Marke [X.] beliefert. Mit Anzeigen, die die Marke [X.] wiedergeben, bewerben sie Angebote von [X.]n für [X.]-Produkte sowie Angebote der [X.] zu 2 und Angebote von [X.]n für Produkte Dritter.

4

Aufgrund bei [X.] gebuchter Adwords (Suchworte, die Werbeanzeigen auslösen) erschien am 18. Mai 2015 und am 19. August 2015 bei Eingabe der Wörter "Ortlieb Fahrradtasche" (ohne Anführungszeichen) in die [X.]-Suchfunktion folgende Anzeige (Klageantrag I a):

Abbildung

5

Bei einem Klick auf diese Anzeige erschien die nachfolgend eingeblendete Übersicht, die neben einem Angebot für [X.] auch Angebote für eine Radtasche des Herstellers V.  enthielt, für die an erster Stelle die Beklagte zu 2 als Verkäuferin genannt war (Anlage [X.]):

Abbildung

6

Am 20. August 2015 erschien aufgrund von gebuchten Adwords bei Eingabe der Wörter "Ortlieb Gepäcktasche" (ohne Anführungszeichen) die folgende Anzeige (Klageantrag I b):

Abbildung

7

Bei einem Klick auf die Anzeige erschien eine Angebotsübersicht, die unter den ersten 16 Ergebnissen sechs Produkte von Wettbewerbern der Klägerin enthielt, darunter von der [X.] zu 2 angebotene Waren (vgl. Anlage [X.]):

Abbildung

Abbildung

8

Bei Eingabe der Suchwortkombination "[X.]" (ohne Anführungszeichen) am 7. und 17. September 2015 erschien folgende Anzeige (Klageantrag I c):

Abbildung

9

Ein Klick auf diese Anzeige führte zu Angebotsübersichten, die auch Angebote von Produkten von Wettbewerbern der Klägerin enthielten, unter anderem ein Angebot der [X.] zu 2:

Abbildung

Am 20. August 2015 erschien außerdem aufgrund bei [X.] gebuchter Adwords bei Eingabe der Wörter "Ortlieb Fahrradtasche" (ohne Anführungszeichen) die folgende Anzeige (Klageantrag II):

Abbildung

Bei einem Klick auf die Anzeige erschien die folgende Übersicht, in welcher an sechster Stelle eine Lenkertasche eines Wettbewerbers der Klägerin aufgeführt war, die von einem [X.] angeboten wurde (Anlage [X.]). Angebote der [X.] zu 2 enthielt diese Angebotsliste nicht:

Abbildung

Die Klägerin sieht in der Kombination aus Anzeigen und damit verlinkten [X.] eine Verletzung des Rechts an der Marke "[X.]". Sie hat die Klage in erster Linie auf eine Verletzung der Klagemarke, hilfsweise auf die Unionsmarke gestützt und hat beantragt,

[X.] die [X.] unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es für das Territorium der [X.] zu unterlassen, im [X.] mit Anzeigen für Angebote von Fahrradtaschen, Fahrradtaschen-Zubehör oder Lenkertaschen zu werben, wenn in der Anzeige das Zeichen [X.] als einziger Markenname wiedergegeben ist und der in der Anzeige enthaltene [X.] zu einer Liste mit Angeboten für Fahrradtaschen, Fahrradtaschen-Zubehör oder Lenkertaschen führt, die nicht alle unter der Marke [X.] von der Inhaberin oder mit ihrer Zustimmung in den Verkehr gebracht wurden, wenn dies geschieht wie mit den folgenden Kombinationen aus Anzeigen und damit verlinkten [X.]:

[Es folgen die oben wiedergegebenen Abbildungen zu Klageantrag I a bis I c];

I[X.] die Beklagte zu 1 unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es für das Territorium der [X.] zu unterlassen, im [X.] mit Anzeigen für Angebote von Gepäcktaschen zu werben, wenn in der Anzeige das Zeichen [X.] als einziger Markenname wiedergegeben ist und der in der Anzeige enthaltene [X.] zu einer Liste mit Angeboten für Gepäcktaschen führt, die nicht alle unter der Marke [X.] von der Inhaberin oder mit ihrer Zustimmung in den Verkehr gebracht wurden, wenn dies geschieht wie mit der folgenden Kombination aus Anzeige und damit verlinkter Angebotsliste:

[Es folgen die oben wiedergegebenen Abbildungen zu Klageantrag II];

II[X.] die Beklagte zu 1 zu verurteilen, an die Klägerin 2.636,90 € zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 9. September 2015 zu zahlen;

IV. die Beklagte zu 2 zu verurteilen, an die Klägerin 1.973,90 € zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18. September 2015 zu zahlen.

Das [X.] hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil insoweit abgeändert, als es die Klage hinsichtlich der Verurteilung der [X.] zu 2 zur Erstattung der Abmahnkosten abgewiesen und die Kostenentscheidung geändert hat ([X.], [X.], 151). Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstreben die [X.] weiterhin die vollständige Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe gegen die [X.] einen Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 1 [X.] sowie gegen die Beklagte zu 1 einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten aus §§ 677, 683 BGB. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die Klägerin sei vom Inhaber der [X.] zur Verfolgung von Markenverletzungen ermächtigt. In den Anzeigen sei das mit der Marke identische Zeichen "[X.]" für identische Waren benutzt worden. Erschöpfung sei nur insoweit eingetreten, als die Anzeigen sich auf [X.]-Produkte bezögen. Die herkunftshinweisende Funktion der Marke werde durch die Präsentation von [X.] als "Treffer" zu den erwarteten Angeboten von [X.]-Produkten beeinträchtigt. Aufgrund der konkreten Gestaltung der Anzeigen erwarte der angesprochene Verkehr, dass ihm beim Anklicken spezifisch zur Anzeige passende Angebote der dort beworbenen [X.]-Produkte gezeigt würden. Tatsächlich präsentierten ihm die "Trefferlisten" zu den Anzeigen aber auch Angebote anderer Hersteller.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, der Klägerin stehe gegen die [X.] der geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen der Verwendung der [X.] in den mit bestimmten Ergebnislisten auf der [X.]seite der [X.] zu 1 verlinkten Anzeigen der [X.] nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 [X.] und gegen die Beklagte zu 1 der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten zu.

1. Entgegen der Auffassung der Revision sind die [X.] nicht zu weit gefasst. Das von der Klägerin mit diesen Anträgen begehrte Verbot bezieht sich nach dem Antragswortlaut, den antragsgegenständlichen konkreten Verletzungshandlungen und dem zur Auslegung der Anträge heranzuziehenden Klagevorbringen (vgl. [X.], Urteil vom 12. Mai 2011 - [X.], [X.], 1140 Rn. 15 = [X.], 1606 - Schaumstoff Lübke, [X.]) darauf, den [X.] zu untersagen, in Anzeigen im [X.] mit der [X.] zu werben, wenn diese Anzeigen mit [X.] verlinkt sind, in denen nicht nur Angebote für [X.]-Produkte gezeigt werden, sondern auch Produkte, die nicht von der Klägerin stammen und nicht mit der [X.] gekennzeichnet sind. Dieses Begehren kommt in den [X.]n zum Ausdruck. Anders als in der Sache "[X.]" ([X.], Urteil vom 15. Februar 2018 - I ZR 138/16, [X.], 924 Rn. 52 = [X.], 1074) zielen die [X.] der Klägerin damit nicht darauf, die Anzeige von Angeboten nicht erschöpfter Ware verbieten zu lassen.

2. Die auf Wiederholungsgefahr gestützten und in die Zukunft gerichteten Unterlassungsansprüche aus § 14 Abs. 5 Satz 1 [X.] bestehen nur, wenn die beanstandeten Handlungen sowohl nach dem zur [X.] der jeweils beanstandeten Handlung geltenden Recht als auch nach dem zur [X.] der Revisionsentscheidung geltenden Recht rechtsverletzend waren (vgl. [X.], Urteil vom 7. März 2019 - [X.], [X.], 522 Rn. 12 = [X.], 749 - [X.], [X.]). Nach dem [X.]punkt der von der Klägerin beanstandeten Handlungen im Jahr 2015 ist das im Streitfall maßgebliche Recht durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie ([X.]) 2015/2436 des [X.] und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken vom 11. Dezember 2018 (Markenrechtsmodernisierungsgesetz - [X.]; [X.], [X.]) mit Wirkung ab 14. Januar 2019 novelliert worden. Die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] nF enthält vor der Aufzählung der drei Verletzungstatbestände nunmehr eine Passage, aus der sich ergibt, dass die markenrechtsverletzende Benutzung "in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen" erfolgen muss. In der Sache hat sich durch diese Ergänzung nichts geändert. Der [X.] des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] ist ebenso unverändert geblieben wie die Vorschrift über die Erschöpfung von Markenrechten in § 24 [X.].

3. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin dazu legitimiert ist, die Rechte aus der [X.] zu verfolgen. Nach § 30 Abs. 3 Satz 1 [X.] kann der Lizenznehmer mit Zustimmung des Markeninhabers Klage wegen der Verletzung der lizenzierten Marke erheben. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat der Markeninhaber der Klägerin die Nutzungsrechte an der [X.] eingeräumt und sie ermächtigt, Markenverletzungen zu verfolgen. Dagegen wendet sich die Revision nicht. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.

4. Das Berufungsgericht hat weiter mit Recht angenommen, dass die Beklagte zu 1 mit der Benutzung des Zeichens "[X.]" ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein mit der [X.] identisches Zeichen für Waren benutzt hat, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt.

a) Wer ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, kann nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 [X.] vom Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] setzte zunächst Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Buchst. a der Richtlinie 2008/95/[X.] ([X.] aF) und setzt nunmehr Art. 10 Abs. 1 und 2 Buchst. a der am 12. Januar 2016 in [X.] getretenen Richtlinie ([X.]) 2015/2436 ([X.] nF) um. Sie ist daher richtlinienkonform auszulegen. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Buchst. a [X.] aF gewährt die eingetragene Marke ihrem Inhaber das ausschließliche Recht, [X.] zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist. Nach Art. 10 Abs. 1 und 2 Buchst. a [X.] nF erwirbt der Inhaber der Marke mit ihrer Eintragung, unbeschadet der von Inhabern vor dem [X.]punkt der Anmeldung oder dem [X.] der eingetragenen Marke erworbenen Rechte, das ausschließliche Recht, [X.] zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr, in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen, ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit der Marke identisch ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist.

b) Die Beklagte zu 1 hat die [X.] im geschäftlichen Verkehr benutzt. Eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr liegt vor, wenn sie im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt (vgl. [X.], Urteil vom 23. März 2010 - [X.]/08 bis [X.]/08, [X.]. 2010, [X.] = [X.], 445 Rn. 50 - [X.] und [X.]). Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Beklagte zu 1 ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als Betreiberin der Website für die Verlinkung der Anzeigen mit den [X.] verantwortlich. Sie hat die [X.] als Schlüsselwort ausgewählt, um das Erscheinen ihrer Anzeigen auszulösen und die auf ihrer [X.]seite zum Verkauf angebotenen Waren zu bewerben (vgl. zur Nutzung eines Kennzeichens als Adword [X.], Urteil vom 8. Juli 2010 - [X.]/08, [X.]. 2010, [X.] = [X.], 841 Rn. 27 - [X.]; [X.], Urteil vom 28. Juni 2018 - I ZR 236/16, [X.], 165 Rn. 60 = [X.], 200 - [X.], jeweils [X.]).

c) Die Beklagte zu 1 hat das Zeichen "[X.]" auch ohne Zustimmung des Markeninhabers benutzt.

d) Die Beklagte zu 1 hat das Zeichen "[X.]" für Waren (Fahrradtaschen und Lenkertaschen) benutzt, die mit den Waren identisch sind, für die die [X.] Schutz genießt (Fahrradtaschen und Lenkertaschen).

e) Das Berufungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte zu 1 ein mit der [X.] identisches Zeichen benutzt hat. Das in den Anzeigen nach einer [X.] benutzte Zeichen "[X.]" ist mit der [X.] "[X.]" identisch. Das Kriterium der [X.] ist zwar restriktiv auszulegen. [X.] setzt daher grundsätzlich eine vollständige Übereinstimmung der kollidierenden Zeichen voraus. [X.] sind jedoch so geringfügige Unterschiede zwischen den Zeichen, dass sie einem Durchschnittsverbraucher entgehen können (vgl. [X.], Urteil vom 20. März 2003 - [X.]/00, [X.]. 2003, [X.] = GRUR 2003, 422 Rn. 50 und 53 - [X.]]). Der Umstand, dass das Zeichen "[X.]" klein und die Marke "[X.]" groß geschrieben ist, steht der Annahme ihrer Identität nicht entgegen. Beschränken sich die Unterschiede der zu vergleichenden Zeichen auf die Groß- oder Kleinschreibung einer Buchstabenfolge, so führen sie regelmäßig noch nicht aus dem Identitätsbereich heraus (vgl. [X.], Urteil vom 22. September 2011 - [X.]/09, [X.]. 2011, [X.] = [X.], 1124 Rn. 33 - Interflora und Interflora British Unit [INTERFLORA]; [X.], [X.], 924 Rn. 40 - [X.]; [X.], 522 Rn. 20 - [X.]).

5. Das Berufungsgericht hat weiterhin mit Recht angenommen, dass die Benutzung des Zeichens "[X.]" durch die Beklagte zu 1 die Herkunftsfunktion der [X.] "[X.]" beeinträchtigen kann.

a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] kann der Inhaber einer Marke der Benutzung eines mit dieser identischen Zeichens für Waren oder Dienstleistungen, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist, nur widersprechen, wenn die Benutzung eine der Funktionen der Marke beeinträchtigen kann. Zu den Funktionen der Marke gehören neben der Hauptfunktion, der Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung, auch deren anderen Funktionen wie etwa die Gewährleistung der Qualität der mit ihr gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung oder die Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktion (vgl. [X.], Urteil vom 18. Juni 2009 - [X.]/07, [X.]. 2009, [X.] = [X.], 756 Rn. 58 - [X.] u.a.; [X.], [X.], 445 Rn. 76 f. - [X.] und [X.]; [X.], 841 Rn. 29 f. - [X.]). Nach der Rechtsprechung des [X.]s liegt eine beeinträchtigende Benutzung des Zeichens vor, wenn es durch Dritte markenmäßig oder - was dem entspricht - als Marke verwendet wird und diese Verwendung die Funktionen der Marke und insbesondere ihre wesentliche Funktion, den Verbrauchern die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann (vgl. [X.], [X.], 924 Rn. 25 - [X.]; [X.], 522 Rn. 25 - [X.], jeweils [X.]).

b) Die Frage, ob die herkunftshinweisende Funktion beeinträchtigt wird, wenn [X.]nutzern anhand eines mit der Marke identischen Schlüsselworts die Werbeanzeige eines [X.] gezeigt wird, hängt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] davon ab, wie diese Anzeige gestaltet ist. Die herkunftshinweisende Funktion der Marke ist beeinträchtigt, wenn aus der Anzeige für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen [X.]nutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem [X.] stammen. Ob nach diesen Grundsätzen eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion vorliegt oder vorliegen kann, ist Sache der Würdigung durch das nationale Gericht (vgl. [X.], [X.], 445 Rn. 83 f. - [X.] und [X.]; [X.], Urteil vom 25. März 2010 - C-278/08, [X.]. 2010, [X.] = [X.], 451 Rn. 35 - [X.]; [X.], [X.], 841 Rn. 34 - [X.]; [X.], [X.], 924 Rn. 45 - [X.]). Im Revisionsverfahren sind diese im Wesentlichen vom Tatgericht zu treffenden Feststellungen zur Verkehrsauffassung nur darauf zu überprüfen, ob das Gericht bei seiner Würdigung gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (vgl. [X.], Urteil vom 17. Oktober 2018 - I ZR 136/17, [X.], 79 Rn. 29 = [X.], 73 - Tork, [X.]).

c) Das Berufungsgericht hat angenommen, die herkunftshinweisende Funktion der Marke sei beeinträchtigt, weil der angesprochene Verkehr erwarte, beim Anklicken der Anzeigen Angebote von [X.] gezeigt zu bekommen. Die Gestaltung der Anzeigen gebe dem Verkehr keinerlei Veranlassung anzunehmen, ihm werde eine Angebotsübersicht präsentiert, in der ohne gesonderte Kenntlichmachung neben [X.]-Produkten gleichrangig Angebote anderer Hersteller enthalten seien. Diese Erwartung werde durch die in den Anzeigen selektiv wiedergegebenen URLs verstärkt, die allein die Begriffe aus der ersten Zeile der Anzeige verbunden mit einem "+"-Zeichen nach der Angabe "[X.]/" oder "[X.]/" enthielten. Damit werde dem Verkehr suggeriert, er gelange durch Anklicken der Anzeige zu der Webseite "[X.]" und zwar dort zu einer Zusammenstellung von Angeboten, die die genannten Kriterien erfüllten, somit also zu entsprechenden Produkten der Marke [X.]. Gegen diese Beurteilung des Tatgerichts wendet sich die Revision ohne Erfolg.

d) Die Revision rügt vergeblich, das Berufungsgericht stelle rechtsfehlerhaft darauf ab, die Alternativangebote würden nicht abgesetzt von den in der Trefferliste ebenfalls angezeigten [X.]-Produkten präsentiert. Anders als in dem Verfahren "[X.]" ([X.], [X.], 924 Rn. 47) hat das Berufungsgericht eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion nicht allein in der fehlenden Trennung von tatsächlich passenden Treffern und sonstigen Produkten in der Ergebnisliste gesehen. Vielmehr hat es die Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion aus der konkreten Gestaltung der Anzeige im Zusammenspiel mit der gemischten Ergebnisliste, die sowohl Produkte des Markeninhabers als auch Produkte Dritter zeigt, hergeleitet. Dabei hat es insbesondere auf die selektiv wiedergegebenen URLs abgestellt, aufgrund deren der Verkehr gerade mit spezifisch zur Anzeige passenden Angeboten rechne. Diese Beurteilung verstößt nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze. Die Revision setzt lediglich in revisionsrechtlich unzulässiger Weise ihre eigene Auffassung an die Stelle der vom Tatgericht vorgenommenen, nicht erfahrungswidrigen Sachverhaltsbewertung.

6. Die Revision wendet sich im Ergebnis auch ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, Erschöpfung gemäß § 24 Abs. 1 [X.] sei nur insoweit eingetreten, als die Anzeige sich auf [X.]-Produkte beziehe. Mit dieser Begründung kann zwar eine Erschöpfung nicht verneint werden. Die Klägerin kann sich der [X.] aber gemäß § 24 Abs. 2 [X.] widersetzen.

a) Die Beurteilung der Erschöpfung im Sinne von § 24 Abs. 1 [X.] durch das Berufungsgericht hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

aa) Nach § 24 Abs. 1 [X.] hat der Inhaber einer Marke nicht das Recht, einem [X.] zu untersagen, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der [X.] oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den [X.] in den Verkehr gebracht worden sind. Die Erschöpfung tritt vorbehaltlich § 24 Abs. 2 [X.] hinsichtlich aller Handlungen ein, die nach § 14 Abs. 3 und 4 [X.] eine Verletzung der Marke darstellen können. Sie erfasst insbesondere das in § 14 Abs. 3 Nr. 6 [X.] nF (§ 14 Abs. 3 Nr. 5 [X.] aF) genannte Ankündigungsrecht, weshalb Waren, die mit einer Marke gekennzeichnet sind, bei ihrem Weitervertrieb durch Dritte grundsätzlich unter ihrer Marke beworben werden können (vgl. [X.], [X.], 165 Rn. 32 - [X.], [X.]). Die Vorschrift des § 24 [X.] setzt Art. 15 [X.] nF (Art. 7 der [X.] aF) um und ist mithin richtlinienkonform auszulegen.

bb) Aus dem Tatbestandsmerkmal der Benutzung der Marke "für Waren" in § 24 Abs. 1 [X.] folgt, dass Erschöpfung nur an Originalprodukten eintreten kann. Daran fehlt es, wenn die Werbung entweder nicht produktbezogen, sondern unternehmensbezogen erfolgt oder sich auf andere Produkte als Originalprodukte bezieht ([X.], [X.], 165 Rn. 53 - [X.], [X.]). Soweit der [X.] bisher einen [X.] verneint hat, wenn die Werbung sich auf andere Produkte als Originalprodukte bezieht (vgl. [X.], Urteil vom 8. Februar 2007 - [X.], [X.], 784 Rn. 21 = [X.], 1095 - [X.], [X.]), stand allerdings nicht der - im Streitfall gegebene - gleichzeitige Vertrieb von Konkurrenzprodukten neben Originalprodukten in Rede. Auf die Situation des [X.], der neben Produkten des Markenherstellers Produkte anderer Hersteller vertreibt, ist diese Rechtsprechung nicht ohne weiteres übertragbar (vgl. [X.], [X.], 165 Rn. 53 - [X.], [X.]).

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] steht der Umstand, dass der Wiederverkäufer neben Produkten des Markenherstellers auch Konkurrenzprodukte anbietet, der Verwendung der Marke in der Werbung nicht entgegen, sofern der Markeninhaber sich dieser Verwendung nicht aus berechtigten Gründen im Sinne von Art. 15 Abs. 2 [X.] nF (Art. 7 Abs. 2 [X.] aF) widersetzen kann (vgl. [X.], [X.], 841 Rn. 91 - [X.]). Der Umstand, dass der [X.]nutzer bei der Verwendung der Marke als Schlüsselwort beim Anklicken der Werbeanzeige - wie im Streitfall - auf [X.]seiten geleitet wird, auf denen neben Originalprodukten auch Produkte anderer Marken angeboten werden, hindert danach die Erschöpfung nicht, sofern die berechtigten Interessen des Markeninhabers gewahrt bleiben (vgl. [X.], [X.], 841 Rn. 87, 91 f. - [X.]). Die vom Gerichtshof angestellte Erwägung, ein auf den Verkauf von Gebrauchtwaren einer fremden Marke spezialisierter Wiederverkäufer könne seine Kunden auf sein Geschäft ohne die Benutzung der Marke praktisch nicht hinweisen (vgl. [X.], Urteil vom 23. Februar 1999 - [X.]/97, [X.]. 1999, [X.] = [X.]. 1999, 438 Rn. 53 - [X.]; [X.], 841 Rn. 90 - [X.]), gilt in gleicher Weise für den Wiederverkäufer, der - wie die Beklagte zu 1 - nicht mit dem Markeninhaber wirtschaftlich verbunden ist und außerhalb der Vertriebsorganisation des Markenherstellers neben [X.] auch Neuwaren des Markeninhabers anbietet (vgl. [X.], [X.], 165 Rn. 54 - [X.]).

b) Die Klägerin kann sich der [X.] aber gemäß § 24 Abs. 2 [X.] widersetzen.

aa) Nach § 24 Abs. 2 [X.] findet die Regelung über Erschöpfung von Markenrechten gemäß § 24 Abs. 1 [X.] keine Anwendung, wenn sich der Inhaber der Marke der Benutzung der Marke im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist. Ein berechtigter Grund im Sinne dieser Vorschrift liegt auch vor, wenn die konkrete Verwendung die Herkunfts- und Garantiefunktion des Zeichens verletzt oder die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt (vgl. [X.], [X.], 165 Rn. 76 - [X.], [X.]; zu Art. 7 Abs. 2 [X.] aF vgl. [X.], [X.]. 1999, 438 Rn. 51 f. - [X.]; [X.], 841 Rn. 79 f. - [X.]; zu Art. 15 Abs. 2 UMV vgl. [X.], Urteil vom 28. Juni 2018 - I ZR 221/16, [X.], 76 Rn. 26 = [X.], 77 - beauty for less, [X.]). Der Markeninhaber kann sich gemäß § 24 Abs. 2 [X.] auch einer irreführenden Verwendung widersetzen, mittels deren Kunden zum Angebot von [X.] geleitet werden (vgl. [X.], [X.], 165 Rn. 78 - [X.]).

Daraus folgt, dass Umstände, unter denen der Markeninhaber gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 [X.] berechtigt ist, die Benutzung eines mit der Marke identischen Zeichens durch einen Werbenden als Schlüsselwort zu verbieten, das heißt Umstände, unter denen für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen [X.]nutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem [X.] stammen, einer Situation entsprechen, in der § 24 Abs. 2 [X.] anwendbar ist und in der sich folglich der Werbende nicht auf die Erschöpfungsregel des § 24 Abs. 1 [X.] berufen kann (zu Art. 7 Abs. 2 [X.] aF vgl. [X.], [X.], 841 Rn. 81 - [X.]).

bb) Danach kann die Klägerin gegen die Einrede der Erschöpfung berechtigte Gründe im Sinne von § 24 Abs. 2 [X.] geltend machen.

(1) Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Verkehr erwarte, dass ihm beim Anklicken der streitgegenständlichen Anzeigen Angebote der dort beworbenen Produkte - Fahrradtaschen von [X.], Fahrradtaschen und Zubehör von [X.], Lenkertaschen von [X.] oder Gepäcktaschen von [X.] - gezeigt würden. Die Angabe des verkürzten URL unter dem Text der Anzeige suggeriere ihm, er werde durch Anklicken der Anzeige auf die Webseite "[X.]" und zwar dort zu einer Zusammenstellung von Angeboten gelangen, die die genannten Kriterien erfüllen, mithin (allein) zu Produkten der Marke [X.]. Der Kunde rechne mit spezifisch zur Anzeige passenden Angeboten.

(2) Nach diesen Feststellungen, die revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und insbesondere nicht erfahrungswidrig sind, wird die [X.] in den Anzeigen aufgrund der konkreten Gestaltung irreführend verwendet, so dass Kunden durch die auf diese Weise ausgebeutete Werbewirkung der Marke (auch) zum Angebot von [X.] geleitet werden (vgl. [X.], [X.], 165 Rn. 78 - [X.]). Dieser Verwendung der Marke kann sich die Klägerin widersetzen.

7. Das Berufungsgericht hat mit Recht auch eine Haftung der [X.] zu 2 nach § 14 Abs. 7 [X.] angenommen.

a) Nach § 14 Abs. 7 [X.] kann der Unterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden, wenn die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen wird. Für die Auslegung des § 14 Abs. 7 [X.] ist uneingeschränkt auf die zu § 8 Abs. 2 UWG geltenden Grundsätze einer weiten Haftung des Geschäftsherrn für Beauftragte zurückzugreifen, obwohl die markenrechtliche Zurechnungsnorm anders als § 8 Abs. 2 UWG auch für Schadensersatzansprüche gilt. Dem Inhaber eines Unternehmens werden danach Zuwiderhandlungen seiner Beauftragten wie eigene Handlungen zugerechnet, weil die arbeitsteilige Organisation des Unternehmens die Verantwortung für die geschäftliche Tätigkeit nicht beseitigen soll. Der Unternehmensinhaber, dem die Geschäftstätigkeit seiner Beauftragten zugutekommt, soll sich bei seiner Haftung nicht hinter den von ihm abhängigen [X.] verstecken können. Deshalb ist es unerheblich, wie die Beteiligten ihre Rechtsbeziehungen ausgestaltet haben ([X.], [X.], 924 Rn. 62 - [X.], [X.]).

b) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Beklagte zu 1 im Sinne von § 14 Abs. 7 [X.] als Beauftragte der [X.] zu 2 auf dem Gebiet der Werbung anzusehen ist. Die Beklagte zu 1 betreibt die [X.]seite, über die die Beklagte zu 2 Waren vertreibt. Sie ist damit Teil der arbeitsteilig organisierten Geschäftstätigkeit der [X.] zu 2. Ihre Tätigkeit kommt der [X.] zu 2 unmittelbar zugute, soweit durch die von der [X.] zu 1 zu verantwortende Verlinkung der Anzeigen mit den Angebotsseiten der Verkauf der von der [X.] zu 2 angebotenen Waren gefördert wird. Da die Beklagte zu 1 insoweit als Beauftragte der [X.] zu 2 im Sinne von § 14 Abs. 7 [X.] anzusehen ist, haftet die Beklagte zu 2 insoweit für von ihr begangene Markenrechtsverletzungen.

8. Die Verurteilung der [X.] zu 1 zur Zahlung von Abmahnkosten nebst Zinsen (Klageantrag III) ergibt sich aus §§ 677, 683 BGB und lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die von der [X.] zu 2 verlangten Abmahnkosten ([X.]) hat das Berufungsgericht rechtskräftig abgewiesen.

III. Eine Vorlage an den Gerichtshof der [X.] nach Art. 267 Abs. 3 A[X.]V ist nicht veranlasst (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 - [X.]/81, [X.]. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257 Rn. 21 - [X.] u.a.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - [X.]/14, [X.]. 2015, 1152 Rn. 43 - [X.], [X.]). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist. Die Frage, ob im Einzelfall ein berechtigter Grund im Sinne von § 24 Abs. 2 [X.] (Art. 7 Abs. 2 [X.] aF; Art. 15 Abs. 2 [X.] nF) vorliegt, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] von den nationalen Gerichten zu beantworten (vgl. [X.], [X.], 841 Rn. 82 - [X.]).

IV. Danach ist die Revision der [X.] mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Der [X.] kann in der Sache selbst entscheiden, da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die im Rahmen von § 24 Abs. 2 [X.] maßgeblichen Umstände entsprechen denen, die das Berufungsgericht bei der Anwendung des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] geprüft hat (vgl. [X.], [X.], 841 Rn. 81 - [X.]). Damit kann insoweit auf die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen zurückgegriffen werden.

Koch     

      

Schaffert     

      

[X.]

      

[X.]     

      

Schmaltz     

      

Meta

I ZR 29/18

25.07.2019

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 11. Januar 2018, Az: 29 U 486/17, Urteil

§ 14 Abs 2 S 1 Nr 1 MarkenG, § 14 Abs 5 S 1 MarkenG, § 14 Abs 7 MarkenG, § 24 Abs 1 MarkenG, § 24 Abs 2 MarkenG, § 24 Abs 7 MarkenG, § 30 Abs 3 S 1 MarkenG, § 677 BGB, § 683 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.07.2019, Az. I ZR 29/18 (REWIS RS 2019, 5081)

Papier­fundstellen: MDR 2019, 1205-1206 NJW 2019, 3295 REWIS RS 2019, 5081


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I ZR 29/18

Bundesgerichtshof, I ZR 29/18, 25.07.2019.


Az. 29 U 486/17

OLG München, 29 U 486/17, 02.03.2018.

OLG München, 29 U 486/17, 11.01.2018.


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