Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.03.2010, Az. VIII ZR 304/08

8. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 8105

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

ZIVIL- UND ZIVILVERFAHRENSRECHT BUNDESGERICHTSHOF (BGH) ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) ENERGIERECHT WIRTSCHAFTSRECHT ENERGIEPREISE GASPREISE PREISANPASSUNGSKLAUSEL

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Preisanpassungsklausel in einem Erdgassondervertrag: Koppelung des Arbeitspreises an die Preisentwicklung für leichtes Heizöl ohne Berücksichtigung von Kostensenkungen außerhalb der Gasbezugskosten


Leitsatz

Zur Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel in einem Erdgassondervertrag, die die Änderung des Arbeitspreises ausschließlich an die Preisentwicklung für leichtes Heizöl ("HEL“) knüpft und Kostensenkungen außerhalb der Gasbezugskosten weder beim Arbeitspreis noch beim Grundpreis berücksichtigt (siehe BGH, Urteil vom 24. März 2010, VIII ZR 178/08) .

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Kartellsenats des [X.] vom 4. November 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Kläger beziehen von der [X.], einem kommunalen Versorgungsunternehmen, auf der Grundlage von Sonderverträgen leitungsgebunden Gas zum Heizen, Ko[X.]hen und zur Warmwasseraufbereitung. Hierfür zahlen sie ein Entgelt, das si[X.]h aus einem Grundpreis und einem Arbeitspreis zusammensetzt. In den jeweiligen Vertragsverhältnissen gelten die von der [X.] vorformulierten "Bedingungen des Sondervertrages für Gaslieferungen" (im Folgenden: Lieferbedingungen), deren Ziffer III wie folgt lautet:

"a) Der Grundpreis ist abhängig von der Nennwärmeleistung der installierten [X.] und erre[X.]hnet si[X.]h mit Stand 1.10.1989 wie folgt: bis 25 [X.] = 15,00 € pro Monat für jedes über 25 [X.] hinausgehende [X.]: 0,60 € pro Monat. Verwendet der Kunde das Gas glei[X.]hzeitig zum Ko[X.]hen, so ermäßigt si[X.]h der Grundpreis monatli[X.]h um 2,50 €.

b) Als Maßstab für die Lohnkosten im Sinne der Ziffer 2 des Vertrages gilt die vom [X.], [X.], in "Wirts[X.]haft und Statistik" vierteljährli[X.]h veröffentli[X.]hte [X.] unter Indizes der tarifli[X.]hen Stundenlöhne und Monatsgehälter der Arbeiter und Angestellten in der gewerbli[X.]hen Wirts[X.]haft und bei Gebietskörpers[X.]haften - "Tarifli[X.]he Stundenlöhne der Arbeiter in der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgung". Ändert si[X.]h diese, so ändern si[X.]h 50 % des Grundpreises im glei[X.]hen Verhältnis. Die dem jeweils gültigen Grundpreis zugrundeliegende [X.] (LX) wird von den Stadtwerken in glei[X.]her Weise wie der Grundpreis öffentli[X.]h bekannt gema[X.]ht und dem Kunden auf Verlangen jederzeit mitgeteilt.

[X.]) Als Heizölpreis im Sinne von Ziffer 2 des Vertrages gilt das aus 8 Monatswerten gebildete arithmetis[X.]he Mittel der vom [X.] erhobenen und veröffentli[X.]hten monatli[X.]hen Preisnotierung für extra lei[X.]htes Heizöl in € je 100 Liter frei Verbrau[X.]her in [X.] bei [X.] von 40 bis 50 hl pro Auftrag eins[X.]hließli[X.]h Verbrau[X.]hssteuer. Der Arbeitspreis ([X.]) erre[X.]hnet si[X.]h deshalb na[X.]h folgender Formel:

[X.] (Cent je kWh) = 0,092 [X.]

d) Änderungen der Gaspreise aufgrund der Bindung an das Heizöl ([X.]) treten jeweils zum 1.4. und 1.10. eines jeden Jahres ein. Für die Bildung der Gaspreise wird jeweils der Dur[X.]hs[X.]hnitt des veröffentli[X.]hten [X.] zugrunde gelegt, und zwar

- am 1. April die Dur[X.]hs[X.]hnittspreise für die Monate Juli bis Dezember des Vorjahres und Januar bis Februar des laufenden Jahres,

- am 1. Oktober die Dur[X.]hs[X.]hnittspreise der Monate Januar bis August des laufenden Jahres.

e) Werden dur[X.]h gesetzli[X.]he oder behördli[X.]he Maßnahmen der Bezug oder die Verteilung von Gas na[X.]h Vertragss[X.]hluss mit Steuern und Abgaben belastet, trägt der Kunde diese Belastungen; bei Entlastungen wird entspre[X.]hend verfahren."

2

Die Beklagte erhöhte den Arbeitspreis zum 1. Oktober 2005 von 3,60 Cent/kWh auf 4,31 Cent/kWh; die Kläger widerspra[X.]hen der Preiserhöhung. Die Kläger haben die Feststellung der Unwirksamkeit der von der [X.] in Ziffer III der Lieferbedingungen verwendeten Klausel begehrt und darüber hinaus beantragt festzustellen, dass der von der [X.] seit dem 1. Oktober 2005 verlangte [X.] für Gas in den zwis[X.]hen ihr und den jeweiligen Klägern bestehenden Gaslieferungsverträgen unbillig und damit unwirksam sei.

3

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Dagegen haben die Kläger zu 1 bis 4, 6 bis 12, 15 bis 21, 23 bis 25, 27 bis 29 und 31 bis 42 Berufung eingelegt und si[X.]h zuletzt no[X.]h gegen die Abweisung des Antrags auf Feststellung der Unwirksamkeit der Klausel in Ziffer III der Lieferbedingungen - bes[X.]hränkt auf deren Bu[X.]hstaben [X.] und d - gewendet. Auf die Berufung hat das [X.] das erstinstanzli[X.]he Urteil teilweise abgeändert und festgestellt, dass die von der [X.] gegenüber den Berufungsklägern verwendete Klausel in Ziffer [X.]. [X.] und d der Lieferbedingungen unwirksam ist. Mit ihrer vom Berufungsgeri[X.]ht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzli[X.]hen Urteils.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

5

Das Berufungsgeri[X.]ht ([X.], auszugsweise und mit Leitsatz wiedergegeben in IR 2009, 14) hat zur Begründung seiner Ents[X.]heidung im Wesentli[X.]hen ausgeführt:

6

Die na[X.]h § 256 Abs. 1 ZPO zulässige Feststellungsklage sei begründet, denn die [X.] in Ziffer [X.]. [X.] und [X.] der [X.] sei na[X.]h § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] unwirksam.

7

Bei der beanstandeten Klausel handele es si[X.]h allerdings ni[X.]ht um eine genehmigungsbedürftige [X.]. Auf sie finde das am 14. September 2007 in [X.] getretene [X.]gesetz Anwendung. Dana[X.]h seien sol[X.]he Klauseln ni[X.]ht von den dort ausgespro[X.]henen Verboten umfasst, bei denen die in ein Verhältnis zueinander gesetzten Güter oder Leistungen im Wesentli[X.]hen glei[X.]hartig oder zumindest verglei[X.]hbar seien (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 [X.]gesetz; so genannte [X.]). Lei[X.]htes Heizöl und Erdgas seien im Wesentli[X.]hen glei[X.]hartige oder verglei[X.]hbare Güter, denn beide Stoffe gehörten zu den ni[X.]ht erneuerbaren Energien und seien s[X.]hon insofern verglei[X.]hbar, als sie für den Berei[X.]h der Wärme- und Energieerzeugung alternativ einsetzbare Konkurrenzprodukte darstellten.

8

Au[X.]h sei die [X.] ni[X.]ht bereits wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] unwirksam. [X.] in Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen müssten so bes[X.]haffen sein, dass der Vertragspartner den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerungen bei Vertragss[X.]hluss aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Bere[X.]htigung einer vom Verwender vorgenommenen Erhöhung an der Ermä[X.]htigungsklausel selbst messen könne. Diesen Anforderungen werde die streitgegenständli[X.]he [X.] gere[X.]ht. Sie knüpfe ni[X.]ht an betriebsinterne Faktoren der [X.] an, sondern an objektive, na[X.]hprüfbare Bezugspunkte. Die von der [X.] erstellten Musterre[X.]hnungen für die zum 1. Oktober 2004 und zum 1. April 2005 vorgenommenen Preiserhöhungen zeigten, dass der (erhöhte) Gaspreis auf der Grundlage der [X.] ohne weiteres ausgere[X.]hnet werden könne. Dabei gelangten nur sol[X.]he Werte zur Anwendung, die von der [X.] ni[X.]ht beeinflussbar und entweder veröffentli[X.]ht oder zumindest öffentli[X.]h zugängli[X.]h seien.

9

Die beanstandete Klausel könne au[X.]h ni[X.]ht dahin ausgelegt werden, dass die [X.] zwar bere[X.]htigt, ni[X.]ht aber verpfli[X.]htet sei, zu bestimmten Zeitpunkten au[X.]h eine Preisanpassung na[X.]h unten vorzunehmen. Denn die Preisänderungen träten unabhängig davon ein, in wel[X.]he Ri[X.]htung si[X.]h der "[X.] seit Vertragss[X.]hluss oder seit der letzten Preisanpassung entwi[X.]kelt habe.

Die [X.] halte jedo[X.]h deswegen einer Inhaltskontrolle ni[X.]ht stand, weil sie die Vertragspartner der [X.] entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen bena[X.]hteilige (§ 307 Abs. 1 Satz 1 [X.]). [X.] in Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen von [X.] unterlägen na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des Bundesgeri[X.]htshofs der Inhaltskontrolle na[X.]h § 310 Abs. 2, § 307 Abs. 1 und 2 [X.]. Sie seien nur zulässig, wenn die Befugnis des Verwenders zu Preisanhebungen von Kostenerhöhungen abhängig gema[X.]ht werde und die einzelnen Kostenelemente sowie deren Gewi[X.]htung bei der Kalkulation des Gesamtpreises offen gelegt würden.

Eine unangemessene Bena[X.]hteiligung der Vertragspartner der [X.] liege hier zwar ni[X.]ht bereits deswegen vor, weil es an einer Gewi[X.]htung einzelner Kostenelemente im Hinbli[X.]k auf ihre Bedeutung für die Kalkulation des Gaspreises fehle. Denn die Preisanpassung für den Arbeitspreis knüpfe auss[X.]hließli[X.]h an einen einzigen Faktor, nämli[X.]h die Entwi[X.]klung des "[X.]es im örtli[X.]hen Marktsegment an. Die unangemessene Bena[X.]hteiligung ergebe si[X.]h jedo[X.]h daraus, dass die [X.] eine Preisanpassung ni[X.]ht von einer Preiserhöhung oder einer Preissenkung ihrer Vorlieferanten abhängig ma[X.]he, sondern nur an die Entwi[X.]klung des "[X.]es im Referenzzeitraum knüpfe, unabhängig davon, ob mit dieser Preisentwi[X.]klung tatsä[X.]hli[X.]h Kostensteigerungen für die [X.] verbunden seien. Die S[X.]hranke des § 307 [X.] werde ni[X.]ht eingehalten, wenn eine [X.] dem Verwender die Mögli[X.]hkeit eröffne, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunä[X.]hst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben und so ni[X.]ht nur eine Gewinns[X.]hmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzli[X.]hen Gewinn zu erzielen.

So lägen die Dinge hier. Die [X.] habe zwar unwiderspro[X.]hen vorgetragen, dass die [X.] neunzig Prozent der von ihr bezogenen Erdgasmenge liefere und deren Preis allein auf den "[X.] bezogen sei. Die übrigen zehn Prozent des benötigten Erdgases liefere die [X.]. Zwanzig Prozent davon, also zwei Prozent der Gesamtmenge, seien an den Preis für s[X.]hweres Heizöl ("[X.]) geknüpft. Bei dieser Sa[X.]hlage spre[X.]he zwar viel dafür, dass Änderungen des "[X.]es au[X.]h Änderungen des von der [X.] zu zahlenden Preises für das von ihr bezogene Erdgas zur Folge hätten. Zwingend sei dies jedo[X.]h ni[X.]ht, denn die [X.] knüpfe ni[X.]ht an den konkreten Bezugspreis an. Insbesondere stehe ni[X.]ht fest, ob und in wel[X.]hem Umfang die Vorlieferanten tatsä[X.]hli[X.]h Preisänderungen an die [X.] weitergäben. Dies zeige au[X.]h das eigene Verhalten der [X.], die ihrerseits die na[X.]h der [X.] mögli[X.]hen Erhöhungen ni[X.]ht in vollem Umfang an ihre Kunden weitergegeben habe.

Somit könne dahinstehen, ob die Klausel darüber hinaus au[X.]h deshalb unwirksam sei, weil sie ni[X.]ht vorsehe, dass eventuelle Preiserhöhungen dur[X.]h anderweitige Kosteneinsparungen ausgegli[X.]hen werden müssten.

[X.].

Diese Beurteilung hält re[X.]htli[X.]her Überprüfung stand, so dass die Revision zurü[X.]kzuweisen ist.

1. Die erhobene Feststellungsklage ist entgegen der Auffassung der Revision zulässig (§ 256 Abs. 1 ZPO).

a) Gegenstand einer Feststellungsklage kann zwar nur das Bestehen oder Ni[X.]htbestehen eines Re[X.]htsverhältnisses sein. Hierzu können aber au[X.]h einzelne Beziehungen oder Folgen eines Re[X.]htsverhältnisses gehören, etwa der Umfang und Inhalt einer Leistungspfli[X.]ht oder das Bestehen einzelner Ansprü[X.]he ([X.], 43, 47 f.; [X.], Urteil vom 3. Mai 1983 - [X.], NJW 1984, 1556, unter [X.] a; Senatsurteil vom 20. Februar 2008 - [X.], [X.], 1303, [X.]. 9; jeweils m.w.[X.]). Daher kann au[X.]h die Unwirksamkeit von Preiserhöhungen zum Inhalt einer Feststellungsklage gema[X.]ht werden (vgl. [X.]Z 179, 186, [X.]. 11, 27). Hierbei handelt es si[X.]h ni[X.]ht um bloße re[X.]htserhebli[X.]he Vorfragen oder Elemente eines Re[X.]htsverhältnisses, bei denen eine Feststellungsklage na[X.]h § 256 Abs. 1 ZPO ausges[X.]hlossen ist (vgl. hierzu [X.]Z 68, 331, 332; [X.], Urteil vom 19. April 2000 - [X.], [X.], 2280, unter 1 a).

So liegen die Dinge au[X.]h hier. Die Kläger haben beantragt, "festzustellen, dass die dur[X.]h die [X.] gegenüber den Klägern in ihren Sonderverträgen für "Gas" verwendete [X.] mit dem Wortlaut (…) unwirksam ist". Ihr Begehren ers[X.]höpft si[X.]h entgegen der Annahme der Revision ni[X.]ht in der abstrakten Klärung einer bloßen Vorfrage (Re[X.]htmäßigkeit einer Klausel). Vielmehr verlangen die Kläger bei der gebotenen interessengere[X.]hten Auslegung ihres Antrags (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 7. Juni 2001 - [X.], NJW 2001, 3789, unter [X.]) letztli[X.]h die Feststellung, dass der [X.] ein Preisanpassungsre[X.]ht na[X.]h Ziffer [X.]. [X.] und [X.] (in Verbindung mit der in Bu[X.]hst. [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h in Bezug genommenen Ziffer 2 des Vertrages) ni[X.]ht zusteht. Bei dem Preisanpassungsre[X.]ht handelt es si[X.]h aber - wie aufgezeigt - um eine re[X.]htli[X.]he Beziehung innerhalb umfassender Vertragsverhältnisse zwis[X.]hen den [X.]en, die einer Feststellungsklage zugängli[X.]h ist.

b) Die Kläger haben au[X.]h ein re[X.]htli[X.]hes Interesse an der beantragten Feststellung, denn ihre Re[X.]htsposition ist mit einer gegenwärtigen Gefahr der Unsi[X.]herheit behaftet, die dur[X.]h das angestrebte Urteil beseitigt werden könnte (vgl. [X.]Z 69, 144, 147; [X.], Urteil vom 7. Februar 1986 - [X.], NJW 1986, 2507, unter [X.]; jeweils m.w.[X.]).

Dies ergibt si[X.]h bereits daraus, dass die [X.] gegenüber den Klägern auf der Grundlage der beanstandeten Preisanpassungsregelung (erneut) eine Erhöhung der Gaspreise geltend gema[X.]ht hat und ferner anzunehmen ist, dass die [X.] von dieser [X.], die sie für wirksam hält, au[X.]h in Zukunft Gebrau[X.]h ma[X.]hen wird. Zwar steht den Klägern die Mögli[X.]hkeit offen, jeweils auf Feststellung der Unwirksamkeit der konkret vorgenommenen Preiserhöhungen zu klagen (vgl. [X.]Z 179, 186, [X.]. 11). Bei einem sol[X.]hen Vorgehen müsste aber stets gesondert die Unwirksamkeit der [X.] geklärt werden. Da Gegenstand sol[X.]her Feststellungsklagen nur die Unwirksamkeit einer konkreten Preisanhebung wäre, würde die Wirksamkeit der Klausel in diesen Prozessen nämli[X.]h zu einer vorgreifli[X.]hen Re[X.]htsfrage herabgestuft, die ni[X.]ht von der Re[X.]htskraftwirkung der betreffenden Feststellungsklage umfasst wäre (vgl. [X.]Z 42, 340, 350; 123, 137, 140 m.w.[X.]; [X.]/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., vor § 322 [X.]. 34 m.w.[X.]). Dies hätte zur Folge, dass si[X.]h die [X.] in zukünftigen Fällen gegenüber den Klägern selbst dann erneut auf die Preisanpassungsregelung berufen könnte, wenn das Geri[X.]ht im konkreten Fall die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen feststellte und dies mit einer Unwirksamkeit der Preisanpassungsregelung begründete. Diese Gefahr kann nur dur[X.]h eine Feststellungsklage beseitigt werden, die die auf die beanstandete Klausel gestützte [X.] der [X.] insgesamt zum Gegenstand hat.

Entgegen der Auffassung der Revision lässt si[X.]h das Feststellungsinteresse der Kläger au[X.]h ni[X.]ht mit der Begründung verneinen, selbst bei einem Erfolg der Feststellungsklage stehe ni[X.]ht fest, dass die Kläger kein höheres Entgelt zahlen müssten, weil der [X.] dann mögli[X.]herweise (allein) aus der - mit dem Klageantrag ni[X.]ht angegriffenen - Regelung in Ziffer 2 des Sondervertrages oder aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Preisanpassungsre[X.]ht zustehe. Es kann hier dahinstehen, ob eine [X.] der [X.] auf diesen Grundlagen überhaupt in Betra[X.]ht kommt und wel[X.]hen Inhalt ein sol[X.]hes Anpassungsre[X.]ht hätte. Denn dies würde ni[X.]hts daran ändern, dass aufgrund des von den Klägern erstrebten Urteils für eventuelle zukünftige Streitigkeiten der [X.]en über Preiserhöhungen mit Re[X.]htskraftwirkung festgestellt wäre, dass jedenfalls ein Preisanpassungsre[X.]ht der [X.] mit dem in Ziffer [X.]. [X.] und d ihrer Lieferbedingungen geregelten Inhalt gegenüber den Klägern ni[X.]ht besteht.

2. Wie das Berufungsgeri[X.]ht weiter zu Re[X.]ht angenommen hat und au[X.]h die Revisionserwiderung ni[X.]ht in Zweifel zieht, genügt die als Allgemeine Ges[X.]häftsbedingung (§ 305 Abs. 1 Satz 1 [X.]) ausgestaltete Preisänderungsklausel (Ziffer [X.]. [X.] und d) den Anforderungen an das in § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] normierte Transparenzgebot. Sie hält daher einer hierauf geri[X.]hteten Inhaltskontrolle stand.

a) Der Verwender Allgemeiner Ges[X.]häftsbedingungen ist na[X.]h den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Re[X.]hte und Pfli[X.]hten seines Vertragspartners mögli[X.]hst klar und dur[X.]hs[X.]haubar darzustellen ([X.]Z 162, 210, 213 f.). Dabei kommt es auf die Verständnis- und Erkenntnismögli[X.]hkeiten eines typis[X.]herweise zu erwartenden Dur[X.]hs[X.]hnittskunden an, von dem die aufmerksame Dur[X.]hsi[X.]ht der Vertragsbedingungen, deren verständige Würdigung und die Berü[X.]ksi[X.]htigung ihres erkennbaren Sinnzusammenhangs erwartet werden kann ([X.]Z 112, 115, 118; 162, 210, 214; jeweils m.w.[X.]). Hierzu hat das Berufungsgeri[X.]ht - von der Revisionserwiderung unbeanstandet - festgestellt, dass der geänderte Gaspreis auf der Grundlage der [X.] ohne weiteres ausgere[X.]hnet werden kann und die hierfür maßgebli[X.]hen Daten, nämli[X.]h der definierte "[X.], der "[X.]" von 0,092 und die gesetzli[X.]h erhobenen Steuern, für die Kunden öffentli[X.]h zugängli[X.]h sind (vgl. hierzu au[X.]h OLG Rosto[X.]k, [X.], 171, 173; [X.], [X.], 391, 392).

b) Die Transparenz der Klausel wird au[X.]h ni[X.]ht dadur[X.]h in Frage gestellt, dass si[X.]h - wie die Revisionserwiderung in anderem Zusammenhang geltend ma[X.]ht - aus ihr ni[X.]ht ergibt, dass die [X.] bei Bezug [X.] dur[X.]h ihre Vorlieferanten in glei[X.]her Weise wie die Endkunden an den Ölpreis gebunden ist. Denn der Regelungsgehalt der Klausel (die Art und Weise der Bere[X.]hnung und der periodis[X.]hen Anpassung des [X.]) ist au[X.]h ohne Angaben zu den Bezugskosten der [X.] und deren Abhängigkeit vom Ölpreis aus si[X.]h heraus klar und verständli[X.]h. Das Transparenzgebot gebietet keine Erläuterung, warum die unmissverständli[X.]he Koppelung des [X.] an die Bezugsgröße "[X.]" vorgenommen wird. Aus den glei[X.]hen Gründen bedarf es keiner näheren Aufs[X.]hlüsselung des - von den Klägern ohnehin der Höhe na[X.]h ni[X.]ht beanstandeten - "[X.]s" (hier: 0,092) zur wärmeäquivalenten Umre[X.]hnung der Erdgaspreise mit den Preisen fester und flüssiger Brennstoffe (siehe zu diesem Umre[X.]hnungsfaktor de Wyl/Essig in: [X.]/[X.], Re[X.]ht der Energiewirts[X.]haft (2008), § 11 [X.]. 226, Fußnote 540; [X.]/Däuper, [X.], 18, 24). Diese Gesi[X.]htspunkte sind allein für die inhaltli[X.]he Angemessenheit der Klausel von Bedeutung (vgl. hierzu au[X.]h [X.], aaO).

3. Re[X.]htsfehlerfrei hat das Berufungsgeri[X.]ht weiter angenommen, dass die von der [X.] in Ziffer [X.]. [X.] und d ihrer Lieferbedingungen verwendete Preisanpassungsregelung einer über das Transparenzgebot hinausgehenden Inhaltskontrolle na[X.]h § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.] unterworfen ist. Versorgungsbedingungen in einem Vertrag über die Belieferung von Sonderabnehmern mit Energie sind zwar unter den in § 310 Abs. 2 [X.] genannten Voraussetzungen von den Klauselverboten der §§ 308, 309 [X.] ausgenommen, sie unterliegen aber glei[X.]hwohl einer Überprüfung am Maßstab des § 307 [X.] ([X.]Z 179, 186, [X.]. 13 m.w.[X.]). Eine sol[X.]he Inhaltskontrolle ist - wovon au[X.]h die [X.]en ausgehen - ni[X.]ht na[X.]h § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] ausges[X.]hlossen. Denn bei der angegriffenen Klausel handelt es si[X.]h um eine Bestimmung, dur[X.]h die von Re[X.]htsvors[X.]hriften abwei[X.]hende oder diese ergänzende Regelungen getroffen werden, und ni[X.]ht ledigli[X.]h um eine Preisbestimmung, die einer weitergehenden Inhaltskontrolle entzogen wäre.

a) Da die Vertragsparteien na[X.]h dem im bürgerli[X.]hen Re[X.]ht geltenden Grundsatz der Vertragsfreiheit Leistung und Gegenleistung grundsätzli[X.]h frei regeln können, sind allerdings formularmäßige Abreden, die Art und Umfang der Hauptleistung oder der hierfür zu erbringenden Vergütung unmittelbar bestimmen, von der gesetzli[X.]hen Inhaltskontrolle na[X.]h §§ 307 ff. [X.] ausgenommen (vgl. [X.]Z 93, 358, 360 f.; 143, 128, 139 f.; 146, 331, 338 f.; [X.], Urteil vom 17. März 1999 - [X.], NJW 1999, 3411, unter [X.]). Ihre Festlegung ist grundsätzli[X.]h Sa[X.]he der Vertragsparteien, denn es gibt vielfa[X.]h keine gesetzli[X.]he Preisregelung, die bei Unwirksamkeit der vertragli[X.]hen Abrede gemäß § 306 Abs. 2 [X.] an deren Stelle treten könnte ([X.]Z 106, 42, 46; 146, 331, 338; Senatsurteil vom 9. Dezember 1992 - [X.], [X.], 753, unter [X.]). Zu den einer ri[X.]hterli[X.]hen Inhaltskontrolle na[X.]h §§ 307 ff. [X.] entzogenen Preisbestimmungen zählen au[X.]h sol[X.]he Klauseln, die den Preis bei Vertragss[X.]hluss zwar ni[X.]ht unmittelbar beziffern, jedo[X.]h die für die Ermittlung des Preises maßgebli[X.]hen Bewertungsfaktoren und das hierbei einzuhaltende Verfahren festlegen ([X.]Z 93, 358, 362; 143, 128, 139 f.; 146, 331, 338 f.). Denn au[X.]h die vertragli[X.]he Festlegung preisbildender Faktoren gehört zum Kernberei[X.]h privatautonomer Vertragsgestaltung ([X.]Z 143, 128, 140; 146, 331, 338 f.).

Hiervon zu unters[X.]heiden sind die kontrollfähigen ([X.], also Abreden, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragli[X.]he Regelung fehlt, [X.] Gesetzesre[X.]ht treten kann (st. Rspr.; z. B. [X.]Z 124, 254, 256; 143, 128, 139; 146, 331, 338; [X.], Urteil vom 19. Oktober 1999 - [X.], [X.], 651, unter [X.] a; jeweils m.w.[X.]). Anders als die unmittelbaren [X.] bestimmen sie ni[X.]ht das Ob und den Umfang von Entgelten, sondern treten als ergänzende Regelungen, die ledigli[X.]h die Art und Weise der zu erbringenden Vergütung und/oder etwaige Preismodifikationen zum Inhalt haben, "neben" eine bereits bestehende [X.] (vgl. [X.]Z 146, aaO). Sie wei[X.]hen von dem das dispositive Re[X.]ht beherrs[X.]henden Grundsatz ab, na[X.]h dem die Preisvereinbarung der [X.]en bei Vertragss[X.]hluss für die gesamte Vertragsdauer bindend ist (vgl. [X.]Z 93, 252, 255; Senatsurteil vom 12. Juli 1989 - [X.], NJW 1990, 115, unter [X.]), und sind daher einer Inhaltskontrolle unterworfen (§ 307 Abs. 3 Satz 1 [X.]). Dabei ma[X.]ht es keinen Unters[X.]hied, ob die Bestimmungen dem Verwender das Re[X.]ht zu einer einseitigen Preisänderung einräumen oder ob sie - wie hier - eine automatis[X.]he Preisanpassung zur Folge haben (de Wyl/Essig, aaO, [X.]. 330). Das zeigt § 309 Nr. 1 [X.], der mit dem Verbot kurzfristiger Preiserhöhungen außerhalb von - hier vorliegenden - Dauers[X.]huldverhältnissen au[X.]h sol[X.]he Regelungen umfasst, die zu einer automatis[X.]hen Anpassung des vereinbarten Entgelts führen, wie etwa Gleit- oder [X.] (vgl. [X.]/Coester-Waltjen, [X.] (2006), § 309 Nr. 1 [X.]. 20; [X.] in: Wolf/[X.], AGB-Re[X.]ht, 5. Aufl., § 309 Nr. 1 [X.]. 47; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 309 [X.]. 2; jeweils m.w.[X.]).

b) Na[X.]h diesen Grundsätzen unterliegt die von den Klägern beanstandete Klausel der Inhaltskontrolle na[X.]h § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] (vgl. au[X.]h [X.], [X.], 391, na[X.]hfolgend Senatsurteil vom heutigen Tag - V[X.]I ZR 178/08; ferner [X.], Urteil vom 17. September 2009 - 1 U 23/09, juris, [X.]. 45 [für Klauseln in [X.]]; aA LG Mün[X.]hen I, [X.], 102). Die von der [X.] verwendeten Lieferbedingungen legen den bei Vertragss[X.]hluss maßgebli[X.]hen Arbeitspreis ni[X.]ht selbst fest. Vielmehr nehmen sie Bezug auf einen in der Vertragsurkunde angegebenen fest bezifferten Grundpreis und Arbeitspreis (Ziffern 1 und 2). Diese Angaben enthalten aus der maßgebli[X.]hen Si[X.]ht der Kunden der [X.] die eigentli[X.]he [X.], die ni[X.]ht dur[X.]h [X.] Re[X.]ht ersetzt werden könnte.

Die in Ziffer [X.]. [X.] und [X.] enthaltene Klausel ist au[X.]h ni[X.]ht deswegen einer Inhaltskontrolle entzogen, weil die feste Arbeitspreisangabe in der Vertragsurkunde mit dem formularmäßigen Hinweis verbunden worden ist, der Arbeitspreis ändere si[X.]h in Abhängigkeit vom Heizölpreis (Ziffer 2 des Vertrages). Denn dieser Zusatz ist ni[X.]ht Bestandteil der unmittelbaren [X.] mit der Folge, dass der vereinbarte Arbeitspreis von vornherein variabel ausgestaltet wäre. Vielmehr ist der Hinweis auf die Abhängigkeit des [X.] von der Entwi[X.]klung des Heizölpreises Teil der in Ziffer [X.]. [X.] und [X.] näher konkretisierten Preisänderungsklausel. Erst in ihrem Zusammenspiel ermögli[X.]hen die genannten Bestimmungen die von der [X.] in Anspru[X.]h genommene Preisvariabilität. Dur[X.]h sie wird die zuvor getroffene individuelle Vereinbarung über den bei Vertragss[X.]hluss bezifferten Arbeitspreis in einer Weise ergänzt, die von dem sonst geltenden Grundsatz der festen Preisbestimmung (vgl. [X.]Z 93, 252, 255 m.w.[X.]; Senatsurteil vom 12. Juli 1989, aaO), also vom dispositiven Re[X.]ht, abwei[X.]ht und zu einem höheren Arbeitspreis führen kann (vgl. [X.]Z 106, 42, 46). Sie legen fest, unter wel[X.]hen Voraussetzungen, na[X.]h wel[X.]hen Kriterien und zu wel[X.]hen Zeitpunkten Änderungen des ursprüngli[X.]h vereinbarten [X.] erfolgen sollen (Ziffer [X.]. [X.]. Ziffer [X.]. [X.] i.V.m. Ziffer 2 des Vertrages).

Der Kontrollfähigkeit der genannten Klauseln steht au[X.]h ni[X.]ht entgegen, dass na[X.]h Ziffer [X.]. [X.] der Lieferbedingungen (i.V.m. Ziffer 2 des Vertrages) letztli[X.]h au[X.]h der bei Vertragss[X.]hluss vereinbarte Arbeitspreis na[X.]h derselben Formel bere[X.]hnet worden ist, die au[X.]h für periodis[X.]he Preisänderungen maßgebli[X.]h sein soll. Denn diese [X.] stellt aus Si[X.]ht der Kunden der [X.] keine kontrollfreie [X.] dar, die den bei Vertragss[X.]hluss geltenden Preis überhaupt erst bestimmt, sondern legt nur die Kalkulationsgrundlage für den von den [X.]en vereinbarten bezifferten Preis offen.

4. Für die Inhaltskontrolle na[X.]h § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] kann offen bleiben, ob die beanstandete Bestimmung gegen § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verbot der Verwendung von [X.]n bei der Bestimmung von Gelds[X.]hulden (vom 7. September 2007, [X.]l. I S. 2246, 2247, im Folgenden: [X.]gesetz - PrKG) verstößt, na[X.]h dem der Betrag von Gelds[X.]hulden ni[X.]ht unmittelbar und selbsttätig dur[X.]h den Preis oder Wert von anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden darf, die mit den vereinbarten Gütern oder Leistungen ni[X.]ht verglei[X.]hbar sind (so [X.]/Däuper, aaO, S. 23 f.), oder ob es si[X.]h um eine Klausel handelt, bei der die in ein Verhältnis zueinander gesetzten Güter oder Leistungen im Wesentli[X.]hen glei[X.]hartig oder zumindest verglei[X.]hbar sind ([X.]), so dass das Verbot des Absatzes 1 gemäß Absatz 2 Nr. 2 der Vors[X.]hrift keine Anwendung findet (so OLG Rosto[X.]k, [X.], 171, 173; LG Mün[X.]hen I, aaO, 103; [X.], [X.] 1995, 2356, 2357, unter Hinweis auf die Auffassung der Deuts[X.]hen Bundesbank; vgl. au[X.]h S[X.]höne in: [X.], Vertragsre[X.]ht und AGB-Klauselwerke (Stand: April 2009), [X.]. 83). Keiner Ents[X.]heidung bedarf ferner, ob Allgemeine Ges[X.]häftsbedingungen, die gegen § 1 Abs. 1 PrKG verstoßen und deshalb gemäß § 8 PrKG ab dem Zeitpunkt des re[X.]htskräftig festgestellten Verstoßes unwirksam sind, den Gegner des [X.] allein aus diesem Grund unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] bena[X.]hteiligen (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 13. Juli 2004 - [X.], [X.], 62, unter I m.w.[X.] für Allgemeine Ges[X.]häftsbedingungen, die gegen zwingendes Re[X.]ht verstoßen und ex tun[X.] ni[X.]htig sind).

Denn eine etwaige Vereinbarkeit der Klausel mit dem [X.]gesetz hindert na[X.]h herrs[X.]hender Auffassung (vgl. [X.], aaO; [X.] in: [X.]/[X.]/[X.], AGB-Re[X.]ht, 10. Aufl., § 309 Nr. 1 [X.]. 8; [X.]/Coester-Waltjen, aaO, [X.]. 6; Mün[X.]hKomm[X.]/[X.], 5. Aufl., § 245 [X.]. 69; [X.]/[X.], [X.] (1997), [X.]. zu §§ 244 ff. [X.]. [X.]; [X.]-Ränts[X.]h, NJW 1998, 3166, 3170) eine darüber hinausgehende Inhaltskontrolle na[X.]h § 309 Nr. 1 [X.] oder - wie hier im Rahmen von Dauers[X.]huldverhältnissen - gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] ni[X.]ht. Dafür spri[X.]ht, dass mit dem Verbot der Indexierung dur[X.]h das [X.]gesetz in erster Linie währungspolitis[X.]he Ziele verfolgt werden; es soll inflationären Tendenzen entgegen wirken (BR-Drs. 68/07, [X.]). Angesi[X.]hts dieses Regelungszwe[X.]ks ist eine na[X.]h dem [X.]gesetz wirksame [X.] ni[X.]ht zwangsläufig mit einer na[X.]h § 307 [X.] unbedenkli[X.]hen Regelung glei[X.]hzusetzen. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine in § 1 Abs. 2 Nr. 2 PrKG geregelte Ausnahme von dem [X.]verbot des § 1 Abs. 1 PrKG in Rede steht, für deren Zulässigkeit es - anders als dies § 2 Abs. 1 Satz 2 PrKG für Ausnahmen na[X.]h § 3 und § 5 PrKG bestimmt - ni[X.]ht darauf ankommt, dass keine [X.] unangemessen bena[X.]hteiligt wird.

5. Frei von Re[X.]htsfehlern ist die Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts, die von den Klägern angegriffene Klausel halte einer Inhaltskontrolle na[X.]h § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] ni[X.]ht stand. Die beanstandete Klausel bena[X.]hteiligt die Kunden der [X.] au[X.]h dann entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, wenn man zugunsten der [X.] unterstellt, dass das [X.]gesetz ihrer Wirksamkeit ni[X.]ht entgegensteht.

Die Feststellung, ob eine Klausel die Grenzen eines angemessenen vertragli[X.]hen Interessenausglei[X.]hs im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] übers[X.]hreitet, kann ni[X.]ht ohne Berü[X.]ksi[X.]htigung der Art des konkreten Vertrags, der typis[X.]hen Interessen der Vertrags[X.]hließenden und der die jeweilige Klausel begleitenden Regelung getroffen werden (vgl. [X.]Z 93, 252, 257; vgl. ferner [X.] in: [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 307 [X.]. 94, 98; [X.]/[X.], aaO, § 307 [X.]. 11). Dabei ist auf Seiten des Kunden des Verwenders einer Preisänderungsklausel dessen Interesse daran zu berü[X.]ksi[X.]htigen, vor Preisanpassungen ges[X.]hützt zu werden, die über die Wahrung des ursprüngli[X.]h festgelegten Äquivalenzverhältnisses hinausgehen (vgl. [X.]Z 82, 21, 25; 94, 335, 339 f.; 158, 149, 157 f.; jeweils m.w.[X.]). Der Verwender von in Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen enthaltenen [X.] hat dagegen - insbesondere bei auf Dauer angelegten Ges[X.]häftsverbindungen - das ebenfalls anerkennenswerte Bedürfnis, seine Preise den aktuellen Kosten- oder Preisentwi[X.]klungen anzupassen (vgl. etwa [X.]Z 93, 252, 258; Senatsurteil vom 12. Juli 1989, aaO, unter [X.] m.w.[X.]).

Daher hat die hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]he Re[X.]htspre[X.]hung [X.] ni[X.]ht generell für unwirksam era[X.]htet. Sie stellen vielmehr ein geeignetes und anerkanntes Instrument zur Bewahrung des Glei[X.]hgewi[X.]hts von Preis und Leistung bei langfristigen Verträgen dar. Denn sie dienen dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz na[X.]hträgli[X.]her ihn belastender Kostensteigerungen zu si[X.]hern, und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass der Verwender mögli[X.]he künftige Kostenerhöhungen vorsorgli[X.]h s[X.]hon bei Vertragss[X.]hluss dur[X.]h Risikozus[X.]hläge aufzufangen versu[X.]ht ([X.]Z 172, 315, [X.]. 22; 176, 244, [X.]. 14; 180, 257, [X.]. 23; jeweils m.w.[X.]). Ein bere[X.]htigtes Interesse, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an die Endkunden weiterzugeben, wird au[X.]h bei [X.] anerkannt, die mit Normsonderkunden Verträge mit unbestimmter Laufzeit s[X.]hließen (vgl. Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - [X.], [X.], 1717, zur Veröffentli[X.]hung in [X.]Z 182, 59 vorgesehen, [X.]. 22, und [X.], [X.], 1711, zur Veröffentli[X.]hung in [X.]Z 182, 41 vorgesehen, [X.]. 24).

Die hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]he Re[X.]htspre[X.]hung hat si[X.]h bislang allerdings nur mit Preisänderungsbestimmungen in Form von Leistungsvorbehalts- und Kostenelementeklauseln (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 PrKG) befasst. Zur Inhaltskontrolle von [X.] (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 PrKG) hat die hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]he Re[X.]htspre[X.]hung - soweit ersi[X.]htli[X.]h - no[X.]h keine Aussagen getroffen. Die von der Revision angeführten Ents[X.]heidungen (Senatsurteil vom 26. November 1975 - [X.], NJW 1976, 422, unter [X.], und [X.], Urteil vom 23. Februar 1979 - [X.], NJW 1979, 1545, unter [X.])befassen si[X.]h nur mit der damals no[X.]h relevanten Frage der Genehmigungsfähigkeit na[X.]h § 3 WährG. In seinem Urteil vom 12. Juli 1989 (aaO) hat der Senat zwar eine formularmäßige Wertsi[X.]herungsklausel - hierzu zählen au[X.]h genehmigungsfreie [X.] - als Si[X.]herungsinstrument gegen den Wertverfall der Gegenleistung erwogen, deren Zulässigkeit aber ni[X.]ht weiter vertieft. Vorliegend bedarf es ebenfalls keiner abs[X.]hließenden Klärung, unter wel[X.]hen Voraussetzungen formularmäßige [X.] in langfristigen Vertragsverhältnissen zulässig sind.

Denn im Streitfall s[X.]heitert die Wirksamkeit der von den Klägern angegriffenen Klausel bereits daran, dass die [X.] kein s[X.]hutzwürdiges Interesse für deren Verwendung vorweisen kann.

a) Der Wortlaut der Klausel spri[X.]ht dafür, dass sie - anders als etwa Kostenelementeklauseln (vgl. hierzu Senatsurteil vom 12. Juli 1989, aaO) - ni[X.]ht der Weitergabe von Kostensteigerungen oder -senkungen dient, sondern als [X.] unabhängig von der Kostenentwi[X.]klung die Erhaltung einer bestimmten Wertrelation zwis[X.]hen Leistung und Gegenleistung bezwe[X.]kt. Zwar mag der Preis für extra lei[X.]htes Heizöl au[X.]h die Gestehungskosten der [X.] beeinflussen. Na[X.]h der beanstandeten Preisanpassungsbestimmung stellt der Preis für lei[X.]htes Heizöl indes keinen Kostenfaktor, sondern vielmehr einen Wertmesser für die von der [X.] zu erbringende Leistung dar (vgl. hierzu au[X.]h Senatsurteil vom 27. Juni 1973 - [X.], NJW 1973, 1498, unter [X.] und 3), weil er als sol[X.]her und ohne Rü[X.]ksi[X.]ht auf die Kosten der [X.] die Höhe des [X.] für Gas bestimmen soll.

Die Zulässigkeit einer [X.] in [X.] kann entgegen der Auffassung der Revision ni[X.]ht mit dem Hinweis auf § 557b Abs. 1 [X.] begründet werden. Denn diese Bestimmung trägt allein den Besonderheiten des Wohnraummietre[X.]hts Re[X.]hnung ([X.]. 12/3254, S. 8; [X.]. 14/4553, [X.]), so dass si[X.]h die Angemessenheit einer sol[X.]hen Klausel vorliegend nur aus anderen Gründen ergeben kann. In einem langfristigen Vertragsverhältnis mag für eine [X.] dann ein bere[X.]htigtes Interesse des Verwenders bestehen, wenn sie bestimmt und geeignet ist zu gewährleisten, dass der ges[X.]huldete Preis mit dem jeweiligen Marktpreis für die zu erbringende Leistung übereinstimmt (vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 1979 - [X.], [X.] 1979, 1213, unter [X.] m.w.N für den Fall einer Kostenelementeklausel). Dies setzt jedo[X.]h die Prognose voraus, dass si[X.]h der Marktpreis für die ges[X.]huldete Leistung typis[X.]herweise ähnli[X.]h wie der Marktpreis für das [X.] entwi[X.]kelt. In diesem Fall handelt es si[X.]h um eine Bezugsgröße, die den Gegebenheiten des konkreten Ges[X.]häfts nahe kommt und die deshalb für beide Vertragsparteien akzeptabel sein kann (vgl. [X.]Z 158, 149, 158). Die Gewährleistung einer gleitenden Preisentwi[X.]klung vermeidet dabei auf beiden Seiten die Notwendigkeit, einen langfristigen Vertrag allein deswegen zu kündigen, um im Rahmen eines neu abzus[X.]hließenden [X.] einen neuen Preis aushandeln zu können. Die [X.] si[X.]hert so zuglei[X.]h stabile Vertragsverhältnisse und die im Massenges[X.]häft erforderli[X.]he rationelle Abwi[X.]klung.

Bezogen auf leitungsgebundenes Gas s[X.]heitert die erforderli[X.]he Prognose indes bereits daran, dass ein - dur[X.]h die [X.] zu [X.] - Marktpreis für Gas ni[X.]ht feststellbar ist, weil es auf dem Markt für die Lieferung von leitungsgebundenem Gas an Endverbrau[X.]her na[X.]h wie vor an einem wirksamen Wettbewerb fehlt. Gegenteiliges ma[X.]ht au[X.]h die Revision ni[X.]ht geltend. Dass si[X.]h faktis[X.]h der Gaspreis vielfa[X.]h parallel zum Preis für lei[X.]htes Heizöl entwi[X.]kelt, beruht ni[X.]ht auf [X.], sondern darauf, dass die Ölpreisbindung der Gaspreise einer gefestigten Praxis entspri[X.]ht (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tag - V[X.]I ZR 178/08). Eine [X.], die allein an die Entwi[X.]klung der örtli[X.]hen Heizölpreise anknüpft, würde daher dazu dienen, überhaupt erst einen Preis für leitungsgebundenes Gas herauszubilden. Dieser wäre aber gerade ni[X.]ht dur[X.]h Angebot und Na[X.]hfrage auf dem Gassektor bestimmt. Daher kann die verwendete Klausel das mögli[X.]herweise mit ihr verfolgte Ziel, die Anpassung an einen für leitungsgebundenes Gas bestehenden Marktpreis zu gewährleisten, von vorneherein ni[X.]ht errei[X.]hen.

b) Damit verbleibt - wie bei sonstigen [X.] in [X.] mit [X.] au[X.]h - als anerkennenswertes Interesse des Gaslieferanten nur dessen Bedürfnis, Kostensteigerungen in adäquater Weise an seine Kunden weiterzugeben. Unterstellt, die [X.] verfolgt diese Zielsetzung, obwohl das na[X.]h dem Wortlaut zweifelhaft ist, hält die streitgegenständli[X.]he Klausel jedo[X.]h au[X.]h unter diesem Gesi[X.]htspunkt einer Inhaltskontrolle na[X.]h § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] ni[X.]ht stand.

aa) Eine unangemessene Bena[X.]hteiligung der Kunden der [X.] im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist ni[X.]ht s[X.]hon deswegen zu verneinen, weil die auf allen Stufen der Lieferkette praktizierte Öl-Gas-Preisbindung (Prinzip der Anlegbarkeit des Preises) ursprüngli[X.]h den Erdgasproduzenten langfristige Investitionssi[X.]herheit dur[X.]h Absatzsi[X.]herung gewähren und für die [X.] die Konkurrenzfähigkeit des Erdgases im Substitutionswettbewerb mit dem Heizöl auf dem [X.] si[X.]hern sollte (vgl. [X.]. 16/506). Denn ein bere[X.]htigtes Interesse der Regional- und Ortsgasunternehmen an einer Weitergabe der Öl-Gas-Preisbindung an die Endverbrau[X.]her ergibt si[X.]h daraus nur, wenn und soweit ihre eigenen Gestehungskosten tatsä[X.]hli[X.]h dur[X.]h die Öl-Gas-Preisbindung beeinflusst werden.

bb) Dementspre[X.]hend hat das Berufungsgeri[X.]ht für die Begründung der Wirksamkeit der Klausel ents[X.]heidend auf das bere[X.]htigte Interesse der [X.] abgestellt, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit auf ihre Kunden abzuwälzen. Dabei hat es si[X.]h zutreffend von den von der hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung geprägten Grundsätzen zur Weitergabe von Kostenentwi[X.]klungen leiten lassen.

Der Senat hat zwar grundsätzli[X.]h ein bere[X.]htigtes Interesse von [X.] anerkannt, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an ihre Normsonderkunden weiterzugeben (vgl. Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - [X.], aaO, und [X.], aaO). Die S[X.]hranke des § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist jedo[X.]h übers[X.]hritten, wenn Preisanpassungsbestimmungen dem Verwender die Mögli[X.]hkeit einräumen, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunä[X.]hst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben und so ni[X.]ht nur eine Gewinns[X.]hmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzli[X.]hen Gewinn zu erzielen (st. Rspr.; vgl. etwa [X.]Z 176, 244, [X.]. 18; 180, 257, [X.]. 25; Senatsurteile vom 21. September 2005 - V[X.]I ZR 38/05, [X.], 2335, unter [X.], und vom 13. Dezember 2006 - V[X.]I ZR 25/06, NJW 2007, 1054, [X.]. 21; jeweils m.w.[X.]). Dies ist bereits dann anzunehmen, wenn eine Klausel dem Energieversorger eine Preiserhöhung au[X.]h in den Fällen erlaubt, in denen ein Anstieg bei einem der Kostenfaktoren dur[X.]h rü[X.]kläufige Kosten in anderen Berei[X.]hen ausgegli[X.]hen wird und das Versorgungsunternehmen daher insgesamt keine höheren Kosten zu tragen hat, als dies bei Abs[X.]hluss des Belieferungsvertrags der Fall war (vgl. Senatsurteile vom 21. September 2005, aaO, unter [X.] 3 [X.]; vom 13. Dezember 2006, aaO, [X.]. 23).

[X.][X.]) Diesen Maßstäben wird die beanstandete Klausel - entgegen der Auffassung der Revision - ni[X.]ht gere[X.]ht. Zwar tritt die Preisanpassung zu den im Vertrag angegebenen Zeitpunkten (1. April und 1. Oktober) automatis[X.]h ein und ist damit jegli[X.]her Einflussnahme dur[X.]h die [X.] entzogen. Zudem werden Preissenkungen in demselben Umfang und na[X.]h denselben Maßstäben an die Kunden der [X.] weitergegeben wie Preissteigerungen. Die Preisanpassungsbestimmung der [X.] bena[X.]hteiligt deren Kunden jedo[X.]h deshalb unangemessen, weil sie die mögli[X.]he Kostenentwi[X.]klung bei der [X.] ni[X.]ht in jedem Fall zutreffend abbildet, sondern dieser die Mögli[X.]hkeit einer unzulässigen Gewinnsteigerung eröffnet.

(1) Wie das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend ausgeführt hat, ist bereits zweifelhaft, ob die [X.] im Verhältnis zu ihren Vorlieferanten im glei[X.]hen Umfang und in glei[X.]her Weise wie ihre eigenen Kunden Preisänderungen ausgesetzt ist. Zwar bezieht die [X.] na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts neunzig Prozent der benötigten Erdgasmenge von der [X.] und hat hierfür einen Gaspreis zu zahlen, der allein an die Entwi[X.]klung für lei[X.]htes Heizöl ([X.]) gekoppelt ist. Die restli[X.]hen zehn Prozent des Erdgases liefert die [X.], wobei der hierzu zu entri[X.]htende Preis zu a[X.]htzig Prozent an den Preis für lei[X.]htes Heizöl und zu zwanzig Prozent an den Preis für s[X.]hweres Heizöl ([X.]) gebunden ist. Au[X.]h wenn damit insgesamt a[X.]htundneunzig Prozent der Gesamtbezugskosten der [X.] an die Preisentwi[X.]klung für lei[X.]htes Heizöl anknüpfen und die restli[X.]hen zwei Prozent an die - wohl einem ähnli[X.]hen Trend unterliegenden - Kosten für s[X.]hweres Heizöl, ist damit ni[X.]ht gesi[X.]hert, dass die Ölpreisbindung, der die [X.] gegenüber ihren Vorlieferanten unterliegt, ihrer Art und ihrem Umfang na[X.]h im Wesentli[X.]hen der von der [X.] gegenüber ihren Endkunden praktizierten [X.]-Bindung entspri[X.]ht.

Denn es ist offen, ob die Vorlieferanten der [X.] bei ihrer Preisbestimmung dieselben oder jedenfalls verglei[X.]hbare örtli[X.]he Notierungen als Referenzgröße (eins[X.]hließli[X.]h der Verbrau[X.]hssteuern) heranziehen, ob sie neben dem [X.]-Parameter zusätzli[X.]he Bemessungsfaktoren vorsehen, ob sie einen ähnli[X.]hen [X.] wie die [X.] ansetzen und ob sie dieselben Bere[X.]hnungszeiträume zugrunde legen. Es ist geri[X.]htsbekannt (§ 291 ZPO), dass in der Praxis vielfältige Ausgestaltungen einer [X.]-Preisbindung existieren. Sa[X.]hvortrag in den Tatsa[X.]heninstanzen zu den Einzelheiten der Preisbildung der Vorlieferanten zeigt die Revision ni[X.]ht auf. Damit erlaubt die beanstandete Klausel au[X.]h dann eine Erhöhung des [X.] gegenüber ihren Kunden, wenn die Bezugskosten der [X.] ni[X.]ht im verglei[X.]hbaren Maß gestiegen sind. S[X.]hon dies führt zur Unwirksamkeit na[X.]h § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] (Senatsurteil vom heutigen Tag - V[X.]I ZR 178/08; ebenso bereits [X.], aaO, [X.]. 46).

(2) Unabhängig von dem ni[X.]ht gesi[X.]herten Glei[X.]hlauf der Bezugskosten mit dem den Endkunden bere[X.]hneten Arbeitspreis berü[X.]ksi[X.]htigt die Klausel ni[X.]ht angemessen, dass es si[X.]h bei den ölpreisgebundenen Gasbezugskosten nur um einen, wenn au[X.]h mögli[X.]herweise den wesentli[X.]hen Kostenfaktor für die von der [X.] zu erbringende Leistung handelt. Daneben fallen weitere Kosten, nämli[X.]h Netz- und Vertriebskosten sowie staatli[X.]he Abgaben an, die von der Entwi[X.]klung des Preises für extra lei[X.]htes Heizöl unabhängig sind. Dass diese bei der [X.] anfallenden Kosten vollständig dur[X.]h den neben dem Arbeitspreis ges[X.]huldeten Grundpreis abgede[X.]kt würden, hat das Berufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht festgestellt und ma[X.]ht au[X.]h die Revision ni[X.]ht geltend.

(3) Letztli[X.]h kann aber dahin stehen, ob diese weiteren Kosten allein mit dem Grundpreis abgede[X.]kt werden oder ob ein Teil hiervon au[X.]h mit dem Arbeitspreis entgolten werden soll. Denn in beiden Fällen stellt die von der [X.] gewählte Form der Preisanpassung ni[X.]ht si[X.]her, dass eine Erhöhung des Gaspreises dann ausges[X.]hlossen ist, wenn der Anstieg der Bezugskosten dur[X.]h Kostensenkungen in anderen Berei[X.]hen aufgefangen wird. Die in Ziffer [X.]. [X.] und [X.] der [X.] enthaltene [X.] knüpft allein an die Notierungen für lei[X.]htes Heizöl an und berü[X.]ksi[X.]htigt daher ni[X.]ht die Entwi[X.]klung in anderen [X.]. Dieses Versäumnis wäre allenfalls dann uns[X.]hädli[X.]h, wenn dur[X.]h den Arbeitspreis nur die Gasbezugskosten ausgegli[X.]hen, also die anderen Kostenfaktoren sämtli[X.]h dur[X.]h den Grundpreis abgede[X.]kt würden, und wenn die für den Grundpreis maßgebli[X.]he Preisanpassungsbestimmung der [X.] einer Kostensenkung in anderen Berei[X.]hen ausrei[X.]hend Re[X.]hnung trüge. Dies ist jedo[X.]h ni[X.]ht der Fall.

Preisänderungen beim Grundpreis ma[X.]ht die [X.] allein von der Lohnindexziffer für tarifli[X.]he Stundenlöhne der Arbeiter in der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgung abhängig (Ziffer [X.]. a, b der Lieferbedingungen). Die Entwi[X.]klungen bei den Lohnkosten sollen si[X.]h zu fünfzig Prozent im Grundpreis nieders[X.]hlagen. Dur[X.]h diese Konzeption der Preisanpassung bleibt die Entwi[X.]klung derjenigen Kostenfaktoren, die dur[X.]h die andere Hälfte des Grundpreises abgede[X.]kt werden, von vornherein außer Betra[X.]ht. Damit erlauben die Bestimmungen in Ziffer [X.]. a - d au[X.]h dann eine Erhöhung des Gaspreises (Grundpreis und Arbeitspreis), wenn rü[X.]kläufige Kosten bei den staatli[X.]hen Abgaben oder bei dem ni[X.]ht auf Personalaufwendungen entfallenden Anteil der Netz- und Vertriebskosten zu verzei[X.]hnen sind, die den Preisanstieg bei den Bezugs- und Personalkosten auffangen. Die von der [X.] verwendete Klausel bietet ihr daher die Mögli[X.]hkeit einer verde[X.]kten Gewinnmaximierung; dies führt zur Unwirksamkeit der beanstandeten Klausel na[X.]h § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.].

Ball                                   Hermanns                                         Dr. Hessel

                Dr. Fetzer                                    Dr. Bünger

Meta

VIII ZR 304/08

24.03.2010

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 4. November 2008, Az: 11 U 60/07 (Kart), Urteil

§ 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 1 Abs 1 PrKG, § 1 Abs 2 Nr 2 PrKG, § 2 Abs 1 S 2 PrKG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.03.2010, Az. VIII ZR 304/08 (REWIS RS 2010, 8105)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8105

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VIII ZR 304/08 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 178/08 (Bundesgerichtshof)

Inhaltskontrolle eines formularmäßigen Erdgassondervertrages: Kontrollfähigkeit einer nach dem Preisklauselgesetz zulässigen Spannungsklausel; Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel in …


VIII ZR 178/08 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 116/13 (Bundesgerichtshof)

Erdgassondervertrag: Inhaltskontrolle einer im unternehmerischen Geschäftsverkehr verwendeten Preisanpassungsklausel in einem Gaslieferungsvertrag; Anpassung des Grundpreises in …


VIII ZR 116/13 (Bundesgerichtshof)


Literatur & Presse BETA

Diese Funktion steht nur angemeldeten Nutzern zur Verfügung.

Anmelden
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.