Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2010, Az. VIII ZR 178/08

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 8063

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[X.]IM NAMEN DE[X.] VOLKE[X.] URTEIL [X.]/08 Verkündet am: 24. März 2010 [X.], Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: [X.] § 307 Abs. 1 Cb; PrKG § 1 Abs. 1 und 2 Nr. 2 a) Auch eine nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 PrKG zulässige [X.]pannungsklausel unterliegt im Falle ihrer formularmäßigen Verwendung der Inhaltskontrolle gemäß § 307 [X.]. b) Eine Preisanpassungsklausel in einem Erdgassondervertrag, nach der sich der neben einem Grundpreis zu zahlende Arbeitspreis für die Lieferung von Gas zu bestimmten Zeitpunkten ausschließlich in Abhängigkeit von der Preisentwicklung für extra leichtes [X.] ändert, benachteiligt die Kunden des Gasversorgers - unabhängig von der Frage, ob dessen Gasbezugskosten in demselben Maße von der Preisentwicklung für Öl abhängig sind - unangemessen und ist gemäß § 307 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] unwirksam, wenn ein Rückgang der sonstigen [X.] des Versorgers auch bei dem Grundpreis unberücksichtigt bleibt. [X.], Urteil vom 24. März 2010 - [X.]/08 - O[X.]

[X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 2009 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] Frellesen, die Richterinnen [X.] und [X.] sowie [X.] Achilles für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 6. Juni 2008 im Kostenpunkt und in-soweit aufgehoben, als zum Nachteil des [X.] erkannt worden ist. Die Berufung der [X.] gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des [X.] vom 24. Oktober 2007 wird insgesamt zu-rückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 [X.] eingetragener [X.]. Mit der Klage hat er von dem beklagten Energieversorgungsunternehmen verlangt, die Verwendung von ins-gesamt vier Vertragsklauseln gegenüber Verbrauchern zu unterlassen. Im Re-visionsverfahren streiten die [X.]en nur noch um eine Preisanpassungsbe-stimmung, die die Beklagte mit im Wesentlichen identischem Wortlaut in Anlage 1 - 3 - 41 des "[X.] (V.

Erdgas)" und in Anlage 47 des [X.] "f. erdgas" verwendet. 2 Anlage 41 ("Bedingungen der R.

[= Beklagte] für die Erdgas-belieferung zum [X.]onderpreis") zum "[X.] ([X.]

Erdgas)" lautet auszugsweise (der beanstandete Teil der Klausel ist kursiv gedruckt): "2. Der [X.] setzt sich zusammen aus [X.] und einem monatlichen Grundpreis. – [X.] errechnet sich nach der Formel: [X.] = 2,43 + (0,092 * ([X.] - 19,92)) + 0,2024 in ct/[X.] [X.] enthält die zusätzliche [X.] seit 01.01.2003 in Höhe von 0,2024 ct/[X.]. Die bis 31.12.2002 gültige [X.] ist im [X.] bereits enthalten. Der monatliche Grundpreis ([X.]) wird unabhängig vom Verbrauch berechnet. Er errechnet sich nach der Formel: [X.] = 10,22 + (0,88 * (L - 11,61)) in [X.]. In den vorstehenden Formeln bedeuten: [X.] = jeweiliger Arbeitspreis [X.] = jeweiliger Grundpreis [X.] = Preis für extra leichtes [X.] (ohne Umsatzsteuer) in [X.]. Der Preis ist den mo-natlichen Veröffentlichungen des [X.] [X.] zu entneh-men, und zwar der Preis frei Verbraucher in [X.] bei [X.], 40-50 hI pro Auftrag, einschließlich Verbrauchsteuer. Als Mindestwert für [X.] gilt [X.] 14,32 [X.]. Dem [X.] für den [X.] zum 1.4.94 liegt ein [X.]-Wert von 19,92 [X.] zugrunde. L = [X.]tundenlohn, das ist der auf die [X.]tunde bezogene Mindesttabellenlohn für einen Arbeitnehmer mit einem Kind in [X.], Mittelwert aller Dienstalterstufen, Orts-klasse 1 ([X.]) nach dem im Bereich des [X.] jeweils gültigen Lohntarif für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe zuzüglich der gleichmäßig an Arbeitnehmer dieser Gruppen aufgrund gesetzlicher und tarifvertragli-cher Vorschriften zu zahlenden Zuwendungen. Dem [X.] für den [X.] zum 1.4.2000 liegt der Lohn nach dem [X.]tande vom Dez. 1999 in Höhe von 12,83 [X.] zu-grunde. - 4 - – 4. Der [X.] wird jeweils mit Wirkung zum 1. April und 1. Oktober eines jeden Jahres angepasst. Dabei werden jeweils zugrunde gelegt: - für die Bildung des Grundpreises der an diesen Tagen gültige [X.]tundenlohn, - für die Bildung des [X.] zum 1. April das arithmetische Mittel der Preise für extra leichtes [X.] der Monate Juli bis Dezember des vorhergehenden Kalenderjahres - und für die Bildung des [X.] zum 1. Oktober das arithmetische Mittel der Preise für extra leichtes [X.] der Monate Januar bis Juni des laufenden Kalenderjah-res. In Anlage 47 ("Preisanpassungsbestimmungen") zum Vertrag "f. erdgas" heißt es abweichend von den zuvor zitierten Vertragsbedingungen (der beanstandete Teil der Klausel ist kursiv gedruckt): 3 "1. Der [X.] setzt sich zusammen aus [X.] und einem monatlichen Grundpreis. – 1.1 Die Arbeitspreise errechnen sich nach folgenden Formeln und enthalten die zusätz-liche [X.] seit 01.01.2003 in Höhe von 0,2024 ct/[X.]. Die bis 31.12.2002 gül-tige [X.] ist in den [X.]en bereits enthalten für die ersten 4.972 [X.]/Jahr [X.] = 3,21 + 0,092 * ([X.] - 25,39) + 0,2024 in ct/[X.] von 4.973 bis 99.447 [X.]/Jahr [X.] = 2,88 + 0,092 * ([X.] - 25,39) + 0,2024 in ct/[X.] alle weiteren [X.]/Jahr [X.] = 2,83 + 0,092 * ([X.] - 25,39) + 0,2024 in ct/[X.]". 1.2 Der monatliche Grundpreis wird unabhängig vom Verbrauch berechnet. Er errech-net sich nach der Formel: [X.] = 9,46 + 0,88 * (L - 12,83) in [X.]. Das [X.] ([X.], [X.], 153) hat die Beklagte, soweit für die Revisionsinstanz noch von Interesse, antragsgemäß verurteilt, es zu unter-lassen, als Erdgaslieferant im Zusammenhang mit Erdgaslieferverträgen mit Verbrauchern die beanstandeten Teile der genannten Bestimmungen in dem [X.] ([X.]

Erdgas) sowie in dem Vertrag f.

erd-gas zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender [X.] - 5 - nisse darauf zu berufen, und dem Kläger die Befugnis zugesprochen, die Ur-teilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf Kosten der [X.] im [X.], im Übrigen auf eigene Kosten, bekannt zu ma-chen. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] das erstin-stanzliche Urteil insoweit abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die [X.] des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. [X.] Das Berufungsgericht (O[X.], [X.], 777 = [X.], 22 = [X.], 391) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Re-visionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt: 6 Bei der beanstandeten Klausel handele es sich nicht um eine unmittelba-re [X.], die gemäß § 307 Abs. 3 [X.]atz 1 [X.] der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. [X.] entzogen sei, sondern um eine kontrollfähige Preisnebenabre-de. Die mathematische Berechnungsformel sei nicht etwa deshalb Teil der ver-traglichen Leistungsbeschreibung, weil der Arbeitspreis von vornherein nur in dieser Form vereinbart worden wäre. Vielmehr sei in den jeweiligen Verträgen - beim Vertragstyp "f.

erdgas" in der Vertragsurkunde selbst, beim Ver-tragstyp "[X.] ([X.]

Erdgas)" in dem beigefügten [X.] - der jeweils aktuelle Arbeitspreis in Form eines festen ct/[X.]-7 - 6 - Betrages angegeben. Wie dieser Arbeitspreis ermittelt worden sei und wie er bei künftigen Preisanpassungen zu berechnen sein solle, ergebe sich erst aus den weiteren Vertragsbedingungen. Die Klausel stelle in dieser Form keine ver-tragswesentliche Leistungsbestimmung, sondern eine an die [X.]telle des disposi-tiven allgemeinen Vertragsrechts tretende Preisnebenabrede dar. 8 Es könne aber im Ergebnis nicht festgestellt werden, dass die Kunden durch die darin geregelte Bindung der Arbeitspreis-Anpassungen an den Heiz-ölpreis-Index "[X.]" unangemessen benachteiligt würden. Nach der Rechtspre-chung des [X.] hätten [X.] ein be-rechtigtes Interesse daran, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an ihre Kunden weiterzugeben. Bei langfristigen Lieferverträgen seien daher einseitig vorgegebene Bestimmungen, die eine Preisanpassung wegen sich verändernder Kosten vorsehen, grundsätzlich ein geeignetes und zulässiges Instrument zur Bewahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung. Hiervon ausgehend würden [X.] regelmäßig als zulässig angese-hen, wenn die Befugnis des Verwenders zu Preisanhebungen von Kostenerhö-hungen abhängig gemacht und die einzelnen Kostenelemente sowie deren Gewichtung bei der Kalkulation des Gesamtpreises offengelegt würden, so dass der andere Vertragsteil bei Vertragsschluss die auf ihn zukommenden Preissteigerungen einschätzen könne. Nach Maßgabe dieser Grundsätze fehle es an hinreichenden Anhaltspunkten für eine unangemessene Benachteiligung der [X.] der [X.]. Ein Verstoß der Klausel gegen das aus § 307 Abs. 1 [X.]atz 2 [X.] folgen-de Transparenzgebot sei nicht erkennbar. Die angegriffene Klausel sei weder unklar noch unverständlich. Ein aufmerksamer und sorgfältiger Verbraucher, auf den abzustellen sei, werde - auch ohne dafür über besondere mathemati-sche Kenntnisse verfügen zu müssen - die Formel zur Berechnung des [X.] - 7 - preises unschwer nachvollziehen und daraus entnehmen können, dass der [X.] und seine künftigen Anpassungen von der Entwicklung der Variable "[X.]" abhingen, also - wie sich aus den textlichen Erläuterungen ergebe - von einem bestimmten, in den Monatsberichten des [X.] je-weils mitgeteilten [X.]preis. 10 Wegen der mathematisch exakten Bindung des Erdgas-[X.] und seiner Anpassungen an den [X.] drohten bei Anwendung der Klausel weder unkontrollierbare noch willkürliche Preiserhöhungen. Der einzige veränderliche Wert unter den für den [X.] determinierenden Faktoren - der Faktor "[X.]" - sei eine klar definierte Größe, auf deren Entwick-lung die Beklagte, soweit erkennbar, keinen Einfluss nehmen könne. Die angegriffene Klausel erweise sich auch nicht deshalb als sachlich unangemessen, weil sie ihrer Art nach neben einer Weitergabe von Bezugskos-tensteigerungen unter Umständen auch eine Vergrößerung der Gewinnspanne durch Anpassung des Endpreises für Erdgas in Korrelation zum [X.]preis zulasse. Allerdings sei davon auszugehen, dass es für die Angemessenheit der Klausel letztlich darauf ankomme, ob ihre Anwendung das Verhältnis von Leis-tung und Gegenleistung im Wesentlichen unberührt lasse oder ob die Klausel darauf angelegt sei, dieses Verhältnis in einer die Kunden benachteiligenden Weise zu verändern, weil die Entwicklung der [X.]elbstkosten (Erdgas-Bezugskosten) der [X.] voraussehbar hinter der Entwicklung des [X.]. Dies könne jedoch nicht festgestellt werden. Es sei ge-richtsbekannt (§ 291 ZPO), dass die Preisgestaltung der Verträge aller Gasver-sorgungsunternehmen mit ihren Kunden wie auch mit ihren Vorlieferanten seit Erschließung des Erdgases als Energiequelle für den [X.] Markt an die Entwicklung des Ölpreises gekoppelt sei, so dass die Ölpreisbindung der Gas-preise einer inzwischen gefestigten Praxis entspreche. Abweichungen der nach 11 - 8 - der [X.]-Klausel berechneten Endverbrauchspreise von den eigenen Bezugs-preisen des [X.] könnten sich zwar aus unterschiedlichen Ver-tragslaufzeiten ergeben; ein dauerhaftes Missverhältnis in der Entwicklung von Endverbrauchspreisen und eigenen Bezugskosten drohe damit aber noch nicht. 12 Jedenfalls aus derzeitiger [X.]icht könne auch nicht angenommen werden, dass die Bindung des Erdgas-[X.] an die Entwicklung eines [X.] bereits deshalb sachlich unangemessen sei, weil es sich bei [X.] und [X.] um weder gleichartige noch vergleichbare Güter im [X.]inne von § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 PrKG handele. Denn obwohl die leitungsgebundene Versorgung der Verbraucher mit Erdgas und ihre Belieferung mit [X.] nicht als gleichartig zu bezeichnen seien, stünden doch die Gasversorgungsunter-nehmen auf dem Wärmemarkt in einem ([X.]ubstitutions-)Wettbewerb mit den Anbietern konkurrierender Heizenergieträger wie [X.], [X.]trom, Kohle und Fernwärme, so dass die Anbindung des Gaspreises an die Preisentwicklung eines dieser anderen - insoweit vergleichbaren - Energieträger nicht von [X.] unvertretbar erscheine. [X.] Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Dem Kläger steht ein Anspruch aus § 1 [X.] auf Unterlassung der Verwendung der beanstandeten Bestimmungen zur periodischen Anpassung des [X.] innerhalb des [X.] und des Vertrages f.

erdgas zu. Denn die Klauseln sind gemäß § 307 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] unwirk-sam, weil sie die Kunden der [X.] entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. 13 - 9 - 1. Bei den von der [X.] verwendeten Preisanpassungsbestimmun-gen handelt es sich, wie auch die Revisionserwiderung nicht in Abrede stellt, um Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.]), die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind und die sie ihren Kunden bei [X.] des [X.] und des [X.]ondervertrags V stellt. 14 15 2. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klauseln nicht schon deshalb gemäß § 307 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] unwirksam sind, weil sie nicht klar und verständlich wären (§ 307 Abs. 1 [X.]atz 2, Abs. 3 [X.]atz 2 [X.]). Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners [X.] klar und durchschaubar darzustellen ([X.] 162, 210, 213 f.). Dabei kommt es auf die Verständnis- und Erkenntnismöglichkeiten eines typischer-weise zu erwartenden [X.] an, von dem die aufmerksame Durchsicht der Vertragsbedingungen, deren verständige Würdigung und die Berücksichtigung ihres erkennbaren [X.]innzusammenhangs erwartet werden kann ([X.] 112, 115, 118; 162, 210, 214; jeweils m.w.[X.]). Das Berufungsgericht ist zu Recht und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, dass die Formel zur Berechnung des [X.] für einen aufmerksamen und sorgfältigen Verbraucher auch ohne besondere ma-thematische Kenntnisse nachzuvollziehen ist und dass der Kunde daraus un-schwer entnehmen kann, dass der Arbeitspreis und seine künftigen Anpassun-gen von der Entwicklung der Variable [X.] abhängen, die in den textlichen [X.] als ein bestimmter, in den Monatsberichten des [X.]tatistischen Bun-desamtes mitgeteilter [X.]preis definiert ist. 16 Anders als die Revision meint, wird die Transparenz der Preisanpas-sungsbestimmungen nicht dadurch in Frage gestellt, dass für den Endkunden 17 - 10 - unklar und nicht ersichtlich ist, ob und inwieweit die Bezugskosten der [X.] ihrerseits von der "[X.]"-Komponente abhängig sind. Der Regelungsgehalt der Klausel (die Art und Weise der Berechnung und der periodischen Anpas-sung des [X.]) ist auch ohne Angaben zu den Bezugskosten der [X.] und deren Abhängigkeit vom Ölpreis aus sich heraus klar und verständ-lich. § 307 Abs. 1 [X.]atz 2 [X.] gebietet keine Erläuterung, warum die unmiss-verständliche Koppelung des [X.] an die Bezugsgröße "[X.]" vorge-nommen wird. Die Antwort auf diese Frage ist allein für die inhaltliche Ange-messenheit der Klausel von Bedeutung. 3. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass eine über das Transparenzgebot hinausgehende [X.] Inhaltskontrol-le der von der [X.] verwendeten Preisanpassungsbestimmungen nicht durch § 307 Abs. 3 [X.]atz 1 [X.] ausgeschlossen ist. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung handelt es sich bei den angegriffenen Klauseln um Bestimmungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese er-gänzende Regelungen vereinbart werden, und nicht lediglich um [X.], die einer weitergehenden Inhaltskontrolle entzogen wären. 18 a) Da die Vertragsparteien nach dem im bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Vertragsfreiheit Leistung und Gegenleistung grundsätzlich frei regeln können, sind allerdings formularmäßige Abreden, die Art und Umfang der Hauptleistung oder der hierfür zu erbringenden Vergütung unmittelbar be-stimmen, von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. [X.] (vgl. [X.] 93, 358, 360 f.; 143, 128, 139 f.; 146, 331, 338 f.; [X.], Urteil vom 17. März 1999 - [X.], NJW 1999, 3411, unter [X.]). Ihre Festlegung ist grundsätzlich [X.]ache der Vertragsparteien, denn es gibt vielfach keine gesetzliche Preisreglung, die bei Unwirksamkeit der vertraglichen Abrede gemäß § 306 Abs. 2 [X.] an deren [X.]telle treten könnte ([X.] 106, 42, 46; 19 - 11 - 146, 331, 338; [X.]enatsurteil vom 9. Dezember 1992 - [X.] ZR 23/92, [X.], 753, unter [X.]). Zu den einer richterlichen Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. [X.] entzogenen Preisbestimmungen zählen auch solche Klauseln, die den Preis bei Vertragsschluss zwar nicht unmittelbar beziffern, jedoch die für die Ermittlung des Preises maßgeblichen Bewertungsfaktoren und das hierbei ein-zuhaltende Verfahren festlegen ([X.] 93, 358, 362; 143, 128, 139 f.; 146, 331, 338 f.). Denn auch die vertragliche Festlegung preisbildender Faktoren gehört zum Kernbereich privatautonomer Vertragsgestaltung ([X.] 143, 128, 140; 146, 331, 338 f.). Hiervon zu unterscheiden sind die kontrollfähigen ([X.], also Abreden, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren [X.]telle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, disposi-tives Gesetzesrecht treten kann (st. Rspr., z. B. [X.] 124, 254, 256; 143, 128, 139; 146, 331, 338; [X.], Urteil vom 19. Oktober 1999 - [X.], [X.], 651, unter II 1 a; jeweils m.w.[X.]). Anders als die unmittelbaren [X.] bestimmen sie nicht das Ob und den Umfang von Entgelten, sondern treten als ergänzende Regelungen, die lediglich die Art und Weise der zu erbringenden Vergütung und/oder etwaige Preismodifikationen zum Inhalt haben, "neben" eine bereits bestehende [X.] (vgl. [X.] 146, aaO). [X.]ie weichen von dem das dispositive Recht beherrschenden Grundsatz ab, nach dem die Preisvereinbarung der [X.]en bei Vertragsschluss für die gesamte Vertrags-dauer bindend ist (vgl. [X.] 93, 252, 255; [X.]enatsurteil vom 12. Juli 1989 - [X.] ZR 297/88, NJW 1990, 115, unter [X.]), und sind daher einer Inhaltskon-trolle unterworfen (§ 307 Abs. 3 [X.]atz 1 [X.]). Dabei macht es keinen [X.], ob die Bestimmungen dem Verwender das Recht zu einer einseitigen Preisänderung einräumen oder ob sie - wie hier - eine automatische Preisan-passung zur Folge haben (de Wyl/Essig in: [X.]/[X.], Recht der Energiewirtschaft (2008), § 11 [X.]. 330). Das zeigt § 309 Nr. 1 [X.], der mit 20 - 12 - dem Verbot kurzfristiger Preiserhöhungen außerhalb von - hier vorliegenden - Dauerschuldverhältnissen auch solche Regelungen umfasst, die zu einer auto-matischen Anpassung des vereinbarten Entgelts führen, wie etwa Gleit- oder [X.]pannungsklauseln (vgl. [X.]/Coester-Waltjen, [X.] (2006), § 309 Nr. 1 [X.]. 20; [X.] in: Wolf/[X.], AGB-Recht, 5. Aufl., § 309 Nr. 1 [X.]. 47; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 309 [X.]. 2; jeweils m.w.[X.]). b) Nach diesen Grundsätzen unterliegen die von dem Kläger beanstan-deten Klauseln der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] (vgl. auch [X.], Urteil vom 17. [X.]eptember 2009 - 1 U 23/09, juris, [X.]. 45, für entsprechende Klauseln in [X.]; [X.], [X.], 100, 102). Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte die Klauseln nur in Verträgen verwendet, in denen der bei Vertragsschluss maß-gebliche Arbeitspreis in der Vertragsurkunde oder in einem beigefügten Preis-blatt in Form eines festen ct/[X.]-Betrages angegeben ist. Diese Angabe ent-hält aus der maßgeblichen [X.]icht der Kunden der [X.] die eigentliche [X.], die nicht durch [X.] Recht ersetzt werden könnte. Mangels jeglichen Hinweises auf mögliche Preisänderungen beinhaltet sie nicht zugleich die Abrede, dass der Arbeitspreis variabel sein soll. Das ergibt sich vielmehr erst aus den vom Kläger beanstandeten "Bedingungen der [[X.]] für die Erdgasbelieferung zum [X.]onderpreis" zum "[X.] ([X.]

Erdgas)" und den "Preisanpassungsbestimmungen" zum Vertrag "f. erdgas". [X.]oweit sich diesen Bedingungen ferner entnehmen lässt, dass auch der bei Vertragsschluss vereinbarte Preis nach derselben Formel berechnet worden ist, wie sie für periodische Preisänderungen maßgeblich sein soll, stellt dies aus der [X.]icht der Kunden der [X.] nicht mehr als die Offenlegung der Kalkulationsgrundlage für den bei Vertragsschluss verlangten Preis dar, ohne dass diese dadurch Bestandteil der eigentlichen [X.] würde. 21 - 13 - 4. Für die Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] kann offen bleiben, ob - wie die Revision meint - die beanstandeten Bestimmungen gegen § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verbot der Verwendung von [X.] bei der Bestimmung von Geldschulden (vom 7. [X.]eptember 2007, [X.]l. I [X.]. 2246, 2247, im Folgenden: [X.] - PrKG) verstoßen, nach dem der Betrag von Geldschulden nicht unmittelbar und selbsttätig durch den Preis oder Wert von anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden darf, die mit den vereinbarten Gütern oder Leistungen nicht vergleichbar sind (so [X.]/Däuper, [X.], 18, 23 f.), oder ob es sich um Klauseln handelt, bei denen die in ein Verhältnis zueinander gesetzten Güter oder Leistungen im Wesentlichen gleichartig oder zumindest vergleichbar sind ([X.]pannungsklau-seln), so dass das Verbot des Absatzes 1 gemäß Absatz 2 Nr. 2 der Vorschrift keine Anwendung findet (so [X.], Urteil vom 4. November 2008 - 11 U 60/07, juris, [X.]. 35, nachfolgend [X.]enatsurteil vom heutigen Tage - [X.] ZR 304/98; [X.], [X.], 171, 173; [X.], aaO, 103; [X.], [X.] 1995, 2356, 2357, unter Hinweis auf die Auffassung der [X.]; vgl. auch [X.]chöne in: [X.], Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke ([X.]tand: April 2009), [X.]tromlieferverträge [X.]. 83). 22 Keiner Entscheidung bedarf ferner, ob [X.], die gegen § 1 Abs. 1 PrKG verstoßen und deshalb gemäß § 8 PrKG ab dem Zeitpunkt des rechtskräftig festgestellten Verstoßes unwirksam sind, den Gegner des [X.] allein deshalb im [X.]inne von § 307 [X.] unan-gemessen benachteiligen und Gegenstand eines - hier geltend gemachten - Unterlassungsanspruchs nach § 1 [X.] sein können, ebenso wie dies in der Rechtsprechung seit langem für Allgemeine Geschäftsbedingungen anerkannt ist, die gegen zwingendes Recht verstoßen und aus diesem Grunde (ex tunc) nichtig sind ([X.], Urteil vom 13. Juli 2004 - [X.], [X.], 62, unter I m.w.[X.]). 23 - 14 - Denn eine etwaige Vereinbarkeit der Klausel mit dem [X.] hindert nach herrschender Auffassung (vgl. [X.], aaO; [X.] in [X.]/ [X.]/[X.], AGB-Recht, 10. Aufl., § 309 Nr. 1 [X.]. 8; [X.]/ Coester-Waltjen, aaO, [X.]. 6; MünchKomm[X.]/[X.], 5. Aufl., § 245 [X.]. 69; [X.]/[X.], [X.] (1997), [X.]. zu §§ 244 ff. [X.]. [X.]; [X.]-Räntsch, NJW 1998, 3166, 3170) eine darüber hinausgehende In-haltskontrolle nach § 309 Nr. 1 [X.] oder - wie hier im Rahmen von [X.] - gemäß § 307 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] nicht. Dafür spricht, dass mit dem Verbot der Indexierung durch das [X.] in erster Linie währungspolitische Ziele verfolgt werden; es soll inflationären Tendenzen entgegen wirken (BR-Drs. 68/07, [X.]. 68). Angesichts dieses Regelungszwecks ist eine nach dem [X.] wirksame Preisanpassungsklausel nicht zwangsläufig mit einer nach § 307 [X.] unbedenklichen Regelung gleichzuset-zen. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine in § 1 Abs. 2 Nr. 2 PrKG geregelte Ausnahme von dem [X.] des § 1 Abs. 1 PrKG in Rede steht, für deren Zulässigkeit es - anders als dies § 2 Abs. 1 [X.]atz 2 PrKG für Ausnahmen nach § 3 und 5 PrKG bestimmt - nicht dar-auf ankommt, dass keine [X.] unangemessen benachteiligt wird. 24 5. Die beanstandeten Klauseln benachteiligen die Kunden der [X.] auch dann entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.]), wenn man zugunsten der [X.] unterstellt, dass das [X.] ihrer Wirksamkeit nicht entgegensteht. 25 Die Feststellung, ob eine Klausel die Grenzen eines angemessenen ver-traglichen Interessenausgleichs im [X.]inne des § 307 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] über-schreitet, kann nicht ohne Berücksichtigung der Art des konkreten Vertrags, der typischen Interessen der Vertragschließenden und der die jeweilige Klausel be-gleitenden Regelung getroffen werden (vgl. [X.] 93, 252, 257; vgl. ferner 26 - 15 - [X.] in: [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 307 [X.]. 94, 98; [X.]/[X.], aaO, § 307 [X.]. 11). Dabei ist auf [X.]eiten des Kunden des Verwenders einer Preisänderungsklausel dessen Interesse daran zu berücksichtigen, vor [X.] geschützt zu werden, die über die Wahrung des ursprünglich festgelegten Äquivalenzverhältnisses hinausgehen (vgl. [X.] 82, 21, 25; 94, 335, 339 f.; 158, 149, 157 f.; jeweils m.w.[X.]). Der Verwender von in [X.] Geschäftsbedingungen enthaltenen [X.] hat dagegen - insbesondere bei auf Dauer angelegten Geschäftsverbindungen - das eben-falls anerkennenswerte Bedürfnis, seine Preise den aktuellen Kosten- oder Preisentwicklungen anzupassen (vgl. etwa [X.] 93, 252, 258; [X.]enatsurteil vom 12. Juli 1989, aaO, unter [X.] m.w.[X.]). Daher hat die höchstrichterliche Rechtsprechung [X.] nicht generell für unwirksam erachtet. [X.]ie stellen vielmehr ein geeignetes und anerkanntes Instrument zur Bewahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung bei langfristigen Verträgen dar. Denn sie dienen dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen und ihm seine [X.] trotz nachträglicher ihn belastender Kostensteigerungen zu si-chern, und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass der [X.] mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorglich schon bei Vertrags-schluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht ([X.] 172, 315, [X.]. 22; 176, 244, [X.]. 14; 180, 257, [X.]. 23; jeweils m.w.[X.]). Ein berechtigtes Interesse, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an die Endkunden weiter-zugeben, wird auch bei [X.] anerkannt, die mit [X.] Verträge mit unbestimmter Laufzeit schließen (vgl. [X.]enatsurteile vom 15. Juli 2009 - [X.] ZR 225/07, [X.], 1717, zur Veröffentlichung in [X.] 182, 59, vorgesehen, [X.]. 22, und [X.] ZR 56/08, [X.], 1711, zur Veröffentlichung in [X.] 182, 41, vorgesehen, [X.]. 24). 27 - 16 - Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat sich bislang allerdings nur mit Preisänderungsbestimmungen in Form von Leistungsvorbehalts- und Kosten-elementeklauseln (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 PrKG) befasst. Zur Inhaltskontrolle von [X.]pannungsklauseln (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 PrKG) hat die höchstrichterliche Recht-sprechung - soweit ersichtlich - noch keine Aussagen getroffen. Die Entschei-dungen vom 26. November 1975 ([X.] ZR 267/73, NJW 1976, 422, unter II 1) und vom 23. Februar 1979 ([X.], NJW 1979, 1545, unter II) befassen sich nur mit der damals noch relevanten Frage der Genehmigungsfähigkeit nach § 3 WährG. In seinem Urteil vom 12. Juli 1989 (aaO) hat der [X.]enat zwar eine formularmäßige [X.] - hierzu zählen auch genehmi-gungsfreie [X.]pannungsklauseln - als [X.]icherungsinstrument gegen den Wertver-fall der Gegenleistung erwogen, deren Zulässigkeit aber nicht weiter vertieft. Vorliegend bedarf es ebenfalls keiner abschließenden Klärung, unter welchen Voraussetzungen formularmäßige [X.]pannungsklauseln in langfristigen Vertrags-verhältnissen einer Inhaltskontrolle standhalten. Denn im [X.]treitfall scheitert die Wirksamkeit der von dem Kläger angegriffenen Klauseln bereits daran, dass ein schutzwürdiges Interesse der [X.] an deren Verwendung nicht vorliegt. 28 a) Der Wortlaut der Klauseln spricht dafür, dass sie - anders als etwa Kostenelementeklauseln (vgl. hierzu [X.]enatsurteil vom 12. Juli 1989, aaO) - nicht der Weitergabe von Kostensteigerungen oder -senkungen dienen, son-dern als [X.]pannungsklauseln unabhängig von der Kostenentwicklung die Erhal-tung einer bestimmten Wertrelation zwischen Leistung und Gegenleistung be-zwecken. Zwar mag der Preis für extra leichtes [X.] auch die Gestehungs-kosten der [X.] beeinflussen. Nach den beanstandeten Preisanpas-sungsbestimmungen stellt der Preis für leichtes [X.] indes keinen Kostenfak-tor, sondern vielmehr einen Wertmesser für die von der [X.] zu erbrin-gende Leistung dar (vgl. hierzu auch [X.]enatsurteil vom 27. Juni 1973 - [X.] ZR 98/72, NJW 1973, 1498, unter [X.] und 3), weil er als solcher und ohne Rück-29 - 17 - sicht auf die Kosten der [X.] die Höhe des [X.] für Gas be-stimmen soll. 30 In einem langfristigen Vertragsverhältnis mag für eine [X.]pannungsklausel ein berechtigtes Interesse des Verwenders bestehen, wenn sie bestimmt und geeignet ist zu gewährleisten, dass der geschuldete Preis mit dem jeweiligen Marktpreis für die zu erbringende Leistung übereinstimmt (vgl. [X.]enatsurteil vom 4. Juli 1979 - [X.] ZR 245/78, [X.] 1979, 1213, unter [X.] m.w.[X.]). Dies setzt [X.] die Prognose voraus, dass sich der Marktpreis für die geschuldete Leis-tung typischerweise ähnlich wie der Marktpreis für das [X.] entwickelt. In diesem Fall handelt es sich um eine Bezugsgröße, die den Gegebenheiten des konkreten Geschäfts nahe kommt und die deshalb für beide Vertragspar-teien akzeptabel sein kann (vgl. [X.] 158, 149, 158). Die Gewährleistung [X.] gleitenden Preisentwicklung vermeidet dabei auf beiden [X.]eiten die Notwen-digkeit, einen langfristigen Vertrag allein deswegen zu kündigen, um im Rah-men eines neu abzuschließenden [X.] einen neuen Preis aushandeln zu können. Die [X.]pannungsklausel sichert so zugleich stabile [X.] und die im Massengeschäft erforderliche rationelle Abwicklung. Bezogen auf leitungsgebundenes Gas scheitert die erforderliche Progno-se indes bereits daran, dass ein - durch die [X.]pannungsklausel zu [X.] - Marktpreis für Gas nicht feststellbar ist, weil es auf dem Markt für die Lieferung von leitungsgebundenem Gas an Endverbraucher nach wie vor an einem wirk-samen Wettbewerb fehlt. Gegenteiliges macht auch die Revisionserwiderung nicht geltend. Dass sich faktisch der Gaspreis vielfach parallel zum Preis für leichtes [X.] entwickelt, beruht nicht auf [X.], sondern darauf, dass - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - die Ölpreisbindung der Gas-preise einer gefestigten Praxis entspricht. Eine [X.]pannungsklausel, die allein an die Entwicklung der örtlichen [X.]preise anknüpft, dient dazu, überhaupt erst 31 - 18 - einen variablen Preis für leitungsgebundenes Gas herauszubilden. Ein solcher wird gerade nicht durch Angebot und Nachfrage auf dem Gassektor bestimmt. Daher kann die verwendete Klausel das Ziel, die Anpassung an einen für lei-tungsgebundenes Gas bestehenden Marktpreis zu gewährleisten, von [X.] nicht erreichen. 32 b) Damit verbleibt - wie bei sonstigen [X.] in [X.] mit [X.]onderkunden auch - als anerkennenswertes Interesse des Gaslieferanten nur dessen Bedürfnis, Kostensteigerungen in adäquater Weise an seine Kunden weiterzugeben. Unterstellt, dass die Beklagte mit den bean-standeten [X.] diese Zielsetzung verfolgt, obwohl das nach dem Wortlaut zweifelhaft ist, halten die streitgegenständlichen Klauseln jedoch auch unter diesem Gesichtspunkt einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] nicht stand. aa) Eine unangemessene Benachteiligung der Kunden der [X.] im [X.]inne des § 307 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] ist nicht schon deswegen zu verneinen, weil die auf allen [X.]tufen der Lieferkette praktizierte Öl-Gas-Preisbindung (Prin-zip der Anlegbarkeit des Preises) ursprünglich den Erdgasproduzenten langfris-tige Investitionssicherheit durch [X.] gewähren und für die Gasver-sorgungsunternehmen die Konkurrenzfähigkeit des Erdgases im [X.]ubstitutions-wettbewerb mit dem [X.] auf dem [X.] sichern sollte (vgl. [X.]. 16/506). Denn ein berechtigtes Interesse der Regional- und Ortsgasunter-nehmen an einer Weitergabe der Öl-Gas-Preisbindung an die Endverbraucher ergibt sich daraus nur, wenn und soweit ihre eigenen Gestehungskosten tat-sächlich durch die Öl-Gas-Preisbindung beeinflusst werden. 33 [X.]) Dementsprechend hat das Berufungsgericht für die Begründung der Wirksamkeit der Klauseln entscheidend auf das berechtigte Interesse der [X.] - 19 - klagten abgestellt, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit auf ihre Kunden abzuwälzen. Dabei hat es sich im Ansatz zutreffend von den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geprägten Grundsätzen zur Weitergabe von Kostenentwicklungen leiten lassen. 35 Der [X.]enat hat zwar grundsätzlich ein berechtigtes Interesse von Gasver-sorgungsunternehmen anerkannt, Kostensteigerungen während der [X.] an ihre Normsonderkunden weiterzugeben (vgl. [X.]enatsurteile vom 15. Juli 2009 - [X.] ZR 225/07, aaO, und [X.] ZR 56/08, aaO). Die [X.]chranke des § 307 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] ist jedoch überschritten, wenn Preisanpassungsbe-stimmungen dem Verwender die Möglichkeit einräumen, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (st. Rspr.; vgl. etwa [X.] 176, 244, [X.]. 18; 180, 257, [X.]. 25; [X.]enatsurteile vom 21. [X.]eptember 2005 - [X.] ZR 38/05, [X.], 2335, unter [X.], und vom 13. Dezember 2006 - [X.] ZR 25/06, NJW 2007, 1054, [X.]. 21; jeweils m.w.[X.]). Dies ist bereits dann anzunehmen, wenn eine Klausel dem Energieversorger eine Preiserhöhung auch in den Fällen erlaubt, in denen ein Anstieg bei einem der Kostenfaktoren durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird und das [X.] daher insgesamt keine höheren Kosten zu tragen hat, als dies bei Abschluss des Belieferungsvertrags der Fall war (vgl. [X.]enatsurteile vom 21. [X.]eptember 2005, aaO, unter [X.]; vom 13. Dezember 2006, aaO, [X.]. 23). [X.]) Letzteres ist bei den beanstandeten [X.] entge-gen der Auffassung des Berufungsgerichts der Fall. Zwar tritt die Preisanpas-sung zu den im Vertrag angegebenen Zeitpunkten (1. April und 1. Oktober) au-tomatisch ein und ist damit jeglicher Einflussnahme durch die Beklagte [X.] - gen. Zudem werden Preissenkungen in demselben Umfang und nach [X.] an die Kunden der [X.] weitergegeben wie Preissteige-rungen. Die Preisanpassungsbestimmungen der [X.] benachteiligen de-ren Kunden jedoch deshalb unangemessen, weil sie die mögliche Kostenent-wicklung bei der [X.] nicht in jedem Fall zutreffend a[X.]ilden, sondern die-ser die Möglichkeit einer unzulässigen Gewinnsteigerung eröffnen. (1) Das Berufungsgericht hat als gerichtsbekannt (§ 291 ZPO) ange-nommen, dass die Preise in allen [X.] - also auch in denjenigen der [X.] - mit ihren Vorlieferanten an die Entwicklung des Öl-preises gekoppelt sind. Es hat allerdings keine Feststellungen dazu getroffen, ob diese Kopplung in den Bezugsverträgen der [X.] ihrer Art und ihrem Umfang nach im Wesentlichen der von der [X.] gegenüber ihren Endkun-den vorgenommenen Ölpreisbindung entspricht. Es ist offen, ob die Vorlieferan-ten der [X.] bei ihren Preisbestimmungen dieselben oder jedenfalls ver-gleichbare örtliche Notierungen als Referenzgröße (einschließlich der [X.]) heranziehen, ob sie neben dem [X.]-Parameter zusätzliche Bemessungsfaktoren vorsehen, ob sie einen ähnlichen Äquivalenzfaktor wie die Beklagte und vergleichbare [X.] ansetzen und ob sie dieselben Berech-nungszeiträume zugrunde legen. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass die beanstandeten Klauseln auch dann zu einer Erhöhung des [X.] ge-genüber ihren Kunden führen, wenn die Bezugskosten der [X.] nicht im vergleichbaren Maß gestiegen sind. [X.]chon dies hätte die Unwirksamkeit der Klauseln nach § 307 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] zur Folge (vgl. [X.], aaO, [X.]. 46). Weiterer tatsächlicher Feststellungen dazu bedarf es jedoch nicht. 37 (2) Denn selbst unterstellt, dass die [X.] für die Beklagte auf-grund der Ölpreisbindung im Verhältnis zu ihren Lieferanten in dem selben Ma-ße steigen und fallen, wie ihre Arbeitspreise im Verhältnis zu ihren Abnehmern, 38 - 21 - ergibt sich die Möglichkeit einer unzulässigen Gewinnsteigerung für die [X.] daraus, dass die beanstandeten Klauseln als einzige Variable den [X.]-Preis enthalten und damit die Kostenentwicklung in anderen Bereichen unberücksich-tigt lassen. Bei den ölpreisgebundenen Gasbezugskosten handelt es sich nur um einen, wenn auch möglicherweise den wesentlichen Kostenfaktor für die von der [X.] zu erbringende Leistung. Daneben fallen weitere Kosten wie etwa Netz- und Vertriebskosten an, die von der Entwicklung des Preises für extra leichtes [X.] unabhängig sind. Die Klauseln führen jedoch zu einer Er-höhung des [X.] selbst dann, wenn die steigenden [X.] durch Kostensenkungen in anderen Bereichen aufgefangen werden. (3) Eine dadurch bedingte unangemessene Benachteiligung der Kunden der [X.] wäre allerdings ausgeschlossen, wenn derartige Kostensenkun-gen im Rahmen des von der [X.] neben dem Arbeitspreis verlangten Grundpreises berücksichtigt würden. Der Kläger begehrt mit seinem Klagean-trag lediglich die Unterlassung der Verwendung der beanstandeten Klauseln innerhalb der von der [X.] benutzten Vertragswerke "[X.]" und "f. erdgas", nach denen die Beklagte neben dem Arbeitspreis einen ebenfalls nach einer bestimmten Formel berechneten Grundpreis in Rechnung stellt. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob mit dem Arbeitspreis allein die Bezugskosten der [X.] abgedeckt werden und alle sonstigen Kosten mit dem Grundpreis abgegolten werden. Dies kann aber letztlich auch dahinstehen. 39 Denn auch die von der [X.] für die Berechnung des Grundpreises verwendeten Formeln enthalten nur eine einzige Variable, den näher definierten [X.]tundenlohn L. [X.]ie berücksichtigen also nur Änderungen bei den Personalkos-ten, nicht dagegen etwa bei den staatlichen Abgaben oder bei dem nicht auf Personalaufwendungen entfallenden Anteil der Netz- und Vertriebskosten. Dass 40 - 22 - Kostensenkungen außerhalb von [X.] und Personalkosten, etwa im Bereich der staatlichen Abgaben oder der Investitionskosten, von vornherein ausgeschlossen wären, ist nicht ersichtlich. Damit ermöglichen die von dem Kläger beanstandeten Klauseln zur Anpassung des [X.] in bestimm-ten Fällen für die Beklagte eine verdeckte Gewinnmaximierung; dies hat gemäß § 307 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] ihre Unwirksamkeit zur Folge. I[X.] Das Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben und ist [X.] (§ 562 Abs. 1 ZPO), soweit das [X.] zum Nachteil des [X.] erkannt hat. Der [X.]enat kann in der [X.]ache selbst entscheiden, weil es keiner weiteren Feststellungen bedarf und die [X.]ache zur Endentscheidung reif 41 - 23 - ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Berufung der [X.] gegen das erstinstanzliche Urteil ist in vollem Umfang zurückzuweisen. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.10.2007 - 26 O 91/06 - O[X.], Entscheidung vom 06.06.2008 - 6 U 203/07 -

Meta

VIII ZR 178/08

24.03.2010

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2010, Az. VIII ZR 178/08 (REWIS RS 2010, 8063)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8063

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