Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.03.2010, Az. VIII ZR 178/08

8. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 8095

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Gegenstand

Inhaltskontrolle eines formularmäßigen Erdgassondervertrages: Kontrollfähigkeit einer nach  dem Preisklauselgesetz zulässigen Spannungsklausel; Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel in einem Vertrag mit Gas-Öl-Preisbindung


Leitsatz

1. Auch eine nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 PrKG zulässige Spannungsklausel unterliegt im Falle ihrer formularmäßigen Verwendung der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB .

2. Eine Preisanpassungsklausel in einem Erdgassondervertrag, nach der sich der neben einem Grundpreis zu zahlende Arbeitspreis für die Lieferung von Gas zu bestimmten Zeitpunkten ausschließlich in Abhängigkeit von der Preisentwicklung für extra leichtes Heizöl ändert, benachteiligt die Kunden des Gasversorgers - unabhängig von der Frage, ob dessen Gasbezugskosten in demselben Maße von der Preisentwicklung für Öl abhängig sind - unangemessen und ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn ein Rückgang der sonstigen Gestehungskosten des Versorgers auch bei dem Grundpreis unberücksichtigt bleibt .

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 6. Juni 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des [X.] erkannt worden ist.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des [X.] vom 24. Oktober 2007 wird insgesamt zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist ein in die [X.]iste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 [X.] eingetragener [X.]. Mit der Klage hat er von dem beklagten Energieversorgungsunternehmen verlangt, die Verwendung von insgesamt vier Vertragsklauseln gegenüber Verbrauchern zu unterlassen. Im Revisionsverfahren streiten die Parteien nur noch um eine Preisanpassungsbestimmung, die die Beklagte mit im Wesentlichen identischem Wortlaut in Anlage 41 des "[X.] ([X.])" und in Anlage 47 des Vertrages "f. erdgas" verwendet.

2

Anlage 41 ("Bedingungen der R. [= Beklagte] für die Erdgasbelieferung zum [X.]onderpreis") zum "[X.] ([X.])" lautet auszugsweise (der beanstandete Teil der Klausel ist kursiv gedruckt):

"2. Der [X.] setzt sich zusammen aus [X.] und einem monatlichen Grundpreis. …

Der Arbeitspreis errechnet sich nach der Formel:

[X.] = 2,43 + (0,092 * ([X.] - 19,92)) + 0,2024 in ct/kWh

Der Arbeitspreis enthält die zusätzliche Erdgassteuer seit 01.01.2003 in Höhe von 0,2024 ct/kWh. Die bis 31.12.2002 gültige Erdgassteuer ist im [X.] bereits enthalten.

Der monatliche Grundpreis ([X.]) wird unabhängig vom Verbrauch berechnet.

Er errechnet sich nach der Formel: [X.] = 10,22 + (0,88 * ([X.] - 11,61)) in €/Monat.

In den vorstehenden Formeln bedeuten:

[X.] = jeweiliger Arbeitspreis

[X.] = jeweiliger Grundpreis

[X.] = Preis für extra leichtes Heizöl (ohne Umsatzsteuer) in €/hl. Der Preis ist den monatlichen Veröffentlichungen des [X.] zu entnehmen, und zwar der Preis frei Verbraucher in [X.] bei [X.], 40-50 hI pro Auftrag, einschließlich Verbrauchsteuer. Als Mindestwert für [X.] gilt jedoch 14,32 €/hl. Dem [X.] für den [X.] zum 1.4.94 liegt ein [X.]-Wert von 19,92 €/hl zugrunde.

[X.] = [X.]tundenlohn, das ist der auf die [X.]tunde bezogene Mindesttabellenlohn für einen Arbeitnehmer mit einem Kind in [X.]ohngruppe V, Mittelwert aller Dienstalterstufen, Ortsklasse 1 ([X.]) nach dem im Bereich des [X.] jeweils gültigen [X.]ohntarif für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe zuzüglich der gleichmäßig an Arbeitnehmer dieser Gruppen aufgrund gesetzlicher und tarifvertraglicher Vorschriften zu zahlenden Zuwendungen. Dem [X.] für den [X.] zum 1.4.2000 liegt der [X.]ohn nach dem [X.]tande vom Dez. 1999 in Höhe von 12,83 €/hl zugrunde.

4. Der [X.] wird jeweils mit Wirkung zum 1. April und 1. Oktober eines jeden Jahres angepasst. Dabei werden jeweils zugrunde gelegt:

- für die Bildung des Grundpreises der an diesen Tagen gültige [X.]tundenlohn,

- für die Bildung des [X.] zum 1. April das arithmetische Mittel der Preise für extra leichtes Heizöl der Monate Juli bis Dezember des vorhergehenden Kalenderjahres

- und für die Bildung des [X.] zum 1. Oktober das arithmetische Mittel der Preise für extra leichtes Heizöl der Monate Januar bis Juni des laufenden Kalenderjahres.

3

In Anlage 47 ("Preisanpassungsbestimmungen") zum Vertrag "f. erdgas" heißt es abweichend von den zuvor zitierten Vertragsbedingungen (der beanstandete Teil der Klausel ist kursiv gedruckt):

"1. Der [X.] setzt sich zusammen aus [X.] und einem monatlichen Grundpreis. …

1.1 Die Arbeitspreise errechnen sich nach folgenden Formeln und enthalten die zusätzliche Erdgassteuer seit 01.01.2003 in Höhe von 0,2024 ct/kWh. Die bis 31.12.2002 gültige Erdgassteuer ist in den [X.]en bereits enthalten

für die ersten 4.972 kWh/Jahr [X.] = 3,21 + 0,092 * ([X.] - 25,39) + 0,2024 in ct/kWh

von 4.973 bis 99.447 kWh/Jahr [X.] = 2,88 + 0,092 * ([X.] - 25,39) + 0,2024 in ct/kWh

alle weiteren kWh/Jahr [X.] = 2,83 + 0,092 * ([X.] - 25,39) + 0,2024 in ct/kWh ".

1.2 Der monatliche Grundpreis wird unabhängig vom Verbrauch berechnet. Er errechnet sich nach der Formel: [X.] = 9,46 + 0,88 * ([X.] - 12,83) in €/Monat.

4

Das [X.]andgericht ([X.]G Köln, [X.], 153) hat die Beklagte, soweit für die Revisionsinstanz noch von Interesse, antragsgemäß verurteilt, es zu unterlassen, als Erdgaslieferant im Zusammenhang mit Erdgaslieferverträgen mit Verbrauchern die beanstandeten Teile der genannten Bestimmungen in dem [X.] ([X.]) sowie in dem [X.] zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Vertragsverhältnisse darauf zu berufen, und dem Kläger die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf Kosten der Beklagten im [X.], im Übrigen auf eigene Kosten, bekannt zu machen. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] das erstinstanzliche Urteil insoweit abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision hat Erfolg.

I.

6

Das Berufungsgericht ([X.], [X.], 777 = [X.], 22 = [X.], 391) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:

7

Bei der beanstandeten Klausel handele es sich nicht um eine unmittelbare [X.], die gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. [X.] entzogen sei, sondern um eine kontrollfähige [X.]. Die mathematische Berechnungsformel sei nicht etwa deshalb Teil der vertraglichen Leistungsbeschreibung, weil der Arbeitspreis von vornherein nur in dieser Form vereinbart worden wäre. Vielmehr sei in den jeweiligen Verträgen - beim Vertragstyp "[X.]" in der Vertragsurkunde selbst, beim Vertragstyp "[X.] ([X.])" in dem beigefügten Preisblatt Anlage 40 - der jeweils aktuelle Arbeitspreis in Form eines festen ct/kWh-Betrages angegeben. Wie dieser Arbeitspreis ermittelt worden sei und wie er bei künftigen Preisanpassungen zu berechnen sein solle, ergebe sich erst aus den weiteren Vertragsbedingungen. Die Klausel stelle in dieser Form keine vertragswesentliche Leistungsbestimmung, sondern eine an die Stelle des dispositiven allgemeinen Vertragsrechts tretende [X.] dar.

8

Es könne aber im Ergebnis nicht festgestellt werden, dass die Kunden durch die darin geregelte Bindung der [X.] an den [X.] "[X.]" unangemessen benachteiligt würden. Nach der Rechtsprechung des [X.] hätten [X.] ein berechtigtes Interesse daran, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an ihre Kunden weiterzugeben. Bei langfristigen Lieferverträgen seien daher einseitig vorgegebene Bestimmungen, die eine Preisanpassung wegen sich verändernder Kosten vorsehen, grundsätzlich ein geeignetes und zulässiges Instrument zur Bewahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung. Hiervon ausgehend würden [X.] regelmäßig als zulässig angesehen, wenn die Befugnis des Verwenders zu Preisanhebungen von Kostenerhöhungen abhängig gemacht und die einzelnen Kostenelemente sowie deren Gewichtung bei der Kalkulation des Gesamtpreises offengelegt würden, so dass der andere Vertragsteil bei Vertragsschluss die auf ihn zukommenden Preissteigerungen einschätzen könne. Nach Maßgabe dieser Grundsätze fehle es an hinreichenden Anhaltspunkten für eine unangemessene Benachteiligung der [X.] der [X.].

9

Ein Verstoß der Klausel gegen das aus § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] folgende Transparenzgebot sei nicht erkennbar. Die angegriffene Klausel sei weder unklar noch unverständlich. Ein aufmerksamer und sorgfältiger Verbraucher, auf den abzustellen sei, werde - auch ohne dafür über besondere mathematische Kenntnisse verfügen zu müssen - die Formel zur Berechnung des [X.] unschwer nachvollziehen und daraus entnehmen können, dass der Arbeitspreis und seine künftigen Anpassungen von der Entwicklung der Variable "[X.]" abhingen, also - wie sich aus den textlichen Erläuterungen ergebe - von einem bestimmten, in den Monatsberichten des [X.] jeweils mitgeteilten [X.]preis.

Wegen der mathematisch exakten Bindung des Erdgas-[X.] und seiner Anpassungen an den [X.] drohten bei Anwendung der Klausel weder unkontrollierbare noch willkürliche Preiserhöhungen. Der einzige veränderliche Wert unter den für den [X.] determinierenden Faktoren - der Faktor "[X.]" - sei eine klar definierte Größe, auf deren Entwicklung die Beklagte, soweit erkennbar, keinen Einfluss nehmen könne.

Die angegriffene Klausel erweise sich auch nicht deshalb als sachlich unangemessen, weil sie ihrer Art nach neben einer Weitergabe von Bezugskostensteigerungen unter Umständen auch eine Vergrößerung der Gewinnspanne durch Anpassung des Endpreises für Erdgas in Korrelation zum [X.]preis zulasse. Allerdings sei davon auszugehen, dass es für die Angemessenheit der Klausel letztlich darauf ankomme, ob ihre Anwendung das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung im Wesentlichen unberührt lasse oder ob die Klausel darauf angelegt sei, dieses Verhältnis in einer die Kunden benachteiligenden Weise zu verändern, weil die Entwicklung der Selbstkosten (Erdgas-Bezugskosten) der [X.] voraussehbar hinter der Entwicklung des [X.]preises [X.]. Dies könne jedoch nicht festgestellt werden. Es sei gerichtsbekannt (§ 291 ZPO), dass die Preisgestaltung der Verträge aller [X.] mit ihren Kunden wie auch mit ihren Vorlieferanten seit Erschließung des Erdgases als Energiequelle für den [X.] Markt an die Entwicklung des Ölpreises gekoppelt sei, so dass die Ölpreisbindung der Gaspreise einer inzwischen gefestigten Praxis entspreche. Abweichungen der nach der [X.]-Klausel berechneten Endverbrauchspreise von den eigenen [X.]n des [X.] könnten sich zwar aus unterschiedlichen Vertragslaufzeiten ergeben; ein dauerhaftes Missverhältnis in der Entwicklung von Endverbrauchspreisen und eigenen Bezugskosten drohe damit aber noch nicht.

Jedenfalls aus derzeitiger Sicht könne auch nicht angenommen werden, dass die Bindung des Erdgas-[X.] an die Entwicklung eines [X.]es bereits deshalb sachlich unangemessen sei, weil es sich bei Erdgas und [X.] um weder gleichartige noch vergleichbare Güter im Sinne von § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 PrKG handele. Denn obwohl die leitungsgebundene Versorgung der Verbraucher mit Erdgas und ihre Belieferung mit [X.] nicht als gleichartig zu bezeichnen seien, stünden doch die [X.] auf dem Wärmemarkt in einem (Substitutions-)Wettbewerb mit den Anbietern konkurrierender Heizenergieträger wie [X.], Strom, Kohle und Fernwärme, so dass die Anbindung des Gaspreises an die Preisentwicklung eines dieser anderen - insoweit vergleichbaren - Energieträger nicht von vornherein unvertretbar erscheine.

II.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Dem Kläger steht ein Anspruch aus § 1 [X.] auf Unterlassung der Verwendung der beanstandeten Bestimmungen zur periodischen Anpassung des [X.] innerhalb des [X.] und des [X.] zu. Denn die Klauseln sind gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] unwirksam, weil sie die Kunden der [X.] entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

1. Bei den von der [X.] verwendeten Preisanpassungsbestimmungen handelt es sich, wie auch die Revisionserwiderung nicht in Abrede stellt, um Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 Satz 1 [X.]), die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind und die sie ihren Kunden bei Abschluss des [X.] und des Sondervertrags V stellt.

2. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klauseln nicht schon deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] unwirksam sind, weil sie nicht klar und verständlich wären (§ 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 [X.]). Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen ([X.], 210, 213 f.). Dabei kommt es auf die Verständnis- und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise zu erwartenden [X.] an, von dem die aufmerksame Durchsicht der Vertragsbedingungen, deren verständige Würdigung und die Berücksichtigung ihres erkennbaren Sinnzusammenhangs erwartet werden kann ([X.], 115, 118; 162, 210, 214; jeweils m.w.[X.]).

Das Berufungsgericht ist zu Recht und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, dass die Formel zur Berechnung des [X.] für einen aufmerksamen und sorgfältigen Verbraucher auch ohne besondere mathematische Kenntnisse nachzuvollziehen ist und dass der Kunde daraus unschwer entnehmen kann, dass der Arbeitspreis und seine künftigen Anpassungen von der Entwicklung der Variable [X.] abhängen, die in den textlichen Erläuterungen als ein bestimmter, in den Monatsberichten des [X.] mitgeteilter [X.]preis definiert ist.

Anders als die Revision meint, wird die Transparenz der Preisanpassungsbestimmungen nicht dadurch in Frage gestellt, dass für den Endkunden unklar und nicht ersichtlich ist, ob und inwieweit die Bezugskosten der [X.] ihrerseits von der "[X.]"-Komponente abhängig sind. Der Regelungsgehalt der Klausel (die Art und Weise der Berechnung und der periodischen Anpassung des [X.]) ist auch ohne Angaben zu den Bezugskosten der [X.] und deren Abhängigkeit vom Ölpreis aus sich heraus klar und verständlich. § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] gebietet keine Erläuterung, warum die unmissverständliche Koppelung des [X.] an die Bezugsgröße "[X.]" vorgenommen wird. Die Antwort auf diese Frage ist allein für die inhaltliche Angemessenheit der Klausel von Bedeutung.

3. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass eine über das Transparenzgebot hinausgehende [X.] Inhaltskontrolle der von der [X.] verwendeten Preisanpassungsbestimmungen nicht durch § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] ausgeschlossen ist. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung handelt es sich bei den angegriffenen Klauseln um Bestimmungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden, und nicht lediglich um Preisbestimmungen, die einer weitergehenden Inhaltskontrolle entzogen wären.

a) Da die Vertragsparteien nach dem im bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Vertragsfreiheit Leistung und Gegenleistung grundsätzlich frei regeln können, sind allerdings formularmäßige Abreden, die Art und Umfang der Hauptleistung oder der hierfür zu erbringenden Vergütung unmittelbar bestimmen, von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. [X.] ausgenommen (vgl. [X.], 358, 360 f.; 143, 128, 139 f.; 146, 331, 338 f.; [X.], Urteil vom 17. März 1999 - [X.], NJW 1999, 3411, unter [X.]). Ihre Festlegung ist grundsätzlich Sache der Vertragsparteien, denn es gibt vielfach keine gesetzliche Preisreglung, die bei Unwirksamkeit der vertraglichen Abrede gemäß § 306 Abs. 2 [X.] an deren Stelle treten könnte ([X.]Z 106, 42, 46; 146, 331, 338; [X.]surteil vom 9. Dezember 1992 - [X.], [X.], 753, unter [X.]). Zu den einer richterlichen Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. [X.] entzogenen Preisbestimmungen zählen auch solche Klauseln, die den Preis bei Vertragsschluss zwar nicht unmittelbar beziffern, jedoch die für die Ermittlung des Preises maßgeblichen Bewertungsfaktoren und das hierbei einzuhaltende Verfahren festlegen ([X.], 358, 362; 143, 128, 139 f.; 146, 331, 338 f.). Denn auch die vertragliche Festlegung preisbildender Faktoren gehört zum Kernbereich privatautonomer Vertragsgestaltung ([X.]Z 143, 128, 140; 146, 331, 338 f.).

Hiervon zu unterscheiden sind die kontrollfähigen ([X.], also Abreden, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, [X.] Gesetzesrecht treten kann (st. Rspr., z. B. [X.]Z 124, 254, 256; 143, 128, 139; 146, 331, 338; [X.], Urteil vom 19. Oktober 1999 - [X.], [X.], 651, unter II 1 a; jeweils m.w.[X.]). Anders als die unmittelbaren [X.]n bestimmen sie nicht das Ob und den Umfang von Entgelten, sondern treten als ergänzende Regelungen, die lediglich die Art und Weise der zu erbringenden Vergütung und/oder etwaige Preismodifikationen zum Inhalt haben, "neben" eine bereits bestehende [X.] (vgl. [X.]Z 146, aaO). Sie weichen von dem das dispositive Recht beherrschenden Grundsatz ab, nach dem die Preisvereinbarung der [X.]en bei Vertragsschluss für die gesamte Vertragsdauer bindend ist (vgl. [X.], 252, 255; [X.]surteil vom 12. Juli 1989 - [X.], NJW 1990, 115, unter [X.]), und sind daher einer Inhaltskontrolle unterworfen (§ 307 Abs. 3 Satz 1 [X.]). Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Bestimmungen dem Verwender das Recht zu einer einseitigen Preisänderung einräumen oder ob sie - wie hier - eine automatische Preisanpassung zur Folge haben (de Wyl/Essig in: [X.]/[X.], Recht der Energiewirtschaft (2008), § 11 [X.]. 330). Das zeigt § 309 Nr. 1 [X.], der mit dem Verbot kurzfristiger Preiserhöhungen außerhalb von - hier vorliegenden - Dauerschuldverhältnissen auch solche Regelungen umfasst, die zu einer automatischen Anpassung des vereinbarten Entgelts führen, wie etwa Gleit- oder [X.] (vgl. [X.]/Coester-Waltjen, [X.] (2006), § 309 Nr. 1 [X.]. 20; [X.] in: Wolf/[X.], AGB-Recht, 5. Aufl., § 309 Nr. 1 [X.]. 47; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 309 [X.]. 2; jeweils m.w.[X.]).

b) Nach diesen Grundsätzen unterliegen die von dem Kläger beanstandeten Klauseln der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] (vgl. auch [X.], Urteil vom 17. September 2009 - 1 U 23/09, juris, [X.]. 45, für entsprechende Klauseln in [X.]; [X.], [X.], 100, 102). Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte die Klauseln nur in Verträgen verwendet, in denen der bei Vertragsschluss maßgebliche Arbeitspreis in der Vertragsurkunde oder in einem beigefügten Preisblatt in Form eines festen ct/kWh-Betrages angegeben ist. Diese Angabe enthält aus der maßgeblichen Sicht der Kunden der [X.] die eigentliche [X.], die nicht durch [X.] Recht ersetzt werden könnte. Mangels jeglichen Hinweises auf mögliche Preisänderungen beinhaltet sie nicht zugleich die Abrede, dass der Arbeitspreis variabel sein soll. Das ergibt sich vielmehr erst aus den vom Kläger beanstandeten "Bedingungen der [[X.]] für die Erdgasbelieferung zum Sonderpreis" zum "[X.] ([X.])" und den "Preisanpassungsbestimmungen" zum Vertrag "[X.]". Soweit sich diesen Bedingungen ferner entnehmen lässt, dass auch der bei Vertragsschluss vereinbarte Preis nach derselben Formel berechnet worden ist, wie sie für periodische Preisänderungen maßgeblich sein soll, stellt dies aus der Sicht der Kunden der [X.] nicht mehr als die Offenlegung der Kalkulationsgrundlage für den bei Vertragsschluss verlangten Preis dar, ohne dass diese dadurch Bestandteil der eigentlichen [X.] würde.

4. Für die Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] kann offen bleiben, ob - wie die Revision meint - die beanstandeten Bestimmungen gegen § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verbot der Verwendung von [X.] bei der Bestimmung von Geldschulden (vom 7. September 2007, [X.]l. I S. 2246, 2247, im Folgenden: [X.] - PrKG) verstoßen, nach dem der Betrag von Geldschulden nicht unmittelbar und selbsttätig durch den Preis oder Wert von anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden darf, die mit den vereinbarten Gütern oder Leistungen nicht vergleichbar sind (so [X.]/Däuper, [X.], 18, 23 f.), oder ob es sich um Klauseln handelt, bei denen die in ein Verhältnis zueinander gesetzten Güter oder Leistungen im Wesentlichen gleichartig oder zumindest vergleichbar sind ([X.]), so dass das Verbot des Absatzes 1 gemäß Absatz 2 Nr. 2 der Vorschrift keine Anwendung findet (so [X.], Urteil vom 4. November 2008 - 11 U 60/07, juris, [X.]. 35, nachfolgend [X.]surteil vom heutigen Tage - VIII ZR 304/98; [X.], [X.], 171, 173; [X.], aaO, 103; [X.], [X.] 1995, 2356, 2357, unter Hinweis auf die Auffassung der [X.]; vgl. auch [X.] in: [X.], Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke (Stand: April 2009), [X.]. 83).

Keiner Entscheidung bedarf ferner, ob Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegen § 1 Abs. 1 PrKG verstoßen und deshalb gemäß § 8 PrKG ab dem Zeitpunkt des rechtskräftig festgestellten Verstoßes unwirksam sind, den Gegner des [X.] allein deshalb im Sinne von § 307 [X.] unangemessen benachteiligen und Gegenstand eines - hier geltend gemachten - Unterlassungsanspruchs nach § 1 [X.] sein können, ebenso wie dies in der Rechtsprechung seit langem für Allgemeine Geschäftsbedingungen anerkannt ist, die gegen zwingendes Recht verstoßen und aus diesem Grunde (ex tunc) nichtig sind ([X.], Urteil vom 13. Juli 2004 - [X.], [X.], 62, unter I m.w.[X.]).

Denn eine etwaige Vereinbarkeit der Klausel mit dem [X.] hindert nach herrschender Auffassung (vgl. [X.], aaO; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], AGB-Recht, 10. Aufl., § 309 Nr. 1 [X.]. 8; [X.]/Coester-Waltjen, aaO, [X.]. 6; MünchKomm[X.]/[X.], 5. Aufl., § 245 [X.]. 69; [X.]/[X.], [X.] (1997), [X.]. zu §§ 244 ff. [X.]. [X.]; [X.]-Räntsch, NJW 1998, 3166, 3170) eine darüber hinausgehende Inhaltskontrolle nach § 309 Nr. 1 [X.] oder - wie hier im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen - gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht. Dafür spricht, dass mit dem Verbot der Indexierung durch das [X.] in erster Linie währungspolitische Ziele verfolgt werden; es soll inflationären Tendenzen entgegen wirken (BR-Drs. 68/07, [X.]). Angesichts dieses Regelungszwecks ist eine nach dem [X.] wirksame Preisanpassungsklausel nicht zwangsläufig mit einer nach § 307 [X.] unbedenklichen Regelung gleichzusetzen. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine in § 1 Abs. 2 Nr. 2 PrKG geregelte Ausnahme von dem [X.] des § 1 Abs. 1 PrKG in Rede steht, für deren Zulässigkeit es - anders als dies § 2 Abs. 1 Satz 2 PrKG für Ausnahmen nach § 3 und 5 PrKG bestimmt - nicht darauf ankommt, dass keine [X.] unangemessen benachteiligt wird.

5. Die beanstandeten Klauseln benachteiligen die Kunden der [X.] auch dann entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 [X.]), wenn man zugunsten der [X.] unterstellt, dass das [X.] ihrer Wirksamkeit nicht entgegensteht.

Die Feststellung, ob eine Klausel die Grenzen eines angemessenen vertraglichen Interessenausgleichs im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] überschreitet, kann nicht ohne Berücksichtigung der Art des konkreten Vertrags, der typischen Interessen der Vertragschließenden und der die jeweilige Klausel begleitenden Regelung getroffen werden (vgl. [X.], 252, 257; vgl. ferner [X.] in: [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 307 [X.]. 94, 98; [X.]/[X.], aaO, § 307 [X.]. 11). Dabei ist auf Seiten des Kunden des Verwenders einer Preisänderungsklausel dessen Interesse daran zu berücksichtigen, vor Preisanpassungen geschützt zu werden, die über die Wahrung des ursprünglich festgelegten Äquivalenzverhältnisses hinausgehen (vgl. [X.]Z 82, 21, 25; 94, 335, 339 f.; 158, 149, 157 f.; jeweils m.w.[X.]). Der Verwender von in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen [X.] hat dagegen - insbesondere bei auf Dauer angelegten Geschäftsverbindungen - das ebenfalls anerkennenswerte Bedürfnis, seine Preise den aktuellen Kosten- oder Preisentwicklungen anzupassen (vgl. etwa [X.], 252, 258; [X.]surteil vom 12. Juli 1989, aaO, unter [X.] m.w.[X.]).

Daher hat die höchstrichterliche Rechtsprechung [X.] nicht generell für unwirksam erachtet. Sie stellen vielmehr ein geeignetes und anerkanntes Instrument zur Bewahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung bei langfristigen Verträgen dar. Denn sie dienen dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher ihn belastender Kostensteigerungen zu sichern, und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass der Verwender mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht ([X.]Z 172, 315, [X.]. 22; 176, 244, [X.]. 14; 180, 257, [X.]. 23; jeweils m.w.[X.]). Ein berechtigtes Interesse, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an die Endkunden weiterzugeben, wird auch bei [X.] anerkannt, die mit Normsonderkunden Verträge mit unbestimmter Laufzeit schließen (vgl. [X.]surteile vom 15. Juli 2009 - [X.], [X.], 1717, zur Veröffentlichung in [X.]Z 182, 59, vorgesehen, [X.]. 22, und [X.], [X.], 1711, zur Veröffentlichung in [X.]Z 182, 41, vorgesehen, [X.]. 24).

Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat sich bislang allerdings nur mit Preisänderungsbestimmungen in Form von Leistungsvorbehalts- und Kostenelementeklauseln (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 PrKG) befasst. Zur Inhaltskontrolle von [X.] (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 PrKG) hat die höchstrichterliche Rechtsprechung - soweit ersichtlich - noch keine Aussagen getroffen. Die Entscheidungen vom 26. November 1975 ([X.], NJW 1976, 422, unter II 1) und vom 23. Februar 1979 ([X.], NJW 1979, 1545, unter II)befassen sich nur mit der damals noch relevanten Frage der Genehmigungsfähigkeit nach § 3 WährG. In seinem Urteil vom 12. Juli 1989 (aaO) hat der [X.] zwar eine formularmäßige [X.] - hierzu zählen auch genehmigungsfreie [X.] - als Sicherungsinstrument gegen den Wertverfall der Gegenleistung erwogen, deren Zulässigkeit aber nicht weiter vertieft. Vorliegend bedarf es ebenfalls keiner abschließenden Klärung, unter welchen Voraussetzungen formularmäßige [X.] in langfristigen Vertragsverhältnissen einer Inhaltskontrolle standhalten. Denn im Streitfall scheitert die Wirksamkeit der von dem Kläger angegriffenen Klauseln bereits daran, dass ein schutzwürdiges Interesse der [X.] an deren Verwendung nicht vorliegt.

a) Der Wortlaut der Klauseln spricht dafür, dass sie - anders als etwa Kostenelementeklauseln (vgl. hierzu [X.]surteil vom 12. Juli 1989, aaO) - nicht der Weitergabe von Kostensteigerungen oder -senkungen dienen, sondern als [X.] unabhängig von der Kostenentwicklung die Erhaltung einer bestimmten Wertrelation zwischen Leistung und Gegenleistung bezwecken. Zwar mag der Preis für extra leichtes [X.] auch die Gestehungskosten der [X.] beeinflussen. Nach den beanstandeten Preisanpassungsbestimmungen stellt der Preis für leichtes [X.] indes keinen Kostenfaktor, sondern vielmehr einen Wertmesser für die von der [X.] zu erbringende Leistung dar (vgl. hierzu auch [X.]surteil vom 27. Juni 1973 - [X.], NJW 1973, 1498, unter [X.] und 3), weil er als solcher und ohne Rücksicht auf die Kosten der [X.] die Höhe des [X.] für Gas bestimmen soll.

In einem langfristigen Vertragsverhältnis mag für eine [X.] ein berechtigtes Interesse des Verwenders bestehen, wenn sie bestimmt und geeignet ist zu gewährleisten, dass der geschuldete Preis mit dem jeweiligen Marktpreis für die zu erbringende Leistung übereinstimmt (vgl. [X.]surteil vom 4. Juli 1979 - [X.], [X.] 1979, 1213, unter [X.] m.w.[X.]). Dies setzt jedoch die Prognose voraus, dass sich der Marktpreis für die geschuldete Leistung typischerweise ähnlich wie der Marktpreis für das [X.] entwickelt. In diesem Fall handelt es sich um eine Bezugsgröße, die den Gegebenheiten des konkreten Geschäfts nahe kommt und die deshalb für beide Vertragsparteien akzeptabel sein kann (vgl. [X.]Z 158, 149, 158). Die Gewährleistung einer gleitenden Preisentwicklung vermeidet dabei auf beiden Seiten die Notwendigkeit, einen langfristigen Vertrag allein deswegen zu kündigen, um im Rahmen eines neu abzuschließenden [X.] einen neuen Preis aushandeln zu können. Die [X.] sichert so zugleich stabile Vertragsverhältnisse und die im Massengeschäft erforderliche rationelle Abwicklung.

Bezogen auf leitungsgebundenes Gas scheitert die erforderliche Prognose indes bereits daran, dass ein - durch die [X.] zu [X.] - Marktpreis für Gas nicht feststellbar ist, weil es auf dem Markt für die Lieferung von leitungsgebundenem Gas an Endverbraucher nach wie vor an einem wirksamen Wettbewerb fehlt. Gegenteiliges macht auch die Revisionserwiderung nicht geltend. Dass sich faktisch der Gaspreis vielfach parallel zum Preis für leichtes [X.] entwickelt, beruht nicht auf [X.], sondern darauf, dass - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - die Ölpreisbindung der Gaspreise einer gefestigten Praxis entspricht. Eine [X.], die allein an die Entwicklung der örtlichen [X.]preise anknüpft, dient dazu, überhaupt erst einen variablen Preis für leitungsgebundenes Gas herauszubilden. Ein solcher wird gerade nicht durch Angebot und Nachfrage auf dem Gassektor bestimmt. Daher kann die verwendete Klausel das Ziel, die Anpassung an einen für leitungsgebundenes Gas bestehenden Marktpreis zu gewährleisten, von vornherein nicht erreichen.

b) Damit verbleibt - wie bei sonstigen [X.] in [X.] mit [X.] auch - als anerkennenswertes Interesse des Gaslieferanten nur dessen Bedürfnis, Kostensteigerungen in adäquater Weise an seine Kunden weiterzugeben. Unterstellt, dass die Beklagte mit den beanstandeten [X.] diese Zielsetzung verfolgt, obwohl das nach dem Wortlaut zweifelhaft ist, halten die streitgegenständlichen Klauseln jedoch auch unter diesem Gesichtspunkt einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht stand.

aa) Eine unangemessene Benachteiligung der Kunden der [X.] im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist nicht schon deswegen zu verneinen, weil die auf allen Stufen der Lieferkette praktizierte Öl-Gas-Preisbindung (Prinzip der Anlegbarkeit des Preises) ursprünglich den Erdgasproduzenten langfristige Investitionssicherheit durch [X.] gewähren und für die [X.] die Konkurrenzfähigkeit des Erdgases im Substitutionswettbewerb mit dem [X.] auf dem [X.] sichern sollte (vgl. [X.]. 16/506). Denn ein berechtigtes Interesse der Regional- und Ortsgasunternehmen an einer Weitergabe der Öl-Gas-Preisbindung an die Endverbraucher ergibt sich daraus nur, wenn und soweit ihre eigenen Gestehungskosten tatsächlich durch die Öl-Gas-Preisbindung beeinflusst werden.

bb) Dementsprechend hat das Berufungsgericht für die Begründung der Wirksamkeit der Klauseln entscheidend auf das berechtigte Interesse der [X.] abgestellt, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit auf ihre Kunden abzuwälzen. Dabei hat es sich im Ansatz zutreffend von den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geprägten Grundsätzen zur Weitergabe von Kostenentwicklungen leiten lassen.

Der [X.] hat zwar grundsätzlich ein berechtigtes Interesse von [X.] anerkannt, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an ihre Normsonderkunden weiterzugeben (vgl. [X.]surteile vom 15. Juli 2009 - [X.], aaO, und [X.], aaO). Die Schranke des § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist jedoch überschritten, wenn Preisanpassungsbestimmungen dem Verwender die Möglichkeit einräumen, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (st. Rspr.; vgl. etwa [X.]Z 176, 244, [X.]. 18; 180, 257, [X.]. 25; [X.]surteile vom 21. September 2005 - [X.], [X.], 2335, unter [X.], und vom 13. Dezember 2006 - [X.], NJW 2007, 1054, [X.]. 21; jeweils m.w.[X.]). Dies ist bereits dann anzunehmen, wenn eine Klausel dem Energieversorger eine Preiserhöhung auch in den Fällen erlaubt, in denen ein Anstieg bei einem der Kostenfaktoren durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird und das Versorgungsunternehmen daher insgesamt keine höheren Kosten zu tragen hat, als dies bei Abschluss des Belieferungsvertrags der Fall war (vgl. [X.]surteile vom 21. September 2005, aaO, unter [X.]; vom 13. Dezember 2006, aaO, [X.]. 23).

cc) Letzteres ist bei den beanstandeten [X.] entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der Fall. Zwar tritt die Preisanpassung zu den im Vertrag angegebenen Zeitpunkten (1. April und 1. Oktober) automatisch ein und ist damit jeglicher Einflussnahme durch die Beklagte entzogen. Zudem werden Preissenkungen in demselben Umfang und nach denselben Maßstäben an die Kunden der [X.] weitergegeben wie Preissteigerungen. Die Preisanpassungsbestimmungen der [X.] benachteiligen deren Kunden jedoch deshalb unangemessen, weil sie die mögliche Kostenentwicklung bei der [X.] nicht in jedem Fall zutreffend abbilden, sondern dieser die Möglichkeit einer unzulässigen Gewinnsteigerung eröffnen.

(1) Das Berufungsgericht hat als gerichtsbekannt (§ 291 ZPO) angenommen, dass die Preise in allen [X.] - also auch in denjenigen der [X.] - mit ihren Vorlieferanten an die Entwicklung des Ölpreises gekoppelt sind. Es hat allerdings keine Feststellungen dazu getroffen, ob diese Kopplung in den Bezugsverträgen der [X.] ihrer Art und ihrem Umfang nach im Wesentlichen der von der [X.] gegenüber ihren Endkunden vorgenommenen Ölpreisbindung entspricht. Es ist offen, ob die Vorlieferanten der [X.] bei ihren Preisbestimmungen dieselben oder jedenfalls vergleichbare örtliche Notierungen als Referenzgröße (einschließlich der Verbrauchssteuern) heranziehen, ob sie neben dem [X.]-Parameter zusätzliche Bemessungsfaktoren vorsehen, ob sie einen ähnlichen Äquivalenzfaktor wie die Beklagte und vergleichbare [X.] ansetzen und ob sie dieselben Berechnungszeiträume zugrunde legen. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass die beanstandeten Klauseln auch dann zu einer Erhöhung des [X.] gegenüber ihren Kunden führen, wenn die Bezugskosten der [X.] nicht im vergleichbaren Maß gestiegen sind. Schon dies hätte die Unwirksamkeit der Klauseln nach § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] zur Folge (vgl. [X.], aaO, [X.]. 46). Weiterer tatsächlicher Feststellungen dazu bedarf es jedoch nicht.

(2) Denn selbst unterstellt, dass die [X.] für die Beklagte aufgrund der Ölpreisbindung im Verhältnis zu ihren Lieferanten in dem selben Maße steigen und fallen, wie ihre Arbeitspreise im Verhältnis zu ihren Abnehmern, ergibt sich die Möglichkeit einer unzulässigen Gewinnsteigerung für die Beklagte daraus, dass die beanstandeten Klauseln als einzige Variable den [X.]-Preis enthalten und damit die Kostenentwicklung in anderen Bereichen unberücksichtigt lassen. Bei den ölpreisgebundenen Gasbezugskosten handelt es sich nur um einen, wenn auch möglicherweise den wesentlichen Kostenfaktor für die von der [X.] zu erbringende Leistung. Daneben fallen weitere Kosten wie etwa Netz- und Vertriebskosten an, die von der Entwicklung des Preises für extra leichtes [X.] unabhängig sind. Die Klauseln führen jedoch zu einer Erhöhung des [X.] selbst dann, wenn die steigenden [X.] durch Kostensenkungen in anderen Bereichen aufgefangen werden.

(3) Eine dadurch bedingte unangemessene Benachteiligung der Kunden der [X.] wäre allerdings ausgeschlossen, wenn derartige Kostensenkungen im Rahmen des von der [X.] neben dem Arbeitspreis verlangten Grundpreises berücksichtigt würden. Der Kläger begehrt mit seinem Klageantrag lediglich die Unterlassung der Verwendung der beanstandeten Klauseln innerhalb der von der [X.] benutzten Vertragswerke "[X.]" und "[X.]", nach denen die Beklagte neben dem Arbeitspreis einen ebenfalls nach einer bestimmten Formel berechneten Grundpreis in Rechnung stellt. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob mit dem Arbeitspreis allein die Bezugskosten der [X.] abgedeckt werden und alle sonstigen Kosten mit dem Grundpreis abgegolten werden. Dies kann aber letztlich auch dahinstehen.

Denn auch die von der [X.] für die Berechnung des Grundpreises verwendeten Formeln enthalten nur eine einzige Variable, den näher definierten [X.] Sie berücksichtigen also nur Änderungen bei den Personalkosten, nicht dagegen etwa bei den staatlichen Abgaben oder bei dem nicht auf Personalaufwendungen entfallenden Anteil der Netz- und Vertriebskosten. Dass Kostensenkungen außerhalb von [X.] und Personalkosten, etwa im Bereich der staatlichen Abgaben oder der Investitionskosten, von vornherein ausgeschlossen wären, ist nicht ersichtlich. Damit ermöglichen die von dem Kläger beanstandeten Klauseln zur Anpassung des [X.] in bestimmten Fällen für die Beklagte eine verdeckte Gewinnmaximierung; dies hat gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] ihre Unwirksamkeit zur Folge.

III.

Das Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben und ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), soweit das [X.] zum Nachteil des [X.] erkannt hat. Der [X.] kann in der Sache selbst entscheiden, weil es keiner weiteren Feststellungen bedarf und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Berufung der [X.] gegen das erstinstanzliche Urteil ist in vollem Umfang zurückzuweisen.

[X.]                                     Dr. Frellesen                                        [X.]

                Dr. Milger                                           Dr. [X.]

Meta

VIII ZR 178/08

24.03.2010

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 6. Juni 2008, Az: 6 U 203/07, Urteil

§ 307 Abs 1 S 1 BGB, § 1 Abs 1 PrKG, § 1 Abs 2 Nr 2 PrKG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.03.2010, Az. VIII ZR 178/08 (REWIS RS 2010, 8095)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8095


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. VIII ZR 178/08

Bundesgerichtshof, VIII ZR 178/08, 24.03.2010.


Az. 6 U 203/07

Oberlandesgericht Köln, 6 U 203/07, 06.06.2008.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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