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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 304/08 Verkündet am: 24. März 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 307 Abs. 1 Cb Zur Unwirksamkeit einer [X.] in einem Erdgassondervertrag, die die Änderung des [X.] auss[X.]hließli[X.]h an die Preisentwi[X.]klung für lei[X.]htes Heizöl ("[X.]) knüpft und Kostensenkungen außerhalb der [X.] weder beim Arbeitspreis no[X.]h beim Grundpreis berü[X.]ksi[X.]htigt (siehe [X.], Urteil vom heuti-gen Tag - [X.] ZR 178/08). [X.], Urteil vom 24. März 2010 - [X.] ZR 304/08 - [X.]- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 18. November 2009 dur[X.]h den Vorsitzenden [X.], die Ri[X.]hterinnen [X.], [X.] und [X.] sowie [X.] Bünger für Re[X.]ht erkannt: Die Revision der [X.] gegen das Urteil des 1. Kartellsenats des [X.] vom 4. November 2008 wird zurü[X.]kgewiesen. Die [X.] hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Re[X.]hts wegen Tatbestand: Die Kläger beziehen von der [X.], einem kommunalen Versor-gungsunternehmen, auf der Grundlage von Sonderverträgen leitungsgebunden Gas zum Heizen, Ko[X.]hen und zur Warmwasseraufbereitung. Hierfür zahlen sie ein Entgelt, das si[X.]h aus einem Grundpreis und einem Arbeitspreis zusammen-setzt. In den jeweiligen Vertragsverhältnissen gelten die von der [X.] vor-formulierten "Bedingungen des Sondervertrages für Gaslieferungen" (im [X.]: Lieferbedingungen), deren Ziffer [X.]I wie folgt lautet: 1 "a) Der Grundpreis ist abhängig von der Nennwärmeleistung der installierten [X.] und erre[X.]hnet si[X.]h mit Stand 1.10.1989 wie folgt: bis 25 [X.] = 15,00 • pro Monat für jedes über 25 [X.] hinausgehende [X.]: 0,60 • pro Monat. Verwendet - 3 - der Kunde das Gas glei[X.]hzeitig zum Ko[X.]hen, so ermäßigt si[X.]h der Grundpreis monatli[X.]h um 2,50 •. b) Als Maßstab für die Lohnkosten im Sinne der Ziffer 2 des Vertrages gilt die vom [X.], [X.], in "Wirts[X.]haft und Statistik" viertel-jährli[X.]h veröffentli[X.]hte [X.] unter Indizes der tarifli[X.]hen Stundenlöhne und Monatsgehälter der Arbeiter und Angestellten in der gewerbli[X.]hen Wirts[X.]haft und bei Gebietskörpers[X.]haften - "Tarifli[X.]he Stundenlöhne der Arbeiter in der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgung". Ändert si[X.]h diese, so ändern si[X.]h 50 % des Grundpreises im glei[X.]hen Verhältnis. Die dem jeweils gül-tigen Grundpreis zugrundeliegende [X.] (LX) wird von den [X.] in glei[X.]her Weise wie der Grundpreis öffentli[X.]h bekannt gema[X.]ht und dem Kunden auf Verlangen jederzeit mitgeteilt. [X.]) Als Heizölpreis im Sinne von Ziffer 2 des Vertrages gilt das aus 8 Monatswer-ten gebildete arithmetis[X.]he Mittel der vom [X.] erhobenen und veröffentli[X.]hten monatli[X.]hen Preisnotierung für extra lei[X.]htes Heizöl in • je 100 Liter frei Verbrau[X.]her in [X.] bei [X.] von 40 bis 50 hl pro Auftrag eins[X.]hließli[X.]h Verbrau[X.]hssteuer. Der Arbeitspreis ([X.]) erre[X.]h-net si[X.]h deshalb na[X.]h folgender Formel: [X.] (Cent je kWh) = 0,092 [X.] d) Änderungen der Gaspreise aufgrund der Bindung an das Heizöl ([X.]) treten jeweils zum 1.4. und 1.10. eines jeden Jahres ein. Für die Bildung der Gaspreise wird jeweils der Dur[X.]hs[X.]hnitt des veröffentli[X.]hten [X.] zugrunde gelegt, und zwar - am 1. April die Dur[X.]hs[X.]hnittspreise für die Monate Juli bis Dezember des [X.] und Januar bis Februar des laufenden Jahres, - am 1. Oktober die Dur[X.]hs[X.]hnittspreise der Monate Januar bis August des [X.]. e) Werden dur[X.]h gesetzli[X.]he oder behördli[X.]he Maßnahmen der Bezug oder die Verteilung von Gas na[X.]h Vertragss[X.]hluss mit Steuern und Abgaben belastet, trägt der Kunde diese Belastungen; bei Entlastungen wird entspre[X.]hend verfah-ren." Die [X.] erhöhte den Arbeitspreis zum 1. Oktober 2005 von 3,60 Cent/kWh auf 4,31 Cent/kWh; die Kläger widerspra[X.]hen der Preiserhö-hung. Die Kläger haben die Feststellung der Unwirksamkeit der von der [X.] - 4 - ten in Ziffer [X.]I der Lieferbedingungen verwendeten Klausel begehrt und darüber hinaus beantragt festzustellen, dass der von der [X.] seit dem 1. Oktober 2005 verlangte [X.] für Gas in den zwis[X.]hen ihr und den [X.] Klägern bestehenden [X.] unbillig und damit [X.] sei. 3 Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Dagegen haben die Kläger zu 1 bis 4, 6 bis 12, 15 bis 21, 23 bis 25, 27 bis 29 und 31 bis 42 Berufung [X.] und si[X.]h zuletzt no[X.]h gegen die Abweisung des Antrags auf Feststellung der Unwirksamkeit der Klausel in Ziffer [X.]I der Lieferbedingungen - bes[X.]hränkt auf deren Bu[X.]hstaben [X.] und d - gewendet. Auf die Berufung hat das Oberlan-desgeri[X.]ht das erstinstanzli[X.]he Urteil teilweise abgeändert und festgestellt, dass die von der [X.] gegenüber den Berufungsklägern verwendete Klausel in Ziffer [X.]. [X.] und [X.] unwirksam ist. Mit ihrer vom Berufungsgeri[X.]ht zugelassenen Revision erstrebt die [X.] die Wiederher-stellung des erstinstanzli[X.]hen Urteils. Ents[X.]heidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. 4 I. Das Berufungsgeri[X.]ht (OLG [X.] am Main, auszugsweise und mit Leitsatz wiedergegeben in IR 2009, 14) hat zur Begründung seiner Ents[X.]hei-dung im Wesentli[X.]hen ausgeführt: 5 - 5 - Die na[X.]h § 256 Abs. 1 ZPO zulässige Feststellungsklage sei begründet, denn die [X.] in Ziffer [X.]. [X.] und d der Lieferbedin-gungen der [X.] sei na[X.]h § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] unwirksam. 6 7 Bei der beanstandeten Klausel handele es si[X.]h allerdings ni[X.]ht um eine genehmigungsbedürftige [X.]. Auf sie finde das am 14. September 2007 in [X.] getretene [X.]gesetz Anwendung. Dana[X.]h seien sol[X.]he Klauseln ni[X.]ht von den dort ausgespro[X.]henen Verboten umfasst, bei denen die in ein Verhältnis zueinander gesetzten Güter oder Leistungen im Wesentli[X.]hen glei[X.]hartig oder zumindest verglei[X.]hbar seien (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 [X.]ge-setz; so genannte [X.]). Lei[X.]htes Heizöl und Erdgas seien im Wesentli[X.]hen glei[X.]hartige oder verglei[X.]hbare Güter, denn beide Stoffe gehörten zu den ni[X.]ht erneuerbaren Energien und seien s[X.]hon insofern verglei[X.]hbar, als sie für den Berei[X.]h der Wärme- und Energieerzeugung alternativ einsetzbare Konkurrenzprodukte darstellten. Au[X.]h sei die [X.] ni[X.]ht bereits wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] unwirksam. [X.]n in Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen müssten so bes[X.]haffen sein, dass der Vertragspartner den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteige-rungen bei Vertragss[X.]hluss aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Bere[X.]htigung einer vom Verwender vorgenommenen Erhöhung an der Ermä[X.]h-tigungsklausel selbst messen könne. Diesen Anforderungen werde die streitge-genständli[X.]he [X.] gere[X.]ht. Sie knüpfe ni[X.]ht an [X.] Faktoren der [X.] an, sondern an objektive, na[X.]hprüfbare Bezugs-punkte. Die von der [X.] erstellten Musterre[X.]hnungen für die zum [X.] und zum 1. April 2005 vorgenommenen Preiserhöhungen zeigten, dass der (erhöhte) Gaspreis auf der Grundlage der [X.] ohne weiteres ausgere[X.]hnet werden könne. Dabei gelangten nur sol[X.]he Werte 8 - 6 - zur Anwendung, die von der [X.] ni[X.]ht beeinflussbar und entweder veröf-fentli[X.]ht oder zumindest öffentli[X.]h zugängli[X.]h seien. 9 Die beanstandete Klausel könne au[X.]h ni[X.]ht dahin ausgelegt werden, dass die [X.] zwar bere[X.]htigt, ni[X.]ht aber verpfli[X.]htet sei, zu bestimmten Zeitpunkten au[X.]h eine Preisanpassung na[X.]h unten vorzunehmen. Denn die Preisänderungen träten unabhängig davon ein, in wel[X.]he Ri[X.]htung si[X.]h der "[X.]"-Preis seit Vertragss[X.]hluss oder seit der letzten Preisanpassung entwi-[X.]kelt habe. Die [X.] halte jedo[X.]h deswegen einer [X.] ni[X.]ht stand, weil sie die Vertragspartner der [X.] entgegen den Gebo-ten von Treu und Glauben unangemessen bena[X.]hteilige (§ 307 Abs. 1 Satz 1 [X.]). [X.]n in Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen von [X.] unterlägen na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] der Inhaltskontrolle na[X.]h § 310 Abs. 2, § 307 Abs. 1 und 2 [X.]. Sie seien nur zulässig, wenn die Befugnis des Verwenders zu Preisanhe-bungen von Kostenerhöhungen abhängig gema[X.]ht werde und die einzelnen Kostenelemente sowie deren Gewi[X.]htung bei der Kalkulation des [X.] offen gelegt würden. 10 Eine unangemessene Bena[X.]hteiligung der Vertragspartner der [X.] liege hier zwar ni[X.]ht bereits deswegen vor, weil es an einer Gewi[X.]htung einzel-ner Kostenelemente im Hinbli[X.]k auf ihre Bedeutung für die Kalkulation des Gaspreises fehle. Denn die Preisanpassung für den Arbeitspreis knüpfe aus-s[X.]hließli[X.]h an einen einzigen Faktor, nämli[X.]h die Entwi[X.]klung des "[X.]"-Preises im örtli[X.]hen Marktsegment an. Die unangemessene Bena[X.]hteiligung ergebe si[X.]h jedo[X.]h daraus, dass die [X.] eine Preisanpassung ni[X.]ht von einer Preiserhöhung oder einer Preissenkung ihrer Vorlieferanten abhängig 11 - 7 - ma[X.]he, sondern nur an die Entwi[X.]klung des "[X.]"-Preises im Referenzzeit-raum knüpfe, unabhängig davon, ob mit dieser Preisentwi[X.]klung tatsä[X.]hli[X.]h Kostensteigerungen für die [X.] verbunden seien. Die S[X.]hranke des § 307 [X.] werde ni[X.]ht eingehalten, wenn eine [X.] dem [X.] die Mögli[X.]hkeit eröffne, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerun-gen hinaus den zunä[X.]hst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben und so ni[X.]ht nur eine Gewinns[X.]hmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätz-li[X.]hen Gewinn zu erzielen. So lägen die Dinge hier. Die [X.] habe zwar unwiderspro[X.]hen [X.], dass die M.
AG neunzig Prozent der von ihr bezogenen [X.] liefere und deren Preis allein auf den "[X.]"-Preis bezogen sei. Die übrigen zehn Prozent des benötigten Erdgases liefere die [X.]. Zwanzig Prozent davon, also zwei Prozent der Gesamtmenge, seien an den Preis für s[X.]hweres Heizöl ("[X.]) geknüpft. Bei dieser Sa[X.]hlage spre[X.]he zwar viel dafür, dass Änderungen des "[X.]"-Preises au[X.]h Änderungen des von der [X.] zu zahlenden Preises für das von ihr bezogene Erdgas zur Folge hätten. Zwingend sei dies jedo[X.]h ni[X.]ht, denn die [X.] knüpfe ni[X.]ht an den konkreten Bezugspreis an. Insbesondere stehe ni[X.]ht fest, ob und in wel[X.]hem Umfang die Vorlieferanten tatsä[X.]hli[X.]h Preisände-rungen an die [X.] weitergäben. Dies zeige au[X.]h das eigene Verhalten der [X.], die ihrerseits die na[X.]h der [X.] mögli[X.]hen Erhö-hungen ni[X.]ht in vollem Umfang an ihre Kunden weitergegeben habe. 12 Somit könne dahinstehen, ob die Klausel darüber hinaus au[X.]h deshalb unwirksam sei, weil sie ni[X.]ht vorsehe, dass eventuelle Preiserhöhungen dur[X.]h anderweitige Kosteneinsparungen ausgegli[X.]hen werden müssten. 13 - 8 - [X.]. 14 Diese Beurteilung hält re[X.]htli[X.]her Überprüfung stand, so dass die [X.] zurü[X.]kzuweisen ist. 15 1. Die erhobene Feststellungsklage ist entgegen der Auffassung der Re-vision zulässig (§ 256 Abs. 1 ZPO). 16 a) Gegenstand einer Feststellungsklage kann zwar nur das Bestehen oder Ni[X.]htbestehen eines Re[X.]htsverhältnisses sein. Hierzu können aber au[X.]h einzelne Beziehungen oder Folgen eines Re[X.]htsverhältnisses gehören, etwa der Umfang und Inhalt einer Leistungspfli[X.]ht oder das Bestehen einzelner An-sprü[X.]he ([X.] 22, 43, 47 f.; [X.], Urteil vom 3. Mai 1983 - [X.], NJW 1984, 1556, unter [X.] a; Senatsurteil vom 20. Februar 2008 - [X.] ZR 139/07, [X.], 1303, [X.]. 9; jeweils m.w.[X.]). Daher kann au[X.]h die Unwirksamkeit von Preiserhöhungen zum Inhalt einer Feststellungsklage gema[X.]ht werden (vgl. [X.] 179, 186, [X.]. 11, 27). Hierbei handelt es si[X.]h ni[X.]ht um bloße re[X.]htser-hebli[X.]he Vorfragen oder Elemente eines Re[X.]htsverhältnisses, bei denen eine Feststellungsklage na[X.]h § 256 Abs. 1 ZPO ausges[X.]hlossen ist (vgl. hierzu [X.] 68, 331, 332; [X.], Urteil vom 19. April 2000 - [X.], [X.], 2280, unter 1 a). So liegen die Dinge au[X.]h hier. Die Kläger haben beantragt, "festzustel-len, dass die dur[X.]h die [X.] gegenüber den Klägern in ihren Sonderverträ-gen für "Gas" verwendete [X.] mit dem Wortlaut (–) unwirksam ist". Ihr Begehren ers[X.]höpft si[X.]h entgegen der Annahme der Revision ni[X.]ht in der abstrakten Klärung einer bloßen Vorfrage (Re[X.]htmäßigkeit einer Klausel). Vielmehr verlangen die Kläger bei der gebotenen interessengere[X.]hten Ausle-gung ihres Antrags (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 7. Juni 2001 - [X.], NJW 2001, 3789, unter [X.]) letztli[X.]h die Feststellung, dass der [X.] ein [X.] - 9 - anpassungsre[X.]ht na[X.]h Ziffer [X.]. [X.] und [X.] (in [X.] mit der in Bu[X.]hst. [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h in Bezug genommenen Ziffer 2 des Vertrages) ni[X.]ht zusteht. Bei dem Preisanpassungsre[X.]ht handelt es si[X.]h aber - wie aufgezeigt - um eine re[X.]htli[X.]he Beziehung innerhalb umfassender [X.] zwis[X.]hen den [X.]en, die einer Feststellungsklage zugäng-li[X.]h ist. b) Die Kläger haben au[X.]h ein re[X.]htli[X.]hes Interesse an der beantragten Feststellung, denn ihre Re[X.]htsposition ist mit einer gegenwärtigen Gefahr der Unsi[X.]herheit behaftet, die dur[X.]h das angestrebte Urteil beseitigt werden könnte (vgl. [X.] 69, 144, 147; [X.], Urteil vom 7. Februar 1986 - [X.], NJW 1986, 2507, unter [X.]; jeweils m.w.[X.]). 18 Dies ergibt si[X.]h bereits daraus, dass die [X.] gegenüber den [X.] auf der Grundlage der beanstandeten Preisanpassungsregelung (erneut) eine Erhöhung der Gaspreise geltend gema[X.]ht hat und ferner anzunehmen ist, dass die [X.] von dieser [X.], die sie für wirksam hält, au[X.]h in Zukunft Gebrau[X.]h ma[X.]hen wird. Zwar steht den Klägern die Mög-li[X.]hkeit offen, jeweils auf Feststellung der Unwirksamkeit der konkret vorge-nommenen Preiserhöhungen zu klagen (vgl. [X.] 179, 186, [X.]. 11). Bei ei-nem sol[X.]hen Vorgehen müsste aber stets gesondert die Unwirksamkeit der [X.] geklärt werden. Da Gegenstand sol[X.]her Feststellungs-klagen nur die Unwirksamkeit einer konkreten Preisanhebung wäre, würde die Wirksamkeit der Klausel in diesen Prozessen nämli[X.]h zu einer vorgreifli[X.]hen Re[X.]htsfrage herabgestuft, die ni[X.]ht von der Re[X.]htskraftwirkung der betreffen-den Feststellungsklage umfasst wäre (vgl. [X.] 42, 340, 350; 123, 137, 140 m.w.[X.]; [X.]/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., vor § 322 [X.]. 34 m.w.[X.]). Dies hätte zur Folge, dass si[X.]h die [X.] in zukünftigen Fällen gegenüber den Klägern selbst dann erneut auf die Preisanpassungsregelung berufen könnte, 19 - 10 - wenn das Geri[X.]ht im konkreten Fall die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen feststellte und dies mit einer Unwirksamkeit der [X.]. Diese Gefahr kann nur dur[X.]h eine Feststellungsklage beseitigt wer-den, die die auf die beanstandete Klausel gestützte [X.] der [X.] insgesamt zum Gegenstand hat. 20 Entgegen der Auffassung der Revision lässt si[X.]h das Feststellungsinte-resse der Kläger au[X.]h ni[X.]ht mit der Begründung verneinen, selbst bei einem Erfolg der Feststellungsklage stehe ni[X.]ht fest, dass die Kläger kein höheres Entgelt zahlen müssten, weil der [X.] dann mögli[X.]herweise (allein) aus der - mit dem Klageantrag ni[X.]ht angegriffenen - Regelung in Ziffer 2 des [X.] oder aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Preisan-passungsre[X.]ht zustehe. Es kann hier dahinstehen, ob eine Preisanpassungsbe-fugnis der [X.] auf diesen Grundlagen überhaupt in Betra[X.]ht kommt und wel[X.]hen Inhalt ein sol[X.]hes Anpassungsre[X.]ht hätte. Denn dies würde ni[X.]hts dar-an ändern, dass aufgrund des von den Klägern erstrebten Urteils für eventuelle zukünftige Streitigkeiten der [X.]en über Preiserhöhungen mit Re[X.]htskraftwir-kung festgestellt wäre, dass jedenfalls ein Preisanpassungsre[X.]ht der [X.] mit dem in Ziffer [X.]. [X.] und d ihrer Lieferbedingungen geregelten Inhalt gegenüber den Klägern ni[X.]ht besteht. 2. Wie das Berufungsgeri[X.]ht weiter zu Re[X.]ht angenommen hat und au[X.]h die Revisionserwiderung ni[X.]ht in Zweifel zieht, genügt die als Allgemeine Ge-s[X.]häftsbedingung (§ 305 Abs. 1 Satz 1 [X.]) ausgestaltete [X.] (Ziffer [X.]. [X.] und d) den Anforderungen an das in § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] normierte Transparenzgebot. Sie hält daher einer hierauf geri[X.]hte-ten Inhaltskontrolle stand. 21 - 11 - a) Der Verwender Allgemeiner Ges[X.]häftsbedingungen ist na[X.]h den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Re[X.]hte und Pfli[X.]hten seines [X.] mögli[X.]hst klar und dur[X.]hs[X.]haubar darzustellen ([X.] 162, 210, 213 f.). Dabei kommt es auf die Verständnis- und Erkenntnismögli[X.]hkeiten ei-nes typis[X.]herweise zu erwartenden Dur[X.]hs[X.]hnittskunden an, von dem die [X.] Dur[X.]hsi[X.]ht der Vertragsbedingungen, deren verständige Würdigung und die Berü[X.]ksi[X.]htigung ihres erkennbaren Sinnzusammenhangs erwartet werden kann ([X.] 112, 115, 118; 162, 210, 214; jeweils m.w.[X.]). Hierzu hat das Berufungsgeri[X.]ht - von der Revisionserwiderung unbeanstandet - [X.], dass der geänderte Gaspreis auf der Grundlage der [X.] ohne weiteres ausgere[X.]hnet werden kann und die hierfür maßgebli[X.]hen Daten, nämli[X.]h der definierte "[X.]"-Preis, der "[X.]" von 0,092 und die gesetzli[X.]h erhobenen Steuern, für die Kunden öffentli[X.]h zugängli[X.]h sind (vgl. hierzu au[X.]h OLG Rosto[X.]k, [X.], 171, 173; [X.], [X.], 391, 392). 22 b) Die Transparenz der Klausel wird au[X.]h ni[X.]ht dadur[X.]h in Frage gestellt, dass si[X.]h - wie die Revisionserwiderung in anderem Zusammenhang geltend ma[X.]ht - aus ihr ni[X.]ht ergibt, dass die [X.] bei Bezug [X.] dur[X.]h ihre Vorlieferanten in glei[X.]her Weise wie die Endkunden an den Ölpreis gebunden ist. Denn der Regelungsgehalt der Klausel (die Art und Weise der Bere[X.]hnung und der periodis[X.]hen Anpassung des [X.]) ist au[X.]h ohne Angaben zu den Bezugskosten der [X.] und deren Abhängigkeit vom Ölpreis aus si[X.]h heraus klar und verständli[X.]h. Das Transparenzgebot gebietet keine Erläute-rung, warum die unmissverständli[X.]he Koppelung des [X.] an die [X.] "[X.]" vorgenommen wird. Aus den glei[X.]hen Gründen bedarf es [X.] näheren Aufs[X.]hlüsselung des - von den Klägern ohnehin der Höhe na[X.]h ni[X.]ht beanstandeten - "[X.]s" (hier: 0,092) zur wärmeäquivalenten Umre[X.]hnung der Erdgaspreise mit den Preisen fester und flüssiger Brennstoffe 23 - 12 - (siehe zu diesem Umre[X.]hnungsfaktor de Wyl/Essig in: [X.]/[X.], Re[X.]ht der Energiewirts[X.]haft (2008), § 11 [X.]. 226, Fußnote 540; [X.]/ Däuper, [X.], 18, 24). Diese Gesi[X.]htspunkte sind allein für die inhaltli-[X.]he Angemessenheit der Klausel von Bedeutung (vgl. hierzu au[X.]h [X.], aaO). 24 3. Re[X.]htsfehlerfrei hat das Berufungsgeri[X.]ht weiter angenommen, dass die von der [X.] in Ziffer [X.]. [X.] und d ihrer Lieferbedingungen ver-wendete Preisanpassungsregelung einer über das Transparenzgebot hinaus-gehenden Inhaltskontrolle na[X.]h § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.] unterworfen ist. Versorgungsbedingungen in einem Vertrag über die Belieferung von [X.] mit Energie sind zwar unter den in § 310 Abs. 2 [X.] genannten Voraussetzungen von den Klauselverboten der §§ 308, 309 [X.] ausgenom-men, sie unterliegen aber glei[X.]hwohl einer Überprüfung am Maßstab des § 307 [X.] ([X.] 179, 186, [X.]. 13 m.w.[X.]). Eine sol[X.]he Inhaltskontrolle ist - wovon au[X.]h die [X.]en ausgehen - ni[X.]ht na[X.]h § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] ausge-s[X.]hlossen. Denn bei der angegriffenen Klausel handelt es si[X.]h um eine Be-stimmung, dur[X.]h die von Re[X.]htsvors[X.]hriften abwei[X.]hende oder diese ergän-zende Regelungen getroffen werden, und ni[X.]ht ledigli[X.]h um eine Preisbestim-mung, die einer weitergehenden Inhaltskontrolle entzogen wäre. a) Da die Vertragsparteien na[X.]h dem im bürgerli[X.]hen Re[X.]ht geltenden Grundsatz der Vertragsfreiheit Leistung und Gegenleistung grundsätzli[X.]h frei regeln können, sind allerdings formularmäßige Abreden, die Art und Umfang der Hauptleistung oder der hierfür zu erbringenden Vergütung unmittelbar be-stimmen, von der gesetzli[X.]hen Inhaltskontrolle na[X.]h §§ 307 ff. [X.] (vgl. [X.] 93, 358, 360 f.; 143, 128, 139 f.; 146, 331, 338 f.; [X.], Urteil vom 17. März 1999 - [X.], NJW 1999, 3411, unter [X.]). Ihre Festlegung ist grundsätzli[X.]h Sa[X.]he der Vertragsparteien, denn es gibt vielfa[X.]h 25 - 13 - keine gesetzli[X.]he Preisregelung, die bei Unwirksamkeit der vertragli[X.]hen [X.] gemäß § 306 Abs. 2 [X.] an deren Stelle treten könnte ([X.] 106, 42, 46; 146, 331, 338; Senatsurteil vom 9. Dezember 1992 - [X.] ZR 23/92, [X.], 753, unter [X.]). Zu den einer ri[X.]hterli[X.]hen Inhaltskontrolle na[X.]h §§ 307 ff. [X.] entzogenen Preisbestimmungen zählen au[X.]h sol[X.]he Klauseln, die den Preis bei Vertragss[X.]hluss zwar ni[X.]ht unmittelbar beziffern, jedo[X.]h die für die Ermittlung des Preises maßgebli[X.]hen Bewertungsfaktoren und das hierbei ein-zuhaltende Verfahren festlegen ([X.] 93, 358, 362; 143, 128, 139 f.; 146, 331, 338 f.). Denn au[X.]h die vertragli[X.]he Festlegung preisbildender Faktoren gehört zum Kernberei[X.]h privatautonomer Vertragsgestaltung ([X.] 143, 128, 140; 146, 331, 338 f.). Hiervon zu unters[X.]heiden sind die kontrollfähigen ([X.], also Abreden, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragli[X.]he Regelung fehlt, disposi-tives Gesetzesre[X.]ht treten kann (st. Rspr.; z. B. [X.] 124, 254, 256; 143, 128, 139; 146, 331, 338; [X.], Urteil vom 19. Oktober 1999 - [X.], [X.], 651, unter [X.] a; jeweils m.w.[X.]). Anders als die unmittelbaren [X.] bestimmen sie ni[X.]ht das Ob und den Umfang von Entgelten, sondern treten als ergänzende Regelungen, die ledigli[X.]h die Art und Weise der zu erbringenden Vergütung und/oder etwaige Preismodifikationen zum Inhalt haben, "neben" eine bereits bestehende [X.] (vgl. [X.] 146, aaO). Sie wei[X.]hen von dem das dispositive Re[X.]ht beherrs[X.]henden Grundsatz ab, na[X.]h dem die Preisvereinbarung der [X.]en bei Vertragss[X.]hluss für die gesamte Vertrags-dauer bindend ist (vgl. [X.] 93, 252, 255; Senatsurteil vom 12. Juli 1989 - [X.] ZR 297/88, NJW 1990, 115, unter [X.]), und sind daher einer Inhaltskon-trolle unterworfen (§ 307 Abs. 3 Satz 1 [X.]). Dabei ma[X.]ht es keinen Unter-s[X.]hied, ob die Bestimmungen dem Verwender das Re[X.]ht zu einer einseitigen Preisänderung einräumen oder ob sie - wie hier - eine automatis[X.]he Preisan-26 - 14 - passung zur Folge haben (de Wyl/Essig, aaO, [X.]. 330). Das zeigt § 309 Nr. 1 [X.], der mit dem Verbot kurzfristiger Preiserhöhungen außerhalb von - hier vorliegenden - Dauers[X.]huldverhältnissen au[X.]h sol[X.]he Regelungen umfasst, die zu einer automatis[X.]hen Anpassung des vereinbarten Entgelts führen, wie etwa Gleit- oder [X.] (vgl. [X.]/Coester-Waltjen, [X.] (2006), § 309 Nr. 1 [X.]. 20; [X.] in: Wolf/[X.], AGB-Re[X.]ht, 5. Aufl., § 309 Nr. 1 [X.]. 47; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 309 [X.]. 2; [X.] m.w.[X.]). b) Na[X.]h diesen Grundsätzen unterliegt die von den Klägern [X.] na[X.]h § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] (vgl. au[X.]h [X.], [X.], 391, na[X.]hfolgend Senatsurteil vom heutigen Tag - [X.] ZR 178/08; ferner [X.], Urteil vom 17. September 2009 - 1 U 23/09, juris, [X.]. 45 [für Klauseln in [X.]]; aA LG Mün[X.]hen I, [X.], 102). Die von der [X.] verwendeten Lieferbedingungen legen den bei Vertragss[X.]hluss maßgebli[X.]hen Arbeitspreis ni[X.]ht selbst fest. Vielmehr [X.] sie Bezug auf einen in der Vertragsurkunde angegebenen fest bezifferten Grundpreis und Arbeitspreis (Ziffern 1 und 2). Diese Angaben enthalten aus der maßgebli[X.]hen Si[X.]ht der Kunden der [X.] die eigentli[X.]he [X.], die ni[X.]ht dur[X.]h [X.] Re[X.]ht ersetzt werden könnte. 27 Die in Ziffer [X.]. [X.] und [X.] enthaltene Klausel ist au[X.]h ni[X.]ht deswegen einer Inhaltskontrolle entzogen, weil die feste [X.] in der Vertragsurkunde mit dem formularmäßigen Hinweis verbun-den worden ist, der Arbeitspreis ändere si[X.]h in Abhängigkeit vom Heizölpreis (Ziffer 2 des Vertrages). Denn dieser Zusatz ist ni[X.]ht Bestandteil der [X.] mit der Folge, dass der vereinbarte Arbeitspreis von vornher-ein variabel ausgestaltet wäre. Vielmehr ist der Hinweis auf die Abhängigkeit des [X.] von der Entwi[X.]klung des [X.] Teil der in Ziffer I[X.]8 - 15 - Bu[X.]hst. [X.] und [X.] näher konkretisierten [X.]. Erst in ihrem Zusammenspiel ermögli[X.]hen die genannten Bestimmun-gen die von der [X.] in Anspru[X.]h genommene Preisvariabilität. Dur[X.]h sie wird die zuvor getroffene individuelle Vereinbarung über den bei Vertrags-s[X.]hluss bezifferten Arbeitspreis in einer Weise ergänzt, die von dem sonst gel-tenden Grundsatz der festen Preisbestimmung (vgl. [X.] 93, 252, 255 m.w.[X.]; Senatsurteil vom 12. Juli 1989, aaO), also vom dispositiven Re[X.]ht, abwei[X.]ht und zu einem höheren Arbeitspreis führen kann (vgl. [X.] 106, 42, 46). Sie legen fest, unter wel[X.]hen Voraussetzungen, na[X.]h wel[X.]hen Kriterien und zu wel-[X.]hen Zeitpunkten Änderungen des ursprüngli[X.]h vereinbarten [X.] erfolgen sollen (Ziffer [X.]. [X.]. Ziffer [X.]. [X.] i.V.m. Ziffer 2 des Vertrages). Der Kontrollfähigkeit der genannten Klauseln steht au[X.]h ni[X.]ht entgegen, dass na[X.]h Ziffer [X.]. [X.] der Lieferbedingungen (i.V.m. Ziffer 2 des Vertra-ges) letztli[X.]h au[X.]h der bei Vertragss[X.]hluss vereinbarte Arbeitspreis na[X.]h der-selben Formel bere[X.]hnet worden ist, die au[X.]h für periodis[X.]he Preisänderungen maßgebli[X.]h sein soll. Denn diese [X.] stellt aus Si[X.]ht der Kunden der [X.] keine kontrollfreie [X.] dar, die den bei Vertrags-s[X.]hluss geltenden Preis überhaupt erst bestimmt, sondern legt nur die Kalkula-tionsgrundlage für den von den [X.]en vereinbarten bezifferten Preis offen. 29 4. Für die Inhaltskontrolle na[X.]h § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] kann offen blei-ben, ob die beanstandete Bestimmung gegen § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verbot der Verwendung von [X.]n bei der Bestimmung von Geld-s[X.]hulden (vom 7. September 2007, [X.]l. I S. 2246, 2247, im Folgenden: [X.]gesetz - PrKG) verstößt, na[X.]h dem der Betrag von Gelds[X.]hulden ni[X.]ht unmittelbar und selbsttätig dur[X.]h den Preis oder Wert von anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden darf, die mit den vereinbarten Gütern oder 30 - 16 - Leistungen ni[X.]ht verglei[X.]hbar sind (so [X.]/Däuper, aaO, S. 23 f.), oder ob es si[X.]h um eine Klausel handelt, bei der die in ein Verhältnis zueinander ge-setzten Güter oder Leistungen im Wesentli[X.]hen glei[X.]hartig oder zumindest ver-glei[X.]hbar sind ([X.]), so dass das Verbot des Absatzes 1 ge-mäß Absatz 2 Nr. 2 der Vors[X.]hrift keine Anwendung findet (so OLG Rosto[X.]k, [X.], 171, 173; LG Mün[X.]hen I, aaO, 103; [X.], [X.] 1995, 2356, 2357, un-ter Hinweis auf die Auffassung der Deuts[X.]hen Bundesbank; vgl. au[X.]h S[X.]höne in: [X.], Vertragsre[X.]ht und AGB-Klauselwerke (Stand: April 2009), [X.]. 83). Keiner Ents[X.]heidung bedarf ferner, ob Allgemeine Ges[X.]häftsbedingungen, die gegen § 1 Abs. 1 PrKG verstoßen und deshalb gemäß § 8 PrKG ab dem Zeitpunkt des re[X.]htskräftig festgestellten Ver-stoßes unwirksam sind, den Gegner des [X.] allein aus diesem Grund unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] bena[X.]hteiligen (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 13. Juli 2004 - [X.], [X.], 62, unter I m.w.[X.] für Allgemeine Ges[X.]häftsbedingungen, die gegen zwingendes Re[X.]ht verstoßen und ex tun[X.] ni[X.]htig sind). Denn eine etwaige Vereinbarkeit der Klausel mit dem [X.]gesetz hindert na[X.]h herrs[X.]hender Auffassung (vgl. [X.], aaO; [X.] in: [X.]/ [X.]/[X.], AGB-Re[X.]ht, 10. Aufl., § 309 Nr. 1 [X.]. 8; [X.]/ Coester-Waltjen, aaO, [X.]. 6; Mün[X.]hKomm[X.]/[X.], 5. Aufl., § 245 [X.]. 69; [X.]/[X.], [X.] (1997), [X.]. zu §§ 244 ff. [X.]. [X.]; [X.]-Ränts[X.]h, NJW 1998, 3166, 3170) eine darüber hinausgehende In-haltskontrolle na[X.]h § 309 Nr. 1 [X.] oder - wie hier im Rahmen von Dauer-s[X.]huldverhältnissen - gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] ni[X.]ht. Dafür spri[X.]ht, dass mit dem Verbot der Indexierung dur[X.]h das [X.]gesetz in erster Linie währungspolitis[X.]he Ziele verfolgt werden; es soll inflationären Tendenzen entgegen wirken (BR-Drs. 68/07, [X.]). Angesi[X.]hts dieses Regelungszwe[X.]ks ist eine na[X.]h dem [X.]gesetz wirksame [X.] ni[X.]ht 31 - 17 - zwangsläufig mit einer na[X.]h § 307 [X.] unbedenkli[X.]hen Regelung glei[X.]hzuset-zen. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine in § 1 Abs. 2 Nr. 2 PrKG geregelte Ausnahme von dem [X.]verbot des § 1 Abs. 1 PrKG in Rede steht, für deren Zulässigkeit es - anders als dies § 2 Abs. 1 Satz 2 PrKG für Ausnahmen na[X.]h § 3 und § 5 PrKG bestimmt - ni[X.]ht darauf ankommt, dass keine [X.] unangemessen bena[X.]hteiligt wird. 5. [X.] ist die Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts, die von den Klägern angegriffene Klausel halte einer Inhaltskontrolle na[X.]h § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] ni[X.]ht stand. Die beanstandete Klausel bena[X.]hteiligt die [X.] der [X.] au[X.]h dann entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, wenn man zugunsten der [X.] unterstellt, dass das [X.]gesetz ihrer Wirksamkeit ni[X.]ht entgegensteht. 32 Die Feststellung, ob eine Klausel die Grenzen eines angemessenen ver-tragli[X.]hen Interessenausglei[X.]hs im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] über-s[X.]hreitet, kann ni[X.]ht ohne Berü[X.]ksi[X.]htigung der Art des konkreten Vertrags, der typis[X.]hen Interessen der Vertrags[X.]hließenden und der die jeweilige Klausel be-gleitenden Regelung getroffen werden (vgl. [X.] 93, 252, 257; vgl. ferner [X.] in: [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 307 [X.]. 94, 98; [X.]/[X.], aaO, § 307 [X.]. 11). Dabei ist auf Seiten des Kunden des Verwenders einer Preisänderungsklausel dessen Interesse daran zu berü[X.]ksi[X.]htigen, vor [X.] ges[X.]hützt zu werden, die über die Wahrung des ursprüngli[X.]h festgelegten Äquivalenzverhältnisses hinausgehen (vgl. [X.] 82, 21, 25; 94, 335, 339 f.; 158, 149, 157 f.; jeweils m.w.[X.]). Der Verwender von in [X.] Ges[X.]häftsbedingungen enthaltenen [X.]n hat dagegen - insbesondere bei auf Dauer angelegten Ges[X.]häftsverbindungen - das eben-falls anerkennenswerte Bedürfnis, seine Preise den aktuellen Kosten- oder 33 - 18 - Preisentwi[X.]klungen anzupassen (vgl. etwa [X.] 93, 252, 258; Senatsurteil vom 12. Juli 1989, aaO, unter [X.] m.w.[X.]). 34 Daher hat die hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]he Re[X.]htspre[X.]hung [X.] ni[X.]ht generell für unwirksam era[X.]htet. Sie stellen vielmehr ein geeignetes und anerkanntes Instrument zur Bewahrung des Glei[X.]hgewi[X.]hts von Preis und Leistung bei langfristigen Verträgen dar. Denn sie dienen dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen und ihm seine [X.] trotz na[X.]hträgli[X.]her ihn belastender Kostensteigerungen zu si-[X.]hern, und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass der [X.] mögli[X.]he künftige Kostenerhöhungen vorsorgli[X.]h s[X.]hon bei Vertrags-s[X.]hluss dur[X.]h Risikozus[X.]hläge aufzufangen versu[X.]ht ([X.] 172, 315, [X.]. 22; 176, 244, [X.]. 14; 180, 257, [X.]. 23; jeweils m.w.[X.]). Ein bere[X.]htigtes Interesse, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an die Endkunden weiter-zugeben, wird au[X.]h bei [X.] anerkannt, die mit [X.] Verträge mit unbestimmter Laufzeit s[X.]hließen (vgl. Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - [X.] ZR 225/07, [X.], 1717, zur Veröffentli[X.]hung in [X.] 182, 59 vorgesehen, [X.]. 22, und [X.] ZR 56/08, [X.], 1711, zur Ver-öffentli[X.]hung in [X.] 182, 41 vorgesehen, [X.]. 24). Die hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]he Re[X.]htspre[X.]hung hat si[X.]h bislang allerdings nur mit Preisänderungsbestimmungen in Form von Leistungsvorbehalts- und Kosten- elementeklauseln (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 PrKG) befasst. Zur Inhaltskontrolle von [X.] (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 PrKG) hat die hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]he Re[X.]ht-spre[X.]hung - soweit ersi[X.]htli[X.]h - no[X.]h keine Aussagen getroffen. Die von der Revision angeführten Ents[X.]heidungen (Senatsurteil vom 26. November 1975 - [X.] ZR 267/73, NJW 1976, 422, unter [X.], und [X.], Urteil vom 23. Februar 1979 - [X.], NJW 1979, 1545, unter [X.]) befassen si[X.]h nur mit der [X.] no[X.]h relevanten Frage der Genehmigungsfähigkeit na[X.]h § 3 WährG. In 35 - 19 - seinem Urteil vom 12. Juli 1989 (aaO) hat der Senat zwar eine formularmäßige Wertsi[X.]herungsklausel - hierzu zählen au[X.]h genehmigungsfreie Spannungs-klauseln - als Si[X.]herungsinstrument gegen den Wertverfall der Gegenleistung erwogen, deren Zulässigkeit aber ni[X.]ht weiter vertieft. Vorliegend bedarf es ebenfalls keiner abs[X.]hließenden Klärung, unter wel[X.]hen Voraussetzungen for-mularmäßige [X.] in langfristigen Vertragsverhältnissen zulässig sind. Denn im Streitfall s[X.]heitert die Wirksamkeit der von den Klägern ange-griffenen Klausel bereits daran, dass die [X.] kein s[X.]hutzwürdiges Interes-se für deren Verwendung vorweisen kann. 36 a) Der Wortlaut der Klausel spri[X.]ht dafür, dass sie - anders als etwa Kostenelementeklauseln (vgl. hierzu Senatsurteil vom 12. Juli 1989, aaO) - ni[X.]ht der Weitergabe von Kostensteigerungen oder -senkungen dient, sondern als [X.] unabhängig von der Kostenentwi[X.]klung die Erhaltung einer bestimmten Wertrelation zwis[X.]hen Leistung und Gegenleistung bezwe[X.]kt. Zwar mag der Preis für extra lei[X.]htes Heizöl au[X.]h die Gestehungskosten der [X.] beeinflussen. Na[X.]h der beanstandeten Preisanpassungsbestimmung stellt der Preis für lei[X.]htes Heizöl indes keinen Kostenfaktor, sondern vielmehr einen Wertmesser für die von der [X.] zu erbringende Leistung dar (vgl. hierzu au[X.]h Senatsurteil vom 27. Juni 1973 - [X.] ZR 98/72, NJW 1973, 1498, unter [X.] und 3), weil er als sol[X.]her und ohne Rü[X.]ksi[X.]ht auf die Kosten der [X.] die Höhe des [X.] für Gas bestimmen soll. 37 Die Zulässigkeit einer [X.] in [X.] kann entgegen der Auffassung der Revision ni[X.]ht mit dem Hinweis auf § 557b Abs. 1 [X.] begründet werden. Denn diese Bestimmung trägt allein den Besonderhei-ten des Wohnraummietre[X.]hts Re[X.]hnung ([X.]. 12/3254, S. 8; [X.]. 38 - 20 - 14/4553, [X.]), so dass si[X.]h die Angemessenheit einer sol[X.]hen Klausel vorlie-gend nur aus anderen Gründen ergeben kann. In einem langfristigen Vertrags-verhältnis mag für eine [X.] dann ein bere[X.]htigtes Interesse des Verwenders bestehen, wenn sie bestimmt und geeignet ist zu gewährleisten, dass der ges[X.]huldete Preis mit dem jeweiligen Marktpreis für die zu erbringen-de Leistung übereinstimmt (vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 1979 - [X.] ZR 245/78, [X.] 1979, 1213, unter [X.] m.w.N für den Fall einer Kostenelementeklausel). Dies setzt jedo[X.]h die Prognose voraus, dass si[X.]h der Marktpreis für die ge-s[X.]huldete Leistung typis[X.]herweise ähnli[X.]h wie der Marktpreis für das Referenz-gut entwi[X.]kelt. In diesem Fall handelt es si[X.]h um eine Bezugsgröße, die den Gegebenheiten des konkreten Ges[X.]häfts nahe kommt und die deshalb für [X.] aktzeptabel sein kann (vgl. [X.] 158, 149, 158). Die Ge-währleistung einer gleitenden Preisentwi[X.]klung vermeidet dabei auf beiden [X.] die Notwendigkeit, einen langfristigen Vertrag allein deswegen zu kündigen, um im Rahmen eines neu abzus[X.]hließenden [X.] einen neuen Preis aushandeln zu können. Die [X.] si[X.]hert so zuglei[X.]h stabile [X.] und die im Massenges[X.]häft erforderli[X.]he rationelle Abwi[X.]k-lung. Bezogen auf leitungsgebundenes Gas s[X.]heitert die erforderli[X.]he Progno-se indes bereits daran, dass ein - dur[X.]h die [X.] zu [X.] - Marktpreis für Gas ni[X.]ht feststellbar ist, weil es auf dem Markt für die Lieferung von leitungsgebundenem Gas an Endverbrau[X.]her na[X.]h wie vor an einem wirk-samen Wettbewerb fehlt. Gegenteiliges ma[X.]ht au[X.]h die Revision ni[X.]ht geltend. Dass si[X.]h faktis[X.]h der Gaspreis vielfa[X.]h parallel zum Preis für lei[X.]htes Heizöl entwi[X.]kelt, beruht ni[X.]ht auf [X.], sondern darauf, dass die Ölpreis-bindung der Gaspreise einer gefestigten Praxis entspri[X.]ht (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tag - [X.] ZR 178/08). Eine [X.], die allein an die Ent-wi[X.]klung der örtli[X.]hen Heizölpreise anknüpft, würde daher dazu dienen, über-39 - 21 - haupt erst einen Preis für leitungsgebundenes Gas herauszubilden. Dieser wä-re aber gerade ni[X.]ht dur[X.]h Angebot und Na[X.]hfrage auf dem Gassektor be-stimmt. Daher kann die verwendete Klausel das mögli[X.]herweise mit ihr verfolg-te Ziel, die Anpassung an einen für leitungsgebundenes Gas bestehenden Marktpreis zu gewährleisten, von vorneherein ni[X.]ht errei[X.]hen. 40 b) Damit verbleibt - wie bei sonstigen [X.] in [X.] mit Sonderkunden au[X.]h - als anerkennenswertes Interesse des Gaslieferanten nur dessen Bedürfnis, Kostensteigerungen in adäquater Weise an seine Kunden weiterzugeben. Unterstellt, die [X.] verfolgt diese Zielset-zung, obwohl das na[X.]h dem Wortlaut zweifelhaft ist, hält die streitgegenständli-[X.]he Klausel jedo[X.]h au[X.]h unter diesem Gesi[X.]htspunkt einer Inhaltskontrolle na[X.]h § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] ni[X.]ht stand. aa) Eine unangemessene Bena[X.]hteiligung der Kunden der [X.] im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist ni[X.]ht s[X.]hon deswegen zu verneinen, weil die auf allen Stufen der Lieferkette praktizierte Öl-Gas-Preisbindung (Prin-zip der Anlegbarkeit des Preises) ursprüngli[X.]h den Erdgasproduzenten langfris-tige Investitionssi[X.]herheit dur[X.]h Absatzsi[X.]herung gewähren und für die Gasver-sorgungsunternehmen die Konkurrenzfähigkeit des Erdgases im [X.] mit dem Heizöl auf dem [X.] si[X.]hern sollte (vgl. [X.]. 16/506). Denn ein bere[X.]htigtes Interesse der Regional- und Ortsgasunter-nehmen an einer Weitergabe der Öl-Gas-Preisbindung an die Endverbrau[X.]her ergibt si[X.]h daraus nur, wenn und soweit ihre eigenen Gestehungskosten tat-sä[X.]hli[X.]h dur[X.]h die Öl-Gas-Preisbindung beeinflusst werden. 41 - 22 - [X.]) Dementspre[X.]hend hat das Berufungsgeri[X.]ht für die Begründung der Wirksamkeit der Klausel ents[X.]heidend auf das bere[X.]htigte Interesse der [X.] abgestellt, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit auf ihre Kunden abzuwälzen. Dabei hat es si[X.]h zutreffend von den von der hö[X.]hstri[X.]h-terli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung geprägten Grundsätzen zur Weitergabe von Kosten-entwi[X.]klungen leiten lassen. 42 Der Senat hat zwar grundsätzli[X.]h ein bere[X.]htigtes Interesse von Gasver-sorgungsunternehmen anerkannt, Kostensteigerungen während der [X.] an ihre Normsonderkunden weiterzugeben (vgl. Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - [X.] ZR 225/07, aaO, und [X.] ZR 56/08, aaO). Die S[X.]hranke des § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist jedo[X.]h übers[X.]hritten, wenn Preisanpassungsbe-stimmungen dem Verwender die Mögli[X.]hkeit einräumen, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunä[X.]hst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben und so ni[X.]ht nur eine Gewinns[X.]hmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzli[X.]hen Gewinn zu erzielen (st. Rspr.; vgl. etwa [X.] 176, 244, [X.]. 18; 180, 257, [X.]. 25; Senatsurteile vom 21. September 2005 - [X.] ZR 38/05, [X.], 2335, unter [X.], und vom 13. Dezember 2006 - [X.] ZR 25/06, NJW 2007, 1054, [X.]. 21; jeweils m.w.[X.]). Dies ist bereits dann anzunehmen, wenn eine Klausel dem Energieversorger eine Preiserhöhung au[X.]h in den Fällen erlaubt, in denen ein Anstieg bei einem der Kostenfaktoren dur[X.]h rü[X.]kläufige Kosten in anderen Berei[X.]hen ausgegli[X.]hen wird und das [X.] daher insgesamt keine höheren Kosten zu tragen hat, als dies bei Abs[X.]hluss des Belieferungsvertrags der Fall war (vgl. Senatsurteile vom 21. September 2005, aaO, unter [X.] 3 [X.]; vom 13. Dezember 2006, aaO, [X.]. 23). 43 [X.][X.]) Diesen Maßstäben wird die beanstandete Klausel - entgegen der Auffassung der Revision - ni[X.]ht gere[X.]ht. Zwar tritt die Preisanpassung zu den 44 - 23 - im Vertrag angegebenen Zeitpunkten (1. April und 1. Oktober) automatis[X.]h ein und ist damit jegli[X.]her Einflussnahme dur[X.]h die [X.] entzogen. Zudem werden Preissenkungen in demselben Umfang und na[X.]h denselben Maßstäben an die Kunden der [X.] weitergegeben wie Preissteigerungen. Die [X.]sbestimmung der [X.] bena[X.]hteiligt deren Kunden jedo[X.]h [X.] unangemessen, weil sie die mögli[X.]he Kostenentwi[X.]klung bei der [X.] ni[X.]ht in jedem Fall zutreffend a[X.]ildet, sondern dieser die Mögli[X.]hkeit einer [X.] Gewinnsteigerung eröffnet. (1) Wie das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend ausgeführt hat, ist bereits [X.], ob die [X.] im Verhältnis zu ihren Vorlieferanten im glei[X.]hen [X.] und in glei[X.]her Weise wie ihre eigenen Kunden Preisänderungen ausge-setzt ist. Zwar bezieht die [X.] na[X.]h den Feststellungen des Berufungsge-ri[X.]hts neunzig Prozent der benötigten Erdgasmenge von der M.
AG und hat hierfür einen Gaspreis zu zahlen, der allein an die Entwi[X.]klung für lei[X.]htes Heizöl ([X.]) gekoppelt ist. Die restli[X.]hen zehn Prozent des Erdgases liefert die [X.], wobei der hierzu zu entri[X.]htende Preis zu a[X.]htzig Prozent an den Preis für lei[X.]htes Heizöl und zu zwanzig Prozent an den Preis für s[X.]hweres Heizöl ([X.]) gebunden ist. Au[X.]h wenn damit insgesamt a[X.]htundneunzig Prozent der Gesamtbezugskosten der [X.] an die Preis-entwi[X.]klung für lei[X.]htes Heizöl anknüpfen und die restli[X.]hen zwei Prozent an die - wohl einem ähnli[X.]hen Trend unterliegenden - Kosten für s[X.]hweres Heizöl, ist damit ni[X.]ht gesi[X.]hert, dass die Ölpreisbindung, der die [X.] gegenüber ihren Vorlieferanten unterliegt, ihrer Art und ihrem Umfang na[X.]h im Wesentli-[X.]hen der von der [X.] gegenüber ihren Endkunden praktizierten [X.]-Bindung entspri[X.]ht. 45 Denn es ist offen, ob die Vorlieferanten der [X.] bei ihrer [X.] dieselben oder jedenfalls verglei[X.]hbare örtli[X.]he Notierungen als [X.] - 24 - ferenzgröße (eins[X.]hließli[X.]h der Verbrau[X.]hssteuern) heranziehen, ob sie neben dem [X.]-Parameter zusätzli[X.]he Bemessungsfaktoren vorsehen, ob sie einen ähnli[X.]hen [X.] wie die [X.] ansetzen und ob sie dieselben Be-re[X.]hnungszeiträume zugrunde legen. Es ist geri[X.]htsbekannt (§ 291 ZPO), dass in der Praxis vielfältige Ausgestaltungen einer [X.]-Preisbindung existieren. Sa[X.]hvortrag in den Tatsa[X.]heninstanzen zu den Einzelheiten der Preisbildung der Vorlieferanten zeigt die Revision ni[X.]ht auf. Damit erlaubt die beanstandete Klausel au[X.]h dann eine Erhöhung des [X.] gegenüber ihren Kunden, wenn die Bezugskosten der [X.] ni[X.]ht im verglei[X.]hbaren Maß gestiegen sind. S[X.]hon dies führt zur Unwirksamkeit na[X.]h § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] (Se-natsurteil vom heutigen Tag - [X.] ZR 178/08; ebenso bereits [X.], aaO, [X.]. 46). (2) Unabhängig von dem ni[X.]ht gesi[X.]herten Glei[X.]hlauf der Bezugskosten mit dem den Endkunden bere[X.]hneten Arbeitspreis berü[X.]ksi[X.]htigt die Klausel ni[X.]ht angemessen, dass es si[X.]h bei den ölpreisgebundenen [X.] nur um einen, wenn au[X.]h mögli[X.]herweise den wesentli[X.]hen Kostenfaktor für die von der [X.] zu erbringende Leistung handelt. Daneben fallen weitere Kosten, nämli[X.]h Netz- und Vertriebskosten sowie staatli[X.]he Abgaben an, die von der Entwi[X.]klung des Preises für extra lei[X.]htes Heizöl unabhängig sind. Dass diese bei der [X.] anfallenden Kosten vollständig dur[X.]h den neben dem Arbeitspreis ges[X.]huldeten Grundpreis abgede[X.]kt würden, hat das Beru-fungsgeri[X.]ht ni[X.]ht festgestellt und ma[X.]ht au[X.]h die Revision ni[X.]ht geltend. 47 (3) Letztli[X.]h kann aber dahin stehen, ob diese weiteren Kosten allein mit dem Grundpreis abgede[X.]kt werden oder ob ein Teil hiervon au[X.]h mit dem [X.] entgolten werden soll. Denn in beiden Fällen stellt die von der [X.] gewählte Form der Preisanpassung ni[X.]ht si[X.]her, dass eine Erhöhung des Gaspreises dann ausges[X.]hlossen ist, wenn der Anstieg der Bezugskosten 48 - 25 - dur[X.]h Kostensenkungen in anderen Berei[X.]hen aufgefangen wird. Die in Ziffer [X.]. [X.] und [X.] der [X.] enthaltene [X.] knüpft allein an die Notierungen für lei[X.]htes Heizöl an und berü[X.]k-si[X.]htigt daher ni[X.]ht die Entwi[X.]klung in anderen [X.]. Dieses [X.] wäre allenfalls dann uns[X.]hädli[X.]h, wenn dur[X.]h den Arbeitspreis nur die [X.] ausgegli[X.]hen, also die anderen Kostenfaktoren sämtli[X.]h dur[X.]h den Grundpreis abgede[X.]kt würden, und wenn die für den Grundpreis maßgebli[X.]he Preisanpassungsbestimmung der [X.] einer Kostensenkung in anderen Berei[X.]hen ausrei[X.]hend Re[X.]hnung trüge. Dies ist jedo[X.]h ni[X.]ht der Fall. Preisänderungen beim Grundpreis ma[X.]ht die [X.] allein von der Lohnindexziffer für tarifli[X.]he Stundenlöhne der Arbeiter in der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgung abhängig (Ziffer [X.]. a, b der Lieferbedingungen). Die Entwi[X.]klungen bei den Lohnkosten sollen si[X.]h zu [X.] Prozent im Grundpreis nieders[X.]hlagen. Dur[X.]h diese Konzeption der [X.] bleibt die Entwi[X.]klung derjenigen Kostenfaktoren, die dur[X.]h die an-dere Hälfte des Grundpreises abgede[X.]kt werden, von vornherein außer Be-tra[X.]ht. Damit erlauben die Bestimmungen in Ziffer [X.]. a - d au[X.]h dann eine Erhöhung des Gaspreises (Grundpreis und Arbeitspreis), wenn rü[X.]kläufige Kosten bei den staatli[X.]hen Abgaben oder bei dem ni[X.]ht auf [X.] entfallenden Anteil der Netz- und Vertriebskosten zu verzei[X.]hnen sind, die den Preisanstieg bei den Bezugs- und Personalkosten auffangen. Die von
49 - 26 - der [X.] verwendete Klausel bietet ihr daher die Mögli[X.]hkeit einer ver-de[X.]kten Gewinnmaximierung; dies führt zur Unwirksamkeit der beanstandeten Klausel na[X.]h § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Ball [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: LG [X.]/Main, Ents[X.]heidung vom 03.08.2007 - 3/12 O 32/07 - OLG [X.]/Main, Ents[X.]heidung vom 04.11.2008 - 11 U 60/07 (Kart) -
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24.03.2010
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2010, Az. VIII ZR 304/08 (REWIS RS 2010, 8062)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 8062
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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