Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.05.2014, Az. VIII ZR 116/13

8. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5629

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ZIVIL- UND ZIVILVERFAHRENSRECHT BUNDESGERICHTSHOF (BGH) ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) ENERGIERECHT GASPREISE PREISANPASSUNGSKLAUSEL

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Gegenstand

Erdgassondervertrag: Inhaltskontrolle einer im unternehmerischen Geschäftsverkehr verwendeten Preisanpassungsklausel  in einem Gaslieferungsvertrag; Anpassung des Grundpreises in Abhängigkeit von der Preisentwicklung für Heizöl und von einem Lohnpreisindex


Leitsatz

Eine Preisanpassungsklausel in einem Erdgassondervertrag, nach der sich der Arbeitspreis für die Lieferung von Gas zu bestimmten Zeitpunkten ausschließlich in Abhängigkeit von der vertraglich definierten Preisentwicklung für Heizöl ändert, hält bei ihrer Verwendung im unternehmerischen Geschäftsverkehr der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB stand; dies gilt auch für eine Preisanpassungsklausel, nach der sich der Grundpreis für die Lieferung von Gas in Abhängigkeit von einem vertraglich bestimmten Lohnpreisindex ändert (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 14. Mai 2014, VIII ZR 114/13).

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 18. März 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin versorgt die Beklagte, eine Wohnungsbaugenossenschaft, auf der Grundlage des am 17. Januar/3. Februar 2003 geschlossenen Liefervertrags mit Erdgas. § 1 Satz 3 dieses Vertrages lautet wie folgt:

"In Anlage 2 sind Liefermengen, [X.]e, Vertragsdauer sowie die Anschlussbedingungen für die einzelnen Verbrauchsstellen näher geregelt."

2

Anlage 2 enthält folgende Bestimmungen:

"5. Der [X.] setzt sich zusammen aus einem Grundpreis [X.], einem Arbeitspreis [X.], dem steuerbegünstigten [X.] [X.] und dem Nachlass aufgrund der [X.]. Die Regelungen zur [X.]berechnung sind in Anlage 3 aufgeführt (…)

5.1 Der Grundpreis wird unabhängig vom Verbrauch berechnet und ist variabel. Er errechnet sich für die Verbrauchsstelle wie folgt:

[X.] = [X.]0 + pl ([X.]) €/Monat.

Dabei sind vereinbart

[X.]0   = 9,36 €/Monat

pl   = 0,005

Der Folgewert für den Lohn beträgt zurzeit

L = 2312,81 €/Monat (Stand 1. Quartal 2003)

Der Grundpreis beträgt damit

[X.] = 14 €/Monat

5.2 Arbeitspreis

Der Arbeitspreis für die bezogenen Mengen ist variabel. Er errechnet sich für die Verbrauchsstelle wie folgt:

[X.] = [X.]0 + 0,091 ([X.] - 20,45) Cent/kWh

Dabei ist vereinbart

[X.]o = 2,11 Cent/kWh.

Der Folgewert für [X.] beträgt zurzeit

[X.] = 30,66 €/hl (Stand 1. Quartal 2003)

Der Arbeitspreis beträgt damit [X.] = 3,039 Cent/kWh"

3

In der als "[X.]berechnung" überschriebenen Anlage 3 des [X.] heißt es:

"1. Die für die einzelnen Verbrauchsstellen geltenden Preisformeln sind in Anlage 2 zum [X.] vereinbart. Die [X.] ist berechtigt, eine Änderung der Preisanpassungsbestimmungen vorzunehmen, wenn sich die mit dem Vorlieferanten der [X.] vereinbarten Bestimmungen ändern.

1.1 Die Parameter in der Grundpreisformel bedeuten:

[X.]0 Basisgrundpreis in €/Monat

PL Lohnpreisbindungsfaktor

L Monatstabellenlohn eines verheirateten Lohnempfängers mit mehr als 40 Lebensjahren und einem Kind in der Lohngruppe 5, Stufe 5, des Tarifvertrages des [X.] zuzüglich der in nachstehendem Absatz aufgeführten Nebenleistungen.

Der in der Grundpreisformel enthaltene [X.] ergibt sich aufgrund des am 1. März 1984 geltenden Lohnes in Höhe von

Monatstabellenlohn

1.152,15 €

Sozialzuschlag

55,97 €

Tarifvertraglicher Zuschlag

34,25 €

Vermögenswirksame Leistung

6,65 €

Weihnachtsgeld

105,67 €

Urlaubsgeld

     12,78 €

Summe 

1.367,47 €
========

auf der Grundlage der ab 1. Oktober 1974 tarifvertraglich geltenden Arbeitszeit von 174 Stunden/Monat und einer Urlaubszeit von 30 Tagen. Künftige zusätzliche Leistungen (einschließlich Veränderungen der vorstehenden Arbeits- und Urlaubszeit), die gleichmäßig für alle Arbeitnehmer dieser Lohngruppe aufgrund tarifvertraglicher oder gesetzlicher Vorschriften erbracht werden, werden berücksichtigt und in gleicher Weise dem Lohn zugerechnet.

1.2 Die Parameter in der [X.] bedeuten:

[X.]0 Basisarbeitspreis in Cent/kWh

[X.] Preis für leichtes Heizöl (ohne Umsatzsteuer) in €/hl ist den monatlichen Veröffentlichungen des [X.] unter Fachserie 17 - Preise, Reihe 2, "Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte (Erzeugerpreise)" - zu entnehmen, und zwar der Preis frei Verbraucher in [X.], [X.] und [X.]/[X.] bei Lieferung in [X.] von 40 - 50 hl pro Auftrag einschließlich Verbrauchssteuer. Maßgebend ist das arithmetische Mittel der Preise der drei vorgenannten Berichtsorte, jedoch mindestens 14,32 €/hl.

0,091 Umrechnungsfaktor von einem Liter Heizöl (bezogen auf den Betriebsheizwert) auf eine Kilowattstunde Erdgas (bezogen auf den Brennwert) mit der Einheit l/kWh.

2. Der Grundpreis verändert sich mit Wirkung vom ersten Tag des der Lohnänderung folgenden Monats.

3. Der Arbeitspreis verändert sich mit Wirkung zum 01. Januar, 01. April, 01. Juli und 01. Oktober eines jeden Jahres. Dabei werden jeweils zugrunde gelegt:

- für die Bildung des [X.] zum 01. Januar das arithmetische Mittel der Preise für leichtes Heizöl der Monate April bis September des vorhergehenden Kalenderjahres,

- für die Bildung des [X.] zum 01. April das arithmetische Mittel der Preise für leichtes Heizöl der Monate Juli bis Dezember des vorhergehenden Kalenderjahres,

- für die Bildung des [X.] zum 01. Juli das arithmetische Mittel der Preise für leichtes Heizöl der Monate Oktober bis Dezember des vorhergehenden Kalenderjahres und der Monate Januar bis März des laufenden Kalenderjahres, und

- für die Bildung des [X.] zum 1. Oktober das arithmetische Mittel der Preise für leichtes Heizöl der Monate Januar bis Juni des laufenden Kalenderjahres. (...)."

4

Die Klägerin verlangt auf der Grundlage der Rechnung vom 20. Januar 2010 einen noch offenen Betrag in Höhe von 10.793,30 € für ihre Lieferungen im [X.] und nicht geleistete Abschlagszahlungen in Höhe von monatlich 105,95 € für die Zeit von Februar 2010 bis Oktober 2010, insgesamt Zahlung von 11.746,85 €. Außerdem begehrt sie aufgrund der geltend gemachten Zahlungsrückstände Duldung der Sperrung des der Beklagten zugeordneten Gaszählers und Gewährung des Zutritts zum Zähler. Die Beklagte hält die von der Klägerin vorgenommenen Preiserhöhungen für unwirksam und begehrt nach Maßgabe des anfänglich geltenden [X.] im Wege der Widerklage Rückzahlung der in den Jahren 2005 bis 2008 ihrer Auffassung nach überzahlten Gasentgelte in Höhe von 13.138,83 €.

5

Das [X.] hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr [X.] und Widerklagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

7

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

8

Das [X.] habe zu Recht einen Zahlungsanspruch der Klägerin bejaht und den widerklagend geltend gemachten Rückzahlungsanspruch der [X.] wegen einer wirksamen vertraglichen Vereinbarung des Preises verneint. Dass der Klägerin bei Erfolg des Zahlungsanspruchs ein Recht auf Zugang zum [X.] und dessen Sperrung zustehe, sei zwischen den Parteien nicht ernstlich in Streit. Zutreffend habe das [X.] die Vereinbarungen der Parteien zum [X.] zwar als Allgemeine Geschäftsbedingungen, jedoch nach der Rechtsprechung des [X.] (Urteil vom 24. März 2010 - [X.]) als der Inhaltskontrolle nicht unterworfene [X.] eingestuft.

9

Die von der Klägerin in der Anlage 2 zum Vertrag verwendeten Klauseln 5.1 bis 5.2 legten den bei Vertragsschluss maßgeblichen Arbeitspreis selbst fest und enthielten aus der maßgeblichen Sicht der Kunden der Klägerin die eigentliche [X.]. Diese Klauseln 5.1 und 5.2 der Anlage 2 enthielten gerade keine feste Grund- und Arbeitspreisangabe, die nach dem Verständnis des Erdgasabnehmers den vereinbarten Preis bilde, sondern eine Formel als Bestandteil der unmittelbaren [X.] mit der Folge, dass der vereinbarte Grund- und Arbeitspreis von vornherein variabel ausgestaltet worden sei.

Dass die genannten Variablen ihrem Inhalt nach erst in Anlage 3 erläutert würden, schade nicht. Ebenso wenig schade, dass als Ergebnis der Formel ein derzeitiger Grund- und Arbeitspreis beziffert werde, denn es sei für den objektiven Empfängerhorizont des Erdgasabnehmers eindeutig erkennbar, dass dieser Preis nicht die Preisvereinbarung für die Vertragslaufzeit darstelle, sondern das Ergebnis der Formel durch Einsatz der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Werte der Variablen. Die Klauseln legten damit nicht als [X.] nur die Kalkulationsgrundlage für den von den Parteien vereinbarten bezifferten Preis offen, sondern stellten die kontrollfreie [X.] dar, die den bei Vertragsschluss geltenden Preis überhaupt erst bestimme. Wollte man dies anders sehen, führte jede bezifferte Preisangabe ungeachtet des Zusammenhangs, in dem sie stehe, dazu, dass ihre Herleitung bereits als [X.] klassifiziert werde und eine wirksame [X.] nur angenommen werden könnte, wenn die Vereinbarung nach Angabe der Berechnungsformel einen bezifferten Preis als [X.] enthalte; dies könne im Sinne der Vertragsklarheit nicht gewollt sein.

Entgegen der Ansicht der [X.] finde sich die [X.] auch nicht in Anlage 3. Zwar enthalte Anlage 3 in Ziffer 1 eine Preisänderungsberechtigung für die Klägerin; diese sei aber für die Formel, nach der laut Anlage 2 der jeweilige [X.] berechnet werde, nicht von Belang. [X.] sei, dass erst in Anlage 3 unter Ziffer 2 der Zeitpunkt der Veränderung des Grundpreises und unter Ziffer 3 der Zeitpunkt der Veränderung des [X.] festgesetzt werde. Denn dies stelle angesichts der Tatsache, dass als [X.] eine variable Vergütung vereinbart worden sei, keine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild dar, wie sie für Fälle vorliege, in denen im Vertrag allein eine feste Vergütung vereinbart worden sei, die überraschend in den Lieferbedingungen variabel ausgestaltet werde.

Dass die Klausel in Ziffer 1 Satz 2 der Anlage 3 unter Umständen einer Klauselkontrolle nicht standhalte, sei entgegen der Ansicht der [X.] unerheblich, da diese Klausel bei der Ermittlung der hier geltend gemachten Klageforderung nicht zum Einsatz gekommen sei, so dass sie auch wegfallen könnte, ohne dass sich am gefundenen Ergebnis etwas ändere.

II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Die Klägerin hat gemäß § 433 Abs. 2 BGB Anspruch auf Zahlung der von ihr berechneten Entgelte und Vorauszahlungen für ihre Gaslieferungen an die Beklagte. Die in den Anlagen 2 und 3 zum Gasliefervertrag enthaltenen Bestimmungen, auf deren Grundlage die Klägerin die Gaslieferungen gegenüber der [X.] abgerechnet hat, sind wirksam. Sie halten der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB, soweit sie dieser unterliegen, stand. Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass der Klägerin in diesem Fall auch der auf Gewährung von Zugang zu dem in den Räumen des [X.] befindlichen [X.] und dessen Sperrung gerichtete Klageantrag zu 2) begründet ist.

Der [X.] steht dagegen der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückerstattung gezahlter Entgelte nicht zu, weil die Beklagte ihre Zahlungen aufgrund der vertragsgemäßen Abrechnungen der Klägerin mit Rechtsgrund geleistet hat.

1. Bei den in Anlage 2 und 3 enthaltenen und in den [X.] der Parteien einbezogenen Bestimmungen handelt es sich, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Das wird auch von der Revisionserwiderung nicht in Abrede gestellt.

2. Die für die streitgegenständlichen Gasabrechnungen relevanten Vertragsbestimmungen - insbesondere die in Ziffern 5.1 und 5.2 der Anlage 2 enthaltenen [X.] und die sie erläuternden Regelungen in Ziffern 1.1 und 1.2 der Erdgaspreisberechnung (Anlage 3) - genügen den Anforderungen des Transparenzgebots (§ 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 BGB). Denn ihr Regelungsgehalt - die Art und Weise der erstmaligen Berechnung sowie der Änderung des Grund- und [X.] - ist aus sich heraus klar und verständlich (vgl. [X.]surteil vom heutigen Tage - [X.], unter [X.], zur Veröffentlichung in [X.] bestimmt; [X.]surteile vom 24. März 2010 - [X.], [X.] 185, 96 Rn. 15 ff., und [X.], [X.], 1050 Rn. 21 ff.; jeweils zu vergleichbaren Preisanpassungsklauseln).

Der jeweils aktuelle Grundpreis ("[X.]") und Arbeitspreis ("[X.]") sind mit Hilfe der in Ziffern 5.1 und 5.2 der Anlage 2 enthaltenen [X.] aufgrund der diese Formeln erläuternden Bestimmungen ohne weiteres zu berechnen, sobald die jeweiligen Variablen der [X.] - der Monatstabellenlohn sowie der Preis für leichtes Heizöl - bekannt sind. Der Monatstabellenlohn ist in Ziffer 1.1 der Erdgaspreisberechnung (Anlage 3) durch Verweis auf den Tarifvertrag des [X.] sowie die aufgeführten Nebenleistungen definiert. Ziffer 1.2 der Erdgaspreisberechnung (Anlage 3) verweist hinsichtlich des [X.] auf die Monatsberichte des [X.], so dass sich die erstmalige Berechnung und jede spätere Veränderung des Grund- und [X.] unschwer überprüfen lassen. Der Transparenz der [X.] steht es nicht entgegen, dass die verwendeten Parameter erst in den - durch Ziffer 5 Satz 2 der Anlage 2 in Bezug genommenen - Ziffern 1.1 und 1.2 der Erdgaspreisberechnung (Anlage 3) definiert sind. Dies zieht auch die Revision nicht in Zweifel.

3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unterliegen die in der Anlage 2 enthaltenen [X.], soweit sie künftige Veränderungen des bei Vertragsbeginn geltenden Grund- und [X.] zum Gegenstand haben, auch einer über das Transparenzgebot hinausgehenden Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Sie sind insoweit nicht gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer weiter gehenden Inhaltskontrolle entzogen. Denn hinsichtlich der Regelung künftiger Preisänderungen handelt es sich bei diesen Bestimmungen um kontrollfähige [X.] und nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, um die gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht kontrollfähige [X.] (vgl. [X.]surteil vom heutigen Tage - [X.], unter [X.]). Davon ist jedenfalls nach der Auslegungsregel des § 305c Abs. 2 BGB auszugehen.

a) Wie der [X.] bereits entschieden hat, sind formularmäßige Abreden, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und der hierfür zu zahlenden Vergütung unmittelbar bestimmen, gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgenommen ([X.]surteil vom 25. September 2013 - [X.], NJW 2014, 209 Rn. 17). Hiervon zu unterscheiden sind die kontrollfähigen (Preis-) Nebenabreden, also Abreden, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, [X.] Gesetzesrecht treten kann. Anders als die unmittelbaren [X.]n bestimmen sie nicht das Ob und den Umfang von Entgelten, sondern treten als ergänzende Regelungen, die lediglich die Art und Weise der zu erbringenden Vergütung und/oder etwaige Preismodifikationen zum Inhalt haben, "neben" eine bereits bestehende [X.]. Sie weichen von dem das dispositive Recht beherrschenden Grundsatz ab, nach dem die Preisvereinbarung der Parteien bei Vertragsschluss für die gesamte Vertragsdauer bindend ist, und sind daher einer Inhaltskontrolle unterworfen (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). Dabei macht es keinen Unterschied, ob sie dem Verwender das Recht zu einer einseitigen Preisänderung einräumen oder eine automatische Preisanpassung zur Folge haben ([X.]surteile vom 24. März 2010 - [X.], aaO Rn. 19 f., und [X.], aaO Rn. 25 f.; jeweils mwN). Damit bleibt für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich der [X.], ohne die mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen [X.] ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann ([X.]surteil vom 9. April 2013 - [X.], unter [X.] c aa mwN, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen).

b) Ob eine Klausel einen kontrollfähigen Inhalt aufweist, ist durch Auslegung zu ermitteln, die der [X.] selbst vornehmen kann ([X.], Urteile vom 9. April 2014 - [X.], unter [X.] c bb; vom 7. Dezember 2010 - [X.], [X.] 187, 360 Rn. 29; jeweils mwN). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Gehalt und typischen Sinn so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die [X.] des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind (st. Rspr.; [X.], Urteile vom 12. Dezember 2012 - [X.], NJW 2013, 926 Rn. 13; vom 7. Dezember 2010 - [X.], aaO; jeweils mwN). Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Außer Betracht bleiben dabei nur solche [X.], die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind ([X.], Urteile vom 7. Dezember 2010 - [X.], aaO; vom 30. Oktober 2002 - [X.], [X.] 152, 262, 265).

c) Nach diesen Grundsätzen ist bei der Beurteilung der für die Ermittlung des Grund- und [X.] maßgeblichen [X.] in Ziffern 5.1 und 5.2 der Anlage 2 zu differenzieren. Diese [X.] haben zwei Funktionen, die im Hinblick auf ihre Kontrollfähigkeit unterschiedlich zu beurteilen sind. Sie enthalten einerseits - darin ist dem Berufungsgericht zuzustimmen - die gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht kontrollfähige Vereinbarung über die Höhe des bei Vertragsbeginn geltenden Grund- und [X.] ([X.]). Der daraus zu errechnende anfängliche Grundpreis in Höhe von 14 €/Monat und der anfängliche Arbeitspreis in Höhe von 3,039 Cent/kWh unterliegen - wie jeder bei Vertragsbeginn vereinbarte [X.] - nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ([X.]surteil vom heutigen Tage - [X.], unter [X.] c; [X.]surteile vom 24. März 2010 - [X.], aaO Rn. 19, und [X.], aaO Rn. 25; jeweils mwN).

Wie die Revision zu Recht rügt, hat das Berufungsgericht aber verkannt, dass die [X.] zugleich auch zukünftige, nach Ziffer 2 und 3 der Erdgaspreisberechnung (Anlage 3) eintretende Preisänderungen regelt. Insoweit handelt es sich bei den [X.] nicht um die [X.] zur Ermittlung der [X.]e für den Grund- und Arbeitspreis, sondern - im Sinne der [X.]srechtsprechung (vgl. [X.]surteile vom 24. März 2010 - [X.], aaO Rn. 20, und [X.], aaO Rn. 26; jeweils mwN) - um der Inhaltskontrolle unterliegende [X.], die künftige Preismodifikationen zum Gegenstand haben. Die [X.] in Ziffern 5.1 und 5.2 der Anlage 2 sind nicht deshalb, weil sie (auch) den bei Vertragsbeginn geltenden [X.] bestimmen und insoweit nicht kontrollfähig sind, der Inhaltskontrolle insgesamt, also auch insoweit entzogen, als sie künftige, noch ungewisse Preisanpassungen regeln.

aa) Mit den [X.] in Ziffern 5.1 und 5.2 der Anlage 2 haben sich die Parteien auf einen bei Vertragsbeginn geltenden - der Inhaltskontrolle jeweils nicht unterworfenen - bestimmten Grundpreis in Höhe von 14 € und einen bestimmten Arbeitspreis in Höhe von 3,039 Cent/kWh geeinigt. Das ergibt sich schon daraus, dass diese [X.]e, die sich aus den [X.] ergeben, in der Anlage 2 auch in [X.] Form ausgewiesen sind. Sie waren damit - anders als das Berufungsgericht meint - bei Vertragsschluss keineswegs "variabel", sondern standen fest.

Davon abgesehen reicht es für die Annahme einer hinreichend bestimmten, der Inhaltskontrolle entzogenen Preisvereinbarung ([X.]) aus, dass der für den Zeitpunkt des [X.] vereinbarte Grund- und Arbeitspreis bei Vertragsschluss bestimmbar ist (vgl. [X.]surteil vom heutigen Tage - [X.], unter [X.] c aa mwN). Das ist bei den [X.] in Ziffern 5.1 und 5.2 der Anlage 2 hinsichtlich des bei Vertragsbeginn geltenden Grund- und [X.] selbst dann der Fall, wenn die [X.]e nicht - wie hier - im Vertrag ausdrücklich beziffert worden wären.

bb) Die [X.] in Ziffern 5.1 und 5.2 der Anlage 2 sind dagegen nicht gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen, soweit sie künftige Preisänderungen regeln, deren Umfang und Höhe bei Vertragsschluss noch nicht absehbar waren. Insoweit handelt es sich bei den genannten [X.] um [X.], die - wie unter [X.] a ausgeführt - nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s der Inhaltskontrolle unterworfen sind (vgl. [X.]surteil vom heutigen Tage - [X.], unter [X.] c bb, zu einer Preisanpassungsbestimmung mit vergleichbarer Berechnungsformel).

Der unterschiedlichen Beurteilung der Kontrollfähigkeit ein und derselben Berechnungsformel - je nach ihrer Funktion - steht die bisherige [X.]srechtsprechung nicht entgegen. Der [X.] hat bereits entschieden, dass § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB die Inhaltskontrolle einer Preisanpassungsklausel nicht hindert, wenn - wie hier - ein vertraglich [X.], nicht kontrollfähiger [X.] nach derselben Formel berechnet worden ist, die auch für periodische Preisanpassungen maßgeblich sein soll und daher insoweit kontrollfähig ist ([X.]surteile vom 24. März 2010 - [X.], aaO Rn. 21, und [X.], aaO Rn. 29).

d) Das Berufungsgericht und die Revisionserwiderung meinen dagegen, dass die in Ziffern 5.1 und 5.2 der Anlage 2 enthaltenen [X.] aufgrund der dort enthaltenen Bezeichnung des Grund- und [X.] als "variabel" jeweils insgesamt eine der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 3 BGB entzogene [X.] über einen "variablen" Grund- und Arbeitspreis darstellten. Diese eng am [X.] ausgerichtete Auslegung überzeugt jedoch nicht und ist keineswegs zwingend. Ihr kann deshalb jedenfalls nach der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB nicht gefolgt werden.

aa) Aus der Bezeichnung des Grund- und [X.] als "variabel" in Ziffern 5.1 und 5.2 der Anlage 2 ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht herzuleiten, dass die [X.] insgesamt - also auch insoweit, als sie für künftige Preisänderungen maßgeblich sind - als nicht kontrollfähige [X.] anzusehen wären.

Das Berufungsgericht hat dieser Formulierung in Ziffern 5.1 und 5.2 der Anlage 2 eine zu weit gehende Bedeutung zugemessen. Die Formulierung ist lediglich als Hinweis auf periodisch mögliche Preisanpassungen zu verstehen (näher dazu [X.]surteil vom heutigen Tage - [X.], unter [X.] d aa mwN).

bb) Wie der [X.] entschieden hat, trifft die gegenteilige Auffassung, nach der eine sowohl für die Berechnung des [X.] als auch für spätere Preisänderungen maßgebliche Berechnungsformel als eigentliche [X.] gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle insgesamt entzogen sei, nicht zu, weil sie Möglichkeiten zur Umgehung der Inhaltskontrolle eröffnet und damit dem Schutzzweck des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht gerecht wird. Sie knüpft für die Frage nach der Kontrollfähigkeit einer Preisklausel allein an deren sprachlich-technische Ausgestaltung und nicht an die Funktion und den Regelungsgehalt der Klausel an. Die Kontrollfähigkeit einer Berechnungsformel für zukünftige Preisänderungen hängt nicht davon ab, ob sich mit derselben Berechnungsformel auch der [X.] ermitteln lässt. Ebenso wenig richtet sich die Kontrollfähigkeit einer solchen Klausel hinsichtlich zukünftiger Preisänderungen danach, ob ein bestimmter oder mit Hilfe der Berechnungsformel bestimmbarer [X.] als "variabel" bezeichnet wird. Denn die bloße Regelungstechnik ändert nichts an den voneinander abgrenzbaren Funktionen der Berechnungsformel hinsichtlich der Bestimmung des [X.] einerseits und künftiger Preisänderungen andererseits ([X.]surteil vom heutigen Tage - [X.], unter [X.] d bb mwN).

Wollte man [X.] wie die vorliegenden in Ziffern 5.1 und 5.2 der Anlage 2 einer Inhaltskontrolle vollständig entziehen, weil sie nicht nur der Berechnung künftiger Preisänderungen, sondern auch der Bestimmung des bei Vertragsbeginn geltenden, im Vertrag nicht bezifferten oder als variabel bezeichneten [X.] dienen, wäre - wie die Revision zu Recht geltend macht - der Umgehung der Inhaltskontrolle von [X.] Tür und [X.] geöffnet. Denn damit hätte es der [X.] in der Hand, durch die sprachlich-technische Gestaltung einer Preisbestimmungsregelung über deren Kontrollfähigkeit selbst zu bestimmen. Eine derartige Umgehung der Inhaltskontrolle von [X.] liefe dem durch die [X.] Inhaltskontrolle bezweckten Schutz des Klauselgegners vor der Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht des Verwenders zuwider ([X.]surteil vom heutigen Tage - [X.], aaO mwN).

e) Selbst wenn jedoch die Auslegung des Berufungsgerichts als vertretbar anzusehen wäre und die [X.] im Sinne einer der Inhaltskontrolle insgesamt entzogenen [X.] verstanden werden könnten, wäre eine solche Auslegung nicht maßgebend. Vorrang hätte auch dann die differenzierende, auf die unterschiedlichen Funktionen der Berechnungsformel abstellende Beurteilung. Denn Zweifel bei der Auslegung gehen zu Lasten des Verwenders (§ 305c Abs. 2 BGB). Danach ist das für den Kunden günstigere Verständnis einer Klausel zugrunde zu legen. Für den Kunden ist das Verständnis günstiger, das die Klauseln nicht als kontrollfreie [X.] erscheinen lässt, sondern den Weg zu einer inhaltlichen Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB eröffnet ([X.], Urteil vom 7. Dezember 2010 - [X.], aaO Rn. 35). Das ist im vorliegenden Fall die differenzierende Auslegung, nach der die [X.] nur hinsichtlich der vereinbarten [X.]e nicht kontrollfähig sind, während sie eine kontrollfähige [X.] darstellen, soweit sie zukünftige Preisänderungen zum Gegenstand haben ([X.]surteil vom heutigen Tage - [X.], unter [X.] e).

4. Trotz der damit zu bejahenden Kontrollfähigkeit der in Rede stehenden Bestimmungen erweist sich die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis als richtig (§ 561 ZPO). Die in Ziffern 5.1 und 5.2 der Anlage 2 enthaltenen [X.] benachteiligen die Beklagte nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Eine solche Benachteiligung ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines etwaigen Verstoßes gegen Bestimmungen des [X.]es.

a) Die Feststellung, ob eine Klausel die Grenzen eines angemessenen Interessenausgleichs im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB überschreitet, kann nicht ohne Berücksichtigung der Art des konkreten Vertrags, der typischen Interessen der Vertragschließenden und der die jeweilige Klausel begleitenden Regelungen getroffen werden ([X.]surteile vom 24. März 2010 - [X.], aaO Rn. 26, und [X.], aaO Rn. 33; jeweils mwN). Die Abwägung der beiderseitigen Interessen führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass die von der Klägerin verwendeten Bestimmungen in Ziffern 5.1 und 5.2 der Anlage 2 im unternehmerischen Geschäftsverkehr nicht zu beanstanden sind (vgl. [X.]surteil vom heutigen Tage - [X.], unter [X.] a, zu einer vergleichbaren Preisanpassungsbestimmung).

aa) Der Verwender von Preisanpassungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat - insbesondere bei auf Dauer angelegten Geschäftsverbindungen - ein anerkennenswertes Bedürfnis daran, seine Preise den aktuellen Kosten- oder Preisentwicklungen anzupassen. Auf Seiten des Kunden ist dagegen dessen Interesse daran zu berücksichtigen, vor Preisanpassungen geschützt zu werden, die über die Wahrung des ursprünglich festgelegten [X.] hinausgehen ([X.]surteile vom 24. März 2010 - [X.], aaO, und [X.], aaO; jeweils mwN).

(1) Der [X.] hat ein berechtigtes Interesse auch von [X.], Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an ihre Kunden weiterzugeben, grundsätzlich anerkannt ([X.]surteile vom 15. Juli 2009 - [X.], [X.] 182, 59 Rn. 22, und [X.], [X.] 182, 41 Rn. 22). Wird die Preisanpassung auf der Grundlage der Entwicklung von Kostenelementen herbeigeführt, so ist die Schranke des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB jedoch überschritten, wenn solche Preisanpassungsbestimmungen dem Verwender die Möglichkeit einräumen, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (st. Rspr.; [X.]surteil vom heutigen Tage - [X.], aaO unter [X.] (1) mwN).

(2) Nach der [X.]srechtsprechung kann in einem langfristigen Vertragsverhältnis ein berechtigtes Interesse nicht nur an der Verwendung einer Kostenelementeklausel, sondern auch einer Spannungsklausel bestehen. Eine gleitende Preisentwicklung durch Bezugnahme auf ein Referenzgut, das den Gegebenheiten des konkreten Geschäfts gerecht wird und deshalb für beide Vertragsparteien akzeptabel ist, vermeidet auf beiden Seiten die Notwendigkeit, einen langfristigen Vertrag allein deshalb zu kündigen, um im Rahmen eines neu abzuschließenden [X.] einen neuen Preis aushandeln zu können. Sie sichert so zugleich stabile Vertragsverhältnisse und die im Massengeschäft erforderliche rationelle Abwicklung ([X.]surteile vom 24. März 2010 - [X.], aaO Rn. 30, und [X.], aaO Rn. 38).

bb) Nach diesen Grundsätzen halten die in Ziffern 5.1 und 5.2 der Anlage 2 enthaltenen Preisänderungsbestimmungen der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand, soweit die Klägerin diese nicht gegenüber Verbrauchern, sondern gegenüber Unternehmen wie der [X.] verwendet.

(1) Bei der in Ziffer 5.2 der Anlage 2 geregelten Bestimmung zur Anpassung des [X.] handelt es sich um eine Spannungsklausel. Denn der Preis für leichtes Heizöl stellt keinen Kostenfaktor, sondern einen Wertmesser für die von der [X.] zu erbringende Leistung dar, weil er als solcher und ohne Rücksicht auf die Kosten der [X.] die Höhe des [X.] für Gas bestimmen soll (vgl. [X.]surteile vom heutigen Tage - [X.], unter [X.] (1); vom 24. März 2010 - [X.], aaO Rn. 29, und [X.], aaO Rn. 37; jeweils zu vergleichbaren Klauseln). Für [X.] mit Verbrauchern hat der [X.] entschieden, dass [X.] der vorliegenden Art, nach denen sich der Arbeitspreis für Gas entsprechend der Preisentwicklung für leichtes Heizöl ändert, wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden unwirksam sind ([X.]surteile vom 24. März 2010 - [X.], aaO Rn. 25, 32, 36 ff., und [X.], aaO Rn. 32, 36 ff.).

Diese für [X.] entwickelte Rechtsprechung des [X.]s ist auf den unternehmerischen Geschäftsverkehr aus den im [X.]surteil vom heutigen Tage ([X.], unter [X.] (3)) näher dargelegten Gründen nicht übertragbar. Ob die Bindung des Gaspreises an den Marktpreis für leichtes Heizöl sachgerecht und akzeptabel erscheint, unterliegt der kaufmännischen Beurteilung und Entscheidung des als Unternehmer handelnden Gaskunden, die einer gerichtlichen Überprüfung im Rahmen der [X.]n Inhaltskontrolle nicht zugänglich ist. Es ist in einer marktwirtschaftlichen Ordnung Aufgabe des Unternehmers, selbstverantwortlich zu prüfen und zu entscheiden, ob ein Gaslieferungsvertrag, der eine Bindung des [X.] für Erdgas an den Preis für leichtes Heizöl vorsieht, für ihn annehmbar ist. Es ist dagegen nicht Aufgabe der Gerichte, diese unternehmerische Entscheidung des Kunden für eine Ölpreisbindung darauf hin zu überprüfen, ob sie sachgerecht ist, und sie gegebenenfalls zu Gunsten des einen Unternehmens sowie zu Lasten des anderen zu korrigieren ([X.]surteil vom heutigen Tage - [X.], unter [X.] (3) (b)).

(2) Diese Erwägungen gelten entsprechend für die in Ziffer 5.1 der Anlage 2 verwendete Regelung, die den Grundpreis von der Entwicklung des in Ziffer 1.1 der Erdgaspreisberechnung (Anlage 3) näher definierten [X.] abhängig macht.

Mit dem Grundpreis werden im Rahmen eines Energieversorgungsverhältnisses typischerweise die Investitions- und Vorhaltekosten des Versorgungsunternehmens abgegolten. Bei diesen langfristig beim Energieversorgungsunternehmen entstehenden Kosten handelt es sich vor allem um Material- und Lohnkosten (vgl. [X.]surteile vom 6. Juli 2011 - [X.], [X.], 1906 Rn. 36; vom 13. Juli 2011 - [X.], [X.], 1910 Rn. 32; jeweils für [X.]; vgl. de Wyl/Soetebeer in [X.]/[X.], Recht der Energiewirtschaft, 4. Aufl., § 11 Rn. 203 und 222 ff.).

Die Verwendung einer an einen Lohnpreisindex anknüpfenden [X.] zur Ermittlung des Grundpreises benachteiligt jedenfalls Unternehmen wie die Beklagte nicht unangemessen. Ebenso wie bei einer an den Ölpreis gekoppelten Arbeitspreisgestaltung (dazu [X.]surteil vom heutigen Tage - [X.], unter [X.]) unterliegt es der kaufmännischen Beurteilung des unternehmerischen Gaskunden, ob die Bindung des Grundpreises an einen bestimmten Lohnpreisindex für ihn sachgerecht und akzeptabel ist. Die in pauschalierter Form erfassten Lohnkosten stellen einen wesentlichen Bestandteil der typischerweise mit dem Grundpreis abgegoltenen verbrauchsunabhängigen Kosten des Versorgungsunternehmens dar. Die Kopplung des Grundpreises an eine vorab definierte Lohnpreisentwicklung ist gerade in [X.] mit größeren Kunden üblich (de Wyl/Soetebeer, aaO Rn. 225). Auch ist dem Verwender aufgrund der mathematischen Funktionsweise einer solchen [X.] kein Ermessen bei Preiserhöhungen eingeräumt. Eine Befugnis des Verwenders zu Gewinnsteigerungen durch beliebige Preiserhöhungen, die auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr gemäß § 307 Abs. 1 BGB unzulässig wäre (vgl. [X.], Urteile vom 12. Januar 1994 - [X.], [X.] 124, 351, 361 ff.; vom 27. Juni 2012 - [X.], juris Rn. 27), ist damit ausgeschlossen.

b) Anders als die Revision meint, sind die Preisanpassungsbestimmungen in Ziffern 5.1 und 5.2 der Anlage 2 auch nicht wegen des in Ziffer 1 Satz 2 der Anlage 3 enthaltenen [X.] gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Die aus § 307 Abs. 1 BGB folgende Unwirksamkeit des [X.] lässt die Wirksamkeit der Preisanpassungsbestimmungen in Ziffern 5.1 und 5.2 der Anlage 2 unberührt.

aa) Zutreffend hält die Revision den in Ziffer 1 Satz 2 der Anlage 3 geregelten Änderungsvorbehalt gemäß § 307 Abs. 1 BGB für unwirksam. Die Klausel knüpft an eine Änderung der nicht näher erläuterten Bezugskosten der Klägerin an und lässt damit bereits die Voraussetzungen und den Umfang für eine Änderung der Preisanpassungsbestimmungen in Ziffern 5.1 und 5.2 der Anlage 2 nicht hinreichend deutlich erkennen. Sie eröffnet der Klägerin damit die Möglichkeit, durch eine Änderung der in Ziffern 5.1 und 5.2 der Anlage 2 geregelten [X.] oder der hierfür maßgeblichen Parameter einen höheren Preis zu erzielen, als ihr nach den ursprünglich vereinbarten [X.] zusteht. Eine solche Befugnis zu einer einseitigen Verschiebung des [X.] von Leistung und Gegenleistung ist auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr nicht zulässig (vgl. [X.]surteil vom heutigen Tage - [X.], unter [X.] b; [X.]surteile vom 21. September 2005 - [X.], [X.], 2335 unter [X.]; vom 15. Juli 2009 - [X.], aaO Rn. 26 f.; vom 28. Oktober 2009 - [X.], [X.], 228 Rn. 25 ff.; vom 24. März 2010 - [X.], aaO Rn. 35 ff.; [X.]sbeschluss vom 13. Oktober 2009 - [X.], [X.], 436 Rn. 6 f.).

bb) Die Unwirksamkeit des in Ziffer 1 Satz 2 der Anlage 3 enthaltenen [X.] führt allerdings nicht zur Unwirksamkeit der für die Errechnung des jeweiligen Grund- und [X.] relevanten Regelungen in Ziffern 5.1 und 5.2 der Anlage 2.

Lässt sich eine Formularklausel nach ihrem Wortlaut verständlich und sinnvoll in einen inhaltlich zulässigen und in einen unzulässigen Regelungsteil trennen, so ist die Aufrechterhaltung des zulässigen Teils nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] - vor dem Hintergrund des Verbots geltungserhaltender Reduktion - rechtlich unbedenklich ([X.]surteile vom 27. September 2000 - [X.], [X.] 145, 203, 212; vom 13. Januar 2010 - [X.], [X.], 85 Rn. 13 f.). Das ist hier der Fall.

Die in Ziffern 5.1 und 5.2 der Anlage 2 enthaltenen Bestimmungen werden von der Unwirksamkeit des in Ziffer 1 Satz 2 der Anlage 3 enthaltenen [X.] nicht berührt. Dieser bezieht sich zwar auf eine Änderung der für die Berechnung des Grund- und [X.] maßgeblichen Vertragsbestimmungen und betrifft daher den Anwendungsbereich der Preisanpassungsbestimmungen in Ziffern 5.1 und 5.2 der Anlage 2. Der nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksame Änderungsvorbehalt lässt sich aber durch einfaches Streichen von den [X.] unbedenklichen Preisanpassungsbestimmungen in Ziffern 5.1 und 5.2 der Anlage 2 und den ergänzenden Bestimmungen in Ziffern 1.1 und 1.2 der Anlage 3 trennen. Diese Bestimmungen ändern durch die Streichung des [X.] ihren Inhalt nicht und bleiben aus sich heraus verständlich und sinnvoll.

c) Die in Ziffern 5.1 und 5.2 der Anlage 2 enthaltenen [X.] sind auch nicht deshalb unwirksam, weil sie möglicherweise gegen Bestimmungen des Gesetzes über das Verbot der Verwendung von [X.] bei der Bestimmung von Geldschulden ([X.], BGBl. I 2007, 2246, im Folgenden: [X.]) verstoßen.

Es kann dahinstehen, ob es sich bei den Bestimmungen des bereits im Jahr 2003 geschlossenen Vertrages um sogenannte genehmigungsfreie Klauseln im Sinne des § 1 der bis zum 13. September 2007 geltenden Preisklauselverordnung handelt und ob gegebenenfalls die seinerzeit nach § 2 des Gesetzes über die Preisangaben in Verbindung mit den Vorschriften der Preisklauselverordnung erforderliche Genehmigung erteilt worden ist. Denn seit Inkrafttreten des [X.]es am 14. September 2007 richtet sich die Wirksamkeit der Klauseln nach diesem Gesetz. Das folgt aus der Überleitungsvorschrift des § 9 [X.]. Denn es ist nicht festgestellt und auch nicht ersichtlich, dass eine Genehmigung der Preisanpassungsbestimmungen in Ziffern 5.1 und 5.2 der Anlage 2 seinerzeit erteilt oder beantragt worden wäre. Nur in einem solchen Fall wären die Bestimmungen des Gesetzes über die Preisangaben und der Preisklauselverordnung auf die vorliegenden Klauseln weiter anzuwenden ([X.], Urteile vom 13. November 2013 - [X.], [X.], 84 Rn. 24; vom 5. Februar 2014 - [X.], NJW 2014, 1300 Rn. 31).

Dahinstehen kann aber auch, ob die Klauseln in Ziffer 5.1 und 5.2 der Anlage 2 gegen die danach maßgebliche Regelung in § 1 Abs. 1 [X.] verstoßen. Denn selbst wenn ein Verstoß vorläge, wären diese Regelungen nicht unwirksam.

Die Unwirksamkeit einer Preisklausel tritt gemäß § 8 Satz 1 [X.] erst zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Feststellung eines Verstoßes gegen das [X.] ein, soweit nicht eine frühere Unwirksamkeit vereinbart ist. Diese Voraussetzungen für eine Unwirksamkeit nach § 8 [X.] liegen hier nicht vor. Eine Preisklausel, die gegen § 1 Abs. 1 [X.] verstößt, ohne nach § 8 [X.] unwirksam zu sein, ist, wie der [X.] entschieden hat, auch nicht allein wegen des Verstoßes gegen § 1 Abs. 1 [X.] gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ([X.]surteil vom heutigen Tage - [X.], unter [X.] c).

Das [X.] behandelt eine gegen § 1 Abs. 1 [X.] verstoßende Klausel zunächst weiterhin als wirksam und lässt diese erst nach rechtskräftiger Feststellung des Verstoßes für die Zukunft (ex nunc) unwirksam werden (§ 8 [X.]). Wenn aber eine gegen das [X.] verstoßende Klausel sogar nach rechtskräftiger Feststellung des Verstoßes und dann auch nur ex nunc unwirksam sein soll, kann eine solche Klausel vor rechtskräftiger Feststellung des Verstoßes erst recht nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB rückwirkend (ex tunc) unwirksam sein. Dagegen spricht auch die unterschiedliche Zielsetzung der [X.]n Inhaltskontrolle und des [X.]es. Beim [X.] stehen stabilitäts-, preis- und verbraucherpolitische Ziele im Vordergrund. Das Verbot bestimmter [X.] liegt im öffentlichen Interesse am Schutz vor inflationären Tendenzen (BT-Drucks. 16/4391, [X.]). Dieser Gesichtspunkt ist bei der [X.]n Inhaltskontrolle, bei der überprüft wird, ob die beiderseitigen Interessen im Vertrag angemessen berücksichtigt werden, nicht maßgebend ([X.]surteil vom heutigen Tage - [X.], unter [X.] c bb).

Dr. Frellesen                      Dr. Milger                   Dr. Fetzer

                    Dr. Bünger                     Kosziol

Meta

VIII ZR 116/13

14.05.2014

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend KG Berlin, 18. März 2013, Az: 20 U 112/11

§ 307 Abs 1 BGB, § 307 Abs 3 S 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.05.2014, Az. VIII ZR 116/13 (REWIS RS 2014, 5629)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5629


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. VIII ZR 116/13

Bundesgerichtshof, VIII ZR 116/13, 16.09.2014.

Bundesgerichtshof, VIII ZR 116/13, 14.05.2014.


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