Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22.07.2021, Az. 2 BvC 10/21

2. Senat | REWIS RS 2021, 9811

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

PARTEIEN VERFASSUNG WAHLEN BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) STAATSRECHT UND STAATSORGANISATIONSRECHT BUNDESTAGSWAHL

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Gegenstand

Keine Normenkontrolle im Nichtanerkennungsbeschwerdeverfahren – Deutsche Zentrumspartei erfolglos - gesonderte Übermittlung der Begründung (§ 96d S 2 BVerfGG) zur Entscheidung des Senats vom 22.07.2021


Leitsatz

1. Das Bundesverfassungsgericht überprüft im Rahmen der Nichtanerkennungsbeschwerde gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4c GG, § 13 Nr. 3a, §§ 96a ff. BVerfGG grundsätzlich nicht die Verfassungsmäßigkeit der Normen, auf die der Bundeswahlausschuss seine Entscheidung über die Nichtzulassung einer Vereinigung als Partei für die Bundestagswahl gestützt hat.

2. Es bleibt der betroffenen Vereinigung unbenommen, die Verfassungswidrigkeit der für ihre Nichtanerkennung relevanten Normen im Wahlprüfungsverfahren geltend zu machen.

Tenor

Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unstatthaft.

Gründe

1

Die am 22. Juli 2021 gemäß § [X.] zunächst ohne Begründung bekanntgegebene Entscheidung beruht auf den nachfolgend gemäß § [X.] dargelegten Gründen:

2

[X.] hat sich mit [X.] vom 12. Juli 2021 gegen die Entscheidung des [X.] vom 9. Juli 2021 gewandt, sie nicht als [X.] für die Wahl zum 20. [X.] anzuerkennen (§ 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 [X.]). Zur Begründung seiner Entscheidung hatte der [X.] ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe die Rechtsstellung als [X.] verloren, weil sie in den vergangenen sechs Jahren keine oder unvollständige Rechenschaftsberichte eingereicht habe (§ 2 Abs. 2 Satz 2 [X.]).

3

1. [X.] hatte für die der Beteiligungsanzeige an der [X.] vorhergehenden sechs Jahre beim [X.] Rechenschaftsberichte lediglich für die Jahre 2019 und 2020 eingereicht. Diese waren weder von einem Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer geprüft noch mit einem Testat nach § 30 Abs. 2 [X.] versehen worden.

4

2. [X.] zeigte dem [X.] mit Schreiben vom 21. Mai 2021 ihre Teilnahme an der Wahl zum 20. [X.] an. Mit Schreiben vom 26. Mai 2021 bestätigte der [X.] den Eingang der Beteiligungsanzeige und wies die Beschwerdeführerin unter anderem auf noch fehlende Nachweise zur [X.]eigenschaft sowie auf die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] hin. Danach verliere eine Vereinigung ihre Rechtsstellung als [X.], wenn sie sechs Jahre lang entgegen der Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung gemäß § 23 [X.] keinen Rechenschaftsbericht eingereicht hat. [X.] ergänzte daraufhin mit Schreiben vom 9. Juni 2021 ihre Anzeige unter Beifügung von Informations- und Werbematerialien. Am 11. Juni 2021 teilte der [X.] mit, dass die Beteiligungsanzeige die formellen Anforderungen des § 18 Abs. 2 [X.] erfülle, und wies erneut auf die Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung hin.

5

3. In der öffentlichen Sitzung vom 9. Juli 2021 entschied der [X.] mit einer Gegenstimme, dass die Beschwerdeführerin als [X.] nicht anerkannt werde. Sie habe die Rechtsstellung als [X.] verloren. Nach Mitteilung des [X.]es habe sie sechs Jahre lang entgegen der Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung gemäß § 23 [X.] keinen Rechenschaftsbericht eingereicht, der die gesetzlichen Mindestanforderungen erfülle (§ 2 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Die Rechenschaftsberichte für die Jahre 2019 und 2020 seien weder von einem Wirtschaftsprüfer oder einem vereidigten Buchprüfer geprüft noch mit einem Testat nach § 30 Abs. 2 [X.] versehen worden. Die Voraussetzungen des [X.] in § 23 Abs. 2 Satz 4 [X.] - wonach ein ungeprüfter Rechenschaftsbericht beim Präsidenten des [X.]es eingereicht werden kann, wenn eine [X.] die Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 [X.] nicht erfüllt und im Rechnungsjahr weder über Einnahmen noch über ein Vermögen von mehr als 5.000 Euro verfügt - lägen nicht vor.

6

Gegen die Feststellung des [X.] vom 9. Juli 2021 hat die Beschwerdeführerin am 12. Juli 2021 "Verfassungsbeschwerde" erhoben und einen "Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung" gestellt.

7

1. Sie hat beantragt, § 23 Abs. 2 Satz 4 [X.] für nichtig zu erklären, soweit diese Regelung bestimmt, dass bereits bei Einnahmen beziehungsweise einem Vermögen von mehr als 5.000 Euro im Rechnungsjahr die Rechenschaftsberichte von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach den Vorschriften der §§ 29 bis 31 [X.] zu prüfen seien. Anstelle der angegriffenen Norm solle das [X.] nach eigenem Ermessen einen zulässigen und angemessenen Schwellenwert bestimmen, ab welchem die [X.] für Rechenschaftsberichte von politischen [X.]en einsetze. Im Wege der einstweiligen Anordnung seien die Aufhebung der Entscheidung des [X.] und die Anerkennung der Beschwerdeführerin als politische [X.] für die Wahl des 20. [X.]es auszusprechen.

8

2. Zur Begründung ihrer Anträge hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass die Nichtanerkennungsentscheidung des [X.] gegen Art. 21 Abs. 1 [X.] verstoße. Die Versagung der Anerkennung als politische [X.] stelle sich angesichts eines vergleichsweise irrelevanten Verstoßes gegen die [X.] als völlig unverhältnismäßig dar. Die gesetzliche Regelung des § 23 Abs. 2 Satz 4 [X.] sei fragwürdig, worauf selbst der [X.]spräsident wiederholt hingewiesen habe. Eine Anhebung der Schwellenwerte für die [X.] sei geboten, da es einer [X.] bei Einnahmen in einer Höhe von 5.001 Euro neben der eigentlichen politischen Arbeit kaum möglich sei, Geld für die Bezahlung eines Wirtschaftsprüfers zurückzulegen. Gesetzliche [X.] dürften [X.]en nicht absehbar und beinahe unvermeidlich in Zahlungsschwierigkeiten bringen. Hinzu komme, dass viele Wirtschaftsprüfer kein Interesse an der Prüfung solcher Rechenschaftsberichte zeigten und das öffentliche Interesse an dieser Form der Rechnungslegung bei [X.]stparteien eher gering sein dürfte. Für solche [X.]en müsse, abhängig von ihrer Mitgliederzahl oder ihren Einnahmen, eine vereinfachte Rechnungslegung ohne [X.] und Sanktionsdrohung ermöglicht werden.

9

[X.] selbst habe mehrfach vergeblich den Versuch der Mandatierung eines Wirtschaftsprüfers unternommen. Für die Involvierung eines Wirtschaftsprüfers zwecks Testierung der Rechenschaftsberichte für die Jahre 2019 und 2020 wären [X.] notwendig gewesen, die rund ein Drittel der liquiden Mittel der Beschwerdeführerin verbraucht hätten. Dies sei unter Berücksichtigung eines heraufziehenden Wahlkampfes und der Notwendigkeit der kostenintensiven Sammlung von Unterstützungsunterschriften, insbesondere unter Pandemiebedingungen, unzumutbar.

Der Schwellenwert für die [X.] sei viel zu niedrig. Er könne schon von einem einzelnen Stadtverband im Rahmen eines Kommunalwahlkampfes in einer Stadt mittlerer Größe überschritten werden. Der Eingriff in die Funktionsfähigkeit jedenfalls von kleineren und [X.]stparteien sei durch das geringe Interesse der Öffentlichkeit an einer qualifizierten Rechnungslegung dieser [X.]en nicht gerechtfertigt.

Dem [X.] ist gemäß § 96b [X.] Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden.

Der [X.] hat unter Vorlage der bei ihm geführten [X.] ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin wiederholt auf die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] hingewiesen worden sei. Vereinigungen, die in der Vergangenheit gegen die Rechenschaftspflicht verstoßen hätten, hätten die Möglichkeit gehabt, noch im [X.] oder Anfang des Jahres 2021 für das jeweils vorangegangene Jahr fristgerecht einen den gesetzlichen Mindestanforderungen genügenden Rechenschaftsbericht beim Präsidenten des [X.]es einzureichen, um die Rechtsfolge des § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] abzuwenden und an der [X.] teilnehmen zu können. Ein Verstoß gegen die Rechenschaftspflicht im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] liege auch dann vor, wenn zwar Rechenschaftsberichte eingereicht würden, diese entgegen § 23 Abs. 2, § 30 Abs. 2 [X.] aber nicht testiert und daher die gesetzlichen Mindestanforderungen nach § 19a Abs. 3 Satz 5 [X.] nicht erfüllt seien. Dies sei nach Mitteilung des [X.]es hier der Fall gewesen. Der [X.] sei an diese gesetzlichen Regelungen gebunden.

In ihrer Replik hat die Beschwerdeführerin vorgetragen, dass die gegenwärtige Rechtslage kurzfristig vor Wahlen gegründete [X.]en beziehungsweise [X.]en, die nicht unter die [X.] fielen, hinsichtlich der Möglichkeit der Wahlteilnahme ungerechtfertigt besserstelle.

Die von der Beschwerdeführerin erhobene Nichtanerkennungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet. Im [X.] gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4c [X.], § 13 Nr. 3a, § 96a [X.] findet eine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der entscheidungsrelevanten Wahl- und [X.]enrechtsnormen - hier der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Satz 4 [X.] - grundsätzlich nicht statt ([X.]). Davon möglicherweise in Betracht kommende Ausnahmen sind vorliegend nicht gegeben (I[X.]). Durch den grundsätzlichen Verzicht auf eine inzidente Normenkontrolle entsteht keine mit Art. 19 Abs. 4 [X.] unvereinbare [X.] (II[X.]). Die Entscheidung des [X.] ist daher im Verfahren der Nichtanerkennungsbeschwerde im Ergebnis nicht zu beanstanden (IV.).

Das [X.] überprüft im Rahmen einer Nichtanerkennungsbeschwerde grundsätzlich nicht die Verfassungsmäßigkeit der Normen, auf die der [X.] seine Entscheidung über die Nichtzulassung einer [X.] zur [X.] gestützt hat.

Das Verfahren über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als [X.] für die Wahl zum [X.] bestimmt sich nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4c [X.], §§ 96a-d [X.] und § 18 Abs. 4a [X.]. Die Auslegung dieser Vorschriften nach Wortlaut (1.), Systematik (2.), Entstehungsgeschichte (3.) und Sinn und Zweck (4.) ergibt, dass sich die Prüfung des [X.]s auf die Frage der ordnungsgemäßen Anwendung des einfachen Rechts durch den [X.] beschränkt (5.).

1. Der Wortlaut von Art. 93 Abs. 1 Nr. 4c [X.], §§ 96a-d [X.], § 18 Abs. 4a [X.] enthält keine ausdrückliche Regelung des Umfangs der Prüfung durch das [X.] im Verfahren der Nichtanerkennungsbeschwerde.

a) Art. 93 Abs. 1 Nr. 4c [X.] ist lediglich zu entnehmen, dass die Nichtanerkennungsbeschwerde der Kontrolle der Entscheidung des [X.] (vgl. Hummel, in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl. 2022, § 96a Rn. 22) und damit der Feststellung der Voraussetzungen für die Einreichung von Wahlvorschlägen "als [X.]" zu einer konkreten [X.] dient (vgl. [X.], [X.], 3. Aufl. 2020, § 96a Rn. 4).

b) Gemäß § 18 Abs. 4a [X.] und § 96a Abs. 1 [X.] sind im [X.] nur die Vereinigungen beschwerdeberechtigt, die sich erfolglos um die Anerkennung als [X.] durch den [X.] bemüht haben (vgl. [X.]Drucks 17/9392, [X.]; [X.], [X.], 3. Aufl. 2020, § 96a Rn. 4 f.). Daraus folgt, dass das Verfahren nicht auf die Feststellung der [X.]eigenschaft als solche, sondern lediglich auf das Vorliegen der Voraussetzungen zur Einreichung von Wahlvorschlägen bei der [X.] gerichtet ist (vgl. Hummel, in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl. 2022, § 96a Rn. 9).

Rückschlüsse darauf, ob in diesem Verfahren eine Prüfung der Verfassungskonformität der für die Anerkennung als [X.] für die Wahl entscheidungserheblichen Normen des Wahl- und [X.]enrechts stattfindet, ergeben sich daraus nicht.

2. Systematische Erwägungen sprechen hingegen dafür, dass im [X.] eine Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit entscheidungsrelevanter Bestimmungen des Wahl- und [X.]enrechts regelmäßig unterbleibt. Entsprechende Anhaltspunkte folgen bereits aus der einfachgesetzlichen Ausgestaltung des Verfahrens (a). Daneben spricht der Grundsatz des nachgelagerten Rechtsschutzes in [X.] für den grundsätzlichen Verzicht auf eine inzidente Normenkontrolle im Verfahren der Nichtanerkennungsbeschwerde (b).

a) [X.]) § 18 Abs. 4a Satz 2 [X.] bestimmt, dass spätestens am 59. Tag vor der Wahl die Fiktion der [X.]eigenschaft der beschwerdeführenden Vereinigung endet. Dies spricht dafür, dass der Gesetzgeber von einer Entscheidung über die Nichtanerkennungsbeschwerde bis zu diesem [X.]punkt ausgeht, da nur dadurch sichergestellt werden kann, dass die Benachteiligung einer als [X.] anzuerkennenden Vereinigung im Wahlkampf unterbleibt. Der Ausschluss des Eilrechtsschutzes im Verfahren der Nichtanerkennungsbeschwerde gemäß § 96a Abs. 3 [X.] bestätigt diese normative Erwartung (vgl. Hummel, in: [X.]/ [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl. 2022, § 96a Rn. 19).

Entscheidet der [X.] am 79. Tag vor der Wahl (§ 18 Abs. 4 Satz 1 [X.]) und nutzt der Beschwerdeführer die viertägige Frist zur Einlegung der Nichtanerkennungsbeschwerde (§ 18 Abs. 4a Satz 1 [X.]) aus, verbleiben dem [X.] für eine Entscheidung innerhalb des durch § 18 Abs. 4a Satz 2 [X.] vorgegebenen [X.]rahmens einschließlich der Einholung einer Stellungnahme des [X.] (§ 96b [X.]) lediglich 16 Tage. Zwar können in diesem [X.]raum die einfachgesetzlichen Voraussetzungen der Anerkennung einer Vereinigung als [X.] für die Wahl regelmäßig überprüft werden (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 1. Aufl. 2018, § 96a Rn. 17). Demgegenüber ist zweifelhaft, ob dieser [X.]raum auch für eine abschließende Bewertung der Verfassungsmäßigkeit entscheidungsrelevanter Normen des Wahl- und [X.]enrechts ausreichend ist.

[X.]) Die in § 96a Abs. 2 [X.] vorgesehene viertägige Begründungsfrist für die Nichtanerkennungsbeschwerde spricht ebenfalls gegen die Durchführung einer inzidenten Normenkontrolle in diesem Verfahren, da in der Regel innerhalb dieser Frist die Verfassungswidrigkeit einer streitentscheidenden Norm nicht gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] substantiiert wird begründet werden können. Ebenso kann vom [X.], dem gemäß § 96b [X.] Gelegenheit zur Äußerung zu geben ist, aufgrund der kurzen Stellungnahmefrist eine fundierte Bewertung der Verfassungskonformität entscheidungserheblicher Normen in Auseinan[X.]etzung mit dem Vortrag des Beschwerdeführers regelmäßig nicht erwartet werden.

[X.]) §§ 96a ff. [X.] sehen keine § 94 Abs. 4, § 77 [X.] entsprechende Bestimmung des Kreises der Äußerungsberechtigten für den Fall der Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes vor. Im Verfahren der Nichtanerkennungsbeschwerde ist die Einholung von Stellungnahmen außer derjenigen des [X.] nach § 96b [X.] nicht vorgesehen. Auch dies deutet darauf hin, dass eine Normverwerfung in diesem Verfahren systematisch nicht angelegt ist.

[X.]) § [X.] [X.] erstreckt die für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in § 32 Abs. 5 [X.] vorgesehene Möglichkeit, bei der Bekanntgabe der Entscheidung von einer Begründung abzusehen, auf das Hauptsacheverfahren der Nichtanerkennungsbeschwerde. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es sich bei der Nichtanerkennungsbeschwerde um ein beson[X.] beschleunigungsbedürftiges (vgl. [X.], [X.], 3. Aufl. 2020, § [X.] Rn. 2) Hauptsacheverfahren handelt. Auch dies stellt die Eignung dieses Verfahrens für eine inzidente Normenkontrolle infrage.

b) Der grundsätzlich nachgelagerte Rechtsschutz in [X.] streitet ebenfalls für die Annahme eines reduzierten [X.] im Verfahren der Nichtanerkennungsbeschwerde. Dieser Grundsatz ist in Art. 41 [X.] verfassungsrechtlich verankert und trägt dem Charakter der Wahl als Massenverfahren Rechnung ([X.]). Der nachträgliche Wahlrechtsschutz gewährleistet die umfassende Überprüfung potentieller [X.] einschließlich der eventuellen Feststellung der Verfassungswidrigkeit der entscheidungserheblichen Wahlrechtsnormen erst nach der Beendigung der Wahl ([X.]). Die Einführung der Nichtanerkennungsbeschwerde hat an der Geltung des Grundsatzes nachgelagerten Rechtsschutzes in [X.] nichts geändert, sondern stellt eine punktuelle Ausnahme dar ([X.]). Dem entspricht es, dass die Prüfung der Verfassungskonformität wahlrechtlicher Vorschriften im Verfahren der Wahlprüfungsbeschwerde erfolgt ([X.]).

[X.]) Nach Art. 41 Abs. 1 [X.] ist die Wahlprüfung Sache des [X.]es. Damit ordnet das Grundgesetz im Bereich der Wahlprüfung die Erstbeurteilung dem Parlament zu (vgl. [X.]/Bäcker, NVwZ 2011, [X.]153 <1159>), dessen Entscheidung gemäß Art. 41 Abs. 2 [X.] verfassungsgerichtlicher Kontrolle unterliegt.

Dass der Wahlrechtsschutz dabei grundsätzlich erst nach der Wahl erfolgt, ist nicht zuletzt aus Gründen der Gewährleistung der termingerechten Durchführung der Wahl zwingend. Die Wahl zum [X.] erfordert eine Fülle von Einzelentscheidungen zahlreicher [X.]. Die [X.] ist in diesem Sinne ein einzigartiges Massenverfahren, bei dem Fehler nicht gänzlich zu vermeiden sind (vgl. [X.] 85, 148 <158 f.>; [X.]/Bäcker, NVwZ 2011, [X.]153 <1154>). Die termingerechte Durchführung einer [X.]wahl kann daher nur gewährleistet werden, wenn die [X.] der zahlreichen Einzelentscheidungen der [X.] während des Wahlverfahrens begrenzt ist und im Übrigen einem nach der Wahl durchzuführenden Wahlprüfungsverfahren vorbehalten bleibt (vgl. [X.] 151, 152 <163 Rn. 31 m.w.N.>). Wären alle Entscheidungen, die sich unmittelbar auf die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum [X.] beziehen, vor dem Wahltermin mit Rechtsmitteln angreifbar, käme es im Verfahren zur Organisation der Wahl, das durch ein Ebenen übergreifendes Zusammenspiel der einzelnen [X.] mit zahlreichen zu beachtenden Terminen und Fristen geprägt ist, zu erheblichen Beeinträchtigungen. Umfangreichere Sachverhaltsermittlungen und die Klärung schwieriger tatsächlicher und rechtlicher Fragen wären kaum ohne erhebliche Auswirkungen auf die fristgerechte Durchführung des Wahlverfahrens möglich (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 24. August 2009 - 2 BvQ 50/09 -, Rn. 5). Das Demokratieprinzip verlangt jedoch regelmäßig stattfindende Wahlen und schützt ihre tatsächliche termingerechte Abhaltung (vgl. [X.]/Bäcker, NVwZ 2011, [X.]153 <1154>).

Daher ist es von Verfassungs wegen unbedenklich, dass gemäß § 49 [X.] bei der Wahl zum [X.] die [X.] der auf das Wahlverfahren bezogenen Entscheidungen während der Vorbereitung und Durchführung der Wahl eingeschränkt ist und die Kontrolle von [X.]n regelmäßig einem nach der Wahl durchzuführenden Prüfungsverfahren vorbehalten bleibt (vgl. [X.] 14, 154 <155>; 16, 128 <129 f.>; 29, 18 <19>; 74, 96 <101>; 83, 156 <158>; 151, 152 <163 Rn. 31>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 24. August 2009 - 2 BvQ 50/09 -, Rn. 5). Hierfür eröffnet Art. 41 [X.] in verfassungsrechtlich zulässiger Weise einen eigenen, exklusiven Rechtsweg (vgl. [X.] 22, 277 <281>; 34, 81 <94>; 46, 196 <198>; 66, 232 <234>; 149, 374 <377 f. Rn. 8>; 149, 378 <381 f. Rn. 9>).

[X.]) Der nachgelagerte Wahlrechtsschutz eröffnet die Möglichkeit der Überprüfung der [X.] der Wahl, die auch die Verfassungsmäßigkeit der entscheidungserheblichen Wahlrechtsvorschriften umfasst.

(1) Die ursprüngliche Beschränkung des nachgelagerten [X.] auf die Überprüfung mandatsrelevanter [X.] ist mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Verbesserung des Rechtsschutzes in [X.] vom 12. Juli 2012 ([X.]) entfallen. Nach § 1 Abs. 1 Wahlprüfungsgesetz (WahlPrüfG) ist Gegenstand der Wahlprüfung durch den [X.] seither neben der Gültigkeit der Wahl auch die Verletzung von subjektiven Rechten bei ihrer Vorbereitung und Durchführung. Liegt eine subjektive Rechtsverletzung vor, ist sie unabhängig von ihrer Mandatsrelevanz im Entscheidungstenor explizit festzustellen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 WahlPrüfG). Damit dient das Wahlprüfungsverfahren dem Schutz sowohl der ordnungsgemäßen Zusammensetzung des [X.] als auch des aktiven und passiven Wahlrechts.

(2) Inhaltlich prüft das [X.] im Rahmen der gegen die Entscheidung des [X.]es über den Wahleinspruch gerichteten Wahlprüfungsbeschwerde gemäß Art. 41 Abs. 2 [X.], § 48 [X.] nicht nur, ob die mit Blick auf den geltend gemachten [X.] relevanten Wahlvorschriften richtig angewandt wurden. Vielmehr setzt sich das Gericht auch mit der Frage auseinander, ob die angewandten Wahlrechtsnormen mit der Verfassung in Einklang stehen (vgl. [X.] 89, 243 <249>; 97, 317 <321 f.>). Der nachgelagerte Wahlrechtsschutz erstreckt sich mithin auch auf die inzidente Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit der entscheidungserheblichen Wahlrechtsvorschriften (vgl. [X.] 16, 130 <135>; 21, 200 <204>; 34, 81 <95>; 121, 266 <295>; 123, 39 <68>; 132, 39 <47 Rn. 22>).

(3) Insgesamt eröffnet der nachgelagerte Wahlrechtsschutz damit die Möglichkeit einer umfassenden [X.] des [X.]. Dass diese Kontrolle erst nach der Wahl stattfindet, hat zwar regelmäßig zur Folge, dass bei der Rüge eines [X.]s ohne Mandatsrelevanz der Betroffene lediglich die Feststellung einer Verletzung seines subjektiven Wahlrechts erreichen kann. Wird jedoch im Rahmen der Wahlprüfungsbeschwerde die Verfassungswidrigkeit einer Wahlrechtsnorm offenbar, spricht das [X.] deren Nichtigkeit oder Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz aus, ohne dass es auf die Mandatsrelevanz des geltend gemachten [X.]s ankommt (vgl. etwa [X.] 122, 304 <306>; 151, 1 <1 f.>).

[X.]) Die Nichtanerkennungsbeschwerde gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4c [X.], §§ 96a ff. [X.] stellt eine Durchbrechung des Grundsatzes des nachgelagerten [X.] dar. Sie eröffnet der betroffenen Vereinigung die Möglichkeit, eine Entscheidung des [X.] ausnahmsweise noch vor der Wahl gerichtlicher Kontrolle zu unterwerfen und gegebenenfalls ihre Korrektur zu erreichen.

Die allgemeine Geltung des Grundsatzes nachgelagerter Wahlprüfung wird dadurch nicht infrage gestellt (vgl. [X.]/Schemmel, NVwZ 2020, [X.]318 <1319>). Vielmehr stellt die Nichtanerkennungsbeschwerde eine Ausnahme hiervon dar, die die sonstige Geltung des Grundsatzes des nachgelagerten [X.] nicht aushebelt, sondern letztlich bestätigt (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 11. Aufl. 2021, § 18 Rn. 60; [X.], NVwZ 2019, [X.]814 <1816>).

[X.]) Der Ausnahmecharakter der Nichtanerkennungsbeschwerde spricht dafür, ihren Anwendungsbereich zurückhaltend zu bestimmen. Da der [X.] bei der Entscheidung über die Anerkennung einer Vereinigung als [X.] für die Wahl gemäß § 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 [X.] an die einfachgesetzlichen Vorgaben des Wahl- und [X.]enrechts gebunden und zu einer Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der anzuwendenden Normen nicht berufen ist, liegt es nahe, das Prüfprogramm des [X.]s in dem gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerdeverfahren auf die korrekte Anwendung des einfachen Rechts durch den [X.] zu beschränken.

3. Dem steht die Entstehungsgeschichte des Gesetzes nicht entgegen. Aus ihr ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Einführung der Nichtanerkennungsbeschwerde einen Rechtsbehelf schaffen wollte, der bereits im Wege des vorgelagerten Rechtsschutzes die Möglichkeit eröffnen sollte, die Verfassungskonformität der entscheidungsrelevanten Rechtsvorschriften zu überprüfen. Die Regelung war vielmehr eine Reaktion auf die verbreitete Kritik an der fehlenden Möglichkeit einer vorgelagerten gerichtlichen Überprüfung der Entscheidung des [X.] über die Anerkennung einer Vereinigung als [X.] für die Wahl.

a) Vor der Einführung der Nichtanerkennungsbeschwerde war die Entscheidung des [X.] gemäß § 18 Abs. 4 [X.] einer gerichtlichen Kontrolle vor der Wahl gänzlich entzogen (vgl. [X.]Drucks 17/9391, [X.]; [X.]Drucks 17/9392, [X.]). Die betroffene [X.] oder Vereinigung war auf das nachgelagerte Wahlprüfungsverfahren nach Art. 41 [X.] verwiesen. Dieses kam nur in Betracht, wenn der Nichtanerkennung als [X.] und dem daraus folgenden Ausschluss von der [X.] Mandatsrelevanz zukommen konnte (vgl. [X.]/[X.], [X.], [X.]438 <1438 f.>; Hummel, in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl. 2022, § 96a Rn. 4). Davon war bei kleinen oder neuen [X.]en aufgrund der 5 %-Hürde nicht ohne Weiteres auszugehen (vgl. [X.], in: [X.]/ [X.]/[X.], [X.], Art. 93 Rn. 431 ).

Es bestand daher ein Rechtsschutzdefizit (vgl. [X.]Drucks 17/9391, S. 6; [X.]Drucks 17/9392, [X.]; [X.], in: [X.], [X.], 9. Aufl. 2021, Art. 93 Rn. 104a; Frau, [X.], [X.]21 <422>; [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 93 Rn. 202a; [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl. 2019, Vor §§ 96a ff. Rn. 1; zweifelnd [X.], [X.], 3. Aufl. 2020, § 96a Rn. 3), das Gegenstand starker und zunehmender Kritik war (vgl. [X.], NVwZ 2009, [X.]349 <1351>; [X.]/Bäcker, NVwZ 2011, [X.]153 <1153 f.>; [X.], in: [X.], [X.], 11. Aufl. 2021, § 18 Rn. 59; Frau, [X.], [X.]21 <421>; [X.], [X.], S. 584 <586 f.>). Dieser schlossen sich das Büro der [X.] [X.] für demokratische Institutionen und Menschenrechte ([X.]) mit Bericht vom 14. Dezember 2009 (vgl. [X.]Drucks 17/9391, S. 6; Glauben, [X.], [X.]419 <1421>) sowie auch der [X.] (vgl. [X.]Drucks 17/6300, [X.]) an.

b) Der Gesetzgeber führte daraufhin durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 11. Juli 2012 ([X.]) in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4c [X.] und entsprechenden konkretisierenden Ausführungsvorschriften in § 13 Abs. 1 Nr. 3a, § 96a ff. [X.] und § 18 Abs. 4 und 4a [X.] ([X.] [X.] vom 12. Juli 2012, [X.] ff.) die Nichtanerkennungsbeschwerde als vorgelagerten Rechtsbehelf für Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als [X.] für die Wahl ein. Ziel war die Schließung der kritisierten [X.] (vgl. [X.]Drucks 17/9392, [X.]; [X.]Drucks 17/9391, [X.] und 5). Dem [X.] wurde die Aufgabe übertragen, auf eine entsprechende Beschwerde betroffener Vereinigungen die Nichtanerkennungsentscheidung des [X.] in kurzer [X.] zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren.

c) In welchem Umfang diese [X.] durchzuführen ist, und ob insbesondere das dabei vom [X.] anzuwendende Prüfprogramm über dasjenige des [X.] hinausreichen soll, lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht eindeutig entnehmen. Die Begründung des Gesetzes zur Verbesserung des Rechtsschutzes in [X.] verhält sich nicht ausdrücklich zum Umfang der Prüfung durch das [X.] im [X.]. Allerdings führt der Gesetzgeber aus, dass es für den Erfolg des neuen Rechtsbehelfs genüge, wenn die zunächst fehlende [X.]eigenschaft zum [X.]punkt der Entscheidung des [X.]s bestehe (vgl. [X.]Drucks 17/9391, [X.]. Maßgeblich für die Anerkennung einer Vereinigung als wahlvorschlagsberechtigte [X.] seien die materiellen Voraussetzungen des Art. 21 [X.] in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] und die hierzu ergangene Rechtsprechung des [X.]s (vgl. [X.]Drucks 17/9391, [X.]). Danach scheint der Gesetzgeber davon ausgegangen zu sein, dass im [X.] die materiellen Voraussetzungen des [X.]begriffs und deren Anwendung auf die beschwerdeführende Vereinigung durch den [X.] überprüft werden (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 1. Aufl. 2018, § [X.] Rn. 2). Indes ist nicht erkennbar, dass er auch die inzidente Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der für die Feststellung der [X.]eigenschaft relevanten Normen des Wahl- und [X.]enrechts als Prüfungsgegenstand der Nichtanerkennungsbeschwerde im Blick hatte.

4. Auch Sinn und Zweck der Nichtanerkennungsbeschwerde sprechen gegen die Durchführung einer inzidenten Normenkontrolle im Rahmen dieses Verfahrens.

a) Das Verfahren der Nichtanerkennungsbeschwerde ist auf die Überprüfung der Verweigerung der Anerkennung einer Vereinigung als zur Wahlteilnahme berechtigte [X.] durch den [X.] gerichtet (vgl. [X.]Drucks 17/9392, [X.]). Es zielt nicht auf die umfassende Überprüfung und Beanstandung objektiver Rechtsverstöße, sondern auf die zügige, am Interesse der beschwerdeführenden Vereinigung an der Wahlteilnahme orientierte Beurteilung einer Negativentscheidung des [X.] nach § 18 Abs. 4 [X.].

Zweck der Nichtanerkennungsbeschwerde ist demgemäß die Gewährung rechtzeitigen Rechtsschutzes, der einer zu Unrecht nicht anerkannten [X.] die chancengleiche Teilnahme an der Wahl ermöglichen soll (vgl. [X.]/Schemmel, NVwZ 2020, [X.]318 <1320>; [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 93 Rn. 202a). Die Ausgestaltung des Verfahrens in §§ 96a ff. [X.] dient dazu, einerseits die termingerechte Durchführung der Wahl sicherzustellen und andererseits eine [X.] und etwaige Korrektur des Ausschlusses einer Vereinigung von der Wahlteilnahme durch den [X.] zu ermöglichen (vgl. zum vergleichbaren [X.], Beschluss vom 21. Juni 2019 - [X.]GBbg 42/19 -, juris, Rn. 6). Ohne die knappen zeitlichen Vorgaben in § 18 Abs. 4a [X.] ließe sich das nicht gewährleisten.

Die Nichtanerkennungsbeschwerde stellt sich damit als ein in gewisser Weise hybrides Verfahren dar, nämlich als ein Hauptsacheverfahren, das jedoch beson[X.] beschleunigt durchzuführen und im Ergebnis wie ein Eilverfahren zu behandeln ist (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 1. Aufl. 2018, § 96a Rn. 2; [X.], [X.], 3. Aufl. 2020, § 96a Rn. 10; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], Art. 93 Rn. 433 ; Hummel, in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl. 2022, § 96a Rn. 18). Insofern unterscheidet sich die Nichtanerkennungsbeschwerde von allen anderen verfassungsgerichtlichen Verfahren und stellt sich als ein Rechtsbehelf sui generis dar, der eigenen Maßstäben unterliegt.

b) Im Schrifttum werden die sich aus dem besonderen Charakter der Nichtanerkennungsbeschwerde ergebenden Folgerungen für die Frage, ob die Verfassungsmäßigkeit der entscheidungsrelevanten Vorschriften Bestandteil des Prüfprogramms sein kann oder muss, nicht diskutiert. Im Übrigen ist der Umfang der Prüfung durch das [X.] bei der Kontrolle der Nichtzulassungsentscheidung des [X.] umstritten. Einer Entscheidung dieser Streitfrage bedarf es im vorliegenden Verfahren nicht. Der Streitstand liefert jedoch weitere Anhaltspunkte dafür, dass die Verfassungskonformität der streitgegenständlichen Normen nicht Gegenstand des [X.]s ist.

[X.]) Aus dem Charakter als Hauptsacheverfahren wird einerseits in Teilen des Schrifttums gefolgert, dass das [X.] sich trotz der kurzen Frist nicht auf eine summarische Prüfung oder bloße Folgenabwägung beschränken dürfe (vgl. Glauben, [X.], [X.]419 <1421 f.>; [X.], in: v. Mangoldt/ [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 93 Rn. 202i). Zur Begründung wird ausgeführt, dass es für den Prüfungsumfang nicht auf die zur Verfügung stehende [X.] ankommen könne. Ausschlaggebend für die ausnahmsweise anzuerkennende Zulässigkeit einer eingeschränkten Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz sei die Vorläufigkeit einer Entscheidung, die der Nichtanerkennungsbeschwerde aber gerade fehle (vgl. Hummel, in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl. 2022, § 96a Rn. 23). Einer umfassenden Prüfung stehe der erhebliche [X.]druck, unter dem die Nichtanerkennungsbeschwerde entschieden werden müsse, nicht entgegen, da der [X.]begriff in der Rechtsprechung des [X.]s geklärt sei und die Vereinigung die zum Nachweis ihrer [X.]eigenschaft erforderlichen Unterlagen unverzüglich vorzulegen habe; es seien daher vornehmlich Tatsachenfragen zu klären (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 1. Aufl. 2018, § 96a Rn. 17).

[X.]) Demgegenüber spricht sich die Gegenansicht im Schrifttum angesichts des Zwecks der Nichtanerkennungsbeschwerde, irreversible Zustände durch die Nichtteilnahme einer zulassungsfähigen Vereinigung an einer konkreten Wahl zu verhindern, dafür aus, den Prüfungsumfang an demjenigen des einstweiligen Rechtsschutzes zu orientieren, auch wenn es sich gerade nicht um ein Verfahren im Sinne des § 32 [X.] handele (vgl. Frau, [X.], [X.]21 <427>; [X.], [X.], S. 584 <591 f.>). Dies spreche für eine Verdichtung des [X.] auf eine Evidenzkontrolle; grundsätzlich müsse sich die Prüfung auf die formalisierten Kriterien des [X.]enbegriffs beschränken.

[X.]) Einer Entscheidung zwischen diesen Auffassungen bedarf es vorliegend nicht. Beide beziehen sich allein auf den Prüfungsumfang hinsichtlich der Anwendung des für die Entscheidung über die Anerkennung einer [X.] für die Wahl einschlägigen einfachen Rechts. Zu beachten ist jedoch, dass selbst die Vertreter einer Vollkontrolle der Anwendung des einfachen Rechts einräumen, dass "Unsicherheiten und Oberflächlichkeiten" der Entscheidung aufgrund des knappen [X.]rahmens letztlich unvermeidlich seien (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 1. Aufl. 2018, § 96a Rn. 24). Nicht zuletzt diese Erkenntnis spricht dagegen, im [X.] über die Verfassungskonformität streitgegenständlicher Normen zu entscheiden. Angesichts des damit verbundenen Eingriffs in die originäre Zuständigkeit des Wahlgesetzgebers ist für eine Entscheidung über die Nichtigkeit oder Unvereinbarkeit einer Norm mit dem Grundgesetz kein Raum, wenn dabei Ungenauigkeiten in Kauf genommen werden müssten.

c) Würde das Prüfprogramm bei der Nichtanerkennungsbeschwerde auf die Frage der Verfassungskonformität der bei der Anerkennungsentscheidung anzuwendenden Rechtsnormen ausgedehnt, entstünde eine im Einzelfall nicht auflösbare Spannungslage. Einerseits geböte die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Norm angesichts der aufgrund des Gewaltenteilungsprinzips erforderlichen Zurückhaltung des [X.]s gegenüber dem Gesetzgeber (vgl. [X.] 140, 99 <106 f. Rn. 12> m.w.N.) eine umfassende und abschließende rechtliche Prüfung. Dass der für die Verwerfung einer Norm erforderliche Prüfungsaufwand innerhalb des bei [X.] durch § 18 Abs. 4a Satz 2 [X.] vorgegebenen [X.] von 16 bis 20 Tagen ausnahmslos zu bewältigen ist, erscheint zweifelhaft. Andererseits wäre der vorrangige Verfahrenszweck nicht mehr erreichbar, wenn die Entscheidung erst nach Ablauf des 59. Tages vor der Wahl, und damit nach dem Wegfall der Verpflichtung, die beschwerdeführende Vereinigung wie eine wahlvorschlagsberechtigte [X.] zu behandeln, erginge. Eine chancengleiche Teilnahme der betroffenen [X.] an der Wahl wäre dann nicht mehr gewährleistet.

5. Im Ergebnis ist das Prüfprogramm des [X.]s im [X.] auf die Kontrolle der [X.] der Anwendung des einfachen Rechts durch den [X.] beschränkt. Eine inzidente Normenkontrolle kommt in diesem Verfahren regelmäßig nicht in Betracht.

Ob eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass bei [X.] eine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der entscheidungsrelevanten Wahlrechtsnormen nicht stattfindet, in Betracht zu ziehen ist, wenn wegen der offensichtlichen Verfassungswidrigkeit einer solchen Norm ein schwerwiegender [X.] droht (1.), kann hier dahinstehen. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor (2.).

1. Nach landesverfassungsgerichtlicher Rechtsprechung ist ungeachtet des grundsätzlichen Vorrangs der nachgelagerten Wahlprüfung auch ohne einfachgesetzliche Anordnung vorgelagerter Wahlrechtsschutz ausnahmsweise geboten, wenn ein beson[X.] qualifizierter Rechtsverstoß vorliegt, der einen [X.] von außerordentlichem Gewicht begründet und voraussichtlich zu Neuwahlen führen dürfte (vgl. VerfGH [X.]en, Urteil vom 16. August 2019 - [X.]. 76-IV-19 ([X.]) -, juris, Rn. 60 ff.). Dies könnte bei der Anerkennung oder Nichtanerkennung der [X.]eigenschaft gemäß § 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 [X.] der Fall sein, wenn eine für die Anerkennung als [X.] relevante Rechtsnorm offensichtlich verfassungswidrig wäre. Ob deshalb die Durchführung einer inzidenten Normenkontrolle im [X.] ausnahmsweise in Betracht kommt, kann jedoch offenbleiben.

2. Denn mögliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die für die Nichtanerkennung der Beschwerdeführerin entscheidungsrelevanten Regelungen in § 2 Abs. 2 Satz 2 und § 23 Abs. 2 [X.] (a) überschreiten jedenfalls nicht die Grenze der Offensichtlichkeit (b).

a) Der Verlust der Rechtsstellung als [X.] wegen der Nichterfüllung von [X.] könnte ausgeschlossen sein, wenn § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] ganz oder teilweise wegen Verstoßes gegen Art. 21 Abs. 1 [X.] nichtig wäre. Dies könnte der Fall sein, wenn der Wegfall der [X.]eigenschaft gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] sich als ein verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigter Eingriff in die [X.]enfreiheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] darstellte. Der [X.] nimmt an, dass die Beschwerdeführerin ihre Rechtsstellung als [X.] wegen Nichterfüllung der ihr obliegenden Rechenschaftspflicht gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 [X.] verloren hat ([X.]). Bei dieser Pflicht handelt es sich um eine Konkretisierung des verfassungsrechtlichen [X.] aus Art. 21 Abs. 1 Satz 4 [X.] ([X.]). Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Verlust der Rechtsstellung als [X.] wegen der Nichterfüllung dieser Pflicht gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] ([X.]) in den nicht von § 23 Abs. 2 Satz 4 [X.] erfassten Fällen ([X.]) keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.

[X.]) Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 23 [X.] verliert eine Vereinigung ihre Rechtsstellung als [X.], wenn sie sechs Jahre lang entgegen der Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung keinen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Rechenschaftsbericht eingereicht hat. Zu den einzuhaltenden gesetzlichen Anforderungen zählt gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.], dass der Rechenschaftsbericht nach den Vorschriften der §§ 29 bis 31 [X.] von einem Wirtschafts- oder einem vereidigten Buchprüfer zu prüfen und zu testieren ist. Lediglich wenn eine [X.] nicht an der st[X.]tlichen [X.]enfinanzierung teilnimmt und im Rechnungsjahr weder über Einnahmen noch über ein Vermögen von mehr als 5.000 Euro verfügt, entfällt gemäß § 23 Abs. 2 Satz 4 [X.] die [X.].

[X.]) Die [X.] der [X.]en gemäß §§ 23 ff. [X.] finden ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 21 Abs. 1 Satz 4 [X.]. Danach müssen politische [X.]en über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

Dieser verfassungsrechtlichen Vorgabe liegt die Erwägung zugrunde, dass die politische Willensbildung innerhalb einer [X.] von Personen oder Organisationen, die in größerem Umfang finanzielle Mittel zur Verfügung stellen, erheblich beeinflusst werden kann. Eine derartige Verflechtung von politischen und wirtschaftlichen Interessen muss zur Gewährleistung der Offenheit des Prozesses der politischen Willensbildung des Volkes nachvollziehbar sein. Die Wählerinnen und Wähler sollen sich über die Kräfte unterrichten können, die die Politik der [X.]en bestimmen, und in die Lage versetzt werden, die Übereinstimmung zwischen den politischen Programmen und dem Verhalten derer zu prüfen, die mit Hilfe finanzieller Mittel auf die [X.]en Einfluss zu nehmen suchen (vgl. [X.] 24, 300 <356>; 111, 54 <83>). Auf dieser Grundlage soll ihnen ermöglicht werden, darüber zu entscheiden, welche [X.] sie mit ihrer Stimmabgabe oder in sonstiger Weise unterstützen. Zugleich soll die innere Ordnung der [X.]en durch die Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung gegen undemokratische Einflüsse gesichert werden (vgl. [X.] 85, 264 <319>).

Die Ausgestaltung des verfassungsrechtlichen [X.] obliegt gemäß Art. 21 Abs. 5 [X.] dem Gesetzgeber. Dabei steht ihm ein weiter Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu, bei dessen Wahrnehmung er orientiert an Sinn und Zweck des Transparenzgebotes auch Gesichtspunkte der Praktikabilität berücksichtigen darf (vgl. [X.] 85, 264 <321>; 111, 54 <84>). Grundsätzlich ist es daher nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber in §§ 23 ff. [X.] davon ausgeht, dass nur ein vollständiger Rechenschaftsbericht unter Einbeziehung externen Sachverstandes dem Verfassungsgebot genügt, die Bürgerinnen und Bürger über Einnahmen, Ausgaben und Vermögen einer [X.] zu unterrichten (vgl. [X.] 24, 300 <356>; 111, 54 <89>). Auch wenn die den [X.]en durch §§ 23 ff. [X.] auferlegten [X.] in ihre durch Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] geschützte Betätigungsfreiheit eingreifen, finden diese in Art. 21 Abs. 1 Satz 4 [X.] ihre grundsätzliche Rechtfertigung.

[X.]) Als Rechtfertigungsgrund kommt Art. 21 Abs. 1 Satz 4 [X.] allerdings nur in Betracht, wenn die Entziehung der [X.]eigenschaft dem Gebot eines angemessenen Ausgleichs zwischen der [X.]enfreiheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] und der verfassungsrechtlichen Pflicht zur öffentlichen Rechnungslegung entspricht.

Ob § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] dem Rechnung trägt, ist in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung bisher nicht entschieden. Im Schrifttum werden erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung geltend gemacht (vgl. [X.], [X.], [X.]321 <1324 ff.>; [X.]., Stellungnahme zum Gesetzentwurf, [X.] , [X.] 18<4>462 E, [X.] ff.; [X.], Stellungnahme zum Gesetzentwurf, [X.] , [X.] 18<4>462 A, [X.]; wohl mittelbar [X.], in: [X.], [X.], 11. Aufl. 2021, § 18 Rn. 10 f.; [X.], in: [X.], [X.], 2. Aufl. 2018, § 19a Rn. 49 ff.; § 39 Rn. 28; zweifelnd auch [X.], Stellungnahme zum Gesetzentwurf, [X.] , [X.] 18<4>462 B, [X.] ff.; für die Verfassungsmäßigkeit dagegen [X.], in: [X.]., [X.], 2. Aufl. 2018, § 2 Rn. 11; [X.], Der Rechenschaftsbericht der politischen [X.], 2017, S. 53 f.). Dabei wird insbesondere darauf verwiesen, dass die erst mit dem [X.] zur Änderung des [X.]engesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl I [X.]563) beschlossene Regelung mit dem Fall des § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.], der den Verlust der [X.]eigenschaft an den Verzicht auf die Teilnahme an Wahlen in einem [X.]raum von sechs Jahren knüpft, nicht vergleichbar sei. § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] stehe in einem sachlichen Kontext mit § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.], der die Wahlbeteiligung zu einem konstitutiven Merkmal des [X.]begriffs mache. Ein vergleichbarer Zusammenhang bestehe bei der Rechenschaftspflicht nicht; deren Erfüllung sei für die Begründung der [X.]eigenschaft nicht von entscheidender Bedeutung. Der Verstoß gegen das Transparenzgebot stelle im Gegensatz zur Wahlteilnahme auch kein Indiz für das Fehlen der Zielsetzung einer [X.], ernsthaft an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken, dar (vgl. [X.], [X.], [X.]321 <1324>). Daher sei dem Gesetzgeber zwar die Ausgestaltung der Rechnungslegungspflicht und die Festlegung von Sanktionen bei Verstößen hiergegen durch Art. 21 Abs. 5 [X.] übertragen. Mit der Anordnung des Verlusts der [X.]eigenschaft gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] überschreite er jedoch seinen durch Art. 21 Abs. 1 Satz 4 [X.] eröffneten Handlungsspielraum und verletze daher die [X.]enfreiheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.].

[X.]) Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht zumindest in denjenigen Fällen gegen Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] verstößt, in denen er bei kleineren, finanziell wenig leistungsfähigen [X.]en, die nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 2 Satz 4 [X.] fallen, den Wegfall der [X.]eigenschaft anordnet.

[X.] trägt insoweit vor, sie habe mehrfach vergeblich versucht, einen Wirtschaftsprüfer zu mandatieren. Die notwendigen [X.] hätten rund ein Drittel ihrer liquiden Mittel beansprucht. Davon ausgehend erscheint es zumindest zweifelhaft, ob die eng begrenzte Befreiung von der [X.] gemäß § 23 Abs. 2 Satz 4 [X.] dem verfassungsrechtlichen Auftrag an die [X.]en zur Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes hinreichend Rechnung trägt. Hätte die Anforderung der Prüfung und Testierung der Rechenschaftsberichte durch einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer gemäß § 23 Abs. 2 [X.] einen faktischen Ausschluss kleinerer, finanziell nur begrenzt leistungsfähiger Vereinigungen von der [X.] zur Folge, könnte es sich zumindest insoweit um einen den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Konkretisierung des Transparenz- und Publizitätsgebots überschreitenden Eingriff in Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] handeln.

b) Trotz dieser Bedenken fehlt es jedoch an einer evidenten Verfassungswidrigkeit von § 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 23 [X.], auf die es im vorliegenden Verfahren der Nichtanerkennungsbeschwerde aus den genannten Gründen allenfalls ankommen kann.

[X.]) Insoweit ist zur verfassungsrechtlichen Würdigung dieser Regelungen bereits in tatsächlicher Hinsicht klärungsbedürftig, ob die Behauptung der Beschwerdeführerin zutrifft, dass auch für [X.]en jenseits des [X.] des § 23 Abs. 2 Satz 4 [X.] die Prüfungs- und [X.] nicht erfüllbar oder jedenfalls mit Belastungen verbunden ist, die zu unzumutbaren Beeinträchtigungen bei der Wahrnehmung des den [X.]en zugewiesenen Verfassungsauftrags führen.

[X.]) Daneben ist nicht offensichtlich, dass die gesetzliche Ausgestaltung der [X.] und der Folgen ihrer Nichtbeachtung den verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen angemessenen Ausgleich zwischen [X.]enfreiheit und Transparenzgebot nicht entspricht. Zwar ist bei der Abwägung dieser [X.] die herausgehobene Rolle, die das Grundgesetz den [X.]en im Prozess der politischen Willensbildung in Art. 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] zuweist, in Rechnung zu stellen. Zugleich ist aber die Bedeutung des [X.] zu berücksichtigen, die es grundsätzlich rechtfertigt, dass der Gesetzgeber an die Rechnungslegungspflicht der [X.]en einen strengen Maßstab anlegt und die Einbeziehung externen [X.] einfordert (vgl. [X.], [X.], 2. Aufl. 2013, § 23 Rn. 2). Insoweit bedürfte es auch einer Gewichtung des Umstandes, dass der Verlust der Rechtsstellung als [X.] gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] erst eintritt, wenn über einen [X.]raum von insgesamt sechs Jahren pflichtwidrig in keinem einzelnen Rechnungsjahr ein vollständiger Rechenschaftsbericht gemäß § 23 [X.] vorgelegt wurde. Insgesamt ist daher jedenfalls von einer evidenten Verfassungswidrigkeit der Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Satz 4 [X.] nicht auszugehen.

Der eingeschränkte Prüfungsmaßstab im Verfahren der Nichtanerkennungsbeschwerde verstößt nicht gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 [X.]. Die Möglichkeit der Nichtanerkennungsbeschwerde schließt nicht aus, die Verfassungswidrigkeit der für die Nichtanerkennung einer Vereinigung als [X.] entscheidungsrelevanten Vorschriften des Wahl- und [X.]enrechts im Wege des nachgelagerten [X.] geltend zu machen (1.). Eine mit Art. 19 Abs. 4 [X.] unvereinbare [X.] liegt daher nicht vor (2.).

1. Eine nicht als [X.] anerkannte Vereinigung kann die Überprüfung der Verfassungskonformität der für ihre Nichtzulassung zur Wahl entscheidungsrelevanten Rechtsnormen mit der Wahlprüfungsbeschwerde (Art. 41 Abs. 2 [X.], § 13 Nr. 3, § 48 [X.]) herbeiführen, da das [X.] im Rahmen dieses Verfahrens nicht nur die Einhaltung der Vorschriften des [X.]rechts, sondern auch deren Übereinstimmung mit den Vorgaben der Verfassung prüft (vgl. [X.] 16, 160 <135 f.>; 121, 266 <295>; 123, 39 <68>; 132, 39 <47 Rn. 22>).

Dem steht die Möglichkeit der Erhebung einer Nichtanerkennungsbeschwerde nicht entgegen. Zwar wird im Schrifttum vertreten, dass die Nichtanerkennungsbeschwerde einen speziellen Rechtsbehelf darstelle, in deren Anwendungsbereich eine nachträgliche Wahlprüfung grundsätzlich ausgeschlossen sei (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 1. Aufl. 2018, § 96a Rn. 21 ff.; [X.]/[X.], [X.], [X.]438 <1442>; Glauben, [X.], [X.]419 <1422>; Hummel, in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl. 2022, § 96a Rn. 5; [X.], in: [X.]/Grünewald, BeckOK [X.], § 96c Rn. 9 ; [X.], in: Schmidt-Bleibtreu/[X.]/[X.], [X.], § 96a Rn. 74 ).

Dabei bleibt aber außer Betracht, dass im [X.] eine inzidente Normenkontrolle regelmäßig gerade nicht stattfindet und daher alle damit im Zusammenhang stehenden verfassungsrechtlichen Fragen ungeprüft bleiben. Eine in entsprechender Anwendung von § 31 Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.] eintretende Gesetzeskraft der Entscheidung im Hinblick auf die Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit der angewandten Normen mit dem Grundgesetz scheidet daher aus. Die materielle Rechtskraft einer Entscheidung bindet das [X.] in einem späteren Verfahren nur, wenn es sich um denselben Streitgegenstand zwischen denselben [X.]en handelt (vgl. [X.] 4, 31 <38 f.>; 78, 320 <328>; 104, 151 <196>). Streitgegenstand im [X.] ist allein die richtige Anwendung der entscheidungsrelevanten Vorschriften des einfachen Wahlrechts bei der Entscheidung über die Nichtanerkennung gemäß § 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 [X.]. Die Frage der Verfassungswidrigkeit dieser Vorschriften ist hiervon zu unterscheiden. Da sie nicht Gegenstand der Prüfung im [X.] ist, kann insoweit auch keine materielle Rechtskraft eintreten und die Verfassungswidrigkeit dieser Normen im Wahlprüfungsverfahren gesondert geltend gemacht werden.

Dies entspricht der spezifischen Funktion der Nichtanerkennungsbeschwerde. Die Vorverlagerung des [X.]punkts der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Nichtanerkennung soll zu einer Verbesserung des effektiven Rechtsschutzes gegen die Entscheidung des [X.] und zur Ermöglichung der Wahlteilnahme der fehlerhaft nicht anerkannten [X.] führen. Sonstige Rechtsschutzmöglichkeiten sollen ihr dadurch nicht genommen werden. Dem entspricht es, die Bindungswirkung der Nichtanerkennungsbeschwerdeentscheidung so zu fassen, dass sich keine Verkürzung der Rechtsschutzmöglichkeiten im Vergleich zur Situation vor ihrer Einführung ergibt (vgl. in diese Richtung [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/ [X.], [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 93 Rn. 202j). Es bleibt der betroffenen Vereinigung gemäß § 48 Abs. 1 [X.] daher unbenommen, die Verfassungswidrigkeit der für ihre Nichtanerkennung relevanten Normen als subjektive Wahlrechtsverletzung im Wahlprüfungsverfahren geltend zu machen.

2. Davon ausgehend, verstößt der grundsätzliche Ausschluss der inzidenten Normenkontrolle im [X.] nicht gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 [X.]. Insoweit geht das [X.] in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Exklusivität der Wahlprüfung einem Rückgriff auf Art. 19 Abs. 4 [X.] entgegensteht (s.o. Rn. 30). Da die Wahlprüfung in Art. 41 [X.] eine eigenständige verfassungsrechtliche Grundlage findet, die den Besonderheiten des Wahlverfahrens Rechnung trägt, ist sie dem Anwendungsbereich des Art. 19 Abs. 4 [X.] grundsätzlich entzogen. Daraus folgende Lücken im Rechtsschutz stellen sich als verfassungsrechtlich unbedenkliche Konsequenz der Besonderheiten der Massenveranstaltung [X.] dar (vgl. [X.], NVwZ 2019, [X.]814 <1815 f.>; [X.]/Schemmel, NVwZ 2020, [X.]318 <1319, 1322>).

Die im Schrifttum geübte Kritik bietet keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Soweit darauf verwiesen worden ist, diese Rechtsprechung führe zu einer nahezu völligen Schutzlosstellung des subjektiven Wahlrechts, ist dem mit dem [X.] [X.] weitgehend die Grundlage entzogen (vgl. [X.]/[X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], Art. 41 Rn. 58 ). Im Übrigen findet die Exklusivität des nachgelagerten [X.] ihre Rechtfertigung im Charakter der Wahl, bei der die ordnungsgemäße und termingerechte Durchführung sicherzustellen und die zeitnahe Feststellung des Wahlergebnisses zu gewährleisten ist (s.o. Rn. 29).

Auf die Nichtanerkennungsbeschwerde der Beschwerdeführerin war nach dem Vorstehenden lediglich zu überprüfen, ob deren Nichtanerkennung als [X.] für die Wahl in ordnungsgemäßer Anwendung von § 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 [X.] in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2, § 23 [X.] erfolgte.

Dies ist zu bejahen. [X.] fällt nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 2 Satz 4 [X.] und war daher von der Prüfungs- und [X.] nicht befreit. Dennoch hat sie über einen [X.]raum von sechs Jahren keine testierten Rechenschaftsberichte vorgelegt. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] hat sie dadurch ihre Rechtsstellung als [X.] verloren. Folglich ist es im [X.] nicht zu beanstanden, dass der [X.] sie gemäß § 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 [X.] nicht als [X.] für die Wahl des 20. [X.]es anerkannt hat.

Meta

2 BvC 10/21

22.07.2021

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvC

vorgehend BVerfG, 22. Juli 2021, Az: 2 BvC 10/21, Beschluss

Art 19 Abs 4 GG, Art 21 Abs 1 S 1 GG, Art 21 Abs 1 S 2 GG, Art 41 GG, Art 93 Abs 1 Nr 4c GG, § 13 Nr 3a BVerfGG, § 96a BVerfGG, § 96d S 2 BVerfGG, § 18 Abs 4 S 1 Nr 2 BWahlG, § 49 BWahlG, § 2 Abs 2 S 2 PartG, § 23 Abs 2 S 1 PartG, § 23 Abs 2 S 2 PartG, § 23 Abs 2 S 4 PartG, § 29 PartG, § 30 PartG, § 31 PartG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22.07.2021, Az. 2 BvC 10/21 (REWIS RS 2021, 9811)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 9811

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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